Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Köln vom 5. August 2011
Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat heute (Freitag, 05.08.2011) in der Berufungsinstanz in einem einstweiligen Verfügungsverfahren mündlich verhandelt und ein Urteil des Landgerichts Köln vom 05.05.2011 zur Ermöglichung der Teilnahme an Sportwetten von Personen, von denen bekannt geworden ist, dass sie überschuldet sind (Privatinsolvenz) oder dass sie in Relation zu ihrem Einkommen unverhältnismäßige Spieleinsätze riskieren (Empfänger von Arbeitslosengeld II mit Spieleinsatz von 50,50 Euro), abgeändert und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung insoweit zurückgewiesen.
Antragstellerin in dem einstweiligen Verfügungsverfahren ist eine in Malta ansässige Gesellschaft, die in Deutschland Glücksspiele vor allem über das Internet anbietet. Antragsgegnerin ist die Lotteriegesellschaft des Landes Nordrhein-Westfalen, die Westdeutsche Lotterie GmbH und Co. KG. Die Antragstellerin stützt ihren Unterlassungsantrag auf den Erwerb von Wettscheinen der Sportwette Oddset durch mehrere Testpersonen in Annahmestellen der Antragsgegnerin in Köln, Hürth und Wesseling. Sie macht geltend, seitens der Antragsgegnerin sei gegen Marktverhaltensregeln des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) verstoßen worden, indem in verschiedenen Annahmestellen unter anderem einer Person in Privatinsolvenz sowie einem Empfänger von Arbeitslosengeld II (auch Hartz IV genannt) mit einem Spieleinsatz vom 50,50 Euro die Teilnahme an Sportwetten ermöglicht worden sei. Den Mitarbeitern in der Annahmestelle sei aufgrund eines Gesprächs in der Annahmestelle bekannt gewesen, dass der Erwerber der Wettscheine sich - in einem Fall - in Privatinsolvenz befunden habe und daher überschuldet sei und - in dem anderen Fall - Arbeitslosengeld II beziehe und über kein Vermögen verfüge.
Das Landgericht Köln hatte mit Urteil vom 05.05.2011 gestützt auf die eidesstattlichen Versicherungen der Testpersonen seine einstweilige Verfügung bestätigt, mit der Antragsgegnerin aufgegeben worden war, es zu unterlassen, den Spielern in den genannten Konstellationen die Teilnahme an Sportwetten zu ermöglichen. Das Urteil des Landgerichts Köln vom 05.05.2011 hatte zudem die Verurteilung der Antragsgegnerin zur Unterlassung einer Glücksspielteilnahme von spielgesperrten Personen und Minderjährigen ohne ausreichende Kontrolle seitens der Annahmestellen zum Gegenstand. Insoweit hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht ihre Berufung zurückgenommen.
Der Senat ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch nach § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 8 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) nicht glaubhaft gemacht sind. Aus den Regelungen in §§ 8 Abs. 2, 21 Abs. 3 GlüStV ergebe sich ein sofortiges Spielverbot - wie von der Antragstellerin geltend gemacht - ohne die in § 12 Abs. 3 des Ausführungsgesetzes NRW zum Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV AG NRW) vorgesehene Anhörung des Spielers und Überprüfung der bekannt gewordenen Umstände nicht. Überdies könne nicht verlangt werden, die genannten Personen unmittelbar - ohne Einhaltung des in § 12 Abs. 3 GlüStV AG NRW vorgesehenen Prüfungsverfahrens - in die Sperrkartei aufzunehmen. Schließlich hat der Senat in der mündlichen Verhandlung Bedenken geäußert, ob die Antragstellerin die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, dass den Mitarbeitern der Annahmestellen aufgrund Wahrnehmung bekannt geworden ist, dass die (Test-)Personen überschuldet sind oder als Empfänger von Arbeitslosengeld II unverhältnismäßige Spieleinsätze riskieren, ausreichend glaubhaft gemacht hat.
Gegen das Urteil des 6. Zivilsenats in dem einstweiligen Verfügungsverfahren ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Antragstellerin kann die geltend gemachten Ansprüche in einem Hauptsacheverfahren weiter verfolgen.
Die schriftliche Urteilsbegründung wird voraussichtlich im September 2011 vorliegen. Die Entscheidung wird nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsbegründung in die Rechtsprechungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen "NRWE" (abrufbar unter www.nrwe.de) eingestellt.
Aktenzeichen:
OLG Köln 6 U 80/11
LG Köln, Urteil vom 05.05.2011 - 81 O 18/11
§ 8 Abs. 2 Glückspielstaatsvertrag (GlüStV): Die zur Teilnahme am Sperrsystem verpflichteten Veranstalter sperren Personen, die dies beantragen (Selbstsperre) oder von denen sie aufgrund der Wahrnehmung ihres Personals oder aufgrund von Meldungen Dritter wissen oder aufgrund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen müssen, dass sie spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen (Fremdsperre).
§ 21 Abs. 3 Satz 1 GlüStV: Gesperrte Spieler dürfen an Wetten nicht teilnehmen.
§ 12 Abs. 3 Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland des Landes Nordrhein-Westfalen (GlüStV AG NRW): Im Fall der Fremdsperre ist der betroffene Spieler vor Aufnahme in die gemeinsame Sperrdatei unverzüglich anzuhören. Stimmt er der Fremdsperre nicht zu, sind die der Fremdsperre zugrundeliegenden Tatsachen durch geeignete Maßnahmen zu überprüfen.
§ 4 Nr. 11 Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG): Unlauter handelt insbesondere, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
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