Der Bund-Länder-Ausschuss „Gewerberecht“ hat sich auf seiner Sitzung am 23./24. Mai 2007 in Schwerin unter anderem auch mit der gewerberechtlichen Bewertung von Pokerturnieren, auch wenn diese in Spielhallen durchgeführt werden, befasst und dazu folgende Beschlüsse gefasst:
· Gewerberechtliche Bewertung von Pokerturnieren
Der Ausschuss bestätigte zunächst den bereits auf der 100. Tagung getroffenen Beschluss, wonach Pokerturniere gewerberechtlich zulässig sind, wenn bei diesen Turnieren kein Preisgeld ausgezahlt wird. Dies ist in den Fällen anzunehmen, in denen zum einen kein Gewinn ausgelobt und zum anderen ein Eintrittsgeld von nicht mehr als 25 € verlangt wird. Allerdings wiesen die Ländervertreter auf unterschiedliche Erlasse ihrer Innenressorts hin, wonach zum Teil lediglich ein pauschaler Grenzwert von 15 € anerkannt wird; bei darüber hinausgehenden Eintrittspreisen werden detailliertere Nachweise zur Kostenkalkulation verlangt, um illegale Gewinnausschüttungen zu verhindern.
Im Übrigen wurde bestätigt, dass alle Länder Pokerturniere mit Gewinnausschüttungen als Glücksspiele und nicht als Geschicklichkeitsspiele einstufen. Demnach kommt für Pokerturniere auch keine Erlaubnisbefreiung gem. der Anlage zu § 5 a SpielV in Betracht.Somit unterliegen Pokerturniere mit Gewinnausschüttungen einer Zulassungspflicht nach dem Lotteriestaatsvertrag, die aber generell nicht erteilt wird.
Der Ausschuss sah für die Veranstaltung von Pokerturnieren keine gewerberechtliche Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 GewO vor; unabhängig davon verbleibt es jedoch bei der generellen Anzeigepflicht nach § 14 GewO für denjenigen, der regelmäßig (und gewerbsmäßig) Pokerturniere durchführt, und zwar am Sitz seiner Betriebsstätte.
Unberührt von dieser gewerberechtlichen Entscheidung ist nach Ansicht des BMWi offen, ob im Einzelfall die Behörden auf das Polizeirecht eine Anzeigepflicht für Pokerturniere stützen können.
· Pokerturniere in Spielhallen
Einige Länder informierten, dass bei ihnen zunehmend Pokerturniere ohne Gewinnauslobung in Spielhallen angeboten werden. Diese Pokerturniere würden entweder unentgeltlich angeboten oder es würde in Einzelfällen geringfügige Eintrittsgelder verlangt, die unter der 25/15 €-Grenze lägen. Damit wären diese Pokerturniere glücksspiel- und gewerberechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Veranstaltung solcher Pokerturniere in Spielhallen wird jedoch nach Auffassung des Ausschusses gegen das „Zugabeverbot“ des § 9 Abs. 2 SpielV verstoßen. Danach können die Veranstaltungen von Pokerturnieren in Spielhallen untersagt werden.
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