Freitag, 18. September 2009

Wetten, dass!

right2bet-Kampagne gibt für das Recht auf Onlinewetten in Europa das letzte Hemd her

"Lasst uns spielen", schallte es gestern Nachmittag über den Alexanderplatz in Berlin, als deutsche Fans von Onlinewetten auf sich aufmerksam machten. Mit einer menschlichen Petition warb die europaweite Kampagne right2bet für ein freies Wahlrecht auf Internetwetten innerhalb der EU und stellte gleichzeitig das staatliche Glücksspielmonopol in Frage.

Nach dem neuesten Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus der vergangenen Woche, dürfen EU-Mitgliedsstaaten Glücksspiel im Internet verbieten. Damit sind in anderen Ländern der EU zugelassene Online-Sportwetten in Deutschland weiterhin illegal. Durch den Glücksspielstaatsvertrag behält der Staat sein Monopol auf dieses Angebot.

"Das neueste Urteil des EuGH zeigt, wie uneinheitlich einige Regelungen im vereinten Europa tatsächlich sind", meint James Hoyle, Sprecher der Kampagne right2bet. "Zwar hat jeder EU-Bürger das Recht auf freien Handel und Wettbewerb, allerdings nur so lange der Staat zu den Gewinnern gehört. Mit unserer Kampagne wollen wir erreichen, dass Dienstleistungsfreiheit und freier Handel innerhalb der Europäischen Union auf Internetwetten genau so konsequent wie in allen anderen Bereichen und Branchen übertragen wird", erklärt Hoyle die Kampagne.

Zur Erreichung dieses Ziels hat right2bet eine europaweite Unterschriftenkampagne gestartet. Unter dem Motto "Für mein Recht auf freie Wahl eines europäischen EU-Anbieters für Onlinewetten gebe ich mein letztes Hemd", flanieren Models durch fünf europäische Hauptstädte und stellen ihre Körper als lebende Petitionen zur Verfügung. "Bis Januar 2010 werden wir eine Million Unterschriften in Europa sammeln und diese dann der Europäischen Kommission überreichen", so Hoyle.

Informationen zu den nächsten Stationen der menschlichen Petition sowie weiteren Aktivitäten der europaweiten Kampagne gibt es unter www.right2bet.de.

Über right2bet

Right2bet ist eine Kampagne, die Bürger der Europäischen Union dazu auffordert, sich für ihr Recht einer freien Wahl ihres Anbieters von Onlinewetten aus einem EU-Mitgliedsstaat an einer Petition zu beteiligen. Dabei ist es unerheblich, in welchem EU-Mitgliedsstaat der Anbieter seinen Sitz hat. In der EU sollte jeder das Recht haben, selbst zu wählen, bei wem er wetten möchte und dies nicht vorgeschrieben bekommen. Right2bet steht für Wahlfreiheit und richtet sich gegen Uneinheitlichkeit der Gesetzgebung in Europa. Unterstützer unterzeichnen die Petition auf www.right2bet.de

Pressekontakt:
Pressebüro Deutschland right2bet.de
Philipp Küsel
Tel.: +49(0)30.44 31 88 23
Fax: +49(0)30.44 31 88 10
presse@right-2-bet.de
http://www.right2bet.de

VG Köln: Vergnügungssteuersatzung muss den Spieleinsatz hinreichend bestimmt definieren

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hat die Vergnügungssteuersatzung (VStS) der Stadt Sankt Augustin für unwirksam erklärt und einen darauf basierenden Vergnügungssteuerbescheid gegen eine Spielautomatenaufstellerin aufgehoben (Urteil vom 13. Mai 2009, Az. 23 K 3425/06).

Die Satzung sei aus drei Gründen rechtswidrig: Der Spieleinsatz ist nach Ansicht des Gerichts nicht hinreichend bestimmt. Auch sei der Steuersatz willkürlich festgesetzt. Im Übrigen verstoße die Wahlmöglichkeit (Besteuerung nach der Apparatezahl als Option) gegen den Gleichheitssatz.

Die in § 8 Abs. 1 VStS gewählte Bemessungsrundlage sei rechtswidrig und damit unwirksam, da sie gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Gebot der hinreichenden Bestimmtheit einer Norm verstoße. Dieses fordere vom Normgeber, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich sei, damit die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach ausrichten könne. Hier sei das Einspielergebnis als Bemessungsgrundlage nicht hinreichend definiert. Das Einspielergebnis (sog. Kasseninhalt) werde definiert als der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeiträge (Spieleinsätze) abzüglich der ausgezahlten Gewinne. Eine Definition des Begriffes „Spielbeitrag/Spieleinsatz" fehle jedoch. Dadurch sei für den Steuerschuldner, der das Einspielergebnis selbst berechnen und bei dem Beklagten einreichen muss, nicht ausreichend klar, ob und welche Geldeinwürfe, z.B. durch Benutzung des Spielgerätes als Geldwechsler, Falsch-, Fremd- und Prüftestgeld, nicht zu den eingesetzten Spielbeiträgen gehörten.

Rechtswidrig und unwirksam ist nach Auffassung des Gerichts auch der in § 8 Abs. 1 VStS für Apparate mit Gewinnmöglichkeit festgesetzte Steuersatz von 10% des Einspielergebnisses. Dieser sei willkürlich festgesetzt und mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht zu vereinbaren, weil der Rat der Stadt Sankt Augustin keine verlässliche Tatsachenermittlung vorgenommen habe, ohne welche die Festsetzung eines dem Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit als Maßstab der steuerlichen Lastengleichheit Rechnung tragenden und damit willkürfreien Steuersatzes nicht zulässig sei. Der Satzungsgeber habe bei der Festlegung des Steuersatzes allein darauf abgestellt, dass bei einer Besteuerung i.H.v. 10% die bisherigen Steuereinnahmen erhalten werden könnten. Eigene Ermittlungen bezogen auf das Gemeindegebiet, etwa zur Höhe der Einspielergebnisse der einzelnen Automatenaufsteller, wurden nach den Feststellungen des Gerichts nicht durchgeführt.

Im Übrigen sei auch die in § 8 a VStS festgelegte Regelung, dass auf Antrag des Steuerschuldners bei den Besteuerungstatbeständen nach § 8 eine Besteuerung nach der Zahl der Apparate erfolgen könne, rechtswidrig und unwirksam. In dieser freien Wahlmöglichkeit liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit als Ausprägung des Gleichheitsgrundsatzes. Denn diese führe - ohne sachlichen Grund - zu einer systemfremden partiellen Steuerfreistellung, weil ein Automatenaufsteller sich durch Ausübung der Option, nach dem Stückzahlmaßstab versteuert zu werden, gezielt seiner Steuerpflicht (teilweise) entziehen könne. Zudem würden Aufsteller an lukrativen Orten mit höherem Einspielergebnis bevorzugt.

Anmerkung: Die Ausführungen des VG Köln dürften auch für zahlreiche andere, gleich strukturierte Vergnügungssteuersatzungen gelten. Entsprechende Vergnügungssteuerbescheide sollte daher möglichst offen gehalten werden.

Donnerstag, 17. September 2009

Lotto informiert: Lotto-Jackpot steigt bis Samstag auf rund 27 Millionen Euro

Der Lotto-Jackpot ist bei der gestrigen Mittwochsziehung erneut nicht geknackt worden. Damit steigt der Gewinntopf der ersten Klasse bis zur nächsten Ziehung am Samstag (19. September) auf rund 27 Millionen Euro an. Zum elften Mal in Folge verzeichnete bundesweit kein Spielteilnehmer die sechs richtigen Gewinnzahlen in Kombination mit der passenden Superzahl.

Fünf Lottospieler erzielten bei der Mittwochsziehung mit den Gewinnzahlen 5, 22, 27, 31, 32 und 49 einen Sechser ohne Superzahl. Die Spielteilnehmer aus Baden-Württemberg, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen (2x) und dem Saarland dürfen sich über einen Gewinn von jeweils rund 345.000 Euro freuen. Zum Jackpotgewinn fehlte ihnen lediglich die Superzahl 3. Der bundesweite Spieleinsatz für die Mittwochsziehung lag bei rund 43 Millionen Euro und damit gut 18 Prozent über dem Spieleinsatz der vorangegangenen Mittwochsziehung.

Im Spiel 77 gab es bei der Mittwochsziehung zwei Treffer in der ersten Gewinnklasse. Spielteilnehmer aus Hamburg und Hessen dürfen sich dank ihres Ja-Kreuzchens im Teilnahmefeld der Zusatzlotterie und der siebenstelligen Gewinnzahl 9585044 über einen Gewinn von jeweils 270.000 Euro freuen.

Der aktuelle Lotto-Jackpot kann maximal noch bis zur Mittwochsziehung am 23. September 2009 weiterwachsen. In dieser 13. Ziehung würde gemäß den Teilnahmebedingungen des Deutschen Lotto- und Totoblocks eine Zwangsausschüttung in die nächst niedrigere Gewinnklasse erfolgen - allerdings nur, wenn die erste Gewinnklasse auch in dieser Ziehung erneut unbesetzt geblieben sein sollte. Die Jackpotsumme würde dann unter allen Gewinnern der zweiten Klasse (Sechs Richtige) aufgeteilt.

Quelle: Staatliche Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg

Verwaltungsgericht Mainz konstatiert verfassungsrechtliches Defizit des Sportwettenmonopols

von Rechtsanwalt Martin Arendts, www.wettrecht.de

Das Verwaltungsgericht (VG) Mainz hat erneut verfassungsrechtliche Defizite bei der Ausgestaltung des Sportwettenmonopols festgestellt und daher dem betroffenen Sportwettenvermittler Vollstreckungsschutz gewährt (Beschluss vom 4. September 2009, Az. 6 L 770/09.MZ). Der von der Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertretene Vermittler kann damit weiter unter den vom Gericht festgelegten, inzwischen üblichen Auflagen (Hinweis auf Suchtgefahren, keine Sportwetten durch Minderjährige etc.) Sportwetten an einen in dem EU-Mitgliedstaat Österreich staatlich zugelassenen Buchmacher vermitteln. Das Land Rheinland-Pfalz war damit mit seinem Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht erfolgreich.

Das VG Mainz legt in der Entscheidung ausführlich dar, dass die Beurteilung der Sach- und Rechtslage aus heutiger Sicht nicht zu einer vom Beschluss der Kammer vom 12. September 2007, mit dem das Gericht Vollstreckungsschutz gewährt hatte, abweichenden Interessenabwägung führe. Zwar habe das Land inzwischen 51% der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH übernommen. Dies reiche jedoch nicht aus:

In verfassungsrechtlicher Hinsicht ist allerdings festzustellen, dass der unmittelbare Veranstalter, die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH, nach wie vor nicht in einer den Anforderungen des § 10 Abs. 3 GlüStV und damit auch den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner grundlegenden Entscheidung vom 28. März 2006 (NJW 2006, 1261 ff.) genügenden Weise verpflichtet worden ist, die Zahl der Annahmestellen zur Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV zu begrenzen. § 10 Abs. 3 GlüStV schreibt vor, dass die Länder die Zahl der Annahmestellen zur Erreichung der. Ziele des § 1 begrenzen. Dieser Anforderung wird § 7 Abs. 1 LGlüG in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (GVBI. S. 318), wonach bis zum 31. Dezember 2011 es landesweit nicht mehr als 1150 AnnahmesteIlen geben soll, nicht gerecht. Zum einen wird die Festlegung einer Obergrenze von Annahmestellen in die Zukunft verlegt. Erst bis zum 31. Dezember 2011 soll es eine Obergrenze geben. Bis zu diesem Zeitpunkt fehlt es an jeglicher verbindlichen Vorgabe einer Begrenzung der Annahmestellen. Zum anderen handelt es sich bei § 7 Abs. 1 LGlüG nur um eine Soll-Vorschrift und damit nicht um eine verbindliche Vorgabe i.S.d. § 10 Abs. 3 GlüStV.“

Für die Zahl von 1150 Annahmestellen gibt es nach Ansicht des VG Mainz keine fundierte Grundlage. Insoweit verweist das Gericht auf den Beschluss des VG Koblenz vom 17. März 2009 (Az. 5 L 52/09.LO). Mit der willkürlich gegriffenen Zahl von Annahmestellen werde das Land den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht gerecht:

„Es ist nach alledem nicht ansatzweise nachvollziehbar, warum gerade die Zahl von 1150 Annahmestellen zur Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots erforderlich ist. Erkennbar ist nur, dass der Gesetzgeber die vorgefundene - verfassungswidrige - Anzahl der Annahmestellen um eine gegriffene Zahl reduzieren will und teilweise auch bereits tatsächlich reduziert hat. Es fehlt an jeglichen Ermittlungen, Untersuchungen und nachvollziehbaren Überlegungen zu der Frage, welche Anzahl von Annahmestellen bei Anlegung eines strengen Maßstabs zur Sicherung eines ausreichenden Glücksspielangebots unbedingt notwendig ist. Damit wird der Landesgesetzgeber den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht gerecht.“

Verwaltungsgericht Berlin hält Sportwettenmonopol weiterhin für unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig

von Rechtsanwalt Martin Arendts, www.wettrecht.de

Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat erneut die Verfassungswidrigkeit des im Glücksspielstaatvertrag verankerten staatlichen Sportwettenmonopols festgestellt und damit die schon bisher vertretene Rechtsüberzeugung bestätigt (Beschluss vom 28. August 2009, Az. 35 L 335.09).

Das VG Berlin gewährte den Antragstellern, für einen in dem EU-Mitgliedstaat Malta behördlich zugelassenen Buchmacher tätige Sportwettenvermittler, Vollstreckungsschutz gegen eine Untersagungsverfügung des Landes Berlin. Die Untersagungsverfügung lasse sich nämlich nicht in verfassungskonformer Weise auf die glücksspielrechtliche Ermächtigungsgrundlage des § 1 Abs. 1 GlüStVG i.V.m. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 GlüStV oder eine andere Ermächtigungsgrundlage stützen.

Das Sportwettenmonopol verstoße gegen höherrangiges Recht. Das Monopol sei auch deshalb unverhältnismäßig und somit verfassungsrechtlich nicht tragfähig, weil die staatliche Förderung des gewerblichen Automatenspiels (als der Glücksspielart mit der höchsten Suchtgefahr) durch die jüngste Änderung der Spielverordnung und die Nichtbefolgung von Expertenratschlägen zur Reduzierung der dadurch hervorgerufenen Steigerung der Suchtgefahren den mit dem Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) vorgeblich verfolgten Zwecken des Spielerschutzes und der Suchtprävention diametral widerspreche (Rn. 10). Im Ergebnis werde zudem statt einer Verminderung lediglich eine Wanderbewegung der Spielsüchtigen von streng regulierten zu weniger streng regulierten Glücksspielen bewirkt.

Das Bundesverfassungsgericht verlange in Ansehung der schon unter der Geltung des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland bestehenden einheitlichen gesetzlichen Regelung von Sportwetten und Zahlenlotterien sowie der andersartigen Regelung des gewerblichen Automatenspiels insoweit jedenfalls eine konsequente und konsistente (d.h. zielstrebige und widerspruchsfreie) Ausgestaltung eines aus ordnungsrechtlichen Gründen beim Staat monopolisierten Sportwettangebots (Rn. 11). Einzelne sektorspezifische Regelungen müssten sich in der Zielsetzung entsprechen, jede Regelung für sich betrachtet zur Erreichung des Ziels erforderlich und geeignet sein und die sektorspezifischen Regelungen dürften zueinander nicht in einem krassen Missverhältnis stehen. Ein entsprechendes Missverhältnis liegt nach Ansicht des VG Berlin jedoch vor: „Im Widerspruch zu diesen Vorgaben – insbesondere der Vermeidung eines krassen Missverhältnisses der Glücksspielregelungen – bestehen nämlich erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass das in der Neufassung der Spielverordnung geregelte gewerbliche Spielrecht keineswegs wie die vom GlüStV erfassten Glücksspiele von den Aspekten des Spielerschutzes dominiert wird, sondern diese geradezu konterkariert. Damit würde der im gesamten Glücksspielbereich anzustrebenden konsequenten und konsistenten Bekämpfung und Begrenzung der Glücksspielsucht zuwidergehandelt und dieses Ziel durchgreifend und insgesamt in Frage gestellt.“

An einer konsequenten und konsistenten (d.h. zielstrebigen und widerspruchsfreien) Ausgestaltung eines aus ordnungsrechtlichen Gründen beim Staat monopolisierten Sportwettangebots im Sinne des Bundesverfassungsgerichts fehle es, wenn die Gesamtzahl der Spielsüchtigen letztlich konstant bleibe oder sogar steige, weil ihnen in erkennbarer Weise ein Ausweichen von streng regulierten in weniger streng regulierte bzw. sogar staatlich geförderte Glücksspiele mit besonders hoher Suchtgefahr ermöglicht werde (Rn. 32).

Angesichts der Verfassungswidrigkeit des Monopols muss nach Auffassung des VG Berlin eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit der Antragsteller gar nicht weiter geprüft werden.

Mittwoch, 16. September 2009

Börse Express: Das bet-at-home.com Fussball-Wettspiel startet

Das bet-at-home.com Fussball-Wettspiel mit den 24 Gruppenphase-Begegnungen von Salzburg, Rapid, Austria und Sturm startet. Am besten Sie melden sich gleich an. Unter http://www.boerse-express.com/fussballwettspiel/

Die 5 bestplatzierten gewinnen je ein BE-Jahresabo mit 150 Euro Wettguthaben bei bet-at-home.

Hier die Facts.

Basierend auf Echt-Quoten des Bookies bet-at-home.com muss man zeigen, was man aus 1000 Euro fiktivem Cash im Laufe der Gruppenphase der European League "erwetten" kann.

Das sind die Regeln:

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2. Eingeloggt geht es dann sofort zum Gruppenphase-Wettspiel. Die Quoten werden kurz vor den Spielen von der bet-at-home.com Page übernommen, d.h. wer tatsächlich echtes Geld einsetzen will, kann dies natürlich jederzeit bei bet-at-home.com setzen.

3. Es gilt: 100 Euro ist der Höchsteinsatz pro Einzelwette

4. Kontoüberziehungen sind nicht möglich

5. Nach jeder Eingabe den "Speichern"-Button drücken.

6. Es kann stets bis zum Beginn der Spiele gewettet werden, danach nicht mehr. Wetten zu noch nicht begonnenen Spielen können nach Belieben verändert werden.

7. Die Wettquoten für die nächsten Spiele werden stets vom BE in die Wett-Engine eingetragen und sind dann sofort wettbar.

8. Sieger ist derjenige, der aus seinen 1000 Euro bis zum Ende der Gruppenphase am meisten machen konnte.

9. Nach jedem beendeten Spiel gibt es sofort ein adaptiertes Ranking.

10. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

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Quelle: Börse Express
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Gewinnspielsendungen: ZAK verhängt Geldbußen gegen Sender

ZAK-Pressemitteilung 16/2009: Gewinnspielsendungen: ZAK verhängt Geldbußen gegen Sender

Die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Landesmedienanstalten (ZAK) hat im Rahmen der neuen Gewinnspielsatzung in sechs Fällen Bußgelder gegen Fernsehsender verhängt. So muss Sat.1 wegen Verstößen in seiner Sendung „Quizznight“ insgesamt 40.000 Euro an Bußgeldern bezahlen, das Vierte („Spielmitmir“, „Cashquizz“) insgesamt 12.000 Euro. Darüber hinaus hat die ZAK beschlossen, gegen den Sender 9live weitere sieben Ordnungswidrigkeitsverfahren durchzuführen, an deren Ende ebenfalls Geldbußen stehen.

„Die Landesmedienanstalten machen ihre Ankündigung wahr, die Regelungen der Gewinnspielsatz konsequent anzuwenden. Es ist nicht hinnehmbar, wenn Verbraucher und Nutzer im Rahmen von Gewinnspielsendungen getäuscht und an der Nase herumgeführt werden. Das werden die Landesmedienanstalten unterbinden“, kommentiert der Vorsitzende der Kommission für Zulassung und Aufsicht, Thomas Langheinrich, die Entscheidungen.

„Besonders ärgerlich ist, dass einige Sender Wiederholungstäter sind und trotz intensiver Gespräche in der Vergangenheit nach wie vor die gleichen Verstöße begehen. Positiv ist zu bewerten, dass vor allem die Sender der RTL-Familie erkennen lassen, dass sie die Vorgaben der Gewinnspielsatzung ernst nehmen“, so der ZAK-Beauftragte für Programm und Werbung, Prof. Dr. Norbert Schneider.

Die Kommission für Zulassung und Aufsicht wird sich in ihrer nächsten Sitzung im Oktober mit weiteren Verstößen gegen die Gewinnspielsatzung beschäftigen.

Über die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK)
Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) setzt sich aus den gesetzlichen Vertretern (Direktoren, Präsidenten) der 14 Landesmedienanstalten zusammen. Der Direktor der geschäftsführenden Anstalt hat auch den Vorsitz der ZAK. Seit dem 1. September 2008 ist der DLM-Vorsitzende Thomas Langheinrich – Präsident der Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK) – auch Vorsitzender der ZAK. Die Kommission für Zulassung und Aufsicht ist abschließend zuständig für die Zulassung bundesdeutscher Rundfunkveranstalter. Darüber hinaus werden Fragen der Zulassung und Kontrolle bundesweiter Veranstalter, Plattformregulierung sowie die Entwicklung des Digitalen Rundfunks bearbeitet. Die Aufgaben im Einzelnen hat der Gesetzgeber in § 36 Abs. 2 RStV vorgeschrieben. Die ZAK nutzt zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Dienste zweier Beauftragter: Der Beauftragte für Programm und Werbung ist der Direktor der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM), Prof. Dr. Norbert Schneider und der Beauftragte für Plattformregulierung und Digitalen Zugang der Direktor der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb), Dr. Hans Hege.

Halbjahresbilanz der ZAK: Gewinnspiele und Schleichwerbung im Fokus der Landesmedienanstalten

ZAK-Pressemitteilung 13/2009: Halbjahresbilanz der ZAK: Gewinnspiele und Schleichwerbung im Fokus der Landesmedienanstalten

Zunahme von Erotik- und Dating-Angeboten

Die Zahl der Neuzulassungen von Rundfunksendern ist im ersten Halbjahr 2009 konstant geblieben. Das geht aus der Halbjahresbilanz der Kommission für Zulassung und Aufsicht der Landesmedienanstalten (ZAK) hervor. Demnach haben die Direktoren der 14 Landesmedienanstalten in den ersten sechs Monaten 13 bundesweite Fernsehsender (2008: 14 TV-Sender) zugelassen. Erhöht hat sich jedoch die Zahl der angezeigten Telemedienangebote. 18 Angeboten wurde im ersten Halbjahr 2009 (2008: sechs Telemedienangebote) auf Antrag eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt. Spitzenreiter ist der Anbieter von Telefon- und Mehrwertdiensten Global Port S.L, der in diesem Jahr gleich 15 Dienste startete. Zahlreiche dieser Dienste werden zurzeit wegen möglicher Verstöße gegen den Jugendmedienschutzstaatsvertrag überprüft. Im Vergleichszeitraum 2008 wurden nur fünf bundesweite Dating- und Erotik-Angebote angezeigt.

Gewinnspiele und Schleichwerbung bestimmen Aufsichtsarbeit

Schwerpunkte der Aufsichtsarbeit der Landesmedienanstalten im ersten Halbjahr 2009 bildete die Prüfung möglicher Programmverstöße in den Sendungen der privaten Fernsehveranstalter. Im ersten Halbjahr 2009 beschäftigte sich die ZAK mit 51 Fällen mit Verdacht auf Verstöße gegen Programmgrundsätze bzw. sonstige Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages. In 43 Fällen beschloss die ZAK, rechtsaufsichtlich tätig zu werden bzw. durch die zuständige Landesmedienanstalt Verfahren einzuleiten. Der Schwerpunkt der Beanstandungen lag dabei auf Verstößen gegen die Gewinnspielregeln. Hier wurde in 35 Fällen ein Verfahren eingeleitet.

Insgesamt 15 bundesweit ausgestrahlte Sendungen, die im Verdacht verbotener Schleichwerbung standen, wurden überprüft, in 11 Fällen leitete die ZAK ein Beanstandungsverfahren ein.

Gegen folgende Sender hat die ZAK im ersten Halbjahr 2009 ein Bußgeld- und Beanstandungsverfahren wegen Schleichwerbung eingeleitet:

Kabel 1: Sendung „Hinter den Kulissen eines Megadiscounters“, Sendereihe

„K1– Die Reportage“.

n-tv: Sendung „Schwarzwälder Schinken“, Sendereihe „n-tv Wissen“.

Sat.1: Sendung „Jetzt wird eingelocht“. (2 Fälle)

Sat.1: Sendung „Jetzt wird eingeseift“.

DSF: Beitrag über das Bordell „Pascha“, Sendung „Männer TV“.

DSF: Beitrag über die „New York Tabledance Bar“, Sendung „Männer TV“.

DSF: Einblendung einer Drucker-Animation und Einblendung eines Hotel-Logos auf Monitoren in der Studiokulisse der Sendung „Doppelpass“.

RTL 2: Sendung „Die Bravo Supershow“.

Bloomberg TV: Sendung der „Impuls Finanzmanagement AG“ in der Sendung „Sicher-Lich“.

Eine Liste mit allen Programmen und Telemedien ist auf der ALM-Seite abrufbar: www.alm.de/fileadmin/forschungsprojekte/GSPWM/Fernsehprogramme_aktuell.pdf

Über die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK)

Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) setzt sich aus den gesetzlichen Vertretern (Direktoren, Präsidenten) der 14 Landesmedienanstalten zusammen. Der Direktor der geschäftsführenden Anstalt hat auch den Vorsitz der ZAK. Seit dem 1. September 2008 ist der DLM-Vorsitzende Thomas Langheinrich – Präsident der Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK) – auch Vorsitzender der ZAK. Die Kommission für ZuIassung und Aufsicht ist abschließend zuständig für die Zulassung bundesdeutscher Rundfunkveranstalter. Darüber hinaus werden Fragen der Zulassung und Kontrolle bundesweiter Veranstalter, Plattformregulierung sowie die Entwicklung des Digitalen Rundfunks bearbeitet. Die Aufgaben im Einzelnen hat der Gesetzgeber in § 36 Abs. 2 RStV vorgeschrieben. Die ZAK nutzt zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Dienste zweier Beauftragter: Der Beauftragte für Programm und Werbung ist der Direktor der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM), Prof. Dr. Norbert Schneider und der Beauftragte für Plattformregulierung und Digitalen Zugang der Direktor der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb), Dr. Hans Hege.

DOSB: Sportwetten-Urteil des EuGH räumt Zweifel am Glücksspielstaatsvertrag aus

Bericht des Deutschen Olympischen Sportbundes vom 16.09.2009

Das jüngste Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Sachen Sportwetten dürfte all jenen Wasser auf die Mühlen leiten, die auch künftig das staatliche Monopol als einzig taugliches Instrument betrachten, um das Glücksspiel in geordnete Bahnen zu lenken

Auch wenn die Richter in Luxemburg jetzt in einem den Staat Portugal betreffenden Fall entschieden und dieses Urteil keineswegs linear auf Deutschland übertragen werden kann, so handelt es sich doch um einen deutlichen Etappensieg für das Staatsmonopol. Interessant ist insbesondere, dass die Richter das Allgemeininteresse des portugiesischen Staates höher bewerteten als die Dienstleistungsfreiheit eines privaten Wettanbieters, in diesem Fall des Unternehmens „bwin“. Womit - einmal mehr - klargestellt wurde, dass die Dienstleistungsfreiheit innerhalb der EU durchaus national beschnitten werden darf. Trotzdem bleibt die Gemengelage bei dem komplexen Thema weiter kompliziert - besonders in Bezug auf Deutschland, das sich weiterhin als wahre Bastion des staatlichen Glücksspiel-Monopols versteht.

Größenordnung von 550 Millionen Euro nicht zu halten

Nachdem am 1. Januar 2008 der neue und vorerst für vier Jahre gültige Lotterie-Staatsvertrag in Kraft trat, ist der zuvor heftig geführte Disput über die Vor- und Nachteile eines staatlichen Monopols hierzulande einstweilen etwas abgeebbt. Was keineswegs heißt, dass die Diskussionen darüber verstummt wären. Im Gegenteil dürften sie umso stärker wieder aufflammen, je mehr es auf das Jahr 2011 und dessen Ende zugeht. Schließlich müssen die Bundesländer bis dahin einmal mehr die grundsätzliche Frage „Wie weiter?“ beantworten: Soll das staatliche Glücksspiel-Monopol festgeschrieben und zementiert werden? Oder wird es - zumindest in Teilen - eine Liberalisierung geben? Das ist die zentrale Fragestellung, die es nach gründlicher Auswertung der Erfahrungen aus der „olympischen Spanne“ zwischen Januar 2008 und Dezember 2011 zu beantworten gilt.

Wie schon vor der Verabschiedung des derzeit gültigen Vertragswerkes der 16 Länder wird der Sport auch die künftige Entwicklung mit Argusaugen verfolgen. Schließlich geht es um exorbitante finanzielle Mittel, von denen der organisierte Sport im Zusammenhang mit den Einnahmen aus dem Glücksspiel profitiert und gewissermaßen existententiell abhängig ist. Insbesondere die Landessportbünde wissen davon ein Lied zu singen. Im Jahre 2005, als die Länder dank Steuern und Zweckerträgen insgesamt etwa fünf Milliarden Euro aus dem Glücksspielsektor abschöpfen konnten, flossen dem Sport aus dieser Quelle im selben Zeitraum rund 550 Millionen Euro zu. Ein gewaltiger Segen, der sich allerdings inzwischen relativiert und deutlich nach unten bewegt haben dürfte. Nach Informationen der Zeitung „Die Welt“ werden die Länder im Laufe dieses Jahres nur noch etwa rund 3,5 Milliarden Euro erlösen - adäquat dazu dürften ebenfalls die Zahlungen an den Sport zurückgehen. Genaue Erhebungen über die veränderten Zahlen stehen noch aus.

Hoffen auf die „Quadratur des Kreises“

Die prinzipielle Erklärung für den starken Einbruch der Umsätze ist schlicht. Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVG) vom 28. März 2006 ist das Glücksspiel-Monopol nur dann zulässig und gesetzeskonform, wenn der Staat die Spielsucht seiner Bürger glaubhaft bekämpft, diese Sucht so weit wie möglich eindämmt und ihr Einhalt zu gebietet. Vor diesem Hintergrund wurden auf dem Weg zum neuen Staatsvertrag straffe Werbe- und Vermarktungsauflagen für das „Gesamtpaket Sportwetten und Lotto“ beschlossen. Deren spürbare Folgen scheinen nun zu Buche zu schlagen. Rund ein Drittel weniger Einnahmen zeugen beredt davon, dass die Länder den BVG-Auflagen anscheinend ernsthaft und wirkungsvoll nachzukommen versuchen. Zugleich widerlegt diese Tendenz den von Kritikern des Monopols oft geäußerten Vorwurf, der Staat giere förmlich nach maximalen Gewinnen aus seiner Vormachtstellung und sei einzig aus Habsucht nicht bereit, auf sein Monopol zu verzichten. Wie sich jetzt zeigt, wurden der Gier ein selbst gebastelter Riegel vorgeschoben.

Im selben Atemzug argumentieren vor allem private Glücksspielanbieter immer wieder, der Staat lasse sich gewaltige Einnahmen entgehen, indem er sich der Liberalisierung verweigere. Die zuvor gegeißelte Gier des Staates wird nun geradezu angestachelt. Die simple Formel lautet: Die Länder sind dumm. Sie sollen endlich die Tür für Private öffnen, dann könnten sie weit höhere Umsätze erzielen und hätten damit größere Summen zur Umverteilung für soziale Zwecke zur Verfügung - nicht zuletzt für den organisierten Sport.

Eine reizvolle Offerte, die jedoch mit einigen Tücken behaftet ist. Wie auch das jüngste EuGH-Urteil zeigte. Würde der Privatanbieter „bwin“ im Verbund mit dem Unternehen „Santa Casa“ neben den eigenen Interessen sich zugleich ein Stück weit dem Gemeinwohl des portgugiesischen Staates gegenüber verplichtet sehen, würde man das Portugal-Geschäft wohl kaum von Gibraltar aus abwickeln, wie er derzeit der Fall ist. Diese Gefahr der „Steuerflucht“ führen Kenner der Materie auch hierzulande immer wieder ins Feld, sobald die Sprache auf eine eventuelle Liberalisierung und auf die mögliche Geburt eines tasächlichen Glücksspielmarktes kommt. Würden solcherlei Tatsachen erst einmal geschaffen, so die Befürchtungen, dann könnten sich alle zuvor gemachten Versprechen auf „freiwillige Abgaben“ von Seiten der privaten Anbieter womöglich schnell in Schall und Rauch auflösen, indem eben diese Unternehmen ihr Heil in Steueroasen suchten. Dann, so die Logik der Verfechter des staatlichen Monopols, sei es schon besser, weiter auf das Staatsmonopol und die damit verbrieften Zweckerträge zu setzen - und sei es um den Preis sinkender Umsätze.

Diese Gleichung dürfte es denn auch sein, welche die Ministerpräsidenten und ihre Beraterstäbe bei der künftigen Gestaltung des Rechtsrahmens nüchtern im Auge behalten werden. Chancen und Risiken miteinander zu vergleichen und leere Versprechen gegen sichere Einnahmen abzuwägen, darin wird die Kunst auf dem Weg zum nächsten Staatsvertrag bestehen. Am besten wäre, die Länder fänden eine geeignete Zauberformel, um wieder steigende Umsätze bei Lotto und Toto, Sportwetten, Fernsehlotterie und Glücksspirale zu erzielen, damit einhergehend adäquate Abgaben für „sozial Bedürftige“ sicherzustellen und dies alles mit EU-Recht sowie mit der BVG-Vorgabe zu kombinieren, bitteschön die Spielsucht der Bürger zu zügeln. Noch bleiben mehr als zwei Jahre Zeit, um diese Art der „Quadratur des Kreises“ zu bewerkstelligen. Der organisierte Sport wäre sicher nicht böse,wenn dieses Kunststück gelänge und die finanziellen Beihilfen künftig wieder zuverlässig das früher gewohnte Niveau erreichten.

VG Trier zu privaten Sportwettenvermittlern: Generelles Verbot nunmehr rechtmäßig

Pressemitteilung Nr. 17/09

Die Untersagung der Annahme und Vermittlung von Sportwetten durch private Sportwettenvermittler ist rechtlich zulässig. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier in mehreren – jeweils durch Beschluss vom 09. September entschiedenen – Eilverfahren ausgesprochen.

Zur Begründung ihrer Entscheidung verwiesen die Richter auf zwischenzeitlich eingetretene maßgebliche Änderungen im Glücksspielrecht. So habe das Land Rheinland-Pfalz nunmehr die Mehrheit der Geschäftsanteile der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH übernommen und der Landesgesetzgeber habe in Reaktion auf die bisherige Rechtsprechung des Gerichts (vgl. Medienmitteilung 10/08 des Gerichts vom 30.4.2008) und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz im Dezember 2008 das Landesglücksspielgesetz geändert. Durch die Gesetzesänderung sei nun gewährleistet, dass Sportwetten nur durch staatlich kontrollierte Annahmebüros vermittelt werden dürften, die in qualitativer Hinsicht bestimmten Anforderungen genügen müssten. Zudem sei die Zahl der Annahmestellen begrenzt worden (bis zum 31. Dezember 2011 auf landesweit insgesamt 1150), was dem Zweck diene, das Glücksspielangebot einerseits zwar zu begrenzen, andererseits jedoch ein ausgewogen verteiltes und kontrollierbares Vertriebsnetz zur Verfügung zu stellen, um ein Ausweichen auf illegale Glücksspiele zu verhindern. Ferner seien weitere - vom Bundesverfassungsgericht in seinem grundlegenden „Sportwettenurteil“ vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01) zur Eindämmung der Spiel- und Wettsucht geforderte – Maßnahmen umgesetzt worden, wie Werbeverbot im Internet, Fernsehen und per Telefon.

Durch dieses Gesamtkonzept sei das staatliche Sportwettenmonopol nunmehr geeignet, die Wettleidenschaft aktiv zu begrenzen und die Wettsucht zu bekämpfen, sodass die damit verbundene Einschränkung des Grundrechts der Berufsfreiheit zulässig sei. Dies entspreche auch der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 08. September 2009 – C-42/07 – Liga Portuguesa de Futebol).

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

VG Trier, Beschlüsse vom 09. September 2009, Az.: 1 L 443/09.TR, 1 L 469/09.TR u.a.

Die Entscheidung kann unter der E-Mail-Adresse angefordert werden: poststelle@vgtr.jm.rlp.de.

Wegen einer etwaigen Kostenpflicht wird auf die Homepage (siehe dort „Entscheidungsversand“) des Verwaltungsgerichts Trier hingewiesen.

Montag, 14. September 2009

OVG Lüneburg: Pokerturnier erlaubnispflichtig

OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. August 2009, Az. 11 ME 67/09

Leitsätze:

1. Bei Poker, auch wenn es als Turnier in der Variante "Texas Hold´em" gespielt wird, überwiegen trotz der Bedeutung mathematischer Kenntnisse, stategischem Geschick und psychologischer Fähigkeiten die Zufallselemente. Es handelt sich daher nicht um ein Geschicklichkeitsspiel, sondern um ein Glücksspiel im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV.

2. Öffentliche Pokerveranstaltungen sind ohne Erlaubnis nur dann zulässig, wenn kein Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance erhoben wird ("Unkostenbeitrag"). Bei einer "Teilnahmegebühr" für ein Turnier in Höhe von 15,- bis 30,- Euro ist von einem Entgelt auszugehen, wenn dort Spielberechtigungen für Folgeturniere gewonnen werden können, die Chancen auf wertmäßig hohe Gewinne bieten (hier Teilnahme an der WSOP in Las Vegas einschließlich Flug, Hotel und Buy-In in Höhe von 1.500,-- US-Dollar u.a.). Es kommt nicht darauf an, ob der Geldbetrag unmittelbar als Spieleinsatz dient oder ob Jetons zugewiesen werden, die für den Einsatz in den Spielrunden notwendig sind.


mitgeteilt von Rechtsanwalt Martin Arendts, www.wettrecht.de

Sonntag, 13. September 2009

Lotto Bremen: Staatliches Lotterie- und Wettmonopol im Internet mit EU-Recht vereinbar

Ordnungsbehörden gehen jetzt konsequent gegen unerlaubtes Glücksspiel vor

Die heutige Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum Glücksspiel beseitigt die bestehenden Zweifel an der Gültigkeit des Glücksspielstaatsvertrages in Deutschland. Der Senator für Inneres und Sport, Ulrich Mäurer, zeigte sich sehr erleichtert über die EuGHEntscheidung: „Damit ist endlich eine konsequente Verfolgung von Glücksspielanbietern, insbesondere von Sportwetten-Anbietern, möglich. Bisher sind die Bemühungen der Ordnungsbehörden, gegen die Anbieter vorzugehen, häufig auf dem Rechtsweg stecken geblieben.“

In enger Abstimmung mit Polizei und Staatsanwaltschaft haben die Ordnungsbehörden das Vorgehen gegen unerlaubtes Glücksspiel in Bremen und Bremerhaven massiv verstärkt. Hierzu hat der Senator für Inneres und Sport bereits Mitte des Jahres 2009 zusätzliches Personal eingestellt. Das Stadtamt geht mit Untersagungsverfügungen gegen die Betreiber von unerlaubten Sportwettlokalen vor. Die Entscheidung des EuGH bestätigt dieses Vorgehen des Innenressorts, Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verbots privater Sportwettangebote dürften jetzt endgültig ausgeräumt sein.

Nachdem der EuGH jetzt Rechtsklarheit geschaffen hat, werden die Untersagungsverfügungen nun umgehend durchgesetzt. Kommt ein Betreiber der Verbotsverfügung nicht nach, werden empfindliche Zwangsgelder verhängt. Sie können für jeden Fall der Zuwiderhandlung verhängt werden und können im Einzelfall bis zu 50.000 Euro betragen. Das Stadtamt wird seine Kontrollen verstärken und Zuwiderhandlungen konsequent ahnden. Sollte sich der Betreiber immer noch uneinsichtig zeigen, muss er davon ausgehen, dass die Ordnungsbehörden seine Sportwett-Terminals versiegeln bzw. abtransportieren, die Außenwerbung entfernen und notfalls das Lokal vollständig schließen. Derzeit ist von mehr als 50 unerlaubten Sportwettvermittlungen im Land Bremen
auszugehen.

In allen Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland gelten seit 1. Januar 2008 der Glücksspielstaatsvertrag und die jeweiligen Ausführungsgesetze. Darin ist festgelegt, dass ausschließlich der Staat oder von ihm beherrschte Gesellschaften öffentliches Glücksspiel wie Lotterien und Sportwetten veranstalten dürfen. Oberstes Ziel des Glücksspielstaatsvertrags ist die Bekämpfung der Spielsucht. Diese Sucht ist eine Krankheit, die schwere finanzielle und soziale Folgen für die Betroffenen und ihre Familien haben kann. Die Werbung für öffentliches Glücksspiel ist gesetzlich stark eingeschränkt und muss stets auf die Suchtgefahren und Hilfsmöglichkeiten hinweisen. Glücksspiel im Internet ist vollständig verboten. Wer unerlaubtes Glücksspiel veranstaltet, sich daran beteiligt oder dafür wirbt, macht sich in Deutschland strafbar bzw. kann mit Geldbußen belegt werden.

In- und ausländische private Wettveranstalter und -vermittler haben vergeblich versucht zu argumentieren, dass der Glücksspielstaatsvertrag nicht anzuwenden sei, wenn sie im Internet oder in Ladenlokalen Sportwetten an einen von einem anderen EU-Mitgliedstaat konzessionierten Wettveranstalter vermitteln. Wie von den Ordnungsbehörden erwartet, ist der EuGH in seiner heutigen Entscheidung in der Rechtssache C-42/07 („Liga Portuguesa“) seiner bisherigen Linie treu geblieben, dass die mit einem staatlichen Lotterie- und Wettmonopol einhergehende Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit gerechtfertigt und mit Art. 49 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) vereinbar ist. Der EuGH schreibt seine Rechtsprechung fort, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen. Die Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit müssen jedoch den Anforderungen des EuGH an die Verhältnismäßigkeit genügen. Dies hat der EuGH jetzt für das portugiesische Lotterie- und Wettmonopol im Internet bejaht, denn es verfolgt als Ziel die Bekämpfung der Kriminalität, um die Spieler vor allem vor Betrug durch die Anbieter zu schützen. Die Entscheidung ist als deutliches Zeichen für die Vereinbarkeit des deutschen Glücksspielmonopols mit europäischem Recht zu werten. Das deutsche Glücksspielmonopol verbietet das Veranstalten von Glücksspielen im Internet vollständig und dient ebenfalls dem Schutz der Spieler vor betrügerischen Machenschaften und der Abwehr von mit Glücksspielen verbundener Folge- und Begleitkriminalität.

In der Freien Hansestadt Bremen sind der Senator für Inneres und Sport, das Stadtamt Bremen und der Magistrat der Stadt Bremerhaven zuständig für die Ausführung und Durchsetzung des Glücksspielstaatsvertrags und des Bremischen Glücksspielgesetzes. Insbesondere auf dem Gebiet der Sportwetten ist eine große Anzahl privater Wettveranstalter und -vermittler in Bremen und Bremerhaven ohne die erforderliche Erlaubnis tätig. Nur die staatlich beherrschte Bremer Toto und Lotto GmbH hat in der Freien Hansestadt Bremen die Erlaubnis, Sportwetten zu festen Quoten und Fußballwetten nach dem Totalisatorprinzip anzubieten. Beide Wettarten können zur Überwachung des Mindestalters von 18 Jahren und etwaiger Spielersperren nur mit einer Kundenkarte unter Vorlage eines Personalausweises oder Reisepasses gespielt werden.

Eine rechtliche Besonderheit gilt für traditionelle Pferdewetten. Eine Erlaubnis zur Annahme bzw. Vermittlung von Pferdewetten haben in der Freien Hansestadt Bremen derzeit der Bremer Rennverein 1857 e. V. als Totalisator und die Albers Wettannahmen GmbH, Hannover, als Buchmacher. Alle anderen privaten Sportwettvermittler, die beispielsweise in Ladenlokalen, Internetcafés, Teestuben und Spielhallen im Stadtgebiet oder im Internet auftreten, haben keine behördliche Erlaubnis und betreiben somit unerlaubtes Glücksspiel.

Pressemitteilung von Lotto Bremen