Vor dem Oberlandesgericht München hat die Staatliche Lotterieverwaltung Bayern heute eine weitere schwere Niederlage erlitten. Das OLG hat die Berufung von Lotto Bayern gegen ein Urteil des Landgerichts München I zurückgewiesen und die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit des Verbandsnamens "Deutscher Lottoverband" bestätigt.
Der Deutsche Lottoverband informiert seit Anfang November 2006 in einer bundesweiten Kampagne über die Konsequenzen des neuen Glücksspielstaatsvertrages und des mit ihm beabsichtigten Bruchs von Europa- und Verfassungsrecht. Mit wettbewerbsrechtlichen Mitteln hatte Lotto Bayern versucht, die Verbandstätigkeit unter dem Namen Deutscher Lottoverband zu verhindern. Mit diesem Versuch ist Lotto Bayern nunmehr ein weiteres Mal gescheitert.
Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes: "Der erwartbare Ausgang dieses aus unserer Sicht völlig überflüssigen Gerichtsverfahrens zeigt, dass die im Deutschen Lotto- und Totoblock (DLTB) zusammengeschlossenen Landeslotteriegesellschaften dringend ihre kartell- und wettbewerbsrechtliche Geisterfahrt beenden und sich juristisch besser beraten lassen sollten. Statt auf sinnlose Konfrontation und Vernebelungsaktionen sollte sich der DLTB endlich gemeinsam mit dem Deutschen Lottoverband konstruktiv für eine rechtssichere und zukunftsfeste Perspektive für das deutsche Lotteriewesen einsetzen."
Pressemitteilung des Deutschen Lottoverbands
Das Blog zur aktuellen rechtlichen Entwicklung bei Glücksspielen und Sportwetten: Informationen zu Spielbanken, Casino-Spielen, Lotterien, gewerblichen Spielvermittlern, Spielgemeinschaften, Rubbellosen, Glücksspielautomaten, Geschicklichkeitsspielen, Unterhaltungsspielen, Gewinnspielen, Hausverlosungen, Poker, Sportwetten, Pferdewetten, Finanzwetten, Wettbörsen, Sportzertifikaten, Informationsbörsen (prediction markets) sowie Event- und Informationsderivaten
Freitag, 29. Juni 2007
Donnerstag, 28. Juni 2007
EGBA begrüßt weitere Schritte in Richtung Öffnung der Glücksspielmärkte für private Anbieter
Die European Gaming & Betting Association ("EGBA") begrüßt die heute seitens der Europäischen Union getroffene Entscheidung, zwei der größten Glücksspielmonopole innerhalb der EU nachdrücklich zu hinterfragen. Zu diesem Zweck wurde eine begründete Stellungnahme an Schweden und Frankreich übermittelt und ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland eröffnet.
Die European Gaming & Betting Association ("EGBA") begrüßt die heute seitens der Europäischen Union getroffene Entscheidung, zwei der größten Glücksspielmonopole innerhalb der EU nachdrücklich zu hinterfragen. Zu diesem Zweck wurde eine begründete Stellungnahme an Schweden und Frankreich übermittelt und ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland eröffnet.
"Als Hüterin der EU-Verträge hat die Kommission einen weiteren wichtigen Schritt gesetzt, um ungerechtfertigten Beschränkungen entgegenzuwirken und innerhalb der gesamten EU einen ausgeglichenen Binnenmarkt zu schaffen. Die zum Schutz nationaler oder regionaler Märkte entwickelten Maßnahmen sind nicht im Interesse der EU-Bürger, sondern diskriminierend und widersprüchlich. Sie behindern eindeutig den Fortschritt und stehen nicht im Einklang mit den Grundsätzen des Binnenmarktes", erläutert die Generalsekretärin der EGBA, Sigrid Ligné. "Während dies einerseits als wichtiger Schritt in die richtige Richtung angesehen wird, möchten wir gleichzeitig Finnland, Ungarn, Dänemark sowie jetzt auch Schweden und Frankreich nachdrücklich bitten, den eindeutigen Vorgaben der Kommission Folge zu leisten und ihre nationalen Gesetze so abzuändern, dass sie EU-Recht entsprechen. Es ist jetzt an der Zeit, dass die Regierungen den Dialog mit den führenden europäischen Betreibern aufnehmen und die Ausarbeitung nachhaltiger und fairer Vorschriften vorantreiben, um einer Flut langwieriger Gerichtsprozesse vorzubeugen."
Die heute getroffene Entscheidung, Schweden eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, zeigt, dass die Vertragsverletzungsverfahren der Kommission nur auf Grundlage stichhaltiger Beweise ausgesetzt werden können, die belegen, dass die nationalen Behörden die betroffenen nationalen Gesetze umfassend EU-rechtskonform zu gestalten. Die EGBA hofft, dass Frankreich unter der neuen Regierung bereit ist zu akzeptieren, dass die Einhaltung der im EU-Vertrag festgelegten Grundsätze und die enge Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission der einzige Weg sind, um nachhaltig die Glücksspiel- und Wettindustrie in Europa zu regulieren, die sich genau so wie viele andere Bereiche auch im Internet über die Staatsgrenzen hinweg ausbreitet. Die angemessene Regulierung und Kontrolle dieses zunehmend populärer werdenden Freizeitvergnügens ist der einzig sinnvolle Weg, wie dies bereits seitens anderer EU-Mitgliedstaaten, einschließlich dem Vereinigten Königreich gezeigt wurde.
OPAP, das nationale griechische Monopol, hat über Jahre hinweg seine Gewinne ständig erhöht und seine Aktivitäten auch über die Grenzen Griechenlands ausgedehnt, im Gegenzug dazu aber einen fairen Zugang von EU-Betreibern zu seinem Markt verhindert. "Die Entscheidung, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland anzustrengen, war ein lang erwarteter Schritt der Kommission, da OPAP ganz eindeutig nicht danach trachtet, eine tatsächliche Verringerung der Glücksspielangebote durchzusetzen", sagt Ligné.
Sigrid Ligné weiter: "Die Behauptung, dass nur in sich geschlossene nationale monopolistische Glücksspielmärkte den Verbraucher schützen können, stimmt so nicht. Denn zusätzlich zu den nationalen Bestimmungen gelten für alle EGBA Mitglieder die von der EGBA aufgestellten Verhaltensregeln. Diese werden von unabhängiger Seite geprüft und übertreffen in der Regel jene vieler EU-Glücksspielmonopole." Die Verhaltensregeln beinhalten neben Verbraucherschutz und Corporate Social Responsibility insbesondere auch delikate Themen wie Spielsucht und Jugendschutz. Sichergestellt werden soll hier beispielsweise, dass Minderjährigen kein Zugang zum Spielangebot gewährt wird. Daneben soll aber auch dem generellen Spielerschutz Rechnung getragen werden. "Unserer Meinung nach hat jeder Erwachsene in Europa unabhängig vom Wohnsitz das Recht, das Internet für Glücksspiele zu nutzen und Zugang zu vorschriftsmäßig betriebenen, rechtmäßigen Serviceanbietern zu erhalten. Letztendlich ergibt sich aus der Natur des Internets die Festlegung eines einheitlichen Rahmens auf EU-Ebene. Nur so kann sichergestellt werden, dass alle öffentlichen und privaten Akteure den geltenden Vorschriften und Verordnungen genügen", resümiert Ligné.
Die European Gaming & Betting Associaton (EGBA) ist ein gemeinnütziger Fachverband der führenden europäischen Glücksspiel- und Wettbetreiber Bet-at-home.com, bwin, Carmen Media Group, Expekt, Interwetten, PartyGaming und Unibet mit Sitz in Brüssel. Die EGBA tritt für die Rechte privater Glücksspiel- und Wettbetreiber ein, die in einem Mitgliedstaat der EU ihren Sitz haben und dort lizenziert sind, um die von diesen Betreibern angebotenen Serviceleistungen zu unterstützen.
Pressemitteilung EBGA vom 27. Juni 2007
Die European Gaming & Betting Association ("EGBA") begrüßt die heute seitens der Europäischen Union getroffene Entscheidung, zwei der größten Glücksspielmonopole innerhalb der EU nachdrücklich zu hinterfragen. Zu diesem Zweck wurde eine begründete Stellungnahme an Schweden und Frankreich übermittelt und ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland eröffnet.
"Als Hüterin der EU-Verträge hat die Kommission einen weiteren wichtigen Schritt gesetzt, um ungerechtfertigten Beschränkungen entgegenzuwirken und innerhalb der gesamten EU einen ausgeglichenen Binnenmarkt zu schaffen. Die zum Schutz nationaler oder regionaler Märkte entwickelten Maßnahmen sind nicht im Interesse der EU-Bürger, sondern diskriminierend und widersprüchlich. Sie behindern eindeutig den Fortschritt und stehen nicht im Einklang mit den Grundsätzen des Binnenmarktes", erläutert die Generalsekretärin der EGBA, Sigrid Ligné. "Während dies einerseits als wichtiger Schritt in die richtige Richtung angesehen wird, möchten wir gleichzeitig Finnland, Ungarn, Dänemark sowie jetzt auch Schweden und Frankreich nachdrücklich bitten, den eindeutigen Vorgaben der Kommission Folge zu leisten und ihre nationalen Gesetze so abzuändern, dass sie EU-Recht entsprechen. Es ist jetzt an der Zeit, dass die Regierungen den Dialog mit den führenden europäischen Betreibern aufnehmen und die Ausarbeitung nachhaltiger und fairer Vorschriften vorantreiben, um einer Flut langwieriger Gerichtsprozesse vorzubeugen."
Die heute getroffene Entscheidung, Schweden eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, zeigt, dass die Vertragsverletzungsverfahren der Kommission nur auf Grundlage stichhaltiger Beweise ausgesetzt werden können, die belegen, dass die nationalen Behörden die betroffenen nationalen Gesetze umfassend EU-rechtskonform zu gestalten. Die EGBA hofft, dass Frankreich unter der neuen Regierung bereit ist zu akzeptieren, dass die Einhaltung der im EU-Vertrag festgelegten Grundsätze und die enge Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission der einzige Weg sind, um nachhaltig die Glücksspiel- und Wettindustrie in Europa zu regulieren, die sich genau so wie viele andere Bereiche auch im Internet über die Staatsgrenzen hinweg ausbreitet. Die angemessene Regulierung und Kontrolle dieses zunehmend populärer werdenden Freizeitvergnügens ist der einzig sinnvolle Weg, wie dies bereits seitens anderer EU-Mitgliedstaaten, einschließlich dem Vereinigten Königreich gezeigt wurde.
OPAP, das nationale griechische Monopol, hat über Jahre hinweg seine Gewinne ständig erhöht und seine Aktivitäten auch über die Grenzen Griechenlands ausgedehnt, im Gegenzug dazu aber einen fairen Zugang von EU-Betreibern zu seinem Markt verhindert. "Die Entscheidung, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland anzustrengen, war ein lang erwarteter Schritt der Kommission, da OPAP ganz eindeutig nicht danach trachtet, eine tatsächliche Verringerung der Glücksspielangebote durchzusetzen", sagt Ligné.
Sigrid Ligné weiter: "Die Behauptung, dass nur in sich geschlossene nationale monopolistische Glücksspielmärkte den Verbraucher schützen können, stimmt so nicht. Denn zusätzlich zu den nationalen Bestimmungen gelten für alle EGBA Mitglieder die von der EGBA aufgestellten Verhaltensregeln. Diese werden von unabhängiger Seite geprüft und übertreffen in der Regel jene vieler EU-Glücksspielmonopole." Die Verhaltensregeln beinhalten neben Verbraucherschutz und Corporate Social Responsibility insbesondere auch delikate Themen wie Spielsucht und Jugendschutz. Sichergestellt werden soll hier beispielsweise, dass Minderjährigen kein Zugang zum Spielangebot gewährt wird. Daneben soll aber auch dem generellen Spielerschutz Rechnung getragen werden. "Unserer Meinung nach hat jeder Erwachsene in Europa unabhängig vom Wohnsitz das Recht, das Internet für Glücksspiele zu nutzen und Zugang zu vorschriftsmäßig betriebenen, rechtmäßigen Serviceanbietern zu erhalten. Letztendlich ergibt sich aus der Natur des Internets die Festlegung eines einheitlichen Rahmens auf EU-Ebene. Nur so kann sichergestellt werden, dass alle öffentlichen und privaten Akteure den geltenden Vorschriften und Verordnungen genügen", resümiert Ligné.
Die European Gaming & Betting Associaton (EGBA) ist ein gemeinnütziger Fachverband der führenden europäischen Glücksspiel- und Wettbetreiber Bet-at-home.com, bwin, Carmen Media Group, Expekt, Interwetten, PartyGaming und Unibet mit Sitz in Brüssel. Die EGBA tritt für die Rechte privater Glücksspiel- und Wettbetreiber ein, die in einem Mitgliedstaat der EU ihren Sitz haben und dort lizenziert sind, um die von diesen Betreibern angebotenen Serviceleistungen zu unterstützen.
Pressemitteilung EBGA vom 27. Juni 2007
Mittwoch, 27. Juni 2007
Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich, Schweden und Griechenland
Etappensieg für privaten Gaming-Sektor:
- Weiterführung der Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich und Schweden
- Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Griechenland
- Österreich gibt Druck der Kommission im Vertragsverletzungsverfahren nach
bwin begrüßt die heutige Entscheidung der EU-Kommission, die im Zusammenhang mit Glücksspiel eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich und Schweden in Form einer Begründeten Stellungnahme weiterzuführen. Die sog. Begründete Stellungnahme bildet die zweite Stufe eines Vertragsverletzungsverfahrens. Sollten die genannten Länder nun den Anforderungen der EU-Kommission nicht Rechnung tragen, droht ihnen eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof.
Die Tatsache, dass sich nun auch Griechenland mit einem Vertragsverletzungsverfahren konfrontiert sieht, zollt den zahllosen protektionistischen nicht EU-rechtskonformen Maßnahmen am griechischen Glücksspielsektor Tribut.
Nachdem bereits kürzlich das Alkoholmonopol in Schweden vom EuGH für gemeinschaftswidrig erklärt wurde, gerät nun auch das Glücksspielmonopol zusehends unter Druck. bwin Co-CEO Norbert Teufelberger dazu: "Die Tatsache, dass nach Auffassung des EuGH das Alkoholmonopol in Schweden nicht mit den Grundfreiheiten der Europäischen Gemeinschaft in Einklang zu bringen ist, stimmt uns optimistisch, was eine zeitgemäße und baldige Regulierung des Glücksspielmarkts angeht."
Auch Frankreich, das in der Vergangenheit besonders aggressiv gegen private in der EU lizenzierte Glücksspielanbieter vorgegangen ist, ist es nicht gelungen, die Kommission von der EU-Konformität ihres Glücksspiel- und Pferdewettenmonopols zu überzeugen. In einer ausführlich begründeten Stellungnahme kritisiert die Kommission massiv die Widersprüche der bestehenden französischen Regelungen.
Die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Griechenland zeigt ferner auf, dass Monopole - selbst in sensiblen Bereichen wie beispielsweise Alkohol, Bankwesen und Glücksspiel - nicht mehr zeitgemäß sind und grenzüberschreitende, mit EU-Recht in Einklang stehende Lösungen gefordert sind. "Griechische Marktteilnehmer sahen sich in der jüngsten Vergangenheit des Öfteren mit Strafverfolgung konfrontiert, während die staatliche, börsennotierte OPAP erfolgreich Gewinnmaximierung in Sinn von Shareholder Value betreiben konnte. Umso erfreulicher ist die Entscheidung der Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten", so bwin Co-CEO Manfred Bodner.
Im Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich konnten die Vorwürfe der Kommission bisher nicht von der österreichischen Regierung ausgeräumt werden. Die Bundesregierung sah sich deshalb gezwungen, der Kommission zuzusichern, entsprechende Änderungen im Glücksspielgesetz im Bereich der Diskriminierung gegenüber ausländischen Spielern und Werbebeschränkungen für nicht-staatliche Anbieter vorzunehmen. Sollte Österreich diese Änderungen nicht innerhalb der nächsten Monate umsetzen und dadurch weiterhin Europarecht eklatant verletzen, wird die Kommission das Vertragsverletzungsverfahren formell fortsetzen und die zweite Stufe einleiten. Das Einlenken der österreichischen Regierung zeigt, dass die Mitgliedstaaten eingestehen, dass nationale Glücksspielmonopole nicht mit Europarecht vereinbar und nicht dauerhaft haltbar sind. Damit wurde der richtige Weg zu einem zeitgemäßen, wettbewerbsfähigen Regulierungsrahmen für grenzüberschreitende Glücksspiele eingeschlagen.
Die bwin Gruppe, mit über 11 Millionen registrierten Kunden (davon 7 Millionen "Play Money" Kunden) in mehr als 20 Kernmärkten und internationalen sowie regionalen Lizenzen in Ländern wie Gibraltar, Kahnawake (Kanada), Belize sowie Deutschland, Italien, Mexiko, Argentinien, Österreich und England ist die erste Adresse für Sportwetten, Spiel und Unterhaltung über digitale Vertriebskanäle. Angeboten werden Sportwetten, Poker, Casinospiele, Soft-Games und Geschicklichkeitsspiele sowie Audio- und Video-Streams von Top-Sportveranstaltungen wie z.B. der deutschen Fußball-Bundesliga. Die Konzernmutter bwin Interactive Entertainment AG notiert seit März 2000 an der Wiener Börse (ID-Code "BWIN", Reuters ID-Code "BWIN.VI"). Alle Details zur Gesellschaft sind auf der Investor Relations Website unter www.bwin.ag verfügbar.
Pressemitteilung bwin
- Weiterführung der Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich und Schweden
- Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Griechenland
- Österreich gibt Druck der Kommission im Vertragsverletzungsverfahren nach
bwin begrüßt die heutige Entscheidung der EU-Kommission, die im Zusammenhang mit Glücksspiel eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich und Schweden in Form einer Begründeten Stellungnahme weiterzuführen. Die sog. Begründete Stellungnahme bildet die zweite Stufe eines Vertragsverletzungsverfahrens. Sollten die genannten Länder nun den Anforderungen der EU-Kommission nicht Rechnung tragen, droht ihnen eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof.
Die Tatsache, dass sich nun auch Griechenland mit einem Vertragsverletzungsverfahren konfrontiert sieht, zollt den zahllosen protektionistischen nicht EU-rechtskonformen Maßnahmen am griechischen Glücksspielsektor Tribut.
Nachdem bereits kürzlich das Alkoholmonopol in Schweden vom EuGH für gemeinschaftswidrig erklärt wurde, gerät nun auch das Glücksspielmonopol zusehends unter Druck. bwin Co-CEO Norbert Teufelberger dazu: "Die Tatsache, dass nach Auffassung des EuGH das Alkoholmonopol in Schweden nicht mit den Grundfreiheiten der Europäischen Gemeinschaft in Einklang zu bringen ist, stimmt uns optimistisch, was eine zeitgemäße und baldige Regulierung des Glücksspielmarkts angeht."
Auch Frankreich, das in der Vergangenheit besonders aggressiv gegen private in der EU lizenzierte Glücksspielanbieter vorgegangen ist, ist es nicht gelungen, die Kommission von der EU-Konformität ihres Glücksspiel- und Pferdewettenmonopols zu überzeugen. In einer ausführlich begründeten Stellungnahme kritisiert die Kommission massiv die Widersprüche der bestehenden französischen Regelungen.
Die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Griechenland zeigt ferner auf, dass Monopole - selbst in sensiblen Bereichen wie beispielsweise Alkohol, Bankwesen und Glücksspiel - nicht mehr zeitgemäß sind und grenzüberschreitende, mit EU-Recht in Einklang stehende Lösungen gefordert sind. "Griechische Marktteilnehmer sahen sich in der jüngsten Vergangenheit des Öfteren mit Strafverfolgung konfrontiert, während die staatliche, börsennotierte OPAP erfolgreich Gewinnmaximierung in Sinn von Shareholder Value betreiben konnte. Umso erfreulicher ist die Entscheidung der Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten", so bwin Co-CEO Manfred Bodner.
Im Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich konnten die Vorwürfe der Kommission bisher nicht von der österreichischen Regierung ausgeräumt werden. Die Bundesregierung sah sich deshalb gezwungen, der Kommission zuzusichern, entsprechende Änderungen im Glücksspielgesetz im Bereich der Diskriminierung gegenüber ausländischen Spielern und Werbebeschränkungen für nicht-staatliche Anbieter vorzunehmen. Sollte Österreich diese Änderungen nicht innerhalb der nächsten Monate umsetzen und dadurch weiterhin Europarecht eklatant verletzen, wird die Kommission das Vertragsverletzungsverfahren formell fortsetzen und die zweite Stufe einleiten. Das Einlenken der österreichischen Regierung zeigt, dass die Mitgliedstaaten eingestehen, dass nationale Glücksspielmonopole nicht mit Europarecht vereinbar und nicht dauerhaft haltbar sind. Damit wurde der richtige Weg zu einem zeitgemäßen, wettbewerbsfähigen Regulierungsrahmen für grenzüberschreitende Glücksspiele eingeschlagen.
Die bwin Gruppe, mit über 11 Millionen registrierten Kunden (davon 7 Millionen "Play Money" Kunden) in mehr als 20 Kernmärkten und internationalen sowie regionalen Lizenzen in Ländern wie Gibraltar, Kahnawake (Kanada), Belize sowie Deutschland, Italien, Mexiko, Argentinien, Österreich und England ist die erste Adresse für Sportwetten, Spiel und Unterhaltung über digitale Vertriebskanäle. Angeboten werden Sportwetten, Poker, Casinospiele, Soft-Games und Geschicklichkeitsspiele sowie Audio- und Video-Streams von Top-Sportveranstaltungen wie z.B. der deutschen Fußball-Bundesliga. Die Konzernmutter bwin Interactive Entertainment AG notiert seit März 2000 an der Wiener Börse (ID-Code "BWIN", Reuters ID-Code "BWIN.VI"). Alle Details zur Gesellschaft sind auf der Investor Relations Website unter www.bwin.ag verfügbar.
Pressemitteilung bwin
Europäische Kommission: Griechenland muss Verbot von Spielautomaten aufheben
IP/07/951
Brüssel, den 27. Juni 2007
Die Europäische Kommission hat Griechenland förmlich aufgefordert, sein Verbot von Spielautomaten und Computerspielen aufzuheben, nachdem der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 26. Oktober 2006 in der Rechtssache C-65/05 festgestellt hat, dass die griechischen Rechtsvorschriften, die Aufstellung und Betrieb solcher Geräte verbieten, mit den Grundsätzen des Binnenmarktes nicht vereinbar sind.
Das von Griechenland erlassene Verbot, an öffentlichen und privaten Orten, ausgenommen Spielkasinos, elektrische, elektromechanische und elektronische Spiele einschließlich aller Computerspiele einzurichten, verstößt nach Ansicht des Gerichtshofes gegen die Grundsätze des freien Warenverkehrs, der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs. Da Griechenland auf das Urteil des Gerichtshofes bisher nicht reagiert hat, hat die Kommission ihm nun eine mit Gründen versehene Stellungnahme zugesandt, in der Griechenland aufgefordert wird, dem Urteil innerhalb von zwei Monaten nachzukommen. Bleibt Griechenland weiterhin untätig, kann die Kommission in einem nächsten Schritt den Europäischen Gerichtshof ersuchen, ein Zwangsgeld gegen Griechenland zu verhängen.
Pressemitteilung Europäische Kommission
Brüssel, den 27. Juni 2007
Die Europäische Kommission hat Griechenland förmlich aufgefordert, sein Verbot von Spielautomaten und Computerspielen aufzuheben, nachdem der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 26. Oktober 2006 in der Rechtssache C-65/05 festgestellt hat, dass die griechischen Rechtsvorschriften, die Aufstellung und Betrieb solcher Geräte verbieten, mit den Grundsätzen des Binnenmarktes nicht vereinbar sind.
Das von Griechenland erlassene Verbot, an öffentlichen und privaten Orten, ausgenommen Spielkasinos, elektrische, elektromechanische und elektronische Spiele einschließlich aller Computerspiele einzurichten, verstößt nach Ansicht des Gerichtshofes gegen die Grundsätze des freien Warenverkehrs, der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs. Da Griechenland auf das Urteil des Gerichtshofes bisher nicht reagiert hat, hat die Kommission ihm nun eine mit Gründen versehene Stellungnahme zugesandt, in der Griechenland aufgefordert wird, dem Urteil innerhalb von zwei Monaten nachzukommen. Bleibt Griechenland weiterhin untätig, kann die Kommission in einem nächsten Schritt den Europäischen Gerichtshof ersuchen, ein Zwangsgeld gegen Griechenland zu verhängen.
Pressemitteilung Europäische Kommission
Vertragsverletzungsverfahren gegen Dänemark, Finnland und Ungarn
Brüssel, den 21. März 2007
Freier Dienstleistungsverkehr: Kommission mahnt Dänemark, Finnland und Ungarn zur Beseitigung von Hindernissen für Sportwetten
Die Europäische Kommission hat Maßnahmen getroffen, um in Dänemark, Finnland und Ungarn bestehende Hindernisse für das freie Sportwettenangebot zu beseitigen. Nach Prüfung der Stellungnahmen dieser Mitgliedstaaten zu den im April 2006 versandten Aufforderungsschreiben (siehe IP/06/436), mit denen geklärt werden sollte, ob die fraglichen Beschränkungen mit dem in Artikel 49 EG-Vertrag verankerten Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs vereinbar sind, hat die Kommission dieselben offiziell zur Änderung ihrer Rechtsvorschriften aufgefordert. Nach Auffassung der Kommission sind diese Beschränkungen mit geltendem Gemeinschaftsrecht unvereinbar, und es wurde nicht nachgewiesen, dass die von den betreffenden Staaten zur Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im Zusammenhang mit Sportwetten getroffenen Maßnahmen notwendig, angemessen und nicht diskriminierend sind. Ferner können die vorhandenen nationalen Anbieter nach Ansicht der Kommission nicht als Organisationen ohne Erwerbszweck betrachtet werden, da für sie strenge jährliche Ertragsziele bestehen und sie ihr breites Glücksspielangebot oftmals über gewinnorientierte Filialen erbringen. Die offiziellen Aufforderungen ergehen in Form von so genannten „mit Gründen versehenen Stellungnahmen“, die die zweite Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 226 EG-Vertrag darstellen. Erhält die Kommission binnen zwei Monaten keine zufriedenstellende Antwort, kann sie den Europäischen Gerichtshof anrufen.
Hintergrund
Anlass für den Entschluss der Kommission zur Prüfung der Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht gaben – neben eigenen Erkenntnissen – Beschwerden mehrerer Dienstleistungsunternehmen. Diese Beschwerden beziehen sich auf Beschränkungen des Angebots von Sportwetten, indem beispielsweise von Anbietern eine staatliche Konzession oder Lizenz selbst dann verlangt wird, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat ordnungsgemäß zugelassen sind. in einigen Fällen reichen die Einschränkungen bis zum Verbot der Werbung für Dienstleistungen oder der Teilnahme von eigenen Staatsangehörigen an solchen Wetten.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes müssen Beschränkungen des Glücksspiels aus Gründen des Allgemeininteresses (z.B. Verbraucherschutz) so erfolgen, „dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitragen“. Ein Mitgliedstaat kann sich nicht auf die Notwendigkeit berufen, den Zugang seiner Bürger zum Spiel zu vermindern, wenn er sie gleichzeitig dazu anreizt und ermuntert, an staatlichen Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen.
Aktuelle Informationen zu allen anhängigen Vertragsverletzungsverfahren stehen Ihnen auf folgender Website zur Verfügung:
http://ec.europa.eu/community_law/eulaw/index_en.htm
Pressemitteilung Europäische Kommission
Freier Dienstleistungsverkehr: Kommission mahnt Dänemark, Finnland und Ungarn zur Beseitigung von Hindernissen für Sportwetten
Die Europäische Kommission hat Maßnahmen getroffen, um in Dänemark, Finnland und Ungarn bestehende Hindernisse für das freie Sportwettenangebot zu beseitigen. Nach Prüfung der Stellungnahmen dieser Mitgliedstaaten zu den im April 2006 versandten Aufforderungsschreiben (siehe IP/06/436), mit denen geklärt werden sollte, ob die fraglichen Beschränkungen mit dem in Artikel 49 EG-Vertrag verankerten Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs vereinbar sind, hat die Kommission dieselben offiziell zur Änderung ihrer Rechtsvorschriften aufgefordert. Nach Auffassung der Kommission sind diese Beschränkungen mit geltendem Gemeinschaftsrecht unvereinbar, und es wurde nicht nachgewiesen, dass die von den betreffenden Staaten zur Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im Zusammenhang mit Sportwetten getroffenen Maßnahmen notwendig, angemessen und nicht diskriminierend sind. Ferner können die vorhandenen nationalen Anbieter nach Ansicht der Kommission nicht als Organisationen ohne Erwerbszweck betrachtet werden, da für sie strenge jährliche Ertragsziele bestehen und sie ihr breites Glücksspielangebot oftmals über gewinnorientierte Filialen erbringen. Die offiziellen Aufforderungen ergehen in Form von so genannten „mit Gründen versehenen Stellungnahmen“, die die zweite Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 226 EG-Vertrag darstellen. Erhält die Kommission binnen zwei Monaten keine zufriedenstellende Antwort, kann sie den Europäischen Gerichtshof anrufen.
Hintergrund
Anlass für den Entschluss der Kommission zur Prüfung der Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht gaben – neben eigenen Erkenntnissen – Beschwerden mehrerer Dienstleistungsunternehmen. Diese Beschwerden beziehen sich auf Beschränkungen des Angebots von Sportwetten, indem beispielsweise von Anbietern eine staatliche Konzession oder Lizenz selbst dann verlangt wird, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat ordnungsgemäß zugelassen sind. in einigen Fällen reichen die Einschränkungen bis zum Verbot der Werbung für Dienstleistungen oder der Teilnahme von eigenen Staatsangehörigen an solchen Wetten.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes müssen Beschränkungen des Glücksspiels aus Gründen des Allgemeininteresses (z.B. Verbraucherschutz) so erfolgen, „dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitragen“. Ein Mitgliedstaat kann sich nicht auf die Notwendigkeit berufen, den Zugang seiner Bürger zum Spiel zu vermindern, wenn er sie gleichzeitig dazu anreizt und ermuntert, an staatlichen Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen.
Aktuelle Informationen zu allen anhängigen Vertragsverletzungsverfahren stehen Ihnen auf folgender Website zur Verfügung:
http://ec.europa.eu/community_law/eulaw/index_en.htm
Pressemitteilung Europäische Kommission
Monopolistenverband European Lotteries zuversichtlich
European Lotteries sieht dem Ausgang der Vertragsverletzungsverfahren im Glücksspielsektor zuversichtlich entgegen
Brüssel, 27. Juni 2007 - Die Europäische Kommission hat heute entschieden, die im letzten Jahr eröffneten Vertragsverletzungsverfahren gegen Schweden und Frankreich fortzusetzen und ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland zu eröffnen. Nach Ansicht der Kommission stehen die Gesetze dieser Länder, die das Angebot an Sportwetten gegenüber ihren Bürgern beschränken, nicht im Einklang mit EU-Recht.
Der Präsident von European Lotteries (EL), Dr. Winfried Wortmann, sagte: "Ich bin zuversichtlich, dass es den EU-Mitgliedsstaaten gelingen wird, die Gültigkeit ihrer nationalen Regelungen für das Glücksspiel nachzuweisen. Die heute bekanntgegebenen Entscheidungen reflektieren die Sichtweise der Verwaltung, der Europäischen Kommission. Sie sind nicht die endgültige Entscheidung des Richters, des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Und sie entsprechen auch nicht der Sichtweise des EU-Gesetzgebers.
Erst kürzlich hat der EuGH, in seinem "Placanica"-Urteil im März, erneut das Recht der Mitgliedsstaaten anerkannt, Glücksspiel (einschließlich Sportwetten) und die Zahl der Anbieter auf ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken, wenn dies aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist; dazu zählen Verbraucherschutz, Vorbeugung von Betrug und Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Glücksspiel sowie die Notwendigkeit zur Erhaltung der öffentlichen Ordnung. Ebenfalls im März hat der EFTA-Gerichtshof im allerersten Vertragsverletzungsverfahren zum Glücksspiel im Europäischem Wirtschaftsraum (EWR), eine Verletzung europäischen Rechts verneint. Er hat dabei die Sichtweise der EFTA-Überwachungsbehörde, des Pendants zur Europäischen Kommission, zurückgewiesen und ausdrücklich die Gültigkeit des norwegischen Glücksspielmonopols bestätigt.
Hinzu kommt, dass auch das Europäische Parlament und der Ministerrat, die gemeinsam die EU-Gesetzgebung beschließen, stets anerkannt haben, dass es sich bei allen Formen des Glücksspiels, einschließlich Sportwetten, um eine sehr sensible Tätigkeit handelt, und dass es den nationalen Regierungen möglich sein muss, deren Ausübung wirksam zu kontrollieren. Dementsprechend haben sie sich stets gegen die Öffnung nationaler Glücksspielmärkte ausgesprochen und das Glücksspiel von den EU-Binnenmarktsrichtlinien zum elektronischen Geschäftsverkehr (2000), zu den Dienstleistungen im Binnenmarkt (2006) und, erst kürzlich, zu den Audiovisuellen Mediendiensten ausdrücklich ausgenommen."
Dr. Wortmann drückte seine Erwartung aus, dass die Europäische Kommission ihre Einstellung, Glücksspiel aus rein wirtschaftlicher Sicht zu betrachten, überdenken und in einen "umfassenden Dialog" mit Mitgliedsstaaten und Lotterien treten werde, welcher auch die zahlreichen sozialen Implikationen des Glücksspiels einbezieht.
European Lotteries (EL) ist der Verband der europäischen staatlichen Lotterien und Sportwettenanbieter und vertritt 72 Gesellschaften aus 41 Ländern. Weitere Informationen über uns finden Sie im Internet unter www.european-lotteries.org.
Philippe Vlaemminck - Rechtlicher Berater + 32 (0)9 265 76 20
Rupert Hornig - Generalbevollmächtigter, Brüssel + 32 2 401 61 88
Ergänzende Informationen: Die oben erwähnten Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 6. März (Placanica, C-338/04) und des EFTA-Gerichtshofs vom 13. März (E-01/06, zum norwegischen Glücksspielmonopol) finden Sie unter www.curia.europa.eu bzw. www.eftacourt.lu
Brüssel, 27. Juni 2007 - Die Europäische Kommission hat heute entschieden, die im letzten Jahr eröffneten Vertragsverletzungsverfahren gegen Schweden und Frankreich fortzusetzen und ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland zu eröffnen. Nach Ansicht der Kommission stehen die Gesetze dieser Länder, die das Angebot an Sportwetten gegenüber ihren Bürgern beschränken, nicht im Einklang mit EU-Recht.
Der Präsident von European Lotteries (EL), Dr. Winfried Wortmann, sagte: "Ich bin zuversichtlich, dass es den EU-Mitgliedsstaaten gelingen wird, die Gültigkeit ihrer nationalen Regelungen für das Glücksspiel nachzuweisen. Die heute bekanntgegebenen Entscheidungen reflektieren die Sichtweise der Verwaltung, der Europäischen Kommission. Sie sind nicht die endgültige Entscheidung des Richters, des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Und sie entsprechen auch nicht der Sichtweise des EU-Gesetzgebers.
Erst kürzlich hat der EuGH, in seinem "Placanica"-Urteil im März, erneut das Recht der Mitgliedsstaaten anerkannt, Glücksspiel (einschließlich Sportwetten) und die Zahl der Anbieter auf ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken, wenn dies aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist; dazu zählen Verbraucherschutz, Vorbeugung von Betrug und Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Glücksspiel sowie die Notwendigkeit zur Erhaltung der öffentlichen Ordnung. Ebenfalls im März hat der EFTA-Gerichtshof im allerersten Vertragsverletzungsverfahren zum Glücksspiel im Europäischem Wirtschaftsraum (EWR), eine Verletzung europäischen Rechts verneint. Er hat dabei die Sichtweise der EFTA-Überwachungsbehörde, des Pendants zur Europäischen Kommission, zurückgewiesen und ausdrücklich die Gültigkeit des norwegischen Glücksspielmonopols bestätigt.
Hinzu kommt, dass auch das Europäische Parlament und der Ministerrat, die gemeinsam die EU-Gesetzgebung beschließen, stets anerkannt haben, dass es sich bei allen Formen des Glücksspiels, einschließlich Sportwetten, um eine sehr sensible Tätigkeit handelt, und dass es den nationalen Regierungen möglich sein muss, deren Ausübung wirksam zu kontrollieren. Dementsprechend haben sie sich stets gegen die Öffnung nationaler Glücksspielmärkte ausgesprochen und das Glücksspiel von den EU-Binnenmarktsrichtlinien zum elektronischen Geschäftsverkehr (2000), zu den Dienstleistungen im Binnenmarkt (2006) und, erst kürzlich, zu den Audiovisuellen Mediendiensten ausdrücklich ausgenommen."
Dr. Wortmann drückte seine Erwartung aus, dass die Europäische Kommission ihre Einstellung, Glücksspiel aus rein wirtschaftlicher Sicht zu betrachten, überdenken und in einen "umfassenden Dialog" mit Mitgliedsstaaten und Lotterien treten werde, welcher auch die zahlreichen sozialen Implikationen des Glücksspiels einbezieht.
European Lotteries (EL) ist der Verband der europäischen staatlichen Lotterien und Sportwettenanbieter und vertritt 72 Gesellschaften aus 41 Ländern. Weitere Informationen über uns finden Sie im Internet unter www.european-lotteries.org.
Philippe Vlaemminck - Rechtlicher Berater + 32 (0)9 265 76 20
Rupert Hornig - Generalbevollmächtigter, Brüssel + 32 2 401 61 88
Ergänzende Informationen: Die oben erwähnten Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 6. März (Placanica, C-338/04) und des EFTA-Gerichtshofs vom 13. März (E-01/06, zum norwegischen Glücksspielmonopol) finden Sie unter www.curia.europa.eu bzw. www.eftacourt.lu
DOSB: Ministerpräsidenten vor der Einigung in Sportwetten-Debatte
Der neue Glücksspiel-Staatsvertrag der Länder soll ab 1. Januar 2008 für eine Laufzeit von vier Jahren die Sportwetten weiterhin ausschließlich über das Unternehmen Oddset, einer Tochter des Deutschen Lotto- und Totoblocks, gestatten.
Bericht von Holger Schück
„Das staatliche Wettmonopol ist ein geeignetes Mittel, die Leitsätze des Bundesverfassungsgerichts zur künftigen Ausgestaltung des Sportwettenmarktes umzusetzen.“ Das erklärte der Präsident des Landessportverbandes Schleswig-Holstein, Dr. Ekkehard Wienholtz, auf einer so genannten Konferenz der Destinatäre in Berlin. „Von dieser Monopolstellung profitiert der Breitensport. Ich gehe davon aus, dass der Entwurf des Staatsvertrags, so wie ihn die überwiegende Mehrheit der Ministerpräsidenten beschlossen hat, bis Jahresende von den Länderparlamenten ratifiziert wird. Das wird auch in Schleswig-Holstein geschehen. Es wäre realitätsfern, wenn sich Schleswig-Holstein oder Baden-Württemberg den politischen Tatsachen entzögen.“
Dr. Wienholtz: „Vom Sportwettenmonopol profitiert der Breitensport“
Dr. Wienholtz, auch Sprecher der Ständigen Konferenz der Landessportbünde und Mitglied einer DOSB-Arbeitsgruppe zur künftigen Ausgestaltung des Glücksspielmarktes, wies darauf hin, private Wettanbieter hätten in den letzten Monaten „bei uns kräftig Lobbyarbeit betrieben“. Überhaupt habe es eine „sehr aggressive Werbung“ für die Liberalisierung des Sportwettenmarktes gegeben. Dr. Wienholtz: „Die Privaten machen fantastische Versprechungen gegenüber Sport und Politik. Die 14 Ministerpräsidenten, die bereits unterschrieben haben, erklären übereinstimmend, sie wollten den Fortbestand der gemeinwohlorientierten Grundausrichtung des Glücksspielwesens sichern. Private Anbieter haben nicht die Belange des Gemeinwohls im Auge, sondern sind gewinnorientiert. Der Sport will kein gewinnorientiertes Sponsoring der um Konzessionierung kämpfenden privaten Anbieter, sondern möchte den Fortbestand der gemeinnützigen Verteilung von Geldern zugesichert erhalten.“
Den Liberalisierungs-Befürwortern hielt Dr. Wienholtz entgegen: „Weniger Staat auf diesem Sektor zu fordern, bedeutet in der Endkonsequenz, dass weniger staatliche Förderung aus öffentlichen Haushalten und weniger Lotto- und Totomittel für kulturelle und soziale Belange fließen können.“ Die etwa von der FDP und der CDU Schleswig-Holstein vorgeschlagene Teilkonzessionierung von privaten Anbietern sei „europarechtlich illusorisch“: Eine Beschränkung auf einzelne Konzessionäre sei nicht gangbar. Und: Sollten private Sportwettenanbieter mit Sitz im Ausland über das Steuerrecht und über eine Pauschalabgabe auf den Spieleinsatz belegt werden, wäre am Ende wegen des relativ geringen Einnahmevolumens der Breitensport „der große Verlierer“.
Auch Profifußball wird einlenken
„Wir zeigen Solidarität mit dem Fußball“, unterstrich Dr. Wienholtz und sprach damit den Meinungsbildungsprozess innerhalb des organisierten Sports an. „Sportwetten ohne Fußball sind nicht denkbar. Richtig! Allerdings: Sportwetten alleine gibt es nicht. Lediglich vier Prozent der ge-samten Glücksspielerträge gehen auf Sportwetten zurück. Der Profifußball will jetzt größere Anteile. Deshalb hat DFB-Präsident Dr. Theo Zwanziger ein Problem und ist in einer Spagat-Situation. Hauptdiskussionspunkt in der DOSB-Arbeitsgruppe ist: Der Sonderstellung des Fußballs innerhalb des Staatsmonopols sollte besser Rechnung getragen werden.“ Das sei letztlich eine Annäherung zwischen den Interessen des Breiten- und des Profisports.
Die Deutsche Fußball-Liga (DFL) werde - so Dr. Wienholtz - über kurz oder lang „Hand in Hand“ mit dem DFB marschieren. Massive Versuche aus dem Profifußball, die Fortsetzung des Staatsmonopols zu verhindern, habe es durchaus am Anfang der Debatten gegeben, sagte der ehemalige schleswig-holsteinische Minister. Jetzt werde jedoch beim Meinungsbildungsprozess innerhalb des Fußballs die wichtige Stellung des Breitensports anerkannt und grundsätzlich für die Fortsetzung des Status quo plädiert. Der neue Glücksspiel-Staatsvertrag der Länder soll ab 1. Januar 2008 für eine Laufzeit von vier Jahren die Sportwetten weiterhin ausschließlich über das Unternehmen Oddset, einer Tochter des Deutschen Lotto- und Totoblocks, gestatten. Damit wären private Anbieter weiter-hin in Deutschland strafbewehrt illegal tätig. Die EU-Kommission hatte zuletzt in zwei Aufforderungsschreiben zum bestehenden Staatsvertrag beanstandet, dass die Ausgrenzung der Privaten gegen die Wettbewerbs- und Dienstleistungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union verstoße. Im Notifizierungsverfahren des neuen Vertragsentwurf hatte Brüssel das beabsichtigte Verbot von Vermittlern hinterfragt.
Quelle: DOSB www.dosb.de
Bericht von Holger Schück
„Das staatliche Wettmonopol ist ein geeignetes Mittel, die Leitsätze des Bundesverfassungsgerichts zur künftigen Ausgestaltung des Sportwettenmarktes umzusetzen.“ Das erklärte der Präsident des Landessportverbandes Schleswig-Holstein, Dr. Ekkehard Wienholtz, auf einer so genannten Konferenz der Destinatäre in Berlin. „Von dieser Monopolstellung profitiert der Breitensport. Ich gehe davon aus, dass der Entwurf des Staatsvertrags, so wie ihn die überwiegende Mehrheit der Ministerpräsidenten beschlossen hat, bis Jahresende von den Länderparlamenten ratifiziert wird. Das wird auch in Schleswig-Holstein geschehen. Es wäre realitätsfern, wenn sich Schleswig-Holstein oder Baden-Württemberg den politischen Tatsachen entzögen.“
Dr. Wienholtz: „Vom Sportwettenmonopol profitiert der Breitensport“
Dr. Wienholtz, auch Sprecher der Ständigen Konferenz der Landessportbünde und Mitglied einer DOSB-Arbeitsgruppe zur künftigen Ausgestaltung des Glücksspielmarktes, wies darauf hin, private Wettanbieter hätten in den letzten Monaten „bei uns kräftig Lobbyarbeit betrieben“. Überhaupt habe es eine „sehr aggressive Werbung“ für die Liberalisierung des Sportwettenmarktes gegeben. Dr. Wienholtz: „Die Privaten machen fantastische Versprechungen gegenüber Sport und Politik. Die 14 Ministerpräsidenten, die bereits unterschrieben haben, erklären übereinstimmend, sie wollten den Fortbestand der gemeinwohlorientierten Grundausrichtung des Glücksspielwesens sichern. Private Anbieter haben nicht die Belange des Gemeinwohls im Auge, sondern sind gewinnorientiert. Der Sport will kein gewinnorientiertes Sponsoring der um Konzessionierung kämpfenden privaten Anbieter, sondern möchte den Fortbestand der gemeinnützigen Verteilung von Geldern zugesichert erhalten.“
Den Liberalisierungs-Befürwortern hielt Dr. Wienholtz entgegen: „Weniger Staat auf diesem Sektor zu fordern, bedeutet in der Endkonsequenz, dass weniger staatliche Förderung aus öffentlichen Haushalten und weniger Lotto- und Totomittel für kulturelle und soziale Belange fließen können.“ Die etwa von der FDP und der CDU Schleswig-Holstein vorgeschlagene Teilkonzessionierung von privaten Anbietern sei „europarechtlich illusorisch“: Eine Beschränkung auf einzelne Konzessionäre sei nicht gangbar. Und: Sollten private Sportwettenanbieter mit Sitz im Ausland über das Steuerrecht und über eine Pauschalabgabe auf den Spieleinsatz belegt werden, wäre am Ende wegen des relativ geringen Einnahmevolumens der Breitensport „der große Verlierer“.
Auch Profifußball wird einlenken
„Wir zeigen Solidarität mit dem Fußball“, unterstrich Dr. Wienholtz und sprach damit den Meinungsbildungsprozess innerhalb des organisierten Sports an. „Sportwetten ohne Fußball sind nicht denkbar. Richtig! Allerdings: Sportwetten alleine gibt es nicht. Lediglich vier Prozent der ge-samten Glücksspielerträge gehen auf Sportwetten zurück. Der Profifußball will jetzt größere Anteile. Deshalb hat DFB-Präsident Dr. Theo Zwanziger ein Problem und ist in einer Spagat-Situation. Hauptdiskussionspunkt in der DOSB-Arbeitsgruppe ist: Der Sonderstellung des Fußballs innerhalb des Staatsmonopols sollte besser Rechnung getragen werden.“ Das sei letztlich eine Annäherung zwischen den Interessen des Breiten- und des Profisports.
Die Deutsche Fußball-Liga (DFL) werde - so Dr. Wienholtz - über kurz oder lang „Hand in Hand“ mit dem DFB marschieren. Massive Versuche aus dem Profifußball, die Fortsetzung des Staatsmonopols zu verhindern, habe es durchaus am Anfang der Debatten gegeben, sagte der ehemalige schleswig-holsteinische Minister. Jetzt werde jedoch beim Meinungsbildungsprozess innerhalb des Fußballs die wichtige Stellung des Breitensports anerkannt und grundsätzlich für die Fortsetzung des Status quo plädiert. Der neue Glücksspiel-Staatsvertrag der Länder soll ab 1. Januar 2008 für eine Laufzeit von vier Jahren die Sportwetten weiterhin ausschließlich über das Unternehmen Oddset, einer Tochter des Deutschen Lotto- und Totoblocks, gestatten. Damit wären private Anbieter weiter-hin in Deutschland strafbewehrt illegal tätig. Die EU-Kommission hatte zuletzt in zwei Aufforderungsschreiben zum bestehenden Staatsvertrag beanstandet, dass die Ausgrenzung der Privaten gegen die Wettbewerbs- und Dienstleistungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union verstoße. Im Notifizierungsverfahren des neuen Vertragsentwurf hatte Brüssel das beabsichtigte Verbot von Vermittlern hinterfragt.
Quelle: DOSB www.dosb.de
Dienstag, 26. Juni 2007
Neue Führungsstruktur der Gauselmann Gruppe
Im Jubiläumsjahr, die Gauselmann Gruppe feierte vor wenigen Tagen ihr fünfzigjähriges Bestehen, hat die Unternehmerfamilie wichtige Weichenstellungen in der Führungsstruktur des Unternehmens vollzogen. Sie sollen mithelfen, den seit Jahren eingeschlagenen Weg erfolgreich weiterzugehen.
Grundlegende strategische Entscheidungen werden schon seit geraumer Zeit im Kreise der Unternehmerfamilie regelmäßig erörtert und entschieden. Dem Familienrat gehören neben Paul Gauselmann als Vorsitzenden die Mitgesellschafter Karin Gauselmann, Michael Gauselmann, Armin Gauselmann und Karsten Gauselmann an.
Als Konsequenz aus den Anforderungen und Chancen sich rasant ändernder Märkte wurden die Verantwortlichkeiten für die Unternehmenssegmente zum Teil neu definiert.
Im Segment der Entwicklung, der Produktion und dem Vertrieb von Unterhaltungsgeräten mit und ohne Geldgewinn wurden das deutsche und europäische Geschäftsfeld unter der Führung von Paul Gauselmann (Vorstandssprecher), Jürgen Stühmeyer (Vorstand Merkur-Vertrieb) und Dr. Werner Schroer (Vorstand Technik) zusammengefasst. In diesem so genannten Merkur-Segment ist Jürgen Stühmeyer gleichzeitig Sprecher der Geschäftsführung.
Für den Bereich moderner Entertainmentcenter in Deutschland und Europa zeichnet Rolf Klug (Vorstand Spielothek) verantwortlich. Auf der operativen Ebene ist Thomas Niehenke wie bisher Sprecher der Geschäftsführung.
Michael Gauselmann (Vorstandssprecher) und Gerhard Burda (CEO Atronic Gruppe) führen die Unternehmen der Atronic Gruppe, die weltweit als Anbieter von Casino-Geräten und Casino-Systemlösungen agieren.
Für die neuen strategischen Geschäftsfelder und insbesondere den Bereich Sportwetten zeichnet Armin Gauselmann (Vorstand Personal, Immobilien und neue Geschäftsfelder) verantwortlich. Im Bereich Sportwetten ist Dr. Dirk Quermann Sprecher der Geschäftsführung.
Für die Bereiche Finanzen, Organisation und IT (BEIT) trägt weiterhin Ulrich Wüseke als Vorstandsmitglied die Verantwortung.
Nach Überzeugung der Unternehmerfamilie wird diese neue Führungsstruktur ganz entscheidend dazu beitragen, die definierten strategischen Ziele noch besser zu realisieren.
Pressemitteilung Gauselmann vom 25. Juni 2007
Grundlegende strategische Entscheidungen werden schon seit geraumer Zeit im Kreise der Unternehmerfamilie regelmäßig erörtert und entschieden. Dem Familienrat gehören neben Paul Gauselmann als Vorsitzenden die Mitgesellschafter Karin Gauselmann, Michael Gauselmann, Armin Gauselmann und Karsten Gauselmann an.
Als Konsequenz aus den Anforderungen und Chancen sich rasant ändernder Märkte wurden die Verantwortlichkeiten für die Unternehmenssegmente zum Teil neu definiert.
Im Segment der Entwicklung, der Produktion und dem Vertrieb von Unterhaltungsgeräten mit und ohne Geldgewinn wurden das deutsche und europäische Geschäftsfeld unter der Führung von Paul Gauselmann (Vorstandssprecher), Jürgen Stühmeyer (Vorstand Merkur-Vertrieb) und Dr. Werner Schroer (Vorstand Technik) zusammengefasst. In diesem so genannten Merkur-Segment ist Jürgen Stühmeyer gleichzeitig Sprecher der Geschäftsführung.
Für den Bereich moderner Entertainmentcenter in Deutschland und Europa zeichnet Rolf Klug (Vorstand Spielothek) verantwortlich. Auf der operativen Ebene ist Thomas Niehenke wie bisher Sprecher der Geschäftsführung.
Michael Gauselmann (Vorstandssprecher) und Gerhard Burda (CEO Atronic Gruppe) führen die Unternehmen der Atronic Gruppe, die weltweit als Anbieter von Casino-Geräten und Casino-Systemlösungen agieren.
Für die neuen strategischen Geschäftsfelder und insbesondere den Bereich Sportwetten zeichnet Armin Gauselmann (Vorstand Personal, Immobilien und neue Geschäftsfelder) verantwortlich. Im Bereich Sportwetten ist Dr. Dirk Quermann Sprecher der Geschäftsführung.
Für die Bereiche Finanzen, Organisation und IT (BEIT) trägt weiterhin Ulrich Wüseke als Vorstandsmitglied die Verantwortung.
Nach Überzeugung der Unternehmerfamilie wird diese neue Führungsstruktur ganz entscheidend dazu beitragen, die definierten strategischen Ziele noch besser zu realisieren.
Pressemitteilung Gauselmann vom 25. Juni 2007
Montag, 25. Juni 2007
BGH: Gebietskartelle der Lottogesellschaften sind rechtswidrig
Lottoblock wirft Nebelkerzen: Den Lottogesellschaften drohen Millionenstrafen
Hamburg, 25. Juni 2007. Der am Freitag zugestellte Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) ist eine eindeutige Niederlage für den Deutschen Lotto- und Totoblock: Den Lottogesellschaften ist sofort vollziehbar verboten, jeweils nur Teilnehmer aus dem eigenen Bundesland zum Spiel im Internet zuzulassen. Die bisherigen Gebietskartelle verstoßen gegen deutsches und europäisches Kartellrecht. „Da helfen auch keine Nebelkerzen wie in der heutigen Pressemeldung des Deutschen Lotto- und Totoblocks, die einfach mal das Gegenteil behauptet“, so Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbands.
Der BGH hat in seinem Urteil die Bewertung des Oberlandesgerichts Düsseldorf und des Bundeskartellamts ausdrücklich bestätigt, wonach die zwischen den Lottogesellschaften vereinbarten und im Lotteriestaatsvertrag vorgesehenen Beschränkungen als verbotene Marktaufteilungen zu untersagen sind. Setzen die Lottogesellschaft ihre bisherige Praxis fort, drohen ihnen Bußgelder von bis zu 1 Million Euro.
Den Wortlaut der Entscheidung senden wir Ihnen gern zu.
Kontakt:
Sharif Thib
030-700186-738
Pressemitteilung des Deutschen Lottoverbands
Hamburg, 25. Juni 2007. Der am Freitag zugestellte Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) ist eine eindeutige Niederlage für den Deutschen Lotto- und Totoblock: Den Lottogesellschaften ist sofort vollziehbar verboten, jeweils nur Teilnehmer aus dem eigenen Bundesland zum Spiel im Internet zuzulassen. Die bisherigen Gebietskartelle verstoßen gegen deutsches und europäisches Kartellrecht. „Da helfen auch keine Nebelkerzen wie in der heutigen Pressemeldung des Deutschen Lotto- und Totoblocks, die einfach mal das Gegenteil behauptet“, so Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbands.
Der BGH hat in seinem Urteil die Bewertung des Oberlandesgerichts Düsseldorf und des Bundeskartellamts ausdrücklich bestätigt, wonach die zwischen den Lottogesellschaften vereinbarten und im Lotteriestaatsvertrag vorgesehenen Beschränkungen als verbotene Marktaufteilungen zu untersagen sind. Setzen die Lottogesellschaft ihre bisherige Praxis fort, drohen ihnen Bußgelder von bis zu 1 Million Euro.
Den Wortlaut der Entscheidung senden wir Ihnen gern zu.
Kontakt:
Sharif Thib
030-700186-738
Pressemitteilung des Deutschen Lottoverbands
Schweiz: Die Lotterie- und Wettkommission blickt auf ihr erstes Geschäftsjahr zurück
Die durch ein interkantonales Konkordat per 1. Juli 2006 ins Leben gerufene Lotterie-und Wettkommission (Comlot) existiert nun seit einem Jahr. Im Rahmen ihrer Tätigkeit als Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde gesamtschweizerisch oder interkantonal durchgeführter Lotterien und Wetten hat die Comlot in diesem Jahr der Swisslos und der Loterie Romande rund 50 neue Lotteriespiele bewilligt. Zudem wurden zahlreiche Dossiers betreffend illegale Aktivitäten, insbesondere betreffend ausländische Lotterie- bzw. Wettangebote im Internet, eröffnet.
Die Kommission setzt sich zusammen aus 5 Mitgliedern, wovon zwei Kommissionsmitglieder aus der Deutschschweiz, zwei aus der Westschweiz und ein Mitglied aus dem Tessin stammen. Die Comlot wurde als Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde durch die Kantone eingesetzt und hat zur Aufgabe, den Lotterie- und Wettsektor zu regulieren. Bis am 30. Juni 2006 waren die einzelnen Kantone für diesen Sachbereich zuständig. Das am 1. Juli 2006 in Kraft getretene interkantonale Konkordat hat nun zu einer Harmonisierung und Konsolidierung der kantonalen Kompetenzen geführt.
Im Gegensatz zu den Casinos, die durch die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) überwacht werden, unterstehen die Durchführung und die Bewilligung von Lotterien und Wetten in der Schweiz einer kantonalen Kompetenz. Das durch die Kantone nun etablierte System hat mit der Comlot eine Institution geschaffen, die
von ihrer Natur her mit der ESBK vergleichbar ist und eine bessere Regulierung des schweizerischen Lotterie- und Wettmarktes garantiert.
Es gilt in Erinnerung zu rufen dass die Durchführung von Lotterien und Wetten in der Schweiz verboten ist, solange die Spiele nicht einem gemeinnützigen Zweck dienen und durch die Comlot und die Kantone bewilligt wurden.
Im Jahr 2006 wurde mit Lotterie- und Wettangeboten ein Bruttospielertrag (BSE - entspricht der durch die Spieler eingesetzten Summe abzüglich der bezogenen Gewinne) von CHF 930 Mio. erzielt, was mit dem BSE der Schweizer Casinos vergleichbar ist. Die
den Kantonen zugeflossenen Gewinne, welche vollumfänglich für soziale, kulturelle und sportliche Zwecke eingesetzt werden, betrugen im Jahr 2006 CHF 536 Mio. Bei den in der Schweiz zugelassenen Lotteriegesellschaften handelt es sich um die Swisslos, für die Deutschschweizer Kantone und das Tessin, und um die Loterie Romande, welche in den Westschweizer Kantonen tätig ist. Die Sport-Toto-Gesellschaft konzentriert sich seit Beginn des Jahres 2007 auf die Verteilung der Gelder im Sportbereich. Die vorher von ihr durchgeführten Spiele bzw. Sportwetten werden seither ebenfalls von
den beiden vorgenannten Lotteriegesellschaften betrieben.
In den letzten Monaten hat sich die Comlot mit verschiedenen grösseren Dossiers beschäftigt. Ein wichtiges Thema sind die illegalen Glücksspielangebote im Internet. In diesem Bereich hat sich eine Zusammenarbeit der Comlot mit der ESBK aufgedrängt, damit ansprechende Resultate erzielt werden können. Ein anderes Thema von grossem Stellenwert ist die Prävention und die Behandelung der Spielsucht. Die Comlot ermittelt im Rahmen jedes Zulassungsverfahrens für ein neues Lotteriespiel sein Abhängigkeitspotential. Die Kantone erhalten gemäss dem interkantonalen Konkordat von den Lotteriegesellschaften 0,5% der Bruttospielerträge als Spielsuchtabgabe und haben diese entsprechend für die Prävention und die Behandlung der Spielsucht zu verwenden.
Der Sitz der Comlot befindet sich in Bern, wo sie auch über ein ständiges Sekretariat verfügt. Es finden regelmässig ordentliche Kommissionssitzungen statt. Die Comlot hat im Laufe des ersten Geschäftsjahres an verschiedenen europäischen und internationalen Kongressen teilgenommen und konnte so mit diversen Akteuren der Branche wertvolle Kontakte knüpfen. Die Comlot beabsichtigt, ihre Rolle als Regulator des Lotterie- und Wettmarktes in der Schweiz gewissenhaft wahrzunehmen; dies in einer Zeit, in welcher die der Gemeinnützigkeit dienenden Lotteriemonopole in Europa im Brennpunkt der Interessen stehen.
Zusammensetzung der Kommission:
Herr Jean-François Roth, Präsident (JU)
Herr lic. iur. Werner Niederer, Vizepräsident (AR)
Herr Bruno Erni (BE)
Herr Professor Jean-Marc Rapp (VD)
Herr Dr. Christian Vitta (TI)
Pressemitteilung der Lotterie- und Wettkommission Comlot vom 25. Juni 2007
Die Kommission setzt sich zusammen aus 5 Mitgliedern, wovon zwei Kommissionsmitglieder aus der Deutschschweiz, zwei aus der Westschweiz und ein Mitglied aus dem Tessin stammen. Die Comlot wurde als Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde durch die Kantone eingesetzt und hat zur Aufgabe, den Lotterie- und Wettsektor zu regulieren. Bis am 30. Juni 2006 waren die einzelnen Kantone für diesen Sachbereich zuständig. Das am 1. Juli 2006 in Kraft getretene interkantonale Konkordat hat nun zu einer Harmonisierung und Konsolidierung der kantonalen Kompetenzen geführt.
Im Gegensatz zu den Casinos, die durch die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) überwacht werden, unterstehen die Durchführung und die Bewilligung von Lotterien und Wetten in der Schweiz einer kantonalen Kompetenz. Das durch die Kantone nun etablierte System hat mit der Comlot eine Institution geschaffen, die
von ihrer Natur her mit der ESBK vergleichbar ist und eine bessere Regulierung des schweizerischen Lotterie- und Wettmarktes garantiert.
Es gilt in Erinnerung zu rufen dass die Durchführung von Lotterien und Wetten in der Schweiz verboten ist, solange die Spiele nicht einem gemeinnützigen Zweck dienen und durch die Comlot und die Kantone bewilligt wurden.
Im Jahr 2006 wurde mit Lotterie- und Wettangeboten ein Bruttospielertrag (BSE - entspricht der durch die Spieler eingesetzten Summe abzüglich der bezogenen Gewinne) von CHF 930 Mio. erzielt, was mit dem BSE der Schweizer Casinos vergleichbar ist. Die
den Kantonen zugeflossenen Gewinne, welche vollumfänglich für soziale, kulturelle und sportliche Zwecke eingesetzt werden, betrugen im Jahr 2006 CHF 536 Mio. Bei den in der Schweiz zugelassenen Lotteriegesellschaften handelt es sich um die Swisslos, für die Deutschschweizer Kantone und das Tessin, und um die Loterie Romande, welche in den Westschweizer Kantonen tätig ist. Die Sport-Toto-Gesellschaft konzentriert sich seit Beginn des Jahres 2007 auf die Verteilung der Gelder im Sportbereich. Die vorher von ihr durchgeführten Spiele bzw. Sportwetten werden seither ebenfalls von
den beiden vorgenannten Lotteriegesellschaften betrieben.
In den letzten Monaten hat sich die Comlot mit verschiedenen grösseren Dossiers beschäftigt. Ein wichtiges Thema sind die illegalen Glücksspielangebote im Internet. In diesem Bereich hat sich eine Zusammenarbeit der Comlot mit der ESBK aufgedrängt, damit ansprechende Resultate erzielt werden können. Ein anderes Thema von grossem Stellenwert ist die Prävention und die Behandelung der Spielsucht. Die Comlot ermittelt im Rahmen jedes Zulassungsverfahrens für ein neues Lotteriespiel sein Abhängigkeitspotential. Die Kantone erhalten gemäss dem interkantonalen Konkordat von den Lotteriegesellschaften 0,5% der Bruttospielerträge als Spielsuchtabgabe und haben diese entsprechend für die Prävention und die Behandlung der Spielsucht zu verwenden.
Der Sitz der Comlot befindet sich in Bern, wo sie auch über ein ständiges Sekretariat verfügt. Es finden regelmässig ordentliche Kommissionssitzungen statt. Die Comlot hat im Laufe des ersten Geschäftsjahres an verschiedenen europäischen und internationalen Kongressen teilgenommen und konnte so mit diversen Akteuren der Branche wertvolle Kontakte knüpfen. Die Comlot beabsichtigt, ihre Rolle als Regulator des Lotterie- und Wettmarktes in der Schweiz gewissenhaft wahrzunehmen; dies in einer Zeit, in welcher die der Gemeinnützigkeit dienenden Lotteriemonopole in Europa im Brennpunkt der Interessen stehen.
Zusammensetzung der Kommission:
Herr Jean-François Roth, Präsident (JU)
Herr lic. iur. Werner Niederer, Vizepräsident (AR)
Herr Bruno Erni (BE)
Herr Professor Jean-Marc Rapp (VD)
Herr Dr. Christian Vitta (TI)
Pressemitteilung der Lotterie- und Wettkommission Comlot vom 25. Juni 2007
Schweiz: Lotterien und Wetten bringen CHF 930 Millionen ein
Lotterien und Wetten haben 2006 CHF 930 Millionen eingebracht. Damit war ihr Bruttospielertrag höher als jener der Spielbanken des Schweizer Casino-Verbands. Die Kantone konnten 536 Lotterie-Millionen für Kultur, Soziales und Sport einsetzen.
Dies teilte die Lotterie- und Wettkommission (Comlot) mit, die Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde über landesweite und interkantonale Lotterien und Wetten. Die 17 dem Schweizer Casino Verband angeschlossenen Spielbanken hatten einen Bruttospielertrag (Differenz zwischen Einsatz und Gewinn) von CHF 862,3 Millionen.
Die Comlot bewilligte im ersten Jahr ihres Bestehens 50 neue Spiele und eröffnete zahlreiche Dossiers zu illegalen Aktivitäten eröffnet, darunter verbotenen Internet-Glücksspielen. In diesem Bereich arbeitete sie mit der Eidgenössischen Spielbankenkommission zusammen, die die Aufsicht über die Casinos ausübt.
Lotterien und Wetten sind in der Schweiz nur erlaubt, wenn sie einem gemeinnützigen Zweck dienen und von der Comlot und den Kantonen bewilligt worden sind. Beim Zulassungsverfahren wird bei jedem Spiel auch dessen Suchtpotenzial ermittelt.
Die fünfköpfige Comlot wurde am 1. Juli 2006 von den Kantonen im Raumen des internationalen Lotterie-Konkordats als Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde eingesetzt. Bis Ende Juni 2006 waren die einzelnen Kantone für diesen Sachbereich zuständig.
Dies teilte die Lotterie- und Wettkommission (Comlot) mit, die Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde über landesweite und interkantonale Lotterien und Wetten. Die 17 dem Schweizer Casino Verband angeschlossenen Spielbanken hatten einen Bruttospielertrag (Differenz zwischen Einsatz und Gewinn) von CHF 862,3 Millionen.
Die Comlot bewilligte im ersten Jahr ihres Bestehens 50 neue Spiele und eröffnete zahlreiche Dossiers zu illegalen Aktivitäten eröffnet, darunter verbotenen Internet-Glücksspielen. In diesem Bereich arbeitete sie mit der Eidgenössischen Spielbankenkommission zusammen, die die Aufsicht über die Casinos ausübt.
Lotterien und Wetten sind in der Schweiz nur erlaubt, wenn sie einem gemeinnützigen Zweck dienen und von der Comlot und den Kantonen bewilligt worden sind. Beim Zulassungsverfahren wird bei jedem Spiel auch dessen Suchtpotenzial ermittelt.
Die fünfköpfige Comlot wurde am 1. Juli 2006 von den Kantonen im Raumen des internationalen Lotterie-Konkordats als Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde eingesetzt. Bis Ende Juni 2006 waren die einzelnen Kantone für diesen Sachbereich zuständig.
Landesrechtlicher Erlaubnisvorbehalt für Internetvertrieb staatlicher Lottogesellschaften vorläufig bestätigt
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs:
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das vom Bundeskartellamt gegenüber den Lottogesellschaften der Bundesländer ausgesprochene Verbot, bei einer Ausdehnung ihres Internetvertriebs Erlaubnisvorbehalte zu beachten, die in anderen Bundesländern bestehen, nicht für sofort vollziehbar erklärt werden darf. Das bedeutet, dass dieses Verbot bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die gegen die Verfügung eingelegte Beschwerde nicht durchgesetzt werden darf.
Die Lottogesellschaften arbeiten auf der Grundlage des sogenannten Blockvertrags zusammen. Nach dessen § 2 ist die Tätigkeit jeder Lottogesellschaft auf das Gebiet des jeweiligen Landes beschränkt. Der derzeit geltende "Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland" enthält eine entsprechende Regelung. Danach dürfen die Lottogesellschaften in einem anderen Land nur mit Zustimmung von dessen Behörden tätig werden; hierauf besteht kein Rechtsanspruch.
Das Bundeskartellamt hatte – sofort vollziehbar – verschiedene Verhaltensweisen der Lottogesellschaften untersagt, weil sie gegen deutsches und europäisches Kartellrecht verstießen. Die Lottogesellschaften haben dagegen beim Oberlandesgericht Düsseldorf Beschwerde eingelegt. Sie haben darüber hinaus beantragt, der Beschwerde gegen die Untersagungsverfügung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Den auf aufschiebende Wirkung gerichteten Antrag hat das OLG Düsseldorf überwiegend abgelehnt.
Mit Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof haben die Lottogesellschaften den Antrag auf Anordnung aufschiebender Wirkung ihrer Beschwerde nur weiterverfolgt, soweit ihnen untersagt worden war, ihren Internetvertrieb unter Beachtung von § 2 Blockvertrag und § 5 Abs. 3 Lotteriestaatsvertrag sowie der Landesgesetze zum Glücksspielwesen auf im Land der Lottogesellschaft wohnende Spielteilnehmer zu beschränken.
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat der Rechtsbeschwerde teilweise stattgegeben. Er hat zunächst klargestellt, dass der Bundesgerichtshof Beschlüsse des Beschwerdegerichts zum vorläufigen Rechtsschutz nur auf rechtliche Plausibilität prüft, da es sich um ein Eilverfahren handelt. Für die Entscheidung des Kartellsenats war danach maßgeblich, ob das Oberlandesgericht Düsseldorf zu Recht Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung des Bundeskartellamtes verneint hat. Denn bei ernstlichen Zweifeln ist auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anzuordnen.
Danach bestanden keine Bedenken gegen die Ansicht des OLG Düsseldorf, bei § 2 des Blockvertrages handele es sich um eine kartellrechtlich unzulässige Gebietsaufteilung unter den Lottogesellschaften, die nicht unter dem Aspekt der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben wie der Begrenzung und Kanalisierung von Spiellust gerechtfertigt werden könne.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) dürfen die Mitgliedstaaten und damit auch Bundesländer keine Maßnahmen treffen oder beibehalten, die die praktische Wirksamkeit der Wettbewerbsregeln des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigen können. Das Bundeskartellamt hatte in § 5 Abs. 3 des Staatsvertrags eine derartige Maßnahme gesehen, weil diese Bestimmung die im Blockvertrag vereinbarte Gebietsaufteilung unter den Lottogesellschaften verstärke; denn danach könne die Zustimmung zu einem Tätigwerden in einem anderen Bundesland auch versagt werden, um Wettbewerb unter den Lottogesellschaften zu unterbinden. Nach Ansicht des OLG Düsseldorf ist es mit europäischem Recht nicht vereinbar, wenn die Lottogesellschaften durch Landesrecht davon abgehalten würden, ihren Vertrieb auf andere Bundesländer auszudehnen.
Dies hat der BGH nicht beanstandet. Dagegen hat er die Rechtmäßigkeit der Verfügung insoweit bezweifelt, als dort den Bundesländern die Möglichkeit genommen wird, die Tätigkeit der aus anderen Bundesländern stammenden Lottogesellschaften aus ordnungsrechtlichen Gründen auch präventiv zu untersagen, also nicht erst nach Aufnahme der Tätigkeit. Ein landesrechtlicher Erlaubnisvorbehalt für die Tätigkeit von Lottogesellschaften anderer Bundesländer erscheine bei vorläufiger Beurteilung gemeinschaftsrechtlich unbedenklich. Die territoriale Beschränkung einer landesbehördlichen Erlaubnis auf das jeweilige Bundesland berühre jedenfalls hier nicht den Schutzbereich der gemeinschaftsrechtlichen Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit, da diese Grundfreiheiten nur zwischen den Mitgliedstaaten gelten, jedoch nicht im Verhältnis zwischen staatlichen Lottogesellschaften eines Mitgliedstaates. Der Erlaubnisvorbehalt beeinträchtige bei summarischer Prüfung auch nicht ohne weiteres die praktische Wirksamkeit der gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsregeln. Nicht auszuschließen seien berechtigte ordnungsrechtliche Gründe auf Seiten der Länder, den Internetvertrieb durch Lottogesellschaften aus anderen Bundesländern von vornherein zu verbieten oder einzuschränken. So liege es nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Bayerischen Staatslotteriegesetz nicht fern, auch die Bereitstellung neuer oder zusätzlicher Vertriebsmöglichkeiten im Internet für bereits verfügbare Spielangebote durch weitere staatliche Lottogesellschaften als unzulässig anzusehen. Auch sei nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung des EuGH zur Dienstleistungsfreiheit ein Staatsmonopol für Glücksspiele und Lotterien nicht ausgeschlossen. Daher dürften sich die Bundesländer im Rahmen ihrer Gesetzgebungszuständigkeit für oder gegen ein solches Monopol entscheiden und dieses dann auch präventiv durchsetzen.
Im Ergebnis sind die Lottogesellschaften schon vor rechtskräftiger Entscheidung über ihre Beschwerde dazu verpflichtet, ungeachtet der Regelungen im Blockvertrag und im Staatsvertrag eine autonome Entscheidung darüber zu treffen, ob sie ihren Internetvertrieb auf andere Bundesländer ausdehnen und die dafür erforderliche Genehmigung dieser Bundesländer einholen wollen. Diese Genehmigung darf nur aus ordnungsrechtlichen und nicht aus wettbewerblichen Gründen versagt werden.
Mit Beschluss vom 8. Juni 2007 (VI-Kart 15/06 (V)) hat das OLG Düsseldorf – ohne die vorliegende Entscheidung des BGH berücksichtigen zu können – den Beschluss des Bundeskartellamts in der Hauptsache im Wesentlichen bestätigt. Auf die vom BGH getroffene Entscheidung hatte dies keinen Einfluss. Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen. Anordnungen der aufschiebenden Wirkung gelten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens. Auch eine gegen die Ablehnung einer solchen Anordnung gerichtete Rechtsbeschwerde erledigt sich vorher nicht.
Beschluss vom 8. Mai 2007 – KVR 31/06 – Lotto im Internet
Bundeskartellamt, Beschluss vom 23. August 2006 – B 10-92713-Kc-148/05, WuW/E DE-V 1251
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Oktober 2006 – VI-Kart 15/06, WuW/E DE-869
Karlsruhe, den 25. Juni 2007
Pressestelle des Bundesgerichtshofs, 76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das vom Bundeskartellamt gegenüber den Lottogesellschaften der Bundesländer ausgesprochene Verbot, bei einer Ausdehnung ihres Internetvertriebs Erlaubnisvorbehalte zu beachten, die in anderen Bundesländern bestehen, nicht für sofort vollziehbar erklärt werden darf. Das bedeutet, dass dieses Verbot bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die gegen die Verfügung eingelegte Beschwerde nicht durchgesetzt werden darf.
Die Lottogesellschaften arbeiten auf der Grundlage des sogenannten Blockvertrags zusammen. Nach dessen § 2 ist die Tätigkeit jeder Lottogesellschaft auf das Gebiet des jeweiligen Landes beschränkt. Der derzeit geltende "Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland" enthält eine entsprechende Regelung. Danach dürfen die Lottogesellschaften in einem anderen Land nur mit Zustimmung von dessen Behörden tätig werden; hierauf besteht kein Rechtsanspruch.
Das Bundeskartellamt hatte – sofort vollziehbar – verschiedene Verhaltensweisen der Lottogesellschaften untersagt, weil sie gegen deutsches und europäisches Kartellrecht verstießen. Die Lottogesellschaften haben dagegen beim Oberlandesgericht Düsseldorf Beschwerde eingelegt. Sie haben darüber hinaus beantragt, der Beschwerde gegen die Untersagungsverfügung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Den auf aufschiebende Wirkung gerichteten Antrag hat das OLG Düsseldorf überwiegend abgelehnt.
Mit Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof haben die Lottogesellschaften den Antrag auf Anordnung aufschiebender Wirkung ihrer Beschwerde nur weiterverfolgt, soweit ihnen untersagt worden war, ihren Internetvertrieb unter Beachtung von § 2 Blockvertrag und § 5 Abs. 3 Lotteriestaatsvertrag sowie der Landesgesetze zum Glücksspielwesen auf im Land der Lottogesellschaft wohnende Spielteilnehmer zu beschränken.
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat der Rechtsbeschwerde teilweise stattgegeben. Er hat zunächst klargestellt, dass der Bundesgerichtshof Beschlüsse des Beschwerdegerichts zum vorläufigen Rechtsschutz nur auf rechtliche Plausibilität prüft, da es sich um ein Eilverfahren handelt. Für die Entscheidung des Kartellsenats war danach maßgeblich, ob das Oberlandesgericht Düsseldorf zu Recht Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung des Bundeskartellamtes verneint hat. Denn bei ernstlichen Zweifeln ist auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anzuordnen.
Danach bestanden keine Bedenken gegen die Ansicht des OLG Düsseldorf, bei § 2 des Blockvertrages handele es sich um eine kartellrechtlich unzulässige Gebietsaufteilung unter den Lottogesellschaften, die nicht unter dem Aspekt der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben wie der Begrenzung und Kanalisierung von Spiellust gerechtfertigt werden könne.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) dürfen die Mitgliedstaaten und damit auch Bundesländer keine Maßnahmen treffen oder beibehalten, die die praktische Wirksamkeit der Wettbewerbsregeln des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigen können. Das Bundeskartellamt hatte in § 5 Abs. 3 des Staatsvertrags eine derartige Maßnahme gesehen, weil diese Bestimmung die im Blockvertrag vereinbarte Gebietsaufteilung unter den Lottogesellschaften verstärke; denn danach könne die Zustimmung zu einem Tätigwerden in einem anderen Bundesland auch versagt werden, um Wettbewerb unter den Lottogesellschaften zu unterbinden. Nach Ansicht des OLG Düsseldorf ist es mit europäischem Recht nicht vereinbar, wenn die Lottogesellschaften durch Landesrecht davon abgehalten würden, ihren Vertrieb auf andere Bundesländer auszudehnen.
Dies hat der BGH nicht beanstandet. Dagegen hat er die Rechtmäßigkeit der Verfügung insoweit bezweifelt, als dort den Bundesländern die Möglichkeit genommen wird, die Tätigkeit der aus anderen Bundesländern stammenden Lottogesellschaften aus ordnungsrechtlichen Gründen auch präventiv zu untersagen, also nicht erst nach Aufnahme der Tätigkeit. Ein landesrechtlicher Erlaubnisvorbehalt für die Tätigkeit von Lottogesellschaften anderer Bundesländer erscheine bei vorläufiger Beurteilung gemeinschaftsrechtlich unbedenklich. Die territoriale Beschränkung einer landesbehördlichen Erlaubnis auf das jeweilige Bundesland berühre jedenfalls hier nicht den Schutzbereich der gemeinschaftsrechtlichen Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit, da diese Grundfreiheiten nur zwischen den Mitgliedstaaten gelten, jedoch nicht im Verhältnis zwischen staatlichen Lottogesellschaften eines Mitgliedstaates. Der Erlaubnisvorbehalt beeinträchtige bei summarischer Prüfung auch nicht ohne weiteres die praktische Wirksamkeit der gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsregeln. Nicht auszuschließen seien berechtigte ordnungsrechtliche Gründe auf Seiten der Länder, den Internetvertrieb durch Lottogesellschaften aus anderen Bundesländern von vornherein zu verbieten oder einzuschränken. So liege es nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Bayerischen Staatslotteriegesetz nicht fern, auch die Bereitstellung neuer oder zusätzlicher Vertriebsmöglichkeiten im Internet für bereits verfügbare Spielangebote durch weitere staatliche Lottogesellschaften als unzulässig anzusehen. Auch sei nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung des EuGH zur Dienstleistungsfreiheit ein Staatsmonopol für Glücksspiele und Lotterien nicht ausgeschlossen. Daher dürften sich die Bundesländer im Rahmen ihrer Gesetzgebungszuständigkeit für oder gegen ein solches Monopol entscheiden und dieses dann auch präventiv durchsetzen.
Im Ergebnis sind die Lottogesellschaften schon vor rechtskräftiger Entscheidung über ihre Beschwerde dazu verpflichtet, ungeachtet der Regelungen im Blockvertrag und im Staatsvertrag eine autonome Entscheidung darüber zu treffen, ob sie ihren Internetvertrieb auf andere Bundesländer ausdehnen und die dafür erforderliche Genehmigung dieser Bundesländer einholen wollen. Diese Genehmigung darf nur aus ordnungsrechtlichen und nicht aus wettbewerblichen Gründen versagt werden.
Mit Beschluss vom 8. Juni 2007 (VI-Kart 15/06 (V)) hat das OLG Düsseldorf – ohne die vorliegende Entscheidung des BGH berücksichtigen zu können – den Beschluss des Bundeskartellamts in der Hauptsache im Wesentlichen bestätigt. Auf die vom BGH getroffene Entscheidung hatte dies keinen Einfluss. Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen. Anordnungen der aufschiebenden Wirkung gelten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens. Auch eine gegen die Ablehnung einer solchen Anordnung gerichtete Rechtsbeschwerde erledigt sich vorher nicht.
Beschluss vom 8. Mai 2007 – KVR 31/06 – Lotto im Internet
Bundeskartellamt, Beschluss vom 23. August 2006 – B 10-92713-Kc-148/05, WuW/E DE-V 1251
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Oktober 2006 – VI-Kart 15/06, WuW/E DE-869
Karlsruhe, den 25. Juni 2007
Pressestelle des Bundesgerichtshofs, 76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Europäische Kommission bietet laut "Spiegel" Kompromiss bei Glücksspielmonopol an
Laut der heutigen Ausgabe des Nachrichtenmagazins "Der Spiegel" (Nr. 26/2007 vom 25. Juni 2007) hat die Europäische Kommission in dem Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland einen Kompromiss angeboten. Die Kommission will laut «Spiegel» das staatliche Glücksspielmonopol in Deutschland unter Auflagen bestehen lassen. Voraussetzung sei, dass die Länder den Bereich der Sportwetten für private Anbieter aus der EU öffnen. In diesem Fall werde die Kommission «in keiner Weise die Existenz und Fortsetzung der Länder-Monopole für Lotto/Toto oder andere Glücksspiele anfechten» und das laufende Verfahren gegen den Entwurf des Glücksspielstaatsvertrags beenden.
Vertreter der Ländern sollen den Angaben des Nachrichtenmagazins zufolge Anfang Juli 2007 mit der Europäischen Kommission verhandeln. Die Ministerpräsidenten hatten im vergangenen Jahr mehrheitlich beschlossen, das staatliche Monopol fortzuführen und mit dem geplanten Glücksspielstaatsvertrag Glücksspiele im Internet komplett zu verbieten. Als Begründung wurde vor allem der Kampf gegen die Spielsucht angeführt.
Vertreter der Ländern sollen den Angaben des Nachrichtenmagazins zufolge Anfang Juli 2007 mit der Europäischen Kommission verhandeln. Die Ministerpräsidenten hatten im vergangenen Jahr mehrheitlich beschlossen, das staatliche Monopol fortzuführen und mit dem geplanten Glücksspielstaatsvertrag Glücksspiele im Internet komplett zu verbieten. Als Begründung wurde vor allem der Kampf gegen die Spielsucht angeführt.
Deutscher Lotto- und Totoblock: Bundesgerichtshof stärkt Länder im Lottostreit
- Ordnungsrechtliche Belange im Glücksspielrecht setzen sich gegen Kartellrecht durch
- Bundesgerichtshof setzt sofortige Vollziehung von Anordnungen des Bundeskartellamts vorläufig aus
- Staatliche Lottogesellschaften erhalten die Entscheidungsbefugnis über ihr Internetangebot
Mit seinem am Freitag übermittelten Beschluss hat der Bundesgerichtshof bestätigt, dass die Lottogesellschaften ordnungsrechtliche Erlaubnisvorbehalte der Länder beachten und das Internetangebot regional begrenzen dürfen. Das Gericht hat eine Anordnung des Bundeskartellamts vorläufig außer Kraft gesetzt, mit der das Amt den Lottogesellschaften verboten hatte, ihr Internetangebot regional auszurichten.
"Wir begrüßen den Beschluss des Bundesgerichtshofs ausdrücklich", sagte Dr. Friedhelm Repnik, Geschäftsführer der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg und Federführer des Deutschen Lotto- und Totoblocks. "Das Gericht teilt unsere Auffassung, dass wir die bestehenden ordnungsrechtlichen Erlaubnisvorbehalte, die einer Ausdehnung des Internetangebots in andere Bundesländer entgegenstehen, beachten dürfen."
Das Bundeskartellamt hatte den Lottogesellschaften im Sommer 2006 verboten, ihrer Geschäftsausrichtung entsprechend auch das Internetangebot jeweils regional auszurichten. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Untersagungsanordnung hatte das Bundeskartellamt die Verhängung von Zwangsgeldern in Millionenhöhe angedroht.
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs gibt die Richtung vor, die auch der neue Glücksspielstaatsvertrag der Länder verfolgt, der am 1. Januar 2008 in Kraft treten soll: Das auch von der Europäischen Gemeinschaft akzeptierte Glücksspielmonopol in Deutschland soll strikt am Schutz der Spieler und auch an der Suchtprävention ausgerichtet sein. Hierzu gehört, dass die Ordnungsbehörden der Länder durch eine regionale Ausrichtung des Spielangebots zur Durchsetzung dieser Ziele in ihren Ländern handlungsfähig bleiben.
Staatliche Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg
Federführende Gesellschaft des Deutschen Lotto- und Totoblocks
Nordbahnhofstraße 201, 70191 Stuttgart
Pressekontakt: Klaus Sattler
Telefon 0711 81000 - 110 oder - 113
Fax 0711 81000 - 115
presse@lotto-bw.de
www.lotto.de
- Bundesgerichtshof setzt sofortige Vollziehung von Anordnungen des Bundeskartellamts vorläufig aus
- Staatliche Lottogesellschaften erhalten die Entscheidungsbefugnis über ihr Internetangebot
Mit seinem am Freitag übermittelten Beschluss hat der Bundesgerichtshof bestätigt, dass die Lottogesellschaften ordnungsrechtliche Erlaubnisvorbehalte der Länder beachten und das Internetangebot regional begrenzen dürfen. Das Gericht hat eine Anordnung des Bundeskartellamts vorläufig außer Kraft gesetzt, mit der das Amt den Lottogesellschaften verboten hatte, ihr Internetangebot regional auszurichten.
"Wir begrüßen den Beschluss des Bundesgerichtshofs ausdrücklich", sagte Dr. Friedhelm Repnik, Geschäftsführer der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg und Federführer des Deutschen Lotto- und Totoblocks. "Das Gericht teilt unsere Auffassung, dass wir die bestehenden ordnungsrechtlichen Erlaubnisvorbehalte, die einer Ausdehnung des Internetangebots in andere Bundesländer entgegenstehen, beachten dürfen."
Das Bundeskartellamt hatte den Lottogesellschaften im Sommer 2006 verboten, ihrer Geschäftsausrichtung entsprechend auch das Internetangebot jeweils regional auszurichten. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Untersagungsanordnung hatte das Bundeskartellamt die Verhängung von Zwangsgeldern in Millionenhöhe angedroht.
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs gibt die Richtung vor, die auch der neue Glücksspielstaatsvertrag der Länder verfolgt, der am 1. Januar 2008 in Kraft treten soll: Das auch von der Europäischen Gemeinschaft akzeptierte Glücksspielmonopol in Deutschland soll strikt am Schutz der Spieler und auch an der Suchtprävention ausgerichtet sein. Hierzu gehört, dass die Ordnungsbehörden der Länder durch eine regionale Ausrichtung des Spielangebots zur Durchsetzung dieser Ziele in ihren Ländern handlungsfähig bleiben.
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Sonntag, 24. Juni 2007
bet-at-home.com Premium Partner beim Mercedes Cup in Stuttgart
Der Online-Wettanbieter bet-at-home.com wird beim traditionsreichen ATP-Turnier in Stuttgart (14. - 22. Juli) als Premium Partner präsent sein. Das börsennotierte Unternehmen, das vor wenigen Wochen bereits als Presenting-Sponsor des "Hypo Group Tennis International 2007" in Pörtschach auftrat, setzt damit seine Qualitätsoffensive im Sportsponsoring weiter fort.
"Die mit 642.750 Euro dotierte Veranstaltung sichert uns durch das sehr gute TV-Coverage einen hohen internationalen Werbewert", erklärt Unternehmenssprecher Mag. Claus Retschitzegger. "Zudem ist das Turnier, nach der Zusage des French Open-Siegers Rafael Nadal, bereits im Vorfeld praktisch ausverkauft. Wir erwarten uns daher einen entsprechend erfolgreichen Promotionauftritt. Insbesondere am deutschen Markt sollen durch dieses Engagement weitere Impulse gesetzt werden."
bet-at-home.com ist ein lizenzierter Buchmacher, der Sport- und Gesellschaftswetten ausschließlich über das Internet abwickelt. Einen Sitz hat das an der Frankfurter Börse notierte Unternehmen, das 1999 in Wels gegründet wurde, in der oberösterreichischen Landeshauptstadt Linz. Mit rund 800.000 Kunden aus mehr als 70 Ländern zählt bet-at-home.com zu den populärsten Wettanbietern Europas.
Pressemitteilung bet-at-home.com
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