von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Die Große Kammer des EuGH hat am Dienstag, den 29. April 2008, die Rechtssache C-42/07 (Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Baw International) verhandelt. Maßgeblich geht es bei diesem Verfahren um den freien Dienstleistungsverkehr bei Sportwetten. Ein portugiesisches Gericht hatte hierzu Fragen dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Kernpunkte: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de Pequena Instância Criminal do Porto (Portugal) - Auslegung der Art. 43 EG, 49 EG und 56 EG - Nationale Regelung, die das Recht, Glücksspiele und Lotterien zu betreiben, exklusiv einer bestimmten Einrichtung vorbehält und die Veranstaltung, Förderung und Annahme von Sportwetten, auch über Internet, als Ordnungswidrigkeit qualifiziert - Verbot gegenüber einem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, das Wetten und Lotterien online betreibt, diese Wetten und Lotterien über Internet zu fördern, zu veranstalten und kommerziell zu betreiben und den Gewinnern die Gewinne zur Verfügung zu stellen
Klägerinnen in dem Ausgangsverfahren sind die portugiesische Fußballliga, Liga Portuguesa de Futebol Profissional (C.A/L.P.F.P), und Baw International Ltd (ein zum bwin-Konzern gehörender Buchmacher). Beklagter ist das Departamento de Jogos da Santa Casa da Misericórdia de Lisboa. Der bisherige Monopolanbieter Santa Casa hatte versucht, einen Sponsorenvertrag des Buchmachers mit der Fußballliga (mit einem Wert von bis zu 10 Millionen EUR über die nächsten vier Jahre) für unwirksam erklären zu lassen. Dagegen wandten sich die Vertragspartner und beriefen sich insbesondere auf Europarecht (vgl. Sportwettenrecht aktuell Nr. 79).
Das Gericht aus Porto legte dem EuGH folgende Vorlagefragen vor:
1. Stellt die Exklusivregelung zugunsten von Santa Casa da Misericórdia de Lisboa, wenn sie auf Baw International Ltd, d. h. einen Dienstleister, der in einem anderen Mitgliedstaat, in dem er rechtmäßig entsprechende Dienstleistungen erbringt, niedergelassen ist und keine Betriebsstätte in Portugal hat, angewandt wird, eine Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs unter Verstoß gegen die Grundsätze der Dienstleistungs-, der Niederlassungs- und der Kapitalverkehrsfreiheit gemäß den Art. 49, 43 und 56 des EG-Vertrags dar?
2. Stehen das Gemeinschaftsrecht und insbesondere die erwähnten Grundsätze einer nationalen Regelung wie der hier fraglichen entgegen, die hinsichtlich des kommerziellen Betriebs von Lotterien und Wetten einerseits eine Exklusivregelung zugunsten einer einzigen Einrichtung errichtet und diese Regelung andererseits auf das „gesamte Staatsgebiet einschließlich … des Internets“ ausdehnt?
Zum einen ist interessant, dass der EuGH nunmehr auch die Kapitalverkehrfreiheit bei dem binnengrenzüberschreitenden Angebot von Sportwetten zu entscheiden hat, da zahlreiche Mitgliedstaaten Zahlungsflüsse an Buchmacher und Glücksspielanbieter einschränken oder gar ganz verbieten wollen. Zum anderen bezieht sich die zweite Vorlagefrage ausdrücklich auf das Angebot über das Internet. Mehrere Mitgliedstaaten versuchen, dass Online-Angebot von Sportwetten durch in anderen Mitgliedstaaten zugelassene Buchmacher zu verhindern. Dies sieht in Deutschland der Glücksspielstaatsvertrag und die dazu erlassenen Ausführungsgesetze der Länder vor.
Zum gleichen Sachverhalt liegt dem EuGH inzwischen eine weitere Vorlage vor (Santa Casa da Misericórdia de Lisboa / Liga Portuguesa de Futebol Profissional (CA/LPFP), Baw International Ltd und Betandwin.com Interactive Entertainment, Rechtssache C-55/08).
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