von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Mit seinem am 6. März 2007 verkündeten Placanica-Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Bestrafung des binnengrenzüberschreitenden Angebots von Sportwetten für unzulässig erklärt und den Mitgliedstaaten damit klare Schranken aufgezeigt. Zahlreiche Fragen sind allerdings noch offen geblieben. Neben mehreren, bereits seit einiger Zeit anhängigen Sportwettenverfahren aus Italien, einer ersten Vorlage aus Deutschland zur Rechtsmäßigkeit der Suspendierung der Grundfreiheiten (Rechtssache C-409/06 – Winner Wetten) muss der EuGH nunmehr auch Vorlagefragen aus Portugal (Rechtssache C-42/07) und Deutschland zur Zulässigkeit eines Monopols bei Sportwetten entscheiden.
1. Vorlage durch das Strafgericht Porto
Ein portugiesisches Gericht, das Tribunal de Pequena Instância Criminal do Porto, legte kürzlich einen Sportwettenfall dem EuGH vor. Klägerinnen in dem Ausgangsverfahren sind die portugiesische Fußballliga, Liga Portuguesa de Futebol Profissional (C.A/L.P.F.P), und Baw International Ltd (ein zum bwin-Konzern gehörender Buchmacher). Beklagter ist das Departamento de Jogos da Santa Casa da Misericórdia de Lisboa. Der bisherige Monopolanbieter Santa Casa hatte versucht, einen Sponsorenvertrag des Buchmachers mit der Fußballliga (mit einem Wert von bis zu 10 Millionen EUR über die nächsten vier Jahre) für unwirksam erklären zu lassen. Dagegen wandten sich die Vertragspartner und beriefen sich insbesondere auf Europarecht.
Das Gericht aus Porto legte dem EuGH folgende Vorlagefragen vor:
1. Stellt die Exklusivregelung zugunsten von Santa Casa da Misericórdia de Lisboa, wenn sie auf Baw International Ltd, d. h. einen Dienstleister, der in einem anderen Mitgliedstaat, in dem er rechtmäßig entsprechende Dienstleistungen erbringt, niedergelassen ist und keine Betriebsstätte in Portugal hat, angewandt wird, eine Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs unter Verstoß gegen die Grundsätze der Dienstleistungs-, der Niederlassungs- und der Kapitalverkehrsfreiheit gemäß den Art. 49, 43 und 56 des EG-Vertrags dar?
2. Stehen das Gemeinschaftsrecht und insbesondere die erwähnten Grundsätze einer nationalen Regelung wie der hier fraglichen entgegen, die hinsichtlich des kommerziellen Betriebs von Lotterien und Wetten einerseits eine Exklusivregelung
zugunsten einer einzigen Einrichtung errichtet und diese Regelung andererseits auf das „gesamte Staatsgebiet einschließlich … des Internets“ ausdehnt?
Zum einen ist interessant, dass der EuGH nunmehr auch die Kapitalverkehrfreiheit bei dem binnengrenzüberschreitenden Angebot von Sportwetten zu entscheiden hat, da zahlreiche Mitgliedstaaten Zahlungsflüsse an Buchmacher und Glücksspielanbieter einschränken oder gar ganz verbieten wollen. Zum anderen bezieht sich die zweite Vorlagefrage ausdrücklich auf das Angebot über das Internet. Mehrere Mitgliedstaaten versuchen, dass Online-Angebot von Sportwetten durch in anderen Mitgliedstaaten zugelassene Buchmacher zu verhindern. So gibt es Pläne, entsprechende Webseiten zu sperren. Der EuGH wird daher über eine Ausweitung des Monopols auf das Internet zu befinden haben.
2. Vorlage durch das Verwaltungsgericht Gießen
Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Beschluss vom 7. Mai 2007 zwei Fragen zur Zulässigkeit des staatlichen Monopols für Sportwetten dem EuGH vorgelegt (Az. 10 E 13/07). Diese betreffen die Kohärenz der Glücksspielregelung in Deutschland und die Frage der Anerkennung einer einem Buchmacher in einem anderen Mitgliedstaat erteilten behördlichen Genehmigung.
Der EuGH muss hierbei im Wege des Vorlageverfahrens nach § 234 EG-Vertrag zwei Fragen klären. Zum einen hat er zu entscheiden, ob das Sportwettmonopol schon deshalb als gemeinschaftsrechtswidrig anzusehen ist, weil die Behörden zur Teilnahme an Lotterien ermuntern und andere Glücksspiele mit gleichem oder mutmaßlich höherem Gefährdungspotential wie Pferdewetten, Spielautomaten und Casinos durch private Unternehmen angeboten werden dürfen. Zum anderen ist zu klären, ob Veranstalter aus anderen EG-Mitgliedstaaten ihre Dienstleistungen auf der Grundlage ihrer ausländischen Konzessionen in Deutschland anbieten dürfen, weil ein den EG-rechtlichen Anforderungen genügendes Zulassungsverfahren in Deutschland nicht vorgesehen ist.
Der EuGH hatte in der bisherigen Rechtsprechung immer eine kohärente und konsistente Regelung für Glücksspiele gefordert. Ansonsten sei eine Einschränkung des binnengrenzüberschreitenden Angebots nicht gerechtfertigt. In Deutschland versuchte man allerdings teilweise, diese Anforderung nur auf einzelne Glücksspielformen zu begrenzen, um andere Formen weiterhin massiv bewerben zu können. Dies haben zahlreiche Gerichte, wie etwa das Verwaltungsgericht München, bislang schon für unzutreffend gehalten. Der EuGH wird daher noch weitere Ausführungen zu seinem „consistency test“ bei der Überprüfung der Kohärenz der nationalen Regelung machen müssen.
Auch wird er die im Placanica-Urteil noch offen gebliebene Frage der Anerkennung einer behördlichen Genehmigung aus einem anderen Mitgliedstaat abschließend klären. Der Generalanwalt war zwar in seinen Schlussanträgen davon ausgegangen, dass eine Kontrolle im Herkunftsland ausreichend sei. Der EuGH musste allerdings nicht mehr darauf eingehen, da er die italienischen Regelungen bereits für nicht gerechtfertigt hielt.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 79
Das Blog zur aktuellen rechtlichen Entwicklung bei Glücksspielen und Sportwetten: Informationen zu Spielbanken, Casino-Spielen, Lotterien, gewerblichen Spielvermittlern, Spielgemeinschaften, Rubbellosen, Glücksspielautomaten, Geschicklichkeitsspielen, Unterhaltungsspielen, Gewinnspielen, Hausverlosungen, Poker, Sportwetten, Pferdewetten, Finanzwetten, Wettbörsen, Sportzertifikaten, Informationsbörsen (prediction markets) sowie Event- und Informationsderivaten
Freitag, 11. Mai 2007
Oberlandesgericht Köln: „Rabatt-Würfel“ wettbewerbswidrig
von Rechtsanwältin Alice Wotsch, ARENDTS ANWÄLTE
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat mit Urteil vom 9. März 2007 (6 W 23/07) über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer „Rabatt-Würfel“-Aktion eines Baumarktes entschieden, der für seine Produkte mit folgendem Slogan warb:
„Das große Rabatt-Würfeln bei T. Baumarkt.
Vom 8. bis 13. Januar sparen Sie bei jedem Einkauf bis zu 25 %.
An jeder Kasse können sie würfeln und bekommen dann sofort den gewürfelten Rabatt auf Ihren gesamten Einkauf gutgeschrieben. Nieten gibt es nicht:
5 % Rabatt sind garantiert! Viel Glück! …“
Das OLG Köln sah darin eine unlautere Wettbewerbshandlung und sprach dem Antragsteller ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 3, 4 Nr. 6, 8 I S. 1, III Nr. 2 UWG gegen den Baumarkt zu.
Bei dem an den Warenerwerb gekoppelten Würfelspiel handele es sich um ein Gewinnspiel. § 4 Nr. 6 UWG umfasse auch Fälle, in denen der ausgelobte Gewinn lediglich in einem Preisnachlass auf die erworbene Ware bestehe, der für sich genommen (als Rabatt ohne aleatorischen Anreiz) wettbewerbsrechtlich unbedenklich sei.
Es liege bereits dem Wortsinn nach auf der Hand, dass das beworbene „Rabatt-Würfeln“ aleatorischen Reiz habe und ein Spiel darstelle, bei dem über den Gewinn durch Zufall entschieden werde. Auch bestehe eine Abhängigkeit zwischen der Teilnahme am Spiel und dem Warenerwerb. Eine solche unzulässige Koppelung liege nicht nur vor, wenn eine rechtliche Verknüpfung des Warenabsatzes mit der Teilnahme an dem Gewinnspiel erfolge, sondern auch, wenn eine tatsächliche Abhängigkeit zwischen Warenabsatz und der Gewinnspielteilnahme oder den Gewinnchancen anzunehmen sei.
Hier bestehe aber bereits eine rechtliche Abhängigkeit. Aus Verkäufersicht müsse eine rechtliche Bindung des Käufers an den Vertragsantrag spätestens im Augenblick eintreten, in dem der Kunde an der Kasse den Würfel in die Hand genommen habe. Es ergebe sich nämlich bei Würdigung der Interessenlage, dass der Kunde die zuvor ausgewählte Ware in jedem Fall (egal ob er 5 % oder 25 % Rabatt erspielt) abnehmen und bezahlen soll. Ob damit die Zulassung des Kunden zur Teilnahme am Würfelspiel dem Eintritt seiner vertraglichen Bindung zeitlich nachfolge oder mit dem Warenerwerb in einem Akt zusammenfalle, sei für die Anwendung von § 4 Nr. 6 UWG ohne Bedeutung.
Bemerkenswert an dem Urteil ist, dass das OLG Köln von der Rechtssprechung des OLG Hamm, das mit Urteil vom 17. Juni 2003 die Wettbewerbswidrigkeit der Werbeaussage „Würfel um deinen Rabatt“ im Zusammenhang mit dem Erwerb von Kleidungsstücken verneint hatte, mit dem Hinweis abweicht, dass § 4 Nr. 6 UWG im Gegensatz zu dem damals einschlägigen § 1 UWG a.F. keine Wertungsmöglichkeiten diesbezüglich mehr eröffne.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 79
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat mit Urteil vom 9. März 2007 (6 W 23/07) über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer „Rabatt-Würfel“-Aktion eines Baumarktes entschieden, der für seine Produkte mit folgendem Slogan warb:
„Das große Rabatt-Würfeln bei T. Baumarkt.
Vom 8. bis 13. Januar sparen Sie bei jedem Einkauf bis zu 25 %.
An jeder Kasse können sie würfeln und bekommen dann sofort den gewürfelten Rabatt auf Ihren gesamten Einkauf gutgeschrieben. Nieten gibt es nicht:
5 % Rabatt sind garantiert! Viel Glück! …“
Das OLG Köln sah darin eine unlautere Wettbewerbshandlung und sprach dem Antragsteller ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 3, 4 Nr. 6, 8 I S. 1, III Nr. 2 UWG gegen den Baumarkt zu.
Bei dem an den Warenerwerb gekoppelten Würfelspiel handele es sich um ein Gewinnspiel. § 4 Nr. 6 UWG umfasse auch Fälle, in denen der ausgelobte Gewinn lediglich in einem Preisnachlass auf die erworbene Ware bestehe, der für sich genommen (als Rabatt ohne aleatorischen Anreiz) wettbewerbsrechtlich unbedenklich sei.
Es liege bereits dem Wortsinn nach auf der Hand, dass das beworbene „Rabatt-Würfeln“ aleatorischen Reiz habe und ein Spiel darstelle, bei dem über den Gewinn durch Zufall entschieden werde. Auch bestehe eine Abhängigkeit zwischen der Teilnahme am Spiel und dem Warenerwerb. Eine solche unzulässige Koppelung liege nicht nur vor, wenn eine rechtliche Verknüpfung des Warenabsatzes mit der Teilnahme an dem Gewinnspiel erfolge, sondern auch, wenn eine tatsächliche Abhängigkeit zwischen Warenabsatz und der Gewinnspielteilnahme oder den Gewinnchancen anzunehmen sei.
Hier bestehe aber bereits eine rechtliche Abhängigkeit. Aus Verkäufersicht müsse eine rechtliche Bindung des Käufers an den Vertragsantrag spätestens im Augenblick eintreten, in dem der Kunde an der Kasse den Würfel in die Hand genommen habe. Es ergebe sich nämlich bei Würdigung der Interessenlage, dass der Kunde die zuvor ausgewählte Ware in jedem Fall (egal ob er 5 % oder 25 % Rabatt erspielt) abnehmen und bezahlen soll. Ob damit die Zulassung des Kunden zur Teilnahme am Würfelspiel dem Eintritt seiner vertraglichen Bindung zeitlich nachfolge oder mit dem Warenerwerb in einem Akt zusammenfalle, sei für die Anwendung von § 4 Nr. 6 UWG ohne Bedeutung.
Bemerkenswert an dem Urteil ist, dass das OLG Köln von der Rechtssprechung des OLG Hamm, das mit Urteil vom 17. Juni 2003 die Wettbewerbswidrigkeit der Werbeaussage „Würfel um deinen Rabatt“ im Zusammenhang mit dem Erwerb von Kleidungsstücken verneint hatte, mit dem Hinweis abweicht, dass § 4 Nr. 6 UWG im Gegensatz zu dem damals einschlägigen § 1 UWG a.F. keine Wertungsmöglichkeiten diesbezüglich mehr eröffne.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 79
Versicherung von Gewinnspielen und sportlichen Ereignissen
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Bereits seit einigen Jahren gibt es die Möglichkeit, finanzielle Risiken von Gewinnspielen sowie Promotion- und Verkaufsförderaktionen zu versichern. Einer der größten Anbieter ist dabei die EMIRAT AG in München, die von der deutschen Allfinanzaufsichtsbehörde BaFin überwacht wird (siehe die Kurzdarstellung). Mit einer derartigen Versicherung können Gewinnspiele mit sehr hohen Preisgeldern zu günstigen und vor allem kalkulierbaren Konditionen angeboten werden. Höhere Risiken trägt die EMIRAT AG dabei nicht selbst, sondern schließt – wie ein normales Versicherungsunternehmen – eine Rückversicherung ab, etwa über Lloyd´s.
Eines der Produkte ist das so genannte Prize Coverage, mit dem ein Gewinnspiel abgesichert werden kann. Somit können Unternehmen auch extrem hohe (über dem normalen Werbebudget liegende) Preisgelder oder hochwertige Luxusartikel wie Autos, Häuser, Schmuck ausloben, denn im Erfolgsfall zahlt die Versicherung.
Entscheidend für die Versicherung ist dabei eine genaue Einschätzung der Wahrscheinlichkeit eines Gewinns. Dabei wird zwischen mathematisch berechenbaren Risiken und Risiken, die auf Erfahrungswerten beruhen, unterschieden. Ohne Probleme lassen sich die Wahrscheinlichkeiten bei Lotterien, Würfelspielen, Umschlagspielen, Tresorkombinationen, Glücksrad, Nummernziehungen und Rubbelkarten berechnen.
Anders ist dies bei Geschicklichkeitsspielen. Erfahrung und langjährige Statistiken sind notwendig bei der Beurteilung von allen Arten von Wurfspielen und Geschicklichkeitsspielen wie Hufeisenwerfen, Torwand schießen, Hole-in-one schlagen oder das Zielen mit Eiswürfeln in Longdrink-Gläser etc. Für diese Aktionen muss die jeweilige Gewinnwahrscheinlichkeit geschätzt werden.
Mit einem weiteren Produkt, dem Prediction Coverage, können in der Zukunft liegenden Ereignissen, wie etwa Sportresultate, Börsenkurse, Wettervorhersagen, Wahlergebnisse und Bonuszahlungen von Unternehmen oder Vereinen abgesichert werden (so etwa Bonuszahlungen für einen Aufstieg eines Fußballvereins). Daher ist diese Form des Risikomanagements die perfekte Absicherung für Tippspiele und Bonus-Zahlungen bei sportlichen Ereignissen. Prediction Coverage übernimmt bei tatsächlichem Eintreffen eines bestimmten Ereignisses die von einem Unternehmen versprochenen Leistungen.
______________________________________
Kurzportrait: EMIRAT AG
Die 2004 gegründete EMIRAT AG mit Sitz in München ist ein international tätiges Risiko-Management-Unternehmen. Das Portfolio umfasst die Konzeption und Absicherung von Gewinnspielen, Marketing- und Verkaufsförderungsaktionen sowie Sportprämienzahlungen. Dabei trägt die EMIRAT AG das finanzielle Risiko dieser Aktionen sowie weiterer Maßnahmen wie Rabattaktionen oder Geld-zurück-Garantien.
Die effiziente und zuverlässige Absicherung wird durch die weltweite Zusammenarbeit mit renommierten Partnerunternehmen ermöglicht. Die EMIRAT AG unterstützt den Kunden dabei von der konzeptionellen Idee bis hin zur Umsetzung – sie entwickelt kreative neue Promotion- sowie Marketingaktionen mit Gewinnspielwahrscheinlichkeiten und setzt diese Hand in Hand mit ihrer Klientel um. Der Kundenstamm besteht aus namhaften Unternehmen unterschiedlicher Branchen wie z.B. Coca Cola, Tchibo, TUI, Quelle, 1. FC Köln, Hypo Vereinsbank, Ferrero und Landliebe.
Weitere Informationen unter: www.emirat.de
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 79
Bereits seit einigen Jahren gibt es die Möglichkeit, finanzielle Risiken von Gewinnspielen sowie Promotion- und Verkaufsförderaktionen zu versichern. Einer der größten Anbieter ist dabei die EMIRAT AG in München, die von der deutschen Allfinanzaufsichtsbehörde BaFin überwacht wird (siehe die Kurzdarstellung). Mit einer derartigen Versicherung können Gewinnspiele mit sehr hohen Preisgeldern zu günstigen und vor allem kalkulierbaren Konditionen angeboten werden. Höhere Risiken trägt die EMIRAT AG dabei nicht selbst, sondern schließt – wie ein normales Versicherungsunternehmen – eine Rückversicherung ab, etwa über Lloyd´s.
Eines der Produkte ist das so genannte Prize Coverage, mit dem ein Gewinnspiel abgesichert werden kann. Somit können Unternehmen auch extrem hohe (über dem normalen Werbebudget liegende) Preisgelder oder hochwertige Luxusartikel wie Autos, Häuser, Schmuck ausloben, denn im Erfolgsfall zahlt die Versicherung.
Entscheidend für die Versicherung ist dabei eine genaue Einschätzung der Wahrscheinlichkeit eines Gewinns. Dabei wird zwischen mathematisch berechenbaren Risiken und Risiken, die auf Erfahrungswerten beruhen, unterschieden. Ohne Probleme lassen sich die Wahrscheinlichkeiten bei Lotterien, Würfelspielen, Umschlagspielen, Tresorkombinationen, Glücksrad, Nummernziehungen und Rubbelkarten berechnen.
Anders ist dies bei Geschicklichkeitsspielen. Erfahrung und langjährige Statistiken sind notwendig bei der Beurteilung von allen Arten von Wurfspielen und Geschicklichkeitsspielen wie Hufeisenwerfen, Torwand schießen, Hole-in-one schlagen oder das Zielen mit Eiswürfeln in Longdrink-Gläser etc. Für diese Aktionen muss die jeweilige Gewinnwahrscheinlichkeit geschätzt werden.
Mit einem weiteren Produkt, dem Prediction Coverage, können in der Zukunft liegenden Ereignissen, wie etwa Sportresultate, Börsenkurse, Wettervorhersagen, Wahlergebnisse und Bonuszahlungen von Unternehmen oder Vereinen abgesichert werden (so etwa Bonuszahlungen für einen Aufstieg eines Fußballvereins). Daher ist diese Form des Risikomanagements die perfekte Absicherung für Tippspiele und Bonus-Zahlungen bei sportlichen Ereignissen. Prediction Coverage übernimmt bei tatsächlichem Eintreffen eines bestimmten Ereignisses die von einem Unternehmen versprochenen Leistungen.
______________________________________
Kurzportrait: EMIRAT AG
Die 2004 gegründete EMIRAT AG mit Sitz in München ist ein international tätiges Risiko-Management-Unternehmen. Das Portfolio umfasst die Konzeption und Absicherung von Gewinnspielen, Marketing- und Verkaufsförderungsaktionen sowie Sportprämienzahlungen. Dabei trägt die EMIRAT AG das finanzielle Risiko dieser Aktionen sowie weiterer Maßnahmen wie Rabattaktionen oder Geld-zurück-Garantien.
Die effiziente und zuverlässige Absicherung wird durch die weltweite Zusammenarbeit mit renommierten Partnerunternehmen ermöglicht. Die EMIRAT AG unterstützt den Kunden dabei von der konzeptionellen Idee bis hin zur Umsetzung – sie entwickelt kreative neue Promotion- sowie Marketingaktionen mit Gewinnspielwahrscheinlichkeiten und setzt diese Hand in Hand mit ihrer Klientel um. Der Kundenstamm besteht aus namhaften Unternehmen unterschiedlicher Branchen wie z.B. Coca Cola, Tchibo, TUI, Quelle, 1. FC Köln, Hypo Vereinsbank, Ferrero und Landliebe.
Weitere Informationen unter: www.emirat.de
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 79
Sportwetten: Bundespolitiker fordern Neuordnung nach Brüsseler Vorgaben
Der Deutsche Olympische SportBund (DOSB) berichtet heute wie folgt über die politische Debatte hinsichtlich einer Neuregelung des Sportwettenrechts:
Nach den Unions-Finanzexperten der Länder fordern nun auch Bundespolitiker die Neuordnung der Sportwetten nach europarechtlichen Vorgaben.
Abgeordnete des Deutschen Bundestags wollen verhindern, dass die Bundesländer den Entwurf des Staatsvertrags über das Glücksspielwesen endgültig unter Dach und Fach bringen, der bis 2011 das staatliche Sportwettenmonopol garantieren soll. Noch vor der Sommerpause wird sich wohl das Parlament, der Sportausschuss und das Plenum, mit diesem Zankapfel beschäftigen. Am Ende könnte es sogar möglich sein, dass der Bund die Regelung der Sportwetten an sich zieht.
EU-Kommission droht mit Klage
Die EU-Kommission, die das Monopol aufbrechen will, hat bereits mit einer Klage vor dem Europäischen Gerichtshof gedroht. Brüssel hatte in den letzten Wochen erneut beanstandet, der gültige Glücksspiel-Staatsvertrag und auch die ab 1. Januar 2008 beabsichtigte Neufassung verstießen gegen Kernelemente des Europarechts. Knapp gesagt: Es dürfe keine Einschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der EU geben; das staatliche Monopol für Oddset, einem Angebot des Deutschen Lotto- und Totoblocks, sei rechtswidrig.
Die Bundesländer halten allerdings daran fest, das Wettmonopol im neuen Staatsvertrag fortzuschreiben, und weisen die Brüsseler Positionen zurück. „Man kann durchaus den Eindruck gewinnen, dass die Länder hier auf Zeit spielen“, kritisierte der Vorsitzende des Sportausschusses des Deutschen Bundestages, Dr. Peter Danckert, im Deutschlandfunk. „Die EU-Kommission hat in zwei Aufforderungsschreiben aus dem April 2006 und jetzt von Ende März 2007 grundsätzliche europarechtliche Bedenken mitgeteilt. Ich meine, die Länder nehmen dies nicht richtig ernst. Deshalb werden wir in naher Zukunft auf einen erheblichen Konflikt zusteuern: zwischen EU-Recht einerseits sowie Bundesrecht und Verabredung unter den Ländern andererseits.“
Sportausschuss-Vorsitzender Danckert will Überzeugungsarbeit leisten
Dr. Danckert weist darauf hin: Europarecht breche nun einmal Bundesrecht, und die Länder müssten verfassungstreu sein. Deshalb will er Bundesregierung, Parlament und die Länder an einen Tisch bringen und Überzeugungsarbeit leisten, dass der neue Staatsvertrag auch private Anbieter zulassen müsste. „Jetzt ist eine Entwicklung eingetreten, bei der wir Bundespolitiker nicht länger schweigen dürfen“, erklärte der SPD-Abgeordnete und mahnte Europarechtstreue an. „Die Schlachten, die im Moment geschlagen werden, sind doch nur Rückzugsgefechte. Ich glaube, dass wir sie eines Tages verlieren werden. Das hätte dann weitreichende negativen Folgen, auch für den Sport. Und deshalb sind wir auch gut beraten, wenn wir uns auf den Deutschen Fußball-Bund und die Deutsche Fußball-Liga zu bewegen und Veranstalterschutzrechte ins Visier nehmen. Ich will offen lassen, wo die urheberrechtlichen Schutzmöglichkeiten angedockt werden können. Aber wir müssen im Interesse der Vereine handeln. Und dann muss eine gerechte Verteilung der Mittel, die es aus diesen Lizenzen gibt, diskutiert und auch beschlossen werden.“
Nicht nur Brüssel, auch die faktische Situation spricht nach Dr. Danckerts Worten für eine Zulassung privater Anbieter: 2005 betrug der Umsatz auf dem deutschen Wettmarkt 3,6 Milliarden Euro. Oddset kam dabei nur auf 432 Millionen Euro. Tendenz: weiter fallend. Die noch illegalen Privaten zahlen keine Abgaben. Der SPD-Parlamentarier meint, „dass wir noch in der Lage sind, bei einem Kompromiss mit den privaten Anbietern auch durch Konzessionsabgaben, Lizenzgebühren oder Lenkungsabgaben einen ganz erheblichen Anteil der Überschüsse, die erwirtschaftet werden, für soziale Zwecke, Sport und Kultur abzweigen können. Es gibt durchaus die Bereitschaft, für den legalen Zutritt auf den deutschen Markt diese Eintrittsgebühren zu zahlen.“ Summa summarum wären dann sogar die Einnahmen des Sports höher als heute, weil dann alle Wetteinsätze mit der sozialpflichtigen Abgabe belegt werden könnten.
FDP-Abgeordneter Parr strebt Bundestagsdebatte an
Diese Initiative wird vom FDP-Bundestagsabgeordneten Detlef Parr, der bereits Anfang des Jahres einen Antrag auf Liberalisierung des Sportwettenmarktes in den Bundestag eingebracht hatte, unterstützt: „Es kann nicht sein, dass die EU-Kommission den Bund anschreibt, ihm erhebliche europarechtliche Bedenken zum Staatsvertrag vorhält, der Bund sich an die Länder wendet, die Länder dann dem Bund ein nicht haltbares Antwortschreiben praktisch diktieren, der Bund also als Treuhänder der Länder mit nicht stabilen Positionen auftritt. Hier muss nun der Bundesgesetzgeber eigeninitiativ tätig werden. Die Diskussion mit dem sturen Festhalten am Monopol, so wie sie zur Zeit läuft, fährt vor die Wand. Das müssen wir dringend aus der Bundesperspektive verhindern.“
„Sollten die Länder weiterhin „bockbeinig“ die von Brüssel geforderte Neuordnung verweigern, muss der Bund die Gesetzgebungskompetenz an sich ziehen und die Gestaltung der Sportwetten bundesrechtlich regeln“, fordert der FDP-Sportsprecher. „Wenn die Interessen der Länder nicht zukunftsfähig sind, müssen wir zum letzten Mittel greifen.“ Denkbar wäre auch, „Bundeszwang“ auszuüben, also den Ländern die klare Weisung zu erteilen, nicht mehr länger das Gemeinschaftsrecht der EU zu verletzen. Parr will durchsetzen, dass der Sportausschuss des Deutschen Bundestages hierüber am 13. Juni eine Debatte führt und sodann der Antrag, vielleicht sogar ein überfraktionelles Papier, im Plenum beraten wird.
Staatsrechtler Scholz schlägt bundesrechtliche Regelung vor
Der Staatsrechtler und ehemalige Bundesverteidigungsminister, Prof. Rupert Scholz, hat in einem jetzt veröffentlichten Gutachten ebenfalls eine bundesrechtliche Regelung vorgeschlagen. „Rechtstaatsächliche und rechtssystematische Aspekte“ sprächen dafür. Da es sich bei Veranstaltern und Vertreibern von Sportwetten um Gewerbetreibende handele, kämen landesrechtliche Regelungen genauso in Frage wie eine Bundeskompetenz, heißt es. Wenn es allerdings um die „Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im gesamten Bundesgebiet oder um die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit“ gehe, seien bundesrechtliche Regelungen erlaubt - zumal die Staatsvertragsregelungen verfassungswidrig, zudem auch nicht europarechtskonform seien. Prof. Scholz: „Im Ergebnis ist festzustellen, dass für die nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erforderlich gewordene gesetzliche Neuregelung des Rechts der Sportwetten eine Regelung durch den Bundesgesetzgeber im Vergleich zu Regelungen durch Landesgesetzgeber eindeutig zu bevorzugen ist.“
Noch ist allerdings in den Koalitionsfraktionen die Meinungsbildung vorherrschend, den Bundesländern freie Fahrt zu geben, das Glücksspiel-Monopol bis 2011 zu verlängern. Erst wenige Unions- und SPD-Parlamentarier wollen die Liberalisierung des Marktes, wie Brüssel es fordert, durchgesetzt wissen. Die Debatte ist allerdings nun eröffnet.
Quelle: www.dosb.de
Nach den Unions-Finanzexperten der Länder fordern nun auch Bundespolitiker die Neuordnung der Sportwetten nach europarechtlichen Vorgaben.
Abgeordnete des Deutschen Bundestags wollen verhindern, dass die Bundesländer den Entwurf des Staatsvertrags über das Glücksspielwesen endgültig unter Dach und Fach bringen, der bis 2011 das staatliche Sportwettenmonopol garantieren soll. Noch vor der Sommerpause wird sich wohl das Parlament, der Sportausschuss und das Plenum, mit diesem Zankapfel beschäftigen. Am Ende könnte es sogar möglich sein, dass der Bund die Regelung der Sportwetten an sich zieht.
EU-Kommission droht mit Klage
Die EU-Kommission, die das Monopol aufbrechen will, hat bereits mit einer Klage vor dem Europäischen Gerichtshof gedroht. Brüssel hatte in den letzten Wochen erneut beanstandet, der gültige Glücksspiel-Staatsvertrag und auch die ab 1. Januar 2008 beabsichtigte Neufassung verstießen gegen Kernelemente des Europarechts. Knapp gesagt: Es dürfe keine Einschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der EU geben; das staatliche Monopol für Oddset, einem Angebot des Deutschen Lotto- und Totoblocks, sei rechtswidrig.
Die Bundesländer halten allerdings daran fest, das Wettmonopol im neuen Staatsvertrag fortzuschreiben, und weisen die Brüsseler Positionen zurück. „Man kann durchaus den Eindruck gewinnen, dass die Länder hier auf Zeit spielen“, kritisierte der Vorsitzende des Sportausschusses des Deutschen Bundestages, Dr. Peter Danckert, im Deutschlandfunk. „Die EU-Kommission hat in zwei Aufforderungsschreiben aus dem April 2006 und jetzt von Ende März 2007 grundsätzliche europarechtliche Bedenken mitgeteilt. Ich meine, die Länder nehmen dies nicht richtig ernst. Deshalb werden wir in naher Zukunft auf einen erheblichen Konflikt zusteuern: zwischen EU-Recht einerseits sowie Bundesrecht und Verabredung unter den Ländern andererseits.“
Sportausschuss-Vorsitzender Danckert will Überzeugungsarbeit leisten
Dr. Danckert weist darauf hin: Europarecht breche nun einmal Bundesrecht, und die Länder müssten verfassungstreu sein. Deshalb will er Bundesregierung, Parlament und die Länder an einen Tisch bringen und Überzeugungsarbeit leisten, dass der neue Staatsvertrag auch private Anbieter zulassen müsste. „Jetzt ist eine Entwicklung eingetreten, bei der wir Bundespolitiker nicht länger schweigen dürfen“, erklärte der SPD-Abgeordnete und mahnte Europarechtstreue an. „Die Schlachten, die im Moment geschlagen werden, sind doch nur Rückzugsgefechte. Ich glaube, dass wir sie eines Tages verlieren werden. Das hätte dann weitreichende negativen Folgen, auch für den Sport. Und deshalb sind wir auch gut beraten, wenn wir uns auf den Deutschen Fußball-Bund und die Deutsche Fußball-Liga zu bewegen und Veranstalterschutzrechte ins Visier nehmen. Ich will offen lassen, wo die urheberrechtlichen Schutzmöglichkeiten angedockt werden können. Aber wir müssen im Interesse der Vereine handeln. Und dann muss eine gerechte Verteilung der Mittel, die es aus diesen Lizenzen gibt, diskutiert und auch beschlossen werden.“
Nicht nur Brüssel, auch die faktische Situation spricht nach Dr. Danckerts Worten für eine Zulassung privater Anbieter: 2005 betrug der Umsatz auf dem deutschen Wettmarkt 3,6 Milliarden Euro. Oddset kam dabei nur auf 432 Millionen Euro. Tendenz: weiter fallend. Die noch illegalen Privaten zahlen keine Abgaben. Der SPD-Parlamentarier meint, „dass wir noch in der Lage sind, bei einem Kompromiss mit den privaten Anbietern auch durch Konzessionsabgaben, Lizenzgebühren oder Lenkungsabgaben einen ganz erheblichen Anteil der Überschüsse, die erwirtschaftet werden, für soziale Zwecke, Sport und Kultur abzweigen können. Es gibt durchaus die Bereitschaft, für den legalen Zutritt auf den deutschen Markt diese Eintrittsgebühren zu zahlen.“ Summa summarum wären dann sogar die Einnahmen des Sports höher als heute, weil dann alle Wetteinsätze mit der sozialpflichtigen Abgabe belegt werden könnten.
FDP-Abgeordneter Parr strebt Bundestagsdebatte an
Diese Initiative wird vom FDP-Bundestagsabgeordneten Detlef Parr, der bereits Anfang des Jahres einen Antrag auf Liberalisierung des Sportwettenmarktes in den Bundestag eingebracht hatte, unterstützt: „Es kann nicht sein, dass die EU-Kommission den Bund anschreibt, ihm erhebliche europarechtliche Bedenken zum Staatsvertrag vorhält, der Bund sich an die Länder wendet, die Länder dann dem Bund ein nicht haltbares Antwortschreiben praktisch diktieren, der Bund also als Treuhänder der Länder mit nicht stabilen Positionen auftritt. Hier muss nun der Bundesgesetzgeber eigeninitiativ tätig werden. Die Diskussion mit dem sturen Festhalten am Monopol, so wie sie zur Zeit läuft, fährt vor die Wand. Das müssen wir dringend aus der Bundesperspektive verhindern.“
„Sollten die Länder weiterhin „bockbeinig“ die von Brüssel geforderte Neuordnung verweigern, muss der Bund die Gesetzgebungskompetenz an sich ziehen und die Gestaltung der Sportwetten bundesrechtlich regeln“, fordert der FDP-Sportsprecher. „Wenn die Interessen der Länder nicht zukunftsfähig sind, müssen wir zum letzten Mittel greifen.“ Denkbar wäre auch, „Bundeszwang“ auszuüben, also den Ländern die klare Weisung zu erteilen, nicht mehr länger das Gemeinschaftsrecht der EU zu verletzen. Parr will durchsetzen, dass der Sportausschuss des Deutschen Bundestages hierüber am 13. Juni eine Debatte führt und sodann der Antrag, vielleicht sogar ein überfraktionelles Papier, im Plenum beraten wird.
Staatsrechtler Scholz schlägt bundesrechtliche Regelung vor
Der Staatsrechtler und ehemalige Bundesverteidigungsminister, Prof. Rupert Scholz, hat in einem jetzt veröffentlichten Gutachten ebenfalls eine bundesrechtliche Regelung vorgeschlagen. „Rechtstaatsächliche und rechtssystematische Aspekte“ sprächen dafür. Da es sich bei Veranstaltern und Vertreibern von Sportwetten um Gewerbetreibende handele, kämen landesrechtliche Regelungen genauso in Frage wie eine Bundeskompetenz, heißt es. Wenn es allerdings um die „Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im gesamten Bundesgebiet oder um die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit“ gehe, seien bundesrechtliche Regelungen erlaubt - zumal die Staatsvertragsregelungen verfassungswidrig, zudem auch nicht europarechtskonform seien. Prof. Scholz: „Im Ergebnis ist festzustellen, dass für die nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erforderlich gewordene gesetzliche Neuregelung des Rechts der Sportwetten eine Regelung durch den Bundesgesetzgeber im Vergleich zu Regelungen durch Landesgesetzgeber eindeutig zu bevorzugen ist.“
Noch ist allerdings in den Koalitionsfraktionen die Meinungsbildung vorherrschend, den Bundesländern freie Fahrt zu geben, das Glücksspiel-Monopol bis 2011 zu verlängern. Erst wenige Unions- und SPD-Parlamentarier wollen die Liberalisierung des Marktes, wie Brüssel es fordert, durchgesetzt wissen. Die Debatte ist allerdings nun eröffnet.
Quelle: www.dosb.de
Donnerstag, 10. Mai 2007
Tipp24 mit bestem Quartals-EBIT der Unternehmensgeschichte
Pressemitteilung Tipp24 vom 8. Mai 2007
Die Tipp24-Gruppe hat im ersten Quartal des Geschäftsjahres 2007 das Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) um 34,0 Prozent auf rund 2,2 (Vorjahr 1,6) Mio. Euro gesteigert. Die EBIT-Marge stieg um 4,6 Prozentpunkte auf 24,7 Prozent. Das Hamburger Unternehmen erreichte damit das beste Quartals-EBIT seit Beginn seiner Geschäftstätigkeit.
Transaktionsvolumen, Umsatz und Anzahl registrierter Kunden sind im abgelaufenen Quartal weiter gewachsen. Tipp24 konnte ihre Ziele damit auch in einem Quartal ohne hohe Jackpots umsetzen, während im Vergleichszeitraum des Vorjahres der zweithöchste Jackpot der deutschen Lottogeschichte ausgespielt wurde.
Dr. Hans Cornehl, Vorstand der Tipp24 AG: „Die Entwicklung im Berichtsquartal belegt erneut deutlich die Skalierbarkeit unseres Geschäftsmodells. Die deutschen Aktivitäten hatten im Hinblick auf das Unternehmensergebnis wieder den Löwenanteil, allerdings wird der EBIT-Beitrag des Auslandssegments mit 72 Tsd. Euro im ersten Quartal 2007 zunehmend signifikant.“
Dynamischer Wachstumskurs weiter fortgesetzt
Im ersten Quartal des Jahres 2007 hat die Tipp24-Gruppe das Transaktionsvolumen, im Wesentlichen die vermittelten Spieleinsätze, auf 68,8 (62,7) Mio. Euro gesteigert - ein Wachstum von 9,7 Prozent gegenüber dem Vorjahreswert.
Die Umsatzerlöse, die sich vor allem aus den Provisionen und Zusatzgebühren zusammensetzen, stiegen um 9,4 Prozent auf 8,9 (8,1) Mio. Euro. Die Beiträge des Geschäfts in Deutschland betrugen hier 86,5 Prozent.
Die Rohmarge - der Anteil der Umsatzerlöse am Transaktionsvolumen - lag mit 13,0 Prozent in der Quartalsbetrachtung auf Vorjahresniveau. Im Ausland fiel ihr Wert mit 23,9 Prozent deutlich höher aus als in Deutschland mit 12,1 (Vorjahreszeitraum Ausland: 26,3; Deutschland: 12,1) Prozent.
Das Konzernergebnis reduzierte sich aufgrund eines steuerlichen Einmaleffektes im Vorjahreszeitraum auf 1,6 Mio. Euro (Vorjahreszeitraum: 2,2). Hierbei wurde im Vorjahresvergleich ein Steuerertrag in Höhe von 601 Tsd. Euro aus der Anlage von liquiden Mitteln in Aktienleihetransaktionen erzielt.
Die Zahl der registrierten Kunden hat sich im Vergleich zum Vorjahresquartal um 404 Tsd. auf 1.839 (1.434) Tsd. erhöht.
Entwicklung der rechtlichen Lage
Die intensive politische und rechtliche Diskussion um den deutschen Glücksspielmarkt hält weiter an. Aus Unternehmenssicht sind die Entscheidungen und Vorgaben unter anderem des Verwaltungsgerichts Halle, des EuGH und der Europäischen Kommission wesentliche Meilensteine für eine deutliche Stärkung der Position der privaten Spielevermittler in Deutschland.
Jens Schumann, Vorstand und Gründer der Tipp24 AG: „Die Verabschiedung des vorgelegten Entwurfs eines neuen Staatsvertrages würde den Wachstumsmarkt der Online-Vermittlung von staatlichen Lotterien nachhaltig schädigen. Vor dem Hintergrund der aktuellen Entscheidungen sowohl in Deutschland als auch auf EU-Ebene werden jetzt auch in der Politik immer mehr Stimmen laut, die die Rechtmäßigkeit und politische Vernunft des Staatsvertragsentwurfs erheblich bezweifeln. Diese Einschätzung scheint der Kapitalmarkt zu teilen, er bescherte unserer Aktie seit Jahresbeginn ein Kursplus von 41 Prozent.“
Positiver Ausblick
Die Tipp24 AG bestätigt ihren wirtschaftlichen Ausblick auf das Geschäftsjahr 2007: Das Unternehmen plant, seinen Marktanteil im dynamischen Online-Lotteriemarkt zu stabilisieren und erwartet, unter Annahme des Fortbestehens der rechtlichen Zulässigkeit seiner Aktivitäten in Deutschland, weiterhin Wachstumsraten für Transaktionsvolumen und Umsatz von rund 30 Prozent.
Bei der Anzahl der registrierten Kunden erwartet Tipp24 eine Steigerung um 300 Tsd. bis 400 Tsd.. Auf Grund der Skalierbarkeit des Geschäftsmodells geht der Vorstand der Tipp24 AG von einer entsprechend deutlichen Steigerung des EBIT aus.
Über die Tipp24 AG: Tipp24 wurde 1999 gegründet und ist heute - gemessen an den vermittelten Spieleinsätzen - die Nr. 1 für Lotterieprodukte im Internet. Von Anfang an konnte das Unternehmen beeindruckende Wachstumsraten aufweisen. Angeboten werden fast alle staatlichen Lotterieprodukte. Mit nur wenigen Mausklicks wird der Tippschein abgegeben - rund um die Uhr, schnell und anonym. Die Spielquittung wird sicher verwahrt, eine automatische Gewinnbenachrichtigung erfolgt per SMS und E-Mail und die Gewinne werden automatisch gutgeschrieben. Tochtergesellschaften von Tipp24 (www.tipp24.de) sind Ventura24 in Spanien (www.ventura24.es) und Puntogioco24 (www.puntogioco24.it) in Italien.
Die Tipp24-Gruppe hat im ersten Quartal des Geschäftsjahres 2007 das Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) um 34,0 Prozent auf rund 2,2 (Vorjahr 1,6) Mio. Euro gesteigert. Die EBIT-Marge stieg um 4,6 Prozentpunkte auf 24,7 Prozent. Das Hamburger Unternehmen erreichte damit das beste Quartals-EBIT seit Beginn seiner Geschäftstätigkeit.
Transaktionsvolumen, Umsatz und Anzahl registrierter Kunden sind im abgelaufenen Quartal weiter gewachsen. Tipp24 konnte ihre Ziele damit auch in einem Quartal ohne hohe Jackpots umsetzen, während im Vergleichszeitraum des Vorjahres der zweithöchste Jackpot der deutschen Lottogeschichte ausgespielt wurde.
Dr. Hans Cornehl, Vorstand der Tipp24 AG: „Die Entwicklung im Berichtsquartal belegt erneut deutlich die Skalierbarkeit unseres Geschäftsmodells. Die deutschen Aktivitäten hatten im Hinblick auf das Unternehmensergebnis wieder den Löwenanteil, allerdings wird der EBIT-Beitrag des Auslandssegments mit 72 Tsd. Euro im ersten Quartal 2007 zunehmend signifikant.“
Dynamischer Wachstumskurs weiter fortgesetzt
Im ersten Quartal des Jahres 2007 hat die Tipp24-Gruppe das Transaktionsvolumen, im Wesentlichen die vermittelten Spieleinsätze, auf 68,8 (62,7) Mio. Euro gesteigert - ein Wachstum von 9,7 Prozent gegenüber dem Vorjahreswert.
Die Umsatzerlöse, die sich vor allem aus den Provisionen und Zusatzgebühren zusammensetzen, stiegen um 9,4 Prozent auf 8,9 (8,1) Mio. Euro. Die Beiträge des Geschäfts in Deutschland betrugen hier 86,5 Prozent.
Die Rohmarge - der Anteil der Umsatzerlöse am Transaktionsvolumen - lag mit 13,0 Prozent in der Quartalsbetrachtung auf Vorjahresniveau. Im Ausland fiel ihr Wert mit 23,9 Prozent deutlich höher aus als in Deutschland mit 12,1 (Vorjahreszeitraum Ausland: 26,3; Deutschland: 12,1) Prozent.
Das Konzernergebnis reduzierte sich aufgrund eines steuerlichen Einmaleffektes im Vorjahreszeitraum auf 1,6 Mio. Euro (Vorjahreszeitraum: 2,2). Hierbei wurde im Vorjahresvergleich ein Steuerertrag in Höhe von 601 Tsd. Euro aus der Anlage von liquiden Mitteln in Aktienleihetransaktionen erzielt.
Die Zahl der registrierten Kunden hat sich im Vergleich zum Vorjahresquartal um 404 Tsd. auf 1.839 (1.434) Tsd. erhöht.
Entwicklung der rechtlichen Lage
Die intensive politische und rechtliche Diskussion um den deutschen Glücksspielmarkt hält weiter an. Aus Unternehmenssicht sind die Entscheidungen und Vorgaben unter anderem des Verwaltungsgerichts Halle, des EuGH und der Europäischen Kommission wesentliche Meilensteine für eine deutliche Stärkung der Position der privaten Spielevermittler in Deutschland.
Jens Schumann, Vorstand und Gründer der Tipp24 AG: „Die Verabschiedung des vorgelegten Entwurfs eines neuen Staatsvertrages würde den Wachstumsmarkt der Online-Vermittlung von staatlichen Lotterien nachhaltig schädigen. Vor dem Hintergrund der aktuellen Entscheidungen sowohl in Deutschland als auch auf EU-Ebene werden jetzt auch in der Politik immer mehr Stimmen laut, die die Rechtmäßigkeit und politische Vernunft des Staatsvertragsentwurfs erheblich bezweifeln. Diese Einschätzung scheint der Kapitalmarkt zu teilen, er bescherte unserer Aktie seit Jahresbeginn ein Kursplus von 41 Prozent.“
Positiver Ausblick
Die Tipp24 AG bestätigt ihren wirtschaftlichen Ausblick auf das Geschäftsjahr 2007: Das Unternehmen plant, seinen Marktanteil im dynamischen Online-Lotteriemarkt zu stabilisieren und erwartet, unter Annahme des Fortbestehens der rechtlichen Zulässigkeit seiner Aktivitäten in Deutschland, weiterhin Wachstumsraten für Transaktionsvolumen und Umsatz von rund 30 Prozent.
Bei der Anzahl der registrierten Kunden erwartet Tipp24 eine Steigerung um 300 Tsd. bis 400 Tsd.. Auf Grund der Skalierbarkeit des Geschäftsmodells geht der Vorstand der Tipp24 AG von einer entsprechend deutlichen Steigerung des EBIT aus.
Über die Tipp24 AG: Tipp24 wurde 1999 gegründet und ist heute - gemessen an den vermittelten Spieleinsätzen - die Nr. 1 für Lotterieprodukte im Internet. Von Anfang an konnte das Unternehmen beeindruckende Wachstumsraten aufweisen. Angeboten werden fast alle staatlichen Lotterieprodukte. Mit nur wenigen Mausklicks wird der Tippschein abgegeben - rund um die Uhr, schnell und anonym. Die Spielquittung wird sicher verwahrt, eine automatische Gewinnbenachrichtigung erfolgt per SMS und E-Mail und die Gewinne werden automatisch gutgeschrieben. Tochtergesellschaften von Tipp24 (www.tipp24.de) sind Ventura24 in Spanien (www.ventura24.es) und Puntogioco24 (www.puntogioco24.it) in Italien.
Europäischer Gerichtshof muss Sportwettenmonopol beurteilen
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Neben mehreren Sportwettenverfahren aus Italien, einer zweiten Vorlage aus Deutschland (Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 7. Mai 2007) zur Zulässigkeit des Sportwettenmonopols in Deutschland muss der Europäische Gerichtshof (EuGH) auch Vorlagefragen auch Portugal entscheiden (Rechtssache C-42/07).
Ein portugiesisches Gericht, das Tribunal de Pequena Instância Criminal do Porto, legte zwei Fragen den EuGH vor. Klägerinnen in dem Ausgangsverfahren sind die Liga Portuguesa de Futebol Profissional (C.A/L.P.F.P) und Baw International Ltd (ein zum bwin-Konzern gehördender Buchmacher). Beklagter ist das Departamento de Jogos da Santa Casa da Misericórdia de Lisboa (der bisherige Monopolanbieter).
Das Gericht aus Porto legte dem EuGH folgende Vorlagefragen vor:
1. Stellt die Exklusivregelung zugunsten von Santa Casa da Misericórdia de Lisboa, wenn sie auf Baw International Ltd, d. h. einen Dienstleister, der in einem anderen Mitgliedstaat, in dem er rechtmäßig entsprechende Dienstleistungen erbringt, niedergelassen ist und keine Betriebsstätte in Portugal hat, angewandt wird, eine Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs unter Verstoß gegen die Grundsätze der Dienstleistungs-, der Niederlassungs- und der Kapitalverkehrsfreiheit gemäß den Art. 49, 43 und 56 des EG-Vertrags dar?
2. Stehen das Gemeinschaftsrecht und insbesondere die erwähnten Grundsätze einer nationalen Regelung wie der hier fraglichen entgegen, die hinsichtlich des kommerziellen Betriebs von Lotterien und Wetten einerseits eine Exklusivregelung
zugunsten einer einzigen Einrichtung errichtet und diese Regelung andererseits auf das „gesamte Staatsgebiet einschließlich … des Internets“ ausdehnt?
Neben mehreren Sportwettenverfahren aus Italien, einer zweiten Vorlage aus Deutschland (Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 7. Mai 2007) zur Zulässigkeit des Sportwettenmonopols in Deutschland muss der Europäische Gerichtshof (EuGH) auch Vorlagefragen auch Portugal entscheiden (Rechtssache C-42/07).
Ein portugiesisches Gericht, das Tribunal de Pequena Instância Criminal do Porto, legte zwei Fragen den EuGH vor. Klägerinnen in dem Ausgangsverfahren sind die Liga Portuguesa de Futebol Profissional (C.A/L.P.F.P) und Baw International Ltd (ein zum bwin-Konzern gehördender Buchmacher). Beklagter ist das Departamento de Jogos da Santa Casa da Misericórdia de Lisboa (der bisherige Monopolanbieter).
Das Gericht aus Porto legte dem EuGH folgende Vorlagefragen vor:
1. Stellt die Exklusivregelung zugunsten von Santa Casa da Misericórdia de Lisboa, wenn sie auf Baw International Ltd, d. h. einen Dienstleister, der in einem anderen Mitgliedstaat, in dem er rechtmäßig entsprechende Dienstleistungen erbringt, niedergelassen ist und keine Betriebsstätte in Portugal hat, angewandt wird, eine Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs unter Verstoß gegen die Grundsätze der Dienstleistungs-, der Niederlassungs- und der Kapitalverkehrsfreiheit gemäß den Art. 49, 43 und 56 des EG-Vertrags dar?
2. Stehen das Gemeinschaftsrecht und insbesondere die erwähnten Grundsätze einer nationalen Regelung wie der hier fraglichen entgegen, die hinsichtlich des kommerziellen Betriebs von Lotterien und Wetten einerseits eine Exklusivregelung
zugunsten einer einzigen Einrichtung errichtet und diese Regelung andererseits auf das „gesamte Staatsgebiet einschließlich … des Internets“ ausdehnt?
FLUXX und SCHLECKER starten Lottoservice in 11.000 Filialen
- FLUXX und SCHLECKER unterzeichnen Kooperationsvertrag
- Mitte 2007 betreibt FLUXX nahezu ein Drittel aller Lottoannahmestellen in Deutschland
Der Glücksspielspezialist FLUXX und der Drogerie-Discounter SCHLECKER haben heute einen Vertrag über die Einrichtung von Lottoservice-Stationen in fast allen SCHLECKER-Märkten in Deutschland unterzeichnet. Die viermonatige Pilotphase in rund 400 SCHLECKER-Märkten im Großraum Krefeld hat die Erwartungen von FLUXX und SCHLECKER erfüllt, so dass nun bis Mitte des Jahres bis zu 11.000 Drogeriemärkte mit dem Lottoservice ausgestattet werden sollen. In Sachsen-Anhalt wird der Lottoservice aufgrund von landesspezifischen Ausführungsgesetzen zunächst nicht starten. Der JAXX Lottoservice ermöglicht die einfache und bequeme Abgabe von Lotto-Quicktipps über EC-Terminals an der Kasse. Gewinne werden direkt auf die Girokonten der Kunden ausgezahlt.
Rainer Jacken, Vorstandssprecher der FLUXX AG: "In wenigen Wochen werden wir gemeinsam mit SCHLECKER fast ein Drittel aller Lottoannahmestellen in Deutschland betreiben. Die Zusammenarbeit mit SCHLECKER ist für uns der Durchbruch im stationären Vertrieb."
Über SCHLECKER:
SCHLECKER gehört zu den 25 größten Handelsunternehmen in Europa und wächst unaufhörlich weiter. Allein in Deutschland hat der Discounter ein Verkaufsstellennetz von über 10.800 Drogerie Märkten aufgebaut. Über 3.000 Märkte wurden bisher europaweit eröffnet. Das schwäbische Unternehmen mit Sitz in Ehingen setzt seine konsequente Expansionspolitik fort. SCHLECKER ist in 13 Ländern in Europa mit Drogeriemärkten präsent. Über 52.500 Mitarbeiter arbeiten bei SCHLECKER . Damit ist SCHLECKER das größte Drogeriemarktunternehmen der Welt. Im Sortiment der SCHLECKER Drogeriemärkte dominieren die Herstellermarken, die zunehmend durch Eigenmarken ergänzt werden. Von Hygieneartikeln und Kosmetik bis hin zu Pflegeprodukten, Tiernahrung und einer Babypflegeserie bietet SCHLECKER eine reichhaltige Palette an eigenproduzierten Artikeln und Services an.
Pressemitteilung FLUXX vom 10. Mai 2007
- Mitte 2007 betreibt FLUXX nahezu ein Drittel aller Lottoannahmestellen in Deutschland
Der Glücksspielspezialist FLUXX und der Drogerie-Discounter SCHLECKER haben heute einen Vertrag über die Einrichtung von Lottoservice-Stationen in fast allen SCHLECKER-Märkten in Deutschland unterzeichnet. Die viermonatige Pilotphase in rund 400 SCHLECKER-Märkten im Großraum Krefeld hat die Erwartungen von FLUXX und SCHLECKER erfüllt, so dass nun bis Mitte des Jahres bis zu 11.000 Drogeriemärkte mit dem Lottoservice ausgestattet werden sollen. In Sachsen-Anhalt wird der Lottoservice aufgrund von landesspezifischen Ausführungsgesetzen zunächst nicht starten. Der JAXX Lottoservice ermöglicht die einfache und bequeme Abgabe von Lotto-Quicktipps über EC-Terminals an der Kasse. Gewinne werden direkt auf die Girokonten der Kunden ausgezahlt.
Rainer Jacken, Vorstandssprecher der FLUXX AG: "In wenigen Wochen werden wir gemeinsam mit SCHLECKER fast ein Drittel aller Lottoannahmestellen in Deutschland betreiben. Die Zusammenarbeit mit SCHLECKER ist für uns der Durchbruch im stationären Vertrieb."
Über SCHLECKER:
SCHLECKER gehört zu den 25 größten Handelsunternehmen in Europa und wächst unaufhörlich weiter. Allein in Deutschland hat der Discounter ein Verkaufsstellennetz von über 10.800 Drogerie Märkten aufgebaut. Über 3.000 Märkte wurden bisher europaweit eröffnet. Das schwäbische Unternehmen mit Sitz in Ehingen setzt seine konsequente Expansionspolitik fort. SCHLECKER ist in 13 Ländern in Europa mit Drogeriemärkten präsent. Über 52.500 Mitarbeiter arbeiten bei SCHLECKER . Damit ist SCHLECKER das größte Drogeriemarktunternehmen der Welt. Im Sortiment der SCHLECKER Drogeriemärkte dominieren die Herstellermarken, die zunehmend durch Eigenmarken ergänzt werden. Von Hygieneartikeln und Kosmetik bis hin zu Pflegeprodukten, Tiernahrung und einer Babypflegeserie bietet SCHLECKER eine reichhaltige Palette an eigenproduzierten Artikeln und Services an.
Pressemitteilung FLUXX vom 10. Mai 2007
Mittwoch, 9. Mai 2007
SES Research: FLUXX - Halten
Neue Strategie zeigt erste Erfolge
Wie erwartet, ist FLUXX mit dem ersten Quartal gut in das Jahr 2007 gestartet. Unsere Prognosen wurden alle übertroffen: Bruttoumsatz: EUR 27,8 Mio. (- 8% yoy, SES e: EUR 26,4 Mio.), Umsatz: EUR 14 Mio. (+53%, SES e: EUR 13,1 Mio.), EBITDA: EUR 1,7 Mio. (+93%, SES e; EUR 1,3 Mio.) und EBIT: EUR minus 0,8 Mio. (SES e: EUR minus 1,3 Mio.).
Hohes Topline-Wachstum durch Sportwetten und Tippgemeinschaften
Das hohe Topline-Wachstum gegenüber dem Vorjahresquartal beruht im Wesentlichen auf dem starken Wachstum der Sportwetten-Tochter mybet.com sowie auf dem Tippgemeinschaften-Geschäft. mybet.com konnte den Umsatz im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um knapp 100% auf EUR 7,7 Mio. steigern. Dies ist insofern beachtlich, da mybet.com aufgrund der rechtlichen Unsicherheiten mit Schließungen von Sportwetten-Shops in Deutschland zu kämpfen hatte. Das Wachstum ist sowohl onlinegetrieben als auch durch Expansion in ausländische Märkte (Osteuropa, Österreich, Belgien, Großbritannien, Spanien). Wir gehen davon aus, dass bereits knapp 60% der Umsätze im Ausland erzielt wurden. Im Tipp-Gemeinschaften-Geschäft konnte FLUXX die Zahl der gewerblichen Spielteilnehmer verdoppeln. Das starke Tipp-Gemeinschaften-Geschäft wird unterstrichen durch den Anstieg der Handling-Fee um 41% gegenüber dem Vorjahr auf EUR 4,3 Mio.
Tippgemeinschaften und Sportwetten dürften in Q1/07 zusammen knapp EUR 11 Mio. zum Umsatz beigetragen haben (knapp 75% am Gesamtumsatz).
Deutliche Steigerung der operativen Ertragskraft
Aufgrund der starken Entwicklung der Tipp-Gemeinschaften konnte FLUXX das EBITDA gegenüber dem Vorjahresquartal um 93% auf EUR 1,7 Mio. steigern. Darüber hinaus hat mybet.com im abgelaufenen Quartal den Break-even auf EBIT-Ebene erreicht. Da FLUXX die Kundenakquisitionskosten bei Tippgemeinschaften aktiviert und über sechs Monate abschreibt, stiegen die Abschreibungen auf EUR 2,5 Mio. an, so dass ein EBIT von minus EUR 0,8 Mio. erwirtschaftet wurde.
Für Q3/07 Break-even auf EBIT-Ebene erwartet
Wir gehen davon aus, das FLUXX im laufenden zweiten Quartal die Kundenzahl im Bereich Tipp-Gemeinschaften noch leicht steigern wird. Für die folgenden Quartale erwarten wir dann einen stabilen Kundenstamm. Dies bedeutet, dass die Profitabilität bereits im dritten Quartal so deutlich ansteigen sollte, dass hier auch auf Konzern-Ebene der EBIT-Breakeven erreicht wird.
Per Ende 2007 signifikanter Umsatzanteil, der nicht vom Glücksspielstaatsvertrag betroffen ist.
Für FLUXX erwarten wir für das laufende Geschäftsjahr einen Umsatz von knapp EUR 56 Mio. Davon sollten ca. EUR 35 Mio. (Umsätze aus Tippgemeinschaften und Sportwetten in liberalisierten Märkten) nicht von einer Änderung des deutschen Glücksspielstaatsvertrags betroffen sein, falls diese tatsächlich umgesetzt werden wird. Der Umsatz-Multiplikator für Sportwetten und Tipp-Gemeinschaften für das laufende Jahr kann aus unserer Sicht mit 1,5 angesetzt werden. Unter Berücksichtigung der Nettoliquidität von knapp EUR 11 Mio. würde sich auf Basis der vereinfachenden Umsatz- Multiplikatorenbewertung eine faire Marktkapitalisierung von EUR 63 Mio. ergeben. Mit anderen Worten: sollte sich mybet.com und Tippgemeinschaften gemäß unseren Erwartungen entwickeln, würde ein Verbot von Internet-Lotto kein Downside-Risiko für die Aktie darstellen. Für eine mögliche Umstufung sowie eine Prognosenanpassung warten wir jedoch zunächst die weitere Entwicklung im laufenden zweiten Quartal ab, insbesondere inwieweit der Markteintritt in Großbritannien gelingt.
Quelle: SES Research
Wie erwartet, ist FLUXX mit dem ersten Quartal gut in das Jahr 2007 gestartet. Unsere Prognosen wurden alle übertroffen: Bruttoumsatz: EUR 27,8 Mio. (- 8% yoy, SES e: EUR 26,4 Mio.), Umsatz: EUR 14 Mio. (+53%, SES e: EUR 13,1 Mio.), EBITDA: EUR 1,7 Mio. (+93%, SES e; EUR 1,3 Mio.) und EBIT: EUR minus 0,8 Mio. (SES e: EUR minus 1,3 Mio.).
Hohes Topline-Wachstum durch Sportwetten und Tippgemeinschaften
Das hohe Topline-Wachstum gegenüber dem Vorjahresquartal beruht im Wesentlichen auf dem starken Wachstum der Sportwetten-Tochter mybet.com sowie auf dem Tippgemeinschaften-Geschäft. mybet.com konnte den Umsatz im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um knapp 100% auf EUR 7,7 Mio. steigern. Dies ist insofern beachtlich, da mybet.com aufgrund der rechtlichen Unsicherheiten mit Schließungen von Sportwetten-Shops in Deutschland zu kämpfen hatte. Das Wachstum ist sowohl onlinegetrieben als auch durch Expansion in ausländische Märkte (Osteuropa, Österreich, Belgien, Großbritannien, Spanien). Wir gehen davon aus, dass bereits knapp 60% der Umsätze im Ausland erzielt wurden. Im Tipp-Gemeinschaften-Geschäft konnte FLUXX die Zahl der gewerblichen Spielteilnehmer verdoppeln. Das starke Tipp-Gemeinschaften-Geschäft wird unterstrichen durch den Anstieg der Handling-Fee um 41% gegenüber dem Vorjahr auf EUR 4,3 Mio.
Tippgemeinschaften und Sportwetten dürften in Q1/07 zusammen knapp EUR 11 Mio. zum Umsatz beigetragen haben (knapp 75% am Gesamtumsatz).
Deutliche Steigerung der operativen Ertragskraft
Aufgrund der starken Entwicklung der Tipp-Gemeinschaften konnte FLUXX das EBITDA gegenüber dem Vorjahresquartal um 93% auf EUR 1,7 Mio. steigern. Darüber hinaus hat mybet.com im abgelaufenen Quartal den Break-even auf EBIT-Ebene erreicht. Da FLUXX die Kundenakquisitionskosten bei Tippgemeinschaften aktiviert und über sechs Monate abschreibt, stiegen die Abschreibungen auf EUR 2,5 Mio. an, so dass ein EBIT von minus EUR 0,8 Mio. erwirtschaftet wurde.
Für Q3/07 Break-even auf EBIT-Ebene erwartet
Wir gehen davon aus, das FLUXX im laufenden zweiten Quartal die Kundenzahl im Bereich Tipp-Gemeinschaften noch leicht steigern wird. Für die folgenden Quartale erwarten wir dann einen stabilen Kundenstamm. Dies bedeutet, dass die Profitabilität bereits im dritten Quartal so deutlich ansteigen sollte, dass hier auch auf Konzern-Ebene der EBIT-Breakeven erreicht wird.
Per Ende 2007 signifikanter Umsatzanteil, der nicht vom Glücksspielstaatsvertrag betroffen ist.
Für FLUXX erwarten wir für das laufende Geschäftsjahr einen Umsatz von knapp EUR 56 Mio. Davon sollten ca. EUR 35 Mio. (Umsätze aus Tippgemeinschaften und Sportwetten in liberalisierten Märkten) nicht von einer Änderung des deutschen Glücksspielstaatsvertrags betroffen sein, falls diese tatsächlich umgesetzt werden wird. Der Umsatz-Multiplikator für Sportwetten und Tipp-Gemeinschaften für das laufende Jahr kann aus unserer Sicht mit 1,5 angesetzt werden. Unter Berücksichtigung der Nettoliquidität von knapp EUR 11 Mio. würde sich auf Basis der vereinfachenden Umsatz- Multiplikatorenbewertung eine faire Marktkapitalisierung von EUR 63 Mio. ergeben. Mit anderen Worten: sollte sich mybet.com und Tippgemeinschaften gemäß unseren Erwartungen entwickeln, würde ein Verbot von Internet-Lotto kein Downside-Risiko für die Aktie darstellen. Für eine mögliche Umstufung sowie eine Prognosenanpassung warten wir jedoch zunächst die weitere Entwicklung im laufenden zweiten Quartal ab, insbesondere inwieweit der Markteintritt in Großbritannien gelingt.
Quelle: SES Research
Klageandrohung des Casinos Austria
Die österreichische Zeitung "Die Presse" berichtete über eine Klageandrohung des neuen Generaldirektors der Casinos Austria AG:
Karl Stoss, ab dem 1. Mai Chef der Casinos Austria, startet gleich einmal mit einer Klagsdrohung in seine neue Amtszeit: „Ich sehe mir das jetzt genau an. Wenn aber die Behörden nichts gegen die wachsende Zahl illegaler Anbieter von Spielen und Automaten tun, dann strenge ich eine Klage an“, droht Stoss im Gespräch mit der „Presse“. Er wolle nicht länger zusehen, wie sich illegale Konkurrenten ein großes Stück am Glücksspielgeschäft abschneiden – und dafür viel weniger oder sogar gar keine Steuern zahlen.
Konkret geht es Stoss um die seiner Meinung nach ungleich verteilte Steuerlast. „Wir bieten Glücksspiel legal an und unterwerfen uns zudem strengen Auflagen bezüglich des Spielerschutzes – das heißt, wir weisen Spieler ab und verlieren dadurch auch Umsätze. Gleichzeitig zahlen wir auch hohe Steuern“, sagt Stoss zur „Presse“. Im Jahr 2005 waren das 525 Mio. Euro (Casinos und Lotterien).
Quelle: www.diepresse.com
Karl Stoss, ab dem 1. Mai Chef der Casinos Austria, startet gleich einmal mit einer Klagsdrohung in seine neue Amtszeit: „Ich sehe mir das jetzt genau an. Wenn aber die Behörden nichts gegen die wachsende Zahl illegaler Anbieter von Spielen und Automaten tun, dann strenge ich eine Klage an“, droht Stoss im Gespräch mit der „Presse“. Er wolle nicht länger zusehen, wie sich illegale Konkurrenten ein großes Stück am Glücksspielgeschäft abschneiden – und dafür viel weniger oder sogar gar keine Steuern zahlen.
Konkret geht es Stoss um die seiner Meinung nach ungleich verteilte Steuerlast. „Wir bieten Glücksspiel legal an und unterwerfen uns zudem strengen Auflagen bezüglich des Spielerschutzes – das heißt, wir weisen Spieler ab und verlieren dadurch auch Umsätze. Gleichzeitig zahlen wir auch hohe Steuern“, sagt Stoss zur „Presse“. Im Jahr 2005 waren das 525 Mio. Euro (Casinos und Lotterien).
Quelle: www.diepresse.com
Karl Stoss: Rückkehr zum Glücksspielmonopol
Die Oberösterreichischen Nachrichten (OÖN) befragten Karl Stoss, den neuen Lotterie-Chef und künftigen Casinos Austria-Generaldirektor, zu seinen Plänen und zur Zukunft des Glücksspielmonopols. Er prophezeite dabei eine "Rückkehr zum Glücksspielmonopol".
Auszüge aus dem Interview:
OÖN: Ist das die Strategie, damit Casinos und Lotterien das Glücksspielmonopol behalten können und die Konkurrenz ferngehalten wird?
Stoss: Ich bin der Überzeugung, dass das Glücksspielmonopol beibehalten wird.
OÖN: Sie haben aber auch schon damit gedroht, aus Österreich abzuwandern.
Stoss: Wir wollen mit gleich langen Spießen kämpfen wie die anderen. Es ist in Ordnung, dass wir in Österreich viel an Steuern abliefern. Aber es ist schwer nachvollziehbar, dass andere von anderen Basen aus arbeiten und einen Bruchteil dessen an Steuern und Abgaben bezahlen. Sollte sich die gesetzliche Lage ändern, wird es nicht viel geben, was uns hier hält. Aber ich gehe nicht davon aus.
OÖN: Wie sieht die Zukunft des Glücksspielgeschäfts in Europa aus?
Stoss: Ich gehe davon aus, dass Europa den österreichischen Weg geht. Das zeigt sich etwa am Beispiel Norwegen. Dort war das Automatenspiel freigegeben worden. Als dann Spielsucht und Kriminalität zunahmen, wurde es remonopolisiert. Das wurde vom Höchstgericht auch bestätigt. Europa wird zum Glücksspielmonopol zurückkehren.
(...)
Quelle: www.nachrichten.de
Auszüge aus dem Interview:
OÖN: Ist das die Strategie, damit Casinos und Lotterien das Glücksspielmonopol behalten können und die Konkurrenz ferngehalten wird?
Stoss: Ich bin der Überzeugung, dass das Glücksspielmonopol beibehalten wird.
OÖN: Sie haben aber auch schon damit gedroht, aus Österreich abzuwandern.
Stoss: Wir wollen mit gleich langen Spießen kämpfen wie die anderen. Es ist in Ordnung, dass wir in Österreich viel an Steuern abliefern. Aber es ist schwer nachvollziehbar, dass andere von anderen Basen aus arbeiten und einen Bruchteil dessen an Steuern und Abgaben bezahlen. Sollte sich die gesetzliche Lage ändern, wird es nicht viel geben, was uns hier hält. Aber ich gehe nicht davon aus.
OÖN: Wie sieht die Zukunft des Glücksspielgeschäfts in Europa aus?
Stoss: Ich gehe davon aus, dass Europa den österreichischen Weg geht. Das zeigt sich etwa am Beispiel Norwegen. Dort war das Automatenspiel freigegeben worden. Als dann Spielsucht und Kriminalität zunahmen, wurde es remonopolisiert. Das wurde vom Höchstgericht auch bestätigt. Europa wird zum Glücksspielmonopol zurückkehren.
(...)
Quelle: www.nachrichten.de
Verstaatlichung von Lotto Rheinland-Pfalz?
Die zum Deutschen Lotto- und Totoblock gehörende rheinland-pfälzische Landeslotteriegesellschaft, die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH, soll nach Plänen der Landesregierung verstaatlicht werden. Gesellschafter von Lotto Rheinland-Pfalz, des einzigen Privatunternehmens im deutschen Lotto-Toto-Block, sind bislang die drei Sportbünde des Landes.
Die Konzessionsabgaben aus Lotterien und Sportwetten gehen bislang in den Übungsbetrieb der Sportvereine, den Leistungssport und die Arbeit der Fachverbände. Bernhard Landwehr, Pressesprecher des Finanzministeriums, sagte zu den Auswirkungen einer Verstaatlichung: "Für den organisierten Sport soll es dadurch keine Verschlechterungen geben."
Hintergrund der geplanten Verstaatlichung ist das Vertragsverletzungsverfahren, das die EU-Kommission im April 2006 gegen Deutschland eingeleitet hat, sowie der geplante Lotterie-Staatsvertrag von 15 Bundesländern, durch die das staatliche Wettmonopol ab 1. Januar 2008 für weitere vier Jahre festgeschrieben werden soll. "Die EU-Kommission fordert in diesem Fall, den Lotto-Betrieb in Rheinland-Pfalz europaweit auszuschreiben, wenn es bei einer privaten Gesellschaft bleibt. Dies ist aber nicht im Interesse der Sportbünde", erklärt Landwehr. Aus diesem Grund prüfe das Land nun, wie hoch sein Anteil an Lotto Rheinland-Pfalz sein muss, um eine solche Ausschreibung zu verhindern.
Quelle: Main-Spitze
Die Konzessionsabgaben aus Lotterien und Sportwetten gehen bislang in den Übungsbetrieb der Sportvereine, den Leistungssport und die Arbeit der Fachverbände. Bernhard Landwehr, Pressesprecher des Finanzministeriums, sagte zu den Auswirkungen einer Verstaatlichung: "Für den organisierten Sport soll es dadurch keine Verschlechterungen geben."
Hintergrund der geplanten Verstaatlichung ist das Vertragsverletzungsverfahren, das die EU-Kommission im April 2006 gegen Deutschland eingeleitet hat, sowie der geplante Lotterie-Staatsvertrag von 15 Bundesländern, durch die das staatliche Wettmonopol ab 1. Januar 2008 für weitere vier Jahre festgeschrieben werden soll. "Die EU-Kommission fordert in diesem Fall, den Lotto-Betrieb in Rheinland-Pfalz europaweit auszuschreiben, wenn es bei einer privaten Gesellschaft bleibt. Dies ist aber nicht im Interesse der Sportbünde", erklärt Landwehr. Aus diesem Grund prüfe das Land nun, wie hoch sein Anteil an Lotto Rheinland-Pfalz sein muss, um eine solche Ausschreibung zu verhindern.
Quelle: Main-Spitze
Dienstag, 8. Mai 2007
Verwaltungsgericht Gießen legt Sportwettenmonopol dem Europäischen Gerichtshof vor
Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Beschluß vom 7. Mai 2007 zwei Fragen zur Zulässigkeit des staatlichen Monopols für Sportwetten dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt (Az. 10 E 13/07).
Der EuGH muss im Wege des Vorlageverfahrens nach § 234 EG-Vertrag zwei Fragen klären:
- Zum einen hat er zu entscheiden, ob das Sportwettmonopol schon deshalb als gemeinschaftsrechtswidrig anzusehen ist, weil die Behörden zur Teilnahme an Lotterien ermuntern und andere Glücksspiele mit gleichem oder mutmaßlich höherem Gefährdungspotential wie Pferdewetten, Spielautomaten und Casinos durch private Unternehmen angeboten werden dürfen.
- Zum anderen ist zu klären, ob Veranstalter aus anderen EG-Mitgliedstaaten ihre Dienstleistungen auf der Grundlage ihrer ausländischen Konzessionen in Deutschland anbieten dürfen, weil ein den EG-rechtlichen Anforderungen genügendes Zulassungsverfahren in Deutschland nicht vorgesehen ist.
Der EuGH muss im Wege des Vorlageverfahrens nach § 234 EG-Vertrag zwei Fragen klären:
- Zum einen hat er zu entscheiden, ob das Sportwettmonopol schon deshalb als gemeinschaftsrechtswidrig anzusehen ist, weil die Behörden zur Teilnahme an Lotterien ermuntern und andere Glücksspiele mit gleichem oder mutmaßlich höherem Gefährdungspotential wie Pferdewetten, Spielautomaten und Casinos durch private Unternehmen angeboten werden dürfen.
- Zum anderen ist zu klären, ob Veranstalter aus anderen EG-Mitgliedstaaten ihre Dienstleistungen auf der Grundlage ihrer ausländischen Konzessionen in Deutschland anbieten dürfen, weil ein den EG-rechtlichen Anforderungen genügendes Zulassungsverfahren in Deutschland nicht vorgesehen ist.
bwin Videowebcast am 15. Mai 2007
bwin lädt zur Online-Präsentation anlässlich der Veröffentlichung der Ergebnisse des ersten Quartals 2007 ein. Die Präsentation wird gleichzeitig auch auf Englisch übertragen.
Datum: Dienstag, 15. Mai 2007
Uhrzeit: 09:30 - 09:45 Uhr MEZ (03:30 - 03:45 US-Ostküstenzeit)
Webcast: www.bwin.ag
Durch die Präsentation führt Sie Norbert Teufelberger, Co-CEO von bwin.
Hinweis: Zur Teilnahme über das Internet ist der Windows Media Player erforderlich. Bitte denken Sie daran, die entsprechende Software rechtzeitig vor der Übertragung zu installieren.
(Download: Media Player®)
Die Aufzeichnung des Webcast steht zirka eine Stunde nach dem Ende der Präsentation in deutscher und englischer Sprache auf der bwin Investor Relations Website unter www.bwin.ag und www.ots.at zur Verfügung.
Die bwin Gruppe, mit über 11 Millionen registrierten Kunden (davon 7 Millionen Play Money Kunden) in mehr als 20 Kernmärkten und internationalen sowie regionalen Lizenzen in Ländern wie Gibraltar, Kahnawake (Kanada), Belize sowie Deutschland, Italien, Mexiko, Österreich und England hat es sich zum Ziel gesetzt, zur ersten Adresse für Sportwetten, Spiel und Unterhaltung über digitale Vertriebskanäle zu werden. Angeboten werden Sportwetten, Poker, Casinospiele, Soft-Games und Geschicklichkeitsspiele sowie Audio- und Video-Streams von Top-Sportveranstaltungen wie z. B. der deutschen Fußball-Bundesliga. Die Konzernmutter bwin Interactive Entertainment AG notiert seit März 2000 an der Wiener Börse (ID-Code BWIN, Reuters ID-Code BWIN.VI). Alle Details zur Gesellschaft sind auf der Investor Relations Website unter www.bwin.ag verfügbar.
Mitteilung bwin
Datum: Dienstag, 15. Mai 2007
Uhrzeit: 09:30 - 09:45 Uhr MEZ (03:30 - 03:45 US-Ostküstenzeit)
Webcast: www.bwin.ag
Durch die Präsentation führt Sie Norbert Teufelberger, Co-CEO von bwin.
Hinweis: Zur Teilnahme über das Internet ist der Windows Media Player erforderlich. Bitte denken Sie daran, die entsprechende Software rechtzeitig vor der Übertragung zu installieren.
(Download: Media Player®)
Die Aufzeichnung des Webcast steht zirka eine Stunde nach dem Ende der Präsentation in deutscher und englischer Sprache auf der bwin Investor Relations Website unter www.bwin.ag und www.ots.at zur Verfügung.
Die bwin Gruppe, mit über 11 Millionen registrierten Kunden (davon 7 Millionen Play Money Kunden) in mehr als 20 Kernmärkten und internationalen sowie regionalen Lizenzen in Ländern wie Gibraltar, Kahnawake (Kanada), Belize sowie Deutschland, Italien, Mexiko, Österreich und England hat es sich zum Ziel gesetzt, zur ersten Adresse für Sportwetten, Spiel und Unterhaltung über digitale Vertriebskanäle zu werden. Angeboten werden Sportwetten, Poker, Casinospiele, Soft-Games und Geschicklichkeitsspiele sowie Audio- und Video-Streams von Top-Sportveranstaltungen wie z. B. der deutschen Fußball-Bundesliga. Die Konzernmutter bwin Interactive Entertainment AG notiert seit März 2000 an der Wiener Börse (ID-Code BWIN, Reuters ID-Code BWIN.VI). Alle Details zur Gesellschaft sind auf der Investor Relations Website unter www.bwin.ag verfügbar.
Mitteilung bwin
FLUXX AG: Quartals-EBITDA von 1,7 Mio. EUR erwirtschaftet
Der Gücksspielspezialist FLUXX AG hat im ersten Quartal 2007 ein Ergebnis vor Steuern, Zinsen und Abschreibungen in Höhe von 1,7 Mio. EUR erzielt. Im Vorjahresquartal lag das EBITDA bei 881 TEUR, im Gesamtjahr 2006 bei 533 TEUR. Maßgeblich zu dem erfolgreichen Verlauf des ersten Quartals beigetragen hat das Sportwettensegment, dass erstmals einen positiven Ergebnisbeitrag vor Steuern erzielen konnte.
Der Nettoumsatz des FLUXX-Konzerns stieg im ersten Quartal 2007 gegenüber dem Vorjahreszeitraum um 53% von 9,2 Mio. EUR auf 14,0 Mio. EUR. Rund 7,7 Mio. EUR wurden über die Sportwettenangebote der FLUXX-Gruppe erzielt. Ebenfalls erfreulich entwickelte sich das Lotto-Tippgemeinschaftsgeschäft. Der Vertragsbestand konnte gegenüber dem Vorjahr mehr als verdoppelt werden. Entsprechend sind auch die Handlingerlöse gegenüber dem Vorjahr um 41% auf 4,3 Mio. EUR angestiegen.
Das Online-Vermittlungsgeschäft ist durch das Abschalten der von FLUXX betriebenen Internet-Angebote der Lottogesellschaften in Schleswig-Holstein, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern vor dem Hintergrund der kartellrechtlichen Auseinandersetzung spürbar zurückgegangen. Insgesamt gingen die vermittelten Spieleinsätze um 34% auf 13,8 Mio. EUR zurück. In der Folge fielen die hieraus resultierenden Provisionen mit 1,2 Mio. EUR rund 35% niedriger aus als im Vorjahresquartal.
Der Ausbau des Tippgemeinschaftsgeschäfts führte zu einer Erhöhung der Abschreibungen auf 2,5 Mio. EUR im ersten Quartal 2007. Das Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) ging dementsprechend von -349 TEUR im ersten Quartal 2006 auf -792 TEUR im ersten Quartal 2007 zurück. Das Konzernergebnis lag im ersten Quartal 2007 bei -637 TEUR. Im Vorjahresquartal erzielte FLUXX einen leichten Konzerngewinn in Höhe von 16 TEUR.
Der frei verfügbare Cash-Bestand des FLUXX-Konzerns hat sich leicht auf 15,3 Mio. EUR erhöht. Die Eigenkapitalquote hat sich geringfügig auf 67,6% verringert.
Ausblick
Die zukünftige Entwicklung im Geschäftsjahr 2007 ist weiterhin stark abhängig von der politischen Entscheidungsfindung in der Neuregulierung des deutschen Glücksspielmarkts. Trotz der massiven Kritik der EU-Kommission am geplanten Glücksspielstaatsvertrags, scheint die Mehrheit der Ministerpräsidenten am bestehenden Vertragsentwurf festzuhalten. Fraglich ist wiederum, ob sich auch in den Länderparlamenten eine Mehrheit findet, um den Staatsvertrag zu ratifizieren. Die rechtzeitige Ratifizierung bis zum Jahresende ist Voraussetzung dafür, dass der Staatsvertrag zum 1.1.2008 in Kraft treten kann.
Operativ wird sich FLUXX im weiteren Jahresverlauf auf die Expansion ins Ausland und auf den Roll-out im Stationärvertrieb konzentrieren. Mitte des Jahres soll das Sportwettenangebot in Großbritannien auf Basis der im Frühjahr erteilten Lizenz starten. Die Tochtergesellschaft myBet.com wird ihr Online-Angebot und das Franchise-Netzwerk von Sportwettshops weiter ausbauen. Zudem analysiert FLUXX derzeit die Möglichkeit von Unternehmensbeteiligungen oder -übernahmen, vorwiegend in Süd- und OstEURpa. Den Fokus richtet FLUXX hierbei auf kleine profitable Unternehmen, die aufgrund ihrer jeweiligen Marktstellung eine sinnvolle Ergänzung des Beteiligungsportfolios der FLUXX AG darstellen.
Umsatz- und ertragsseitig geht FLUXX weiterhin von einem zweistelligen Wachstum und einem ausgeglichenen Ergebnis für das Gesamtjahr 2007 aus.
Pressemitteilung FLUXX AG
Der Nettoumsatz des FLUXX-Konzerns stieg im ersten Quartal 2007 gegenüber dem Vorjahreszeitraum um 53% von 9,2 Mio. EUR auf 14,0 Mio. EUR. Rund 7,7 Mio. EUR wurden über die Sportwettenangebote der FLUXX-Gruppe erzielt. Ebenfalls erfreulich entwickelte sich das Lotto-Tippgemeinschaftsgeschäft. Der Vertragsbestand konnte gegenüber dem Vorjahr mehr als verdoppelt werden. Entsprechend sind auch die Handlingerlöse gegenüber dem Vorjahr um 41% auf 4,3 Mio. EUR angestiegen.
Das Online-Vermittlungsgeschäft ist durch das Abschalten der von FLUXX betriebenen Internet-Angebote der Lottogesellschaften in Schleswig-Holstein, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern vor dem Hintergrund der kartellrechtlichen Auseinandersetzung spürbar zurückgegangen. Insgesamt gingen die vermittelten Spieleinsätze um 34% auf 13,8 Mio. EUR zurück. In der Folge fielen die hieraus resultierenden Provisionen mit 1,2 Mio. EUR rund 35% niedriger aus als im Vorjahresquartal.
Der Ausbau des Tippgemeinschaftsgeschäfts führte zu einer Erhöhung der Abschreibungen auf 2,5 Mio. EUR im ersten Quartal 2007. Das Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) ging dementsprechend von -349 TEUR im ersten Quartal 2006 auf -792 TEUR im ersten Quartal 2007 zurück. Das Konzernergebnis lag im ersten Quartal 2007 bei -637 TEUR. Im Vorjahresquartal erzielte FLUXX einen leichten Konzerngewinn in Höhe von 16 TEUR.
Der frei verfügbare Cash-Bestand des FLUXX-Konzerns hat sich leicht auf 15,3 Mio. EUR erhöht. Die Eigenkapitalquote hat sich geringfügig auf 67,6% verringert.
Ausblick
Die zukünftige Entwicklung im Geschäftsjahr 2007 ist weiterhin stark abhängig von der politischen Entscheidungsfindung in der Neuregulierung des deutschen Glücksspielmarkts. Trotz der massiven Kritik der EU-Kommission am geplanten Glücksspielstaatsvertrags, scheint die Mehrheit der Ministerpräsidenten am bestehenden Vertragsentwurf festzuhalten. Fraglich ist wiederum, ob sich auch in den Länderparlamenten eine Mehrheit findet, um den Staatsvertrag zu ratifizieren. Die rechtzeitige Ratifizierung bis zum Jahresende ist Voraussetzung dafür, dass der Staatsvertrag zum 1.1.2008 in Kraft treten kann.
Operativ wird sich FLUXX im weiteren Jahresverlauf auf die Expansion ins Ausland und auf den Roll-out im Stationärvertrieb konzentrieren. Mitte des Jahres soll das Sportwettenangebot in Großbritannien auf Basis der im Frühjahr erteilten Lizenz starten. Die Tochtergesellschaft myBet.com wird ihr Online-Angebot und das Franchise-Netzwerk von Sportwettshops weiter ausbauen. Zudem analysiert FLUXX derzeit die Möglichkeit von Unternehmensbeteiligungen oder -übernahmen, vorwiegend in Süd- und OstEURpa. Den Fokus richtet FLUXX hierbei auf kleine profitable Unternehmen, die aufgrund ihrer jeweiligen Marktstellung eine sinnvolle Ergänzung des Beteiligungsportfolios der FLUXX AG darstellen.
Umsatz- und ertragsseitig geht FLUXX weiterhin von einem zweistelligen Wachstum und einem ausgeglichenen Ergebnis für das Gesamtjahr 2007 aus.
Pressemitteilung FLUXX AG
Sonntag, 6. Mai 2007
Niedersächsisches Oberverwaltungericht verbietet dem Buchmacher Albers das Angebot von Sportwetten
Nach einer aktuellen Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) darf der hannoversche Buchmacher Norman Albers außer Pferdewetten keine Sportwetten mehr anbieten. Dies berichete die Hannoversche Allgemeine Zeitung.
Albers war wiederholt gegen Unterlassungsverfügungen gerichtlich vorgegangen, jedoch zuletzt im Februar vor dem Verwaltungsgericht verloren. In dieser Woche entschied das OVG in der letzten Instanz, dass Albers das Angebot von Fußball- und anderen Wetten einstellen müsse, weil allein Lotto Niedersachsen im Rahmen des Sportwettenmonopols dafür eine Konzession habe. Das Placanica-Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 6. März 2007 hielt das Gericht für unbeachtlich. Die Ausgestaltung des Glücksspielrechts in Italien und Deutschland sei nicht vergleichbar – und damit die Entscheidung des EuGH nicht auf Niedersachsen übertragbar.
Der niedersächsische Innenminister Uwe Schünemann zeigte sich zufrieden mit dem Urteil. Nun sei die Rechtslage in Niedersachsen geklärt, sagte er. „Ich hoffe, dass die betreffenden Wettbüros nach dieser Entscheidung ihre unerlaubte Tätigkeit einstellen“, erklärte er. „Andernfalls werden wir weiterhin die ergangenen Untersagungsverfügungen konsequent mit Zwangsmitteln durchsetzen.“
Quelle: Hannoversche Allgemeine Zeitung www.haz.de
Albers war wiederholt gegen Unterlassungsverfügungen gerichtlich vorgegangen, jedoch zuletzt im Februar vor dem Verwaltungsgericht verloren. In dieser Woche entschied das OVG in der letzten Instanz, dass Albers das Angebot von Fußball- und anderen Wetten einstellen müsse, weil allein Lotto Niedersachsen im Rahmen des Sportwettenmonopols dafür eine Konzession habe. Das Placanica-Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 6. März 2007 hielt das Gericht für unbeachtlich. Die Ausgestaltung des Glücksspielrechts in Italien und Deutschland sei nicht vergleichbar – und damit die Entscheidung des EuGH nicht auf Niedersachsen übertragbar.
Der niedersächsische Innenminister Uwe Schünemann zeigte sich zufrieden mit dem Urteil. Nun sei die Rechtslage in Niedersachsen geklärt, sagte er. „Ich hoffe, dass die betreffenden Wettbüros nach dieser Entscheidung ihre unerlaubte Tätigkeit einstellen“, erklärte er. „Andernfalls werden wir weiterhin die ergangenen Untersagungsverfügungen konsequent mit Zwangsmitteln durchsetzen.“
Quelle: Hannoversche Allgemeine Zeitung www.haz.de