OLG Hamburg verbietet Werbung auf Bussen, Zeitungsbeilagen und Werbung im Internet
11.08.2011 (Köln) – In gleich drei Fällen verurteilte das Oberlandesgericht Hamburg heute die Lotto Hamburg GmbH wegen Verstößen gegen den Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV). Ein viertes Verfahren vor dem OLG wegen mangelhaften Minderjährigenschutzes in den Annahmestellen ist noch anhängig. In allen Fällen hatte der GIG Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielswesen geklagt, um die Monopolgesellschaft auf die Einhaltung des GlüStV zu verpflichten. Das Landgericht Hamburg hatte seinerzeit zwei Klagen mit dem Hinweis, der GIG handele aufgrund einseitiger wettbewerbsrechtlicher Inanspruchnahme der Gesellschaften des Deutschen Lotto- und Totoblocks rechtsmissbräuchlich, als unzulässig abgewiesen und in einem weiteren Verfahren keinen Rechtsverstoß gesehen. Das OLG hat nun den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs verneint und dem Verband darüber hinaus in der Sache Recht gegeben.
Mit den heutigen Urteilen muss die staatliche Lottogesellschaft ihre Werbung für Lotto und/oder KENO auf den Linienbussen in Hamburg entfernen (Az. 3 U 145/09). Darüber hinaus untersagte das OLG die Zeitungsbeilage von Lottoscheinen für "6aus49" und GlücksSpirale" (3 U 39/11). Ebenso empfindlich dürfte es Lotto Hamburg treffen, dass ihr zudem die Internetwerbung für den so genannten "Team Tipp" untersagt worden ist (Az. 3 U 181/10).
Quelle: GIG – Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen