Das Land Rheinland-Pfalz will mit einem Erlass alle öffentlichen Pokerveranstaltungen untersagen. Wie Innenminister Karl-Peter Bruch (SPD) erklärte, soll das Verbot für alle Veranstaltungen in Kneipen oder Spielhallen gelten, bei denen ein Entgelt für die Teilnahme zu zahlen ist. Ausgenommen seien lediglich die konzessionierten Spielbanken.
Bruch sagte, Rheinland-Pfalz ziehe mit diesem Schritt die Konsequenz aus dem zum Jahresbeginn in Kraft getretenen Glücksspiel-Staatsvertrag. Es bestehe die Gefahr, dass Minderjährige über das Pokerspiel in die Spielsucht abglitten. Zudem solle das Verbot einer unkontrollierten Entwicklung des Glücksspielmarktes vorbeugen.
Bei Poker soll es sich dann um ein Glücksspiel im Sinne des Staatsvertrages handeln, wenn "die Entrichtung eines Entgelts notwendige Bedingung für die Teilnahme am Spiel und damit für den Erwerb einer Gewinnchance ist. Dabei ist unter Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance jede Vermögensleistung – unabhängig von ihrer Höhe und der Art ihrer Bezeichnung – zu verstehen, die unmittelbar oder mittelbar zur Teilnahme am Spiel berechtigt. Das entrichtete Entgelt dient dem Erwerb einer Gewinnchance, wenn ein Gewinn in Form eines vermögenswerten Vorteils – unabhängig von seiner Höhe – ausgelobt ist."
Pokerveranstaltungen, die diese Voraussetzungen erfüllen, sind nunmehr von der für illegales Glücksspiel zentral zuständigen Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) in Trier zu untersagen. Nach Angaben des Mainzer Innenministeriums wurden allein seit dem 1. April landesweit 13 Pokerveranstaltungen bei den zuständigen Behörden angemeldet. Zwölf Veranstaltungen seien mittlerweile verboten worden.
Der Innenminister ergänzte, dass auch andere Bundesländer überlegten, ob sie ebenfalls Pokerveranstaltungen verbieten sollten. Angeblich sollen insbesondere Hessen und Sachsen derzeit einen restriktiveren Umgang mit Pokerveranstaltungen prüfen. Bislang wurde von den meisten deutschen Behörden eine Teilnahmegebühr in Höhe von bis zu EUR 15,- als unproblematisch angesehen, solange kein Rebuy (erneuter Einsatz) zulässig war.
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