Nach Rheinland-Pfalz will nunmehr auch das Land Hessen Poker verbieten. Hessen werde seine «Handlungsempfehlungen» an die örtlichen Ordnungsbehörden zum Umgang mit Glücksspielen überprüfen, sagte ein Sprecher des Innenministeriums in Wiesbaden laut einem Bericht der Frankfurter Neuen Presse.
Bisher müssten die Ordnungsämter erst dann Strafanzeigen erstatten, wenn Eintrittsgelder oder andere Gebühren etwa für Poker-Turniere von mehr als 15 Euro gefordert werden. Gleiches gelte bei einem Verdacht, dass bei Spielveranstaltungen Werbung für illegale Glücksspiele im Internet gemacht werde.
Nun könnte nach dem Zeitungsbericht künftig bereits bei niedrigeren Summen die Staatsanwaltschaft eingeschaltet werden müssen. Glücksspiele um Geld sind in Hessen nur in staatlich konzessionierten Spielbanken erlaubt.
Das Blog zur aktuellen rechtlichen Entwicklung bei Glücksspielen und Sportwetten: Informationen zu Spielbanken, Casino-Spielen, Lotterien, gewerblichen Spielvermittlern, Spielgemeinschaften, Rubbellosen, Glücksspielautomaten, Geschicklichkeitsspielen, Unterhaltungsspielen, Gewinnspielen, Hausverlosungen, Poker, Sportwetten, Pferdewetten, Finanzwetten, Wettbörsen, Sportzertifikaten, Informationsbörsen (prediction markets) sowie Event- und Informationsderivaten
Samstag, 24. Mai 2008
Freitag, 23. Mai 2008
Swisslos egalisiert Rekordergebnis
Basel (ots) - Swisslos, die Lotteriegesellschaft der Deutschschweizer Kantone und des Tessins, erwirtschaftete im Jahr 2007 einen Gewinn von 347 Mio. Franken und egalisierte damit das Rekordergebnis von 2006. Der Reingewinn kommt vollumfänglich gemeinnützigen Zwecken zugute: Rund 257 Mio. Franken werden für Projekte in Kultur, Natur, Soziales und Entwicklungszusammenarbeit eingesetzt; ca. 90 Mio. Franken fliessen in Aktivitäten im Breitensport, in Sportinfrastrukturen sowie in den nationalen Sport. Die Kantone engagieren sich dafür, dass dies auch in Zukunft so bleibt. Das Konkordat der Kantone schafft Transparenz im Lotteriebereich und sorgt für die notwendige Prävention gegen Spielsucht.
2007 konnte Swisslos an das Rekordergebnis aus dem Jahr 2006 anknüpfen und erzielte einen Gewinn von 347 Mio. Franken. Der Ertrag verminderte sich im Vergleich zur Vorjahresperiode zwar um 50 Mio. Franken auf einen Bruttospielertrag von 532 Mio. Franken. Hauptgrund war das Fehlen sehr hoher "Euro Millions"-Jackpots wie sie im Sommer 2006 zu verzeichnen waren. Dank Kosteneinsparungen und dem Verzicht auf eine weitere Äufnung der Geschäftsrisiko-Rückstellungen konnte die Ertragseinbusse kompensiert werden.
Pro gespielten Franken gelangten 53,6 Rappen als Gewinn zurück an die Spieler, 30,6 Rappen gingen an gemeinnützige Zwecke und den Sport und 9,1 Rappen waren Provisionen für den Detailhandel. Auf 6,7 Rappen belief sich der Betriebsaufwand von Swisslos.
Neben den zahlreichen Nutzniessern in den Bereichen Kultur, Natur, Soziales und Sport freuten sich im Jahr 2007 vor allem 45 Deutschschweizer, Tessiner und Liechtensteiner Glücksspieler über das Angebot von Swisslos. Sie gehörten zu den Personen, die einen Gewinn von einer oder mehreren Millionen Franken realisierten.
Umstrittene Entwicklung des Glücksspielmarkts
Der Wettbewerbsdruck im Glücksspielsmarkt steigt. Illegale Wettanbieter aus dem Ausland, welche ausschliesslich auf Gewinnmaximierung ausgerichtet sind, drängen in den Schweizer Markt. Demgegenüber erfüllt Swisslos mit stetigen Produktinnovationen und der Erschliessung neuer Absatzkanäle den Auftrag der Kantone, ein attraktives und gleichzeitig sicheres und kontrolliertes Spielangebot zu schaffen. Damit soll der Spielsucht zu Lasten des Schweizer Gesundheitswesens, Einnahmeausfällen für Projekte aus Kultur, Natur, Soziales und Sport sowie der Abwanderung der Wertschöpfung ins Ausland vorgebeugt werden. Swisslos und das Konkordat der Kantone werden sich dafür stark machen, die Unterstützung für gemeinnützige Projekte und Organisationen in der Schweiz zu wahren.
Die Swisslos Interkantonale Landeslotterie ist eine Genossenschaft. Genossenschafter sind die Kantone der Deutschschweiz und der Kanton Tessin. Im Auftrag dieser zwanzig Kantone bietet Swisslos Zahlenlottos (Swiss Lotto, Euro Millions) sowie eine breite Palette von Losen und Sportwetten (Toto und Sporttip) an. Der Reingewinn kommt vollumfänglich gemeinnützigen Institutionen zugute. Die Kantone unterstützen Projekte in den Bereichen Kultur, Natur, Soziales, Entwicklungshilfe sowie Sportinfrastrukturen und den Breitensport. Über die Sport-Toto-Gesellschaft wird zudem der nationale Sport finanziell unterstützt, namentlich Swiss Olympic, die Sporthilfe, der Schweizer Fussball und das Schweizer Eishockey.
ots Originaltext: Swisslos
2007 konnte Swisslos an das Rekordergebnis aus dem Jahr 2006 anknüpfen und erzielte einen Gewinn von 347 Mio. Franken. Der Ertrag verminderte sich im Vergleich zur Vorjahresperiode zwar um 50 Mio. Franken auf einen Bruttospielertrag von 532 Mio. Franken. Hauptgrund war das Fehlen sehr hoher "Euro Millions"-Jackpots wie sie im Sommer 2006 zu verzeichnen waren. Dank Kosteneinsparungen und dem Verzicht auf eine weitere Äufnung der Geschäftsrisiko-Rückstellungen konnte die Ertragseinbusse kompensiert werden.
Pro gespielten Franken gelangten 53,6 Rappen als Gewinn zurück an die Spieler, 30,6 Rappen gingen an gemeinnützige Zwecke und den Sport und 9,1 Rappen waren Provisionen für den Detailhandel. Auf 6,7 Rappen belief sich der Betriebsaufwand von Swisslos.
Neben den zahlreichen Nutzniessern in den Bereichen Kultur, Natur, Soziales und Sport freuten sich im Jahr 2007 vor allem 45 Deutschschweizer, Tessiner und Liechtensteiner Glücksspieler über das Angebot von Swisslos. Sie gehörten zu den Personen, die einen Gewinn von einer oder mehreren Millionen Franken realisierten.
Umstrittene Entwicklung des Glücksspielmarkts
Der Wettbewerbsdruck im Glücksspielsmarkt steigt. Illegale Wettanbieter aus dem Ausland, welche ausschliesslich auf Gewinnmaximierung ausgerichtet sind, drängen in den Schweizer Markt. Demgegenüber erfüllt Swisslos mit stetigen Produktinnovationen und der Erschliessung neuer Absatzkanäle den Auftrag der Kantone, ein attraktives und gleichzeitig sicheres und kontrolliertes Spielangebot zu schaffen. Damit soll der Spielsucht zu Lasten des Schweizer Gesundheitswesens, Einnahmeausfällen für Projekte aus Kultur, Natur, Soziales und Sport sowie der Abwanderung der Wertschöpfung ins Ausland vorgebeugt werden. Swisslos und das Konkordat der Kantone werden sich dafür stark machen, die Unterstützung für gemeinnützige Projekte und Organisationen in der Schweiz zu wahren.
Die Swisslos Interkantonale Landeslotterie ist eine Genossenschaft. Genossenschafter sind die Kantone der Deutschschweiz und der Kanton Tessin. Im Auftrag dieser zwanzig Kantone bietet Swisslos Zahlenlottos (Swiss Lotto, Euro Millions) sowie eine breite Palette von Losen und Sportwetten (Toto und Sporttip) an. Der Reingewinn kommt vollumfänglich gemeinnützigen Institutionen zugute. Die Kantone unterstützen Projekte in den Bereichen Kultur, Natur, Soziales, Entwicklungshilfe sowie Sportinfrastrukturen und den Breitensport. Über die Sport-Toto-Gesellschaft wird zudem der nationale Sport finanziell unterstützt, namentlich Swiss Olympic, die Sporthilfe, der Schweizer Fussball und das Schweizer Eishockey.
ots Originaltext: Swisslos
Donnerstag, 22. Mai 2008
Spielbanken Sachsen-Anhalt: Insolvenz oder Verkauf?
Die Spielbanken in Sachen-Anhalt sind offenbar noch insolvenzgefährdeter als bislang bekannt. Bis Freitag müssen die finanzpolitischen Sprecher der Landtagsfraktionen nach einem Bericht der Mitteldeutschen Zeitung darüber entscheiden, ob sie für die Rettung der angeschlagenen landeseigenen Spielbanken eine Million Euro zur Verfügung stellen. "Das ist eine Notmaßnahme, eine Insolvenz können wir grundsätzlich nicht ausschließen", sagte der Sprecher des Finanzministeriums, Franz Stänner. Das Geld reiche nur für zwei bis drei Monate.
Nach Auffassung der Gewerkschaft ver.di steht die Spielbankgesellschaft trotz rückläufiger Einspielergebnisse nur deswegen vor der Gefahr einer Insolvenz, weil die Geschäftsleitung seit Jahren daraufhin gearbeitet habe, das klassische Spiel (Roulette/Black-Jack) auf ein unerträgliches Maß zu reduzieren. Eine Spielbankinsolvenz wäre in Deutschland erst- und einmalig.
Der österreichische Konzern Casinos Austria AG hat erneut grundsätzliches Interesse am Kauf der drei Spielbanken in Sachsen-Anhalt bekundet, nachdem er 2005 nicht zum Zug kam. "Das ist alles eine Frage des Preises", sagte Konzernsprecher Martin Himmelbauer laut dem Bericht der Mitteldeutschen Zeitung. Sein Unternehmen, das in 18 Ländern und auf 13 Kreuzfahrtschiffen 78 Kasinos betreibe, habe durchaus auch Erfahrung mit "schwierigen Rahmenbedingungen".
Nach Auffassung der Gewerkschaft ver.di steht die Spielbankgesellschaft trotz rückläufiger Einspielergebnisse nur deswegen vor der Gefahr einer Insolvenz, weil die Geschäftsleitung seit Jahren daraufhin gearbeitet habe, das klassische Spiel (Roulette/Black-Jack) auf ein unerträgliches Maß zu reduzieren. Eine Spielbankinsolvenz wäre in Deutschland erst- und einmalig.
Der österreichische Konzern Casinos Austria AG hat erneut grundsätzliches Interesse am Kauf der drei Spielbanken in Sachsen-Anhalt bekundet, nachdem er 2005 nicht zum Zug kam. "Das ist alles eine Frage des Preises", sagte Konzernsprecher Martin Himmelbauer laut dem Bericht der Mitteldeutschen Zeitung. Sein Unternehmen, das in 18 Ländern und auf 13 Kreuzfahrtschiffen 78 Kasinos betreibe, habe durchaus auch Erfahrung mit "schwierigen Rahmenbedingungen".
ver.di fordert die Landesregierung von Sachsen-Anhalt auf, die Spielbanken unter neuer Führung auf Erfolgskurs zu bringen
Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) ist in großer Sorge um die rund 100 Arbeitsplätze in den drei Standorten der Spielbanken in Sachsen-Anhalt, so der zuständige Betreuungssekretär Bernhard Stracke.
Die Probleme der Spielbanken sind in Sachsen-Anhalt hausgemacht und haben nur marginal mit dem Glücksspielstaatsvertrag und dem Nichtraucherschutzgesetz zu tun, so Stracke.
Hierüber konnte sich Stracke in der Betriebsversammlung in Magdeburg persönlich überzeugen.
Nach Auffassung von ver.di steht die Spielbankgesellschaft trotz rückläufiger Einspielergebnisse nur vor der Gefahr einer Insolvenz, weil die Geschäftsleitung seit Jahren daraufhin gearbeitet hat, das klassische Spiel (Roulette/Black-Jack) auf ein unerträgliches Maß zu reduzieren. Eine Spielbankinsolvenz wäre in Deutschland erst- und einmalig.
Es wird Zeit, so Stracke, dass die Geschäftsleitung der Spielbankgesellschaft abgelöst wird, da sie in den letzten Jahren für die negative Entwicklung verantwortlich zu machen ist und nichts dazu getan hat, die Spielbanken in Sachsen-Anhalt marktgerecht zu platzieren. Unverständlicherweise hat der Aufsichtsrat als zuständiges Aufsichtsgremium, trotz eindeutiger Hinweise auf die sich abzeichnende Misere, durch den Betriebsrat der Spielbank, in keiner Weise reagiert.
Richtig ist jedoch, die Spielbankgesellschaft benötigt eine reduzierte Spielbankabgabe durch das Land und Anschubkapital für eine neue Ausrichtung.
Die Spielbanken in Sachen-Anhalt haben eine große Chance, so Stracke, wenn sie ihrer Kernaufgabe auch nachkommen, und ein klassisches Spiel im Rahmen ihres ordnungspolitischen Auftrages anbieten. Dazu gehören Events, ein ansprechendes Ambiente und das Pokerspiel, das nur in Sachsen-Anhalt nicht im Angebot der Spielbanken enthalten ist.
Da weder in Thüringen noch in Sachsen ein Lebendspiel existiert, haben die Spielbanken in Sachsen-Anhalt auf Grund ihres großen Einzugsgebietes realistisch die Möglichkeit ihre Zahlen kurzfristig um bis zu 30% zu verbessern, wenn man sich auf das Kerngeschäft einer Spielbank mit zeitgemäßem Angebot konzentriert.
Die Arbeitnehmervertreter haben ein Konzept zur Verbesserung der Situation in den drei Standorten ausgearbeitet und sind dringend in die Überlegungen mit einzubeziehen, so der Gewerkschaftler.
Mit einem neuen Konzept unter Einbeziehung der Arbeitnehmervertreter und mit einer neuen Geschäftsleitung wird sich der Zuschuss des Landes durch eine Reduzierung der Besteuerung mittelfristig mehr als auszahlen, davon ist Stracke überzeugt.
V.i.S.d.P: Bernhard Stracke, ver.di Bezirk Rhein-Nahe-Hunsrück,
Münsterplatz 2-6, 55116 Mainz, bernhard.stracke@verdi.de
Die Probleme der Spielbanken sind in Sachsen-Anhalt hausgemacht und haben nur marginal mit dem Glücksspielstaatsvertrag und dem Nichtraucherschutzgesetz zu tun, so Stracke.
Hierüber konnte sich Stracke in der Betriebsversammlung in Magdeburg persönlich überzeugen.
Nach Auffassung von ver.di steht die Spielbankgesellschaft trotz rückläufiger Einspielergebnisse nur vor der Gefahr einer Insolvenz, weil die Geschäftsleitung seit Jahren daraufhin gearbeitet hat, das klassische Spiel (Roulette/Black-Jack) auf ein unerträgliches Maß zu reduzieren. Eine Spielbankinsolvenz wäre in Deutschland erst- und einmalig.
Es wird Zeit, so Stracke, dass die Geschäftsleitung der Spielbankgesellschaft abgelöst wird, da sie in den letzten Jahren für die negative Entwicklung verantwortlich zu machen ist und nichts dazu getan hat, die Spielbanken in Sachsen-Anhalt marktgerecht zu platzieren. Unverständlicherweise hat der Aufsichtsrat als zuständiges Aufsichtsgremium, trotz eindeutiger Hinweise auf die sich abzeichnende Misere, durch den Betriebsrat der Spielbank, in keiner Weise reagiert.
Richtig ist jedoch, die Spielbankgesellschaft benötigt eine reduzierte Spielbankabgabe durch das Land und Anschubkapital für eine neue Ausrichtung.
Die Spielbanken in Sachen-Anhalt haben eine große Chance, so Stracke, wenn sie ihrer Kernaufgabe auch nachkommen, und ein klassisches Spiel im Rahmen ihres ordnungspolitischen Auftrages anbieten. Dazu gehören Events, ein ansprechendes Ambiente und das Pokerspiel, das nur in Sachsen-Anhalt nicht im Angebot der Spielbanken enthalten ist.
Da weder in Thüringen noch in Sachsen ein Lebendspiel existiert, haben die Spielbanken in Sachsen-Anhalt auf Grund ihres großen Einzugsgebietes realistisch die Möglichkeit ihre Zahlen kurzfristig um bis zu 30% zu verbessern, wenn man sich auf das Kerngeschäft einer Spielbank mit zeitgemäßem Angebot konzentriert.
Die Arbeitnehmervertreter haben ein Konzept zur Verbesserung der Situation in den drei Standorten ausgearbeitet und sind dringend in die Überlegungen mit einzubeziehen, so der Gewerkschaftler.
Mit einem neuen Konzept unter Einbeziehung der Arbeitnehmervertreter und mit einer neuen Geschäftsleitung wird sich der Zuschuss des Landes durch eine Reduzierung der Besteuerung mittelfristig mehr als auszahlen, davon ist Stracke überzeugt.
V.i.S.d.P: Bernhard Stracke, ver.di Bezirk Rhein-Nahe-Hunsrück,
Münsterplatz 2-6, 55116 Mainz, bernhard.stracke@verdi.de
Mittwoch, 21. Mai 2008
BE-Interview: Roland Pichler, Chefbuchmacher bet-at-home
Börse Express (BE) interviewte den Chefbuchmacher von bet-at-home.com inbesondere zum Quotenmanagement und zur Rückversicherung bei strukturierten, auf Sportereignissen basierenden Produkten.
Auszüge aus dem Interview:
BE: Immer mehr Banken bieten Strukturierte Produkte, die auf Sportereignissen basieren, an. Kommt es vor, dass Banken bei Ihnen um Rückversicherungen anfragen?
Pichler: Ja, solche Anfragen haben wir. Diese Anfragen laufen dann über die Geschäftsführung. Banken und Rückversicherer bekommen aber auch nur die marktüblichen Quoten.
BE: Wie sieht Ihre Hedge-Taktik aus, wenn das Buch zu sehr in eine Richtung geht? Gehen Sie bei Wettbörsen oder anderen Buchmachern Gegenpositionen ein?
Pichler: Nein, wir halten alle Einsätze ohne jegliche Absicherungen bei diversen Wettbörsen oder anderen Wettanbietern. Wir senken unser Risiko durch geschicktes aktives Quotenmanagement, mit einfachen Worten: Durch gewisse Faktoren und Informationen können wir die Quoten marktgerecht abändern.
Das ganze Interview unter
http://www.boerse-express.com/pages/666407
Auszüge aus dem Interview:
BE: Immer mehr Banken bieten Strukturierte Produkte, die auf Sportereignissen basieren, an. Kommt es vor, dass Banken bei Ihnen um Rückversicherungen anfragen?
Pichler: Ja, solche Anfragen haben wir. Diese Anfragen laufen dann über die Geschäftsführung. Banken und Rückversicherer bekommen aber auch nur die marktüblichen Quoten.
BE: Wie sieht Ihre Hedge-Taktik aus, wenn das Buch zu sehr in eine Richtung geht? Gehen Sie bei Wettbörsen oder anderen Buchmachern Gegenpositionen ein?
Pichler: Nein, wir halten alle Einsätze ohne jegliche Absicherungen bei diversen Wettbörsen oder anderen Wettanbietern. Wir senken unser Risiko durch geschicktes aktives Quotenmanagement, mit einfachen Worten: Durch gewisse Faktoren und Informationen können wir die Quoten marktgerecht abändern.
Das ganze Interview unter
http://www.boerse-express.com/pages/666407
AWI Aktuell: Quartalsbilanz im gewerblichen Unterhaltungsautomatenspiel: Umsatzrückgänge durch Nichtraucherschutzgesetzgebung
Zu teilweise dramatischen Umsatzeinbrüchen hat die Nichtraucherschutzgesetzgebung im gewerblichen Unterhaltungsautomatenspiel in mehreren Bundesländern geführt. Das ist die Bilanz des ersten Quartals 2008 nach Auswertung von Besucherzahlen und Umsätzen.
Eine Umfrage des Bundesverband Automatenunternehmer e.V. (BA) zu den Folgen der Umsetzung der Nichtraucherschutzgesetze in den Bundesländern zeichnet ein deutliches Bild: In den Bundesländern, in denen die Regelungen der Landesnichtraucherschutzgesetze konsequent umgesetzt werden, müssen Aufstellunternehmer erhebliche Umsatzeinbußen hinnehmen. Gastronomieaufsteller haben bundesweit durchschnittlich 30 Prozent weniger Umsatz. Auf Grund der unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen für Spielstätten liegen in diesem Bereich die Werte weiter auseinander.
Von "zwischen 40 und 50% Umsatzeinbußen im Gastronomiebereich" berichtet der Vorsitzende des saarländischen Automaten Verbandes, Christian Antz. Auch in anderen Bundesländern zeichnet sich ein ähnliches Bild ab: „Es tut uns in Sachsen richtig weh, die Zahlen dort sind dramatisch“, so ein Aufstellunternehmer.
„Damit tritt eine Situation ein, wie wir sie noch nie im gewerblichen Unterhaltungsautomatenspiel vorgefunden haben“, so der Vorsitzende des niedersächsischen Automatenaufstellerverbandes, Uwe Lücker. „Schon der Unterschied, dass im Gegensatz zu staatlichen Spielbanken in unseren Spielstätten kein Alkohol ausgeschenkt werden darf und Geräte bei uns nur in Zweiergruppen aufgestellt werden dürfen und Jackpots jeglicher Art verboten sind, bringt uns gegenüber den staatlichen Spielbanken, wo ohne jegliche Begrenzung gespielt werden kann, schon deutlich ins Hintertreffen. Die Nichtraucherschutzgesetzgebung tut nun ein Übriges.“
Eine Änderung der Situation ist indes nicht in Sicht, da die Bundesländer keine Veränderungen an den bestehenden Regelungen zulassen wollen.
Die Veränderungen im Markt sind sogar bis in den Herstellerbereich spürbar: So musste jüngst ein Berliner Unternehmen rund 60 Arbeitsplätze abbauen, um der Marktentwicklung Rechnung zu tragen.
Für Rückfragen: Dirk Lamprecht, 030-2408-7760
www.awi-info.de, 15.05.08
Eine Umfrage des Bundesverband Automatenunternehmer e.V. (BA) zu den Folgen der Umsetzung der Nichtraucherschutzgesetze in den Bundesländern zeichnet ein deutliches Bild: In den Bundesländern, in denen die Regelungen der Landesnichtraucherschutzgesetze konsequent umgesetzt werden, müssen Aufstellunternehmer erhebliche Umsatzeinbußen hinnehmen. Gastronomieaufsteller haben bundesweit durchschnittlich 30 Prozent weniger Umsatz. Auf Grund der unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen für Spielstätten liegen in diesem Bereich die Werte weiter auseinander.
Von "zwischen 40 und 50% Umsatzeinbußen im Gastronomiebereich" berichtet der Vorsitzende des saarländischen Automaten Verbandes, Christian Antz. Auch in anderen Bundesländern zeichnet sich ein ähnliches Bild ab: „Es tut uns in Sachsen richtig weh, die Zahlen dort sind dramatisch“, so ein Aufstellunternehmer.
„Damit tritt eine Situation ein, wie wir sie noch nie im gewerblichen Unterhaltungsautomatenspiel vorgefunden haben“, so der Vorsitzende des niedersächsischen Automatenaufstellerverbandes, Uwe Lücker. „Schon der Unterschied, dass im Gegensatz zu staatlichen Spielbanken in unseren Spielstätten kein Alkohol ausgeschenkt werden darf und Geräte bei uns nur in Zweiergruppen aufgestellt werden dürfen und Jackpots jeglicher Art verboten sind, bringt uns gegenüber den staatlichen Spielbanken, wo ohne jegliche Begrenzung gespielt werden kann, schon deutlich ins Hintertreffen. Die Nichtraucherschutzgesetzgebung tut nun ein Übriges.“
Eine Änderung der Situation ist indes nicht in Sicht, da die Bundesländer keine Veränderungen an den bestehenden Regelungen zulassen wollen.
Die Veränderungen im Markt sind sogar bis in den Herstellerbereich spürbar: So musste jüngst ein Berliner Unternehmen rund 60 Arbeitsplätze abbauen, um der Marktentwicklung Rechnung zu tragen.
Für Rückfragen: Dirk Lamprecht, 030-2408-7760
www.awi-info.de, 15.05.08
Aus FLUXX AG wird JAXX AG
- Hauptversammlung beschließt Umfirmierung
- Aktionäre stimmen allen Tagesordnungspunkten mit deutlicher Mehrheit zu
Altenholz/Kiel, 21. Mai 2008 – Die Aktionäre des Glücksspielspezialisten FLUXX AG (ISIN DE000A0JRU67) haben heute auf der Hauptversammlung in Kiel mit deutlicher Mehrheit für die Umfirmierung in "JAXX AG" gestimmt. Mit der Eintragung der Hauptversammlungsbeschlüsse ins Handelsregister wird somit in vier bis sechs Wochen der Namenswechsel vollzogen sein.
Mit der Umfirmierung will FLUXX die Verbindung zu seinen unter dem Markennamen JAXX angebotenen Glücksspielprodukten verstärken. "Bei 'FLUXX' denkt heute nicht jeder automatisch an Sportwetten, Lotto und Casino", so Rainer Jacken, Vorstandssprecher der FLUXX AG. "Unsere Produktmarke 'JAXX' ist dagengen bereits seit über 10 Jahren als Glücksspiel-Brand etabliert. Eine bei der renommierten Markenführungs-Agentur "Interbrand" in Auftrag gegebene Untersuchung hat ergeben, dass die Marke "JAXX" eine hohe Relevanz im deutschen Glücksspielmarkt hat. Darüber hinaus eignet sich die Marke nach Einschätzung der Experten hervorragend, um neue Produkte einzuführen oder in neue Märkte einzutreten.
Neben der Namensänderung haben die Aktionäre der zukünftigen JAXX AG auch alle anderen Tagesordnungspunkte mit deutlicher Mehrheit beschlossen. Die Präsenz auf der Hauptversammlung betrug 7,9 Prozent (Vorjahr: 8,7 Prozent).
Quelle: FLUXX AG
- Aktionäre stimmen allen Tagesordnungspunkten mit deutlicher Mehrheit zu
Altenholz/Kiel, 21. Mai 2008 – Die Aktionäre des Glücksspielspezialisten FLUXX AG (ISIN DE000A0JRU67) haben heute auf der Hauptversammlung in Kiel mit deutlicher Mehrheit für die Umfirmierung in "JAXX AG" gestimmt. Mit der Eintragung der Hauptversammlungsbeschlüsse ins Handelsregister wird somit in vier bis sechs Wochen der Namenswechsel vollzogen sein.
Mit der Umfirmierung will FLUXX die Verbindung zu seinen unter dem Markennamen JAXX angebotenen Glücksspielprodukten verstärken. "Bei 'FLUXX' denkt heute nicht jeder automatisch an Sportwetten, Lotto und Casino", so Rainer Jacken, Vorstandssprecher der FLUXX AG. "Unsere Produktmarke 'JAXX' ist dagengen bereits seit über 10 Jahren als Glücksspiel-Brand etabliert. Eine bei der renommierten Markenführungs-Agentur "Interbrand" in Auftrag gegebene Untersuchung hat ergeben, dass die Marke "JAXX" eine hohe Relevanz im deutschen Glücksspielmarkt hat. Darüber hinaus eignet sich die Marke nach Einschätzung der Experten hervorragend, um neue Produkte einzuführen oder in neue Märkte einzutreten.
Neben der Namensänderung haben die Aktionäre der zukünftigen JAXX AG auch alle anderen Tagesordnungspunkte mit deutlicher Mehrheit beschlossen. Die Präsenz auf der Hauptversammlung betrug 7,9 Prozent (Vorjahr: 8,7 Prozent).
Quelle: FLUXX AG
Dienstag, 20. Mai 2008
VG Freiburg: Sportwetten-Monopol des Landes ist europarechtswidrig
Pressemitteilung des VG Freiburg vom 9. Mai 2008
Das vom Land Baden-Württemberg aufgrund des Glücksspielstaatsvertrags durch die Toto-Lotto GmbH ausgeübte staatliche Glücksspielmonopol im Bereich der Sportwetten verstößt gegen Europarecht.
Das entschied das Verwaltungsgericht Freiburg aufgrund mündlicher Verhandlung mit vier den Beteiligten vor kurzem zugestellten Urteilen (Urt. v. 16.04.2008 - 1 K 2683/07, 1 K 2063/06, 1 K 2066/06 und 1 K 2052/06).
Geklagt hatten vier private Sportwettenanbieter gegen das Regierungspräsidiums Karlsruhe, das ihnen die Vermittlung von Sportwetten an Sportwettenveranstalter in Malta bzw. Österreich mit der Begründung untersagt hatte, dies sei wegen des staatlichen Sportwettenmonopols unerlaubt.
Zur Begründung führte das Gericht aus, das staatliche Sportwettenmonopol stelle eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit nach dem EG-Vertrag dar. Wegen des Anwendungsvorrangs des Rechts der europäischen Gemeinschaft gegenüber dem nationalen Recht könne das Gericht selbst feststellen, dass der Glücksspielstaatsvertrag deshlab keine Anwendung finde.
Der Glücksspielstaatsvertrag verfolge bei verfassungskonformer Auslegung vorrangig das Ziel der Bekämpfung der Wettsucht und Begrenzung der Spielleidenschaft. Das staatliche Sportwettenmonopol sei aber in seiner derzeitigen rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung nicht geeignet, dieses Ziel zu verwirklichen, da es die Wettätigkeiten nicht in der europarechtlich gebotenen Weise kohärent und systematisch begrenze. Eine bezifferte Obergrenze für die Zahl der Annahmestellen für die Oddset-Wetten gebe es nicht. Nach wie vor würden Oddsetwetten in einer nahezu unvermindert gebliebenen Vielzahl von Annahmestellen wie ein Gut des täglichen Lebens allerorts vor allem in Zeitschriften-, Tabak- und Lebensmittelläden sowie Tankstellen einem breiten Publikum angeboten und damit auch Kindern und Jugendlichen bekanntgemacht. Ein Vertriebskonzept zur Begrenzung und Ausgestaltung der Annahmestellen liege nicht vor und sei in seiner Ausgestaltung dem Monopolbetreiber selbst überlassen. Die privaten Betreiber der Annahmestellen erhielten umsatzabhängige Provisionen, hätten also ein großes Interesse, Kunden zu aquirieren. Die Glücksspielaufsicht sei nur minimal ausgestattet; nur zwei Personen seien im Regierungspräsidium Karlsruhe für die Überwachung des staatlichen Monopolbetriebs und seiner 3.656 Annahmestellen zuständig. Die inhaltlichen Regelungen für die zulässige Werbung seien nur sehr allgemein gehalten. Werbung für Oddset sei zwar im Fernsehen, Internet und über Telekommunikationsanlagen verboten, jedoch nach wie vor in großer Bandbreite über Radiospots, Werbetafeln, Printmedien, Zeitungsanzeigen und Postwurfsendungen möglich. Auch die Suchtprävention weise qualitative Mängel auf. Es fehle eine Regelung unter welchen Voraussetzungen es überhaupt zu einer Spielersperre komme. Das Land habe auch keine einzige Verhängung einer Spielersperre benennen können. Nur etwa ein Drittel der Annahmestellenbetreiber sei bisher überhaupt hinsichtlich Suchtgefahren geschult worden. Die Ausgestaltung des Sozialkonzepts sei dem Monopolbetrieb selbst überlassen. Der vorgesehene Fachbeirat zur Suchtprävention existiere offensichtlich noch nicht.
Im Übrigen sei das Sportwettenmonopol auch unverhältnismäßig, nämlich zur Durchsetzung der Ziele der Spielsuchtbekämpfung und Begrenzung der Wetttätigkeit nicht erforderlich. Das Land habe nicht dargelegt, dass nicht auch ein System der Erteilung eines begrenzten Kontingents von Konzessionen an private Sportwettenanbieter gekoppelt mit strengen Verhaltensanforderungen zur Bekämpfung der Spielsuchtgefahren den gleichen Erfolg haben würde.
Aus den genannten Gründen verstoße das Sportwettenmonopol schließlich auch gegen die wettbewerbsrechtlichen Anforderungen des EG-Vertrags.
Das vom Land Baden-Württemberg aufgrund des Glücksspielstaatsvertrags durch die Toto-Lotto GmbH ausgeübte staatliche Glücksspielmonopol im Bereich der Sportwetten verstößt gegen Europarecht.
Das entschied das Verwaltungsgericht Freiburg aufgrund mündlicher Verhandlung mit vier den Beteiligten vor kurzem zugestellten Urteilen (Urt. v. 16.04.2008 - 1 K 2683/07, 1 K 2063/06, 1 K 2066/06 und 1 K 2052/06).
Geklagt hatten vier private Sportwettenanbieter gegen das Regierungspräsidiums Karlsruhe, das ihnen die Vermittlung von Sportwetten an Sportwettenveranstalter in Malta bzw. Österreich mit der Begründung untersagt hatte, dies sei wegen des staatlichen Sportwettenmonopols unerlaubt.
Zur Begründung führte das Gericht aus, das staatliche Sportwettenmonopol stelle eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit nach dem EG-Vertrag dar. Wegen des Anwendungsvorrangs des Rechts der europäischen Gemeinschaft gegenüber dem nationalen Recht könne das Gericht selbst feststellen, dass der Glücksspielstaatsvertrag deshlab keine Anwendung finde.
Der Glücksspielstaatsvertrag verfolge bei verfassungskonformer Auslegung vorrangig das Ziel der Bekämpfung der Wettsucht und Begrenzung der Spielleidenschaft. Das staatliche Sportwettenmonopol sei aber in seiner derzeitigen rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung nicht geeignet, dieses Ziel zu verwirklichen, da es die Wettätigkeiten nicht in der europarechtlich gebotenen Weise kohärent und systematisch begrenze. Eine bezifferte Obergrenze für die Zahl der Annahmestellen für die Oddset-Wetten gebe es nicht. Nach wie vor würden Oddsetwetten in einer nahezu unvermindert gebliebenen Vielzahl von Annahmestellen wie ein Gut des täglichen Lebens allerorts vor allem in Zeitschriften-, Tabak- und Lebensmittelläden sowie Tankstellen einem breiten Publikum angeboten und damit auch Kindern und Jugendlichen bekanntgemacht. Ein Vertriebskonzept zur Begrenzung und Ausgestaltung der Annahmestellen liege nicht vor und sei in seiner Ausgestaltung dem Monopolbetreiber selbst überlassen. Die privaten Betreiber der Annahmestellen erhielten umsatzabhängige Provisionen, hätten also ein großes Interesse, Kunden zu aquirieren. Die Glücksspielaufsicht sei nur minimal ausgestattet; nur zwei Personen seien im Regierungspräsidium Karlsruhe für die Überwachung des staatlichen Monopolbetriebs und seiner 3.656 Annahmestellen zuständig. Die inhaltlichen Regelungen für die zulässige Werbung seien nur sehr allgemein gehalten. Werbung für Oddset sei zwar im Fernsehen, Internet und über Telekommunikationsanlagen verboten, jedoch nach wie vor in großer Bandbreite über Radiospots, Werbetafeln, Printmedien, Zeitungsanzeigen und Postwurfsendungen möglich. Auch die Suchtprävention weise qualitative Mängel auf. Es fehle eine Regelung unter welchen Voraussetzungen es überhaupt zu einer Spielersperre komme. Das Land habe auch keine einzige Verhängung einer Spielersperre benennen können. Nur etwa ein Drittel der Annahmestellenbetreiber sei bisher überhaupt hinsichtlich Suchtgefahren geschult worden. Die Ausgestaltung des Sozialkonzepts sei dem Monopolbetrieb selbst überlassen. Der vorgesehene Fachbeirat zur Suchtprävention existiere offensichtlich noch nicht.
Im Übrigen sei das Sportwettenmonopol auch unverhältnismäßig, nämlich zur Durchsetzung der Ziele der Spielsuchtbekämpfung und Begrenzung der Wetttätigkeit nicht erforderlich. Das Land habe nicht dargelegt, dass nicht auch ein System der Erteilung eines begrenzten Kontingents von Konzessionen an private Sportwettenanbieter gekoppelt mit strengen Verhaltensanforderungen zur Bekämpfung der Spielsuchtgefahren den gleichen Erfolg haben würde.
Aus den genannten Gründen verstoße das Sportwettenmonopol schließlich auch gegen die wettbewerbsrechtlichen Anforderungen des EG-Vertrags.
Lotteriesteuerpflicht einer an eine genehmigte Lotterie angehängten Lotterie
Amtlicher Leitsatz:
Behält ein Unternehmen, dessen Geschäftszweck nach außen lediglich auf die Vermittlung von Spielgemeinschaften und Spielverträgen gerichtet ist, die ihm von den Spielern zum Einsatz bei einer genehmigten Lotterie überlassenen Mittel für sich und erhalten die Spieler die Gewinne, die beim absprachegemäßen Abschluss von Lotterieverträgen angefallen wären, aus den Einsätzen ausgezahlt, veranstaltet es eine der Lotteriesteuer unterliegende Lotterie.
BFH, Urteil vom 2.April 2008, Az. II R 4/06
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte zu entscheiden, ob ein Unternehmen, dessen Geschäftszweck nach außen lediglich auf die Vermittlung von Spielgemeinschaften und Spielverträgen gerichtet ist, eine der Lotteriesteuer unterliegende Lotterie veranstaltet, wenn es die ihm von den Spielern zum Einsatz bei einer genehmigten Lotterie überlassenen Mittel für sich behält und die Spieler die Gewinne, die beim absprachegemäßen Abschluss von Lotterieverträgen angefallen wären, aus den Einsätzen ausgezahlt erhalten.
Der BFH bejahte dies durch Urteil vom 2. April 2008 II R 4/06. Eine Lotterie könne auch in der Weise veranstaltet werden, dass der Unternehmer sich an eine bereits bestehende andere Lotterie anschließe und den Teilnehmern entsprechende Gewinne auszahle. Die eigene Verlosung von Gewinnen sei nicht Voraussetzung für eine Lotterie i.S. des § 17 des Rennwett- und Lotteriegesetzes. Die Lotteriesteuer sei sowohl mit europäischem Gemeinschaftsrecht als auch Verfassungsrecht vereinbar.
* * *
Zu beantworten waren vom BFH folgende Rechtsfragen:
1. Unterliegt ein Unternehmen, das Spielgemeinschaften zur Teilnahme an den wöchentlichen Ausspielungen des Deutschen Lotto- und Totoblocks vermittelt, insoweit der Lotteriesteuer, wie es die Einzahlungen der Spieler nicht bestimmungsgemäß zum Erwerb von Lottoscheinen der Lotteriegesellschaft verwendet, sondern für die den Spielgemeinschaften zugeordneten Lottozahlen das Ergebnis der amtlichen Ziehung der Lottozahlen übernimmt, entsprechende Gewinnanteile ermittelt und diese aus den eingenommenen Kundengeldern ausbezahlt. Ist der Unternehmer selbst Veranstalter einer Lotterie oder lediglich Lotterieeinnehmer?
2. Sind die Regelungen in § 17 und § 19 Rennwett- und Lotteriegesetz im Hinblick auf die EuGH-Urteile vom 17. Februar 2005 C-453/02 und C-462/02, ABl EU 2005, Nr. C 93 S. 1, zur Umsatzsteuerfreiheit für Glücksspiele in Spielbanken europarechts- und verfassungskonform?
Quelle: Pressemitteilung des BFH
Behält ein Unternehmen, dessen Geschäftszweck nach außen lediglich auf die Vermittlung von Spielgemeinschaften und Spielverträgen gerichtet ist, die ihm von den Spielern zum Einsatz bei einer genehmigten Lotterie überlassenen Mittel für sich und erhalten die Spieler die Gewinne, die beim absprachegemäßen Abschluss von Lotterieverträgen angefallen wären, aus den Einsätzen ausgezahlt, veranstaltet es eine der Lotteriesteuer unterliegende Lotterie.
BFH, Urteil vom 2.April 2008, Az. II R 4/06
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte zu entscheiden, ob ein Unternehmen, dessen Geschäftszweck nach außen lediglich auf die Vermittlung von Spielgemeinschaften und Spielverträgen gerichtet ist, eine der Lotteriesteuer unterliegende Lotterie veranstaltet, wenn es die ihm von den Spielern zum Einsatz bei einer genehmigten Lotterie überlassenen Mittel für sich behält und die Spieler die Gewinne, die beim absprachegemäßen Abschluss von Lotterieverträgen angefallen wären, aus den Einsätzen ausgezahlt erhalten.
Der BFH bejahte dies durch Urteil vom 2. April 2008 II R 4/06. Eine Lotterie könne auch in der Weise veranstaltet werden, dass der Unternehmer sich an eine bereits bestehende andere Lotterie anschließe und den Teilnehmern entsprechende Gewinne auszahle. Die eigene Verlosung von Gewinnen sei nicht Voraussetzung für eine Lotterie i.S. des § 17 des Rennwett- und Lotteriegesetzes. Die Lotteriesteuer sei sowohl mit europäischem Gemeinschaftsrecht als auch Verfassungsrecht vereinbar.
* * *
Zu beantworten waren vom BFH folgende Rechtsfragen:
1. Unterliegt ein Unternehmen, das Spielgemeinschaften zur Teilnahme an den wöchentlichen Ausspielungen des Deutschen Lotto- und Totoblocks vermittelt, insoweit der Lotteriesteuer, wie es die Einzahlungen der Spieler nicht bestimmungsgemäß zum Erwerb von Lottoscheinen der Lotteriegesellschaft verwendet, sondern für die den Spielgemeinschaften zugeordneten Lottozahlen das Ergebnis der amtlichen Ziehung der Lottozahlen übernimmt, entsprechende Gewinnanteile ermittelt und diese aus den eingenommenen Kundengeldern ausbezahlt. Ist der Unternehmer selbst Veranstalter einer Lotterie oder lediglich Lotterieeinnehmer?
2. Sind die Regelungen in § 17 und § 19 Rennwett- und Lotteriegesetz im Hinblick auf die EuGH-Urteile vom 17. Februar 2005 C-453/02 und C-462/02, ABl EU 2005, Nr. C 93 S. 1, zur Umsatzsteuerfreiheit für Glücksspiele in Spielbanken europarechts- und verfassungskonform?
Quelle: Pressemitteilung des BFH
Montag, 19. Mai 2008
OVG Lüneburg: Unzulässigkeit von Punktgewinnen und TV-Glücksrad
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG) hat sich erneut mit der Zulässigkeit von Unterhaltungsautomaten beschäftigt, bei denen Punkte ein - unter Umständen unbegrenztes - Weiterspielen ermöglichen (Beschluss vom 10.1.2008, Az. 7 ME 179/06).
Das OVG Lüneburg hält es für ein Verbot gemäß § 6a Satz 1 Buchstabe a SpielV für ausreicht, dass die angezeigten Spielpunkte eines Unterhaltungsgeräts ohne Gewinnmöglichkeit nicht unmittelbar in maximal sechs Freispiele umgesetzt, sondern "aufaddiert" und zum Weiterspielen genutzt werden können, so dass mit der dadurch potentiell unbegrenzten Weiterspielberechtigung die die Dauer des Spielens begrenzende Vorschrift des § 6a Satz 3 SpielV umgangen wird. Die Gelegenheit, unbegrenzt weiterspielen zu können, sei geeignet, den Spieltrieb eines Spielers "für überlange Zeit" zu wecken.
Weiterhin beurteilt das OVG die Möglichkeit der Teilnahme an einer Verlosung an einem sogenannten TV-Glücksrad, die jedem Inhaber einer Kundenkarte einmal am Tag offen steht, als Inaussichtstellen einer sonstigen Gewinnchance im Sinne des § 9 Abs. 2 SpielV und damit als unzulässig. Der Spieler werde damit unter Inaussichtstellen einer kostenlosen Gewinnchance möglichst häufig in die Spielhalle gelockt, argumnetierte das Gericht.
SpielV §§ 6a, 9
Fundstelle: GewArch (Gewerbearchiv) 2008, S. 214
Das OVG Lüneburg hält es für ein Verbot gemäß § 6a Satz 1 Buchstabe a SpielV für ausreicht, dass die angezeigten Spielpunkte eines Unterhaltungsgeräts ohne Gewinnmöglichkeit nicht unmittelbar in maximal sechs Freispiele umgesetzt, sondern "aufaddiert" und zum Weiterspielen genutzt werden können, so dass mit der dadurch potentiell unbegrenzten Weiterspielberechtigung die die Dauer des Spielens begrenzende Vorschrift des § 6a Satz 3 SpielV umgangen wird. Die Gelegenheit, unbegrenzt weiterspielen zu können, sei geeignet, den Spieltrieb eines Spielers "für überlange Zeit" zu wecken.
Weiterhin beurteilt das OVG die Möglichkeit der Teilnahme an einer Verlosung an einem sogenannten TV-Glücksrad, die jedem Inhaber einer Kundenkarte einmal am Tag offen steht, als Inaussichtstellen einer sonstigen Gewinnchance im Sinne des § 9 Abs. 2 SpielV und damit als unzulässig. Der Spieler werde damit unter Inaussichtstellen einer kostenlosen Gewinnchance möglichst häufig in die Spielhalle gelockt, argumnetierte das Gericht.
SpielV §§ 6a, 9
Fundstelle: GewArch (Gewerbearchiv) 2008, S. 214
Verbot von Poker-Veranstaltungen in Rheinland-Pfalz
Pressemitteilung vom 19. Mai 2007 des Ministerium des Inneren und für Sport von Rheinland-Pfalz
„Poker spielen boomt. Zu dem Kreis der Pokerbegeisterten gehören immer mehr auch Jugendliche und Heranwachsende, die in Kneipen, Spielhallen oder im Internet der Spiel-Leidenschaft frönen. Wir haben nun auf diese Entwicklung reagiert und durch Erlass die einschlägigen Poker-Veranstaltungen in Rheinland-Pfalz grundsätzlich untersagt“, teilte Innenminister Karl Peter Bruch mit. Eine Ausnahme bestehe lediglich für den konzessionierten Bereich von Spielbanken, der indes engen Kontrollen seitens der Glücksspielaufsichtsbehörden insbesondere im Hinblick auf Minderjährigenschutz und Suchtprävention unterliege, so Bruch.
Mit dem vom Innenministerium getroffenen Erlass setze Rheinland-Pfalz den zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag auch über den Bereich der dort geregelten Lotterien und Sportwetten hinaus konsequent auf Poker-Veranstaltungen um. „Wir wollen sicherstellen, dass insbesondere Minderjährige nicht über das Pokerspiel in die Spielsucht abgleiten“, erklärte der Innenminister und verwies darauf, dass andere Bundesländer aktuell prüften, der Initiative von Rheinland-Pfalz zu folgen. Bruch weiter: „Den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, ist erklärtes Ziel des Glücksspielstaatsvertrages. Ohne Reglementierungen ist eine unkontrollierte Entwicklung des Glücksspielmarktes zu befürchten, der im Hinblick auf die möglichen Folgen für die psychische und wirtschaftliche Situation der Spieler und deren Angehörigen entgegengewirkt werden muss“, so der Minister.
Bei Poker handelt es sich dann um ein Glücksspiel im Sinne des Staatsvertrages, wenn die Entrichtung eines Entgelts notwendige Bedingung für die Teilnahme am Spiel und damit für den Erwerb einer Gewinnchance ist. Dabei ist unter Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance jede Vermögensleistung – unabhängig von ihrer Höhe und der Art ihrer Bezeichnung – zu verstehen, die unmittelbar oder mittelbar zur Teilnahme am Spiel berechtigt. Das entrichtete Entgelt dient dem Erwerb einer Gewinnchance, wenn ein Gewinn in Form eines vermögenswerten Vorteils – unabhängig von seiner Höhe – ausgelobt ist. Poker-Spiele, die diese Voraussetzungen erfüllen, sind nunmehr von der für illegales Glücksspiel zuständigen Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier zu untersagen.
„Poker spielen boomt. Zu dem Kreis der Pokerbegeisterten gehören immer mehr auch Jugendliche und Heranwachsende, die in Kneipen, Spielhallen oder im Internet der Spiel-Leidenschaft frönen. Wir haben nun auf diese Entwicklung reagiert und durch Erlass die einschlägigen Poker-Veranstaltungen in Rheinland-Pfalz grundsätzlich untersagt“, teilte Innenminister Karl Peter Bruch mit. Eine Ausnahme bestehe lediglich für den konzessionierten Bereich von Spielbanken, der indes engen Kontrollen seitens der Glücksspielaufsichtsbehörden insbesondere im Hinblick auf Minderjährigenschutz und Suchtprävention unterliege, so Bruch.
Mit dem vom Innenministerium getroffenen Erlass setze Rheinland-Pfalz den zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag auch über den Bereich der dort geregelten Lotterien und Sportwetten hinaus konsequent auf Poker-Veranstaltungen um. „Wir wollen sicherstellen, dass insbesondere Minderjährige nicht über das Pokerspiel in die Spielsucht abgleiten“, erklärte der Innenminister und verwies darauf, dass andere Bundesländer aktuell prüften, der Initiative von Rheinland-Pfalz zu folgen. Bruch weiter: „Den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, ist erklärtes Ziel des Glücksspielstaatsvertrages. Ohne Reglementierungen ist eine unkontrollierte Entwicklung des Glücksspielmarktes zu befürchten, der im Hinblick auf die möglichen Folgen für die psychische und wirtschaftliche Situation der Spieler und deren Angehörigen entgegengewirkt werden muss“, so der Minister.
Bei Poker handelt es sich dann um ein Glücksspiel im Sinne des Staatsvertrages, wenn die Entrichtung eines Entgelts notwendige Bedingung für die Teilnahme am Spiel und damit für den Erwerb einer Gewinnchance ist. Dabei ist unter Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance jede Vermögensleistung – unabhängig von ihrer Höhe und der Art ihrer Bezeichnung – zu verstehen, die unmittelbar oder mittelbar zur Teilnahme am Spiel berechtigt. Das entrichtete Entgelt dient dem Erwerb einer Gewinnchance, wenn ein Gewinn in Form eines vermögenswerten Vorteils – unabhängig von seiner Höhe – ausgelobt ist. Poker-Spiele, die diese Voraussetzungen erfüllen, sind nunmehr von der für illegales Glücksspiel zuständigen Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier zu untersagen.
Rheinland-Pfalz untersagt Pokerveranstaltungen gegen Einsatz außerhalb von Spielbanken
Das Land Rheinland-Pfalz will mit einem Erlass alle öffentlichen Pokerveranstaltungen untersagen. Wie Innenminister Karl-Peter Bruch (SPD) erklärte, soll das Verbot für alle Veranstaltungen in Kneipen oder Spielhallen gelten, bei denen ein Entgelt für die Teilnahme zu zahlen ist. Ausgenommen seien lediglich die konzessionierten Spielbanken.
Bruch sagte, Rheinland-Pfalz ziehe mit diesem Schritt die Konsequenz aus dem zum Jahresbeginn in Kraft getretenen Glücksspiel-Staatsvertrag. Es bestehe die Gefahr, dass Minderjährige über das Pokerspiel in die Spielsucht abglitten. Zudem solle das Verbot einer unkontrollierten Entwicklung des Glücksspielmarktes vorbeugen.
Bei Poker soll es sich dann um ein Glücksspiel im Sinne des Staatsvertrages handeln, wenn "die Entrichtung eines Entgelts notwendige Bedingung für die Teilnahme am Spiel und damit für den Erwerb einer Gewinnchance ist. Dabei ist unter Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance jede Vermögensleistung – unabhängig von ihrer Höhe und der Art ihrer Bezeichnung – zu verstehen, die unmittelbar oder mittelbar zur Teilnahme am Spiel berechtigt. Das entrichtete Entgelt dient dem Erwerb einer Gewinnchance, wenn ein Gewinn in Form eines vermögenswerten Vorteils – unabhängig von seiner Höhe – ausgelobt ist."
Pokerveranstaltungen, die diese Voraussetzungen erfüllen, sind nunmehr von der für illegales Glücksspiel zentral zuständigen Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) in Trier zu untersagen. Nach Angaben des Mainzer Innenministeriums wurden allein seit dem 1. April landesweit 13 Pokerveranstaltungen bei den zuständigen Behörden angemeldet. Zwölf Veranstaltungen seien mittlerweile verboten worden.
Der Innenminister ergänzte, dass auch andere Bundesländer überlegten, ob sie ebenfalls Pokerveranstaltungen verbieten sollten. Angeblich sollen insbesondere Hessen und Sachsen derzeit einen restriktiveren Umgang mit Pokerveranstaltungen prüfen. Bislang wurde von den meisten deutschen Behörden eine Teilnahmegebühr in Höhe von bis zu EUR 15,- als unproblematisch angesehen, solange kein Rebuy (erneuter Einsatz) zulässig war.
Bruch sagte, Rheinland-Pfalz ziehe mit diesem Schritt die Konsequenz aus dem zum Jahresbeginn in Kraft getretenen Glücksspiel-Staatsvertrag. Es bestehe die Gefahr, dass Minderjährige über das Pokerspiel in die Spielsucht abglitten. Zudem solle das Verbot einer unkontrollierten Entwicklung des Glücksspielmarktes vorbeugen.
Bei Poker soll es sich dann um ein Glücksspiel im Sinne des Staatsvertrages handeln, wenn "die Entrichtung eines Entgelts notwendige Bedingung für die Teilnahme am Spiel und damit für den Erwerb einer Gewinnchance ist. Dabei ist unter Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance jede Vermögensleistung – unabhängig von ihrer Höhe und der Art ihrer Bezeichnung – zu verstehen, die unmittelbar oder mittelbar zur Teilnahme am Spiel berechtigt. Das entrichtete Entgelt dient dem Erwerb einer Gewinnchance, wenn ein Gewinn in Form eines vermögenswerten Vorteils – unabhängig von seiner Höhe – ausgelobt ist."
Pokerveranstaltungen, die diese Voraussetzungen erfüllen, sind nunmehr von der für illegales Glücksspiel zentral zuständigen Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) in Trier zu untersagen. Nach Angaben des Mainzer Innenministeriums wurden allein seit dem 1. April landesweit 13 Pokerveranstaltungen bei den zuständigen Behörden angemeldet. Zwölf Veranstaltungen seien mittlerweile verboten worden.
Der Innenminister ergänzte, dass auch andere Bundesländer überlegten, ob sie ebenfalls Pokerveranstaltungen verbieten sollten. Angeblich sollen insbesondere Hessen und Sachsen derzeit einen restriktiveren Umgang mit Pokerveranstaltungen prüfen. Bislang wurde von den meisten deutschen Behörden eine Teilnahmegebühr in Höhe von bis zu EUR 15,- als unproblematisch angesehen, solange kein Rebuy (erneuter Einsatz) zulässig war.
Sportzertifikate - neues Marktsegment gestartet
Börse Berlin startet Marktsegment für Sportzertifikate
Mit 36 Meister- und Platzierungs-Zertifikaten auf die Bundesliga setzen
(lifepr) Berlin, 23.11.2007 - Mit 36 Sport-Zertifikaten geht das neue Berliner Marktsegment EventPLUS an den Start. Mit dem Erwerb dieser Produkte an der Börse Berlin können Anleger auf den Ausgang von Spielen der deutschen Bundesliga setzen. Geplant ist die Ausweitung um weitere "ereignisbezogene Finanzinstrumente" aus dem Bereich Sport und Klima.
Um die hohe Qualität der Zertifikate sicherzustellen und maximalen Anlegerschutz zu gewährleisten, wurde das neue Marktsegment in den regulierten Markt aufgenommen. Der regulierte Markt ist im Hinblick auf die Anforderungen und die Folgepflichten das hochwertigste Segment an den deutschen Börsen. Damit hat Berlin als erste deutsche Börse das anlegerschützende Potenzial der europäischen Finanzmarktrichtlinie MiFID für den Primärmarkt genutzt. "Mit dem Segment EventPLUS bieten wir innerhalb des regulierten Marktes einen rechtssicheren, MiFID-konformen und qualitativ hochwertigen Rahmen für risikobewusste Investoren. An der Börse Berlin wird ein bislang nicht erreichtes Schutzniveau für ereignisbezogene Wertpapiere etabliert", so Dr. Jörg Walter, Vorstand der Börse Berlin AG.
Die neu eingeführten Sportzertifikate auf den Verlauf der Bundesliga werden von der Ex-tra Sportwetten AG, Wien, begeben. Anleger können ab Donnerstag über die Börse Berlin 36 Meister- oder Platzierungszertifikate ihres Lieblingsvereins handeln. Die Ausschüttung der Sportzertifikate ist abhängig von der Tabellenplatzierung des Vereins am Saisonende. Diese kann, genau wie der Preis der Zertifikate, während der Saison schwanken.
Mit 36 Meister- und Platzierungs-Zertifikaten auf die Bundesliga setzen
(lifepr) Berlin, 23.11.2007 - Mit 36 Sport-Zertifikaten geht das neue Berliner Marktsegment EventPLUS an den Start. Mit dem Erwerb dieser Produkte an der Börse Berlin können Anleger auf den Ausgang von Spielen der deutschen Bundesliga setzen. Geplant ist die Ausweitung um weitere "ereignisbezogene Finanzinstrumente" aus dem Bereich Sport und Klima.
Um die hohe Qualität der Zertifikate sicherzustellen und maximalen Anlegerschutz zu gewährleisten, wurde das neue Marktsegment in den regulierten Markt aufgenommen. Der regulierte Markt ist im Hinblick auf die Anforderungen und die Folgepflichten das hochwertigste Segment an den deutschen Börsen. Damit hat Berlin als erste deutsche Börse das anlegerschützende Potenzial der europäischen Finanzmarktrichtlinie MiFID für den Primärmarkt genutzt. "Mit dem Segment EventPLUS bieten wir innerhalb des regulierten Marktes einen rechtssicheren, MiFID-konformen und qualitativ hochwertigen Rahmen für risikobewusste Investoren. An der Börse Berlin wird ein bislang nicht erreichtes Schutzniveau für ereignisbezogene Wertpapiere etabliert", so Dr. Jörg Walter, Vorstand der Börse Berlin AG.
Die neu eingeführten Sportzertifikate auf den Verlauf der Bundesliga werden von der Ex-tra Sportwetten AG, Wien, begeben. Anleger können ab Donnerstag über die Börse Berlin 36 Meister- oder Platzierungszertifikate ihres Lieblingsvereins handeln. Die Ausschüttung der Sportzertifikate ist abhängig von der Tabellenplatzierung des Vereins am Saisonende. Diese kann, genau wie der Preis der Zertifikate, während der Saison schwanken.
Sonntag, 18. Mai 2008
EU-Abgeordnete definieren Spielregeln einer europäischen Sportpolitik
Der Sport spielt eine herausragende Rolle in Europa und der Vertrag von Lissabon macht es der EU zum Auftrag, Fairness und Offenheit von Sportwettkämpfen sowie die Zusammenarbeit von Organisationen der Welt des Sports zu fördern und den Schutz insbesondere von jüngeren Sportlern zu verbessern. In einer Reaktion auf ein Weißbuch zum europäischen Sport forderte das Europaparlament in der vergangnen Woche daher u.a. einen Beitrag der EU im Kampf gegen Dopingsubstanzen und den Sportwettbetrug.
Der am Donnerstag vom Parlamentsplenum angenommene Bericht des griechischen Europaabgeordneten Manolis Mavrommatis (Europäische Volkspartei - Europäische Demokraten, EVP-ED) betont die herausragende Rolle des Sports: 60% der EU Bürger treiben regelmäßig Sport, es gibt rund 700.000 Sportvereinen. Der Sport beschäftigt rund 15 Millionen Menschen.
Auch dem Spitzensport komme eine wichtige Bedeutung zu, allerdings konstatiert der Parlamentsbericht eine Reihe von Problemen und Herausforderungen, wie etwa die Ausbeutung von jungen Sportlern, Doping, Rassismus sowie Korruption und Wettbetrug.
Kampf gegen Doping
Mit der Annahme des Berichts fordert das EU-Parlament, dass die Mitgliedstaaten den Handel mit illegalen Dopingsubstanzen genauso behandeln sollten wie den Drogenhandel.
Auch sollten zum Zweck der Dopingprävention zu ehrgeizige Zeitpläne für Wettkämpfe vermieden werden. Profivereine und Sportverbände sollten sich zur Bekämpfung von Doping verpflichten und die Einhaltung einer solchen Selbstverpflichtung durch interne und unabhängige externe Kontrollen überwachen.
Besorgnis über mögliche Liberalisierung des Marktes für Glücksspiele und Lotterien
Die EU-Abgeordneten sind der Auffassung, dass durch Sport-Lotterien erwirtschaftete Einkünfte für gemeinnützige Zwecke verwendetet werden sollten. Sie begegnen einer möglichen Liberalisierung der Sportwetten daher mehrheitlich mit Skepsis.
Auch sollten die EU-Kommission und die Mitgliedstaaten den Sport vor jedem missbräuchlichen Einfluss im Zusammenhang mit Wetten schützen.
Sportagenten regulieren
Das EU-Parlament verurteilt die Praktiken einiger Agenten von Profispielern, die zu „Korruption, Geldwäsche und Ausbeutung minderjähriger Sportler" geführt hätten. Das Parlament befürwortet in diesem Zusammenhang eine EU-Richtlinie zur Regulierung der Tätigkeit von Spieler-Agenten.
Was minderjährige Spieler angeht, spricht sich das Europäische Parlament für strikte Anwendung der entsprechenden FIFA-Regel aus, die den Transfer von Spielern unter 16 Jahren verbieten. Der erste Profivertrag eines Spielers sollte aus Sicht der Europa-Abgeordneten grundsätzlich mit dem Verein abgeschlossen werden, der den Nachwuchssportler über Jahre trainiert und gefördert hat.
Kampf gegen Menschenhandel
Die Verbände des Profifußballs fordert das EU-Parlament auf, sich gegen den Menschenhandel stark zu machen und eine „Europäische Charta für Solidarität im Fußball" zu unterzeichnen, in der Prinzipien hinsichtlich der Entdeckung, Einstellung und Aufnahme von jungen ausländischen Fußballspielern festlegt werden.
Die Abgeordneten sprechen sich gleichzeitig gegen neuen Regeln aus, die Sportler aufgrund ihrer Nationalität diskriminieren würden – wie etwa die von der FIFA vorgeschlagene 6 + 5-Regel (sechs Inländer auf maximal fünf Ausländer).
Zentraler Verkauf von Medienrechten
Medienrechte sind eine zentrale Einnahmequelle im professionellen Sport in Europa. Ein kollektiver Verkauf von Medienrechten (statt individuell auf Vereinsebene) sorge für mehr Solidarität, so der Berichterstatter Mavrommatis.
Deshalb empfiehlt das EU-Parlament den Mitgliedstaaten sowie den Sportverbänden und den Ligen, den zentralen Verkauf von Medienrechten. Damit soll verhindert werden, dass nur die Top-Clubs Nutzen aus den Medienrechten ziehen.
Außerdem sollten die Sportorganisationen aus Sicht der Abgeordneten einen bestimmten Anteil der Einkünfte aus den Übertragungsrechte in den Breitensport investieren.
REF: 20080513STO28749
Der am Donnerstag vom Parlamentsplenum angenommene Bericht des griechischen Europaabgeordneten Manolis Mavrommatis (Europäische Volkspartei - Europäische Demokraten, EVP-ED) betont die herausragende Rolle des Sports: 60% der EU Bürger treiben regelmäßig Sport, es gibt rund 700.000 Sportvereinen. Der Sport beschäftigt rund 15 Millionen Menschen.
Auch dem Spitzensport komme eine wichtige Bedeutung zu, allerdings konstatiert der Parlamentsbericht eine Reihe von Problemen und Herausforderungen, wie etwa die Ausbeutung von jungen Sportlern, Doping, Rassismus sowie Korruption und Wettbetrug.
Kampf gegen Doping
Mit der Annahme des Berichts fordert das EU-Parlament, dass die Mitgliedstaaten den Handel mit illegalen Dopingsubstanzen genauso behandeln sollten wie den Drogenhandel.
Auch sollten zum Zweck der Dopingprävention zu ehrgeizige Zeitpläne für Wettkämpfe vermieden werden. Profivereine und Sportverbände sollten sich zur Bekämpfung von Doping verpflichten und die Einhaltung einer solchen Selbstverpflichtung durch interne und unabhängige externe Kontrollen überwachen.
Besorgnis über mögliche Liberalisierung des Marktes für Glücksspiele und Lotterien
Die EU-Abgeordneten sind der Auffassung, dass durch Sport-Lotterien erwirtschaftete Einkünfte für gemeinnützige Zwecke verwendetet werden sollten. Sie begegnen einer möglichen Liberalisierung der Sportwetten daher mehrheitlich mit Skepsis.
Auch sollten die EU-Kommission und die Mitgliedstaaten den Sport vor jedem missbräuchlichen Einfluss im Zusammenhang mit Wetten schützen.
Sportagenten regulieren
Das EU-Parlament verurteilt die Praktiken einiger Agenten von Profispielern, die zu „Korruption, Geldwäsche und Ausbeutung minderjähriger Sportler" geführt hätten. Das Parlament befürwortet in diesem Zusammenhang eine EU-Richtlinie zur Regulierung der Tätigkeit von Spieler-Agenten.
Was minderjährige Spieler angeht, spricht sich das Europäische Parlament für strikte Anwendung der entsprechenden FIFA-Regel aus, die den Transfer von Spielern unter 16 Jahren verbieten. Der erste Profivertrag eines Spielers sollte aus Sicht der Europa-Abgeordneten grundsätzlich mit dem Verein abgeschlossen werden, der den Nachwuchssportler über Jahre trainiert und gefördert hat.
Kampf gegen Menschenhandel
Die Verbände des Profifußballs fordert das EU-Parlament auf, sich gegen den Menschenhandel stark zu machen und eine „Europäische Charta für Solidarität im Fußball" zu unterzeichnen, in der Prinzipien hinsichtlich der Entdeckung, Einstellung und Aufnahme von jungen ausländischen Fußballspielern festlegt werden.
Die Abgeordneten sprechen sich gleichzeitig gegen neuen Regeln aus, die Sportler aufgrund ihrer Nationalität diskriminieren würden – wie etwa die von der FIFA vorgeschlagene 6 + 5-Regel (sechs Inländer auf maximal fünf Ausländer).
Zentraler Verkauf von Medienrechten
Medienrechte sind eine zentrale Einnahmequelle im professionellen Sport in Europa. Ein kollektiver Verkauf von Medienrechten (statt individuell auf Vereinsebene) sorge für mehr Solidarität, so der Berichterstatter Mavrommatis.
Deshalb empfiehlt das EU-Parlament den Mitgliedstaaten sowie den Sportverbänden und den Ligen, den zentralen Verkauf von Medienrechten. Damit soll verhindert werden, dass nur die Top-Clubs Nutzen aus den Medienrechten ziehen.
Außerdem sollten die Sportorganisationen aus Sicht der Abgeordneten einen bestimmten Anteil der Einkünfte aus den Übertragungsrechte in den Breitensport investieren.
REF: 20080513STO28749