Der AC Milan spielte beim Champions-League-Rückspiel in München am 11. April 2007 mit Trikots, auf denen das Logo des Sponsors bwin aufgedruckt war. Er soll deswegen nun 100.000 Euro an die Stadt München bezahlen.
Der AC Milan hatte vor dem Spiel vom Kreisverwaltungsreferat München (KVR), der Ordnungsbehörde der Landeshauptstadt München, eine Androhung für den Fall bekommen, dass die Mannschaft für den privaten Sportwettenanbieter bwin werbe. Inzwischen bestätigte das KVR nach Presseberichten, dass eine entsprechende Kostenrechnung ausgestellt und nach Italien geschickt werde.
Die Kostennote aus München wird bei den Mailändern die Freude über den 2:0 Sieg gegen den FC Bayern München wohl nicht trüben. Ob die Mailänder das Geld tatsächlich nach München überweisen werden, wird sich erst noch erweisen müssen. Bwin hatte bereits Klagen angekündigt, u.a. gegen den Freistaat Bayern.
Das Blog zur aktuellen rechtlichen Entwicklung bei Glücksspielen und Sportwetten: Informationen zu Spielbanken, Casino-Spielen, Lotterien, gewerblichen Spielvermittlern, Spielgemeinschaften, Rubbellosen, Glücksspielautomaten, Geschicklichkeitsspielen, Unterhaltungsspielen, Gewinnspielen, Hausverlosungen, Poker, Sportwetten, Pferdewetten, Finanzwetten, Wettbörsen, Sportzertifikaten, Informationsbörsen (prediction markets) sowie Event- und Informationsderivaten
Donnerstag, 12. April 2007
Glücksspiel: Zocken für die Wissenschaft
An der Universität Hohenheim bei Stuttgart gibt es eine "Forschungsstelle Glücksspiel", über die der Bayerische Rundfunk berichtet. Leiter ist Herr Professor Tilmann Becker, zu dessen Forschungsgegenstand ausgeführt wird:
(...) Ganz neue Fachgebiete sind aus der Beschäftigung mit dem Zocken entstanden. So hat sich etwa aus der Erforschung des Würfelspiels die ganze Wahrscheinlichkeitstheorie und Statistik entwickelt. Aus der Analyse einfacher Gesellschaftsspiele ist inzwischen eine komplette Spieltheorie entstanden.
Im Moment untersucht Becker das Tippverhalten bei Fußballwetten. Dabei hat er zwei verschiedene Typen von Tippern identifiziert. Der ökonomische Zocker setzt eher auf den Gegner seines Lieblingsvereins. Gewinnt der Gegner, hat er sowieso gewonnen. Verliert aber der Gegner, kann er sich zumindest freuen, dass der Lieblinsverein gewonnen hat. Die so genannte Risikostreuung führt dazu, dass der Tipper also irgendwie immer gewinnt. Der andere Typ Fußballwetter setzt eher auf seinen Lieblingsverein, weil er das Gefühl hat, ihn damit moralisch zu unterstützen. Noch hat Becker keine gesicherten Ergebnisse. Es sieht aber so aus, als ob der Typ "Lieblinsverein-Unterstützer" zumindest unter den Gelegenheitszockern in der Mehrzahl wäre.
Quelle: br-online.de
(...) Ganz neue Fachgebiete sind aus der Beschäftigung mit dem Zocken entstanden. So hat sich etwa aus der Erforschung des Würfelspiels die ganze Wahrscheinlichkeitstheorie und Statistik entwickelt. Aus der Analyse einfacher Gesellschaftsspiele ist inzwischen eine komplette Spieltheorie entstanden.
Im Moment untersucht Becker das Tippverhalten bei Fußballwetten. Dabei hat er zwei verschiedene Typen von Tippern identifiziert. Der ökonomische Zocker setzt eher auf den Gegner seines Lieblingsvereins. Gewinnt der Gegner, hat er sowieso gewonnen. Verliert aber der Gegner, kann er sich zumindest freuen, dass der Lieblinsverein gewonnen hat. Die so genannte Risikostreuung führt dazu, dass der Tipper also irgendwie immer gewinnt. Der andere Typ Fußballwetter setzt eher auf seinen Lieblingsverein, weil er das Gefühl hat, ihn damit moralisch zu unterstützen. Noch hat Becker keine gesicherten Ergebnisse. Es sieht aber so aus, als ob der Typ "Lieblinsverein-Unterstützer" zumindest unter den Gelegenheitszockern in der Mehrzahl wäre.
Quelle: br-online.de
Private Sportwettvermittlung ins EU-Ausland darf weiter erfolgen
Pressemitteilung Tipico vom 10. April 2007:
Mit Beschlüssen vom 04.04.2007 hat der 3.Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (in Saarlouis) in insgesamt acht Eilrechtsschutzverfahren die sofortige Vollziehbarkeit von ortspolizeilichen Anordnungen ausgesetzt.
Die höchste rechtliche Instanz im Saarland bestätigte hiermit auch das europarechtskonforme Handeln von Tipico Sportwetten.
Der Senat hält es nach dem Ergebnis der Eilrechtsschutzverfahren für zweifelhaft, dass das ordnungsbehördliche Einschreiten gegen die Antragsteller mit der durch Artikel 49 EG-Vertrag gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit in Einklang steht.
Der Senat hat nach eingehender Prüfung festgestellt, dass die Interessen der Antragsteller an einer Fortsetzung ihrer Vermittlungstätigkeit als vorrangig gegenüber den gegenläufigen öffentlichen Interessen bewertet werden müssen.
Somit bekennt sich das OVG eindeutig zu Europa und dessen Dienstleistungsfreiheit und bewertet das Handeln der Antragsteller als absolut rechtmäßig.
Im Zusammenhang damit hat er ausgeführt, dass es in keinen Einklang zu bringen sei, einerseits Lotterien und Glücksspiel in Casinos selbst anzubieten, andererseits aus Gründen der Spielsuchtprävention auf ein Verbot für Sportwetten zu drängen.
Mit sofortiger Wirkung, gerade gegen die Vermittlungstätigkeit der Antragsteller vorzugehen, könne bei weiterhin fortbestehenden, verbreiteten Sportwetten der staatlichen Lotterieunternehmen, auch über das Internet, nicht anerkannt werden.
Mit Beschlüssen vom 04.04.2007 hat der 3.Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (in Saarlouis) in insgesamt acht Eilrechtsschutzverfahren die sofortige Vollziehbarkeit von ortspolizeilichen Anordnungen ausgesetzt.
Die höchste rechtliche Instanz im Saarland bestätigte hiermit auch das europarechtskonforme Handeln von Tipico Sportwetten.
Der Senat hält es nach dem Ergebnis der Eilrechtsschutzverfahren für zweifelhaft, dass das ordnungsbehördliche Einschreiten gegen die Antragsteller mit der durch Artikel 49 EG-Vertrag gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit in Einklang steht.
Der Senat hat nach eingehender Prüfung festgestellt, dass die Interessen der Antragsteller an einer Fortsetzung ihrer Vermittlungstätigkeit als vorrangig gegenüber den gegenläufigen öffentlichen Interessen bewertet werden müssen.
Somit bekennt sich das OVG eindeutig zu Europa und dessen Dienstleistungsfreiheit und bewertet das Handeln der Antragsteller als absolut rechtmäßig.
Im Zusammenhang damit hat er ausgeführt, dass es in keinen Einklang zu bringen sei, einerseits Lotterien und Glücksspiel in Casinos selbst anzubieten, andererseits aus Gründen der Spielsuchtprävention auf ein Verbot für Sportwetten zu drängen.
Mit sofortiger Wirkung, gerade gegen die Vermittlungstätigkeit der Antragsteller vorzugehen, könne bei weiterhin fortbestehenden, verbreiteten Sportwetten der staatlichen Lotterieunternehmen, auch über das Internet, nicht anerkannt werden.
Aktienexperten raten bei Bwin zur Vorsicht
Die Zeitschrift "WirtschaftsWoche" berichtet in der aktuellen Ausgabe umfangreich zu dem börsennotierten Sportwetten- und Glücksspielanbieter Bwin:
Rechtsstreitigkeiten belasten österreichisches Unternehmen. Doch trotz der Probleme ist der Aktienkurs von Bwin seit Januar kontinuierlich gestiegen. Anleger hoffen auf Öffnung staatlich kontrollierter Märkte.
(...)
Die Probleme für Bwin waren vielfältig: Vom Verbot des Online-Glücksspiels in den USA, über zahlreiche Rechtsstreitigkeiten und Werbebeschränkungen in Deutschland, bis hin zur vorübergehenden Festnahme der Bwin-Chefs in Frankreich. In der Folge stürzte der Kurs von seinem Allzeithoch bei 104 Euro in den Keller.
Anfang März dieses Jahres hat vor allem eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes die Anleger wieder positiv gestimmt. Mit dem „Placanica“-Urteil wurde die Position privater Wettanbieter gestärkt. In dem Urteil heißt es, dass private Sportwettanbieter nicht allein wegen ihrer Unternehmensform oder ihres Firmensitzes von der Konzessionsvergabe ausgeschlossen werden dürften. (...)
Für den jüngsten Kursaufschwung hatten auch Spekulationen über eine mögliche Übernahme des britischen Konkurrenten Sportingbet gesorgt. Bwin bestätigte, dass es derzeit Gespräche gibt. Durch eine Übernahme würden die Österreicher am Marktführer Partygaming vorbeiziehen. (...)
Quelle: WirtschaftWoche (www.wiwo.de)
Rechtsstreitigkeiten belasten österreichisches Unternehmen. Doch trotz der Probleme ist der Aktienkurs von Bwin seit Januar kontinuierlich gestiegen. Anleger hoffen auf Öffnung staatlich kontrollierter Märkte.
(...)
Die Probleme für Bwin waren vielfältig: Vom Verbot des Online-Glücksspiels in den USA, über zahlreiche Rechtsstreitigkeiten und Werbebeschränkungen in Deutschland, bis hin zur vorübergehenden Festnahme der Bwin-Chefs in Frankreich. In der Folge stürzte der Kurs von seinem Allzeithoch bei 104 Euro in den Keller.
Anfang März dieses Jahres hat vor allem eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes die Anleger wieder positiv gestimmt. Mit dem „Placanica“-Urteil wurde die Position privater Wettanbieter gestärkt. In dem Urteil heißt es, dass private Sportwettanbieter nicht allein wegen ihrer Unternehmensform oder ihres Firmensitzes von der Konzessionsvergabe ausgeschlossen werden dürften. (...)
Für den jüngsten Kursaufschwung hatten auch Spekulationen über eine mögliche Übernahme des britischen Konkurrenten Sportingbet gesorgt. Bwin bestätigte, dass es derzeit Gespräche gibt. Durch eine Übernahme würden die Österreicher am Marktführer Partygaming vorbeiziehen. (...)
Quelle: WirtschaftWoche (www.wiwo.de)
Gäste des Grand Casinos setzten sich selbst Grenzen
Die schweizerische Zeitung "20 minuten" berichtet über Spielsperren und das Sozialkonzept beim Grand Casino Luzern:
«Bei uns ist das Personal darin geschult, problematisches Spielverhalten zu erkennen», sagt Doris Wobmann, Sozialkonzeptbeauftragte des Grand Casino Luzern. Problematisches Spielverhalten könne sich etwa in sichtbarer Nervosität, Aggression, einer längeren Aufenthaltsdauer oder Veränderungen der Spieleinsätze bemerkbar machen. Stellt das Personal an einem Gast Veränderungen fest, so wird Bericht an Wobmann erstattet, die anschliessend das Gespräch mit dem Betroffenen sucht. Sie weiss: «Meist reagieren die Gäste positiv oder gar erleichtert, wenn ich sie darauf anspreche.»
Wobmann hat noch zwei weitere Möglichkeiten zu reagieren: entweder mit einer Zutrittsvereinbarung oder als letztes Mittel mit einer Spielsperre. Im letzten Jahr waren davon 232 Personen betroffen. In rund 80 Prozent der Fälle geschah dies gar auf Wunsch der Gefährdeten selber. Wobmann: «Viele junge Leute mit kleinem Budget lassen sich vorsichtshalber präventiv sperren.»
Quelle: 20 minuten
«Bei uns ist das Personal darin geschult, problematisches Spielverhalten zu erkennen», sagt Doris Wobmann, Sozialkonzeptbeauftragte des Grand Casino Luzern. Problematisches Spielverhalten könne sich etwa in sichtbarer Nervosität, Aggression, einer längeren Aufenthaltsdauer oder Veränderungen der Spieleinsätze bemerkbar machen. Stellt das Personal an einem Gast Veränderungen fest, so wird Bericht an Wobmann erstattet, die anschliessend das Gespräch mit dem Betroffenen sucht. Sie weiss: «Meist reagieren die Gäste positiv oder gar erleichtert, wenn ich sie darauf anspreche.»
Wobmann hat noch zwei weitere Möglichkeiten zu reagieren: entweder mit einer Zutrittsvereinbarung oder als letztes Mittel mit einer Spielsperre. Im letzten Jahr waren davon 232 Personen betroffen. In rund 80 Prozent der Fälle geschah dies gar auf Wunsch der Gefährdeten selber. Wobmann: «Viele junge Leute mit kleinem Budget lassen sich vorsichtshalber präventiv sperren.»
Quelle: 20 minuten
Bundesverfassungsgericht: Bayerisches Spielbankenmonopol verfassungsgemäß
Das durch Art. 2 Abs. 2 Spielbankengesetz in Bayern errichtete staatliche Spielbankenmonopol ist in seiner derzeitigen rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung verfassungsgemäß. Der Eingriff in die Berufsfreiheit an entsprechender Tätigkeit interessierter privater Unternehmer ist durch überwiegende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dies entschied die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts. Damit war die Verfassungsbeschwerde einer privaten Spielbank-Betreibergesellschaft in Gründung, die sich gegen die Versagung einer Spielbankerlaubnis und mittelbar gegen das staatliche Spielbankenmonopol in Bayern gewandt hatte, erfolglos.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: Dem in Bayern bestehenden staatlichen Spielbankenmonopol liegen legitime Gemeinwohlziele zugrunde. Die gesetzlichen Beschränkungen des Betriebs von Spielbanken dienen in erster Linie der Abwehr von Gefahren für die Bevölkerung, die sich aus der Ausnutzung der Spielleidenschaft ergeben können. Dabei soll der Umstand genutzt werden, dass gegenüber staatlichen Betrieben umfangreichere und intensivere Informations-, Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeiten bestehen als gegenüber privaten Unternehmen. Die Bekämpfung von Spiel- und Wettsucht, der Schutz der Spieler vor betrügerischen Machenschaften und ein weitergehender Verbraucherschutz sowie die Abwehr von Gefahren aus mit dem Spiel verbundener Folge- und Begleitkriminalität sind besonders bedeutsame Gemeinwohlziele, die eine Beschränkung der Berufsfreiheit grundsätzlich rechtfertigen können.
In seiner gegenwärtigen rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung wahrt das in Bayern errichtete staatliche Spielbankenmonopol auch das Gebot der Verhältnismäßigkeit. Es ist konsequent auf das Ziel der Bekämpfung von Spielsucht und problematischem Spielverhalten ausgerichtet. Das Spielbankengesetz begrenzt die Zahl möglicher Spielbanken und beschränkt sie auf bestimmte Orte. Zudem enthalten die Spielbankordnung und die derzeit geltende Spielbankenerlaubnis Maßgaben, die einen hinreichenden rechtlich bindenden Rahmen für eine effektive Suchtprävention bilden. Zu nennen sind insbesondere die Spielverbote etwa für Personen unter 21 Jahren, die Möglichkeit der Selbstsperre, das Kreditverbot sowie die Schulung der Spielbankmitarbeiter in der Suchtprävention. Über die Vorschriften zur Spielbankenaufsicht, die dem Innenministerium zugewiesen ist, sichert das Spielbankengesetz den Vorrang der ordnungsrechtlichen Ziele vor den finanziellen Interessen des Staates. Die rechtlichen Vorgaben werden auch in der praktischen Ausgestaltung umgesetzt. So hat die Staatliche Lotterieverwaltung ein Sozialkonzept erstellt, das Maßnahmen zum Spieler- und Jugendschutz vorsieht. In allen Spielbanken finden sich Informationen über Spielsucht und mögliche Hilfsangebote. Die Spielbanken werden nicht in auffallender oder im Alltag allgegenwärtiger Form beworben.
Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: Dem in Bayern bestehenden staatlichen Spielbankenmonopol liegen legitime Gemeinwohlziele zugrunde. Die gesetzlichen Beschränkungen des Betriebs von Spielbanken dienen in erster Linie der Abwehr von Gefahren für die Bevölkerung, die sich aus der Ausnutzung der Spielleidenschaft ergeben können. Dabei soll der Umstand genutzt werden, dass gegenüber staatlichen Betrieben umfangreichere und intensivere Informations-, Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeiten bestehen als gegenüber privaten Unternehmen. Die Bekämpfung von Spiel- und Wettsucht, der Schutz der Spieler vor betrügerischen Machenschaften und ein weitergehender Verbraucherschutz sowie die Abwehr von Gefahren aus mit dem Spiel verbundener Folge- und Begleitkriminalität sind besonders bedeutsame Gemeinwohlziele, die eine Beschränkung der Berufsfreiheit grundsätzlich rechtfertigen können.
In seiner gegenwärtigen rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung wahrt das in Bayern errichtete staatliche Spielbankenmonopol auch das Gebot der Verhältnismäßigkeit. Es ist konsequent auf das Ziel der Bekämpfung von Spielsucht und problematischem Spielverhalten ausgerichtet. Das Spielbankengesetz begrenzt die Zahl möglicher Spielbanken und beschränkt sie auf bestimmte Orte. Zudem enthalten die Spielbankordnung und die derzeit geltende Spielbankenerlaubnis Maßgaben, die einen hinreichenden rechtlich bindenden Rahmen für eine effektive Suchtprävention bilden. Zu nennen sind insbesondere die Spielverbote etwa für Personen unter 21 Jahren, die Möglichkeit der Selbstsperre, das Kreditverbot sowie die Schulung der Spielbankmitarbeiter in der Suchtprävention. Über die Vorschriften zur Spielbankenaufsicht, die dem Innenministerium zugewiesen ist, sichert das Spielbankengesetz den Vorrang der ordnungsrechtlichen Ziele vor den finanziellen Interessen des Staates. Die rechtlichen Vorgaben werden auch in der praktischen Ausgestaltung umgesetzt. So hat die Staatliche Lotterieverwaltung ein Sozialkonzept erstellt, das Maßnahmen zum Spieler- und Jugendschutz vorsieht. In allen Spielbanken finden sich Informationen über Spielsucht und mögliche Hilfsangebote. Die Spielbanken werden nicht in auffallender oder im Alltag allgegenwärtiger Form beworben.
Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts
Dienstag, 10. April 2007
"Die reine Lösung ist die Prohibition"
Die taz bringt in der Ausgabe vom 11. April 2007 ein Interview mit dem parlamentarischer Geschäftsführer der Grünen NRW, Herrn Johannes Remmel.
Auszüge aus dem von Annika Joeres von der taz mit Hern Remmel geführten Gespräch:
taz: Herr Remmel, "Bwin" will gegen die Werbeverbote für Sportwetten klagen. Droht dem Land jetzt ein jahrelanger Rechtsstreit?
Remmel: Der Staatsvertrag steht auf wackligen Füßen - viele Rechtsexperten glauben, dass er in der jetzigen Form nicht allzu lange halten wird. Er bietet viele Schlupflöcher und wird viele Klagen nach sich ziehen.
Wie könnte ein besseres Modell aussehen?
Vorstellbar wäre ein stark reglementierter Markt, bei dem seriöse Anbieter Konzessionen erhalten.
Was heißt denn seriös? Ist es weniger schlimm, von staatlichen Anbietern abhängig zu sein?
Man kann differenzieren zwischen dem Lottobereich und den Sportwetten. Im Lotto ist das Suchtpotenzial weitaus geringer. Der Staat muss insbesondere bei den Sportwetten wegen des hohen Suchtpotenzials ordnend eingreifen können. Wir haben uns als Grüne als erste dafür eingesetzt, aus den Erlösen die Spielsuchtbekämpfung zu unterstützen.
Erst machen Sie die Menschen süchtig, dann geben sie ihnen einen Therapieplatz.
Das ist immer ein Drahtseilakt - die reine Lösung wäre nur die Prohibition. Solange es aber Sucht gibt und die Nachfrage nach den Spielen, sollte sie staatlich reglementiert werden. Und im weitesten Sinne wirken auch die Erlöse präventiv, weil sie auch in Jugendarbeit gesteckt werden.
Auszüge aus dem von Annika Joeres von der taz mit Hern Remmel geführten Gespräch:
taz: Herr Remmel, "Bwin" will gegen die Werbeverbote für Sportwetten klagen. Droht dem Land jetzt ein jahrelanger Rechtsstreit?
Remmel: Der Staatsvertrag steht auf wackligen Füßen - viele Rechtsexperten glauben, dass er in der jetzigen Form nicht allzu lange halten wird. Er bietet viele Schlupflöcher und wird viele Klagen nach sich ziehen.
Wie könnte ein besseres Modell aussehen?
Vorstellbar wäre ein stark reglementierter Markt, bei dem seriöse Anbieter Konzessionen erhalten.
Was heißt denn seriös? Ist es weniger schlimm, von staatlichen Anbietern abhängig zu sein?
Man kann differenzieren zwischen dem Lottobereich und den Sportwetten. Im Lotto ist das Suchtpotenzial weitaus geringer. Der Staat muss insbesondere bei den Sportwetten wegen des hohen Suchtpotenzials ordnend eingreifen können. Wir haben uns als Grüne als erste dafür eingesetzt, aus den Erlösen die Spielsuchtbekämpfung zu unterstützen.
Erst machen Sie die Menschen süchtig, dann geben sie ihnen einen Therapieplatz.
Das ist immer ein Drahtseilakt - die reine Lösung wäre nur die Prohibition. Solange es aber Sucht gibt und die Nachfrage nach den Spielen, sollte sie staatlich reglementiert werden. Und im weitesten Sinne wirken auch die Erlöse präventiv, weil sie auch in Jugendarbeit gesteckt werden.
OVG des Saarlandes: Private Wettvermittlung ins EU-Ausland darf vorerst weiter erfolgen
Das OVG des Saarlandes hat mit Beschluss vom 4. April 2007 (AZ 1274-11/07) in acht Eilrechtsschutzverfahren die sofortige Vollziehbarkeit von Schließungsverfügungen gegen private Sportwettvermittler ausgesetzt. In seiner Begründung äußerte das Gericht Zweifel daran, dass das „ordnungsrechtliche Einschreiten gegen die Antragsteller (Anmerkung: Vermittler von Sportwetten an die in EU-Mitgliedsstaaten ansässige und dort konzessionierte Wettveranstalter) mit der durch Artikel 49 EG-Vertrag gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit in Einklang steht“.
Da der Ausgang des Hauptverfahrens offen ist, hat das Gericht die nach der gemeinschaftsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit geschützte Vermittlungstätigkeit als vorrangig gegenüber den gegenläufig öffentlichen Interessen bewertet. Das Gericht stellte hierzu fest, dass ein besonderes öffentliches Interesse aus Gründen der Spielsuchtprävention nicht anerkannt werden könne, da die staatlichen Lotterie-gesellschaften sowie gewerbliche Spielvermittler weiterhin Sportwetten anbieten.
Der verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwalt, Dieter Pawlik, freute sich über das verspätete Ostergeschenk. „Die Entscheidung der höchsten Richter im Saarland ist ein wichtiger Meilenstein auf dem Weg zur Liberalisierung des Sportwettenmarktes in Europa. Wir sind optimistisch, dass das Gericht auch im Hauptsacheverfahren unserer Argumentation folgen und bei seinem Urteil geltendes Europarecht berücksichtigen wird“, so Dieter Pawlik. Acht Sportwettvermittler dürfen nun auf der Grundlage der Beschlüsse ihre Büros wieder öffnen und Sportwetten ins EU-Ausland vermitteln.
„Die aktuellen Entscheidungen der EU-Kommission, das Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland fortzusetzen und den Glücksspielstaatsvertrag nicht zu notifizieren, haben bei der Entscheidung des OVG des Saarlandes sicherlich eine große Rolle gespielt. Die in den nächsten Wochen ausstehenden Entscheidungen anderer Oberverwaltungs-gerichte erwarten wir daher mit Spannung. Allein der gesunde Menschenverstand verbietet es, dass es in Deutschland keine einheitliche Rechtssprechung gibt, die es Unternehmern erlaubt, in allen Bundesländern auf einer verlässlichen Rechtsbasis zu arbeiten“, so Dieter Pawlik abschließend.
Auch Markus Maul, Präsident des Verbands Europäischer Wettunternehmer (VEWU), sieht seine Rechtsauffassung mit dem heutigen Gerichtsbeschluss bestätigt. „Die Entscheidungen der EU-Kommissionen haben große Bedeutung, auch wenn die Politik dies zurzeit noch negiert. Die Zusammenarbeit der Länder in der Europäischen Union ist kein Wunschkonzert, bei dem die deutsche Politik bestimmte Gesetze nach Belieben anwenden, andere aber ignorieren kann. Unser Vorschlag für eine kontrollierte und EU-konforme Öffnung des Wettmarktes liegt auf dem Tisch und unsere Gesprächsbereitschaft steht uneingeschränkt“, so Markus Maul.
Pressemitteilung des Verbands Europäischer Wettunternehmer (VEWU)
Da der Ausgang des Hauptverfahrens offen ist, hat das Gericht die nach der gemeinschaftsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit geschützte Vermittlungstätigkeit als vorrangig gegenüber den gegenläufig öffentlichen Interessen bewertet. Das Gericht stellte hierzu fest, dass ein besonderes öffentliches Interesse aus Gründen der Spielsuchtprävention nicht anerkannt werden könne, da die staatlichen Lotterie-gesellschaften sowie gewerbliche Spielvermittler weiterhin Sportwetten anbieten.
Der verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwalt, Dieter Pawlik, freute sich über das verspätete Ostergeschenk. „Die Entscheidung der höchsten Richter im Saarland ist ein wichtiger Meilenstein auf dem Weg zur Liberalisierung des Sportwettenmarktes in Europa. Wir sind optimistisch, dass das Gericht auch im Hauptsacheverfahren unserer Argumentation folgen und bei seinem Urteil geltendes Europarecht berücksichtigen wird“, so Dieter Pawlik. Acht Sportwettvermittler dürfen nun auf der Grundlage der Beschlüsse ihre Büros wieder öffnen und Sportwetten ins EU-Ausland vermitteln.
„Die aktuellen Entscheidungen der EU-Kommission, das Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland fortzusetzen und den Glücksspielstaatsvertrag nicht zu notifizieren, haben bei der Entscheidung des OVG des Saarlandes sicherlich eine große Rolle gespielt. Die in den nächsten Wochen ausstehenden Entscheidungen anderer Oberverwaltungs-gerichte erwarten wir daher mit Spannung. Allein der gesunde Menschenverstand verbietet es, dass es in Deutschland keine einheitliche Rechtssprechung gibt, die es Unternehmern erlaubt, in allen Bundesländern auf einer verlässlichen Rechtsbasis zu arbeiten“, so Dieter Pawlik abschließend.
Auch Markus Maul, Präsident des Verbands Europäischer Wettunternehmer (VEWU), sieht seine Rechtsauffassung mit dem heutigen Gerichtsbeschluss bestätigt. „Die Entscheidungen der EU-Kommissionen haben große Bedeutung, auch wenn die Politik dies zurzeit noch negiert. Die Zusammenarbeit der Länder in der Europäischen Union ist kein Wunschkonzert, bei dem die deutsche Politik bestimmte Gesetze nach Belieben anwenden, andere aber ignorieren kann. Unser Vorschlag für eine kontrollierte und EU-konforme Öffnung des Wettmarktes liegt auf dem Tisch und unsere Gesprächsbereitschaft steht uneingeschränkt“, so Markus Maul.
Pressemitteilung des Verbands Europäischer Wettunternehmer (VEWU)
bwin will sich wehren und kündigt Schadensersatzklagen an
Der private Sportwettenanbieter bwin hat eine Klagewelle angekündigt. Man wolle sich insbesondere gegen Werbeverbote wehren. Der Direktor von bwin e.K., Herr Jörg Wacker, sagte im Interwiew mit WELT ONLINE klar: "Wir wollen Schadensersatz".
Ein Auszug aus dem Interview:
WELT ONLINE: Herr Wacker, macht Wetten süchtig?
Wacker: Spielsucht ist vor allem ein Problem bei Automatenspielen – in diese Gruppe fallen über 80 Prozent der Problemspieler. Bei Sportwetten ist das Spielsuchtproblem ein sehr geringes.
WELT ONLINE: Die deutschen Ministerpräsidenten sehen das offensichtlich anders. Sie wollen private Wettanbietern verbieten, um vor Spielsucht zu schützen.
Wacker: Das ist eine Scheinargumentation. Im Grunde geht es nur um die Einnahmen, die Länder von den staatlichen Lotto- und Toto-Gesellschaften erhalten. Österreich und Großbritannien haben ihre Wettmärkte bereits vor Jahren reguliert geöffnet. Deswegen sind noch lange nicht alle Österreicher und Engländer spielsüchtig. Die Anbieter stehen unter staatlicher Aufsicht und es gibt klare Regeln zur Suchtprävention.
WELT ONLINE: Mag sein. Bwin hat aber als Gewinnorientiertes Unternehmen kein Interesse daran, Ihre Kunden vom Spielen abzuhalten.
Wacker: Sicher wollen wir Gewinne erzielen - wir sind schließlich ein Wirtschaftsunternehmen. Dennoch nehmen wir die Suchtprävention sehr ernst und sind bei diesem Thema sehr viel weiter als die staatlichen Anbieter. Die haben sich bis vor einem Jahr überhaupt nicht mit dem Thema beschäftigt.
WELT ONLINE: Wie viel investieren Sie da?
Wacker: Allein 1,4 Millionen Euro kostet das Projekt, das wir bereits vor über zwei Jahren mit der amerikanischen Harvard Medical School initiiert haben. Wir stellen den Wissenschaftlern unsere Daten zur Verfügung. Anhand dieser Daten wird das Verhalten von Spielern analysiert. Auffälliges Verhalten können wir so rechtzeitig erkennen. Unser Kundenservice wird spezielle geschult und wir haben ein eigenes Präventionsteam. Potenziell Suchtgefährdete kontaktieren wir und bieten Hilfe an.
(...)
WELT ONLINE: Die Münchner Kreisverwaltung hat dem AC Mailand verboten, beim morgigen Spiel gegen Bayern München mit Bwin-Trikots anzutreten. Wird die Mannschaft sich daran halten?
Wacker: Der AC Mailand hat dem Kreisverwaltungsreferat in einem Schreiben mitgeteilt, dass er ein Werbeverbot für Bwin für eklatant gemeinschaftsrechtswidrig hält. Sollte das Kreisverwaltungsreferat dennoch die Werbung untersagen, wird sich bwin zur Wehr setzen. (...) Unsere Anwälte arbeiten bereits an weiteren Klagen.
WELT ONLINE: Gegen wen?
Wacker: Wir wollen gegen Nordrhein-Westfalen und den Freistaat Bayern klagen. Im ersten Fall geht es um das Werbeverbot bei Borussia Dortmund, beim zweiten um das Verbot bei 1860 München. (...)
Quelle: WELT ONLINE (www.welt.de)
Ein Auszug aus dem Interview:
WELT ONLINE: Herr Wacker, macht Wetten süchtig?
Wacker: Spielsucht ist vor allem ein Problem bei Automatenspielen – in diese Gruppe fallen über 80 Prozent der Problemspieler. Bei Sportwetten ist das Spielsuchtproblem ein sehr geringes.
WELT ONLINE: Die deutschen Ministerpräsidenten sehen das offensichtlich anders. Sie wollen private Wettanbietern verbieten, um vor Spielsucht zu schützen.
Wacker: Das ist eine Scheinargumentation. Im Grunde geht es nur um die Einnahmen, die Länder von den staatlichen Lotto- und Toto-Gesellschaften erhalten. Österreich und Großbritannien haben ihre Wettmärkte bereits vor Jahren reguliert geöffnet. Deswegen sind noch lange nicht alle Österreicher und Engländer spielsüchtig. Die Anbieter stehen unter staatlicher Aufsicht und es gibt klare Regeln zur Suchtprävention.
WELT ONLINE: Mag sein. Bwin hat aber als Gewinnorientiertes Unternehmen kein Interesse daran, Ihre Kunden vom Spielen abzuhalten.
Wacker: Sicher wollen wir Gewinne erzielen - wir sind schließlich ein Wirtschaftsunternehmen. Dennoch nehmen wir die Suchtprävention sehr ernst und sind bei diesem Thema sehr viel weiter als die staatlichen Anbieter. Die haben sich bis vor einem Jahr überhaupt nicht mit dem Thema beschäftigt.
WELT ONLINE: Wie viel investieren Sie da?
Wacker: Allein 1,4 Millionen Euro kostet das Projekt, das wir bereits vor über zwei Jahren mit der amerikanischen Harvard Medical School initiiert haben. Wir stellen den Wissenschaftlern unsere Daten zur Verfügung. Anhand dieser Daten wird das Verhalten von Spielern analysiert. Auffälliges Verhalten können wir so rechtzeitig erkennen. Unser Kundenservice wird spezielle geschult und wir haben ein eigenes Präventionsteam. Potenziell Suchtgefährdete kontaktieren wir und bieten Hilfe an.
(...)
WELT ONLINE: Die Münchner Kreisverwaltung hat dem AC Mailand verboten, beim morgigen Spiel gegen Bayern München mit Bwin-Trikots anzutreten. Wird die Mannschaft sich daran halten?
Wacker: Der AC Mailand hat dem Kreisverwaltungsreferat in einem Schreiben mitgeteilt, dass er ein Werbeverbot für Bwin für eklatant gemeinschaftsrechtswidrig hält. Sollte das Kreisverwaltungsreferat dennoch die Werbung untersagen, wird sich bwin zur Wehr setzen. (...) Unsere Anwälte arbeiten bereits an weiteren Klagen.
WELT ONLINE: Gegen wen?
Wacker: Wir wollen gegen Nordrhein-Westfalen und den Freistaat Bayern klagen. Im ersten Fall geht es um das Werbeverbot bei Borussia Dortmund, beim zweiten um das Verbot bei 1860 München. (...)
Quelle: WELT ONLINE (www.welt.de)
Sportwettenkongress am 25. April 2007 in Frankfurt
Der Kampf um die Zukunft der Sportwetten in Deutschland geht in eine entscheidende Phase. Während die Ministerpräsidenten am staatlichen Wettmonopol festhalten wollen, sehen sich die privaten Anbieter durch Entscheidungen auf europäischer Ebene im Aufwind.
Die Nachrichtenagentur Dow Jones Newswires nimmt die aktuelle Debatte zum Anlass, zum zweiten Mal einen Kongress zum Thema Sportwetten zu veranstalten. Die Veranstaltung findet am 25. April 2007 in den Räumen der Industrie- und Handelskammer (IHK) Frankfurt am Main statt.
Treffen Sie auf dem Workshop unter anderem die folgenden renommierten Experten:
Heinz-Jörn Arp, Schatzmeister der CDU Schleswig-Holstein Wilfried Straub, Sportwettenbeauftragter des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) Volker Hoff, Hessischer Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten Markus Maul, Präsident Verband Europäischer Wettunternehmer (VEWU) Hartmut Nevries, Geschäftsführer Ostsee-Spielbanken Der Workshop richtet sich an Wirtschafts- und Sportjournalisten sowie an Vertreter der Wettbranche und des Sports. Die Teilnahme am Kongress ist für Journalisten kostenlos, Nicht-Journalisten zahlen 189,- EUR zzgl. Mehrwersteuer.
Anmeldungen können online (www.dowjones.de/workshop/) oder per Fax (069-29725 48143) vorgenommen werden.
Bei Fragen steht Ihnen Herr Michael Glebke gerne zur Verfügung. Tel.: +49 69 29725-143, E-Mail: michael.glebke@dowjones.com
Quelle: Dow Jones
Die Nachrichtenagentur Dow Jones Newswires nimmt die aktuelle Debatte zum Anlass, zum zweiten Mal einen Kongress zum Thema Sportwetten zu veranstalten. Die Veranstaltung findet am 25. April 2007 in den Räumen der Industrie- und Handelskammer (IHK) Frankfurt am Main statt.
Treffen Sie auf dem Workshop unter anderem die folgenden renommierten Experten:
Heinz-Jörn Arp, Schatzmeister der CDU Schleswig-Holstein Wilfried Straub, Sportwettenbeauftragter des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) Volker Hoff, Hessischer Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten Markus Maul, Präsident Verband Europäischer Wettunternehmer (VEWU) Hartmut Nevries, Geschäftsführer Ostsee-Spielbanken Der Workshop richtet sich an Wirtschafts- und Sportjournalisten sowie an Vertreter der Wettbranche und des Sports. Die Teilnahme am Kongress ist für Journalisten kostenlos, Nicht-Journalisten zahlen 189,- EUR zzgl. Mehrwersteuer.
Anmeldungen können online (www.dowjones.de/workshop/) oder per Fax (069-29725 48143) vorgenommen werden.
Bei Fragen steht Ihnen Herr Michael Glebke gerne zur Verfügung. Tel.: +49 69 29725-143, E-Mail: michael.glebke@dowjones.com
Quelle: Dow Jones
Montag, 9. April 2007
Deutscher Olympischer SportBund: EU-Kommission fordert erneut Zulassung von privaten Anbietern von Sportwetten
Die Kontroverse zwischen der Europäischen Kommission und der deutschen Politik über die Zulassung privater Anbieter von Sportwetten geht weiter.
Das vor zwölf Monaten eröffnete Vertragsverletzungsverfahren wird in vollem Umfang fortgeführt: In einem „zusätzlichen Aufforderungsschreiben“ erklärte jetzt EU-Kommissar Charlie McCreevy zum bestehenden staatlichen Wettmonopol, „dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 49 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verstoßen hat“. Die Kommission macht in dem Schreiben an Bundesaußenminister Dr. Frank-Walter Steinmeier damit erneut auf Einschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs aufmerksam. Die Berliner Politik hat nun zwei Monate Zeit, die Argumentation in der 24seitigen Vorlage zu entkräften. Es droht weiterhin eine ultimative Aufforderung der EU-Kommission zu Rechtsänderungen oder anderenfalls eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof.
Bereits am 10. April 2006 hatte die Kommission ihren Standpunkt nach Berlin übermittelt, dass mit dem Lotterie-Staatsvertrag die Bundesrepublik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoße. Wie es heißt, sollen bei der Kommission zwischen 2003 und 2006 einige in anderen EU-Mitgliedsstaaten zugelassene Anbieter von Glücksspielen über ihre Ausgrenzung vom deutschen Markt Beschwerde erhoben haben. Dabei rügen die Privaten vor allem, dass sich nach Paragraph 284 Strafgesetzbuch jeder strafbar macht, der ohne behördliche Erlaubnis Glücksspiele anbietet. Einige Strafverfahren seien in Deutschland bereits anhängig.
Verbraucherschutz und Bekämpfungvon Spielsucht kann "nur bedingt geltend" gemacht werden
„In den finanziellen Interessen eines Mitgliedsstaates und der Finanzierung gemeinnütziger Zwecke sieht die Kommission keine zulässige Rechtfertigung der von § 284 StGB ausgehenden Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit“, heißt es wörtlich. Die deutsche Politik könnte Rechtfertigungsgründe wie Verbraucherschutz und Bekämpfung der Spielsucht „nur bedingt geltend“ machen, „da die deutschen Behörden die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Lotterien teilzunehmen“.
Brüssel rügt, dass Sportwetten in Deutschland nicht von Privaten veranstaltet werden können. Dass Rheinland-Pfalz an ein privates Unternehmen „ohne bedeutende staatliche Beteiligung“ eine Konzession für ein „privates Glücksspielmonopol“ erteilt habe, sei „de facto diskriminierend, da sie ohne eine öffentliche Ausschreibung erteilt wurde“. Allgemein heißt es: „Die Tatsache, dass ein ausländischer Betreiber, der in Deutschland seine Dienste anbietet, über eine ausländische Konzession verfügt bzw. die ausländischen Glücksspielbestimmungen erfüllt, wird für die Durchführung von Glücksspielen in Deutschland nicht als relevant betrachtet.“ Das sei nicht hinnehmbar, denn: „Nach Artikel 49 EGV sind Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für Angehörige der Mitgliedsstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, verboten.“
Einschränkung von Sportwettenwerbung behindert des Export von Medienverkaufsdiensten
Der EG-Vertrag sei so auszulegen, „dass er nationale Vorschriften wie § 284 StGB ausschließt, die strafrechtliche Sanktionen für Personen vorsehen, die die Tätigkeit der Annahme von Wetten ohne eine im nationalen Recht vorgesehenen Lizenz betreiben, wenn es diesen Personen unmöglich ist, in den Besitz derartiger Lizenzen und Erlaubnisse zu gelangen, weil ein Mitgliedsstaat im Rahmen eines Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht diesen Personen die Lizenz oder die Erlaubnis verweigert hat“.
Auch einschränkende Maßnahmen für die Werbung von Sportwetten „behindern eindeutig den Export von Medienverkaufsdiensten durch die deutsche Presse und andere Medien“; deutsche Presseunternehmen dürften nicht beschränkt werden, Anzeigen aus dem Ausland anzunehmen.
Allerdings wären „zulässige Beschränkungen“ möglich, es müssten dann „diskriminierungsfreie Maßnahmen“ sein. „Zwingende Gründe des Allgemeininteresses“, soweit sie nicht bereits in dem EU-Staat geschützt sind, in dem der Anbieter ansässig ist, müssten jedoch „verhältnismäßig“ sein. Die Stellungnahme der Bundesregierung auf das erste Aufforderungsschreiben könne nicht überzeugen - die deutschen Behörden hätten die Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht als einzigen Rechtfertigungsgrund für die Beschränkungen genannt. Der Kommentar von der Kommission: „Soweit nun aber die Behörden eines Mitgliedsstaats die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen, können sich die Behörden dieses Staates nicht im Hinblick auf die Notwendigkeit, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern und die Spielsucht zu bekämpfen, auf die öffentliche Sozialordnung berufen, um derartige Maßnahmen zu rechtfertigen.“
EU-Kommission äußert Bedenken zum Entwurf des neuen Glücksspielstaatsvertrags
Überhaupt betreibe Deutschland „keine konsistente und systematische Politik zur Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht“. Dies werde allein schon aus dem Geschäftsbericht von Lotto-Toto GmbH Sachsen-Anhalt deutlich, der aufzähle, dass 2004 17 neue Verkaufsstellen an Standorten hoher Nachfrage eröffnet wurden und sich die Zahl der Internetspieler verdoppelt hat.
Die EU-Kommission hat zudem im Verfahren zur Notifizierung des Entwurfs des neuen Glücksspielstaatsvertrages Bedenken geäußert, der ab 2008 gelten soll. In einer so genannten „ausführlich begründeten Stellungnahme“ wird das vorgesehene Internetverbot als europarechtswidrig eingestuft. Kommissar Günter Verheugen bittet die deutschen Behörden um eine Überprüfung dieses Verbots. Die Bekämpfung der Spielsucht und der Jugendschutz seien zwingende Gründe des öffentlichen Interesses, die Einschränkungen der Ausübung einer europarechtlichen Grundfreiheit rechtfertigen könnten. Allerdings, so heißt es, sei das vollständige Verbot von Lotterien und Sportwetten im Internet keine geeignete Maßnahme zum Erreichen dieser Ziele und sei überdies nicht verhältnismäßig. Die Bundesregierung hat bis Ende Mai Gelegenheit, die EU-Behörde von der europarechtlichen Unbedenklichkeit des neuen Staatsvertrages zu überzeugen.
Bericht des Deutschen Olympischen SportBundes (DOSB) vom 8. April 2007 (www.dosb.de)
Das vor zwölf Monaten eröffnete Vertragsverletzungsverfahren wird in vollem Umfang fortgeführt: In einem „zusätzlichen Aufforderungsschreiben“ erklärte jetzt EU-Kommissar Charlie McCreevy zum bestehenden staatlichen Wettmonopol, „dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 49 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verstoßen hat“. Die Kommission macht in dem Schreiben an Bundesaußenminister Dr. Frank-Walter Steinmeier damit erneut auf Einschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs aufmerksam. Die Berliner Politik hat nun zwei Monate Zeit, die Argumentation in der 24seitigen Vorlage zu entkräften. Es droht weiterhin eine ultimative Aufforderung der EU-Kommission zu Rechtsänderungen oder anderenfalls eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof.
Bereits am 10. April 2006 hatte die Kommission ihren Standpunkt nach Berlin übermittelt, dass mit dem Lotterie-Staatsvertrag die Bundesrepublik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoße. Wie es heißt, sollen bei der Kommission zwischen 2003 und 2006 einige in anderen EU-Mitgliedsstaaten zugelassene Anbieter von Glücksspielen über ihre Ausgrenzung vom deutschen Markt Beschwerde erhoben haben. Dabei rügen die Privaten vor allem, dass sich nach Paragraph 284 Strafgesetzbuch jeder strafbar macht, der ohne behördliche Erlaubnis Glücksspiele anbietet. Einige Strafverfahren seien in Deutschland bereits anhängig.
Verbraucherschutz und Bekämpfungvon Spielsucht kann "nur bedingt geltend" gemacht werden
„In den finanziellen Interessen eines Mitgliedsstaates und der Finanzierung gemeinnütziger Zwecke sieht die Kommission keine zulässige Rechtfertigung der von § 284 StGB ausgehenden Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit“, heißt es wörtlich. Die deutsche Politik könnte Rechtfertigungsgründe wie Verbraucherschutz und Bekämpfung der Spielsucht „nur bedingt geltend“ machen, „da die deutschen Behörden die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Lotterien teilzunehmen“.
Brüssel rügt, dass Sportwetten in Deutschland nicht von Privaten veranstaltet werden können. Dass Rheinland-Pfalz an ein privates Unternehmen „ohne bedeutende staatliche Beteiligung“ eine Konzession für ein „privates Glücksspielmonopol“ erteilt habe, sei „de facto diskriminierend, da sie ohne eine öffentliche Ausschreibung erteilt wurde“. Allgemein heißt es: „Die Tatsache, dass ein ausländischer Betreiber, der in Deutschland seine Dienste anbietet, über eine ausländische Konzession verfügt bzw. die ausländischen Glücksspielbestimmungen erfüllt, wird für die Durchführung von Glücksspielen in Deutschland nicht als relevant betrachtet.“ Das sei nicht hinnehmbar, denn: „Nach Artikel 49 EGV sind Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für Angehörige der Mitgliedsstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, verboten.“
Einschränkung von Sportwettenwerbung behindert des Export von Medienverkaufsdiensten
Der EG-Vertrag sei so auszulegen, „dass er nationale Vorschriften wie § 284 StGB ausschließt, die strafrechtliche Sanktionen für Personen vorsehen, die die Tätigkeit der Annahme von Wetten ohne eine im nationalen Recht vorgesehenen Lizenz betreiben, wenn es diesen Personen unmöglich ist, in den Besitz derartiger Lizenzen und Erlaubnisse zu gelangen, weil ein Mitgliedsstaat im Rahmen eines Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht diesen Personen die Lizenz oder die Erlaubnis verweigert hat“.
Auch einschränkende Maßnahmen für die Werbung von Sportwetten „behindern eindeutig den Export von Medienverkaufsdiensten durch die deutsche Presse und andere Medien“; deutsche Presseunternehmen dürften nicht beschränkt werden, Anzeigen aus dem Ausland anzunehmen.
Allerdings wären „zulässige Beschränkungen“ möglich, es müssten dann „diskriminierungsfreie Maßnahmen“ sein. „Zwingende Gründe des Allgemeininteresses“, soweit sie nicht bereits in dem EU-Staat geschützt sind, in dem der Anbieter ansässig ist, müssten jedoch „verhältnismäßig“ sein. Die Stellungnahme der Bundesregierung auf das erste Aufforderungsschreiben könne nicht überzeugen - die deutschen Behörden hätten die Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht als einzigen Rechtfertigungsgrund für die Beschränkungen genannt. Der Kommentar von der Kommission: „Soweit nun aber die Behörden eines Mitgliedsstaats die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen, können sich die Behörden dieses Staates nicht im Hinblick auf die Notwendigkeit, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern und die Spielsucht zu bekämpfen, auf die öffentliche Sozialordnung berufen, um derartige Maßnahmen zu rechtfertigen.“
EU-Kommission äußert Bedenken zum Entwurf des neuen Glücksspielstaatsvertrags
Überhaupt betreibe Deutschland „keine konsistente und systematische Politik zur Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht“. Dies werde allein schon aus dem Geschäftsbericht von Lotto-Toto GmbH Sachsen-Anhalt deutlich, der aufzähle, dass 2004 17 neue Verkaufsstellen an Standorten hoher Nachfrage eröffnet wurden und sich die Zahl der Internetspieler verdoppelt hat.
Die EU-Kommission hat zudem im Verfahren zur Notifizierung des Entwurfs des neuen Glücksspielstaatsvertrages Bedenken geäußert, der ab 2008 gelten soll. In einer so genannten „ausführlich begründeten Stellungnahme“ wird das vorgesehene Internetverbot als europarechtswidrig eingestuft. Kommissar Günter Verheugen bittet die deutschen Behörden um eine Überprüfung dieses Verbots. Die Bekämpfung der Spielsucht und der Jugendschutz seien zwingende Gründe des öffentlichen Interesses, die Einschränkungen der Ausübung einer europarechtlichen Grundfreiheit rechtfertigen könnten. Allerdings, so heißt es, sei das vollständige Verbot von Lotterien und Sportwetten im Internet keine geeignete Maßnahme zum Erreichen dieser Ziele und sei überdies nicht verhältnismäßig. Die Bundesregierung hat bis Ende Mai Gelegenheit, die EU-Behörde von der europarechtlichen Unbedenklichkeit des neuen Staatsvertrages zu überzeugen.
Bericht des Deutschen Olympischen SportBundes (DOSB) vom 8. April 2007 (www.dosb.de)
Sonntag, 8. April 2007
Sportzertifikate-Streit: Tradegate wehrt sich
Im Streit um die überraschende Handelsaussetzung von Sportzertifikaten in Frankfurt hat sich nunmehr Tradegate zu Wort gemeldet. Bei den Sportzertifikaten handelt es sich um Schuldverschreibungen, mit denen Langzeitwetten auf sportliche Ereignisse (Bundesliga, Champions League, Formel 1 etc.) verbrieft werden. An der Börse Frankfurt wurde der Handel nach Intervention der hessischen Börsenaufsicht kürzlich ausgesetzt, während er an der Börse Berlin-Bremen und über Tradegate (www.tradegate.de) weiter geht.
Tradegate-Vorstandschef Holger Timm sagte gegenüber "Welt am Sonntag": "Bei den Sportzertifikaten handelt es sich um ein klassisches Börsenprodukt." Er könne die Aufregung nicht verstehen: "Ich weiss nicht, wo wir einen Fehler gemacht haben sollen." Die hessische Börsenaufsicht habe das Produkt vor wenigen Wochen geprüft und zum Handel zugelassen. "Ich weiss nicht, wo der plötzliche Meinungswechsel herkommt." Im Übrigen wies Tim darauf hin: "Jedes strukturierte Produkt ist im Grunde eine Wette mit dem Emittenten." Mit einem Wettkunden sei der Käufer eines Sportzertfikats nicht vergleichbar: "Wir haben eine völlig andere Zielgruppe als die typischen Wetter. Unsere Sportzertfikate sind doch keine klassischen Oddset-Produkte."
Trotz derzeitiger Umsatzrückgänge aufgrund des Streits soll das Angebot ausgebaut werden. So werde es bald Zertfikate auf den Ausgang der Fußball-Europemeisterschaft 2008 geben.
Quelle: Welt am Sonntag
Tradegate-Vorstandschef Holger Timm sagte gegenüber "Welt am Sonntag": "Bei den Sportzertifikaten handelt es sich um ein klassisches Börsenprodukt." Er könne die Aufregung nicht verstehen: "Ich weiss nicht, wo wir einen Fehler gemacht haben sollen." Die hessische Börsenaufsicht habe das Produkt vor wenigen Wochen geprüft und zum Handel zugelassen. "Ich weiss nicht, wo der plötzliche Meinungswechsel herkommt." Im Übrigen wies Tim darauf hin: "Jedes strukturierte Produkt ist im Grunde eine Wette mit dem Emittenten." Mit einem Wettkunden sei der Käufer eines Sportzertfikats nicht vergleichbar: "Wir haben eine völlig andere Zielgruppe als die typischen Wetter. Unsere Sportzertfikate sind doch keine klassischen Oddset-Produkte."
Trotz derzeitiger Umsatzrückgänge aufgrund des Streits soll das Angebot ausgebaut werden. So werde es bald Zertfikate auf den Ausgang der Fußball-Europemeisterschaft 2008 geben.
Quelle: Welt am Sonntag
Sportwettenanbieter bwin will gegen Werbeverbote klagen
Der Sportwettenanbieter bwin will nach einem Bericht der Zeitung "Welt am Sonntag" (8. April 2007) gegen die von den Bundesländern Nordrhein-Westfalen und Bayern erlassenen Werbeverbote gerichtlich vorgehen. Zuletzt war dem AC Milan verboten worden, beim Champions-League-Spiel in München mit dem bwin-Logo aufzulaufen.
"Wir planen, zeitnah mehrere Schadenersatzklagen einzubringen", sagte Jörg Wacker, Direktor von bwin e.K. Geklagt werden soll u. a. gegen Nordrhein-Westfalen und Bayern. Nordrhein-Westfalen hatte dem Fußball-Bundesligisten Borussia Dortmund Bandenreklame mit dem Wettanbieter verboten, das Kreisverwaltungsreferat München hatte auf Weisung der Regierung von Oberbayern dem Fußball-Zweitligisten TSV 1860 München untersagt, mit Trikotwerbung für bwin aufzulaufen.
Wacker fühlt sich durch die Haltung der Europäischen Kommission hinsichtlich des geplanten Glücksspielstaatsvertrags bestätigt: "Der Staatsvertrag ist eindeutig rechtwidrig.". Die Kommission hatte das Internet-Verbot in dem Glücksspielstaatsvertrag als unverhältnismäßig bezeichnet. Bis Rechtssicherheit hergestellt sei, werde bwin "weiter mit aller Macht gegen die absurden Verbote vorgehen".
Quelle: Welt am Sonntag
"Wir planen, zeitnah mehrere Schadenersatzklagen einzubringen", sagte Jörg Wacker, Direktor von bwin e.K. Geklagt werden soll u. a. gegen Nordrhein-Westfalen und Bayern. Nordrhein-Westfalen hatte dem Fußball-Bundesligisten Borussia Dortmund Bandenreklame mit dem Wettanbieter verboten, das Kreisverwaltungsreferat München hatte auf Weisung der Regierung von Oberbayern dem Fußball-Zweitligisten TSV 1860 München untersagt, mit Trikotwerbung für bwin aufzulaufen.
Wacker fühlt sich durch die Haltung der Europäischen Kommission hinsichtlich des geplanten Glücksspielstaatsvertrags bestätigt: "Der Staatsvertrag ist eindeutig rechtwidrig.". Die Kommission hatte das Internet-Verbot in dem Glücksspielstaatsvertrag als unverhältnismäßig bezeichnet. Bis Rechtssicherheit hergestellt sei, werde bwin "weiter mit aller Macht gegen die absurden Verbote vorgehen".
Quelle: Welt am Sonntag