Die Mitgliederversammlung des Bundesverbandes privater Spielbanken (BupriS) hat Dr. Jürgen Gehb (CDU), Dr. Wolfgang Gerhardt (FDP) und Dr. Karl Kauermann (SPD) in den Beirat des Verbandes gewählt. Alle drei gewählten Beiratsmitglieder haben das Mandat angenommen. Das teilte der Geschäftsführer Martin Reeckmann am Freitag in Berlin mit. Aufgabe des Beirats ist die Beratung des Bundesverbandes privater Spielbanken in Fragen der Regulierung des Glücksspielmarkts.
Der Geschäftsführer Martin Reeckmann sagte: "Private Spielbanken werden in der Debatte um Leistungen für Spielerschutz und Auswirkungen des Glücksspielrechts unzureichend berücksichtigt. Das ist umso erstaunlicher, als private Spielbanken in Deutschland maßgebliche Beiträge zur Entwicklung des Spielerschutzes und für das Gemeinwohl geleistet haben und weiterhin leisten." Er ergänzte: "Die privaten Spielbanken werden sich daher verstärkt mit fachkundigen Stellungnahmen zu Wort melden. Unser hochkarätig besetzter Beirat ist Bestandteil dieser Aufklärungsarbeit."
Gerichte, Politiker und Wissenschaftler bezweifeln zunehmend die Effizienz des Glücksspielrechts in Deutschland. So haben zahlreiche Beschränkungen und Verbote im Glücksspielstaatsvertrag zu massiven Umsatzverlagerungen in das Ausland geführt. Hinzu kommen freizügige Regelungen im Gewerberecht, die zu weiteren Umsatzverlagerungen zu dem problematischen Glücksspielangebot der Spielhallen führen. "Damit ist weder dem Spielerschutz noch dem Steueraufkommen in Deutschland gedient", so Martin Reeckmann. Auch Mittel für Breitensport, Kulturdenkmäler und gemeinnützige Zwecke können von den Spielbanken nicht mehr im gewohnten Umfang erwirtschaftet werden.
Der Glücksspielstaatsvertrag ist Anfang 2008 in Kraft getreten, nachdem das Bundesverfassungsgericht im Sportwettenurteil vom März 2006 das staatliche Wettmonopol für verfassungswidrig erklärt hatte. Bis 2011 muss der Gesetzgeber entschieden, ob der umstrittene Glücksspielstaatsvertrag fortgesetzt werden kann. Die neue CDU-FDP-Koalition in Schleswig-Holstein hat bereits Mitte Oktober beschlossen, den Glücksspielstaatsvertrag zu kündigen.
Das gewerbliche Spielrecht des Bundes wird derzeit im Auftrag des Bundeswirtschaftsministeriums evaluiert. Anhörungen im Bundestag und im Stuttgarter Landtag haben deutlich gemacht, dass die Experten die unausgeglichene Regulierung des Glücksspiels in Deutschland und die unkontrollierte Expansion der Spielhallen kritisieren.
Deshalb fordert der Bundesverband privater Spielbanken (BupriS) den Gesetzgeber auf, bundesweit für ein einheitlich hohes Niveau des Spielerschutzes beim Glücksspiel zu sorgen. Die streng limitierten Spielbanken sind bei ihren erheblichen Anstrengungen für den Spielerschutz allein gelassen, wenn der Gesetzgeber weit verbreitete und risikobehaftete Glücksspielangebote nicht gleichwertig reguliert, so Martin Reeckmann.
Empirische Untersuchungen zur Glücksspielsucht zeigen eindeutig, dass das Spiel an gewerblichen Geldspielautomaten mit weitem Abstand die gefährlichste Form des Glücksspiels ist. Alle Untersuchungen sind sich über die Reihenfolge der Bedeutung der verschiedenen Formen des Glücksspiels einig. Das Hauptproblem für pathologische Spieler sind die sog. Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und Gaststätten, nicht die Spielbanken.
Dieses Ergebnis ist einhellig in allen Studien. Die Prozentangaben schwanken hier bei Mehrfachnennungen zwischen 80 und 90 Prozent. Etwa die Hälfte der krankhaften Spieler hat die Geldgewinnspielgeräte in Spielhallen und Gaststätten als Hauptproblem erlebt. Hier schwanken die Angaben zwischen 42 und 69 Prozent.
Quelle: Bundesverband privater Spielbanken in Deutschland e. V. (BupriS)
Das Blog zur aktuellen rechtlichen Entwicklung bei Glücksspielen und Sportwetten: Informationen zu Spielbanken, Casino-Spielen, Lotterien, gewerblichen Spielvermittlern, Spielgemeinschaften, Rubbellosen, Glücksspielautomaten, Geschicklichkeitsspielen, Unterhaltungsspielen, Gewinnspielen, Hausverlosungen, Poker, Sportwetten, Pferdewetten, Finanzwetten, Wettbörsen, Sportzertifikaten, Informationsbörsen (prediction markets) sowie Event- und Informationsderivaten
Freitag, 30. Oktober 2009
Mittwoch, 28. Oktober 2009
Sportwettenmonopol nicht erforderlich: Auch das Verwaltungsgericht Arnsberg gewährt weiter Vollstreckungsschutz
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Nach dem Verwaltungsgericht (VG) Minden hat nunmehr auch das VG Arnsberg einem Sportwettenvermittler weiter Vollstreckungsschutz gegen eine Untersagungsverfügung gewährt (Beschluss vom 7. Oktober 2009, Az. 1 L 243/09).
Nach Ansicht des Gerichts bestehen „schwerwiegende Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit der auf den Glücksspielstaatsvertrag und das dazu ergangene Ausführungsgesetz NRW gestützten Untersagungsverfügung. Wie zahlreiche andere Verwaltungsgerichte äußert auch das VG Arnsberg insbesondere erhebliche Zweifel an einer tatsächlichen kohärenten und systematischen Begrenzung der Tätigkeiten im Bereich des Glücksspielwesens. Der Glücksspielstaatvertrag erfülle daher nicht die Anforderungen des EuGH an eine noch gerechtfertigte Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit.
Ausdrücklich lehnt das Gericht hierbei eine sektorale Betrachtung ab. Der Europäische Gerichtshof fordere vielmehr zur Rechtfertigung einer Beschränkung der Anzahl der Wirtschaftsteilnehmer mit dem Ziel der Bekämpfung der Spielsucht die kohärente Begrenzung von Tätigkeiten im Bereich des "Spiels" (Rn. 14). Das einem einzelnen (staatlichen) Veranstalter eingeräumte Sportwettenmonopol stelle lediglich einen Bereich des als Ganzes zu betrachtenden nationalstaatlichen Glücksspielwesens dar (Rn. 16). Das Liga Portuguesa-Urteil des EuGH vom 8. September 2009 gebe nichts dafür her, dass der Gerichtshof zur Bestimmung des Kohärenzbegriffs allgemein einer sektoralen Betrachtungsweise anhänge (Rn. 18). Der Hinweis des EuGH in diesem Urteil auf die fehlende Harmonisierung des Internet-Angebots von Glücksspiele beziehe sich auf die Frage der Erforderlichkeit der Regelung, welche die Niederlassungsfreiheit beschränke, nicht aber auf die - vom Gerichtshof regelmäßig vorab geprüfte und das Kohärenzgebot betreffende - Frage der Geeignetheit, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels bzw. der geltend gemachten Ziele zu gewährleisten (Rn. 22).
Die für das Land Nordrhein-Westfalen maßgebliche rechtliche Ausgestaltung des Glücksspielwesens wird nach Überzeugung des Gerichts den Vorgaben des Kohärenzgebotes nicht gerecht. Hierbei verweist das VG Arnsberg insbesondere auf die noch einmal liberalisierten Regelungen für Glücksspielautomaten und führt aus: „Hierbei zeigen insbesondere die Regelungen über das Glücksspiel an Spielautomaten, dass den Spielsuchtgefahren in Deutschland nicht kohärent und systematisch begegnet wird. Die mit Abstand prozentual wie absolut häufigsten Fälle von Spielsucht betreffen die Besucher von Spielhallen und das Spiel an Glücksspielautomaten. In der Forschung wird für die Automatenspieler ein Anteil von deutlich über 80 % an der Gesamtzahl der pathologisch Spielsüchtigen genannt.“
Die vorgesehene Sperrdatei sei völlig unzureichend. Wesentliche Gefahrenpotentiale seien nicht geregelt: „Spieler, die durch das Automatenglücksspiel spielsuchtgefährdet sind, können durch diese Datei - und auch durch sonstige Schutzeinrichtungen - nur dann erfasst werden, wenn sie Spielbanken besuchen wollen, um in dortigen Automatensälen zu spielen. Der Schutz erstreckt sich jedenfalls nicht auf das Glücksspielautomatenangebot in gewerblichen Spielhallen. Zudem umfasst das Teilnahmeverbot für gesperrte Spieler nur die Teilnahme an Wetten und Lotterien, die häufiger als zweimal pro Woche veranstaltet werden (§ 12 Abs. 1 Satz 3 Glücksspielstaatsvertrag AG NRW). Damit wird aber auch spielsuchtgefährdeten Spielern die Teilnahme an den allwöchentlichen Veranstaltungen der staatlichen Veranstalter, wie Mittwochs- und Samstagslotto, gestattet. Inwieweit hierdurch ein wirksamer Schutz auch bereits erheblich gefährdeter und deswegen auch in der Sperrdatei erfasster Personen gewährleistet werden soll, erschließt sich nicht.“ (Rn. 32)
Nach Ansicht des Gerichts ist „der generelle Ausschluss von Sportwettenveranstaltern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom deutschen Sportwettenmarkt unverhältnismäßig“, da nicht erforderlich (Rn. 33). Private Anbieter könnten nämlich in gleicher Weise ein an der Suchtprävention orientiertes Glücksspielangebot bereit stellen:
„Denn die Bekämpfung der Spielsucht ist durch ein Staatsmonopol auf Sportwettenveranstaltungen offenkundig nicht eher gewährleistet als bei privaten Wettveranstaltungen, vorausgesetzt, dass die Tätigkeit der staatlichen und privaten Veranstalter im Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen denselben Bedingungen unterliegt. (…) Indem das Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag jedoch ausnahmslos das staatliche Monopol und damit die Beschränkung der europarechtlichen Grundfreiheiten aus Art. 43 und 49 EG festschreibt, diskriminiert es gerade die europäischen Dienstleister. Denn es liegen keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass allein die Aufrechterhaltung des staatlichen Sportwettenmonopols in Nordrhein-Westfalen die unerlässliche Vorbedingung zur Erreichung der legitimen Ziele einer wirksamen Spielsuchtbekämpfung und des Spielerschutzes ist. Die zentrale Argumentation für die Aufrechterhaltung des Monopols, dass die Suchtgefahren mit Hilfe eines auf die Bekämpfung von Glücksspielsucht und problematischem Spielverhalten ausgerichteten Monopols mit staatlich verantwortetem Angebot effektiver beherrscht werden könnten als im Wege einer Kontrolle privater Veranstalter, und dass dieses Monopol es bei der Veranstaltung von Sportwetten und Lotterien mit besonderem Gefährdungspotential ermögliche, die zur Suchtprävention notwendigen Begrenzungen des Angebots an Glücksspielen wirksam vorzunehmen, (…) überzeugt angesichts der Notwendigkeit einer neutralen Kontrolle auch des staatlichen Monopols auf die Einhaltung dieser Vorgaben und der legislatorischen Möglichkeiten zur Einschränkung und Kontrolle des Angebotes privater Veranstalter vor dem Hintergrund der europarechtlichen Vorgaben nicht. Letztlich dürften auch private Veranstalter grundsätzlich in der Lage sein, ein im Hinblick auf legitime Ziele des Allgemeininteresses eingeschränktes Glücksspielangebot bereit zu stellen.“
Nach Auffassung des Gerichts ist ein Staatsmonopol nicht geboten, um kriminellen Handlungen im Bereich des Sportwettgeschäfts vorzubeugen (Rn. 49). Die Gefahr der Übervorteilung der Spieler durch Täuschung über die Gewinnchancen sei bei Sportwetten mit fester Gewinnquote geringer, da Risiko und Gewinnchance aufgrund der fest vereinbarten Gewinnquoten transparenter seien als bei anderen Glücksspielen. Ergänzend merkt das Gericht an:
„Ungeachtet dessen ist für wesentliche Bereiche der in Betracht kommenden Folge- oder Begleitkriminalität überhaupt nicht erkennbar, dass ein staatlich monopolisiertes Sportwettgeschäft insoweit weniger anfällig sein sollte. Dies gilt etwa für Straftaten, die von Spielsüchtigen zur Finanzierung der Sucht begangen werden, aber auch für den Bereich des Sportwettbetrugs.“ (Rn. 56)
Als Fazit hält das VG Arnsberg fest:
„Denn die europarechtlich diskriminierende Einrichtung eines Monopols unter Ausschluss europäischer Anbieter ist - wie gezeigt - im Sportwettensektor jedenfalls nicht erforderlich, weil auch private Veranstalter oder Vermittler spielsuchtbekämpfenden Maßnahmen mit effizienter Kontrolle unterworfen werden können. Die dargelegten Regelungen über das gewerbliche Automatenglücksspiel dürften insbesondere durch die rasche Spielabfolge der Spielsucht nicht entgegenwirken und insofern bereits nicht zur Erreichung der postulierten Zielsetzung einer Suchtbekämpfung geeignet sein.“ (Rn. 59)
Nach dem Verwaltungsgericht (VG) Minden hat nunmehr auch das VG Arnsberg einem Sportwettenvermittler weiter Vollstreckungsschutz gegen eine Untersagungsverfügung gewährt (Beschluss vom 7. Oktober 2009, Az. 1 L 243/09).
Nach Ansicht des Gerichts bestehen „schwerwiegende Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit der auf den Glücksspielstaatsvertrag und das dazu ergangene Ausführungsgesetz NRW gestützten Untersagungsverfügung. Wie zahlreiche andere Verwaltungsgerichte äußert auch das VG Arnsberg insbesondere erhebliche Zweifel an einer tatsächlichen kohärenten und systematischen Begrenzung der Tätigkeiten im Bereich des Glücksspielwesens. Der Glücksspielstaatvertrag erfülle daher nicht die Anforderungen des EuGH an eine noch gerechtfertigte Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit.
Ausdrücklich lehnt das Gericht hierbei eine sektorale Betrachtung ab. Der Europäische Gerichtshof fordere vielmehr zur Rechtfertigung einer Beschränkung der Anzahl der Wirtschaftsteilnehmer mit dem Ziel der Bekämpfung der Spielsucht die kohärente Begrenzung von Tätigkeiten im Bereich des "Spiels" (Rn. 14). Das einem einzelnen (staatlichen) Veranstalter eingeräumte Sportwettenmonopol stelle lediglich einen Bereich des als Ganzes zu betrachtenden nationalstaatlichen Glücksspielwesens dar (Rn. 16). Das Liga Portuguesa-Urteil des EuGH vom 8. September 2009 gebe nichts dafür her, dass der Gerichtshof zur Bestimmung des Kohärenzbegriffs allgemein einer sektoralen Betrachtungsweise anhänge (Rn. 18). Der Hinweis des EuGH in diesem Urteil auf die fehlende Harmonisierung des Internet-Angebots von Glücksspiele beziehe sich auf die Frage der Erforderlichkeit der Regelung, welche die Niederlassungsfreiheit beschränke, nicht aber auf die - vom Gerichtshof regelmäßig vorab geprüfte und das Kohärenzgebot betreffende - Frage der Geeignetheit, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels bzw. der geltend gemachten Ziele zu gewährleisten (Rn. 22).
Die für das Land Nordrhein-Westfalen maßgebliche rechtliche Ausgestaltung des Glücksspielwesens wird nach Überzeugung des Gerichts den Vorgaben des Kohärenzgebotes nicht gerecht. Hierbei verweist das VG Arnsberg insbesondere auf die noch einmal liberalisierten Regelungen für Glücksspielautomaten und führt aus: „Hierbei zeigen insbesondere die Regelungen über das Glücksspiel an Spielautomaten, dass den Spielsuchtgefahren in Deutschland nicht kohärent und systematisch begegnet wird. Die mit Abstand prozentual wie absolut häufigsten Fälle von Spielsucht betreffen die Besucher von Spielhallen und das Spiel an Glücksspielautomaten. In der Forschung wird für die Automatenspieler ein Anteil von deutlich über 80 % an der Gesamtzahl der pathologisch Spielsüchtigen genannt.“
Die vorgesehene Sperrdatei sei völlig unzureichend. Wesentliche Gefahrenpotentiale seien nicht geregelt: „Spieler, die durch das Automatenglücksspiel spielsuchtgefährdet sind, können durch diese Datei - und auch durch sonstige Schutzeinrichtungen - nur dann erfasst werden, wenn sie Spielbanken besuchen wollen, um in dortigen Automatensälen zu spielen. Der Schutz erstreckt sich jedenfalls nicht auf das Glücksspielautomatenangebot in gewerblichen Spielhallen. Zudem umfasst das Teilnahmeverbot für gesperrte Spieler nur die Teilnahme an Wetten und Lotterien, die häufiger als zweimal pro Woche veranstaltet werden (§ 12 Abs. 1 Satz 3 Glücksspielstaatsvertrag AG NRW). Damit wird aber auch spielsuchtgefährdeten Spielern die Teilnahme an den allwöchentlichen Veranstaltungen der staatlichen Veranstalter, wie Mittwochs- und Samstagslotto, gestattet. Inwieweit hierdurch ein wirksamer Schutz auch bereits erheblich gefährdeter und deswegen auch in der Sperrdatei erfasster Personen gewährleistet werden soll, erschließt sich nicht.“ (Rn. 32)
Nach Ansicht des Gerichts ist „der generelle Ausschluss von Sportwettenveranstaltern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom deutschen Sportwettenmarkt unverhältnismäßig“, da nicht erforderlich (Rn. 33). Private Anbieter könnten nämlich in gleicher Weise ein an der Suchtprävention orientiertes Glücksspielangebot bereit stellen:
„Denn die Bekämpfung der Spielsucht ist durch ein Staatsmonopol auf Sportwettenveranstaltungen offenkundig nicht eher gewährleistet als bei privaten Wettveranstaltungen, vorausgesetzt, dass die Tätigkeit der staatlichen und privaten Veranstalter im Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen denselben Bedingungen unterliegt. (…) Indem das Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag jedoch ausnahmslos das staatliche Monopol und damit die Beschränkung der europarechtlichen Grundfreiheiten aus Art. 43 und 49 EG festschreibt, diskriminiert es gerade die europäischen Dienstleister. Denn es liegen keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass allein die Aufrechterhaltung des staatlichen Sportwettenmonopols in Nordrhein-Westfalen die unerlässliche Vorbedingung zur Erreichung der legitimen Ziele einer wirksamen Spielsuchtbekämpfung und des Spielerschutzes ist. Die zentrale Argumentation für die Aufrechterhaltung des Monopols, dass die Suchtgefahren mit Hilfe eines auf die Bekämpfung von Glücksspielsucht und problematischem Spielverhalten ausgerichteten Monopols mit staatlich verantwortetem Angebot effektiver beherrscht werden könnten als im Wege einer Kontrolle privater Veranstalter, und dass dieses Monopol es bei der Veranstaltung von Sportwetten und Lotterien mit besonderem Gefährdungspotential ermögliche, die zur Suchtprävention notwendigen Begrenzungen des Angebots an Glücksspielen wirksam vorzunehmen, (…) überzeugt angesichts der Notwendigkeit einer neutralen Kontrolle auch des staatlichen Monopols auf die Einhaltung dieser Vorgaben und der legislatorischen Möglichkeiten zur Einschränkung und Kontrolle des Angebotes privater Veranstalter vor dem Hintergrund der europarechtlichen Vorgaben nicht. Letztlich dürften auch private Veranstalter grundsätzlich in der Lage sein, ein im Hinblick auf legitime Ziele des Allgemeininteresses eingeschränktes Glücksspielangebot bereit zu stellen.“
Nach Auffassung des Gerichts ist ein Staatsmonopol nicht geboten, um kriminellen Handlungen im Bereich des Sportwettgeschäfts vorzubeugen (Rn. 49). Die Gefahr der Übervorteilung der Spieler durch Täuschung über die Gewinnchancen sei bei Sportwetten mit fester Gewinnquote geringer, da Risiko und Gewinnchance aufgrund der fest vereinbarten Gewinnquoten transparenter seien als bei anderen Glücksspielen. Ergänzend merkt das Gericht an:
„Ungeachtet dessen ist für wesentliche Bereiche der in Betracht kommenden Folge- oder Begleitkriminalität überhaupt nicht erkennbar, dass ein staatlich monopolisiertes Sportwettgeschäft insoweit weniger anfällig sein sollte. Dies gilt etwa für Straftaten, die von Spielsüchtigen zur Finanzierung der Sucht begangen werden, aber auch für den Bereich des Sportwettbetrugs.“ (Rn. 56)
Als Fazit hält das VG Arnsberg fest:
„Denn die europarechtlich diskriminierende Einrichtung eines Monopols unter Ausschluss europäischer Anbieter ist - wie gezeigt - im Sportwettensektor jedenfalls nicht erforderlich, weil auch private Veranstalter oder Vermittler spielsuchtbekämpfenden Maßnahmen mit effizienter Kontrolle unterworfen werden können. Die dargelegten Regelungen über das gewerbliche Automatenglücksspiel dürften insbesondere durch die rasche Spielabfolge der Spielsucht nicht entgegenwirken und insofern bereits nicht zur Erreichung der postulierten Zielsetzung einer Suchtbekämpfung geeignet sein.“ (Rn. 59)
ZAK verhängt Geldbußen gegen 9Live
ZAK-Pressemitteilung 19/2009: ZAK verhängt Geldbußen gegen 9Live
Wegen zahlreicher Verstöße gegen die Gewinnspielsatzung hat die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Landesmedienanstalten (ZAK) gegen den Fernsehsender 9Live Geldbußen in einer Gesamthöhe von insgesamt 95.000 Euro verhängt. Damit wollen die Landesmedienanstalten irreführende Äußerungen, Intransparenz, Vorspiegelung von Zeitdruck und fehlende Informationen in sieben Gewinnspielsendungen ahnden.
"Diese Bußgelder sind ein empfindlicher Warnschuss für 9Live. Bei weiteren Verstößen werden die Landesmedienanstalten nicht zögern, die Bußgelder auch noch zu erhöhen", kommentiert der ZAK-Vorsitzende Thomas Langheinrich die Entscheidung.
"Nur die konsequente Umsetzung der Rahmenbedingungen wie sie in der Satzung der Landesmedienanstalten festgelegt worden sind, kann auf Dauer das Vertrauen schaffen, auf das gerade Gewinnspielsender in hohem Maße angewiesen sind. Wir befinden uns mit den jetzt getroffenen Entscheidungen auf dem Weg zu diesem Ziel", so der Beauftragte für Programm und Werbung, Prof. Norbert Schneider.
Die Gewinnspielsatzung war von der Gesamtkonferenz der Landesmedienanstalten im November 2008 auf den Weg gebracht und von den Gremien der 14 deutschen Medienanstalten einzeln beschlossen worden. Sie gilt seit Ende Februar 2009.
Gesetzliche Grundlage für die Satzung ist der vor einem Jahr in Kraft getretene 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der die Landesmedienanstalten ermächtigt, verbindliche Regelungen für Gewinnspiele aufzustellen und bei Verstößen Bußgelder bis zu 500.000 Euro zu verhängen.
Wegen zahlreicher Verstöße gegen die Gewinnspielsatzung hat die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Landesmedienanstalten (ZAK) gegen den Fernsehsender 9Live Geldbußen in einer Gesamthöhe von insgesamt 95.000 Euro verhängt. Damit wollen die Landesmedienanstalten irreführende Äußerungen, Intransparenz, Vorspiegelung von Zeitdruck und fehlende Informationen in sieben Gewinnspielsendungen ahnden.
"Diese Bußgelder sind ein empfindlicher Warnschuss für 9Live. Bei weiteren Verstößen werden die Landesmedienanstalten nicht zögern, die Bußgelder auch noch zu erhöhen", kommentiert der ZAK-Vorsitzende Thomas Langheinrich die Entscheidung.
"Nur die konsequente Umsetzung der Rahmenbedingungen wie sie in der Satzung der Landesmedienanstalten festgelegt worden sind, kann auf Dauer das Vertrauen schaffen, auf das gerade Gewinnspielsender in hohem Maße angewiesen sind. Wir befinden uns mit den jetzt getroffenen Entscheidungen auf dem Weg zu diesem Ziel", so der Beauftragte für Programm und Werbung, Prof. Norbert Schneider.
Die Gewinnspielsatzung war von der Gesamtkonferenz der Landesmedienanstalten im November 2008 auf den Weg gebracht und von den Gremien der 14 deutschen Medienanstalten einzeln beschlossen worden. Sie gilt seit Ende Februar 2009.
Gesetzliche Grundlage für die Satzung ist der vor einem Jahr in Kraft getretene 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der die Landesmedienanstalten ermächtigt, verbindliche Regelungen für Gewinnspiele aufzustellen und bei Verstößen Bußgelder bis zu 500.000 Euro zu verhängen.
OVG Rheinland-Pfalz: Private Sportwetten nach Änderung des Glücksspielgesetzes vorläufig verboten
Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz
Die Vermittlung privater Sportwetten kann nach der Änderung des Landesglücksspielgesetzes verboten werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilverfahren aufgrund summarischer Prüfung.
Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) hatte dem in Mainz ansässigen Antragsteller mit sofortiger Wirkung die Vermittlung von Sportwetten untersagt. Das Oberverwaltungsgericht erlaubte Wettanbietern in der Vergangenheit zunächst bis zur Entscheidung in der Hauptsache Sportwetten weiterhin zu vermitteln (vgl. Pressemitteilung Nr. 38/2008). Nach der am 22. Dezember 2008 erfolgten Änderung des Landesglücksspielgesetzes, der Übernahme der Mehrheit der Geschäftsanteile der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH durch das Land Rheinland-Pfalz und der Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Spielsucht beantragte die ADD eine Abänderung der vorläufigen Erlaubnis privater Sportwetten. Dies lehnte in erster Instanz das Verwaltungsgericht Mainz ab. Das Oberverwaltungsgericht gab dem Antrag hingegen statt und bestätigte damit vorläufig das Verbot der privaten Vermittlung von Sportwetten.
Das Verbot privater Sportwetten, welches das Monopol der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH sichern solle, sei als Eingriff in die Berufsfreiheit der übrigen Wettvermittler nunmehr voraussichtlich rechtmäßig. Das Land Rheinland-Pfalz habe die Anforderungen des Glücksspielstaatsvertrages zur Bekämpfung der Spielsucht umgesetzt und sei damit auch den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gefolgt. So dürfe die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH zukünftig keine Annahmestellen in Spielhallen oder in der Nähe von Schulen betreiben. Das Personal der Annahmestellen müsse zuverlässig sein und geschult werden, damit es die Anforderungen des Jugendschutzes sowie des Spielerschutzes beachte. Insbesondere solle es bis zum 31. Dezember 2011 landesweit nur noch 1.150 Annahmestellen geben. Das Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen im Internet sei verboten. Gleichzeitig werde Werbung für Glücksspiele im Fernsehen und im Internet untersagt. Im Übrigen müsse die Werbung Hinweise auf die Suchtgefahr enthalten. Schließlich seien Beratungsstellen für Glücksspielsüchtige auszubauen.
Beschluss vom 23. Oktober 2009, Aktenzeichen: 6 B 10998/09.OVG
Hinweis: Beim Oberverwaltungsgericht sind über 60 weitere Beschwerden gegen Beschlüsse aller rheinland-pfälzischen Verwaltungsgerichte anhängig, über die in den nächsten Wochen entschieden wird.
Die Vermittlung privater Sportwetten kann nach der Änderung des Landesglücksspielgesetzes verboten werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilverfahren aufgrund summarischer Prüfung.
Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) hatte dem in Mainz ansässigen Antragsteller mit sofortiger Wirkung die Vermittlung von Sportwetten untersagt. Das Oberverwaltungsgericht erlaubte Wettanbietern in der Vergangenheit zunächst bis zur Entscheidung in der Hauptsache Sportwetten weiterhin zu vermitteln (vgl. Pressemitteilung Nr. 38/2008). Nach der am 22. Dezember 2008 erfolgten Änderung des Landesglücksspielgesetzes, der Übernahme der Mehrheit der Geschäftsanteile der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH durch das Land Rheinland-Pfalz und der Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Spielsucht beantragte die ADD eine Abänderung der vorläufigen Erlaubnis privater Sportwetten. Dies lehnte in erster Instanz das Verwaltungsgericht Mainz ab. Das Oberverwaltungsgericht gab dem Antrag hingegen statt und bestätigte damit vorläufig das Verbot der privaten Vermittlung von Sportwetten.
Das Verbot privater Sportwetten, welches das Monopol der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH sichern solle, sei als Eingriff in die Berufsfreiheit der übrigen Wettvermittler nunmehr voraussichtlich rechtmäßig. Das Land Rheinland-Pfalz habe die Anforderungen des Glücksspielstaatsvertrages zur Bekämpfung der Spielsucht umgesetzt und sei damit auch den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gefolgt. So dürfe die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH zukünftig keine Annahmestellen in Spielhallen oder in der Nähe von Schulen betreiben. Das Personal der Annahmestellen müsse zuverlässig sein und geschult werden, damit es die Anforderungen des Jugendschutzes sowie des Spielerschutzes beachte. Insbesondere solle es bis zum 31. Dezember 2011 landesweit nur noch 1.150 Annahmestellen geben. Das Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen im Internet sei verboten. Gleichzeitig werde Werbung für Glücksspiele im Fernsehen und im Internet untersagt. Im Übrigen müsse die Werbung Hinweise auf die Suchtgefahr enthalten. Schließlich seien Beratungsstellen für Glücksspielsüchtige auszubauen.
Beschluss vom 23. Oktober 2009, Aktenzeichen: 6 B 10998/09.OVG
Hinweis: Beim Oberverwaltungsgericht sind über 60 weitere Beschwerden gegen Beschlüsse aller rheinland-pfälzischen Verwaltungsgerichte anhängig, über die in den nächsten Wochen entschieden wird.
Deutscher Lottoverband wählt neues Präsidium
Norman Faber als Verbandspräsident bestätigt
Magnus von Zitzewitz folgt auf Jens Schumann
Evaluierung des GlüStV jetzt vorrangige Aufgabe
Hamburg, 28.10.2009 - Der Deutsche Lottoverband, Zusammenschluss der größten deutschen Lotterieeinnehmer und gewerblichen Spielvermittler, hat Anfang Oktober im Rahmen seiner Mitgliederversammlung turnusmäßig sein Präsidium neu gewählt. Jeweils einstimmig wurden Norman Faber, Gründer der Faber Lotto-Service GmbH, als Verbandspräsident und Rainer Jacken, Gründer und Aufsichtsratsmitglied der JAXX AG, als sein 1. Stellvertreter gewählt. Neu in das Präsidium und ebenfalls einstimmig gewählt wurde Magnus von Zitzewitz, Director Corporate & Public Affairs der Tipp24 AG.
Von Zitzewitz wird 2. Stellvertreter und löst in dieser Funktion Jens Schumann ab. Der Gründer und ehemalige Vorstandsvorsitzende der Tipp24 AG hatte sich nicht zur Wiederwahl gestellt. Schumann war zum 30.09.2009 aus dem Vorstand der Tipp24 AG ausgeschieden; steht dem Unternehmen jedoch weiterhin beratend zur Seite.
Der Verband wird seine Expertise intensiv in die in allen 16 Bundesländern beginnende Evaluierung des umstrittenen Glücksspielstaatsvertrages einbringen und appelliert an die Verantwortlichen im Bund und in den Landtagen, den Evaluierungsprozess fair, transparent und ergebnisoffen zu gestalten.
"Der Glücksspielstaatsvertrag hat seine vermeintlichen wie seine tatsächlichen Ziele nachweislich verfehlt", so Faber. "Weder gibt es Rechtssicherheit im deutschen Glücksspielwesen, noch hat der Staatsvertrag die von seinen Befürwortern versprochenen fiskalischen Einnahmen gesichert. Auch das erklärte Ziel der Spielsuchtbekämpfung wurde verfehlt: Anstelle einer Kanalisierung hin zu den harmlosen Glücksspielen Lotto und Lotterien hat sich in Folge des Staatsvertrages seit Anfang 2008 der Schwarzmarkt für Glücksspiel und Sportwetten unkontrollierbar und rasant entwickelt. Kumuliert werden die Länder rund 14 Milliarden Euro Umsatz und damit 6 Milliarden Euro Steuern und Zweckerträge durch den Glücksspielstaatsvertrag verlieren." Das generelle Verbot von Lotterien im Internet und die Werbebeschränkungen für 'Lotto 6 aus 49' und Lotterien seien unverhältnismäßig und müssen daher schnellstmöglich aufgehoben werden. Diesen Standpunkt teilen im Übrigen auch ausgewiesene Suchtexperten wie auch die meisten staatlichen Lottogesellschaften.
Deutscher Lottoverband
Tel. 040/ 89 00 39 68
info@deutscherlottoverband.de
Magnus von Zitzewitz folgt auf Jens Schumann
Evaluierung des GlüStV jetzt vorrangige Aufgabe
Hamburg, 28.10.2009 - Der Deutsche Lottoverband, Zusammenschluss der größten deutschen Lotterieeinnehmer und gewerblichen Spielvermittler, hat Anfang Oktober im Rahmen seiner Mitgliederversammlung turnusmäßig sein Präsidium neu gewählt. Jeweils einstimmig wurden Norman Faber, Gründer der Faber Lotto-Service GmbH, als Verbandspräsident und Rainer Jacken, Gründer und Aufsichtsratsmitglied der JAXX AG, als sein 1. Stellvertreter gewählt. Neu in das Präsidium und ebenfalls einstimmig gewählt wurde Magnus von Zitzewitz, Director Corporate & Public Affairs der Tipp24 AG.
Von Zitzewitz wird 2. Stellvertreter und löst in dieser Funktion Jens Schumann ab. Der Gründer und ehemalige Vorstandsvorsitzende der Tipp24 AG hatte sich nicht zur Wiederwahl gestellt. Schumann war zum 30.09.2009 aus dem Vorstand der Tipp24 AG ausgeschieden; steht dem Unternehmen jedoch weiterhin beratend zur Seite.
Der Verband wird seine Expertise intensiv in die in allen 16 Bundesländern beginnende Evaluierung des umstrittenen Glücksspielstaatsvertrages einbringen und appelliert an die Verantwortlichen im Bund und in den Landtagen, den Evaluierungsprozess fair, transparent und ergebnisoffen zu gestalten.
"Der Glücksspielstaatsvertrag hat seine vermeintlichen wie seine tatsächlichen Ziele nachweislich verfehlt", so Faber. "Weder gibt es Rechtssicherheit im deutschen Glücksspielwesen, noch hat der Staatsvertrag die von seinen Befürwortern versprochenen fiskalischen Einnahmen gesichert. Auch das erklärte Ziel der Spielsuchtbekämpfung wurde verfehlt: Anstelle einer Kanalisierung hin zu den harmlosen Glücksspielen Lotto und Lotterien hat sich in Folge des Staatsvertrages seit Anfang 2008 der Schwarzmarkt für Glücksspiel und Sportwetten unkontrollierbar und rasant entwickelt. Kumuliert werden die Länder rund 14 Milliarden Euro Umsatz und damit 6 Milliarden Euro Steuern und Zweckerträge durch den Glücksspielstaatsvertrag verlieren." Das generelle Verbot von Lotterien im Internet und die Werbebeschränkungen für 'Lotto 6 aus 49' und Lotterien seien unverhältnismäßig und müssen daher schnellstmöglich aufgehoben werden. Diesen Standpunkt teilen im Übrigen auch ausgewiesene Suchtexperten wie auch die meisten staatlichen Lottogesellschaften.
Deutscher Lottoverband
Tel. 040/ 89 00 39 68
info@deutscherlottoverband.de
Dienstag, 27. Oktober 2009
Gelbe Karte für Glücksspielstaatsvertrag
right2bet applaudiert der neuen schwarz-gelben Landesregierung in Schleswig-Holstein
London/Berlin, 27. Oktober 2009 – Gemäß Koalitionsvertrag zwischen CDU und FDP plant die designierte schleswig-holsteinische Landesregierung die Kündigung und bundeseinheitliche Änderung des bestehenden Glücksspielstaatsvertrags. Am Sonnabend wurde der Koalitionsvertrag von den Delegierten beider Parteien bestätigt. Die Online-Petition right2bet unterstützt diese Entwicklung in Deutschland und hofft, nach dem Vorbild Schleswig-Holsteins bald auch weitere Bundesländer dem vorherrschenden Wettmonopol den Rücken zukehren.
Würden weitere Bundesländer folgen, könnte der umstrittene Staatsvertrag vorzeitig sein Ende erleben. Zwar wäre eine Kündigung erst Ende 2011 rechtmäßig, allerdings könnte bereits früher über eine Überarbeitung nachgedacht werden. „Der Druck auf die anderen Landesregierungen würde durch die Kündigung stark erhöht. Dann müssten auch sie sich Gedanken über eine Neuregelung machen“, prognostiziert Rechtsanwalt Martin Arendts, der sich auf Wettrecht spezialisiert hat. „Die anderen Bundesländer sind in Zugzwang. Bislang wollten diese den Status quo so lang wie möglich aufrecht erhalten, obwohl er von vielen Gerichten als verfassungswidrig und europarechtlich nicht haltbar eingeschätzt wurde“, so Arendts weiter.
Auch Michael Robb, Kampagnensprecher von right2bet, freut die Ankündigung aus Schleswig-Holstein. „Das ist für uns eine großartige Nachricht. Wir hoffen dadurch noch mehr Aufmerksamkeit für unsere Kampagne zu bekommen. Die angestrebte Kündigung in Schleswig-Holstein bringt uns unserem Ziel, Dienstleistungsfreiheit und freien Handel innerhalb der gesamten Europäischen Union auf Internetwetten zu erwirken, ein gutes Stück näher.“
Unter www.right2bet.de gibt es weitere Informationen zur Kampagne sowie die Möglichkeit zur Teilnahme an der Online-Petition. Zusätzlich finden Interessenten auf http://www.right2bet.net/de/media unter dem Punkt „Verbreite dein Recht“ alle Widgets zur Unterstützung der Kampagne. Es geht ganz einfach: Sprache und Design auswählen und schon erhält man seinen HTML-Code für das Einbetten auf der Webseite.
Über right2bet
right2bet ist eine Kampagne, die Bürger der Europäischen Union dazu auffordert, sich für ihr Recht einer freien Wahl ihres Anbieters von Onlinewetten aus einem EU-Mitgliedsstaat an einer Petition zu beteiligen. Dabei ist es unerheblich, in welchem EU-Mitgliedsstaat der Anbieter seinen Sitz hat. In der EU sollte jeder das Recht haben, selbst zu wählen, bei wem er wetten möchte und dies nicht vorgeschrieben bekommen. Right2bet steht für Wahlfreiheit und richtet sich gegen Uneinheitlichkeit der Gesetzgebung in Europa. Unterstützer unterzeichnen die Petition auf www.right2bet.de
Für weitere Informationen sowie Interviewanfragen:
Pressebüro Deutschland right2bet.de
Philipp Küsel
Tel +49(0)30.44 31 88 23
Fax +49(0)30.44 31 88 10
presse@right-2-bet.de
http://www.right2bet.de
London/Berlin, 27. Oktober 2009 – Gemäß Koalitionsvertrag zwischen CDU und FDP plant die designierte schleswig-holsteinische Landesregierung die Kündigung und bundeseinheitliche Änderung des bestehenden Glücksspielstaatsvertrags. Am Sonnabend wurde der Koalitionsvertrag von den Delegierten beider Parteien bestätigt. Die Online-Petition right2bet unterstützt diese Entwicklung in Deutschland und hofft, nach dem Vorbild Schleswig-Holsteins bald auch weitere Bundesländer dem vorherrschenden Wettmonopol den Rücken zukehren.
Würden weitere Bundesländer folgen, könnte der umstrittene Staatsvertrag vorzeitig sein Ende erleben. Zwar wäre eine Kündigung erst Ende 2011 rechtmäßig, allerdings könnte bereits früher über eine Überarbeitung nachgedacht werden. „Der Druck auf die anderen Landesregierungen würde durch die Kündigung stark erhöht. Dann müssten auch sie sich Gedanken über eine Neuregelung machen“, prognostiziert Rechtsanwalt Martin Arendts, der sich auf Wettrecht spezialisiert hat. „Die anderen Bundesländer sind in Zugzwang. Bislang wollten diese den Status quo so lang wie möglich aufrecht erhalten, obwohl er von vielen Gerichten als verfassungswidrig und europarechtlich nicht haltbar eingeschätzt wurde“, so Arendts weiter.
Auch Michael Robb, Kampagnensprecher von right2bet, freut die Ankündigung aus Schleswig-Holstein. „Das ist für uns eine großartige Nachricht. Wir hoffen dadurch noch mehr Aufmerksamkeit für unsere Kampagne zu bekommen. Die angestrebte Kündigung in Schleswig-Holstein bringt uns unserem Ziel, Dienstleistungsfreiheit und freien Handel innerhalb der gesamten Europäischen Union auf Internetwetten zu erwirken, ein gutes Stück näher.“
Unter www.right2bet.de gibt es weitere Informationen zur Kampagne sowie die Möglichkeit zur Teilnahme an der Online-Petition. Zusätzlich finden Interessenten auf http://www.right2bet.net/de/media unter dem Punkt „Verbreite dein Recht“ alle Widgets zur Unterstützung der Kampagne. Es geht ganz einfach: Sprache und Design auswählen und schon erhält man seinen HTML-Code für das Einbetten auf der Webseite.
Über right2bet
right2bet ist eine Kampagne, die Bürger der Europäischen Union dazu auffordert, sich für ihr Recht einer freien Wahl ihres Anbieters von Onlinewetten aus einem EU-Mitgliedsstaat an einer Petition zu beteiligen. Dabei ist es unerheblich, in welchem EU-Mitgliedsstaat der Anbieter seinen Sitz hat. In der EU sollte jeder das Recht haben, selbst zu wählen, bei wem er wetten möchte und dies nicht vorgeschrieben bekommen. Right2bet steht für Wahlfreiheit und richtet sich gegen Uneinheitlichkeit der Gesetzgebung in Europa. Unterstützer unterzeichnen die Petition auf www.right2bet.de
Für weitere Informationen sowie Interviewanfragen:
Pressebüro Deutschland right2bet.de
Philipp Küsel
Tel +49(0)30.44 31 88 23
Fax +49(0)30.44 31 88 10
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Montag, 26. Oktober 2009
Bundestagsabgeordnete informieren sich über Gefahren von Glücksspielautomaten
Geldspielautomaten, die in vielen deutschen Spielhallen und Gaststätten hängen und den schnellen Geldgewinn versprechen, haben nach Ansicht von Glücksspielsuchtexperten das höchste Abhängigkeitspotenzial innerhalb des Glücksspielmarktes.
Bei einer Anhörung vor dem Gesundheitsausschuss des Bundestags im Juli 2009 haben Suchtverbände auf diese Gefahren hingewiesen. Anders als Casinos oder Lotto fallen die Automaten jedoch nicht unter das Glücksspielmonopol des Staates, gelten rechtlich als „Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit“. Der Geschäftsführer der HLS hat, als Vorsitzender der Bundesarbeitsgemeinschaft für Suchtfragen (BAGLS), die Positionen der Landesstellen in der Anhörung vertreten.
Der Gesundheitsausschuss beschäftigte sich mit dem Thema, weil die Grünen eine Anhörung zur Glücksspielsucht beantragt hatten. Der Grund: Experten beobachten, dass sich das Glücksspiel zunehmend von staatlich regulierten Casinos in die weitgehend unregulierten Spielhallen verlagert. Dass, entgegen den Aussagen der Automatenlobby, nur kleine Geldbeträge an den Automaten verspielt werden können, widerlegte Professor Gerhard Meyer von der Universität Bremen in der Anhörung: Testspieler „verzockten“ beispielsweise innerhalb von 5 ½ Stunden 1.450 Euro – vom Personal der Spielhalle ungehindert.
Die Anhörung des Gesundheitsausschusses können Sie sich in voller Länge mit Bild und Ton im Parlamentsfernsehen des Bundestags ansehen: http://tinyurl.com/kvm563
HLS Hessische Landesstelle für Suchtfragen e. V.
Bei einer Anhörung vor dem Gesundheitsausschuss des Bundestags im Juli 2009 haben Suchtverbände auf diese Gefahren hingewiesen. Anders als Casinos oder Lotto fallen die Automaten jedoch nicht unter das Glücksspielmonopol des Staates, gelten rechtlich als „Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit“. Der Geschäftsführer der HLS hat, als Vorsitzender der Bundesarbeitsgemeinschaft für Suchtfragen (BAGLS), die Positionen der Landesstellen in der Anhörung vertreten.
Der Gesundheitsausschuss beschäftigte sich mit dem Thema, weil die Grünen eine Anhörung zur Glücksspielsucht beantragt hatten. Der Grund: Experten beobachten, dass sich das Glücksspiel zunehmend von staatlich regulierten Casinos in die weitgehend unregulierten Spielhallen verlagert. Dass, entgegen den Aussagen der Automatenlobby, nur kleine Geldbeträge an den Automaten verspielt werden können, widerlegte Professor Gerhard Meyer von der Universität Bremen in der Anhörung: Testspieler „verzockten“ beispielsweise innerhalb von 5 ½ Stunden 1.450 Euro – vom Personal der Spielhalle ungehindert.
Die Anhörung des Gesundheitsausschusses können Sie sich in voller Länge mit Bild und Ton im Parlamentsfernsehen des Bundestags ansehen: http://tinyurl.com/kvm563
HLS Hessische Landesstelle für Suchtfragen e. V.