Drei Glücksspiel-Gesellschaften, deren Antrag auf Zuteilung der Konzession nicht erfolgreich war, hatten sich in dieser Sache an den Verfassungsgerichtshof gewendet.
Sie waren der Auffassung, das Glücksspielgesetz selbst sowie die Vergabe der Konzession seien problematisch. So werde etwa unzulässigerweise in das Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung eingegriffen. Die Bedingung, dass ein eingezahltes Stamm- bzw. Grundkapital von 109 Mio. Euro vorliegen müsse, sei auch unsachlich. Außerdem wurde ins Treffen geführt, dass die sogenannte Verfahrensunterlage des zuständigen Finanzministeriums nicht ordnungsgemäß kundgemacht wurde.
Diese Beschwerden sind jedoch nicht begründet. Die mit der Vergabe solcher Konzessionen verbundenen Beschränkungen sind adäquat und sachlich gerechtfertigt. Die mit diesen Beschränkungen verfolgten Ziele (etwa, eine übermäßige Anregung zur Teilnahme am Glücksspiel zu verhindern) liegen angesichts der - wie es im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes heißt - "Sozialschädlichkeit des Glücksspieles" im öffentlichen Interesse.
Vor dem Hintergrund der "sehr hohen Summen", die im Einzelfall ausgespielt werden, ist auch die strenge Mindestkapitalvorschrift nicht verfassungswidrig.
Sie hält außerdem Konzessionswerber vom Markt ab, die gegebenenfalls mit Hilfe illegaler Geschäfte die finanziellen Voraussetzungen für die Veranstaltung von Glücksspiel schaffen wollen.
Der Verfassungsgerichtshof hat auch keine Bedenken gegen die Verfahrensunterlage.
Presseinformation vom 9. Jänner 2013
Zahl der Entscheidung: B 1337/11, B 1338/11, B 1340/11
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