Pressemitteilung Nr. 17/09
Die Untersagung der Annahme und Vermittlung von Sportwetten durch private Sportwettenvermittler ist rechtlich zulässig. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier in mehreren – jeweils durch Beschluss vom 09. September entschiedenen – Eilverfahren ausgesprochen.
Zur Begründung ihrer Entscheidung verwiesen die Richter auf zwischenzeitlich eingetretene maßgebliche Änderungen im Glücksspielrecht. So habe das Land Rheinland-Pfalz nunmehr die Mehrheit der Geschäftsanteile der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH übernommen und der Landesgesetzgeber habe in Reaktion auf die bisherige Rechtsprechung des Gerichts (vgl. Medienmitteilung 10/08 des Gerichts vom 30.4.2008) und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz im Dezember 2008 das Landesglücksspielgesetz geändert. Durch die Gesetzesänderung sei nun gewährleistet, dass Sportwetten nur durch staatlich kontrollierte Annahmebüros vermittelt werden dürften, die in qualitativer Hinsicht bestimmten Anforderungen genügen müssten. Zudem sei die Zahl der Annahmestellen begrenzt worden (bis zum 31. Dezember 2011 auf landesweit insgesamt 1150), was dem Zweck diene, das Glücksspielangebot einerseits zwar zu begrenzen, andererseits jedoch ein ausgewogen verteiltes und kontrollierbares Vertriebsnetz zur Verfügung zu stellen, um ein Ausweichen auf illegale Glücksspiele zu verhindern. Ferner seien weitere - vom Bundesverfassungsgericht in seinem grundlegenden „Sportwettenurteil“ vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01) zur Eindämmung der Spiel- und Wettsucht geforderte – Maßnahmen umgesetzt worden, wie Werbeverbot im Internet, Fernsehen und per Telefon.
Durch dieses Gesamtkonzept sei das staatliche Sportwettenmonopol nunmehr geeignet, die Wettleidenschaft aktiv zu begrenzen und die Wettsucht zu bekämpfen, sodass die damit verbundene Einschränkung des Grundrechts der Berufsfreiheit zulässig sei. Dies entspreche auch der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 08. September 2009 – C-42/07 – Liga Portuguesa de Futebol).
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier, Beschlüsse vom 09. September 2009, Az.: 1 L 443/09.TR, 1 L 469/09.TR u.a.
Die Entscheidung kann unter der E-Mail-Adresse angefordert werden: poststelle@vgtr.jm.rlp.de.
Wegen einer etwaigen Kostenpflicht wird auf die Homepage (siehe dort „Entscheidungsversand“) des Verwaltungsgerichts Trier hingewiesen.
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