- Bundesverwaltungsgericht: Monopol-Regelungen widersprüchlich
- Lotto-Sucht empirisch widerlegt
- Spielsuchtbegründung kann nicht konsequent umgesetzt werden
Hamburg - Das Bundesverwaltungsgericht hat als höchstes deutsches Verwaltungsgericht am 24. November 2010 entschieden, dass Glücksspiele nur gemäß ihrem Gefährdungspotential vom Staat reguliert werden dürfen. Widersprüchliche Regelungen oder widersprüchliches Verhalten der staatlichen Anbieter führen zum Ende der Glücksspielmonopole für Sportwetten und Lotterien. Die Beschränkungen für Glücksspiele müssen für sämtliche Glücksspielarten (Lotterien, Sportwetten, Spielbanken, Pferdewetten und gewerbliches Automatenspiel) systematisch ausgerichtet sein und dürfen in sich nicht widersprüchlich sein.
Eine aktuelle wissenschaftliche Studie belegt inzwischen empirisch, dass es keine Lotto-Sucht gibt. Die Studie von Prof. Dr. Heino Stöver (Direktor des Instituts für Suchtforschung der Fachhochschule Frankfurt/Main) wurde anlässlich einer Befragung des Verwaltungsgerichtes Halle erstellt. Das Gericht hatte rund 100 Suchtkliniken sowie sämtliche Betreuungsgerichte in der Bundesrepublik Deutschland zur Spielsucht-Bedeutung von Lotterien wie Lotto 6 aus 49 befragt. "Die Spielsuchtbegründung für Lotteriemonopole ist nicht haltbar. Der Gesetzgeber muss dies endlich akzeptieren," so Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes.
Der Staatsrechtler Prof. Dr. Grzeszick (Universität Heidelberg) beschreibt in einem aktuellen Gutachten, dass eine Beibehaltung der Suchtbegründung nur möglich wäre, wenn das erheblich (140fach) suchtgefährlichere Automatenspiel verstaatlicht werden würde. Dasselbe gilt auch für Pferdewetten und private Spielbanken. Diese Maßnahmen sind ohne den Bund nicht umsetzbar sowie politisch und faktisch unrealistisch; milliardenschwere Entschädigungsleistungen der Länder wäre die zwingende Folge. "Würde man den heutigen Äußerungen des Deutschen Lotto- und Totoblock (DLTB) folgen und an dem bisherigen Ansatz des GlüStV festhalten, dürften die Lottogesellschaften überhaupt nicht mehr werben", so Faber. "Jackpotwerbung wäre dann ebenso verboten wie die Lotto-Werbung mit dem "guten Zweck". Tippen dürfte nur noch, wer sich vorher einer genauen Ausweiskontrolle unterzogen hat."
Der Deutsche Lottoverband appelliert an die Ministerpräsidenten, sich von der widersprüchlichen Suchtargumentation zum Schutz der Lotteriemonopole zu verabschieden. Der EuGH hat Lotteriemonopole auch mit dem Schutz vor Betrug und Manipulation akzeptiert. Die Spielsuchtbegründung hat zu erheblichen Schäden geführt. Sie zwingt zu den Restriktionen von Werbung und Vertrieb im derzeitigen Glücksspielstaatsvertrag, die wiederum die Ursache der wirtschaftlichen Talfahrt der Lotterien und ihrer fiskalischen Folgen von -1,2 Mrd. Euro netto pro Jahr sind.
Die Weichen für den neuen Glücksspielstaatsvertrag, der am 1. Januar 2012 in Kraft tritt, werden voraussichtlich am 15. Dezember bei der Ministerpräsidentenkonferenz gestellt.
Nur durch eine Abkehr von der Spielsuchtbegründung können die aktuellen Herausforderungen gelöst und die Umsätze der staatlichen Glücksspiele sowie die Einnahmen der Länder sogar ausgebaut werden. Dieses wurde nicht nur verfassungs- und europarechtlich, sondern auch ökonomisch und fiskalisch begutachtet. Nach einer Untersuchung der Universität Hannover können die Länder allein mit ihren Lotterien zusätzliche Netto-Einnahmen von mindestens 10 Mrd. Euro bis 2016 generieren (jährlich 2,8 Mrd. Euro netto ab 2016).
Pressekontakt:
Deutscher Lottoverband
Tel.: 040/89 00 39 69
info@deutscherlottoverband.de
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