Die EGBA (European Gaming and Betting Association) begrüßt die heutige Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Zusammenhang mit der Verlängerung von Pferdewettlizenzen in Italien. Dem Urteil zufolge hat die italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 43 und 49 des EG-Vertrags zur Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit verstoßen. Insbesondere habe Italien „den allgemeinen Transparenzgrundsatz und die Verpflichtung, einen angemessenen Grad von Öffentlichkeit sicherzustellen“, verletzt. Die heutige Entscheidung des EuGH steht im Einklang mit der bisherigen Rechtssprechung des Gerichtshofs in den Rechtssachen Gambelli und Placanica.
Der EuGH führt in seiner Entscheidung des Weiteren aus, dass die italienischen Behörden europäische Anbieter von der Lizenzerteilung nicht ausschließen dürfen, um „für die Inhaber einer Konzession Kontinuität, finanzielle Stabilität und angemessene Renditen aus den in der Vergangenheit getätigten Investitionen“ zu gewährleisten. Darüber hinaus hat es Italien verabsäumt zu erläutern, wie die Erneuerung oder die Beibehaltung der bestehenden Konzessionen ohne Ausschreibung dazu dienen kann, illegale Aktivitäten zu verhindern.
EGBA-Generalsekretärin Sigrid Ligné zum heutigen Urteil: „Der EuGH hat mit dieser Entscheidung ein deutliches Signal an alle Mitgliedstaaten ausgesandt, die Lizenzen an europäische Glücksspiel- und Wettanbieter erteilen oder dies planen. Laut EuGH muss der Lizenzerteilungsprozess klaren Richtlinien folgen. Diese wiederum haben in Einklang mit EU-Recht zu stehen. Im Speziellen bestätigt die heutige EuGH-Entscheidung, dass die Gewährung von Lizenzen nur über einen transparenten, kompetitiven und fairen Ausschreibungsprozess zu erfolgen hat.“
Für die EGBA stellt das heutige Urteil einen weiteren Meilenstein auf dem Weg zu einem regulierten europäischen Glücksspielmarkt dar. Diese appelliert an Italien und alle anderen Mitgliedstaaten, ihre Gesetzgebung in Hinblick auf das heutige Urteil einer kritischen Prüfung zu unterziehen.
Pressemitteilung EGBA
Das Blog zur aktuellen rechtlichen Entwicklung bei Glücksspielen und Sportwetten: Informationen zu Spielbanken, Casino-Spielen, Lotterien, gewerblichen Spielvermittlern, Spielgemeinschaften, Rubbellosen, Glücksspielautomaten, Geschicklichkeitsspielen, Unterhaltungsspielen, Gewinnspielen, Hausverlosungen, Poker, Sportwetten, Pferdewetten, Finanzwetten, Wettbörsen, Sportzertifikaten, Informationsbörsen (prediction markets) sowie Event- und Informationsderivaten
Donnerstag, 13. September 2007
FDP Schleswig-Holstein: Glücksspielstaatsvertrag verfassungswidrig
Pressemitteilung der FDP-Landtagsfraktion Schleswig-Holstein:
Wolfgang Kubicki: "Der Glücksspielstaatsvertrag ist verfassungswidrig und vernichtet Arbeitsplätze!"
In seinem Beitrag zu TOP 11 (Glücksspielstaatsvertrag) sagte der Vorsitzende der FDP-Landtagsfraktion, Wolfgang Kubicki: "Mit dem Glücksspielstaatsvertrag wollen die Landesregierungen den Wettbewerb im Lotteriewesen beschränken. Damit bezwecken sie angeblich, der Spiel- und Wettsucht vorbeugen zu wollen. Tatsächlich wollen sie den staatlichen deutschen Lottoblock von der Konkurrenz abschotten. So wird das Gute - die Suchtvorbeugung - vorgeschoben, um etwas Rechtswidriges zu erreichen: Eine vierjährige Gnadenfrist für das Kartell der staatlichen Lottogesellschaften.
Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass ein staatliches Glücksspielmonopol bei Sportwetten zulässig sein könne, wenn es sein einziger Zweck sei, der Spiel- und Wettsucht vorzubeugen oder sie einzudämmen. Damit ist selbstverständlich verbunden, dass ein solches Staatsmonopol auch geeignet sein muss, diesen Zweck zu verwirklichen. Das geht bei der Eindämmung von Sucht nur, wenn es sie auch gibt - bei Sportwetten ist dies unumstritten.
Der Innenminister schreibt in seiner Gesetzesbegründung, dass zur Rechtfertigung des Staatsmonopols im Lotteriewesen der gleiche verfassungsrechtliche Maßstab anzulegen sei, den das Bundesverfassungsgericht für Sportwetten aufgestellt hat. Recht hat er. Deshalb ist dieser Vertragsentwurf verfassungswidrig: Denn ein staatliches Lotteriemonopol wäre nur dann zulässig, wenn damit Lotteriesucht wirksam eingedämmt werden könnte. Dies setzt aber voraus, dass es die Lottosucht überhaupt gibt.
Und daran hapert es: Niemand hat bisher ein nennenswertes Suchtpotential des Samstagslottos, des Mittwochslottos oder der Glücksspirale entdeckt - oder Anzeichen dafür, dass sein Aufwuchs bevor stünde. Im Gegenteil: In § 25 Absatz 6 Nr. 3 des Staatsvertrages räumen die Landesregierungen ein, dass von Lotterien mit nicht mehr als zwei Gewinnausspielungen pro Woche regelmäßig keine besonderen Suchtanreize ausgehen - weshalb sie den Internetvertrieb bei Lotto noch bis Ende 2008 erlauben wollen. Warum gehen erst nach 2008 besondere oder andere Suchtanreize vom Lottospiel im Internet oder vom Lottospiel allgemein aus? Die Landesregierungen bleiben Beweise schuldig.
An diesem Beispiel sehen wir, wie wenig die Möglichkeiten der Wissensgesellschaft in den Köpfen derLandesregierungen präsent sind: Ein Verbot deutscher Lottoangebote im Internet treibt die Menschen nur zu ausländischen Anbietern, auf die wir keinen Einfluss haben und die hier auch keine Abgaben zahlen. Der Vertragsentwurf widerspricht auch dem Europarecht, weil durch das Staatsmonopol automatisch ausländische Anbieter ausgeschlossen werden, ohne dass ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, nachzuweisen, dass sie mögliche Suchtgefahren entsprechend der Vorgaben des Bundesverfassungsrechtes eindämmen und bekämpfen können. Dies verletzt die Grundfreiheit, Dienstleistungen im europäischen Binnenmarkt anbieten zu dürfen. Für den Fall, dass der Glücksspielstaatsvertrag in Kraft tritt, hat die Europäische Kommission bereits ein Vertragsverletzungsverfahren angekündigt.
Solche Verfahren werden selten kurzfristig entschieden - und bis zur Entscheidung räumt dieser Staatsvertrag dem staatlichen deutschen Lottoblock noch eine Gnadenfrist ein. Dafür nehmen die Landesregierungen in Kauf,
- dass die Einnahmen aus den Zweckabgaben der Lotterien dramatisch einbrechen werden, weil die Menschen weniger Lotto spielen werden,
- dass es deswegen viel weniger Geld für die Sportförderung als bisher geben wird, wodurch die Sucht vorbeugende Wirkung des Breitensports empfindlich getroffen werden wird und
- dass mehrere zehntausend Arbeitsplätze in Deutschland in Gefahr geraten, weil private Spielvermittler ins Ausland vertrieben oder in die Pleite getrieben werden.
All das nur, um das behördenähnliche Lottokartell der Länder für weitere vier Jahre vor Wettbewerb zu schützen.
Es ehrt unseren Ministerpräsidenten, dass er diesem Unsinn bis zum 20. Juli 2007 widerstanden hat. Es ist eine Schande für den deutschen Rechtsstaat, dass die Landesregierungen es wagen, für diesen offensichtlich verfassungs- und europarechtswidrigen Vertrag parlamentarische Ratifizierung zu beantragen.
Wir lehnen den Gesetzentwurf ab."
FDP Landtagsfraktion Schleswig-Holstein
Wolfgang Kubicki, MdL Vorsitzender
Dr. Heiner Garg, MdL Stellvertretender Vorsitzender
Dr. Ekkehard Klug, MdL Parlamentarischer Geschäftsführer
Günther Hildebrand, MdL
Christian Albrecht, Pressesprecher, V.i.S.d.P.,
FDP Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Landeshaus, 24171 Kiel, Postfach 7121, Telefon: 0431/9881488 Telefax: 0431/9881497,E-Mail: presse@fdp-sh.de, Internet: http://www.fdp-sh.de/
Wolfgang Kubicki: "Der Glücksspielstaatsvertrag ist verfassungswidrig und vernichtet Arbeitsplätze!"
In seinem Beitrag zu TOP 11 (Glücksspielstaatsvertrag) sagte der Vorsitzende der FDP-Landtagsfraktion, Wolfgang Kubicki: "Mit dem Glücksspielstaatsvertrag wollen die Landesregierungen den Wettbewerb im Lotteriewesen beschränken. Damit bezwecken sie angeblich, der Spiel- und Wettsucht vorbeugen zu wollen. Tatsächlich wollen sie den staatlichen deutschen Lottoblock von der Konkurrenz abschotten. So wird das Gute - die Suchtvorbeugung - vorgeschoben, um etwas Rechtswidriges zu erreichen: Eine vierjährige Gnadenfrist für das Kartell der staatlichen Lottogesellschaften.
Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass ein staatliches Glücksspielmonopol bei Sportwetten zulässig sein könne, wenn es sein einziger Zweck sei, der Spiel- und Wettsucht vorzubeugen oder sie einzudämmen. Damit ist selbstverständlich verbunden, dass ein solches Staatsmonopol auch geeignet sein muss, diesen Zweck zu verwirklichen. Das geht bei der Eindämmung von Sucht nur, wenn es sie auch gibt - bei Sportwetten ist dies unumstritten.
Der Innenminister schreibt in seiner Gesetzesbegründung, dass zur Rechtfertigung des Staatsmonopols im Lotteriewesen der gleiche verfassungsrechtliche Maßstab anzulegen sei, den das Bundesverfassungsgericht für Sportwetten aufgestellt hat. Recht hat er. Deshalb ist dieser Vertragsentwurf verfassungswidrig: Denn ein staatliches Lotteriemonopol wäre nur dann zulässig, wenn damit Lotteriesucht wirksam eingedämmt werden könnte. Dies setzt aber voraus, dass es die Lottosucht überhaupt gibt.
Und daran hapert es: Niemand hat bisher ein nennenswertes Suchtpotential des Samstagslottos, des Mittwochslottos oder der Glücksspirale entdeckt - oder Anzeichen dafür, dass sein Aufwuchs bevor stünde. Im Gegenteil: In § 25 Absatz 6 Nr. 3 des Staatsvertrages räumen die Landesregierungen ein, dass von Lotterien mit nicht mehr als zwei Gewinnausspielungen pro Woche regelmäßig keine besonderen Suchtanreize ausgehen - weshalb sie den Internetvertrieb bei Lotto noch bis Ende 2008 erlauben wollen. Warum gehen erst nach 2008 besondere oder andere Suchtanreize vom Lottospiel im Internet oder vom Lottospiel allgemein aus? Die Landesregierungen bleiben Beweise schuldig.
An diesem Beispiel sehen wir, wie wenig die Möglichkeiten der Wissensgesellschaft in den Köpfen derLandesregierungen präsent sind: Ein Verbot deutscher Lottoangebote im Internet treibt die Menschen nur zu ausländischen Anbietern, auf die wir keinen Einfluss haben und die hier auch keine Abgaben zahlen. Der Vertragsentwurf widerspricht auch dem Europarecht, weil durch das Staatsmonopol automatisch ausländische Anbieter ausgeschlossen werden, ohne dass ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, nachzuweisen, dass sie mögliche Suchtgefahren entsprechend der Vorgaben des Bundesverfassungsrechtes eindämmen und bekämpfen können. Dies verletzt die Grundfreiheit, Dienstleistungen im europäischen Binnenmarkt anbieten zu dürfen. Für den Fall, dass der Glücksspielstaatsvertrag in Kraft tritt, hat die Europäische Kommission bereits ein Vertragsverletzungsverfahren angekündigt.
Solche Verfahren werden selten kurzfristig entschieden - und bis zur Entscheidung räumt dieser Staatsvertrag dem staatlichen deutschen Lottoblock noch eine Gnadenfrist ein. Dafür nehmen die Landesregierungen in Kauf,
- dass die Einnahmen aus den Zweckabgaben der Lotterien dramatisch einbrechen werden, weil die Menschen weniger Lotto spielen werden,
- dass es deswegen viel weniger Geld für die Sportförderung als bisher geben wird, wodurch die Sucht vorbeugende Wirkung des Breitensports empfindlich getroffen werden wird und
- dass mehrere zehntausend Arbeitsplätze in Deutschland in Gefahr geraten, weil private Spielvermittler ins Ausland vertrieben oder in die Pleite getrieben werden.
All das nur, um das behördenähnliche Lottokartell der Länder für weitere vier Jahre vor Wettbewerb zu schützen.
Es ehrt unseren Ministerpräsidenten, dass er diesem Unsinn bis zum 20. Juli 2007 widerstanden hat. Es ist eine Schande für den deutschen Rechtsstaat, dass die Landesregierungen es wagen, für diesen offensichtlich verfassungs- und europarechtswidrigen Vertrag parlamentarische Ratifizierung zu beantragen.
Wir lehnen den Gesetzentwurf ab."
FDP Landtagsfraktion Schleswig-Holstein
Wolfgang Kubicki, MdL Vorsitzender
Dr. Heiner Garg, MdL Stellvertretender Vorsitzender
Dr. Ekkehard Klug, MdL Parlamentarischer Geschäftsführer
Günther Hildebrand, MdL
Christian Albrecht, Pressesprecher, V.i.S.d.P.,
FDP Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Landeshaus, 24171 Kiel, Postfach 7121, Telefon: 0431/9881488 Telefax: 0431/9881497,E-Mail: presse@fdp-sh.de, Internet: http://www.fdp-sh.de/
VEWU: Sportwetten - Europarecht gewinnt bei deutschen Gerichten immer größere Bedeutung
Der juristische Streit darüber, ob es nach deutschem Recht zulässig ist, das Angebot von privaten Sportwetten zu untersagen oder ob dem Europarecht Vorrang einzuräumen ist, hält an. Seitdem bereits einige deutsche Gerichte Zweifel an der gemeinschaftsrechtlichen Konformität des deutschen Monopols hegen und ihre diesbezüglichen Fragen beim EuGH vorgelegt haben, rückt das Europarecht auch bei weiteren Gerichtsentscheidungen immer stärker in den Vordergrund.
So hat das Landgericht Berlin am 14. August 2007 eine Klage von Lotto Brandenburg gegen einen privaten Sportwettvermittler unter Hinweis auf die derzeitige Gemeinschaftswidrigkeit und den Vorrang des Europarechts als unbegründet abgewiesen. Lotto Brandenburg hatte den Sportwettvermittler wegen wettbewerbswidrigem Verhalten auf Unterlassung in Anspruch genommen sowie auf Auskunft und Schadensersatz geklagt. Das Landgericht Berlin gab der Beklagtenseite Recht und wies die von Lotto Brandenburg erhobenen Ansprüche unter Hinweis auf den – auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom März 2006 in der Übergangszeit zu beachtenden - Anwendungsvorrang des Europäischen Rechts zurück. In seiner Urteilsbegründung führte das Gericht u. a. aus: Der nach deutschem Recht der Klägerin dem Grunde nach zustehende Unterlassungsanspruch ist unvereinbar mit Europarecht, da das derzeit bestehende Monopol in Deutschland auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG) und die Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG) verstößt. Denn nach wie vor gibt es keine materiellrechtlichen Regelungen und strukturellen Sicherungen, die eine Ausrichtung am Ziel der Bekämpfung der Wettsucht hinreichend gewährleisten. Von daher ist das geltende Recht nicht mit Europarecht in Einklang zu bringen und darf angesichts des Vorrangs des Europarechts nicht angewendet werden. In der Urteilsbegründung heißt es wörtlich: „An den europarechtlichen Vorgaben ist das geltende innerstaatliche Recht zu messen und nicht ein etwaiges in der Zukunft geltendes und möglicherweise europarechtgemäß ausgestaltetes Wettspielmonopol.“
Des Weiteren zeigen die Vorlagebeschlüsse der Verwaltungsgerichte Köln, Gießen und Stuttgart an den Europäischen Gerichtshof nun auch erstmals bei einem Bayerischen Verwaltungsgericht Wirkung. Denn auch die 5. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg scheint die Beurteilung der Rechtmäßigkeit behördlicher Untersagungsverfügungen gegen private Sportwettvermittler von europarechtlichen Fragen abhängig zu machen. Die Richter beabsichtigen, ein laufendes Verfahren gegen einen privaten Sportwettvermittler auszusetzen, bis über die Fragen des Anwendungsvorrang und der Anerkennung von Lizenzen im EU-Ausland vom EuGH endgültig entschieden ist.
„Erfreulicherweise nimmt die Zahl der Gerichte, die bei ihren Entscheidungen auf Europarecht verweisen und ihm den Vorrang einräumen, stetig zu. Die Befürworter des Glücksspielstaatsvertrags dagegen ignorieren weiterhin die Bedeutung des europäischen Rechtsrahmens, dem Deutschland als Mitglied der EU unterliegt. Sie spielen auf Zeit, wissen aber, dass der Glücksspielstaatsvertrag nicht sehr lange Bestand haben wird und riskieren damit einhergehende Schadensersatzansprüche. Vermutlich sind die Beamten in den Ministerien längst damit beauftragt, eine alternative gesetzliche Regelung für eine kontrollierte Öffnung des Sportwettenmarktes vorzubereiten. Über einen solchen Zick-Zack-Kurs kann der Bürger nur den Kopf schütteln, zumal es seine Steuergelder sind, die durch die weiter andauernden Auseinandersetzungen verschwendet werden“, so Markus Maul, Präsident des Verbands Europäischer Wettunternehmer (VEWU).
Das Urteil des Landgerichts Berlin kann auf www.vewu.com abgerufen werden.
Pressemitteilung des VEWU
So hat das Landgericht Berlin am 14. August 2007 eine Klage von Lotto Brandenburg gegen einen privaten Sportwettvermittler unter Hinweis auf die derzeitige Gemeinschaftswidrigkeit und den Vorrang des Europarechts als unbegründet abgewiesen. Lotto Brandenburg hatte den Sportwettvermittler wegen wettbewerbswidrigem Verhalten auf Unterlassung in Anspruch genommen sowie auf Auskunft und Schadensersatz geklagt. Das Landgericht Berlin gab der Beklagtenseite Recht und wies die von Lotto Brandenburg erhobenen Ansprüche unter Hinweis auf den – auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom März 2006 in der Übergangszeit zu beachtenden - Anwendungsvorrang des Europäischen Rechts zurück. In seiner Urteilsbegründung führte das Gericht u. a. aus: Der nach deutschem Recht der Klägerin dem Grunde nach zustehende Unterlassungsanspruch ist unvereinbar mit Europarecht, da das derzeit bestehende Monopol in Deutschland auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG) und die Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG) verstößt. Denn nach wie vor gibt es keine materiellrechtlichen Regelungen und strukturellen Sicherungen, die eine Ausrichtung am Ziel der Bekämpfung der Wettsucht hinreichend gewährleisten. Von daher ist das geltende Recht nicht mit Europarecht in Einklang zu bringen und darf angesichts des Vorrangs des Europarechts nicht angewendet werden. In der Urteilsbegründung heißt es wörtlich: „An den europarechtlichen Vorgaben ist das geltende innerstaatliche Recht zu messen und nicht ein etwaiges in der Zukunft geltendes und möglicherweise europarechtgemäß ausgestaltetes Wettspielmonopol.“
Des Weiteren zeigen die Vorlagebeschlüsse der Verwaltungsgerichte Köln, Gießen und Stuttgart an den Europäischen Gerichtshof nun auch erstmals bei einem Bayerischen Verwaltungsgericht Wirkung. Denn auch die 5. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg scheint die Beurteilung der Rechtmäßigkeit behördlicher Untersagungsverfügungen gegen private Sportwettvermittler von europarechtlichen Fragen abhängig zu machen. Die Richter beabsichtigen, ein laufendes Verfahren gegen einen privaten Sportwettvermittler auszusetzen, bis über die Fragen des Anwendungsvorrang und der Anerkennung von Lizenzen im EU-Ausland vom EuGH endgültig entschieden ist.
„Erfreulicherweise nimmt die Zahl der Gerichte, die bei ihren Entscheidungen auf Europarecht verweisen und ihm den Vorrang einräumen, stetig zu. Die Befürworter des Glücksspielstaatsvertrags dagegen ignorieren weiterhin die Bedeutung des europäischen Rechtsrahmens, dem Deutschland als Mitglied der EU unterliegt. Sie spielen auf Zeit, wissen aber, dass der Glücksspielstaatsvertrag nicht sehr lange Bestand haben wird und riskieren damit einhergehende Schadensersatzansprüche. Vermutlich sind die Beamten in den Ministerien längst damit beauftragt, eine alternative gesetzliche Regelung für eine kontrollierte Öffnung des Sportwettenmarktes vorzubereiten. Über einen solchen Zick-Zack-Kurs kann der Bürger nur den Kopf schütteln, zumal es seine Steuergelder sind, die durch die weiter andauernden Auseinandersetzungen verschwendet werden“, so Markus Maul, Präsident des Verbands Europäischer Wettunternehmer (VEWU).
Das Urteil des Landgerichts Berlin kann auf www.vewu.com abgerufen werden.
Pressemitteilung des VEWU
Mittwoch, 12. September 2007
LOTTO Bayern: Mit Lotto gewinnen alle
"News" von LOTTO Bayern (Staatliche Lotterieverwaltung Bayern):
Ein Interview mit MdB Renate Schmidt
Lotto Bayern: Frau Schmidt, Sie gehören dem Ethik-Beirat des Deutschen Lotto- und Totoblocks an, der sich im April 2007 konstituiert hat. Was sind die Aufgaben des Ethik-Beirats?
Schmidt: Mit der Einrichtung des Beirats engagiert sich der Deutsche Lotto- und Toto-Block weiter für sein Ziel eines effektiven und nachhaltigen Spielerschutzes. Ich werde gemeinsam mit den anderen Beiratsmitgliedern Barbara Stamm und Dr. Rudolf Seiters Lotto dabei unterstützen, neue Konzepte zu Suchtprävention und Spielerschutz zu entwickeln. Der Ethik-Beirat wird Lotto auch bei der Ausgestaltung des Spielangebotes beraten.
Lotto Bayern: Was hat Sie zu diesem Engagement motiviert?
Schmidt: Zum Ersten natürlich, um dazu beizutragen, dass der Spielsucht entgegengewirkt wird, insbesondere bei Sportwetten. Zum Zweiten wegen der Gemeinwohlorientierung von Lotto. Vielen Menschen ist gar nicht bewusst, wie sehr die Organisationen, die sich für das Gemeinwohl in Deutschland einsetzen, auf die Förderung durch die staatlichen Lotteriegesellschaften angewiesen sind. Als langjährige Vorsitzende des Bayerischen Jugendrotkreuzes weiß ich, wovon ich spreche. Was hier - zu einem großen Teil ehrenamtlich und dank staatlicher Unterstützung - für die Gesellschaft geleistet wird, darf nicht unterschätzt werden. Leider Gottes ziehen derzeit dunkle Wolken am Himmel der Gemeinwohlförderung auf.
Lotto Bayern: Sie meinen die Debatte über die zukünftige Regelung des deutschen Glücksspielmarktes?
Schmidt: Sollte das staatliche Glücksspielmonopol fallen, wäre dies für die Sportbünde, Stiftungen und Hilfsorganisationen eine nur schwer zu verkraftende Bürde. Ob Breitensport, Unfallrettung, Denkmalschutz oder Kulturförderung, die Finanzierung durch die staatlichen Lottogesellschaften ist für die allermeisten gemeinwohltätigen Organisationen von existenzieller Bedeutung.
Lotto Bayern: Private Anbieter engagieren sich doch ebenfalls im Sponsoring-Bereich.
Schmidt: Das trifft vielleicht auf den Spitzensport zu. Kommerzielle Glücksspielanbieter sponsern einen Profiverein natürlich gern, wenn die werbliche Gegenleistung stimmt. Das bringt Prestige und Medienpräsenz. Es gibt nämlich einen Unterschied von Sponsoring durch private Anbieter und der Gemeinwohlorientierung des Deutschen Lotto- und Totoblocks. Glauben Sie ernsthaft, die kommerziellen Anbieter haben ein Interesse daran, beispielsweise Projekte gegen Kinderarmut, für den Denkmalschutz oder im Bereich der Unfallrettung finanziell zu fördern? Für die sind das Kosten, die letztlich den Gewinn schmälern.
Lotto Bayern: Wie sähen die Unterschiede in einem geöffneten Markt aus?
Schmidt: Man muss es so deutlich sagen: Eine Marktöffnung zu Gunsten der privaten Anbieter würde das Ende der bewährten Gemeinwohlförderung in Deutschland bedeuten. Lotto ist ein äußerst zuverlässiger Partner. Ohne die finanzielle Unterstützung wäre es nicht möglich, die bisher gekannten und benötigten Leistungen aufrecht zu erhalten. Und: Das Tor zur Gefährdung durch Spielsucht würde weit geöffnet.
Lotto Bayern: Sie sehen also keine Alternative zur Fortsetzung des staatlichen Glücks-spielmonopols?
Schmidt: Das Glücksspiel gehört in verantwortungsvolle Hände. Eine direkte staatliche Kontrolle kann dies am besten garantieren. Und vergessen wir nicht: Mit einer Marktöffnung würden wir einen großen Teil dessen, was Lotto ausmacht, opfern, nämlich die Gemeinwohlorientierung, den Spielerschutz und die Suchtprävention.
Lotto Bayern: Frau Schmidt, wir danken Ihnen für das Gespräch.
- - -
Was ist der Ethik-Beirat?
Der Ethik-Beirat wurde im April 2007 eingerichtet, um die Lotteriegesellschaften der Bundesländer in allen ethischen Fragen des Glücksspiels zu beraten. Er ist Teil eines umfangreichen Aktionsprogramms von Lotto mit dem Ziel eines verantwortungsvollen Umgangs mit dem Glücksspiel.
Zentrale Aufgabenfelder des Ethik-Beirates sind die Beratung von Lotto bei der Entwicklung von neuen, umfangreichen Konzepten zu Suchtprävention und Spielerschutz sowie die Beratung bei der Ausgestaltung des staatlichen Spielangebots.
Ein Interview mit MdB Renate Schmidt
Lotto Bayern: Frau Schmidt, Sie gehören dem Ethik-Beirat des Deutschen Lotto- und Totoblocks an, der sich im April 2007 konstituiert hat. Was sind die Aufgaben des Ethik-Beirats?
Schmidt: Mit der Einrichtung des Beirats engagiert sich der Deutsche Lotto- und Toto-Block weiter für sein Ziel eines effektiven und nachhaltigen Spielerschutzes. Ich werde gemeinsam mit den anderen Beiratsmitgliedern Barbara Stamm und Dr. Rudolf Seiters Lotto dabei unterstützen, neue Konzepte zu Suchtprävention und Spielerschutz zu entwickeln. Der Ethik-Beirat wird Lotto auch bei der Ausgestaltung des Spielangebotes beraten.
Lotto Bayern: Was hat Sie zu diesem Engagement motiviert?
Schmidt: Zum Ersten natürlich, um dazu beizutragen, dass der Spielsucht entgegengewirkt wird, insbesondere bei Sportwetten. Zum Zweiten wegen der Gemeinwohlorientierung von Lotto. Vielen Menschen ist gar nicht bewusst, wie sehr die Organisationen, die sich für das Gemeinwohl in Deutschland einsetzen, auf die Förderung durch die staatlichen Lotteriegesellschaften angewiesen sind. Als langjährige Vorsitzende des Bayerischen Jugendrotkreuzes weiß ich, wovon ich spreche. Was hier - zu einem großen Teil ehrenamtlich und dank staatlicher Unterstützung - für die Gesellschaft geleistet wird, darf nicht unterschätzt werden. Leider Gottes ziehen derzeit dunkle Wolken am Himmel der Gemeinwohlförderung auf.
Lotto Bayern: Sie meinen die Debatte über die zukünftige Regelung des deutschen Glücksspielmarktes?
Schmidt: Sollte das staatliche Glücksspielmonopol fallen, wäre dies für die Sportbünde, Stiftungen und Hilfsorganisationen eine nur schwer zu verkraftende Bürde. Ob Breitensport, Unfallrettung, Denkmalschutz oder Kulturförderung, die Finanzierung durch die staatlichen Lottogesellschaften ist für die allermeisten gemeinwohltätigen Organisationen von existenzieller Bedeutung.
Lotto Bayern: Private Anbieter engagieren sich doch ebenfalls im Sponsoring-Bereich.
Schmidt: Das trifft vielleicht auf den Spitzensport zu. Kommerzielle Glücksspielanbieter sponsern einen Profiverein natürlich gern, wenn die werbliche Gegenleistung stimmt. Das bringt Prestige und Medienpräsenz. Es gibt nämlich einen Unterschied von Sponsoring durch private Anbieter und der Gemeinwohlorientierung des Deutschen Lotto- und Totoblocks. Glauben Sie ernsthaft, die kommerziellen Anbieter haben ein Interesse daran, beispielsweise Projekte gegen Kinderarmut, für den Denkmalschutz oder im Bereich der Unfallrettung finanziell zu fördern? Für die sind das Kosten, die letztlich den Gewinn schmälern.
Lotto Bayern: Wie sähen die Unterschiede in einem geöffneten Markt aus?
Schmidt: Man muss es so deutlich sagen: Eine Marktöffnung zu Gunsten der privaten Anbieter würde das Ende der bewährten Gemeinwohlförderung in Deutschland bedeuten. Lotto ist ein äußerst zuverlässiger Partner. Ohne die finanzielle Unterstützung wäre es nicht möglich, die bisher gekannten und benötigten Leistungen aufrecht zu erhalten. Und: Das Tor zur Gefährdung durch Spielsucht würde weit geöffnet.
Lotto Bayern: Sie sehen also keine Alternative zur Fortsetzung des staatlichen Glücks-spielmonopols?
Schmidt: Das Glücksspiel gehört in verantwortungsvolle Hände. Eine direkte staatliche Kontrolle kann dies am besten garantieren. Und vergessen wir nicht: Mit einer Marktöffnung würden wir einen großen Teil dessen, was Lotto ausmacht, opfern, nämlich die Gemeinwohlorientierung, den Spielerschutz und die Suchtprävention.
Lotto Bayern: Frau Schmidt, wir danken Ihnen für das Gespräch.
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Was ist der Ethik-Beirat?
Der Ethik-Beirat wurde im April 2007 eingerichtet, um die Lotteriegesellschaften der Bundesländer in allen ethischen Fragen des Glücksspiels zu beraten. Er ist Teil eines umfangreichen Aktionsprogramms von Lotto mit dem Ziel eines verantwortungsvollen Umgangs mit dem Glücksspiel.
Zentrale Aufgabenfelder des Ethik-Beirates sind die Beratung von Lotto bei der Entwicklung von neuen, umfangreichen Konzepten zu Suchtprävention und Spielerschutz sowie die Beratung bei der Ausgestaltung des staatlichen Spielangebots.
Deutscher Lotto- und Totoblock sieht sich durch von ihm in Auftrag gegebene Umfrage bestätigt
Pressemitteilung des Deutschen Lotto- und Totoblocks:
Bürger eindeutig gegen Liberalisierung des Glücksspielmarktes
- Drei Viertel der Bundesbürger für Begrenzung des Spiels unter staatlicher Kontrolle
- Einer von zehn Befragten befürwortet Marktöffnung für private Anbieter
- Glücksspielpolitik der Bundesländer bestätigt
In den vergangenen Wochen und Monaten schlug die Auseinandersetzung um das staatliche Monopol auf Lotterien und Sportwetten hohe Wellen. Gegenstand zum Teil heftiger Kontroversen zwischen den Gegnern und Befürwortern einer Kommerzialisierung des Glücksspielmarktes war insbesondere der neue Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland, der zum 1. Januar 2008 in Kraft treten soll. Bislang kaum Beachtung in der Diskussion fand die Meinung der Verbraucher zum staatlichen Glücksspielmonopol. Nur 10 Prozent der Bundesbürger wünschen nämlich eine Liberalisierung des Glücksspielmarktes.
Dieses deutliche Ergebnis geht aus einer bundesweiten Umfrage des Meinungsforschungsinstituts Forsa hervor, bei der zwischen Ende Juli und Anfang August insgesamt 1013 repräsentativ ausgewählte Personen ab 18 Jahren befragt wurden. 76 Prozent der Bundesbürger sprechen sich für eine Begrenzung des Glücksspiels unter staatlicher Kontrolle aus. 61 Prozent stimmen zu, dass die staatliche Regulierung zur Minimierung der Spielsuchtrisiken wichtig ist. Ein großer Teil der Verbraucher geht zudem davon aus, dass es ohne staatliche Aufsicht keine Rechtssicherheit und Verlässlichkeit für die Spielteilnehmer gäbe. Ein Prozent der Befragten wünscht sich generell mehr Glücksspielangebote.
„Die Ergebnisse der Forsa-Umfrage bestätigen einmal mehr die politische Entscheidung für ein begrenztes staatliches Glücksspielmonopol“, sagte Dr. Friedhelm Repnik, Geschäftsführer der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg und Federführer des Deutschen Lotto- und Totoblocks. „Dies ist ein eindeutiges und wichtiges Signal zugunsten des neuen Glücksspielstaatsvertrages. Die Bürger stehen hinter dem eingeschlagenen Weg der Bundesländer“, so Dr. Repnik weiter.
Nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs ist ein Glücksspielmonopol grundsätzlich zulässig, wenn es den Zielen des Spieler- und Jugendschutzes sowie der Spielsuchtprävention dient. Der neue Glücksspielstaatsvertrag soll nach der Ratifizierung durch die Landtage zum 1. Januar 2008 in Kraft treten.
Bürger eindeutig gegen Liberalisierung des Glücksspielmarktes
- Drei Viertel der Bundesbürger für Begrenzung des Spiels unter staatlicher Kontrolle
- Einer von zehn Befragten befürwortet Marktöffnung für private Anbieter
- Glücksspielpolitik der Bundesländer bestätigt
In den vergangenen Wochen und Monaten schlug die Auseinandersetzung um das staatliche Monopol auf Lotterien und Sportwetten hohe Wellen. Gegenstand zum Teil heftiger Kontroversen zwischen den Gegnern und Befürwortern einer Kommerzialisierung des Glücksspielmarktes war insbesondere der neue Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland, der zum 1. Januar 2008 in Kraft treten soll. Bislang kaum Beachtung in der Diskussion fand die Meinung der Verbraucher zum staatlichen Glücksspielmonopol. Nur 10 Prozent der Bundesbürger wünschen nämlich eine Liberalisierung des Glücksspielmarktes.
Dieses deutliche Ergebnis geht aus einer bundesweiten Umfrage des Meinungsforschungsinstituts Forsa hervor, bei der zwischen Ende Juli und Anfang August insgesamt 1013 repräsentativ ausgewählte Personen ab 18 Jahren befragt wurden. 76 Prozent der Bundesbürger sprechen sich für eine Begrenzung des Glücksspiels unter staatlicher Kontrolle aus. 61 Prozent stimmen zu, dass die staatliche Regulierung zur Minimierung der Spielsuchtrisiken wichtig ist. Ein großer Teil der Verbraucher geht zudem davon aus, dass es ohne staatliche Aufsicht keine Rechtssicherheit und Verlässlichkeit für die Spielteilnehmer gäbe. Ein Prozent der Befragten wünscht sich generell mehr Glücksspielangebote.
„Die Ergebnisse der Forsa-Umfrage bestätigen einmal mehr die politische Entscheidung für ein begrenztes staatliches Glücksspielmonopol“, sagte Dr. Friedhelm Repnik, Geschäftsführer der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg und Federführer des Deutschen Lotto- und Totoblocks. „Dies ist ein eindeutiges und wichtiges Signal zugunsten des neuen Glücksspielstaatsvertrages. Die Bürger stehen hinter dem eingeschlagenen Weg der Bundesländer“, so Dr. Repnik weiter.
Nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs ist ein Glücksspielmonopol grundsätzlich zulässig, wenn es den Zielen des Spieler- und Jugendschutzes sowie der Spielsuchtprävention dient. Der neue Glücksspielstaatsvertrag soll nach der Ratifizierung durch die Landtage zum 1. Januar 2008 in Kraft treten.
Dienstag, 11. September 2007
Wirtschaftsexperte Prof. Dr. Schneider: Massive Schwarzmarkt- und Spielsuchtgefahren durch den Glücksspielstaatsvertrag
Pressemitteilung des Deutschen Buchmacherverbandes vom 4. September 2007:
Auf Einladung des Deutschen BuchmacherverbandesEssen e.V. (DBV) hat gestern in Düsseldorf Herr Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Friedrich Schneider, Wirtschaftswissenschaftler der Universität Linz, die Ergebnisse eines Gutachtens zu den Folgen eines staatlichen Monopols für Sportwetten vorgestellt. Prof. Schneider, der ein renommierter Berater der Bundesregierung ist, hat Forschungsansätze zur Berechnung des Umfangs der Schattenwirtschaft auf den Glücksspielmarkt angewandt. Seine Berechnungen haben ergeben,dass das geplante Verbot privater Sportwetten zu einer Verlagerung des Wettgeschehens in den Bereich des Schwarzmarktes führen wird.
Damit verbunden wären ein erheblicher Ausfall von Steuern, Zweckabgaben und der Verlust von Arbeitsplätzen. Geradezu beängstigend ist, dass die Wettkonsumenten in die Fänge von Wettanbietern aus dem kriminellen Milieu geraten könnten, die die Nische der privaten Sportwettannahmen künftig besetzen. Die Folge wären kriminelle Praktiken wie Wucherzinsen, Beschaffungskriminalitätund Erpressung, denen der Wetter schutzlos ausgeliefert ist. Die durch das staatliche Monopol beabsichtigte Suchtprävention liefe ins Leere.
Das geschäftsführende Vorstandsmitglied des DBV, Dr. Norman Albers, verwundert dies nicht: "Der Wetter lässt sich nicht in eine staatliche ODDSET-Schublade packen. Er sucht einfach attraktive Wettangebote im Internet oder sonst wo. Die Zwangskanalisierung der Wettkunden verrinnt im Sande."
Herr Prof. Schneider wird die Ergebnisse seiner Studie im Einzelnen anlässlich einer Pressekonferenz in Brüssel vorstellen und der Europäischen Kommission übergeben.
Wilfried Straub, Wettbeauftragter des Deutschen Fußballbundes und der Fußballliga bekräftigte auf der Veranstaltung, dass durch das Verbot privater Wettanbieter und der Werbung dafür, dem Deutschen Fußball jährlich dreistellige Millionenbeträge an Sponsoring und Lizenzeinnahmen entgehen würden. Dies verzerrt den Wettbewerb im Profifußball in Europa. Es stellt eine massive Beeinträchtigung für den deutschen Fußball im Vergleich zu den ausländischen Ligen dar, die solchen Einschränkungen nicht unterliegen. Prominentes Beispiel ist der Wechsel der Trikotwerbung von Bwin, von Werder Bremen auf denAC Mailand und Real Madrid.
Pressekontakt:
Die Studie kann bei Interesse zur Verfügung gestellt werden unter Tel.: 0201/790329 Deutscher Buchmacherverband Essen e.V. Oliver Jäger
Auf Einladung des Deutschen BuchmacherverbandesEssen e.V. (DBV) hat gestern in Düsseldorf Herr Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Friedrich Schneider, Wirtschaftswissenschaftler der Universität Linz, die Ergebnisse eines Gutachtens zu den Folgen eines staatlichen Monopols für Sportwetten vorgestellt. Prof. Schneider, der ein renommierter Berater der Bundesregierung ist, hat Forschungsansätze zur Berechnung des Umfangs der Schattenwirtschaft auf den Glücksspielmarkt angewandt. Seine Berechnungen haben ergeben,dass das geplante Verbot privater Sportwetten zu einer Verlagerung des Wettgeschehens in den Bereich des Schwarzmarktes führen wird.
Damit verbunden wären ein erheblicher Ausfall von Steuern, Zweckabgaben und der Verlust von Arbeitsplätzen. Geradezu beängstigend ist, dass die Wettkonsumenten in die Fänge von Wettanbietern aus dem kriminellen Milieu geraten könnten, die die Nische der privaten Sportwettannahmen künftig besetzen. Die Folge wären kriminelle Praktiken wie Wucherzinsen, Beschaffungskriminalitätund Erpressung, denen der Wetter schutzlos ausgeliefert ist. Die durch das staatliche Monopol beabsichtigte Suchtprävention liefe ins Leere.
Das geschäftsführende Vorstandsmitglied des DBV, Dr. Norman Albers, verwundert dies nicht: "Der Wetter lässt sich nicht in eine staatliche ODDSET-Schublade packen. Er sucht einfach attraktive Wettangebote im Internet oder sonst wo. Die Zwangskanalisierung der Wettkunden verrinnt im Sande."
Herr Prof. Schneider wird die Ergebnisse seiner Studie im Einzelnen anlässlich einer Pressekonferenz in Brüssel vorstellen und der Europäischen Kommission übergeben.
Wilfried Straub, Wettbeauftragter des Deutschen Fußballbundes und der Fußballliga bekräftigte auf der Veranstaltung, dass durch das Verbot privater Wettanbieter und der Werbung dafür, dem Deutschen Fußball jährlich dreistellige Millionenbeträge an Sponsoring und Lizenzeinnahmen entgehen würden. Dies verzerrt den Wettbewerb im Profifußball in Europa. Es stellt eine massive Beeinträchtigung für den deutschen Fußball im Vergleich zu den ausländischen Ligen dar, die solchen Einschränkungen nicht unterliegen. Prominentes Beispiel ist der Wechsel der Trikotwerbung von Bwin, von Werder Bremen auf denAC Mailand und Real Madrid.
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Die Studie kann bei Interesse zur Verfügung gestellt werden unter Tel.: 0201/790329 Deutscher Buchmacherverband Essen e.V. Oliver Jäger
Montag, 10. September 2007
FDP Hessen zum Entwurf eines Hessischen Glücksspielgesetzes
Jörg-Uwe Hahn: „Der vorliegende Gesetzentwurf widerspricht verfassungs- und europarechtlichen Grundsätzen.“
„Die FDP lehnt das Staatsmonopol im Glücksspielbereich grundsätzlich ab. Wir fordern eine Öffnung des Marktes auch für private Anbieter, allerdings unter strengen Vorgaben. Gemeinnützige Zwecke wie die Sportförderung und der Denkmalschutz sollen weiterhin durch diese Mittel finanziert werden können“, so der FDP- Landes- und Fraktionsvorsitzende, Jörg-Uwe Hahn.
Hahn wies auf verschiedene Urteile des EuGH hin, wie die „Placanica“-Entscheidung, die das Angebot von Sportwetten und anderen Glücksspielen in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit stellt und Beschränkungen nur aus „zwingenden Gründen des Allgemeininteresses“ gerechtfertigt sieht.
Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass ein Konzessionssystem ein wirksamer Mechanismus zur Suchtbekämpfung sein kann. Auch der EuGH billigt den Mitgliedstaaten bei der Festigung ihrer Ziele und des angestrebten Schutzniveaus einen Spielraum zu, betont zugleich aber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es dürfen also nur solche Beschränkungen vorgesehen werden, die zur Zielerreichung geeignet und erforderlich sind. Daraus ist abzuleiten, dass die Schaffung oder Aufrechterhaltung eines Monopols nicht mehr zu rechtfertigen ist, denn ein Konzessionssystem stellt einen weniger schweren Eingriff dar und ist ebenso geeignet, das Ziel der Suchtprävention zu erreichen“, so Hahn abschließend.
Pressemitteilung der FDP
„Die FDP lehnt das Staatsmonopol im Glücksspielbereich grundsätzlich ab. Wir fordern eine Öffnung des Marktes auch für private Anbieter, allerdings unter strengen Vorgaben. Gemeinnützige Zwecke wie die Sportförderung und der Denkmalschutz sollen weiterhin durch diese Mittel finanziert werden können“, so der FDP- Landes- und Fraktionsvorsitzende, Jörg-Uwe Hahn.
Hahn wies auf verschiedene Urteile des EuGH hin, wie die „Placanica“-Entscheidung, die das Angebot von Sportwetten und anderen Glücksspielen in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit stellt und Beschränkungen nur aus „zwingenden Gründen des Allgemeininteresses“ gerechtfertigt sieht.
Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass ein Konzessionssystem ein wirksamer Mechanismus zur Suchtbekämpfung sein kann. Auch der EuGH billigt den Mitgliedstaaten bei der Festigung ihrer Ziele und des angestrebten Schutzniveaus einen Spielraum zu, betont zugleich aber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es dürfen also nur solche Beschränkungen vorgesehen werden, die zur Zielerreichung geeignet und erforderlich sind. Daraus ist abzuleiten, dass die Schaffung oder Aufrechterhaltung eines Monopols nicht mehr zu rechtfertigen ist, denn ein Konzessionssystem stellt einen weniger schweren Eingriff dar und ist ebenso geeignet, das Ziel der Suchtprävention zu erreichen“, so Hahn abschließend.
Pressemitteilung der FDP
Hessischer Verwaltungsgerichtshof: Untersagung der privaten Vermittlung von Sportwetten weiterhin rechtmäßig
Pressemitteilung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. September 2007
Der 7. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hatte in mehreren in Eilverfahren getroffenen Beschlüssen vom 30. August 2007 aufgrund in jüngster Zeit ergangener unterschiedlicher erstinstanzlicher Entscheidungen der hessischen Verwaltungsgerichte Anlass, sich erneut mit der Zulässigkeit der privaten Vermittlung von Sportwetten zu befassen. Er hat die bisherige Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs bestätigt, wonach weiterhin allein das Land Hessen befugt sei, innerhalb seines Staatsgebietes Sportwetten zu vermitteln, während dies privaten Anbietern von den zuständigen Behörden untersagt werden könne. Jedenfalls in der Übergangszeit bis zu der vom Bundesverfassungsgericht angemahnten Neuregelung bestünden hiergegen keine durchgreifenden verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken. Es sei zumindest in der notwendigen Weise damit begonnen worden, das staatliche Wettmonopol konsequent an einer Bekämpfung der Wettsucht und an einer Begrenzung der Wettleidenschaft auszurichten. Aus dem von den privaten Wettanbietern hiergegen ins Feld
geführten Urteil des Europäische Gerichtshofs vom 6. März 2007 (sog. Placanica-Entscheidung) ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte, da dort nur die bisherige Rechtsprechung fortgesetzt werde, an der sich der Hessische Verwaltungsgerichtshof auch in der Vergangenheit bereits orientiert habe.
Der 7. Senat teilt auch nicht die Bedenken des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes und der Kommission der EG, nach deren Auffassung es noch erhebliche Defizite bei der Suchtbekämpfung gebe. Keinen Anlass hatte der Senat, sich bereits jetzt zu dem von den Ländern beabsichtigten Staatsvertrag zur Neuregelung des Lotteriewesens ab dem nächsten Jahr zu äußern.
Die Entscheidungen sind unanfechtbar.
Az.: 7 TG 616/07 u. a.
Der 7. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hatte in mehreren in Eilverfahren getroffenen Beschlüssen vom 30. August 2007 aufgrund in jüngster Zeit ergangener unterschiedlicher erstinstanzlicher Entscheidungen der hessischen Verwaltungsgerichte Anlass, sich erneut mit der Zulässigkeit der privaten Vermittlung von Sportwetten zu befassen. Er hat die bisherige Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs bestätigt, wonach weiterhin allein das Land Hessen befugt sei, innerhalb seines Staatsgebietes Sportwetten zu vermitteln, während dies privaten Anbietern von den zuständigen Behörden untersagt werden könne. Jedenfalls in der Übergangszeit bis zu der vom Bundesverfassungsgericht angemahnten Neuregelung bestünden hiergegen keine durchgreifenden verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken. Es sei zumindest in der notwendigen Weise damit begonnen worden, das staatliche Wettmonopol konsequent an einer Bekämpfung der Wettsucht und an einer Begrenzung der Wettleidenschaft auszurichten. Aus dem von den privaten Wettanbietern hiergegen ins Feld
geführten Urteil des Europäische Gerichtshofs vom 6. März 2007 (sog. Placanica-Entscheidung) ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte, da dort nur die bisherige Rechtsprechung fortgesetzt werde, an der sich der Hessische Verwaltungsgerichtshof auch in der Vergangenheit bereits orientiert habe.
Der 7. Senat teilt auch nicht die Bedenken des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes und der Kommission der EG, nach deren Auffassung es noch erhebliche Defizite bei der Suchtbekämpfung gebe. Keinen Anlass hatte der Senat, sich bereits jetzt zu dem von den Ländern beabsichtigten Staatsvertrag zur Neuregelung des Lotteriewesens ab dem nächsten Jahr zu äußern.
Die Entscheidungen sind unanfechtbar.
Az.: 7 TG 616/07 u. a.