Dienstag, 8. September 2009

Online-Glücksspiel: EuGH fällt Urteil im Verfahren bwin gegen Santa Casa

Heute wurde das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Vorabentscheidungsverfahren bwin und Liga Portuguesa de Futebol Profissional gegen den portugiesischen Monopolisten Santa Casa da Misericórdia de Lisboa veröffentlicht. In diesem Verfahren untersuchte der EuGH die Gemeinschaftskonformität des portugiesischen Sportwetten- und Lotteriemonopols sowie dessen Erweiterung auf das Internet.

Der EuGH prüfte insbesondere, „ob die Dienstleistungsfreiheit der portugiesischen Regelung entgegensteht, soweit diese es Wirtschaftsteilnehmern wie bwin, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, in denen sie rechtmäßig entsprechende Dienstleistungen erbringen, untersagt, im portugiesischen Hoheitsgebiet Glücksspiele über das Internet anzubieten.“ Dazu hält er fest, „dass die portugiesische Regelung die Dienstleistungsfreiheit beschränkt.“

Des Weiteren führt er aus, „dass Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein können. Gleichwohl müssen die Beschränkungen, die die Mitgliedstaaten vorschreiben können, bestimmten Voraussetzungen genügen: Sie müssen geeignet sein, die Verwirklichung der von dem betroffenen Mitgliedsstaat geltend gemachten Ziele zu gewährleisten, und dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung der Ziele erforderlich ist. Schließlich dürfen sie jedenfalls nicht diskriminierend angewandt werden.“

Der EuGH kommt zu dem Ergebnis, dass das Verbot für private Anbieter, Glücksspiele über das Internet anzubieten, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Er übersieht aber, dass seriöse private Anbieter wie bwin Spiele im Internet genauso kontrollieren können wie staatliche Monopole.

Internet garantiert höhere Sicherheit als stationäres Glücksspiel
Mit Hilfe des IT-unterstützten Mediums Internet können gerade im Bereich Kundenschutz und Betrugsbekämpfung Sicherheitsstandards auf höchstem Niveau gesetzt werden. So hat bwin als Gründungsmitglied der European Gaming and Betting Association den ersten verpflichtenden Code of Conduct für private Online-Gaming-Anbieter mitentwickelt. Dieser legt engmaschige Kontrollmaßnahmen fest, die aufgrund der Internettransparenz wesentlich effizienter greifen als im traditionellen Glücksspiel und insbesondere jegliche Art von Betrug zielsicher vorbeugen können. Im Rahmen der European Sports Security Association, die beispielsweise Wettmanipulation verhindert, wird dies erfolgreich in die Praxis umgesetzt.

Internetglücksspiel Marktrealität – Politik gefragt
Die heutige Entscheidung zeigt einmal mehr, dass eine zeitgemäße Regulierung des Online-Glücksspiels zum Schutz der Konsumenten unerlässlich ist. Co-CEO Norbert Teufelberger zu dieser EuGH-Entscheidung: „Internetregelungen beinhalten technische Vorschriften, die vor ihrem In-Kraft-Treten bei der Kommission zu notifizieren sind, was vorliegend unterlassen wurde. Da das vorlegende Gericht die Frage der Notifizierung nicht gestellt hat, hat sich der EuGH nicht dazu geäußert. Daher wird diese im nationalen Prozess zu klären sein, wobei hierbei das nationale Gericht den Ausführungen des Generalanwalts Bot sicher Folge leisten wird, der geäußert hat, dass aufgrund der fehlenden Notifizierung keine Geldbußen verhängt werden können.“
Er fügt hinzu: „Durch die rasante technologische Entwicklung ist im europäischen Glücksspielbereich ein rechtliches Vakuum entstanden. Das belegen u.a. die nach diesem Urteil noch insgesamt über ein Dutzend beim EuGH anhängige Vorlageverfahren sowie zahlreiche Vertragsverletzungsverfahren, die die Europäische Kommission gegen Mitgliedsstaaten bislang noch zurückgestellt hat. Daher war es uns als transparentes börsennotiertes Unternehmen von jeher ein Anliegen, diesen Umstand möglichst rasch zu ändern und in einem regulierten Umfeld mit Rechtssicherheit anbieten zu können.“

Co-CEO Manfred Bodner weiter: „Online-Gaming ist eine Marktrealität geworden. Die Erarbeitung eines zeitgemäßen Rechtsrahmens im Interesse der Konsumenten, des Staates und der Unternehmer ist daher dringend erforderlich. Denn Gerichtsurteile können mittel- und langfristig eine Regulierung nicht ersetzen.“

Norbert Teufelberger präzisiert: „Nur ein regulierter Online-Gaming-Markt mit einem diversifizierten attraktiven Angebot schafft ausreichend Sicherheit gegen die Risken eines Schwarzmarkts, der tatsächlich nicht nur der Krimininalität Tür und Tor öffnet, sondern auch den Konsumentenschutz außen vor lässt. Daher haben inzwischen immer mehr Mitgliedsstaaten, wie beispielsweise Großbritannien, Italien oder Frankreich reagiert. Wir sind zuversichtlich, dass auch Portugal die Weichen in Richtung eines regulierten attraktiven Online-Glücksspielmarkts stellt.“

Hintergrundinformation zum EuGH-Verfahren bwin und Liga Portuguesa de Futebol Profissional (LPFP) gegen das portugiesische Monopol Santa Casa da Misericórdia de Lisboa (SCML):

Im August 2005 schloss bwin mit der LPFP einen Sponsoringvertrag über vier Saisonen ab. Aufgrund der portugiesischen Gesetzgebung, die SCML die alleinige Vermittlung von Sportwetten zuspricht, leitete SCML gegen bwin und die LPFP verchiedene Verfahren, unter anderem ein Verwaltungsstrafverfahren, ein. bwin und LPFP wurden zur Bezahlung einer Verwaltungsstrafe verurteilt und gingen in Berufung. Das in Portugal mit dem Fall betraute Gericht legte dem EuGH Fragen zur Auslegung des portugiesischen Glücksspielmonopols mit EG-Recht vor.

Was ist ein Vorabentscheidungsverfahren?
Der Gerichtshof arbeitet mit allen Gerichten der Mitgliedstaaten zusammen; diese sind die für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts zuständigen Gerichte. Um eine tatsächliche und einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen und divergierende Auslegungen zu verhindern, können (und müssen mitunter) nationale Gerichte sich an den Gerichtshof wenden und ihn um eine Auslegung des Gemeinschaftsrechts bitten, um etwa die Vereinbarkeit ihrer nationalen Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht prüfen zu können. Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens kann auch die Prüfung der Gültigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts sein.

Siehe http://curia.europa.eu/

Rückfragehinweis:

Press Officer
Kevin O'Neal
Telefon: +43 (0)50 858-240 10
Fax:+43 (0)50 858-16
E-mail:press@bwin.orgInvestor Relations

Konrad Sveceny - Head of Investor Relations
Telefon: +43 (0)50 858-200 17
Fax:+43 (0)50 858-16
E-mail:investorrelations@bwin.org

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen