Donnerstag, 10. Dezember 2009

Bundesverwaltungsgericht: Verfassungsmäßigkeit der Leipziger Vergnügungsteuersatzung weiterhin offen

Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute zwei Klageverfahren an das Sächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen, weil die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der Vergnügungsteuersatzung der Stadt Leipzig von weiterer Sachaufklärung abhängt.

In zwei Klageverfahren wandte sich ein Automatenaufsteller gegen die durch die Stadt Leipzig erhobene Vergnügungsteuer für den Betrieb von Geldspielgeräten und machte dabei geltend, der in der Vergnügungsteuersatzung als Bemessungsgrundlage festgelegte Maßstab des Spieleinsatzes sei ungeeignet, weil er keinen Bezug zum Einspielergebnis aufweise. Der steuerpflichtige Halter der Geräte könne die Steuer nicht kalkulieren; denn er wisse nicht, in welchem Verhältnis der Einsatz zu Gewinnen stehe. Außerdem habe die Steuer angesichts ihrer Höhe von 7,5% des Spieleinsatzes eine erdrosselnde Wirkung und mache auf Dauer den Weiterbetrieb von Geldspielgeräten unmöglich, weshalb ihre Erhebung gegen das Grundrecht auf Berufsfreiheit verstoße.

Die Klagen hatten im Berufungsverfahren vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht zunächst Erfolg. Auf die dagegen eingelegten Revisionen der Stadt hat das Bundesverwaltungsgericht die Berufungsurteile aufgehoben:

Die Erhebung der Vergnügungsteuer für Geldspielgeräte anhand des Spieleinsatzes sei entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts vereinbar mit Art. 105 Abs. 2a GG, weil der Spieleinsatz den zu besteuernden Vergnügungsaufwand abbilden solle und dies dem Typus einer Aufwandsteuer entspreche. Noch nicht abschließend zu beurteilen sei jedoch, ob die Bemessung dieser Steuer nach dem Spieleinsatz gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der steuerlichen Belastungsgleichheit oder gegen die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit verstößt. Zwar sei die darin liegende Pauschalierung des abzubildenden Vergnügungsaufwands aus verwaltungspraktischen Gründen grundsätzlich gerechtfertigt, weil der auf das einzelne Spiel entfallende Steueranteil nicht vor jedem Spiel bestimmt und ausgesondert werden könne. Gründe der Verwaltungspraktikabilität rechtfertigten auch den Ersatzmaßstab des dreifachen Einspielergebnisses, wenn der Spieleinsatz nicht ermittelbar sei. Schließlich könne der Halter der Spielgeräte die von ihm abzuführende Vergnügungsteuer anhand langfristiger Erfahrungs- und Durchschnittswerte grundsätzlich hinreichend verlässlich kalkulieren. Es fehlten jedoch Feststellungen dazu, ob die Möglichkeit besteht, dass zunächst aufgebuchtes, letztlich aber nicht zum Spiel eingesetztes Geld ebenfalls als Einsatz ausgewiesen wird und ob und wie sich dies gegebenenfalls auf die Steuerbemessung auswirkt. Ferner fehlten Feststellungen dazu, ob es tatsächliche Gründe gebe, die es rechtfertigen könnten, Spiele von einem Punktekonto steuerlich anders zu behandeln als Spiele von einem Geldspeicher. Schließlich konnte die Frage einer Erdrosselungswirkung der Vergnügungsteuer wegen auch insoweit fehlender Tatsachenfeststellungen noch nicht abschließend beantwortet werden. Zur Nachholung dieser Feststellungen mussten die Verfahren an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen werden.

BVerwG 9 C 12.08 und 9 C 13.08 - Urteile vom 10. Dezember 2009

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