BGH, Urteil vom 14.2.2008, Az. I ZR 207/05
Leitsätze:
Die Zuwiderhandlung gegen eine (hier: wegen eines unverhältnismäßigen Eingriffs in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit) verfassungswidrige und gegen Gemeinschaftsrecht (hier: Art. 43 und 49 EG) verstoßende Marktverhaltensregelung ist keine unlautere Wettbewerbshandlung i.S. von §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.
Wendet sich ein ausschließlich in einem Bundesland tätiger Kläger unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen eine auf Landesrecht beruhende Marktverhaltensregelung (§ 4 Nr. 11 UWG) gegen ein Verhalten eines bundesweit tätigen Mitbewerbers, so steht ihm kein bundesweiter Unterlassungsanspruch zu, wenn im Hinblick auf die verschiedenen landesrechtlichen Regelungen eine einheitliche Beurteilung des beanstandeten Wettbewerbsgeschehens ausscheidet (Ergänzung zu BGH, Urt. v. 10.12.1998 - I ZR 141/96, GRUR 1999, 509, 510 = WRP 1999, 421 - Vorratslücken; Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 29/98, GRUR 2000, 907, 909 = WRP 2000, 1258 - Filialleiterfehler).
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Freitag, 4. April 2008
Donnerstag, 3. April 2008
BGH: Online-Roulette-Spielverträge auch ohne Limit nicht sittenwidrig
Die Klägerin betreibt in Wiesbaden eine zugelassene Spielbank und bot im Internet die Möglichkeit an, online an einem Roulette teilzunehmen. Sie nimmt den Beklagten auf Begleichung verlorener Wetteinsätze aus einem solchen Online-Spiel in Anspruch.
Nach der für das Internet-Spielangebot der Klägerin erteilten Spielbankerlaubnis sind teilnahmeberechtigt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nur Personen ab 21 Jahren, die ihren Hauptwohnsitz in Hessen haben oder sich zum Zeitpunkt der Spielteilnahme in Hessen aufhalten. Weiterhin gibt die Spielbankerlaubnis vor, dass jeder Spieler bei seiner Registrierung ein für ihn geltendes tägliches, wöchentliches oder monatliches Limit bestimmt. Nachträgliche Erhöhungen dieses Limits sind erst nach einem Ablauf von 24 Stunden, Verminderungen sofort zulässig. Eine entsprechende Regelung findet sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin. Im Rahmen der erforderlichen Registrierung auf der Webseite der Klägerin bestimmte der Beklagte kein wirksames Limit. Zu diesem Zeitpunkt war in der Maske des Registrierungsprogramms die Option "Ich möchte kein Limit setzen" voreingestellt. Wenn der Nutzer kein Limit einsetzte oder ein Limit ohne Auswahl aus den Optionen "pro Tag, pro Woche und pro Monat" angab, konnte er die Registrierung fortsetzen und nach Abschluss des Rahmenvertrages ohne betragsmäßige Begrenzung am Spiel teilnehmen.
Der Beklagte meldete sich von seinem Wohnsitz in Koblenz aus zur Teilnahme am Online-Spiel bei der Klägerin an, wobei er eine Adresse in Hessen als aktuellen Aufenthaltsort angab und die zu dieser Adresse gehörige Festnetztelefonnummer eines Bekannten nannte. Dieser gab die ihm von der Klägerin mitgeteilten Daten zur Aufnahme des Spiels an den Beklagten weiter. Per Kreditkarte überwies der Beklagte auf sein bei der Klägerin geführtes Spielerdepot insgesamt 4.000 €. Die Einsätze und die zwischenzeitlich erzielten Gewinne verspielte der Beklagte aufgrund von 186 einzelnen Spielverträgen. Später ließ er die Belastungen seiner Kreditkarte rückgängig machen.
Der Beklagte hält die mit der Klägerin abgeschlossenen Spielverträge wegen der Ausgestaltung der Limiteingabe bei der Registrierung für nichtig.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat ihr auf die Berufung der Klägerin hin stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat die (zugelassene) Revision des Beklagten zurückgewiesen.
Der Senat hat eine Nichtigkeit der Spielgeschäfte gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot verneint. Der Tatbestand der unerlaubten Veranstaltung eines öffentlichen Glücksspiels im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB ist in Anbetracht der das Internet-Spiel umfassenden Spielbankerlaubnis nicht erfüllt. Ein Gesetzesverstoß ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagte entgegen den Vorgaben der Spielbankerlaubnis am Online-Roulette mitspielte, obwohl er zur Zeit der Spielteilnahme weder seinen Hauptwohnsitz in Hessen hatte noch sich dort aufhielt. Der Beklagte unterlief die ordnungsgemäße Zulassungspraxis der Klägerin, indem er sich durch die unrichtige Angabe eines Aufenthaltsorts in Hessen und unter Einschaltung eines Mittelsmannes die Teilnahme an dem Online-Spiel erschlich. Auch der Umstand, dass die Klägerin abweichend von § 5 Nr. 1 der Spielbankerlaubnis in ihrem Registrierungsprogramm eine Teilnahme an dem Online-Glücksspiel ohne Setzen eines wirksamen Limits ermöglichte, führt nicht zu einer Gesetzeswidrigkeit der Spielverträge. Die Vorgabe, dass jeder Spieler bei seiner Registrierung ein Limit bestimmt, stellt kein Verbotsgesetz dar, sondern lediglich eine mit der Zulassung des Online-Spiels verknüpfte Auflage.
Der Verstoß gegen diese Auflage macht die Spielverträge auch nicht wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Zwar kann die Eingabe eines Limits dem Nutzer nicht freigestellt werden kann, sondern ist zwingend vorzuschreiben. Diese Vorgabe dient dem Spielerschutz. Jeder Teilnehmer soll sich schon vor Aufnahme des ersten Spiels überlegen, welchen Geldbetrag er maximal beim Glücksspiel einsetzen kann und will. Bei dieser Einschätzung bietet die Möglichkeit, vor Spielbeginn ein Limit zu setzen, eine sinnvolle Hilfestellung. Indes vermag die Bestimmung eines Limits nicht wirksam vor der jedem Glücksspiel immanenten Gefahr der Sucht zu schützen. Suchtkranke oder gefährdete Spieler können durch einen überwachten Ausschluss vom Glücksspiel geschützt werden. Daher bieten Spielbanken – so auch die Klägerin für das Internet-Spiel die Möglichkeit an, gegen potentielle Spieler auf Antrag eine Spielsperre zu verhängen. Der Sinn einer solchen Spielsperre besteht im Schutz des Spielers vor sich selbst. Die Spielbank ist daher verpflichtet, das Zustandekommen von Spielverträgen mit dem gesperrten Spieler zu verhindern, um ihn vor den aufgrund seiner Spielsucht zu befürchtenden wirtschaftlichen Schäden zu bewahren. Eine vergleichbare Schutzfunktion kann der Voreinstellung eines Limits nicht zukommen. Bei spielsüchtigen Nutzern erscheint es schon fraglich, ob sie vor der Spielteilnahme noch unbefangen und realistisch einschätzen können, in welchem finanziellen Rahmen sie vertretbar spielen können. Gegen die Effektivität eines generellen Limits das beim Glücksspiel in Spielcasinos nicht üblich ist spricht auch, dass die Höhe des Limits vom Nutzer frei gewählt werden kann und nicht seinen wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst sein muss. Außerdem kann ein einmal gesetztes Limit schon nach Ablauf von 24 Stunden beliebig erhöht werden. Damit kann eine zu Beginn des Spiels noch gegebene Schutzfunktion alsbald entwertet werden.
III ZR 190/07 – Urteil vom 3. April 2008
Amtsgericht Koblenz - Urteil vom 28. November 2006 – 131C 726/06
Landgericht Koblenz - Urteil vom 26. Juni 2007 – 6 S 342/06
Karlsruhe, den 3. April 2008
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
Nach der für das Internet-Spielangebot der Klägerin erteilten Spielbankerlaubnis sind teilnahmeberechtigt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nur Personen ab 21 Jahren, die ihren Hauptwohnsitz in Hessen haben oder sich zum Zeitpunkt der Spielteilnahme in Hessen aufhalten. Weiterhin gibt die Spielbankerlaubnis vor, dass jeder Spieler bei seiner Registrierung ein für ihn geltendes tägliches, wöchentliches oder monatliches Limit bestimmt. Nachträgliche Erhöhungen dieses Limits sind erst nach einem Ablauf von 24 Stunden, Verminderungen sofort zulässig. Eine entsprechende Regelung findet sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin. Im Rahmen der erforderlichen Registrierung auf der Webseite der Klägerin bestimmte der Beklagte kein wirksames Limit. Zu diesem Zeitpunkt war in der Maske des Registrierungsprogramms die Option "Ich möchte kein Limit setzen" voreingestellt. Wenn der Nutzer kein Limit einsetzte oder ein Limit ohne Auswahl aus den Optionen "pro Tag, pro Woche und pro Monat" angab, konnte er die Registrierung fortsetzen und nach Abschluss des Rahmenvertrages ohne betragsmäßige Begrenzung am Spiel teilnehmen.
Der Beklagte meldete sich von seinem Wohnsitz in Koblenz aus zur Teilnahme am Online-Spiel bei der Klägerin an, wobei er eine Adresse in Hessen als aktuellen Aufenthaltsort angab und die zu dieser Adresse gehörige Festnetztelefonnummer eines Bekannten nannte. Dieser gab die ihm von der Klägerin mitgeteilten Daten zur Aufnahme des Spiels an den Beklagten weiter. Per Kreditkarte überwies der Beklagte auf sein bei der Klägerin geführtes Spielerdepot insgesamt 4.000 €. Die Einsätze und die zwischenzeitlich erzielten Gewinne verspielte der Beklagte aufgrund von 186 einzelnen Spielverträgen. Später ließ er die Belastungen seiner Kreditkarte rückgängig machen.
Der Beklagte hält die mit der Klägerin abgeschlossenen Spielverträge wegen der Ausgestaltung der Limiteingabe bei der Registrierung für nichtig.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat ihr auf die Berufung der Klägerin hin stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat die (zugelassene) Revision des Beklagten zurückgewiesen.
Der Senat hat eine Nichtigkeit der Spielgeschäfte gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot verneint. Der Tatbestand der unerlaubten Veranstaltung eines öffentlichen Glücksspiels im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB ist in Anbetracht der das Internet-Spiel umfassenden Spielbankerlaubnis nicht erfüllt. Ein Gesetzesverstoß ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagte entgegen den Vorgaben der Spielbankerlaubnis am Online-Roulette mitspielte, obwohl er zur Zeit der Spielteilnahme weder seinen Hauptwohnsitz in Hessen hatte noch sich dort aufhielt. Der Beklagte unterlief die ordnungsgemäße Zulassungspraxis der Klägerin, indem er sich durch die unrichtige Angabe eines Aufenthaltsorts in Hessen und unter Einschaltung eines Mittelsmannes die Teilnahme an dem Online-Spiel erschlich. Auch der Umstand, dass die Klägerin abweichend von § 5 Nr. 1 der Spielbankerlaubnis in ihrem Registrierungsprogramm eine Teilnahme an dem Online-Glücksspiel ohne Setzen eines wirksamen Limits ermöglichte, führt nicht zu einer Gesetzeswidrigkeit der Spielverträge. Die Vorgabe, dass jeder Spieler bei seiner Registrierung ein Limit bestimmt, stellt kein Verbotsgesetz dar, sondern lediglich eine mit der Zulassung des Online-Spiels verknüpfte Auflage.
Der Verstoß gegen diese Auflage macht die Spielverträge auch nicht wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Zwar kann die Eingabe eines Limits dem Nutzer nicht freigestellt werden kann, sondern ist zwingend vorzuschreiben. Diese Vorgabe dient dem Spielerschutz. Jeder Teilnehmer soll sich schon vor Aufnahme des ersten Spiels überlegen, welchen Geldbetrag er maximal beim Glücksspiel einsetzen kann und will. Bei dieser Einschätzung bietet die Möglichkeit, vor Spielbeginn ein Limit zu setzen, eine sinnvolle Hilfestellung. Indes vermag die Bestimmung eines Limits nicht wirksam vor der jedem Glücksspiel immanenten Gefahr der Sucht zu schützen. Suchtkranke oder gefährdete Spieler können durch einen überwachten Ausschluss vom Glücksspiel geschützt werden. Daher bieten Spielbanken – so auch die Klägerin für das Internet-Spiel die Möglichkeit an, gegen potentielle Spieler auf Antrag eine Spielsperre zu verhängen. Der Sinn einer solchen Spielsperre besteht im Schutz des Spielers vor sich selbst. Die Spielbank ist daher verpflichtet, das Zustandekommen von Spielverträgen mit dem gesperrten Spieler zu verhindern, um ihn vor den aufgrund seiner Spielsucht zu befürchtenden wirtschaftlichen Schäden zu bewahren. Eine vergleichbare Schutzfunktion kann der Voreinstellung eines Limits nicht zukommen. Bei spielsüchtigen Nutzern erscheint es schon fraglich, ob sie vor der Spielteilnahme noch unbefangen und realistisch einschätzen können, in welchem finanziellen Rahmen sie vertretbar spielen können. Gegen die Effektivität eines generellen Limits das beim Glücksspiel in Spielcasinos nicht üblich ist spricht auch, dass die Höhe des Limits vom Nutzer frei gewählt werden kann und nicht seinen wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst sein muss. Außerdem kann ein einmal gesetztes Limit schon nach Ablauf von 24 Stunden beliebig erhöht werden. Damit kann eine zu Beginn des Spiels noch gegebene Schutzfunktion alsbald entwertet werden.
III ZR 190/07 – Urteil vom 3. April 2008
Amtsgericht Koblenz - Urteil vom 28. November 2006 – 131C 726/06
Landgericht Koblenz - Urteil vom 26. Juni 2007 – 6 S 342/06
Karlsruhe, den 3. April 2008
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
Mittwoch, 2. April 2008
Gauselmann Gruppe: Zukunftsinvestition in neue Online-Spiele-Plattform
Pressemitteilung
Espelkamp/Hamburg. Das Tochterunternehmen der Gauselmann Gruppe – Merkur Interactive GmbH – hat vor wenigen Wochen das Hamburger Unternehmer EDICT GmbH zu 100 Prozent übernommen. EDICT gehörte zur 'Jahr und Achterfeld Beteiligungs KG'. Seit seiner Gründung im Jahr 1998 fokussiert sich das Unternehmen auf die Entwicklung von Software für Online-Kasinos und Backend-Spiel-Systeme im Bereich der digitalen Spieleangebote. EDICT hatte die Online-Plattform für die Spielbanken in Hamburg und Wiesbaden entwickelt. Mit diesem Know-how sollen zukünftig die regulierten europäischen und internationalen Märkte ins Visier genommen werden.
Die elektronischen Gaming-Märkte insgesamt werden sich in den kommenden Jahren dynamisch verändern und weiterentwickeln. "Vor diesem Hintergrund ist es überaus positiv, die bei EDICT und bei der Gauselmann Gruppe vorhandenen technologischen Kenntnisse und Technologien im Online-Spiel zu verknüpfen, Synergien zu erzielen und gemeinsam zielgerichtet weiterzuentwickeln", so Dr. Dirk Quermann, Geschäftsführer der Merkur Interactive GmbH.
Mark Dieckmann, Geschäftsführer der EDICT GmbH, Hamburg, ist sich sicher, dass es mit Unterstützung der Gauselmann Gruppe möglich sein wird, die Entwicklung einer neuen Online-Spiele-Plattform beschleunigt zur Marktreife zu bringen. Gemeinsam soll zudem ein innovatives und konkurrenzfähiges Produkt, ein eigenes Merkur-Win-Portal, den interessierten Online-Gaming-Spielern angeboten werden.
"Mit EDICT haben wir nun eine kleine, aber feine Ideenschmiede innerhalb der Gauselmann Unternehmensgruppe, deren Know-how und Kompetenz uns sicher helfen wird, auf unserem Weg zu einer exzellenten Adresse auch im Online-Gaming. Dieser neue Markt wird auch in Zukunft weiter stark wachsen und stellt somit für uns ein zukunftsträchtiges Geschäftsfeld dar", so Ulrich Wüseke, Vorstandsmitglied der Gauselmann AG.
Das Gauselmann Tochterunternehmen Merkur Interactive GmbH hatte im Dezember 2006 76 Wettbüro- und 157 Wettannahmestellen-Lizenzen in Norditalien erhalten. Zudem hatte das Unternehmen eine Lizenz für internetbasierte Spiele in ganz Italien erworben. Innerhalb der familiengeführten Gauselmann Gruppe zeichnet Merkur Interactive für jene Segmente verantwortlich, zu denen auch die international liberalisierten Sportwetten und das Angebot von Spielen im Internet, gehören und denen große Wachstumspotenziale zugeschrieben werden.
Die familiengeführte Gauselmann Gruppe erzielte im Geschäftsjahr 2007 bei einem gesamten Geschäftsvolumen von 1,28 Milliarden EURO einen addierten, konsolidierten Umsatz von 1,056 Milliarden EURO.
Espelkamp/Hamburg. Das Tochterunternehmen der Gauselmann Gruppe – Merkur Interactive GmbH – hat vor wenigen Wochen das Hamburger Unternehmer EDICT GmbH zu 100 Prozent übernommen. EDICT gehörte zur 'Jahr und Achterfeld Beteiligungs KG'. Seit seiner Gründung im Jahr 1998 fokussiert sich das Unternehmen auf die Entwicklung von Software für Online-Kasinos und Backend-Spiel-Systeme im Bereich der digitalen Spieleangebote. EDICT hatte die Online-Plattform für die Spielbanken in Hamburg und Wiesbaden entwickelt. Mit diesem Know-how sollen zukünftig die regulierten europäischen und internationalen Märkte ins Visier genommen werden.
Die elektronischen Gaming-Märkte insgesamt werden sich in den kommenden Jahren dynamisch verändern und weiterentwickeln. "Vor diesem Hintergrund ist es überaus positiv, die bei EDICT und bei der Gauselmann Gruppe vorhandenen technologischen Kenntnisse und Technologien im Online-Spiel zu verknüpfen, Synergien zu erzielen und gemeinsam zielgerichtet weiterzuentwickeln", so Dr. Dirk Quermann, Geschäftsführer der Merkur Interactive GmbH.
Mark Dieckmann, Geschäftsführer der EDICT GmbH, Hamburg, ist sich sicher, dass es mit Unterstützung der Gauselmann Gruppe möglich sein wird, die Entwicklung einer neuen Online-Spiele-Plattform beschleunigt zur Marktreife zu bringen. Gemeinsam soll zudem ein innovatives und konkurrenzfähiges Produkt, ein eigenes Merkur-Win-Portal, den interessierten Online-Gaming-Spielern angeboten werden.
"Mit EDICT haben wir nun eine kleine, aber feine Ideenschmiede innerhalb der Gauselmann Unternehmensgruppe, deren Know-how und Kompetenz uns sicher helfen wird, auf unserem Weg zu einer exzellenten Adresse auch im Online-Gaming. Dieser neue Markt wird auch in Zukunft weiter stark wachsen und stellt somit für uns ein zukunftsträchtiges Geschäftsfeld dar", so Ulrich Wüseke, Vorstandsmitglied der Gauselmann AG.
Das Gauselmann Tochterunternehmen Merkur Interactive GmbH hatte im Dezember 2006 76 Wettbüro- und 157 Wettannahmestellen-Lizenzen in Norditalien erhalten. Zudem hatte das Unternehmen eine Lizenz für internetbasierte Spiele in ganz Italien erworben. Innerhalb der familiengeführten Gauselmann Gruppe zeichnet Merkur Interactive für jene Segmente verantwortlich, zu denen auch die international liberalisierten Sportwetten und das Angebot von Spielen im Internet, gehören und denen große Wachstumspotenziale zugeschrieben werden.
Die familiengeführte Gauselmann Gruppe erzielte im Geschäftsjahr 2007 bei einem gesamten Geschäftsvolumen von 1,28 Milliarden EURO einen addierten, konsolidierten Umsatz von 1,056 Milliarden EURO.
Österreichische Lotterien mit geringerem Gewinn
Die Österreichischen Lotterien haben im Jahr 2007 weniger Gewinn erwirtschaftet als im Jahr davor. Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit lag mit 30,1 Mio. Euro um 27 Prozent unter dem Wert von 2006, der Jahresüberschuss sank um ein Viertel auf 24,8 (33,1) Mio. Euro.
Der Umsatz lag mit 2,067 Mrd. Euro um 1,3 Prozent über dem Vorjahreswert (2,041 Mrd.), ursprünglich war ein Plus von 4,4 Prozent erwartet worden. Der Bilanzgewinn von unverändert 24 Mio. Euro wurde an die Aktionäre ausgeschüttet.
Lotterien-Vorstandsdirektorin Bettina Glatz-Kremsner begründete das leichte Umsatzplus mit der positiven Entwicklung beim Rubbellos, der Online-Spieleplattform win2day.at und den "winwin"-Video Lotterien Terminals. Den größten Anteil am Gesamtumsatz erzielte win2day.at mit 808 Mio. Euro bzw. 39,1 Prozent, gefolgt vom Lotto "6 aus 45" (517 Mio. Euro/25 Prozent), winwin (223 Mio./10,8 Prozent), Euromillionen (7 Prozent) und Rubellos (6 Prozent).
Bei allen Spielen haben die Lotterien 2007 Gewinne in Gesamthöhe von 1,462 Mrd. Euro ausbezahlt. Durchschnittlich wurden in Österreich pro Kopf 4,95 Euro auf Spiele der Österreichischen Lotterien gesetzt.
Der Umsatz lag mit 2,067 Mrd. Euro um 1,3 Prozent über dem Vorjahreswert (2,041 Mrd.), ursprünglich war ein Plus von 4,4 Prozent erwartet worden. Der Bilanzgewinn von unverändert 24 Mio. Euro wurde an die Aktionäre ausgeschüttet.
Lotterien-Vorstandsdirektorin Bettina Glatz-Kremsner begründete das leichte Umsatzplus mit der positiven Entwicklung beim Rubbellos, der Online-Spieleplattform win2day.at und den "winwin"-Video Lotterien Terminals. Den größten Anteil am Gesamtumsatz erzielte win2day.at mit 808 Mio. Euro bzw. 39,1 Prozent, gefolgt vom Lotto "6 aus 45" (517 Mio. Euro/25 Prozent), winwin (223 Mio./10,8 Prozent), Euromillionen (7 Prozent) und Rubellos (6 Prozent).
Bei allen Spielen haben die Lotterien 2007 Gewinne in Gesamthöhe von 1,462 Mrd. Euro ausbezahlt. Durchschnittlich wurden in Österreich pro Kopf 4,95 Euro auf Spiele der Österreichischen Lotterien gesetzt.
Montag, 31. März 2008
Privatisierung der Spielbanken in Sachsen-Anhalt?
von Martin Arendts
Sachsen-Anhalts Landesregierung will nach einer Meldung der Nachrichtenagentur dpa die drei Spielbanken im Land verkaufen. Sachen-Anhalt folgt damit dem Trend zu einer Privatisierung bislang staatlicher Spielbanken. Niedersachsen hatte etwa seine Spielbanken an die Casinos Austria verkauft. Auch in Schleswig-Holstein gab es kürzlich einen Vorstoß hinsichtlich einer Privatisierung.
Die in dem Koalitionsausschuss tagenden Spitzen der CDU und SPD von Sachsen-Anhalt änderten dazu heute eine Passage des vor knapp zwei Jahren vereinbarten Koalitionsvertrags, in dem eine Privatisierung noch ausgeschlossen worden war.
Für die Meinungsänderung maßgeblich sind vor allem wirtschaftliche Gründe. «Eine Spielbank ist nicht dazu da, dass wir nur etwas reingeben und nichts zurückbekommen», sagte Ministerpräsident Wolfgang Böhmer (CDU) nach der Sitzung. Die Umsätze der Spielbanken sind seit Jahren rückläufig. Im Koalitionsvertrag heißt es nun, dass eine Privatisierung «nicht mehr ausgeschlossen» sei.
Der weitere Betrieb der Spielbanken «würde erhebliche Investitionen nötig machen», so der Ministerpräsident. «Der Weg einer möglichen Privatisierung soll weitergegangen werden. Es ist noch nicht entschieden, aber nicht ausgeschlossen.»
Die drei Spielbanken in Halle (Saale), Magdeburg und Wernigerode sollten in Kürze zum Verkauf ausgeschrieben werden. Über die Höhe eines Verkaufserlöses wollten sich Böhmer und Innenminister Holger Hövelmann (SPD) nicht äußern. Der frühere Finanzminister Karl-Heinz Paqué (FDP) hatte mit einer Summe von 18 Millionen Euro gerechnet.
In den vergangenen Jahren sind aus dem Landeshaushalt nach Angaben des Finanzministeriums rund zwei Millionen Euro jährlich an die drei Spielbanken geflossen. Diese Zahlung sei für das Haushaltsjahr 2009 nicht mehr vorgesehen.
Nach Angaben Hövelmanns haben schon mehrere andere Bundesländer ihre Spielbanken privatisiert. Deshalb müsse der Verkauf nun auch in Sachsen-Anhalt angegangen werden, um überhaupt noch Interessenten finden zu können. «Je länger wir warten, desto schwieriger wird es», sagte er. Innerhalb der Landesregierung hatte es in den vergangenen Monaten vor allem auf CDU-Seite skeptische Stimmen zu einem möglichen Spielbankenverkauf gegeben. Böhmer sagte, dass er nun mit einer Zustimmung seiner Fraktion zu den Privatisierungsplänen rechne.
Die Linken sind unterdessen gegen einen Spielbank-Verkauf. So erklärte der Abgeordnete Gerald Grünert, dass ein Staatsmonopol auch bei den Spielbanken unverändert Sinn mache.
Sachsen-Anhalts Landesregierung will nach einer Meldung der Nachrichtenagentur dpa die drei Spielbanken im Land verkaufen. Sachen-Anhalt folgt damit dem Trend zu einer Privatisierung bislang staatlicher Spielbanken. Niedersachsen hatte etwa seine Spielbanken an die Casinos Austria verkauft. Auch in Schleswig-Holstein gab es kürzlich einen Vorstoß hinsichtlich einer Privatisierung.
Die in dem Koalitionsausschuss tagenden Spitzen der CDU und SPD von Sachsen-Anhalt änderten dazu heute eine Passage des vor knapp zwei Jahren vereinbarten Koalitionsvertrags, in dem eine Privatisierung noch ausgeschlossen worden war.
Für die Meinungsänderung maßgeblich sind vor allem wirtschaftliche Gründe. «Eine Spielbank ist nicht dazu da, dass wir nur etwas reingeben und nichts zurückbekommen», sagte Ministerpräsident Wolfgang Böhmer (CDU) nach der Sitzung. Die Umsätze der Spielbanken sind seit Jahren rückläufig. Im Koalitionsvertrag heißt es nun, dass eine Privatisierung «nicht mehr ausgeschlossen» sei.
Der weitere Betrieb der Spielbanken «würde erhebliche Investitionen nötig machen», so der Ministerpräsident. «Der Weg einer möglichen Privatisierung soll weitergegangen werden. Es ist noch nicht entschieden, aber nicht ausgeschlossen.»
Die drei Spielbanken in Halle (Saale), Magdeburg und Wernigerode sollten in Kürze zum Verkauf ausgeschrieben werden. Über die Höhe eines Verkaufserlöses wollten sich Böhmer und Innenminister Holger Hövelmann (SPD) nicht äußern. Der frühere Finanzminister Karl-Heinz Paqué (FDP) hatte mit einer Summe von 18 Millionen Euro gerechnet.
In den vergangenen Jahren sind aus dem Landeshaushalt nach Angaben des Finanzministeriums rund zwei Millionen Euro jährlich an die drei Spielbanken geflossen. Diese Zahlung sei für das Haushaltsjahr 2009 nicht mehr vorgesehen.
Nach Angaben Hövelmanns haben schon mehrere andere Bundesländer ihre Spielbanken privatisiert. Deshalb müsse der Verkauf nun auch in Sachsen-Anhalt angegangen werden, um überhaupt noch Interessenten finden zu können. «Je länger wir warten, desto schwieriger wird es», sagte er. Innerhalb der Landesregierung hatte es in den vergangenen Monaten vor allem auf CDU-Seite skeptische Stimmen zu einem möglichen Spielbankenverkauf gegeben. Böhmer sagte, dass er nun mit einer Zustimmung seiner Fraktion zu den Privatisierungsplänen rechne.
Die Linken sind unterdessen gegen einen Spielbank-Verkauf. So erklärte der Abgeordnete Gerald Grünert, dass ein Staatsmonopol auch bei den Spielbanken unverändert Sinn mache.
Deutsches Lotto in Luxemburg
Das Luxemburger Tageblatt interviewte Léon Losch vom luxemburger Lotterieunternehmen Loterie Nationale, insbesondere zum Angebot deutscher Lotterieunternehmen im Großherzogtum Luxemburg.
Auszüge aus dem von Wiebke Trapp geführten Gespräch zu diesem binnengrenzüberschreitenden Angebot:
Tageblatt: Und was ist mit Lotto? Das gab es ja zunächst nicht im Großherzogtum, aber in den Nachbarländern?
Léon Losch: "Die Luxemburger gingen nach Trier und Saarbrücken und haben dort gespielt. Bei uns gab es nur die Lotterie, kein Lotto, wo der Hauptpreis umgerechnet 100.000 Euro betrug. Rundherum wurden Millionen versprochen. Und das wöchentlich, während es bei uns nur eine monatliche Ziehung gab. Mit 400.000 Einwohnern heute, damals vielleicht 200.000, zu sagen: 'Spiel mit und gewinne eine Million', ist unmöglich. Bei diesen Spielen braucht man einen großen Pot, in den viel Geld fließt. Luxemburg war wegen seiner geringen Größe nie in der Lage, ein größeres Lotto anzubieten."
Tageblatt: Wie hat die Loterie Nationale auf die Begehrlichkeiten reagiert?
Léon Losch: "Von Anfang der achtziger Jahre bis Ende 2005 hatten die Lotteriegesellschaften aus Rheinland-Pfalz und dem Saarland Lizenzen für das Lottospiel in Luxemburg vom Justizministerium bekommen, damit die Luxemburger am deutschen Lotto teilnehmen konnten. Seit 2005 arbeiten wir mit der Lotterie des Landes Nordrhein-Westfalen zusammen. Dafür mussten aber auch neue Regeln her."
Tageblatt: Wie sind die Vorteile und Bedingungen dieser neuen Lizenz?
Léon Losch: "Nun, technisch gibt es in Luxemburg nur noch ein System, das der Loterie Nationale, um alle Spiele in Luxemburg anbieten zu können. Über die neue Zusammenarbeit bleibt auch aus dem Produkt Lotto, obwohl ein ausländisches Produkt, mehr Geld in Luxemburg als zuvor. Wenn die deutschen Lotteriebetreiber hier verkaufen, dann müssen sie auch hier Steuern abführen. Und sie geben eine Provision an die 'Oeuvre'*), die sie weitergibt an das Olympische Komitee Luxemburgs, den Kulturfonds und den 'Fonds national de solidarité'."
Tageblatt: Das heißt, die Einnahmen aus der Vergabe von Lizenzen an deutsche Lottobetreiber kommen dem nationalen Olympischen Komitee zugute?
Léon Losch: "Richtig. Die deutschen Lottobetreiber können hier auch Gewinne machen, wir dagegen geben alles an die 'Oeuvre'*) ab."
*) Die 1945 gegründete Stiftung "Oeuvre nationale de secours Grande-Duchesse Charlotte"
Auszüge aus dem von Wiebke Trapp geführten Gespräch zu diesem binnengrenzüberschreitenden Angebot:
Tageblatt: Und was ist mit Lotto? Das gab es ja zunächst nicht im Großherzogtum, aber in den Nachbarländern?
Léon Losch: "Die Luxemburger gingen nach Trier und Saarbrücken und haben dort gespielt. Bei uns gab es nur die Lotterie, kein Lotto, wo der Hauptpreis umgerechnet 100.000 Euro betrug. Rundherum wurden Millionen versprochen. Und das wöchentlich, während es bei uns nur eine monatliche Ziehung gab. Mit 400.000 Einwohnern heute, damals vielleicht 200.000, zu sagen: 'Spiel mit und gewinne eine Million', ist unmöglich. Bei diesen Spielen braucht man einen großen Pot, in den viel Geld fließt. Luxemburg war wegen seiner geringen Größe nie in der Lage, ein größeres Lotto anzubieten."
Tageblatt: Wie hat die Loterie Nationale auf die Begehrlichkeiten reagiert?
Léon Losch: "Von Anfang der achtziger Jahre bis Ende 2005 hatten die Lotteriegesellschaften aus Rheinland-Pfalz und dem Saarland Lizenzen für das Lottospiel in Luxemburg vom Justizministerium bekommen, damit die Luxemburger am deutschen Lotto teilnehmen konnten. Seit 2005 arbeiten wir mit der Lotterie des Landes Nordrhein-Westfalen zusammen. Dafür mussten aber auch neue Regeln her."
Tageblatt: Wie sind die Vorteile und Bedingungen dieser neuen Lizenz?
Léon Losch: "Nun, technisch gibt es in Luxemburg nur noch ein System, das der Loterie Nationale, um alle Spiele in Luxemburg anbieten zu können. Über die neue Zusammenarbeit bleibt auch aus dem Produkt Lotto, obwohl ein ausländisches Produkt, mehr Geld in Luxemburg als zuvor. Wenn die deutschen Lotteriebetreiber hier verkaufen, dann müssen sie auch hier Steuern abführen. Und sie geben eine Provision an die 'Oeuvre'*), die sie weitergibt an das Olympische Komitee Luxemburgs, den Kulturfonds und den 'Fonds national de solidarité'."
Tageblatt: Das heißt, die Einnahmen aus der Vergabe von Lizenzen an deutsche Lottobetreiber kommen dem nationalen Olympischen Komitee zugute?
Léon Losch: "Richtig. Die deutschen Lottobetreiber können hier auch Gewinne machen, wir dagegen geben alles an die 'Oeuvre'*) ab."
*) Die 1945 gegründete Stiftung "Oeuvre nationale de secours Grande-Duchesse Charlotte"