Pressemitteilung des OVG NRW vom 3. Februar 2009
Der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 02. Februar 2009 in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass die in der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW vorgesehene Gebühr für die Untersagung u. a. der Vermittlung unerlaubten Glückspiels von 1.000,-- Euro bis 10.000,-- Euro voraussichtlich wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig ist.
Dem Antragsteller, der in Köln eine Vermittlung von Sportwetten betrieb, war diese Tätigkeit im September 2008 vom Oberbürgermeister der Stadt Köln (Antragsgegner) untersagt worden. Für den Untersagungsbescheid erhob der Antragsgegner eine Verwaltungsgebühr von 3.750,-- Euro. Dagegen klagte der Antragsteller und beantragte zugleich, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Verwaltungsgebühr anzuordnen. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte diesen Antrag ab. Auf die Beschwerde des Antragstellers gab das Oberverwaltungsgericht dem Antrag mit dem o. g. Beschluss statt.
Zur Begründung hat es ausgeführt: Die vom Antragsgegner herangezogene Tarifstelle sei voraussichtlich wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig. Nach dem Gebührengesetz NRW sollten Verwaltungsgebühren einerseits den mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand abgelten und andererseits einen dem Kostenschuldner durch die Amtshandlung zugute kommenden wirtschaftlichen oder sonstigen Vorteil ausgleichen. Ausschließlich diese Gesichtspunkte Kostendeckung und Vorteilsabschöpfung - dürften bei der Festlegung der Gebührensätze als Bemessungskriterien herangezogen werden. Darüber hinausgehende (negative) Auswirkungen der Amtshandlung auf den Kos-tenschuldner oder eine der Amtshandlung zuerkannte besondere Bedeutung für Dritte oder die Allgemeinheit dürften nicht berücksichtigt werden. Habe eine Amtshandlung wie die Untersagung einer Tätigkeit für den Kostenschuldner keinen Vorteil, sei für die Bemessung der Gebührensätze deshalb allein der für die Amtshandlung im Wege der Pauschalierung und Typisierung zu veranschlagende Verwaltungsaufwand maßgeblich. Dieser habe hier nach Angaben des Antragsgegners deutlich unter 1.000,-- Euro gelegen.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar. Das Klageverfahren (Hauptsacheverfahren) ist noch beim Verwaltungsgericht Köln anhängig.
Aktenzeichen: 9 B 1788/08
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