Freitag, 10. August 2007

Mehrfache Spielhallenkonzession nach § 33 i GewO für einen einheitlichen Gebäudekomplex

Der Bund-Länder-Ausschuss „Gewerberecht“ hat sich auf seiner Sitzung am 23./24 Mai 2007 in Schwerin unter anderem auch mit der Beurteilung einer mehrfachen Spielhallenkonzession nach § 33 i GewO für einen einheitlichen Gebäudekomplex befasst und dazu folgenden Beschluss gefasst:

Immer wieder finden sich Spielhallen, die sich nach außen hin als einheitlicher Gebäudekomplex darstellen, aber über mehrere Spielhallenkonzessionen nach § 33 i GewO verfügen. Damit besteht die Gefahr, dass die Grenze des § 3 SpielV von maximal zwölf Automaten je Spielhalle in der Praxis unterlaufen wird. In der Diskussion im Bund-Länder-Ausschuss wurde darauf hingewiesen, dass die SpielV seit ihrer Umgestaltung in den 80iger Jahren von einer grundsätzlichen Trennung der einzelnen Spielhallen ausgeht. Hierzu liegt bereits eine sehr ins Konkrete gehende höchstrichterliche Rechtsprechung vor (siehe z.B. BVerwG – Urteil vom 27.04.1993 abgedruckt im GewerbeArchiv 1993 Seite 374). Der Ausschuss bestätigte diese Linie, wonach Spielhallenkomplexe baulich so auszugestalten sind, dass jede Spielhalle für sich einen von außen zugänglichen Eingang aufweisen muss; darüber hinaus dürfen interne Verbindungstüren zwischen zwei oder mehreren Spielhallen ausschließlich für Servicefunktionen oder das Personal zur Verfügung stehen, nicht jedoch für den Publikumsverkehr genutzt werden. Der Ausschuss erwartet von den Kommunen/Bauämtern, dass sie diese Vorgaben der baurechtlichen Zulassungspraxis beachten.

Quelle: baberlin.de

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