Samstag, 28. Juli 2007

Sportwetten: Drittes Vorlageverfahren aus Deutschland an den Europäischen Gerichtshof

von Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Nach dem Verwaltungsgericht (VG) Köln und dem VG Gießen hat nunmehr ein drittes deutsches Verwaltungsgericht einen Sportwettenfall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Das VG Stuttgart hat in einem Verfahren bezüglich der Untersagung der binnegrenzüberschreitenden Vermittlung von Sportwetten mit Beschluss vom 24. Juli 2007 (Az. 4 K 4435/06) den Rechtsstreit zur Klärung zweier europarechtlicher Rechtfragen dem EuGH vorgelegt.

Nach der Vorlagebegründung geht die 4. Kammer des VG Stuttgart davon aus, dass die durch den EG-Vertrag garantierten Dienstleistungs- und Niederlassungsfreieheiten (Art. 43 und 49 EG-Vertrag) einem innerstaatlichen Monopol auf bestimmte Glücksspiele, wie es derzeit in Deutschland existiert, entgegenstehen. Die derzeitige Regelung sei nicht europarechtskonform. Das Gericht führt dazu aus: "Die Kammer hat grundlegende Zweifel daran, dass die hier anzuwendenden Vorschriften des Lotteriestaatsvertrages (…) mit Gemeinschaftrecht vereinbar sind." und "Nach Auffassung der Kammer spricht alles dafür, dass die vorgenannten Regelungen sich als unzulässige Beschränkungen darstellen." Derzeit werde in Deutschland weder den europa- noch den verfassungsrechtlichen Vorgaben ausreichend Rechnung getragen.

Insbesondere könne eine noch zulässige Begrenzung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit nur dann bejaht werden, wenn die Glückspiel-und Wetttätigkeit kohärent und systematisch begrenzt werde. Die könne nur dann der Fall sein, wenn alle Arten von Glückspielen bewertet würden. Dies sei in Deutschland bei Automatenglückspielen und bei dem Casinobetrieb jedoch nicht der Fall. Das Gericht weist darauf hin, dass auch die im Zusammenhang mit der geplanten Verabschiedung eines neuen Glücksspielstaatsvertrages in Angriff genommenen Maßnahmen die privaten Unternehmen offenstehenden Glückspielsektoren "in keiner Weise" einbezögen, in Gegenteil diese Sektoren sogar gelockert würden. Dieses Verhalten bewertet das Gericht als "höchst widersprüchliches Vorgehen".

Das VG Gießen folgt damit in den wesentlichen Punkten dem VG Gießen, dass in seiner Vorlagebegründung ebenfalls auf die nicht kohärente und systematische Regelung in Deutschland verwiesen hatte. Der EuGH wird sich auch mit dem Glücksspielstaatvertrag auseindersetzen müssen, der zum 1. Januar 2008 in Kraft treten und den bisherigen Lotteriestaatsvertrag ersetzen soll. Auch dieser bringt keine kohärente Regelung und wird deshalb vom VG Stuttgart (ähnlich wie bereits durch die Europäische Kommission) als klar europarechtswidrig beurteilt.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen