Mittwoch, 23. Mai 2007

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Klare Abgrenzung zwischen Glücksspiel- und Geschicklichkeitsgeräten

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) verzichtet auf eine Revision der Geldspielautomatenverordnung

Medienmitteilungen, EJPD, 11.05.2006

Bern, 11.05.2006. Es bleibt bei der klaren Abgrenzung zwischen Glücksspiel- und Geschicklichkeitsgeräten: Angesichts der überwiegend ablehnenden Stellungnahmen der Vernehmlassung verzichtet das EJPD darauf, durch eine Verordnungsrevision künftig mehr zufallsbestimmte Spielelemente innerhalb eines Geschicklichkeitsspiels zuzulassen.

Gemäss Spielbankengesetz ist der Betrieb von Glücksspielautomaten den Spielbanken vorbehalten, während die Kantone Geschicklichkeitsspielautomaten zulassen können. Wegen des Einbruchs der Umsätze gelangte die Spielautomatenbranche mit dem Ersuchen an das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), das Spielbankengesetz weniger restriktiv auszulegen und die Zulassungskriterien für Geschicklichkeitsspielautomaten zu lockern. Das EJPD schickte darauf eine Teilrevision der Geldspielautomatenverordnung in die Anhörung, wonach künftig mehr zufallsbestimmte Spielelemente innerhalb eines Geschicklichkeitsspiels zugelassen werden sollten.

Keine unechten Geschicklichkeitsautomaten

16 Kantone, die grossen Lotterieveranstalter, der Casinoverband, die Stiftung für Konsumentenschutz und zwei Spielsuchtfachstellen äusserten sich in der Anhörung gegen die Revision. Die bisherige klare Abgrenzung zwischen Glücks- und Geschicklichkeitsspielautomaten werde durch die Revision verwischt und der Verbreitung der so genannten „unechten“ Geschicklichkeitsspielautomaten Vorschub geleistet. Diesen unerwünschten Zustand habe das Parlament mit dem Erlass des Spielbankengesetzes ausdrücklich beseitigen wollen.

Sieben Kantone sprachen sich für die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der Automaten- und Gastronomiebranche und damit für die Revision aus: Die Existenz der Spielautomatenbranche, die wegen starker Umsatzeinbussen bereits mehrere hundert Arbeitsplätze abbauen musste, stehe auf dem Spiel. Nach ihrer Einschätzung hätte die Revision nur zu unbedeutend grösserem Spielsuchtpotential geführt. Die Automaten- und Gastronomiebranche sowie der Schweizerische Gewerbeverband schätzten die vorgeschlagene Revision als ersten Schritt in die richtige Richtung ein.

Angesichts der Stellungnahmen erachtet das EJPD eine Verordnungsrevision als politisch nicht machbar.

Weitere Auskünfte
Reto Brand, Bundesamt für Justiz, T +41 (0)31 322 87 01

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