Das Bundesverwaltungsgericht hat mit drei Urteilen vom 24.11.2010 im Revisionsverfahren die Rechtmäßigkeit von Untersagungsbescheiden der Stadt Nürnberg gegen private Wettanbieter bewertet. Eine Revision wurde abgewiesen, zwei Berufungsurteile wurden aufgehoben und die Sachen zur anderweitigen Verhandlung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Der dort noch festzustellende Sachverhalt betrifft die Frage, ob andere Glücksspiele mit ähnlichem oder höherem Suchtpotenzial als Sportwetten nicht den Zielsetzungen des Sportwettenmonopols widersprechend behandelt werden. In den Blick zu nehmen ist dabei nicht allein die rechtliche Ausgestaltung, sondern auch die tatsächliche Handhabung. Die Rechtsanwälte Dr. Ronald Reichert und Dr. Michael Winkelmüller (Anwaltskanzlei Redeker) haben in einer am 24.11.2010 auf isa-guide verbreiteten Erklärung den Versuch einer Bewertung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgericht unternommen und sich dabei ohne ausreichende Sachkenntnis zu Fragen der Regulierung von Spielbanken geäußert.
1. Die Rechtsanwälte Dr. Reichert und Dr. Winkelmüller (Anwaltskanzlei Redeker) haben haben in der genannten Erklärung folgendes geäußert: "Im Spielbankenbereich sind private Spielbankenbetreiber – anders als bei Sportwetten – zugelassen. Es werden bundesweit an 81 Standorten über 8.000 Slotmachines ohne jegliche Spieleinsatz- und Verlusthöhenbegrenzungen betrieben."
Hierzu erklärt der geschäftsführende Vorsitzende des Bundesverbandes privater Spielbanken in Deutschland e. V. (BupriS), Rechtsanwalt Martin Reeckmann:
Die pauschale Aussage, dass Slotmachines ohne jegliche Spieleinsatz- und Verlusthöhenbegrenzungen betrieben werden, ist unzutreffend. Vor allem aber kommt es für eine Bewertung der Gefährdungspotentiale von Glücksspielen auf eine ganze Reihe von Merkmalen an, zu denen neben der Ereignisfrequenz vor allem die Verfügbarkeit gehört (Wissenschaftliches Forum Glücksspiel, ZfWG 2010, S. 305). In Deutschland bestehen jedoch nur 80 Spielbankstandorte. Damit besteht in Deutschland weniger als ein Spielbankstandort pro eine Million Einwohner. Eine derart geringe Verfügbarkeit besteht für kein anderes dauerhaft behördlich erlaubtes Glücksspielangebot in Deutschland. Demgegenüber bestehen ca. 24.000 Annahmestellen des Lottoblocks und über 212.000 Geldgewinnspielgeräte in 12.300 Spielhallen und 60.000 Gaststätten. Ferner bestehen im überall verfügbaren Internet 239 behördlich nicht erlaubte deutschsprachige Casinoangebote, 146 behördlich nicht erlaubte deutschsprachige Pokerangebote, 75 behördlich nicht erlaubte deutschsprachige Angebote für Sportwetten, 25 behördlich nicht erlaubte deutschsprachige Angebote für Lotterien (casinocity.com, 26.11.2010). Zudem wird kein Glückspielangebot in Deutschland von derart umfassenden Sozialkonzepten zur Prävention der Spielsucht geprägt wie das Angebot der Spielbanken.
2. Ferner haben die Rechtsanwälte Dr. Reichert und Dr. Winkelmüller (Anwaltskanzlei Redeker) in der genannten Erklärung folgendes geäußert: "Ein Alkoholverbot gibt es – anders als bei Spielhallen – nicht."
Hierzu erklärt der geschäftsführende Vorsitzende des Bundesverbandes privater Spielbanken in Deutschland e. V. (BupriS), Rechtsanwalt Martin Reeckmann:
Das Alkoholverbot in Spielhallen ist vom Verordnungsgeber der Spielverordnung, nämlich dem Bundeswirtschaftsministerium, Ende 1985 in die Spielverordnung eingefügt worden. Es sollte sicherstellen, dass die seinerzeit eingeführte Flächenregelung für Spielhallen nicht durch Umwandlung in Gaststätten umgangen wird (Bundesrats-Drucksache 496/85 vom 22.10.1985, S. 8). Das Alkoholverbot in Spielhallen ist also auf Veranlassung des Verordnungsgebers geschaffen worden, um Umgehungen der Trennung von Spielhallen (dort kein Alkohol) und Gaststätten (dort nur drei Geldgewinnspiele) zu verhindern. Da eine derartige Umgehungsgefahr bei Spielbanken nicht besteht, bedarf es dort keines Alkoholverbots.
3. Weiter haben die Rechtsanwälte Dr. Reichert und Dr. Winkelmüller (Anwaltskanzlei Redeker) in der genannten Erklärung folgendes geäußert: "Die einzige Schutzvorkehrung ist die Spielersperrdatei, die freilich nur wirkt, wenn pathologische Spieler sich bereits in einem Stadium befinden, in dem sie selbst oder Dritte eine Spielersperre veranlassen."
Hierzu erklärt der geschäftsführende Vorsitzende des Bundesverbandes privater Spielbanken in Deutschland e. V. (BupriS), Rechtsanwalt Martin Reeckmann:
Die wichtigste Schutzvorkehrung ist die begrenzte Verfügbarkeit von Glücksspielangeboten. In Deutschland bestehen nur 80 Spielbankstandorte. Damit besteht in Deutschland weniger als ein Spielbankstandort pro eine Million Einwohner. Eine derart geringe Verfügbarkeit besteht für kein anderes dauerhaft behördlich erlaubtes Glücksspielangebot in Deutschland. Demgegenüber bestehen ca. 24.000 Annahmestellen des Lottoblocks und über 212.000 Geldgewinnspielgeräte in 12.300 Spielhallen und 60.000 Gaststätten. Ferner bestehen im Internet 239 behördlich nicht erlaubte deutschsprachige Casinoangebote, 146 behördlich nicht erlaubte deutschsprachige Pokerangebote, 75 behördlich nicht erlaubte deutschsprachige Angebote für Sportwetten, 25 behördlich nicht erlaubte deutschsprachige Angebote für Lotterien (casinocity.com, 26.11.2010).
Im Übrigen verfügen die Spielbanken über Sozialkonzepte, die umfangreiche und personalkostenintensive Maßnahmen zur Früherkennung problematischen Spielverhaltens beinhalten. Im Ergebnis dieser Maßnahmen werden zahlreiche Spielersperren im Sinne des § 8 GlüStV auf Veranlassungen der Spielbanken angeordnet.
Vergleichbare Maßnahmen der von der Anwaltskanzlei Redeker vertretenen Kläger in den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen sind dem Bundesverband privater Spielbanken nicht bekannt.
4. Ferner haben die Rechtsanwälte Dr. Reichert und Dr. Winkelmüller (Anwaltskanzlei Redeker) in der genannten Erklärung folgendes geäußert: "Auch das Spielbankenmonopol in seiner bisherigen Gestalt wurde danach höchstrichterlich als europarechtswidrig beurteilt."
Hierzu erklärt der geschäftsführende Vorsitzende des Bundesverbandes privater Spielbanken in Deutschland e. V. (BupriS), Rechtsanwalt Martin Reeckmann:
Ein Spielbankenmonopol existiert in Deutschland nicht. Richtig ist vielmehr, dass sich die Hälfte der konzessionierten Spielbankunternehmen in Deutschland in privater Trägerschaft befindet. Die diesbezüglichen Konzessionen (Erlaubnisse im Sinne des § 284 StGB) sind in Ausschreibungsverfahren nach den einschlägigen Spielbankgesetzen erteilt worden. Die Anwaltskanzlei Redeker sollte in der Lage sein, zwischen einem Monopol und einer begrenzenden Marktregulierung zu unterscheiden.
5. Schließlich haben die Rechtsanwälte Dr. Reichert und Dr. Winkelmüller (Anwaltskanzlei Redeker) in der genannten Erklärung folgendes geäußert: "Nur so entgehen die Länder auch der Notwendigkeit umfassender Gesetzesänderungen im Spielbanken, Automaten- und Pferderennwettbereich, die eine parteipolitisch kaum wahrscheinliche Mitwirkung des Bundes voraussetzen."
Hierzu erklärt der geschäftsführende Vorsitzende des Bundesverbandes privater Spielbanken in Deutschland e. V. (BupriS), Rechtsanwalt Martin Reeckmann:
Der am 01.01.2008 in Kraft getretene Glücksspielstaatsvertrag gilt in wesentlichen Teilen auch für die Spielbanken. Das gilt insbesondere für das übergreifende Sperrsystem und die neu eingeführte Ausweiskontrolle beim Zutritt zum Automatenspiel mit Abgleich des übergreifenden Sperrsystems. Seit dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages haben die Spielbanken in Deutschland 33 Prozent ihrer Gäste und 39 Prozent ihres Bruttospielertrages (Rohertrag) verloren. Mindestens drei Spielbankstandorte mussten seit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages aufgegeben werden.
Der Bundesverband privater Spielbanken vertritt stets die – nun auch vom Bundesverwaltungsgericht bestätigte – Rechtsauffassung, dass bei der Prüfung des Vorliegens einer systematischen und kohärenten Regelung des Glückspiel der gesamte Glücksspielmarkt in den Blick zu nehmen ist. Es kann allerdings erwartet werden, dass die insoweit relevanten Sachargumente den Fakten und der eingeforderten systematischen und kohärenten Sichtweise entsprechen. Inakzeptabel ist es, wenn die Vertreter privater Wettanbieter deren Interessen mit unsachlichen Äußerungen auf dem Rücken von auch in privater Trägerschaft befindlichen Spielbanken zu befördern suchen.
Über den Bundesverband privater Spielbanken in Deutschland e. V. (BupriS)
- Der BupriS vertritt elf staatlich konzessionierte Spielbankenunternehmen in privater Trägerschaft mit 35 Standorten in sechs Bundesländern (Berlin, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz).
- Sitz des BupriS ist Berlin.
- Vorstandsvorsitzender ist Martin Reeckmann (Rechtsanwalt).
- 2,9 Mio. Gäste haben 2009 die 36 privaten Spielbanken besucht.
- Die Spielbanken im BupriS erzielten 2009 einen Bruttospielertrag in Höhe von 264,7 Mio. Euro. Hiervon wurden dem Fiskus 147 Mio. Euro in Form von Abgaben und Steuern bereitgestellt.
In BupriS zusammengeschlossene Unternehmen: Spielbank Bad Neuenahr GmbH & Co. KG; Spielbank Bad Homburg Wicker & Co. KG; Spielbank Berlin Gustav Jaenecke GmbH & Co. KG; Spielbank Frankfurt GmbH & Co. KG; Kurhessische Spielbank Kassel/Bad Wildungen GmbH & Co. KG; Ostsee Spielbanken GmbH & Co. KG; Spielbank Hamburg, Jahr + Achterfeld KG; Spielbank Mainz/Trier/Bad Ems GmbH & Co. KG; Spielbankgesellschaft Mecklenburg GmbH & Co. KG; Spielbank Niedersachsen GmbH; Spielbank Wiesbaden GmbH & Co. KG
Quelle: Bundesverband privater Spielbanken in Deutschland e. V. (BupriS)
Das Blog zur aktuellen rechtlichen Entwicklung bei Glücksspielen und Sportwetten: Informationen zu Spielbanken, Casino-Spielen, Lotterien, gewerblichen Spielvermittlern, Spielgemeinschaften, Rubbellosen, Glücksspielautomaten, Geschicklichkeitsspielen, Unterhaltungsspielen, Gewinnspielen, Hausverlosungen, Poker, Sportwetten, Pferdewetten, Finanzwetten, Wettbörsen, Sportzertifikaten, Informationsbörsen (prediction markets) sowie Event- und Informationsderivaten
Samstag, 27. November 2010
CDU und FDP Schleswig-Holstein: Bundesverwaltungsgerichtsurteil zum Sportwettenmonopol setzt Leitplanken für künftigen Glücksspielstaatsvertrag
Pressemitteilung der CDU- und der FDP-Landtagsfraktion Schleswig-Holsetin vom 25. November 2010
Der stellvertretende Fraktionsvorsitzende der CDU-Landtagsfraktion Hans-Jörn Arp und der Fraktionsvorsitzende der FDP-Landtagsfraktion Wolfgang Kubicki haben das gestrige (24. November 2010) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Sportwettenmonopol begrüßt:
"Dieses Urteil setzt über die Frage der Sportwetten hinaus wichtige Leitplanken für die Neugestaltung des Glücksspielwesens in Deutschland", erklärten Arp und Kubicki.
Das Bundesverwaltungsgericht habe festgehalten, dass die Begründung eines Glücksspiel-Monopols mit dem Ziel der Suchtbekämpfung rechtlich und tatsächlich widerspruchsfrei ausgestaltet werden müsse. Außerdem dürften Regelung und Anwendungspraxis bei anderen Arten des Glücksspiels diesem Ziel nicht widersprechen.
"Diese Forderung so umzusetzen, dass sie von "Aktion Mensch" und "6 aus 49" über "Toto" bis hin zu Sportwetten gerichtsfest erfüllt wird, ist aufgrund der enormen Unterschiede im Suchtpotential schlicht unmöglich", so Arp.
Der stellvertretende Fraktionsvorsitzende der CDU-Landtagsfraktion Hans-Jörn Arp und der Fraktionsvorsitzende der FDP-Landtagsfraktion Wolfgang Kubicki haben das gestrige (24. November 2010) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Sportwettenmonopol begrüßt:
"Dieses Urteil setzt über die Frage der Sportwetten hinaus wichtige Leitplanken für die Neugestaltung des Glücksspielwesens in Deutschland", erklärten Arp und Kubicki.
Das Bundesverwaltungsgericht habe festgehalten, dass die Begründung eines Glücksspiel-Monopols mit dem Ziel der Suchtbekämpfung rechtlich und tatsächlich widerspruchsfrei ausgestaltet werden müsse. Außerdem dürften Regelung und Anwendungspraxis bei anderen Arten des Glücksspiels diesem Ziel nicht widersprechen.
"Diese Forderung so umzusetzen, dass sie von "Aktion Mensch" und "6 aus 49" über "Toto" bis hin zu Sportwetten gerichtsfest erfüllt wird, ist aufgrund der enormen Unterschiede im Suchtpotential schlicht unmöglich", so Arp.
bwin e.K.: EuGH-, BGH- und Bundesverwaltungsgerichtsentscheidungen machen kontrollierte Marktöffnung durch Länder in Deutschland erforderlich
Neugersdorf - Bundesverwaltungsgericht hebt Sportwettenuntersagungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs auf
Das Bundesverwaltungsgericht hat zwei Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben, mit denen dieser der Stadt Nürnberg recht gegeben hatte, die die Vermittlung von Sportwetten mit Hinweis auf das geltende Glücksspielmonopol in Deutschland untersagt hatte. Laut der Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht sei das in Bayern - ebenso wie in anderen Bundesländern - auf der Grundlage des Glücksspielstaatsvertrages bestehende staatliche Monopol für Sportwetten nur dann mit europäischem Recht vereinbar, wenn sich seine rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung widerspruchsfrei am gesetzlichen Ziel der Suchtbekämpfung orientiert. Außerdem dürften Regelung und Anwendungspraxis bei anderen Arten des Glücksspiels diesem Ziel nicht widersprechen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof muss jetzt prüfen, ob die verschiedenen Glücksspielarten in Deutschland unterschiedlich behandelt werden, in diesem Fall wäre das Glücksspielmonopol rechtswidrig und würde gegen Europarecht verstoßen. Bereits im September hatte der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass der deutsche Monopolstaatsvertrag nicht EU-konform ist. Am 18. November hatte der BGH als oberstes deutsches Zivilgericht festgestellt, dass Westlotto keine Unterlassungsansprüche gegen private Gaminganbieter wie bwin in Deutschland zustehen.
Jörg Wacker, Direktor bwin e.K.: "Nach dem EuGH haben nun innerhalb von einer Woche zwei höchste deutsche Gerichte Grundsatzentscheidungen zur Sportwettenregulierung getroffen. Sie setzen damit einen unmissverständlichen und klaren Rahmen für die Beratungen der Länder zu einem neuen Glücksspielstaatsvertrag. Die Antwort auf diese Gerichtsentscheidungen kann nur eine kontrollierte Marktöffnung mit einheitlichen Spielregeln für alle Marktteilnehmer unter staatlicher Kontrolle sein. Nur eine zeitgemäße Regulierung kann den gewachsenen Schwarzmarkt eindämmen, die staatlichen Regulierungsziele durchsetzen und eine marktkonforme Abgabe auf das Wettgeschäft in Deutschland gewährleisten. Hiervon werden die Wettkunden gleichermaßen wie der Profi- und Breitensport profitieren."
Wacker betonte, dass der aktuelle Glücksspielstaatsvertrag gezeigt hätte, dass Sportwettenmonopole und Online-Verbote nicht funktionieren. Mit Ihnen seien weder die staatlichen Regulierungsziele erreicht noch die Verbraucher geschützt worden. Stattdessen sei ein gigantischer Schwarz- und Graumarktes entstanden, der sich jeder staatlichen Kontrolle entzieht. In Deutschland werden im Sportwettenbereich rund 95 Prozent der Umsätze von Anbietern ohne Lizenz getätigt, der Branchenumsatz betrug alleine in diesem Bereich 2009 rund 7,8 Milliarden Euro.
"Dieser Kontrollverlust des Staates ist nur mit klar definierten Regeln für alle Marktteilnehmer wieder in den Griff zu bekommen", so Wacker.
Über bwin e.K.:
Das Unternehmen bwin e.K. mit Sitz in Neugersdorf/Sachsen wird von Herrn Dr. Steffen Pfennigwerth als Einzelkaufmann betrieben. Ein wichtiges Ziel von bwin ist die Förderung des fairen sportlichen Wettbewerbs, die Bereitstellung von sicheren Wettangeboten sowie eine effektive Prävention vor Spielsucht. Mit der vorhandenen Expertise in Sachen Sicherheit ist bwin daher ein wichtiger Partner von Verbänden und Politik bei der Diskussion um sichere Standards für Sportwetten.
Pressekontakt:
bwin e.K.
c/o Hartmut Schultz Kommunikation GmbH
Tel.: 089/99 24 96 20
Fax: 089/99 24 96 22
E-Mail: hs@schultz-kommunikation.de
Das Bundesverwaltungsgericht hat zwei Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben, mit denen dieser der Stadt Nürnberg recht gegeben hatte, die die Vermittlung von Sportwetten mit Hinweis auf das geltende Glücksspielmonopol in Deutschland untersagt hatte. Laut der Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht sei das in Bayern - ebenso wie in anderen Bundesländern - auf der Grundlage des Glücksspielstaatsvertrages bestehende staatliche Monopol für Sportwetten nur dann mit europäischem Recht vereinbar, wenn sich seine rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung widerspruchsfrei am gesetzlichen Ziel der Suchtbekämpfung orientiert. Außerdem dürften Regelung und Anwendungspraxis bei anderen Arten des Glücksspiels diesem Ziel nicht widersprechen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof muss jetzt prüfen, ob die verschiedenen Glücksspielarten in Deutschland unterschiedlich behandelt werden, in diesem Fall wäre das Glücksspielmonopol rechtswidrig und würde gegen Europarecht verstoßen. Bereits im September hatte der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass der deutsche Monopolstaatsvertrag nicht EU-konform ist. Am 18. November hatte der BGH als oberstes deutsches Zivilgericht festgestellt, dass Westlotto keine Unterlassungsansprüche gegen private Gaminganbieter wie bwin in Deutschland zustehen.
Jörg Wacker, Direktor bwin e.K.: "Nach dem EuGH haben nun innerhalb von einer Woche zwei höchste deutsche Gerichte Grundsatzentscheidungen zur Sportwettenregulierung getroffen. Sie setzen damit einen unmissverständlichen und klaren Rahmen für die Beratungen der Länder zu einem neuen Glücksspielstaatsvertrag. Die Antwort auf diese Gerichtsentscheidungen kann nur eine kontrollierte Marktöffnung mit einheitlichen Spielregeln für alle Marktteilnehmer unter staatlicher Kontrolle sein. Nur eine zeitgemäße Regulierung kann den gewachsenen Schwarzmarkt eindämmen, die staatlichen Regulierungsziele durchsetzen und eine marktkonforme Abgabe auf das Wettgeschäft in Deutschland gewährleisten. Hiervon werden die Wettkunden gleichermaßen wie der Profi- und Breitensport profitieren."
Wacker betonte, dass der aktuelle Glücksspielstaatsvertrag gezeigt hätte, dass Sportwettenmonopole und Online-Verbote nicht funktionieren. Mit Ihnen seien weder die staatlichen Regulierungsziele erreicht noch die Verbraucher geschützt worden. Stattdessen sei ein gigantischer Schwarz- und Graumarktes entstanden, der sich jeder staatlichen Kontrolle entzieht. In Deutschland werden im Sportwettenbereich rund 95 Prozent der Umsätze von Anbietern ohne Lizenz getätigt, der Branchenumsatz betrug alleine in diesem Bereich 2009 rund 7,8 Milliarden Euro.
"Dieser Kontrollverlust des Staates ist nur mit klar definierten Regeln für alle Marktteilnehmer wieder in den Griff zu bekommen", so Wacker.
Über bwin e.K.:
Das Unternehmen bwin e.K. mit Sitz in Neugersdorf/Sachsen wird von Herrn Dr. Steffen Pfennigwerth als Einzelkaufmann betrieben. Ein wichtiges Ziel von bwin ist die Förderung des fairen sportlichen Wettbewerbs, die Bereitstellung von sicheren Wettangeboten sowie eine effektive Prävention vor Spielsucht. Mit der vorhandenen Expertise in Sachen Sicherheit ist bwin daher ein wichtiger Partner von Verbänden und Politik bei der Diskussion um sichere Standards für Sportwetten.
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Deutscher Lottoverband: Glücksspielmonopol erneut gescheitert
- Bundesverwaltungsgericht: Monopol-Regelungen widersprüchlich
- Lotto-Sucht empirisch widerlegt
- Spielsuchtbegründung kann nicht konsequent umgesetzt werden
Hamburg - Das Bundesverwaltungsgericht hat als höchstes deutsches Verwaltungsgericht am 24. November 2010 entschieden, dass Glücksspiele nur gemäß ihrem Gefährdungspotential vom Staat reguliert werden dürfen. Widersprüchliche Regelungen oder widersprüchliches Verhalten der staatlichen Anbieter führen zum Ende der Glücksspielmonopole für Sportwetten und Lotterien. Die Beschränkungen für Glücksspiele müssen für sämtliche Glücksspielarten (Lotterien, Sportwetten, Spielbanken, Pferdewetten und gewerbliches Automatenspiel) systematisch ausgerichtet sein und dürfen in sich nicht widersprüchlich sein.
Eine aktuelle wissenschaftliche Studie belegt inzwischen empirisch, dass es keine Lotto-Sucht gibt. Die Studie von Prof. Dr. Heino Stöver (Direktor des Instituts für Suchtforschung der Fachhochschule Frankfurt/Main) wurde anlässlich einer Befragung des Verwaltungsgerichtes Halle erstellt. Das Gericht hatte rund 100 Suchtkliniken sowie sämtliche Betreuungsgerichte in der Bundesrepublik Deutschland zur Spielsucht-Bedeutung von Lotterien wie Lotto 6 aus 49 befragt. "Die Spielsuchtbegründung für Lotteriemonopole ist nicht haltbar. Der Gesetzgeber muss dies endlich akzeptieren," so Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes.
Der Staatsrechtler Prof. Dr. Grzeszick (Universität Heidelberg) beschreibt in einem aktuellen Gutachten, dass eine Beibehaltung der Suchtbegründung nur möglich wäre, wenn das erheblich (140fach) suchtgefährlichere Automatenspiel verstaatlicht werden würde. Dasselbe gilt auch für Pferdewetten und private Spielbanken. Diese Maßnahmen sind ohne den Bund nicht umsetzbar sowie politisch und faktisch unrealistisch; milliardenschwere Entschädigungsleistungen der Länder wäre die zwingende Folge. "Würde man den heutigen Äußerungen des Deutschen Lotto- und Totoblock (DLTB) folgen und an dem bisherigen Ansatz des GlüStV festhalten, dürften die Lottogesellschaften überhaupt nicht mehr werben", so Faber. "Jackpotwerbung wäre dann ebenso verboten wie die Lotto-Werbung mit dem "guten Zweck". Tippen dürfte nur noch, wer sich vorher einer genauen Ausweiskontrolle unterzogen hat."
Der Deutsche Lottoverband appelliert an die Ministerpräsidenten, sich von der widersprüchlichen Suchtargumentation zum Schutz der Lotteriemonopole zu verabschieden. Der EuGH hat Lotteriemonopole auch mit dem Schutz vor Betrug und Manipulation akzeptiert. Die Spielsuchtbegründung hat zu erheblichen Schäden geführt. Sie zwingt zu den Restriktionen von Werbung und Vertrieb im derzeitigen Glücksspielstaatsvertrag, die wiederum die Ursache der wirtschaftlichen Talfahrt der Lotterien und ihrer fiskalischen Folgen von -1,2 Mrd. Euro netto pro Jahr sind.
Die Weichen für den neuen Glücksspielstaatsvertrag, der am 1. Januar 2012 in Kraft tritt, werden voraussichtlich am 15. Dezember bei der Ministerpräsidentenkonferenz gestellt.
Nur durch eine Abkehr von der Spielsuchtbegründung können die aktuellen Herausforderungen gelöst und die Umsätze der staatlichen Glücksspiele sowie die Einnahmen der Länder sogar ausgebaut werden. Dieses wurde nicht nur verfassungs- und europarechtlich, sondern auch ökonomisch und fiskalisch begutachtet. Nach einer Untersuchung der Universität Hannover können die Länder allein mit ihren Lotterien zusätzliche Netto-Einnahmen von mindestens 10 Mrd. Euro bis 2016 generieren (jährlich 2,8 Mrd. Euro netto ab 2016).
Pressekontakt:
Deutscher Lottoverband
Tel.: 040/89 00 39 69
info@deutscherlottoverband.de
- Lotto-Sucht empirisch widerlegt
- Spielsuchtbegründung kann nicht konsequent umgesetzt werden
Hamburg - Das Bundesverwaltungsgericht hat als höchstes deutsches Verwaltungsgericht am 24. November 2010 entschieden, dass Glücksspiele nur gemäß ihrem Gefährdungspotential vom Staat reguliert werden dürfen. Widersprüchliche Regelungen oder widersprüchliches Verhalten der staatlichen Anbieter führen zum Ende der Glücksspielmonopole für Sportwetten und Lotterien. Die Beschränkungen für Glücksspiele müssen für sämtliche Glücksspielarten (Lotterien, Sportwetten, Spielbanken, Pferdewetten und gewerbliches Automatenspiel) systematisch ausgerichtet sein und dürfen in sich nicht widersprüchlich sein.
Eine aktuelle wissenschaftliche Studie belegt inzwischen empirisch, dass es keine Lotto-Sucht gibt. Die Studie von Prof. Dr. Heino Stöver (Direktor des Instituts für Suchtforschung der Fachhochschule Frankfurt/Main) wurde anlässlich einer Befragung des Verwaltungsgerichtes Halle erstellt. Das Gericht hatte rund 100 Suchtkliniken sowie sämtliche Betreuungsgerichte in der Bundesrepublik Deutschland zur Spielsucht-Bedeutung von Lotterien wie Lotto 6 aus 49 befragt. "Die Spielsuchtbegründung für Lotteriemonopole ist nicht haltbar. Der Gesetzgeber muss dies endlich akzeptieren," so Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes.
Der Staatsrechtler Prof. Dr. Grzeszick (Universität Heidelberg) beschreibt in einem aktuellen Gutachten, dass eine Beibehaltung der Suchtbegründung nur möglich wäre, wenn das erheblich (140fach) suchtgefährlichere Automatenspiel verstaatlicht werden würde. Dasselbe gilt auch für Pferdewetten und private Spielbanken. Diese Maßnahmen sind ohne den Bund nicht umsetzbar sowie politisch und faktisch unrealistisch; milliardenschwere Entschädigungsleistungen der Länder wäre die zwingende Folge. "Würde man den heutigen Äußerungen des Deutschen Lotto- und Totoblock (DLTB) folgen und an dem bisherigen Ansatz des GlüStV festhalten, dürften die Lottogesellschaften überhaupt nicht mehr werben", so Faber. "Jackpotwerbung wäre dann ebenso verboten wie die Lotto-Werbung mit dem "guten Zweck". Tippen dürfte nur noch, wer sich vorher einer genauen Ausweiskontrolle unterzogen hat."
Der Deutsche Lottoverband appelliert an die Ministerpräsidenten, sich von der widersprüchlichen Suchtargumentation zum Schutz der Lotteriemonopole zu verabschieden. Der EuGH hat Lotteriemonopole auch mit dem Schutz vor Betrug und Manipulation akzeptiert. Die Spielsuchtbegründung hat zu erheblichen Schäden geführt. Sie zwingt zu den Restriktionen von Werbung und Vertrieb im derzeitigen Glücksspielstaatsvertrag, die wiederum die Ursache der wirtschaftlichen Talfahrt der Lotterien und ihrer fiskalischen Folgen von -1,2 Mrd. Euro netto pro Jahr sind.
Die Weichen für den neuen Glücksspielstaatsvertrag, der am 1. Januar 2012 in Kraft tritt, werden voraussichtlich am 15. Dezember bei der Ministerpräsidentenkonferenz gestellt.
Nur durch eine Abkehr von der Spielsuchtbegründung können die aktuellen Herausforderungen gelöst und die Umsätze der staatlichen Glücksspiele sowie die Einnahmen der Länder sogar ausgebaut werden. Dieses wurde nicht nur verfassungs- und europarechtlich, sondern auch ökonomisch und fiskalisch begutachtet. Nach einer Untersuchung der Universität Hannover können die Länder allein mit ihren Lotterien zusätzliche Netto-Einnahmen von mindestens 10 Mrd. Euro bis 2016 generieren (jährlich 2,8 Mrd. Euro netto ab 2016).
Pressekontakt:
Deutscher Lottoverband
Tel.: 040/89 00 39 69
info@deutscherlottoverband.de
Freitag, 26. November 2010
Lotto informiert: Deutscher Lotto- und Totoblock sieht Staatsvertragsmodell weiter gefestigt
- Bundesverwaltungsgericht: Staatliches Glücksspielmonopol grundsätzlich zulässig
- Modell einer Kommerzialisierung der Sportwetten nach den Urteilen nicht mehr möglich
München, 25. November 2010. Der Deutsche Lotto- und Totoblock sieht sich in seiner Position zur Fortschreibung des Glücksspielstaatsvertrags durch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 24. November 2010 weiter bestätigt. Das BVerwG hat in seinen jüngsten Entscheidungen festgestellt, dass das auf der Grundlage des Glücksspielstaatsvertrags bestehende staatliche Monopol für Sportwetten grundsätzlich zulässig und mit höherrangigem Recht vereinbar ist, soweit sich seine rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung widerspruchsfrei am gesetzlichen Ziel der Suchtbekämpfung orientiert. Nach dem Glücksspielstaatsvertrag ist es allein staatlichen Anbietern gestattet, Sportwetten zu veranstalten.
"Das Modell einer Teilkommerzialisierung der Wetten ist hiermit vom Tisch, weil sie die Inkohärenz der Regelungen noch erweitern würde", sagte Erwin Horak, Präsident der Staatlichen Lotterieverwaltung Bayern und Federführer des Deutschen Lotto- und Totoblocks. "Die Entscheidung ist ein wichtiges Signal für die Ministerpräsidenten, dass nur ein Staatsvertragsmodell mit einer kohärenten Regelung mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Die Länder sind jetzt erst recht gefordert, an der Fortschreibung des Staatsvertragsmodells festzuhalten", so Horak.
Die Entscheidung des BVerwG stellt auch eine Aufforderung an die Bundesregierung dar, ebenso die Regelung der gewerblichen Spielautomaten in Spielhallen im Sinne der Suchtprävention und des Spielerschutzes zu novellieren, um die dortige bereits vom Europäischen Gerichtshof angemahnte mögliche Kohärenzlücke zu schließen.
Das BVerwG hat gestern zwei Verfahren, in denen es um das Vorgehen der bayerischen Behörden gegen kommerzielle Wettvermittler geht, an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) zurückverwiesen, um weitere Tatsachenfragen zu klären. Die Klage eines weiteren Sportwettenvermittlers hat das BVerwG als unbegründet zurückgewiesen.
Quelle: Deutscher Lotto- und Totoblock (DLTB)
- Modell einer Kommerzialisierung der Sportwetten nach den Urteilen nicht mehr möglich
München, 25. November 2010. Der Deutsche Lotto- und Totoblock sieht sich in seiner Position zur Fortschreibung des Glücksspielstaatsvertrags durch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 24. November 2010 weiter bestätigt. Das BVerwG hat in seinen jüngsten Entscheidungen festgestellt, dass das auf der Grundlage des Glücksspielstaatsvertrags bestehende staatliche Monopol für Sportwetten grundsätzlich zulässig und mit höherrangigem Recht vereinbar ist, soweit sich seine rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung widerspruchsfrei am gesetzlichen Ziel der Suchtbekämpfung orientiert. Nach dem Glücksspielstaatsvertrag ist es allein staatlichen Anbietern gestattet, Sportwetten zu veranstalten.
"Das Modell einer Teilkommerzialisierung der Wetten ist hiermit vom Tisch, weil sie die Inkohärenz der Regelungen noch erweitern würde", sagte Erwin Horak, Präsident der Staatlichen Lotterieverwaltung Bayern und Federführer des Deutschen Lotto- und Totoblocks. "Die Entscheidung ist ein wichtiges Signal für die Ministerpräsidenten, dass nur ein Staatsvertragsmodell mit einer kohärenten Regelung mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Die Länder sind jetzt erst recht gefordert, an der Fortschreibung des Staatsvertragsmodells festzuhalten", so Horak.
Die Entscheidung des BVerwG stellt auch eine Aufforderung an die Bundesregierung dar, ebenso die Regelung der gewerblichen Spielautomaten in Spielhallen im Sinne der Suchtprävention und des Spielerschutzes zu novellieren, um die dortige bereits vom Europäischen Gerichtshof angemahnte mögliche Kohärenzlücke zu schließen.
Das BVerwG hat gestern zwei Verfahren, in denen es um das Vorgehen der bayerischen Behörden gegen kommerzielle Wettvermittler geht, an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) zurückverwiesen, um weitere Tatsachenfragen zu klären. Die Klage eines weiteren Sportwettenvermittlers hat das BVerwG als unbegründet zurückgewiesen.
Quelle: Deutscher Lotto- und Totoblock (DLTB)
Mittwoch, 24. November 2010
Verwaltungsgericht Hamburg: Staatliches Sportwettenmonopol nicht erforderlich und daher rechtswidrig
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Mit Urteilen vom 5. November 2010 hat das Verwaltungsgericht (VG) Hamburg mehrere gegen Sportwettenvermittler ergangene Untersagungsverfügungen der Stadt Hamburg aufgehoben. In der heute zugestellten, 36 Seiten umfassenden Urteilsbegründung (Az. 4 K 350/08) erläutert das Verwaltungsgericht umfassend, weshalb es das derzeit noch bestehende staatliche Sportwettenmonopol für rechtswidrig hält.
Die Untersagungsverfügung könne nicht auf das bloße Fehlen einer Erlaubnis für das Vermitteln von Sportwetten gestützt werde. Die „formelle Illegalität“ dürfe nicht herangezogen werden, wenn gar nicht die Möglichkeit bestehe, ein Erlaubnis zu erhalten und diese Ausschluss im Widerspruch zu höherrangigem Recht stehe (S. 14). Das staatliche Sportwettenmonopol verstoße gegen die Dienstleistungsfreiheit und sei in der Folge des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht anwendbar (S. 15).
Die rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung des Monopols sei nicht gerechtfertigt, da die derzeitige Ausgestaltung nicht verhältnismäßig sei. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sei entgegen der bisherigen Rechtsprechung des VG Hamburg entsprechend den Vorgaben des EuGH nicht nur der Sektor der Sportwetten, sondern der gesamte Glücksspielbereich zu berücksichtigen (S. 20). Hier sei keine kohärente und systematische Einschränkung festzustellen. Das Gericht verweist hierzu auf die Feststellungen des VG Schleswig im dem Vorlagebeschluss zu der Rechtssache Carmen Media und hält fest, dass sich seitdem nicht geändert habe. Auch derzeit gebe es keine staatliche Begrenzung im Bereich des Automatenglücksspiels und der Spielkasinos (S. 22). Auch habe die beklagte Stadt Hamburg entgegen ihrer nach dem Lindman-Urteil obliegenden Darlegungs- und Beweislast keine legislativen Anstrengungen zur Begrenzung des Automatenspiels und der Spielkasinos vorgetragen (S. 23). Auf die Zuständigkeitsverteilung zwischen Landes- und Bundesrecht komme es hierbei nach dem Carmen Media-Urteil des EuGH nicht an.
Auch hinsichtlich des zur Rechtfertigung des Monopols vorgebrachten Jugendschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung ist das staatliche Sportwettenmonopol nach Überzeugung des VG Hamburg nicht erforderlich (S. 24). Es bestünden nämlich mildere, gleich effektive Mittel, um den Jugendschutz sicherzustellen und die Kriminalität im Zusammenhang mit Sportwetten zu bekämpfen. Das Gericht verweist hierbei auf Genehmigungsvorbehalte und behördliche Kontrollen. Diese milderen Mittel halte der Staat auch bei Pferdewetten und dem Automatenspiel für hinreichend effektiv (S. 25).
Im Folgenden betont das Verwaltungsgericht noch einmal, dass das bloße Fehlen einer Erlaubnis weder dem Anbieter noch dem Vermittler entgegengehalten werden könne, solange in europarechtswidriger Weise privaten Anbietern keine Erlaubnis ausgestellt werde (S. 27). Aus diesem Grund sei auch keine Strafbarkeit nach § 284 StGB gegeben (S. 35).
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Das Urteil (pdf-Datei) kann angefordert werden bei: wettrecht@anlageanwalt.de
Mit Urteilen vom 5. November 2010 hat das Verwaltungsgericht (VG) Hamburg mehrere gegen Sportwettenvermittler ergangene Untersagungsverfügungen der Stadt Hamburg aufgehoben. In der heute zugestellten, 36 Seiten umfassenden Urteilsbegründung (Az. 4 K 350/08) erläutert das Verwaltungsgericht umfassend, weshalb es das derzeit noch bestehende staatliche Sportwettenmonopol für rechtswidrig hält.
Die Untersagungsverfügung könne nicht auf das bloße Fehlen einer Erlaubnis für das Vermitteln von Sportwetten gestützt werde. Die „formelle Illegalität“ dürfe nicht herangezogen werden, wenn gar nicht die Möglichkeit bestehe, ein Erlaubnis zu erhalten und diese Ausschluss im Widerspruch zu höherrangigem Recht stehe (S. 14). Das staatliche Sportwettenmonopol verstoße gegen die Dienstleistungsfreiheit und sei in der Folge des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht anwendbar (S. 15).
Die rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung des Monopols sei nicht gerechtfertigt, da die derzeitige Ausgestaltung nicht verhältnismäßig sei. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sei entgegen der bisherigen Rechtsprechung des VG Hamburg entsprechend den Vorgaben des EuGH nicht nur der Sektor der Sportwetten, sondern der gesamte Glücksspielbereich zu berücksichtigen (S. 20). Hier sei keine kohärente und systematische Einschränkung festzustellen. Das Gericht verweist hierzu auf die Feststellungen des VG Schleswig im dem Vorlagebeschluss zu der Rechtssache Carmen Media und hält fest, dass sich seitdem nicht geändert habe. Auch derzeit gebe es keine staatliche Begrenzung im Bereich des Automatenglücksspiels und der Spielkasinos (S. 22). Auch habe die beklagte Stadt Hamburg entgegen ihrer nach dem Lindman-Urteil obliegenden Darlegungs- und Beweislast keine legislativen Anstrengungen zur Begrenzung des Automatenspiels und der Spielkasinos vorgetragen (S. 23). Auf die Zuständigkeitsverteilung zwischen Landes- und Bundesrecht komme es hierbei nach dem Carmen Media-Urteil des EuGH nicht an.
Auch hinsichtlich des zur Rechtfertigung des Monopols vorgebrachten Jugendschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung ist das staatliche Sportwettenmonopol nach Überzeugung des VG Hamburg nicht erforderlich (S. 24). Es bestünden nämlich mildere, gleich effektive Mittel, um den Jugendschutz sicherzustellen und die Kriminalität im Zusammenhang mit Sportwetten zu bekämpfen. Das Gericht verweist hierbei auf Genehmigungsvorbehalte und behördliche Kontrollen. Diese milderen Mittel halte der Staat auch bei Pferdewetten und dem Automatenspiel für hinreichend effektiv (S. 25).
Im Folgenden betont das Verwaltungsgericht noch einmal, dass das bloße Fehlen einer Erlaubnis weder dem Anbieter noch dem Vermittler entgegengehalten werden könne, solange in europarechtswidriger Weise privaten Anbietern keine Erlaubnis ausgestellt werde (S. 27). Aus diesem Grund sei auch keine Strafbarkeit nach § 284 StGB gegeben (S. 35).
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Bundesverwaltungsgericht: Staatliches Sportwettenmonopol nur bei konsistenter Bekämpfung von Suchtgefahren zulässig
Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2010
Das in Bayern - ebenso wie in anderen Bundesländern - auf der Grundlage des Glücksspielstaatsvertrages bestehende staatliche Monopol für Sportwetten ist nur dann mit europäischem Recht vereinbar, wenn sich seine rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung widerspruchsfrei am gesetzlichen Ziel der Suchtbekämpfung orientiert; außerdem dürfen Regelung und Anwendungspraxis bei anderen Arten des Glücksspiels diesem Ziel nicht widersprechen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Nach dem Glücksspielstaatsvertrag ist es allein den staatlichen bzw. staatlich beherrschten Lotterieverwaltungen der Bundesländer gestattet, Sportwetten zu veranstalten; zur Vermittlung sind ausschließlich die zugelassenen Annahmestellen befugt. Darüber hinaus dürfen Sportwetten weder veranstaltet noch an in- oder ausländische Anbieter vermittelt werden, auch nicht über das Internet. Gegenstand der Verfahren waren Bescheide der Stadt Nürnberg aus dem Jahr 2006. Den Klägern wurde untersagt, Sportwetten an in Österreich bzw. Malta niedergelassene und dort konzessionierte Unternehmen zu vermitteln. Klage und Berufung blieben erfolglos.
Die Revisionen betrafen allein die Frage der Rechtmäßigkeit der Bescheide unter Geltung des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrages. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Vereinbarkeit des Sportwettenmonopols mit dem Unionsrecht darauf abgestellt, dass der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) den Mitgliedstaaten die Befugnis zugesteht, das nationale Schutzniveau im Glücksspielbereich autonom festzulegen und unter Berücksichtigung der verschiedenen Glücksspielarten unterschiedliche Regelungen zu treffen. Ein Monopol für bestimmte Glücksspiele kann trotz einer liberaleren Regelung in anderen Glücksspielbereichen zulässig sein. Der EuGH verlangt aber, dass derartige Beschränkungen der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit die mit ihnen verbundenen Ziele in kohärenter und systematischer Weise verfolgen. Die Annahme des Berufungsgerichts, dieses Kohärenzerfordernis sei nur isoliert ("sektoral") für den dem jeweiligen Monopol unterworfenen Glücksspielsektor oder allenfalls auf ein krasses Missverhältnis der für die verschiedenen Glücksspielarten erlassenen und praktizierten Regelungen zu prüfen, trifft nicht zu. Das auf die Suchtbekämpfung und den Spielerschutz gestützte Sportwettenmonopol erfüllt die vom EuGH aufgestellten Anforderungen nur, wenn andere Glücksspiele mit ähnlichem oder höherem Suchtpotenzial nicht diesen Zielsetzungen widersprechend behandelt werden. In den Blick zu nehmen ist dabei nicht allein die rechtliche Ausgestaltung, sondern auch die tatsächliche Handhabung. Das Ziel der Begrenzung der Wetttätigkeiten darf weder konterkariert noch dürfen ihm entgegenlaufende Ausgestaltungen in den anderen Glücksspielbereichen geduldet werden. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof aufgrund seines sektoral verengten Prüfungsmaßstabes keine hinreichenden Feststellungen getroffen. In den Verfahren BVerwG 8 C 14.09 und 8 C 15.09 hat das Bundesverwaltungsgericht deshalb die Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Im Verfahren BVerwG 8 C 13.09 hat es dagegen die Revision des Klägers zurückgewiesen. Die von ihm im Vereinsheim eines Sportvereins durchgeführte Vermittlung von Sportwetten ist unabhängig von dem staatlichen Sportwettenmonopol bereits wegen fehlender räumlicher Trennung seiner Wettannahmestelle von Sporteinrichtungen und Sportereignissen rechtswidrig und damit nicht erlaubnisfähig. Der Kläger wird durch die Untersagung auch nicht in seinen durch das Grundgesetz geschützten Grundrechten verletzt. Auf eine Verletzung der unionsrechtlich garantierten Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit kann er sich als türkischer Staatsangehöriger nicht berufen.
BVerwG 8 C 13.09, 8 C 14.09, 8 C 15.09 - Urteile vom 24. November 2010
Vorinstanzen: BVerwG 8 C 13.09: VGH München, 10 BV 07.775 - Urteil vom 18. Dezember 2008 - VG Ansbach, AN 4 K 06.2529 - Urteil vom 30. Januar 2007 - BVerwG 8 C 14.09: VGH München, 10 BV 07.774 - Urteil vom 18. Dezember 2008 - VG Ansbach, AN 4 K 06.2642 - Urteil vom 30. Januar 2007 - BVerwG 8 C 15.09: VGH München, 10 BV 07.558 - Urteil vom 18. Dezember 2008 - VG Ansbach, AN 4 K 06.1769 - Urteil vom 30. Januar 2007 -
Das in Bayern - ebenso wie in anderen Bundesländern - auf der Grundlage des Glücksspielstaatsvertrages bestehende staatliche Monopol für Sportwetten ist nur dann mit europäischem Recht vereinbar, wenn sich seine rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung widerspruchsfrei am gesetzlichen Ziel der Suchtbekämpfung orientiert; außerdem dürfen Regelung und Anwendungspraxis bei anderen Arten des Glücksspiels diesem Ziel nicht widersprechen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Nach dem Glücksspielstaatsvertrag ist es allein den staatlichen bzw. staatlich beherrschten Lotterieverwaltungen der Bundesländer gestattet, Sportwetten zu veranstalten; zur Vermittlung sind ausschließlich die zugelassenen Annahmestellen befugt. Darüber hinaus dürfen Sportwetten weder veranstaltet noch an in- oder ausländische Anbieter vermittelt werden, auch nicht über das Internet. Gegenstand der Verfahren waren Bescheide der Stadt Nürnberg aus dem Jahr 2006. Den Klägern wurde untersagt, Sportwetten an in Österreich bzw. Malta niedergelassene und dort konzessionierte Unternehmen zu vermitteln. Klage und Berufung blieben erfolglos.
Die Revisionen betrafen allein die Frage der Rechtmäßigkeit der Bescheide unter Geltung des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrages. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Vereinbarkeit des Sportwettenmonopols mit dem Unionsrecht darauf abgestellt, dass der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) den Mitgliedstaaten die Befugnis zugesteht, das nationale Schutzniveau im Glücksspielbereich autonom festzulegen und unter Berücksichtigung der verschiedenen Glücksspielarten unterschiedliche Regelungen zu treffen. Ein Monopol für bestimmte Glücksspiele kann trotz einer liberaleren Regelung in anderen Glücksspielbereichen zulässig sein. Der EuGH verlangt aber, dass derartige Beschränkungen der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit die mit ihnen verbundenen Ziele in kohärenter und systematischer Weise verfolgen. Die Annahme des Berufungsgerichts, dieses Kohärenzerfordernis sei nur isoliert ("sektoral") für den dem jeweiligen Monopol unterworfenen Glücksspielsektor oder allenfalls auf ein krasses Missverhältnis der für die verschiedenen Glücksspielarten erlassenen und praktizierten Regelungen zu prüfen, trifft nicht zu. Das auf die Suchtbekämpfung und den Spielerschutz gestützte Sportwettenmonopol erfüllt die vom EuGH aufgestellten Anforderungen nur, wenn andere Glücksspiele mit ähnlichem oder höherem Suchtpotenzial nicht diesen Zielsetzungen widersprechend behandelt werden. In den Blick zu nehmen ist dabei nicht allein die rechtliche Ausgestaltung, sondern auch die tatsächliche Handhabung. Das Ziel der Begrenzung der Wetttätigkeiten darf weder konterkariert noch dürfen ihm entgegenlaufende Ausgestaltungen in den anderen Glücksspielbereichen geduldet werden. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof aufgrund seines sektoral verengten Prüfungsmaßstabes keine hinreichenden Feststellungen getroffen. In den Verfahren BVerwG 8 C 14.09 und 8 C 15.09 hat das Bundesverwaltungsgericht deshalb die Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Im Verfahren BVerwG 8 C 13.09 hat es dagegen die Revision des Klägers zurückgewiesen. Die von ihm im Vereinsheim eines Sportvereins durchgeführte Vermittlung von Sportwetten ist unabhängig von dem staatlichen Sportwettenmonopol bereits wegen fehlender räumlicher Trennung seiner Wettannahmestelle von Sporteinrichtungen und Sportereignissen rechtswidrig und damit nicht erlaubnisfähig. Der Kläger wird durch die Untersagung auch nicht in seinen durch das Grundgesetz geschützten Grundrechten verletzt. Auf eine Verletzung der unionsrechtlich garantierten Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit kann er sich als türkischer Staatsangehöriger nicht berufen.
BVerwG 8 C 13.09, 8 C 14.09, 8 C 15.09 - Urteile vom 24. November 2010
Vorinstanzen: BVerwG 8 C 13.09: VGH München, 10 BV 07.775 - Urteil vom 18. Dezember 2008 - VG Ansbach, AN 4 K 06.2529 - Urteil vom 30. Januar 2007 - BVerwG 8 C 14.09: VGH München, 10 BV 07.774 - Urteil vom 18. Dezember 2008 - VG Ansbach, AN 4 K 06.2642 - Urteil vom 30. Januar 2007 - BVerwG 8 C 15.09: VGH München, 10 BV 07.558 - Urteil vom 18. Dezember 2008 - VG Ansbach, AN 4 K 06.1769 - Urteil vom 30. Januar 2007 -
Montag, 22. November 2010
OLG Köln: Werbung für Spielgemeinschaften zum Deutschen Lotto- und Toto-Block im Internet und am Telefon unzulässig
OLG Köln äußert sich zur Vereinbarkeit des Werbeverbots für öffentliches Glücksspiel mit europäischem Gemeinschaftsrecht
Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat die Werbung für die Zusammenführung von Spielinteressenten zu Spielgemeinschaften zum Deutschen Lotto- und Toto-Block im Internet und am Telefon in einem am 19. November 2010 verkündeten Urteil als unzulässig angesehen. Rechtsgrundlage für das Verbot ist § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Verbindung mit § 5 Abs. 3 des Glückspielstaatsvertrages (GlüStV).
Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverein gegen eine in Deutschland niedergelassene und im deutschen Handelsregister eingetragene Personengesellschaft, die in deutscher Sprache telefonisch gegenüber einer Deutschen sowie gegenüber den Lesern ihrer Internetseite mit der Top-Level-Domain "de" für Spielgemeinschaften zum Deutschen Lotto- und Toto-Block geworben hatte.
Das Oberlandesgericht nimmt einen Verstoß der Werbung gegen das Werbeverbot aus § 5 Abs. 3 GlüStV an. Für den der Entscheidung zugrunde liegenden Fall stellt sich die Frage der Vereinbarkeit des Werbeverbots aus § 5 Abs. 3 GlüStV mit dem europäischen Gemeinschaftsrechts (Art. 49 des EG-Vertrages: Freiheit des Dienstleistungsverkehrs oder Art. 43 des EG-Vertrages: Niederlassungsfreiheit) nicht, weil es in Bezug auf die angegriffene Werbung der Beklagten an einem grenzüberschreitenden Sachverhalt fehlt. Nach Auffassung des Senats ist das Verhalten der Beklagten allein nach den für Inländer geltenden Regeln und damit nach § 5 Abs. 3 GlüStV zu beurteilen.
Unabhängig davon bejaht das Oberlandesgericht eine Vereinbarkeit des Verbots, für öffentliches Glücksspiel im Internet und Fernsehen sowie über Telekommunikationsanlagen zu werben (§ 5 Abs. 3 GlüStV), mit europäischem Recht. Für den 6. Zivilsenat folgt aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 08.09.2010 (Winner Wetten, Markus Stoß u.a. und Carmen Media) nicht, dass das deutsche Glücksspielrecht insgesamt europarechtswidrig und fortan öffentliches Glücksspiel und die Werbung dafür in Deutschland unbeschränkt zulässig wäre. Es könne insbesondere keine Rede davon sein, dass die von allen Glücksspielanbietern - in öffentlicher oder privater Trägerschaft - zu beachtenden allgemeinen Regeln wie das hier in Rede stehende Werbeverbot nach § 5 Abs. 3 GlüStV durch vorrangige europarechtliche Normen suspendiert wären.
Den Vorlageentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs sei eine so weitreichende Wirkung schon deshalb nicht beizumessen, weil der Gerichtshof keine eigenen Feststellungen zu den maßgeblichen tatsächlichen Verhältnissen treffen konnte und entgegen der Annahme der vorlegenden Gerichte zum Zeitpunkt ihres Vorabentscheidungsersuchens derzeit nicht davon auszugehen sei, dass die staatlichen Stellen in Deutschland auf dem Glücksspielsektor eine Politik der Angebotsausweitung verfolgen. Weder die gerade im Hinblick auf einen erhöhten Spielerschutz erfolgte Änderung der für gewerbliche Automatenspiele maßgebenden Spielverordnung noch die im Gesamtvergleich geringen Marktanteile der staatlich konzessionierten Spielkasinos und Anbieter von Pferdewetten belegten eine expansive Tendenz. Hinzu komme, dass der Gerichtshof zwar das Erfordernis einer insgesamt kohärenten Regelung betone, aber zugleich auf Differenzierungsmöglichkeiten hingewiesen habe, die sich aus dem Ermessen der Mitgliedsstaaten bei der Bestimmung des Niveaus des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Sozialordnung im Glücksspielsektor ergeben.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, so dass eine Revision zum Bundesgerichtshof nur nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde möglich wäre. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen.
Das Urteil ist abrufbar unter www.nrwe.de.
Aktenzeichen:
OLG Köln 6 U 38/10
LG Köln, Urteil vom 04. Februar 2010 - 81 O 119/09
§ 5 Abs. 3 Glückspielstaatsvertrag (GlüStV): Werbung für öffentliches Glücksspiel ist im Fernsehen (§§ 7 und 8 Rundfunkstaatsvertrag), im Internet sowie über Telekommunikationsanlagen verboten.
§ 4 Nr. 11 Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG): Unlauter handelt insbesondere, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
Quelle: Pressestelle des Oberlandesgerichts Köln
Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat die Werbung für die Zusammenführung von Spielinteressenten zu Spielgemeinschaften zum Deutschen Lotto- und Toto-Block im Internet und am Telefon in einem am 19. November 2010 verkündeten Urteil als unzulässig angesehen. Rechtsgrundlage für das Verbot ist § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Verbindung mit § 5 Abs. 3 des Glückspielstaatsvertrages (GlüStV).
Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverein gegen eine in Deutschland niedergelassene und im deutschen Handelsregister eingetragene Personengesellschaft, die in deutscher Sprache telefonisch gegenüber einer Deutschen sowie gegenüber den Lesern ihrer Internetseite mit der Top-Level-Domain "de" für Spielgemeinschaften zum Deutschen Lotto- und Toto-Block geworben hatte.
Das Oberlandesgericht nimmt einen Verstoß der Werbung gegen das Werbeverbot aus § 5 Abs. 3 GlüStV an. Für den der Entscheidung zugrunde liegenden Fall stellt sich die Frage der Vereinbarkeit des Werbeverbots aus § 5 Abs. 3 GlüStV mit dem europäischen Gemeinschaftsrechts (Art. 49 des EG-Vertrages: Freiheit des Dienstleistungsverkehrs oder Art. 43 des EG-Vertrages: Niederlassungsfreiheit) nicht, weil es in Bezug auf die angegriffene Werbung der Beklagten an einem grenzüberschreitenden Sachverhalt fehlt. Nach Auffassung des Senats ist das Verhalten der Beklagten allein nach den für Inländer geltenden Regeln und damit nach § 5 Abs. 3 GlüStV zu beurteilen.
Unabhängig davon bejaht das Oberlandesgericht eine Vereinbarkeit des Verbots, für öffentliches Glücksspiel im Internet und Fernsehen sowie über Telekommunikationsanlagen zu werben (§ 5 Abs. 3 GlüStV), mit europäischem Recht. Für den 6. Zivilsenat folgt aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 08.09.2010 (Winner Wetten, Markus Stoß u.a. und Carmen Media) nicht, dass das deutsche Glücksspielrecht insgesamt europarechtswidrig und fortan öffentliches Glücksspiel und die Werbung dafür in Deutschland unbeschränkt zulässig wäre. Es könne insbesondere keine Rede davon sein, dass die von allen Glücksspielanbietern - in öffentlicher oder privater Trägerschaft - zu beachtenden allgemeinen Regeln wie das hier in Rede stehende Werbeverbot nach § 5 Abs. 3 GlüStV durch vorrangige europarechtliche Normen suspendiert wären.
Den Vorlageentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs sei eine so weitreichende Wirkung schon deshalb nicht beizumessen, weil der Gerichtshof keine eigenen Feststellungen zu den maßgeblichen tatsächlichen Verhältnissen treffen konnte und entgegen der Annahme der vorlegenden Gerichte zum Zeitpunkt ihres Vorabentscheidungsersuchens derzeit nicht davon auszugehen sei, dass die staatlichen Stellen in Deutschland auf dem Glücksspielsektor eine Politik der Angebotsausweitung verfolgen. Weder die gerade im Hinblick auf einen erhöhten Spielerschutz erfolgte Änderung der für gewerbliche Automatenspiele maßgebenden Spielverordnung noch die im Gesamtvergleich geringen Marktanteile der staatlich konzessionierten Spielkasinos und Anbieter von Pferdewetten belegten eine expansive Tendenz. Hinzu komme, dass der Gerichtshof zwar das Erfordernis einer insgesamt kohärenten Regelung betone, aber zugleich auf Differenzierungsmöglichkeiten hingewiesen habe, die sich aus dem Ermessen der Mitgliedsstaaten bei der Bestimmung des Niveaus des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Sozialordnung im Glücksspielsektor ergeben.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, so dass eine Revision zum Bundesgerichtshof nur nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde möglich wäre. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen.
Das Urteil ist abrufbar unter www.nrwe.de.
Aktenzeichen:
OLG Köln 6 U 38/10
LG Köln, Urteil vom 04. Februar 2010 - 81 O 119/09
§ 5 Abs. 3 Glückspielstaatsvertrag (GlüStV): Werbung für öffentliches Glücksspiel ist im Fernsehen (§§ 7 und 8 Rundfunkstaatsvertrag), im Internet sowie über Telekommunikationsanlagen verboten.
§ 4 Nr. 11 Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG): Unlauter handelt insbesondere, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
Quelle: Pressestelle des Oberlandesgerichts Köln
Lotto Bayern: Unmittelbare Beteiligung des Sports an den Erträgen aus den staatlichen Sportwetten
Pressemitteilung von Lotto Bayern (Staatliche Lotterieverwaltung) vom 19. November 2010
Gemeinsam mit dem Sport will Erwin Horak, Präsident von LOTTO Bayern
und Federführer im Deutschen Lotto- und Totoblock (DLTB), für eine
unmittelbare Beteiligung des Sports an den Erträgen aus den staatlichen Sportwetten bei den Ländern werben. Dies wurde bei einem Gespräch mit Michael Vesper, Generaldirektor des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB), und Vertretern des Arbeitskreises „Glücksspiel“ des DOSB zur künftigen Regelung des Glücksspiels in Deutschland am 18. November 2010 in Frankfurt am Main erörtert.
„Dazu werden wir ODDSET, die Sportwette von LOTTO, attraktiver machen, zum Beispiel durch ein Internet-Angebot in einem weiterentwickelten Staatsvertrag und durch eine höhere Gewinnausschüttung“, führte der LOTTO-Chef aus. Horak ist überzeugt davon, dass dadurch die Umsätze der staatlichen Sportwetten schon kurzfristig auf rund 750 Millionen Euro pro Jahr verdreifacht und somit die Erträge für die Länder und den Sport gesteigert werden könnten. Vergleichbar der Regelung bei den Pferdewetten könne ein Teil der Erträge der Länder dann an den Sport unmittelbar weitergeleitet werden. „75 Millionen Euro für den Sport sind denkbar – zusätzlich zu der bisherigen Förderung des Breitensports aus Lotto-Mitteln in Höhe von rund 500 Millionen Euro jährlich“, so Horak. Und das, ohne die hohen Risiken einer Kommerzialisierung eingehen zu müssen.
Die von den Ländern derzeit diskutierte Kommerzialisierung der Sportwetten, die in der Folge auch das Aus für das dann nicht mehr begründbare Lotto-Monopol bedeuten würde, hält der DLTB-Federführer für den falschen Weg. Eine Abkehr vom Staatsvertragsmodell würde nach Horaks Worten zu mehr Spielsucht-gefahren und zum Ende der bewährten Förderung des Gemeinwohls in Höhe von derzeit 2,8 Mrd. Euro führen.
Ansprechpartner:
Oliver Albrecht
Tel.: +49 89 28655-586
Fax: +49 89 28655-300
E-Mail: oliver.albrecht@lotto-bayern.de
Gemeinsam mit dem Sport will Erwin Horak, Präsident von LOTTO Bayern
und Federführer im Deutschen Lotto- und Totoblock (DLTB), für eine
unmittelbare Beteiligung des Sports an den Erträgen aus den staatlichen Sportwetten bei den Ländern werben. Dies wurde bei einem Gespräch mit Michael Vesper, Generaldirektor des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB), und Vertretern des Arbeitskreises „Glücksspiel“ des DOSB zur künftigen Regelung des Glücksspiels in Deutschland am 18. November 2010 in Frankfurt am Main erörtert.
„Dazu werden wir ODDSET, die Sportwette von LOTTO, attraktiver machen, zum Beispiel durch ein Internet-Angebot in einem weiterentwickelten Staatsvertrag und durch eine höhere Gewinnausschüttung“, führte der LOTTO-Chef aus. Horak ist überzeugt davon, dass dadurch die Umsätze der staatlichen Sportwetten schon kurzfristig auf rund 750 Millionen Euro pro Jahr verdreifacht und somit die Erträge für die Länder und den Sport gesteigert werden könnten. Vergleichbar der Regelung bei den Pferdewetten könne ein Teil der Erträge der Länder dann an den Sport unmittelbar weitergeleitet werden. „75 Millionen Euro für den Sport sind denkbar – zusätzlich zu der bisherigen Förderung des Breitensports aus Lotto-Mitteln in Höhe von rund 500 Millionen Euro jährlich“, so Horak. Und das, ohne die hohen Risiken einer Kommerzialisierung eingehen zu müssen.
Die von den Ländern derzeit diskutierte Kommerzialisierung der Sportwetten, die in der Folge auch das Aus für das dann nicht mehr begründbare Lotto-Monopol bedeuten würde, hält der DLTB-Federführer für den falschen Weg. Eine Abkehr vom Staatsvertragsmodell würde nach Horaks Worten zu mehr Spielsucht-gefahren und zum Ende der bewährten Förderung des Gemeinwohls in Höhe von derzeit 2,8 Mrd. Euro führen.
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