Gauselmann Gruppe erfolgreich - Umsatz über 1 Mrd. stabil gehalten - 194 Mio. EURO in die Zukunft investiert - 390 neue Arbeitsplätze in 2008
Espelkamp (ots) - Trotz schwieriger Markt- und Wettbewerbsbedingungen in Deutschland und das Abflauen der Sonderkonjunktur durch die neue Spielverordnung sowie veränderter Businessmodelle im Kerngeschäft der Unterhaltungsautomaten mit Geldgewinn und Abgängen von Geschäftbereichen, wie z. B. der Casinogerätesparte Atronic, hat die ostwestfälische Gauselmann Gruppe auch im Geschäftsjahr 2008 wieder die Umsatzmilliarde erwirtschaften können.
Das Geschäftsjahr 2008 des familiengeführten Unternehmens war vor allem geprägt durch das Abflauen der Sonderkonjunktur der am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen neuen Spielverordnung und einem Wandel der Businessmodelle im deutschen Kernmarkt. So war ein wesentlich höherer Mietanteil am Absatz von Geld-Gewinn-Spiel-Geräten (GGSG) zu verzeichnen. Dieser basiert zum einen auf einer veränderten Gerätetechnologie, von den traditionellen mechanischen Walzengeräten hin zu videobasierten GGSG, den sogenannten Multigamern, mit austauschbaren Spielepaketen, und zum anderen aufgrund der Tatsache, dass Kunden schwieriger Kredite bei ihren Banken erhalten.
Bei der Betrachtung des Geschäftsjahres 2008 ist die strategische Entscheidung der Gauselmann Gruppe zu berücksichtigen, dass im Mai 2008 das Gauselmann-Tochterunternehmen Atronic komplett in die Verantwortung des amerikanischen Lotteriesystemanbieters GTECH übergegangen ist, mit der seit 2005 eine Kooperation bestand. Dennoch konnte der addierte Umsatz auf vergleichbarer Basis um 1,6 % und das gesamte Geschäftsvolumen um rund 1 % gesteigert werden. Konkret stieg das gesamte Geschäftsvolumen - bereinigt um die genannten Geschäftsbereiche - auf 1,12 Milliarden EURO (2007: 1,11 Milliarden EURO) und die addierten, konsolidierten Umsätze der verschiedenen Unternehmensbereiche auf 886 Millionen EURO (2007: 872 Millionen EURO).
Führende Position in Deutschland konnte behauptet werden
Trotz des anhaltenden Wettbewerbsdrucks neuer, internationaler Hersteller auf dem deutschen Markt konnte die Gauselmann Gruppe ihre Position als das führende Unternehmen im Bereich elektronischer Unterhaltung mit und ohne Geldgewinnmöglichkeit auch 2008 behaupten. Vor allem das in 2008 vorgestellte neuartige Multigame-Konzept mit dem Namen "Merkur Ideal", eine einzigartige, variable Gerätegrundeinheit als Plattform für verschiedenste Softwarepakete mit bis zu 60 Spielen, bewies sich als erfolgreich und konnte so Marktanteile zurückgewinnen.
Moderne Entertainmentkonzepte erfolgreich ausgebaut
Die qualitative Weiterentwicklung in Richtung moderner und unverwechselbarer Entertainmentcenter, die den Spielgast mit einem First-Class-Ambiente, einer Vielzahl an innovativen Produkten und motivierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die sich durch eine authentische Serviceorientierung auszeichnen, begeistern, hat die Rolle der Gauselmann Gruppe als Innovationsmotor und Trendsetter mit Nachdruck bestätigt. Sowohl im Bereich der Merkur-Spielothek (Inland) als auch im Segment Merkur Casino (Ausland) ist im Geschäftsjahr 2008 der konsequente weitere Ausbau der Spielstätten zu modernen, hochwertigen Entertainmentcentern fortgesetzt worden. Diese Strategie bei gleichzeitiger Bereinigung der bestehenden Filialstruktur konnte in 2008 erfolgreich abgeschlossen werden. Im abgelaufenen Geschäftsjahr wurden rund 200 Filialen in Deutschland und 70 Filialen in 9 Ländern Europas betrieben.
Darüber hinaus wurden in 2008 im Zusammenhang mit der Neuregelung des Sportwettenbereichs in Italien die 233 erworbenen Lizenzen der Wettbüros und Annahmestellen unter dem Markennamen Merkur-Win alle bis Ende des Jahres eröffnet. Dazu wurde allein ein hoher zweistelliger Millionenbetrag investiert. In 2009 und 2010 wird daher ein gutes, steigendes Geschäftsergebnis erwartet.
Ergänzende Aktivitäten
Die Bereiche, welche die Kerngeschäftsaktivitäten unterstützen, haben sich ebenfalls positiv weiterentwickelt. So konnte speziell im Segment Cash-Handling der Tochterunternehmen GeWeTe und HESS Cash Systems durch innovative Technologien ein starker Zuwachs im In- und Ausland - besonders auch im Bankensektor - generiert werden.
Darüber hinaus trug sowohl der höhere Mietanteil durch die unterstützende Finanzierung von Geräten, als auch der Immobilienbereich zum Unternehmenserfolg mit bei.
Das eigene Systemhaus BEIT konnte erfreulicherweise neben dem Hauptkunden Gauselmann drei weitere Unternehmen als Kunden gewinnen, für die sie die IT-Dienstleistungen in großem Umfang erbringt.
Investitionen steigen auf 194 Mio. EURO
Die Bruttosachinvestitionen beliefen sich im abgelaufenen Geschäftsjahr auf beachtenswerte 194 Mio. EURO (2007: 141 Mio. EURO). Schwerpunkte der Investitionen lagen erneut im stark wachsenden Bereich des Mietgerätegeschäfts sowie bei Maßnahmen zur Optimierung der nationalen und internationalen Aktivitäten. Dies gilt insbesondere für die Expansion von modernen Spielstätten im Inland und im benachbarten europäischen Ausland. Hier vor allem im Bereich des neu aufgebauten Sportwettgeschäftes in Italien.
Neue Berufsbilder schaffen zusätzliche Ausbildungsplätze
Die Kopfzahl der Beschäftigten - ebenfalls bereinigt - ist im abgelaufenen Geschäftsjahr auf 5.325 (2007: 4.996) angestiegen. Auf Deutschland entfielen 4.179 Stellen. Auf Vollzeit umgerechnet erhöhte sich die Mitarbeiterzahl von 4.105 im Geschäftsjahr 2007 auf nunmehr 4.495 in 2008. Zum Ende des Geschäftsjahres 2008 waren 114 junge Menschen bei Unternehmen der Gauselmann Gruppe in einer Berufsausbildung. Diese hohe Zahl an Auszubildenden ist darauf zurückzuführen, dass es seit dem 1. Januar 2008, nach jahrelangem Ringen, zwei eigene branchenspezifische Ausbildungsberufe in der Automatenwirtschaft gibt: den/die Automatenfachmann/-fachfrau und die Fachkraft (m/w) für Automatenservice. Die familiengeführte Unternehmensgruppe stellte zum 1. August 2008 38 junge Menschen zusätzlich für diese neuen Ausbildungsberufe ein. Somit gingen im August/September 2008 insgesamt 69 Auszubildende bei der Gauselmann Gruppe an den Start. Dies kann ohne Zweifel als Meilenstein in der über 50-jährigen Historie des Unternehmens bezeichnet werden.
Internationale Märkte für Unterhaltungsspiel, liberalisierte Sportwetten und Onlineangebote im Fokus
Auch im Geschäftsjahr 2009 wird die Gauselmann Gruppe sich auf ihre eigenen Stärken und Kernkompetenzen konzentrieren und die unternehmerische Kraft wirkungsvoll nutzen, um die verschiedenen Marktsegmente national und international, derzeit in rund 60 Ländern und an vier Produktionsstandorten, weiter voranzutreiben. Hierbei sind die Vorteile des "Merkur Ideal"-Konzeptes eine wichtige Voraussetzung. Darüber hinaus wird unter anderem der Ausbau des Sportwettgeschäfts - in Ländern, in denen dieses Angebot gesetzlich zulässig und eine entsprechende Lizenz verfügbar ist - im Fokus stehen.
Neben dem ortsgebundenen Angebot von Geld-Gewinn-Spiel-Geräten in Spielstätten wird seitens der Gauselmann Gruppe auch die technologische Möglichkeit des Onlineangebotes vorangetrieben werden. Diese Komponente stellt langfristig eine ebenfalls wichtige Angebotssäule im Gesamtportfolio der Gauselmann Gruppe dar. Hier wurden im Geschäftsjahr 2008 die ersten Schritte hin zu einem übergreifenden Onlineangebot unternommen.
Das europäische Unterhaltungsspiel mit Geldgewinnmöglichkeit wird auch in 2009 im Fokus der Gauselmann Gruppe bleiben und zu neuen Wachstumspotenzialen führen. Das ostwestfälische Unternehmen wird seine Möglichkeiten nutzen, um seine Marktanteile als Geräte- und Dienstleistungslieferant unter dem Absender "Merkur Gaming" europaweit auszubauen und zu festigen. Die erfolgreiche Expansion des Entertainmentkonzeptes "Merkur Casino" wird auch im laufenden Jahr auf den europäischen Märkten zielgerichtet ausgedehnt werden.
Die schon in 2008 ausgebauten Entwicklungskapazitäten werden auch in Zukunft eine immer bedeutendere Rollen spielen, um durch zusätzliche Entwicklungsressourcen den wachsenden Anforderungen der Märkte gerecht zu werden.
Pressekontakt:
Mario Hoffmeister M.A., Leiter Kommunikation
Tel.: 05772 / 49-281; Fax: -289
E-Mail: MHoffmeister@gauselmann.de
Mobil: 0171 / 9745712
Gauselmann im Internet: www.gauselmann.de oder -.com
Das Blog zur aktuellen rechtlichen Entwicklung bei Glücksspielen und Sportwetten: Informationen zu Spielbanken, Casino-Spielen, Lotterien, gewerblichen Spielvermittlern, Spielgemeinschaften, Rubbellosen, Glücksspielautomaten, Geschicklichkeitsspielen, Unterhaltungsspielen, Gewinnspielen, Hausverlosungen, Poker, Sportwetten, Pferdewetten, Finanzwetten, Wettbörsen, Sportzertifikaten, Informationsbörsen (prediction markets) sowie Event- und Informationsderivaten
Freitag, 6. Februar 2009
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern bestätigt Rechtmäßigkeit von bwin-Angebot
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern bestätigt Rechtmäßigkeit von bwin-Angebot
DDR-Lizenz des Wettanbieters trotz Glücksspielstaatsvertrag weiter gültig
Neugersdorf (ots) - Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat einem Antrag von bwin e.K. entsprochen, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine Verfügung des Innenministeriums Mecklenburg-Vorpommern wiederherzustellen. Die Behörde hatte bwin e.K. untersagt, Sportwetten über das Internet oder auf andere Weise in Mecklenburg-Vorpommern anzubieten und Werbung für sein Angebot im Bundesland zu betreiben. Damit hat bwin e.K. alle bisher entschiedenen Eilverfahren vor Oberverwaltungsgerichten in den neuen Bundesländern gegen entsprechende behördliche Untersagungsverfügungen gewonnen. Vergleichbare Entscheidungen hatten bereits die Oberverwaltungsgerichte in Thüringen, Sachsen und Sachen-Anhalt getroffen.
Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat seine Entscheidung insbesondere damit begründet, dass die bwin e.K. 1990 auf Grundlage des Gewerbegesetzes der DDR erteilte Lizenz auf Grund der einschlägigen Bestimmungen des Einigungsvertrages weiter wirksam ist und daher auch in Mecklenburg-Vorpommern gilt.
Damit hat das Oberverwaltungsgericht eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schwerin bestätigt. Dieses hatte im Oktober letzten Jahres entschieden, dass die bwin e.K. über eine gültige DDR-Lizenz verfüge, die auch den Vertriebsweg Internet mit erfasse. Auf Grund der DDR-Lizenz fänden die einschlägigen Vorschriften des im Januar in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrags auf bwin keine Anwendung.
Das Verwaltungsgericht hatte zudem erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit des Glücksspielstaatsvertrags mit Verfassungs- und Europarecht formuliert.
Über bwin e.K.:
bwin e.K. mit Sitz in Neugersdorf/Sachsen bietet das private Sportwettenangebot www.bwin.de an. Herr Dr. Steffen Pfennigwerth betreibt das Unternehmen als Einzelkaufmann. Ein wichtiges Ziel von bwin ist die Förderung des fairen sportlichen Wettbewerbs und die Bereitstellung eines sicheren Wettangebotes sowie eine effektive Prävention vor Spielsucht. Mit der vorhandenen Expertise in Sachen Sicherheit ist bwin daher ein wichtiger Partner von Verbänden und Politik bei der Diskussion um sichere Standards für Sportwetten.
Pressekontakt:
Für Rückfragen: bwin e.K., c/o Hartmut Schultz Kommunikation GmbH,
Tel.: 089/99 24 96 20
Fax: 089/99 24 96 22
E-Mail: schultz@schultz-kommunikation.de
DDR-Lizenz des Wettanbieters trotz Glücksspielstaatsvertrag weiter gültig
Neugersdorf (ots) - Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat einem Antrag von bwin e.K. entsprochen, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine Verfügung des Innenministeriums Mecklenburg-Vorpommern wiederherzustellen. Die Behörde hatte bwin e.K. untersagt, Sportwetten über das Internet oder auf andere Weise in Mecklenburg-Vorpommern anzubieten und Werbung für sein Angebot im Bundesland zu betreiben. Damit hat bwin e.K. alle bisher entschiedenen Eilverfahren vor Oberverwaltungsgerichten in den neuen Bundesländern gegen entsprechende behördliche Untersagungsverfügungen gewonnen. Vergleichbare Entscheidungen hatten bereits die Oberverwaltungsgerichte in Thüringen, Sachsen und Sachen-Anhalt getroffen.
Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat seine Entscheidung insbesondere damit begründet, dass die bwin e.K. 1990 auf Grundlage des Gewerbegesetzes der DDR erteilte Lizenz auf Grund der einschlägigen Bestimmungen des Einigungsvertrages weiter wirksam ist und daher auch in Mecklenburg-Vorpommern gilt.
Damit hat das Oberverwaltungsgericht eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schwerin bestätigt. Dieses hatte im Oktober letzten Jahres entschieden, dass die bwin e.K. über eine gültige DDR-Lizenz verfüge, die auch den Vertriebsweg Internet mit erfasse. Auf Grund der DDR-Lizenz fänden die einschlägigen Vorschriften des im Januar in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrags auf bwin keine Anwendung.
Das Verwaltungsgericht hatte zudem erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit des Glücksspielstaatsvertrags mit Verfassungs- und Europarecht formuliert.
Über bwin e.K.:
bwin e.K. mit Sitz in Neugersdorf/Sachsen bietet das private Sportwettenangebot www.bwin.de an. Herr Dr. Steffen Pfennigwerth betreibt das Unternehmen als Einzelkaufmann. Ein wichtiges Ziel von bwin ist die Förderung des fairen sportlichen Wettbewerbs und die Bereitstellung eines sicheren Wettangebotes sowie eine effektive Prävention vor Spielsucht. Mit der vorhandenen Expertise in Sachen Sicherheit ist bwin daher ein wichtiger Partner von Verbänden und Politik bei der Diskussion um sichere Standards für Sportwetten.
Pressekontakt:
Für Rückfragen: bwin e.K., c/o Hartmut Schultz Kommunikation GmbH,
Tel.: 089/99 24 96 20
Fax: 089/99 24 96 22
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Europäische Kommission kritisiert Internetverbot für deutsche Lottovermittler
Europäische Kommission kritisiert Internetverbot für deutsche Lottovermittler
Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wird fortgesetzt
Glücksspielstaatsvertrag ist unverhältnismäßig, ungerechtfertigt und
widersprüchlich Die EU-Kommission hat heute in einem Antwortschreiben auf eine Anfrage von Dr. Werner Langen, EVP-Abgeordneter des Europäischen Parlaments, den Glücksspielstaatsvertrag erneut als europarechtswidrig bezeichnet. Entgegen öffentlicher Mutmaßungen, u.a. aus den Reihen des Deutschen Lotto- und Totoblocks, ist keine Einstellung des Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland beabsichtigt. Die Kommission prüft unter Leitung von Kommissar McCreevy weiter und wird entsprechende Beschlüsse fassen.
Die EU-Kommission hält den Glücksspielstaatsvertrag, insbesondere das Verbot der gewerblichen Lottovermittlung im Internet, für unverhältnismäßig, ungerechtfertigt und für einen Verstoß gegen Europarecht. Damit bestätigt die Kommission die jüngsten Urteile des Oberlandesgerichts Koblenz (vom 20.01.2009) und des Verwaltungsgerichts Berlin (vom 22.09.2008) zugunsten eines gewerblichen Spielvermittlers. Die deutschen Vorschriften für das Glücksspielwesen seien darüber hinaus widersprüchlich und inkohärent, da die gewerbliche Spielvermittlung von Lotto im Internet verboten ist, Pferdewetten hingegen nicht, und zudem das Angebot an Spielautomaten stark ausgeweitet wurde.
Die EU-Kommission hatte mit Mahnschreiben vom 31.01.2008 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eröffnet. Die zentralen Bestimmungen des seit 01.01.2008 gültigen Glücksspielstaatsvertrages widersprechen nach Ansicht der Kommission dem Gemeinschaftsrecht. Vor allem geht es hierbei um die Vermittlung von Lotterien im Internet durch private Anbieter.
"Die Befürworter des Glücksspielstaatsvertrages brechen bewusst europäisches Recht", so Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes. "Die verantwortlichen Politiker müssen hier schnellstens eingreifen und eine europarechtskonforme Regelung für das deutsche Lotto finden. Es ist nicht nachvollziehbar, wie Brüssel den deutschen Bundesländern immer wieder die Hand reicht, diese sich aber brüsk verweigern und auf ihrer Position beharren. So wird zwangsläufig der Europäische Gerichtshof den Glücksspielstaatsvertrag aus den Angeln heben müssen."
Pressekontakt:
Rüdiger Keuchel
040 - 89 00 39 69
info@deutscherlottoverband.de
Pressemitteilung des Deutschen Lottoverbandes
Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wird fortgesetzt
Glücksspielstaatsvertrag ist unverhältnismäßig, ungerechtfertigt und
widersprüchlich Die EU-Kommission hat heute in einem Antwortschreiben auf eine Anfrage von Dr. Werner Langen, EVP-Abgeordneter des Europäischen Parlaments, den Glücksspielstaatsvertrag erneut als europarechtswidrig bezeichnet. Entgegen öffentlicher Mutmaßungen, u.a. aus den Reihen des Deutschen Lotto- und Totoblocks, ist keine Einstellung des Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland beabsichtigt. Die Kommission prüft unter Leitung von Kommissar McCreevy weiter und wird entsprechende Beschlüsse fassen.
Die EU-Kommission hält den Glücksspielstaatsvertrag, insbesondere das Verbot der gewerblichen Lottovermittlung im Internet, für unverhältnismäßig, ungerechtfertigt und für einen Verstoß gegen Europarecht. Damit bestätigt die Kommission die jüngsten Urteile des Oberlandesgerichts Koblenz (vom 20.01.2009) und des Verwaltungsgerichts Berlin (vom 22.09.2008) zugunsten eines gewerblichen Spielvermittlers. Die deutschen Vorschriften für das Glücksspielwesen seien darüber hinaus widersprüchlich und inkohärent, da die gewerbliche Spielvermittlung von Lotto im Internet verboten ist, Pferdewetten hingegen nicht, und zudem das Angebot an Spielautomaten stark ausgeweitet wurde.
Die EU-Kommission hatte mit Mahnschreiben vom 31.01.2008 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eröffnet. Die zentralen Bestimmungen des seit 01.01.2008 gültigen Glücksspielstaatsvertrages widersprechen nach Ansicht der Kommission dem Gemeinschaftsrecht. Vor allem geht es hierbei um die Vermittlung von Lotterien im Internet durch private Anbieter.
"Die Befürworter des Glücksspielstaatsvertrages brechen bewusst europäisches Recht", so Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes. "Die verantwortlichen Politiker müssen hier schnellstens eingreifen und eine europarechtskonforme Regelung für das deutsche Lotto finden. Es ist nicht nachvollziehbar, wie Brüssel den deutschen Bundesländern immer wieder die Hand reicht, diese sich aber brüsk verweigern und auf ihrer Position beharren. So wird zwangsläufig der Europäische Gerichtshof den Glücksspielstaatsvertrag aus den Angeln heben müssen."
Pressekontakt:
Rüdiger Keuchel
040 - 89 00 39 69
info@deutscherlottoverband.de
Pressemitteilung des Deutschen Lottoverbandes
Donnerstag, 5. Februar 2009
OVG Mecklenburg-Vorpommern: DDR-Lizenz des Wettanbieters bwin e.K. bleibt trotz Glücksspielstaatsvertrag gültig
Der private Sportwettenanbieter bwin e.K. darf weiter in dem Land Mecklenburg-Vorpommern Sportwetten über das Internet oder auf andere Weise anbieten und dafür werben. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Mecklenburg-Vorpommern stellte klar, dass die dem Wettanbieter 1990 nach DDR-Gewerberecht erteilte Lizenz aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des Einigungsvertrages weiter wirksam ist.
Das OVG Mecklenburg-Vorpommern entsprach dem Antrag von bwin e.K. und stellte die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine Verfügung des Innenministeriums Mecklenburg-Vorpommern wieder her. Die Behörde hatte dem Wettanbieter untersagt, Sportwetten anzubieten und dafür zu werben.
Mit seiner jetzigen Entscheidung bestätigte das OVG eine Entscheidung des VG Schwerin. Auf Grund der DDR-Lizenz fänden die einschlägigen Vorschriften des im Januar 2009 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrags auf bwin e.K. keine Anwendung, hatte die Vorinstanz argumentiert. Ferner hatte das Verwaltungsgericht erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit des Glücksspielstaatsvertrags mit Verfassungs- und Europarecht formuliert. Vergleichbare Entscheidungen hatten bereits die Oberverwaltungsgerichte in Thüringen, Sachsen und Sachen-Anhalt getroffen.
Das OVG Mecklenburg-Vorpommern entsprach dem Antrag von bwin e.K. und stellte die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine Verfügung des Innenministeriums Mecklenburg-Vorpommern wieder her. Die Behörde hatte dem Wettanbieter untersagt, Sportwetten anzubieten und dafür zu werben.
Mit seiner jetzigen Entscheidung bestätigte das OVG eine Entscheidung des VG Schwerin. Auf Grund der DDR-Lizenz fänden die einschlägigen Vorschriften des im Januar 2009 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrags auf bwin e.K. keine Anwendung, hatte die Vorinstanz argumentiert. Ferner hatte das Verwaltungsgericht erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit des Glücksspielstaatsvertrags mit Verfassungs- und Europarecht formuliert. Vergleichbare Entscheidungen hatten bereits die Oberverwaltungsgerichte in Thüringen, Sachsen und Sachen-Anhalt getroffen.
Bezirksregierung Düsseldorf untersagt Villaverlosung in Witten
Hausverlosung in Witten scheitert am Glücksspielstaatsvertrag – Bezirksregierung Düsseldorf fordert sofortiges Ende der Veranstaltung bei Androhung eines Zwangsgeldes
Pressemitteilung 018 2009 vom: 04.02.2009
Die Bezirksregierung Düsseldorf hat heute unter Androhung eines Zwangsgeldes von 30.000 € den Veranstalter einer Hausverlosung in Witten aufgefordert, das geplante Quiz mit einer Villa als Hauptgewinn aus dem Internet zu nehmen und die Veranstaltung zu beenden. Sollte der Hausbesitzer dieser Ordnungsverfügung nicht bis zum 06. Februar 2008, 16:00 Uhr, nachkommen, wird das Zwangsgeld umgehend erhoben.
Der Veranstalter hat mit einer Stellungnahme im Anhörungsverfahren kurz vor Ende der gesetzten Frist, heute um 12:00 Uhr, seine Rechtsauffassung vorgebracht. Vor allem macht er geltend, dass das Spiel nicht vom Zufall abhänge. Die Bezirksregierung bleibt jedoch sowohl was den tatsächlichen Ablauf des Spiels angeht als auch die rechtliche Bewertung bei ihrer schon dargelegten Betrachtungsweise und der juristischen Würdigung.
Insbesondere sieht die Bezirksregierung bei zwei zusätzlichen Elementen den Zufall im Spiel. Kein potentieller Teilnehmer weiß bei Spielteilnahme, ob das Spiel überhaupt stattfindet, wenn z.B. weniger als 39.900 vom Veranstalter als notwendig angekündigte Mitspieler vorhanden sind. Des Weiteren geht die Bezirksregierung von einem IT-technischen Zufallselement aus, d.h. die Anzahl der zwischengeschalteten Knotenpunkte im WWW, die spezifische Rechnerleistung und die Leistungsfähigkeit der Provider haben wesentlichen Einfluss auf die Laufzeit der Lösungsdaten vom Mitspieler zum Veranstalter.
Als Begründung für ihre Maßnahme legt die Bezirksregierung dar, dass es sich nach einer wertenden Gesamtbetrachtung bei den Angeboten um Glücksspiel handelt, denn im Rahmen eines Spiels wird für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt und die Entscheidung über den Gewinn hängt überwiegend vom Zufall ab. Dies ist dann der Fall, wenndafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse, d h. der Zufall, maßgeblich ist, so § 3 Abs. 1 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland - Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV). Ein öffentliches Glücksspiel liegt hier vor, weil für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht (§ 3 Abs. 2 GlüStV).
Es heißt zwar in den Allgemeinen Bedingungen des Veranstalters u. a.: „Es wird den Spielteilnehmern bestätigt, dass das Gewinnspiel als zulässiges Geschicklichkeitsspiel entsprechend den rechtlichen Vorgaben konzipiert wurde und dadurch die einschlägigen Gesetze und Regelungen zum Glücksspiel nicht zur Anwendung kommen.“ Der rechtlichen Einordnung des Spiels als Geschicklichkeitsspiel kann die Bezirksregierung Düsseldorf jedoch nicht folgen. Ein solches Spiel liegt dann vor, wenn die Entscheidung über Gewinn und Verlust von den geistigen und körperlichen Fähigkeiten bzw. Fertigkeiten des Spielers und gerade nicht vom Zufall bestimmt wird. Wenn die Gewinnentscheidung sowohl durch Geschicklichkeits- als auch durch Zufallsaspekte beeinflusst wird, ist eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen, bei der das überwiegende Element den Ausschlag gibt.
Somit ist für die Bezirksregierung nach wie vor der Tatbestand eines verbotenen Glücksspiels im Internet gegeben, der nach dem Glücksspielstaatsvertrag der Länder in NRW von der Bezirksregierung Düsseldorf als landesweit zuständige Behörde untersagt werden musste.
Pressemitteilung 018 2009 vom: 04.02.2009
Die Bezirksregierung Düsseldorf hat heute unter Androhung eines Zwangsgeldes von 30.000 € den Veranstalter einer Hausverlosung in Witten aufgefordert, das geplante Quiz mit einer Villa als Hauptgewinn aus dem Internet zu nehmen und die Veranstaltung zu beenden. Sollte der Hausbesitzer dieser Ordnungsverfügung nicht bis zum 06. Februar 2008, 16:00 Uhr, nachkommen, wird das Zwangsgeld umgehend erhoben.
Der Veranstalter hat mit einer Stellungnahme im Anhörungsverfahren kurz vor Ende der gesetzten Frist, heute um 12:00 Uhr, seine Rechtsauffassung vorgebracht. Vor allem macht er geltend, dass das Spiel nicht vom Zufall abhänge. Die Bezirksregierung bleibt jedoch sowohl was den tatsächlichen Ablauf des Spiels angeht als auch die rechtliche Bewertung bei ihrer schon dargelegten Betrachtungsweise und der juristischen Würdigung.
Insbesondere sieht die Bezirksregierung bei zwei zusätzlichen Elementen den Zufall im Spiel. Kein potentieller Teilnehmer weiß bei Spielteilnahme, ob das Spiel überhaupt stattfindet, wenn z.B. weniger als 39.900 vom Veranstalter als notwendig angekündigte Mitspieler vorhanden sind. Des Weiteren geht die Bezirksregierung von einem IT-technischen Zufallselement aus, d.h. die Anzahl der zwischengeschalteten Knotenpunkte im WWW, die spezifische Rechnerleistung und die Leistungsfähigkeit der Provider haben wesentlichen Einfluss auf die Laufzeit der Lösungsdaten vom Mitspieler zum Veranstalter.
Als Begründung für ihre Maßnahme legt die Bezirksregierung dar, dass es sich nach einer wertenden Gesamtbetrachtung bei den Angeboten um Glücksspiel handelt, denn im Rahmen eines Spiels wird für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt und die Entscheidung über den Gewinn hängt überwiegend vom Zufall ab. Dies ist dann der Fall, wenndafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse, d h. der Zufall, maßgeblich ist, so § 3 Abs. 1 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland - Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV). Ein öffentliches Glücksspiel liegt hier vor, weil für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht (§ 3 Abs. 2 GlüStV).
Es heißt zwar in den Allgemeinen Bedingungen des Veranstalters u. a.: „Es wird den Spielteilnehmern bestätigt, dass das Gewinnspiel als zulässiges Geschicklichkeitsspiel entsprechend den rechtlichen Vorgaben konzipiert wurde und dadurch die einschlägigen Gesetze und Regelungen zum Glücksspiel nicht zur Anwendung kommen.“ Der rechtlichen Einordnung des Spiels als Geschicklichkeitsspiel kann die Bezirksregierung Düsseldorf jedoch nicht folgen. Ein solches Spiel liegt dann vor, wenn die Entscheidung über Gewinn und Verlust von den geistigen und körperlichen Fähigkeiten bzw. Fertigkeiten des Spielers und gerade nicht vom Zufall bestimmt wird. Wenn die Gewinnentscheidung sowohl durch Geschicklichkeits- als auch durch Zufallsaspekte beeinflusst wird, ist eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen, bei der das überwiegende Element den Ausschlag gibt.
Somit ist für die Bezirksregierung nach wie vor der Tatbestand eines verbotenen Glücksspiels im Internet gegeben, der nach dem Glücksspielstaatsvertrag der Länder in NRW von der Bezirksregierung Düsseldorf als landesweit zuständige Behörde untersagt werden musste.
Bezirksregierung Düsseldorf zu Glücksspielen im Internet
Glücksspiel ohne Internet - neue Rechtslage seit dem 01.01.2009
Pressemitteilung 019 2009 vom: 04.02.2009
Ob Pokern, Sportwetten oder Lotto – das Zocken im Internet ist ab Januar 2009 nicht mehr möglich, zumindest nicht mehr legal. Denn der neue Glücksspielstaatsvertrag verbietet jegliches Glücksspiel über das Internet, gleichgültig ob der Anbieter, wie z.B. WestLotto, in NRW eine staatliche Erlaubnis zum Veranstalten von Glücksspiel besitzt oder ob es sich um genehmigte gewerbliche Spielvermittler handelt, erst recht gilt dieses Verbot für in NRW nicht erlaubte Glücksspielanbieter oder -vermittler.
War im Zuge einer Übergangsregelung die Vermittlung oder Veranstaltung von Glücksspielen im Internet für das Jahr 2008 noch möglich, so verbietet der Glücksspielstaatsvertrag, der das staatliche Glücksspielmonopol - zum Jugendschutz, zum Schutz der Spieler vor Spielsucht und zur Beschränkung des Glücksspiels insgesamt - in Deutschland manifestiert, die Nutzung des allseits und allzeit verfügbaren Internet. Aber nicht nur der Anbieter dieser Seiten im Internet macht sich strafbar, auch der Spieler, der das Internetangebot nutzt und darüber spielt, riskiert ein Strafverfahren.
Die Bezirksregierung Düsseldorf überwacht als landesweit zuständige Aufsichtsbehörde die Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages im Internet, wird entsprechende Rechtsverstöße verfolgen und mit Zwangsgeldern bis zu 100.000 Euro umsetzen.
Weitere Informationen zum Thema „Glücksspiel/Lotto im Internet“ können auf der Seite der Bezirksregierung abgerufen werden:
http://www.brd.nrw.de/BezRegDdorf/hierarchie/aufgaben/Abteilung_2/Dezernat_21/Gl__cksspielwesen/Gluecksspiel___Lotto_im_Internet.php
Pressemitteilung 019 2009 vom: 04.02.2009
Ob Pokern, Sportwetten oder Lotto – das Zocken im Internet ist ab Januar 2009 nicht mehr möglich, zumindest nicht mehr legal. Denn der neue Glücksspielstaatsvertrag verbietet jegliches Glücksspiel über das Internet, gleichgültig ob der Anbieter, wie z.B. WestLotto, in NRW eine staatliche Erlaubnis zum Veranstalten von Glücksspiel besitzt oder ob es sich um genehmigte gewerbliche Spielvermittler handelt, erst recht gilt dieses Verbot für in NRW nicht erlaubte Glücksspielanbieter oder -vermittler.
War im Zuge einer Übergangsregelung die Vermittlung oder Veranstaltung von Glücksspielen im Internet für das Jahr 2008 noch möglich, so verbietet der Glücksspielstaatsvertrag, der das staatliche Glücksspielmonopol - zum Jugendschutz, zum Schutz der Spieler vor Spielsucht und zur Beschränkung des Glücksspiels insgesamt - in Deutschland manifestiert, die Nutzung des allseits und allzeit verfügbaren Internet. Aber nicht nur der Anbieter dieser Seiten im Internet macht sich strafbar, auch der Spieler, der das Internetangebot nutzt und darüber spielt, riskiert ein Strafverfahren.
Die Bezirksregierung Düsseldorf überwacht als landesweit zuständige Aufsichtsbehörde die Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages im Internet, wird entsprechende Rechtsverstöße verfolgen und mit Zwangsgeldern bis zu 100.000 Euro umsetzen.
Weitere Informationen zum Thema „Glücksspiel/Lotto im Internet“ können auf der Seite der Bezirksregierung abgerufen werden:
http://www.brd.nrw.de/BezRegDdorf/hierarchie/aufgaben/Abteilung_2/Dezernat_21/Gl__cksspielwesen/Gluecksspiel___Lotto_im_Internet.php
bwin launcht neues Live Wetten Interface
bwin startet am 30. Jänner ein neues Live Wetten Interface, das dank innovativer Technologie Kunden ein noch intensiveres Live-Erlebnis ermöglicht. Als Launchtermin wurde der Rückrundenstart der 1. Deutschen Fußballbundesliga festgesetzt.
bwin, der weltweit führende Anbieter von Online-Gaming-Entertainment, legt mit dem neuesten Entwicklungsschritt in seinem Live-Wettangebot die Messlatte einmal mehr höher und führt seine Kunden in eine neue Entertainment-Ära bei Live-Wetten. „Mit dem neuen Angebot demonstriert bwin seine Position an der Spitze des technologisch Machbaren. Wir setzen die Möglichkeiten der Web 2.0-Generation gezielt ein, um unseren Kunden ein noch nie dagewesenes Live-Wetterlebnis zu bieten“, beschreibt bwin-Co-CEO Manfred Bodner die Innovation.
Auf www.bwin.com haben Kunden dank verbesserter Video-Qualität in einem größeren Format und einer flexiblen Wettoberfläche ein noch intensiveres Live-Erlebnis als bisher. Der Benutzer kann seine Lieblingsevents nach Belieben ordnen. So kann er zum Beispiel die laufenden Wetten und die relevanten Spielstatistiken in den Vordergrund holen oder auf Wunsch ausblenden, wenn er sich voll auf das Spiel konzentrieren will. Ferner können Kombiwetten direkt im Bild positioniert oder das Chatfenster beliebig vergrößert oder verkleinert werden. Der schnelle Zugang für Kunden und der intuitive Wettabschluss sind unverändert geblieben. bwin bietet täglich bis zu 150 verschiedene Live Events in über 40 Sportarten an.
Toni Polster als Kommentator
Fußball-Legende Toni Polster wird die Top-Begegnung HSV-FC Bayern am 30. Jänner live kommentieren. Ab 20:30 Uhr ist Polster auf www.bwin.com im Live-Chat exklusiv für bwin-Kunden hautnah erlebbar.
VIP-Karten für FC Bayern München
In Verbindung mit dem Produktlaunch, verlost bwin unter allen Kunden, die mehr als drei Euro auf ein Spiel der 1. Deutschen Bundesliga setzen, VIP-Karten eines Spiels des FC Bayern München und eine exklusive Stadion-Tour durch die Allianz-Arena.
bwin besitzt außerhalb Deutschlands weltweit die Live-Streaming-Rechte der deutschen Bundesliga. Seit 2008 ist bwin Premium-Partner des FC Bayern München. „Mit bwin verbinden uns der absolute Siegeswille und das Ziel, die Nummer 1 zu sein. Wie kein anderer Anbieter von Live-Wetten versteht es das Unternehmen, die Natur des Fußballs mit dem Nervenkitzel beim Wetten zu kombinieren und so den Kunden unvergleichliche Erlebnisse zu bieten“ sagt Uli Hoeness, Manager des Vereins. Neben der Zusammenarbeit mit dem deutschen Rekordmeister fördert bwin als Sponsor von Spitzenclubs wie AC Milan und Real Madrid international den Fußball.
Pressemitteilung von bwin
bwin, der weltweit führende Anbieter von Online-Gaming-Entertainment, legt mit dem neuesten Entwicklungsschritt in seinem Live-Wettangebot die Messlatte einmal mehr höher und führt seine Kunden in eine neue Entertainment-Ära bei Live-Wetten. „Mit dem neuen Angebot demonstriert bwin seine Position an der Spitze des technologisch Machbaren. Wir setzen die Möglichkeiten der Web 2.0-Generation gezielt ein, um unseren Kunden ein noch nie dagewesenes Live-Wetterlebnis zu bieten“, beschreibt bwin-Co-CEO Manfred Bodner die Innovation.
Auf www.bwin.com haben Kunden dank verbesserter Video-Qualität in einem größeren Format und einer flexiblen Wettoberfläche ein noch intensiveres Live-Erlebnis als bisher. Der Benutzer kann seine Lieblingsevents nach Belieben ordnen. So kann er zum Beispiel die laufenden Wetten und die relevanten Spielstatistiken in den Vordergrund holen oder auf Wunsch ausblenden, wenn er sich voll auf das Spiel konzentrieren will. Ferner können Kombiwetten direkt im Bild positioniert oder das Chatfenster beliebig vergrößert oder verkleinert werden. Der schnelle Zugang für Kunden und der intuitive Wettabschluss sind unverändert geblieben. bwin bietet täglich bis zu 150 verschiedene Live Events in über 40 Sportarten an.
Toni Polster als Kommentator
Fußball-Legende Toni Polster wird die Top-Begegnung HSV-FC Bayern am 30. Jänner live kommentieren. Ab 20:30 Uhr ist Polster auf www.bwin.com im Live-Chat exklusiv für bwin-Kunden hautnah erlebbar.
VIP-Karten für FC Bayern München
In Verbindung mit dem Produktlaunch, verlost bwin unter allen Kunden, die mehr als drei Euro auf ein Spiel der 1. Deutschen Bundesliga setzen, VIP-Karten eines Spiels des FC Bayern München und eine exklusive Stadion-Tour durch die Allianz-Arena.
bwin besitzt außerhalb Deutschlands weltweit die Live-Streaming-Rechte der deutschen Bundesliga. Seit 2008 ist bwin Premium-Partner des FC Bayern München. „Mit bwin verbinden uns der absolute Siegeswille und das Ziel, die Nummer 1 zu sein. Wie kein anderer Anbieter von Live-Wetten versteht es das Unternehmen, die Natur des Fußballs mit dem Nervenkitzel beim Wetten zu kombinieren und so den Kunden unvergleichliche Erlebnisse zu bieten“ sagt Uli Hoeness, Manager des Vereins. Neben der Zusammenarbeit mit dem deutschen Rekordmeister fördert bwin als Sponsor von Spitzenclubs wie AC Milan und Real Madrid international den Fußball.
Pressemitteilung von bwin
bwin bringt in Italien Geschicklichkeitsspiele mit AAMS genehmigtem Zahlungsmodus auf den Markt
Nach dem erfolgreichen Start von Online-Poker in Italien ist bwin nun der erste durch die AAMS (staatliche Glückspiel-Kontrollbehörde in Italien) autorisierte Betreiber, der Geschicklichkeitsspiele mit Echtgeld-Einsatz einführt.
Seit 5. Januar 2009 stehen den Usern von www.bwin.it acht spannende SkillGames zur Verfügung: Solitaire, Blackjack, 3 Card Poker, Yatzy, Eldorado, Formula 0.01, Backgammon und 8-Ball Billard.
„Als weltweit führender Anbieter von Online-Gaming bekräftigt bwin somit seine Position als ‚House of Games’ am italienischen Markt mit einem großen Angebot von Sportwetten über Online-Poker und ab sofort auch mit Geschicklichkeitsspielen mit Echtgeld-Einsatz”, so Co-CEO Norbert Teufelberger.
Pressemitteilung von bwin
Seit 5. Januar 2009 stehen den Usern von www.bwin.it acht spannende SkillGames zur Verfügung: Solitaire, Blackjack, 3 Card Poker, Yatzy, Eldorado, Formula 0.01, Backgammon und 8-Ball Billard.
„Als weltweit führender Anbieter von Online-Gaming bekräftigt bwin somit seine Position als ‚House of Games’ am italienischen Markt mit einem großen Angebot von Sportwetten über Online-Poker und ab sofort auch mit Geschicklichkeitsspielen mit Echtgeld-Einsatz”, so Co-CEO Norbert Teufelberger.
Pressemitteilung von bwin
Dienstag, 3. Februar 2009
Neues Messinstrument: Wie gefährlich sind Glücksspiele?
Pressemitteilung der Aktion Mensch vom 3. Februar 2009
Neues Messinstrument schafft Klarheit in der Bewertung von Glücksspielangeboten / Interdisziplinär besetztes Forscherteam präsentiert Ergebnisse
Auf Initiative der Aktion Mensch-Lotterie und der ARD-Fernsehlotterie "Ein Platz an der Sonne" haben führende Wissenschaftler das weltweit erste, empirisch validierte Messinstrument entwickelt, das das Gefährdungspotenzial von Glücksspielprodukten erheben kann.
"Mit dem von uns entwickelten Mess- und Bewertungsinstrument zur Feststellung des Gefährdungspotenzials von Glücksspielprodukten geben wir dem Gesetzgeber, der Rechtsprechung und der Verwaltungspraxis ein Werkzeug an die Hand, Glücksspielprodukte differenziert nach ihrem möglichen Gefährdungspotenzial zu bewerten", so Prof. Franz W. Peren vom Fachbereich Wirtschaft der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg, der heute im Wissenschaftszentrum Bonn die Ergebnisse des "Wissenschaftlichen Forums Glücksspiel" präsentierte. Seit Anfang 2007 hatte ein interdisziplinär besetztes Forscherteam mit Experten aus Ökonomie, Recht, Medizin, Psychologie und Soziologie an einem Mess- und Bewertungsinstrument zur Feststellung des Gefährdungspotenzials von Glücksspielen gearbeitet. "Ab sofort ist es möglich, ein messbares Profil einzelner Glücksspielprodukte zu erstellen. Das jeweilige Gefährdungspotenzial kann anhand unserer Mess- und Bewertungskriterien in transparenter Weise identifiziert und verglichen werden", so Prof. Gerhard Meyer von der Universität Bremen.
Umfassende empirische Basis
Die Forschung des "Wissenschaftlichen Forums Glücksspiel" basiert auf einer umfassenden und nachvollziehbaren empirischen Basis der Gefährdungskriterien und ihrer Gewichtung. Eine in dieser Form bisher einmalige Expertenbefragung (Delphi-Studie) in Deutschland, Österreich und der Schweiz erbrachte eine weitestgehende unabhängige Bestätigung. Hinzu kam eine empirische Untersuchung unter Normalspielern, Problemspielern und Anbietern. Ziel beider Befragungen: Strukturelle und situative Merkmale des Glücksspiels und damit des Gefährdungspotenzials von Glücksspielen zu ermitteln. Dies geschieht anhand von zwölf Kriterien, die wesentlich für Glücksspiele sind. So werden beispielsweise die Ereignisfrequenz, die Gewinnstruktur oder der Grad der Interaktivität gemessen. Die Kriterien werden anschaulich anhand von Scorecards oder Spinnendiagrammen dargestellt, so dass jedes Glücksspiel ein individuelles Profil erhält.
Staatsvertrag zum Glücksspielwesen
Seit dem 1. Januar 2008 gilt der Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV). Der Kontrakt schränkt unter anderem die Werbung und den Vertrieb von Glücksspielprodukten ein, was bei den meisten Anbietern zu teilweise drastischen Umsatzeinbußen geführt hat. Außerdem differenziert der GlüStV nur unzureichend zwischen Lotterien mit geringem Gefährdungspotenzial und solchen mit besonderem Gefährdungspotenzial. "In der praktischen Umsetzung entsteht jedoch gegenwärtig eine hohe Rechtsunsicherheit", erklärt Prof. Jörg Ennuschat von der Universität Konstanz. Umso wichtiger sei ein quantitatives Werkzeug, mit dem sich die Gefährdungspotenziale der angebotenen Glücksspielprodukte messen und vergleichen lassen. "Denkbar wäre", so der wissenschaftliche Leiter des Projektes, Prof. Peren, "eine wissenschaftlich begleitete Zertifizierung durch eine unabhängige Prüfstelle, die angebotene Glücksspiele nach ihrem jeweiligen Suchtgefährdungsgrad einstuft". Damit könnten Verbraucher selbstständig beurteilen, wie gefährlich ihr Glücksspiel ist. Gleichzeitig erhielten Anbieter auf dieser Grundlage die Möglichkeit, neue, weniger Sucht gefährdende Produkte zu entwickeln. Prof. Peren stellte abschließend fest: "Das heute vorgestellte Instrument mit öffentlichen Mitteln für die Suchtforschung weiterzuentwickeln und fortzuschreiben, wäre eine gesellschaftspolitisch und volkswirtschaftlich sinnvolle Investition zum Wohle aller Beteiligten und Betroffenen."
Finanziert wurden die Forschungen von den beiden Soziallotterien "Aktion Mensch" und der "ARD-Fernsehlotterie". Beide Lotterien engagieren sich auch für die Suchtprävention und stellen aus ihren Erträgen erhebliche Mittel für Einrichtungen der Suchthilfe zur Verfügung.
Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Forums Glücksspiel:
Prof. Dr. Dr. Franz W. Peren, Hochschule Bonn-Rhein-Sieg, wissenschaftlicher Projektleiter (Ökonomie, Quantitative Methoden)
Prof. Dr. Reiner Clement, Hochschule Bonn-Rhein-Sieg (Ökonomie)
Prof. Dr. Wiltrud Terlau, Hochschule Bonn-Rhein-Sieg (Ökonomie)
Prof. Dr. Sabine Grüsser-Sinopoli (gest.), Institut für Medizinische Psychologie, Charité - Universitätsmedizin Berlin (Medizin/Psychologie)
Diplom-Psychologin Chantal Mörsen, Klinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Universitätsklinikum Mainz (Medizin/Psychologie)
Prof. Dr. Manfred E. Beutel, Klinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Direktor Universitätsklinikum Mainz (Medizin/Psychologie)
Martin Reeckmann, Selbständiger Rechtsanwalt, Regierungsdirektor a. D. (Rechtswissenschaft)
Prof. Dr. Tilman Becker, Universität Hohenheim, Forschungsstelle Glücksspiel, geschäftsführender Direktor (Ökonomie)
Prof. Dr. Jörg Ennuschat, Universität Konstanz, Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Europarecht mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht (Rechtswissenschaft)
Prof. Dr. Jörg Häfeli, Fachhochschule Zentralschweiz, HSA Luzern (Sozialwissenschaft)
Prof. Dr. Gerhard Meyer, Universität Bremen, Institut für Psychologie und Kognitionsforschung (IPK) (Psychologie)
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an:
Aktion Mensch
Karl-Josef Mittler
Telefon: 0172 - 243 72 32
karl.josef.mittler@aktion-mensch.de
Hochschule Bonn-Rhein-Sieg
Prof. Dr. Dr. Franz W. Peren
Telefon: 0177 - 29 98 300
mail@apbs.eu
* * *
Glücksspielrecht, Glücksspielstaatsvertrag, Glücksspielsucht, Gefährdungspotenzial von Glücksspielen, Wissenschaftliches Forum Glücksspiel
Neues Messinstrument schafft Klarheit in der Bewertung von Glücksspielangeboten / Interdisziplinär besetztes Forscherteam präsentiert Ergebnisse
Auf Initiative der Aktion Mensch-Lotterie und der ARD-Fernsehlotterie "Ein Platz an der Sonne" haben führende Wissenschaftler das weltweit erste, empirisch validierte Messinstrument entwickelt, das das Gefährdungspotenzial von Glücksspielprodukten erheben kann.
"Mit dem von uns entwickelten Mess- und Bewertungsinstrument zur Feststellung des Gefährdungspotenzials von Glücksspielprodukten geben wir dem Gesetzgeber, der Rechtsprechung und der Verwaltungspraxis ein Werkzeug an die Hand, Glücksspielprodukte differenziert nach ihrem möglichen Gefährdungspotenzial zu bewerten", so Prof. Franz W. Peren vom Fachbereich Wirtschaft der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg, der heute im Wissenschaftszentrum Bonn die Ergebnisse des "Wissenschaftlichen Forums Glücksspiel" präsentierte. Seit Anfang 2007 hatte ein interdisziplinär besetztes Forscherteam mit Experten aus Ökonomie, Recht, Medizin, Psychologie und Soziologie an einem Mess- und Bewertungsinstrument zur Feststellung des Gefährdungspotenzials von Glücksspielen gearbeitet. "Ab sofort ist es möglich, ein messbares Profil einzelner Glücksspielprodukte zu erstellen. Das jeweilige Gefährdungspotenzial kann anhand unserer Mess- und Bewertungskriterien in transparenter Weise identifiziert und verglichen werden", so Prof. Gerhard Meyer von der Universität Bremen.
Umfassende empirische Basis
Die Forschung des "Wissenschaftlichen Forums Glücksspiel" basiert auf einer umfassenden und nachvollziehbaren empirischen Basis der Gefährdungskriterien und ihrer Gewichtung. Eine in dieser Form bisher einmalige Expertenbefragung (Delphi-Studie) in Deutschland, Österreich und der Schweiz erbrachte eine weitestgehende unabhängige Bestätigung. Hinzu kam eine empirische Untersuchung unter Normalspielern, Problemspielern und Anbietern. Ziel beider Befragungen: Strukturelle und situative Merkmale des Glücksspiels und damit des Gefährdungspotenzials von Glücksspielen zu ermitteln. Dies geschieht anhand von zwölf Kriterien, die wesentlich für Glücksspiele sind. So werden beispielsweise die Ereignisfrequenz, die Gewinnstruktur oder der Grad der Interaktivität gemessen. Die Kriterien werden anschaulich anhand von Scorecards oder Spinnendiagrammen dargestellt, so dass jedes Glücksspiel ein individuelles Profil erhält.
Staatsvertrag zum Glücksspielwesen
Seit dem 1. Januar 2008 gilt der Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV). Der Kontrakt schränkt unter anderem die Werbung und den Vertrieb von Glücksspielprodukten ein, was bei den meisten Anbietern zu teilweise drastischen Umsatzeinbußen geführt hat. Außerdem differenziert der GlüStV nur unzureichend zwischen Lotterien mit geringem Gefährdungspotenzial und solchen mit besonderem Gefährdungspotenzial. "In der praktischen Umsetzung entsteht jedoch gegenwärtig eine hohe Rechtsunsicherheit", erklärt Prof. Jörg Ennuschat von der Universität Konstanz. Umso wichtiger sei ein quantitatives Werkzeug, mit dem sich die Gefährdungspotenziale der angebotenen Glücksspielprodukte messen und vergleichen lassen. "Denkbar wäre", so der wissenschaftliche Leiter des Projektes, Prof. Peren, "eine wissenschaftlich begleitete Zertifizierung durch eine unabhängige Prüfstelle, die angebotene Glücksspiele nach ihrem jeweiligen Suchtgefährdungsgrad einstuft". Damit könnten Verbraucher selbstständig beurteilen, wie gefährlich ihr Glücksspiel ist. Gleichzeitig erhielten Anbieter auf dieser Grundlage die Möglichkeit, neue, weniger Sucht gefährdende Produkte zu entwickeln. Prof. Peren stellte abschließend fest: "Das heute vorgestellte Instrument mit öffentlichen Mitteln für die Suchtforschung weiterzuentwickeln und fortzuschreiben, wäre eine gesellschaftspolitisch und volkswirtschaftlich sinnvolle Investition zum Wohle aller Beteiligten und Betroffenen."
Finanziert wurden die Forschungen von den beiden Soziallotterien "Aktion Mensch" und der "ARD-Fernsehlotterie". Beide Lotterien engagieren sich auch für die Suchtprävention und stellen aus ihren Erträgen erhebliche Mittel für Einrichtungen der Suchthilfe zur Verfügung.
Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Forums Glücksspiel:
Prof. Dr. Dr. Franz W. Peren, Hochschule Bonn-Rhein-Sieg, wissenschaftlicher Projektleiter (Ökonomie, Quantitative Methoden)
Prof. Dr. Reiner Clement, Hochschule Bonn-Rhein-Sieg (Ökonomie)
Prof. Dr. Wiltrud Terlau, Hochschule Bonn-Rhein-Sieg (Ökonomie)
Prof. Dr. Sabine Grüsser-Sinopoli (gest.), Institut für Medizinische Psychologie, Charité - Universitätsmedizin Berlin (Medizin/Psychologie)
Diplom-Psychologin Chantal Mörsen, Klinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Universitätsklinikum Mainz (Medizin/Psychologie)
Prof. Dr. Manfred E. Beutel, Klinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Direktor Universitätsklinikum Mainz (Medizin/Psychologie)
Martin Reeckmann, Selbständiger Rechtsanwalt, Regierungsdirektor a. D. (Rechtswissenschaft)
Prof. Dr. Tilman Becker, Universität Hohenheim, Forschungsstelle Glücksspiel, geschäftsführender Direktor (Ökonomie)
Prof. Dr. Jörg Ennuschat, Universität Konstanz, Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Europarecht mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht (Rechtswissenschaft)
Prof. Dr. Jörg Häfeli, Fachhochschule Zentralschweiz, HSA Luzern (Sozialwissenschaft)
Prof. Dr. Gerhard Meyer, Universität Bremen, Institut für Psychologie und Kognitionsforschung (IPK) (Psychologie)
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an:
Aktion Mensch
Karl-Josef Mittler
Telefon: 0172 - 243 72 32
karl.josef.mittler@aktion-mensch.de
Hochschule Bonn-Rhein-Sieg
Prof. Dr. Dr. Franz W. Peren
Telefon: 0177 - 29 98 300
mail@apbs.eu
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Glücksspielrecht, Glücksspielstaatsvertrag, Glücksspielsucht, Gefährdungspotenzial von Glücksspielen, Wissenschaftliches Forum Glücksspiel
Ver.di und der Gesamtbetriebsrat der Spielbank Sachsen-Anhalt zur Situation der Spielbanken in Sachsen-Anhalt
Ver.di und der Gesamtbetriebsrat der Spielbank Sachsen-Anhalt widersprechen den Erkenntnissen des Rechnungshofes zur Situation der Spielbanken in Sachsen-Anhalt
Die Arbeitnehmervertretung und die zuständige Fachgewerkschaft ver.di bedauern die einseitige Berichterstattung sowie die unzureichende Recherchen der Presse und sehen darin eine große Gefahr für die ca. 100 Arbeitsplätze in den landeseigenen Spielbanken!
Nach Auffassung von der vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) und des Gesamtbetriebsrates der Spielbanken in Sachsen-Anhalt werden die Spielbanken durch die negative Berichterstattung in der Presse in den letzten Wochen falsch dargestellt und erwecken somit beim Bürger ein völlig falsches Bild.
Die Öffentlichkeit wird sich also verständlicherweise die Frage stellen: "Wozu braucht man überhaupt Spielbanken im Land, die kosten den Steuerzahler doch nur Geld?" Diese Frage stellen sich dann auch viele politische Kräfte, ohne sich die Zeit zu nehmen, sich das nötige Hintergrundwissen zu beschaffen.
"Grund für die negative Berichterstattung ist die Finanzspritze des Landes in Höhe von zwei Millionen Euro zum Erhalt der Spielbanken", so der zuständige Betreuungssekretär von ver.di, Bernhard Stracke.
In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass seit 1993 bis zum 30. April 2008 die drei Spielbanken des Landes insgesamt etwa 66 Millionen Euro an Spielbankabgabe (Steuer) an das Land gezahlt haben. Hinzu kommen weitere über 100 Millionen Euro, die dem Land aus dem Länderfinanzausgleich durch die bloße Existenz der Spielbanken zugeflossen sind.
Spielbanken sind keine Wirtschaftsbetriebe, sie unterliegen dem Ordnungsrecht. Sie haben somit einen ordnungspolitischen Auftrag, das heißt, das illegale Glückspiel soll kanalisiert, der Spielerschutz gewährleistet und ein legales Angebot unter staatlicher Kontrolle angeboten werden.
Die dort überwiegend erwirtschafteten Gelder werden sozialen und kulturellen Einrichtungen zugeführt.
"Die Spielbanken müssen sich", so Stracke, "endlich um ihr Kerngeschäft, das Lebendspiel wie Roulette, Black Jack und das derzeitige Trendspiel Poker verstärkt kümmern, damit sie ihren ordnungspolitischen Auftrag erfüllen können". Nach Auffassung von ver.di gehören zu dem attraktiven Angebot von Spielbanken ein umfangreiches Lebendspiel, Veranstaltungen und ein entsprechendes Angebot an Automaten. Wenn den Spielbankbesuchern ein lukratives und umfassendes Angebot gemacht wird und der Service stimmt, wandern diese nicht in Online-Glücksspiele im Internet ab und spielen ihre Pokerpartien nicht in irgendwelchen "Kneipen".
Sorge bereitet unterdessen die unterschiedliche Behandlung von Spielhallen gegenüber den Spielbanken. Durch den Glücksspielstaatsvertrag gibt es nun auch in den Automatenspielen der Spielbanken zum Jugend- und Spielerschutz eine Ausweiskontrolle. Dies ist, so ver.di richtig, da die Suchtgefahr überwiegen durch Spielautomaten erzeugt wird. Da eine Ausweiskontrolle in Spielhallen, die als Gewerbebetriebe dem Bundesrecht unterliegen, nicht erfolgt, fordert ver.di eine Gleichbehandlung von Spielhallen und den Automatenspielen der Spielbanken. Hier sind auch die Kommunen gefordert, sie dürfen nicht uneingeschränkt weitere gewerbliche Spielhallen nur wegen den zusätzlichen Steuereinnahmen zulassen.
"Ver.di begrüßt ausdrücklich die Finanzspritze des Landes Sachsen-Anhalt von zwei Millionen Euro zur Sicherung der Spielbanken und damit zum Erhalt der rund 100 Arbeitsplätze in den drei Standorten der Spielbanken in Sachsen-Anhalt", so Bernhard Stracke.
Fehlentscheidungen und mangelnde Unterstützung zu einer neuen Ausrichtung in der Führungsebene haben erst zu der Misere in den Spielbanken geführt. Durch dieses Geld kann man durchaus die Spielbanken noch vor einer möglichen Privatisierung wieder auf gesunde Beine stellen. " Es muss endlich ein kompletter Neuanfang gestartet werden", so die Forderung von ver.di Betreuungssekretär Stracke.
Wer glaubt, die Spielbanken in Sachsen-Anhalt könnten durch den Verkauf an einen anderen Betreiber zur Konsolidierung des Landeshaushaltes beitragen, liegt völlig falsch. "Angenommene Erlöse von rund 18 Millionen Euro sind weit überzogen", so Stracke.
Die Spielbanken in Sachsen-Anhalt sind wichtiger Arbeitgeber, ein nicht unerheblicher Steuerzahler und positiver Wirtschaftsfaktor in der Region.
Der Gesamtbetriebsrat der Spielbank macht darauf aufmerksam, dass die Spielbanken aus Eigenmitteln 1995 die Spielbank Halle für ca. 4 Millionen Euro eröffnet haben, aus dem Eigenkapital 1998 den Umzug der Spielbank Magdeburg vom Schiff am Petriförder in die Stadtmitte für rund 5 Millionen Euro bezahlt haben und auch die Spielbank Wernigerode 2006 mit ca. 7 Millionen Euro noch aus Eigenmitteln finanziert wurde.
Der Verkehrswert der landeseigenen Spielbanken beläuft sich derzeit auf 18 Millionen Euro.
Der Landesrechnungshof gibt die Kosten für eine Liquidation des Unternehmens Spielbanken mit ca. 6 Millionen Euro an. Hier haben sich die Rechnungsprüfer jedoch verrechnet. Allein die Abfindungszahlungen an die Beschäftigten betragen ein Vielfaches der angenommenen 500.000,- Euro. Dazu kommen die Ablösung langjähriger Mietverträge und der Rückbau der angemieteten Räumlichkeiten.
Nach der Berechnung des Gesamtbetriebsrats würden durch die Liquidation der landeseigenen Spielbanken Kosten von ca. 15 Millionen Euro auf den Landeshaushalt zukommen.
Nicht berücksichtigt sind die menschlichen Schicksale, die durch den Arbeitsplatzverlust entstünden, denn die meisten Beschäftigten würden in die Arbeitslosigkeit entlassen.
Die Gesamtbetriebsratsmitglieder der Spielbanken Sachsen-Anhalt, Frank Wolff – Spielbank Halle und Alexander Musiolik – Spielbank Magdeburg, bietet jedem Interessierten, der sich ernsthaft mit der Materie auseinandersetzen will, klärende Gespräche an. Ebenso könnten auf Wunsch in Zusammenarbeit mit dem Gesamtbetriebsrat wirksame Konzepte zur Weiterführung und gesunden Privatisierung erörtert werden.
V.i.S.d.P: Bernhard Stracke, ver.di Bezirk Rhein-Nahe-Hunsrück, Münsterplatz 2-6, 55116 Mainz, Bernhard.Stracke@ver.di.de;Telefon:06131-6272632; Fax:06131-6272626; Mobil:0160-90512708
Die Arbeitnehmervertretung und die zuständige Fachgewerkschaft ver.di bedauern die einseitige Berichterstattung sowie die unzureichende Recherchen der Presse und sehen darin eine große Gefahr für die ca. 100 Arbeitsplätze in den landeseigenen Spielbanken!
Nach Auffassung von der vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) und des Gesamtbetriebsrates der Spielbanken in Sachsen-Anhalt werden die Spielbanken durch die negative Berichterstattung in der Presse in den letzten Wochen falsch dargestellt und erwecken somit beim Bürger ein völlig falsches Bild.
Die Öffentlichkeit wird sich also verständlicherweise die Frage stellen: "Wozu braucht man überhaupt Spielbanken im Land, die kosten den Steuerzahler doch nur Geld?" Diese Frage stellen sich dann auch viele politische Kräfte, ohne sich die Zeit zu nehmen, sich das nötige Hintergrundwissen zu beschaffen.
"Grund für die negative Berichterstattung ist die Finanzspritze des Landes in Höhe von zwei Millionen Euro zum Erhalt der Spielbanken", so der zuständige Betreuungssekretär von ver.di, Bernhard Stracke.
In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass seit 1993 bis zum 30. April 2008 die drei Spielbanken des Landes insgesamt etwa 66 Millionen Euro an Spielbankabgabe (Steuer) an das Land gezahlt haben. Hinzu kommen weitere über 100 Millionen Euro, die dem Land aus dem Länderfinanzausgleich durch die bloße Existenz der Spielbanken zugeflossen sind.
Spielbanken sind keine Wirtschaftsbetriebe, sie unterliegen dem Ordnungsrecht. Sie haben somit einen ordnungspolitischen Auftrag, das heißt, das illegale Glückspiel soll kanalisiert, der Spielerschutz gewährleistet und ein legales Angebot unter staatlicher Kontrolle angeboten werden.
Die dort überwiegend erwirtschafteten Gelder werden sozialen und kulturellen Einrichtungen zugeführt.
"Die Spielbanken müssen sich", so Stracke, "endlich um ihr Kerngeschäft, das Lebendspiel wie Roulette, Black Jack und das derzeitige Trendspiel Poker verstärkt kümmern, damit sie ihren ordnungspolitischen Auftrag erfüllen können". Nach Auffassung von ver.di gehören zu dem attraktiven Angebot von Spielbanken ein umfangreiches Lebendspiel, Veranstaltungen und ein entsprechendes Angebot an Automaten. Wenn den Spielbankbesuchern ein lukratives und umfassendes Angebot gemacht wird und der Service stimmt, wandern diese nicht in Online-Glücksspiele im Internet ab und spielen ihre Pokerpartien nicht in irgendwelchen "Kneipen".
Sorge bereitet unterdessen die unterschiedliche Behandlung von Spielhallen gegenüber den Spielbanken. Durch den Glücksspielstaatsvertrag gibt es nun auch in den Automatenspielen der Spielbanken zum Jugend- und Spielerschutz eine Ausweiskontrolle. Dies ist, so ver.di richtig, da die Suchtgefahr überwiegen durch Spielautomaten erzeugt wird. Da eine Ausweiskontrolle in Spielhallen, die als Gewerbebetriebe dem Bundesrecht unterliegen, nicht erfolgt, fordert ver.di eine Gleichbehandlung von Spielhallen und den Automatenspielen der Spielbanken. Hier sind auch die Kommunen gefordert, sie dürfen nicht uneingeschränkt weitere gewerbliche Spielhallen nur wegen den zusätzlichen Steuereinnahmen zulassen.
"Ver.di begrüßt ausdrücklich die Finanzspritze des Landes Sachsen-Anhalt von zwei Millionen Euro zur Sicherung der Spielbanken und damit zum Erhalt der rund 100 Arbeitsplätze in den drei Standorten der Spielbanken in Sachsen-Anhalt", so Bernhard Stracke.
Fehlentscheidungen und mangelnde Unterstützung zu einer neuen Ausrichtung in der Führungsebene haben erst zu der Misere in den Spielbanken geführt. Durch dieses Geld kann man durchaus die Spielbanken noch vor einer möglichen Privatisierung wieder auf gesunde Beine stellen. " Es muss endlich ein kompletter Neuanfang gestartet werden", so die Forderung von ver.di Betreuungssekretär Stracke.
Wer glaubt, die Spielbanken in Sachsen-Anhalt könnten durch den Verkauf an einen anderen Betreiber zur Konsolidierung des Landeshaushaltes beitragen, liegt völlig falsch. "Angenommene Erlöse von rund 18 Millionen Euro sind weit überzogen", so Stracke.
Die Spielbanken in Sachsen-Anhalt sind wichtiger Arbeitgeber, ein nicht unerheblicher Steuerzahler und positiver Wirtschaftsfaktor in der Region.
Der Gesamtbetriebsrat der Spielbank macht darauf aufmerksam, dass die Spielbanken aus Eigenmitteln 1995 die Spielbank Halle für ca. 4 Millionen Euro eröffnet haben, aus dem Eigenkapital 1998 den Umzug der Spielbank Magdeburg vom Schiff am Petriförder in die Stadtmitte für rund 5 Millionen Euro bezahlt haben und auch die Spielbank Wernigerode 2006 mit ca. 7 Millionen Euro noch aus Eigenmitteln finanziert wurde.
Der Verkehrswert der landeseigenen Spielbanken beläuft sich derzeit auf 18 Millionen Euro.
Der Landesrechnungshof gibt die Kosten für eine Liquidation des Unternehmens Spielbanken mit ca. 6 Millionen Euro an. Hier haben sich die Rechnungsprüfer jedoch verrechnet. Allein die Abfindungszahlungen an die Beschäftigten betragen ein Vielfaches der angenommenen 500.000,- Euro. Dazu kommen die Ablösung langjähriger Mietverträge und der Rückbau der angemieteten Räumlichkeiten.
Nach der Berechnung des Gesamtbetriebsrats würden durch die Liquidation der landeseigenen Spielbanken Kosten von ca. 15 Millionen Euro auf den Landeshaushalt zukommen.
Nicht berücksichtigt sind die menschlichen Schicksale, die durch den Arbeitsplatzverlust entstünden, denn die meisten Beschäftigten würden in die Arbeitslosigkeit entlassen.
Die Gesamtbetriebsratsmitglieder der Spielbanken Sachsen-Anhalt, Frank Wolff – Spielbank Halle und Alexander Musiolik – Spielbank Magdeburg, bietet jedem Interessierten, der sich ernsthaft mit der Materie auseinandersetzen will, klärende Gespräche an. Ebenso könnten auf Wunsch in Zusammenarbeit mit dem Gesamtbetriebsrat wirksame Konzepte zur Weiterführung und gesunden Privatisierung erörtert werden.
V.i.S.d.P: Bernhard Stracke, ver.di Bezirk Rhein-Nahe-Hunsrück, Münsterplatz 2-6, 55116 Mainz, Bernhard.Stracke@ver.di.de;Telefon:06131-6272632; Fax:06131-6272626; Mobil:0160-90512708
OVG NRW: Verwaltungsgebühr für die Untersagung der Vermittlung unerlaubter Sportwetten zu hoch
Pressemitteilung des OVG NRW vom 3. Februar 2009
Der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 02. Februar 2009 in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass die in der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW vorgesehene Gebühr für die Untersagung u. a. der Vermittlung unerlaubten Glückspiels von 1.000,-- Euro bis 10.000,-- Euro voraussichtlich wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig ist.
Dem Antragsteller, der in Köln eine Vermittlung von Sportwetten betrieb, war diese Tätigkeit im September 2008 vom Oberbürgermeister der Stadt Köln (Antragsgegner) untersagt worden. Für den Untersagungsbescheid erhob der Antragsgegner eine Verwaltungsgebühr von 3.750,-- Euro. Dagegen klagte der Antragsteller und beantragte zugleich, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Verwaltungsgebühr anzuordnen. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte diesen Antrag ab. Auf die Beschwerde des Antragstellers gab das Oberverwaltungsgericht dem Antrag mit dem o. g. Beschluss statt.
Zur Begründung hat es ausgeführt: Die vom Antragsgegner herangezogene Tarifstelle sei voraussichtlich wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig. Nach dem Gebührengesetz NRW sollten Verwaltungsgebühren einerseits den mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand abgelten und andererseits einen dem Kostenschuldner durch die Amtshandlung zugute kommenden wirtschaftlichen oder sonstigen Vorteil ausgleichen. Ausschließlich diese Gesichtspunkte Kostendeckung und Vorteilsabschöpfung - dürften bei der Festlegung der Gebührensätze als Bemessungskriterien herangezogen werden. Darüber hinausgehende (negative) Auswirkungen der Amtshandlung auf den Kos-tenschuldner oder eine der Amtshandlung zuerkannte besondere Bedeutung für Dritte oder die Allgemeinheit dürften nicht berücksichtigt werden. Habe eine Amtshandlung wie die Untersagung einer Tätigkeit für den Kostenschuldner keinen Vorteil, sei für die Bemessung der Gebührensätze deshalb allein der für die Amtshandlung im Wege der Pauschalierung und Typisierung zu veranschlagende Verwaltungsaufwand maßgeblich. Dieser habe hier nach Angaben des Antragsgegners deutlich unter 1.000,-- Euro gelegen.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar. Das Klageverfahren (Hauptsacheverfahren) ist noch beim Verwaltungsgericht Köln anhängig.
Aktenzeichen: 9 B 1788/08
Der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 02. Februar 2009 in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass die in der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW vorgesehene Gebühr für die Untersagung u. a. der Vermittlung unerlaubten Glückspiels von 1.000,-- Euro bis 10.000,-- Euro voraussichtlich wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig ist.
Dem Antragsteller, der in Köln eine Vermittlung von Sportwetten betrieb, war diese Tätigkeit im September 2008 vom Oberbürgermeister der Stadt Köln (Antragsgegner) untersagt worden. Für den Untersagungsbescheid erhob der Antragsgegner eine Verwaltungsgebühr von 3.750,-- Euro. Dagegen klagte der Antragsteller und beantragte zugleich, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Verwaltungsgebühr anzuordnen. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte diesen Antrag ab. Auf die Beschwerde des Antragstellers gab das Oberverwaltungsgericht dem Antrag mit dem o. g. Beschluss statt.
Zur Begründung hat es ausgeführt: Die vom Antragsgegner herangezogene Tarifstelle sei voraussichtlich wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig. Nach dem Gebührengesetz NRW sollten Verwaltungsgebühren einerseits den mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand abgelten und andererseits einen dem Kostenschuldner durch die Amtshandlung zugute kommenden wirtschaftlichen oder sonstigen Vorteil ausgleichen. Ausschließlich diese Gesichtspunkte Kostendeckung und Vorteilsabschöpfung - dürften bei der Festlegung der Gebührensätze als Bemessungskriterien herangezogen werden. Darüber hinausgehende (negative) Auswirkungen der Amtshandlung auf den Kos-tenschuldner oder eine der Amtshandlung zuerkannte besondere Bedeutung für Dritte oder die Allgemeinheit dürften nicht berücksichtigt werden. Habe eine Amtshandlung wie die Untersagung einer Tätigkeit für den Kostenschuldner keinen Vorteil, sei für die Bemessung der Gebührensätze deshalb allein der für die Amtshandlung im Wege der Pauschalierung und Typisierung zu veranschlagende Verwaltungsaufwand maßgeblich. Dieser habe hier nach Angaben des Antragsgegners deutlich unter 1.000,-- Euro gelegen.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar. Das Klageverfahren (Hauptsacheverfahren) ist noch beim Verwaltungsgericht Köln anhängig.
Aktenzeichen: 9 B 1788/08
Bezirksregierung Düsseldorf geht gehen Villa-Gewinnspiel vor
Bezirksregierung Düsseldorf geht gegen unerlaubtes Glücksspiel im Internet vor – Besitzer einer Villa in Witten bekommt zum Quiz-Spiel Antwort von der Behörde
Pressemitteilung 015 2009 vom: 02.02.2009
In einem Schreiben teilt heute die Bezirksregierung dem Eigentümer einer Villa in Witten mit, dass eine Prüfung seiner Website ergeben hat, dass dort ein unerlaubtes Glücksspiel veranstaltet wird. Dem Villenbesitzer geht heute eine Aufforderung zu, sich im Rahmen einer Anhörung zu dem Vorwurf zu äußern, sein Haus durch unerlaubtes Glücksspiel im Internet veräußern zu wollen. Die auf der Website angebotene Veranstaltung führt gegen den Kauf einer Teilnahmeberechtigung zu einem Quiz in drei Etappen, in dem im letzten Teil der schnellste Teilnehmer beim Quiz das Haus erwerben soll.
Als Begründung für ihre Maßnahme legt die Bezirksregierung dar, dass es sich bei den Angeboten um Glücksspiel handelt, denn im Rahmen eines Spiels wird für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt und die Entscheidung über den Gewinn hängt ganz oder überwiegend vom Zufall ab. Dies ist dann der Fall, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse, d h. der Zufall, maßgeblich ist, so § 3 Abs. 1 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland - Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV). Ein öffentliches Glücksspiel liegt hier vor, weil für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht (§ 3 Abs. 2 GlüStV).
Es heißt zwar in den Allgemeinen Bedingungen des Veranstalters u. a.: „Es wird den Spielteilnehmern bestätigt, dass das Gewinnspiel als zulässiges Geschicklichkeitsspiel entsprechend den rechtlichen Vorgaben konzipiert wurde und dadurch die einschlägigen Gesetze und Regelungen zum Glücksspiel nicht zur Anwendung kommen.“ Der rechtlichen Einordnung des Spiels als Geschicklichkeitsspiel kann die Bezirksregierung Düsseldorf jedoch nicht folgen. Ein solches Spiel liegt dann vor, wenn die Entscheidung über Gewinn und Verlust von den geistigen und körperlichen Fähigkeiten bzw. Fertigkeiten des Spielers und gerade nicht vom Zufall bestimmt wird. Wenn die Gewinnentscheidung sowohl durch Geschicklichkeits- als auch durch Zufallsaspekte beeinflusst wird, ist eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen, bei der das überwiegende Element den Ausschlag gibt. In den Erklärungen des Veranstalters unter „Haftung des Veranstalters“ wird u. a. dargelegt: „Der Veranstalter kann den jederzeitigen ordnungsgemäßen Betrieb (Hacker-Angriff, DOS-Angriff), die ununterbrochene Nutzbarkeit und Erreichbarkeit (Stromausfall, höhere Gewalt etc.) des angebotenen Geschicklichkeitsspiels nicht gewährleisten.“ Ferner: „Für technisch begründete Übertragungsverzögerungen oder technisch bedingte Ausfälle des Systems kann der Veranstalter nicht verantwortlich gemacht werden.“
Dass einerseits der Veranstalter selbst von „technisch begründeten Übertragungsverzögerungen“ ausgeht, andererseits derjenige Spieler, der die dritte Spielrunde in der kürzesten Zeit absolviert, den Hauptpreis gewinnt, zeigt, dass es eben nicht von den geistigen und körperlichen Fähigkeiten bzw. Fertigkeiten des Spielers abhängt, sondern das letztlich die technischen Unwägbarkeiten den Ausschlag geben.
Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis, unerlaubtes Glücksspiel, ist verboten (§ 4 Abs. 1 GlüStV) und beinhalten den Straftatbestand des § 284 Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch. Insbesondere ist das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten (§ 4 Abs. 4 GlüStV). Auf der o. a. Internet-Seite wird öffentliches Glücksspiel veranstaltet. Über die erforderliche Erlaubnis der zuständigen nordrhein-westfälischen Behörde zum Veranstalten verfügt der Veranstalter nicht.
Die Bezirksregierung beabsichtigt, gegen den Veranstalter eine entsprechende Ordnungsverfügung zu erlassen und gibt ihm gemäß § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG NRW) die Gelegenheit, sich bis zum 04. Februar 2009, 12.00 Uhr, zu äußern.
Die Bezirksregierung weist darauf hin, dass gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 9 Abs. 2 GlüStV Rechtsbehelfe gegen die beabsichtigte Untersagungsanordnung keine aufschiebende Wirkung haben. Ferner ist beabsichtigt, dem Veranstalter für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Untersagungsanordnung ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu 100.000,-- Euro anzudrohen.
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Glücksspielrecht, Glücksspielstaatvertrag, Hausverlosung, Abgrenzung Glücksspiel - Geschicklichkeitsspiel
Pressemitteilung 015 2009 vom: 02.02.2009
In einem Schreiben teilt heute die Bezirksregierung dem Eigentümer einer Villa in Witten mit, dass eine Prüfung seiner Website ergeben hat, dass dort ein unerlaubtes Glücksspiel veranstaltet wird. Dem Villenbesitzer geht heute eine Aufforderung zu, sich im Rahmen einer Anhörung zu dem Vorwurf zu äußern, sein Haus durch unerlaubtes Glücksspiel im Internet veräußern zu wollen. Die auf der Website angebotene Veranstaltung führt gegen den Kauf einer Teilnahmeberechtigung zu einem Quiz in drei Etappen, in dem im letzten Teil der schnellste Teilnehmer beim Quiz das Haus erwerben soll.
Als Begründung für ihre Maßnahme legt die Bezirksregierung dar, dass es sich bei den Angeboten um Glücksspiel handelt, denn im Rahmen eines Spiels wird für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt und die Entscheidung über den Gewinn hängt ganz oder überwiegend vom Zufall ab. Dies ist dann der Fall, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse, d h. der Zufall, maßgeblich ist, so § 3 Abs. 1 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland - Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV). Ein öffentliches Glücksspiel liegt hier vor, weil für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht (§ 3 Abs. 2 GlüStV).
Es heißt zwar in den Allgemeinen Bedingungen des Veranstalters u. a.: „Es wird den Spielteilnehmern bestätigt, dass das Gewinnspiel als zulässiges Geschicklichkeitsspiel entsprechend den rechtlichen Vorgaben konzipiert wurde und dadurch die einschlägigen Gesetze und Regelungen zum Glücksspiel nicht zur Anwendung kommen.“ Der rechtlichen Einordnung des Spiels als Geschicklichkeitsspiel kann die Bezirksregierung Düsseldorf jedoch nicht folgen. Ein solches Spiel liegt dann vor, wenn die Entscheidung über Gewinn und Verlust von den geistigen und körperlichen Fähigkeiten bzw. Fertigkeiten des Spielers und gerade nicht vom Zufall bestimmt wird. Wenn die Gewinnentscheidung sowohl durch Geschicklichkeits- als auch durch Zufallsaspekte beeinflusst wird, ist eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen, bei der das überwiegende Element den Ausschlag gibt. In den Erklärungen des Veranstalters unter „Haftung des Veranstalters“ wird u. a. dargelegt: „Der Veranstalter kann den jederzeitigen ordnungsgemäßen Betrieb (Hacker-Angriff, DOS-Angriff), die ununterbrochene Nutzbarkeit und Erreichbarkeit (Stromausfall, höhere Gewalt etc.) des angebotenen Geschicklichkeitsspiels nicht gewährleisten.“ Ferner: „Für technisch begründete Übertragungsverzögerungen oder technisch bedingte Ausfälle des Systems kann der Veranstalter nicht verantwortlich gemacht werden.“
Dass einerseits der Veranstalter selbst von „technisch begründeten Übertragungsverzögerungen“ ausgeht, andererseits derjenige Spieler, der die dritte Spielrunde in der kürzesten Zeit absolviert, den Hauptpreis gewinnt, zeigt, dass es eben nicht von den geistigen und körperlichen Fähigkeiten bzw. Fertigkeiten des Spielers abhängt, sondern das letztlich die technischen Unwägbarkeiten den Ausschlag geben.
Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis, unerlaubtes Glücksspiel, ist verboten (§ 4 Abs. 1 GlüStV) und beinhalten den Straftatbestand des § 284 Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch. Insbesondere ist das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten (§ 4 Abs. 4 GlüStV). Auf der o. a. Internet-Seite wird öffentliches Glücksspiel veranstaltet. Über die erforderliche Erlaubnis der zuständigen nordrhein-westfälischen Behörde zum Veranstalten verfügt der Veranstalter nicht.
Die Bezirksregierung beabsichtigt, gegen den Veranstalter eine entsprechende Ordnungsverfügung zu erlassen und gibt ihm gemäß § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG NRW) die Gelegenheit, sich bis zum 04. Februar 2009, 12.00 Uhr, zu äußern.
Die Bezirksregierung weist darauf hin, dass gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 9 Abs. 2 GlüStV Rechtsbehelfe gegen die beabsichtigte Untersagungsanordnung keine aufschiebende Wirkung haben. Ferner ist beabsichtigt, dem Veranstalter für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Untersagungsanordnung ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu 100.000,-- Euro anzudrohen.
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Glücksspielrecht, Glücksspielstaatvertrag, Hausverlosung, Abgrenzung Glücksspiel - Geschicklichkeitsspiel