- Bundesverwaltungsgericht: Staatliches Glücksspielmonopol grundsätzlich zulässig
- Modell einer Kommerzialisierung der Sportwetten nach den Urteilen nicht mehr möglich
München, 25. November 2010. Der Deutsche Lotto- und Totoblock sieht sich in seiner Position zur Fortschreibung des Glücksspielstaatsvertrags durch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 24. November 2010 weiter bestätigt. Das BVerwG hat in seinen jüngsten Entscheidungen festgestellt, dass das auf der Grundlage des Glücksspielstaatsvertrags bestehende staatliche Monopol für Sportwetten grundsätzlich zulässig und mit höherrangigem Recht vereinbar ist, soweit sich seine rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung widerspruchsfrei am gesetzlichen Ziel der Suchtbekämpfung orientiert. Nach dem Glücksspielstaatsvertrag ist es allein staatlichen Anbietern gestattet, Sportwetten zu veranstalten.
"Das Modell einer Teilkommerzialisierung der Wetten ist hiermit vom Tisch, weil sie die Inkohärenz der Regelungen noch erweitern würde", sagte Erwin Horak, Präsident der Staatlichen Lotterieverwaltung Bayern und Federführer des Deutschen Lotto- und Totoblocks. "Die Entscheidung ist ein wichtiges Signal für die Ministerpräsidenten, dass nur ein Staatsvertragsmodell mit einer kohärenten Regelung mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Die Länder sind jetzt erst recht gefordert, an der Fortschreibung des Staatsvertragsmodells festzuhalten", so Horak.
Die Entscheidung des BVerwG stellt auch eine Aufforderung an die Bundesregierung dar, ebenso die Regelung der gewerblichen Spielautomaten in Spielhallen im Sinne der Suchtprävention und des Spielerschutzes zu novellieren, um die dortige bereits vom Europäischen Gerichtshof angemahnte mögliche Kohärenzlücke zu schließen.
Das BVerwG hat gestern zwei Verfahren, in denen es um das Vorgehen der bayerischen Behörden gegen kommerzielle Wettvermittler geht, an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) zurückverwiesen, um weitere Tatsachenfragen zu klären. Die Klage eines weiteren Sportwettenvermittlers hat das BVerwG als unbegründet zurückgewiesen.
Quelle: Deutscher Lotto- und Totoblock (DLTB)
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