Casinos Austria Generaldirektor ab 25. Mai 2007 ist Dr. Karl Stoss.
Mit der Hauptversammlung der Casinos Austria AG am 25. Mai 2007 wechselt Generaldirektor Dr. Leo Wallner als Vizepräsident in den Aufsichtsrat. Seine Nachfolge als Generaldirektor tritt mit diesem Datum Dr. Karl Stoss an, der seit 1. Jänner Vorstandsmitglied der Casinos Austria AG ist. Vorsitzender des Aufsichtsrates ist Dr. Walter Rothensteiner.
Dr. Leo Wallner steht seit 15. Februar 1968 an der Spitze des Unternehmens, das er vom umstrittenen Casinobetreiber zum international erfolgreichen Glücksspielkonzern auf höchstem Niveau machte.
Unter der österreichischen Casino-Flagge bieten derzeit 75 Casinos auf allen Kontinenten und den Weltmeeren gefragte Unterhaltung für 19 Millionen Gäste im Jahr. Mit der Gründung der Österreichischen Lotterien, dem Spiel im Internet und den Outlets mit Video Lottery Terminals legte Dr. Leo Wallner den Grundstein für eine breite Palette an Spielangeboten, die auch den zukünftigen Konzern-Erfolg ganz wesentlich mittragen werden.
Bereits seit 8. Mai ist Dr. Karl Stoss Generaldirektor der Österreichischen Lotterien GmbH.
Pressemitteilung Casinos Austria vom 24. Mai 2007
Das Blog zur aktuellen rechtlichen Entwicklung bei Glücksspielen und Sportwetten: Informationen zu Spielbanken, Casino-Spielen, Lotterien, gewerblichen Spielvermittlern, Spielgemeinschaften, Rubbellosen, Glücksspielautomaten, Geschicklichkeitsspielen, Unterhaltungsspielen, Gewinnspielen, Hausverlosungen, Poker, Sportwetten, Pferdewetten, Finanzwetten, Wettbörsen, Sportzertifikaten, Informationsbörsen (prediction markets) sowie Event- und Informationsderivaten
Samstag, 2. Juni 2007
Casinos Austria: Spielerschutzbestimmungen nach Glücksspielgesetz
Im Hinblick auf die gesetzlichen Spielerschutzbestimmungen, die Casinos Austria als Spielbankenkonzessionär einzuhalten hat, sind folgende Klarstellungen zu treffen:
Für Casinos Austria gilt gem. § 25 Abs. 3 GSpG strenge Spielerschutzvorschriften für den Betrieb der Österreichischen Spielbanken. Neben der Prüfung der Identität und der Volljährigkeit jedes Spielers hat Casinos Austria zu überprüfen, ob ein inländischer Spieler durch häufige und intensive Teilnahme am Spiel sein Existenzminimum gefährdet. Wie gesetzlich vorgesehen, überprüft Casinos Austria durch Einsicht in die von Spielern im Anlassfall eingeforderten Einkommens- und Vermögensnachweise sowie durch Bonitätsauskünfte unabhängiger Einrichtungen (wie bspw. KSV) das Vorliegen derartiger Gefährdungen. In der Praxis gehen die diesbezüglichen Maßnahmen von Casinos Austria über die gesetzlichen Mindestanforderungen weit hinaus.
Generell ist festzuhalten, dass eine häufige Teilnahme am Spiel in den Casinos sowie hohes Spiel samt entsprechenden Spielgewinnen oder -verlusten den gesetzlichen Spielerschutzbestimmungen nicht widersprechen, sofern die Überprüfung der Einkommens- und Vermögensnachweise ergeben hat, dass die Spielweise des betreffenden Spielteilnehmers in dieser Einkommens- und Vermögenssituation Deckung findet. Entsprechende Überprüfungen werden von Casinos Austria in einem weit über den internationalen Standard und die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Ausmaß laufend durchgeführt.
Aufgrund einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen (§ 51 GSpG) darf Casinos Austria über Spieler und deren Teilnahme am Spiel keinerlei Auskunft erteilen. Diese Verpflichtung trifft im Übrigen auch - abgesehen von gesetzlich determinierten Ausnahmefällen - die Ermittlungsbehörden. Casinos Austria darf daher zu aktuellen Fällen in der Öffentlichkeit keinerlei Stellungnahme abgeben.
Pressemitteilung Casinos Austria vom 10. Mai 2007
Für Casinos Austria gilt gem. § 25 Abs. 3 GSpG strenge Spielerschutzvorschriften für den Betrieb der Österreichischen Spielbanken. Neben der Prüfung der Identität und der Volljährigkeit jedes Spielers hat Casinos Austria zu überprüfen, ob ein inländischer Spieler durch häufige und intensive Teilnahme am Spiel sein Existenzminimum gefährdet. Wie gesetzlich vorgesehen, überprüft Casinos Austria durch Einsicht in die von Spielern im Anlassfall eingeforderten Einkommens- und Vermögensnachweise sowie durch Bonitätsauskünfte unabhängiger Einrichtungen (wie bspw. KSV) das Vorliegen derartiger Gefährdungen. In der Praxis gehen die diesbezüglichen Maßnahmen von Casinos Austria über die gesetzlichen Mindestanforderungen weit hinaus.
Generell ist festzuhalten, dass eine häufige Teilnahme am Spiel in den Casinos sowie hohes Spiel samt entsprechenden Spielgewinnen oder -verlusten den gesetzlichen Spielerschutzbestimmungen nicht widersprechen, sofern die Überprüfung der Einkommens- und Vermögensnachweise ergeben hat, dass die Spielweise des betreffenden Spielteilnehmers in dieser Einkommens- und Vermögenssituation Deckung findet. Entsprechende Überprüfungen werden von Casinos Austria in einem weit über den internationalen Standard und die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Ausmaß laufend durchgeführt.
Aufgrund einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen (§ 51 GSpG) darf Casinos Austria über Spieler und deren Teilnahme am Spiel keinerlei Auskunft erteilen. Diese Verpflichtung trifft im Übrigen auch - abgesehen von gesetzlich determinierten Ausnahmefällen - die Ermittlungsbehörden. Casinos Austria darf daher zu aktuellen Fällen in der Öffentlichkeit keinerlei Stellungnahme abgeben.
Pressemitteilung Casinos Austria vom 10. Mai 2007
Faber kündigt Klage gegen das Land Nordrhein-Westfalen wegen Glücksspielstaatsvertrags an
FOCUS (FOCUS-Korrespondent Arno Heißmeyer) berichtet wie folgt über den geplanten Glücksspielstaatsvertrag und den wirtschaftlichen Auswirkungen für gewerbliche Spielvermittler, namentlich Herrn Norbert Faber von Faber Lotto-Service, einem der größten Unternehmen der Branche:
"(...) Weil Faber einmal so richtig in Fahrt ist, richtet er eine scharfe Drohung an den nordrhein-westfälischen Ministerpräsidenten Jürgen Rüttgers (CDU). „Wenn der Vertrag kommt, verklage ich das Land auf Schadenersatz in Höhe von mindestens 300 Millionen Euro.“
Hintergrund der Attacke Fabers ist der Streit zwischen den gewerblichen Lotto-Anbietern mit den Ministerpräsidenten der Länder um den geplanten Glücksspiel-Staatsvertrag. Mit ihm wollen die Bundesländer das staatliche Wettmonopol sichern sowie den privaten Glücksspiel-Unternehmen Werbung und Internet-Spiele verbieten. Das Argument der Länderchefs: Nur so sei die Spielsucht einzudämmen.
Faber, der seine Firma vor 27 Jahren gründete, spricht in diesem Zusammenhang von einem „zynischen Skandal“. Das Lotto-Spielen sei „ein harmloses Freizeitvergnügen“. Von Sucht gar könne keine Rede sein, so Faber, der auch Präsident des Deutschen Lottoverbandes ist. „Man kann nicht 25 Millionen Lottospieler unter Sucht stellen“, wettert der Unternehmer.
Für ihn und die übrigen privaten Anbieter gehe es in dem Streit um den Staatsvertrag schlicht um die Existenz. „Wenn wir nicht mehr werben dürfen, können wir nicht überleben“, sagt Faber. „Und ohne Internet haben wir keine Chance.“ Komme der Vertrag, würden bundesweit 35 000 Arbeitsplätze vernichtet, mindestens 10 000 allein in Nordrhein-Westfalen. Milliardenumsätze, die zum großen Teil dem Staat, Sportvereinen und Wohlfahrtsverbänden zugute kämen, entfielen. Im Übrigen müsste mit dem Inkrafttreten des neuen Vertrages sogar die Ziehung der Lottozahlen in der ARD abgesetzt werden, weil es sich um eine Werbesendung handele. Auch die Klassenlottereien SKL und NKL würden komplett verschwinden, so Faber. (...)
Faber hat sich derweil ein für ihn wichtiges Datum bereits dick im Kalender angestrichen: den 22. Juni, der Tag, an dem die Ministerpräsidenten-Konferenz das Thema berate. „Ich werde gegen diesen rechtsbrüchigen Staatsvertrag kämpfen“, verspricht der Unternehmer. „Schließlich war das deutsche Lotto 50 Jahre lang mein Leben.“"
Quelle: FOCUS http://www.focus.de/finanzen/news/gluecksspiel_aid_62231.html
"(...) Weil Faber einmal so richtig in Fahrt ist, richtet er eine scharfe Drohung an den nordrhein-westfälischen Ministerpräsidenten Jürgen Rüttgers (CDU). „Wenn der Vertrag kommt, verklage ich das Land auf Schadenersatz in Höhe von mindestens 300 Millionen Euro.“
Hintergrund der Attacke Fabers ist der Streit zwischen den gewerblichen Lotto-Anbietern mit den Ministerpräsidenten der Länder um den geplanten Glücksspiel-Staatsvertrag. Mit ihm wollen die Bundesländer das staatliche Wettmonopol sichern sowie den privaten Glücksspiel-Unternehmen Werbung und Internet-Spiele verbieten. Das Argument der Länderchefs: Nur so sei die Spielsucht einzudämmen.
Faber, der seine Firma vor 27 Jahren gründete, spricht in diesem Zusammenhang von einem „zynischen Skandal“. Das Lotto-Spielen sei „ein harmloses Freizeitvergnügen“. Von Sucht gar könne keine Rede sein, so Faber, der auch Präsident des Deutschen Lottoverbandes ist. „Man kann nicht 25 Millionen Lottospieler unter Sucht stellen“, wettert der Unternehmer.
Für ihn und die übrigen privaten Anbieter gehe es in dem Streit um den Staatsvertrag schlicht um die Existenz. „Wenn wir nicht mehr werben dürfen, können wir nicht überleben“, sagt Faber. „Und ohne Internet haben wir keine Chance.“ Komme der Vertrag, würden bundesweit 35 000 Arbeitsplätze vernichtet, mindestens 10 000 allein in Nordrhein-Westfalen. Milliardenumsätze, die zum großen Teil dem Staat, Sportvereinen und Wohlfahrtsverbänden zugute kämen, entfielen. Im Übrigen müsste mit dem Inkrafttreten des neuen Vertrages sogar die Ziehung der Lottozahlen in der ARD abgesetzt werden, weil es sich um eine Werbesendung handele. Auch die Klassenlottereien SKL und NKL würden komplett verschwinden, so Faber. (...)
Faber hat sich derweil ein für ihn wichtiges Datum bereits dick im Kalender angestrichen: den 22. Juni, der Tag, an dem die Ministerpräsidenten-Konferenz das Thema berate. „Ich werde gegen diesen rechtsbrüchigen Staatsvertrag kämpfen“, verspricht der Unternehmer. „Schließlich war das deutsche Lotto 50 Jahre lang mein Leben.“"
Quelle: FOCUS http://www.focus.de/finanzen/news/gluecksspiel_aid_62231.html
Freitag, 1. Juni 2007
bwin: Handelsgericht Wien weist Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung von Omnia Communications-Centers GmbH ab
Der durch die Omnia Communication-Centers GmbH beim Handelsgericht Wien eingebrachte Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde in erster Instanz abgelehnt. Mittels einstweiliger Verfügung hätte der bwin Gruppe untersagt werden sollen, für den österreichischen Markt Glücksspiele, insbesondere Poker- und Casinospiele, über die gibraltesische Lizenz anzubieten. Das Gericht hat den Antrag unter Verweis auf das nicht vorhandene Wettbewerbsverhältnis zwischen der klagenden Partei und bwin abgelehnt.
"Wir begrüßen die heutige Entscheidung des Gerichts, den Antrag auf einstweilige Verfügung abzulehnen", so Co-CEO Norbert Teufelberger zur positiven Erstentscheidung in diesem Verfahren.
"Klagen sind nicht der richtige Weg", ergänzt Co-CEO Manfred Bodner. "Wofür wir eintreten, ist ein konstruktiver Dialog zur Gestaltung einer auf die Bedürfnisse der Konsumenten ausgerichteten EU-konformen Regelung des Glücksspiels unter Berücksichtigung der Realitäten des Internetzeitalters."
Pressemitteilung bwin vom 22. Mai 2007
"Wir begrüßen die heutige Entscheidung des Gerichts, den Antrag auf einstweilige Verfügung abzulehnen", so Co-CEO Norbert Teufelberger zur positiven Erstentscheidung in diesem Verfahren.
"Klagen sind nicht der richtige Weg", ergänzt Co-CEO Manfred Bodner. "Wofür wir eintreten, ist ein konstruktiver Dialog zur Gestaltung einer auf die Bedürfnisse der Konsumenten ausgerichteten EU-konformen Regelung des Glücksspiels unter Berücksichtigung der Realitäten des Internetzeitalters."
Pressemitteilung bwin vom 22. Mai 2007
Donnerstag, 31. Mai 2007
Fluxx AG: EU-Kommission verschärft Kritik an deutschem Glücksspielstaatsvertrag
Altenholz, 31. Mai 2007 - Die Europäische Kommission hat in einer zweiten Stellungnahme den von den Bundesländern vorgelegten Entwurf zum Glücksspielstaatsvertrag in allen wesentlichen Punkten scharf kritisiert.
Nach der Prüfung des Entwurfs durch verschiedene Dienststellen äußert die Kommission erhebliche Bedenken an der Vereinbarkeit des Vertrags mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht.
Nachdem die Kommission in ihrer ersten ausführlichen Stellungnahme vom März 2007 zunächst nur das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten und Lotterien im Internet untersucht und als unverhältnismäßig kritisiert hatte, gehen die EU-Kommissare in ihrem jetzigen Schreiben auf weitere zentrale Aspekte des Vertragsentwurfs detailliert ein.
Insbesondere erklärte die Kommission folgende Bestimmungen des geplanten Staatsvertrags als unverhältnismäßig und unvereinbar mit dem EG-Vertrag:
- Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs, d.h. der Zahlungswege
- Werbebeschränkungen, z.B. im Internet, per Telefon und im TV
- Begrenzung der Verkaufsstellen und Beschränkungen der Vertriebswege, z.B. im stationären Vertrieb über Supermärkte und Tankstellen
- Weitere Wettbewerbsbeschränkungen
Die EU-Kommission hat den deutschen Behörden nunmehr eine Frist von zwei Monaten gesetzt, um zu den Kritikpunkten Stellung zu nehmen. Sollte die Antwort nicht zufriedenstellend für die EU-Kommission ausfallen, wird sie vermutlich das bereits laufende Vertragsverletzungsverfahren auf den neuen Glücksspielstaatsvertrag ausweiten. Dann droht Deutschland ein langer teurer Rechtsstreit mit nicht absehbaren Bußgeldzahlungen und erheblichen Schadenersatzforderungen der betroffenen Unternehmen.
'Die EU hat erkannt, dass einige Länder ihre legislative Macht gegen bestehendes höheres Recht einsetzen wollen, um nicht, wie fälschlicherweise immer wieder vorgegeben wird, die Menschheit vor Spielsucht zu bewahren, sondern um den Wettbewerb zu eliminieren und sich als Monopolist wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen. Das wird nicht gelingen', so Rainer Jacken, Vorstandssprecher der FLUXX AG. 'Wir sind gespannt, wie die Verantwortlichen nun auf diese zweite verschärfte Mahnung aus Brüssel reagieren werden. Eine Ignoranz, wie sie in dem Antwortschreiben auf die erste Stellungnahme der EU-Kommission an den Tag gelegt wurde, wäre hier nun wohl denkbar fehl am Platz. Denn die erneute Aufforderung der EU-Kommission, den Entwurf des Staatsvertrags grundlegend zu überarbeiten, hätte nicht deutlicher sein können. Wir appellieren an alle Ministerpräsidenten, sich der Sache nun endlich selbst anzunehmen und sich nicht mehr von den eigenen Verwaltungsbeamten und Lottogeschäftsführern vor deren Karren spannen zu lassen.'
Über FLUXX:
FLUXX ist ein auf die Vermittlung von Lotto und Wetten spezialisiertes Unternehmen mit Sitz in Altenholz bei Kiel. Die für den Betrieb erforderlichen Rechte und Lizenzen sowie das technische und marktrelevante Know how versetzen FLUXX in die Lage, jede Form von lizenziertem Glücksspiel über unterschiedliche Vertriebswege an den Endkunden zu vermitteln. Neben den eigenvermarkteten Angeboten jaxx.de, jaxx.com, myBet.com und Telewette stellt FLUXX seine Produkte und Dienstleistungen auch anderen Unternehmen und Organisationen zur Verfügung, die über umfangreiche Endkundenbeziehungen verfügen. Hierzu zählen die Online-Dienste AOL, Freenet, Lycos und Yahoo! Espana, der Pay-TV-Sender Premiere, der Burda-Verlag sowie die Lottogesellschaften der Bundesländer Schleswig-Holstein, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern. Die FLUXX AG ist seit September 1999 an der Deutschen Börse notiert (ISIN DE000A0JRU67) und beschäftigt derzeit konzernweit 145 Mitarbeiter.
Pressemitteilung FLUXX AG
Nach der Prüfung des Entwurfs durch verschiedene Dienststellen äußert die Kommission erhebliche Bedenken an der Vereinbarkeit des Vertrags mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht.
Nachdem die Kommission in ihrer ersten ausführlichen Stellungnahme vom März 2007 zunächst nur das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten und Lotterien im Internet untersucht und als unverhältnismäßig kritisiert hatte, gehen die EU-Kommissare in ihrem jetzigen Schreiben auf weitere zentrale Aspekte des Vertragsentwurfs detailliert ein.
Insbesondere erklärte die Kommission folgende Bestimmungen des geplanten Staatsvertrags als unverhältnismäßig und unvereinbar mit dem EG-Vertrag:
- Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs, d.h. der Zahlungswege
- Werbebeschränkungen, z.B. im Internet, per Telefon und im TV
- Begrenzung der Verkaufsstellen und Beschränkungen der Vertriebswege, z.B. im stationären Vertrieb über Supermärkte und Tankstellen
- Weitere Wettbewerbsbeschränkungen
Die EU-Kommission hat den deutschen Behörden nunmehr eine Frist von zwei Monaten gesetzt, um zu den Kritikpunkten Stellung zu nehmen. Sollte die Antwort nicht zufriedenstellend für die EU-Kommission ausfallen, wird sie vermutlich das bereits laufende Vertragsverletzungsverfahren auf den neuen Glücksspielstaatsvertrag ausweiten. Dann droht Deutschland ein langer teurer Rechtsstreit mit nicht absehbaren Bußgeldzahlungen und erheblichen Schadenersatzforderungen der betroffenen Unternehmen.
'Die EU hat erkannt, dass einige Länder ihre legislative Macht gegen bestehendes höheres Recht einsetzen wollen, um nicht, wie fälschlicherweise immer wieder vorgegeben wird, die Menschheit vor Spielsucht zu bewahren, sondern um den Wettbewerb zu eliminieren und sich als Monopolist wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen. Das wird nicht gelingen', so Rainer Jacken, Vorstandssprecher der FLUXX AG. 'Wir sind gespannt, wie die Verantwortlichen nun auf diese zweite verschärfte Mahnung aus Brüssel reagieren werden. Eine Ignoranz, wie sie in dem Antwortschreiben auf die erste Stellungnahme der EU-Kommission an den Tag gelegt wurde, wäre hier nun wohl denkbar fehl am Platz. Denn die erneute Aufforderung der EU-Kommission, den Entwurf des Staatsvertrags grundlegend zu überarbeiten, hätte nicht deutlicher sein können. Wir appellieren an alle Ministerpräsidenten, sich der Sache nun endlich selbst anzunehmen und sich nicht mehr von den eigenen Verwaltungsbeamten und Lottogeschäftsführern vor deren Karren spannen zu lassen.'
Über FLUXX:
FLUXX ist ein auf die Vermittlung von Lotto und Wetten spezialisiertes Unternehmen mit Sitz in Altenholz bei Kiel. Die für den Betrieb erforderlichen Rechte und Lizenzen sowie das technische und marktrelevante Know how versetzen FLUXX in die Lage, jede Form von lizenziertem Glücksspiel über unterschiedliche Vertriebswege an den Endkunden zu vermitteln. Neben den eigenvermarkteten Angeboten jaxx.de, jaxx.com, myBet.com und Telewette stellt FLUXX seine Produkte und Dienstleistungen auch anderen Unternehmen und Organisationen zur Verfügung, die über umfangreiche Endkundenbeziehungen verfügen. Hierzu zählen die Online-Dienste AOL, Freenet, Lycos und Yahoo! Espana, der Pay-TV-Sender Premiere, der Burda-Verlag sowie die Lottogesellschaften der Bundesländer Schleswig-Holstein, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern. Die FLUXX AG ist seit September 1999 an der Deutschen Börse notiert (ISIN DE000A0JRU67) und beschäftigt derzeit konzernweit 145 Mitarbeiter.
Pressemitteilung FLUXX AG
European Lotteries sieht sich durch Urteil des EFTA-Gerichtshofs bestätigt
Pressemitteilung von European Lotteries vom 30. Mai 2007:
Europäisches Gericht: Keine Pflicht zur Öffnung der Glücksspielmärkte
Kommerzielle Betreiber müssen nicht zugelassen werden
Keine Pflicht zur Anerkennung von ausländischen Lizenzen
30. Mai 2007 – Der Gerichtshof der Europäischen Freihandelszone (EFTA) in Luxemburg hat heute nachmittag erneut einem kommerziellen Anbieter von Sportwetten und anderen Glücksspielen den Zugang zu den Glücksspielmärkten eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) versagt. Die heutige Entscheidung folgt einem Urteil desselben Gerichts im März diesen Jahres zu einem einem anderen norwegischen Fall, in dem die Richter das norwegische Glückspielautomatenmonopol ausdrücklich für mit europäischem Wirtschaftrecht vereinbar erklärten.
Der EFTA-Gerichtshof entschied heute, dass ein Staat mit einem Glücksspielmonopol das Recht hat, das Angebot von Glücksspielen aus dem Ausland und die Werbung dafür zu unterbinden, unabhängig davon ob diese im Ursprungsland rechtmäßig sind oder nicht (Randzeichen 5 des Urteils).
Dr. Winfried Wortmann, Geschäftsführer von Westlotto in Nordrhein-Westfalen und in der vergangenen Woche für weitere zwei Jahre wiedergewählter Präsident des europäischen Dachverbands European Lotteries, begrüßte die heutige Entscheidung des EFTA-Gerichtshof, die auch große Bedeutung für Deutschland und andere EU-Staaten habe.
Dr. Wortmann sagte: „Im Gegensatz zu dem, was die kommerziell interessierte Glücksspielindustrie seit Monaten und Jahren in den Medien zu verbreiten versucht, hat der EFTA-Gerichtshof erneut deutlich gemacht, dass Anbieter von Glücksspielen eine Lizenz von dem Nationalstaat benötigen, in dem sie ihre Dienstleistungen anbieten und werben wollen. Europäisches Recht verlangt nicht die gegenseitige Anerkennung von Betriebserlaubnissen (Lizenzen).
Dr. Wortmann kommentierte abschließend: „Dies ist bereits die dritte Niederlage für die Befürworter einer Kommerzialisierung des Glücksspiels vor europäischen Gerichten in diesem Jahr. Im März bekräftigten sowohl der Europäische Gerichtshof (EuGH) für die EU als auch der EFTA-Gerichtshof für den EWR ihre ständige Rechtsprechung, wonach es den Mitgliedstaaten frei steht, die Ziele ihrer Glücksspielpolitik festzulegen und auch das von ihnen angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen, solange sie dabei ernsthaft und konsequent öffentliche Interessen, wie etwa Verbraucherschutz, die Bekämpfung der Spielsucht oder Kriminalitätsbekämpfung, verfolgen. Dabei kann ein Staat auch einem staatseigenen Unternehmen das ausschließliche Recht verleihen, Glücksspiele anzubieten, wie der EFTA-Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. März 2007 ausdrücklich festgestellt hat.“
European Lotteries (EL) ist der Verband der europäischen staatlichen Lotterien und Sportwettenanbieter und vertritt 74 Gesellschaften. Weitere Informationen über uns finden Sie im Internet unter www.european-lotteries.org.
Europäisches Gericht: Keine Pflicht zur Öffnung der Glücksspielmärkte
Kommerzielle Betreiber müssen nicht zugelassen werden
Keine Pflicht zur Anerkennung von ausländischen Lizenzen
30. Mai 2007 – Der Gerichtshof der Europäischen Freihandelszone (EFTA) in Luxemburg hat heute nachmittag erneut einem kommerziellen Anbieter von Sportwetten und anderen Glücksspielen den Zugang zu den Glücksspielmärkten eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) versagt. Die heutige Entscheidung folgt einem Urteil desselben Gerichts im März diesen Jahres zu einem einem anderen norwegischen Fall, in dem die Richter das norwegische Glückspielautomatenmonopol ausdrücklich für mit europäischem Wirtschaftrecht vereinbar erklärten.
Der EFTA-Gerichtshof entschied heute, dass ein Staat mit einem Glücksspielmonopol das Recht hat, das Angebot von Glücksspielen aus dem Ausland und die Werbung dafür zu unterbinden, unabhängig davon ob diese im Ursprungsland rechtmäßig sind oder nicht (Randzeichen 5 des Urteils).
Dr. Winfried Wortmann, Geschäftsführer von Westlotto in Nordrhein-Westfalen und in der vergangenen Woche für weitere zwei Jahre wiedergewählter Präsident des europäischen Dachverbands European Lotteries, begrüßte die heutige Entscheidung des EFTA-Gerichtshof, die auch große Bedeutung für Deutschland und andere EU-Staaten habe.
Dr. Wortmann sagte: „Im Gegensatz zu dem, was die kommerziell interessierte Glücksspielindustrie seit Monaten und Jahren in den Medien zu verbreiten versucht, hat der EFTA-Gerichtshof erneut deutlich gemacht, dass Anbieter von Glücksspielen eine Lizenz von dem Nationalstaat benötigen, in dem sie ihre Dienstleistungen anbieten und werben wollen. Europäisches Recht verlangt nicht die gegenseitige Anerkennung von Betriebserlaubnissen (Lizenzen).
Dr. Wortmann kommentierte abschließend: „Dies ist bereits die dritte Niederlage für die Befürworter einer Kommerzialisierung des Glücksspiels vor europäischen Gerichten in diesem Jahr. Im März bekräftigten sowohl der Europäische Gerichtshof (EuGH) für die EU als auch der EFTA-Gerichtshof für den EWR ihre ständige Rechtsprechung, wonach es den Mitgliedstaaten frei steht, die Ziele ihrer Glücksspielpolitik festzulegen und auch das von ihnen angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen, solange sie dabei ernsthaft und konsequent öffentliche Interessen, wie etwa Verbraucherschutz, die Bekämpfung der Spielsucht oder Kriminalitätsbekämpfung, verfolgen. Dabei kann ein Staat auch einem staatseigenen Unternehmen das ausschließliche Recht verleihen, Glücksspiele anzubieten, wie der EFTA-Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. März 2007 ausdrücklich festgestellt hat.“
European Lotteries (EL) ist der Verband der europäischen staatlichen Lotterien und Sportwettenanbieter und vertritt 74 Gesellschaften. Weitere Informationen über uns finden Sie im Internet unter www.european-lotteries.org.
Mittwoch, 30. Mai 2007
EFTA-Gerichtshof klärt mit dem Ladbrokes-Urteil die europarechtlichen Grenzen eines Glücksspielmonopols
Konsequenzen für die Rechtsentwicklung in Deutschland?
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
1. Gegenstand des Ladbrokes-Urteils
Mit seinem Ladbrokes-Urteil vom 30. Mai 2007 (Rechtssache E-3/06) hat sich der EFTA-Gerichtshof in Luxemburg mit der Vereinbarkeit eines staatlichen Monopols für Glücksspiele und Wetten mit der europarechtlichen Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit befasst. Der Gerichtshof musste in diesem Fall fünf ihm vom Bezirksgericht Oslo vorgelegte Fragen zum EWR-Recht beantworten, mit dem die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit inhaltlich gleich wie im EG-Vertrag geregelt werden.
Der EFTA-Gerichthof hat daher nicht über die von dem weltgrößten Buchmacher Ladbrokes gegen zwei norwegische Ministerien in dem norwegischen Ausgangsverfahren eingereichte Klage entschieden (wie der Deutsche Lotto- und Totoblock fälschlich gemeldet hatte), sondern die europarechtlichen Grenzen eines Monopols aufgezeigt. Der Gerichtshof hat auch – entgegen der unzutreffenden Darstellung des Kartells der deutschen Landeslotteriegesellschaften – nicht das norwegische Monopol für zulässig gehalten, sondern dem vorlegenden Gericht Prüfungskriterien aufgezeigt. Der EFTA-Gerichtshof hat dabei seine Rechtsprechung und die ihm mehrfach zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs präzisiert. Das norwegische Gericht muss nunmehr die einschlägige norwegische Gesetzgebung daraufhin prüfen, ob tatsächlich zulässige Rechtfertigungsgründe vorliegen und die Einschränkungen der Grundfreiheiten verhältnismäßig sind.
2. Kernaussagen des EFTA-Gerichtshofs
Entsprechend der ständigen europarechtlichen Rechtsprechung ist die Veranstaltung von Glücksspielen eine wirtschaftliche (und keineswegs eine hoheitliche) Tätigkeit. Die Grundfreiheiten sind damit anwendbar. Monopole verwehren dagegen privaten Veranstaltern den Marktzugang und verletzen damit die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit.
Diese Einschränkung der Grundfreiheiten kann nur durch „zwingende Gründe des Allgemeinwohls“ gerechtfertigt werden. Dafür ist der einschränkende Mitgliedstaat allerdings darlegungs- und beweispflichtig, worauf der Gerichtshof in der Ladbrokes-Entscheidung mehrfach hinweist. So muss etwa bei dem Ziel der Suchtbekämpfung, die – wie Verbrechensbekämpfung und Verbraucherschutz – als entsprechender zwingender Grund anerkannt ist, in den zu prüfenden einschränkenden Gesetzen auch das Bemühen um eine tatsächliche Verminderung von Gelegenheiten zum Spiel erkennbar sein. Die vom Staat angeführten Rechtfertigungsgründe sind zusammen zu betrachten.
Die Finanzierung gemeinnütziger Aktivitäten kann dagegen für sich genommen die Einschränkung der Grundfreiheiten und damit ein Monopol nicht rechtfertigen. Die von Norwegen für das Pferdewettmonopol angeführte Zielsetzung, die gewerbliche Pferdezucht zu finanzieren, ist daher kein zulässiges Gemeinwohlinteresse. Auch die Absicht, die kommerzielle Ausbeutung des Glücksspiels zu verhindern, kommt als Rechtfertigungsgrund nur dann in Betracht, wenn in der darauf gestützten Gesetzgebung Bedenken moralischer Natur zum Ausdruck kommen. Wo ein staatliches Monopol eine ganze Reihe von Glücksspielvariationen anbieten kann, kann nicht davon ausgegangen werden, dass damit tatsächlich die kommerzielle Ausbeutung des Glücksspiels verhindert werden soll.
Im Übrigen muss die gesetzliche Regelung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Damit wird das Ermessen der Mitgliedstaaten deutlich eingeschränkt, da nur eine geeignete und konsistente Regelung einer europarechtlichen Überprüfung standhält. Frei ist der Gesetzgeber dagegen bei der Festlegung des Schutzniveaus, wobei dieses dann auch konsequent der Maßstab sein muss. Bei einem inkonsistenten Verhalten fehlt es dagegen bereits bei der Geeignetheit eines Monopols. Der Monopolanbieter darf mit seinem Verhalten nicht der vom Staat angegebenen Zielsetzung widersprechen. Im vorliegenden Fall wird das norwegische Gericht daher zu prüfen haben, ob die Werbetätigkeit und die Entwicklung neuer Spiele durch den Monopolanbieter mit der Spielsuchtbekämpfung vereinbar sind.
Zur Verhältnismäßigkeit gehört auch die Frage nach einem milderen Mittel. Das zu beurteilende Gesetz darf nicht über das Maß dessen hinausgehen, was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist. Sollten andere, weniger einschneidende Beschränkungen genügen, um das gesetzgeberische Ziel auf dem festgelegten Niveau zu erreichen, ist ein Monopol nicht erforderlich. Das nationale Gericht muss daher insbesondere feststellen, ob und inwieweit den einzelnen Arten von Glücksspielen ein tatsächliches Suchtpotenzial innewohnt (was etwa bei Lotto fraglich ist). Auch muss das Gericht prüfen, ob der Monopolanbieter geringere ökonomische Anreize zum Übertreten der Regeln hat oder ein geringeres Interesse an einer aggressiven Werbestrategie als ein gewerbsmäβiger Veranstalter im Rahmen eines Genehmigungssystems.
Abhängig von der Beantwortung der Fragen zur Rechtfertigung beurteilt der Gerichtshof die Bedeutung einer einem ausländischen Veranstalter in seinem Heimatstaat erteilten Genehmigung. Stellt das nationale Gericht eine Rechtfertigung der gesetzlichen Regelungen fest, kann die Veranstaltung und Vermarktung verboten werden. Ist die Einschränkung nicht gerechtfertigt, darf von ausländischen Veranstaltern grundsätzlich eine Genehmigung verlangt werden, und zwar unter den für einheimische Bewerber geltenden Voraussetzungen. Die Genehmigungspflicht ist nach Ansicht des Gerichtshofs allerdings dann unverhältnismäßig, wenn das Unternehmen bereits über eine Genehmigung in seinem Heimatstaat verfügt und die zur Erlangung dieser Genehmigung erforderlichen Nachweise mit jenen übereinstimmen, die im Zielstaat verlangt werden.
3. Konsequenzen für Deutschland?
Weder die derzeitige unzureichende und bereits mehrfach als verfassungswidrig beurteilte Rechtslage in Deutschland noch der geplante Glücksspielstaatvertrag halten einer europarechtlichen Überprüfung stand. So fehlt es bereits an einer in sich geschlossenen konsistenten gesetzlichen Regelung. Auch ist das Monopol in Deutschland durchbrochen, da es seit mehr als 58 Jahren ein rein privates Landeslotterieunternehmen, nämlich die den Sportverbänden gehörende Lotto Rheinland-Pfalz GmbH, gibt. Im Übrigen sind die Landeslotteriegesellschaften auch grenzüberschreitend in anderen Mitgliedstaaten tätig, so dass die Abschottung des deutschen Marktes bereits aus diesem Grund mehr als fragwürdig ist.
Das Monopol ist weder geeignet noch verhältnismäßig. Die immer wieder von Politikern angeführte Finanzierung des Sports durch „Glücksspielgelder“ kann ein Monopol nicht rechtfertigen, was der EFTA-Gerichtshof erneut feststellt. Der ebenfalls angegebene Grund, die „kommerzielle Ausbeutung“ zu verhindern, ist ebenfalls nicht tragfähig, da keine moralischen Bedenken, sondern vielmehr fiskalische Gesichtspunkte maßgeblich sind. Das Verhalten der Landeslotteriegesellschaften entspricht weder diesem Ziel noch der angeblichen Spielsuchtbekämpfung. Dies zeigt sich an der Ausweitung des Glücksspielangebots, wie etwa das kürzlich als wettbewerbswidrig beurteilte „Quicky“, und den Plänen, einen Jackpot von 100 Millionen Euro anzubieten. Zumindest bislang haben die deutschen Monopolanbieter – entsprechend der Analyse des EFTA-Gerichtshofs – durchaus ökonomische Anreize zum Übertreten von Regeln. Eine tatsächliche angemessene Kontrolle des „Lottofürstentümer“ erfolgte nicht. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb gewerbsmäßige Veranstalter und deren Glücksspielangebote nicht mindestens genau so gut überwacht und kontrolliert werden könnten.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 81
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
1. Gegenstand des Ladbrokes-Urteils
Mit seinem Ladbrokes-Urteil vom 30. Mai 2007 (Rechtssache E-3/06) hat sich der EFTA-Gerichtshof in Luxemburg mit der Vereinbarkeit eines staatlichen Monopols für Glücksspiele und Wetten mit der europarechtlichen Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit befasst. Der Gerichtshof musste in diesem Fall fünf ihm vom Bezirksgericht Oslo vorgelegte Fragen zum EWR-Recht beantworten, mit dem die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit inhaltlich gleich wie im EG-Vertrag geregelt werden.
Der EFTA-Gerichthof hat daher nicht über die von dem weltgrößten Buchmacher Ladbrokes gegen zwei norwegische Ministerien in dem norwegischen Ausgangsverfahren eingereichte Klage entschieden (wie der Deutsche Lotto- und Totoblock fälschlich gemeldet hatte), sondern die europarechtlichen Grenzen eines Monopols aufgezeigt. Der Gerichtshof hat auch – entgegen der unzutreffenden Darstellung des Kartells der deutschen Landeslotteriegesellschaften – nicht das norwegische Monopol für zulässig gehalten, sondern dem vorlegenden Gericht Prüfungskriterien aufgezeigt. Der EFTA-Gerichtshof hat dabei seine Rechtsprechung und die ihm mehrfach zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs präzisiert. Das norwegische Gericht muss nunmehr die einschlägige norwegische Gesetzgebung daraufhin prüfen, ob tatsächlich zulässige Rechtfertigungsgründe vorliegen und die Einschränkungen der Grundfreiheiten verhältnismäßig sind.
2. Kernaussagen des EFTA-Gerichtshofs
Entsprechend der ständigen europarechtlichen Rechtsprechung ist die Veranstaltung von Glücksspielen eine wirtschaftliche (und keineswegs eine hoheitliche) Tätigkeit. Die Grundfreiheiten sind damit anwendbar. Monopole verwehren dagegen privaten Veranstaltern den Marktzugang und verletzen damit die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit.
Diese Einschränkung der Grundfreiheiten kann nur durch „zwingende Gründe des Allgemeinwohls“ gerechtfertigt werden. Dafür ist der einschränkende Mitgliedstaat allerdings darlegungs- und beweispflichtig, worauf der Gerichtshof in der Ladbrokes-Entscheidung mehrfach hinweist. So muss etwa bei dem Ziel der Suchtbekämpfung, die – wie Verbrechensbekämpfung und Verbraucherschutz – als entsprechender zwingender Grund anerkannt ist, in den zu prüfenden einschränkenden Gesetzen auch das Bemühen um eine tatsächliche Verminderung von Gelegenheiten zum Spiel erkennbar sein. Die vom Staat angeführten Rechtfertigungsgründe sind zusammen zu betrachten.
Die Finanzierung gemeinnütziger Aktivitäten kann dagegen für sich genommen die Einschränkung der Grundfreiheiten und damit ein Monopol nicht rechtfertigen. Die von Norwegen für das Pferdewettmonopol angeführte Zielsetzung, die gewerbliche Pferdezucht zu finanzieren, ist daher kein zulässiges Gemeinwohlinteresse. Auch die Absicht, die kommerzielle Ausbeutung des Glücksspiels zu verhindern, kommt als Rechtfertigungsgrund nur dann in Betracht, wenn in der darauf gestützten Gesetzgebung Bedenken moralischer Natur zum Ausdruck kommen. Wo ein staatliches Monopol eine ganze Reihe von Glücksspielvariationen anbieten kann, kann nicht davon ausgegangen werden, dass damit tatsächlich die kommerzielle Ausbeutung des Glücksspiels verhindert werden soll.
Im Übrigen muss die gesetzliche Regelung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Damit wird das Ermessen der Mitgliedstaaten deutlich eingeschränkt, da nur eine geeignete und konsistente Regelung einer europarechtlichen Überprüfung standhält. Frei ist der Gesetzgeber dagegen bei der Festlegung des Schutzniveaus, wobei dieses dann auch konsequent der Maßstab sein muss. Bei einem inkonsistenten Verhalten fehlt es dagegen bereits bei der Geeignetheit eines Monopols. Der Monopolanbieter darf mit seinem Verhalten nicht der vom Staat angegebenen Zielsetzung widersprechen. Im vorliegenden Fall wird das norwegische Gericht daher zu prüfen haben, ob die Werbetätigkeit und die Entwicklung neuer Spiele durch den Monopolanbieter mit der Spielsuchtbekämpfung vereinbar sind.
Zur Verhältnismäßigkeit gehört auch die Frage nach einem milderen Mittel. Das zu beurteilende Gesetz darf nicht über das Maß dessen hinausgehen, was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist. Sollten andere, weniger einschneidende Beschränkungen genügen, um das gesetzgeberische Ziel auf dem festgelegten Niveau zu erreichen, ist ein Monopol nicht erforderlich. Das nationale Gericht muss daher insbesondere feststellen, ob und inwieweit den einzelnen Arten von Glücksspielen ein tatsächliches Suchtpotenzial innewohnt (was etwa bei Lotto fraglich ist). Auch muss das Gericht prüfen, ob der Monopolanbieter geringere ökonomische Anreize zum Übertreten der Regeln hat oder ein geringeres Interesse an einer aggressiven Werbestrategie als ein gewerbsmäβiger Veranstalter im Rahmen eines Genehmigungssystems.
Abhängig von der Beantwortung der Fragen zur Rechtfertigung beurteilt der Gerichtshof die Bedeutung einer einem ausländischen Veranstalter in seinem Heimatstaat erteilten Genehmigung. Stellt das nationale Gericht eine Rechtfertigung der gesetzlichen Regelungen fest, kann die Veranstaltung und Vermarktung verboten werden. Ist die Einschränkung nicht gerechtfertigt, darf von ausländischen Veranstaltern grundsätzlich eine Genehmigung verlangt werden, und zwar unter den für einheimische Bewerber geltenden Voraussetzungen. Die Genehmigungspflicht ist nach Ansicht des Gerichtshofs allerdings dann unverhältnismäßig, wenn das Unternehmen bereits über eine Genehmigung in seinem Heimatstaat verfügt und die zur Erlangung dieser Genehmigung erforderlichen Nachweise mit jenen übereinstimmen, die im Zielstaat verlangt werden.
3. Konsequenzen für Deutschland?
Weder die derzeitige unzureichende und bereits mehrfach als verfassungswidrig beurteilte Rechtslage in Deutschland noch der geplante Glücksspielstaatvertrag halten einer europarechtlichen Überprüfung stand. So fehlt es bereits an einer in sich geschlossenen konsistenten gesetzlichen Regelung. Auch ist das Monopol in Deutschland durchbrochen, da es seit mehr als 58 Jahren ein rein privates Landeslotterieunternehmen, nämlich die den Sportverbänden gehörende Lotto Rheinland-Pfalz GmbH, gibt. Im Übrigen sind die Landeslotteriegesellschaften auch grenzüberschreitend in anderen Mitgliedstaaten tätig, so dass die Abschottung des deutschen Marktes bereits aus diesem Grund mehr als fragwürdig ist.
Das Monopol ist weder geeignet noch verhältnismäßig. Die immer wieder von Politikern angeführte Finanzierung des Sports durch „Glücksspielgelder“ kann ein Monopol nicht rechtfertigen, was der EFTA-Gerichtshof erneut feststellt. Der ebenfalls angegebene Grund, die „kommerzielle Ausbeutung“ zu verhindern, ist ebenfalls nicht tragfähig, da keine moralischen Bedenken, sondern vielmehr fiskalische Gesichtspunkte maßgeblich sind. Das Verhalten der Landeslotteriegesellschaften entspricht weder diesem Ziel noch der angeblichen Spielsuchtbekämpfung. Dies zeigt sich an der Ausweitung des Glücksspielangebots, wie etwa das kürzlich als wettbewerbswidrig beurteilte „Quicky“, und den Plänen, einen Jackpot von 100 Millionen Euro anzubieten. Zumindest bislang haben die deutschen Monopolanbieter – entsprechend der Analyse des EFTA-Gerichtshofs – durchaus ökonomische Anreize zum Übertreten von Regeln. Eine tatsächliche angemessene Kontrolle des „Lottofürstentümer“ erfolgte nicht. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb gewerbsmäßige Veranstalter und deren Glücksspielangebote nicht mindestens genau so gut überwacht und kontrolliert werden könnten.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 81
Der EFTA-Gerichtshof überprüft die norwegische Gesetzgebung zu Glücksspiel und Wetten
Pressemitteilung des EFTA-Gerichtshofs vom 30. Mai 2007
Urteil in der Rechtssache E-3/06 Ladbrokes
In einem heute ergangenen Urteil befasst sich der EFTA-Gerichtshof mit der Vereinbarkeit der Regulierung von Glücksspiel und Wetten in Norwegen mit dem Recht des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Vor dem Bezirksgericht in Oslo, das den Fall an den EFTA-Gerichtshof zur Prüfung verwies, hatte Ladbrokes auf Erteilung einer Genehmigung zur Veranstaltung verschiedener Arten von Glücksspiel und Wetten geklagt. Ladbrokes ist die weltgröβte Buchmachergesellschaft mit Sitz in Groβbritannien. Nach norwegischem Recht hatte die Klage keine Aussicht auf Erfolg. Die Veranstaltung von Wetten und Glücksspielen ist in Norwegen in drei verschiedenen Gesetzen geregelt, nämlich (1) dem Glückspielgesetz, das der staatlichen Gesellschaft Norsk Tipping ein Monopol für u.a. Lotto und Sportwetten einräumt; (2) dem Totalisatorgesetz, unter dessen Geltung ein Monopol der ebenfalls staatlich kontrollierten Stiftung Norsk Rikstoto für Pferdewetten errichtet wurde sowie (3) dem Lotteriegesetz, wonach die Veranstaltung von Glücksspielen kleineren Formats wie Bingo und Rubbelkarten nichtgewerblichen Wohlfahrtsorganisationen und -verbänden vorbehalten ist.
Der EFTA-Gerichtshof hält eingangs fest, dass die Veranstaltung jeglichen Glücksspiels gegen Geld eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, auf die die Grundfreiheiten des EWR-Abkommens anwendbar sind. Monopole, wie sie das Glücksspiel- und das Totalisatorgesetz vorsehen, verwehren privaten Veranstaltern jeglichen Zugang zum Markt und verletzen damit die Dienstleistungsfreiheit ebenso wie die Niederlassungsfreiheit. Das gleiche gilt auch für den Ausschluss gewerblicher Veranstalter vom Markt für solche Glücksspiele, deren Betrieb vom Lotteriegesetz geregelt wird.
Um diese Verletzungen der EWR-Grundfreiheiten zu rechtfertigen, muss die norwegische Regierung vor den nationalen Gerichten den Nachweis erbringen, dass die jeweils einschlägige Gesetzgebung auf zwingende Gründe des Allgemeinwohls gestützt ist. In diesem Zusammenhang anerkennt der EFTA-Gerichtshof, dass die gesetzgeberischen Ziele der Bekämpfung von Spielsucht sowie von Kriminalität und Unregelmäβigkeiten als solche legitim sind. Um zu gewährleisten, dass insbesondere das Ziel der Suchtbekämpfung auch tatsächlich verfolgt wird, muss sich in den zu prüfenden Gesetzen das Bemühen um eine tatsächliche Verminderung von Gelegenheiten zum Spiel wieder finden. Die Finanzierung von gemeinnützigen Aktivitäten im öffentlichen Interesse kommt für sich genommen als Rechtfertigung nicht in Betracht. Auch die Absicht, die kommerzielle Ausbeutung des Glücksspiels zu verhindern, kommt als Rechtfertigungsgrund nur dann in Betracht, wenn in der darauf gestützten Gesetzgebung Bedenken moralischer Natur zum Ausdruck kommen; wo ein staatliches Monopol eineganze Reihe von Glücksspielvariationen anbieten kann, kann nicht davon ausgegangen werden, dass damit tatsächlich die kommerzielle Ausbeutung des Glücksspiels verhindert werden soll. Nach der Zuständigkeitsverteilung zwischen dem EFTA-Gerichtshof und dem nationalen Gericht ist es Sache des letzteren, die norwegische Gesetzgebung daraufhin zu überprüfen, ob tatsächlich zulässige Rechtfertigungsgründe vorliegen. Was allerdings das Totalisatorgesetz angeht, hat der EFTA-Gerichtshof klargemacht dass die dahinter stehende Zielsetzung, nämlich die gewerbsmäβige Pferdezucht zu finanzieren, nicht als zulässiges Gemeinwohlinteresse gewertet werden kann.
Insoweit als die norwegische Glücksspielgesetzgebung tatsächlich zulässige Ziele verfolgt, muss das nationale Gericht des Weiteren prüfen, ob sie dem Grundsatz der Verhältnismäβigkeit genügt. Zwar steht es den Mitgliedstaaten frei, das für notwendig erachtete Schutzniveau festzulegen. Doch wäre das Vorgehen bei der Regulierung des Glücksspielssektors inkonsistent, wenn der Staat Maβnahmen ergreifen, erleichtern oder dulden würde, die den zugrunde liegenden Zielsetzungen zuwiderliefen. Im Anwendungsbereich des Glücksspielgesetzes sind bei der Prüfung der Konsistenz vor allem Norsk Tippings Werbetätigkeit und die Entwicklung neuer Spiele maβgeblich.
Schlieβlich muss das nationale Gericht auch prüfen ob die zu beurteilenden Gesetze über das Maβ dessen hinausgehen, was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist. Dabei ist wiederum das vom Gesetzgeber festgelegte Schutzniveau entscheidend. Sollten andere, weniger einschneidende Beschränkungen genügen, um das gesetzgeberische Ziel auf dem festgelegten Niveau zu erreichen, kann ein Monopol nicht als erforderlich angesehen werden nur weil es ein höheres Schutzniveau gewährleisten mag. Bei der diesbezüglichen Prüfung muss das nationale Gericht insbesondere feststellen, ob und inwieweit den einzelnen Arten von Glücksspielen ein tatsächliches Suchtpotenzial innewohnt. Den Aussagen des norwegischen Regierungsvertreters zufolge ist dies etwa bei Lotto nicht der Fall. Ebenso ist zu untersuchen ob Norsk Tipping geringere ökonomische Anreize zum Übertreten der anwendbaren Regeln hat oder ein geringeres Interesse an einer aggressiven Werbestrategie als ein gewerbsmäβiger Veranstalter im Rahmen eines Genehmigungssystems.
In seiner Antwort auf eine zusätzliche Frage des nationalen Gerichts führt der EFTA-Gerichtshof zudem Folgendes aus: Insoweit als das nationale Gericht den drei die Rechte privater Veranstalter beschränkenden Gesetzen Rechtfertigung gewährt, muss dem Staat in logischer Folge auch das Recht zustehen, die Veranstaltung und die Vermarktung von Glücksspielen aus dem Ausland zu verbieten, und zwar unabhängig davon ob sie in ihrem Herkunftsstaat zulässig sind oder nicht. Insoweit das nationale Gericht den drei zu überprüfenden Gesetzen die Rechtfertigung verweigert, darf der norwegische Staat von ausländischen Veranstaltern zwar immer noch eine Genehmigung verlangt werden, und zwar unter den für einheimische Bewerber geltenden Voraussetzungen. Die Genehmigungspflicht wäre allerdings unverhältnismässig wo das fragliche Unternehmen bereits über eine Genehmigung in seinem Heimatstaat verfügt und die zur Erlangung dieser Genehmigung erforderlichen Nachweise mit jenen übereinstimmen, die im Zielstaat verlangt werden.
Das Urteil kann im Volltext im Internet unter www.eftacourt.lu herunter geladen werden.
Diese Pressemitteilung ist kein offizielles Dokument. Bitte beachten Sie, dass der Gerichtshof zu dem Fall keine Stellung nehmen kann.
Urteil in der Rechtssache E-3/06 Ladbrokes
In einem heute ergangenen Urteil befasst sich der EFTA-Gerichtshof mit der Vereinbarkeit der Regulierung von Glücksspiel und Wetten in Norwegen mit dem Recht des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Vor dem Bezirksgericht in Oslo, das den Fall an den EFTA-Gerichtshof zur Prüfung verwies, hatte Ladbrokes auf Erteilung einer Genehmigung zur Veranstaltung verschiedener Arten von Glücksspiel und Wetten geklagt. Ladbrokes ist die weltgröβte Buchmachergesellschaft mit Sitz in Groβbritannien. Nach norwegischem Recht hatte die Klage keine Aussicht auf Erfolg. Die Veranstaltung von Wetten und Glücksspielen ist in Norwegen in drei verschiedenen Gesetzen geregelt, nämlich (1) dem Glückspielgesetz, das der staatlichen Gesellschaft Norsk Tipping ein Monopol für u.a. Lotto und Sportwetten einräumt; (2) dem Totalisatorgesetz, unter dessen Geltung ein Monopol der ebenfalls staatlich kontrollierten Stiftung Norsk Rikstoto für Pferdewetten errichtet wurde sowie (3) dem Lotteriegesetz, wonach die Veranstaltung von Glücksspielen kleineren Formats wie Bingo und Rubbelkarten nichtgewerblichen Wohlfahrtsorganisationen und -verbänden vorbehalten ist.
Der EFTA-Gerichtshof hält eingangs fest, dass die Veranstaltung jeglichen Glücksspiels gegen Geld eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, auf die die Grundfreiheiten des EWR-Abkommens anwendbar sind. Monopole, wie sie das Glücksspiel- und das Totalisatorgesetz vorsehen, verwehren privaten Veranstaltern jeglichen Zugang zum Markt und verletzen damit die Dienstleistungsfreiheit ebenso wie die Niederlassungsfreiheit. Das gleiche gilt auch für den Ausschluss gewerblicher Veranstalter vom Markt für solche Glücksspiele, deren Betrieb vom Lotteriegesetz geregelt wird.
Um diese Verletzungen der EWR-Grundfreiheiten zu rechtfertigen, muss die norwegische Regierung vor den nationalen Gerichten den Nachweis erbringen, dass die jeweils einschlägige Gesetzgebung auf zwingende Gründe des Allgemeinwohls gestützt ist. In diesem Zusammenhang anerkennt der EFTA-Gerichtshof, dass die gesetzgeberischen Ziele der Bekämpfung von Spielsucht sowie von Kriminalität und Unregelmäβigkeiten als solche legitim sind. Um zu gewährleisten, dass insbesondere das Ziel der Suchtbekämpfung auch tatsächlich verfolgt wird, muss sich in den zu prüfenden Gesetzen das Bemühen um eine tatsächliche Verminderung von Gelegenheiten zum Spiel wieder finden. Die Finanzierung von gemeinnützigen Aktivitäten im öffentlichen Interesse kommt für sich genommen als Rechtfertigung nicht in Betracht. Auch die Absicht, die kommerzielle Ausbeutung des Glücksspiels zu verhindern, kommt als Rechtfertigungsgrund nur dann in Betracht, wenn in der darauf gestützten Gesetzgebung Bedenken moralischer Natur zum Ausdruck kommen; wo ein staatliches Monopol eineganze Reihe von Glücksspielvariationen anbieten kann, kann nicht davon ausgegangen werden, dass damit tatsächlich die kommerzielle Ausbeutung des Glücksspiels verhindert werden soll. Nach der Zuständigkeitsverteilung zwischen dem EFTA-Gerichtshof und dem nationalen Gericht ist es Sache des letzteren, die norwegische Gesetzgebung daraufhin zu überprüfen, ob tatsächlich zulässige Rechtfertigungsgründe vorliegen. Was allerdings das Totalisatorgesetz angeht, hat der EFTA-Gerichtshof klargemacht dass die dahinter stehende Zielsetzung, nämlich die gewerbsmäβige Pferdezucht zu finanzieren, nicht als zulässiges Gemeinwohlinteresse gewertet werden kann.
Insoweit als die norwegische Glücksspielgesetzgebung tatsächlich zulässige Ziele verfolgt, muss das nationale Gericht des Weiteren prüfen, ob sie dem Grundsatz der Verhältnismäβigkeit genügt. Zwar steht es den Mitgliedstaaten frei, das für notwendig erachtete Schutzniveau festzulegen. Doch wäre das Vorgehen bei der Regulierung des Glücksspielssektors inkonsistent, wenn der Staat Maβnahmen ergreifen, erleichtern oder dulden würde, die den zugrunde liegenden Zielsetzungen zuwiderliefen. Im Anwendungsbereich des Glücksspielgesetzes sind bei der Prüfung der Konsistenz vor allem Norsk Tippings Werbetätigkeit und die Entwicklung neuer Spiele maβgeblich.
Schlieβlich muss das nationale Gericht auch prüfen ob die zu beurteilenden Gesetze über das Maβ dessen hinausgehen, was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist. Dabei ist wiederum das vom Gesetzgeber festgelegte Schutzniveau entscheidend. Sollten andere, weniger einschneidende Beschränkungen genügen, um das gesetzgeberische Ziel auf dem festgelegten Niveau zu erreichen, kann ein Monopol nicht als erforderlich angesehen werden nur weil es ein höheres Schutzniveau gewährleisten mag. Bei der diesbezüglichen Prüfung muss das nationale Gericht insbesondere feststellen, ob und inwieweit den einzelnen Arten von Glücksspielen ein tatsächliches Suchtpotenzial innewohnt. Den Aussagen des norwegischen Regierungsvertreters zufolge ist dies etwa bei Lotto nicht der Fall. Ebenso ist zu untersuchen ob Norsk Tipping geringere ökonomische Anreize zum Übertreten der anwendbaren Regeln hat oder ein geringeres Interesse an einer aggressiven Werbestrategie als ein gewerbsmäβiger Veranstalter im Rahmen eines Genehmigungssystems.
In seiner Antwort auf eine zusätzliche Frage des nationalen Gerichts führt der EFTA-Gerichtshof zudem Folgendes aus: Insoweit als das nationale Gericht den drei die Rechte privater Veranstalter beschränkenden Gesetzen Rechtfertigung gewährt, muss dem Staat in logischer Folge auch das Recht zustehen, die Veranstaltung und die Vermarktung von Glücksspielen aus dem Ausland zu verbieten, und zwar unabhängig davon ob sie in ihrem Herkunftsstaat zulässig sind oder nicht. Insoweit das nationale Gericht den drei zu überprüfenden Gesetzen die Rechtfertigung verweigert, darf der norwegische Staat von ausländischen Veranstaltern zwar immer noch eine Genehmigung verlangt werden, und zwar unter den für einheimische Bewerber geltenden Voraussetzungen. Die Genehmigungspflicht wäre allerdings unverhältnismässig wo das fragliche Unternehmen bereits über eine Genehmigung in seinem Heimatstaat verfügt und die zur Erlangung dieser Genehmigung erforderlichen Nachweise mit jenen übereinstimmen, die im Zielstaat verlangt werden.
Das Urteil kann im Volltext im Internet unter www.eftacourt.lu herunter geladen werden.
Diese Pressemitteilung ist kein offizielles Dokument. Bitte beachten Sie, dass der Gerichtshof zu dem Fall keine Stellung nehmen kann.
Entscheidung des EFTA-Gerichtshofs belegt Unvereinbarkeit von deutschem Glücksspielmonopol mit EU-Recht und bestätigt enge Grenzen für Monopol
Der Gerichtshof der EFTA hat am 30. Mai 2007 eine weitere Entscheidung zum norwegischen Glücksspielmonopol bekannt gegeben. Der Gerichtshof hatte zu entscheiden, ob Monopole für Pferdewetten, Sportwetten und Lotto zulässig sind.
Mit seiner Entscheidung ist der EFTA-Gerichtshof inhaltlich den Gambelli- und Placanica-Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs gefolgt. Danach können Monopole allenfalls dann zulässig sein, wenn die gesamte Glücksspielpolitik konsequent darauf ausgerichtet ist, Spielangebote zu reduzieren. Zudem müssen staatliche Maßnahmen notwendig, verhältnismäßig und kohärent sein. In diesem Zusammenhang legt der Gerichtshof die Kriterien im Einzelnen fest. Die Beweislast hierfür trifft den Mitgliedstaat.
Der Gerichtshof betonte ferner, dass sofern das nationale monopolistische System nicht geeignet, verhältnismäßig oder notwendig ist, internationalen Anbietern der Zugang zum jeweiligen Markt nicht untersagt werden kann.
Jörg Wacker, Direktor bwin e.K.: "Die Entscheidung des Gerichtshofs ist ein weiterer Beleg für die Unzulässigkeit des von den Ländern vorgelegten Glücksspielstaatsvertragsentwurfs in Deutschland. Es ist europarechtlich unzulässig, für Sportwetten ein Monopol einzuführen, während das für die Spielsucht gefährlichere Automatenspiel weiterhin umfassend von Privaten und staatlichen Spielbanken angeboten wird." Damit bestätige die Entscheidung ganz enge Grenzen für staatliche Glücksspielmonopole in Europa, so Wacker. So lange sich die nationalen Gesetzgeber auf keine einheitliche europaweite Regelung im Glücksspielbereich einigen können, sind nationale Regelungen an der im EG-Vertrag verankerten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit sowie am Diskriminierungsverbot zu messen.
Über bwin e.K.:
bwin e.K. mit Sitz in Neugersdorf/Sachsen bietet das private Sportwettenangebot www.bwin.de an. Herr Dr. Steffen Pfennigwerth betreibt das Unternehmen als Einzelkaufmann. Er ist Betreiber der Domain www.bwin.de und hält seit 1990 die Lizenz für die Veranstaltung von Sportwetten in Deutschland. Im Frühjahr 2002 beteiligte sich die österreichische bwin Interactive Entertainment AG mit Sitz in Wien mit 50 Prozent atypisch-still an der bwin e.K. Als einer von drei privaten lizenzierten Wettanbietern in Deutschland ist bwin einer der wichtigen Sponsoren des deutschen Sports. 2005 und 2006 sponserte bwin unter anderem die Ausstattung von über 20.000 Amateur-Mannschaften mit insgesamt zwei Millionen Euro. Ein wichtiges Ziel von bwin ist die Förderung des fairen sportlichen Wettbewerbs und die Bereitstellung eines sicheren Wettangebotes sowie eine effektive Prävention vor Spielsucht. Mit der vorhandenen Expertise in Sachen Sicherheit ist bwin daher ein wichtiger Partner von Verbänden und Politik bei der Diskussion um sichere Standards für Sportwetten.
Pressemitteilung bwin e.K. vom 30. Mai 2007
Mit seiner Entscheidung ist der EFTA-Gerichtshof inhaltlich den Gambelli- und Placanica-Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs gefolgt. Danach können Monopole allenfalls dann zulässig sein, wenn die gesamte Glücksspielpolitik konsequent darauf ausgerichtet ist, Spielangebote zu reduzieren. Zudem müssen staatliche Maßnahmen notwendig, verhältnismäßig und kohärent sein. In diesem Zusammenhang legt der Gerichtshof die Kriterien im Einzelnen fest. Die Beweislast hierfür trifft den Mitgliedstaat.
Der Gerichtshof betonte ferner, dass sofern das nationale monopolistische System nicht geeignet, verhältnismäßig oder notwendig ist, internationalen Anbietern der Zugang zum jeweiligen Markt nicht untersagt werden kann.
Jörg Wacker, Direktor bwin e.K.: "Die Entscheidung des Gerichtshofs ist ein weiterer Beleg für die Unzulässigkeit des von den Ländern vorgelegten Glücksspielstaatsvertragsentwurfs in Deutschland. Es ist europarechtlich unzulässig, für Sportwetten ein Monopol einzuführen, während das für die Spielsucht gefährlichere Automatenspiel weiterhin umfassend von Privaten und staatlichen Spielbanken angeboten wird." Damit bestätige die Entscheidung ganz enge Grenzen für staatliche Glücksspielmonopole in Europa, so Wacker. So lange sich die nationalen Gesetzgeber auf keine einheitliche europaweite Regelung im Glücksspielbereich einigen können, sind nationale Regelungen an der im EG-Vertrag verankerten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit sowie am Diskriminierungsverbot zu messen.
Über bwin e.K.:
bwin e.K. mit Sitz in Neugersdorf/Sachsen bietet das private Sportwettenangebot www.bwin.de an. Herr Dr. Steffen Pfennigwerth betreibt das Unternehmen als Einzelkaufmann. Er ist Betreiber der Domain www.bwin.de und hält seit 1990 die Lizenz für die Veranstaltung von Sportwetten in Deutschland. Im Frühjahr 2002 beteiligte sich die österreichische bwin Interactive Entertainment AG mit Sitz in Wien mit 50 Prozent atypisch-still an der bwin e.K. Als einer von drei privaten lizenzierten Wettanbietern in Deutschland ist bwin einer der wichtigen Sponsoren des deutschen Sports. 2005 und 2006 sponserte bwin unter anderem die Ausstattung von über 20.000 Amateur-Mannschaften mit insgesamt zwei Millionen Euro. Ein wichtiges Ziel von bwin ist die Förderung des fairen sportlichen Wettbewerbs und die Bereitstellung eines sicheren Wettangebotes sowie eine effektive Prävention vor Spielsucht. Mit der vorhandenen Expertise in Sachen Sicherheit ist bwin daher ein wichtiger Partner von Verbänden und Politik bei der Diskussion um sichere Standards für Sportwetten.
Pressemitteilung bwin e.K. vom 30. Mai 2007
VEWU: Europa erhöht den Druck
EU-Kommission schickt zweite kritische Stellungnahme zum Glücksspielstaatsvertrag
Die EU-Kommission verschärft ihre Kritik am deutschen Glücksspielstaatsvertrag. In seiner Stellungnahme vom März 2007 hatte sich der EU-Kommissar Verheugen zunächst nur zu den für die Notifizierung relevanten Themen (Internetzugang etc.) kritisch geäußert, aber bereits angekündigt, auch zu den anderen Bestimmungen des Staatsvertrags ausführlich Stellung zu beziehen. Jetzt liegt der Bundesregierung ein achtseitiges Schreiben der EU Kommission Binnenmarkt und Dienstleistungen vor, das an die Substanz des geplanten Glücksspielstaatsvertrags geht.
Darin kritisiert die Kommission den Verstoß Deutschlands gegen vier zentrale Grundwerte des EU-Vertrags:
1. Beschränkung des freien Kapitalverkehrs
Die Kommission kritisiert, dass z.B. ein deutscher Bürger, der sich im EU-Ausland aufhält, nicht seine aus Deutschland stammende Kreditkarte benutzen darf, um Glücksspiele im Internet zu bezahlen, die im EU-Ausland erlaubt sind. Deutschland müsse berücksichtigen, dass Glücksspiele, für die ein anderer EU-Mitgliedsstaat eine Genehmigung erteilt hat, nicht per se rechtswidrig seien. Ebenso wenig könne die deutsche Glücksspielaufsicht vor diesem Hintergrund Finanzdienstleistungsunternehmen an der Ausübung ihrer Grundfreiheiten aus dem EG-Vertrag hindern.
2. Werbebeschränkungen
Das generelle Werbeverbot für öffentliches Glücksspiel im Internet, im TV oder über das Telefon geht nach Ansicht der Kommission über das erforderliche Maß hinaus, auch wenn das Ziel der Suchtprävention im Vordergrund steht. Warum die Werbung für Glückspiele per Post, in der Presse und im Radio oder auf andere Weise erlaubt bleiben soll, erschließt sich der Kommission nicht und das Verbot für Trikot- und Bandenwerbung für Sportwetten belege die fehlende systematische Strategie zur Bekämpfung der Spielsucht, da dieses Verbot nur für Sportwetten gelte. Auch könne es nicht sein, dass eine ausländische Mannschaft mit strafrechtlichen Sanktionen rechnen müsse, nur weil sie in einem deutschen Stadion mit dem Logo eines in ihrem Herkunftsland rechtmäßigen Sponsors aus der Glücksspielbranche aufläuft. Die Kommission weist ausdrücklich darauf hin, dass die Werbeverbote unverhältnismäßig und nicht geeignet sind, die im Vertragsentwurf definierten Ziele zu erreichen.
3. Begrenzung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit
Die Kommission merkt kritisch an, dass die Länder die Zahl der Annahmestellen begrenzen, nicht aber reduzieren wollen. So gehe aus dem Staatsvertrag eindeutig hervor, dass die Zahl der ca. 27.000 Annahmestellen auch in den kommenden vier Jahren beibehalten werden soll. Daraus leite sich eine Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit in Deutschland ab für alle Spielevermittler mit Sitz in einem EU-Mitgliedsland, die ihre Dienstleistungen auf dem deutschen Markt anbieten möchten. Zwingende Gründe des Allgemeininteresses könnten hierfür keine Rechtfertigung liefern, da Beschränkungen in jedem Falle diskriminierungsfrei angewandt werden müssten.
4. Wettbewerbsbeschränkungen
Die Kommission gelangt zu dem Ergebnis, dass die Bestimmungen des Staatsvertrags, die sich auf das Erfordernis der „Lokalisierung“ beziehen, gegen die EG-Wettbewerbsregeln verstoßen. Die Kommission verweist auf die Entscheidung des Bundeskartellamtes, das die regionale Marktaufteilung von Lotto bereits im August 2006 verurteilte, und gelangt zu dem Ergebnis, dass die Bestimmungen, die eine territoriale Marktabschottung herbeiführen mit dem EG-Wettbewerbsrecht unvereinbar sein dürften.
Die Kritik der Kommission an dem Entwurf des Glücksspielstaatsvertrags ist mehr als deutlich ausgefallen. Dass es sich bei den Vorwürfen nicht um „Kavaliersdelikte“ handelt, steht außer Frage. „Spätestens jetzt kann niemand mehr ernsthaft behaupten, dass der deutsche Glücksspielstaatsvertrag europarechtskonform ist. Die Kommission hat Deutschland unmissverständlich mitgeteilt, dass dieser Gesetzentwurf die Grundfesten des EG-Vertrags verletzt. Für uns gibt es keinen Zweifel, dass der EuGH, der auch über eine entsprechende Vorlage des VG Gießen entscheiden wird, die schwerwiegenden Verstöße gegen zentrale Grundfreiheiten des EG-Vertrags verurteilen wird“, so Markus Maul, Präsident des Verbands Europäischer Wettunternehmer (VEWU).
Deutschland hat nun Zeit, bis Mitte Juli zu dem Schreiben der Kommission Stellung zu nehmen. Zu diesem Zweck hat die Kommission auch einen persönlichen Gesprächstermin angeboten. „Vielleicht gelingt es ja den Vertretern der Kommission, die deutsche Politik im persönlichen Gespräch von einer separaten Regelung für Sportwetten und Lotto zu überzeugen. Diese Option wäre für alle Beteiligten sinnvoll und würde die unnötigen juristischen Auseinandersetzungen endlich beenden. Mit einer Liberalisierung und Trennung der Sportwetten von den staatlichen Lotterien würden die Sportwettunternehmer eine verlässliche rechtliche Basis für ihre unternehmerische Tätigkeit erhalten und Lotto könnte in gewohnter Form seine Produkte vertreiben. Wir haben wahrlich genügend Wege und Maßnahmen aufgezeigt, wie auch in einem kontrollierten Sportwettenmarkt effizienter Jugend- und Verbraucherschutz seitens der Privaten gewährleistet sowie die Einnahmen des Staates und damit auch des Sports gesteigert werden können. Deutschland hat noch immer die EU-Ratspräsidentschaft und sollte den EG-Vertrag nicht mit Füßen treten“, so Markus Maul abschließend.
Die vollständige Stellungnahme der EU-Kommission Binnenmarkt und Dienstleistungen ist auf der Seite www.vewu.com abrufbar.
Pressemitteilung des Verbandes Europäischer Wettunternehmer (VEWU) www.vewu.com
Die EU-Kommission verschärft ihre Kritik am deutschen Glücksspielstaatsvertrag. In seiner Stellungnahme vom März 2007 hatte sich der EU-Kommissar Verheugen zunächst nur zu den für die Notifizierung relevanten Themen (Internetzugang etc.) kritisch geäußert, aber bereits angekündigt, auch zu den anderen Bestimmungen des Staatsvertrags ausführlich Stellung zu beziehen. Jetzt liegt der Bundesregierung ein achtseitiges Schreiben der EU Kommission Binnenmarkt und Dienstleistungen vor, das an die Substanz des geplanten Glücksspielstaatsvertrags geht.
Darin kritisiert die Kommission den Verstoß Deutschlands gegen vier zentrale Grundwerte des EU-Vertrags:
1. Beschränkung des freien Kapitalverkehrs
Die Kommission kritisiert, dass z.B. ein deutscher Bürger, der sich im EU-Ausland aufhält, nicht seine aus Deutschland stammende Kreditkarte benutzen darf, um Glücksspiele im Internet zu bezahlen, die im EU-Ausland erlaubt sind. Deutschland müsse berücksichtigen, dass Glücksspiele, für die ein anderer EU-Mitgliedsstaat eine Genehmigung erteilt hat, nicht per se rechtswidrig seien. Ebenso wenig könne die deutsche Glücksspielaufsicht vor diesem Hintergrund Finanzdienstleistungsunternehmen an der Ausübung ihrer Grundfreiheiten aus dem EG-Vertrag hindern.
2. Werbebeschränkungen
Das generelle Werbeverbot für öffentliches Glücksspiel im Internet, im TV oder über das Telefon geht nach Ansicht der Kommission über das erforderliche Maß hinaus, auch wenn das Ziel der Suchtprävention im Vordergrund steht. Warum die Werbung für Glückspiele per Post, in der Presse und im Radio oder auf andere Weise erlaubt bleiben soll, erschließt sich der Kommission nicht und das Verbot für Trikot- und Bandenwerbung für Sportwetten belege die fehlende systematische Strategie zur Bekämpfung der Spielsucht, da dieses Verbot nur für Sportwetten gelte. Auch könne es nicht sein, dass eine ausländische Mannschaft mit strafrechtlichen Sanktionen rechnen müsse, nur weil sie in einem deutschen Stadion mit dem Logo eines in ihrem Herkunftsland rechtmäßigen Sponsors aus der Glücksspielbranche aufläuft. Die Kommission weist ausdrücklich darauf hin, dass die Werbeverbote unverhältnismäßig und nicht geeignet sind, die im Vertragsentwurf definierten Ziele zu erreichen.
3. Begrenzung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit
Die Kommission merkt kritisch an, dass die Länder die Zahl der Annahmestellen begrenzen, nicht aber reduzieren wollen. So gehe aus dem Staatsvertrag eindeutig hervor, dass die Zahl der ca. 27.000 Annahmestellen auch in den kommenden vier Jahren beibehalten werden soll. Daraus leite sich eine Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit in Deutschland ab für alle Spielevermittler mit Sitz in einem EU-Mitgliedsland, die ihre Dienstleistungen auf dem deutschen Markt anbieten möchten. Zwingende Gründe des Allgemeininteresses könnten hierfür keine Rechtfertigung liefern, da Beschränkungen in jedem Falle diskriminierungsfrei angewandt werden müssten.
4. Wettbewerbsbeschränkungen
Die Kommission gelangt zu dem Ergebnis, dass die Bestimmungen des Staatsvertrags, die sich auf das Erfordernis der „Lokalisierung“ beziehen, gegen die EG-Wettbewerbsregeln verstoßen. Die Kommission verweist auf die Entscheidung des Bundeskartellamtes, das die regionale Marktaufteilung von Lotto bereits im August 2006 verurteilte, und gelangt zu dem Ergebnis, dass die Bestimmungen, die eine territoriale Marktabschottung herbeiführen mit dem EG-Wettbewerbsrecht unvereinbar sein dürften.
Die Kritik der Kommission an dem Entwurf des Glücksspielstaatsvertrags ist mehr als deutlich ausgefallen. Dass es sich bei den Vorwürfen nicht um „Kavaliersdelikte“ handelt, steht außer Frage. „Spätestens jetzt kann niemand mehr ernsthaft behaupten, dass der deutsche Glücksspielstaatsvertrag europarechtskonform ist. Die Kommission hat Deutschland unmissverständlich mitgeteilt, dass dieser Gesetzentwurf die Grundfesten des EG-Vertrags verletzt. Für uns gibt es keinen Zweifel, dass der EuGH, der auch über eine entsprechende Vorlage des VG Gießen entscheiden wird, die schwerwiegenden Verstöße gegen zentrale Grundfreiheiten des EG-Vertrags verurteilen wird“, so Markus Maul, Präsident des Verbands Europäischer Wettunternehmer (VEWU).
Deutschland hat nun Zeit, bis Mitte Juli zu dem Schreiben der Kommission Stellung zu nehmen. Zu diesem Zweck hat die Kommission auch einen persönlichen Gesprächstermin angeboten. „Vielleicht gelingt es ja den Vertretern der Kommission, die deutsche Politik im persönlichen Gespräch von einer separaten Regelung für Sportwetten und Lotto zu überzeugen. Diese Option wäre für alle Beteiligten sinnvoll und würde die unnötigen juristischen Auseinandersetzungen endlich beenden. Mit einer Liberalisierung und Trennung der Sportwetten von den staatlichen Lotterien würden die Sportwettunternehmer eine verlässliche rechtliche Basis für ihre unternehmerische Tätigkeit erhalten und Lotto könnte in gewohnter Form seine Produkte vertreiben. Wir haben wahrlich genügend Wege und Maßnahmen aufgezeigt, wie auch in einem kontrollierten Sportwettenmarkt effizienter Jugend- und Verbraucherschutz seitens der Privaten gewährleistet sowie die Einnahmen des Staates und damit auch des Sports gesteigert werden können. Deutschland hat noch immer die EU-Ratspräsidentschaft und sollte den EG-Vertrag nicht mit Füßen treten“, so Markus Maul abschließend.
Die vollständige Stellungnahme der EU-Kommission Binnenmarkt und Dienstleistungen ist auf der Seite www.vewu.com abrufbar.
Pressemitteilung des Verbandes Europäischer Wettunternehmer (VEWU) www.vewu.com
Deutscher Lotto- und Totoblock sieht sich durch Urteil des EFTA-Gerichtshofs bestätigt
Pressemitteilung des Deutschen Lotto- und Totoblocks:
Der Deutsche Lotto- und Totoblock begrüßt, dass die europarechtliche Zulässigkeit von Glücksspielmonopolen nochmals bestätigt wurde. Der EFTA-Gerichtshof in Luxemburg hat in einem am Mittwoch verkündeten Urteil entschieden, dass das staatliche Monopol in Norwegen mit dem Europarecht vereinbar ist. Dabei betonte das Gericht, dass ausländische Glücksspielangebote und die Werbung dafür unterbunden werden können, auch wenn diese Angebote in ihrem Ursprungsland zugelassen sind.
Das Gericht hat damit die Klage eines britischen Buchmachers abgewiesen, der seine Produkte auch in Norwegen vertreiben wollte. Somit ist in Norwegen auch weiterhin ein staatliches Monopol bei Sportwetten und Lotterien möglich. Im Urteil wird betont, dass die Errichtung eines Glücksspielmonopols grundsätzlich geeignet sei, um die Spielsuchtgefahren einzudämmen. Erst im März hatte das gleiche Gericht bereits das norwegische Spielautomatenmonopol für europarechtskonform erklärt.
Der Deutsche Lotto- und Totoblock (DLTB) begrüßte die Entscheidung: „Zum wiederholten Mal hat ein europäischer Gerichtshof entschieden, dass staatliche Glücksspielmonopole zulässig sind“, betonte Dr. Friedhelm Repnik, Geschäftsführer der Staatlichen Toto- Lotto GmbH Baden-Württemberg und derzeitiger Federführer des DLTB. „Das Urteil hat eine starke Signalwirkung für Deutschland und den von den Ländern beschlossenen Glücksspielstaatsvertrag, der am 1. Januar 2008 in Kraft treten soll. Entgegen den wiederholten Verlautbarungen der kommerziellen Anbieter ist der neue Staatsvertrag sowohl mit dem Grundgesetz als auch mit europäischem Recht vereinbar“, sagte Dr. Repnik.
Der neue Glücksspielstaatsvertrag richtet das staatliche Glücksspielmonopol in Deutschland strikt an den Zielen des Spielerschutzes und der Suchtprävention aus. „Das heutige Urteil ist eine weitere Niederlage für die kommerzielle Glücksspielindustrie", so Dr. Repnik weiter.
Im Deutschen Lotto- und Totoblock zusammengeschlossene Unternehmen: Staatliche Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg, Staatliche Lotterieverwaltung Bayern, Deutsche Klassenlotterie Berlin, Land Brandenburg Lotto GmbH, Bremer Toto und Lotto GmbH, Nordwest Lotto und Toto Hamburg, Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Hessen, Verwaltungsgesellschaft Lotto und Toto in Mecklenburg-Vorpommern mbH, Toto-Lotto Niedersachsen GmbH, Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG Nordrhein-Westfalen, Lotto Rheinland-Pfalz GmbH, Saarland-Sporttoto GmbH, Sächsische Lotto-GmbH, Lotto-Toto GmbH Sachsen-Anhalt, NordwestLotto Schleswig-Holstein GmbH & Co. KG, Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Thüringen
Anmerkungen von Rechtsanwalt Martin Arendts: Mehrere Punkte in der Darstellung des Deutschen Lotto- und Totoblocks sind falsch. So hat der EFTA-Gerichtshof nicht etwa die Klage des Buchmachers Ladbrokes abgewiesen, sondern im Rahmen des Vorlageverfahrens EWR-Recht ausgelegt und dabei die an ein Glücksspielmonopol anzulegenden Kriterien dargestellt. Der Gerichtshof hat damit das Monopol in Norwegen auch nicht für zulässig erklärt. Dies muss vielmehr nun das vorlegende norwegische Gericht anhand der Kriterien des EFTA-Gerichtshofs entscheiden. Im Übrigen ist der geplante Glücksspielstaatsvertrag nach den Feststellungen der Europäischen Kommission europarechtswidrig.
Der Deutsche Lotto- und Totoblock begrüßt, dass die europarechtliche Zulässigkeit von Glücksspielmonopolen nochmals bestätigt wurde. Der EFTA-Gerichtshof in Luxemburg hat in einem am Mittwoch verkündeten Urteil entschieden, dass das staatliche Monopol in Norwegen mit dem Europarecht vereinbar ist. Dabei betonte das Gericht, dass ausländische Glücksspielangebote und die Werbung dafür unterbunden werden können, auch wenn diese Angebote in ihrem Ursprungsland zugelassen sind.
Das Gericht hat damit die Klage eines britischen Buchmachers abgewiesen, der seine Produkte auch in Norwegen vertreiben wollte. Somit ist in Norwegen auch weiterhin ein staatliches Monopol bei Sportwetten und Lotterien möglich. Im Urteil wird betont, dass die Errichtung eines Glücksspielmonopols grundsätzlich geeignet sei, um die Spielsuchtgefahren einzudämmen. Erst im März hatte das gleiche Gericht bereits das norwegische Spielautomatenmonopol für europarechtskonform erklärt.
Der Deutsche Lotto- und Totoblock (DLTB) begrüßte die Entscheidung: „Zum wiederholten Mal hat ein europäischer Gerichtshof entschieden, dass staatliche Glücksspielmonopole zulässig sind“, betonte Dr. Friedhelm Repnik, Geschäftsführer der Staatlichen Toto- Lotto GmbH Baden-Württemberg und derzeitiger Federführer des DLTB. „Das Urteil hat eine starke Signalwirkung für Deutschland und den von den Ländern beschlossenen Glücksspielstaatsvertrag, der am 1. Januar 2008 in Kraft treten soll. Entgegen den wiederholten Verlautbarungen der kommerziellen Anbieter ist der neue Staatsvertrag sowohl mit dem Grundgesetz als auch mit europäischem Recht vereinbar“, sagte Dr. Repnik.
Der neue Glücksspielstaatsvertrag richtet das staatliche Glücksspielmonopol in Deutschland strikt an den Zielen des Spielerschutzes und der Suchtprävention aus. „Das heutige Urteil ist eine weitere Niederlage für die kommerzielle Glücksspielindustrie", so Dr. Repnik weiter.
Im Deutschen Lotto- und Totoblock zusammengeschlossene Unternehmen: Staatliche Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg, Staatliche Lotterieverwaltung Bayern, Deutsche Klassenlotterie Berlin, Land Brandenburg Lotto GmbH, Bremer Toto und Lotto GmbH, Nordwest Lotto und Toto Hamburg, Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Hessen, Verwaltungsgesellschaft Lotto und Toto in Mecklenburg-Vorpommern mbH, Toto-Lotto Niedersachsen GmbH, Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG Nordrhein-Westfalen, Lotto Rheinland-Pfalz GmbH, Saarland-Sporttoto GmbH, Sächsische Lotto-GmbH, Lotto-Toto GmbH Sachsen-Anhalt, NordwestLotto Schleswig-Holstein GmbH & Co. KG, Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Thüringen
Anmerkungen von Rechtsanwalt Martin Arendts: Mehrere Punkte in der Darstellung des Deutschen Lotto- und Totoblocks sind falsch. So hat der EFTA-Gerichtshof nicht etwa die Klage des Buchmachers Ladbrokes abgewiesen, sondern im Rahmen des Vorlageverfahrens EWR-Recht ausgelegt und dabei die an ein Glücksspielmonopol anzulegenden Kriterien dargestellt. Der Gerichtshof hat damit das Monopol in Norwegen auch nicht für zulässig erklärt. Dies muss vielmehr nun das vorlegende norwegische Gericht anhand der Kriterien des EFTA-Gerichtshofs entscheiden. Im Übrigen ist der geplante Glücksspielstaatsvertrag nach den Feststellungen der Europäischen Kommission europarechtswidrig.
bwin: Entscheidung des EFTA-Gerichtshofs bestätigt enge Grenzen für Glücksspiel-Monopole in Europa
Der Gerichtshof der EFTA hat am 30. Mai 2007 eine weitere Entscheidung zum norwegischen Glücksspielmonopol bekannt gegeben. Der Gerichtshof hatte zu entscheiden, ob Monopole für Pferdewetten, Sportwetten und Lotto zulässig sind.
Mit seiner Entscheidung ist der EFTA-Gerichtshof inhaltlich den Gambelli- und Placanica- Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs gefolgt. Danach können Monopole allenfalls dann zulässig sein, wenn die gesamte Glücksspielpolitik konsequent darauf ausgerichtet ist, Spielangebote zu reduzieren. Zudem müssen staatliche Maßnahmen notwendig, verhältnismäßig und kohärent sein. In diesem Zusammenhang legt der Gerichtshof die Kriterien im Einzelnen fest. Die Beweislast hierfür trifft den Mitgliedstaat.
Der Gerichtshof betonte des Weiteren, dass - sofern das nationale monopolistische System nicht geeignet, verhältnismäßig oder notwendig ist - internationalen Anbietern der Zugang zum jeweiligen Markt nicht untersagt werden kann.
Norbert Teufelberger, bwin Co-CEO: "Die Entscheidung des Gerichtshofs bestätigt die bereits seitens der EU-Kommission geäußerte Kritik an den teilweise noch bestehenden nationalen Beschränkungen. So lange sich die nationalen Gesetzgeber auf keine einheitliche europaweite Regelung im Glücksspielbereich einigen können, sind nationale Regelungen an der im EG-Vertrag verankerten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit sowie am Diskriminierungsverbot zu messen."
Die bwin Gruppe, mit über 11 Millionen registrierten Kunden (davon 7 Millionen "Play Money" Kunden) in mehr als 20 Kernmärkten und internationalen sowie regionalen Lizenzen in Ländern wie Gibraltar, Kahnawake (Kanada), Belize sowie Deutschland, Italien, Mexiko, Argentinien, Österreich und England ist die erste Adresse für Sportwetten, Spiel und Unterhaltung über digitale Vertriebskanäle. Angeboten werden Sportwetten, Poker, Casinospiele, Soft-Games und Geschicklichkeitsspiele sowie Audio-und Video-Streams von Top-Sportveranstaltungen wie z.B. der deutschen Fußball-Bundesliga. Die Konzernmutter bwin Interactive Entertainment AG notiert seit März 2000 an der Wiener Börse (ID-Code "BWIN", Reuters ID-Code "BWIN.VI"). Alle Details zur Gesellschaft sind auf der Investor Relations Website unter www.bwin.ag verfügbar.
Pressemitteilung bwin vom 30. Mai 2007
Mit seiner Entscheidung ist der EFTA-Gerichtshof inhaltlich den Gambelli- und Placanica- Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs gefolgt. Danach können Monopole allenfalls dann zulässig sein, wenn die gesamte Glücksspielpolitik konsequent darauf ausgerichtet ist, Spielangebote zu reduzieren. Zudem müssen staatliche Maßnahmen notwendig, verhältnismäßig und kohärent sein. In diesem Zusammenhang legt der Gerichtshof die Kriterien im Einzelnen fest. Die Beweislast hierfür trifft den Mitgliedstaat.
Der Gerichtshof betonte des Weiteren, dass - sofern das nationale monopolistische System nicht geeignet, verhältnismäßig oder notwendig ist - internationalen Anbietern der Zugang zum jeweiligen Markt nicht untersagt werden kann.
Norbert Teufelberger, bwin Co-CEO: "Die Entscheidung des Gerichtshofs bestätigt die bereits seitens der EU-Kommission geäußerte Kritik an den teilweise noch bestehenden nationalen Beschränkungen. So lange sich die nationalen Gesetzgeber auf keine einheitliche europaweite Regelung im Glücksspielbereich einigen können, sind nationale Regelungen an der im EG-Vertrag verankerten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit sowie am Diskriminierungsverbot zu messen."
Die bwin Gruppe, mit über 11 Millionen registrierten Kunden (davon 7 Millionen "Play Money" Kunden) in mehr als 20 Kernmärkten und internationalen sowie regionalen Lizenzen in Ländern wie Gibraltar, Kahnawake (Kanada), Belize sowie Deutschland, Italien, Mexiko, Argentinien, Österreich und England ist die erste Adresse für Sportwetten, Spiel und Unterhaltung über digitale Vertriebskanäle. Angeboten werden Sportwetten, Poker, Casinospiele, Soft-Games und Geschicklichkeitsspiele sowie Audio-und Video-Streams von Top-Sportveranstaltungen wie z.B. der deutschen Fußball-Bundesliga. Die Konzernmutter bwin Interactive Entertainment AG notiert seit März 2000 an der Wiener Börse (ID-Code "BWIN", Reuters ID-Code "BWIN.VI"). Alle Details zur Gesellschaft sind auf der Investor Relations Website unter www.bwin.ag verfügbar.
Pressemitteilung bwin vom 30. Mai 2007
Europäische Kommission kritisiert geplanten Glücksspielstaatsvertrag als europarechtswidrig
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Nachdem die Europäische Kommission bereits im März 2007 die vorgesehenen Internet-Regelungen des in Deutschland geplanten Glücksspielstaatsvertrag für europarechtswidrig erklärt hatte (Stellungnahme vom 22. März 2007), kritisierte sie nunmehr auch weitere Vorschriften. In dem zweiten Schreiben der Kommission vom 14. Mai 2007 sieht sie in den kritisierten Regelungen nicht nur eine unzulässige Beschränkung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit, sondern auch der Zahlungs- und Kapitalverkehrfreiheit. Gewerbliche Spielvermittler mit Hauptsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat würden diskriminiert. Auch werde die praktische Wirksamkeit der EG-Wettbewerbsregeln rechtswidrig beeinträchtigt.
Unzulässige Beschränkung der Zahlungs- und Kapitalverkehrsfreiheit
Der Staatsvertrag sieht u. a. vor, dass die Glücksspielaufsicht Kredit- und Finanzdienstleistungsunternehmen Zahlungen untersagen kann. Darin sieht die Kommission eine Beschränkung des freien Zahlungsverkehrs (Art. 56 Abs. 2 EG). Hinsichtlich der Auszahlung von Gewinnen könnte dies auch eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs (Art. 56 Abs. 1 EG) darstellen. § 9 Abs. 1 Ziff. 4 des Staatsvertrags sei daher möglicherweise mit Art. 56 EG-Vertrag unvereinbar, da auch andere Mitgliedstaaten über angemessene Verfahren zur Überwachung des Glücksspiels verfügten.
Europarechtswidriges Werbeverbot
Kritisch sieht die Kommission auch das vorgesehene Werbeverbot. Dies könne eine Beschränkung der freien Erbringung und Inanspruchnahme grenzüberschreitender Werbedienste darstellen. Das generelle Verbot der Werbung für öffentliches Glücksspiel im Internet, im Fernsehen und über Telekommunikationsanlagen sei nicht geeignet und gehe über das erforderliche Maß hinaus. Das in dem Staatsvertrag vorgesehen Verbot der Trikot- und Bankenwerbung für Sportwetten ist laut Kommission ein eindeutiger Beleg für das Fehlen einer kohärenten und systematischen Strategie zur Bekämpfung der Glücksspielsucht, da für Glücksspiele mit höherem Suchtpotential (Spielkasinos, Glücksspielautomaten) kein derartiges Werbeverbot vorgesehen sei. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass eine Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit und gegen die Fernsehrichtlinie (97/36/EG) vorliegen könnte.
Beschränkung des Vertriebs
Auch die vorgesehene Begrenzung der Annahmestellen begegnet europarechtlichen Bedenken der Kommission. Diese sieht darin eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit der Spielvermittler mit Hauptsitz in einem anderen Mitgliedstaat. Diese hätten nur eine geringe Chance, eine Erlaubnis für eine Annahmestelle in Deutschland zu erhalten. Es bestehe daher die Gefahr einer Diskriminierung gewerblicher Spielvermittler aus anderen Mitgliedstaaten, die sich in Deutschland niederlassen und dort Dienste erbringen möchten.
Beeinträchtigung der EG-Wettbewerbsregeln
Die Kommission sieht abschließend auch eine Vertragsverletzung darin, dass durch den geplanten Staatvertrag die EG-Wettbewerbsregeln beeinträchtigt würden. Die Lottogesellschaften seien öffentliche Unternehmen im Sinne von Art. 86 Abs. 1 EG-Vertrag, die den Charakter eines Finanzmonopols hätten (Art. 86 Abs. 2 EG). Vor diesem Hintergrund dürfe Deutschland keine Vorschriften aufrechterhalten oder erlassen, die den Bestimmungen des EG-Vertrags und insbesondere den Wettbewerbsregeln zuwiderliefen. Auch werde die regionale Aufteilung des Marktes fortgeschrieben, die das deutsche Bundeskartellamt in seiner Entscheidung vom 23. August 2006 verurteilt habe.
Für eine Stellungnahme der deutschen Regierung setzt die Europäische Kommission eine Frist von zwei Monaten.
Kommentar:
Der Glücksspielstaatsvertrag ist tot. Zumindest in der geplanten und der der Europäischen Kommission notifizierten Fassung wird er wohl nicht verabschiedet werden. Ansonsten würde sich Deutschland zwangsläufig einem jahrelangen Vertragsverletzungsverfahren und Schadensersatzansprüchen in Millionenhöhe ausgesetzt sehen.
Aus meiner Sicht sinnvoll wäre es, die noch verbleibende Zeit bis zum Ende der vom Bundesverfassungsgericht festgelegten Übergangsfrist (Ende 2007) zu nutzen, um endlich eine verfassungs- und europarechtlich tragfähige Regelung auszuarbeiten. Sonst bricht zum 1. Januar 2008 das rechtliche Chaos aus, da die bestehende Rechtslage klar verfassungswidrig ist.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 80
Nachdem die Europäische Kommission bereits im März 2007 die vorgesehenen Internet-Regelungen des in Deutschland geplanten Glücksspielstaatsvertrag für europarechtswidrig erklärt hatte (Stellungnahme vom 22. März 2007), kritisierte sie nunmehr auch weitere Vorschriften. In dem zweiten Schreiben der Kommission vom 14. Mai 2007 sieht sie in den kritisierten Regelungen nicht nur eine unzulässige Beschränkung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit, sondern auch der Zahlungs- und Kapitalverkehrfreiheit. Gewerbliche Spielvermittler mit Hauptsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat würden diskriminiert. Auch werde die praktische Wirksamkeit der EG-Wettbewerbsregeln rechtswidrig beeinträchtigt.
Unzulässige Beschränkung der Zahlungs- und Kapitalverkehrsfreiheit
Der Staatsvertrag sieht u. a. vor, dass die Glücksspielaufsicht Kredit- und Finanzdienstleistungsunternehmen Zahlungen untersagen kann. Darin sieht die Kommission eine Beschränkung des freien Zahlungsverkehrs (Art. 56 Abs. 2 EG). Hinsichtlich der Auszahlung von Gewinnen könnte dies auch eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs (Art. 56 Abs. 1 EG) darstellen. § 9 Abs. 1 Ziff. 4 des Staatsvertrags sei daher möglicherweise mit Art. 56 EG-Vertrag unvereinbar, da auch andere Mitgliedstaaten über angemessene Verfahren zur Überwachung des Glücksspiels verfügten.
Europarechtswidriges Werbeverbot
Kritisch sieht die Kommission auch das vorgesehene Werbeverbot. Dies könne eine Beschränkung der freien Erbringung und Inanspruchnahme grenzüberschreitender Werbedienste darstellen. Das generelle Verbot der Werbung für öffentliches Glücksspiel im Internet, im Fernsehen und über Telekommunikationsanlagen sei nicht geeignet und gehe über das erforderliche Maß hinaus. Das in dem Staatsvertrag vorgesehen Verbot der Trikot- und Bankenwerbung für Sportwetten ist laut Kommission ein eindeutiger Beleg für das Fehlen einer kohärenten und systematischen Strategie zur Bekämpfung der Glücksspielsucht, da für Glücksspiele mit höherem Suchtpotential (Spielkasinos, Glücksspielautomaten) kein derartiges Werbeverbot vorgesehen sei. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass eine Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit und gegen die Fernsehrichtlinie (97/36/EG) vorliegen könnte.
Beschränkung des Vertriebs
Auch die vorgesehene Begrenzung der Annahmestellen begegnet europarechtlichen Bedenken der Kommission. Diese sieht darin eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit der Spielvermittler mit Hauptsitz in einem anderen Mitgliedstaat. Diese hätten nur eine geringe Chance, eine Erlaubnis für eine Annahmestelle in Deutschland zu erhalten. Es bestehe daher die Gefahr einer Diskriminierung gewerblicher Spielvermittler aus anderen Mitgliedstaaten, die sich in Deutschland niederlassen und dort Dienste erbringen möchten.
Beeinträchtigung der EG-Wettbewerbsregeln
Die Kommission sieht abschließend auch eine Vertragsverletzung darin, dass durch den geplanten Staatvertrag die EG-Wettbewerbsregeln beeinträchtigt würden. Die Lottogesellschaften seien öffentliche Unternehmen im Sinne von Art. 86 Abs. 1 EG-Vertrag, die den Charakter eines Finanzmonopols hätten (Art. 86 Abs. 2 EG). Vor diesem Hintergrund dürfe Deutschland keine Vorschriften aufrechterhalten oder erlassen, die den Bestimmungen des EG-Vertrags und insbesondere den Wettbewerbsregeln zuwiderliefen. Auch werde die regionale Aufteilung des Marktes fortgeschrieben, die das deutsche Bundeskartellamt in seiner Entscheidung vom 23. August 2006 verurteilt habe.
Für eine Stellungnahme der deutschen Regierung setzt die Europäische Kommission eine Frist von zwei Monaten.
Kommentar:
Der Glücksspielstaatsvertrag ist tot. Zumindest in der geplanten und der der Europäischen Kommission notifizierten Fassung wird er wohl nicht verabschiedet werden. Ansonsten würde sich Deutschland zwangsläufig einem jahrelangen Vertragsverletzungsverfahren und Schadensersatzansprüchen in Millionenhöhe ausgesetzt sehen.
Aus meiner Sicht sinnvoll wäre es, die noch verbleibende Zeit bis zum Ende der vom Bundesverfassungsgericht festgelegten Übergangsfrist (Ende 2007) zu nutzen, um endlich eine verfassungs- und europarechtlich tragfähige Regelung auszuarbeiten. Sonst bricht zum 1. Januar 2008 das rechtliche Chaos aus, da die bestehende Rechtslage klar verfassungswidrig ist.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 80
Thomas Stritzl und Hans-Jörn Arp zum "2. blauen Brief der EU-Kommission" in Sachen Glücksspielstaatsvertrag
Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) muss Gesprächsangebot der Kommission wahrnehmen
„Nachdem die EU-Kommission nun in einer zweiten ausführlichen Stellungnahme weitere Passagen des Entwurfs der MPK für einen Glücksspielstaatsvertrag als mit Europarecht unvereinbar erklärt hat, muss die MPK auf das Gesprächsangebot der Kommission eingehen“, so der stellvertretende Fraktionsvorsitzende Thomas Stritzl, MdL, sowie der Vorsitzende des Wirtschaftsausschusses Hans-Jörn Arp, MdL. Beide hatten im März des Jahres einen Alternativ-Entwurf der CDU-Landtagsfraktion für die Neugestaltung des Sportwettenmarkts vorgelegt.
„Nachdem die EU-Kommission nun in zwei ausführlichen Stellungnahmen fast ein halbes Dutzend der vorgesehenen Bestimmungen verwirft (Internetsperre/Zugriff in den Zahlungsverkehr/Eingriff in die Werbefreiheit/Eingriff in die Wettbewerbsfreiheit usw.) und noch weitere im Visier hat, kann die Architektur des Gesetzentwurfes der MPK vom 13. Dezember 2006 nicht unverändert bleiben, wenn nicht gegen Verfassung und EU-Recht verstoßen werden soll“, so Arp und Stritzl.
Dirk Hundertmark
Pressesprecher der
CDU-Landtagsfraktion Schleswig-Holstein
„Nachdem die EU-Kommission nun in einer zweiten ausführlichen Stellungnahme weitere Passagen des Entwurfs der MPK für einen Glücksspielstaatsvertrag als mit Europarecht unvereinbar erklärt hat, muss die MPK auf das Gesprächsangebot der Kommission eingehen“, so der stellvertretende Fraktionsvorsitzende Thomas Stritzl, MdL, sowie der Vorsitzende des Wirtschaftsausschusses Hans-Jörn Arp, MdL. Beide hatten im März des Jahres einen Alternativ-Entwurf der CDU-Landtagsfraktion für die Neugestaltung des Sportwettenmarkts vorgelegt.
„Nachdem die EU-Kommission nun in zwei ausführlichen Stellungnahmen fast ein halbes Dutzend der vorgesehenen Bestimmungen verwirft (Internetsperre/Zugriff in den Zahlungsverkehr/Eingriff in die Werbefreiheit/Eingriff in die Wettbewerbsfreiheit usw.) und noch weitere im Visier hat, kann die Architektur des Gesetzentwurfes der MPK vom 13. Dezember 2006 nicht unverändert bleiben, wenn nicht gegen Verfassung und EU-Recht verstoßen werden soll“, so Arp und Stritzl.
Dirk Hundertmark
Pressesprecher der
CDU-Landtagsfraktion Schleswig-Holstein
Dienstag, 29. Mai 2007
Sportwetten-Monopol in Deutschland: Antrag auf Vorlage an den EuGH
Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE hat beim OLG Köln beantragt, im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens entsprechend Art. 234 EG-Vertrages dem Europäischen Gerichtshof folgende Fragen vorzulegen:
• Ist es mit den Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags (Art. 81 ff EG) vereinbar, dass ein öffentliches Unternehmen im Sinne des Art. 86 EG, ein in einem Teilgebiet des Empfangsstaates (hier dem Land Nordrhein-Westfalen) mit einem (faktischen) Monopol ausgestattetes staatliches Sportwetten- und Glücksspielunternehmen, in anderen EU-Mitgliedstaaten staatlich zugelassene und dort laufend überwachte Sportwetten- und Glücksspielunternehmen, die ihre Dienstleistungen über das Internet binnengrenzüberschreitend auch in dem Empfangsstaat anbietet, mittels einer Klagewelle und unter Berufung auf das Wettbewerbsrecht von dem nationalen Markt des Empfangsstaates fernhält, während Monopolunternehmen des Empfangsstaates selber diese Dienstleistungen binnengrenzüberschreitend in einem anderen EU-Mitgliedstaat anbieten?
• Ist es mit den Wettbewerbsvorschriften des EG-Vertrages (Artt. 81 ff EG) vereinbar, dass ein Mitgliedstaat (wie Deutschland) seinen Markt für Glücksspiele und Sportwetten abschottet, indem nur inländische staatliche bzw. staatsnahe Anbieter zugelassen werden und behördlich zugelassene Buchmacher und Glücksspielanbieter aus anderen Mitgliedstaaten mittels strafbewehrter Verbote (wie in Deutschland die §§ 284 ff. StGB), Strafandrohungen für Kunden aus dem Empfangsstaat (wie in Deutschland § 285 StGB) und behördlicher Maßnahmen (Allgemeinverfügungen, Untersagungsverfügungen von Ordnungsbehörden etc.) an dem binnengrenzüberschreitenden Anbot gehindert werden, während Monopolunternehmen des Empfangsstaates selber diese Dienstleistungen binnengrenzüberschreitend in einem anderen EU-Mitgliedstaat anbieten?
• Ist es mit den Artt. 43 und 49 EG, den Artt. 56 ff. EG über die Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit und den Wettbewerbsregeln des EG-Vertrages (Artt. 81 ff. EG) vereinbar, wenn nationale Regelungen und die nationale Behördenpraxis ein staatliches Monopol für das Anbieten von Glückspielen und Sportwetten begründen und aufrecht erhalten, wenn die staatlichen Lotteriegesellschaften zugleich Glücksspiele und Sportwetten in erheblichem Maße be-werben, aggressiv vermarkten und die Bevölkerung zum Spielen animieren und es privaten Anbietern aus anderen Mitgliedstaaten unter Strafandrohung verboten ist, binnengrenzüberschreitend Glücksspiele und Sportwetten in diesem Land anzubieten und Einzahlungen von Kunden aus dem Empfangsstaat hierfür entgegen zu nehmen, obwohl sie über eine staatliche Genehmigung nach dem Recht ihres Herkunftsstaates verfügen und dort laufend aufsichtsrechtlich überwacht werden?
• Sind die Art. 49 ff. EG über den freien Dienstleistungsverkehr, die Artt. 43, 48 EG über die Niederlassungsfreiheit und die Artt. 56 ff. EG über die Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht wegen einer angeblichen Gesetzeslücke und unter Berufung auf das „Prinzip der Rechtssicherheit“ die durch den EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten (insbesondere die Niederlassungsfreiheit, Artt. 43, 48 und die Dienstleistungsfreiheit, Artt. 49 ff EG) suspendieren und den Vorrang des Gemeinschaftsrechts außer Acht lassen kann (so wie es etwa das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 28. Juni 2006 zu Az. 4 B 961/06 ausdrücklich getan hat), während Monopolunternehmen dieses EU-Mitgliedstaates selber diese Dienstleistungen unter Berufung auf die Dienstleistungsfreiheit binnengrenzüberschreitend in einem anderen EU-Mitgliedstaat anbieten?
• Sind die Artt. 49 ff. EG über die Dienstleistungsfreiheit dahin auszulegen, dass ihnen eine mitgliedstaatliche Regelung (wie die deutsche in §§ 284 ff. des deutschen StGB), die Geld- oder Freiheitsstrafen für das öffentliche Veranstalten von Glücksspielen und Sportwetten „ohne behördliche Erlaubnis“ sowie die Werbung für ein öffentliches Glücksspiel vorsieht, dann entgegen steht, wenn in diesem Mitgliedsstaat Glücksspiele und Sportwetten im großen Umfang von staatlichen Anbietern veranstaltet und massiv beworben werden, um so neue Kundenschichten zu erschließen, und es keine gesetzlich geregelte, in sich kohärente und konsistente Glücksspielpolitik gibt, ohne das private Anbieter aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen werden, und diese unter Strafe gestellten Tätigkeiten binnengrenzüberschreitend (via Internet bzw. über online verbundene Wettannahmestellen) von in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Sportwetten- und Glücksspielunternehmen angeboten werden, das dort eine entsprechende behördliche Erlaubnis hat, dort laufend behördlich überwacht wird und das dort seine gewerbliche Tätigkeit legal entsprechend den Regelungen seines Herkunftslandes ausüben darf?
• Sind die Artt. 49 ff. EG über die Dienstleistungsfreiheit dahin auszulegen, dass ihnen eine mitgliedstaatliche Regelung (wie in Deutschland § 285 des deutschen StGB), die Geld- oder Freiheitsstrafen für die Teilnahme an Glücksspielen und Sportwetten „ohne behördliche Erlaubnis“ vorsieht, dann entgegen steht, wenn in dem Empfangsstaat Glücksspiele und Sportwetten im großen Umfang von staatlichen Anbietern und mit einem Monopol ausgestatteten Privatunternehmen (hier Lotto Rheinland-Pfalz GmbH) veranstaltet und beworben werden, und die unter Strafe gestellten Teilnahme binnengrenzüberschreitend über das Internet mit in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Sportwetten- und Glücksspielunternehmen erfolgt, das dort eine entsprechende behördliche Erlaubnis hat, dort laufend behördlich überwacht wird und das dort seine gewerbliche Tätigkeit legal entsprechend den Regelungen seines Herkunftslandes ausüben darf?
• Ist es mit dem im EG-Vertrag festgelegten Diskriminierungsverbot vereinbar, dass ein Mitgliedstaat (wie Deutschland) nur inländische staatliche und private Anbieter von Sportwetten und Glückspielen zulässt und es Anbietern von anderen Mitgliedstaaten, die über eine Erlaubnis zum Veranstalten von Sportwetten bzw. Glückspielen dieses Mitgliedstaates verfügen und dort laufend behördlich überwacht werden, mit Hilfe eines strafbewehrten Verbots untersagt, ihre Dienstleistungen auch in diesem Mitgliedstaat anzubieten und zu bewerben sowie Zahlungen hierfür entgegen zu nehmen, während Monopolunternehmen diese Mitgliedstaates selber diese Dienstleistungen binnengrenzüberschreitend in einem anderen EU-Mitgliedstaat anbieten?
• Ist es mit den Artt. 43 und 49 EG und den Wettbewerbsregeln des EG-Vertrages vereinbar, wenn nationale Regelungen und die nationale Behördenpraxis ein staatliches Monopol für das Anbieten von Glückspielen und Sportwetten begründen und aufrecht erhalten, wenn keinerlei aussagekräftige Untersuchungen zur Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit des Monopols im Hinblick auf die Rechtfertigungsgründe für das staatliche Monopol vorgenommen wurden (insbesondere zum tatsächlich bestehenden Gefährdungspotential im Hinblick auf den von Deutschland angeführten Rechtfertigungsgrund der Bekämpfung der Suchtgefahr)? Welche gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben bestehen für die Art solcher Untersuchungen?
• Ist es mit dem Kohärenz- und Konsistenzgebot der bisherigen einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vereinbar, dass in einem Teilgebiet des Empfangsstaates (hier das Land Rheinland-Pfalz) ein privates Unternehmen ohne Ausschreibung ein Monopol erhält, während der Empfangsstaat ansonsten ein staatliches Monopol, d.h. ein Angebot durch ein staatliches Unternehmen, für zwingend erforderlich hält? Ist es entsprechend kohärent und konsistent, wenn Spiele mit gleichem oder höherem Suchtgefährdungspotential, wie etwa Spielbanken, Pferderennen und Automatenspiele, von privaten Dienstleistungsanbietern erbracht werden dürfen, während für Sportwetten ein staatliches Monopol zwingend für erforderlich gehalten wird?
• Ist es mit den Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags (Art. 81 ff EG) vereinbar, dass ein öffentliches Unternehmen im Sinne des Art. 86 EG, ein in einem Teilgebiet des Empfangsstaates (hier dem Land Nordrhein-Westfalen) mit einem (faktischen) Monopol ausgestattetes staatliches Sportwetten- und Glücksspielunternehmen, in anderen EU-Mitgliedstaaten staatlich zugelassene und dort laufend überwachte Sportwetten- und Glücksspielunternehmen, die ihre Dienstleistungen über das Internet binnengrenzüberschreitend auch in dem Empfangsstaat anbietet, mittels einer Klagewelle und unter Berufung auf das Wettbewerbsrecht von dem nationalen Markt des Empfangsstaates fernhält, während Monopolunternehmen des Empfangsstaates selber diese Dienstleistungen binnengrenzüberschreitend in einem anderen EU-Mitgliedstaat anbieten?
• Ist es mit den Wettbewerbsvorschriften des EG-Vertrages (Artt. 81 ff EG) vereinbar, dass ein Mitgliedstaat (wie Deutschland) seinen Markt für Glücksspiele und Sportwetten abschottet, indem nur inländische staatliche bzw. staatsnahe Anbieter zugelassen werden und behördlich zugelassene Buchmacher und Glücksspielanbieter aus anderen Mitgliedstaaten mittels strafbewehrter Verbote (wie in Deutschland die §§ 284 ff. StGB), Strafandrohungen für Kunden aus dem Empfangsstaat (wie in Deutschland § 285 StGB) und behördlicher Maßnahmen (Allgemeinverfügungen, Untersagungsverfügungen von Ordnungsbehörden etc.) an dem binnengrenzüberschreitenden Anbot gehindert werden, während Monopolunternehmen des Empfangsstaates selber diese Dienstleistungen binnengrenzüberschreitend in einem anderen EU-Mitgliedstaat anbieten?
• Ist es mit den Artt. 43 und 49 EG, den Artt. 56 ff. EG über die Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit und den Wettbewerbsregeln des EG-Vertrages (Artt. 81 ff. EG) vereinbar, wenn nationale Regelungen und die nationale Behördenpraxis ein staatliches Monopol für das Anbieten von Glückspielen und Sportwetten begründen und aufrecht erhalten, wenn die staatlichen Lotteriegesellschaften zugleich Glücksspiele und Sportwetten in erheblichem Maße be-werben, aggressiv vermarkten und die Bevölkerung zum Spielen animieren und es privaten Anbietern aus anderen Mitgliedstaaten unter Strafandrohung verboten ist, binnengrenzüberschreitend Glücksspiele und Sportwetten in diesem Land anzubieten und Einzahlungen von Kunden aus dem Empfangsstaat hierfür entgegen zu nehmen, obwohl sie über eine staatliche Genehmigung nach dem Recht ihres Herkunftsstaates verfügen und dort laufend aufsichtsrechtlich überwacht werden?
• Sind die Art. 49 ff. EG über den freien Dienstleistungsverkehr, die Artt. 43, 48 EG über die Niederlassungsfreiheit und die Artt. 56 ff. EG über die Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht wegen einer angeblichen Gesetzeslücke und unter Berufung auf das „Prinzip der Rechtssicherheit“ die durch den EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten (insbesondere die Niederlassungsfreiheit, Artt. 43, 48 und die Dienstleistungsfreiheit, Artt. 49 ff EG) suspendieren und den Vorrang des Gemeinschaftsrechts außer Acht lassen kann (so wie es etwa das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 28. Juni 2006 zu Az. 4 B 961/06 ausdrücklich getan hat), während Monopolunternehmen dieses EU-Mitgliedstaates selber diese Dienstleistungen unter Berufung auf die Dienstleistungsfreiheit binnengrenzüberschreitend in einem anderen EU-Mitgliedstaat anbieten?
• Sind die Artt. 49 ff. EG über die Dienstleistungsfreiheit dahin auszulegen, dass ihnen eine mitgliedstaatliche Regelung (wie die deutsche in §§ 284 ff. des deutschen StGB), die Geld- oder Freiheitsstrafen für das öffentliche Veranstalten von Glücksspielen und Sportwetten „ohne behördliche Erlaubnis“ sowie die Werbung für ein öffentliches Glücksspiel vorsieht, dann entgegen steht, wenn in diesem Mitgliedsstaat Glücksspiele und Sportwetten im großen Umfang von staatlichen Anbietern veranstaltet und massiv beworben werden, um so neue Kundenschichten zu erschließen, und es keine gesetzlich geregelte, in sich kohärente und konsistente Glücksspielpolitik gibt, ohne das private Anbieter aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen werden, und diese unter Strafe gestellten Tätigkeiten binnengrenzüberschreitend (via Internet bzw. über online verbundene Wettannahmestellen) von in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Sportwetten- und Glücksspielunternehmen angeboten werden, das dort eine entsprechende behördliche Erlaubnis hat, dort laufend behördlich überwacht wird und das dort seine gewerbliche Tätigkeit legal entsprechend den Regelungen seines Herkunftslandes ausüben darf?
• Sind die Artt. 49 ff. EG über die Dienstleistungsfreiheit dahin auszulegen, dass ihnen eine mitgliedstaatliche Regelung (wie in Deutschland § 285 des deutschen StGB), die Geld- oder Freiheitsstrafen für die Teilnahme an Glücksspielen und Sportwetten „ohne behördliche Erlaubnis“ vorsieht, dann entgegen steht, wenn in dem Empfangsstaat Glücksspiele und Sportwetten im großen Umfang von staatlichen Anbietern und mit einem Monopol ausgestatteten Privatunternehmen (hier Lotto Rheinland-Pfalz GmbH) veranstaltet und beworben werden, und die unter Strafe gestellten Teilnahme binnengrenzüberschreitend über das Internet mit in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Sportwetten- und Glücksspielunternehmen erfolgt, das dort eine entsprechende behördliche Erlaubnis hat, dort laufend behördlich überwacht wird und das dort seine gewerbliche Tätigkeit legal entsprechend den Regelungen seines Herkunftslandes ausüben darf?
• Ist es mit dem im EG-Vertrag festgelegten Diskriminierungsverbot vereinbar, dass ein Mitgliedstaat (wie Deutschland) nur inländische staatliche und private Anbieter von Sportwetten und Glückspielen zulässt und es Anbietern von anderen Mitgliedstaaten, die über eine Erlaubnis zum Veranstalten von Sportwetten bzw. Glückspielen dieses Mitgliedstaates verfügen und dort laufend behördlich überwacht werden, mit Hilfe eines strafbewehrten Verbots untersagt, ihre Dienstleistungen auch in diesem Mitgliedstaat anzubieten und zu bewerben sowie Zahlungen hierfür entgegen zu nehmen, während Monopolunternehmen diese Mitgliedstaates selber diese Dienstleistungen binnengrenzüberschreitend in einem anderen EU-Mitgliedstaat anbieten?
• Ist es mit den Artt. 43 und 49 EG und den Wettbewerbsregeln des EG-Vertrages vereinbar, wenn nationale Regelungen und die nationale Behördenpraxis ein staatliches Monopol für das Anbieten von Glückspielen und Sportwetten begründen und aufrecht erhalten, wenn keinerlei aussagekräftige Untersuchungen zur Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit des Monopols im Hinblick auf die Rechtfertigungsgründe für das staatliche Monopol vorgenommen wurden (insbesondere zum tatsächlich bestehenden Gefährdungspotential im Hinblick auf den von Deutschland angeführten Rechtfertigungsgrund der Bekämpfung der Suchtgefahr)? Welche gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben bestehen für die Art solcher Untersuchungen?
• Ist es mit dem Kohärenz- und Konsistenzgebot der bisherigen einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vereinbar, dass in einem Teilgebiet des Empfangsstaates (hier das Land Rheinland-Pfalz) ein privates Unternehmen ohne Ausschreibung ein Monopol erhält, während der Empfangsstaat ansonsten ein staatliches Monopol, d.h. ein Angebot durch ein staatliches Unternehmen, für zwingend erforderlich hält? Ist es entsprechend kohärent und konsistent, wenn Spiele mit gleichem oder höherem Suchtgefährdungspotential, wie etwa Spielbanken, Pferderennen und Automatenspiele, von privaten Dienstleistungsanbietern erbracht werden dürfen, während für Sportwetten ein staatliches Monopol zwingend für erforderlich gehalten wird?
Sportwetten-Monopol: Vorlagefragen des Verwaltungsgerichts Gießen
Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Beschluss vom 7. Mai 2007 (Az. 10 E 13/07) dem Europäischen Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung (Art. 234 EG-Vertrag) vorgelegt:
1. Sind die Art. 43 und 49 EGV dahingehend auszulegen, dass sie einem innerstaatlichen Monopol auf bestimmte Glücksspiele wie z. B. Sportwetten entgegenstehen, wenn es in dem betreffenden Mitgliedstaat insgesamt an einer kohärenten und systematischen Politik zur Beschränkung des Glücksspiels fehlt, insbesondere weil die innerstaatlich konzessionierten Veranstalter zur Teilnahme an anderen Glücksspielen wie staatlichen Lotterien und Kasinospielen ermuntern, und ferner andere Spiele mit gleichem oder höherem mutmaßlichen Suchtgefährdungspotential wie Wetten auf bestimmte Sportereignisse "wie Pferderennen" und Automatenspiel von privaten Dienstleistungsanbietern erbracht werden dürfen?
2. Sind Art. 43 und 49 EGV dahingehend auszulegen, dass durch dafür berufene staatliche Stellen der Mitgliedstaaten ausgestellte Genehmigungen der Veranstaltung von Sportwetten, die nicht auf das jeweilige Staatsgebiet beschränkt sind, dem Inhaber der Genehmigung wie auch von ihm beauftragte Dritte berechtigen, auch im Bereich der anderen Mitgliedstaaten ohne zusätzlich erforderliche nationale Genehmigung die jeweiligen Angebote zum Abschluss von Verträgen anzubieten und durchzuführen?
1. Sind die Art. 43 und 49 EGV dahingehend auszulegen, dass sie einem innerstaatlichen Monopol auf bestimmte Glücksspiele wie z. B. Sportwetten entgegenstehen, wenn es in dem betreffenden Mitgliedstaat insgesamt an einer kohärenten und systematischen Politik zur Beschränkung des Glücksspiels fehlt, insbesondere weil die innerstaatlich konzessionierten Veranstalter zur Teilnahme an anderen Glücksspielen wie staatlichen Lotterien und Kasinospielen ermuntern, und ferner andere Spiele mit gleichem oder höherem mutmaßlichen Suchtgefährdungspotential wie Wetten auf bestimmte Sportereignisse "wie Pferderennen" und Automatenspiel von privaten Dienstleistungsanbietern erbracht werden dürfen?
2. Sind Art. 43 und 49 EGV dahingehend auszulegen, dass durch dafür berufene staatliche Stellen der Mitgliedstaaten ausgestellte Genehmigungen der Veranstaltung von Sportwetten, die nicht auf das jeweilige Staatsgebiet beschränkt sind, dem Inhaber der Genehmigung wie auch von ihm beauftragte Dritte berechtigen, auch im Bereich der anderen Mitgliedstaaten ohne zusätzlich erforderliche nationale Genehmigung die jeweiligen Angebote zum Abschluss von Verträgen anzubieten und durchzuführen?
Lotto Sachsen-Anhalt zieht positive Jahresbilanz
Volksstimme.de berichtet wie folgt über die Vorlage des Geschäftsberichts von Lotto Sachsen-Anhalt:
"Der Jugendschutz und die Verhinderung von Spielsucht sind das primäre Unternehmensziel von Lotto Sachsen-Anhalt und bestimmten im vergangenen Jahr alle Bereiche der Geschäftstätigkeit. Damit will das Unternehmen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umsetzen, das in seinem Urteil vom März 2006 das staatliche Glücksspielmonopol ausdrücklich mit der verantwortungsvollen Gestaltung von Glücksspielen begründet hat. Der jetzt erschienene Geschäftsbericht 2006 informiert über entsprechende Maßnahmen. (...)
Im vergangenen Jahr hat Lotto Sachsen-Anhalt seine größte Investitionsmaßnahme seit Einführung des Online-Spielbetriebs abgeschlossen. Die Lotto-Verkaufsstellen erhielten neue Spielterminals, mit denen Lotto-Spielen noch transparenter und einfacher wurde. Jetzt können die Tippfreunde auf dem Bildschirm den gesamten Spielvorgang von der Zahleneingabe bis zur Übermittlung an den Computer in der Lotto-Zentrale mitverfolgen. (...)
Lotto erzielte 2006 Spieleinsätze in Höhe von etwa 179,4 Millionen Euro. Etwa die Hälfte der Summe wurde für etwa 6,4 Millionen Einzelgewinne ausgeschüttet. Das Land Sachsen-Anhalt erhielt mehr als 31,1 Millionern Euro Lotteriesteuer und fast 23,3 Millionen Euro Konzessionsabgaben. Mit etwa 7,2 Millionen Euro förderte die Lotto-Gesellschaft insgesamt 379 gemeinnützige Projekte in Sachsen-Anhalt."
"Der Jugendschutz und die Verhinderung von Spielsucht sind das primäre Unternehmensziel von Lotto Sachsen-Anhalt und bestimmten im vergangenen Jahr alle Bereiche der Geschäftstätigkeit. Damit will das Unternehmen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umsetzen, das in seinem Urteil vom März 2006 das staatliche Glücksspielmonopol ausdrücklich mit der verantwortungsvollen Gestaltung von Glücksspielen begründet hat. Der jetzt erschienene Geschäftsbericht 2006 informiert über entsprechende Maßnahmen. (...)
Im vergangenen Jahr hat Lotto Sachsen-Anhalt seine größte Investitionsmaßnahme seit Einführung des Online-Spielbetriebs abgeschlossen. Die Lotto-Verkaufsstellen erhielten neue Spielterminals, mit denen Lotto-Spielen noch transparenter und einfacher wurde. Jetzt können die Tippfreunde auf dem Bildschirm den gesamten Spielvorgang von der Zahleneingabe bis zur Übermittlung an den Computer in der Lotto-Zentrale mitverfolgen. (...)
Lotto erzielte 2006 Spieleinsätze in Höhe von etwa 179,4 Millionen Euro. Etwa die Hälfte der Summe wurde für etwa 6,4 Millionen Einzelgewinne ausgeschüttet. Das Land Sachsen-Anhalt erhielt mehr als 31,1 Millionern Euro Lotteriesteuer und fast 23,3 Millionen Euro Konzessionsabgaben. Mit etwa 7,2 Millionen Euro förderte die Lotto-Gesellschaft insgesamt 379 gemeinnützige Projekte in Sachsen-Anhalt."
Gewerkschaft ver.di gegen Internetspielbanken und für das Monopol
Pressemitteilung ver.di:
Ver.di-Bundestagung der Betriebsräte aus den Spielbanken spricht sich gegen Internetspielbanken aus
An dem bundesweiten Seminar für Betriebsräte aus dem Spielbankenbereich nahmen 30 TeilnehmerInnen aus 25 Spielbanken teil, so Bernhard Stracke von der Bundeskoordinierung Spielbanken von ver.di.
Rechtanwalt Hajo Köhler, Oldenburg, informierte die Betriebsräte über die neueste Rechtsprechung zum Arbeits-und Sozialrecht und referierte über die Personalplanung, Beschäftigungssicherung und den Personaleinsatz in Spielbanken.
Das für die Beschäftigten in Spielbanken wichtige Thema betriebliche Altersvorsorge in Spielbanken wurde von den Versicherungskaufleuten Rainer Houben und Uwe Martins ausführlich erläutern. Dabei wurden auch die Änderungen in der Sozialversicherung, die ab 2008 wirksam werden, besprochen.
Rechtsanwalt Keppler, Wiesbaden, referierte über die Zukunft des Glücksspielmonopols und der Spielbanken in Deutschland. Er erläuterte die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Dienstleistungsrichtlinie, des Bundesverfassungsgerichtes zum Glücksspielmonopol sowie des Bundeskartellamtes.
Die Dienstleistungsfreiheit in der EU kann nur in begründeten Ausnahmefällen eingeschränkt werden, so Keppler. Dies wären u.a. die Abwehr der Suchtgefahr, Kriminalitätsbekämpfung und der Jugendschutz. Fiskalische Gründe oder Argumente, dass mit der Spielbankabgabe kulturelle, sportliche oder soziale Projekte unterstützt werden, zählen für die EU nicht, so der Jurist.
Rien ne va plus? nichts geht mehr, wenn bis Ende des Jahres kein EU-konformer Glücksspielstaatsvertrag geschlossen worden ist. Diese ist zumindestens die Befürchtung des Bundesarbeitskreises Spielbanken von ver.di, so der Vorsitzende Horst Jaguttis. Die Politik muss dringend die rechtlichen Grundlagen schaffen, um das Monopol in Deutschland zu erhalten, so Jaguttis. Sollte es keine Regelung bis zum 31.12.2007 geben, so Keppler, ist die Übergangsfrist des Bundesverfassungsgerichtes abgelaufen und das höchstrichterliche Urteil hätte Gesetzeskraft, mit all den Nachteilen für die Beschäftigten in den Spielbanken.
In der Diskussion über den Staatsvertrag für das Glücksspielwesen in Deutschland sprachen sich die Betriebsräte für das staatliche Monopol aus, so Stracke. Die Absicht der Ministerpräsidenten, die Spielbanken in den neuen Staatsvertrag für das Glücksspielwesen in Deutschland aufzunehmen, wurde begrüßt.
Ein Internetspiel von Spielbanken wurde von den Betriebsräten entschieden abgelehnt. Die Absicht der Spielbankbetreiber, in ausgelagerten Betrieben Internetspielbanken und Internetglücksspiele auf Bildhandys anzubieten, wird auf den entschiedenen Widerstand der Betriebsräte und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) treffen.
Sollte es dann doch anders kommen und die Spielbanken wieder Bundesrecht werden, so Stracke von der Bundeskoordinierung Spielbanken, werden wir auch damit leben können. Dann würden laut Stracke die Konkurrenzsituation der Spielbanken untereinander vermieden, sie würden nicht sogar in den einzelnen Bundesländern untereinander in Konkurrenz gesetzt und müssen sich nicht gegenseitig die Kundschaft wegnehmen.
Die TeilnehmInnen wurden von der Spielbankleitung Duisburg wohlwollend empfangen und konnten sich in Kleingruppen über die neue Spielbank informieren. Ver.di begrüßt die geschaffene Investitionen in die neue Spielbank,die rund 200 neue Arbeitsplätzen gebracht hat. Bedauert wird, so Stracke, dass von den betriebsbedingt gekündigten Beschäftigten am Alexanderplatz in Berlin keiner die Chance bekommen hat, innerhalb des gleichen Konzernes in Duisburg einen Arbeitsplatz zu erhalten.
Da auch die Kundschaft der anderen drei Häuser in NRW zum Besuch von Duisburg angesprochen wird, gibt es in diesen Häusern einen Rückgang von Besuchern, Bruttoeinspielergebnis und Tronc. Geplante Investitionen in diesen Spielstätten sind auf Eis gelegt, so Stracke. Daher haben die Beschäftigten in diesen Häusern Angst um ihre Arbeitsplätze, so der Gewerkschafter. Diese Ängste sind nach Auffassung von ver.di berechtigt, da in Duisburg mehr in Technik als in Menschen investiert worden ist.
Wir befürchten, so Stracke, bei den bevorstehenden Tarifverhandlungen für die Westspielhäuser Dortmund, Aachen und Bad Oeynhausen die schlechteren Arbeitsbedingungen der Beschäftigten in Duisburg übernommen werden sollen.
Dies ist mit der Tarifkommission nicht zu machen, so Wilfried Schütt, Aachen, Mitglied der Tarifkommission und Mitglied des Bundesarbeitskreises Spielbanken.
Mainz, 28.05.2007
V.i.S.d.P: Bernhard Stracke, Bundeskoordinierung Spielbanken, ver.di Bezirk Rhein-Nahe-Hunsrück
Ver.di-Bundestagung der Betriebsräte aus den Spielbanken spricht sich gegen Internetspielbanken aus
An dem bundesweiten Seminar für Betriebsräte aus dem Spielbankenbereich nahmen 30 TeilnehmerInnen aus 25 Spielbanken teil, so Bernhard Stracke von der Bundeskoordinierung Spielbanken von ver.di.
Rechtanwalt Hajo Köhler, Oldenburg, informierte die Betriebsräte über die neueste Rechtsprechung zum Arbeits-und Sozialrecht und referierte über die Personalplanung, Beschäftigungssicherung und den Personaleinsatz in Spielbanken.
Das für die Beschäftigten in Spielbanken wichtige Thema betriebliche Altersvorsorge in Spielbanken wurde von den Versicherungskaufleuten Rainer Houben und Uwe Martins ausführlich erläutern. Dabei wurden auch die Änderungen in der Sozialversicherung, die ab 2008 wirksam werden, besprochen.
Rechtsanwalt Keppler, Wiesbaden, referierte über die Zukunft des Glücksspielmonopols und der Spielbanken in Deutschland. Er erläuterte die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Dienstleistungsrichtlinie, des Bundesverfassungsgerichtes zum Glücksspielmonopol sowie des Bundeskartellamtes.
Die Dienstleistungsfreiheit in der EU kann nur in begründeten Ausnahmefällen eingeschränkt werden, so Keppler. Dies wären u.a. die Abwehr der Suchtgefahr, Kriminalitätsbekämpfung und der Jugendschutz. Fiskalische Gründe oder Argumente, dass mit der Spielbankabgabe kulturelle, sportliche oder soziale Projekte unterstützt werden, zählen für die EU nicht, so der Jurist.
Rien ne va plus? nichts geht mehr, wenn bis Ende des Jahres kein EU-konformer Glücksspielstaatsvertrag geschlossen worden ist. Diese ist zumindestens die Befürchtung des Bundesarbeitskreises Spielbanken von ver.di, so der Vorsitzende Horst Jaguttis. Die Politik muss dringend die rechtlichen Grundlagen schaffen, um das Monopol in Deutschland zu erhalten, so Jaguttis. Sollte es keine Regelung bis zum 31.12.2007 geben, so Keppler, ist die Übergangsfrist des Bundesverfassungsgerichtes abgelaufen und das höchstrichterliche Urteil hätte Gesetzeskraft, mit all den Nachteilen für die Beschäftigten in den Spielbanken.
In der Diskussion über den Staatsvertrag für das Glücksspielwesen in Deutschland sprachen sich die Betriebsräte für das staatliche Monopol aus, so Stracke. Die Absicht der Ministerpräsidenten, die Spielbanken in den neuen Staatsvertrag für das Glücksspielwesen in Deutschland aufzunehmen, wurde begrüßt.
Ein Internetspiel von Spielbanken wurde von den Betriebsräten entschieden abgelehnt. Die Absicht der Spielbankbetreiber, in ausgelagerten Betrieben Internetspielbanken und Internetglücksspiele auf Bildhandys anzubieten, wird auf den entschiedenen Widerstand der Betriebsräte und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) treffen.
Sollte es dann doch anders kommen und die Spielbanken wieder Bundesrecht werden, so Stracke von der Bundeskoordinierung Spielbanken, werden wir auch damit leben können. Dann würden laut Stracke die Konkurrenzsituation der Spielbanken untereinander vermieden, sie würden nicht sogar in den einzelnen Bundesländern untereinander in Konkurrenz gesetzt und müssen sich nicht gegenseitig die Kundschaft wegnehmen.
Die TeilnehmInnen wurden von der Spielbankleitung Duisburg wohlwollend empfangen und konnten sich in Kleingruppen über die neue Spielbank informieren. Ver.di begrüßt die geschaffene Investitionen in die neue Spielbank,die rund 200 neue Arbeitsplätzen gebracht hat. Bedauert wird, so Stracke, dass von den betriebsbedingt gekündigten Beschäftigten am Alexanderplatz in Berlin keiner die Chance bekommen hat, innerhalb des gleichen Konzernes in Duisburg einen Arbeitsplatz zu erhalten.
Da auch die Kundschaft der anderen drei Häuser in NRW zum Besuch von Duisburg angesprochen wird, gibt es in diesen Häusern einen Rückgang von Besuchern, Bruttoeinspielergebnis und Tronc. Geplante Investitionen in diesen Spielstätten sind auf Eis gelegt, so Stracke. Daher haben die Beschäftigten in diesen Häusern Angst um ihre Arbeitsplätze, so der Gewerkschafter. Diese Ängste sind nach Auffassung von ver.di berechtigt, da in Duisburg mehr in Technik als in Menschen investiert worden ist.
Wir befürchten, so Stracke, bei den bevorstehenden Tarifverhandlungen für die Westspielhäuser Dortmund, Aachen und Bad Oeynhausen die schlechteren Arbeitsbedingungen der Beschäftigten in Duisburg übernommen werden sollen.
Dies ist mit der Tarifkommission nicht zu machen, so Wilfried Schütt, Aachen, Mitglied der Tarifkommission und Mitglied des Bundesarbeitskreises Spielbanken.
Mainz, 28.05.2007
V.i.S.d.P: Bernhard Stracke, Bundeskoordinierung Spielbanken, ver.di Bezirk Rhein-Nahe-Hunsrück
Montag, 28. Mai 2007
Glücksspielangebote in Liechtenstein
Das Liechtensteiner Vaterland berichtet wie folgt über das geplante Spielbankengesetz und die staatlich zugelassene Internetlotterie in dem EWR-Mitgliedstaat Liechtenstein:
"In Liechtenstein befindet sich der Entwurf zum Spielbankengesetz noch immer in Erarbeitung. Bis zum Abschluss wird es aber mindestens 2008 werden.
Ob das geplante Projekt «Hotel und Casino» im Vaduzer Zentrum tatsächlich realisiert werden kann, wird sich zeigen. Dass die Konkurrenz Skepsis zeigt, ist klar. Jürg Kugler vom Casino Bad Ragaz sieht keinen Bedarf für ein zusätzliches regionales Casino. «Die Region ist mit den vier Casinos Bad Ragaz, St. Gallen, Davos und Bregenz bereits heute schon gesättigt. Ein Casino in Vaduz würde den Umsatz nur mit Einbussen der bestehenden Casinos erwirtschaften können, da das Potenzial in der dünn besiedelten Region ausgeschöpft ist.» Insbesondere für das Casino Bad Ragaz hätte ein Casino in nächster Nähe schwerwiegende Folgen, so Kugler. «Wir müssten mit einigen Millionen weniger rechnen.»
Auf dem Onlinemarkt ist «Plus Lotto» aus Eschen das einzige Unternehmen in Liechtenstein, das eine Spezialbewilligung für eine Internetlotterie besitzt. Diese wird von der Liechtensteiner Regierung kontrolliert und autorisiert. «Plus Lotto» gehört der Internationalen Lotterie in Liechtenstein Stiftung (ILLF) – eine wohltätige Stiftung, die diverse Internetlotterien betreibt. Paul Sinclair, CEO der ILLF, attestiert Liechtenstein grosses Potenzial in Sachen Online-Gaming, vorausgesetzt das Glückspielgesetz wird 2008 in Liechtenstein erlassen."
"In Liechtenstein befindet sich der Entwurf zum Spielbankengesetz noch immer in Erarbeitung. Bis zum Abschluss wird es aber mindestens 2008 werden.
Ob das geplante Projekt «Hotel und Casino» im Vaduzer Zentrum tatsächlich realisiert werden kann, wird sich zeigen. Dass die Konkurrenz Skepsis zeigt, ist klar. Jürg Kugler vom Casino Bad Ragaz sieht keinen Bedarf für ein zusätzliches regionales Casino. «Die Region ist mit den vier Casinos Bad Ragaz, St. Gallen, Davos und Bregenz bereits heute schon gesättigt. Ein Casino in Vaduz würde den Umsatz nur mit Einbussen der bestehenden Casinos erwirtschaften können, da das Potenzial in der dünn besiedelten Region ausgeschöpft ist.» Insbesondere für das Casino Bad Ragaz hätte ein Casino in nächster Nähe schwerwiegende Folgen, so Kugler. «Wir müssten mit einigen Millionen weniger rechnen.»
Auf dem Onlinemarkt ist «Plus Lotto» aus Eschen das einzige Unternehmen in Liechtenstein, das eine Spezialbewilligung für eine Internetlotterie besitzt. Diese wird von der Liechtensteiner Regierung kontrolliert und autorisiert. «Plus Lotto» gehört der Internationalen Lotterie in Liechtenstein Stiftung (ILLF) – eine wohltätige Stiftung, die diverse Internetlotterien betreibt. Paul Sinclair, CEO der ILLF, attestiert Liechtenstein grosses Potenzial in Sachen Online-Gaming, vorausgesetzt das Glückspielgesetz wird 2008 in Liechtenstein erlassen."
Wettfieber in Kroatien und Bosnien-Herzegowina
Die österreichische Tageszeitung "Wirtschaftsblatt" berichtet über das grassierende Wettfieber in Kroatien und Bosnien-Herzegowina:
"Ein Spaziergang durch Kroatiens Hauptstadt Zagreb und auch die Städte Bosnien-Herzegowinas belegt es: Wettbüros sind fast schon so häufig anzutreffen wie Tabak-Trafiken. In Bosnien-Herzegowina operieren nach jüngster Zählung über 1520 Wettbüros oder ein Wettbüro je 2500 Einwohner - das ist mehr als in Grossbritannien, der traditionellen Wetten-Hochburg, wo ein Wettbüro auf 7000 Einwohner kommt. In Kroatien kommt auf 2250 Einwohner eine Spielstätte, in den insgesamt 2000 Wettbüros wurden im Vorjahr 540 Millionen Euro umgesetzt.
Ein Grund für das starke Wachstum der Wettbranche in Südosteuropa dürfte die hohe Arbeitslosigkeit sein, Wetten ist ein relativ kostengünstiger Zeitvertreib. Auch werden die Konditionen infolge der starken Konkurrenz in der zersplitterten Branche immer günstiger: Viele Kleinbüros in Kroatien verzichten mittlerweile auf die Provision.
Obwohl das kroatische Glücksspielgesetz de facto Online-Wetten verbietet (verboten ist das Einzahlen der Einsätze und Auszahlung der Gewinne bei Glücksspielen, die im Ausland veranstaltet werden), sind in dem Land Online-Wetten immer populärer, Veranstalter wie Bwin werben auch heftig für ihre Dienstleistung. Österreicher, etwa die Novomatic AG, sind vor allem im Bereich der Casinos vertreten. In Kroatien betreibt auch die österreichische Wettpunkt ingesamt zehn Automatenklubs und Wettbüros.
Zur Problematik gehört das häufige Arrangieren von Fussballspiel-Resultaten: Mitglieder einiger Fussballklubs und deren Trainer werden in Kroatien regelmässig beim Wetten auf die Gegnermannschaft beobachtet."
Quelle: Wirtschaftsblatt, 23.05.2007
"Ein Spaziergang durch Kroatiens Hauptstadt Zagreb und auch die Städte Bosnien-Herzegowinas belegt es: Wettbüros sind fast schon so häufig anzutreffen wie Tabak-Trafiken. In Bosnien-Herzegowina operieren nach jüngster Zählung über 1520 Wettbüros oder ein Wettbüro je 2500 Einwohner - das ist mehr als in Grossbritannien, der traditionellen Wetten-Hochburg, wo ein Wettbüro auf 7000 Einwohner kommt. In Kroatien kommt auf 2250 Einwohner eine Spielstätte, in den insgesamt 2000 Wettbüros wurden im Vorjahr 540 Millionen Euro umgesetzt.
Ein Grund für das starke Wachstum der Wettbranche in Südosteuropa dürfte die hohe Arbeitslosigkeit sein, Wetten ist ein relativ kostengünstiger Zeitvertreib. Auch werden die Konditionen infolge der starken Konkurrenz in der zersplitterten Branche immer günstiger: Viele Kleinbüros in Kroatien verzichten mittlerweile auf die Provision.
Obwohl das kroatische Glücksspielgesetz de facto Online-Wetten verbietet (verboten ist das Einzahlen der Einsätze und Auszahlung der Gewinne bei Glücksspielen, die im Ausland veranstaltet werden), sind in dem Land Online-Wetten immer populärer, Veranstalter wie Bwin werben auch heftig für ihre Dienstleistung. Österreicher, etwa die Novomatic AG, sind vor allem im Bereich der Casinos vertreten. In Kroatien betreibt auch die österreichische Wettpunkt ingesamt zehn Automatenklubs und Wettbüros.
Zur Problematik gehört das häufige Arrangieren von Fussballspiel-Resultaten: Mitglieder einiger Fussballklubs und deren Trainer werden in Kroatien regelmässig beim Wetten auf die Gegnermannschaft beobachtet."
Quelle: Wirtschaftsblatt, 23.05.2007
Casinos Austria-Tochtergesellschaft verklagt das Land Niedersachsen
Zwischen dem Land Niedersachsen und dem international tätigen Glücksspielunternehmen Casinos Austria AG bahnt sich ein millionenschwerer Konflikt um das Glücksspiel im Internet an. Das Land hatte hatte vor zwei Jahre im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibeung die Spielbankengesellschaft mit zehn Spielbanken an die Casinos Austria AG verkauft und damals auch die Möglichkeit eines Internet-Angebots zugesichert. Angesichts des geplanten Glücksspiel-Staatsvertrags, der das Internet-Angebot von Glückssoielen in Deutschland völlig verbieten will, hat Niedersachsen einen entsprechenden Antrag allerdings nunmehr abgelehnt.
Die Spielbanken Niedersachsen GmbH kündigte daraufhin an, durch alle Instanzen gegen ein Verbot ihres Online-Casinos zu klagen. Eine bereits im März 2007 beim Verwaltungsgericht Hannover eingereichte Klage gegen den Bescheid habe man nunmehr begründet. Bei einem ablehnenden Urteil werde man das Oberverwaltungsgericht Lüneburg und, falls notwendig, auch das Bundesverfassungsgericht anrufen.
Nach Spielbankengesetz und -ordnung des Landes dürfe die Spielbanken Niedersachsen GmbH ein Internet-Casino anbieten, sagte deren Geschäftsführer Rainer Chrubassik laut der Nachrichtenagentur AP. Man habe das geplante Internetangebot vor dem Verkauf gemeinsam mit dem Finanzministerium entwickelt. Man sei daher von dem Bescheid überrascht worden, mit dem das geplante Online-Angebot am 15. Februar 2007 untersagt wurde. «Wir fühlen uns durch die Landesregierung regelrecht getäuscht», meinte Chrubassik.
Ein staatlich konzessioniertes Online-Casinos schütze die Menschen in Niedersachsen zugleich vor illegalen, unsicheren und suchtgefährdenden Internet-Angeboten aus dem Ausland, meinte der Spielbanken-Geschäftsführer. Das in Niedersachsen geplante Online-Casino wolle bei Sicherheit, Jugendschutz und Suchtprävention Maßstäbe setzen. So habe man etwa eine wöchentliche Einzahlungsobergrenze von 500 Euro und eine Schufa-Identitätsprüfung vorgesehen, die Jugendliche von dem Casino fernhalte.
Der Spielbanken-Geschäftsführer betonte zudem die finanzielle Dimension eines Verbots des Online-Casinos. Nach dem zwischen Land und Casinos Austria AG vereinbarten Kaufvertrag müsse Niedersachsen von dem Kaufpreis von 90 Millionen Euro 7,6 Millionen zurückzahlen, wenn das schon seinerzeit vorgesehene Online-Casino nicht zu Stande komme. Hinzu kämen Schadenersatzforderungen für die erheblichen Entwicklungskosten des Online-Casinos und für Einnahmeverluste. Es könne sich eine Gesamtforderung an den Landeshaushalt von bis zu 30 Millionen Euro ergeben, sagte Chrubassik.
Quelle: AP, Archiv
Die Spielbanken Niedersachsen GmbH kündigte daraufhin an, durch alle Instanzen gegen ein Verbot ihres Online-Casinos zu klagen. Eine bereits im März 2007 beim Verwaltungsgericht Hannover eingereichte Klage gegen den Bescheid habe man nunmehr begründet. Bei einem ablehnenden Urteil werde man das Oberverwaltungsgericht Lüneburg und, falls notwendig, auch das Bundesverfassungsgericht anrufen.
Nach Spielbankengesetz und -ordnung des Landes dürfe die Spielbanken Niedersachsen GmbH ein Internet-Casino anbieten, sagte deren Geschäftsführer Rainer Chrubassik laut der Nachrichtenagentur AP. Man habe das geplante Internetangebot vor dem Verkauf gemeinsam mit dem Finanzministerium entwickelt. Man sei daher von dem Bescheid überrascht worden, mit dem das geplante Online-Angebot am 15. Februar 2007 untersagt wurde. «Wir fühlen uns durch die Landesregierung regelrecht getäuscht», meinte Chrubassik.
Ein staatlich konzessioniertes Online-Casinos schütze die Menschen in Niedersachsen zugleich vor illegalen, unsicheren und suchtgefährdenden Internet-Angeboten aus dem Ausland, meinte der Spielbanken-Geschäftsführer. Das in Niedersachsen geplante Online-Casino wolle bei Sicherheit, Jugendschutz und Suchtprävention Maßstäbe setzen. So habe man etwa eine wöchentliche Einzahlungsobergrenze von 500 Euro und eine Schufa-Identitätsprüfung vorgesehen, die Jugendliche von dem Casino fernhalte.
Der Spielbanken-Geschäftsführer betonte zudem die finanzielle Dimension eines Verbots des Online-Casinos. Nach dem zwischen Land und Casinos Austria AG vereinbarten Kaufvertrag müsse Niedersachsen von dem Kaufpreis von 90 Millionen Euro 7,6 Millionen zurückzahlen, wenn das schon seinerzeit vorgesehene Online-Casino nicht zu Stande komme. Hinzu kämen Schadenersatzforderungen für die erheblichen Entwicklungskosten des Online-Casinos und für Einnahmeverluste. Es könne sich eine Gesamtforderung an den Landeshaushalt von bis zu 30 Millionen Euro ergeben, sagte Chrubassik.
Quelle: AP, Archiv
DGAP-Stimmrechte: sportwetten.de AG
Veröffentlichung gemäß §26 Abs. 1 WpHG
Herr Michel Aloui, Deutschland hat uns gemäß § 21 Abs. 1 WpHG am 22.05.2007 mitgeteilt, dass sein Stimmrechtsanteil an der sportwetten.de AG, München, Deutschland, ISIN: DE000A0EPT67, WKN: A0EPT16 am 18.05.2007 durch Aktien die Schwelle von 3% und 5% der Stimmrechte überschritten hat und nunmehr 6,27% (das entspricht 677988 Stimmrechten) beträgt. 6,27% der Stimmrechte (das entspricht 677988 Stimmrechten) sind Herrn Aloui gemäß § 22 Abs. 1, Satz 1, Nr. 2 WpHG von der COMMIT GmbH zuzurechnen.
Herr Michel Aloui, Deutschland hat uns gemäß § 21 Abs. 1 WpHG am 22.05.2007 mitgeteilt, dass sein Stimmrechtsanteil an der sportwetten.de AG, München, Deutschland, ISIN: DE000A0EPT67, WKN: A0EPT16 am 18.05.2007 durch Aktien die Schwelle von 3% und 5% der Stimmrechte überschritten hat und nunmehr 6,27% (das entspricht 677988 Stimmrechten) beträgt. 6,27% der Stimmrechte (das entspricht 677988 Stimmrechten) sind Herrn Aloui gemäß § 22 Abs. 1, Satz 1, Nr. 2 WpHG von der COMMIT GmbH zuzurechnen.