Ad-hoc-Meldung vom 26. Juli 2007
Der Aufsichtsrat der SPORTWETTEN.DE AG hat in seiner am heutigen Tage abgehaltenen Sitzung Herrn Klaus Zellmann einstimmig zum ordentlichen Mitglied des Vorstandes der Gesellschaft.
Außerdem hat der Aufsichtsrat der Gesellschaft mit den beiden bisherigen Vorständen der Gesellschaft im gegenseitigen Einvernehmen Aufhebungsvereinbarungen zur Beendigung von deren Anstellungsverträgen geschlossen.
Kontakt: SPORTWETTEN.DE AG
Klaus Zellmann, Vorstand
Schlossstraße 38, D-22041 Hamburg
Telefon: +49 (0)40 878890-0 Telefax: +49 (0)40 878890-22
Das Blog zur aktuellen rechtlichen Entwicklung bei Glücksspielen und Sportwetten: Informationen zu Spielbanken, Casino-Spielen, Lotterien, gewerblichen Spielvermittlern, Spielgemeinschaften, Rubbellosen, Glücksspielautomaten, Geschicklichkeitsspielen, Unterhaltungsspielen, Gewinnspielen, Hausverlosungen, Poker, Sportwetten, Pferdewetten, Finanzwetten, Wettbörsen, Sportzertifikaten, Informationsbörsen (prediction markets) sowie Event- und Informationsderivaten
Samstag, 28. Juli 2007
Sportwetten: Drittes Vorlageverfahren aus Deutschland an den Europäischen Gerichtshof
von Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Nach dem Verwaltungsgericht (VG) Köln und dem VG Gießen hat nunmehr ein drittes deutsches Verwaltungsgericht einen Sportwettenfall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Das VG Stuttgart hat in einem Verfahren bezüglich der Untersagung der binnegrenzüberschreitenden Vermittlung von Sportwetten mit Beschluss vom 24. Juli 2007 (Az. 4 K 4435/06) den Rechtsstreit zur Klärung zweier europarechtlicher Rechtfragen dem EuGH vorgelegt.
Nach der Vorlagebegründung geht die 4. Kammer des VG Stuttgart davon aus, dass die durch den EG-Vertrag garantierten Dienstleistungs- und Niederlassungsfreieheiten (Art. 43 und 49 EG-Vertrag) einem innerstaatlichen Monopol auf bestimmte Glücksspiele, wie es derzeit in Deutschland existiert, entgegenstehen. Die derzeitige Regelung sei nicht europarechtskonform. Das Gericht führt dazu aus: "Die Kammer hat grundlegende Zweifel daran, dass die hier anzuwendenden Vorschriften des Lotteriestaatsvertrages (…) mit Gemeinschaftrecht vereinbar sind." und "Nach Auffassung der Kammer spricht alles dafür, dass die vorgenannten Regelungen sich als unzulässige Beschränkungen darstellen." Derzeit werde in Deutschland weder den europa- noch den verfassungsrechtlichen Vorgaben ausreichend Rechnung getragen.
Insbesondere könne eine noch zulässige Begrenzung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit nur dann bejaht werden, wenn die Glückspiel-und Wetttätigkeit kohärent und systematisch begrenzt werde. Die könne nur dann der Fall sein, wenn alle Arten von Glückspielen bewertet würden. Dies sei in Deutschland bei Automatenglückspielen und bei dem Casinobetrieb jedoch nicht der Fall. Das Gericht weist darauf hin, dass auch die im Zusammenhang mit der geplanten Verabschiedung eines neuen Glücksspielstaatsvertrages in Angriff genommenen Maßnahmen die privaten Unternehmen offenstehenden Glückspielsektoren "in keiner Weise" einbezögen, in Gegenteil diese Sektoren sogar gelockert würden. Dieses Verhalten bewertet das Gericht als "höchst widersprüchliches Vorgehen".
Das VG Gießen folgt damit in den wesentlichen Punkten dem VG Gießen, dass in seiner Vorlagebegründung ebenfalls auf die nicht kohärente und systematische Regelung in Deutschland verwiesen hatte. Der EuGH wird sich auch mit dem Glücksspielstaatvertrag auseindersetzen müssen, der zum 1. Januar 2008 in Kraft treten und den bisherigen Lotteriestaatsvertrag ersetzen soll. Auch dieser bringt keine kohärente Regelung und wird deshalb vom VG Stuttgart (ähnlich wie bereits durch die Europäische Kommission) als klar europarechtswidrig beurteilt.
Nach dem Verwaltungsgericht (VG) Köln und dem VG Gießen hat nunmehr ein drittes deutsches Verwaltungsgericht einen Sportwettenfall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Das VG Stuttgart hat in einem Verfahren bezüglich der Untersagung der binnegrenzüberschreitenden Vermittlung von Sportwetten mit Beschluss vom 24. Juli 2007 (Az. 4 K 4435/06) den Rechtsstreit zur Klärung zweier europarechtlicher Rechtfragen dem EuGH vorgelegt.
Nach der Vorlagebegründung geht die 4. Kammer des VG Stuttgart davon aus, dass die durch den EG-Vertrag garantierten Dienstleistungs- und Niederlassungsfreieheiten (Art. 43 und 49 EG-Vertrag) einem innerstaatlichen Monopol auf bestimmte Glücksspiele, wie es derzeit in Deutschland existiert, entgegenstehen. Die derzeitige Regelung sei nicht europarechtskonform. Das Gericht führt dazu aus: "Die Kammer hat grundlegende Zweifel daran, dass die hier anzuwendenden Vorschriften des Lotteriestaatsvertrages (…) mit Gemeinschaftrecht vereinbar sind." und "Nach Auffassung der Kammer spricht alles dafür, dass die vorgenannten Regelungen sich als unzulässige Beschränkungen darstellen." Derzeit werde in Deutschland weder den europa- noch den verfassungsrechtlichen Vorgaben ausreichend Rechnung getragen.
Insbesondere könne eine noch zulässige Begrenzung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit nur dann bejaht werden, wenn die Glückspiel-und Wetttätigkeit kohärent und systematisch begrenzt werde. Die könne nur dann der Fall sein, wenn alle Arten von Glückspielen bewertet würden. Dies sei in Deutschland bei Automatenglückspielen und bei dem Casinobetrieb jedoch nicht der Fall. Das Gericht weist darauf hin, dass auch die im Zusammenhang mit der geplanten Verabschiedung eines neuen Glücksspielstaatsvertrages in Angriff genommenen Maßnahmen die privaten Unternehmen offenstehenden Glückspielsektoren "in keiner Weise" einbezögen, in Gegenteil diese Sektoren sogar gelockert würden. Dieses Verhalten bewertet das Gericht als "höchst widersprüchliches Vorgehen".
Das VG Gießen folgt damit in den wesentlichen Punkten dem VG Gießen, dass in seiner Vorlagebegründung ebenfalls auf die nicht kohärente und systematische Regelung in Deutschland verwiesen hatte. Der EuGH wird sich auch mit dem Glücksspielstaatvertrag auseindersetzen müssen, der zum 1. Januar 2008 in Kraft treten und den bisherigen Lotteriestaatsvertrag ersetzen soll. Auch dieser bringt keine kohärente Regelung und wird deshalb vom VG Stuttgart (ähnlich wie bereits durch die Europäische Kommission) als klar europarechtswidrig beurteilt.
Donnerstag, 26. Juli 2007
Sportwetten: Brüssel mahnt bei der Politik erneut europarechtskonforme Lösung an
Der Deutsche Olympische SportBund (DOSB) berichtet wie folgt über das gegen Deutschland 2004 eingeleitete, seit April 2006 förmlich laufende Vertragsverletzungsverfahren wegen der Verletzung der Dienstleistungsfreiheit bei Glücksspielen und über einem möglichen politischen Kompromiss:
Brüssel hat erneut die deutsche Politik ersucht, bei der weiteren Ausgestaltung des Glücksspielwesens europarechtliche Bestimmungen der Wettbewerbs- und Dienstleistungsfreiheit zu beachten.
EU-Binnenmarktskommissar Charlie McCreevy unterstrich in einem Schreiben vom 9. Juli, dass sich das gegen Deutschland eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren zum bis Jahresende noch gültigen Staatsvertrag der Länder „nicht grundsätzlich gegen das Bestehen staatlicher Monopole oder gegen staatliche Lotterien richtet. Es hat auch keine Auswirkungen auf die Liberalisierung des Dienstleistungsmarktes für Glücksspiele im Allgemeinen.“ So heißt es in einem Schreiben an den niedersächsischen FDP-Landtagsabgeordneten Jörg Bode. Das Verfahren gegen den Staatsvertrag der Bundesländer beziehe sich lediglich „auf Dienstleistungen im Bereich der Sportwetten“ und stelle nicht die bestehenden Glücksspielmonopole der Länder in Frage.
Glücksspielmonopole werden nicht generell in Frage gestellt
McCreevy wies darauf hin, dass sich die ausführliche Stellungnahme der Kommission vom 22. März zum Entwurf des neuen Staatsvertrags, der nach den Willen aller Länder-Ministerpräsidenten zum 1. Januar 2008 in Kraft treten soll, „nur auf das Verbot von Glücksspielen im Internet“ beziehe. Allerdings nähmen die weiteren Anmerkungen der Brüsseler Dienststellen vom 14. Mai nunmehr auch andere Aspekte des Vertragsentwurfs in den Blickpunkt, „die möglicherweise mit EU-Vorschriften zum freien Kapitalverkehr, zum freien Verkehr von Werbe- und Vertriebsdienstleistungen und zum freien Wettbewerb unvereinbar sein könnten - diese Anmerkungen beziehen sich jedoch in erster Linie auf Sportwetten und lassen andere Glücksspiele außer Kraft“.
Weiter schreibt McCreevy: „Die von der Kommission im Rahmen des laufenden Verfahrens vorgebrachten Bedenken betreffen demnach die Sportwetten. Die Kommission stellt weder die Existenz noch die Fortdauer der bestehenden Lotteriemonopole in Frage, wenn sie mit EU-Vorschriften vereinbar sind. Das bedeutet, dass die Kommission das Vertragsverletzungsverfahren einstellen könnte, falls sich die Dienststellen der Kommission und die deutschen Behörden auf eine zufriedenstellende und europarechtskonforme Verhandlungslösung in der Frage der Sportwetten einigen.“ Dabei gehe es vor allem um eine Regelung grenzüberschreitender Dienstleistungen für Sportwetten, die nach dem Staatsvertragsentwurf weiterhin ausgeschlossen werden.
Fehlen einer Strategie zur Bekämpfung der Spielsucht
In dem Schreiben vom 14. Mai an den Ständigen Vertreter der Bundesrepublik in Brüssel, Botschafter Wilhelm Schönfelder, stellte die Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen der Europäischen Kommission, die im Notifizierungsverfahren des Staatsvertragsentwurfs weitere Prüfungen vorgenommen hatte, dar: Unter den Gesichtspunkten Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs, Werbebeschränkungen, Beschränkungen der Vertriebswege und Wettbewerbsbeschränkungen sei das Regelungswerk für alle Glücksspielarten, das die Länderparlamente bis Jahresende ratifizieren wollen, sei dieser „möglicherweise“ mit EU-Recht unvereinbar. Insbesondere die Beschränkung der Werbung für Sportwetten sei „ein eindeutiger Beleg für das Fehlen einer kohärenten und systematischen Strategie zur Bekämpfung der Glücksspielsucht, da für andere Glücksspiele mit höherem Suchtpotential (Spielkasinos, Glücksspielautomaten) kein derartiges Werbeverbot vorgesehen ist“, heißt es in dem achtseitigen Brief.
An anderer Stelle wird deutlich gemacht, es bestehe „eindeutig die Gefahr der Diskriminierung gewerblicher Spielvermittler aus anderen Mitgliedsstaaten, die sich in Deutschland niederlassen und dort Dienste erbringen möchten“. Die EU-Kommission bat um eine neue Stellungnahme und zudem um Mitteilung, „welche Maßnahmen die deutschen Behörden ergreifen werden, um ihren Verpflichtungen gemäß dem EG-Recht nachzukommen“. Möglicherweise soll es im September zu einem Gespräch in Brüssel mit Vertretern der EU-Kommission und der Bundesländer sowie Sachverständigen beider Seiten kommen.
Der Sportausschuss des Deutschen Bundestages hatte erst am 13. Juni mehrheitlich festgestellt, für die Ausgestaltung des Sportwettenmonopols oder für die alternativ geforderte Liberalisierung des Marktes seien ausschließlich die Bundesländer zuständig, wenngleich die Gefahr bestünde, dass Brüssel die Bundesrepublik Deutschland in Anspruch nehmen könnte. Der organisierte Sport vertritt mehrheitlich die Position, nur mit der Aufrechterhaltung des vom Deutschen Lotto- und Totoblock gehaltenen Staatsmonopols seien das Gemeinwohl zu gewährleisten, die soziale Kontrolle des Wettsektors aufrechtzuerhalten und gemeinwohlpflichtige Abgaben aus den Spieleinsätzen in die Sport-, Kultur- und Sozialförderung zu generieren – das gelte auch trotz der realen Umsatzeinbußen von Oddset. Die Deutsche Fußball-Liga favorisiert hingegen eine Öffnung des Marktes durch ein Konzessionsmodell, das die Rechte am Spielbetrieb des Spitzenfußballs und deren Verwertung zu berücksichtigen habe.
Quelle: www.dosb.de
Brüssel hat erneut die deutsche Politik ersucht, bei der weiteren Ausgestaltung des Glücksspielwesens europarechtliche Bestimmungen der Wettbewerbs- und Dienstleistungsfreiheit zu beachten.
EU-Binnenmarktskommissar Charlie McCreevy unterstrich in einem Schreiben vom 9. Juli, dass sich das gegen Deutschland eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren zum bis Jahresende noch gültigen Staatsvertrag der Länder „nicht grundsätzlich gegen das Bestehen staatlicher Monopole oder gegen staatliche Lotterien richtet. Es hat auch keine Auswirkungen auf die Liberalisierung des Dienstleistungsmarktes für Glücksspiele im Allgemeinen.“ So heißt es in einem Schreiben an den niedersächsischen FDP-Landtagsabgeordneten Jörg Bode. Das Verfahren gegen den Staatsvertrag der Bundesländer beziehe sich lediglich „auf Dienstleistungen im Bereich der Sportwetten“ und stelle nicht die bestehenden Glücksspielmonopole der Länder in Frage.
Glücksspielmonopole werden nicht generell in Frage gestellt
McCreevy wies darauf hin, dass sich die ausführliche Stellungnahme der Kommission vom 22. März zum Entwurf des neuen Staatsvertrags, der nach den Willen aller Länder-Ministerpräsidenten zum 1. Januar 2008 in Kraft treten soll, „nur auf das Verbot von Glücksspielen im Internet“ beziehe. Allerdings nähmen die weiteren Anmerkungen der Brüsseler Dienststellen vom 14. Mai nunmehr auch andere Aspekte des Vertragsentwurfs in den Blickpunkt, „die möglicherweise mit EU-Vorschriften zum freien Kapitalverkehr, zum freien Verkehr von Werbe- und Vertriebsdienstleistungen und zum freien Wettbewerb unvereinbar sein könnten - diese Anmerkungen beziehen sich jedoch in erster Linie auf Sportwetten und lassen andere Glücksspiele außer Kraft“.
Weiter schreibt McCreevy: „Die von der Kommission im Rahmen des laufenden Verfahrens vorgebrachten Bedenken betreffen demnach die Sportwetten. Die Kommission stellt weder die Existenz noch die Fortdauer der bestehenden Lotteriemonopole in Frage, wenn sie mit EU-Vorschriften vereinbar sind. Das bedeutet, dass die Kommission das Vertragsverletzungsverfahren einstellen könnte, falls sich die Dienststellen der Kommission und die deutschen Behörden auf eine zufriedenstellende und europarechtskonforme Verhandlungslösung in der Frage der Sportwetten einigen.“ Dabei gehe es vor allem um eine Regelung grenzüberschreitender Dienstleistungen für Sportwetten, die nach dem Staatsvertragsentwurf weiterhin ausgeschlossen werden.
Fehlen einer Strategie zur Bekämpfung der Spielsucht
In dem Schreiben vom 14. Mai an den Ständigen Vertreter der Bundesrepublik in Brüssel, Botschafter Wilhelm Schönfelder, stellte die Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen der Europäischen Kommission, die im Notifizierungsverfahren des Staatsvertragsentwurfs weitere Prüfungen vorgenommen hatte, dar: Unter den Gesichtspunkten Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs, Werbebeschränkungen, Beschränkungen der Vertriebswege und Wettbewerbsbeschränkungen sei das Regelungswerk für alle Glücksspielarten, das die Länderparlamente bis Jahresende ratifizieren wollen, sei dieser „möglicherweise“ mit EU-Recht unvereinbar. Insbesondere die Beschränkung der Werbung für Sportwetten sei „ein eindeutiger Beleg für das Fehlen einer kohärenten und systematischen Strategie zur Bekämpfung der Glücksspielsucht, da für andere Glücksspiele mit höherem Suchtpotential (Spielkasinos, Glücksspielautomaten) kein derartiges Werbeverbot vorgesehen ist“, heißt es in dem achtseitigen Brief.
An anderer Stelle wird deutlich gemacht, es bestehe „eindeutig die Gefahr der Diskriminierung gewerblicher Spielvermittler aus anderen Mitgliedsstaaten, die sich in Deutschland niederlassen und dort Dienste erbringen möchten“. Die EU-Kommission bat um eine neue Stellungnahme und zudem um Mitteilung, „welche Maßnahmen die deutschen Behörden ergreifen werden, um ihren Verpflichtungen gemäß dem EG-Recht nachzukommen“. Möglicherweise soll es im September zu einem Gespräch in Brüssel mit Vertretern der EU-Kommission und der Bundesländer sowie Sachverständigen beider Seiten kommen.
Der Sportausschuss des Deutschen Bundestages hatte erst am 13. Juni mehrheitlich festgestellt, für die Ausgestaltung des Sportwettenmonopols oder für die alternativ geforderte Liberalisierung des Marktes seien ausschließlich die Bundesländer zuständig, wenngleich die Gefahr bestünde, dass Brüssel die Bundesrepublik Deutschland in Anspruch nehmen könnte. Der organisierte Sport vertritt mehrheitlich die Position, nur mit der Aufrechterhaltung des vom Deutschen Lotto- und Totoblock gehaltenen Staatsmonopols seien das Gemeinwohl zu gewährleisten, die soziale Kontrolle des Wettsektors aufrechtzuerhalten und gemeinwohlpflichtige Abgaben aus den Spieleinsätzen in die Sport-, Kultur- und Sozialförderung zu generieren – das gelte auch trotz der realen Umsatzeinbußen von Oddset. Die Deutsche Fußball-Liga favorisiert hingegen eine Öffnung des Marktes durch ein Konzessionsmodell, das die Rechte am Spielbetrieb des Spitzenfußballs und deren Verwertung zu berücksichtigen habe.
Quelle: www.dosb.de
Dienstag, 24. Juli 2007
OVG Münster: Untersagung einer Jackpot-Verlosung
Beschluss vom 18. Dezember 2006, Az. 4 B 1019/06
GewArch 2007, 288
Leitsätze:
1. Die Ordnungsbehörde kann dem Betreiber einer Spielhalle die Durchführung einer sog. Jackpot-Verlosung untersagen.
2. Dies gilt auch dann, wenn die Verlosung von einem Dritten durchgeführt wird und jedermann unentgeltlich daran teilnehmen kann.
Das OVG begründet dies damit, dass die Verlosung ein "Element der Betriebsführung" des Spielhallenbetreibers sei. Es führt aus:
"Unabhängig davon stört die erwähnte Art der Betriebsführung in jedem Fall die öffentliche Ordnung i.S.d. § 14 Abs. 1 OBG. Ungeachtet der Tatsache, dass sich das Verbot in § 9 Abs. 2 SpielV u.a. nur an den Aufsteller von Spielegeräten richtet, ist der Vorschrift eine allgemeine Wertentscheidung dahingehend zu entnehmen, dass diese Form der Betriebsführung mit den Regeln über ein geordnetes menschliches Zusammenleben nicht zu vereinbaren ist. (...) Die Durchführung der Jackpot-Verlosung in der Spielhalle der Antragstellerin durch die Firma X-GmbH ist mit § 9 Abs. 2 SpielV nicht zu vereinbaren und stellt deshalb eine Störung der öffentlichen Ordnung dar. Nach dieser Vorschrift darf der Aufsteller eines Spielgeräts oder der Veranstalter eines anderen Spiels dem Spieler neben der Ausgabe von Gewinnen über gemäß §§ 33c und 33d GewO zugelassene Spielgeräte oder andere Spiele keine sonstigen Gewinnchancen in Aussicht stellen und keine Zahlungen oder sonstigen finanzielle Vergünstigungen gewähren. (...) Spieler i.S.d. § 9 Abs. 2 SpielV ist (...) jede Person, die sich in der Spielhalle aufhält und deshalb als potrentieller Spieler in Betracht kommt."
Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
GewArch 2007, 288
Leitsätze:
1. Die Ordnungsbehörde kann dem Betreiber einer Spielhalle die Durchführung einer sog. Jackpot-Verlosung untersagen.
2. Dies gilt auch dann, wenn die Verlosung von einem Dritten durchgeführt wird und jedermann unentgeltlich daran teilnehmen kann.
Das OVG begründet dies damit, dass die Verlosung ein "Element der Betriebsführung" des Spielhallenbetreibers sei. Es führt aus:
"Unabhängig davon stört die erwähnte Art der Betriebsführung in jedem Fall die öffentliche Ordnung i.S.d. § 14 Abs. 1 OBG. Ungeachtet der Tatsache, dass sich das Verbot in § 9 Abs. 2 SpielV u.a. nur an den Aufsteller von Spielegeräten richtet, ist der Vorschrift eine allgemeine Wertentscheidung dahingehend zu entnehmen, dass diese Form der Betriebsführung mit den Regeln über ein geordnetes menschliches Zusammenleben nicht zu vereinbaren ist. (...) Die Durchführung der Jackpot-Verlosung in der Spielhalle der Antragstellerin durch die Firma X-GmbH ist mit § 9 Abs. 2 SpielV nicht zu vereinbaren und stellt deshalb eine Störung der öffentlichen Ordnung dar. Nach dieser Vorschrift darf der Aufsteller eines Spielgeräts oder der Veranstalter eines anderen Spiels dem Spieler neben der Ausgabe von Gewinnen über gemäß §§ 33c und 33d GewO zugelassene Spielgeräte oder andere Spiele keine sonstigen Gewinnchancen in Aussicht stellen und keine Zahlungen oder sonstigen finanzielle Vergünstigungen gewähren. (...) Spieler i.S.d. § 9 Abs. 2 SpielV ist (...) jede Person, die sich in der Spielhalle aufhält und deshalb als potrentieller Spieler in Betracht kommt."
Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
VGH Kassel zu Fun-Games
Beschluss vom 16. Januar 2007, Az. 8 TG 1753/06
GewArch 2007, 290
Leitsatz:
Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist nur für die Durcjführung von Bauartzulassungsverfahren für Gewinnspielgeräte gemäß § 33c Abs. 1 S. 2 und § 33f Abs. 1 Nr. 3 GewO i.V.m. §§ 11 ff. SpielV zuständig, nicht aber für die gemäß § 33c Abs. 1 S. 1 GewO und § 6a SpielV zu treffende Entscheidung, ob bestimmte Spielgeräte Gewinnmöglichkeiten bieten und deshalb als erlaubnis- und zulassungspflichtige Gewinnspielgeräte und nicht als erlaubte Unterhaltungsspielgeräte anzusehen sind.
GewArch 2007, 290
Leitsatz:
Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist nur für die Durcjführung von Bauartzulassungsverfahren für Gewinnspielgeräte gemäß § 33c Abs. 1 S. 2 und § 33f Abs. 1 Nr. 3 GewO i.V.m. §§ 11 ff. SpielV zuständig, nicht aber für die gemäß § 33c Abs. 1 S. 1 GewO und § 6a SpielV zu treffende Entscheidung, ob bestimmte Spielgeräte Gewinnmöglichkeiten bieten und deshalb als erlaubnis- und zulassungspflichtige Gewinnspielgeräte und nicht als erlaubte Unterhaltungsspielgeräte anzusehen sind.
Tipp24 AG: EBIT durch Einmalaufwendungen niedriger als erwartet - operatives Geschäft nicht belastet
Die Tipp24 AG hat im ersten Halbjahr das Transaktionsvolumen - im Wesentlichen die vermittelten Spieleinsätze - auf 139,6 (117,4) Mio. EUR um 18,9% steigern können. Die Umsatzerlöse konnten auf 18,0 (15,3) Mio. EUR um 17,1% gesteigert werden. Das Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) reduzierte sich auf 2,4 (3,0) Mio. EUR um 21,6% Grund für den EBIT-Rückgang sind Einmalaufwendungen in Höhe von insgesamt 1,9 Mio. EUR, die keinen weiteren Einfluss auf das operative Geschäft haben. Für konkrete Vorhaben zur Umsetzung der Akquisitionsstrategie sind Beratungsaufwendungen in Höhe von 1,5 Mio. EUR, welche überwiegend bereits im Vorjahr angefallen sind, nach IFRS aktiviert worden. Vor dem Hintergrund der anhaltenden Diskussionen im regulatorischen Umfeld wurden die entsprechenden Projekte jetzt auf unbestimmte Zeit verschoben, und somit die betroffenen Vermögenswerte ergebniswirksam umgebucht. Die Umbuchung hat keine Auswirkungen auf den Liquiditätsstand. Außerdem ist im zweiten Quartal ein einmaliger Personalaufwand in Höhe von 350 TEUR angefallen.
Das Konzernergebnis der Periode reduzierte sich aufgrund eines positiven steuerlichen Einmaleffektes im Vorjahreszeitraum sowie der oben beschriebenen Einmalaufwendungen im Berichtszeitraum auf 1,9 (4,2) Mio. EUR um 54,2%.
Das Konzernergebnis der Periode reduzierte sich aufgrund eines positiven steuerlichen Einmaleffektes im Vorjahreszeitraum sowie der oben beschriebenen Einmalaufwendungen im Berichtszeitraum auf 1,9 (4,2) Mio. EUR um 54,2%.
Sonntag, 22. Juli 2007
Europäischer Gerichtshof entscheidet über Werbung für "Euro Millions"
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Nach mehreren Sportwetten-Verfahren darf sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) nunmehr erneut mit der Dienstleistungsfreiheit bei Lotterien beschäftigen. In der Rechtssache C-525/06 (NV de Nationale Loterij) fragt das vorlegende belgische Handelsgericht, Rechtsbank van koophandel Hasselt, ob für das Lotterieangebot "Euro Millions" regelmäßig geworben werden könne. Anders als bei den Sportwetten-Fällen geht es in diesem Fall um ein Monopolprodukt. Zur Rechtfertigung dieses von der Nationale Loterij, der Klägerin des Ausgangsverfahrens, erwobenen Monopols wurde u. a. die Verhinderung der Geldverschwendung durch Spielen vorgebracht.
Das belgische Gericht hegt offenkundig Zweifel an der Konsistenz dieser Begründung. So wirke die Werbung und die Verkaufsmethoden des Monopolsanbieters markterweiternd und sei durch finanzielle Gründe (Umsatzmaximierung) motiviert. Auch fragt es, ob die Kanalisierung der Spielsucht nicht auch durch weniger beschränkende Maßnahmen, wie etwa die Beschränkung von Einsatz- und Gewinnmöglichkeiten, erfolgen könne.
Die zweite Vorlagefrage des belgischen Gerichts betrifft die Dienstleistungsfreiheit eines Lotterievermittlers. Beklagte des Ausgangsverfahrens ist die Firma BVBA Customer Service Agency, die die Teilnahme an "Euro Millions" über Gruppenteilnahmeformalare ermöglicht.
Die Antworten auf beide Fragen dürfte erhebliche Auswirkungen auf Deutschland insbesondere im Hinblick auf den geplanten Glücksspielstaatsvertrag haben, da der EuGH voraussichtlich weitere Kriterien für die Bewerbung von Lotterien und deren zulässige Einschränkung aufstellen wird. Die zweite Frage betrifft - auf deutsche Verhältnisse bezogen - die Zulässigkeit der gewerblichen Spielvermittlung und die Frage, ob diese gewerbliche Tätigkeit eingeschränkt werden darf oder ob ein derartiges Verbot nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit verstößt.
* * *
Der EuGH entscheidet in der Rechtssache C-525/06 über folgende, ihm vorgelegte Fragen:
1. Ist Art. 49 EG-Vertrag dahin auszulegen, dass beschränkende nationale Bestimmungen wie Art. 37 des Gesetzes vom 19. April 2002, die den Marktzugang eines Unternehmens im Hinblick auf einen auf Gewinnerzielung gerichteten Verkauf von Gruppenteilnahmeformularen an „Euro Millions“ behindern, dennoch in Anbetracht des Allgemeininteresses (Verhinderung von Geldverschwendung durch Spielen) angesichts dessen zulässig sind, dass
a) die Nationale Loterij, die vom belgischen Staat ein gesetzliches Monopol erworben hat und dafür eine Monopolabgabe entrichtet und die sich die Kanalisierung der dem Menschen angeborenen Spielsucht zum Ziel setzt, regelmäßig Werbung für die Teilnahme an „Euro Millions“ betreibt, wodurch die Spielsucht in Wirklichkeit angefacht wird;
b) die von der Nationale Loterij regelmäßig betriebene Werbung und ihre Verkaufsmethoden markterweiternd wirken, wobei sich die Nationale Loterij zur Maximierung des Umsatzes (finanzielle Gründe) verleiten lässt, anstatt die angeborene Spielsucht der Bürger zu kanalisieren,
c) weniger beschränkende Maßnahmen wie die Beschränkung von Einsatz- und Gewinnmöglichkeiten das verfolgte Ziel, nämlich die Kanalisierung der angeborenen Spielsucht, besser eingrenzen können?
2. Steht eine beschränkende nationale Bestimmung wie Art. 37 des Gesetzes vom 19. April 2002, die den Marktzugang eines Unternehmens im Hinblick auf einen auf Gewinnerzielung
gerichteten Verkauf von Gruppenteilnahmeformularen an „Euro Millions“ verhindert, in Anbetracht dessen, dass die Beklagte selbst keine Lotterie veranstaltet, sondern nur die Teilnahme in Gruppen an „Euro Millions“ über eigene Teilnahmeformulare der Nationale Loterij in gewinnbringender Weise zu organisieren sucht, im Widerspruch zum freien Dienstleistungsverkehr (Art. 49 EG)?
Nach mehreren Sportwetten-Verfahren darf sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) nunmehr erneut mit der Dienstleistungsfreiheit bei Lotterien beschäftigen. In der Rechtssache C-525/06 (NV de Nationale Loterij) fragt das vorlegende belgische Handelsgericht, Rechtsbank van koophandel Hasselt, ob für das Lotterieangebot "Euro Millions" regelmäßig geworben werden könne. Anders als bei den Sportwetten-Fällen geht es in diesem Fall um ein Monopolprodukt. Zur Rechtfertigung dieses von der Nationale Loterij, der Klägerin des Ausgangsverfahrens, erwobenen Monopols wurde u. a. die Verhinderung der Geldverschwendung durch Spielen vorgebracht.
Das belgische Gericht hegt offenkundig Zweifel an der Konsistenz dieser Begründung. So wirke die Werbung und die Verkaufsmethoden des Monopolsanbieters markterweiternd und sei durch finanzielle Gründe (Umsatzmaximierung) motiviert. Auch fragt es, ob die Kanalisierung der Spielsucht nicht auch durch weniger beschränkende Maßnahmen, wie etwa die Beschränkung von Einsatz- und Gewinnmöglichkeiten, erfolgen könne.
Die zweite Vorlagefrage des belgischen Gerichts betrifft die Dienstleistungsfreiheit eines Lotterievermittlers. Beklagte des Ausgangsverfahrens ist die Firma BVBA Customer Service Agency, die die Teilnahme an "Euro Millions" über Gruppenteilnahmeformalare ermöglicht.
Die Antworten auf beide Fragen dürfte erhebliche Auswirkungen auf Deutschland insbesondere im Hinblick auf den geplanten Glücksspielstaatsvertrag haben, da der EuGH voraussichtlich weitere Kriterien für die Bewerbung von Lotterien und deren zulässige Einschränkung aufstellen wird. Die zweite Frage betrifft - auf deutsche Verhältnisse bezogen - die Zulässigkeit der gewerblichen Spielvermittlung und die Frage, ob diese gewerbliche Tätigkeit eingeschränkt werden darf oder ob ein derartiges Verbot nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit verstößt.
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Der EuGH entscheidet in der Rechtssache C-525/06 über folgende, ihm vorgelegte Fragen:
1. Ist Art. 49 EG-Vertrag dahin auszulegen, dass beschränkende nationale Bestimmungen wie Art. 37 des Gesetzes vom 19. April 2002, die den Marktzugang eines Unternehmens im Hinblick auf einen auf Gewinnerzielung gerichteten Verkauf von Gruppenteilnahmeformularen an „Euro Millions“ behindern, dennoch in Anbetracht des Allgemeininteresses (Verhinderung von Geldverschwendung durch Spielen) angesichts dessen zulässig sind, dass
a) die Nationale Loterij, die vom belgischen Staat ein gesetzliches Monopol erworben hat und dafür eine Monopolabgabe entrichtet und die sich die Kanalisierung der dem Menschen angeborenen Spielsucht zum Ziel setzt, regelmäßig Werbung für die Teilnahme an „Euro Millions“ betreibt, wodurch die Spielsucht in Wirklichkeit angefacht wird;
b) die von der Nationale Loterij regelmäßig betriebene Werbung und ihre Verkaufsmethoden markterweiternd wirken, wobei sich die Nationale Loterij zur Maximierung des Umsatzes (finanzielle Gründe) verleiten lässt, anstatt die angeborene Spielsucht der Bürger zu kanalisieren,
c) weniger beschränkende Maßnahmen wie die Beschränkung von Einsatz- und Gewinnmöglichkeiten das verfolgte Ziel, nämlich die Kanalisierung der angeborenen Spielsucht, besser eingrenzen können?
2. Steht eine beschränkende nationale Bestimmung wie Art. 37 des Gesetzes vom 19. April 2002, die den Marktzugang eines Unternehmens im Hinblick auf einen auf Gewinnerzielung
gerichteten Verkauf von Gruppenteilnahmeformularen an „Euro Millions“ verhindert, in Anbetracht dessen, dass die Beklagte selbst keine Lotterie veranstaltet, sondern nur die Teilnahme in Gruppen an „Euro Millions“ über eigene Teilnahmeformulare der Nationale Loterij in gewinnbringender Weise zu organisieren sucht, im Widerspruch zum freien Dienstleistungsverkehr (Art. 49 EG)?