Montag, 19. Mai 2008

Verbot von Poker-Veranstaltungen in Rheinland-Pfalz

Pressemitteilung vom 19. Mai 2007 des Ministerium des Inneren und für Sport von Rheinland-Pfalz

„Poker spielen boomt. Zu dem Kreis der Pokerbegeisterten gehören immer mehr auch Jugendliche und Heranwachsende, die in Kneipen, Spielhallen oder im Internet der Spiel-Leidenschaft frönen. Wir haben nun auf diese Entwicklung reagiert und durch Erlass die einschlägigen Poker-Veranstaltungen in Rheinland-Pfalz grundsätzlich untersagt“, teilte Innenminister Karl Peter Bruch mit. Eine Ausnahme bestehe lediglich für den konzessionierten Bereich von Spielbanken, der indes engen Kontrollen seitens der Glücksspielaufsichtsbehörden insbesondere im Hinblick auf Minderjährigenschutz und Suchtprävention unterliege, so Bruch.

Mit dem vom Innenministerium getroffenen Erlass setze Rheinland-Pfalz den zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag auch über den Bereich der dort geregelten Lotterien und Sportwetten hinaus konsequent auf Poker-Veranstaltungen um. „Wir wollen sicherstellen, dass insbesondere Minderjährige nicht über das Pokerspiel in die Spielsucht abgleiten“, erklärte der Innenminister und verwies darauf, dass andere Bundesländer aktuell prüften, der Initiative von Rheinland-Pfalz zu folgen. Bruch weiter: „Den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, ist erklärtes Ziel des Glücksspielstaatsvertrages. Ohne Reglementierungen ist eine unkontrollierte Entwicklung des Glücksspielmarktes zu befürchten, der im Hinblick auf die möglichen Folgen für die psychische und wirtschaftliche Situation der Spieler und deren Angehörigen entgegengewirkt werden muss“, so der Minister.

Bei Poker handelt es sich dann um ein Glücksspiel im Sinne des Staatsvertrages, wenn die Entrichtung eines Entgelts notwendige Bedingung für die Teilnahme am Spiel und damit für den Erwerb einer Gewinnchance ist. Dabei ist unter Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance jede Vermögensleistung – unabhängig von ihrer Höhe und der Art ihrer Bezeichnung – zu verstehen, die unmittelbar oder mittelbar zur Teilnahme am Spiel berechtigt. Das entrichtete Entgelt dient dem Erwerb einer Gewinnchance, wenn ein Gewinn in Form eines vermögenswerten Vorteils – unabhängig von seiner Höhe – ausgelobt ist. Poker-Spiele, die diese Voraussetzungen erfüllen, sind nunmehr von der für illegales Glücksspiel zuständigen Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier zu untersagen.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen