Mittwoch, 23. Mai 2007

Offener Brief des Fachverbandes Glücksspielsucht zur Spielverordnung

An die Fraktionen der im Bundestag vertretenen Parteien
11. 05. 2007

Offener Brief

Anpassung der Spielverordnung
- an das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur Liberalisierung des Glücksspielmarktes und
- den Staatsvertrag zum Glücksspielwesen



Sehr geehrte Abgeordnete,
sehr geehrte Damen und Herren,

nach Auffassung unseres bundesweit tätigen Fachverbandes besteht dringender Handlungsbedarf in Bezug auf eine Novellierung der Spielverordnung. Die Spielverordnung regelt bekanntlich die Aufstellung und den Betrieb der gewerblichen Spielautomaten. Diese Spielautomaten unterliegen bisher leider nicht dem Recht der öffentlichen Ordnung, unter das die Spielbanken, die Lotterien und die Sportwetten fallen. Diese unterschiedliche rechtliche Einordnung ist schwer nachvollziehbar, zumal die Spielhallenautomaten –insbesondere nach der letzten Novellierung-, den in Spielbanken aufgestellten Geräten immer ähnlicher werden.

Aus unserer Sicht ist die Spielverordnung in der jetzigen Fassung nicht kompatibel mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 28. 3. 2006 und dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen, der derzeit von den Bundesländern verabschiedet wird. Eine Anpassung an die neue Glücksspielgesetzgebung ist dringend erforderlich, da ansonsten die große Gefahr besteht, dass der Staatsvertrag einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhält. Interessanterweise legen ja die privaten Wettanbieter den Finger immer wieder in diese Wunde und bemängeln die fehlende Kohärenz der Gesetzgebung. Sie tun dies aus unserer Sicht zu Recht, sind doch nach wie vor die Geldspielautomatenspieler die mit Abstand größte Gruppe der Glücksspielsüchtigen, die Beratungs- und Behandlungsstellen aufsuchen. Ihr Anteil liegt zwischen 70% und 80%.

Die Anpassung der Spielverordnung an das neue Glücksspielsrecht könnte auf zwei Wegen erfolgen:

1. Das Verbot sämtlicher Glücksspielgeräte außerhalb staatlich konzessionierter Spielcasinos (vgl. Norwegen oder Schweiz)

2. Die Übertragung sämtlicher Schutzvorschriften, die für Lotterieangebote und Spielbanken künftig gelten, auf den Bereich der Spielhallen bei gleichzeitigem Abbau dieser Geräte aus gastronomischen Betrieben.

Der erstgenannte Ansatz wird angesichts der starken Lobby der Automatenverbände nicht durchsetzbar sein.

Der zweite Ansatz würde beinhalten, dass alle Vorschriften zum Spieler- und Jugendschutz 1:1 auf den Spielhallenbereich übertragen werden. Auf diese Weise würde man quasi zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen: problematisches und süchtiges Glücksspielen würde wirksam eingeschränkt und die Glücksspielgesetzgebung würde kohärenter und damit auch gerichtsfester.

Wir würden uns sehr freuen, wenn unser Vorschlag, den wir auch den anderen Fraktionen der im Bundestag vertretenen Parteien unterbreiten, Ihre Unterstützung findet.

Mit freundlichen Grüßen

Ilona Füchtenschnieder
- Vorsitzende -

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