Der Kieler Landtag hat gestern Mut und Vernunft bewiesen. Die Fraktion von CDU und FDP hat die Zeichen der Zeit erkannt und ein rechtlich sowie wirtschaftlich tragfähiges Glückspielgesetz verabschiedet.
"Der Fraktion von CDU und FDP in Schleswig-Holstein möchte ich im Namen unseres Verbandes meinen Respekt ausdrücken" kommentiert Markus Maul, Präsident des Verbandes Europäischer Wettunternehmer die Entscheidung des Kieler Landtages.
"Mit seinem Gesetz wird Schleswig-Holstein der Wirklichkeit des 21. Jahrhunderts gerecht. Netzsperren oder Financialblocking führen nicht zu einem kontrollierten Glückspielmarkt. Die Nachfrage für Sportwetten und Poker ist da und die Kunden werden immer einen Weg zu den Anbietern finden, die wirtschaftlich attraktive Angebote machen. Technisch lässt sich das nicht vermeiden. Wenn die anderen Bundesländer meinen, mit nur 7 Konzessionen und untragbaren Steuersätzen, ließe sich die Nachfrage in einen kontrollierbaren Markt kanalisieren, geht das an der Realität vorbei.
Zu den Konditionen, die in dem Gesetzesentwurf der anderen 15 Bundesländer vorgesehen sind, wird sich überhaupt kein privater Anbieter um eine Konzession bemühen. Anbieter kontrollieren und Angebote regulieren kann man nur, indem man tragfähige Steuern erhebt und alle Unternehmen zulässt, die Spielerschutz, Betrugs- und Suchtprävention gewährleisten. Das Gesetz aus Schleswig-Holstein zeigt also den richtigen Weg auf.
Und schließlich ist Schleswig-Holstein damit auch rechtlich gesehen auf der sicheren Seite. Das Gesetz aus Kiel wurde bereits von der EU-Kommission notifiziert. Der Entwurf der anderen Bundeländer hingegen nicht, an dem hat die Kommission harsche Kritik geübt. Die übrigen Länder sollten von daher jetzt ihren Lottoprotektionismus aufgeben und sich an Schleswig-Holstein orientieren. Ansonsten droht ein noch größeres Rechtschaos, als bereits vorhanden.
Unsere Mitglieder werden jedenfalls Konzessionen in Schleswig-Holstein beantragen und Firmenstandorte dort ansiedeln." sagt Markus Maul abschließend.
Kontakt:
RA Markus Maul - Präsident VEWU
Verband Europäischer Wettunternehmer
Repräsentanzbüro Deutschland
Marschtorstraße 28a
29451 Dannenberg
Telefon: 05861-985390
Telefax: 05861-986150
E-Mail: info@vewu.com
Quelle: VEWU - Verband Europäischer Wettunternehmer
Das Blog zur aktuellen rechtlichen Entwicklung bei Glücksspielen und Sportwetten: Informationen zu Spielbanken, Casino-Spielen, Lotterien, gewerblichen Spielvermittlern, Spielgemeinschaften, Rubbellosen, Glücksspielautomaten, Geschicklichkeitsspielen, Unterhaltungsspielen, Gewinnspielen, Hausverlosungen, Poker, Sportwetten, Pferdewetten, Finanzwetten, Wettbörsen, Sportzertifikaten, Informationsbörsen (prediction markets) sowie Event- und Informationsderivaten
Freitag, 16. September 2011
EuGH bestätigt erneut die Unvereinbarkeit des österreichischen Glücksspielgesetzes
Linz - Wie bereits im "Engelmann -Urteil" des Vorjahres stellt der EuGH erneut fest, dass die österreichische Glücksspielregelung mehrfach gegen die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts verstößt. Im heutigen Urteil zu den Vorlagefragen des Bezirksgerichts Linz zum Strafverfahren der bet-at-home.com Vorstände Franz Ömer und Jochen Dickinger führt der Gerichtshof aus, dass an ein Monopol für Internet Glücksspiel besonders strenge Anforderungen zu stellen sind und "nur den Einsatz maßvoller Werbung zulassen darf, die eng auf das begrenzt bleibt, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu kontrollierten Spielnetzwerken zu lenken."
bet-at-home.com sieht diese Anforderungen im Wesentlichen in keinem europäischen Land erfüllt, da wie insbesondere auch in Österreich in de facto allen Mitgliedsstaaten durch die Monopolisten eine exzessive Werbung betrieben wird, die weit über das notwendige Maß hinausgeht, um Glücksspiele in kontrollierte Bahnen zu lenken. Die österreichischen Monopolisten haben in den vergangenen Jahren unzweifelhaft gegen diese Vorgaben verstoßen.
Vorstand Jochen Dickinger: "Es bestehen nach der bisherigen Rechtsprechung mehr als berechtigte Zweifel, dass die österreichischen Glücksspielreglungen den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts entsprechen. Daher dürfen zu Unrecht ausgeschlossene Anbieter wie bet-at-home.com nicht bestraft werden."
bet-at-home.com sieht dieses Urteil auch als Fingerzeig an die nationalen Behörden, keine Zugangsbeschränkungen wie Niederlassungserfordernisse im Inland in den Gesetzesentwürfen zur Regelung des Glücksspielmarktes vorzusehen. Entgegen den Schlussanträgen des Generalanwalts stellt der EuGH den Mitgliedsstaaten keinen Persilschein für derartige Zugangsbeschränkungen aus. Er weist zwar in seinem Urteil darauf hin, dass ein Mitgliedsstaat das Recht habe, die wirtschaftlichen Tätigkeiten in seinem Hoheitsgebiet überwachen zu wollen und es ihm nicht zumutbar wäre sich auf Kontrollen von Behörden eines anderen Mitgliedstaates zu verlassen. Doch wäre dies auch mit gelinderen Mitteln als einer Niederlassungsverpflichtung zu erreichen, wie dies die aktuellen Regelungen in Italien und Spanien zeigen. bet-at-home.com fordert daher den österreichischen Gesetzgeber auf, die entsprechenden Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes umzusetzen und eine nichtdiskriminierende Glücksspielregelung zu erlassen.
Quelle: bet-at-home.com Entertainment GmbH
bet-at-home.com sieht diese Anforderungen im Wesentlichen in keinem europäischen Land erfüllt, da wie insbesondere auch in Österreich in de facto allen Mitgliedsstaaten durch die Monopolisten eine exzessive Werbung betrieben wird, die weit über das notwendige Maß hinausgeht, um Glücksspiele in kontrollierte Bahnen zu lenken. Die österreichischen Monopolisten haben in den vergangenen Jahren unzweifelhaft gegen diese Vorgaben verstoßen.
Vorstand Jochen Dickinger: "Es bestehen nach der bisherigen Rechtsprechung mehr als berechtigte Zweifel, dass die österreichischen Glücksspielreglungen den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts entsprechen. Daher dürfen zu Unrecht ausgeschlossene Anbieter wie bet-at-home.com nicht bestraft werden."
bet-at-home.com sieht dieses Urteil auch als Fingerzeig an die nationalen Behörden, keine Zugangsbeschränkungen wie Niederlassungserfordernisse im Inland in den Gesetzesentwürfen zur Regelung des Glücksspielmarktes vorzusehen. Entgegen den Schlussanträgen des Generalanwalts stellt der EuGH den Mitgliedsstaaten keinen Persilschein für derartige Zugangsbeschränkungen aus. Er weist zwar in seinem Urteil darauf hin, dass ein Mitgliedsstaat das Recht habe, die wirtschaftlichen Tätigkeiten in seinem Hoheitsgebiet überwachen zu wollen und es ihm nicht zumutbar wäre sich auf Kontrollen von Behörden eines anderen Mitgliedstaates zu verlassen. Doch wäre dies auch mit gelinderen Mitteln als einer Niederlassungsverpflichtung zu erreichen, wie dies die aktuellen Regelungen in Italien und Spanien zeigen. bet-at-home.com fordert daher den österreichischen Gesetzgeber auf, die entsprechenden Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes umzusetzen und eine nichtdiskriminierende Glücksspielregelung zu erlassen.
Quelle: bet-at-home.com Entertainment GmbH
Donnerstag, 15. September 2011
Tipico: Neues Glücksspielgesetz in Schleswig-Holstein hat Vorbildcharakter für andere Bundesländer
Frankfurt am Main - Zur heutigen Verabschiedung des neuen Glücksspielgesetzes durch den Landtag von Schleswig-Holstein erklärt Stefan Meurer, Geschäftsführer der Tipico Deutschland Marketing und Vertriebs GmbH:
"Tipico begrüßt die Entscheidung des schleswig-holsteinischen Landtags, den Weg zu einer Öffnung des Sportwettenmarktes für private Anbieter frei zu machen. In Deutschland ist der private Sportwettenmarkt seit über zehn Jahren etabliert. Die Vergabe von Lizenzen war daher längst überfällig.
Tipico wird eine Lizenz in Schleswig-Holstein beantragen. Gleichzeitig sind wir aber auch zuversichtlich, dass die anderen 15 Bundesländer den bereits beschrittenen Weg einer Marktöffnung weitergehen werden. Das neue Glücksspielgesetz von Schleswig-Holstein zeigt hierfür die Richtung an. Von der Lizenzvergabe profitieren alle Beteiligten: der Staat schöpft Abgaben ab, wir als Anbieter erlangen Rechts- und Planungssicherheit und besonders die Spieler profitieren durch ein einheitliches und hohes Spielerschutzniveau."
Tipico ist einer der führenden Sportwettanbieter in Europa. In Deutschland ist Tipico mit über 750 Wettshops der Marktführer unter den privaten stationären Anbietern. Tipico engagiert sich seit längerem in der Fußball-Bundesliga, bei den Vereinen TSG 1899 Hoffenheim, dem SC Freiburg, dem Hamburger SV und dem VfL Bochum. Tipico kooperiert zudem seit dieser Bundesliga-Saison eng mit dem Fernsehsender Sky.
Pressekontakt:
Tipico Deutschland Marketing und Vertriebs GmbH
Herr Philipp Lorenz oder Herr Marcus Debus
Wilhelm-Leuschner-Straße 83
D - 60329 Frankfurt am Main
Telefon +49 1805 110 007
Telefax +49 1805 110 007 0
Homepage: http://www.tipico.com
E-Mail: philipp.lorenz@tipico-deutschland.de,
marcus.debus@tipico-deutschland.de
"Tipico begrüßt die Entscheidung des schleswig-holsteinischen Landtags, den Weg zu einer Öffnung des Sportwettenmarktes für private Anbieter frei zu machen. In Deutschland ist der private Sportwettenmarkt seit über zehn Jahren etabliert. Die Vergabe von Lizenzen war daher längst überfällig.
Tipico wird eine Lizenz in Schleswig-Holstein beantragen. Gleichzeitig sind wir aber auch zuversichtlich, dass die anderen 15 Bundesländer den bereits beschrittenen Weg einer Marktöffnung weitergehen werden. Das neue Glücksspielgesetz von Schleswig-Holstein zeigt hierfür die Richtung an. Von der Lizenzvergabe profitieren alle Beteiligten: der Staat schöpft Abgaben ab, wir als Anbieter erlangen Rechts- und Planungssicherheit und besonders die Spieler profitieren durch ein einheitliches und hohes Spielerschutzniveau."
Tipico ist einer der führenden Sportwettanbieter in Europa. In Deutschland ist Tipico mit über 750 Wettshops der Marktführer unter den privaten stationären Anbietern. Tipico engagiert sich seit längerem in der Fußball-Bundesliga, bei den Vereinen TSG 1899 Hoffenheim, dem SC Freiburg, dem Hamburger SV und dem VfL Bochum. Tipico kooperiert zudem seit dieser Bundesliga-Saison eng mit dem Fernsehsender Sky.
Pressekontakt:
Tipico Deutschland Marketing und Vertriebs GmbH
Herr Philipp Lorenz oder Herr Marcus Debus
Wilhelm-Leuschner-Straße 83
D - 60329 Frankfurt am Main
Telefon +49 1805 110 007
Telefax +49 1805 110 007 0
Homepage: http://www.tipico.com
E-Mail: philipp.lorenz@tipico-deutschland.de,
marcus.debus@tipico-deutschland.de
Hans-Jörn Arp fordert Rücktritt von Erwin Horak als Sprecher des Deutschen Lotto- und Toto Blocks
Der stellvertretende Vorsitzende der CDU-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Hans-Jörn Arp, hat heute (15. September 2011) den Präsidenten der Staatlichen Lotterieverwaltung Bayern, Dr. Erwin Horak, zum Rücktritt von seiner Position als Federführer des Lotto- und Toto-Blocks aufgefordert.
Hintergrund ist Horaks gestrige Drohung, Schleswig-Holstein bei einer Zustimmung des Landtages zum Glücksspielgesetz aus dem Deutschen Lotto- und Toto-Block auszuschließen.
"Diese Drohung hat der bayrische Beamte Horak bereits im Rahmen einer Anhörung im Schleswig-Holsteinischen Landtag ausgesprochen. Allerdings war er damals bereits nicht in der Lage, den Mitgliedern des Innen- und Rechtsausschusses dazu eine Rechtsgrundlage zu präsentieren. Horaks Ziel ist offensichtlich die Spaltung des Lottoblocks. Als Federführer ist er damit ungeeignet", erklärte Arp in Kiel.
Der CDU-Abgeordnete erinnerte daran, dass auch die im Entwurf der 15 Bundesländer vorgesehenen Internetsperren für private Online-Anbieter auf einen Vorschlag von Horak zurückgehen, den dieser als erster in einem Interview mit der FAZ gefordert hatte.
"Horaks Politik der Abschottung hat bis heute zu einem 25-prozentigen Verlust der staatlichen Lotterien geführt. Er versucht, mit offensichtlich falschen Drohungen das Staatsmonopol gegen höherrangiges europäisches Recht um jeden Preis zu erhalten", so Arp.
Auch CDU und FDP in Schleswig-Holstein hätten das bewährte Veranstaltungsmonopol im Lotteriebereich nie in Frage gestellt. Durch das neue Glücksspielgesetz würden die Gesellschaften im Gegenteil gestärkt, weil sich ihnen weitere Vertriebsmöglichkeiten böten:
"Horaks Strategie ist gescheitert. Sein verzweifelter Versuch, uns mit falschen Behauptungen zu erpressen, macht dies noch einmal deutlich. Die Lottospieler und Lottoannahmestellen brauchen sich keine Sorgen zu machen", so Arp abschließend.
Quelle: CDU-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag
Hintergrund ist Horaks gestrige Drohung, Schleswig-Holstein bei einer Zustimmung des Landtages zum Glücksspielgesetz aus dem Deutschen Lotto- und Toto-Block auszuschließen.
"Diese Drohung hat der bayrische Beamte Horak bereits im Rahmen einer Anhörung im Schleswig-Holsteinischen Landtag ausgesprochen. Allerdings war er damals bereits nicht in der Lage, den Mitgliedern des Innen- und Rechtsausschusses dazu eine Rechtsgrundlage zu präsentieren. Horaks Ziel ist offensichtlich die Spaltung des Lottoblocks. Als Federführer ist er damit ungeeignet", erklärte Arp in Kiel.
Der CDU-Abgeordnete erinnerte daran, dass auch die im Entwurf der 15 Bundesländer vorgesehenen Internetsperren für private Online-Anbieter auf einen Vorschlag von Horak zurückgehen, den dieser als erster in einem Interview mit der FAZ gefordert hatte.
"Horaks Politik der Abschottung hat bis heute zu einem 25-prozentigen Verlust der staatlichen Lotterien geführt. Er versucht, mit offensichtlich falschen Drohungen das Staatsmonopol gegen höherrangiges europäisches Recht um jeden Preis zu erhalten", so Arp.
Auch CDU und FDP in Schleswig-Holstein hätten das bewährte Veranstaltungsmonopol im Lotteriebereich nie in Frage gestellt. Durch das neue Glücksspielgesetz würden die Gesellschaften im Gegenteil gestärkt, weil sich ihnen weitere Vertriebsmöglichkeiten böten:
"Horaks Strategie ist gescheitert. Sein verzweifelter Versuch, uns mit falschen Behauptungen zu erpressen, macht dies noch einmal deutlich. Die Lottospieler und Lottoannahmestellen brauchen sich keine Sorgen zu machen", so Arp abschließend.
Quelle: CDU-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag
Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Dickinger und Ömer (C-347/09)
Der Tenor des heute verkündeten Urteils lautet:
1. Das Unionsrecht und insbesondere Art. 49 EG stehen einer Regelung, die den Verstoß gegen ein Betriebsmonopol für Glücksspiele wie das in der im Ausgangsverfahren fraglichen nationalen Regelung vorgesehene Betriebsmonopol für Internet-Kasinospiele unter Strafe stellt, entgegen, wenn eine solche Regelung nicht mit den Bestimmungen dieses Rechts vereinbar ist.
2. Art. 49 EG ist dahin auszulegen, dass er auf Glücksspieldienstleistungen anwendbar ist, die im Hoheitsgebiet eines Aufnahmemitgliedstaats von einem Wirtschaftsteilnehmer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat über das Internet angeboten werden, obwohl dieser Wirtschaftsteilnehmer
– sich im Aufnahmemitgliedstaat mit einer bestimmten EDV-Infrastruktur wie etwa einem Server ausgestattet hat und
– EDV-Supportleistungen eines im Aufnahmemitgliedstaat ansässigen Dienstleisters in Anspruch nimmt, um seine Dienstleistungen Verbrauchern zu erbringen, die ebenfalls in diesem Mitgliedstaat ansässig sind.
3. Art. 49 EG ist dahin auszulegen,
a) dass ein Mitgliedstaat, der bestrebt ist, ein besonders hohes Schutzniveau für Verbraucher im Glücksspielsektor zu gewährleisten, Grund zu der Annahme haben kann, dass nur die Errichtung eines Monopols zugunsten einer einzigen Einrichtung, die von den Behörden genau überwacht wird, ihm erlaubt, die Kriminalität in diesem Sektor zu beherrschen und das Ziel, Anreize für übermäßige Spielausgaben zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, hinreichend wirksam zu verfolgen;
b) dass, um mit den Zielen der Kriminalitätsbekämpfung und der Verringerung der Spielgelegenheiten im Einklang zu stehen, eine nationale Regelung, mit der ein Glücksspielmonopol errichtet wird, das dem Inhaber des Monopols ermöglicht, eine Expansionspolitik zu verfolgen,
– auf der Feststellung beruhen muss, dass kriminelle und betrügerische Aktivitäten im Zusammenhang mit den Spielen und die Spielsucht im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ein Problem darstellen, dem eine Ausweitung der zugelassenen und geregelten Tätigkeiten abhelfen könnte, und
– nur den Einsatz maßvoller Werbung zulassen darf, die eng auf das begrenzt bleibt, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den kontrollierten Spielenetzwerken zu lenken;
c) dass der Umstand, dass ein Mitgliedstaat ein anderes Schutzsystem als ein anderer Mitgliedstaat gewählt hat, keinen Einfluss auf die Beurteilung der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen haben kann, die allein im Hinblick auf die von den zuständigen Stellen des betroffenen Mitgliedstaats verfolgten Ziele und das von ihnen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen sind.
1. Das Unionsrecht und insbesondere Art. 49 EG stehen einer Regelung, die den Verstoß gegen ein Betriebsmonopol für Glücksspiele wie das in der im Ausgangsverfahren fraglichen nationalen Regelung vorgesehene Betriebsmonopol für Internet-Kasinospiele unter Strafe stellt, entgegen, wenn eine solche Regelung nicht mit den Bestimmungen dieses Rechts vereinbar ist.
2. Art. 49 EG ist dahin auszulegen, dass er auf Glücksspieldienstleistungen anwendbar ist, die im Hoheitsgebiet eines Aufnahmemitgliedstaats von einem Wirtschaftsteilnehmer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat über das Internet angeboten werden, obwohl dieser Wirtschaftsteilnehmer
– sich im Aufnahmemitgliedstaat mit einer bestimmten EDV-Infrastruktur wie etwa einem Server ausgestattet hat und
– EDV-Supportleistungen eines im Aufnahmemitgliedstaat ansässigen Dienstleisters in Anspruch nimmt, um seine Dienstleistungen Verbrauchern zu erbringen, die ebenfalls in diesem Mitgliedstaat ansässig sind.
3. Art. 49 EG ist dahin auszulegen,
a) dass ein Mitgliedstaat, der bestrebt ist, ein besonders hohes Schutzniveau für Verbraucher im Glücksspielsektor zu gewährleisten, Grund zu der Annahme haben kann, dass nur die Errichtung eines Monopols zugunsten einer einzigen Einrichtung, die von den Behörden genau überwacht wird, ihm erlaubt, die Kriminalität in diesem Sektor zu beherrschen und das Ziel, Anreize für übermäßige Spielausgaben zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, hinreichend wirksam zu verfolgen;
b) dass, um mit den Zielen der Kriminalitätsbekämpfung und der Verringerung der Spielgelegenheiten im Einklang zu stehen, eine nationale Regelung, mit der ein Glücksspielmonopol errichtet wird, das dem Inhaber des Monopols ermöglicht, eine Expansionspolitik zu verfolgen,
– auf der Feststellung beruhen muss, dass kriminelle und betrügerische Aktivitäten im Zusammenhang mit den Spielen und die Spielsucht im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ein Problem darstellen, dem eine Ausweitung der zugelassenen und geregelten Tätigkeiten abhelfen könnte, und
– nur den Einsatz maßvoller Werbung zulassen darf, die eng auf das begrenzt bleibt, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den kontrollierten Spielenetzwerken zu lenken;
c) dass der Umstand, dass ein Mitgliedstaat ein anderes Schutzsystem als ein anderer Mitgliedstaat gewählt hat, keinen Einfluss auf die Beurteilung der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen haben kann, die allein im Hinblick auf die von den zuständigen Stellen des betroffenen Mitgliedstaats verfolgten Ziele und das von ihnen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen sind.
Mittwoch, 14. September 2011
Verwaltungsgericht Düsseldorf: Untersagung der Sportwettenvermittlung unzulässig
Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. September 2011
Mit soeben in öffentlicher Sitzung verkündeten Urteilen vom heutigen Tag hat nunmehr auch die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf - wie zuvor schon andere erstinstanzliche Verwaltungsgerichte in Nordrhein-Westfalen - das staatliche Glücksspielmonopol für europarechtswidrig erklärt. Gemessen an den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs fehle es im Hinblick auf die erhebliche Ausweitung der Zahl von Geldspielautomaten und der damit erzielten Umsätze an der erforderlichen systematischen Bekämpfung der Spielsucht in allen Glücksspielbereichen. Die tatsächliche Entwicklung bei den gewerblichen Geldspielautomaten sei in der Spielverordnung 2006 angelegt, denn diese habe zahlreiche begrenzende Regelungen gelockert.
Dementsprechend hat die Kammer mehrere Verfügungen der Stadt Dinslaken aus dem Jahr 2010 aufgehoben.
Gegen die Urteile können die Beteiligten die von der Kammer jeweils zugelassene Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster einlegen.
Az.: 3 K 8285/10 u. a.
Mit soeben in öffentlicher Sitzung verkündeten Urteilen vom heutigen Tag hat nunmehr auch die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf - wie zuvor schon andere erstinstanzliche Verwaltungsgerichte in Nordrhein-Westfalen - das staatliche Glücksspielmonopol für europarechtswidrig erklärt. Gemessen an den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs fehle es im Hinblick auf die erhebliche Ausweitung der Zahl von Geldspielautomaten und der damit erzielten Umsätze an der erforderlichen systematischen Bekämpfung der Spielsucht in allen Glücksspielbereichen. Die tatsächliche Entwicklung bei den gewerblichen Geldspielautomaten sei in der Spielverordnung 2006 angelegt, denn diese habe zahlreiche begrenzende Regelungen gelockert.
Dementsprechend hat die Kammer mehrere Verfügungen der Stadt Dinslaken aus dem Jahr 2010 aufgehoben.
Gegen die Urteile können die Beteiligten die von der Kammer jeweils zugelassene Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster einlegen.
Az.: 3 K 8285/10 u. a.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof: Verbot der Vermarktung von Glücksspielen per Internet ist vollziehbar
Kassel, den 9. September 2011
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit einem soeben den Beteiligten bekanntgegebenen Beschluss vom 7. September 2011 erstmals die Vollziehbarkeit eines Bescheids des Hessischen Ministeriums des Innern bestätigt, mit dem einem von Gibraltar aus operierenden Unternehmen die Vermarktung von Sportwetten und anderen Glücksspielen via Internet in Hessen und mehreren anderen Bundesländern untersagt worden ist. Dabei hat der 8. Senat, gestützt auf ein Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juni 2011 – BVerwG 8 C 5.10 –, das im Glücksspielstaatsvertrag der Bundesländer festgelegte generelle Internetverbot ungeachtet nach wie vor bestehender rechtlicher Bedenken gegen das in diesem Staatsvertrag geregelte staatliche Glückspielmonopol als verfassungsgemäß und mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar bezeichnet.
Mit diesem Beschluss hat der Verwaltungsgerichtshof auch die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden bestätigt, das den Aussetzungsantrag des betroffenen Unternehmens abgelehnt und dabei die Ansicht vertreten hatte, durch die auf Teile des Bundesgebiets beschränkte Untersagung der Internetvermarktung werde von dem in Gibraltar lizenzierten Unternehmen entgegen seiner Ansicht nichts Unmögliches verlangt. Denn dessen Internetauftritt ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Glücksspielstaatsvertrag im gesamten Bundesgebiet verboten. Sofern keine anderen technischen Möglichkeiten zur regionalen Verbreitung seines Internetangebot bestünden, sei das Unternehmen gehalten, sein gesamtes deutschsprachiges Glückspielangebot einschließlich Werbung dafür per Internet einzustellen.
Die Berufung der Beschwerdeführerin auf den Rundfunkstaatsvertrag und die dort ermöglichte Verbreitung von Unterhaltungsspielen per Rundfunk bei Einsätzen unterhalb einer „Bagatellgrenze“ von 0,50 € pro Spiel bleibe ohne Erfolg. Zum einen gebe es im Glücksspielrecht keine solche Bagatellgrenze. Zum anderen lasse der Internetauftritt der Beschwerdeführerin erkennen, dass sie selbst mit der Mehrfachteilnahme der Spieler und deshalb trotz dieser Einsatzbeschränkung mit einem maximalen Einsatz pro Tag und Spieler von 100,00 € und mit maximalen Verlusten pro Tag und Spieler von 30,00 € bzw. von 200,00 € pro Monat und Spieler rechne.
Aktenzeichen: 8 B 1552/10
Pressemitteilung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit einem soeben den Beteiligten bekanntgegebenen Beschluss vom 7. September 2011 erstmals die Vollziehbarkeit eines Bescheids des Hessischen Ministeriums des Innern bestätigt, mit dem einem von Gibraltar aus operierenden Unternehmen die Vermarktung von Sportwetten und anderen Glücksspielen via Internet in Hessen und mehreren anderen Bundesländern untersagt worden ist. Dabei hat der 8. Senat, gestützt auf ein Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juni 2011 – BVerwG 8 C 5.10 –, das im Glücksspielstaatsvertrag der Bundesländer festgelegte generelle Internetverbot ungeachtet nach wie vor bestehender rechtlicher Bedenken gegen das in diesem Staatsvertrag geregelte staatliche Glückspielmonopol als verfassungsgemäß und mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar bezeichnet.
Mit diesem Beschluss hat der Verwaltungsgerichtshof auch die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden bestätigt, das den Aussetzungsantrag des betroffenen Unternehmens abgelehnt und dabei die Ansicht vertreten hatte, durch die auf Teile des Bundesgebiets beschränkte Untersagung der Internetvermarktung werde von dem in Gibraltar lizenzierten Unternehmen entgegen seiner Ansicht nichts Unmögliches verlangt. Denn dessen Internetauftritt ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Glücksspielstaatsvertrag im gesamten Bundesgebiet verboten. Sofern keine anderen technischen Möglichkeiten zur regionalen Verbreitung seines Internetangebot bestünden, sei das Unternehmen gehalten, sein gesamtes deutschsprachiges Glückspielangebot einschließlich Werbung dafür per Internet einzustellen.
Die Berufung der Beschwerdeführerin auf den Rundfunkstaatsvertrag und die dort ermöglichte Verbreitung von Unterhaltungsspielen per Rundfunk bei Einsätzen unterhalb einer „Bagatellgrenze“ von 0,50 € pro Spiel bleibe ohne Erfolg. Zum einen gebe es im Glücksspielrecht keine solche Bagatellgrenze. Zum anderen lasse der Internetauftritt der Beschwerdeführerin erkennen, dass sie selbst mit der Mehrfachteilnahme der Spieler und deshalb trotz dieser Einsatzbeschränkung mit einem maximalen Einsatz pro Tag und Spieler von 100,00 € und mit maximalen Verlusten pro Tag und Spieler von 30,00 € bzw. von 200,00 € pro Monat und Spieler rechne.
Aktenzeichen: 8 B 1552/10
Pressemitteilung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
Europäischer Gerichtshof entscheidet über Zulässigkeit des griechischen Wettmonopols (Rechtssachen C-186/11 - Stanleybet und William Hill sowie C-209/11 - Sportingbet)
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Der griechische Staatsrat (Symvoulio tis Epikrateias), das oberste Verwaltungsgericht Griechenlands, hatte bereits vor einiger Zeit beschlossen, Rechtsfragen zum Monopol des staatlich lizensierten Glücksspielanbieters OPAP dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorzulegen. Die zwischenzeitlich vom Staatsrat formulierten, sehr umfangreichen Vorlagefragen mit mehreren Alternativ-/Nachfragen (siehe unten) sind nunmehr beim EuGH eingegangen. Klägerinnen des Ausgangsverfahrens sind bei der Rechtssache C-186/11 die Buchmacher Stanleybet (Stanleybet International Ltd) und William Hill (William Hill Organization Ltd und William Hill Plc) und bei der Rechtssache C-209/11 der britische Buchmacher Sportingbet Plc. Diese Buchmacher hatten beantragt, auch in Griechenland tätig werden zu dürfen.
Entsprechend der derzeitigen Rechtslage hat OPAP, eine börsennotierte Aktiengesellschaft, bis 2020 ein Ausschließlichkeitsrecht für das Angebot von Glücksspielen und Wetten. Nach Ansicht des Staatsrats kann sich OPAP jedoch nicht darauf berufen, die Gelegenheiten zum Glücksspiel einzuschränken und die Öffentlichkeit zu beschützen. Auch biete OPAP seine Dienstleistungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat an.
Der Staatsrat formuliert seine Zweifel an der Vereinbarkeit des Monopols mit Europarecht in seinen Vorlagefragen wie folgt:
"Ist eine nationale Regelung mit Art. 43 EG und 49 vereinbar, die zu dem Zweck, das Angebot von Glücksspielen zu begrenzen, das ausschließliche Recht für die Durchführung, die Verwaltung, die Organisation und das Funktionieren der Glücksspiele einem einzigen Unternehmen überträgt, das in der Form einer börsennotierten Aktiengesellschaft errichtet worden ist, zumal dieses Unternehmen Werbung für die von ihm organisierten Glücksspiele betreibt, seine Tätigkeit auf andere Staaten ausdehnt, die Spieler frei teilnehmen und der Höchstbetrag des Einsatzes und des Gewinns je Teilnahmeschein und nicht je Spieler bestimmt wird?
Falls die erste Frage verneint wird, ist dann eine nationale Regelung mit den Art. 43 EG und 49 EG vereinbar, die an und für sich der Kriminalitätsbekämpfung durch Ausübung einer Kontrolle über die Unternehmen dient, die sich auf dem betreffenden Sektor betätigen, um zu gewährleisten, dass sich diese Tätigkeiten innerhalb überwachter Kreise entfalten, das ausschließliche Recht für die Durchführung, die Verwaltung, die Organisation und das Funktionieren der Glücksspiele einem einzigen Unternehmen überträgt, auch wenn diese Übertragung parallel bewirkt, dass sich das entsprechende Angebot unbegrenzt entwickelt; oder ist es in jedem Fall erforderlich, damit diese Beschränkung als geeignet für die Verfolgung des Zwecks der Kriminalitätsbekämpfung zu betrachten ist, dass die Entwicklung des Angebots in irgendeiner Weise kontrolliert wird, d. h. in dem Maße gehalten wird, das für die Verfolgung dieses Zwecks notwendig ist, und nicht darüber hinaus geht. Falls diese Entwicklung kontrolliert werden muss, kann sie unter diesem Gesichtspunkt als kontrolliert betrachtet werden, wenn in diesem Sektor ein ausschließliches Recht einer Einrichtung mit den Merkmalen übertragen wird, die in der ersten Vorlagefrage aufgeführt sind? Geht schließlich, falls davon ausgegangen wird, dass die in Rede stehende Verleihung des ausschließlichen Rechts zu einer kontrollierten Entwicklung des Angebots von Glücksspielen führt, die Verleihung an ein einziges Unternehmen über das Erforderliche in dem Sinn hinaus, dass das gleiche Ziel zweckmäßiger Weise auch mit der Verleihung dieses Rechts an mehr als ein Unternehmen erreicht werden könnte?
Wenn in Bezug auf die vorhergehenden beiden Vorlagefragen festgestellt wird, dass die Verleihung eines ausschließlichen Rechts für die Durchführung, die Verwaltung, die Organisation und das Funktionieren der Glücksspiele nach den in Rede stehenden nationalen Bestimmungen nicht mit den Art. 43 EG und 49 EG vereinbar ist:
a) ist es dann im Sinne der Bestimmungen des Vertrags zulässig, dass es die nationalen Behörden unterlassen, während eines Übergangszeitraums, der für den Erlass mit dem EG-Vertrag vereinbarer Bestimmungen erforderlich ist, die Anträge in anderen Mitgliedstaaten niedergelassener Antragsteller auf Aufnahme solcher Tätigkeiten zu prüfen?
b) falls diese Frage bejaht wird, auf der Grundlage welcher Kriterien bestimmt sich dann die Dauer dieser Übergangszeit?
c) wenn keine Übergangszeit zugelassen wird, auf der Grundlage welcher Kriterien müssen die nationalen Behörden dann die betreffenden Anträge beurteilen?"
Der griechische Staatsrat (Symvoulio tis Epikrateias), das oberste Verwaltungsgericht Griechenlands, hatte bereits vor einiger Zeit beschlossen, Rechtsfragen zum Monopol des staatlich lizensierten Glücksspielanbieters OPAP dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorzulegen. Die zwischenzeitlich vom Staatsrat formulierten, sehr umfangreichen Vorlagefragen mit mehreren Alternativ-/Nachfragen (siehe unten) sind nunmehr beim EuGH eingegangen. Klägerinnen des Ausgangsverfahrens sind bei der Rechtssache C-186/11 die Buchmacher Stanleybet (Stanleybet International Ltd) und William Hill (William Hill Organization Ltd und William Hill Plc) und bei der Rechtssache C-209/11 der britische Buchmacher Sportingbet Plc. Diese Buchmacher hatten beantragt, auch in Griechenland tätig werden zu dürfen.
Entsprechend der derzeitigen Rechtslage hat OPAP, eine börsennotierte Aktiengesellschaft, bis 2020 ein Ausschließlichkeitsrecht für das Angebot von Glücksspielen und Wetten. Nach Ansicht des Staatsrats kann sich OPAP jedoch nicht darauf berufen, die Gelegenheiten zum Glücksspiel einzuschränken und die Öffentlichkeit zu beschützen. Auch biete OPAP seine Dienstleistungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat an.
Der Staatsrat formuliert seine Zweifel an der Vereinbarkeit des Monopols mit Europarecht in seinen Vorlagefragen wie folgt:
"Ist eine nationale Regelung mit Art. 43 EG und 49 vereinbar, die zu dem Zweck, das Angebot von Glücksspielen zu begrenzen, das ausschließliche Recht für die Durchführung, die Verwaltung, die Organisation und das Funktionieren der Glücksspiele einem einzigen Unternehmen überträgt, das in der Form einer börsennotierten Aktiengesellschaft errichtet worden ist, zumal dieses Unternehmen Werbung für die von ihm organisierten Glücksspiele betreibt, seine Tätigkeit auf andere Staaten ausdehnt, die Spieler frei teilnehmen und der Höchstbetrag des Einsatzes und des Gewinns je Teilnahmeschein und nicht je Spieler bestimmt wird?
Falls die erste Frage verneint wird, ist dann eine nationale Regelung mit den Art. 43 EG und 49 EG vereinbar, die an und für sich der Kriminalitätsbekämpfung durch Ausübung einer Kontrolle über die Unternehmen dient, die sich auf dem betreffenden Sektor betätigen, um zu gewährleisten, dass sich diese Tätigkeiten innerhalb überwachter Kreise entfalten, das ausschließliche Recht für die Durchführung, die Verwaltung, die Organisation und das Funktionieren der Glücksspiele einem einzigen Unternehmen überträgt, auch wenn diese Übertragung parallel bewirkt, dass sich das entsprechende Angebot unbegrenzt entwickelt; oder ist es in jedem Fall erforderlich, damit diese Beschränkung als geeignet für die Verfolgung des Zwecks der Kriminalitätsbekämpfung zu betrachten ist, dass die Entwicklung des Angebots in irgendeiner Weise kontrolliert wird, d. h. in dem Maße gehalten wird, das für die Verfolgung dieses Zwecks notwendig ist, und nicht darüber hinaus geht. Falls diese Entwicklung kontrolliert werden muss, kann sie unter diesem Gesichtspunkt als kontrolliert betrachtet werden, wenn in diesem Sektor ein ausschließliches Recht einer Einrichtung mit den Merkmalen übertragen wird, die in der ersten Vorlagefrage aufgeführt sind? Geht schließlich, falls davon ausgegangen wird, dass die in Rede stehende Verleihung des ausschließlichen Rechts zu einer kontrollierten Entwicklung des Angebots von Glücksspielen führt, die Verleihung an ein einziges Unternehmen über das Erforderliche in dem Sinn hinaus, dass das gleiche Ziel zweckmäßiger Weise auch mit der Verleihung dieses Rechts an mehr als ein Unternehmen erreicht werden könnte?
Wenn in Bezug auf die vorhergehenden beiden Vorlagefragen festgestellt wird, dass die Verleihung eines ausschließlichen Rechts für die Durchführung, die Verwaltung, die Organisation und das Funktionieren der Glücksspiele nach den in Rede stehenden nationalen Bestimmungen nicht mit den Art. 43 EG und 49 EG vereinbar ist:
a) ist es dann im Sinne der Bestimmungen des Vertrags zulässig, dass es die nationalen Behörden unterlassen, während eines Übergangszeitraums, der für den Erlass mit dem EG-Vertrag vereinbarer Bestimmungen erforderlich ist, die Anträge in anderen Mitgliedstaaten niedergelassener Antragsteller auf Aufnahme solcher Tätigkeiten zu prüfen?
b) falls diese Frage bejaht wird, auf der Grundlage welcher Kriterien bestimmt sich dann die Dauer dieser Übergangszeit?
c) wenn keine Übergangszeit zugelassen wird, auf der Grundlage welcher Kriterien müssen die nationalen Behörden dann die betreffenden Anträge beurteilen?"
Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Mehrwertsteuerpflicht von Wettbürobetreibern (Rechtssache C-464/10 - Henfling u.a.)
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) musste sich in seinem Urteil vom 14. Juli 2011 mit der Auslegung der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie (Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977) hinsichtlich von Wettbürobetreibern beschäftigen. Anders als bei Call-Center-Dienstleistungen (EuGH-Urteil United Utilities, Rs. C-89/05) bejahte der EuGH in diesem Fall die Steuerfreiheit von Wettbürobetreibern, da diese im eigenen Namen auftraten.
In den Urteilsgründen führt der EuGH wie folgt aus (Rn. 32 ff.):
"Das Ausgangsverfahren unterscheidet sich jedoch in mehreren Punkten von dem, das zum Urteil United Utilities geführt hat. Zum einen ist nämlich die Tätigkeit der Wettbürobetreiber insbesondere insofern anders als die der genannten Call-Center, als Wettbürobetreiber den Wettern bekannt sind, die Annahme einer Wette jederzeit ganz oder teilweise verweigern können, ohne dies begründen zu müssen, und auch für die Auszahlung der Gewinne an die Wetter zuständig sind. Zum anderen betraf die Rechtssache, die zum genannten Urteil führte, die Annahme von Wetten im Namen des Wettorganisators, während sich die im Ausgangsverfahren aufgeworfene Frage ausdrücklich auf die Situation eines Wirtschaftsteilnehmers bezieht, der für die Annahme der genannten Wetten zwar für Rechnung des Wettorganisators, jedoch im eigenen Namen auftritt.
Ein solches Auftreten im eigenen Namen bedeutet, dass, anders als es in der Rechtssache, die dem Urteil United Utilities zugrunde lag, gemäß dessen Randnr. 27 der Fall war, das Rechtsverhältnis nicht unmittelbar zwischen dem Wetter und dem Unternehmen, für dessen Rechnung der hinzutretende Wirtschaftsteilnehmer tätig wird, sondern zwischen diesem Wirtschaftsteilnehmer und dem Wetter auf der einen und diesem Wirtschaftsteilnehmer und dem genannten Unternehmen auf der anderen Seite entsteht.
Was die Beurteilung eines solchen Auftretens in Bezug auf die Mehrwertsteuer angeht, bestimmt Art. 6 Abs. 4 der Sechsten Richtlinie, dass Steuerpflichtige, die bei der Erbringung von Dienstleistungen im eigenen Namen, aber für Rechnung Dritter tätig werden, so behandelt werden, als ob sie diese Dienstleistungen selbst erhalten und erbracht hätten.
Diese Vorschrift begründet somit die juristische Fiktion zweier gleichartiger Dienstleistungen, die nacheinander erbracht werden. Gemäß dieser Fiktion wird der Wirtschaftsteilnehmer, der bei der Erbringung von Dienstleistungen hinzutritt und Kommissionär ist, so behandelt, als ob er zunächst die fraglichen Dienstleistungen von dem Wirtschaftsteilnehmer, für dessen Rechnung er tätig wird und der Kommittent ist, erhalten hätte und anschließend diese Dienstleistungen dem Kunden selbst erbrächte. In dem zwischen Kommittent und Kommissionär bestehenden Rechtsverhältnis werden also ihre jeweiligen Rollen als Dienstleister und als Zahler in Bezug auf die Mehrwertsteuer fiktiv vertauscht.
Da Art. 6 Abs. 4 der Sechsten Richtlinie in deren Abschnitt V („Steuerbarer Umsatz“) fällt und allgemein gefasst ist, ohne Beschränkungen in Bezug auf seinen Anwendungsbereich oder seine Tragweite zu enthalten, betrifft die mit dieser Vorschrift geschaffene Fiktion auch die Anwendung von nach der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Befreiungen von der Mehrwertsteuer. Wenn demzufolge die Erbringung von Dienstleistungen, bei der der Kommissionär hinzutritt, von der Mehrwertsteuer befreit ist, gilt diese Befreiung auch im Rechtsverhältnis zwischen Kommittent und Kommissionär."
Aufgrund dessen hält der EuGH in seinem Urteilstenor fest:
"Die Art. 6 Abs. 4 und Art. 13 Teil B Buchst. f der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sind dahin auszulegen, dass, wenn ein Wirtschaftsteilnehmer bei der Annahme von Wetten, die nach Art. 13 Teil B Buchst. f der Sechsten Richtlinie von der Mehrwertsteuer befreit sind, im eigenen Namen, aber für Rechnung eines die Tätigkeit eines Wettannehmers ausübenden Unternehmens auftritt, dieses Unternehmen gemäß Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie so behandelt wird, als ob es dem genannten Wirtschaftsteilnehmer Wettdienstleistungen erbrächte, die unter die genannte Steuerbefreiung fallen."
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) musste sich in seinem Urteil vom 14. Juli 2011 mit der Auslegung der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie (Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977) hinsichtlich von Wettbürobetreibern beschäftigen. Anders als bei Call-Center-Dienstleistungen (EuGH-Urteil United Utilities, Rs. C-89/05) bejahte der EuGH in diesem Fall die Steuerfreiheit von Wettbürobetreibern, da diese im eigenen Namen auftraten.
In den Urteilsgründen führt der EuGH wie folgt aus (Rn. 32 ff.):
"Das Ausgangsverfahren unterscheidet sich jedoch in mehreren Punkten von dem, das zum Urteil United Utilities geführt hat. Zum einen ist nämlich die Tätigkeit der Wettbürobetreiber insbesondere insofern anders als die der genannten Call-Center, als Wettbürobetreiber den Wettern bekannt sind, die Annahme einer Wette jederzeit ganz oder teilweise verweigern können, ohne dies begründen zu müssen, und auch für die Auszahlung der Gewinne an die Wetter zuständig sind. Zum anderen betraf die Rechtssache, die zum genannten Urteil führte, die Annahme von Wetten im Namen des Wettorganisators, während sich die im Ausgangsverfahren aufgeworfene Frage ausdrücklich auf die Situation eines Wirtschaftsteilnehmers bezieht, der für die Annahme der genannten Wetten zwar für Rechnung des Wettorganisators, jedoch im eigenen Namen auftritt.
Ein solches Auftreten im eigenen Namen bedeutet, dass, anders als es in der Rechtssache, die dem Urteil United Utilities zugrunde lag, gemäß dessen Randnr. 27 der Fall war, das Rechtsverhältnis nicht unmittelbar zwischen dem Wetter und dem Unternehmen, für dessen Rechnung der hinzutretende Wirtschaftsteilnehmer tätig wird, sondern zwischen diesem Wirtschaftsteilnehmer und dem Wetter auf der einen und diesem Wirtschaftsteilnehmer und dem genannten Unternehmen auf der anderen Seite entsteht.
Was die Beurteilung eines solchen Auftretens in Bezug auf die Mehrwertsteuer angeht, bestimmt Art. 6 Abs. 4 der Sechsten Richtlinie, dass Steuerpflichtige, die bei der Erbringung von Dienstleistungen im eigenen Namen, aber für Rechnung Dritter tätig werden, so behandelt werden, als ob sie diese Dienstleistungen selbst erhalten und erbracht hätten.
Diese Vorschrift begründet somit die juristische Fiktion zweier gleichartiger Dienstleistungen, die nacheinander erbracht werden. Gemäß dieser Fiktion wird der Wirtschaftsteilnehmer, der bei der Erbringung von Dienstleistungen hinzutritt und Kommissionär ist, so behandelt, als ob er zunächst die fraglichen Dienstleistungen von dem Wirtschaftsteilnehmer, für dessen Rechnung er tätig wird und der Kommittent ist, erhalten hätte und anschließend diese Dienstleistungen dem Kunden selbst erbrächte. In dem zwischen Kommittent und Kommissionär bestehenden Rechtsverhältnis werden also ihre jeweiligen Rollen als Dienstleister und als Zahler in Bezug auf die Mehrwertsteuer fiktiv vertauscht.
Da Art. 6 Abs. 4 der Sechsten Richtlinie in deren Abschnitt V („Steuerbarer Umsatz“) fällt und allgemein gefasst ist, ohne Beschränkungen in Bezug auf seinen Anwendungsbereich oder seine Tragweite zu enthalten, betrifft die mit dieser Vorschrift geschaffene Fiktion auch die Anwendung von nach der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Befreiungen von der Mehrwertsteuer. Wenn demzufolge die Erbringung von Dienstleistungen, bei der der Kommissionär hinzutritt, von der Mehrwertsteuer befreit ist, gilt diese Befreiung auch im Rechtsverhältnis zwischen Kommittent und Kommissionär."
Aufgrund dessen hält der EuGH in seinem Urteilstenor fest:
"Die Art. 6 Abs. 4 und Art. 13 Teil B Buchst. f der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sind dahin auszulegen, dass, wenn ein Wirtschaftsteilnehmer bei der Annahme von Wetten, die nach Art. 13 Teil B Buchst. f der Sechsten Richtlinie von der Mehrwertsteuer befreit sind, im eigenen Namen, aber für Rechnung eines die Tätigkeit eines Wettannehmers ausübenden Unternehmens auftritt, dieses Unternehmen gemäß Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie so behandelt wird, als ob es dem genannten Wirtschaftsteilnehmer Wettdienstleistungen erbrächte, die unter die genannte Steuerbefreiung fallen."
Europäischer Gerichtshof entscheidet zur Notifizierungspflicht bei einer Änderung der Regulierung von Glücksspielautomaten
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) muss aufgrund von drei Vorlagen des Verwaltungsgerichts Danzig (Wojewódzki Sąd Administracyjny w Gdańsku) klären, ob eine Änderung der Vorschriften zu Glücksspielautomaten nach der Richtlinie 98/34/EG der Europäischen Kommission zu notifizieren ist. Klägerinnen der Ausgangsverfahren sind die Firmen Fortuna sp. zoo (Rechtssache C-213/11), Grand sp. zoo (Rechtssache C-214/11) und Forta sp. zoo (Rechtssache C-217/11). Der Präsident des EuGH hat diese drei Verfahren mit Beschluss vom 9. Juni 2011 verbunden.
Das polnische Gericht will mit seiner Vorlagefrage vom EuGH die Reichweite der Notifizierungspflicht geklärt haben:
"Ist Art. 1 Nr. 11 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft 1) dahin auszulegen, dass zu den "technischen Vorschriften", deren Entwürfe nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie der Kommission übermittelt werden müssen, eine Rechtsvorschrift gehört, die die Änderung von Erlaubnissen für eine Tätigkeit im Bereich der Automatenspiele mit niedrigen Gewinnen insoweit untersagt, als es um eine Änderung des Ortes der Spielveranstaltung geht?"
____________
1 - Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 204, S. 37) in der durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 217, S. 18) geänderten Fassung.
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) muss aufgrund von drei Vorlagen des Verwaltungsgerichts Danzig (Wojewódzki Sąd Administracyjny w Gdańsku) klären, ob eine Änderung der Vorschriften zu Glücksspielautomaten nach der Richtlinie 98/34/EG der Europäischen Kommission zu notifizieren ist. Klägerinnen der Ausgangsverfahren sind die Firmen Fortuna sp. zoo (Rechtssache C-213/11), Grand sp. zoo (Rechtssache C-214/11) und Forta sp. zoo (Rechtssache C-217/11). Der Präsident des EuGH hat diese drei Verfahren mit Beschluss vom 9. Juni 2011 verbunden.
Das polnische Gericht will mit seiner Vorlagefrage vom EuGH die Reichweite der Notifizierungspflicht geklärt haben:
"Ist Art. 1 Nr. 11 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft 1) dahin auszulegen, dass zu den "technischen Vorschriften", deren Entwürfe nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie der Kommission übermittelt werden müssen, eine Rechtsvorschrift gehört, die die Änderung von Erlaubnissen für eine Tätigkeit im Bereich der Automatenspiele mit niedrigen Gewinnen insoweit untersagt, als es um eine Änderung des Ortes der Spielveranstaltung geht?"
____________
1 - Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 204, S. 37) in der durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 217, S. 18) geänderten Fassung.
Europäischer Gerichtshof verkündet Urteil in der Rechtssache Dickinger und Ömer am 15. September 2011
Donnerstag 15/09/2011
09:30 Urteil
C-347/09
Freier Dienstleistungsverkehr
Dickinger und Ömer
Gerichtshof - Vierte Kammer
Sitzungssaal III - Ebene 6
Vorabentscheidungsersuchen des Bezirksgerichts Linz – Auslegung der Art. 43 und 49 EG – Nationale Regelung, die es unter Strafdrohung verbietet, Glücksspiele zu betreiben, ohne über eine von der zuständigen Behörde erteilte Konzession zu verfügen, aber die Möglichkeit der Erteilung einer solchen Konzession für die Dauer von maximal 15 Jahren Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland vorbehält, die im Ausland keine Filialbetriebe haben
Generalanwalt: Bot
09:30 Urteil
C-347/09
Freier Dienstleistungsverkehr
Dickinger und Ömer
Gerichtshof - Vierte Kammer
Sitzungssaal III - Ebene 6
Vorabentscheidungsersuchen des Bezirksgerichts Linz – Auslegung der Art. 43 und 49 EG – Nationale Regelung, die es unter Strafdrohung verbietet, Glücksspiele zu betreiben, ohne über eine von der zuständigen Behörde erteilte Konzession zu verfügen, aber die Möglichkeit der Erteilung einer solchen Konzession für die Dauer von maximal 15 Jahren Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland vorbehält, die im Ausland keine Filialbetriebe haben
Generalanwalt: Bot
Drei weitere Sportwetten-Vorlageverfahren aus Italien zum Europäischen Gerichtshof
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) muss sich mit weiteren Vorlagen aus Italien zu der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit bei Sportwetten befassen. Die zwei Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Santa Maria Capua Vetere betreffen Strafverfahren gegen Raffaele Arrichiello (Rechtssache C-368/11)sowie Raffaele Russo (Rechtssache C-501/11) .
Die Vorlagefrage beschäftigt sich vor allem mit den europarechtlichen Anforderungen an ein nationales Konzessionsverfahren:
"Der Gerichtshof der Europäischen Union wird ersucht, sich zur Auslegung der Art. 43 und 49 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Union in Bezug auf die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit im Bereich der Sportwetten zu äußern, um festzustellen, ob die angeführten Bestimmungen des Vertrags eine nationale Regelung zulassen, die eine Monopolstellung zugunsten des Staates und ein System von Konzessionen und Erlaubnissen festlegt und für eine bestimmte Anzahl von Konzessionsnehmern Folgendes vorsieht:
a) eine allgemeine Ausrichtung des Schutzes für die Inhaber von Konzessionen, die früher aufgrund eines Verfahrens erteilt wurden, das rechtswidrig einen Teil der Wirtschaftsteilnehmer ausschloss;
b) die Geltung von Vorschriften, die praktisch die Aufrechterhaltung von Geschäftspositionen sicherstellen, die nach einem Verfahren erworben wurden, das rechtswidrig einen Teil der Wirtschaftsteilnehmer ausschloss (wie etwa das Verbot für neue Konzessionsnehmer, ihre Schalter näher als in der festgelegten Entfernung von einem bereits bestehenden Schalter zu eröffnen);
c) die Festlegung von Tatbeständen des Konzessionsentzugs oder des Verfalls von Sicherheitsleistungen in erheblicher Höhe, darunter den Fall, dass der Konzessionsnehmer unmittelbar oder mittelbar grenzüberschreitenden Wetttätigkeiten nachgeht, die mit den konzessionierten vergleichbar sind."
In die ähnliche Richtung geht die Vorlage des Verwaltungsgerichtshofs Sizilien (Consiglio di Giustizia Amministrativa per la Regione siciliana) in einem Verfahren zwischen dem Innenministerium (Ministero dell'Interno, Questura di Caltanissetta) und Massimiliano Rizzo (Rechtssache C-107/11).
Die Vorlagefragen aus Sizilien betreffen ebenfalls die Ausgestaltung des Konzessionsverfahrens:
"Ist mit den Art. 43 und 49 EG eine nationale Regelung wie die im Anschluss an das Bersani-Dekret (Decreto-legge Nr. 223 vom 4. Juli 2006, umgewandelt in Gesetz Nr. 248 vom 4. August 2006) eingeführte insoweit vereinbar, als die internen Vorschriften u. a. Folgendes vorsehen:
a) eine allgemeine Tendenz, die Inhaber von Konzessionen zu schützen, die früher aufgrund eines Verfahrens erteilt wurden, das rechtswidrig einen Teil der Wirtschaftsteilnehmer ausschloss;
b) die Geltung von Vorschriften, die praktisch die Aufrechterhaltung von Geschäftspositionen sicherstellen (etwa durch das Verbot für neue Konzessionsnehmer, ihre Schalter in einem bestimmten Umkreis von bereits bestehenden Schaltern zu eröffnen);
c) die Festlegung von Tatbeständen des Konzessionsentzugs für den Fall, dass der Konzessionär unmittelbar oder mittelbar grenzüberschreitenden Wetttätigkeiten nachgeht, die mit den konzessionierten vergleichbar sind?"
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) muss sich mit weiteren Vorlagen aus Italien zu der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit bei Sportwetten befassen. Die zwei Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Santa Maria Capua Vetere betreffen Strafverfahren gegen Raffaele Arrichiello (Rechtssache C-368/11)sowie Raffaele Russo (Rechtssache C-501/11) .
Die Vorlagefrage beschäftigt sich vor allem mit den europarechtlichen Anforderungen an ein nationales Konzessionsverfahren:
"Der Gerichtshof der Europäischen Union wird ersucht, sich zur Auslegung der Art. 43 und 49 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Union in Bezug auf die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit im Bereich der Sportwetten zu äußern, um festzustellen, ob die angeführten Bestimmungen des Vertrags eine nationale Regelung zulassen, die eine Monopolstellung zugunsten des Staates und ein System von Konzessionen und Erlaubnissen festlegt und für eine bestimmte Anzahl von Konzessionsnehmern Folgendes vorsieht:
a) eine allgemeine Ausrichtung des Schutzes für die Inhaber von Konzessionen, die früher aufgrund eines Verfahrens erteilt wurden, das rechtswidrig einen Teil der Wirtschaftsteilnehmer ausschloss;
b) die Geltung von Vorschriften, die praktisch die Aufrechterhaltung von Geschäftspositionen sicherstellen, die nach einem Verfahren erworben wurden, das rechtswidrig einen Teil der Wirtschaftsteilnehmer ausschloss (wie etwa das Verbot für neue Konzessionsnehmer, ihre Schalter näher als in der festgelegten Entfernung von einem bereits bestehenden Schalter zu eröffnen);
c) die Festlegung von Tatbeständen des Konzessionsentzugs oder des Verfalls von Sicherheitsleistungen in erheblicher Höhe, darunter den Fall, dass der Konzessionsnehmer unmittelbar oder mittelbar grenzüberschreitenden Wetttätigkeiten nachgeht, die mit den konzessionierten vergleichbar sind."
In die ähnliche Richtung geht die Vorlage des Verwaltungsgerichtshofs Sizilien (Consiglio di Giustizia Amministrativa per la Regione siciliana) in einem Verfahren zwischen dem Innenministerium (Ministero dell'Interno, Questura di Caltanissetta) und Massimiliano Rizzo (Rechtssache C-107/11).
Die Vorlagefragen aus Sizilien betreffen ebenfalls die Ausgestaltung des Konzessionsverfahrens:
"Ist mit den Art. 43 und 49 EG eine nationale Regelung wie die im Anschluss an das Bersani-Dekret (Decreto-legge Nr. 223 vom 4. Juli 2006, umgewandelt in Gesetz Nr. 248 vom 4. August 2006) eingeführte insoweit vereinbar, als die internen Vorschriften u. a. Folgendes vorsehen:
a) eine allgemeine Tendenz, die Inhaber von Konzessionen zu schützen, die früher aufgrund eines Verfahrens erteilt wurden, das rechtswidrig einen Teil der Wirtschaftsteilnehmer ausschloss;
b) die Geltung von Vorschriften, die praktisch die Aufrechterhaltung von Geschäftspositionen sicherstellen (etwa durch das Verbot für neue Konzessionsnehmer, ihre Schalter in einem bestimmten Umkreis von bereits bestehenden Schaltern zu eröffnen);
c) die Festlegung von Tatbeständen des Konzessionsentzugs für den Fall, dass der Konzessionär unmittelbar oder mittelbar grenzüberschreitenden Wetttätigkeiten nachgeht, die mit den konzessionierten vergleichbar sind?"
Tipp24: Lotto im Internet wieder erlaubt
- Schleswig-Holstein verabschiedet Glücksspielgesetz
- Tipp24 will ab 1. Januar 2012 wieder in Deutschland starten
(Hamburg, 14. September 2011) Die Vermittlung von staatlichem Lotto im Internet ist ab Anfang 2012 wieder möglich, auch für private Unternehmen. Dies ist die Konsequenz des heute im Kieler Landtag in dritter Lesung verabschiedeten Glücksspielgesetzes.
Tipp24, bis Ende 2008 Markführer in der Vermittlung von staatlichem Lotto im Internet, will ab 1. Januar 2012 wieder in Deutschland tätig werden. Dr. Hans Cornehl, Vorsitzender des Vorstands der Tipp24 SE: 'Die Kieler Regierung hat entschlossen, pragmatisch und zukunftsweisend gehandelt - dieses begrüßen wir außerordentlich. Die scheinheilige Fiktion einer Lottosucht zur Ausgrenzung privater Anbieter wurde hiermit endlich beerdigt.' Cornehl appelliert an die anderen Bundesländer, sich mit Schleswig-Holstein auf gemeinsame Regelungen zu einigen. Unterschiedliche Normen in Deutschland würden die Lotterieveranstaltungsmonopole der Länder europarechtlich erheblich gefährden.
Laut Kieler Gesetz dürfen private Anbieter wie Tipp24 ab dem 1. Januar 2012 staatliche Lotterien über das Internet an Endverbraucher vermitteln. Dabei genügt in Schleswig-Holstein - wie vor 2008 in ganz Deutschland - lediglich die Anzeige der Tätigkeit. Im Gegensatz dazu sieht der Entwurf der restlichen Bundesländer derzeit 34 Erlaubniserfordernisse ohne Rechtsanspruch und ohne klare Kriterien vor. Dies hat auch die EU-Kommission kürzlich in ihrer letzen Stellungnahme ausdrücklich kritisiert. 'Es gibt keine Gefahren bei der Vermittlung staatlicher Lotterien, die 34 willkürliche Erlaubniserfordernisse rechtfertigen', so Cornehl.
Die Tipp24 SE hat vor dem Inkrafttreten des aktuellen Glücksspiel-Staatsvertrages erfolgreich und partnerschaftlich mit bis zu neun Landeslotteriegesellschaften, auch langjährig mit Nordwestlotto in Schleswig-Holstein, zusammengearbeitet und zuletzt mehr als 300 Millionen Euro pro Jahr an diese vermittelt.
Infolge der unnötigen sowie europarechtswidrigen Werbe- und Vertriebsrestriktionen des aktuellen Glücksspielstaatsvertrags haben die Länder seit 2008 rund 6 Mrd. Euro netto weniger eingenommen, zu Lasten der Länder, sozialer und kultureller Einrichtungen sowie dem Breitensport.
Über die Tipp24 SE: Die Tipp24 SE (vormals Tipp24 AG) wurde im September 1999 gegründet und hält Beteiligungen an einer Reihe von Gesellschaften in Spanien, Italien und Großbritannien, die die Teilnahme an Glücksspielen aus dem Lotteriebereich über das Internet ermöglichen, insbesondere über die Websites www.ventura24.es, www.giochi24.it, www.mylotto24.co.uk und www.tipp24.com. In Deutschland betreibt die Tipp24 Entertainment GmbH die Spieleplattform www.tipp24games.de. Seit Gründung bis Ende 2008 vermittelte die Tipp24 SE mehr als 1,5 Mrd. Euro an staatliche Lotteriegesellschaften, zuletzt mehr als 330 Mio. Euro pro Jahr. Nach dem erfolgreichen Börsengang in 2005 (Prime Standard) wurde das Unternehmen im Juni 2009 in den SDAX aufgenommen und firmiert seit Dezember 2009 als europäische Aktiengesellschaft.
Pressekontakt:
Tipp24 SE
Andrea Fratini Leitung Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
E-Mail:presse@tipp24.de Tel.: +49 40 32 55 33-660
Internet: www.tipp24-se.de/presse/
- Tipp24 will ab 1. Januar 2012 wieder in Deutschland starten
(Hamburg, 14. September 2011) Die Vermittlung von staatlichem Lotto im Internet ist ab Anfang 2012 wieder möglich, auch für private Unternehmen. Dies ist die Konsequenz des heute im Kieler Landtag in dritter Lesung verabschiedeten Glücksspielgesetzes.
Tipp24, bis Ende 2008 Markführer in der Vermittlung von staatlichem Lotto im Internet, will ab 1. Januar 2012 wieder in Deutschland tätig werden. Dr. Hans Cornehl, Vorsitzender des Vorstands der Tipp24 SE: 'Die Kieler Regierung hat entschlossen, pragmatisch und zukunftsweisend gehandelt - dieses begrüßen wir außerordentlich. Die scheinheilige Fiktion einer Lottosucht zur Ausgrenzung privater Anbieter wurde hiermit endlich beerdigt.' Cornehl appelliert an die anderen Bundesländer, sich mit Schleswig-Holstein auf gemeinsame Regelungen zu einigen. Unterschiedliche Normen in Deutschland würden die Lotterieveranstaltungsmonopole der Länder europarechtlich erheblich gefährden.
Laut Kieler Gesetz dürfen private Anbieter wie Tipp24 ab dem 1. Januar 2012 staatliche Lotterien über das Internet an Endverbraucher vermitteln. Dabei genügt in Schleswig-Holstein - wie vor 2008 in ganz Deutschland - lediglich die Anzeige der Tätigkeit. Im Gegensatz dazu sieht der Entwurf der restlichen Bundesländer derzeit 34 Erlaubniserfordernisse ohne Rechtsanspruch und ohne klare Kriterien vor. Dies hat auch die EU-Kommission kürzlich in ihrer letzen Stellungnahme ausdrücklich kritisiert. 'Es gibt keine Gefahren bei der Vermittlung staatlicher Lotterien, die 34 willkürliche Erlaubniserfordernisse rechtfertigen', so Cornehl.
Die Tipp24 SE hat vor dem Inkrafttreten des aktuellen Glücksspiel-Staatsvertrages erfolgreich und partnerschaftlich mit bis zu neun Landeslotteriegesellschaften, auch langjährig mit Nordwestlotto in Schleswig-Holstein, zusammengearbeitet und zuletzt mehr als 300 Millionen Euro pro Jahr an diese vermittelt.
Infolge der unnötigen sowie europarechtswidrigen Werbe- und Vertriebsrestriktionen des aktuellen Glücksspielstaatsvertrags haben die Länder seit 2008 rund 6 Mrd. Euro netto weniger eingenommen, zu Lasten der Länder, sozialer und kultureller Einrichtungen sowie dem Breitensport.
Über die Tipp24 SE: Die Tipp24 SE (vormals Tipp24 AG) wurde im September 1999 gegründet und hält Beteiligungen an einer Reihe von Gesellschaften in Spanien, Italien und Großbritannien, die die Teilnahme an Glücksspielen aus dem Lotteriebereich über das Internet ermöglichen, insbesondere über die Websites www.ventura24.es, www.giochi24.it, www.mylotto24.co.uk und www.tipp24.com. In Deutschland betreibt die Tipp24 Entertainment GmbH die Spieleplattform www.tipp24games.de. Seit Gründung bis Ende 2008 vermittelte die Tipp24 SE mehr als 1,5 Mrd. Euro an staatliche Lotteriegesellschaften, zuletzt mehr als 330 Mio. Euro pro Jahr. Nach dem erfolgreichen Börsengang in 2005 (Prime Standard) wurde das Unternehmen im Juni 2009 in den SDAX aufgenommen und firmiert seit Dezember 2009 als europäische Aktiengesellschaft.
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Tipp24 SE
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VPRT zu beschlossenem schleswig-holsteinischen Glücksspielgesetz: Marktgerechte Lizenz- und Werbebestimmungen sind Vorbildcharakter für länderübergreifenden Glücksspielstaatsvertrag
Berlin - Der Arbeitskreis Wetten im Verband Privater Rundfunk und Telemedien e. V. (VPRT) begrüßt die heutige Verabschiedung des neuen schleswig-holsteinischen Glücksspielgesetzes durch den Kieler Landtag.
Thomas Deissenberger, Vorsitzender des Arbeitskreises Wetten im VPRT und Vorsitzender der Geschäftsführung der Constantin Sport Marketing GmbH: "Das schleswig-holsteinische Glücksspielgesetz hat Vorbildcharakter für einen bundesweit geltenden Glücksspielstaatsvertrag, der zur Zeit von den Ländern diskutiert wird und 2012 in Kraft treten soll. Das Kieler Gesetz ist für die deutschen Medienunternehmen ein wichtiger Schritt auf dem Weg zum einem regulierten Lizenzmodell, das marktgerechte Werbemöglichkeiten zulässt. Der VPRT appelliert an die übrigen Länder, sich bei ihren aktuellen Beratungen an dem schleswig-holsteinischen Modell zu orientieren."
Der VPRT rechnet im Falle einer Marktöffnung im Glücksspielmarkt und einer entsprechenden Werbeliberalisierung mit Werbemehreinnahmen in einem insgesamt zwei- bis dreistelligen Millionen-Eurobereich für die deutschen Privatsender. Er hatte in den letzten Monaten insbesondere vor den negativen Konsequenzen eines Werbeverbots im Fernsehen im Umfeld von Sportsendungen gewarnt. Ein erster Staatsvertragsentwurf der Länder hatte ein entsprechendes Verbot vorgesehen, wurde aber in dem Notifizierungsverfahren der EU-Kommission in weiten Teilen als nicht EU-rechtskonform eingeordnet. Aktuell beraten die Länder daher Anpassungen ihres ursprünglichen Entwurfs. Deissenberger: "Nach intensiven Gesprächen mit der Politik hoffen wir und haben erste Anzeichen dafür, dass die Länder von dem restriktiven Sonder-Werbeverbot für die privaten Fernsehveranstalter Abstand nehmen werden."
Über den VPRT:
Der VPRT ist die Interessenvertretung der privaten Rundfunk- und Telemedienunternehmen. Mit ihren TV-, Radio-, Online- und Mobile-Angeboten bereichern seine rund 140 Mitglieder Deutschlands Medienlandschaft durch Vielfalt, Kreativität und Innovation. Damit das auch in der digitalen Welt so bleibt, müssen die regulatorischen, technologischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen stimmen. Als Wirtschaftsverband unterstützen wir unsere Unternehmen im Dialog mit Politik und Marktpartnern beim Erreichen dieses Ziels - national und auf EU-Ebene.
Pressekontakt:
Pressesprecher
Hartmut Schultz, Hartmut Schultz Kommunikation GmbH,
Tel.: 030/39880-101,
Email: schultz@schultz-kommunikation.de
Thomas Deissenberger, Vorsitzender des Arbeitskreises Wetten im VPRT und Vorsitzender der Geschäftsführung der Constantin Sport Marketing GmbH: "Das schleswig-holsteinische Glücksspielgesetz hat Vorbildcharakter für einen bundesweit geltenden Glücksspielstaatsvertrag, der zur Zeit von den Ländern diskutiert wird und 2012 in Kraft treten soll. Das Kieler Gesetz ist für die deutschen Medienunternehmen ein wichtiger Schritt auf dem Weg zum einem regulierten Lizenzmodell, das marktgerechte Werbemöglichkeiten zulässt. Der VPRT appelliert an die übrigen Länder, sich bei ihren aktuellen Beratungen an dem schleswig-holsteinischen Modell zu orientieren."
Der VPRT rechnet im Falle einer Marktöffnung im Glücksspielmarkt und einer entsprechenden Werbeliberalisierung mit Werbemehreinnahmen in einem insgesamt zwei- bis dreistelligen Millionen-Eurobereich für die deutschen Privatsender. Er hatte in den letzten Monaten insbesondere vor den negativen Konsequenzen eines Werbeverbots im Fernsehen im Umfeld von Sportsendungen gewarnt. Ein erster Staatsvertragsentwurf der Länder hatte ein entsprechendes Verbot vorgesehen, wurde aber in dem Notifizierungsverfahren der EU-Kommission in weiten Teilen als nicht EU-rechtskonform eingeordnet. Aktuell beraten die Länder daher Anpassungen ihres ursprünglichen Entwurfs. Deissenberger: "Nach intensiven Gesprächen mit der Politik hoffen wir und haben erste Anzeichen dafür, dass die Länder von dem restriktiven Sonder-Werbeverbot für die privaten Fernsehveranstalter Abstand nehmen werden."
Über den VPRT:
Der VPRT ist die Interessenvertretung der privaten Rundfunk- und Telemedienunternehmen. Mit ihren TV-, Radio-, Online- und Mobile-Angeboten bereichern seine rund 140 Mitglieder Deutschlands Medienlandschaft durch Vielfalt, Kreativität und Innovation. Damit das auch in der digitalen Welt so bleibt, müssen die regulatorischen, technologischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen stimmen. Als Wirtschaftsverband unterstützen wir unsere Unternehmen im Dialog mit Politik und Marktpartnern beim Erreichen dieses Ziels - national und auf EU-Ebene.
Pressekontakt:
Pressesprecher
Hartmut Schultz, Hartmut Schultz Kommunikation GmbH,
Tel.: 030/39880-101,
Email: schultz@schultz-kommunikation.de
Lotto informiert: Stellungnahme von WestLotto-Geschäftsführer Theo Goßner zur Glücksspiel-Entscheidung in Schleswig-Holstein
Münster, den 14. September 2011 – Anlässlich der Entscheidung im Landtag Schleswig-Holstein zur Liberalisierung des Glücksspielmarktes, erklärt der Geschäftsführer der größten deutschen Lotteriegesellschaft WestLotto, Theo Goßner: "In Schleswig-Holstein haben sich die Interessen der kommerziellen Glücksspielindustrie durchgesetzt. Das Land versucht, durch die Ansiedlung privater Wettanbieter und Spielvermittler zu Lasten der anderen Bundesländer Spielumsätze aus ganz Deutschland auf sich zu ziehen. Ich gehe davon aus, dass sich die anderen Länder das nicht gefallen lassen und angemessen darauf reagieren."
Durch die Entscheidung des Landtags in Schleswig-Holstein, im Gegensatz zu allen anderen Bundesländern, ein eigenes Glücksspielgesetz zu verabschieden, entsteht zum ersten Mal in Deutschland ein Flickenteppich in der Regulierung von Glücksspiel. Dies wird auch zu einer Untergrabung der föderalistischen Ordnung in Deutschland führen.
Quelle: Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG
Durch die Entscheidung des Landtags in Schleswig-Holstein, im Gegensatz zu allen anderen Bundesländern, ein eigenes Glücksspielgesetz zu verabschieden, entsteht zum ersten Mal in Deutschland ein Flickenteppich in der Regulierung von Glücksspiel. Dies wird auch zu einer Untergrabung der föderalistischen Ordnung in Deutschland führen.
Quelle: Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG
Lotto informiert: DLTB sieht Kommerzialisierung des Glücksspiels mit Sorge
- Entscheidung der schleswig-holsteinischen Landesregierung dient ausschließlich den Gewinninteressen kommerzieller Anbieter unter Vernachlässigung von Jugend- und Spielerschutz
- Kommerzielle Glücksspiel-Anbieter wollen mit Kieler Lizenz in ganz Deutschland Umsätze einsammeln
- Die anderen Bundesländer gehen dabei leer aus
München - "Wir nehmen die Kommerzialisierung des Glücksspiels mit großer Sorge zur Kenntnis", sagt Erwin Horak, Präsident von Lotto Bayern und Federführer des Deutschen Lotto- und Totoblocks (DLTB), in einer ersten Reaktion auf die Verabschiedung des schleswig-holsteinischen Glücksspielgesetzes heute im Kieler Landtag. "Die Kieler Landesregierung öffnet der kommerziellen Glücksspielindustrie, die reine Gewinninteressen hat, Tür und Tor nach Deutschland, ohne sich um die Kollateralschäden für die Gesellschaft zu sorgen", erklärt Horak. Darüber hinaus besteht nach seinen Worten die Absicht, gewerbliche Spielevermittler in Schleswig-Holstein anzusiedeln. Diese sollen dann Spieleinsätze in anderen Bundesländern abschöpfen und sie ausschließlich nach Schleswig-Holstein lenken. "Kommerzielle Sportwetten-Anbieter kündigen heute schon an, mit einer schleswig-holsteinischen Lizenz Umsätze in ganz Deutschland zu tätigen. Die anderen Länder gehen damit leer aus", hebt der DLTB-Sprecher hervor.
Quelle: Deutscher Lotto- und Totoblock (DLTB)
- Kommerzielle Glücksspiel-Anbieter wollen mit Kieler Lizenz in ganz Deutschland Umsätze einsammeln
- Die anderen Bundesländer gehen dabei leer aus
München - "Wir nehmen die Kommerzialisierung des Glücksspiels mit großer Sorge zur Kenntnis", sagt Erwin Horak, Präsident von Lotto Bayern und Federführer des Deutschen Lotto- und Totoblocks (DLTB), in einer ersten Reaktion auf die Verabschiedung des schleswig-holsteinischen Glücksspielgesetzes heute im Kieler Landtag. "Die Kieler Landesregierung öffnet der kommerziellen Glücksspielindustrie, die reine Gewinninteressen hat, Tür und Tor nach Deutschland, ohne sich um die Kollateralschäden für die Gesellschaft zu sorgen", erklärt Horak. Darüber hinaus besteht nach seinen Worten die Absicht, gewerbliche Spielevermittler in Schleswig-Holstein anzusiedeln. Diese sollen dann Spieleinsätze in anderen Bundesländern abschöpfen und sie ausschließlich nach Schleswig-Holstein lenken. "Kommerzielle Sportwetten-Anbieter kündigen heute schon an, mit einer schleswig-holsteinischen Lizenz Umsätze in ganz Deutschland zu tätigen. Die anderen Länder gehen damit leer aus", hebt der DLTB-Sprecher hervor.
Quelle: Deutscher Lotto- und Totoblock (DLTB)
Deutscher Lottoverband: Schleswig-Holstein macht sein Glück
- Landtag beschließt in 3. Lesung eigenes Glücksspielgesetz
- Lottoverband begrüßt das neue Gesetz ausdrücklich
Hamburg, 14.09.2011 – Der Kieler Landtag hat heute in 3. Lesung ein Gesetz zur Neuordnung des Glücksspiels (Glücksspielgesetz) verabschiedet. Der Deutsche Lottoverband (DLV) begrüßt diese Entscheidung. "Durch dieses Gesetz ist es den unabhängigen Lotterievermittlern künftig endlich wieder möglich, vollumfänglich tätig zu werden", so DLV-Präsident Norman Faber. Die Regelungen für unabhängige Vermittler stellen einen erfolgreichen, verantwortungsbewussten Vertrieb staatlich veranstalteter Lotterien und ein hohes Maß an Jugend- und Spielerschutz sicher. Sie stärken damit zugleich die staatlichen Lotterien und ihre gemeinnützigen Zwecke.
Das neue Gesetz beseitigt die europarechtswidrigen Beschränkungen des Vertriebs der nachweislich harmlosen Lotterien, insbesondere das Internetverbot, sowie Werbebeschränkungen, die der Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) harmlosen Lotterien auferlegt hatte.
Zentrale Änderung ist eine Neuausrichtung der gesetzlichen Ziele des Glücksspielrechts, nachdem der GlüStV vor dem Europäischen Gerichtshof und den deutschen Gerichten wegen Inkohärenz gescheitert ist. Das zentrale Gesetzesziel des bisherigen GlüStV – die Suchtbekämpfung – war nicht aufrichtig und stand im Widerspruch zum wirklichen Interesse des Staates an den Glücksspieleinnahmen. Das neue Glückspielgesetz in Schleswig-Holstein beendet dieses gescheiterte Konzept. Es verfolgt stattdessen das Ziel, Glücksspiele und ihren Vertrieb in geordnete Bahnen zu lenken und zu überwachen. Differenzierte Regulierungen berücksichtigen die unterschiedlichen Gefahren der verschiedenen Glücksspielbereiche. Mit einem strengen Genehmigungsverfahren kann erstmalig ein geordnetes privates Sportwettangebot etabliert und kontrolliert werden. Zugleich wird bei den großen Lotterien (Lotto, Glücksspirale, Klassenlotterien) das Veranstaltungsmonopol neu begründet. Den so kontrollierten Lotterien wird ein freiheitlicher Vertrieb durch private Annahmestellen und Vermittler zur Seite gestellt. "Das Gesetz räumt endlich mit der Fiktion einer 'Lottosucht' auf", so Faber. "Entgegen allen anderen Behauptungen wird durch die Neuausrichtung das Lotterieveranstaltungsmonopol besser gesichert als bisher."
In einigen Bundesländern wird inzwischen das schleswig-holsteinische Gesetz als Vorlage für einen bundesweit gültigen, gerichtsfesten Staatsvertrag diskutiert. Sollten die 15 anderen Länder keinen entsprechenden Konsens mit dem nördlichsten Bundesland finden, drohen ihnen eine Fortsetzung des bestehenden Rechtschaos und erneute Schelte aus Brüssel.
Quelle: Deutscher Lottoverband
- Lottoverband begrüßt das neue Gesetz ausdrücklich
Hamburg, 14.09.2011 – Der Kieler Landtag hat heute in 3. Lesung ein Gesetz zur Neuordnung des Glücksspiels (Glücksspielgesetz) verabschiedet. Der Deutsche Lottoverband (DLV) begrüßt diese Entscheidung. "Durch dieses Gesetz ist es den unabhängigen Lotterievermittlern künftig endlich wieder möglich, vollumfänglich tätig zu werden", so DLV-Präsident Norman Faber. Die Regelungen für unabhängige Vermittler stellen einen erfolgreichen, verantwortungsbewussten Vertrieb staatlich veranstalteter Lotterien und ein hohes Maß an Jugend- und Spielerschutz sicher. Sie stärken damit zugleich die staatlichen Lotterien und ihre gemeinnützigen Zwecke.
Das neue Gesetz beseitigt die europarechtswidrigen Beschränkungen des Vertriebs der nachweislich harmlosen Lotterien, insbesondere das Internetverbot, sowie Werbebeschränkungen, die der Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) harmlosen Lotterien auferlegt hatte.
Zentrale Änderung ist eine Neuausrichtung der gesetzlichen Ziele des Glücksspielrechts, nachdem der GlüStV vor dem Europäischen Gerichtshof und den deutschen Gerichten wegen Inkohärenz gescheitert ist. Das zentrale Gesetzesziel des bisherigen GlüStV – die Suchtbekämpfung – war nicht aufrichtig und stand im Widerspruch zum wirklichen Interesse des Staates an den Glücksspieleinnahmen. Das neue Glückspielgesetz in Schleswig-Holstein beendet dieses gescheiterte Konzept. Es verfolgt stattdessen das Ziel, Glücksspiele und ihren Vertrieb in geordnete Bahnen zu lenken und zu überwachen. Differenzierte Regulierungen berücksichtigen die unterschiedlichen Gefahren der verschiedenen Glücksspielbereiche. Mit einem strengen Genehmigungsverfahren kann erstmalig ein geordnetes privates Sportwettangebot etabliert und kontrolliert werden. Zugleich wird bei den großen Lotterien (Lotto, Glücksspirale, Klassenlotterien) das Veranstaltungsmonopol neu begründet. Den so kontrollierten Lotterien wird ein freiheitlicher Vertrieb durch private Annahmestellen und Vermittler zur Seite gestellt. "Das Gesetz räumt endlich mit der Fiktion einer 'Lottosucht' auf", so Faber. "Entgegen allen anderen Behauptungen wird durch die Neuausrichtung das Lotterieveranstaltungsmonopol besser gesichert als bisher."
In einigen Bundesländern wird inzwischen das schleswig-holsteinische Gesetz als Vorlage für einen bundesweit gültigen, gerichtsfesten Staatsvertrag diskutiert. Sollten die 15 anderen Länder keinen entsprechenden Konsens mit dem nördlichsten Bundesland finden, drohen ihnen eine Fortsetzung des bestehenden Rechtschaos und erneute Schelte aus Brüssel.
Quelle: Deutscher Lottoverband
Glücksspielgesetz in Schleswig-Holstein verabschiedet: Kieler JAXX SE wird zeitnah Lizenzen beantragen
Kiel - Der schleswig-holsteinische Landtag hat heute ein neues Glücksspielgesetz verabschiedet, das eine weitreichende Liberalisierung des Glücksspielmarktes in Schleswig-Holstein ab 2012 vorsieht.
Der aktuelle Glücksspielstaatsvertrag läuft zum Ende dieses Jahres aus. Während der Vorschlag der anderen 15 Bundesländer zur Neuregelung von der EU-Kommission als europarechtswidrig eingestuft worden ist, erteilten die Brüsseler Kommissare dem schleswig-holsteinischen Modell bereits grünes Licht. Dieses sieht europaweit übliche Rahmenbedingungen vor, wie zum Beispiel eine nicht begrenzte Anzahl an Sportwettkonzessionen, eine maßvolle Besteuerung des Nettospielertrags (Hold) von 20 Prozent und die Öffnung des Internets für Lotterien, Poker und andere Glücksspiele.
Die seit ihrer Gründung 1998 in Schleswig-Holstein ansässige JAXX SE wird, sobald die Rahmenbedingungen festliegen, für ihre Tochtergesellschaften Lizenzen für Sportwetten und andere Glücksspiele nach dem neuen Gesetz beantragen. Anfang März 2012 sollen die neuen Lizenzen dann wirksam werden. Über die in Schleswig-Holstein erteilte Erlaubnis werden die Tochtergesellschaften der JAXX SE insbesondere über das Internet auch im übrigen Bundesgebiet tätig werden und die entsprechenden Steuern und Abgaben in Schleswig-Holstein abführen.
Mathias Dahms, Vorstandssprecher der JAXX SE: "Wir begrüßen die heutige Entscheidung des Kieler Landtags. Das neue Glücksspielgesetz stellt hohe Anforderungen an Veranstalter und Vertriebspartner, die beispielhaft in Europa sind. Nur seriöse, wirtschaftlich leistungsfähige Unternehmen wie die JAXX SE werden in der Lage sein, die Lizenzbedingungen zu erfüllen. Das neue Gesetz sorgt für Rechtsfrieden und einen fairen Ausgleich zwischen dem Schutz der Spieler, Verbraucherinteressen und unternehmerischen Freiheiten. Die anderen 15 Bundesländer wären gut beraten, sich dem Modell von Schleswig-Holstein anzuschließen. Jetzt werden zunächst nur in Schleswig-Holstein neue Einnahmen für den Landeshaushalt generiert. Wir haben immer an diesen Standort geglaubt und uns hier nicht vertreiben lassen. In Zukunft werden wir wieder in Schleswig-Holstein investieren und Arbeitsplätze schaffen. Heute sind wir besonders stolz darauf, Schleswig-Holsteiner zu sein."
Quelle: JAXX SE
Der aktuelle Glücksspielstaatsvertrag läuft zum Ende dieses Jahres aus. Während der Vorschlag der anderen 15 Bundesländer zur Neuregelung von der EU-Kommission als europarechtswidrig eingestuft worden ist, erteilten die Brüsseler Kommissare dem schleswig-holsteinischen Modell bereits grünes Licht. Dieses sieht europaweit übliche Rahmenbedingungen vor, wie zum Beispiel eine nicht begrenzte Anzahl an Sportwettkonzessionen, eine maßvolle Besteuerung des Nettospielertrags (Hold) von 20 Prozent und die Öffnung des Internets für Lotterien, Poker und andere Glücksspiele.
Die seit ihrer Gründung 1998 in Schleswig-Holstein ansässige JAXX SE wird, sobald die Rahmenbedingungen festliegen, für ihre Tochtergesellschaften Lizenzen für Sportwetten und andere Glücksspiele nach dem neuen Gesetz beantragen. Anfang März 2012 sollen die neuen Lizenzen dann wirksam werden. Über die in Schleswig-Holstein erteilte Erlaubnis werden die Tochtergesellschaften der JAXX SE insbesondere über das Internet auch im übrigen Bundesgebiet tätig werden und die entsprechenden Steuern und Abgaben in Schleswig-Holstein abführen.
Mathias Dahms, Vorstandssprecher der JAXX SE: "Wir begrüßen die heutige Entscheidung des Kieler Landtags. Das neue Glücksspielgesetz stellt hohe Anforderungen an Veranstalter und Vertriebspartner, die beispielhaft in Europa sind. Nur seriöse, wirtschaftlich leistungsfähige Unternehmen wie die JAXX SE werden in der Lage sein, die Lizenzbedingungen zu erfüllen. Das neue Gesetz sorgt für Rechtsfrieden und einen fairen Ausgleich zwischen dem Schutz der Spieler, Verbraucherinteressen und unternehmerischen Freiheiten. Die anderen 15 Bundesländer wären gut beraten, sich dem Modell von Schleswig-Holstein anzuschließen. Jetzt werden zunächst nur in Schleswig-Holstein neue Einnahmen für den Landeshaushalt generiert. Wir haben immer an diesen Standort geglaubt und uns hier nicht vertreiben lassen. In Zukunft werden wir wieder in Schleswig-Holstein investieren und Arbeitsplätze schaffen. Heute sind wir besonders stolz darauf, Schleswig-Holsteiner zu sein."
Quelle: JAXX SE
Werner Kalinka: Zuverlässigkeitskriterien werden verschärft, Konzessionen aus anderen EU-Ländern gelten nicht automatisch in Schleswig-Holstein/Landesverordung kommt
In der Debatte des Landtages erklärte der innenpolitische Sprecher der CDU-Landtagsfraktion, Werner Kalinka:
"Es hat ein hartes Ringen um das Gesetz gegeben, gerade auch in den vergangen 14 Tagen. Es gibt deutliche Veränderungen, aus meiner Sicht Verbesserungen. Ein Ergebnis, dass nicht jedem gefallen muss, mit dem man aber leben kann.
Schleswig-Holstein bekommt ein Spielhallen-Gesetz. Dieses Gesetz, über das wir im November im Landtag diskutieren wollen, steht in einem Zusammenhang mit dem Glücksspielgesetz. Dass wir ein Spielhallen-Gesetz bekommen, ist sehr positiv. Wer hätte es noch vor einigen Monaten für möglich angesehen, dass dies so schnell kommen würde.
Lotto bleibt im Block, die Unsicherheit ist weg. Dies ist gerade auch für die Mitarbeiter von großer Bedeutung. Wir bringen dies in einem Landtagsbeschluß heute zum Ausdruck.
Das Tor zum Bund bleibt beim Glücksspiel offen. Das SH-Gesetz tritt zum 1. Januar 2012 in Kraft, in seiner vollständigen Wirkung allerdings erst am 1. März 2012. Bis dahin ist Zeit, zu einer bundeseinheitlichen Lösung zu kommen.
Die Zuverlässigkeitskriterien für Betreiber werden deutlich verschärft. Sie werden durch eine Landesverordnung geregelt. Lizenzen aus anderen EU-Ländern gelten nicht automatisch in Schleswig-Holstein.
Suchprävention und Spielerschutz werden deutlich verstärkt. Der Spielerschutz wird bundeseinheitlichen Regeln angepasst.
Online-Konzessionen gibt es nur für die in Schleswig-Holstein ansässigen Spielbanken."
Quelle: CDU-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag
"Es hat ein hartes Ringen um das Gesetz gegeben, gerade auch in den vergangen 14 Tagen. Es gibt deutliche Veränderungen, aus meiner Sicht Verbesserungen. Ein Ergebnis, dass nicht jedem gefallen muss, mit dem man aber leben kann.
Schleswig-Holstein bekommt ein Spielhallen-Gesetz. Dieses Gesetz, über das wir im November im Landtag diskutieren wollen, steht in einem Zusammenhang mit dem Glücksspielgesetz. Dass wir ein Spielhallen-Gesetz bekommen, ist sehr positiv. Wer hätte es noch vor einigen Monaten für möglich angesehen, dass dies so schnell kommen würde.
Lotto bleibt im Block, die Unsicherheit ist weg. Dies ist gerade auch für die Mitarbeiter von großer Bedeutung. Wir bringen dies in einem Landtagsbeschluß heute zum Ausdruck.
Das Tor zum Bund bleibt beim Glücksspiel offen. Das SH-Gesetz tritt zum 1. Januar 2012 in Kraft, in seiner vollständigen Wirkung allerdings erst am 1. März 2012. Bis dahin ist Zeit, zu einer bundeseinheitlichen Lösung zu kommen.
Die Zuverlässigkeitskriterien für Betreiber werden deutlich verschärft. Sie werden durch eine Landesverordnung geregelt. Lizenzen aus anderen EU-Ländern gelten nicht automatisch in Schleswig-Holstein.
Suchprävention und Spielerschutz werden deutlich verstärkt. Der Spielerschutz wird bundeseinheitlichen Regeln angepasst.
Online-Konzessionen gibt es nur für die in Schleswig-Holstein ansässigen Spielbanken."
Quelle: CDU-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag
Wolfgang Kubicki: Schleswig-Holstein schreibt heute Geschichte - und reguliert den Glücksspielmarkt
Wolfgang Kubicki: Schleswig-Holstein schreibt heute Geschichte und reguliert den Glücksspielmarkt. In der Diskussion über den Gesetzentwurf zur Neuordnung des Glücksspiels (Top 2) sagte der Vorsitzende der FDP-Landtagsfraktion, Wolfgang Kubicki:
"Schleswig-Holstein schreibt heute Geschichte: Die Koalition aus FDP und CDU schafft als erstes Bundesland eine Regelung des Glücksspielwesens, die auch europarechtlich nicht zu beanstanden ist. Dabei handelt es sich allerdings um keine Liberalisierung, sondern um eine Regulierung des Marktes, der bislang ohne staatliche Aufsicht und Kontrolle,ohne staatliche Einnahmen, ohne Suchtbekämpfung existiert."
Vor diesem Hintergrund sei die Ablehnung des Gesetzentwurfes durch die Opposition mit dem Hinweis auf den Glücksspielstaatsvertrags-Entwurf der anderen 15 Bundesländer nicht nachvollziehbar, so Kubicki. "Unser Gesetzentwurf wurde bereits von der EU-Kommision notifiziert. Von dem Entwurf der anderen Länder wissen wir, dass er rechtswidrig ist. Forderungen, Schleswig-Holstein möge sich dem Kurs der anderen Länder anschließen, sind also absurd." Der Wunsch der Grünen nach einer Bundeskompetenz im Glücksspielwesen setze überdies den Föderalismus aufs Spiel. Die Koalition habe sich auf den richtigen Weg gemacht: "Ich appelliere an die anderen Länder, bis März eine einheitliche Regelung auf Grundlage unseres Glückspielgesetzes zu finden", so Kubicki abschließend.
Quelle: FDP-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag
"Schleswig-Holstein schreibt heute Geschichte: Die Koalition aus FDP und CDU schafft als erstes Bundesland eine Regelung des Glücksspielwesens, die auch europarechtlich nicht zu beanstanden ist. Dabei handelt es sich allerdings um keine Liberalisierung, sondern um eine Regulierung des Marktes, der bislang ohne staatliche Aufsicht und Kontrolle,ohne staatliche Einnahmen, ohne Suchtbekämpfung existiert."
Vor diesem Hintergrund sei die Ablehnung des Gesetzentwurfes durch die Opposition mit dem Hinweis auf den Glücksspielstaatsvertrags-Entwurf der anderen 15 Bundesländer nicht nachvollziehbar, so Kubicki. "Unser Gesetzentwurf wurde bereits von der EU-Kommision notifiziert. Von dem Entwurf der anderen Länder wissen wir, dass er rechtswidrig ist. Forderungen, Schleswig-Holstein möge sich dem Kurs der anderen Länder anschließen, sind also absurd." Der Wunsch der Grünen nach einer Bundeskompetenz im Glücksspielwesen setze überdies den Föderalismus aufs Spiel. Die Koalition habe sich auf den richtigen Weg gemacht: "Ich appelliere an die anderen Länder, bis März eine einheitliche Regelung auf Grundlage unseres Glückspielgesetzes zu finden", so Kubicki abschließend.
Quelle: FDP-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag
Betfair: Glücksspielgesetz Schleswig-Holstein - Kiel ebnet den Weg für eine europarechtskonforme Glücksspielregelung in ganz Deutschland
Betfair, Betreiber der weltweit größten Online-Sportwettbörse, begrüßt die heutige Verabschiedung des schleswig-holsteinischen Glücksspielgesetzes. Nach Jahren ökonomischer und rechtlicher Unsicherheit in Deutschland stellt das Gesetz einen zeitgemäßen und rechtskonformen Schritt dar, Glücksspiele im Internet zu regulieren. Schleswig-Holstein hat als erstes Bundesland erkannt, dass die Verbotspolitik der letzten Jahre lediglich dazu diente, Millionen deutscher Verbraucher in die Schwarzmärkte zu treiben.
Dr. Peter Reinhardt, bei Betfair zuständig für Deutschland und Zentraleuropa: „Das Kieler Gesetz ermöglicht es seriösen Wettanbietern, in Deutschland Sportwetten, Poker und andere Glücksspiele transparent und legal anzubieten und zu bewerben. Davon werden nicht nur Verbraucher, sondern - wie in anderen europäischen Ländern auch - der Fiskus sowie der Profi- und Amateursport profitieren. Deutschland legt heute den Grundstein für das modernste Glückspielrecht Europas.“
Nach wie vor ist das Schleswig-Holsteiner Gesetz der einzige europarechtskonforme Regulierungsansatz, der bisher aus Deutschland vorgelegt wurde. Der Entwurf des novellierten Glücksspielstaatsvertrags der 15 anderen Bundesländer war zuvor von der Europäischen Kommission in einer ausführlichen Stellungnahme als in den zentralen Punkten europarechtswidrig kritisiert worden. Daher bleibt zu hoffen, dass die anderen Länder sich bei ihren weiteren Beratungen an dem schleswig-holsteinischen Glücksspielgesetz orientieren.
Betfair wird sich für eine Glücksspiellizenz in Schleswig-Holstein bewerben und nach Lizenzerteilung Abgaben in Schleswig-Holstein abführen. Würden die anderen Länder dem Weg Schleswig-Holsteins folgen, so könnten sie laut einer aktuellen Studie von PwC in den Jahren 2012-2015 mit Mehreinnahmen für die öffentlichen Haushalte von rund 7,7 Milliarden Euro rechnen.
Dr. Peter Reinhardt, bei Betfair zuständig für Deutschland und Zentraleuropa: „Das Kieler Gesetz ermöglicht es seriösen Wettanbietern, in Deutschland Sportwetten, Poker und andere Glücksspiele transparent und legal anzubieten und zu bewerben. Davon werden nicht nur Verbraucher, sondern - wie in anderen europäischen Ländern auch - der Fiskus sowie der Profi- und Amateursport profitieren. Deutschland legt heute den Grundstein für das modernste Glückspielrecht Europas.“
Nach wie vor ist das Schleswig-Holsteiner Gesetz der einzige europarechtskonforme Regulierungsansatz, der bisher aus Deutschland vorgelegt wurde. Der Entwurf des novellierten Glücksspielstaatsvertrags der 15 anderen Bundesländer war zuvor von der Europäischen Kommission in einer ausführlichen Stellungnahme als in den zentralen Punkten europarechtswidrig kritisiert worden. Daher bleibt zu hoffen, dass die anderen Länder sich bei ihren weiteren Beratungen an dem schleswig-holsteinischen Glücksspielgesetz orientieren.
Betfair wird sich für eine Glücksspiellizenz in Schleswig-Holstein bewerben und nach Lizenzerteilung Abgaben in Schleswig-Holstein abführen. Würden die anderen Länder dem Weg Schleswig-Holsteins folgen, so könnten sie laut einer aktuellen Studie von PwC in den Jahren 2012-2015 mit Mehreinnahmen für die öffentlichen Haushalte von rund 7,7 Milliarden Euro rechnen.
Hans-Jörn Arp: Schleswig-Holstein geht weiter voran!
Der stellvertretende Vorsitzende der CDU-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag hat das von CDU und FDP eingebrachte Glücksspielgesetz in seinem heutigen Debattenbeitrag als richtigen Weg bezeichnet, um einen unregulierter Markt aus der Grauzone oder Illegalität über eine Lizenzierung unter staatliche Kontrolle zu bringen:
"Wir sind das erste Land, das die Realität des Internet anerkennt und daraus die richtigen Schlüsse zieht", erklärte Arp in Kiel.
Unter der geltenden – und von den Oppositionsfraktionen vehement verteidigten – Regelung des Glücksspielstaatsvertrages fänden täglich millionenfache Glücksspiele statt, die jeglicher Kontrolle des Staates entzogen seien: "Wir sind auch das erste Land, dass diese Glücksspielangebote über eine Lizenzierung einer staatlichen Kontrolle zuführt", betonte Arp.
Die Interessenbekundungen der Anbieter belegten darüber hinaus, dass die Anbieter willens seien, sich den aufgestellten Regeln und der staatlichen Kontrolle zu unterwerfen.
"Deshalb ist die Strategie der Opposition, in der Debatte über den Glücksspielstaatsvertrag eine ganze Branche und ihre Kunden zu kriminalisieren, auch zurück zu weisen. Es gibt kein gutes staatliches Glücksspiel und kein schlechtes privates Glücksspiel. Es gibt Sucht- und Manipulationsgefahren im Glücksspiel und darauf muss der Staat angemessen reagieren. Das tun wir. Wer versucht, mich deshalb mit Unterstellungen und Beleidigungen zu diffamieren, der zeigt nur, dass er in der sachlichen Auseinandersetzung die schwächeren Argumente hat."
Arp räumte allerdings ein, dass er es seinen Gegnern mit manchen Auftritten – so z.B. auf Sylt – auch erleichtert habe, die sachliche Auseinandersetzung zu verlassen.
Der stellvertretende Fraktionsvorsitzende umriss noch einmal den Rahmen des Glücksspielgesetzes:
Beim Lotto bleibe alles beim Alten. Schleswig-Holstein bleibe Mitglied im Lottoblock, das Veranstaltungsmonopol ebenso erhalten wie die Arbeitsplätze. Lediglich der Vertrieb werde für private Anbieter geöffnet. Begründet werde das Monopol künftig wieder mit der Manipulationsgefahr: "Im Kern ist das eine Rückkehr zur Regelung, die vor 2008 immer gegolten hat und von der SPD immer mitgetragen wurde. Ich kann beim besten Willen nicht erkennen, weshalb sie heute dagegen ist", betonte Arp.
Das Land werde davon über die Spielabgabe profitieren. Weil Werbung wieder – ebenso wie früher – möglich sein werde, rechne er damit, dass die unter der neuen Regelung dramatisch eingebrochenen Umsätze im Lotteriebereich wieder ansteigen werden: "Davon profitieren wir alle: Der Staat, die Lotterieanbieter und der –vertrieb samt ihrer Mitarbeiter", betonte Arp.
Im Bereich der Sportwetten gehe es darum, einen bestehenden Milliardenmarkt in geordnete Bahnen zu lenken: "Der Beirat wird dafür die Voraussetzungen festlegen. Erstmals wird es damit für Anbieter und Spieler ein verlässliches Regelwerk geben", so Arp. Dabei gebe es für Schleswig-Holstein kein Risiko und nur Vorteile. Denn erstmals werde ein angemessener Spielerschutz und eine vernünftige Suchprävention in diesem Marktsegment möglich. Gleichzeitig würde das Land durch Einnahmen, die bislang aufgrund des grauen Marktes nicht vorhanden sein, profitieren:
"Der Breitensport erhält aus diesen Einnahmen fünf Prozent mehr als bisher, der Profisport profitiert durch Sponsoring – bei vier Vereinen im Land gibt es bereits Vorverträge. Für die Medien besteht die Chance auf Werbeetats, es entstehen zusätzliche Arbeitsplätze. Insgesamt steigen die Staatseinnahmen", betonte der Abgeordnete.
Die derzeit fatale Situation der Casinos – mit dramatischen Einbußen und Mitarbeitern ohne Tarifbindung – werde durch das Gesetz deutlich verbessert. Durch Onlinelizenzen – als erste und bislang einzige in Deutschland – ausschließlich für bestehende Präsenzcasinos eröffne sich ein riesiger Markt, der bislang auch ausschließlich im nicht genehmigten Bereich ablaufe. "Auch hier geht unser Land kein Risiko ein, hat aber die Chance auf Einnahmen und Arbeitsplätze", so Arp.
Ähnlich verhalte es sich mit dem Online-Pokern. "Auch hier gibt es einen enormen Markt, gerade mit jungen Menschen. Diesen wollen wir ebenfalls kontrollieren und kanalisieren. Und auch dabei fallen zusätzliche Einnahmen an. Risiko für das Land: Auch hier null", erklärte der stellvertretende Fraktionsvorsitzende.
In ausführlichen Beratungen sei die Kritik von Sucht- und Sozialverbänden aufgenommen worden. Beispielsweise werde nun ein Spielhallengesetz auf den Weg gebracht, mit dem das Automatenspiel eingegrenzt werde.
Die Opposition zeige dagegen keine Alternativen auf. Der SPD warf Arp Scheinheiligkeit vor: "Sie behaupten, wir hätten ganz schlimme Dinge vor. Ihre SPD-Regierungschefs gehen viel weiter. Bet-at-home.com war am Hamburger Rothenbaum sogar Namensgeber. Von der Homepage kam man mit einem Klick auf ein Live-Wetten-Angebot. Überall um das Stadion hingen die Banner. Der SPD-Senat hat es geduldet, ohne jede Kontrolle. Frau Kraft in Nordrhein-Westfalen akzeptiert diese Firma als Schalke-Sponsor. Und in der Ministerpräsidentenkonferenz werfen die gleichen Bundesländer uns vor, die Suchtprävention zu vernachlässigen. Bevor Sie uns einen Vorwurf machen, sollten Sie das einmal mit Ihren Kollegen Landesvorsitzenden besprechen", so Arp an SPD-Chef Stegner gerichtet.
Die Grünen seien eigentlich für den Schleswig-Holsteinischen Weg, sie seien sich auch bewusst, dass der Weg der anderen 15 Länder falsch sei. Gleichwohl wollten sie den Weg nicht alleine gehen. Arp:
"So etwas kann man nur in der Opposition fordern. Sie fordern 15 Bundesländer auf, bei uns mit zu machen. Das tun wir seit über einem Jahr. Jetzt müssen wir uns entscheiden. Gehen wir mit allen gemeinsam den falschen Weg, oder allein den richtigen? Wir gehen den richtigen. So wie damals bei der Einführung des privaten Rundfunks. Da waren wir auch die ersten, Schleswig-Holstein wurde auch gedroht. Heute ist der private Rundfunk nicht mehr wegzudenken."
Quelle: CDU Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag
"Wir sind das erste Land, das die Realität des Internet anerkennt und daraus die richtigen Schlüsse zieht", erklärte Arp in Kiel.
Unter der geltenden – und von den Oppositionsfraktionen vehement verteidigten – Regelung des Glücksspielstaatsvertrages fänden täglich millionenfache Glücksspiele statt, die jeglicher Kontrolle des Staates entzogen seien: "Wir sind auch das erste Land, dass diese Glücksspielangebote über eine Lizenzierung einer staatlichen Kontrolle zuführt", betonte Arp.
Die Interessenbekundungen der Anbieter belegten darüber hinaus, dass die Anbieter willens seien, sich den aufgestellten Regeln und der staatlichen Kontrolle zu unterwerfen.
"Deshalb ist die Strategie der Opposition, in der Debatte über den Glücksspielstaatsvertrag eine ganze Branche und ihre Kunden zu kriminalisieren, auch zurück zu weisen. Es gibt kein gutes staatliches Glücksspiel und kein schlechtes privates Glücksspiel. Es gibt Sucht- und Manipulationsgefahren im Glücksspiel und darauf muss der Staat angemessen reagieren. Das tun wir. Wer versucht, mich deshalb mit Unterstellungen und Beleidigungen zu diffamieren, der zeigt nur, dass er in der sachlichen Auseinandersetzung die schwächeren Argumente hat."
Arp räumte allerdings ein, dass er es seinen Gegnern mit manchen Auftritten – so z.B. auf Sylt – auch erleichtert habe, die sachliche Auseinandersetzung zu verlassen.
Der stellvertretende Fraktionsvorsitzende umriss noch einmal den Rahmen des Glücksspielgesetzes:
Beim Lotto bleibe alles beim Alten. Schleswig-Holstein bleibe Mitglied im Lottoblock, das Veranstaltungsmonopol ebenso erhalten wie die Arbeitsplätze. Lediglich der Vertrieb werde für private Anbieter geöffnet. Begründet werde das Monopol künftig wieder mit der Manipulationsgefahr: "Im Kern ist das eine Rückkehr zur Regelung, die vor 2008 immer gegolten hat und von der SPD immer mitgetragen wurde. Ich kann beim besten Willen nicht erkennen, weshalb sie heute dagegen ist", betonte Arp.
Das Land werde davon über die Spielabgabe profitieren. Weil Werbung wieder – ebenso wie früher – möglich sein werde, rechne er damit, dass die unter der neuen Regelung dramatisch eingebrochenen Umsätze im Lotteriebereich wieder ansteigen werden: "Davon profitieren wir alle: Der Staat, die Lotterieanbieter und der –vertrieb samt ihrer Mitarbeiter", betonte Arp.
Im Bereich der Sportwetten gehe es darum, einen bestehenden Milliardenmarkt in geordnete Bahnen zu lenken: "Der Beirat wird dafür die Voraussetzungen festlegen. Erstmals wird es damit für Anbieter und Spieler ein verlässliches Regelwerk geben", so Arp. Dabei gebe es für Schleswig-Holstein kein Risiko und nur Vorteile. Denn erstmals werde ein angemessener Spielerschutz und eine vernünftige Suchprävention in diesem Marktsegment möglich. Gleichzeitig würde das Land durch Einnahmen, die bislang aufgrund des grauen Marktes nicht vorhanden sein, profitieren:
"Der Breitensport erhält aus diesen Einnahmen fünf Prozent mehr als bisher, der Profisport profitiert durch Sponsoring – bei vier Vereinen im Land gibt es bereits Vorverträge. Für die Medien besteht die Chance auf Werbeetats, es entstehen zusätzliche Arbeitsplätze. Insgesamt steigen die Staatseinnahmen", betonte der Abgeordnete.
Die derzeit fatale Situation der Casinos – mit dramatischen Einbußen und Mitarbeitern ohne Tarifbindung – werde durch das Gesetz deutlich verbessert. Durch Onlinelizenzen – als erste und bislang einzige in Deutschland – ausschließlich für bestehende Präsenzcasinos eröffne sich ein riesiger Markt, der bislang auch ausschließlich im nicht genehmigten Bereich ablaufe. "Auch hier geht unser Land kein Risiko ein, hat aber die Chance auf Einnahmen und Arbeitsplätze", so Arp.
Ähnlich verhalte es sich mit dem Online-Pokern. "Auch hier gibt es einen enormen Markt, gerade mit jungen Menschen. Diesen wollen wir ebenfalls kontrollieren und kanalisieren. Und auch dabei fallen zusätzliche Einnahmen an. Risiko für das Land: Auch hier null", erklärte der stellvertretende Fraktionsvorsitzende.
In ausführlichen Beratungen sei die Kritik von Sucht- und Sozialverbänden aufgenommen worden. Beispielsweise werde nun ein Spielhallengesetz auf den Weg gebracht, mit dem das Automatenspiel eingegrenzt werde.
Die Opposition zeige dagegen keine Alternativen auf. Der SPD warf Arp Scheinheiligkeit vor: "Sie behaupten, wir hätten ganz schlimme Dinge vor. Ihre SPD-Regierungschefs gehen viel weiter. Bet-at-home.com war am Hamburger Rothenbaum sogar Namensgeber. Von der Homepage kam man mit einem Klick auf ein Live-Wetten-Angebot. Überall um das Stadion hingen die Banner. Der SPD-Senat hat es geduldet, ohne jede Kontrolle. Frau Kraft in Nordrhein-Westfalen akzeptiert diese Firma als Schalke-Sponsor. Und in der Ministerpräsidentenkonferenz werfen die gleichen Bundesländer uns vor, die Suchtprävention zu vernachlässigen. Bevor Sie uns einen Vorwurf machen, sollten Sie das einmal mit Ihren Kollegen Landesvorsitzenden besprechen", so Arp an SPD-Chef Stegner gerichtet.
Die Grünen seien eigentlich für den Schleswig-Holsteinischen Weg, sie seien sich auch bewusst, dass der Weg der anderen 15 Länder falsch sei. Gleichwohl wollten sie den Weg nicht alleine gehen. Arp:
"So etwas kann man nur in der Opposition fordern. Sie fordern 15 Bundesländer auf, bei uns mit zu machen. Das tun wir seit über einem Jahr. Jetzt müssen wir uns entscheiden. Gehen wir mit allen gemeinsam den falschen Weg, oder allein den richtigen? Wir gehen den richtigen. So wie damals bei der Einführung des privaten Rundfunks. Da waren wir auch die ersten, Schleswig-Holstein wurde auch gedroht. Heute ist der private Rundfunk nicht mehr wegzudenken."
Quelle: CDU Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag