Leitsatz:
Die Einlösung eines Freispielgutscheins für ein Geldspielgerät verstößt gegen § 9 Abs. 2 SpielV.
VG Hannover, Urteil vom 17. Juni 2009, Az. 11 A 4402/07 (n. rkr.), GewArch 2009, 360
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts (VG) Hannover ist die Abgabe und Einlösung von Testcoupons für Freispiele an Geldspielgeräten unzulässig. Der sich zur Einlösung des in einer Zeitung veröffentlichten Coupons in der Spielhalle aufhaltende Gutscheininhaber sei bereits gewerberechtlich gesehen „Spieler“. Aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 SpielV ergebe sich ein umfassendes Verbot der In-Aussichtstellung sonstiger Gewinnchancen und der Gewährung von Zahlungen oder sonstiger finanzieller Vergünstigungen. Auch nach den Gesetzgebungsmaterialien sollten sämtliche sonstige finanzielle Vergünstigungen verboten werden. Der durch die Teilnahme an einem kostenlose Spiel hervorgerufene Anreiz widerspreche Sinn und Zweck dieser Vorschrift.
Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
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