Pressemitteilung des VG Köln vom 18. November 2010
Das Verwaltungsgericht Köln hat mit drei heute verkündeten Urteilen den Klagen von privaten Sportwettenvermittlern entsprochen, die gegen die Untersagung ihrer Tätigkeit geklagt haben.
Die von dem Gericht aufgehobenen Ordnungsverfügungen waren auf der Grundlage des bis zum 1. Januar 2008 geltenden Sportwettengesetzes NRW ergangen. Das Verwaltungsgericht ist - mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - der Auffassung, dass die zum damaligen Zeitpunkt geltenden Regelungen über das Sportwettenmonopol keine Anwendung finden, weil sie mit der europarechtlich verbürgten Dienstleistungsfreiheit nicht vereinbar seien.
Gegen die Urteile ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidungsgründe ein Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht in Münster möglich.
1 K 3293/07, 1 K 33562/07 und 1 K 3497/06
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Freitag, 19. November 2010
Dienstag, 16. November 2010
VG Gießen: Geldspielgeräte in einem Stehcafé unzulässig, wenn dort kein hinreichender Gaststättenbetrieb stattfindet
Pressemitteilung des VG Gießen vom 16. November 2010
Mit einem den Beteiligten gestern bekanntgegebenen Beschluss hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen den Eilantrag eines Automatenaufstellers abgelehnt, der sich gegen den Widerruf einer sog. Geeignetheitsbescheinigung durch die Stadt Gießen wehrte.
Die Stadt hatte mit der Geeignetheitsbescheinigung im April 2009 festgestellt, dass die Räumlichkeit eines vom Antragsteller mit 3 Geldspielautomaten bestückten Stehcafés für die Aufstellung der Spielautomaten geeignet ist. Voraussetzung für die Aufstellung von Geldspielautomaten ist nach der Spielverordnung, dass es sich um Räume in Schank- und Speisewirtschaften handelt, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden oder um Räume in Beherbergungsbetrieben.
Das ist nach den Feststellungen der Stadt Gießen in dem ohnehin nur 16,5 qm großen Raum des Stehcafés nicht der Fall. Maximal ein Gast könne dort bewirtet werden. Damit - so folgerte auch das Gericht - liege kein Gaststättenbetrieb vor. Obwohl diese Umstände schon bei der Erteilung der Geeignetheitsbescheinigung vorgelegen hätten, könne sich der Antragsteller nicht auf Vertrauensschutz oder den Bestand der Erklärung berufen. Denn nach Auffassung des Gerichts wusste der Antragsteller von Anfang an, dass in dem Raum keine Gaststätte betrieben wurde. Die Voraussetzungen der Spielverordnung hätten offensichtlich umgangen werden sollen.
Dieser Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen 2 Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof einlegen.
8 L 2163/10.GI, Beschluss vom 15.11.2010
Mit einem den Beteiligten gestern bekanntgegebenen Beschluss hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen den Eilantrag eines Automatenaufstellers abgelehnt, der sich gegen den Widerruf einer sog. Geeignetheitsbescheinigung durch die Stadt Gießen wehrte.
Die Stadt hatte mit der Geeignetheitsbescheinigung im April 2009 festgestellt, dass die Räumlichkeit eines vom Antragsteller mit 3 Geldspielautomaten bestückten Stehcafés für die Aufstellung der Spielautomaten geeignet ist. Voraussetzung für die Aufstellung von Geldspielautomaten ist nach der Spielverordnung, dass es sich um Räume in Schank- und Speisewirtschaften handelt, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden oder um Räume in Beherbergungsbetrieben.
Das ist nach den Feststellungen der Stadt Gießen in dem ohnehin nur 16,5 qm großen Raum des Stehcafés nicht der Fall. Maximal ein Gast könne dort bewirtet werden. Damit - so folgerte auch das Gericht - liege kein Gaststättenbetrieb vor. Obwohl diese Umstände schon bei der Erteilung der Geeignetheitsbescheinigung vorgelegen hätten, könne sich der Antragsteller nicht auf Vertrauensschutz oder den Bestand der Erklärung berufen. Denn nach Auffassung des Gerichts wusste der Antragsteller von Anfang an, dass in dem Raum keine Gaststätte betrieben wurde. Die Voraussetzungen der Spielverordnung hätten offensichtlich umgangen werden sollen.
Dieser Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen 2 Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof einlegen.
8 L 2163/10.GI, Beschluss vom 15.11.2010
Einer gewinnt immer: Länder rechnen im Jahr 2010 mit Einnahmen von 3,3 Milliarden Euro aus Glücksspiel
Zahl der Woche Nr.046 vom 16.11.2010
WIESBADEN – 3,3 Milliarden Euro werden die Länder im Jahr 2010 voraussichtlich durch Glücksspiele einnehmen. Dies teilt das Statistische Bundesamt (Destatis) mit. Hauptquellen sind die Lotteriesteuer mit 1,5 Milliarden Euro und die Gewinnablieferung des Zahlenlottos beziehungsweise Fußballtotos mit insgesamt 1,1 Milliarden Euro. Die Abgaben der Spielbanken und die Gewinnablieferung der Lotterien bringen zusätzlich jeweils 0,3 Milliarden Euro in die Kassen der Länder.
Nordrhein-Westfalen erwartet mit 700 Millionen Euro die höchsten Einnahmen aller Bundesländer aus Glücksspielen. Bremen rechnet hingegen mit nur 27 Millionen Euro und würde damit die geringsten Einnahmen haben.
Weitere Auskünfte gibt:
Peter Hatzmann,
Telefon: (0611) 75-2731,
E-Mail: staatliche-haushalte@destatis.de
www.destatis.de/kontakt/
WIESBADEN – 3,3 Milliarden Euro werden die Länder im Jahr 2010 voraussichtlich durch Glücksspiele einnehmen. Dies teilt das Statistische Bundesamt (Destatis) mit. Hauptquellen sind die Lotteriesteuer mit 1,5 Milliarden Euro und die Gewinnablieferung des Zahlenlottos beziehungsweise Fußballtotos mit insgesamt 1,1 Milliarden Euro. Die Abgaben der Spielbanken und die Gewinnablieferung der Lotterien bringen zusätzlich jeweils 0,3 Milliarden Euro in die Kassen der Länder.
Nordrhein-Westfalen erwartet mit 700 Millionen Euro die höchsten Einnahmen aller Bundesländer aus Glücksspielen. Bremen rechnet hingegen mit nur 27 Millionen Euro und würde damit die geringsten Einnahmen haben.
Weitere Auskünfte gibt:
Peter Hatzmann,
Telefon: (0611) 75-2731,
E-Mail: staatliche-haushalte@destatis.de
www.destatis.de/kontakt/
Private Wettbüros in NRW bleiben vorerst weiterhin geschlossen
Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 15. November 2010
Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Eilbeschluss vom heutigen Tage entschieden, dass die Ordnungsbehörden in NRW vorerst weiterhin gegen private Wettbüros vorgehen dürfen. Nach vorläufiger Einschätzung spreche nach wie vor vieles dafür, dass solche Betriebe gegen das staatliche Sportwettenmonopol verstießen. In der Sache hat der Senat damit seine bisherige Rechtsprechung fortgeführt (vgl. Pressemitteilung vom 13. März 2008).
Entgegen anders lautender Meldungen habe der Europäische Gerichtshof den deutschen Glücksspielstaatsvertrag in seinen Urteilen vom 8. September 2010 nicht für europarechtswidrig erklärt. Zwar habe der EuGH darin hervorgehoben, dass das staatliche Monopol auf Sportwetten die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit verletzen könne, wenn der Staat zugleich andere Glücksspielbereiche mit hohem Suchtpotential privaten Anbietern überlasse und deren Betätigung fördere. Die abschließende Prüfung, ob dies vor allem im Hinblick auf Geldspielautomaten in Spielhallen und Gaststätten der Fall sei, habe der EuGH aber den deutschen Verwaltungsgerichten überlassen. Insoweit kommt das Oberverwaltungsgericht in seinem jetzigen Eilbeschluss zu dem Ergebnis, dass dem Gesetzgeber - vorbehaltlich der Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren - voraussichtlich nicht vorgeworfen werden könne, er verfolge bei Sportwetten einerseits und den gewerblichen Geldspielautomaten andererseits widersprüchliche Strategien. Allerdings deuteten neuere wissenschaftliche Untersuchungen darauf hin, dass die im Jahr 2006 erfolgten Neuregelungen für gewerbliche Automatenspiele zu einer Ausweitung dieses Marktes und zu einer Zunahme des Suchtpotentials geführt hätten. Hierauf müsse der Gesetzgeber gegebenenfalls reagieren. Gegenwärtig lasse sich nicht festzustellen, dass er hierzu nicht bereit sei.
Die Entscheidung betrifft eine private Sportwettenvermittlerin in Lünen. Beim Senat sind zahlreiche gleich gelagerte Fälle aus anderen Städten und Gemeinden des Landes anhängig.
Der Beschluss des 4. Senats des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
Az.: 4 B 733/10
Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Eilbeschluss vom heutigen Tage entschieden, dass die Ordnungsbehörden in NRW vorerst weiterhin gegen private Wettbüros vorgehen dürfen. Nach vorläufiger Einschätzung spreche nach wie vor vieles dafür, dass solche Betriebe gegen das staatliche Sportwettenmonopol verstießen. In der Sache hat der Senat damit seine bisherige Rechtsprechung fortgeführt (vgl. Pressemitteilung vom 13. März 2008).
Entgegen anders lautender Meldungen habe der Europäische Gerichtshof den deutschen Glücksspielstaatsvertrag in seinen Urteilen vom 8. September 2010 nicht für europarechtswidrig erklärt. Zwar habe der EuGH darin hervorgehoben, dass das staatliche Monopol auf Sportwetten die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit verletzen könne, wenn der Staat zugleich andere Glücksspielbereiche mit hohem Suchtpotential privaten Anbietern überlasse und deren Betätigung fördere. Die abschließende Prüfung, ob dies vor allem im Hinblick auf Geldspielautomaten in Spielhallen und Gaststätten der Fall sei, habe der EuGH aber den deutschen Verwaltungsgerichten überlassen. Insoweit kommt das Oberverwaltungsgericht in seinem jetzigen Eilbeschluss zu dem Ergebnis, dass dem Gesetzgeber - vorbehaltlich der Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren - voraussichtlich nicht vorgeworfen werden könne, er verfolge bei Sportwetten einerseits und den gewerblichen Geldspielautomaten andererseits widersprüchliche Strategien. Allerdings deuteten neuere wissenschaftliche Untersuchungen darauf hin, dass die im Jahr 2006 erfolgten Neuregelungen für gewerbliche Automatenspiele zu einer Ausweitung dieses Marktes und zu einer Zunahme des Suchtpotentials geführt hätten. Hierauf müsse der Gesetzgeber gegebenenfalls reagieren. Gegenwärtig lasse sich nicht festzustellen, dass er hierzu nicht bereit sei.
Die Entscheidung betrifft eine private Sportwettenvermittlerin in Lünen. Beim Senat sind zahlreiche gleich gelagerte Fälle aus anderen Städten und Gemeinden des Landes anhängig.
Der Beschluss des 4. Senats des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
Az.: 4 B 733/10
Montag, 15. November 2010
Deutscher Lottoverband begrüßt das Ergebnis der Anhörung im Bayerischen Staatsministerium des Innern als wichtigen Schritt in die richtige Richtung
Hamburg, 15. November 2010 – Der Deutsche Lottoverband begrüßt das Fazit der Anhörung, die am vergangenen Mittwoch, 10.11.2010, zum deutschen Glücksspielwesen im Bayerischen Innenministerium stattgefunden hat. Nach der Veranstaltung hatte sich Innenminister Herrmann für eine maßvolle Liberalisierung der Sportwetten bei gleichzeitiger Beibehaltung des Lotterieveranstaltungsmonopols ausgesprochen. Die hiermit einher gehende Abkehr von der Suchtprävention als zentrale Monopol-Begründung würde auch zu einer Öffnung im Bereich der Lotterien und Klassenlotterien und damit auch zu deutlichen Erleichterungen für Werbung und Vertrieb von gewerblichen Spielvermittlern führen. "Das ist ein wichtiges und richtiges Signal in der aktuellen Diskussion um die Zukunft des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) und des deutschen Lottos", so André Jütting, Geschäftsführer des Deutschen Lottoverbandes.
Der renommierte Europarechtsexperte Prof. Dr. Dieter Dörr von der Universität Mainz betonte in seinem zentralen Beitrag der bayerischen Anhörung, dass das Suchtargument für den Bereich der Lotterien unhaltbar sei. Angesichts der Marktverhältnisse bei Sportwetten müsse gesetzgeberisches Ziel eine Teilliberalisierung des deutschen Glücksspielmarktes sein. Diese sei sowohl verfassungsrechtlich als auch europarechtlich zulässig.
Zwei jüngste Urteile des Verwaltungsgerichts Halle deuten ebenfalls in diese Richtung. Das Gericht hatte am 11.11.2010 zentrale Beschränkungen des GlüStV für unionsrechtswidrig und unanwendbar und die Internetvermittlung von Lotterien für zulässig erklärt. In Vorbereitung der mündlichen Verhandlung hatte das VG Halle rund 100 Sucht-Fachkliniken sowie sämtliche Betreuungsgerichte in der Bundesrepublik Deutschland zur Bedeutung von Lotterien wie "Lotto 6 aus 49" im Zusammenhang mit Spielsuchtfällen befragt. Die wissenschaftliche Auswertung, bei der auch der aktuelle Stand der Forschung einbezogen wurde, kommt zu dem Ergebnis, dass die Gefahr einer "Lottosucht" faktisch nicht existent ist.
Prof. Dr. Johannes Dietlein von der Universität Düsseldorf, Berater des Deutschen Lotto- und Totoblocks (DLTB), forderte in München hingegen eine Verschärfung des staatlichen Glücksspielmonopols, die allerdings ohne den Aspekt der Suchtprävention verfassungsrechtlich nicht möglich sei. Eine Antwort auf die Frage, wie das Monopol bei Lotto aufrechterhalten bleiben könne, obwohl eine Lottosucht mittlerweile einhellig als empirisch widerlegt angesehen werde, blieb Prof. Dietlein schuldig.
Allein Bayern wird aufgrund der Folgen des Glücksspielstaatsvertrages bis 2011 rund 500 Mio. Euro an Steuern und Zweckerträgen aus den Lotterien verlieren. Kumuliert verlieren die Länder knapp 10 Mrd. Umsatz mit staatlichen Lotterieprodukten und damit 3,5 Mrd. Steuern/Zweckerträge bis 2011. Diese herben Verluste sind eingetreten, obwohl die Gesellschaften des Deutschen Lotto- und Totoblocks unter Missachtung des GlüStV ihre Werbeausgaben nochmals auf 51 Millionen Euro aufgestockt hatten. Hinzu kamen weitere erhebliche Ausgaben insbesondere für die Jackpotwerbung in den Lotto-Annahmestellen.
Diese Diskrepanz zwischen Anspruch und Wirklichkeit hat dazu geführt, dass die Länder am 08. September 2010 den "Scheinheiligkeitstest" beim Europäischen Gerichtshof verloren hatten.
Würden die Länder weiter am bisherigen Ansatz des GlüStV festhalten, dürfen die Lottogesellschaften nach dem Richterspruch aus Luxemburg (neben weiteren massiven Beschränkungen) ab sofort praktisch gar nicht mehr werben. Vor allem Jackpotwerbung wäre dann ebenso verboten wie die Lotto-Werbung mit dem "guten Zweck". Tippen dürfte nur noch, wer sich vorher einer genauen Ausweiskontrolle unterzogen hat. "Das wäre der schnelle Tod für das deutsche Lotto", so Jütting.
Ausweg aus der Lotto-Krise
Zwei länderoffene CdS-Arbeitsgruppen erarbeiten derzeit alternative Entwürfe für einen Änderungsstaatsvertrag (ÄndGlüStV) zum GlüStV. Zum einen um das Monopol bei Lotterien und Sportwetten weiterzuentwickeln, zum anderen um das Lotterieveranstaltungsmonopol beizubehalten und zugleich das Sportwettenangebot konzessioniert zu öffnen. Außerdem werden sie sich der Frage stellen müssen, wie die von sechs Ländern befürwortete Experimentierklausel umgesetzt werden kann.
Erste Entwürfe der Änderungsglücksspielstaatsverträge sollen am 16. November 2010 auf der Glücksspielreferententagung in Fulda diskutiert werden. Die Weichen für die Zukunft des Glücksspielwesens in Deutschland sollen dann die Regierungschefs der Länder Mitte Dezember stellen.
Pressekontakt:
Rüdiger Keuchel
Tel. 040 – 89 00 39 69
E-Mail: info@deutscherlottoverband.de
Der renommierte Europarechtsexperte Prof. Dr. Dieter Dörr von der Universität Mainz betonte in seinem zentralen Beitrag der bayerischen Anhörung, dass das Suchtargument für den Bereich der Lotterien unhaltbar sei. Angesichts der Marktverhältnisse bei Sportwetten müsse gesetzgeberisches Ziel eine Teilliberalisierung des deutschen Glücksspielmarktes sein. Diese sei sowohl verfassungsrechtlich als auch europarechtlich zulässig.
Zwei jüngste Urteile des Verwaltungsgerichts Halle deuten ebenfalls in diese Richtung. Das Gericht hatte am 11.11.2010 zentrale Beschränkungen des GlüStV für unionsrechtswidrig und unanwendbar und die Internetvermittlung von Lotterien für zulässig erklärt. In Vorbereitung der mündlichen Verhandlung hatte das VG Halle rund 100 Sucht-Fachkliniken sowie sämtliche Betreuungsgerichte in der Bundesrepublik Deutschland zur Bedeutung von Lotterien wie "Lotto 6 aus 49" im Zusammenhang mit Spielsuchtfällen befragt. Die wissenschaftliche Auswertung, bei der auch der aktuelle Stand der Forschung einbezogen wurde, kommt zu dem Ergebnis, dass die Gefahr einer "Lottosucht" faktisch nicht existent ist.
Prof. Dr. Johannes Dietlein von der Universität Düsseldorf, Berater des Deutschen Lotto- und Totoblocks (DLTB), forderte in München hingegen eine Verschärfung des staatlichen Glücksspielmonopols, die allerdings ohne den Aspekt der Suchtprävention verfassungsrechtlich nicht möglich sei. Eine Antwort auf die Frage, wie das Monopol bei Lotto aufrechterhalten bleiben könne, obwohl eine Lottosucht mittlerweile einhellig als empirisch widerlegt angesehen werde, blieb Prof. Dietlein schuldig.
Allein Bayern wird aufgrund der Folgen des Glücksspielstaatsvertrages bis 2011 rund 500 Mio. Euro an Steuern und Zweckerträgen aus den Lotterien verlieren. Kumuliert verlieren die Länder knapp 10 Mrd. Umsatz mit staatlichen Lotterieprodukten und damit 3,5 Mrd. Steuern/Zweckerträge bis 2011. Diese herben Verluste sind eingetreten, obwohl die Gesellschaften des Deutschen Lotto- und Totoblocks unter Missachtung des GlüStV ihre Werbeausgaben nochmals auf 51 Millionen Euro aufgestockt hatten. Hinzu kamen weitere erhebliche Ausgaben insbesondere für die Jackpotwerbung in den Lotto-Annahmestellen.
Diese Diskrepanz zwischen Anspruch und Wirklichkeit hat dazu geführt, dass die Länder am 08. September 2010 den "Scheinheiligkeitstest" beim Europäischen Gerichtshof verloren hatten.
Würden die Länder weiter am bisherigen Ansatz des GlüStV festhalten, dürfen die Lottogesellschaften nach dem Richterspruch aus Luxemburg (neben weiteren massiven Beschränkungen) ab sofort praktisch gar nicht mehr werben. Vor allem Jackpotwerbung wäre dann ebenso verboten wie die Lotto-Werbung mit dem "guten Zweck". Tippen dürfte nur noch, wer sich vorher einer genauen Ausweiskontrolle unterzogen hat. "Das wäre der schnelle Tod für das deutsche Lotto", so Jütting.
Ausweg aus der Lotto-Krise
Zwei länderoffene CdS-Arbeitsgruppen erarbeiten derzeit alternative Entwürfe für einen Änderungsstaatsvertrag (ÄndGlüStV) zum GlüStV. Zum einen um das Monopol bei Lotterien und Sportwetten weiterzuentwickeln, zum anderen um das Lotterieveranstaltungsmonopol beizubehalten und zugleich das Sportwettenangebot konzessioniert zu öffnen. Außerdem werden sie sich der Frage stellen müssen, wie die von sechs Ländern befürwortete Experimentierklausel umgesetzt werden kann.
Erste Entwürfe der Änderungsglücksspielstaatsverträge sollen am 16. November 2010 auf der Glücksspielreferententagung in Fulda diskutiert werden. Die Weichen für die Zukunft des Glücksspielwesens in Deutschland sollen dann die Regierungschefs der Länder Mitte Dezember stellen.
Pressekontakt:
Rüdiger Keuchel
Tel. 040 – 89 00 39 69
E-Mail: info@deutscherlottoverband.de
OVG Niedersachsen: Private Sportwetten bleiben in Niedersachsen vorläufig weiterhin verboten
Untersagungsverfügungen gegenüber in Niedersachsen tätigen Vermittlern von Sportwetten, die von Veranstaltern mit einer Erlaubnis aus einem anderen EU-Staat angeboten werden, bleiben auch nach den Entscheidungen des EuGH vom 08.09.2010 - jedenfalls deshalb sofort vollziehbar, weil das bisherige Geschäftsmodell der privaten Veranstalter rechtswidrig ist. Darauf hat das OVG Niedersachsen mit Beschluss hingewiesen.
Nach dem von den Ländern geschlossenen Glücksspielstaatsvertrag dürfen Sportwetten in Deutschland allein vom Staat bzw. von einem Unternehmen unter maßgeblicher staatlicher Kontrolle angeboten werden. Dieses staatliche Sportwettenmonopol soll den von solchen Wetten ausgehenden Gefahren entgegenwirken. Das Monopol ist politisch und rechtlich umstritten. Insbesondere wird von den Kritikern die Unvereinbarkeit mit den unionsrechtlich geschützten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheiten geltend gemacht; privaten Veranstaltern, die in anderen Staaten der EU legal Wetten anbieten, werde so zu Unrecht die Möglichkeit genommen, auch im Bundesgebiet Sportwetten anzubieten. Vor diesem Hintergrund sind in den letzten Jahren im Bundesgebiet einschließlich Niedersachsen zahlreiche private Sportwettbüros entstanden. Ihre Tätigkeit ist von den Glücksspielaufsichtsbehörden in Niedersachsen und anderen Ländern sofort vollziehbar untersagt worden, wogegen diese vielfach die Verwaltungsgerichte angerufen haben. Der EuGH hatte bereits in der Vergangenheit wiederholt über die Voraussetzungen zu entscheiden, unter denen solche staatlichen Sportwettmonopole unionsrechtlich zulässig sind, und zwar zuletzt mit mehreren auf Vorlage deutscher Verwaltungsgerichte am 08.09.2010 (Rs. C-409/06 u.a.) ergangenen Urteilen. Der EuGH kann jedoch die für eine abschließende Entscheidung notwendigen Feststellungen insbesondere der tatsächlichen Verhältnisse nicht selbst treffen; dies ist Aufgabe der nationalen Gerichte. Deshalb besteht unverändert Unklarheit, ob das deutsche Sportwettenmonopol in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung mit Unionsrecht vereinbar ist oder nicht und ob die zahlreichen Untersagungsverfügungen gegenüber privaten Vermittlern solcher Wetten nun endgültig oder zumindest vorläufig Bestand haben.
Der 11. Senat des OVG hat nunmehr - wie zuvor bereits die VG Braunschweig und Oldenburg - entschieden, dass die Untersagungsverfügungen gegenüber Vermittlern solcher Wetten zumindest vorläufig auch weiterhin Bestand haben. Es hat dabei ausdrücklich offen gelassen, ob das Sportwettenmonopol wirksam ist. Auch bei Wegfall des staatlichen Monopols ist die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten nicht vorbehaltlos zulässig. Vielmehr sind die unabhängig vom Monopol geltenden, allgemeinen Regeln des Glücksspielstaatsvertrages in jedem Fall auch von privaten Veranstaltern und Vermittlern zu beachten. Zum Schutz vor glücksspielbedingten Gefahren gehören hierzu insbesondere die Verbote, Sportwetten und andere Glücksspiele im Internet sowie Livewetten anzubieten. Das Geschäftsmodell der bislang in Niedersachsen aufgetretenen privaten Veranstalter von Sportwetten mit einer Erlaubnis aus dem EU-Ausland umfasst jedoch regelmäßig auch solche verbotenen Wettangebote. Solange hieran festgehalten wird, kann allein schon deshalb die in Niedersachsen erfolgende Vermittlung an solche Veranstalter vorläufig weiterhin untersagt werden.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Beschluss des OVG Niedersachsen vom 11.11.2010
Az. 11 MC 429/10
Quelle: Pressemitteilung des OVG Niedersachsen vom 15. November 2010
Nach dem von den Ländern geschlossenen Glücksspielstaatsvertrag dürfen Sportwetten in Deutschland allein vom Staat bzw. von einem Unternehmen unter maßgeblicher staatlicher Kontrolle angeboten werden. Dieses staatliche Sportwettenmonopol soll den von solchen Wetten ausgehenden Gefahren entgegenwirken. Das Monopol ist politisch und rechtlich umstritten. Insbesondere wird von den Kritikern die Unvereinbarkeit mit den unionsrechtlich geschützten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheiten geltend gemacht; privaten Veranstaltern, die in anderen Staaten der EU legal Wetten anbieten, werde so zu Unrecht die Möglichkeit genommen, auch im Bundesgebiet Sportwetten anzubieten. Vor diesem Hintergrund sind in den letzten Jahren im Bundesgebiet einschließlich Niedersachsen zahlreiche private Sportwettbüros entstanden. Ihre Tätigkeit ist von den Glücksspielaufsichtsbehörden in Niedersachsen und anderen Ländern sofort vollziehbar untersagt worden, wogegen diese vielfach die Verwaltungsgerichte angerufen haben. Der EuGH hatte bereits in der Vergangenheit wiederholt über die Voraussetzungen zu entscheiden, unter denen solche staatlichen Sportwettmonopole unionsrechtlich zulässig sind, und zwar zuletzt mit mehreren auf Vorlage deutscher Verwaltungsgerichte am 08.09.2010 (Rs. C-409/06 u.a.) ergangenen Urteilen. Der EuGH kann jedoch die für eine abschließende Entscheidung notwendigen Feststellungen insbesondere der tatsächlichen Verhältnisse nicht selbst treffen; dies ist Aufgabe der nationalen Gerichte. Deshalb besteht unverändert Unklarheit, ob das deutsche Sportwettenmonopol in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung mit Unionsrecht vereinbar ist oder nicht und ob die zahlreichen Untersagungsverfügungen gegenüber privaten Vermittlern solcher Wetten nun endgültig oder zumindest vorläufig Bestand haben.
Der 11. Senat des OVG hat nunmehr - wie zuvor bereits die VG Braunschweig und Oldenburg - entschieden, dass die Untersagungsverfügungen gegenüber Vermittlern solcher Wetten zumindest vorläufig auch weiterhin Bestand haben. Es hat dabei ausdrücklich offen gelassen, ob das Sportwettenmonopol wirksam ist. Auch bei Wegfall des staatlichen Monopols ist die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten nicht vorbehaltlos zulässig. Vielmehr sind die unabhängig vom Monopol geltenden, allgemeinen Regeln des Glücksspielstaatsvertrages in jedem Fall auch von privaten Veranstaltern und Vermittlern zu beachten. Zum Schutz vor glücksspielbedingten Gefahren gehören hierzu insbesondere die Verbote, Sportwetten und andere Glücksspiele im Internet sowie Livewetten anzubieten. Das Geschäftsmodell der bislang in Niedersachsen aufgetretenen privaten Veranstalter von Sportwetten mit einer Erlaubnis aus dem EU-Ausland umfasst jedoch regelmäßig auch solche verbotenen Wettangebote. Solange hieran festgehalten wird, kann allein schon deshalb die in Niedersachsen erfolgende Vermittlung an solche Veranstalter vorläufig weiterhin untersagt werden.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Beschluss des OVG Niedersachsen vom 11.11.2010
Az. 11 MC 429/10
Quelle: Pressemitteilung des OVG Niedersachsen vom 15. November 2010