Der börsenotierte österreichische Sportwetten-Anbieter bwin (vormals bet-and-win) hat sein Online-Gamingangebot in der Türkei vorübergehend eingestellt. Auslöser dafür ist laut Mitteilung des Unternehmens ein am 28. Februar in Kraft getretenes Gesetz, das einerseits ein Verbot von Online-Glücksspielen, andererseits aber die Möglichkeit eines späteren Lizenzerwerbs vorsieht.
bwin erzielte nach Eigenangaben rund sechs Prozent seiner Brutto- Gaming-Erträge in der Türkei. bwin zeigte sich zuversichtlich, in Zukunft lizenzierte Online- Gaming-Produkte in der Türkei anbieten zu können und erklärte, man bemühe sich um den Erwerb einer Lizenz. "Dies setzt voraus, dass die staatlichen Behörden von der im Gesetz vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen werden, Genehmigungen für Online-Glücksspiele zu erteilen und damit eine zeitgemäße und für alle Beteiligten vorteilhafte Regulierung umsetzen", so der Wettanbieter.
Quelle: APA
Das Blog zur aktuellen rechtlichen Entwicklung bei Glücksspielen und Sportwetten: Informationen zu Spielbanken, Casino-Spielen, Lotterien, gewerblichen Spielvermittlern, Spielgemeinschaften, Rubbellosen, Glücksspielautomaten, Geschicklichkeitsspielen, Unterhaltungsspielen, Gewinnspielen, Hausverlosungen, Poker, Sportwetten, Pferdewetten, Finanzwetten, Wettbörsen, Sportzertifikaten, Informationsbörsen (prediction markets) sowie Event- und Informationsderivaten
Samstag, 3. März 2007
Sportwetten: Konträre Expertenanhörung in Dresden
Das staatliche Sportwetten-Monopol bleibt umstritten. Gegen seinen Erhalt plädierten am Freitag in einer Expertenanhörung im Wirtschaftsausschuss des Dresdner Landtags Vertreter des Deutschen Fußball-Bundes (DFB), der Medienwirtschaft und des privaten Wettanbieters bwin. Sie befürworteten stattdessen ein «Konzessionsmodell», das die Zulassung kommerzieller Anbieter unter Auflagen vorsieht. Eine solche «regulierte Liberalisierung» favorisiert auch die Linksfraktion. Deren Medienexperte Heiko Hilker nannte das vorgestellte Modell den «ersten Schritt zu einem systematischen und kohärenten Glücksspielssystem».
Ablehnend äußerte sich indes die Sächsische Lotto GmbH. «Kommerzialisierung erhöht das Spielsuchtpotenzial», führte ihr Prokurist Siegfried Bohring zur Begründung an. Der Professor für Suchtforschung an der Technischen Universität Dresden, Gerhard Bühringer, kritisierte indes, dass auch die staatlichen Wettbetreiber und Aufsichtsbehörden bis vor einem Jahr «kein besonderes Interesse an Spielerschutz» hatten. FDP-Fraktionsvize Sven Morlok wertete dies als Beleg dafür, dass das von den Monopol-Befürwortern genutzte Argument der Suchtprävention nur vorgeschoben sei.
Hintergrund der Anhörung war ein Antrag der FDP-Landtagsfraktion, die für einen Zugang von privaten und staatlichen Wettanbietern eintritt. Zu einer Neuregelung bis Ende 2007 war der Gesetzgeber vom Bundesverfassungsgericht bereits vor einem Jahr verpflichtet worden. Am 28. März 2006 hatten die Richter geurteilt, dass das staatliche Sportwettenmonopol nur dann bestehen bleiben dürfe, wenn die Lotterieverwaltungen vor Suchtgefahren des Wettens warnten.
Die Ministerpräsidentenkonferenz reagierte am 13. Dezember 2006 mit einem Entwurf für einen Glücksspiel-Staatsvertrag auf das Karlsruher Votum, mit dessen Regelungen das Entstehen von Spiel- und Wettsucht verhindern werden soll. Zugleich ist ein Verbot von Werbung für Glücksspiel im Internet und per Telefon mit Übergangsfristen vorgesehen. Dieser Staatsvertragsentwurf verstößt indes nach einem vom Deutschen Fußball-Bund (DFB) und der Deutschen Fußball-Liga in Auftrag gegebenen Gutachten gegen Grundgesetz und Europarecht und verletzt unter anderem die Grundrechte von privaten Sportwettenanbietern. Daran erinnerte der Wettbeauftragte von DFB und DFL, Wilfried Straub. «Das Monopol, das bisher da war, funktioniert nicht», fügte er hinzu.
Quelle: ddp
Ablehnend äußerte sich indes die Sächsische Lotto GmbH. «Kommerzialisierung erhöht das Spielsuchtpotenzial», führte ihr Prokurist Siegfried Bohring zur Begründung an. Der Professor für Suchtforschung an der Technischen Universität Dresden, Gerhard Bühringer, kritisierte indes, dass auch die staatlichen Wettbetreiber und Aufsichtsbehörden bis vor einem Jahr «kein besonderes Interesse an Spielerschutz» hatten. FDP-Fraktionsvize Sven Morlok wertete dies als Beleg dafür, dass das von den Monopol-Befürwortern genutzte Argument der Suchtprävention nur vorgeschoben sei.
Hintergrund der Anhörung war ein Antrag der FDP-Landtagsfraktion, die für einen Zugang von privaten und staatlichen Wettanbietern eintritt. Zu einer Neuregelung bis Ende 2007 war der Gesetzgeber vom Bundesverfassungsgericht bereits vor einem Jahr verpflichtet worden. Am 28. März 2006 hatten die Richter geurteilt, dass das staatliche Sportwettenmonopol nur dann bestehen bleiben dürfe, wenn die Lotterieverwaltungen vor Suchtgefahren des Wettens warnten.
Die Ministerpräsidentenkonferenz reagierte am 13. Dezember 2006 mit einem Entwurf für einen Glücksspiel-Staatsvertrag auf das Karlsruher Votum, mit dessen Regelungen das Entstehen von Spiel- und Wettsucht verhindern werden soll. Zugleich ist ein Verbot von Werbung für Glücksspiel im Internet und per Telefon mit Übergangsfristen vorgesehen. Dieser Staatsvertragsentwurf verstößt indes nach einem vom Deutschen Fußball-Bund (DFB) und der Deutschen Fußball-Liga in Auftrag gegebenen Gutachten gegen Grundgesetz und Europarecht und verletzt unter anderem die Grundrechte von privaten Sportwettenanbietern. Daran erinnerte der Wettbeauftragte von DFB und DFL, Wilfried Straub. «Das Monopol, das bisher da war, funktioniert nicht», fügte er hinzu.
Quelle: ddp
FLUXX: Tochter DigiDis gewinnt Telefónica Spanien als Kunden
Telefónica Spanien hat eine langfristige Kooperation mit der DigiDis SL, Madrid, einer Tochtergesellschaft der FLUXX AG, vereinbart. Kern der Zusammenarbeit ist der Vertrieb von staatlichen Lotterieprodukten über das Internet. So wurde in der vergangenen Woche auf www.terra.es, dem Internetportal des Telekommmunikationskonzerns, ein eigener Lotteriebereich online gestellt. „Terra Loterías“ bietet einfachen und bequemen Zugriff auf die Produkte der staatlichen spanischen Lotterie "L.A.E.", inklusive der weit über die spanischen Landesgrenzen hinaus bekannten Weihnachtslotterie „El Gordo“ und der pan-europäischen „Euromillions“.
„Wir sind sehr glücklich mit Telefónica das Vertrauen eines der größten Telekommunikationsunternehmens in Europa gewonnen zu haben. Dies ist ein wichtiger Meilenstein in unserer Strategie, gemeinsam mit renommierten Marken in Spanien zu wachsen“, so Sascha Badelt, Geschäftsführer von DigiDis SL.
Mit der Kooperation mit Telefónica betreut DigiDis nun die Lotterieangebote von zwei Internetportalen, die zu den reichweitenstärksten Internetdiensten in Spanien gehören. Bereits seit September betreibt DigiDis das Online-Lotterieangebot von Yahoo! España.
Spanien ist nach Italien der zweitgrößte Lottomarkt in Europa. Im Jahr 2005 setzten die spanischen Lottogesellschaften 10,9 Mrd. Euro um. Mit 271 Euro Lottoeinsatz pro Kopf führt Spanien auch im weltweiten Vergleich die Ranglisten an. Nach einer aktuellen Studie des Research-Unternehmens MECN verfügen derzeit etwa 40 Prozent oder 16 Millionen Spanier über einen Internetzugang. Bis 2010 dürfte sich den Angaben zufolge diese Zahl nahezu verdoppeln. Für den spanischen Online-Lottomarkt prognostiziert MECN demzufolge für die nächsten Jahre ein starkes Wachstum: Die über das Internet vermittelten Lottospieleinsätze sollen der Studie zufolge bis 2010 pro Jahr um durchschnittlich 66 Prozent steigen, von 10 Mio. EUR in 2005 auf über 200 Mio. EUR in 2010.
Quelle: Pressemitteilung FLUXX vom November 2006
„Wir sind sehr glücklich mit Telefónica das Vertrauen eines der größten Telekommunikationsunternehmens in Europa gewonnen zu haben. Dies ist ein wichtiger Meilenstein in unserer Strategie, gemeinsam mit renommierten Marken in Spanien zu wachsen“, so Sascha Badelt, Geschäftsführer von DigiDis SL.
Mit der Kooperation mit Telefónica betreut DigiDis nun die Lotterieangebote von zwei Internetportalen, die zu den reichweitenstärksten Internetdiensten in Spanien gehören. Bereits seit September betreibt DigiDis das Online-Lotterieangebot von Yahoo! España.
Spanien ist nach Italien der zweitgrößte Lottomarkt in Europa. Im Jahr 2005 setzten die spanischen Lottogesellschaften 10,9 Mrd. Euro um. Mit 271 Euro Lottoeinsatz pro Kopf führt Spanien auch im weltweiten Vergleich die Ranglisten an. Nach einer aktuellen Studie des Research-Unternehmens MECN verfügen derzeit etwa 40 Prozent oder 16 Millionen Spanier über einen Internetzugang. Bis 2010 dürfte sich den Angaben zufolge diese Zahl nahezu verdoppeln. Für den spanischen Online-Lottomarkt prognostiziert MECN demzufolge für die nächsten Jahre ein starkes Wachstum: Die über das Internet vermittelten Lottospieleinsätze sollen der Studie zufolge bis 2010 pro Jahr um durchschnittlich 66 Prozent steigen, von 10 Mio. EUR in 2005 auf über 200 Mio. EUR in 2010.
Quelle: Pressemitteilung FLUXX vom November 2006
FLUXX: Zahlen für 2006
Der Glücksspiel-Spezialist FLUXX AG hat nach vorläufigen, untestierten Zahlen den Nettoumsatz in 2006 um 132% von 21.952 TEUR im Vorjahr auf die Rekordhöhe von 50.921 TEUR gesteigert. Damit lag das Wachstum leicht über dem Planungskorridor von 110 bis 130%. Das vorläufige Konzernergebnis betrug in 2006 -3.164 TEUR und lag somit innerhalb der prognostizierten Bandbreite von -2,5 bis -3,5 Mio. EUR. In 2005 erzielte FLUXX einen Konzerngewinn in Höhe von 1.719 TEUR.
Die unklaren rechtlichen Rahmenbedingungen insbesondere auf dem deutschen Glücksspielmarkt erfordern eine Revision der langfristigen Planung des FLUXX Konzerns. Die Notwendigkeit einer hieraus resultierenden, teilweisen Abschreibung der aktivierten latenten Steuern ist derzeit Bestandteil der Beratungen mit den Abschlussprüfern. Abhängig vom Ausgang der Gespräche, müsste das endgültige Bilanzergebnis gegebenenfalls noch deutlich korrigiert werden. Eine Wertberichtigung der aktiven latenten Steuern hätte jedoch keine Auswirkungen auf den Cash Flow. Offen ist außerdem die Frage, ob diese Wertberichtigung erfolgsneutral mit dem Eigenkapital verrechnet werden oder sich in der Gewinn- und Verlustrechnung niederschlagen würde.
Maßgebend für das starke Wachstum war das Sportwettensegment, das trotz widriger Rahmenbedingungen in Deutschland einen Umsatz in Höhe von 29,3 Mio. EUR erzielen konnte. Im Vorjahr lag der Umsatz der maltesischen QED Ventures Ltd., die mit ihrem internationalen Sportwettangebot „myBet.com“ seit Anfang 2006 zur FLUXX Gruppe gehört, noch bei 2,2 Mio. EUR.
Auf der anderen Seite stagnierten die Umsatzerlöse aus dem Lotto-Vermittlungsgeschäft, was auf die politische und rechtliche Debatte um die zukünftige Ausgestaltung des deutschen Glücksspielmarkts zurückzuführen ist. Neue wachstumsstarke Projekte wie Lotto im Einzelhandel oder das Spanien-Geschäft konnten den Umsatzrückgang im klassischen Vermittlungsgeschäft mit den staatlichen Lottogesellschaften, die ihre Internet-Angebote im November abgeschaltet hatten, nicht vollständig kompensieren. Die vermittelten Spieleinsätze gingen in der Folge gegenüber dem Vorjahr um fünf% auf 76,8 Mio. EUR zurück. Durch das starke Wachstum im Sportwettensegment erhöhte sich jedoch der Bruttokonzernumsatz wiederum um 24% auf 127,7 Mio. EUR.
Signifikant gestiegene Aufwendungen für Rechtsberatung und Lobby-Aktivitäten sowie die veränderte Erlösstruktur haben das operative Ergebnis im Geschäftsjahr 2006 stark belastet. Das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) fiel von 6.537 TEUR in 2005 auf 531 TEUR in 2006. Das EBIT ist aufgrund gestiegener Abschreibungen auf Spielgemeinschaftsverträge und Lotto-Terminals von 2.335 TEUR im Vorjahr auf -5.852 TEUR in 2006 gesunken. Der frei verfügbare Finanzmittelbestand betrug zum 31.12.2006 rund 15 Mio. EUR. Der Rückgang gegenüber dem Vorjahr resultiert im Wesentlichen aus der Finanzierung der Akquisition von myBet.com. Trotz deutlich gestiegener Aufwendungen war der Cash Flow aus der laufenden Geschäftstätigkeit in 2006 positiv.
Der vollständige, testierte Konzernjahresabschluss für das Geschäftsjahr 2006 wird am 29. März 2006 im Rahmen der Bilanzpressekonferenz in Hamburg veröffentlicht.
Quelle: Pressemitteilung FLUXX
Die unklaren rechtlichen Rahmenbedingungen insbesondere auf dem deutschen Glücksspielmarkt erfordern eine Revision der langfristigen Planung des FLUXX Konzerns. Die Notwendigkeit einer hieraus resultierenden, teilweisen Abschreibung der aktivierten latenten Steuern ist derzeit Bestandteil der Beratungen mit den Abschlussprüfern. Abhängig vom Ausgang der Gespräche, müsste das endgültige Bilanzergebnis gegebenenfalls noch deutlich korrigiert werden. Eine Wertberichtigung der aktiven latenten Steuern hätte jedoch keine Auswirkungen auf den Cash Flow. Offen ist außerdem die Frage, ob diese Wertberichtigung erfolgsneutral mit dem Eigenkapital verrechnet werden oder sich in der Gewinn- und Verlustrechnung niederschlagen würde.
Maßgebend für das starke Wachstum war das Sportwettensegment, das trotz widriger Rahmenbedingungen in Deutschland einen Umsatz in Höhe von 29,3 Mio. EUR erzielen konnte. Im Vorjahr lag der Umsatz der maltesischen QED Ventures Ltd., die mit ihrem internationalen Sportwettangebot „myBet.com“ seit Anfang 2006 zur FLUXX Gruppe gehört, noch bei 2,2 Mio. EUR.
Auf der anderen Seite stagnierten die Umsatzerlöse aus dem Lotto-Vermittlungsgeschäft, was auf die politische und rechtliche Debatte um die zukünftige Ausgestaltung des deutschen Glücksspielmarkts zurückzuführen ist. Neue wachstumsstarke Projekte wie Lotto im Einzelhandel oder das Spanien-Geschäft konnten den Umsatzrückgang im klassischen Vermittlungsgeschäft mit den staatlichen Lottogesellschaften, die ihre Internet-Angebote im November abgeschaltet hatten, nicht vollständig kompensieren. Die vermittelten Spieleinsätze gingen in der Folge gegenüber dem Vorjahr um fünf% auf 76,8 Mio. EUR zurück. Durch das starke Wachstum im Sportwettensegment erhöhte sich jedoch der Bruttokonzernumsatz wiederum um 24% auf 127,7 Mio. EUR.
Signifikant gestiegene Aufwendungen für Rechtsberatung und Lobby-Aktivitäten sowie die veränderte Erlösstruktur haben das operative Ergebnis im Geschäftsjahr 2006 stark belastet. Das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) fiel von 6.537 TEUR in 2005 auf 531 TEUR in 2006. Das EBIT ist aufgrund gestiegener Abschreibungen auf Spielgemeinschaftsverträge und Lotto-Terminals von 2.335 TEUR im Vorjahr auf -5.852 TEUR in 2006 gesunken. Der frei verfügbare Finanzmittelbestand betrug zum 31.12.2006 rund 15 Mio. EUR. Der Rückgang gegenüber dem Vorjahr resultiert im Wesentlichen aus der Finanzierung der Akquisition von myBet.com. Trotz deutlich gestiegener Aufwendungen war der Cash Flow aus der laufenden Geschäftstätigkeit in 2006 positiv.
Der vollständige, testierte Konzernjahresabschluss für das Geschäftsjahr 2006 wird am 29. März 2006 im Rahmen der Bilanzpressekonferenz in Hamburg veröffentlicht.
Quelle: Pressemitteilung FLUXX
Kooperation mit Premiere Win ausgebaut
Der Hamburger Lotto- und Wettvermittler JAXX hat zum Jahreswechsel die Kooperation mit Premiere Win, dem Glücks- und Gewinnspielportal der Premiere AG, ausgebaut. Ab sofort ist JAXX exklusiver Partner für das komplette Lotto- und Wettangebot auf www.premierewin.com.
Neben Wetten auf internationale Pferderennen, die über einen Livestream im Internet übertragen werden, können Premiere Win-Kunden nun auch ihr Glück mit Lotterien und Sportwetten versuchen. Das Angebot umfasst somit sämtliche in Deutschland zugelassene Glücksspiele: von Klassikern wie Lotto 6 aus 49 und Losen der NKL und SKL über KENO und die GlücksSpirale bis hin zu ODDSET, der Sportwette von Lotto. Eine absolut sichere Datenübertragung sowie ein umfassender Service runden das Angebot von Premiere Win ab.
Neil Steinberg, Geschäftsführer der JAXX GmbH: „Die Ausweitung der Kooperation mit Premiere Win ist für uns ein guter Start ins neue Jahr. Wir freuen uns, dass wir unser umfangreiches Angebot an Pferdewetten und Lotterien nun auch den Kunden von Premiere Win anbieten können.“
Marc Adam, Director Interactive Business Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG: „Mit JAXX haben wir einen Partner an der Seite, der es versteht, ein umfassendes Produktsortiment mit optimalem Service zu einem attraktiven Gesamtpaket zusammenzufassen. Unsere Kunden werden von der Bündelung der Leistungen und der Ausweitung des Angebots profitieren.“
Neben Wetten auf internationale Pferderennen, die über einen Livestream im Internet übertragen werden, können Premiere Win-Kunden nun auch ihr Glück mit Lotterien und Sportwetten versuchen. Das Angebot umfasst somit sämtliche in Deutschland zugelassene Glücksspiele: von Klassikern wie Lotto 6 aus 49 und Losen der NKL und SKL über KENO und die GlücksSpirale bis hin zu ODDSET, der Sportwette von Lotto. Eine absolut sichere Datenübertragung sowie ein umfassender Service runden das Angebot von Premiere Win ab.
Neil Steinberg, Geschäftsführer der JAXX GmbH: „Die Ausweitung der Kooperation mit Premiere Win ist für uns ein guter Start ins neue Jahr. Wir freuen uns, dass wir unser umfangreiches Angebot an Pferdewetten und Lotterien nun auch den Kunden von Premiere Win anbieten können.“
Marc Adam, Director Interactive Business Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG: „Mit JAXX haben wir einen Partner an der Seite, der es versteht, ein umfassendes Produktsortiment mit optimalem Service zu einem attraktiven Gesamtpaket zusammenzufassen. Unsere Kunden werden von der Bündelung der Leistungen und der Ausweitung des Angebots profitieren.“
Sportwetten: Haftungsrisisko des Freistaats Sachsen
Sächsischer Landtag DRUCKSACHE 4 / 7813
4. Wahlperiode
Kleine Anfrage
des Abgeordneten Holger Zastrow, FDP-Fraktion
Thema: Haftungsrisiko des Freistaates Sachsen durch die Aufhebung der DDR-Erlaubnisse zur Veranstaltung von Sportwetten
Wie der FAZ vom 26.1.2007 zu entnehmen war, haben sich die Regierungschefs auf der Ministerpräsidentenkonferenz am 13. Dezember 2006 in Berlin verständigt, die Lasten, welche aus der Aufhebung der DDR Erlaubnisse zur Veranstaltung von Sportwetten für die Länder Berlin, Thüringen und Sachsen erwachsen sollten, nach Königsteiner Schlüssel auf alle Länder zu verteilen.
Fragen an die Staatsregierung:
1. Stimmen diese Medienberichte?
2. Wie verhält sich diese Pressemeldung zur Antwort der Staatsregierung auf die Kleine Anfrage Drs 4/6676, Frage 5, wonach Medienberichte, dass im Falle von Schadensersatzforderungen gegen den Freistaat Sachsen die anderen Länder „mitzahlen“, nicht zutreffen?
3. Wie hoch schätzt die Staatsregierung das Haftungsrisiko des Freistaates Sachsen aufgrund der Untersagungsverfügungen ein?
Dresden, 26. Januar 2007
gez.
Holger Zastrow MdL
4. Wahlperiode
Kleine Anfrage
des Abgeordneten Holger Zastrow, FDP-Fraktion
Thema: Haftungsrisiko des Freistaates Sachsen durch die Aufhebung der DDR-Erlaubnisse zur Veranstaltung von Sportwetten
Wie der FAZ vom 26.1.2007 zu entnehmen war, haben sich die Regierungschefs auf der Ministerpräsidentenkonferenz am 13. Dezember 2006 in Berlin verständigt, die Lasten, welche aus der Aufhebung der DDR Erlaubnisse zur Veranstaltung von Sportwetten für die Länder Berlin, Thüringen und Sachsen erwachsen sollten, nach Königsteiner Schlüssel auf alle Länder zu verteilen.
Fragen an die Staatsregierung:
1. Stimmen diese Medienberichte?
2. Wie verhält sich diese Pressemeldung zur Antwort der Staatsregierung auf die Kleine Anfrage Drs 4/6676, Frage 5, wonach Medienberichte, dass im Falle von Schadensersatzforderungen gegen den Freistaat Sachsen die anderen Länder „mitzahlen“, nicht zutreffen?
3. Wie hoch schätzt die Staatsregierung das Haftungsrisiko des Freistaates Sachsen aufgrund der Untersagungsverfügungen ein?
Dresden, 26. Januar 2007
gez.
Holger Zastrow MdL
FLUXX halten
aktiencheck.de meldet:
Der Analyst von SES Research, Jochen Reichert, bewertet die FLUXX-Aktie (ISIN DE0005763502 / WKN 576350) nach wie vor mit "halten". (...)
Gegenwärtig befinde sich FLUXX in einem Transformationsprozess. Aufgrund der unklaren rechtlichen Situation in Deutschland - betreffend Glücksspiel - verlagere FLUXX das Geschäft in ausländische Märkte. So sei im November 2006 eine Kooperation mit Telefónica Spanien über die Betreuung des Lottoangebots auf zwei Internetportalen geschlossen worden. Seit September 2006 betreue FLUXX das Lottoangebot von Yahoo! in Spanien. Im Februar 2007 habe FLUXX eine Lizenz für Sportwetten in Großbritannien erhalten.
Entsprechend gehe man in 2007 und 2008 von rückläufigen Umsätzen im Inland und gleichzeitig stark steigenden Umsätzen im Ausland aus. Jedoch gehe man davon aus, dass die Verlagerung des Geschäfts ins Ausland zum einen Zeit benötige und zum anderen mit Risiken verbunden sei (insbesondere resultierend aus der Wettbewerbssituation an den ausländischen Märkten).
Aufgrund der rechtlichen Unsicherheit auf dem deutschen Glücksspielmarkt sowie der aus der Transformation resultierenden Risiken belassen die Analysten von SES Research das Rating für die Aktie von FLUXX bei "halten". Die Analysten würden ihre Prognosen überarbeiten. Das Kursziel setze man "under review".
Der Analyst von SES Research, Jochen Reichert, bewertet die FLUXX-Aktie (ISIN DE0005763502 / WKN 576350) nach wie vor mit "halten". (...)
Gegenwärtig befinde sich FLUXX in einem Transformationsprozess. Aufgrund der unklaren rechtlichen Situation in Deutschland - betreffend Glücksspiel - verlagere FLUXX das Geschäft in ausländische Märkte. So sei im November 2006 eine Kooperation mit Telefónica Spanien über die Betreuung des Lottoangebots auf zwei Internetportalen geschlossen worden. Seit September 2006 betreue FLUXX das Lottoangebot von Yahoo! in Spanien. Im Februar 2007 habe FLUXX eine Lizenz für Sportwetten in Großbritannien erhalten.
Entsprechend gehe man in 2007 und 2008 von rückläufigen Umsätzen im Inland und gleichzeitig stark steigenden Umsätzen im Ausland aus. Jedoch gehe man davon aus, dass die Verlagerung des Geschäfts ins Ausland zum einen Zeit benötige und zum anderen mit Risiken verbunden sei (insbesondere resultierend aus der Wettbewerbssituation an den ausländischen Märkten).
Aufgrund der rechtlichen Unsicherheit auf dem deutschen Glücksspielmarkt sowie der aus der Transformation resultierenden Risiken belassen die Analysten von SES Research das Rating für die Aktie von FLUXX bei "halten". Die Analysten würden ihre Prognosen überarbeiten. Das Kursziel setze man "under review".
Schweiz: SWISSLOS und Loterie Romande übernehmen Sportwetten
In der Schweiz werden Sportwetten nicht mehr von der Sport-Toto-Gesellschaft angeboten, sondern von Swisslos und von der Loterie Romande. Den Nutzen davon haben die Sportverbände. Sie könnten künftig mehr Lotteriegelder erhalten.
Swisslos und Loterie Romande sowie die Sport-Toto-Gesellschaft trafen rückwirkend auf Anfang 2007 eine Vereinbarung über vorerst zehn Jahre, wie sie in einem gemeinsamen Communiqué mitteilten. Die Sport-Toto-Gesellschaft wird demnach neu am Gesamtergebnis aller Produkte von Swisslos und Loterie Romande beteiligt. Im Gegenzug verzichtet sie auf die Durchführung von Sportwetten. Diese werden von den beiden Lotteriegesellschaften übernommen.
Die Neuorganisation ist eine Reaktion auf das neue Lotterie- und Wettenkonkordat der Kantone. Dieses verlangt eine Trennung von Aufsicht, die Beschaffung und Verwendung der Mittel. Bei der Verwendung der Einnahmen muss Transparenz geschaffen werden.
Pro Jahr fliessen zur Zeit über 110 Millionen Franken von Swisslos, Loterie Romande und Sport-Toto-Gesellschaft an den Schweizer Sport. Begünstigt werden in erster Linie der Breiten- und der Nachwuchssport, die Ausbildung von Athleten und Betreuern sowie der Bau von Sportanlagen für die Allgemeinheit.
Quelle: tagesanzeiger.ch
Swisslos und Loterie Romande sowie die Sport-Toto-Gesellschaft trafen rückwirkend auf Anfang 2007 eine Vereinbarung über vorerst zehn Jahre, wie sie in einem gemeinsamen Communiqué mitteilten. Die Sport-Toto-Gesellschaft wird demnach neu am Gesamtergebnis aller Produkte von Swisslos und Loterie Romande beteiligt. Im Gegenzug verzichtet sie auf die Durchführung von Sportwetten. Diese werden von den beiden Lotteriegesellschaften übernommen.
Die Neuorganisation ist eine Reaktion auf das neue Lotterie- und Wettenkonkordat der Kantone. Dieses verlangt eine Trennung von Aufsicht, die Beschaffung und Verwendung der Mittel. Bei der Verwendung der Einnahmen muss Transparenz geschaffen werden.
Pro Jahr fliessen zur Zeit über 110 Millionen Franken von Swisslos, Loterie Romande und Sport-Toto-Gesellschaft an den Schweizer Sport. Begünstigt werden in erster Linie der Breiten- und der Nachwuchssport, die Ausbildung von Athleten und Betreuern sowie der Bau von Sportanlagen für die Allgemeinheit.
Quelle: tagesanzeiger.ch
Sportwetten: Anhörung in Dresden
Im Wirtschaftsausschuss des Landtags in Dresden hat am Freitagmorgen eine Expertenanhörung über die derzeitige Situation von Sportwetten-Anbietern begonnen. Sie findet zu einem Antrag der FDP-Fraktion statt, die Rechtssicherheit für die privaten und staatlichen Veranstalter von Sportwetten verlangt. Eingeladen wurden unter anderen Vertreter des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) und des in Neugersdorf ansässigen Sportwetten-Anbieters bwin.
Hintergrund ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom März 2006, wonach die Bundesländer bis Ende 2007 den Bereich der Sportwetten neu regeln müssen. Das staatliche Sportwettenmonopol dürfe nur dann bestehen bleiben, wenn die Lotterieverwaltungen umgehend vor Suchtgefahren des Wettens warnen. Die Veranstaltung von Sportwetten durch private Anbieter dürfe in der Übergangszeit von den Behörden der Länder grundsätzlich untersagt werden.
Das sächsische Innenministerium hatte bwin im August 2006 mit einem Gewerbeverbot belegt. Danach waren dem Unternehmen sowohl das Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten als auch das Werben dafür untersagt. Das zuständige Regierungspräsidium Chemnitz erließ entsprechende Untersagungsverfügungen unter Androhung einer Geldstrafe. Das Oberverwaltungsgericht in Bautzen hob den Beschluss aber in einem Eilverfahren bis zu einer endgültigen Entscheidung auf.
Quelle: ddp
Hintergrund ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom März 2006, wonach die Bundesländer bis Ende 2007 den Bereich der Sportwetten neu regeln müssen. Das staatliche Sportwettenmonopol dürfe nur dann bestehen bleiben, wenn die Lotterieverwaltungen umgehend vor Suchtgefahren des Wettens warnen. Die Veranstaltung von Sportwetten durch private Anbieter dürfe in der Übergangszeit von den Behörden der Länder grundsätzlich untersagt werden.
Das sächsische Innenministerium hatte bwin im August 2006 mit einem Gewerbeverbot belegt. Danach waren dem Unternehmen sowohl das Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten als auch das Werben dafür untersagt. Das zuständige Regierungspräsidium Chemnitz erließ entsprechende Untersagungsverfügungen unter Androhung einer Geldstrafe. Das Oberverwaltungsgericht in Bautzen hob den Beschluss aber in einem Eilverfahren bis zu einer endgültigen Entscheidung auf.
Quelle: ddp
Freitag, 2. März 2007
Auswirkungen des Bundesverfassungsgerichtsurteils zum Sportwettmarkt auf die deutsche Volkswirtschaft
Wenn der neue Glücksspielstaatsvertrag, der am 13. Dezember von den Ministerpräsidenten der Länder unterzeichnet werden soll, in der vorgeschlagenen Form in Kraft träte, würden sich auf dem Wett- und Lotteriemarkt erhebliche Änderungen ergeben: Werbung für Lotto und jede andere Form des Glücksspiels müssten drastisch eingeschränkt werden.
Hierduch wäre gewerblichen Lottovermittlern wie Faber, Fluxx oder Tip24 weitgehend die Geschäftsgrundlage entzogen, da deren Geschäft ohne Werbung und Internetvertrieb kaum vorstellbar ist. Noch härter träfe es private Sportwettenanbieter: Glücksspiele im Internet, zu denen in Deutschland auch Sportwetten zählen, sollen nach dem Entwurf des neuen Staatsvertrags komplett verboten werden und Buchmachern, wie z.B. Bwin, die mit einer Gewerbeerlaubnis aus der ehemaligen DDR arbeiten, soll die per Einigungsvertrag übertragene Konzession entzogen werden.
Offiziell geht es der Politik um den Schutz der Bürger: Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom März 2006 ist ein eng gefasstes staatliches Monopol gerechtfertigt, wenn ein "überragend wichtiges Ziel des Gemeinwohl" nicht anders erreicht werden könne. Es bestehen jedoch erhebliche rechtliche Bedenken, ob ein solcher staatlicher massiver Eingriff dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit genügt und mit der Dienstleistungsfreiheit in der EU in Einklang gebracht werden kann. Dass auch andere Regelungen möglich sind, zeigen etwa die Beispiele im Vereinigten Königreich, in Österreich und neuerdings auch in Italien. So werden z.B. im Vereinigten Königreich seit einigen Jahren vom Staat Lizenzen an private Buchmacher auf Zeit vergeben und es wird nicht mehr wie in Deutschland der Spieleinsatz, sondern der Rohertrag (d.h. Spieleinsatz abzüglich ausgeschüttete Gewinne) besteuert. Diese Regelung hat im Vereinigten Königreich zu einer starken Expansion des Wettmarkts geführt und der Staat hat letzten Endes seine Einnahmen aus dem Wettgeschäft deutlich erhöhen können.
In dem ifo-Gutachten werden vier Szenarien beschrieben, wie sich der deutsche Sportwettmarkt - insbesondere die Spieleinsätze und Roherträge der Branche - bis zum Jahr 2010 unter unterschiedlichen gesetzlichen Rahmenbedingungen entwickeln könnte. Auf einzelne Marktteilnehmer - Oddset, ausländische Onlineanbieter, stationäre Wettvermittler und Pferdebuchmacher - wird gesondert eingegangen. Die verschiedenen Szenarien werden als Ansatzpunkt für die Input-Output Analyse genutzt, um die Wertschöpfungs-, Steuer- und Beschäftigungseffekte in der Wettbranche zu ermitteln, welche mit den jeweiligen Aktivitäten verbunden sind.
Würde auch in Deutschland ein ähnliches System von staatlicher Regulierungsbehörde, Vergabe von Konzessionen an Private und moderate Besteuerung des Rohertrags wie im Vereinigten Königreich eingeführt werden, könnte der Staat seine Einnahmen aus dem Wettgeschäft nicht nur stabilisieren, sondern deutlich erhöhen. Nach den in der ifo-Studie vorgenommenen Modellrechnungen würde der Staat bis zum Jahr 2010 kumuliert rd. 1,7 Milliarden Euro mehr Einnahmen aus der Wettbranche erzielen als aus einem wie im geplanten Staatsvertrag vorgesehenen verschärften staatlichen Wettmonopol zu erwarten wäre. Die Erklärung hierfür liegt vor allem darin, dass der weitgehende Verzicht auf Werbung und Vertriebswege im Falle des geplanten staatlichen Wettmonopols eine Geschäftsabschwächung mit sich brächte, die durch die prozentual höheren Monopolgewinne nicht aufgefangen werden kann. Außerhalb des staatlichen Sektors wären zudem in der privaten Wettbranche direkt und indirekt die derzeit bestehenden rund 15 000 Arbeitsplätze von dem verschärften Wettmonopol betroffen.
Die Studie wurde als ifo Forschungsbericht 32 Auswirkungen des Bundesverfassungsgerichtsurteils zum Sportwettmarkt auf die deutsche Volkswirtschaft veröffentlicht.
Quelle: Pressemitteilung des ifo Instituts vom 12. Dezember 2006
Hierduch wäre gewerblichen Lottovermittlern wie Faber, Fluxx oder Tip24 weitgehend die Geschäftsgrundlage entzogen, da deren Geschäft ohne Werbung und Internetvertrieb kaum vorstellbar ist. Noch härter träfe es private Sportwettenanbieter: Glücksspiele im Internet, zu denen in Deutschland auch Sportwetten zählen, sollen nach dem Entwurf des neuen Staatsvertrags komplett verboten werden und Buchmachern, wie z.B. Bwin, die mit einer Gewerbeerlaubnis aus der ehemaligen DDR arbeiten, soll die per Einigungsvertrag übertragene Konzession entzogen werden.
Offiziell geht es der Politik um den Schutz der Bürger: Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom März 2006 ist ein eng gefasstes staatliches Monopol gerechtfertigt, wenn ein "überragend wichtiges Ziel des Gemeinwohl" nicht anders erreicht werden könne. Es bestehen jedoch erhebliche rechtliche Bedenken, ob ein solcher staatlicher massiver Eingriff dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit genügt und mit der Dienstleistungsfreiheit in der EU in Einklang gebracht werden kann. Dass auch andere Regelungen möglich sind, zeigen etwa die Beispiele im Vereinigten Königreich, in Österreich und neuerdings auch in Italien. So werden z.B. im Vereinigten Königreich seit einigen Jahren vom Staat Lizenzen an private Buchmacher auf Zeit vergeben und es wird nicht mehr wie in Deutschland der Spieleinsatz, sondern der Rohertrag (d.h. Spieleinsatz abzüglich ausgeschüttete Gewinne) besteuert. Diese Regelung hat im Vereinigten Königreich zu einer starken Expansion des Wettmarkts geführt und der Staat hat letzten Endes seine Einnahmen aus dem Wettgeschäft deutlich erhöhen können.
In dem ifo-Gutachten werden vier Szenarien beschrieben, wie sich der deutsche Sportwettmarkt - insbesondere die Spieleinsätze und Roherträge der Branche - bis zum Jahr 2010 unter unterschiedlichen gesetzlichen Rahmenbedingungen entwickeln könnte. Auf einzelne Marktteilnehmer - Oddset, ausländische Onlineanbieter, stationäre Wettvermittler und Pferdebuchmacher - wird gesondert eingegangen. Die verschiedenen Szenarien werden als Ansatzpunkt für die Input-Output Analyse genutzt, um die Wertschöpfungs-, Steuer- und Beschäftigungseffekte in der Wettbranche zu ermitteln, welche mit den jeweiligen Aktivitäten verbunden sind.
Würde auch in Deutschland ein ähnliches System von staatlicher Regulierungsbehörde, Vergabe von Konzessionen an Private und moderate Besteuerung des Rohertrags wie im Vereinigten Königreich eingeführt werden, könnte der Staat seine Einnahmen aus dem Wettgeschäft nicht nur stabilisieren, sondern deutlich erhöhen. Nach den in der ifo-Studie vorgenommenen Modellrechnungen würde der Staat bis zum Jahr 2010 kumuliert rd. 1,7 Milliarden Euro mehr Einnahmen aus der Wettbranche erzielen als aus einem wie im geplanten Staatsvertrag vorgesehenen verschärften staatlichen Wettmonopol zu erwarten wäre. Die Erklärung hierfür liegt vor allem darin, dass der weitgehende Verzicht auf Werbung und Vertriebswege im Falle des geplanten staatlichen Wettmonopols eine Geschäftsabschwächung mit sich brächte, die durch die prozentual höheren Monopolgewinne nicht aufgefangen werden kann. Außerhalb des staatlichen Sektors wären zudem in der privaten Wettbranche direkt und indirekt die derzeit bestehenden rund 15 000 Arbeitsplätze von dem verschärften Wettmonopol betroffen.
Die Studie wurde als ifo Forschungsbericht 32 Auswirkungen des Bundesverfassungsgerichtsurteils zum Sportwettmarkt auf die deutsche Volkswirtschaft veröffentlicht.
Quelle: Pressemitteilung des ifo Instituts vom 12. Dezember 2006
Pressegespräch zu Sportwetten am 6. März 2007
Der Verband Europäischer Wettunternehmer (VEWU) lädt ein zu einem Pressegespräch am Dienstag, 6. März 2007, 12:00 Uhr, im Hilton Hotel Berlin.
Zwei Themen stehen auf der Agenda des Pressegesprächs:
1. Bringt das Placanica-Urteil (das am gleichen Tag verkündet wird) die Wende für Sportwettenanbieter in Deutschland? Stellungnahme zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)
2. Was sagen die Menschen auf der Straße zum Streit um das Thema Sportwetten?
Ergebnisse einer repräsentativen Umfrage von tns emnid in der Bevölkerung zu Sportwetten und zur Frage der Marktöffnung oder Erhalt des Monopols.
Zwei Themen stehen auf der Agenda des Pressegesprächs:
1. Bringt das Placanica-Urteil (das am gleichen Tag verkündet wird) die Wende für Sportwettenanbieter in Deutschland? Stellungnahme zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)
2. Was sagen die Menschen auf der Straße zum Streit um das Thema Sportwetten?
Ergebnisse einer repräsentativen Umfrage von tns emnid in der Bevölkerung zu Sportwetten und zur Frage der Marktöffnung oder Erhalt des Monopols.
Informationsflyer über die Risiken übermäßigen Spielens
Die seit Anfang 2006 geltende Spielverordnung verpflichtet in § 6 Abs. 4 u.a. Automatenaufstellunternehmer, in Spielhallen Informationsmaterial über die Risiken des übermäßigen Spielens sichtbar auszulegen.
Die Ordnungsämter überprüfen regelmäßig auch die Einhaltung dieser Vorschrift.
In Zusammenarbeit mit dem Dipl.-Psychologen Boris Dickow, Glücksspielexperte an der Universität Bremen und Ansprechpartner für den Bereich "Spielerschutz - Responsible Gaming", wurde ein entsprechender Informationsflyer erarbeitet. Der Flyer weist problemgerecht und informativ auf Risiken übermäßigen Spielens hin und nennt als Ansprechpartner bei problematischem Spielverhalten die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA).
Der Informationsflyer steht auf den Internetseiten des BA zum Download zur Verfügung.
Seit kurzem können interessierte Spielstättenbetreiber den gedruckten Flyer auch direkt bei der BA-Service GmbH in verschiedenen Stückzahlen zu günstigen Preisen bestellen. Mitglieder der BA-Mitgliedsverbände erhalten bei Angabe ihrer Mitgliedsnummer auf den Nettopreis 25 % Rabatt.
Quelle: muenzspiel-online.de
Die Ordnungsämter überprüfen regelmäßig auch die Einhaltung dieser Vorschrift.
In Zusammenarbeit mit dem Dipl.-Psychologen Boris Dickow, Glücksspielexperte an der Universität Bremen und Ansprechpartner für den Bereich "Spielerschutz - Responsible Gaming", wurde ein entsprechender Informationsflyer erarbeitet. Der Flyer weist problemgerecht und informativ auf Risiken übermäßigen Spielens hin und nennt als Ansprechpartner bei problematischem Spielverhalten die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA).
Der Informationsflyer steht auf den Internetseiten des BA zum Download zur Verfügung.
Seit kurzem können interessierte Spielstättenbetreiber den gedruckten Flyer auch direkt bei der BA-Service GmbH in verschiedenen Stückzahlen zu günstigen Preisen bestellen. Mitglieder der BA-Mitgliedsverbände erhalten bei Angabe ihrer Mitgliedsnummer auf den Nettopreis 25 % Rabatt.
Quelle: muenzspiel-online.de
Prepaid-Karten jetzt bei LOTTO
E-mail der Staatlichen Lotterieverwaltung (LOTTO Bayern):
Wussten Sie schon? Zahlreiche bayerische LOTTO-Annahmestellen bieten seit Anfang Februar einen ganz neuen Service: Ab sofort können Kunden hier verschiedene Guthabenkarten kaufen. Das sind einerseits Prepaid-Karten der gängigen Mobilfunkanbieter (T-mobile, vodafone, e-plus, O2), zum anderen Prepaid-Telefon-Guthaben fürs Ausland (gobananas) und Wertkarten für das Bezahlen im Internet (paysafecard).
Neugierig geworden? Fragen Sie in Ihrer LOTTO-Annahmestelle nach dem neuen e-loading – Angebot: Unsere Mitarbeiter helfen Ihnen gern weiter!
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Donnerstag, 1. März 2007
Europäischer Gerichtshof verurteilt Griechenland wegen des Verbots elektronischer Spiele
Der Europäische Gerichtshof hat Griechenland mit Urteil vom 26. Oktober 2006 wegen des Verstoßes gegen die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit, gegen das Verbot der mengenmäßigen Beschränkung und gegen in mehreren EG-Richtlinien festgelegten Mitteilungspflichten verurteilt (Rs. C-65/05). Dem von der Europäischen Kommission Anfang 2005 eingebrachten Vertragsverletzungsverfahren lag ein von Griechenland beschlossenes Verbot für die Einrichtung und den Betrieb elektrischer, elektromechanischer und elektronischer Spiele (einschließlich Computerspiele) außerhalb von Spielcasinos zugrunde. Griechenland hatte mit dem am 20. Juli 2002 in Kraft getretenen Gesetz Nr. 3037/2002 ein entsprechendes Verbot erlassen, ohne die EU zu informieren.
Griechenland berief sich auf den Schutz der öffentlichen Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung sowie auf den Verbraucherschutz sowie den Schutz der Sozialordnung. Die zwischen 1996 und 2000 durchgeführten, weniger einschränkenden Maßnahmen seien nicht ausreichend gewesen, weshalb man sich für ein vollständiges Verbot für Standorte außerhalb von Spielcasinos entschlossen habe.
Der EuGH hielt dieses Verbot für eine Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen (Art. 28 EG). Diese Beschränkung sei nicht gerechtfertigt, da Griechenland nicht nachgewiesen habe, alle technischen und organisatorischen Maßnahmen durchgeführt zu haben, die den innergemeinschaftlichen Handel weniger beschränkten (Rn. 39). Griechenland hätte sich insbesondere vergewissern können, dass diese Maßnahmen ordnungsgemäß und wirksam angewandt und/oder durchgeführt würden. Da bei den gegenständlichen Spielen kein Geldgewinn möglich sei, seien die Urteile Schindler und Läärä nicht anwendbar (Rn. 36).
Im Übrigen sieht der EuGH in dem griechischen Gesetz einen Verstoß gegen die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit. Es gäbe zwar keine auf Gemeinschaftsebene harmonisierten Vorschriften für diese Spiele. Die Mitgliedstaaten müssten jedoch ihre Befugnisse unter Beachtung der durch den EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten ausüben. Durch das griechische Gesetz werde das Recht der Wirtschaftsteilnehmer aus anderen Mitgliedstaaten, sich zur Erbringung der fraglichen Dienstleistungen in Griechenland niederzulassen, erschwert oder gar unmöglich gemacht (Rn. 51 f.). Bei dem Betreiben von Spielautomaten handele es sich entsprechend des Anomar-Urteils um eine Dienstleistung im Sinne des EG-Vertrags. Auch bei über das Internet erbrachten Dienstleistungen der Informationsgesellschaft stelle jede Beschränkung dieser Tätigkeiten entsprechend dem Gambelli-Urteil eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar (Rn. 54). Hinsichtlich der fehlenden Rechtfertigung verweist der EuGH auf seine obigen Ausführungen, nach denen Griechenland nicht die Unwirksamkeit weniger beschränkender Maßnahmen nachgewiesen habe.
Zuletzt stellt der EuGH auch einen Verstoß gegen die in mehreren EG-Richtlinien Mitteilungspflichten vor. Griechenland hätte bereits im Entwurfsstadium über die geplante gesetzliche Neuregelung informieren müssen.
Kommentar:
Der Umstand, dass der EuGH nach Rücksprache mit dem Generalanwalt des EuGH ohne Schlussanträge entschieden hat, zeigt, dass der der Gerichtshof wenige rechtliche Probleme gesehen hat, sondern von vorneherein von einer offenkundigen Vertragsverletzung ausgeht. Dennoch ist die Entscheidung unabhängig von der Zitierung des Gambelli-Urteils für die Entwicklung der Rechtsprechung zu den Grundfreiheiten interessant. Eine bloße Beschränkung der Möglichkeit für Unternehmer aus anderen Mitgliedstaaten, die betreffenden Dienstleistungen vor Ort (d.h. nicht über das Internet) anzubieten, stellt bereits einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit dar. Bei einem binnengrenzüberschreitenden Angebot über das Internet ist jede Einschränkung ein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit. Auch macht der EuGH erneut klar, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Einschränkung der Grundfreiheiten bei dem beschränkenden Mitgliedstaat liegt. Dieser muss nachweisen, dass es keine anderen, weniger einschränkenden Maßnahmen gibt und dass er alle Maßnahmen durchgeführt hat, damit das von ihm angegeben Schutzziel erreicht werden kann. Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der einschränkenden Maßnahme trägt der Mitgliedstaat damit die volle Beweislast. Europarechtlich sicherlich nicht ausreichend ist es, lediglich etwa ein „Mindestmaß an Konsistenz“ ohne Angabe weiterer Beweismittel vorzutragen.
Im Übrigen macht der EuGH deutlich, dass nur bei Glücksspielen (mit höherem Gefährdungspotential im Vergleich zu Spielen ohne Gewinnmöglichkeit) europarechtlich ein Totalverbot denkbar ist. Im Übrigen gelten die normalen Regeln für den Binnenmarkt.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 52
Griechenland berief sich auf den Schutz der öffentlichen Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung sowie auf den Verbraucherschutz sowie den Schutz der Sozialordnung. Die zwischen 1996 und 2000 durchgeführten, weniger einschränkenden Maßnahmen seien nicht ausreichend gewesen, weshalb man sich für ein vollständiges Verbot für Standorte außerhalb von Spielcasinos entschlossen habe.
Der EuGH hielt dieses Verbot für eine Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen (Art. 28 EG). Diese Beschränkung sei nicht gerechtfertigt, da Griechenland nicht nachgewiesen habe, alle technischen und organisatorischen Maßnahmen durchgeführt zu haben, die den innergemeinschaftlichen Handel weniger beschränkten (Rn. 39). Griechenland hätte sich insbesondere vergewissern können, dass diese Maßnahmen ordnungsgemäß und wirksam angewandt und/oder durchgeführt würden. Da bei den gegenständlichen Spielen kein Geldgewinn möglich sei, seien die Urteile Schindler und Läärä nicht anwendbar (Rn. 36).
Im Übrigen sieht der EuGH in dem griechischen Gesetz einen Verstoß gegen die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit. Es gäbe zwar keine auf Gemeinschaftsebene harmonisierten Vorschriften für diese Spiele. Die Mitgliedstaaten müssten jedoch ihre Befugnisse unter Beachtung der durch den EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten ausüben. Durch das griechische Gesetz werde das Recht der Wirtschaftsteilnehmer aus anderen Mitgliedstaaten, sich zur Erbringung der fraglichen Dienstleistungen in Griechenland niederzulassen, erschwert oder gar unmöglich gemacht (Rn. 51 f.). Bei dem Betreiben von Spielautomaten handele es sich entsprechend des Anomar-Urteils um eine Dienstleistung im Sinne des EG-Vertrags. Auch bei über das Internet erbrachten Dienstleistungen der Informationsgesellschaft stelle jede Beschränkung dieser Tätigkeiten entsprechend dem Gambelli-Urteil eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar (Rn. 54). Hinsichtlich der fehlenden Rechtfertigung verweist der EuGH auf seine obigen Ausführungen, nach denen Griechenland nicht die Unwirksamkeit weniger beschränkender Maßnahmen nachgewiesen habe.
Zuletzt stellt der EuGH auch einen Verstoß gegen die in mehreren EG-Richtlinien Mitteilungspflichten vor. Griechenland hätte bereits im Entwurfsstadium über die geplante gesetzliche Neuregelung informieren müssen.
Kommentar:
Der Umstand, dass der EuGH nach Rücksprache mit dem Generalanwalt des EuGH ohne Schlussanträge entschieden hat, zeigt, dass der der Gerichtshof wenige rechtliche Probleme gesehen hat, sondern von vorneherein von einer offenkundigen Vertragsverletzung ausgeht. Dennoch ist die Entscheidung unabhängig von der Zitierung des Gambelli-Urteils für die Entwicklung der Rechtsprechung zu den Grundfreiheiten interessant. Eine bloße Beschränkung der Möglichkeit für Unternehmer aus anderen Mitgliedstaaten, die betreffenden Dienstleistungen vor Ort (d.h. nicht über das Internet) anzubieten, stellt bereits einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit dar. Bei einem binnengrenzüberschreitenden Angebot über das Internet ist jede Einschränkung ein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit. Auch macht der EuGH erneut klar, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Einschränkung der Grundfreiheiten bei dem beschränkenden Mitgliedstaat liegt. Dieser muss nachweisen, dass es keine anderen, weniger einschränkenden Maßnahmen gibt und dass er alle Maßnahmen durchgeführt hat, damit das von ihm angegeben Schutzziel erreicht werden kann. Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der einschränkenden Maßnahme trägt der Mitgliedstaat damit die volle Beweislast. Europarechtlich sicherlich nicht ausreichend ist es, lediglich etwa ein „Mindestmaß an Konsistenz“ ohne Angabe weiterer Beweismittel vorzutragen.
Im Übrigen macht der EuGH deutlich, dass nur bei Glücksspielen (mit höherem Gefährdungspotential im Vergleich zu Spielen ohne Gewinnmöglichkeit) europarechtlich ein Totalverbot denkbar ist. Im Übrigen gelten die normalen Regeln für den Binnenmarkt.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 52
FDP fordert Verkauf der Lottogesellschaft von Baden-Württemberg
Nach dem Nein von Schleswig-Holstein zur Neufassung des Lotterie-Staatsvertrages Ende November 2006 forderte die in Baden-Württemberg mitregierende FDP den Verkauf der landeseigenen Lotto-Gesellschaft. „Angesichts der sich verschlechternden Einnahmesituation des Unternehmens sollte man einem Verkauf rasch nahetreten, solange noch ein ordentlicher Verkaufserlös zu erzielen ist“, sagte FDP-Landeschefin Birgit Homburger gegenüber der Zeitung "Stuttgarter Nachrichten". Der Glücksspielmarkt müsse für private Anbieter geöffnet werden. Der Staat könne nicht zugleich Wetten anbieten und aktiv die Spielsucht bekämpfen. „Dieser Konflikt ist nicht aufzulösen“, sagte Homburger. „Mit dem Nein von Schleswig-Holstein ist der Staatsvertrag erledigt“, sagte sie. Dies biete die Chance, über ein neues Modell zu verhandeln. Denkbar sei beispielsweise ein Konzessionsmodell (so auch ein Vorschlag des Wettunternehmerverbandes). Die FDP-Landesvorsitzende schlug vor, dass private Glücksspielanbieter künftig einen Teil ihrer Einnahmen für die Bekämpfung der Spielsucht und zur Förderung gemeinnütziger Zwecke abgeben müssten.
Das CDU-geführte Finanzministerium wies Homburgers Forderung scharf zurück. Der Finanzstaatssekretär Gundolf Fleischer sprach von einem „klaren Angriff auf die nachhaltigen Bemühungen der Landesregierung und von Toto-Lotto, dem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts auf Eindämmung der Spielsucht nachzukommen“. Homburger setze zudem die Förderung vieler sozialer und kultureller Projekt aufs Spiel.
Das CDU-geführte Finanzministerium wies Homburgers Forderung scharf zurück. Der Finanzstaatssekretär Gundolf Fleischer sprach von einem „klaren Angriff auf die nachhaltigen Bemühungen der Landesregierung und von Toto-Lotto, dem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts auf Eindämmung der Spielsucht nachzukommen“. Homburger setze zudem die Förderung vieler sozialer und kultureller Projekt aufs Spiel.
Befragung zum Glücksspielverhalten und zur Glücksspielsucht
Im Auftrag des Bremer Instituts für Drogenforschung und gefördert durch den Verband der Lottovermittler befragte das Meinungsforschungsinstitut TNS Infratest Sozialforschung GmbH im November und Dezember 2006 insgesamt 8.000 in Deutschland lebenden Personen zu ihrem Glücksspielverhalten. Die Ergebnisse dieser Befragung stellt erstmalig ein repräsentatives Abbild des Glückspielverhaltens der Deutschen dar.
Nahezu 40% der befragten Personen nahmen im Laufe der zurückliegenden 12 Monate an einem Glücksspiel teil. Genau ein Drittel aller befragten Personen nahm im zurückliegenden Jahr am Zahlenlotto ("6 aus 49") teil; es folgen Rubbellose (12%), Glücksspirale (6%), Klassenlotterien (5%), Sportwetten (4%), Spielautomaten (3%) und Casinospiele (3%). Die Mehrheit dieser Spieler hat sich an mehreren Spielarten beteiligt. Lediglich bei den Teilnehmern des Zahlenlottos geht ein beachtenswerter Anteil von 46% ausschließlich dieser Glücksspielart nach.
Personen, die mindestens wöchentlich spielen bzw. mehr als EUR 50 im Monat für Glücksspiel ausgeben, wurden gebeten, einen Test ("Das diagnostische und statistische Manual psychischer Störungen": DSM-IV) zur Bestimmung eines möglichen pathologischen Spielverhaltens zu absolvieren. Nach den Ergebnissen dieses Tests erfüllen 0,5% aller 8.000 befragten Personen in Bezug auf das zurückliegende Jahr die Kriterien einer Spielsucht. Die Prävalenz pathologischen Spielens in Deutschland liegt somit im internationalen Vergleich über den Werten aus Norwegen (0,15%) und Großbritannien (0,3%), aber unter Schweden (0,6%), der Schweiz (0,8%) und Spanien (1,7%).
Das Spielen um Geld gilt in der Glücksspielforschung insbesondere dann als besonders suchtgefährdend, wenn es mit einer raschen Spielabfolge (hohe Ereignisfrequenz) und einer kurzen Zeitspanne zwischen dem Geldeinsatz und der Bekanntgabe des Spielergebnisses und der Auszahlung eines möglichen Gewinns verbunden ist. Insbesondere die Casinospiele und die Geldspielautomaten, aber auch Rubbellose und bestimmte Formen der Sportwette erfüllen diese Kriterien.
Auf das Zahlenlotto, mit seiner vergleichsweise geringen Spielfrequenz (zwei Ziehungen pro Woche) und der in der Regel großen Zeitspanne vom Ausfüllen der Tippscheine bis zur Ziehung der Zahlen treffen sie hingegen kaum zu. Als eine empirische Bestätigung dieses letztgenannten Sachverhaltes kann die sehr geringe Verbreitung pathologischen Spielens von 0,33% der ausschließlichen Lottospieler angesehen werden. Dieser Personenkreis ist somit nur einem äußerst geringen Risiko ausgesetzt, ein Spielproblem zu entwickeln.
Spielautomaten bergen hingegen ein sehr hohes Suchtpotential. Jeder zwölfte Spieler dieser Glücksspielart (8%) ist von einer Spielsucht betroffen. Neben den Automaten spielen diese Personen noch eine Vielzahl anderer Glücksspiele. Hierzu gehören sowohl die klassischen Lotterien als auch Casinospiele und Sportwetten. Vergleicht man die Geldeinsätze für die Lotterien auf der einen Seite und für die Automaten, Pferdewetten, Sportwetten und Casinospiele auf der anderen, so zeigen sich hier gravierende Unterschiede. Während die Hälfte der pathologischen Automatenspieler nur maximal 20 Euro für Lotterieprodukte im Monat ausgeben, sind es 130 Euro in Bezug auf die anderen Glücksspielarten. Anzunehmen ist, dass diese Personen an den Lotterien teilnehmen, in der Hoffnung, durch einen großen Gewinn bestehende Spielschulden ausgleichen und das zukünftige Spielen finanzieren zu können.
Die hohen finanziellen Belastungen der pathologischen Automatenspieler werden auch an dem Anteil deutlich, den sie am gesamten Umsatz mit dieser Glücksspielart haben. Nach den Ergebnissen dieser Befragung stammen 40% aller für Spielautomaten getätigten Geldeinsätze von Personen, die ein pathologisches Spielverhalten aufweisen. Bei den klassischen Lotterieprodukten liegt dieser Anteil hingegen bei sehr geringen 2% bis 3%.
Nahezu 40% der befragten Personen nahmen im Laufe der zurückliegenden 12 Monate an einem Glücksspiel teil. Genau ein Drittel aller befragten Personen nahm im zurückliegenden Jahr am Zahlenlotto ("6 aus 49") teil; es folgen Rubbellose (12%), Glücksspirale (6%), Klassenlotterien (5%), Sportwetten (4%), Spielautomaten (3%) und Casinospiele (3%). Die Mehrheit dieser Spieler hat sich an mehreren Spielarten beteiligt. Lediglich bei den Teilnehmern des Zahlenlottos geht ein beachtenswerter Anteil von 46% ausschließlich dieser Glücksspielart nach.
Personen, die mindestens wöchentlich spielen bzw. mehr als EUR 50 im Monat für Glücksspiel ausgeben, wurden gebeten, einen Test ("Das diagnostische und statistische Manual psychischer Störungen": DSM-IV) zur Bestimmung eines möglichen pathologischen Spielverhaltens zu absolvieren. Nach den Ergebnissen dieses Tests erfüllen 0,5% aller 8.000 befragten Personen in Bezug auf das zurückliegende Jahr die Kriterien einer Spielsucht. Die Prävalenz pathologischen Spielens in Deutschland liegt somit im internationalen Vergleich über den Werten aus Norwegen (0,15%) und Großbritannien (0,3%), aber unter Schweden (0,6%), der Schweiz (0,8%) und Spanien (1,7%).
Das Spielen um Geld gilt in der Glücksspielforschung insbesondere dann als besonders suchtgefährdend, wenn es mit einer raschen Spielabfolge (hohe Ereignisfrequenz) und einer kurzen Zeitspanne zwischen dem Geldeinsatz und der Bekanntgabe des Spielergebnisses und der Auszahlung eines möglichen Gewinns verbunden ist. Insbesondere die Casinospiele und die Geldspielautomaten, aber auch Rubbellose und bestimmte Formen der Sportwette erfüllen diese Kriterien.
Auf das Zahlenlotto, mit seiner vergleichsweise geringen Spielfrequenz (zwei Ziehungen pro Woche) und der in der Regel großen Zeitspanne vom Ausfüllen der Tippscheine bis zur Ziehung der Zahlen treffen sie hingegen kaum zu. Als eine empirische Bestätigung dieses letztgenannten Sachverhaltes kann die sehr geringe Verbreitung pathologischen Spielens von 0,33% der ausschließlichen Lottospieler angesehen werden. Dieser Personenkreis ist somit nur einem äußerst geringen Risiko ausgesetzt, ein Spielproblem zu entwickeln.
Spielautomaten bergen hingegen ein sehr hohes Suchtpotential. Jeder zwölfte Spieler dieser Glücksspielart (8%) ist von einer Spielsucht betroffen. Neben den Automaten spielen diese Personen noch eine Vielzahl anderer Glücksspiele. Hierzu gehören sowohl die klassischen Lotterien als auch Casinospiele und Sportwetten. Vergleicht man die Geldeinsätze für die Lotterien auf der einen Seite und für die Automaten, Pferdewetten, Sportwetten und Casinospiele auf der anderen, so zeigen sich hier gravierende Unterschiede. Während die Hälfte der pathologischen Automatenspieler nur maximal 20 Euro für Lotterieprodukte im Monat ausgeben, sind es 130 Euro in Bezug auf die anderen Glücksspielarten. Anzunehmen ist, dass diese Personen an den Lotterien teilnehmen, in der Hoffnung, durch einen großen Gewinn bestehende Spielschulden ausgleichen und das zukünftige Spielen finanzieren zu können.
Die hohen finanziellen Belastungen der pathologischen Automatenspieler werden auch an dem Anteil deutlich, den sie am gesamten Umsatz mit dieser Glücksspielart haben. Nach den Ergebnissen dieser Befragung stammen 40% aller für Spielautomaten getätigten Geldeinsätze von Personen, die ein pathologisches Spielverhalten aufweisen. Bei den klassischen Lotterieprodukten liegt dieser Anteil hingegen bei sehr geringen 2% bis 3%.
Eigene Verträge für Lotto und Sportwetten?
Schleswig-Holstein sucht Verbündete gegen das staatliche Wettmonopol, nachdem der Norden als einziges Bundesland dem neuen Lotto-Staatsvertrag nicht zugestimmt hatte. „Nur nein sagen, reicht nicht; wir müssen auch Alternativen aufzeigen“, erklärte gestern der CDU-Wirtschaftsexperte und Landtagsabgeordnete Hans-Jörn Arp zum Auftakt einer Tagung, zu der sich 40 in- und ausländische Glücksspielfachleute in Kiel trafen.
Fazit der Veranstaltung: „Der beste Weg sind zwei Staatsverträge, einer für die Sportwetten und einer fürs Lotto“, erklärte Arp. Da das Suchtproblem nur bei Sportwetten von Bedeutung sei, müssten im Schulterschluss mit privaten Glückspielanbietern Regularien gefunden werden, um Spielsüchtige wirksam zu schützen und die Auflagen des Verfassungsgerichtes zu erfüllen.
Die Federführung bei der Ausarbeitung eines Staatsvertragsentwurfes für Sportwetten wurde dem Vertreter des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) übertragen, deren Mitglieder ein eigenes Wettangebot planen. Die privaten Wettanbieter sollen Konzessionen erhalten und im Gegenzug die finanzielle Förderung der Sportvereine sicherstellen.
Die Notwendigkeit, einen neuen Staatsvertrag für das Lottospiel auf den Weg zu bringen, sahen die Kongressteilnehmer nicht. Der derzeitige Vertrag sei noch bis 2014 gültig und könne nur durch die Unterschrift aller Bundesländer gekündigt werden. Und das staatliche Veranstaltungsmonopol beim Lotto stelle ohnehin niemand in Frage.
Quelle: http://www.hans-joern-arp.de/
Fazit der Veranstaltung: „Der beste Weg sind zwei Staatsverträge, einer für die Sportwetten und einer fürs Lotto“, erklärte Arp. Da das Suchtproblem nur bei Sportwetten von Bedeutung sei, müssten im Schulterschluss mit privaten Glückspielanbietern Regularien gefunden werden, um Spielsüchtige wirksam zu schützen und die Auflagen des Verfassungsgerichtes zu erfüllen.
Die Federführung bei der Ausarbeitung eines Staatsvertragsentwurfes für Sportwetten wurde dem Vertreter des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) übertragen, deren Mitglieder ein eigenes Wettangebot planen. Die privaten Wettanbieter sollen Konzessionen erhalten und im Gegenzug die finanzielle Förderung der Sportvereine sicherstellen.
Die Notwendigkeit, einen neuen Staatsvertrag für das Lottospiel auf den Weg zu bringen, sahen die Kongressteilnehmer nicht. Der derzeitige Vertrag sei noch bis 2014 gültig und könne nur durch die Unterschrift aller Bundesländer gekündigt werden. Und das staatliche Veranstaltungsmonopol beim Lotto stelle ohnehin niemand in Frage.
Quelle: http://www.hans-joern-arp.de/
CDU-Fraktion Schleswig-Holstein legt Eckpunkte für einen Sportwetten-Staatsvertrag vor
"Die umfangreichen Gespräche der vergangenen Wochen haben deutlich gemacht, dass nur eine Trennung von Lotterien und Sportwetten zu einem in sich schlüssigen Glückspielwesen in Deutschland führen kann. Daher hat die CDU-Fraktion Eckpunkte für einen Sportwetten-Staatsvertrag erarbeitet", sagte der Abgeordnete Hans-Jörn Arp.
Auf der Ministerpräsidentenkonferenz am 13.12.2006 wurde der Glückspielstaatsvertrag von 15 der 16 Ministerpräsidenten lediglich zustimmend zur Kenntnis genommen. Der Staatsvertrag kann am 1.1.2008 nur in Kraft treten, wenn ihn die Ministerpräsidenten aller 16 Bundesländer im Umlaufverfahren unterzeichnen und alle 16 Länderparlamente das Gesetz anschließend ratifizieren. Schleswig-Holstein hat sich gegen den bestehenden Entwurf ausgesprochen und hält ihn für europa- und verfassungsrechtlich sowie politisch für nicht durchsetzbar. Die Hamburger Bürgerschaft hat sich im Dezember mit Hinweis auf die zweifelhafte Rechtslage mehrheitlich für die Verschiebung des neuen Staatsvertrags ausgesprochen.
Die Bundesrepublik Deutschland hat der Europäischen Kommission am 21.12.2006 den Entwurf des GlüStV mit Erläuterungen vom 14.12.2006 notifiziert, d.h. die Kommission über den geplanten Staatsvertrag, der Dienstleistungen in Zusammenhang mit dem Internet (Glücksspiele im Internet) regeln soll, informiert.
Zunächst können bis zum 22.3.2007 bei der EU-Kommission Stellungnahmen zu dieser Notifizierung eingereicht werden. Die Frist verlängert sich um einen Monat, wenn die Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat eine ausführliche Stellungnahme zum GlüStV abgibt.
Notifizierungsverfahren ist kein EU-Genehmigungsverfahren
Der Ausgang des EU-Notifizierungsverfahrens ist nicht, wie immer wieder behauptet wird, ausschlaggebend für das Zustandekommen eines Gesetzes in einem Gesetzgebungsvorhaben. Es handelt sich hierbei nämlich nicht um ein Genehmigungsverfahren. Deutschland wäre im Fall einer ablehnenden Stellungnahme lediglich zur Abgabe einer Begründung verpflichtet, warum man den geäußerten Bedenken von Seiten der anderen EU-Mitgliedstaaten nicht Rechnung tragen kann. Die Kommission kann diese Begründung dann ggf. überprüfen und zum Gegenstand eines weiteren Vertragsverletzungsverfahrens machen.
Der Ausgang des Notifizierungsverfahrens hat keinen Einfluss auf das bereits laufende Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland. Auch für die anhängigen Gerichtsverfahren beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat der Ausgang des Notifizierungsverfahrens keine Konsequenzen.
Europa-, kartell- und verfassungsrechtliche Bedenken
Zahlreiche juristische Gutachten und Stellungnahmen weisen neben den europarechtlichen auch auf kartellrechtliche und verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Glücksspielstaatsvertrag hin. So wird bspw. die Tätigkeit der gewerblichen Spielvermittlung unter Genehmigungsvorbehalt gestellt, obwohl deren erlaubnisfreie Tätigkeit seit vielen Jahren rechtlich anerkannt und das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Grundrecht der Berufsfreiheit verfassungsrechtlich geschützt ist.
Darüber hinaus berücksichtigt auch der aktuelle Glücksspielstaatsvertragsentwurf in keiner Weise die Frage, inwieweit die Abschottung des deutschen Marktes vor dem Hintergrund der Durchsetzung des Binnenmarktes zukünftig überhaupt erhalten bleiben kann. So hat die EU-Kommission bereits ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen Verletzung der Dienstleistungsfreiheit
im Bereich Glücksspiel eingeleitet. Hinzu kommt eine in Kürze zu erwartende Entscheidung des EuGH in der Rechtssache „Placanica“ über die Zulassung europäischer Vermittler von Glücksspielangeboten für inländische Märkte. Der Generalanwalt Colomer beim EuGH hat sich in seinen Schlussanträgen in diesem Verfahren für die Zulassung anderer europäischer Anbieter auf inländischen Märkten und für die Anerkennung ausländischer Lizenzen im Inland ausgesprochen.
(...)
Duales Staatsvertragssystem als „Königsweg“
Die schleswig-holsteinische CDU-Landtagsfraktion setzt sich daher weiterhin für eine differenzierte Betrachtung und Behandlung der unterschiedlichen Glücksspielarten ein.
Daraus folgt zwingend eine Unterscheidung der mehr oder weniger zu regulierenden Glücksspielarten. Die CDU-Landtagsfraktion schlägt deshalb ein duales Staatsvertragssystem vor, das Lotto/Lotterien und Sportwetten voneinander getrennt behandelt.
Quelle: Pressemitteilung CDU-Fraktion vom 8. Februar 2007
Auf der Ministerpräsidentenkonferenz am 13.12.2006 wurde der Glückspielstaatsvertrag von 15 der 16 Ministerpräsidenten lediglich zustimmend zur Kenntnis genommen. Der Staatsvertrag kann am 1.1.2008 nur in Kraft treten, wenn ihn die Ministerpräsidenten aller 16 Bundesländer im Umlaufverfahren unterzeichnen und alle 16 Länderparlamente das Gesetz anschließend ratifizieren. Schleswig-Holstein hat sich gegen den bestehenden Entwurf ausgesprochen und hält ihn für europa- und verfassungsrechtlich sowie politisch für nicht durchsetzbar. Die Hamburger Bürgerschaft hat sich im Dezember mit Hinweis auf die zweifelhafte Rechtslage mehrheitlich für die Verschiebung des neuen Staatsvertrags ausgesprochen.
Die Bundesrepublik Deutschland hat der Europäischen Kommission am 21.12.2006 den Entwurf des GlüStV mit Erläuterungen vom 14.12.2006 notifiziert, d.h. die Kommission über den geplanten Staatsvertrag, der Dienstleistungen in Zusammenhang mit dem Internet (Glücksspiele im Internet) regeln soll, informiert.
Zunächst können bis zum 22.3.2007 bei der EU-Kommission Stellungnahmen zu dieser Notifizierung eingereicht werden. Die Frist verlängert sich um einen Monat, wenn die Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat eine ausführliche Stellungnahme zum GlüStV abgibt.
Notifizierungsverfahren ist kein EU-Genehmigungsverfahren
Der Ausgang des EU-Notifizierungsverfahrens ist nicht, wie immer wieder behauptet wird, ausschlaggebend für das Zustandekommen eines Gesetzes in einem Gesetzgebungsvorhaben. Es handelt sich hierbei nämlich nicht um ein Genehmigungsverfahren. Deutschland wäre im Fall einer ablehnenden Stellungnahme lediglich zur Abgabe einer Begründung verpflichtet, warum man den geäußerten Bedenken von Seiten der anderen EU-Mitgliedstaaten nicht Rechnung tragen kann. Die Kommission kann diese Begründung dann ggf. überprüfen und zum Gegenstand eines weiteren Vertragsverletzungsverfahrens machen.
Der Ausgang des Notifizierungsverfahrens hat keinen Einfluss auf das bereits laufende Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland. Auch für die anhängigen Gerichtsverfahren beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat der Ausgang des Notifizierungsverfahrens keine Konsequenzen.
Europa-, kartell- und verfassungsrechtliche Bedenken
Zahlreiche juristische Gutachten und Stellungnahmen weisen neben den europarechtlichen auch auf kartellrechtliche und verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Glücksspielstaatsvertrag hin. So wird bspw. die Tätigkeit der gewerblichen Spielvermittlung unter Genehmigungsvorbehalt gestellt, obwohl deren erlaubnisfreie Tätigkeit seit vielen Jahren rechtlich anerkannt und das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Grundrecht der Berufsfreiheit verfassungsrechtlich geschützt ist.
Darüber hinaus berücksichtigt auch der aktuelle Glücksspielstaatsvertragsentwurf in keiner Weise die Frage, inwieweit die Abschottung des deutschen Marktes vor dem Hintergrund der Durchsetzung des Binnenmarktes zukünftig überhaupt erhalten bleiben kann. So hat die EU-Kommission bereits ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen Verletzung der Dienstleistungsfreiheit
im Bereich Glücksspiel eingeleitet. Hinzu kommt eine in Kürze zu erwartende Entscheidung des EuGH in der Rechtssache „Placanica“ über die Zulassung europäischer Vermittler von Glücksspielangeboten für inländische Märkte. Der Generalanwalt Colomer beim EuGH hat sich in seinen Schlussanträgen in diesem Verfahren für die Zulassung anderer europäischer Anbieter auf inländischen Märkten und für die Anerkennung ausländischer Lizenzen im Inland ausgesprochen.
(...)
Duales Staatsvertragssystem als „Königsweg“
Die schleswig-holsteinische CDU-Landtagsfraktion setzt sich daher weiterhin für eine differenzierte Betrachtung und Behandlung der unterschiedlichen Glücksspielarten ein.
Daraus folgt zwingend eine Unterscheidung der mehr oder weniger zu regulierenden Glücksspielarten. Die CDU-Landtagsfraktion schlägt deshalb ein duales Staatsvertragssystem vor, das Lotto/Lotterien und Sportwetten voneinander getrennt behandelt.
Quelle: Pressemitteilung CDU-Fraktion vom 8. Februar 2007
Offener Brief des Landtagsabgeordneten Arp
Der Schleswig-Holsteinische Landtagsabgeordnete Hans- Jörn Arp (CDU-Fraktion) hat heute (07. Februar) dem Sprecher der Geschäftsführung von Lotto Niedersachsen, Dr. Rolf Stypmann, auf dessen offenen Brief vom 06. Februar in offener Form geantwortet. Hintergrund des Briefwechsels waren Aussagen von Dr. Stypmann in der "Neuen Presse" vom 02. Februar und die daraufhin vom Abgeordneten Arp abgesetzte Pressemitteilung gleichen Datums. Den Brief Arps finden Sie unten im Wortlaut:
Sehr geehrter Herr Dr. Stypmann,
herzlichen Dank für Ihren Offenen Brief vom 06. Februar. Ich teile Ihr Bedauern, dass wir uns bislang noch nicht kennen gelernt haben. Dies gilt umso mehr nach der Lektüre Ihres Briefes, in dem Sie deutliche Mängel des aktuellen Staatsvertragsentwurfs ansprechen. Diese Mängel werden ausnahmslos auch von mir und meiner Fraktion kritisiert. Sie sind wesentliche Gründe für unsere Ablehnung des vorliegenden Entwurfs.
Ihr Schreiben zeigte mir jedoch auch sehr deutlich, dass Sie meine Intentionen zumindest zum Teil ganz offensichtlich missverstanden haben. Das kann angesichts der Tatsache, dass wir nur unsere jeweils zugespitzten Aussagen aus der Presseberichterstattung kennen, nicht überraschen. Ich möchte Ihnen deshalb an dieser Stelle meine Absichten in der gebotenen Kürze verdeutlichen:
Ich trete für die Schaffung eines eigenen Staatsvertrages für Sportwetten ein, da der alte Staatsvertrag die Lotterien hinreichend regelt, wie auch Sie in Ihrem Schreiben feststellen. Im Bezug auf die Lotterien bin ich für eine Liberalisierung des Vertriebes, wie sie vom Bundeskartellamt gefordert wird. Eine Liberalisierung der Veranstaltung halte ich dagegen nicht für sinnvoll. Das gilt auch über die Laufzeit des aktuellen Staatsvertrages hinaus. Ein Verkauf von NordwestLotto steht für mich nach derzeitigem Kenntnisstand überhaupt nicht zur Debatte.
Aus meiner Sicht muss für den Bereich der Sportwetten eine europa- und verfassungsrechtskonforme Regelung gefunden werden, die wettbewerbsgerecht ist und eine nachhaltige Förderung der Gemeinwohlbelange ermöglicht. Dies wird mit dem vorliegenden Entwurf nicht gewährleistet. Wir arbeiten derzeit an einem alternativen Entwurf, der insbesondere Belange der Suchtprävention, des Jugend- und Verbraucherschutzes, der Konzessionierung sowie der Sicherung der Förderung regeln könnte. Diesen Entwurf werden wir innerhalb der nächsten 14 Tage zur Diskussion stellen. Ich habe Verständnis für Ihre Sorge, dass mit einer Liberalisierung des Sportwettenmarktes der Boden für eine Liberalisierung des gesamten Glückspielmarktes bereitet werden könnte, halte sie jedoch für unbegründet. Demgegenüber bin ich der festen Überzeugung, dass wir aufgrund der schweren europa- verfassungs- und kartellrechtlichen Fehler des in Rede stehenden Entwurfs sehenden Auges Gefahr laufen, durch Gerichtsentscheidungen und Vertragsverletzungsverfahren einen dann nicht mehr in unserer Hand liegenden unkontrollierten Prozess der Liberalisierung auszulösen. Genau das möchte ich verhindern.
Ich trete deshalb dafür ein, innerhalb des Rechtsrahmens der Europäischen Union Regelungen zu formulieren, die den spezifischen Bedürfnissen des deutschen Glückspielwesens gerecht werden. Ich lade Sie und auch alle Ihre Kollegen gerne ein, sich an der Formulierung dieses alternativen Entwurfes zu beteiligen, damit Ihre verständlichen – aus meiner Sicht jedoch unbegründeten – Befürchtungen darin Berücksichtigung finden können.
Ich hoffe, dass wir unseren Meinungsaustausch zeitnah und persönlich mit dem Ziel eines besseren Staatsvertrages fortsetzen werden. Ihrer Antwort und gegebenenfalls Ihrem Terminvorschlag sehe ich gespannt entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
gez.
Hans-Jörn Arp, MdL
Quelle: Pressemitteilung CDU-Fraktion
Sehr geehrter Herr Dr. Stypmann,
herzlichen Dank für Ihren Offenen Brief vom 06. Februar. Ich teile Ihr Bedauern, dass wir uns bislang noch nicht kennen gelernt haben. Dies gilt umso mehr nach der Lektüre Ihres Briefes, in dem Sie deutliche Mängel des aktuellen Staatsvertragsentwurfs ansprechen. Diese Mängel werden ausnahmslos auch von mir und meiner Fraktion kritisiert. Sie sind wesentliche Gründe für unsere Ablehnung des vorliegenden Entwurfs.
Ihr Schreiben zeigte mir jedoch auch sehr deutlich, dass Sie meine Intentionen zumindest zum Teil ganz offensichtlich missverstanden haben. Das kann angesichts der Tatsache, dass wir nur unsere jeweils zugespitzten Aussagen aus der Presseberichterstattung kennen, nicht überraschen. Ich möchte Ihnen deshalb an dieser Stelle meine Absichten in der gebotenen Kürze verdeutlichen:
Ich trete für die Schaffung eines eigenen Staatsvertrages für Sportwetten ein, da der alte Staatsvertrag die Lotterien hinreichend regelt, wie auch Sie in Ihrem Schreiben feststellen. Im Bezug auf die Lotterien bin ich für eine Liberalisierung des Vertriebes, wie sie vom Bundeskartellamt gefordert wird. Eine Liberalisierung der Veranstaltung halte ich dagegen nicht für sinnvoll. Das gilt auch über die Laufzeit des aktuellen Staatsvertrages hinaus. Ein Verkauf von NordwestLotto steht für mich nach derzeitigem Kenntnisstand überhaupt nicht zur Debatte.
Aus meiner Sicht muss für den Bereich der Sportwetten eine europa- und verfassungsrechtskonforme Regelung gefunden werden, die wettbewerbsgerecht ist und eine nachhaltige Förderung der Gemeinwohlbelange ermöglicht. Dies wird mit dem vorliegenden Entwurf nicht gewährleistet. Wir arbeiten derzeit an einem alternativen Entwurf, der insbesondere Belange der Suchtprävention, des Jugend- und Verbraucherschutzes, der Konzessionierung sowie der Sicherung der Förderung regeln könnte. Diesen Entwurf werden wir innerhalb der nächsten 14 Tage zur Diskussion stellen. Ich habe Verständnis für Ihre Sorge, dass mit einer Liberalisierung des Sportwettenmarktes der Boden für eine Liberalisierung des gesamten Glückspielmarktes bereitet werden könnte, halte sie jedoch für unbegründet. Demgegenüber bin ich der festen Überzeugung, dass wir aufgrund der schweren europa- verfassungs- und kartellrechtlichen Fehler des in Rede stehenden Entwurfs sehenden Auges Gefahr laufen, durch Gerichtsentscheidungen und Vertragsverletzungsverfahren einen dann nicht mehr in unserer Hand liegenden unkontrollierten Prozess der Liberalisierung auszulösen. Genau das möchte ich verhindern.
Ich trete deshalb dafür ein, innerhalb des Rechtsrahmens der Europäischen Union Regelungen zu formulieren, die den spezifischen Bedürfnissen des deutschen Glückspielwesens gerecht werden. Ich lade Sie und auch alle Ihre Kollegen gerne ein, sich an der Formulierung dieses alternativen Entwurfes zu beteiligen, damit Ihre verständlichen – aus meiner Sicht jedoch unbegründeten – Befürchtungen darin Berücksichtigung finden können.
Ich hoffe, dass wir unseren Meinungsaustausch zeitnah und persönlich mit dem Ziel eines besseren Staatsvertrages fortsetzen werden. Ihrer Antwort und gegebenenfalls Ihrem Terminvorschlag sehe ich gespannt entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
gez.
Hans-Jörn Arp, MdL
Quelle: Pressemitteilung CDU-Fraktion
Rechtswirkungen einer Spielbank-Selbstsperre
Oberlandesgericht Hamm
Urteil vom 4.12.2006 - Az. 22 U 250/05
Leitsätze:
1. Im Falle einer Spieler-Selbstsperre trifft die Spielbank eine Überwachungspflicht, dass der gesperrte Spieler auch am sog. "Kleinen Spiel" nicht teilnehmen kann.
2. Verletzt die Spielbank diese Überwachungspflicht, hat der Spieler einen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der verspielten Geldbeträge.
Aus den Gründen:
"Jedoch ergibt sich der geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach aus den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung (jetzt § 280 Abs. 1 BGB), weil die Beklagte die von ihr im Rahmen der Vereinbarung über die Spielsperre übernommene Überwachungspflicht schuldhaft verletzt hat.
Anders als bei einer von der Spielbank einseitig einer bestimmten Person erteilten Spielsperre, durch welche die Spielbank in zulässiger Weise von ihrem Hausrecht Gebrauch macht, geht es bei einer einvernehmlich zwischen Spieler und Spielbank vereinbarten Spielsperre darum, dass die Spielbank dem von ihr als berechtigt erkannten Individualinteresse des Spielers entsprechen will.
Der sog. "Eigensperre" liegt die kritische Selbsterkenntnis eines durch Spielsucht gefährdeten Spielers in einer Phase zugrunde, in der er zu einer solchen Einschränkung und Selbstbeurteilung fähig ist. Die Spielbank geht mit der Annahme des Antrags auf Eigensperre eine vertragliche Bindung gegenüber dem Antragsteller ein, die auch und gerade dessen Vermögensinteresse schützt, ihn vor den aufgrund seiner Spielsucht zu befürchtenden wirtschaftlichen Schäden zu bewahren. Inhaltlich ist eine solche vertragliche Verpflichtung der Spielbank darauf gerichtet, in ihren Betrieben das Zustandekommen von Spielverträgen mit dem gesperrten Spieler zu verhindern.
Bei dieser Zielsetzung ist es unerheblich, ob dem Kläger bei Einrichtung der Spielsperre von Mitarbeitern der Beklagten erklärt worden ist, beim Zutritt zum Automatenspielsaal finde keine Personenkontrolle statt.
Allerdings besteht eine solche Verpflichtung zur Verhinderung des Zustandekommens von Spielverträgen nur im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren. Entscheidend kommt es daher darauf an, ob auch beim Automatenspiel zumutbare Überwachungsmöglichkeiten für die Beklagte in dem Sinne bestanden haben, dass durch die Durchführung geeigneter Personenkontrollen der Zugang gesperrter Spieler hätte verhindert werden können. (...)"
Urteil vom 4.12.2006 - Az. 22 U 250/05
Leitsätze:
1. Im Falle einer Spieler-Selbstsperre trifft die Spielbank eine Überwachungspflicht, dass der gesperrte Spieler auch am sog. "Kleinen Spiel" nicht teilnehmen kann.
2. Verletzt die Spielbank diese Überwachungspflicht, hat der Spieler einen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der verspielten Geldbeträge.
Aus den Gründen:
"Jedoch ergibt sich der geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach aus den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung (jetzt § 280 Abs. 1 BGB), weil die Beklagte die von ihr im Rahmen der Vereinbarung über die Spielsperre übernommene Überwachungspflicht schuldhaft verletzt hat.
Anders als bei einer von der Spielbank einseitig einer bestimmten Person erteilten Spielsperre, durch welche die Spielbank in zulässiger Weise von ihrem Hausrecht Gebrauch macht, geht es bei einer einvernehmlich zwischen Spieler und Spielbank vereinbarten Spielsperre darum, dass die Spielbank dem von ihr als berechtigt erkannten Individualinteresse des Spielers entsprechen will.
Der sog. "Eigensperre" liegt die kritische Selbsterkenntnis eines durch Spielsucht gefährdeten Spielers in einer Phase zugrunde, in der er zu einer solchen Einschränkung und Selbstbeurteilung fähig ist. Die Spielbank geht mit der Annahme des Antrags auf Eigensperre eine vertragliche Bindung gegenüber dem Antragsteller ein, die auch und gerade dessen Vermögensinteresse schützt, ihn vor den aufgrund seiner Spielsucht zu befürchtenden wirtschaftlichen Schäden zu bewahren. Inhaltlich ist eine solche vertragliche Verpflichtung der Spielbank darauf gerichtet, in ihren Betrieben das Zustandekommen von Spielverträgen mit dem gesperrten Spieler zu verhindern.
Bei dieser Zielsetzung ist es unerheblich, ob dem Kläger bei Einrichtung der Spielsperre von Mitarbeitern der Beklagten erklärt worden ist, beim Zutritt zum Automatenspielsaal finde keine Personenkontrolle statt.
Allerdings besteht eine solche Verpflichtung zur Verhinderung des Zustandekommens von Spielverträgen nur im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren. Entscheidend kommt es daher darauf an, ob auch beim Automatenspiel zumutbare Überwachungsmöglichkeiten für die Beklagte in dem Sinne bestanden haben, dass durch die Durchführung geeigneter Personenkontrollen der Zugang gesperrter Spieler hätte verhindert werden können. (...)"
Lotto informiert - Lotto-Jackpot klettert auf rund 14 Millionen Euro
Der Jackpot im Lotto 6 aus 49 konnte am gestrigen Mittwochabend nicht geknackt werden. Zwei Spielteilnehmer hatten zwar die sechs Richtigen 13, 14, 26, 28, 31 und 43 korrekt vorhergesagt, ihnen fehlte jedoch die passende Superzahl 8. Die Gewinner, Spielteilnehmer aus Brandenburg und Sachsen, erhalten für ihren Sechser jeweils rund 637.000 Euro.
Somit klettert der Jackpot bis zur Ziehung am Samstag, 3. März, auf rund 14 Millionen Euro, die höchste Gewinnsumme dieses Jahres. Den letzten vergleichbaren Millionengewinn im Lotto erzielte Mitte Dezember 2006 ein Spielteilnehmer aus Mecklenburg-Vorpommern, der damals knapp 14 Millionen Euro einstreichen konnte.
Auch im Spiel 77 blieb die Gewinnklasse 1 bundesweit unbesetzt. Der Jackpot in der Zusatzlotterie wächst bis Samstag auf rund 3 Millionen Euro.
Somit klettert der Jackpot bis zur Ziehung am Samstag, 3. März, auf rund 14 Millionen Euro, die höchste Gewinnsumme dieses Jahres. Den letzten vergleichbaren Millionengewinn im Lotto erzielte Mitte Dezember 2006 ein Spielteilnehmer aus Mecklenburg-Vorpommern, der damals knapp 14 Millionen Euro einstreichen konnte.
Auch im Spiel 77 blieb die Gewinnklasse 1 bundesweit unbesetzt. Der Jackpot in der Zusatzlotterie wächst bis Samstag auf rund 3 Millionen Euro.
Vorlage des Alternativentwurfs zum Staatsvertrag verschoben
Zur aktuellen Diskussion über den Staatsvertrag erklärt Hans-Jörn Arp, MdL:
"Wir haben den aktuellen Entwurf des Staatsvertrags immer dahin gehend kritisiert, dass er in zahlreichen Punkten Europa-, Verfassungs-, und Kartellrecht widerspricht. Das Gutachten von Prof. Scholz hat dies mehr als bestätigt. Wir erwarten uns jetzt weitere Klarstellungen durch das für den 6. März angekündigte Placanica Urteil. Dies wollen wir jetzt abwarten, damit zumindest unser Alternativvorschlag der aktuellen Rechtssprechung des EuGH Rechnung trägt. In Kenntnis und unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils werden wir unseren Vorschlag vorlegen."
"Wir haben den aktuellen Entwurf des Staatsvertrags immer dahin gehend kritisiert, dass er in zahlreichen Punkten Europa-, Verfassungs-, und Kartellrecht widerspricht. Das Gutachten von Prof. Scholz hat dies mehr als bestätigt. Wir erwarten uns jetzt weitere Klarstellungen durch das für den 6. März angekündigte Placanica Urteil. Dies wollen wir jetzt abwarten, damit zumindest unser Alternativvorschlag der aktuellen Rechtssprechung des EuGH Rechnung trägt. In Kenntnis und unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils werden wir unseren Vorschlag vorlegen."
Strengere Zugangsregelung für Bayerns Spielbanken
In Bayern wird den Zugang zu Spielbanken strenger reglementiert. Ab Donnerstag ist der Zutritt zu Spielsälen, in denen sich Spielautomaten befinden, nur noch nach Vorzeigen eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses erlaubt, wie das
Finanzministerium am Mittwoch, den 28. Februar 2007, in München mitteilte. Demnach werden zukünftig die Daten der Gäste mit einer Sperrdatei abgeglichen. Dadurch soll gesperrten Spielern die Teilnahme am Automatenspielbetrieb verwehrt werden. Gleiches gilt den Angaben zufolge beim so genannten Großen Spiel, zu dem etwa Roulette oder Black Jack zählen.
Der bayerische Finanzminister Kurt Faltlhauser (CSU) sagte zur Neuregelung, Spieler- und Jugendschutz stünden für die bayerischen Spielbanken «klar im Mittelpunkt». Dazu gehöre auch die neue Zugangskontrolle im Automatenspiel, die Bayern als erstes großes Bundesland einführe.
Insgesamt gibt es im Freistaat neun Spielbanken in Bad Füssing, Bad Kissingen, Bad Reichenhall, Bad Kötzing, Bad Wiessee, Bad Steben, Feuchtwangen, Lindau und Garmisch-Partenkirchen.
Finanzministerium am Mittwoch, den 28. Februar 2007, in München mitteilte. Demnach werden zukünftig die Daten der Gäste mit einer Sperrdatei abgeglichen. Dadurch soll gesperrten Spielern die Teilnahme am Automatenspielbetrieb verwehrt werden. Gleiches gilt den Angaben zufolge beim so genannten Großen Spiel, zu dem etwa Roulette oder Black Jack zählen.
Der bayerische Finanzminister Kurt Faltlhauser (CSU) sagte zur Neuregelung, Spieler- und Jugendschutz stünden für die bayerischen Spielbanken «klar im Mittelpunkt». Dazu gehöre auch die neue Zugangskontrolle im Automatenspiel, die Bayern als erstes großes Bundesland einführe.
Insgesamt gibt es im Freistaat neun Spielbanken in Bad Füssing, Bad Kissingen, Bad Reichenhall, Bad Kötzing, Bad Wiessee, Bad Steben, Feuchtwangen, Lindau und Garmisch-Partenkirchen.
Mittwoch, 28. Februar 2007
Glücksspielstaatsvertrag als Bedrohung für die Medienunternehmen
Frau Annette Kümmel von der ProSiebenSat.1 Media AG stellte auf dem IIR-Forum „Glücksspielmarkt im Brennpunkt“ die Auffassung des Arbeitskreises Wetten (AK Wetten) dar, in dem sich mehrere Medienunternehmen zusammen gefunden haben. Wenn der Glücksspielstaatsvertrag in der geplanten Form käme, würden die Einnahmen für den Fiskus erheblich zurückgehen. Nach der vom AK Wetten in Auftrag gegebenen Deloitte-Studie werde das Gesamtaufkommen aus Steuern und Abgaben bis 2011 um bis zu 78% sinken. Bei einer Marktöffnung sei dagegen mit einem deutlich steigenden Steueraufkommen zu rechnen. Durch das Werbeverbot stelle der Glücksspielstaatsvertrag eine potentielle Bedrohung für private Medienunternehmen dar.
Frau Kümmel sprach sich daher für einen Sportwettenstaatsvertrag mit einer Konzessionierung privater Wettanbieter aus. Werbung für Wettangebote solle zulässig sein. Dabei dürfe die Werbung jedoch nicht irreführen oder sich an Minderjährige richten. Auch sollten Hinweise zur Suchtgefahr enthalten sein.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 67
Frau Kümmel sprach sich daher für einen Sportwettenstaatsvertrag mit einer Konzessionierung privater Wettanbieter aus. Werbung für Wettangebote solle zulässig sein. Dabei dürfe die Werbung jedoch nicht irreführen oder sich an Minderjährige richten. Auch sollten Hinweise zur Suchtgefahr enthalten sein.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 67
Glücksspielstaatsvertrag: Existenzgefährdung für Klassenlotterien?
Kommt der Glücksspielsstaatvertrag in der geplanten Form, dürfte dies auch tausende Arbeitsplätze bei den Klassenlotterien vernichten. Der Direktor der Süddeutschen Klassenlotterie (SKL), Herr Dr. Gerhard Rombach, erwartet in diesem Fall erhebliche Umsatzrückgänge und die Vernichtung von Arbeitsplätzen bei den Vertriebsunternehmen, wie er am Rande des IIR-Forums "Glücksspielmarkt im Brennpunkt" erläuterte. Von der SKL seien Alles im Allem ca. 6.000 Arbeitsplätze abhängig. Im ersten Jahr der Umsetzung des Staatsvertrags sei ein Rückgang um 30 bis 40% zu erwarten. Er rechne damit, dass etwa drei Viertel der Call-Center-Mitarbeiter entlassen werden müssten. Zur Bekämpfung der Glücksspielsucht sei dies unsinnig, weil es sich nicht um ein suchtgefährdendes Produkt handele.
Sportwetten: CDU Schleswig-Holstein legt Alternativ-Entwurf zum Staatsvertrag vor
Hans-Jörn Arp, Landtagsabgeordneter und Vorsitzender des Wirtschaftsausschusses im Schleswig-Holsteinischen Landtag, kündigte auf dem IIR-Forum "Glücksspielmarkt im Brennpunkt" einen Alternativ-Entwurf zu dem von den anderen 15 Bundesländern geplanten Glücksspielstaatsvertrag vor. Dieser werde nach Beratung in der Fraktion am Donnerstag, den 1. März 2007, der Presse vorgestellt. Dieser Entwurf beziehe sich ausschließlich auf Sportwetten und sehe hierfür ein Konzessionierungsmodell vor, d.h. die Zulassung privater Anbieter. Man werde diesen Alternativ-Entwurf auf der nächsten, am 22. März 2007 geplanten Ministerpräsidenten-Konferenz den anderen Ländern vorlegen.
Dienstag, 27. Februar 2007
"Allgemeine Deutsche Lotto GmbH" - Fusion der Landeslotteriegesellschaften?
Am Rande des IIR-Forums "Glücksspielmarkt im Brennpunkt" schlug Herr Dr. Ihno Gebhardt eine radikale Bereinigung bei den staatlichen Glücksspielanbietern vor. Die derzeit 16 Landeslotterieunternehmen könnten nach seiner persönlichen Auffassung zusammengelegt werden. Auch sei nur eine Klassenlotterie denkbar. Durch die Fusionierung könne man die kartellrechtlichen Probleme lösen, denen sich die 16 Gesellschafter des Deutschen Lotto- und Totoblocks aufgrund der regionalen Marktaufteilung ausgesetzt sähen.
Herr Dr. Gebhardt leitet die u. a. für das Glücksspielwesen zuständige Stabsstelle des Innenministeriums Brandenburg. Er war 2004/´05 Federführer der Glücksspielreferenten der Länder.
Herr Dr. Gebhardt leitet die u. a. für das Glücksspielwesen zuständige Stabsstelle des Innenministeriums Brandenburg. Er war 2004/´05 Federführer der Glücksspielreferenten der Länder.
Sportwetten: Studie des Sportbundes zu dualem System?
Offenbar will nunmehr auch der Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) ein Konzessionsmodell für Sportwetten unterstützen, nachdem DSB und DFL ein entsprechendes Gutachten vorgelegt hatten. «Uneingeschränkte Unterstützung» sagte Andreas Eichler, der Wettbeauftragte des DOSB, dieser Fußball-Initiative zu. Der DOSB werde eine Machbarkeitsstudie eines dualen Systems zur rechtlichen Abgrenzung der Sportwetten vom übrigen Glücksspielbereich in Auftrag geben, sagte Eichler und nannte auch das Motiv: «Wir wollen die gleichen Mittel wie bisher.»
Quelle: dpa
Quelle: dpa
Glücksspiele: Verschärft Großbritannien Steuerwettbewerb?
Laut Zeitungsberichten will der britische Schatzkanzler (mit der Funktion eines Finanzministers) Gordon Brown bei der Bekanntgabe des Budgets auch die Möglichkeit ankündigen, Glücksspielunternehmen für eine Steuer von 2 bis 3 Prozentpunkten eine britische Lizenz für diese Aktivitäten anzubieten.
Zugleich soll es den Unternehmen angeboten werden, an ihrem jetzigen Standort "offshore" verbleiben. Damit ergibt sich für diese Unternehmen eine einzigartige Situation. Sie werden dann voraussichtlich innerhalb der EU nach europäischem Recht und wie ein britisches Unternehmen zu behandeln sein. Dennoch bleiben sie aber - beispielsweise auf Gibraltar - außerhalb der Grenzen des Binnenmarktes.
Quellen: intern.de, Forbes, AFX
Zugleich soll es den Unternehmen angeboten werden, an ihrem jetzigen Standort "offshore" verbleiben. Damit ergibt sich für diese Unternehmen eine einzigartige Situation. Sie werden dann voraussichtlich innerhalb der EU nach europäischem Recht und wie ein britisches Unternehmen zu behandeln sein. Dennoch bleiben sie aber - beispielsweise auf Gibraltar - außerhalb der Grenzen des Binnenmarktes.
Quellen: intern.de, Forbes, AFX
Sportwetten als Wertpapiere
Nach Informationen des Handelsblattes wird die österreichische Firma Ex-tra Sportwetten, eine Tochtergesellschaft der Berliner Effektengesellschaft, in Deutschland schon in Kürze einen organisierten Handel mit Sportzertifikaten starten. Die BaFin-Genehmigung stehe kurz bevor, heißt es. Laut dem Bericht halten die Kunden zunächst eine Wette, die später als Zertifikat zum Finanzinstrument wird.
Einsteigen will Ex-tra Sportwetten mit Zertifikaten auf die in Deutschland beliebtesten Sportarten Fußball und Formel-1-Rennen. Ins Angebot sollen zunächst börsentäglich handelbare Meister- und Platzierungszertifikate auf die Fußball-Bundesliga kommen. Auch für die 2008 in der Schweiz und in Österreich stattfindende Fußball-Europameisterschaft soll es Zertifikate geben. Der Mutterkonzern von Ex-tra Sportwetten, die Berliner Effektengesellschaft, wollte zu den Handelsblatt-Informationen bislang keine Stellung nehmen. Sie hat die Pläne jedoch auch nicht dementiert.
Quelle: Handelsblatt
Vergleiche hierzu auch die offizielle Bekanntmachung, erschienen in der Wiener Zeitung am 23.02.2007
Anleger-Informationen
Ex-tra Sportwetten AG
1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 3
Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 4 KMG über die Veröffentlichung eines Basisprospekts für das öffentliche Angebot von Ex-tra Sportzertifikaten
Der Basisprospekt wurde am 19.2.2007 von der FMA gebilligt, bereits auf der Website der Emittentin unter www.ex-tra-sportwetten.at veröffentlicht und bei der OeKB hinterlegt. Der gemäß § 10 Abs. 3 Z 3 KMG veröffentlichte Prospekt ist ab sofort auf der genannten Internetseite der Emittentin abrufbar.
Details zum öffentlichen Angebot werden in den jeweiligen endgültigen Bedingungen mitgeteilt.
Wien, am 22.2.2007
Der Vorstand
Einsteigen will Ex-tra Sportwetten mit Zertifikaten auf die in Deutschland beliebtesten Sportarten Fußball und Formel-1-Rennen. Ins Angebot sollen zunächst börsentäglich handelbare Meister- und Platzierungszertifikate auf die Fußball-Bundesliga kommen. Auch für die 2008 in der Schweiz und in Österreich stattfindende Fußball-Europameisterschaft soll es Zertifikate geben. Der Mutterkonzern von Ex-tra Sportwetten, die Berliner Effektengesellschaft, wollte zu den Handelsblatt-Informationen bislang keine Stellung nehmen. Sie hat die Pläne jedoch auch nicht dementiert.
Quelle: Handelsblatt
Vergleiche hierzu auch die offizielle Bekanntmachung, erschienen in der Wiener Zeitung am 23.02.2007
Anleger-Informationen
Ex-tra Sportwetten AG
1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 3
Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 4 KMG über die Veröffentlichung eines Basisprospekts für das öffentliche Angebot von Ex-tra Sportzertifikaten
Der Basisprospekt wurde am 19.2.2007 von der FMA gebilligt, bereits auf der Website der Emittentin unter www.ex-tra-sportwetten.at veröffentlicht und bei der OeKB hinterlegt. Der gemäß § 10 Abs. 3 Z 3 KMG veröffentlichte Prospekt ist ab sofort auf der genannten Internetseite der Emittentin abrufbar.
Details zum öffentlichen Angebot werden in den jeweiligen endgültigen Bedingungen mitgeteilt.
Wien, am 22.2.2007
Der Vorstand
Fußballverbände wollen notfalls klagen
In ihrem Kampf gegen das staatliche Wettmonopol und für die Liberalisierung des Sportwettenmarktes lassen der Deutsche Fußball-Bund (DFB) und die Deutsche Fußball Liga (DFL) nicht locker und schließen eine Verfassungsklage nicht aus.
"An einer prozessualen Auseinandersetzung kann niemandem gelegen sein, aber wir scheuen davor nicht zurück, wenn keine hinreichende Lösung gefunden wird", sagte der Wettbeauftragte von DFB und Ligaverband, Wilfried Straub, bei einem Mediengespräch in Neu-Isenburg bei Frankfurt/Main.
(...)
"Die Uhr läuft ab für die Politik. Es ist nicht mehr fünf vor zwölf, sondern schon zehn nach zwölf", meinte der ehemalige Bundesverteidigungsminister Scholz, der sich im Sinne seiner Auftraggeber für ein "duales System" von staatlichen und privaten Wettanbietern aussprach. Zugleich forderte der Verfassungsrechtler aus Berlin: "Wir brauchen eine Glücksspiel- und Wettaufsicht." Der Staatsvertrag versuche, das Monopol auf Dauer zu zementieren. Es sei "höchst leichtfertig, was die Landesregierungen anstellen".
Quelle: dpa, Stuttgarter Nachrichten
"An einer prozessualen Auseinandersetzung kann niemandem gelegen sein, aber wir scheuen davor nicht zurück, wenn keine hinreichende Lösung gefunden wird", sagte der Wettbeauftragte von DFB und Ligaverband, Wilfried Straub, bei einem Mediengespräch in Neu-Isenburg bei Frankfurt/Main.
(...)
"Die Uhr läuft ab für die Politik. Es ist nicht mehr fünf vor zwölf, sondern schon zehn nach zwölf", meinte der ehemalige Bundesverteidigungsminister Scholz, der sich im Sinne seiner Auftraggeber für ein "duales System" von staatlichen und privaten Wettanbietern aussprach. Zugleich forderte der Verfassungsrechtler aus Berlin: "Wir brauchen eine Glücksspiel- und Wettaufsicht." Der Staatsvertrag versuche, das Monopol auf Dauer zu zementieren. Es sei "höchst leichtfertig, was die Landesregierungen anstellen".
Quelle: dpa, Stuttgarter Nachrichten