- Bundesgerichtshof begründet seine Entscheidungen zugunsten des Verbandes privater Glücksspielunternehmen
- BGH: Werbung der "Glücksspirale" mit dem "guten Zweck" ist unzulässig
12.03.2012 (Köln) – Im August 2011 hatte der BGH drei Klagen des GIG Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V. gegen die staatlichen Lottogesellschaften von Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt für rechtlich zulässig erklärt. In seinen jetzt vorliegenden Urteilsbegründungen verneint der BGH unmissverständlich den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs durch den Verband, den die staatlichen Lottogesellschaften fortwährend erhoben hatten.
Für die Frage des Rechtsmissbrauchs sei es völlig unerheblich, dass der Verband ausschließlich gegen staatliche Lottogesellschaften vorgehe. Missbräuchlich wäre lediglich, mit solch einem selektiven Vorgehen Neumitglieder zu werben, denen nach Beitritt Schutz vor Verfolgung versprochen würde. Dies ist hier aber eindeutig nicht der Fall, wie der BGH bestätigt hat. Im Übrigen sei es zulässig, die staatlichen Lottogesellschaften von einer Mitgliedschaft im GIG auszuschließen. Im Verfahren um die Internet-Webseite "Glücksspirale" der Lotto-Toto GmbH Sachsen-Anhalt führte der BGH in seiner Begründung zudem aus, dass ein Hinweis auf eine gemeinnützige Verwendung der Spieleinnahmen in Verbindung mit einer Aufforderung zur Spielteilnahme gegen das Internet-Werbeverbot (§ 5 Abs. 3 GlüStV) verstößt und somit unzulässig ist.
Während das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz gegen die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH wegen mangelhaften Minderjährigenschutz (9 U 258/10) bereits rechtskräftig ist, hat der BGH die beiden anderen Verfahren an die Oberlandesgerichte Hamm und Naumburg zurück verwiesen, die jetzt in der Sache entscheiden müssen.
Beim BGH sind derzeit noch vier weitere Verfahren des GIG anhängig (I ZR 51/11, I ZR 52/11, I ZR 53/11, I ZR 73/11). Darin geht es um unzulässig anreizende Werbung und Verstöße gegen den Minderjährigenschutz durch den Freistaat Bayern/die Staatliche Lotterieverwaltung Lotto Bayern.
Quelle: GIG – Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V.
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