Berlin - Politik am Zug: Entscheidung der Luxemburger Richter ebnet den Weg für zeitgemäße Glücksspielregulierung in Deutschland.
Betfair, der weltweit größte Online-Wettanbieter, begrüßt die bahnbrechenden Urteile des Europäischen Gerichtshofs zum deutschen Glücksspielwesen. Der Gerichtsbeschluss bestätigt Betfairs Auffassung, dass der Glücksspielstaatsvertrag offenkundig gegen Europarecht verstößt.
Nun ist die Politik am Zug. Die Ministerpräsidenten der Länder treffen sich im Oktober um über die Zukunft des deutschen Glücksspielwesens zu entscheiden. Mit einer Neufassung des Glücksspielstaatsvertrags besteht nun die Chance, ein sinnvolles Regulierungssystem zu schaffen, das es staatlichen und privaten Anbietern gleichermaßen ermöglicht, auf dem Wettmarkt tätig zu sein.
Dr. Peter Reinhardt, Geschäftsführer von Betfair in Deutschland und Zentraleuropa, betont: "Vor allem ist wichtig, eine zeitgemäße Regelung für das Internet zu schaffen. Bereits heute geben Millionen von Deutschen ihre Wetten online ab. Ein Totalverbot, wie es bisher galt, ist klar gescheitert und verschiebt die Probleme nur in den Schwarzmarkt. Nur durch eine staatliche Lizenzierung und Regulierung von seriösen Anbietern lässt sich sicherstellen, dass Glücksspiel in geregelte Bahnen gelenkt wird."
Betfair hat sich in Deutschland bereits in der Vergangenheit in den offiziellen Konsultationsprozess zur Zukunft des Glücksspielwesens eingebracht und wird auch künftig den Dialog mit den Ländern suchen, um in Deutschland eine moderne Glücksspielregulierung auf den Weg zu bringen, die den Interessen der Verbraucher gerecht wird.
Über Betfair
Betfair mit Sitz in London ist der größte Online-Wettanbieter weltweit. Auf der Sportwettbörse www.betfair.com können Sportbegeisterte aus der ganzen Welt direkt miteinander wetten und dabei die Quoten selbst vereinbaren. Mit diesem Wetten 2.0-Prinzip hat sich Betfair im zehnten Jahr nach der Gründung im Juni 2000 zur mit Abstand größten Wettbörse weltweit entwickelt und verarbeitet heute mit rund 2.300 Mitarbeitern mehr als sechs Millionen Transaktionen pro Tag. Derzeit sind über drei Millionen Menschen aus 140 Ländern auf der Seite registriert. Neben Sportwetten bietet Betfair ein Portfolio an innovativen Produkten, darunter Casino, Games und Poker Exchange. Betfair wurde zweimal als Unternehmen des Jahres in Großbritannien ausgezeichnet und gewann 2003 wie 2008 den renommierten Unternehmenspreis Queen's Award. Betfair besitzt Lizenzen in den streng regulierten Märkten Großbritannien, Italien, Österreich, Malta und Australien.
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Das Blog zur aktuellen rechtlichen Entwicklung bei Glücksspielen und Sportwetten: Informationen zu Spielbanken, Casino-Spielen, Lotterien, gewerblichen Spielvermittlern, Spielgemeinschaften, Rubbellosen, Glücksspielautomaten, Geschicklichkeitsspielen, Unterhaltungsspielen, Gewinnspielen, Hausverlosungen, Poker, Sportwetten, Pferdewetten, Finanzwetten, Wettbörsen, Sportzertifikaten, Informationsbörsen (prediction markets) sowie Event- und Informationsderivaten
Samstag, 11. September 2010
Das Sportwettenurteil des EuGH vom 08.09.2010 - Die VEWU zieht Bilanz
Nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes vom 08.09.2010 müssen die Weichen im Deutschen Glückspielmarkt neu gestellt werden. Aus Sicht der privaten Anbieter von Sportwetten ein Grund zur Freude, aber auch ein Grund Bilanz zu ziehen.
Über 10 Jahre haben die privaten Buchmacher in Deutschland für ihr Recht gekämpft. Bis in die 90iger Jahre haben die Buchmacher in Deutschland nur Pferdewetten angeboten. Das Interesse ihrer Kunden indes verlagerte sich immer mehr auf die Sport- bzw. genaugenommen auf die Fußballwette. Lotto hatte dafür mit dem Fußballtoto kein marktfähiges Produkt. Die Leute wollten zu festen Quoten auf ihre Vereine, Favoriten oder Außenseiter wetten. Viele gaben damals ihren Tippschein per Post in Österreich ab. Nach der Wiedervereinigung kamen dann die sog. DDR-Lizenzen auf. Private Buchmacher wie z. B. Bernd Hobiger, Sportwetten Gera und betandwin fingen an, unter Bezugnahme auf Konzessionen, die von der ehemaligen DDR ausgestellt worden waren, Sportwetten anzubieten. Andere begaben sich notgedrungen in europäische Nachbarländer, die private Sportwetten zulassen und richteten in Deutschland Vermittlungsbüros ein. Parallel dazu führte Lotto die Oddset-Wette ein und bewarb sie massiv in Fußballstadien und in den Medien. Von Suchtprävention oder –gefahren war dabei keine Rede.
Den privaten Buchmacher hingegen wurde der Krieg erklärt. Über Jahre hinweg wurden sie von Ordnungsämtern und Staatsanwaltschaften verfolgt. Aber die Buchmacher blieben standhaft und zogen durch die gerichtlichen Instanzen der Verwaltungs- und Strafgerichte, bis hin zum Bundesverfassungsgericht. Kurz vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beschwor der Lottoblock dann zur Rettung und Rechtfertigung seines Monopols die Suchtgefahr herauf. Am 28.03.2006 fällte das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung: Es erklärte das seinerzeit noch auf dem Lotteriestaatsvertrag bestehende Sportwettenmonopol für verfassungswidrig. Nun war die Politik gefordert. Entweder den Sportwettenmarkt kontrolliert öffnen oder die Suchtgefahr ernst nehmen und sowohl Gesetze als auch tatsächliche Verhältnisse schaffen, die diesem Ziel gerecht werden. Allen Warnungen – ob aus juristischer oder wirtschaftswissenschaftlicher Sicht - zum Trotz, klammerte sich der Lottoblock und der Gesetzgeber am Monopol fest und ließ 2008 den Glückspielstaatsvertrag in Kraft treten. Die privaten Anbieter bewiesen jedoch langen Atem, sie zeigten den Gerichten auf, dass auch mit dem Glückspielstaatsvertrag weder die Gesetzes- noch die tatsächliche Lage auf dem deutschen Glückspielmarkt verfassungs- und europarechtskonform ist. Dankenswerterweise gab es vereinzelte Gerichte, die diese Realität erkannten und die den Europäischen Gerichtshof anriefen.
"Mit seinen Entscheidungen vom 08.09.2010 hat der Europäische Gerichtshof den Schwindel aufgedeckt. Natürlich haben wir uns wahnsinnig über die Entscheidungen gefreut. Ich muss zugeben, dass sie für mich überraschend waren; vor allem in dieser Deutlichkeit" sagt Markus Maul, der Präsident der Europäischen Wettunternehmer (VEWU).
"Ich habe selbst auch einen der Kläger vor dem EuGH vertreten und hatte nach der mündlichen Verhandlung im Dezember 2009 Zweifel, dass wir gewinnen. An dieser Stelle möchte ich nicht nur meinen Kollegen danken, die mit mir seit über 10 Jahren dafür streiten, dass einer Branche, die von staatlicher Seite immer wieder diskriminiert wird, Gerechtigkeit wiederfährt; ich möchte vor allem den privaten Wettanbietern meinen Respekt dafür ausdrücken, dass sie den persönlichen Stress und den finanziellen Aufwand in Kauf genommen haben, um diese Entscheidung herbeizuführen. Aber wie sagt man so schön, nach dem Spiel ist vor dem Spiel. Im Grunde genommen haben wir jetzt eine Rechtslage wie vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2006. Nur dass heute die Karten für den Gesetzgeber wesentlich schlechter gemischt sind. Der EuGH hat aufgezeigt, dass selbst eine weitere Restriktion von Werbemaßnahmen für staatliches Glückspiel nicht ausreichen würde, um das Monopol zu rechtfertigen, weil dann immer noch das Problem verbleibt, dass nachweislich suchtgefährdendere Glückspiele, wie das Casino- oder Automatenspiel privat betrieben und beworben werden. Dabei ist es dem EuGH egal, dass die Länder dieses Problem nicht regeln können, weil die Regelungskompetenz dafür beim Bund und nicht bei ihnen liegt. Nun wackelt neben dem gefallenen Sportwettenmonopol das Monopol für klassisches Lotto", so Markus Maul.
"Wir haben der Politik diese Gefahr vorhergesagt. Wir haben dabei aber auch stets betont, dass wir an dem Lottomonopol nicht rütteln wollen. Unser Ziel ist es damals wie heute, einen kontrollierten freien Markt für Buchmacher zu schaffen, die Sportwetten anbieten wollen. Die Buchmacher wollen nicht länger in der Schmuddelecke stehen und als "Illegale" tituliert werden. Wir sprechen von einem Beruf, der Fachkenntnisse voraussetzt und einer Branche, die über 2 Milliarden € Umsatz macht. Die Unternehmer wollen in den Standort Deutschland investieren, vernünftige Läden einrichten und hier Arbeitsplätze schaffen; sie wollen auch lieber in Deutschland marktgerechte Steuern zahlen, als ihre Zeit in Ländern wie Gibraltar oder Malta zu verbringen und ständig von Ordnungsbehörden oder Staatsanwaltschaften verfolgt zu werden. Die VEWU hat der Politik konkrete Vorschläge überreicht in denen aufgezeigt wird, wie ein Buchmacher zugelassen und kontrolliert werden kann, und wie auch die Steuerfrage gelöst und sichergestellt werden kann. Mit welchen rechtlichen Argumenten man die Sportwette privatisieren und aus dem Glückspielstaatsvertag herauslösen kann, ohne das klassische Lottomonopol zu gefährden, haben wir mit Gutachten belegt. Vieles davon findet sich bereits in dem Gesetzesentwurf aus Schleswig-Holstein wieder. Aus unserer Sicht ist es jetzt notwendig, schnell zu handeln, denn ansonsten droht erneut ein Wildwuchs von Anbietern, die den Verbraucherschutz nicht gewährleisten. Das schadet nicht nur dem Verbraucher, sondern auch dem Image unserer Branche. Es ist an der Zeit, dass der Gesetzgeber sich von dem Einfluss des Lottoblocks löst und sowohl rechtlich tragfähige als auch fiskalisch gewinnbringende Wege beschreitet. Der VEWU steht ihm dabei gerne mit den Berufserfahrungen seiner Buchmacher aus über 50 Jahren für Gespräche zur Verfügung" so Markus Maul abschließend.
Quelle: VEWU - Verband Europäischer Wettunternehmer
Über 10 Jahre haben die privaten Buchmacher in Deutschland für ihr Recht gekämpft. Bis in die 90iger Jahre haben die Buchmacher in Deutschland nur Pferdewetten angeboten. Das Interesse ihrer Kunden indes verlagerte sich immer mehr auf die Sport- bzw. genaugenommen auf die Fußballwette. Lotto hatte dafür mit dem Fußballtoto kein marktfähiges Produkt. Die Leute wollten zu festen Quoten auf ihre Vereine, Favoriten oder Außenseiter wetten. Viele gaben damals ihren Tippschein per Post in Österreich ab. Nach der Wiedervereinigung kamen dann die sog. DDR-Lizenzen auf. Private Buchmacher wie z. B. Bernd Hobiger, Sportwetten Gera und betandwin fingen an, unter Bezugnahme auf Konzessionen, die von der ehemaligen DDR ausgestellt worden waren, Sportwetten anzubieten. Andere begaben sich notgedrungen in europäische Nachbarländer, die private Sportwetten zulassen und richteten in Deutschland Vermittlungsbüros ein. Parallel dazu führte Lotto die Oddset-Wette ein und bewarb sie massiv in Fußballstadien und in den Medien. Von Suchtprävention oder –gefahren war dabei keine Rede.
Den privaten Buchmacher hingegen wurde der Krieg erklärt. Über Jahre hinweg wurden sie von Ordnungsämtern und Staatsanwaltschaften verfolgt. Aber die Buchmacher blieben standhaft und zogen durch die gerichtlichen Instanzen der Verwaltungs- und Strafgerichte, bis hin zum Bundesverfassungsgericht. Kurz vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beschwor der Lottoblock dann zur Rettung und Rechtfertigung seines Monopols die Suchtgefahr herauf. Am 28.03.2006 fällte das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung: Es erklärte das seinerzeit noch auf dem Lotteriestaatsvertrag bestehende Sportwettenmonopol für verfassungswidrig. Nun war die Politik gefordert. Entweder den Sportwettenmarkt kontrolliert öffnen oder die Suchtgefahr ernst nehmen und sowohl Gesetze als auch tatsächliche Verhältnisse schaffen, die diesem Ziel gerecht werden. Allen Warnungen – ob aus juristischer oder wirtschaftswissenschaftlicher Sicht - zum Trotz, klammerte sich der Lottoblock und der Gesetzgeber am Monopol fest und ließ 2008 den Glückspielstaatsvertrag in Kraft treten. Die privaten Anbieter bewiesen jedoch langen Atem, sie zeigten den Gerichten auf, dass auch mit dem Glückspielstaatsvertrag weder die Gesetzes- noch die tatsächliche Lage auf dem deutschen Glückspielmarkt verfassungs- und europarechtskonform ist. Dankenswerterweise gab es vereinzelte Gerichte, die diese Realität erkannten und die den Europäischen Gerichtshof anriefen.
"Mit seinen Entscheidungen vom 08.09.2010 hat der Europäische Gerichtshof den Schwindel aufgedeckt. Natürlich haben wir uns wahnsinnig über die Entscheidungen gefreut. Ich muss zugeben, dass sie für mich überraschend waren; vor allem in dieser Deutlichkeit" sagt Markus Maul, der Präsident der Europäischen Wettunternehmer (VEWU).
"Ich habe selbst auch einen der Kläger vor dem EuGH vertreten und hatte nach der mündlichen Verhandlung im Dezember 2009 Zweifel, dass wir gewinnen. An dieser Stelle möchte ich nicht nur meinen Kollegen danken, die mit mir seit über 10 Jahren dafür streiten, dass einer Branche, die von staatlicher Seite immer wieder diskriminiert wird, Gerechtigkeit wiederfährt; ich möchte vor allem den privaten Wettanbietern meinen Respekt dafür ausdrücken, dass sie den persönlichen Stress und den finanziellen Aufwand in Kauf genommen haben, um diese Entscheidung herbeizuführen. Aber wie sagt man so schön, nach dem Spiel ist vor dem Spiel. Im Grunde genommen haben wir jetzt eine Rechtslage wie vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2006. Nur dass heute die Karten für den Gesetzgeber wesentlich schlechter gemischt sind. Der EuGH hat aufgezeigt, dass selbst eine weitere Restriktion von Werbemaßnahmen für staatliches Glückspiel nicht ausreichen würde, um das Monopol zu rechtfertigen, weil dann immer noch das Problem verbleibt, dass nachweislich suchtgefährdendere Glückspiele, wie das Casino- oder Automatenspiel privat betrieben und beworben werden. Dabei ist es dem EuGH egal, dass die Länder dieses Problem nicht regeln können, weil die Regelungskompetenz dafür beim Bund und nicht bei ihnen liegt. Nun wackelt neben dem gefallenen Sportwettenmonopol das Monopol für klassisches Lotto", so Markus Maul.
"Wir haben der Politik diese Gefahr vorhergesagt. Wir haben dabei aber auch stets betont, dass wir an dem Lottomonopol nicht rütteln wollen. Unser Ziel ist es damals wie heute, einen kontrollierten freien Markt für Buchmacher zu schaffen, die Sportwetten anbieten wollen. Die Buchmacher wollen nicht länger in der Schmuddelecke stehen und als "Illegale" tituliert werden. Wir sprechen von einem Beruf, der Fachkenntnisse voraussetzt und einer Branche, die über 2 Milliarden € Umsatz macht. Die Unternehmer wollen in den Standort Deutschland investieren, vernünftige Läden einrichten und hier Arbeitsplätze schaffen; sie wollen auch lieber in Deutschland marktgerechte Steuern zahlen, als ihre Zeit in Ländern wie Gibraltar oder Malta zu verbringen und ständig von Ordnungsbehörden oder Staatsanwaltschaften verfolgt zu werden. Die VEWU hat der Politik konkrete Vorschläge überreicht in denen aufgezeigt wird, wie ein Buchmacher zugelassen und kontrolliert werden kann, und wie auch die Steuerfrage gelöst und sichergestellt werden kann. Mit welchen rechtlichen Argumenten man die Sportwette privatisieren und aus dem Glückspielstaatsvertag herauslösen kann, ohne das klassische Lottomonopol zu gefährden, haben wir mit Gutachten belegt. Vieles davon findet sich bereits in dem Gesetzesentwurf aus Schleswig-Holstein wieder. Aus unserer Sicht ist es jetzt notwendig, schnell zu handeln, denn ansonsten droht erneut ein Wildwuchs von Anbietern, die den Verbraucherschutz nicht gewährleisten. Das schadet nicht nur dem Verbraucher, sondern auch dem Image unserer Branche. Es ist an der Zeit, dass der Gesetzgeber sich von dem Einfluss des Lottoblocks löst und sowohl rechtlich tragfähige als auch fiskalisch gewinnbringende Wege beschreitet. Der VEWU steht ihm dabei gerne mit den Berufserfahrungen seiner Buchmacher aus über 50 Jahren für Gespräche zur Verfügung" so Markus Maul abschließend.
Quelle: VEWU - Verband Europäischer Wettunternehmer
Freitag, 10. September 2010
Dr. Christian von Boetticher und Hans-Jörn Arp zum EuGH-Urteil: Wir brauchen jetzt schnell einen neuen Glücksspielstaatsvertrag!
Nachdem der Europäische Gerichtshof heute (08. September 2010) das deutsche Glücksspielmonopol für Lotterien und Sportwetten als nicht mit dem EU-Recht vereinbar erklärt hat, lädt die CDU-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag die Parlamentarier der anderen Bundesländer ein, den schleswig-holsteinischen Vorschlag für einen neuen Glücksspielstaatsvertrag zur Grundlage der Beratungen für ein neues Glücksspielrecht zu machen.
Den Schleswig-Holsteinischen Vorschlag, sowie ein Eckpunktepapier finden sie unter folgenden Links:
http://www.cdu.ltsh.de/media/gluecksspielstaatsvertrag.pdf
http://www.cdu.ltsh.de/media/eckpunktepapier.pdf
„Unser Vorschlag mit einem staatlichen Lotteriemonopol einerseits und einem konzessionierten und damit unter staatlicher Aufsicht stehendem Sportwettenmarkt baut auf dem Glücksspielrecht Dänemarks auf. Dieses wurde vom EuGH nicht beanstandet“, erklärte CDU-Fraktionschef von Boetticher in Kiel. Die CDU-Fraktion lade Abgeordnete aller Landesparlamente ein, den Schleswig-Holsteinischen Entwurf gemeinsam mit Fachleuten bereits am
22. September 2010 in Kiel zu diskutieren.
Das Urteil mache schnelles Handeln erforderlich, erläuterte
Glücksspielexperte Hans-Jörn Arp: „Der bis heute geltende Glücksspielstaatsvertrag ist ab sofort Geschichte.
Damit hat sich die seit 2003 geltende Position der schleswig-holsteinischen CDU-Landtagsfraktion voll bestätigt. Es ist genau die Situation eingetreten, vor der wir immer gewarnt haben. Jetzt ist bis auf weiteres im deutschen Glücksspielmarkt nahezu alles erlaubt.“
Es müssten schnell Regeln erlassen werden, die einen wirksamen Spielerschutz sowohl hinsichtlich der Suchtgefährdung als auch vor illegalen Anbietern sicherstellen: „Unser Vorschlag liegt auf dem Tisch. Er kann schnell umgesetzt werden“, so Arp und von Boetticher abschließend.
Den Schleswig-Holsteinischen Vorschlag, sowie ein Eckpunktepapier finden sie unter folgenden Links:
http://www.cdu.ltsh.de/media/gluecksspielstaatsvertrag.pdf
http://www.cdu.ltsh.de/media/eckpunktepapier.pdf
„Unser Vorschlag mit einem staatlichen Lotteriemonopol einerseits und einem konzessionierten und damit unter staatlicher Aufsicht stehendem Sportwettenmarkt baut auf dem Glücksspielrecht Dänemarks auf. Dieses wurde vom EuGH nicht beanstandet“, erklärte CDU-Fraktionschef von Boetticher in Kiel. Die CDU-Fraktion lade Abgeordnete aller Landesparlamente ein, den Schleswig-Holsteinischen Entwurf gemeinsam mit Fachleuten bereits am
22. September 2010 in Kiel zu diskutieren.
Das Urteil mache schnelles Handeln erforderlich, erläuterte
Glücksspielexperte Hans-Jörn Arp: „Der bis heute geltende Glücksspielstaatsvertrag ist ab sofort Geschichte.
Damit hat sich die seit 2003 geltende Position der schleswig-holsteinischen CDU-Landtagsfraktion voll bestätigt. Es ist genau die Situation eingetreten, vor der wir immer gewarnt haben. Jetzt ist bis auf weiteres im deutschen Glücksspielmarkt nahezu alles erlaubt.“
Es müssten schnell Regeln erlassen werden, die einen wirksamen Spielerschutz sowohl hinsichtlich der Suchtgefährdung als auch vor illegalen Anbietern sicherstellen: „Unser Vorschlag liegt auf dem Tisch. Er kann schnell umgesetzt werden“, so Arp und von Boetticher abschließend.
Donnerstag, 9. September 2010
Deutschland muss Glückspiel neu regeln
EuGH kippt staatliches Glücksspielmonopol in Deutschland
Das lang erwartete Urteil zum Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) ordnet die deutsche Glücksspiellandschaft neu und setzt die Politik unter Handlungszwang. Die Richter des europäischen Gerichtshofs (EuGH) entschieden, dass ein staatliches Glücksspielmonopol, wie es bisher in Deutschland angewandt wurde, zwar unter gewissen Bedingungen gerechtfertigt sei, diese Bedingungen in Deutschland jedoch nicht erfüllt sind.
Deutsches Glückspielmonopol nicht mit EU-Recht vereinbar
Die Bundesrepublik Deutschland hatte bisher das Glücksspielmonopol damit gerechtfertigt, dass nur so eine präventive Spielsuchtbekämpfung möglich sei. Ein staatliches Monopol steht jedoch diametral zur europäischen Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit und bedürfe daher besonderer Rechtfertigung. Hierzu zähle auch die Spielsuchtbekämpfung. Bei genauerer Betrachtung stellten die Richter jedoch fest, dass die staatlichen Wettanbieter, wie Lotto und Oddset, zu viel Werbung schalten würde und dies der Begründung, nämlich der Spielsuchtbekämpfung, zu widerläuft.
Geteilte Reaktionen
Die Reaktionen des Urteils riefen unterschiedliche Kommentare hervor. Während die Landessportverbände bereits den Untergang des Breitensports ausrufen, da die Landeshaushalte ihre Sportverbände mit bis zu 80% aus den staatlichen Glücksspielumsätzen finanzieren, die jetzt drohen wegzubrechen, nahmen die privaten Sportwettenanbieter und der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien (BITKOM) das Urteil positiv auf. „Gerade im Internet ist ein Verbot privater Anbieter nicht länger haltbar“ kommentierte BITKOM-Präsident Prof. Dr. August-Wilhelm Scheer das Urteil. Ferner sei nicht ersichtlich warum Pferdewetten erlaubt und Spielautomaten aufgestellt werden dürften, sofern es vornämlich um die Spielsuchtbekämpfung geht.
Deutsche Gerichte sind nun gefordert
Die privaten Sportwettenanbieter, die sich bisher durch die Vermittlung von im Ausland sitzenden Angeboten in einer rechtlichen Grauzone aufhielten, erhoffen sich nun Rechtssicherheit. Auch der Profisport erhofft sich Mehreinnahmen in dreistelliger Millionenhöhe, sofern der Markt geöffnet wird. Ob das so schnell kommen wird, hängt nun in erster Linien von den deutschen Gerichten ab, die die Rechtssachen an den EuGH weitegereicht hatten. Es obliegt nun ihnen, die vorliegenden Fälle im Einklang mit dem Urteilsspruch zu bewerten. Für die Politik heißt dies, dass der Glücksspielsstaatsvertrag neu geregelt werden muss.
Spielsuchtbekämpfung erfordert eine europäische Regelung
Stimmen aus dem Europaparlament fordern langfristig eine europäische Regelung. Länder wie Frankreich, Italien und Dänemark haben bereits entschieden ihre Märkte zu öffnen, während Deutschland bisher starr an dem Glücksspielmonopol festhielt. Doch auch für den Glücksspielmarkt sollten einheitliche europäische Regeln gelten. Nur dann können länderübergreifend auch Präventivmaßen zur Spielsuchbekämpfung ergriffen werden.
Stefano Biondi
http://www.european-circle.de/zukunftwissen/meldung/datum/2010/09/08/deutschland-muss-glueckspielmarkt-neu-regeln.html
Das lang erwartete Urteil zum Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) ordnet die deutsche Glücksspiellandschaft neu und setzt die Politik unter Handlungszwang. Die Richter des europäischen Gerichtshofs (EuGH) entschieden, dass ein staatliches Glücksspielmonopol, wie es bisher in Deutschland angewandt wurde, zwar unter gewissen Bedingungen gerechtfertigt sei, diese Bedingungen in Deutschland jedoch nicht erfüllt sind.
Deutsches Glückspielmonopol nicht mit EU-Recht vereinbar
Die Bundesrepublik Deutschland hatte bisher das Glücksspielmonopol damit gerechtfertigt, dass nur so eine präventive Spielsuchtbekämpfung möglich sei. Ein staatliches Monopol steht jedoch diametral zur europäischen Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit und bedürfe daher besonderer Rechtfertigung. Hierzu zähle auch die Spielsuchtbekämpfung. Bei genauerer Betrachtung stellten die Richter jedoch fest, dass die staatlichen Wettanbieter, wie Lotto und Oddset, zu viel Werbung schalten würde und dies der Begründung, nämlich der Spielsuchtbekämpfung, zu widerläuft.
Geteilte Reaktionen
Die Reaktionen des Urteils riefen unterschiedliche Kommentare hervor. Während die Landessportverbände bereits den Untergang des Breitensports ausrufen, da die Landeshaushalte ihre Sportverbände mit bis zu 80% aus den staatlichen Glücksspielumsätzen finanzieren, die jetzt drohen wegzubrechen, nahmen die privaten Sportwettenanbieter und der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien (BITKOM) das Urteil positiv auf. „Gerade im Internet ist ein Verbot privater Anbieter nicht länger haltbar“ kommentierte BITKOM-Präsident Prof. Dr. August-Wilhelm Scheer das Urteil. Ferner sei nicht ersichtlich warum Pferdewetten erlaubt und Spielautomaten aufgestellt werden dürften, sofern es vornämlich um die Spielsuchtbekämpfung geht.
Deutsche Gerichte sind nun gefordert
Die privaten Sportwettenanbieter, die sich bisher durch die Vermittlung von im Ausland sitzenden Angeboten in einer rechtlichen Grauzone aufhielten, erhoffen sich nun Rechtssicherheit. Auch der Profisport erhofft sich Mehreinnahmen in dreistelliger Millionenhöhe, sofern der Markt geöffnet wird. Ob das so schnell kommen wird, hängt nun in erster Linien von den deutschen Gerichten ab, die die Rechtssachen an den EuGH weitegereicht hatten. Es obliegt nun ihnen, die vorliegenden Fälle im Einklang mit dem Urteilsspruch zu bewerten. Für die Politik heißt dies, dass der Glücksspielsstaatsvertrag neu geregelt werden muss.
Spielsuchtbekämpfung erfordert eine europäische Regelung
Stimmen aus dem Europaparlament fordern langfristig eine europäische Regelung. Länder wie Frankreich, Italien und Dänemark haben bereits entschieden ihre Märkte zu öffnen, während Deutschland bisher starr an dem Glücksspielmonopol festhielt. Doch auch für den Glücksspielmarkt sollten einheitliche europäische Regeln gelten. Nur dann können länderübergreifend auch Präventivmaßen zur Spielsuchbekämpfung ergriffen werden.
Stefano Biondi
http://www.european-circle.de/zukunftwissen/meldung/datum/2010/09/08/deutschland-muss-glueckspielmarkt-neu-regeln.html
Lotto informiert: Glücksspielstaatsvertrag hat weiterhin Bestand
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 8. September 2010 ausdrücklich die Auffassung vertreten, dass Glücksspielmonopole zur Vermeidung von Risiken, wie etwa der Spielsucht, gerechtfertigt sein können. Entgegen einiger Pressemeldungen wurde das Glücksspielmonopol der Länder nicht "gekippt". Damit ist auch der Glücksspielstaatsvertrag vom 1. Januar 2008 weiterhin in Kraft.
Bund und Länder müssen, so die Richter in Luxemburg, eine in sich stimmige Politik betreiben. Das heißt: Alle Glücksspielbereiche von den Sportwetten über Lotterien bis hin zu den bisher nicht erfassten Pferdewetten und Geldspielautomaten in Spielhallen und Gaststätten müssen künftig einheitlich am Ziel der Spielsuchtprävention ausgerichtet werden.
Dazu Dr. Friedhelm Repnik, Geschäftsführer von Lotto Baden-Württemberg: "Das Gericht hat keineswegs eine Liberalisierung des Glücksspiels oder gar die Abkehr vom staatlichen Monopol gefordert. Die endgültige Entscheidung bleibt den nationalen Gerichten vorbehalten, an die der EuGH den Ball nun zurückgespielt hat. Es ist erforderlich, die Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages weiter auszuweiten und das bestehende Vertragsmodell zu optimieren. Dieses Thema wird zügig angegangen, so wie es der derzeitige Vorsitzende der Ministerpräsidentenkonferenz, Kurt Beck, bereits angekündigt hat. Ab 2012 kann es dann einen überarbeiteten Glücksspielstaatsvertrag geben. Wir sind sehr zuversichtlich, dass sich die Politik weiterhin gegen eine Kommerzialisierung des Glücksspiels mit all seinen negativen Folgen entscheiden wird."
Quelle: Staatliche Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg
Bund und Länder müssen, so die Richter in Luxemburg, eine in sich stimmige Politik betreiben. Das heißt: Alle Glücksspielbereiche von den Sportwetten über Lotterien bis hin zu den bisher nicht erfassten Pferdewetten und Geldspielautomaten in Spielhallen und Gaststätten müssen künftig einheitlich am Ziel der Spielsuchtprävention ausgerichtet werden.
Dazu Dr. Friedhelm Repnik, Geschäftsführer von Lotto Baden-Württemberg: "Das Gericht hat keineswegs eine Liberalisierung des Glücksspiels oder gar die Abkehr vom staatlichen Monopol gefordert. Die endgültige Entscheidung bleibt den nationalen Gerichten vorbehalten, an die der EuGH den Ball nun zurückgespielt hat. Es ist erforderlich, die Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages weiter auszuweiten und das bestehende Vertragsmodell zu optimieren. Dieses Thema wird zügig angegangen, so wie es der derzeitige Vorsitzende der Ministerpräsidentenkonferenz, Kurt Beck, bereits angekündigt hat. Ab 2012 kann es dann einen überarbeiteten Glücksspielstaatsvertrag geben. Wir sind sehr zuversichtlich, dass sich die Politik weiterhin gegen eine Kommerzialisierung des Glücksspiels mit all seinen negativen Folgen entscheiden wird."
Quelle: Staatliche Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg
VPRT begrüßt EuGH-Entscheidungen zum Glücksspielstaatsvertrag
Appell an Bundesländer: Evaluierung als Chance zur regulierten Marktöffnung nutzen
Berlin - Der Verband Privater Rundfunk und Telemedien e. V. (VPRT) begrüßt die Entscheidungen des EuGH, dass das deutsche Monopol des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) in der bisherigen Form nicht mehr gerechtfertigt werden kann. Der Arbeitskreis Wetten im VPRT setzt sich seit langem für ein duales System insbesondere im Sportwettenmarkt ein und appelliert an die Bundesländer, die derzeitige Evaluierung des GlüStV als Chance zur regulierten Marktöffnung zu nutzen.
Thomas Deissenberger, Sprecher des VPRT-Arbeitskreises Wetten: "Die bloße Fortentwicklung des bestehenden GlüStV für die staatlichen Angebote wäre schon angesichts der bisherigen Erfahrungen bei Lotto eine Sackgasse - die Länder sollten vielmehr die Möglichkeit ergreifen, in ein reguliertes und kohärentes System mit privaten Anbietern zu wechseln. Bislang werden den Medienunternehmen in einem ohnehin schwierigen Werbemarkt erhebliche Einnahmen entzogen, während internationale Sportwettenanbieter im Rahmen ihrer Marketingbudgets ihre Werbung ausschließlich bei ausländischen Medienunternehmen einbuchen."
Pressekontakt:
Pressesprecher
Hartmut Schultz, Hartmut Schultz Kommunikation GmbH,
Tel.: 030/39880-101,
Email: schultz@schultz-kommunikation.de
Berlin - Der Verband Privater Rundfunk und Telemedien e. V. (VPRT) begrüßt die Entscheidungen des EuGH, dass das deutsche Monopol des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) in der bisherigen Form nicht mehr gerechtfertigt werden kann. Der Arbeitskreis Wetten im VPRT setzt sich seit langem für ein duales System insbesondere im Sportwettenmarkt ein und appelliert an die Bundesländer, die derzeitige Evaluierung des GlüStV als Chance zur regulierten Marktöffnung zu nutzen.
Thomas Deissenberger, Sprecher des VPRT-Arbeitskreises Wetten: "Die bloße Fortentwicklung des bestehenden GlüStV für die staatlichen Angebote wäre schon angesichts der bisherigen Erfahrungen bei Lotto eine Sackgasse - die Länder sollten vielmehr die Möglichkeit ergreifen, in ein reguliertes und kohärentes System mit privaten Anbietern zu wechseln. Bislang werden den Medienunternehmen in einem ohnehin schwierigen Werbemarkt erhebliche Einnahmen entzogen, während internationale Sportwettenanbieter im Rahmen ihrer Marketingbudgets ihre Werbung ausschließlich bei ausländischen Medienunternehmen einbuchen."
Pressekontakt:
Pressesprecher
Hartmut Schultz, Hartmut Schultz Kommunikation GmbH,
Tel.: 030/39880-101,
Email: schultz@schultz-kommunikation.de
Mittwoch, 8. September 2010
Deutsches Glücksspiel-Monopol gekippt: ZAW begrüßt EuGH-Urteil
BERLIN - Der Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft ZAW hat das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gegen das deutsche Monopol für Glücksspiel und Sportwetten als Entscheidung für Wettbewerb und Lebenskompetenz der Bürger bewertet. Die höchsten EU-Richter hatten festgestellt: Das deutsche Monopol sei nicht mit europäischem Recht vereinbar.
Die deutsche Regelung beschneide die Glücksspiele wie auch Sportwetten nicht "in kohärenter und systematischer Weise". Sie verstoße damit gegen die Niederlassungsfreiheit in der EU.
Werbebranche sieht Schattenwirtschaft beendet
Ein Sprecher des ZAW in Berlin sagte, dass die EuGH-Entscheidung dem Bestreben der deutschen Werbebranche entspreche, den privaten Glücksspielsektor aus der Schattenwirtschaft heraus in einen lauteren und fairen Wettbewerb zu überführen. Der ZAW habe sich immer für eine kontrollierte Marktöffnung des Glücksspielwesens mit einer wettbewerbsorientierten Werberegulierung eingesetzt. Den Bürgern müssten legale und sichere Spielmöglichkeiten angeboten werden, um ihnen die Motivation zu nehmen, am illegalen Markt wie für Sportwetten teilzunehmen. "Mit einer kontrollierten Marktöffnung kann das Glücksspielwesen mithilfe der gesamten Bandbreite existierender Regulierungsmechanismen einschließlich selbstdisziplinärer Initiativen der Werbewirtschaft in geregelte Bahnen gelenkt werden", so der ZAW-Sprecher.
Die deutsche Regelung beschneide die Glücksspiele wie auch Sportwetten nicht "in kohärenter und systematischer Weise". Sie verstoße damit gegen die Niederlassungsfreiheit in der EU.
Werbebranche sieht Schattenwirtschaft beendet
Ein Sprecher des ZAW in Berlin sagte, dass die EuGH-Entscheidung dem Bestreben der deutschen Werbebranche entspreche, den privaten Glücksspielsektor aus der Schattenwirtschaft heraus in einen lauteren und fairen Wettbewerb zu überführen. Der ZAW habe sich immer für eine kontrollierte Marktöffnung des Glücksspielwesens mit einer wettbewerbsorientierten Werberegulierung eingesetzt. Den Bürgern müssten legale und sichere Spielmöglichkeiten angeboten werden, um ihnen die Motivation zu nehmen, am illegalen Markt wie für Sportwetten teilzunehmen. "Mit einer kontrollierten Marktöffnung kann das Glücksspielwesen mithilfe der gesamten Bandbreite existierender Regulierungsmechanismen einschließlich selbstdisziplinärer Initiativen der Werbewirtschaft in geregelte Bahnen gelenkt werden", so der ZAW-Sprecher.
Deutscher Lottoverband begrüßt die Urteile des EuGH
Glücksspielstaatsvertrag gescheitert, Politiker müssen handeln!
08.09.2010 - Entgegen einer heute veröffentlichten dapd-Meldung begrüßt der Deutsche Lottoverband ausdrücklich die heutigen Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu den Vorlageverfahren deutscher Verwaltungsgerichte. Das Gericht hat in bemerkenswerter Deutlichkeit festgestellt, dass die tragenden Vorschriften des geltenden Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) nicht mit den Grundfreiheiten des Binnenmarktes nach dem Unionsrecht vereinbar sind.
"Das Monopol ist gescheitert, jetzt sind die Politiker gefordert zu handeln", so Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes. "Vorschläge für eine angemessene und europarechtskonforme Regulierung des deutschen Glücksspielmarktes liegen auf dem Tisch. Diese Lösungsansätze müssen jetzt zügig und konstruktiv diskutiert werden."
Der EuGH widerlegt die Verteidiger des GlüStV in ihrer Behauptung, der geltende Glücksspielstaatsvertrag sei durch das Unionsrecht und die Rechtsprechung des EuGH dazu abgedeckt. Das bedeutet, dass die Diskussion über einen neuen Rechtsrahmen für Lotterien und Glücksspiel ab 2012 auf einer völlig neuen Basis neu begonnen werden muss. Für den Bereich Lotto und Lotterien hat das Gericht deutliche Hinweise darauf gegeben, dass wegen der Inkohärenz zu liberalisierten Automatenspielen und Kasinos sowie der intensiven Werbekampagnen dort auch dieses Monopol mit der bisherigen Begründung der Spielsuchtprävention nicht mehr gerechtfertigt ist.
Damit hat sich die rechtliche Ausgangsbasis für den gesamten Regelungsbereich des geltenden Glücksspielstaatsvertrages völlig verändert.
Der EuGH hat zwar festgestellt, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen des ihnen zugestandenen "weiten Wertungsspielraums "bei der Festlegung des Schutzniveaus gegen die von Glücksspielen ausgehenden Gefahren auch das Anbieten von Glücksspielen im Internet verbieten "können". Dies ist eine mögliche Handlungsoption, aber eben keine Verpflichtung. Bei der Entscheidung für den Fortbestand eines Internetverbotes ist zu beachten, dass dies nur im Rahmen eines im Übrigen europarechts- und verfassungsrechtlich einwandfrei ausgestalteten Monopols zulässig wäre.
"Die Länder haben nun die Wahl: Entweder sie schaffen vernünftige Rahmenbedingungen für staatliche und private Anbieter, oder sie regulieren den Markt weiter vollständig kaputt", so Faber. "Das würde den Verbraucher- und Jugendschutz nicht fördern, sondern die Bürger in noch stärkerem Ausmaß als bisher in den Schwarzmarkt treiben."
Die Aufsicht- und Ordnungsbehörden in den Ländern, aber auch die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte müssen nun umgehend die Konsequenzen prüfen, die sie aus den Urteilen in den Bereichen Lotto und Sportwetten zu ziehen haben. Dies betrifft die anhängigen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren und vor allem alle Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung und der Strafverfolgung.
Quelle: Deutscher Lottoverband
08.09.2010 - Entgegen einer heute veröffentlichten dapd-Meldung begrüßt der Deutsche Lottoverband ausdrücklich die heutigen Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu den Vorlageverfahren deutscher Verwaltungsgerichte. Das Gericht hat in bemerkenswerter Deutlichkeit festgestellt, dass die tragenden Vorschriften des geltenden Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) nicht mit den Grundfreiheiten des Binnenmarktes nach dem Unionsrecht vereinbar sind.
"Das Monopol ist gescheitert, jetzt sind die Politiker gefordert zu handeln", so Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes. "Vorschläge für eine angemessene und europarechtskonforme Regulierung des deutschen Glücksspielmarktes liegen auf dem Tisch. Diese Lösungsansätze müssen jetzt zügig und konstruktiv diskutiert werden."
Der EuGH widerlegt die Verteidiger des GlüStV in ihrer Behauptung, der geltende Glücksspielstaatsvertrag sei durch das Unionsrecht und die Rechtsprechung des EuGH dazu abgedeckt. Das bedeutet, dass die Diskussion über einen neuen Rechtsrahmen für Lotterien und Glücksspiel ab 2012 auf einer völlig neuen Basis neu begonnen werden muss. Für den Bereich Lotto und Lotterien hat das Gericht deutliche Hinweise darauf gegeben, dass wegen der Inkohärenz zu liberalisierten Automatenspielen und Kasinos sowie der intensiven Werbekampagnen dort auch dieses Monopol mit der bisherigen Begründung der Spielsuchtprävention nicht mehr gerechtfertigt ist.
Damit hat sich die rechtliche Ausgangsbasis für den gesamten Regelungsbereich des geltenden Glücksspielstaatsvertrages völlig verändert.
Der EuGH hat zwar festgestellt, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen des ihnen zugestandenen "weiten Wertungsspielraums "bei der Festlegung des Schutzniveaus gegen die von Glücksspielen ausgehenden Gefahren auch das Anbieten von Glücksspielen im Internet verbieten "können". Dies ist eine mögliche Handlungsoption, aber eben keine Verpflichtung. Bei der Entscheidung für den Fortbestand eines Internetverbotes ist zu beachten, dass dies nur im Rahmen eines im Übrigen europarechts- und verfassungsrechtlich einwandfrei ausgestalteten Monopols zulässig wäre.
"Die Länder haben nun die Wahl: Entweder sie schaffen vernünftige Rahmenbedingungen für staatliche und private Anbieter, oder sie regulieren den Markt weiter vollständig kaputt", so Faber. "Das würde den Verbraucher- und Jugendschutz nicht fördern, sondern die Bürger in noch stärkerem Ausmaß als bisher in den Schwarzmarkt treiben."
Die Aufsicht- und Ordnungsbehörden in den Ländern, aber auch die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte müssen nun umgehend die Konsequenzen prüfen, die sie aus den Urteilen in den Bereichen Lotto und Sportwetten zu ziehen haben. Dies betrifft die anhängigen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren und vor allem alle Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung und der Strafverfolgung.
Quelle: Deutscher Lottoverband
Tipp24 SE: EuGH erklärt Glücksspiel-Staatsvertrag für rechtswidrig
- Deutsches Glücksspiel-Monopol ist gekippt
- Tipp24 SE will ihr Geschäft in Deutschland wieder aufnehmen
Nach einem heute verkündeten Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verstößt der Glücksspiel-Staatsvertrag (GlüStV) gegen die europäischen Grundfreiheiten.
Die Richter urteilten, dass die deutschen Regelungen nicht kohärent und konsistent an den von den Bundesländern selbstgesetzten Zielen, insbesondere der Bekämpfung der Glücksspielsucht, ausgerichtet sind und damit gegen europäisches Recht verstoßen.
Weiterhin stellte der EuGH fest, dass die staatlichen deutschen Lotterieunternehmen umfassend Werbung betreiben, um den eigenen Gewinn zu erhöhen. Daneben seien weit gefährlichere Automatenspiele ohne besondere Beschränkungen zulässig und die diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen sogar noch liberalisiert worden.
Der EuGH wies zudem darauf hin, dass die mit dem Europarecht unvereinbaren Beschränkungen des GlüStV auch nicht mehr übergangsweise angewendet werden dürfen, bis eine europarechtskonforme Neuregelung getroffen wird.
Dr. Hans Cornehl, Vorstand der Tipp24 SE: „Der EuGH hat unsere Rechtsmeinung voll und ganz bestätigt. Der Glücksspielsstaatsvertrag ist rechtswidrig und nicht anwendbar – ein Sieg auf der ganzen Linie. Wir gehen davon aus, dass wir unser Geschäft der Vermittlung staatlicher Lotterien in Deutschland, wie wir es erfolgreich bis Ende 2008 betrieben haben, in naher Zukunft wieder aufnehmen.
Über die Tipp24 SE: Die Tipp24 SE wurde im September 1999 gegründet und hält Beteiligungen an einer Reihe von Gesellschaften in Spanien, Italien und Großbritannien, die die Teilnahme an Glücksspielen aus dem Lotteriebereich über das Internet ermöglichen, insbesondere über die Websites www.ventura24.es, www.giochi24.it, www.mylotto24.co.uk und www.tipp24.com. In Deutschland betreibt die Tipp24 Entertainment GmbH die Spieleplattform www.tipp24games.de. Seit Gründung bis Ende 2008 vermittelte die Tipp24 SE mehr als 1,5 Mrd. Euro an staatliche Lotteriegesellschaften, zuletzt mehr als 330 Mio. Euro pro Jahr. Seit 2005 werden die Aktien der Tipp24 SE im Prime Standard der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt. Im Juni 2009 wurde das Unternehmen in den SDAX aufgenommen.
Pressekontakt:
Tipp24 SE
Andrea Fratini
Leitung Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Telefon: +49 40 32 55 33-660
Fax: +49 40 32 55 33-5600
Internet: www.tipp24-se.de/presse
- Tipp24 SE will ihr Geschäft in Deutschland wieder aufnehmen
Nach einem heute verkündeten Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verstößt der Glücksspiel-Staatsvertrag (GlüStV) gegen die europäischen Grundfreiheiten.
Die Richter urteilten, dass die deutschen Regelungen nicht kohärent und konsistent an den von den Bundesländern selbstgesetzten Zielen, insbesondere der Bekämpfung der Glücksspielsucht, ausgerichtet sind und damit gegen europäisches Recht verstoßen.
Weiterhin stellte der EuGH fest, dass die staatlichen deutschen Lotterieunternehmen umfassend Werbung betreiben, um den eigenen Gewinn zu erhöhen. Daneben seien weit gefährlichere Automatenspiele ohne besondere Beschränkungen zulässig und die diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen sogar noch liberalisiert worden.
Der EuGH wies zudem darauf hin, dass die mit dem Europarecht unvereinbaren Beschränkungen des GlüStV auch nicht mehr übergangsweise angewendet werden dürfen, bis eine europarechtskonforme Neuregelung getroffen wird.
Dr. Hans Cornehl, Vorstand der Tipp24 SE: „Der EuGH hat unsere Rechtsmeinung voll und ganz bestätigt. Der Glücksspielsstaatsvertrag ist rechtswidrig und nicht anwendbar – ein Sieg auf der ganzen Linie. Wir gehen davon aus, dass wir unser Geschäft der Vermittlung staatlicher Lotterien in Deutschland, wie wir es erfolgreich bis Ende 2008 betrieben haben, in naher Zukunft wieder aufnehmen.
Über die Tipp24 SE: Die Tipp24 SE wurde im September 1999 gegründet und hält Beteiligungen an einer Reihe von Gesellschaften in Spanien, Italien und Großbritannien, die die Teilnahme an Glücksspielen aus dem Lotteriebereich über das Internet ermöglichen, insbesondere über die Websites www.ventura24.es, www.giochi24.it, www.mylotto24.co.uk und www.tipp24.com. In Deutschland betreibt die Tipp24 Entertainment GmbH die Spieleplattform www.tipp24games.de. Seit Gründung bis Ende 2008 vermittelte die Tipp24 SE mehr als 1,5 Mrd. Euro an staatliche Lotteriegesellschaften, zuletzt mehr als 330 Mio. Euro pro Jahr. Seit 2005 werden die Aktien der Tipp24 SE im Prime Standard der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt. Im Juni 2009 wurde das Unternehmen in den SDAX aufgenommen.
Pressekontakt:
Tipp24 SE
Andrea Fratini
Leitung Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Telefon: +49 40 32 55 33-660
Fax: +49 40 32 55 33-5600
Internet: www.tipp24-se.de/presse
Deutscher Lotto- und Totoblock: Glücksspielmonopol hat weiterhin Bestand
- Heutige Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bestätigen Zulässigkeit eines ausschließlich staatlichen Glücksspielangebotes
- Politik in Bund und Ländern muss nun Maßnahmen gegen suchtgefährdendes Automatenspiel ergreifen
- Glücksspielanbieter aus anderen Ländern in Deutschland weiterhin illegal
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinen heute verkündeten Urteilen zu deutschen Vorlageverfahren - in Übereinstimmung mit seiner bisherigen Rechtsprechung - bestätigt, dass ein ausschließlich staatliches Glücksspielangebot europarechtlich zulässig ist.
"Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass die EU-Mitgliedsstaaten entscheiden können, ob sie ein Kommerzmodell oder ein am Gemeinwohl orientiertes Staatsvertragsmodell wollen", sagt Erwin Horak, Präsident der Staatlichen Lotterieverwaltung Bayern und Federführer des Deutschen Lotto- und Totoblocks (DLTB).
Glücksspielanbieter aus anderen Ländern dürfen gemäß dem EuGH weiterhin nicht ohne Erlaubnis in Deutschland tätig werden. Auch die Untersagung und Reglementierung von Sportwetten und anderen Glücksspielen im Internet wird ausdrücklich zugelassen.
Der EuGH stellt allerdings auch fest, dass die deutsche Gesamtregelung des Glücksspiels von den vorlegenden Gerichten als nicht kohärent angesehen werden könnte. Er weist darauf hin, dass insbesondere das suchtgefährdende gewerbliche Automatenspiel in Spielhallen konsequent im Sinne des Spielerschutzes zu regeln ist. Die Aussagen des EuGH zur Werbung werden geprüft.
"Wir vertrauen auf die Politik in Bund und Ländern, dass die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, damit das in Deutschland bewährte Staatsvertragsmodell Bestand haben wird", so Erwin Horak.
Quelle: DLTB - Deutscher Lotto- und Totoblock
- Politik in Bund und Ländern muss nun Maßnahmen gegen suchtgefährdendes Automatenspiel ergreifen
- Glücksspielanbieter aus anderen Ländern in Deutschland weiterhin illegal
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinen heute verkündeten Urteilen zu deutschen Vorlageverfahren - in Übereinstimmung mit seiner bisherigen Rechtsprechung - bestätigt, dass ein ausschließlich staatliches Glücksspielangebot europarechtlich zulässig ist.
"Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass die EU-Mitgliedsstaaten entscheiden können, ob sie ein Kommerzmodell oder ein am Gemeinwohl orientiertes Staatsvertragsmodell wollen", sagt Erwin Horak, Präsident der Staatlichen Lotterieverwaltung Bayern und Federführer des Deutschen Lotto- und Totoblocks (DLTB).
Glücksspielanbieter aus anderen Ländern dürfen gemäß dem EuGH weiterhin nicht ohne Erlaubnis in Deutschland tätig werden. Auch die Untersagung und Reglementierung von Sportwetten und anderen Glücksspielen im Internet wird ausdrücklich zugelassen.
Der EuGH stellt allerdings auch fest, dass die deutsche Gesamtregelung des Glücksspiels von den vorlegenden Gerichten als nicht kohärent angesehen werden könnte. Er weist darauf hin, dass insbesondere das suchtgefährdende gewerbliche Automatenspiel in Spielhallen konsequent im Sinne des Spielerschutzes zu regeln ist. Die Aussagen des EuGH zur Werbung werden geprüft.
"Wir vertrauen auf die Politik in Bund und Ländern, dass die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, damit das in Deutschland bewährte Staatsvertragsmodell Bestand haben wird", so Erwin Horak.
Quelle: DLTB - Deutscher Lotto- und Totoblock
FDP Bayern: EuGH-Urteil Glücksspielmonopol: Watschn für Anhänger des Staatsmonopols
„Das ist eine Riesenchance für den Jugend- und Spielerschutz“, kommentiert die Landtagsabgeordnete Julika Sandt (München) das heutige Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum Glücksspielstaatsvertrag. "Der EuGH hat dem bisherigen Monopol für Sportwetten und Glücksspiele eine klare Absage erteilt. Das ist eine Watschn für die Anhänger der derzeitigen Monopolregelung, die - anders als in vielen anderen Ländern - das Staatsmonopol hochhalten." Sandt, Sprecherin der FDP-Landtagsfraktion für Medien, Jugend, Sport und Kultur, fordert die Chefs der Staatskanzleien auf, den Glücksspielstaatsvertrag komplett neu aufzusetzen:
„Ziel des neuen Glücksspielstaatsvertrags muss sein, dass der Jugendschutz durch Altersverifikationen gesichert wird und dass die Anbieter Maßnahmen zur Suchtprävention und zum Spielerschutz treffen müssen. Darüber hinaus muss ein Teil des Ertrags dem Breitensport sowie kulturellen Einrichtungen zu Gute kommen.“ Sandt stellt fest: „Das staatliche Sportwetten-Monopol mit Internet-Verbot bewirkt, dass sehr viele Spieler per Internet völlig unkontrolliert im Ausland wetten. Mit Suchtprävention hat das nichts zu tun - im Gegenteil! Wir sind zuversichtlich, dass auch die Zuständigen in der Staatskanzlei davor nicht länger die Augen verschließen.“
Verantwortlich für den Inhalt dieser Meldung: FDP-Fraktion im Bayerischen Landtag.
„Ziel des neuen Glücksspielstaatsvertrags muss sein, dass der Jugendschutz durch Altersverifikationen gesichert wird und dass die Anbieter Maßnahmen zur Suchtprävention und zum Spielerschutz treffen müssen. Darüber hinaus muss ein Teil des Ertrags dem Breitensport sowie kulturellen Einrichtungen zu Gute kommen.“ Sandt stellt fest: „Das staatliche Sportwetten-Monopol mit Internet-Verbot bewirkt, dass sehr viele Spieler per Internet völlig unkontrolliert im Ausland wetten. Mit Suchtprävention hat das nichts zu tun - im Gegenteil! Wir sind zuversichtlich, dass auch die Zuständigen in der Staatskanzlei davor nicht länger die Augen verschließen.“
Verantwortlich für den Inhalt dieser Meldung: FDP-Fraktion im Bayerischen Landtag.
FDP Hessen: EuGH bestätigt FDP-Kritik am Glücksspielstaatsvertrag
Die heutige Entscheidung des EuGH, dass deutsche Glücksspielmonopol sei nicht mit Europarecht vereinbar, bestätigt die von Anfang an seitens der FDP geäußerte Kritik am Staatsvertrag. "Das Glücksspielmonopol ist in Deutschland teuer erkauft worden. Vermeintliche Suchtbekämpfung, Onlineverbote und die massive Einschränkung der Werbemöglichkeiten haben dafür gesorgt, dass Spieler in den illegalen Bereich abgewandert sind und die Einnahmen beim staatlichen Lotto deutlich zurückgegangen sind. Dieses Geld fehlt dem Land bei der Förderung von Kunst, Kultur und Breitensport. Unser Fazit: Der vielleicht gut gemeinte Staatsvertrag hat sich als Nachteil für das staatliche Lottomonopol herausgestellt", so Florian Rentsch, Vorsitzender der FDP-Fraktion im Hessischen Landtag und Wolfgang Greilich, innenpolitischer Sprecher der Landtagsfraktion.
Hessen müsse nach Auffassung der beiden Liberalen nun schnellstmöglich einen rechtmäßigen Gesetzentwurf vorlegen, der die Entscheidung des EuGH berücksichtigt und eine Liberalisierung vorsieht. "Aus unserer Sicht ist ein Lizenzmodell, das die Verbraucher schützt, den Markt geordnet öffnet und die staatlichen Einnahmen sichert, der richtige Weg. Dafür setzen wir uns ein", erklärten Rentsch und Greilich.
Verantwortlich für den Inhalt dieser Meldung: FDP-Fraktion im Hessischen Landtag.
Hessen müsse nach Auffassung der beiden Liberalen nun schnellstmöglich einen rechtmäßigen Gesetzentwurf vorlegen, der die Entscheidung des EuGH berücksichtigt und eine Liberalisierung vorsieht. "Aus unserer Sicht ist ein Lizenzmodell, das die Verbraucher schützt, den Markt geordnet öffnet und die staatlichen Einnahmen sichert, der richtige Weg. Dafür setzen wir uns ein", erklärten Rentsch und Greilich.
Verantwortlich für den Inhalt dieser Meldung: FDP-Fraktion im Hessischen Landtag.
DOSB: Stellungnahme des deutschen Sports zu EUGH-Urteilen
08.09.2010 - Das staatliche Monopol für Sportwetten und Glücksspiele ist nicht mit dem Recht der EU vereinbar, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Mittwoch in Luxemburg.
Wir begrüßen die heutigen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes, weil sie für die künftige Regelung von Lotterien und Sportwetten Klarheit schaffen. Sie stärken die Position des deutschen Sports, die er unter Federführung des DOSB insbesondere gemeinsam mit den besonders betroffenen Verbänden und Organisationen, namentlich dem DFB und der DFL sowie der Deutschen Sporthilfe in die Debatte um die Neufassung des Glücksspielstaatsvertrags der Länder eingebracht hat.
Die Entscheidungen ermöglichen das von uns vorgeschlagene Modell, am staatlichen Lotterie-Monopol festzuhalten und zugleich eine staatlich regulierte Öffnung der Sportwetten umzusetzen. Der EuGH weist mehrfach darauf hin, „dass die verschiedenen Arten von Glücksspielen erhebliche Unterschiede aufweisen können“ und dass „grundsätzlich gesondert für jede … Beschränkung namentlich zu prüfen ist, ob sie geeignet ist, die Verwirklichung des Ziels oder der Ziele zu gewährleisten“, die der Staat als Begründung für die Beschränkung in eigener Kompetenz festlegen kann. („Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist es demnach Sache jedes Mitgliedsstaats, zu beurteilen, ob es im Zusammenhang mit den von ihm verfolgten legitimen Zielen erforderlich ist, Tätigkeiten dieser Art vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken…“)
Das bedeutet, dass das staatliche Lotterie-Monopol aufgrund der Besonderheiten des Lottospiels wie zum Beispiel der großen Zahl der potentiellen Spieler und der hohen Anforderungen an die Verlässlichkeit der Ziehung aufrecht erhalten bleiben kann. In diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof nochmals ausdrücklich darauf hin, dass zur Rechtfertigung eines solchen Monopols nicht nur die Prävention vor Suchtgefahr, sondern im Rahmen einer „Gesamtbetrachtung“ auch andere Ziele wie der „Schutz der Sozialordnung“ dienen können. Deshalb kann im Bereich der Lotterien, anders als bislang in Deutschland geschehen, die Tatsache der Zuwendung von mehreren hundert Millionen Euro für soziale Zwecke wie den Sport, die Wohlfahrt und die Denkmalpflege ein starkes Argument für die Aufrechterhaltung des Monopols darstellen.
Umgekehrt ermöglichen die Urteile, den Bereich der Sportwetten aufgrund der offensichtlichen Unterschiede zu Lotterien anders zu regeln und hier einen kontrollierten Wettbewerb von staatlich lizensierten Anbietern nach klar definierten Zielen und Regeln zuzulassen.
Der deutsche Sport bittet die Landesregierungen nochmals nachdrücklich, bei der anstehenden Neuregelung des Glückspielstaatsvertrages seine Position umzusetzen.
DOSB-Präsident Thomas Bach: „Das Urteil ist ein Meilenstein. Es erlaubt den Gemeinwohlinteressen des Sports ebenso gerecht zu werden wie denen der Sportveranstalter, ohne die es keine Sportwetten gäbe.“
DFB-Präsident Theo Zwanziger: „Der DFB sieht durch dieses Urteil seine Auffassung bestätigt, dass es für Sportwetten in Deutschland kein Monopol geben darf. Der Sport und ganz besonders der Fußball leistet durch die Organisation der Spiele einen aktiven und erheblichen Beitrag für den Wettmarkt. Dieser Leistung muss Rechnung getragen werden. Der EuGH hat dafür die Weichen gestellt und die Voraussetzungen geschaffen“, sagt DFB-Präsident Dr. Theo Zwanziger.
DFL-Präsident Reinhard Rauball: „Dieses Urteil gibt der Einschätzung des deutschen Sports und der DFL recht, dass das Monopol im Bereich der Sportwetten in seiner jetzigen Form rechtswidrig ist und der Glücksspielstaatsvertrag daher geändert werden muss. Wir halten vor dem Hintergrund dieser Entscheidung mehr denn je an unserer Forderung nach einer kontrollierten Öffnung des Sportwettenmarktes fest.“
Sporthilfe-Vorstandsvorsitzender Michael Ilgner: „Das Urteil ist ein sehr positives Signal für den gemeinnützigen Sport, denn durch das von ihm vorgeschlagene Modell im Bereich Sportwetten erhoffen wir uns alle eine zusätzliche Förderung.”
DOSB-Generaldirektor Michael Vesper: „Wir sind froh, dass genau das Modell, das wir im Lauf der letzten Jahre erarbeitet und in zahllosen Gesprächen vertreten haben, durch den Europäischen Gerichtshof gestärkt wird. Wir werben auch weiterhin dafür, es im künftigen Staatsvertrag zu verankern und stehen für weitere Gespräche bereit“, so DOSB-Generaldirektor Michael Vesper als Leiter der betreffenden Arbeitsgruppe des deutschen Sports.
Quelle: DOSB
Wir begrüßen die heutigen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes, weil sie für die künftige Regelung von Lotterien und Sportwetten Klarheit schaffen. Sie stärken die Position des deutschen Sports, die er unter Federführung des DOSB insbesondere gemeinsam mit den besonders betroffenen Verbänden und Organisationen, namentlich dem DFB und der DFL sowie der Deutschen Sporthilfe in die Debatte um die Neufassung des Glücksspielstaatsvertrags der Länder eingebracht hat.
Die Entscheidungen ermöglichen das von uns vorgeschlagene Modell, am staatlichen Lotterie-Monopol festzuhalten und zugleich eine staatlich regulierte Öffnung der Sportwetten umzusetzen. Der EuGH weist mehrfach darauf hin, „dass die verschiedenen Arten von Glücksspielen erhebliche Unterschiede aufweisen können“ und dass „grundsätzlich gesondert für jede … Beschränkung namentlich zu prüfen ist, ob sie geeignet ist, die Verwirklichung des Ziels oder der Ziele zu gewährleisten“, die der Staat als Begründung für die Beschränkung in eigener Kompetenz festlegen kann. („Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist es demnach Sache jedes Mitgliedsstaats, zu beurteilen, ob es im Zusammenhang mit den von ihm verfolgten legitimen Zielen erforderlich ist, Tätigkeiten dieser Art vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken…“)
Das bedeutet, dass das staatliche Lotterie-Monopol aufgrund der Besonderheiten des Lottospiels wie zum Beispiel der großen Zahl der potentiellen Spieler und der hohen Anforderungen an die Verlässlichkeit der Ziehung aufrecht erhalten bleiben kann. In diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof nochmals ausdrücklich darauf hin, dass zur Rechtfertigung eines solchen Monopols nicht nur die Prävention vor Suchtgefahr, sondern im Rahmen einer „Gesamtbetrachtung“ auch andere Ziele wie der „Schutz der Sozialordnung“ dienen können. Deshalb kann im Bereich der Lotterien, anders als bislang in Deutschland geschehen, die Tatsache der Zuwendung von mehreren hundert Millionen Euro für soziale Zwecke wie den Sport, die Wohlfahrt und die Denkmalpflege ein starkes Argument für die Aufrechterhaltung des Monopols darstellen.
Umgekehrt ermöglichen die Urteile, den Bereich der Sportwetten aufgrund der offensichtlichen Unterschiede zu Lotterien anders zu regeln und hier einen kontrollierten Wettbewerb von staatlich lizensierten Anbietern nach klar definierten Zielen und Regeln zuzulassen.
Der deutsche Sport bittet die Landesregierungen nochmals nachdrücklich, bei der anstehenden Neuregelung des Glückspielstaatsvertrages seine Position umzusetzen.
DOSB-Präsident Thomas Bach: „Das Urteil ist ein Meilenstein. Es erlaubt den Gemeinwohlinteressen des Sports ebenso gerecht zu werden wie denen der Sportveranstalter, ohne die es keine Sportwetten gäbe.“
DFB-Präsident Theo Zwanziger: „Der DFB sieht durch dieses Urteil seine Auffassung bestätigt, dass es für Sportwetten in Deutschland kein Monopol geben darf. Der Sport und ganz besonders der Fußball leistet durch die Organisation der Spiele einen aktiven und erheblichen Beitrag für den Wettmarkt. Dieser Leistung muss Rechnung getragen werden. Der EuGH hat dafür die Weichen gestellt und die Voraussetzungen geschaffen“, sagt DFB-Präsident Dr. Theo Zwanziger.
DFL-Präsident Reinhard Rauball: „Dieses Urteil gibt der Einschätzung des deutschen Sports und der DFL recht, dass das Monopol im Bereich der Sportwetten in seiner jetzigen Form rechtswidrig ist und der Glücksspielstaatsvertrag daher geändert werden muss. Wir halten vor dem Hintergrund dieser Entscheidung mehr denn je an unserer Forderung nach einer kontrollierten Öffnung des Sportwettenmarktes fest.“
Sporthilfe-Vorstandsvorsitzender Michael Ilgner: „Das Urteil ist ein sehr positives Signal für den gemeinnützigen Sport, denn durch das von ihm vorgeschlagene Modell im Bereich Sportwetten erhoffen wir uns alle eine zusätzliche Förderung.”
DOSB-Generaldirektor Michael Vesper: „Wir sind froh, dass genau das Modell, das wir im Lauf der letzten Jahre erarbeitet und in zahllosen Gesprächen vertreten haben, durch den Europäischen Gerichtshof gestärkt wird. Wir werben auch weiterhin dafür, es im künftigen Staatsvertrag zu verankern und stehen für weitere Gespräche bereit“, so DOSB-Generaldirektor Michael Vesper als Leiter der betreffenden Arbeitsgruppe des deutschen Sports.
Quelle: DOSB
Lambsdorff/Creutzmann: Endlich Klarheit - Sportwetten-Monopol illegal
Die FDP im EP begrüßt Urteil des Europäischen Gerichtshofes, mit dem das deutsche Sportwettenmonopol für unzulässig erklärt worden ist
Das deutsche Monopol für Sportwetten und Glücksspiele ist nicht mit dem EU-Recht vereinbar. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am heutigen Mittwoch in Luxemburg entschieden.
Alexander Graf Lambsdorff, stellvertretender Fraktionsvorsitzender der Liberalen im EP hierzu: "Die Entscheidung des Gerichthofs ist folgerichtig, denn sie beendet ein Monopol, das sich auf scheinheilige Argumente stützt. Es kann nicht sein, dass bei Sportwetten und Lotterien staatliche Angebote mit einem Monopol vor privaten Wettbewerbern abgeschirmt werden, gleichzeitig aber der Staat intensiv Werbung für Monopolisten macht. Durch die Entscheidung des Gerichts ist deutlich geworden, dass nicht die Bekämpfung der Spielsucht im Vordergrund steht, sondern die Sucht der Landesfinanzminister nach Einnahmen aus den Lottogesellschaften."
Jürgen Creutzmann, Sprecher für Binnenmarktpolitik der FDP im Europäischen Parlament: "Über 90 Prozent der Sportwetten in Deutschland werden bei unregulierten Anbietern aus dem Ausland abgeschlossen. Dadurch entgehen den Ländern Millionen an Steuereinnahmen, die etwa für die Sportförderung verwendet werden könnten. Außerdem mangelt es an Verbraucherschutz, da beispielsweise Gewinne aus Wetten von unregulierten Anbietern in Deutschland von den Spielern nicht eingeklagt werden können."
Die Bundesländer sind nun zum Handeln aufgefordert. Eine Öffnung des Sportwettenmarktes für eine begrenzte Anzahl privater Anbieter, wie es unsere Nachbarländer Frankreich und Belgien vor wenigen Monaten vorgemacht haben, wäre die beste Lösung. Diese Anbieter müssten dann in Deutschland Steuern zahlen, welche zur Förderung des Breitensportes verwendet werden sollten.
Pressesprecher der FDP im Europäischen Parlament:
Benjamin Krieger
Mobil +32 473 132645
Email bk@fdp-in-europa.de
Das deutsche Monopol für Sportwetten und Glücksspiele ist nicht mit dem EU-Recht vereinbar. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am heutigen Mittwoch in Luxemburg entschieden.
Alexander Graf Lambsdorff, stellvertretender Fraktionsvorsitzender der Liberalen im EP hierzu: "Die Entscheidung des Gerichthofs ist folgerichtig, denn sie beendet ein Monopol, das sich auf scheinheilige Argumente stützt. Es kann nicht sein, dass bei Sportwetten und Lotterien staatliche Angebote mit einem Monopol vor privaten Wettbewerbern abgeschirmt werden, gleichzeitig aber der Staat intensiv Werbung für Monopolisten macht. Durch die Entscheidung des Gerichts ist deutlich geworden, dass nicht die Bekämpfung der Spielsucht im Vordergrund steht, sondern die Sucht der Landesfinanzminister nach Einnahmen aus den Lottogesellschaften."
Jürgen Creutzmann, Sprecher für Binnenmarktpolitik der FDP im Europäischen Parlament: "Über 90 Prozent der Sportwetten in Deutschland werden bei unregulierten Anbietern aus dem Ausland abgeschlossen. Dadurch entgehen den Ländern Millionen an Steuereinnahmen, die etwa für die Sportförderung verwendet werden könnten. Außerdem mangelt es an Verbraucherschutz, da beispielsweise Gewinne aus Wetten von unregulierten Anbietern in Deutschland von den Spielern nicht eingeklagt werden können."
Die Bundesländer sind nun zum Handeln aufgefordert. Eine Öffnung des Sportwettenmarktes für eine begrenzte Anzahl privater Anbieter, wie es unsere Nachbarländer Frankreich und Belgien vor wenigen Monaten vorgemacht haben, wäre die beste Lösung. Diese Anbieter müssten dann in Deutschland Steuern zahlen, welche zur Förderung des Breitensportes verwendet werden sollten.
Pressesprecher der FDP im Europäischen Parlament:
Benjamin Krieger
Mobil +32 473 132645
Email bk@fdp-in-europa.de
bwin zu EuGH-Sportwettenentscheidungen: Historische Chance, den deutschen Glücksspielmarkt zeitgemäß zu regulieren
Neugersdorf - Heute urteilte der EuGH in gleich drei Vorabentscheidungsverfahren zur umstrittenen Gesetzeslage hinsichtlich des Glücksspiels in Deutschland. Entschieden wurde in den Rechtssachen C 316/07 Markus Stoss und C-46/08 Carmen Media, wo insbesondere der Frage nach der Widersprüchlichkeit bzw. Kohärenz im Glücksspielsektor nachgegangen wurde sowie zur Rechtssache C-409/06 Winner Wetten. In Letzterer ging es darum, ob vorübergehend nationale Rechtsvorschriften aufrechterhalten werden können, wenn sie nicht EU-konform sind.
Die EuGH-Richter stellten fest, dass grundsätzlich ein EU-Land den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassungsfreiheit beschränken dürfe, wenn damit Allgemeininteressen verfolgt werden, wie beispielsweise die Vermeidung von Anreizen zu übermäßen Ausgaben für das Spielen oder die Bekämpfung der Spielsucht. Deutsche Gerichte, bei denen derzeit verschiedene Klagen privater Anbieter gegen das Monopol anhängig sind, hätten aber «Grund zu der Schlussfolgerung, dass die deutsche Regelung die Glücksspiele nicht in kohärenter und systematischer Weise begrenzt». So betrieben die Inhaber der deutschen Monopole intensive Werbekampagnen, um ihre Gewinne zu maximieren. Für andere Spiele mit wesentlich höherem Suchtpotenzial, beispielsweise Automatespiele, gelte das Monopol nicht. «Unter diesen Umständen lässt sich das präventive Ziel des Monopols nicht mehr wirksam verfolgen, so dass das Monopol nicht mehr gerechtfertigt werden kann», heißt es in einer Mitteilung des Höchstgerichts. Die deutsche Regelung dürfe «nicht weiter angewandt werden».
Jörg Wacker, Direktor bwin e.K. kommentiert die Entscheidungen wie
folgt: "Wir begrüßen die heutigen Entscheidungen des EuGH. Erstens
wird damit die von uns und der Europäischen Kommission stets
vertretene Rechtsansicht bestätigt: Der Glücksspielstaatsvertrag und
seine Verbote für private Anbieter sind gemeinschaftswidrig. Zudem
sehen wir die EuGH-Urteile als historische Chance, Glücksspiel in
Deutschland unter Berücksichtigung aller Vertriebskanäle zeitgemäß
und richtungsweisend zu regulieren."
Jörg Wacker weiter: "Die deutsche Politik hat die Zeichen der Zeit
schon frühzeitig erkannt und eine Evaluierung des bestehenden
Glücksspielvertrags bereits Anfang des Jahres in die Wege geleitet.
Auf Basis der vorliegenden Urteile ist es dringend notwendig, dass
Deutschland - wie jüngst Frankreich und Italien - rasch eine moderne,
marktgerechte und gemeinschaftskonforme Glücksspielregulierung
etabliert. So wird sichergestellt, dass Konsumentenschutz auf breiter
Basis gewährleistet ist und Rechtssicherheit für etablierte, seriöse
Anbieter geschaffen wird."
Über bwin e.K.:
Das Unternehmen bwin e.K. mit Sitz in Neugersdorf/Sachsen wird von Herrn Dr. Steffen Pfennigwerth als Einzelkaufmann betrieben. Ein wichtiges Ziel von bwin ist die Förderung des fairen sportlichen Wettbewerbs, die Bereitstellung von sicheren Wettangeboten sowie eine effektive Prävention vor Spielsucht. Mit der vorhandenen Expertise in Sachen Sicherheit ist bwin daher ein wichtiger Partner von Verbänden und Politik bei der Diskussion um sichere Standards für Sportwetten.
Die EuGH-Richter stellten fest, dass grundsätzlich ein EU-Land den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassungsfreiheit beschränken dürfe, wenn damit Allgemeininteressen verfolgt werden, wie beispielsweise die Vermeidung von Anreizen zu übermäßen Ausgaben für das Spielen oder die Bekämpfung der Spielsucht. Deutsche Gerichte, bei denen derzeit verschiedene Klagen privater Anbieter gegen das Monopol anhängig sind, hätten aber «Grund zu der Schlussfolgerung, dass die deutsche Regelung die Glücksspiele nicht in kohärenter und systematischer Weise begrenzt». So betrieben die Inhaber der deutschen Monopole intensive Werbekampagnen, um ihre Gewinne zu maximieren. Für andere Spiele mit wesentlich höherem Suchtpotenzial, beispielsweise Automatespiele, gelte das Monopol nicht. «Unter diesen Umständen lässt sich das präventive Ziel des Monopols nicht mehr wirksam verfolgen, so dass das Monopol nicht mehr gerechtfertigt werden kann», heißt es in einer Mitteilung des Höchstgerichts. Die deutsche Regelung dürfe «nicht weiter angewandt werden».
Jörg Wacker, Direktor bwin e.K. kommentiert die Entscheidungen wie
folgt: "Wir begrüßen die heutigen Entscheidungen des EuGH. Erstens
wird damit die von uns und der Europäischen Kommission stets
vertretene Rechtsansicht bestätigt: Der Glücksspielstaatsvertrag und
seine Verbote für private Anbieter sind gemeinschaftswidrig. Zudem
sehen wir die EuGH-Urteile als historische Chance, Glücksspiel in
Deutschland unter Berücksichtigung aller Vertriebskanäle zeitgemäß
und richtungsweisend zu regulieren."
Jörg Wacker weiter: "Die deutsche Politik hat die Zeichen der Zeit
schon frühzeitig erkannt und eine Evaluierung des bestehenden
Glücksspielvertrags bereits Anfang des Jahres in die Wege geleitet.
Auf Basis der vorliegenden Urteile ist es dringend notwendig, dass
Deutschland - wie jüngst Frankreich und Italien - rasch eine moderne,
marktgerechte und gemeinschaftskonforme Glücksspielregulierung
etabliert. So wird sichergestellt, dass Konsumentenschutz auf breiter
Basis gewährleistet ist und Rechtssicherheit für etablierte, seriöse
Anbieter geschaffen wird."
Über bwin e.K.:
Das Unternehmen bwin e.K. mit Sitz in Neugersdorf/Sachsen wird von Herrn Dr. Steffen Pfennigwerth als Einzelkaufmann betrieben. Ein wichtiges Ziel von bwin ist die Förderung des fairen sportlichen Wettbewerbs, die Bereitstellung von sicheren Wettangeboten sowie eine effektive Prävention vor Spielsucht. Mit der vorhandenen Expertise in Sachen Sicherheit ist bwin daher ein wichtiger Partner von Verbänden und Politik bei der Diskussion um sichere Standards für Sportwetten.
Deutsches Sportwettenmonopol vom Europäischen Gerichtshof gekippt: Keine kohärenten und systematischen Regelungen
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Überraschend deutlich hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) das in Deutschland errichtete staatliche Monopol für Sportwetten und Lotterien für unzulässig erklärt. Nach der heutigen Pressemitteilung des EuGH hätten „die deutschen Gerichte nach Ansicht des Gerichtshofs angesichts der von ihnen in den vorliegenden Rechtssachen getroffenen Feststellungen Grund zu der Schlussfolgerung, dass die deutsche Regelung die Glücksspiele nicht in kohärenter und systematischer Weise begrenzt. Zum einen führen nämlich die Inhaber der staatlichen Monopole intensive Werbekampagnen durch, um die Gewinne aus den Lotterien zu maximieren, und entfernen sich damit von den Zielen, die das Bestehen dieser Monopole rechtfertigen. Zum anderen betreiben oder dulden die deutschen Behörden in Bezug auf Glücksspiele wie Kasino- oder Automatenspiele, die nicht dem staatlichen Monopol unterliegen, aber ein höheres Suchtpotenzial aufweisen als die vom Monopol erfassten Spiele, eine Politik, mit der zur Teilnahme an diesen Spielen ermuntert wird. Unter diesen Umständen lässt sich das präventive Ziel des Monopols nicht mehr wirksam verfolgen, so dass das Monopol nicht mehr gerechtfertigt werden kann.“
Eine weitere Analyse wird nach Vorliegen der genauen Urteilsgründe erfolgen.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 117
Überraschend deutlich hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) das in Deutschland errichtete staatliche Monopol für Sportwetten und Lotterien für unzulässig erklärt. Nach der heutigen Pressemitteilung des EuGH hätten „die deutschen Gerichte nach Ansicht des Gerichtshofs angesichts der von ihnen in den vorliegenden Rechtssachen getroffenen Feststellungen Grund zu der Schlussfolgerung, dass die deutsche Regelung die Glücksspiele nicht in kohärenter und systematischer Weise begrenzt. Zum einen führen nämlich die Inhaber der staatlichen Monopole intensive Werbekampagnen durch, um die Gewinne aus den Lotterien zu maximieren, und entfernen sich damit von den Zielen, die das Bestehen dieser Monopole rechtfertigen. Zum anderen betreiben oder dulden die deutschen Behörden in Bezug auf Glücksspiele wie Kasino- oder Automatenspiele, die nicht dem staatlichen Monopol unterliegen, aber ein höheres Suchtpotenzial aufweisen als die vom Monopol erfassten Spiele, eine Politik, mit der zur Teilnahme an diesen Spielen ermuntert wird. Unter diesen Umständen lässt sich das präventive Ziel des Monopols nicht mehr wirksam verfolgen, so dass das Monopol nicht mehr gerechtfertigt werden kann.“
Eine weitere Analyse wird nach Vorliegen der genauen Urteilsgründe erfolgen.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 117
Pressemeldung des Europäischen Gerichtshofs: Urteile in den Rechtssachen C-409/06, C-316/07, C-46/08
Pressemitteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union
vom 8. September 2010:
Mit dem im Rahmen der Organisation von Sportwetten und Lotterien in Deutschland errichteten staatlichen Monopol wird das Ziel der Bekämpfung der mit Glücksspielen verbundenen Gefahren nicht in kohärenter und systematischer Weise verfolgt
In Deutschland sind die Zuständigkeiten im Spielsektor zwischen dem Bund und den Ländern aufgeteilt. In den meisten Ländern besteht ein regionales Monopol auf die Veranstaltung von Sportwetten und Lotterien, während die Veranstaltung von Pferdewetten und der Betrieb von Spielautomaten sowie Spielkasinos privaten Betreibern übertragen ist, die über eine Erlaubnis hierfür verfügen. Mit dem am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland haben die Länder einen einheitlichen Rahmen für die Veranstaltung von Glücksspielen geschaffen; hiervon ausgenommen sind Spielkasinos. Im Anschluss an ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts wurde dieser Vertrag durch den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag ersetzt. Nach diesem Vertrag ist jede Veranstaltung oder Vermittlung von Glücksspielen im Internet verboten.
In den vorliegenden Rechtssachen ersuchen mehrere deutsche Gerichte den Gerichtshof, sich zur Vereinbarkeit der Glücksspielregelung in Deutschland mit dem Recht der Union zu äußern.
In den verbundenen Rechtssachen C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07 haben die Verwaltungsgerichte Gießen und Stuttgart über Rechtsstreitigkeiten zwischen Vermittlern von Sportwetten und deutschen Behörden zu entscheiden, die diesen Vermittlern untersagt haben, in Hessen bzw. in Baden-Württemberg Sportwetten anzubieten, die von den österreichischen Unternehmen Happybet Sportwetten und Web.coin, dem maltesischen Unternehmen Tipico, der britischen Gesellschaft Happy Bet und der in Gibraltar ansässigen Gesellschaft Digibet veranstaltet werden. Diese Unternehmen verfügen in ihren jeweiligen Heimatländern über Erlaubnisse zur Veranstaltung von Sportwetten.
In der Rechtssache C-46/08 hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht darüber zu entscheiden, ob das Land Schleswig-Holstein den Antrag des Unternehmens Carmen Media Group, seine Sportwetten in Deutschland über das Internet anbieten zu dürfen, zu Recht zurückgewiesen hat, obwohl dieses Unternehmen in Gibraltar, wo es seinen Sitz hat, bereits über eine „off-shore-Lizenz“ verfügt, die ihm das Veranstalten von Wetten nur außerhalb Gibraltars gestattet.
In der Rechtssache C-409/06 schließlich ist das Verwaltungsgericht Köln mit einem Rechtsstreit zwischen einem Vermittler für Sportwetten, der für Rechnung des maltesischen Unternehmens Tipico tätig ist, und den deutschen Behörden befasst worden. Dieses Gericht möchte vom Gerichtshof wissen, ob der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts vor den nationalen Rechtsordnungen es zulässt, dass die Mitgliedstaaten eine Regelung über ein staatliches Sportwettenmonopol, das unzulässige Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs mit sich bringt, ausnahmsweise während einer Übergangszeit weiterhin anwenden.
Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die deutsche Regelung über Sportwetten eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit darstellt. Er weist allerdings darauf hin, dass eine solche Beschränkung aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses wie der Vermeidung von Anreizen zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen und der Bekämpfung der Spielsucht gerechtfertigt sein kann. Die nationalen Maßnahmen, mit denen diese Ziele erreicht werden sollen, müssen aber zu ihrer Verwirklichung geeignet sein und dürfen nur solche Beschränkungen vorsehen, die dafür erforderlich sind.
Insoweit ist der Gerichtshof der Auffassung, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, in dem Bestreben, die Spiellust und den Betrieb der Spiele in kontrollierte Bahnen zu lenken, staatliche Monopole zu schaffen. Insbesondere lassen sich mit einem solchen Monopol die mit dem Glücksspielsektor verbundenen Gefahren wirksamer beherrschen als mit einem System, in dem privaten Veranstaltern die Veranstaltung von Wetten unter dem Vorbehalt der Einhaltung der in dem entsprechenden Bereich geltenden Rechtsvorschriften erlaubt würde.
Sodann weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Umstand, dass von verschiedenen Arten von Glücksspielen einige einem staatlichen Monopol und andere einer Regelung unterliegen, nach der privaten Veranstaltern eine Erlaubnis erteilt wird, für sich genommen die Kohärenz des deutschen Systems nicht in Frage stellen kann. Diese Spiele weisen nämlich unterschiedliche Merkmale auf.
Gleichwohl haben die deutschen Gerichte nach Ansicht des Gerichtshofs angesichts der von ihnen in den vorliegenden Rechtssachen getroffenen Feststellungen Grund zu der Schlussfolgerung, dass die deutsche Regelung die Glücksspiele nicht in kohärenter und systematischer Weise begrenzt. Zum einen führen nämlich die Inhaber der staatlichen Monopole intensive Werbekampagnen durch, um die Gewinne aus den Lotterien zu maximieren, und entfernen sich damit von den Zielen, die das Bestehen dieser Monopole rechtfertigen. Zum anderen betreiben oder dulden die deutschen Behörden in Bezug auf Glücksspiele wie Kasino- oder Automatenspiele, die nicht dem staatlichen Monopol unterliegen, aber ein höheres Suchtpotenzial aufweisen als die vom Monopol erfassten Spiele, eine Politik, mit der zur Teilnahme an diesen Spielen ermuntert wird. Unter diesen Umständen lässt sich das präventive Ziel des Monopols nicht mehr wirksam verfolgen, so dass das Monopol nicht mehr gerechtfertigt werden kann.
Im Übrigen weist der Gerichtshof darauf hin, dass die dieses Monopol betreffende nationale Regelung, die gegen die Grundfreiheiten der Union verstößt, auch während der Zeit, die erforderlich ist, um sie mit dem Unionsrecht in Einklang zu bringen, nicht weiter angewandt werden darf.
Schließlich legt der Gerichtshof dar, dass die Mitgliedstaaten bei der Festlegung des Niveaus des Schutzes gegen die von Glücksspielen ausgehenden Gefahren über einen weiten Wertungsspielraum verfügen. Daher – und in Ermangelung jeglicher gemeinschaftlicher Harmonisierung dieses Bereichs – sind sie nicht verpflichtet, die von anderen Mitgliedstaaten im Glücksspielsektor erteilten Erlaubnisse anzuerkennen. Aus den gleichen Gründen und angesichts der Gefahren, die im Internet angebotene Glücksspiele im Vergleich zu herkömmlichen Glücksspielen aufweisen, können die Mitgliedstaaten auch das Anbieten von Glücksspielen im Internet verbieten.
vom 8. September 2010:
Mit dem im Rahmen der Organisation von Sportwetten und Lotterien in Deutschland errichteten staatlichen Monopol wird das Ziel der Bekämpfung der mit Glücksspielen verbundenen Gefahren nicht in kohärenter und systematischer Weise verfolgt
In Deutschland sind die Zuständigkeiten im Spielsektor zwischen dem Bund und den Ländern aufgeteilt. In den meisten Ländern besteht ein regionales Monopol auf die Veranstaltung von Sportwetten und Lotterien, während die Veranstaltung von Pferdewetten und der Betrieb von Spielautomaten sowie Spielkasinos privaten Betreibern übertragen ist, die über eine Erlaubnis hierfür verfügen. Mit dem am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland haben die Länder einen einheitlichen Rahmen für die Veranstaltung von Glücksspielen geschaffen; hiervon ausgenommen sind Spielkasinos. Im Anschluss an ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts wurde dieser Vertrag durch den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag ersetzt. Nach diesem Vertrag ist jede Veranstaltung oder Vermittlung von Glücksspielen im Internet verboten.
In den vorliegenden Rechtssachen ersuchen mehrere deutsche Gerichte den Gerichtshof, sich zur Vereinbarkeit der Glücksspielregelung in Deutschland mit dem Recht der Union zu äußern.
In den verbundenen Rechtssachen C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07 haben die Verwaltungsgerichte Gießen und Stuttgart über Rechtsstreitigkeiten zwischen Vermittlern von Sportwetten und deutschen Behörden zu entscheiden, die diesen Vermittlern untersagt haben, in Hessen bzw. in Baden-Württemberg Sportwetten anzubieten, die von den österreichischen Unternehmen Happybet Sportwetten und Web.coin, dem maltesischen Unternehmen Tipico, der britischen Gesellschaft Happy Bet und der in Gibraltar ansässigen Gesellschaft Digibet veranstaltet werden. Diese Unternehmen verfügen in ihren jeweiligen Heimatländern über Erlaubnisse zur Veranstaltung von Sportwetten.
In der Rechtssache C-46/08 hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht darüber zu entscheiden, ob das Land Schleswig-Holstein den Antrag des Unternehmens Carmen Media Group, seine Sportwetten in Deutschland über das Internet anbieten zu dürfen, zu Recht zurückgewiesen hat, obwohl dieses Unternehmen in Gibraltar, wo es seinen Sitz hat, bereits über eine „off-shore-Lizenz“ verfügt, die ihm das Veranstalten von Wetten nur außerhalb Gibraltars gestattet.
In der Rechtssache C-409/06 schließlich ist das Verwaltungsgericht Köln mit einem Rechtsstreit zwischen einem Vermittler für Sportwetten, der für Rechnung des maltesischen Unternehmens Tipico tätig ist, und den deutschen Behörden befasst worden. Dieses Gericht möchte vom Gerichtshof wissen, ob der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts vor den nationalen Rechtsordnungen es zulässt, dass die Mitgliedstaaten eine Regelung über ein staatliches Sportwettenmonopol, das unzulässige Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs mit sich bringt, ausnahmsweise während einer Übergangszeit weiterhin anwenden.
Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die deutsche Regelung über Sportwetten eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit darstellt. Er weist allerdings darauf hin, dass eine solche Beschränkung aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses wie der Vermeidung von Anreizen zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen und der Bekämpfung der Spielsucht gerechtfertigt sein kann. Die nationalen Maßnahmen, mit denen diese Ziele erreicht werden sollen, müssen aber zu ihrer Verwirklichung geeignet sein und dürfen nur solche Beschränkungen vorsehen, die dafür erforderlich sind.
Insoweit ist der Gerichtshof der Auffassung, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, in dem Bestreben, die Spiellust und den Betrieb der Spiele in kontrollierte Bahnen zu lenken, staatliche Monopole zu schaffen. Insbesondere lassen sich mit einem solchen Monopol die mit dem Glücksspielsektor verbundenen Gefahren wirksamer beherrschen als mit einem System, in dem privaten Veranstaltern die Veranstaltung von Wetten unter dem Vorbehalt der Einhaltung der in dem entsprechenden Bereich geltenden Rechtsvorschriften erlaubt würde.
Sodann weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Umstand, dass von verschiedenen Arten von Glücksspielen einige einem staatlichen Monopol und andere einer Regelung unterliegen, nach der privaten Veranstaltern eine Erlaubnis erteilt wird, für sich genommen die Kohärenz des deutschen Systems nicht in Frage stellen kann. Diese Spiele weisen nämlich unterschiedliche Merkmale auf.
Gleichwohl haben die deutschen Gerichte nach Ansicht des Gerichtshofs angesichts der von ihnen in den vorliegenden Rechtssachen getroffenen Feststellungen Grund zu der Schlussfolgerung, dass die deutsche Regelung die Glücksspiele nicht in kohärenter und systematischer Weise begrenzt. Zum einen führen nämlich die Inhaber der staatlichen Monopole intensive Werbekampagnen durch, um die Gewinne aus den Lotterien zu maximieren, und entfernen sich damit von den Zielen, die das Bestehen dieser Monopole rechtfertigen. Zum anderen betreiben oder dulden die deutschen Behörden in Bezug auf Glücksspiele wie Kasino- oder Automatenspiele, die nicht dem staatlichen Monopol unterliegen, aber ein höheres Suchtpotenzial aufweisen als die vom Monopol erfassten Spiele, eine Politik, mit der zur Teilnahme an diesen Spielen ermuntert wird. Unter diesen Umständen lässt sich das präventive Ziel des Monopols nicht mehr wirksam verfolgen, so dass das Monopol nicht mehr gerechtfertigt werden kann.
Im Übrigen weist der Gerichtshof darauf hin, dass die dieses Monopol betreffende nationale Regelung, die gegen die Grundfreiheiten der Union verstößt, auch während der Zeit, die erforderlich ist, um sie mit dem Unionsrecht in Einklang zu bringen, nicht weiter angewandt werden darf.
Schließlich legt der Gerichtshof dar, dass die Mitgliedstaaten bei der Festlegung des Niveaus des Schutzes gegen die von Glücksspielen ausgehenden Gefahren über einen weiten Wertungsspielraum verfügen. Daher – und in Ermangelung jeglicher gemeinschaftlicher Harmonisierung dieses Bereichs – sind sie nicht verpflichtet, die von anderen Mitgliedstaaten im Glücksspielsektor erteilten Erlaubnisse anzuerkennen. Aus den gleichen Gründen und angesichts der Gefahren, die im Internet angebotene Glücksspiele im Vergleich zu herkömmlichen Glücksspielen aufweisen, können die Mitgliedstaaten auch das Anbieten von Glücksspielen im Internet verbieten.
EuGH kippt deutsches Sportwettenmonopol
Das deutsche Monopol für Sportwetten und Glücksspiele ist nicht mit dem EU-Recht vereinbar. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) heute entschieden. Die deutsche Regelung begrenze die Glücksspiele, auch Sportwetten, nicht „in kohärenter und systematischer Weise“. Sie verstoße damit gegen die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit in der EU.
Der EuGH kritsierte insbesondere die fehlende Kohärenz. So betrieben die Inhaber der deutschen Monopole Werbekampagnen, um mehr Gewinn zu machen. Und für andere, noch gefährlichere Spiele, beispielsweise an Automaten, gelte das Monopol nicht. „Unter diesen Umständen lässt sich das präventive Ziel des Monopols nicht mehr wirksam verfolgen, so dass das Monopol nicht mehr gerechtfertigt werden kann”, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts. Die deutsche Regelung dürfe „nicht weiter angewandt werden”.
Der EuGH kritsierte insbesondere die fehlende Kohärenz. So betrieben die Inhaber der deutschen Monopole Werbekampagnen, um mehr Gewinn zu machen. Und für andere, noch gefährlichere Spiele, beispielsweise an Automaten, gelte das Monopol nicht. „Unter diesen Umständen lässt sich das präventive Ziel des Monopols nicht mehr wirksam verfolgen, so dass das Monopol nicht mehr gerechtfertigt werden kann”, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts. Die deutsche Regelung dürfe „nicht weiter angewandt werden”.
Dienstag, 7. September 2010
Deutscher Lottoverband: Glücksspielrecht - Der EuGH entscheidet, die deutsche Politik ist gefordert
- Entscheidungen betreffen vorrangig Sportwettenmonopol
- Politiker können Veranstaltung und Vertrieb von Lotterien nun angemessen regeln
- Spielsucht für Lotto kein Argument
Hamburg, 07. September 2010 – Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wird morgen die lang erwarteten Beschlüsse in den deutschen Vorlageverfahren zum Glücksspielrecht verkünden. Es ist zu erwarten, dass der EuGH den Schlussanträgen des Generalanwalts Paolo Mengozzi folgen wird. Demnach wären die deutschen Gerichte dazu angehalten, die Kohärenz und Verhältnismäßigkeit der deutschen Regelungen im Glücksspielrecht – insbesondere für den Bereich der Sportwetten – zu überprüfen.
Der Generalanwalt Paolo Mengozzi hatte in seinen Schlussanträgen im März die deutsche Glücksspielpolitik kritisch hinterfragt und eine angemessene Regelung eingefordert. Folgt der EuGH seinen Schlussanträgen, wäre es Aufgabe der Bundesländer, das Lotterie- und Sportwettenmonopol "verhältnismäßig, kohärent und systematisch" auszugestalten. Der Glücksspielstaatsvertrag müsste hiernach einen "Scheinheiligkeitstest" vor deutschen Gerichten bestehen. Eine finale Entscheidung wird somit wieder um Jahre verzögert.
Klarheit für die im Rahmen des Glücksspielstaatsvertrages heftig umstrittenen gesetzlichen Werbe- und Vertriebsbeschränkungen von staatlichen Lotterien und deren gewerblichen Vermittlung ist indes morgen aus Brüssel nicht zu erwarten. Derzeit beschäftigen sich dutzende deutsche Gerichte bis hin zum Bundesgerichtshof in hunderten von Verfahren mit der Frage, wie für Lotterien geworben werden darf.
Auch das Verbot der Internetvermittlung von Lotterien wird vermutlich nicht in Brüssel geklärt werden. Mengozzi hatte bereits in seinen Schlussanträgen darauf hingewiesen, dass diese Beurteilung nicht Inhalt der dem EuGH vorgelegten Fragen sei. So sei es Sache der deutschen Gerichte zu entscheiden, ob das Internetverbot für Lotto und Lotterien zur Suchtbekämpfung notwendig sei. Das Internetvermittlungsverbot für Lotto wird bereits aktuell in dutzenden deutschen Verfahren angegriffen.
"Ganz gleich, wie der EuGH morgen entscheidet, die Politiker sind aufgefordert, die Zukunft des deutschen Lottos nicht den Gerichten zu überlassen, sondern nun selbst zu handeln", so Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes. "Die Lotterie-Initiative staatlicher Veranstalter und privater Vermittler sowie Schleswig-Holstein haben Vorschläge für eine vernünftige und angemessene Regulierung des deutschen Glücksspielmarktes vorgelegt. Diese Lösungsansätze müssen sachlich und konstruktiv diskutiert werden."
Kernpunkt des Vorschlags der Lotterie-Initiative ist eine angemessene und gefahrenadäquate Lockerung der Werbung und des Vertriebs der aktuell überregulierten Lotterien. Durch die massiven und undifferenzierten Werbe- und Vertriebsbeschränkungen des GlüStV, wie dem generellen Internetverbot, ist der Umsatz der Lotterien teilweise um 50% eingebrochen. Infolge dessen verlieren die Länder bis 2011 voraussichtlich rund 5 Mrd. Euro an Steuern und Zweckerträgen, die u. a. für die Förderung von Breitensport, Wohlfahrt und Kultur dringend benötigt werden.
Der Glücksspielexperte Dr. Luca Rebeggiani (Universität Hannover) prognostiziert in einem bereits veröffentlichten Wirtschaftsgutachten, basierend u. a. auf Studien der Markforschungsinstitute ifo, MKW und Goldmedia, dass die Bundesländer infolge einer solchen Neuregelung von 2012 bis 2016 bis zu 10 Milliarden Euro Netto-Mehreinnahmen aus Lotto, den Klassen- und Soziallotterien generieren könnten. Dieses entspricht mittelfristig fast 3 Milliarden Euro an zusätzlichen Steuern, Zweckerträgen und sonstigen Einnahmen pro Jahr.
Auch verfassungs- und europarechtlich ist die Novellierung des noch bis Ende 2011 geltenden GlüStV dringend notwendig. Der Verfassungsrechtler Prof. Dr. Jarass (Universität Münster) kommt in einem aktuellen rechtswissenschaftlichen Gutachten zum Schluss, dass die Suchtbegründung für harmlose Lotterien verfassungs- und gemeinschaftsrechtlich widersprüchlich und angreifbar ist. Es gibt vielmehr andere Argumente als die Spielsuchtprävention, die das Lotterie-Veranstaltungsmonopol ausreichend sichern können, ohne dass die unverhältnismäßigen Restriktionen aufrechterhalten werden müssen.
Über die deutschen Vorlageverfahren:
Insgesamt liegen dem EuGH acht Verfahren von deutschen Gerichten zur Vorabentscheidung vor. In allen acht Verfahren geht es im weitesten Sinne um die Vereinbarkeit des deutschen Monopols für Sportwetten mit europäischem Recht. Für sieben dieser Verfahren hat der EuGH am 04. März 2010 die Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi veröffentlicht. In rund 97 Prozent aller Fälle folgen die Richter des EuGH in ihren Urteilen den Schlussanträgen des Generalanwalts.
Quelle: Deutscher Lottoverband
- Politiker können Veranstaltung und Vertrieb von Lotterien nun angemessen regeln
- Spielsucht für Lotto kein Argument
Hamburg, 07. September 2010 – Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wird morgen die lang erwarteten Beschlüsse in den deutschen Vorlageverfahren zum Glücksspielrecht verkünden. Es ist zu erwarten, dass der EuGH den Schlussanträgen des Generalanwalts Paolo Mengozzi folgen wird. Demnach wären die deutschen Gerichte dazu angehalten, die Kohärenz und Verhältnismäßigkeit der deutschen Regelungen im Glücksspielrecht – insbesondere für den Bereich der Sportwetten – zu überprüfen.
Der Generalanwalt Paolo Mengozzi hatte in seinen Schlussanträgen im März die deutsche Glücksspielpolitik kritisch hinterfragt und eine angemessene Regelung eingefordert. Folgt der EuGH seinen Schlussanträgen, wäre es Aufgabe der Bundesländer, das Lotterie- und Sportwettenmonopol "verhältnismäßig, kohärent und systematisch" auszugestalten. Der Glücksspielstaatsvertrag müsste hiernach einen "Scheinheiligkeitstest" vor deutschen Gerichten bestehen. Eine finale Entscheidung wird somit wieder um Jahre verzögert.
Klarheit für die im Rahmen des Glücksspielstaatsvertrages heftig umstrittenen gesetzlichen Werbe- und Vertriebsbeschränkungen von staatlichen Lotterien und deren gewerblichen Vermittlung ist indes morgen aus Brüssel nicht zu erwarten. Derzeit beschäftigen sich dutzende deutsche Gerichte bis hin zum Bundesgerichtshof in hunderten von Verfahren mit der Frage, wie für Lotterien geworben werden darf.
Auch das Verbot der Internetvermittlung von Lotterien wird vermutlich nicht in Brüssel geklärt werden. Mengozzi hatte bereits in seinen Schlussanträgen darauf hingewiesen, dass diese Beurteilung nicht Inhalt der dem EuGH vorgelegten Fragen sei. So sei es Sache der deutschen Gerichte zu entscheiden, ob das Internetverbot für Lotto und Lotterien zur Suchtbekämpfung notwendig sei. Das Internetvermittlungsverbot für Lotto wird bereits aktuell in dutzenden deutschen Verfahren angegriffen.
"Ganz gleich, wie der EuGH morgen entscheidet, die Politiker sind aufgefordert, die Zukunft des deutschen Lottos nicht den Gerichten zu überlassen, sondern nun selbst zu handeln", so Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes. "Die Lotterie-Initiative staatlicher Veranstalter und privater Vermittler sowie Schleswig-Holstein haben Vorschläge für eine vernünftige und angemessene Regulierung des deutschen Glücksspielmarktes vorgelegt. Diese Lösungsansätze müssen sachlich und konstruktiv diskutiert werden."
Kernpunkt des Vorschlags der Lotterie-Initiative ist eine angemessene und gefahrenadäquate Lockerung der Werbung und des Vertriebs der aktuell überregulierten Lotterien. Durch die massiven und undifferenzierten Werbe- und Vertriebsbeschränkungen des GlüStV, wie dem generellen Internetverbot, ist der Umsatz der Lotterien teilweise um 50% eingebrochen. Infolge dessen verlieren die Länder bis 2011 voraussichtlich rund 5 Mrd. Euro an Steuern und Zweckerträgen, die u. a. für die Förderung von Breitensport, Wohlfahrt und Kultur dringend benötigt werden.
Der Glücksspielexperte Dr. Luca Rebeggiani (Universität Hannover) prognostiziert in einem bereits veröffentlichten Wirtschaftsgutachten, basierend u. a. auf Studien der Markforschungsinstitute ifo, MKW und Goldmedia, dass die Bundesländer infolge einer solchen Neuregelung von 2012 bis 2016 bis zu 10 Milliarden Euro Netto-Mehreinnahmen aus Lotto, den Klassen- und Soziallotterien generieren könnten. Dieses entspricht mittelfristig fast 3 Milliarden Euro an zusätzlichen Steuern, Zweckerträgen und sonstigen Einnahmen pro Jahr.
Auch verfassungs- und europarechtlich ist die Novellierung des noch bis Ende 2011 geltenden GlüStV dringend notwendig. Der Verfassungsrechtler Prof. Dr. Jarass (Universität Münster) kommt in einem aktuellen rechtswissenschaftlichen Gutachten zum Schluss, dass die Suchtbegründung für harmlose Lotterien verfassungs- und gemeinschaftsrechtlich widersprüchlich und angreifbar ist. Es gibt vielmehr andere Argumente als die Spielsuchtprävention, die das Lotterie-Veranstaltungsmonopol ausreichend sichern können, ohne dass die unverhältnismäßigen Restriktionen aufrechterhalten werden müssen.
Über die deutschen Vorlageverfahren:
Insgesamt liegen dem EuGH acht Verfahren von deutschen Gerichten zur Vorabentscheidung vor. In allen acht Verfahren geht es im weitesten Sinne um die Vereinbarkeit des deutschen Monopols für Sportwetten mit europäischem Recht. Für sieben dieser Verfahren hat der EuGH am 04. März 2010 die Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi veröffentlicht. In rund 97 Prozent aller Fälle folgen die Richter des EuGH in ihren Urteilen den Schlussanträgen des Generalanwalts.
Quelle: Deutscher Lottoverband
Deutsches Sportwettenmonopol vor dem Europäischen Gerichtshof: Showdown am 8. September 2010
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Zehn Monate nach den Verhandlungen wird die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) am kommenden Mittwoch, den 8. September 2010, die Urteile zu den Vorlageverfahren zum deutschen Sportwettenmonopol verkünden.
Der EuGH entscheidet dabei über die Vorlagen der Verwaltungsgerichte Stuttgart und Gießen (verbundene Rechtssachen C-316/07 u. a. - „Markus Stoß“) und die Rechtssache C-46/08 („Carmen Media Group“). Die erstere Sache betrifft den Sportwettenvertrieb über Annahmestellen, während der in Gibraltar staatlich zugelassene Buchmacher Carmen Media seine Wettdienstleistungen ausschließlich über das Internet anbieten wollte. Daneben wird der EuGH auch sein Urteil zu der bereits 2006 vom VG Köln eingereichte Rechtssache C-409/06 („Winner Wetten“) verkünden. Hierbei geht es vor allem um die Aussetzung der Grundfreiheiten während der vom Bundesverfassungsgericht festgesetzten Übergangszeit (2006 bis 2007).
Von den Urteilen wird eine weitere Klärung bezüglich der Frage erwartet, inwieweit Mitgliedstaaten ihren Markt gegenüber Wettanbietern aus anderen Mitgliedstaaten abschotten dürfen. Wie sind entsprechende nationale Regelungen zu prüfen? Reicht es aus, nur den „Sektor“ der Wetten bzw. Sportwetten systematisch und kohärent zu regeln (sog. „vertikale“ Kohärenz)? Oder muss der einschränkende Mitgliedstaat insgesamt eine kohärente Glücksspielpolitik verfolgen und sämtliche Glücksspielformen einschließlich Glücksspielautomaten kohärent regeln (sog. „horizontale“ Kohärenz)?
Die Urteile des EuGH könnten eine Weichenstellung vor allem für Deutschland bedeuten, da der deutsche Glücksspiel-Staatsvertrag Ende 2011 ausläuft und sich Schleswig-Holstein und Niedersachen für ein Konzessionssystem einsetzen, das die Zulassung privater Wettanbieter vorsieht. Auch in anderen EU-Mitgliedstaaten gab es entsprechende Liberalisierungbestrebungen (nach Italien etwa nunmehr Frankreich und Dänemark).
Fraglich ist allerdings, ob es tatsächlich zu einer abschließenden Klärung kommen wird, wie von den vorlegenden Gerichten und den Marktteilnehmern erhofft. Während der EuGH früher eher nüchtern rechtlich argumentiert hatte (vgl. die Urteile in den Rechtssachen Gambelli und Placanica), geriet die Rechtsprechung zuletzt in das politische Fahrwasser. Der EuGH gestand den Mitgliedstaaten mehr Ermessenspielraum zu und behandelte Glücksspiele nicht mehr wie bisher als normale wirtschaftliche Aktivitäten (so die frühere ständige Rechtsprechung seit dem Schindler-Urteil). In seinem Liga Portuguesa-Urteil vom letzten Jahr entwickelte der EuGH darüber hinaus eine Art Sonderrecht für das Internet, wofür es nach Ansicht von Kritikern allerdings keine sachliche Begründung gibt.
Rein rechtlich betrachtet dürfte die Sach- und Rechtslage in Deutschland allerdings nicht einmal ansatzweise den in den mündlichen Verhandlungen der deutschen Verfahren vor dem EuGH diskutierten Scheinheiligkeitstest (hypocrisy test) überstehen. Die zur Begründung des Monopols maßgeblich angeführte Suchtbekämpfung wird in Deutschland erkennbar nur als Argumentationshülse vorgeschoben, um das Monopol weiter aufrechterhalten zu können (ohne dass man sich tatsächlich ernsthaft um Spielsüchtige kümmert). Dies zeigt sich u.a. bezeichnend daran, dass die tatsächlich mit einer Suchtgefahr verbundenen Glücksspielautomaten sogar noch einmal liberalisiert worden sind. Das angebliche Ziel der Spielsuchtbekämpfung wird dadurch – wie insbesondere das Verwaltungsgericht Berlin zutreffend herausgearbeitet hat – geradezu konterkariert.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 116
Zehn Monate nach den Verhandlungen wird die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) am kommenden Mittwoch, den 8. September 2010, die Urteile zu den Vorlageverfahren zum deutschen Sportwettenmonopol verkünden.
Der EuGH entscheidet dabei über die Vorlagen der Verwaltungsgerichte Stuttgart und Gießen (verbundene Rechtssachen C-316/07 u. a. - „Markus Stoß“) und die Rechtssache C-46/08 („Carmen Media Group“). Die erstere Sache betrifft den Sportwettenvertrieb über Annahmestellen, während der in Gibraltar staatlich zugelassene Buchmacher Carmen Media seine Wettdienstleistungen ausschließlich über das Internet anbieten wollte. Daneben wird der EuGH auch sein Urteil zu der bereits 2006 vom VG Köln eingereichte Rechtssache C-409/06 („Winner Wetten“) verkünden. Hierbei geht es vor allem um die Aussetzung der Grundfreiheiten während der vom Bundesverfassungsgericht festgesetzten Übergangszeit (2006 bis 2007).
Von den Urteilen wird eine weitere Klärung bezüglich der Frage erwartet, inwieweit Mitgliedstaaten ihren Markt gegenüber Wettanbietern aus anderen Mitgliedstaaten abschotten dürfen. Wie sind entsprechende nationale Regelungen zu prüfen? Reicht es aus, nur den „Sektor“ der Wetten bzw. Sportwetten systematisch und kohärent zu regeln (sog. „vertikale“ Kohärenz)? Oder muss der einschränkende Mitgliedstaat insgesamt eine kohärente Glücksspielpolitik verfolgen und sämtliche Glücksspielformen einschließlich Glücksspielautomaten kohärent regeln (sog. „horizontale“ Kohärenz)?
Die Urteile des EuGH könnten eine Weichenstellung vor allem für Deutschland bedeuten, da der deutsche Glücksspiel-Staatsvertrag Ende 2011 ausläuft und sich Schleswig-Holstein und Niedersachen für ein Konzessionssystem einsetzen, das die Zulassung privater Wettanbieter vorsieht. Auch in anderen EU-Mitgliedstaaten gab es entsprechende Liberalisierungbestrebungen (nach Italien etwa nunmehr Frankreich und Dänemark).
Fraglich ist allerdings, ob es tatsächlich zu einer abschließenden Klärung kommen wird, wie von den vorlegenden Gerichten und den Marktteilnehmern erhofft. Während der EuGH früher eher nüchtern rechtlich argumentiert hatte (vgl. die Urteile in den Rechtssachen Gambelli und Placanica), geriet die Rechtsprechung zuletzt in das politische Fahrwasser. Der EuGH gestand den Mitgliedstaaten mehr Ermessenspielraum zu und behandelte Glücksspiele nicht mehr wie bisher als normale wirtschaftliche Aktivitäten (so die frühere ständige Rechtsprechung seit dem Schindler-Urteil). In seinem Liga Portuguesa-Urteil vom letzten Jahr entwickelte der EuGH darüber hinaus eine Art Sonderrecht für das Internet, wofür es nach Ansicht von Kritikern allerdings keine sachliche Begründung gibt.
Rein rechtlich betrachtet dürfte die Sach- und Rechtslage in Deutschland allerdings nicht einmal ansatzweise den in den mündlichen Verhandlungen der deutschen Verfahren vor dem EuGH diskutierten Scheinheiligkeitstest (hypocrisy test) überstehen. Die zur Begründung des Monopols maßgeblich angeführte Suchtbekämpfung wird in Deutschland erkennbar nur als Argumentationshülse vorgeschoben, um das Monopol weiter aufrechterhalten zu können (ohne dass man sich tatsächlich ernsthaft um Spielsüchtige kümmert). Dies zeigt sich u.a. bezeichnend daran, dass die tatsächlich mit einer Suchtgefahr verbundenen Glücksspielautomaten sogar noch einmal liberalisiert worden sind. Das angebliche Ziel der Spielsuchtbekämpfung wird dadurch – wie insbesondere das Verwaltungsgericht Berlin zutreffend herausgearbeitet hat – geradezu konterkariert.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 116
Erstes Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum österreichischen Glücksspielrecht am 9. September 2010
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Unmittelbar nach den deutschen Vorlagen wird der EuGH auch sein Urteil in der Rechtssache Engelmann (Rs. C-64/08) am Donnerstag, den 9. September 2010, verkünden. Vorgelegt hatte diese Sache das Landesgericht Linz (gefolgt von dem Landesgericht Ried und dem Bezirkgericht Ried mit gleichen Vorlagefragen in den Rechtssachen Langer bzw. Formato u.a.). In dem der Vorlage zugrunde liegenden österreichischen Strafverfahren machte der Verurteilte geltend, dass das österreichische Glücksspielmonopol dem Gemeinschaftsrecht widerspreche. Insbesondere die Vergabe und die geheime Verlängerung von zwölf Konzessionen an die Casinos Austria AG sei rechtlich nicht haltbar.
Dem schloss sich die Europäische Kommission bei der Verhandlung an. Hinsichtlich der Verlängerung der der Casinos Austria AG erteilten Konzessionen von 15 auf 22 Jahre sei nicht die notwendige Transparenz und Öffentlichkeit gewahrt worden. Insoweit dürften nach Ansicht des Vertreters der Kommission keine Strafen verhängt werden. Dies gelte auch für den Fall, dass einem Anbieter auf gemeinschaftswidrige Weise wegen unrechtmäßiger Zulassungsvoraussetzungen der Zugang zum Markt verweigert werde.
Das Urteil gibt dem EuGH die Gelegenheit, das Vergabeverfahren bei Glücksspielizenzen weiter zu klären.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 116
Unmittelbar nach den deutschen Vorlagen wird der EuGH auch sein Urteil in der Rechtssache Engelmann (Rs. C-64/08) am Donnerstag, den 9. September 2010, verkünden. Vorgelegt hatte diese Sache das Landesgericht Linz (gefolgt von dem Landesgericht Ried und dem Bezirkgericht Ried mit gleichen Vorlagefragen in den Rechtssachen Langer bzw. Formato u.a.). In dem der Vorlage zugrunde liegenden österreichischen Strafverfahren machte der Verurteilte geltend, dass das österreichische Glücksspielmonopol dem Gemeinschaftsrecht widerspreche. Insbesondere die Vergabe und die geheime Verlängerung von zwölf Konzessionen an die Casinos Austria AG sei rechtlich nicht haltbar.
Dem schloss sich die Europäische Kommission bei der Verhandlung an. Hinsichtlich der Verlängerung der der Casinos Austria AG erteilten Konzessionen von 15 auf 22 Jahre sei nicht die notwendige Transparenz und Öffentlichkeit gewahrt worden. Insoweit dürften nach Ansicht des Vertreters der Kommission keine Strafen verhängt werden. Dies gelte auch für den Fall, dass einem Anbieter auf gemeinschaftswidrige Weise wegen unrechtmäßiger Zulassungsvoraussetzungen der Zugang zum Markt verweigert werde.
Das Urteil gibt dem EuGH die Gelegenheit, das Vergabeverfahren bei Glücksspielizenzen weiter zu klären.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 116
EuGH kann Glücksspiel-Dilemma nicht lösen - Vorschlag für europäische Glücksspielrichtlinie kommt
Beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg werden morgen - nach Entscheidungen zu Portugal, Holland und Schweden - weitere Urteile in deutschen und österreichischen Glücksspielfällen verkündet. In den deutschen Fällen geht es unter anderem um Verbote für Online-Glücksspiel. "Der EuGH wird auch in diesen und weiteren anhängigen Fällen das grundlegende Problem nicht lösen, sondern nur Detailfragen klären können.", ist Wolfgang Zankl, Universitätsprofessor für Zivilrecht in Wien und Leiter des "europäischen zentrums für e-commerce und internetrecht" (e-center) überzeugt. "In Europa fehlen schlicht und einfach zeitgemäße Rahmenbedingungen für Online-Glücksspiel. Es ist für die Rechtssicherheit im Internet dringend notwendig, hier seitens der Politik sinnvoll zu regulieren, anstatt andauernd neue Verfahren vor dem EuGH zu führen.", so Zankl weiter.
Damit die Debatte mit den notwendigen rechtlichen Grundlagen geführt werden kann, wird das e-center, der größte europäische Think Tank für IT-Recht, nach der Verkündung der anstehenden Urteile eine wissenschaftliche Studie zu diesem Thema vorlegen. "Wir werden außerdem einen Vorschlag für eine europäische Richtlinie präsentieren, die auf den Ergebnissen der Studie basiert und im Kern drei Neuerungen vorsieht. Zur Errichtung eines sinnvoll regulierten europäischen Binnenmarkts für Online-Glücksspiel braucht es erstens starke, unabhängige Aufsichtsbehörden; zweitens müssen verbraucherschutzrechtliche Regelungen und die verschiedenen Zulassungsvoraussetzungen für Anbieter angeglichen werden, damit Kriminalität wirksamer bekämpft werden kann; drittens brauchen wir eine neue und starke Europäische Glücksspielagentur und vermehrte Kooperation der nationalen Aufsichtsbehörden, die natürlich bestehen bleiben werden." erklärt Zankl.
Die rechtswissenschaftlich fundierten Ergebnisse der e-center-Studie und der daran anknüpfende Richtlinienvorschlag werden zu einer Versachlichung der Debatte um Online-Glücksspiel beitragen, ist Zankl überzeugt. Zwar werde man gegen die Masse von dubiosen Anbietern aus dem asiatischen Raum generell nur wenig ausrichten können. "Mit intelligenter Regulierung in Europa können aber unzählige weitere Verfahren vor dem EuGH, die notgedrungen mehr Fragen offen lassen als beantworten, in Zukunft vermieden werden. Das würde erheblich zur notwendigen Rechtsicherheit für europäische Anbieter, Behörden und Konsumenten von Glücksspielangeboten beitragen." so Zankl abschließend.
europäisches zentrum für e-commerce und internetrecht
Ansprechpartner: Stephan Steinhofer Tel.: +43 676 5532097
E-Mail: steinhofer@e-center.eu
Damit die Debatte mit den notwendigen rechtlichen Grundlagen geführt werden kann, wird das e-center, der größte europäische Think Tank für IT-Recht, nach der Verkündung der anstehenden Urteile eine wissenschaftliche Studie zu diesem Thema vorlegen. "Wir werden außerdem einen Vorschlag für eine europäische Richtlinie präsentieren, die auf den Ergebnissen der Studie basiert und im Kern drei Neuerungen vorsieht. Zur Errichtung eines sinnvoll regulierten europäischen Binnenmarkts für Online-Glücksspiel braucht es erstens starke, unabhängige Aufsichtsbehörden; zweitens müssen verbraucherschutzrechtliche Regelungen und die verschiedenen Zulassungsvoraussetzungen für Anbieter angeglichen werden, damit Kriminalität wirksamer bekämpft werden kann; drittens brauchen wir eine neue und starke Europäische Glücksspielagentur und vermehrte Kooperation der nationalen Aufsichtsbehörden, die natürlich bestehen bleiben werden." erklärt Zankl.
Die rechtswissenschaftlich fundierten Ergebnisse der e-center-Studie und der daran anknüpfende Richtlinienvorschlag werden zu einer Versachlichung der Debatte um Online-Glücksspiel beitragen, ist Zankl überzeugt. Zwar werde man gegen die Masse von dubiosen Anbietern aus dem asiatischen Raum generell nur wenig ausrichten können. "Mit intelligenter Regulierung in Europa können aber unzählige weitere Verfahren vor dem EuGH, die notgedrungen mehr Fragen offen lassen als beantworten, in Zukunft vermieden werden. Das würde erheblich zur notwendigen Rechtsicherheit für europäische Anbieter, Behörden und Konsumenten von Glücksspielangeboten beitragen." so Zankl abschließend.
europäisches zentrum für e-commerce und internetrecht
Ansprechpartner: Stephan Steinhofer Tel.: +43 676 5532097
E-Mail: steinhofer@e-center.eu