In dem Placanica-Urteil vom 6. März 2007 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits das Konzessionierungssystem zur Erteilung von Pferdewett- und Sportwettenkonzessionen als europarechtswidrig beurteilt. Die italienischen Pferdewettlizenzen sind darüber hinaus Gegenstand einer von der Europäischen Kommission gegen Italien 2004 eingebrachten Vertragsverletzungsklage (Rechtssache C-260/04). Die Generalanwältin des EuGH Eleanor Sharpston veröffentlichte hierzu am 29. März 2007 ihre Schlussanträge.
Die Europäische Kommission verklagte Italien, da die italienischen Behörden im Jahr 1999 329 Konzessionen für die Annahme von Pferdewetten ohne vorherige Ausschreibung erneuerten (während 671 neue Kommissionen ausgeschrieben wurden). Die Kommission sah darin einen Verstoß gegen das Transparenz- und das Publizitätsgebot, die sich aus den Bestimmungen des EG-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr ergeben. Italien hatte argumentiert, dass ein Decreto-legge von 2003 die Überprüfung der finanziellen Lage aller Konzessionsinhaber vorgesehen habe. Diese spätere Maßnahme ändert nach Ansicht der Generalanwältin allerdings nichts an der Vertragsverletzung. Auch die erklärte Absicht Italiens, den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts vollkommen gerecht zu werden, hält die Generalanwältin für unerheblich. Die bestehenden 329 Konzessionen hätten nicht automatisch erneuert werden dürfen. Diese Dienstleistungskonzessionen hätten vielmehr dem Wettbewerb geöffnet werden müssen. Auch hätte eine Nachprüfung ermöglicht werden müssen, ob die Vergabeverfahren unparteiisch durchgeführt worden sind.
Als Fazit hält die Generalanwältin fest, „dass die Italienische Republik dadurch gegen den allgemeinen Grundsatz der Transparenz verstoßen und die Ausschreibungspflicht verletzt hat, die sich aus den Bestimmungen des EG-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit, Art. 43 ff., und den freien Dienstleistungsverkehr, Art. 49 ff., ergeben, dass der Finanzminister ohne vorherige Ausschreibung 329 Konzessionen für die Annahme von Pferdewetten erneuert hat“.
Kommentar:
Die Generalanwältin betont die erforderliche Transparenz und Öffentlichkeit bei der Ausschreibung von Glücksspielkonzessionen. Dies hat erhebliche Auswirkungen auch auf andere Mitgliedstaaten. So handelt es sich bei Lotto Rheinland-Pfalz um ein privates, den Sportverbänden gehörendes Glücksspielunternehmen. Eine Ausschreibung hierfür hat nicht stattgefunden, was die EU-Kommission in dem ergänzenden Aufforderungsschreiben in dem gegen Deutschland laufenden Sportwetten-Vertragsverletzungverfahren (Nr. 2003/4350) kritisiert hat. In Österreich ist an eine Überprüfung der der Casinos Austria AG erteilten Spielbankenkonzessionen zu denken.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 76
Das Blog zur aktuellen rechtlichen Entwicklung bei Glücksspielen und Sportwetten: Informationen zu Spielbanken, Casino-Spielen, Lotterien, gewerblichen Spielvermittlern, Spielgemeinschaften, Rubbellosen, Glücksspielautomaten, Geschicklichkeitsspielen, Unterhaltungsspielen, Gewinnspielen, Hausverlosungen, Poker, Sportwetten, Pferdewetten, Finanzwetten, Wettbörsen, Sportzertifikaten, Informationsbörsen (prediction markets) sowie Event- und Informationsderivaten
Freitag, 30. März 2007
Donnerstag, 29. März 2007
FLUXX strebt für 2007 ausgeglichenes Ergebnis an
- Wertberichtigung aktiver latenter Steuern belastet Ergebnis 2006
- Expansion ins europäische Ausland wird vorangetrieben
Der Gücksspielspezialist FLUXX AG hat heute im Rahmen der Bilanzpressekonferenz in Hamburg seinen endgültigen Jahresabschluss vorgelegt. Demnach stieg der Nettoumsatz von 22,0 Mio. Euro im Vorjahr um 132 Prozent auf 50,9 Mio. Euro in 2006. Wesentlicher Wachstumstreiber war hierbei das Sportwettengeschäft, das im abgelaufenen Geschäftsjahr mehr als die Hälfte des Nettoumsatzes erwirtschaftet hat.
Das Konzernergebnis fiel mit -8,7 Mio. Euro (Vorjahr: 1,7 Mio. Euro)deutlich negativ aus, was jedoch zum Großteil auf die Wertberichtigung aktiver latenter Steuern zurückzuführen ist. Hieraus resultiert auch die Differenz zum bereits Anfang März kommunizierten vorläufigen Ergebnis in Höhe von -3,2 Mio. Euro. Die nicht zahlungswirksame Korrektur wurde auf die Verlustvorträge vorgenommen, die nach der aktuellen Planung nicht mehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innerhalb des Prognosezeitraums realisiert werden können. Die unsicheren regulatorischen Rahmenbedingungen insbesondere auf dem deutschen Glücksspielmarkt hatten eine Überarbeitung der langfristigen Konzernplanung der FLUXX AG erforderlich gemacht.
Im operativen Geschäft haben sich die erhöhten Aufwendungen für Rechtsberatung und Lobbyaktivitäten im Rahmen der Monopoldebatte in Deutschland belastend auf das Ergebnis ausgewirkt. Das Ergebnis vor Abschreibungen, Zinsen und Steuern (EBITDA) fiel von 6,5 Mio. Euro im Vorjahr auf 0,5 Mio. Euro in 2006. Der seit Anfang 2006 zum FLUXX-Konzern gehörende Sportwettenanbieter myBet.com hat aufgrund hoher Marketingaufwendungen im Rahmen der Fußball-WM einen EBITDA-Verlust in Höhe von 2,0 Mio. Euro beigetragen. Für 2007 ist jedoch mit einem positiven Ergebnisbeitrag zu rechnen - bereits in den ersten beiden Monaten des laufenden Geschäftsjahres arbeitete myBet.com profitabel.
Das Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) verringerte sich von 2,3 Mio. Euro in 2005 auf -5,9 Mio. Euro in 2006 und liegt damit auf der Höhe des vorab veröffentlichten Ergebnisses. Ursächlich hierfür waren gestiegene Abschreibungen in den stark wachsenden Geschäftsfeldern Spielgemeinschaften und Lotto im Einzelhandel.
Trotz hoher Aufwendungen erzielte der FLUXX-Konzern einen positiven Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit. Der Rückgang der frei verfügbaren Liquidität auf 15,1 Mio. Euro resultiert daher im Wesentlichen aus Investitionen in den Ausbau des stationären Lottovertriebs sowie der Finanzierung der myBet.com-Akquisition.
Ausblick
Das Geschäftsjahr 2007 wird weiterhin stark geprägt sein von der Debatte über die zukünftige Ausgestaltung des deutschen Glücksspielmarktes, die sich mittlerweile zugunsten der privaten Unternehmen aufhellt. Der von der Mehrheit der Bundesländer vorgelegte Glücksspielstaatsvertrag wird nach der harschen Kritik der EU-Kommission mit hoher Wahrscheinlichkeit in seiner jetzigen Fassung nicht in Kraft treten. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch eine Neuregelung des Sportwettmarktes in Deutschland ab 2008 gefordert. Die FLUXX AG setzt sich zusammen mit einer Vielzahl anderer Unternehmen aus der Branche sowie der CDU in Schleswig-Holstein für einen unveränderten Lotterie-Markt und die Einführung eines Konzessionsmodells für Sportwetten ein.
Um die Abhängigkeit vom derzeit noch rechtlich unsicheren deutschen Glücksspielmarkt zu reduzieren, wird FLUXX verstärkt im europäischen Ausland investieren. Nach dem erfolgreichen Markteintritt in Spanien, sollen in 2007 weitere Länder folgen. Der Schwerpunkt wird auf denjenigen Ländern der EU liegen, in denen der Markt für Glücksspiele bereits teilweise oder gänzlich liberalisiert ist oder sich im Liberalisierungsprozess befindet. Hierzu zählen Länder wie Großbritannien, Österreich, Spanien, Italien, Belgien sowie einige osteuropäische Staaten.
Derzeit analysiert FLUXX einige vielversprechende Unternehmen, die als sinnvolle Ergänzung die strategische Positionierung der FLUXX Gruppe im europäischen Glücksspielmarkt verbessern könnten. In Großbritannien hat FLUXX bereits im Dezember 2006 eine Tochtergesellschaft gegründet, der im Februar 2007 eine britische Buchmacherlizenz zugeteilt wurde. Auf Basis dieser Lizenz soll noch in der ersten Jahreshälfte 2007 ein Online-Angebot für Sport- und Pferdewetten aufgebaut werden.
So lange weiterhin rechtliche Unsicherheiten in Bezug auf die weitere Entwicklung des deutschen Glücksspielmarkts bestehen, wird die FLUXX AG auch in 2007 verstärkt Lobbyarbeit betreiben und einen erhöhten Rechtsberatungsbedarf haben. Dennoch rechnet der Vorstand in 2007 mit einer im Vergleich zu 2006 deutlich verbesserten Ertragslage. Angestrebt wird ein ausgeglichenes Ergebnis sowie ein positiver operativer Cashflow.
Quelle: Pressemitteilung FLUXX
- Expansion ins europäische Ausland wird vorangetrieben
Der Gücksspielspezialist FLUXX AG hat heute im Rahmen der Bilanzpressekonferenz in Hamburg seinen endgültigen Jahresabschluss vorgelegt. Demnach stieg der Nettoumsatz von 22,0 Mio. Euro im Vorjahr um 132 Prozent auf 50,9 Mio. Euro in 2006. Wesentlicher Wachstumstreiber war hierbei das Sportwettengeschäft, das im abgelaufenen Geschäftsjahr mehr als die Hälfte des Nettoumsatzes erwirtschaftet hat.
Das Konzernergebnis fiel mit -8,7 Mio. Euro (Vorjahr: 1,7 Mio. Euro)deutlich negativ aus, was jedoch zum Großteil auf die Wertberichtigung aktiver latenter Steuern zurückzuführen ist. Hieraus resultiert auch die Differenz zum bereits Anfang März kommunizierten vorläufigen Ergebnis in Höhe von -3,2 Mio. Euro. Die nicht zahlungswirksame Korrektur wurde auf die Verlustvorträge vorgenommen, die nach der aktuellen Planung nicht mehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innerhalb des Prognosezeitraums realisiert werden können. Die unsicheren regulatorischen Rahmenbedingungen insbesondere auf dem deutschen Glücksspielmarkt hatten eine Überarbeitung der langfristigen Konzernplanung der FLUXX AG erforderlich gemacht.
Im operativen Geschäft haben sich die erhöhten Aufwendungen für Rechtsberatung und Lobbyaktivitäten im Rahmen der Monopoldebatte in Deutschland belastend auf das Ergebnis ausgewirkt. Das Ergebnis vor Abschreibungen, Zinsen und Steuern (EBITDA) fiel von 6,5 Mio. Euro im Vorjahr auf 0,5 Mio. Euro in 2006. Der seit Anfang 2006 zum FLUXX-Konzern gehörende Sportwettenanbieter myBet.com hat aufgrund hoher Marketingaufwendungen im Rahmen der Fußball-WM einen EBITDA-Verlust in Höhe von 2,0 Mio. Euro beigetragen. Für 2007 ist jedoch mit einem positiven Ergebnisbeitrag zu rechnen - bereits in den ersten beiden Monaten des laufenden Geschäftsjahres arbeitete myBet.com profitabel.
Das Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) verringerte sich von 2,3 Mio. Euro in 2005 auf -5,9 Mio. Euro in 2006 und liegt damit auf der Höhe des vorab veröffentlichten Ergebnisses. Ursächlich hierfür waren gestiegene Abschreibungen in den stark wachsenden Geschäftsfeldern Spielgemeinschaften und Lotto im Einzelhandel.
Trotz hoher Aufwendungen erzielte der FLUXX-Konzern einen positiven Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit. Der Rückgang der frei verfügbaren Liquidität auf 15,1 Mio. Euro resultiert daher im Wesentlichen aus Investitionen in den Ausbau des stationären Lottovertriebs sowie der Finanzierung der myBet.com-Akquisition.
Ausblick
Das Geschäftsjahr 2007 wird weiterhin stark geprägt sein von der Debatte über die zukünftige Ausgestaltung des deutschen Glücksspielmarktes, die sich mittlerweile zugunsten der privaten Unternehmen aufhellt. Der von der Mehrheit der Bundesländer vorgelegte Glücksspielstaatsvertrag wird nach der harschen Kritik der EU-Kommission mit hoher Wahrscheinlichkeit in seiner jetzigen Fassung nicht in Kraft treten. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch eine Neuregelung des Sportwettmarktes in Deutschland ab 2008 gefordert. Die FLUXX AG setzt sich zusammen mit einer Vielzahl anderer Unternehmen aus der Branche sowie der CDU in Schleswig-Holstein für einen unveränderten Lotterie-Markt und die Einführung eines Konzessionsmodells für Sportwetten ein.
Um die Abhängigkeit vom derzeit noch rechtlich unsicheren deutschen Glücksspielmarkt zu reduzieren, wird FLUXX verstärkt im europäischen Ausland investieren. Nach dem erfolgreichen Markteintritt in Spanien, sollen in 2007 weitere Länder folgen. Der Schwerpunkt wird auf denjenigen Ländern der EU liegen, in denen der Markt für Glücksspiele bereits teilweise oder gänzlich liberalisiert ist oder sich im Liberalisierungsprozess befindet. Hierzu zählen Länder wie Großbritannien, Österreich, Spanien, Italien, Belgien sowie einige osteuropäische Staaten.
Derzeit analysiert FLUXX einige vielversprechende Unternehmen, die als sinnvolle Ergänzung die strategische Positionierung der FLUXX Gruppe im europäischen Glücksspielmarkt verbessern könnten. In Großbritannien hat FLUXX bereits im Dezember 2006 eine Tochtergesellschaft gegründet, der im Februar 2007 eine britische Buchmacherlizenz zugeteilt wurde. Auf Basis dieser Lizenz soll noch in der ersten Jahreshälfte 2007 ein Online-Angebot für Sport- und Pferdewetten aufgebaut werden.
So lange weiterhin rechtliche Unsicherheiten in Bezug auf die weitere Entwicklung des deutschen Glücksspielmarkts bestehen, wird die FLUXX AG auch in 2007 verstärkt Lobbyarbeit betreiben und einen erhöhten Rechtsberatungsbedarf haben. Dennoch rechnet der Vorstand in 2007 mit einer im Vergleich zu 2006 deutlich verbesserten Ertragslage. Angestrebt wird ein ausgeglichenes Ergebnis sowie ein positiver operativer Cashflow.
Quelle: Pressemitteilung FLUXX
Glücksspielanbieter Fluxx setzt auf das Auslandsgeschäft
Der börsennotierte Glücksspielanbieter Fluxx AG will wegen des Streits um die Öffnung des deutschen Wettmarktes verstärkt im Ausland investieren. In Spanien, wo es noch ein enormes Sportwetten-Potenzial gebe, sei ein Internet-Geschäft aufgebaut worden, sagte Finanzvorstand Stefan Hänel am Donnerstag in Hamburg. Ein Online- Angebot für Sport- und Pferdewetten werde es 2007 auch in Großbritannien geben. In Italien und Osteuropa prüft Fluxx Käufe profitabler Anbieter. Auch dadurch will das Unternehmen nach einem Konzernverlust von 8,7 Millionen Euro (2005: plus 1,7 Mio) in diesem Jahr wieder ein ausgeglichenes Ergebnis erzielen.
Quelle: dpa
Quelle: dpa
Tipp24 zum Glücksspielstaatsvertrag
Das Manager-Magazin berichtete über die Bilanzpressekonferenz von Tipp24 wie folgt:
"Leider werden unsere guten Zahlen oft angesichts des schwierigen regulatorischen Umfeldes in den Hintergrund gedrängt", sagte Schumann in Anspielung auf den geplanten neuen Glücksspielstaatsvertrag der Bundesländer. (...)
Sollte der Vertrag in der aktuellen Fassung in Kraft treten, wäre die Existenz von Tipp24 bedroht. Doch damit rechnet das Unternehmen nicht mehr: "Ein Internetverbot für staatliche Lotterieprodukte ist unverhältnismäßig und nicht zielführend, was die Vermeidung von Spielsucht angeht", erklärt Schumann. "Nirgendwo lässt sich der Spielevertrieb besser regulieren als im Internet."
Gestärkt wird die Position der Lottovermittler von der Europäischen Union: Am 22. März hatte die EU-Kommission den aktuellen Entwurf des Glücksspielstaatsvertrages gerügt und seine Angemessenheit in Hinblick auf das Internetverbot bezweifelt. "Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Bundesländer diesen Staatsvertrag unterschreiben werden. Wir haben hier die verbriefte Meinung der Kommission, dass der Vertrag gegen europäisches Recht verstößt", so Schumann. Tipp24 geht deshalb davon aus, dass der Entwurf des Staatsvertrags noch geändert wird.
Mit Blick auf das jüngste Urteil des Europäischen Gerichtshofs, das das staatliche Glücksspielmonopol ins Wanken brachte, setzt Tipp24 auf eine Liberalisierung des europäischen Glücksspielmarkts. In Italien und Spanien ist der Konzern bereits tätig, der Auslandsanteil am Umsatz beläuft sich bislang aber nur auf rund 13 Prozent. "Wir können uns aber durchaus vorstellen, in einem weiteren europäischen Land einzusteigen", so Marc Peter, Marketing-Vorstand von Tipp24.
Quelle: manager-magazin.de
"Leider werden unsere guten Zahlen oft angesichts des schwierigen regulatorischen Umfeldes in den Hintergrund gedrängt", sagte Schumann in Anspielung auf den geplanten neuen Glücksspielstaatsvertrag der Bundesländer. (...)
Sollte der Vertrag in der aktuellen Fassung in Kraft treten, wäre die Existenz von Tipp24 bedroht. Doch damit rechnet das Unternehmen nicht mehr: "Ein Internetverbot für staatliche Lotterieprodukte ist unverhältnismäßig und nicht zielführend, was die Vermeidung von Spielsucht angeht", erklärt Schumann. "Nirgendwo lässt sich der Spielevertrieb besser regulieren als im Internet."
Gestärkt wird die Position der Lottovermittler von der Europäischen Union: Am 22. März hatte die EU-Kommission den aktuellen Entwurf des Glücksspielstaatsvertrages gerügt und seine Angemessenheit in Hinblick auf das Internetverbot bezweifelt. "Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Bundesländer diesen Staatsvertrag unterschreiben werden. Wir haben hier die verbriefte Meinung der Kommission, dass der Vertrag gegen europäisches Recht verstößt", so Schumann. Tipp24 geht deshalb davon aus, dass der Entwurf des Staatsvertrags noch geändert wird.
Mit Blick auf das jüngste Urteil des Europäischen Gerichtshofs, das das staatliche Glücksspielmonopol ins Wanken brachte, setzt Tipp24 auf eine Liberalisierung des europäischen Glücksspielmarkts. In Italien und Spanien ist der Konzern bereits tätig, der Auslandsanteil am Umsatz beläuft sich bislang aber nur auf rund 13 Prozent. "Wir können uns aber durchaus vorstellen, in einem weiteren europäischen Land einzusteigen", so Marc Peter, Marketing-Vorstand von Tipp24.
Quelle: manager-magazin.de
Tipp24 will 400 000 neue Kunden werben
Der Internet-Lottoanbieter Tipp24 aus Hamburg blickt zuversichtlich auf das laufende Geschäftsjahr. 2007 sollen nach einem Bericht des Hamburger Abendblatts 400 000 Kunden neu gewonnen werden und der Umsatz um 30 Prozent steigen, so Finanzvorstand Hans Cornmehl bei der Bilanzvorlage. Erreicht werden solle dieses Wachstum vorwiegend durch einen Ausbau des Produktangebots und durch eine Stärkung des Auslandsgeschäfts. Besonders Italien und Spanien, aber auch andere europäische Länder lägen hier im Fokus. Der Auslandsanteil würde dadurch über die Marke von 13 Prozent steigen.
Das Vorhaben der Bundesregierung, Wett- und Lottoangebote im Internet generell zu verbieten, wird sich nach Auffassung von Cornmehl nicht durchsetzen lassen. "Die aktuelle Entscheidung der EU-Kommission gibt uns Sicherheit", sagt er. "Es ist eine Steilvorlage, um in Deutschland gegen die Regelung zu klagen, die aktuell diskutiert wird." Werde das Verbot dennoch erlassen, könne man einen Rechtsstreit lange durchhalten. "Dank der Entscheidung würden wir bei einem laufenden Verfahren einstweiligen Rechtsschutz erhalten und könnten bis zu einer Klärung durch die Gerichte weiter Lotto im Internet anbieten."
Quelle: Hamburger Abendblatt
Das Vorhaben der Bundesregierung, Wett- und Lottoangebote im Internet generell zu verbieten, wird sich nach Auffassung von Cornmehl nicht durchsetzen lassen. "Die aktuelle Entscheidung der EU-Kommission gibt uns Sicherheit", sagt er. "Es ist eine Steilvorlage, um in Deutschland gegen die Regelung zu klagen, die aktuell diskutiert wird." Werde das Verbot dennoch erlassen, könne man einen Rechtsstreit lange durchhalten. "Dank der Entscheidung würden wir bei einem laufenden Verfahren einstweiligen Rechtsschutz erhalten und könnten bis zu einer Klärung durch die Gerichte weiter Lotto im Internet anbieten."
Quelle: Hamburger Abendblatt
AK Wetten im VPRT begrüßt deutliche Positionierung der EU-Kommission zur deutschen Regulierung des Glücksspielmarktes
Schreiben der Kommission klares Veto gegen geplanten Staatsvertrag; Chancen für marktgerechte Regelungen für Werbung und Jugendschutz in einem dualen System nutzen - Medienunternehmen kündigen Vorschläge an
Der Verband Privater Rundfunk und Telemedien (VPRT) e. V. hat die Entscheidung der EU-Kommission, Deutschland mit einer ausführlichen Stellungnahme ausdrücklich die Zweifel an der EU-Konformität des geplanten Glücksspielstaatsvertrages aufzuzeigen, begrüßt. Diese erstrecken sich in einem ersten Schritt im Rahmen der Notifizierung des Vertragsentwurfs zunächst auf das dort vorgesehene vollständige Verbot von Sportwetten und Lotterien im Internet, weitergehende Bedenken sind jedoch bereits angekündigt worden.
VPRT-Präsident Jürgen Doetz: "Die Feststellungen der Kommission zur möglichen Unverhältnismäßigkeit des Internetverbots stellen die bisher von den Ländern eingeschlagene Systematik zur Absicherung des staatlichen Monopols insgesamt in Frage und verdeutlichen, dass Spielsuchtbekämpfung und Jugendschutz auch auf anderem Wege sichergestellt werden können. Dies bietet für die nationale
Diskussion die Chance, die auf dem Tisch liegenden Alternativen eines dualen Systems endlich ernsthaft zu diskutieren und dabei sowohl die umfassenden Werbeverbote aufzuheben als auch Entwicklungspotenziale für die betroffenen Medienunternehmen in einem konzessionierten Sportwettenmarkt zu eröffnen."
Thomas Deissenberger, stellvertretender Sprecher des AK Wetten im VPRT und Geschäftsführer DSF Deutsches Sport Fernsehen: "Ein staatliches Monopol im Sportwettenbereich hätte auch für die Medienunternehmen als Werbeträger fatale Konsequenzen. Mit der klaren Positionierung der EU-Kommission haben die Länder die Chance, nun für die Medien einen Rechtsrahmen zu entwickeln, der in einem dualen System Werbung unter Berücksichtigung des Jugendschutzes und der Spielsuchtprävention ermöglicht. Der AK Wetten wird hier für die zuständigen Stellen wie schon in der Vergangenheit als Gesprächspartner zur Verfügung stehen und eigene Vorschläge in diese Diskussion einbringen."
Der AK Wetten hatte im Herbst 2006 eine Studie von Deloitte veröffentlicht, nach der bei einer Beibehaltung des staatlichen Monopols das Gesamtaufkommen aus Steuern und Abgaben in den nächsten 5 Jahren um bis zu 78 Prozent sinken könnte. In einem dualen System hingegen könnte der Staat von einem deutlichen Umsatzwachstum der Sportwettenanbieter in Deutschland durch ein signifikant steigendes Steueraufkommen profitieren. "Diese Entwicklung lässt sich 1:1 auf die werbetreibenden Medien und den Sport übertragen", so Deissenberger.
Über den Arbeitskreis Wetten
Der Arbeitskreis Wetten ist ein Zusammenschluss u. a. von DSF Deutsches Sport Fernsehen, ProSiebenSat.1 Media AG, Premiere sowie RTL Interactive. Die Interessensvertretung der führenden deutschen Medienhäuser wurde im Mai 2006 ins Leben gerufen und setzt sich für eine Liberalisierung des Sportwettenmarktes ein. Seit Anfang 2007 ist der Arbeitskreis Wetten in den VPRT integriert.
Quelle: Pressemitteilung Verband Privater Rundfunk und Telemedien e.V. (VPRT)
Der Verband Privater Rundfunk und Telemedien (VPRT) e. V. hat die Entscheidung der EU-Kommission, Deutschland mit einer ausführlichen Stellungnahme ausdrücklich die Zweifel an der EU-Konformität des geplanten Glücksspielstaatsvertrages aufzuzeigen, begrüßt. Diese erstrecken sich in einem ersten Schritt im Rahmen der Notifizierung des Vertragsentwurfs zunächst auf das dort vorgesehene vollständige Verbot von Sportwetten und Lotterien im Internet, weitergehende Bedenken sind jedoch bereits angekündigt worden.
VPRT-Präsident Jürgen Doetz: "Die Feststellungen der Kommission zur möglichen Unverhältnismäßigkeit des Internetverbots stellen die bisher von den Ländern eingeschlagene Systematik zur Absicherung des staatlichen Monopols insgesamt in Frage und verdeutlichen, dass Spielsuchtbekämpfung und Jugendschutz auch auf anderem Wege sichergestellt werden können. Dies bietet für die nationale
Diskussion die Chance, die auf dem Tisch liegenden Alternativen eines dualen Systems endlich ernsthaft zu diskutieren und dabei sowohl die umfassenden Werbeverbote aufzuheben als auch Entwicklungspotenziale für die betroffenen Medienunternehmen in einem konzessionierten Sportwettenmarkt zu eröffnen."
Thomas Deissenberger, stellvertretender Sprecher des AK Wetten im VPRT und Geschäftsführer DSF Deutsches Sport Fernsehen: "Ein staatliches Monopol im Sportwettenbereich hätte auch für die Medienunternehmen als Werbeträger fatale Konsequenzen. Mit der klaren Positionierung der EU-Kommission haben die Länder die Chance, nun für die Medien einen Rechtsrahmen zu entwickeln, der in einem dualen System Werbung unter Berücksichtigung des Jugendschutzes und der Spielsuchtprävention ermöglicht. Der AK Wetten wird hier für die zuständigen Stellen wie schon in der Vergangenheit als Gesprächspartner zur Verfügung stehen und eigene Vorschläge in diese Diskussion einbringen."
Der AK Wetten hatte im Herbst 2006 eine Studie von Deloitte veröffentlicht, nach der bei einer Beibehaltung des staatlichen Monopols das Gesamtaufkommen aus Steuern und Abgaben in den nächsten 5 Jahren um bis zu 78 Prozent sinken könnte. In einem dualen System hingegen könnte der Staat von einem deutlichen Umsatzwachstum der Sportwettenanbieter in Deutschland durch ein signifikant steigendes Steueraufkommen profitieren. "Diese Entwicklung lässt sich 1:1 auf die werbetreibenden Medien und den Sport übertragen", so Deissenberger.
Über den Arbeitskreis Wetten
Der Arbeitskreis Wetten ist ein Zusammenschluss u. a. von DSF Deutsches Sport Fernsehen, ProSiebenSat.1 Media AG, Premiere sowie RTL Interactive. Die Interessensvertretung der führenden deutschen Medienhäuser wurde im Mai 2006 ins Leben gerufen und setzt sich für eine Liberalisierung des Sportwettenmarktes ein. Seit Anfang 2007 ist der Arbeitskreis Wetten in den VPRT integriert.
Quelle: Pressemitteilung Verband Privater Rundfunk und Telemedien e.V. (VPRT)
Mittwoch, 28. März 2007
Spielbanken Niedersachen GmbH verklagt das Land Niedersachsen wegen Online-Verbots
Im Streit um ein von den Spielbanken Niedersachsen geplantes und beantragtes Online-Casino hat die Betreibergesellschaft nunmehr eine Klage gegen das von der Landesregierung ausgesprochenes Verbot angekündigt.
"Wir wollen die Genehmigung vor Gericht erstreiten", sagte eine Sprecherin der Spielbanken Niedersachsen. Die Planung des Online-Casinos sei vom niedersächsischen Finanzministerium begleitet und mitentwickelt worden. Man habe bereits erhebliche Mittel aufgewendet. Daher sei das Ende Februar 2007 überraschend verhängte Verbot nicht zu verstehen. Das Finanzministerium hatte sich bei der Ablehnung des Internet-Casinos auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts berufen, das solche Vorhaben bis Ende 2007 einschränke.
Das Land Niedersachsen hatte 2004 die Privatisierung der vormals staatlichen Spielbankengesellschaft eingeleitet und die mit insgesamt zehn Spielbankkonzessionen versehene Spielbanken Niedersachsen GmbH an die Casinos Austria International Holding GmbH verkauft. Im Gesamtkaufpreis von 90,6 Millionen Euro waren nach Angaben des niedersächsischen Finanzministeriums in Hannover 7,6 Millionen Euro dafür vorgesehen, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Einrichtung eines Internet-Casinos geschaffen werden.
"Wir wollen die Genehmigung vor Gericht erstreiten", sagte eine Sprecherin der Spielbanken Niedersachsen. Die Planung des Online-Casinos sei vom niedersächsischen Finanzministerium begleitet und mitentwickelt worden. Man habe bereits erhebliche Mittel aufgewendet. Daher sei das Ende Februar 2007 überraschend verhängte Verbot nicht zu verstehen. Das Finanzministerium hatte sich bei der Ablehnung des Internet-Casinos auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts berufen, das solche Vorhaben bis Ende 2007 einschränke.
Das Land Niedersachsen hatte 2004 die Privatisierung der vormals staatlichen Spielbankengesellschaft eingeleitet und die mit insgesamt zehn Spielbankkonzessionen versehene Spielbanken Niedersachsen GmbH an die Casinos Austria International Holding GmbH verkauft. Im Gesamtkaufpreis von 90,6 Millionen Euro waren nach Angaben des niedersächsischen Finanzministeriums in Hannover 7,6 Millionen Euro dafür vorgesehen, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Einrichtung eines Internet-Casinos geschaffen werden.
Konferenz der Landessportbünde bekräftigt Beibehaltung des Wettmonopols
„Die Monopolstellung der Sportwetten soll beibehalten werden.“ Diesen im Herbst 2006 getroffenen Beschluss hat die Konferenz der Landessportbünde am Wochenende in Wiesbaden bekräftigt.
Die Konferenz, zu der alle 16 Landessportbünde gehören und in der auch der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) vertreten ist, erklärte damit weiterhin allen privaten Wettanbietern eine Absage. Die Eindämmung der Spielsucht, die Beachtung des Jugendschutzes und Vorbeugung zur Geldwäsche können, darüber sind sich die Teilnehmer einig, nur durch ein staatliches Monopol gewährleistet werden. „Eine völlige Öffnung dieses Marktes kann guten Gewissens niemand wollen, der in der Bundesrepublik und in den Ländern - an welcher Stelle auch immer - Verantwortung für unsere Gesellschaft übernommen hat“, so der amtierende Sprecher der Konferenz, Dr. Rolf Müller, in Wiesbaden. Man richte daher an die Ministerpräsidenten der Länder die nachdrückliche Bitte, auf dem bisher eingeschlagenen Weg weiter voranzuschreiten.
Klare Absage an Versuche eines "Bündnisses gegen das Monopol"
Unabhängig davon würden die Bemühungen des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) um rechtlichen Schutz des Fußballspielbetriebes und sich daraus möglicherweise ergebender Sportwetten ebenso respektiert, wie die auf Konsens bedachte Haltung des DOSB. Klar sei aber auch, dass ein „Kippen“ des bewährten Systems des Wettbetriebs mit staatlicher Kontrolle und der daraus ableitbaren Grundfinanzierung des Sports als Anfang weitreichender Veränderungen betrachtet werden müsse. „Das wird nicht nur Auswirkungen auf finanziellem Sektor, sondern auch Folgen bis tief in gesellschaftliche Belange haben, die im Detail noch nicht abzusehen sind“, ist sich die Konferenz der Landessportbünde einig. Eine klare Absage wurde während der Zusammenkunft den Versuchen des „Bündnisses gegen das Monopol“ und den immer wieder aufkeimenden, unsolidarischen Bemühungen einzelner Teile des deutschen Fußballs, das Monopol doch noch zu Fall zu bringen, erteilt.
Quelle: DOSB
Die Konferenz, zu der alle 16 Landessportbünde gehören und in der auch der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) vertreten ist, erklärte damit weiterhin allen privaten Wettanbietern eine Absage. Die Eindämmung der Spielsucht, die Beachtung des Jugendschutzes und Vorbeugung zur Geldwäsche können, darüber sind sich die Teilnehmer einig, nur durch ein staatliches Monopol gewährleistet werden. „Eine völlige Öffnung dieses Marktes kann guten Gewissens niemand wollen, der in der Bundesrepublik und in den Ländern - an welcher Stelle auch immer - Verantwortung für unsere Gesellschaft übernommen hat“, so der amtierende Sprecher der Konferenz, Dr. Rolf Müller, in Wiesbaden. Man richte daher an die Ministerpräsidenten der Länder die nachdrückliche Bitte, auf dem bisher eingeschlagenen Weg weiter voranzuschreiten.
Klare Absage an Versuche eines "Bündnisses gegen das Monopol"
Unabhängig davon würden die Bemühungen des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) um rechtlichen Schutz des Fußballspielbetriebes und sich daraus möglicherweise ergebender Sportwetten ebenso respektiert, wie die auf Konsens bedachte Haltung des DOSB. Klar sei aber auch, dass ein „Kippen“ des bewährten Systems des Wettbetriebs mit staatlicher Kontrolle und der daraus ableitbaren Grundfinanzierung des Sports als Anfang weitreichender Veränderungen betrachtet werden müsse. „Das wird nicht nur Auswirkungen auf finanziellem Sektor, sondern auch Folgen bis tief in gesellschaftliche Belange haben, die im Detail noch nicht abzusehen sind“, ist sich die Konferenz der Landessportbünde einig. Eine klare Absage wurde während der Zusammenkunft den Versuchen des „Bündnisses gegen das Monopol“ und den immer wieder aufkeimenden, unsolidarischen Bemühungen einzelner Teile des deutschen Fußballs, das Monopol doch noch zu Fall zu bringen, erteilt.
Quelle: DOSB
Dienstag, 27. März 2007
European Gaming and Betting Association gegründet
Heute wurde in Brüssel die European Gaming and Betting Association (EGBA) vorgestellt. Dieser erweiterte Fachverband tritt an die Stelle der 2003 gegründeten European Betting Association (EBA). Als Nachfolgeorganisation der EBA tritt die EGBA für die Einführung eines wettbewerbsfähigen, fairen und regulierten europäischen Marktes ein, der für jene Anbieter zugänglich ist, die sich in Zusammenhang mit dem Schutz von Verbrauchern und Minderjährigen sowie anderen Aspekten eines verantwortungsbewussten Glücksspielangebots an höchsten Standards orientieren.
Der in Brüssel niedergelassenen EGBA haben sich führende, in Europa in vollem Umfang etablierte und lizenzierte Internet-Anbieter von grenzüberschreitenden Glücksspielen und Sportwetten angeschlossen, von denen einige börsennotiert sind. Alle Mitglieder der EGBA (Bet-at-home.com, bwin, Carmen Media Group, Expekt, Interwetten, PartyGaming und Unibet) unterliegen im Sinne eines sozial verantwortlichen Glücksspiel- und Sportwettenangebots im Internet einem Verhaltenskodex mit strengen Auflagen. Diese Standards, deren Einhaltung der Prüfung durch spezialisierte externe Körperschaften unterliegt, ergänzen die Lizenzauflagen, die jedem einzelnen Mitglied von den Regulierungsbehörden seines EU-Heimatlandes auferlegt werden.
Die EGBA ist der Überzeugung, dass Verbraucher Anspruch auf Zugang zu einer grösseren Auswahl von regulierten europäischen Anbietern und auf die höchstmöglichen Standards in Fragen des Schutzes und der Sorgfalt haben sollten. Dieses Ziel ist nach Meinung des Fachverbands in einem regulierten Wettbewerb mit grösserer Wahrscheinlichkeit zu verwirklichen als in einem Monopolmarkt.
Sigrid Ligné, die neue Generalsekretärin der EGBA, erklärt dazu: "Es ist an der Zeit, dass alle beteiligten Parteien ihre tatsächlichen Sorgen und Erwartungen offen auf den Tisch legen. Die EGBA bringt sich aktiv in die Gestaltung eines regulierten, transparenten europäischen Marktes ein, der den Konsumenten nicht nur eine grössere Auswahl sondern auch besseren Schutz bietet."
Zur Unterstützung eines allgemeinen Verständnisses und interaktiven Dialogs ist ab heute auch die neue Website der EGBA unter www.egba.eu zu finden.
Quelle: Pressemitteilung EGBA
Der in Brüssel niedergelassenen EGBA haben sich führende, in Europa in vollem Umfang etablierte und lizenzierte Internet-Anbieter von grenzüberschreitenden Glücksspielen und Sportwetten angeschlossen, von denen einige börsennotiert sind. Alle Mitglieder der EGBA (Bet-at-home.com, bwin, Carmen Media Group, Expekt, Interwetten, PartyGaming und Unibet) unterliegen im Sinne eines sozial verantwortlichen Glücksspiel- und Sportwettenangebots im Internet einem Verhaltenskodex mit strengen Auflagen. Diese Standards, deren Einhaltung der Prüfung durch spezialisierte externe Körperschaften unterliegt, ergänzen die Lizenzauflagen, die jedem einzelnen Mitglied von den Regulierungsbehörden seines EU-Heimatlandes auferlegt werden.
Die EGBA ist der Überzeugung, dass Verbraucher Anspruch auf Zugang zu einer grösseren Auswahl von regulierten europäischen Anbietern und auf die höchstmöglichen Standards in Fragen des Schutzes und der Sorgfalt haben sollten. Dieses Ziel ist nach Meinung des Fachverbands in einem regulierten Wettbewerb mit grösserer Wahrscheinlichkeit zu verwirklichen als in einem Monopolmarkt.
Sigrid Ligné, die neue Generalsekretärin der EGBA, erklärt dazu: "Es ist an der Zeit, dass alle beteiligten Parteien ihre tatsächlichen Sorgen und Erwartungen offen auf den Tisch legen. Die EGBA bringt sich aktiv in die Gestaltung eines regulierten, transparenten europäischen Marktes ein, der den Konsumenten nicht nur eine grössere Auswahl sondern auch besseren Schutz bietet."
Zur Unterstützung eines allgemeinen Verständnisses und interaktiven Dialogs ist ab heute auch die neue Website der EGBA unter www.egba.eu zu finden.
Quelle: Pressemitteilung EGBA
Novomatic: Stellungnahme zu Vorwürfen
Pressegespräch mit Novomatic-Generaldirektor Dr. Franz Wohlfahrt und Admiral Sportwetten-Geschäftsführer Jürgen Irsigler am 27. März 2007 in Wien.
- Durch gezielte Streuung von rufschädigenden Vorwürfen soll die Reputation des erfolgreichen Novomatic-Konzerns unterminiert werden
- Die Kriminalisierung privater Glücksspielanbieter dient als Rechtfertigung für die Aufrechterhaltung des Glücksspielmonopols, das von der EU-Kommission mit der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens angegriffen wird
1.) Vorgänge der letzten Monate
Vor wenigen Tagen wurde über eine bei der Staatsanwaltschaft St. Pölten anhängige Strafanzeige berichtet, mit der uns die Verletzung von Glücksspielvorschriften zur Last gelegt wird. Diese Anzeige ist von unbekannten Tätern unter Verletzung des Amtsgeheimnisses (der ermittelnde Staatsanwalt hat bereits ein Verfahren nach § 310 StGB eingeleitet) diversen Medien zugespielt worden. Sie beruht auf anonym verfassten Schreiben, die vor etlichen Monaten auch bei anderen Staatsanwaltschaften (zum Beispiel Krems, Graz, Leoben) eingelangt sind und dort mangels strafrechtlicher Relevanz überall zur sofortigen Einstellung der Verfahren geführt haben.
Ähnliche Behauptungen und Vorwürfe gegen unser Unternehmen sind in den letzten Monaten (vor allem in TV-Berichten und im Zusammenhang mit dem niederösterreichischen Spielautomatengesetz) mehrfach vorgebracht worden. So hat etwa auch der Aufsichtsratspräsident einer zum Konzern des Casino-Monopolisten gehörenden Gesellschaft uns öffentlich „illegale“ Aktivitäten unterstellt und unsere Bestrafung gefordert.
Alle diese Vorwürfe und Behauptungen sind unrichtig und kreditschädigend und werden von uns – sobald die Täter ausgeforscht sind – mit allen zu Gebote stehenden rechtlichen Schritten verfolgt. Gegen namentlich bekannte Täter wurden im Interesse des Konzerns sowie seiner 1.950 österreichischen MitarbeiterInnen (weltweit 7.600) bereits Schritte eingeleitet.
2.) Hintergründe und Zusammenhänge
Das österreichische Glücksspielmonopol, das seit Jahrzehnten in den Bereichen Lotterien und Spielbanken von zwei – nicht im Eigentum des Staates befindlichen – Konzessionären bewirtschaftet wird, befindet sich im Umbruch.
Einerseits wird das Monopol durch mehr als 3.000 ausländische Internet-Anbieter ausgehöhlt, wodurch jährlich mehr als eine Milliarde Euro an Spieleinsätzen österreichischer Spieler unkontrolliert ins Ausland abfließen.
Andererseits steht das Monopol auf dem Prüfstand der Europäischen Kommission. Erst gestern hat Jean Bergevin, der höchste Kommissionsbeamte unter Binnenmarkt-Kommissar Charly McCreevy, bei der gerade in Wien stattfindenden, internationalen Glücksspielkonferenz „BetMarkets“ bestätigt, dass bestimmte Regelungen des österreichsichen Glücksspielgesetzes von der Kommission wegen Verletzung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit gerügt werden und die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Republik Österreich sehr wahrscheinlich ist. Monopole können nämlich nach Ansicht sowohl der Kommission als auch des Europäischen Gerichtshofes dann nicht gerechtfertigt werden, wenn sie in Wahrheit nicht der Verringerung des Spielangebotes, sondern der Einnahmenmaximierung dienen, wobei Glücksspiele mit erheblichen Mitteln beworben werden. So betrug der Werbeaufwand der beiden österreichischen Monopolisten alleine im Jahr 2005 rund 34,2 Millionen Euro.
Wie in anderen Mitgliedsstaaten der EU versuchen die Monopolisten, die Beibehaltung ihrer Exklusivrechte mit allen Mitteln zu verteidigen. Die Inkriminierung privater – nicht dem Monopol unterliegender – Anbieter stellt dabei offensichtlich ein taugliches Mittel dar, die Aufrechterahltung des Status Quo mit ordungspolitischen Argumenten zu verteidigen.
3.) EU-konformes Glücksspielgesetz
Novomatic fordert seit Jahren die Schaffung EU-konformer Rahmenbedingungen für die Durchführung von Glücksspielen in Österreich unter strengen Auflagen. Dazu gehören insbesondere
die Schaffung einer unabhängigen Aufsichtsbehörde (der langjährige, für die Monopolisten zuständige oberste Aufsichtsbeamte des Bundesministeriums für Finanzen arbeitet seit wenigen Monaten in der Abteilung eines Vorstandsmitgliedes der Casinos Austria AG, welches bis zur letzten Nationalratswahl als Abgeordneter im Finanzausschuß unter anderem für die Glücksspielgesetzgebung zuständig war);
die transparente, öffentliche Ausschreibung von Konzessionen (seit Bestehen des Glücksspielmonopols hat es keine einzige, öffentliche Konzessionsvergabe im Rahmen einer Ausschreibung gegeben), die insbesondere den zunehmenden Abfluß von Spieleinsätzen ins Ausland eindämmen soll;
die Begutachtung von Spielen und technischen Einrichtungen durch international akkreditierte Prüfinstitute (für den Betrieb von Glücksspielautomaten in Spielbanken sowie für Video-Lottery-Terminals müssen derzeit keinerlei Gutachten vorgelegt werden);
die verpflichtende Anordnung eines Sozialkonzeptes zum Schutz der Spielteilnehmer vor den Gefahren exzessiven Spielens (etwa am Modell des Novomatic-Kompetenznetzwerkes zur Spielsuchtprävention)
Novomatic wird im Interesse eines regulierten, österreichischen Glücksspielmarktes auch weiterhin auf bestehende Mißstände hinweisen und fordert einen Runden Tisch aller relevanten Verantwortlichen mit dem Ziel, ein modernes, den Herausforderungen des 21. Jahrhunderts und der Europäischen Union gerecht werdendes Glücksspielgesetz zu schaffen.
Quelle: Pressemitteilung Novomatic
- Durch gezielte Streuung von rufschädigenden Vorwürfen soll die Reputation des erfolgreichen Novomatic-Konzerns unterminiert werden
- Die Kriminalisierung privater Glücksspielanbieter dient als Rechtfertigung für die Aufrechterhaltung des Glücksspielmonopols, das von der EU-Kommission mit der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens angegriffen wird
1.) Vorgänge der letzten Monate
Vor wenigen Tagen wurde über eine bei der Staatsanwaltschaft St. Pölten anhängige Strafanzeige berichtet, mit der uns die Verletzung von Glücksspielvorschriften zur Last gelegt wird. Diese Anzeige ist von unbekannten Tätern unter Verletzung des Amtsgeheimnisses (der ermittelnde Staatsanwalt hat bereits ein Verfahren nach § 310 StGB eingeleitet) diversen Medien zugespielt worden. Sie beruht auf anonym verfassten Schreiben, die vor etlichen Monaten auch bei anderen Staatsanwaltschaften (zum Beispiel Krems, Graz, Leoben) eingelangt sind und dort mangels strafrechtlicher Relevanz überall zur sofortigen Einstellung der Verfahren geführt haben.
Ähnliche Behauptungen und Vorwürfe gegen unser Unternehmen sind in den letzten Monaten (vor allem in TV-Berichten und im Zusammenhang mit dem niederösterreichischen Spielautomatengesetz) mehrfach vorgebracht worden. So hat etwa auch der Aufsichtsratspräsident einer zum Konzern des Casino-Monopolisten gehörenden Gesellschaft uns öffentlich „illegale“ Aktivitäten unterstellt und unsere Bestrafung gefordert.
Alle diese Vorwürfe und Behauptungen sind unrichtig und kreditschädigend und werden von uns – sobald die Täter ausgeforscht sind – mit allen zu Gebote stehenden rechtlichen Schritten verfolgt. Gegen namentlich bekannte Täter wurden im Interesse des Konzerns sowie seiner 1.950 österreichischen MitarbeiterInnen (weltweit 7.600) bereits Schritte eingeleitet.
2.) Hintergründe und Zusammenhänge
Das österreichische Glücksspielmonopol, das seit Jahrzehnten in den Bereichen Lotterien und Spielbanken von zwei – nicht im Eigentum des Staates befindlichen – Konzessionären bewirtschaftet wird, befindet sich im Umbruch.
Einerseits wird das Monopol durch mehr als 3.000 ausländische Internet-Anbieter ausgehöhlt, wodurch jährlich mehr als eine Milliarde Euro an Spieleinsätzen österreichischer Spieler unkontrolliert ins Ausland abfließen.
Andererseits steht das Monopol auf dem Prüfstand der Europäischen Kommission. Erst gestern hat Jean Bergevin, der höchste Kommissionsbeamte unter Binnenmarkt-Kommissar Charly McCreevy, bei der gerade in Wien stattfindenden, internationalen Glücksspielkonferenz „BetMarkets“ bestätigt, dass bestimmte Regelungen des österreichsichen Glücksspielgesetzes von der Kommission wegen Verletzung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit gerügt werden und die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Republik Österreich sehr wahrscheinlich ist. Monopole können nämlich nach Ansicht sowohl der Kommission als auch des Europäischen Gerichtshofes dann nicht gerechtfertigt werden, wenn sie in Wahrheit nicht der Verringerung des Spielangebotes, sondern der Einnahmenmaximierung dienen, wobei Glücksspiele mit erheblichen Mitteln beworben werden. So betrug der Werbeaufwand der beiden österreichischen Monopolisten alleine im Jahr 2005 rund 34,2 Millionen Euro.
Wie in anderen Mitgliedsstaaten der EU versuchen die Monopolisten, die Beibehaltung ihrer Exklusivrechte mit allen Mitteln zu verteidigen. Die Inkriminierung privater – nicht dem Monopol unterliegender – Anbieter stellt dabei offensichtlich ein taugliches Mittel dar, die Aufrechterahltung des Status Quo mit ordungspolitischen Argumenten zu verteidigen.
3.) EU-konformes Glücksspielgesetz
Novomatic fordert seit Jahren die Schaffung EU-konformer Rahmenbedingungen für die Durchführung von Glücksspielen in Österreich unter strengen Auflagen. Dazu gehören insbesondere
die Schaffung einer unabhängigen Aufsichtsbehörde (der langjährige, für die Monopolisten zuständige oberste Aufsichtsbeamte des Bundesministeriums für Finanzen arbeitet seit wenigen Monaten in der Abteilung eines Vorstandsmitgliedes der Casinos Austria AG, welches bis zur letzten Nationalratswahl als Abgeordneter im Finanzausschuß unter anderem für die Glücksspielgesetzgebung zuständig war);
die transparente, öffentliche Ausschreibung von Konzessionen (seit Bestehen des Glücksspielmonopols hat es keine einzige, öffentliche Konzessionsvergabe im Rahmen einer Ausschreibung gegeben), die insbesondere den zunehmenden Abfluß von Spieleinsätzen ins Ausland eindämmen soll;
die Begutachtung von Spielen und technischen Einrichtungen durch international akkreditierte Prüfinstitute (für den Betrieb von Glücksspielautomaten in Spielbanken sowie für Video-Lottery-Terminals müssen derzeit keinerlei Gutachten vorgelegt werden);
die verpflichtende Anordnung eines Sozialkonzeptes zum Schutz der Spielteilnehmer vor den Gefahren exzessiven Spielens (etwa am Modell des Novomatic-Kompetenznetzwerkes zur Spielsuchtprävention)
Novomatic wird im Interesse eines regulierten, österreichischen Glücksspielmarktes auch weiterhin auf bestehende Mißstände hinweisen und fordert einen Runden Tisch aller relevanten Verantwortlichen mit dem Ziel, ein modernes, den Herausforderungen des 21. Jahrhunderts und der Europäischen Union gerecht werdendes Glücksspielgesetz zu schaffen.
Quelle: Pressemitteilung Novomatic
Deutscher Lottoverband zu den Stellungnahmen der Europäischen Kommission
Zentrale Aussagen der Stellungnahme der Kommission zum Notifizierungsverfahren vom 22. März 2007 zum Entwurf des Glücksspielstaatsvertrages sowie des Schreibens der Europäischen Kommission vom März 2007 im Vertragsverletzungsverfahren zu § 284 Abs. 1 StGB i. V. m. LoStV
1. EU sagt nein zum Vorschieben von Spielsucht, um die Einnahmen aus dem Lotteriemonopol zu sichern.
Der Entwurf des Glücksspielstaatsvertrages stützt sich nicht auf Daten, die eine tatsächliche Gefahr der Spielsucht im Internet in Deutschland belegen. Der Kommission konnten hierzu keine Folgenabschätzungen oder Studien vorgelegt werden. Zur Rechtfertigung der einschränkenden Regelungen des Entwurfes hätte es jedoch solcher Belege bedurft (Stellungnahme zum Notifizierungsverfahren S. 3, Ziff. 2.1 der Stellungnahme).
Es gibt keinerlei Nachweise eines echten oder sogar potentiellen Risikos der Spielsucht für 20 Mio. Menschen, die wöchentlich Lotto spielen oder auf Sportwetten setzen (Schreiben zum Vertragsverletzungsverfahren Rdnr. 37).
Die Europäische Kommission prüft ausdrücklich auch auf der Grundlage der Sportwetten-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (Schreiben zum Vertragsverletzungsverfahren Rdnr. 31, 43 ff.). Auf dieser Grundlage kommt die Kommission zu vernichtenden Feststellungen für den Lotteriebereich: Deutschland betreibt keine konsistente und systematische Politik zur Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht (Schreiben zum Vertragsverletzungsverfahren Rdnr. 35).
2. EU sagt nein zur Gleichsetzung aller Glücksspielangebote.
Es gibt keine Differenzierung zwischen den einzelnen Glücksspielangeboten (Schreiben zum Vertragsverletzungsverfahren Rdnr. 37).
3. EU sagt nein zur Behauptung, Placanica sei nicht relevant für Deutschland
Selbst wenn der Entwurf des Glücksspielstaatsvertrages den Zielen der Spielsuchtbekämpfung und des Jugendschutzes dienen würde, wären seine Regelungen nicht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des EuGH, wie sie zuletzt im Urteil des Gerichtshofs vom 06. März 2007 in der Rs. Placanica bestätigt wurde. Nach der – nach Ansicht der Kommission auch für Deutschland relevanten – Placanica-Entscheidung des EuGH (Rs. C-338/04, C-359/04 und C-360/04, Placanica, Schreiben zum Vertragsverletzungsverfahren Rdnr. 49) dürften die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages zur Erreichung dieser Ziele nicht diskriminierend sein (S. 2 der Stellungnahme zum Notifizierungsverfahren a.E.).
4. EU sagt nein zur völligen Nichtberücksichtigung von Glücksspielen mit höherem Suchtpotenzial (z.B. Automatenspiel, Pferdewetten)
Der Glücksspielstaatsvertrag eignet sich nicht zur Bekämpfung von Spielsucht und zum Jugendschutz. Dies ergibt sich auch aus dessen Inkonsistenzen. Er findet auf Lotterien und Sportwetten Anwendung, nicht aber auf Glücksspiele, die ein viel höheres Geährdungspotenzial für Spielsucht aufweisen (S. 3, Ziff. 2.2 der Stellungnahme zum Notifizierungsverfahren).
5. EU sagt nein zum Monopol als angemessene Maßnahme für Jugendschutz und der Spielsuchtprävention
Die im Glücksspielstaatsvertrag vorgesehenen einschränkenden Maßnahmen sind unverhältnismäßig, weil mildere Mittel zur Bekämpfung der Spielsucht und zum Schutz von Jugendlichen möglich wären, z.B. eine vorherige Registrierung und Identifizierung der Spieler und ihres Alters und die Begrenzung der Spieleinsätze (S. 3, Ziff. 2.3 der Stellungnahme zum Notifizierungsverfahren).
Es gibt keine verlässliche Analyse der Zweckmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit des Lottomonopols als Mittel zur Bekämpfung von Spielsucht (Schreiben zum Vertragsverletzungsverfahren Rdnr. 37). Nach Schätzungen gibt es in Deutschland 90.000 Spielsüchtige (im Vergleich zu 13,8 Mio. Menschen mit Alkoholproblemen). Ein irrationales Suchtverhalten im Falle von Lotterien ist kaum ermittelbar.
6. EU sagt nein zur Bevorzugung deutscher Betreiber in einer Übergangsfrist
Eine besonders deutliche Diskriminierung enthält der Entwurf des Glückspielstaatsvertrages in § 25 Abs. 6. Dort regelt er eine übergangsweise Ausnahme vom Internetverbot, die ausschließlich deutschen Vermittlern zugute kommt und de facto Veranstalter und Vermittler aus anderen Mitgliedsstaaten diskriminiert (S. 2, Ziff. 1 der Stellungnahme zum Notifizierungsverfahren).
7. EU sagt nein zur Rechtmäßigkeit des Glücksspielstaatsvertrages – über das Internetverbot hinaus
Die Kommission hat zunächst nur die Rechtswidrigkeit des Internetverbots in § 4 Abs. 4 des Entwurfs dargelegt. Sie äußert aber auch deutliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der übrigen einschränkenden Regelungen des Entwurfs und wird zu einem späteren Zeitpunkt zu deren Verhältnis- bzw. Unverhältnismäßigkeit Stellung beziehen (Abschlussbemerkung der Stellungnahme zum Notifizierungsverfahren).
8. EU sagt nein zur Rechtmäßigkeit der Glücksspielerlaubnis für Lotto Rheinland-Pfalz.
Die Kommission stellt fest, dass in Rheinland-Pfalz ein privates Unternehmen ohne staatliche Beteiligung die Lotterie betreibe. Dies sei diskriminierend, da die Erlaubnis für Lotto Rheinland Pfalz ohne eine öffentliche Ausschreibung erteilt wurde (Schreiben zum Vertragsverletzungsverfahren Rdnr. 12).
9. EU sagt nein zum spielsuchtfördernden Verhalten der Länder
Das niedersächsische Glücksspiel "Quicky" beweist die inkonsistente staatliche Glücksspielpolitik (Schreiben zum Vertragsverletzungsverfahren Rdnr. 40).
Obwohl Kasinospiele für die Spielsucht gefährlicher sind als Sportwetten, setzen die deutschne Behörden ihre expansive Politik im Bereich der Kasinospiel fort (Schreiben zum Vertragsverletzungsverfahren Rdnr. 38).
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist ein starker Hinweis darauf, dass der Lotteriestaatsvertrag mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts unvereinbar sei (Schreiben zum Vertragsverletzungsverfahren Rdnr. 42).
10. EU sagt nein zum Vortäuschen unzureichender Maßnahmen zur Bekämpfung von Spielsucht.
Die Inkonsistenz der Spielsuchtbekämpfung wird auch durch mangelnde Spielkapitalbegrenzung in den Ländern deutlich: Manche Länder ohne Begrenzung, im Übrigen von 250 € bis 2.300 € pro Woche. Dies sei keine wirksame Begrenzung (Schreiben zum Vertragsverletzungsverfahren Rdnr. 44).
Deutscher Lottoverband
1. EU sagt nein zum Vorschieben von Spielsucht, um die Einnahmen aus dem Lotteriemonopol zu sichern.
Der Entwurf des Glücksspielstaatsvertrages stützt sich nicht auf Daten, die eine tatsächliche Gefahr der Spielsucht im Internet in Deutschland belegen. Der Kommission konnten hierzu keine Folgenabschätzungen oder Studien vorgelegt werden. Zur Rechtfertigung der einschränkenden Regelungen des Entwurfes hätte es jedoch solcher Belege bedurft (Stellungnahme zum Notifizierungsverfahren S. 3, Ziff. 2.1 der Stellungnahme).
Es gibt keinerlei Nachweise eines echten oder sogar potentiellen Risikos der Spielsucht für 20 Mio. Menschen, die wöchentlich Lotto spielen oder auf Sportwetten setzen (Schreiben zum Vertragsverletzungsverfahren Rdnr. 37).
Die Europäische Kommission prüft ausdrücklich auch auf der Grundlage der Sportwetten-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (Schreiben zum Vertragsverletzungsverfahren Rdnr. 31, 43 ff.). Auf dieser Grundlage kommt die Kommission zu vernichtenden Feststellungen für den Lotteriebereich: Deutschland betreibt keine konsistente und systematische Politik zur Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht (Schreiben zum Vertragsverletzungsverfahren Rdnr. 35).
2. EU sagt nein zur Gleichsetzung aller Glücksspielangebote.
Es gibt keine Differenzierung zwischen den einzelnen Glücksspielangeboten (Schreiben zum Vertragsverletzungsverfahren Rdnr. 37).
3. EU sagt nein zur Behauptung, Placanica sei nicht relevant für Deutschland
Selbst wenn der Entwurf des Glücksspielstaatsvertrages den Zielen der Spielsuchtbekämpfung und des Jugendschutzes dienen würde, wären seine Regelungen nicht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des EuGH, wie sie zuletzt im Urteil des Gerichtshofs vom 06. März 2007 in der Rs. Placanica bestätigt wurde. Nach der – nach Ansicht der Kommission auch für Deutschland relevanten – Placanica-Entscheidung des EuGH (Rs. C-338/04, C-359/04 und C-360/04, Placanica, Schreiben zum Vertragsverletzungsverfahren Rdnr. 49) dürften die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages zur Erreichung dieser Ziele nicht diskriminierend sein (S. 2 der Stellungnahme zum Notifizierungsverfahren a.E.).
4. EU sagt nein zur völligen Nichtberücksichtigung von Glücksspielen mit höherem Suchtpotenzial (z.B. Automatenspiel, Pferdewetten)
Der Glücksspielstaatsvertrag eignet sich nicht zur Bekämpfung von Spielsucht und zum Jugendschutz. Dies ergibt sich auch aus dessen Inkonsistenzen. Er findet auf Lotterien und Sportwetten Anwendung, nicht aber auf Glücksspiele, die ein viel höheres Geährdungspotenzial für Spielsucht aufweisen (S. 3, Ziff. 2.2 der Stellungnahme zum Notifizierungsverfahren).
5. EU sagt nein zum Monopol als angemessene Maßnahme für Jugendschutz und der Spielsuchtprävention
Die im Glücksspielstaatsvertrag vorgesehenen einschränkenden Maßnahmen sind unverhältnismäßig, weil mildere Mittel zur Bekämpfung der Spielsucht und zum Schutz von Jugendlichen möglich wären, z.B. eine vorherige Registrierung und Identifizierung der Spieler und ihres Alters und die Begrenzung der Spieleinsätze (S. 3, Ziff. 2.3 der Stellungnahme zum Notifizierungsverfahren).
Es gibt keine verlässliche Analyse der Zweckmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit des Lottomonopols als Mittel zur Bekämpfung von Spielsucht (Schreiben zum Vertragsverletzungsverfahren Rdnr. 37). Nach Schätzungen gibt es in Deutschland 90.000 Spielsüchtige (im Vergleich zu 13,8 Mio. Menschen mit Alkoholproblemen). Ein irrationales Suchtverhalten im Falle von Lotterien ist kaum ermittelbar.
6. EU sagt nein zur Bevorzugung deutscher Betreiber in einer Übergangsfrist
Eine besonders deutliche Diskriminierung enthält der Entwurf des Glückspielstaatsvertrages in § 25 Abs. 6. Dort regelt er eine übergangsweise Ausnahme vom Internetverbot, die ausschließlich deutschen Vermittlern zugute kommt und de facto Veranstalter und Vermittler aus anderen Mitgliedsstaaten diskriminiert (S. 2, Ziff. 1 der Stellungnahme zum Notifizierungsverfahren).
7. EU sagt nein zur Rechtmäßigkeit des Glücksspielstaatsvertrages – über das Internetverbot hinaus
Die Kommission hat zunächst nur die Rechtswidrigkeit des Internetverbots in § 4 Abs. 4 des Entwurfs dargelegt. Sie äußert aber auch deutliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der übrigen einschränkenden Regelungen des Entwurfs und wird zu einem späteren Zeitpunkt zu deren Verhältnis- bzw. Unverhältnismäßigkeit Stellung beziehen (Abschlussbemerkung der Stellungnahme zum Notifizierungsverfahren).
8. EU sagt nein zur Rechtmäßigkeit der Glücksspielerlaubnis für Lotto Rheinland-Pfalz.
Die Kommission stellt fest, dass in Rheinland-Pfalz ein privates Unternehmen ohne staatliche Beteiligung die Lotterie betreibe. Dies sei diskriminierend, da die Erlaubnis für Lotto Rheinland Pfalz ohne eine öffentliche Ausschreibung erteilt wurde (Schreiben zum Vertragsverletzungsverfahren Rdnr. 12).
9. EU sagt nein zum spielsuchtfördernden Verhalten der Länder
Das niedersächsische Glücksspiel "Quicky" beweist die inkonsistente staatliche Glücksspielpolitik (Schreiben zum Vertragsverletzungsverfahren Rdnr. 40).
Obwohl Kasinospiele für die Spielsucht gefährlicher sind als Sportwetten, setzen die deutschne Behörden ihre expansive Politik im Bereich der Kasinospiel fort (Schreiben zum Vertragsverletzungsverfahren Rdnr. 38).
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist ein starker Hinweis darauf, dass der Lotteriestaatsvertrag mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts unvereinbar sei (Schreiben zum Vertragsverletzungsverfahren Rdnr. 42).
10. EU sagt nein zum Vortäuschen unzureichender Maßnahmen zur Bekämpfung von Spielsucht.
Die Inkonsistenz der Spielsuchtbekämpfung wird auch durch mangelnde Spielkapitalbegrenzung in den Ländern deutlich: Manche Länder ohne Begrenzung, im Übrigen von 250 € bis 2.300 € pro Woche. Dies sei keine wirksame Begrenzung (Schreiben zum Vertragsverletzungsverfahren Rdnr. 44).
Deutscher Lottoverband
Montag, 26. März 2007
Sportwetten und Glücksspiele: Europäische Kommission kündigt umfassende Überprüfung der deutschen Regelungen an
Martin Arendts
Auf der in Wien stattfindenden Konferenz "Bet Markets" kündigte Jean Bergevin von der Generaldirektion Binnenmarkt der Europäischen Kommission eine umfassende Prüfung der deutschen Regelungen an, mit denen das grenzüberschreitende Angebot von Glücksspielen und Sportwetten beschränkt wird oder werden soll. Das im April 2006 formell eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland werde fortgeführt. Man habe Deutschland mit einem "complementary letter of formal notice" um weitere Informationen und um eine ergänzende Stellungnahme gebeten.
Das im geplanten Glücksspiel-Staatsvertrag vorgesehene Internet-Verbot halte die Europäische Kommission für unzulässig. Man habe daher mit einer "detailed opinion" die Unvereinbarkeit mit Europarecht festgestellt.
Die Kommission werde darauf achten, dass ein fairer grenzüberschreitender Wettbewerb nur bei einer effektiven und verhältnismäßigen Verteidigung anerkannter öffentlicher Interessen eingeschränkt werden könne. Wenn hierbei mit der Einschränkung und Behandlung der Glücksspielsucht argumentiert werde, müsse der einschränkende Mitgliedstaat Beweise liefern und eine Gefahrenabschätzung vorlegen.
Auf der in Wien stattfindenden Konferenz "Bet Markets" kündigte Jean Bergevin von der Generaldirektion Binnenmarkt der Europäischen Kommission eine umfassende Prüfung der deutschen Regelungen an, mit denen das grenzüberschreitende Angebot von Glücksspielen und Sportwetten beschränkt wird oder werden soll. Das im April 2006 formell eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland werde fortgeführt. Man habe Deutschland mit einem "complementary letter of formal notice" um weitere Informationen und um eine ergänzende Stellungnahme gebeten.
Das im geplanten Glücksspiel-Staatsvertrag vorgesehene Internet-Verbot halte die Europäische Kommission für unzulässig. Man habe daher mit einer "detailed opinion" die Unvereinbarkeit mit Europarecht festgestellt.
Die Kommission werde darauf achten, dass ein fairer grenzüberschreitender Wettbewerb nur bei einer effektiven und verhältnismäßigen Verteidigung anerkannter öffentlicher Interessen eingeschränkt werden könne. Wenn hierbei mit der Einschränkung und Behandlung der Glücksspielsucht argumentiert werde, müsse der einschränkende Mitgliedstaat Beweise liefern und eine Gefahrenabschätzung vorlegen.
Deutscher Lotto- und Totoblock versteht Stellungnahme der EU-Kommission nicht
Pressemitteilung der Deutschen Klassenlotterie Berlin/Deutscher Lotto- und Totoblock:
Der Deutsche Lotto- und Totoblock begrüßt die Feststellung von Ministerpräsident Wulff, dass der Staatsvertrag wie vorgesehen zum 1. Januar 2008 in Kraft treten wird. „In ihrer Stellungnahme zum Entwurf des Staatsvertrages hat die EU-Kommission die grundsätzliche Zulässigkeit des Glücksspielmonopols nicht in Zweifel gezogen“, ergänzt Dr. Friedhelm Repnik, Geschäftsführer der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg und Federführer des Deutschen Lotto- und Totoblocks.
Die EU-Kommission hat das geplante Internetverbot auf dem deutschen Markt beanstandet. „Ausländische Anbieter können ohne deutsche Genehmigung auf diesem Markt ohnehin nicht legal tätig sein. Verbotsvorschriften in Bezug auf Glücksspiele außerhalb des Internets wurden vom Europäischen Gerichtshof bislang stets als rechtmäßig eingestuft, wenn sie dem Spielerschutz dienen“, so Dr. Repnik weiter. „Dies hat die jüngste Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache ‚Placanica’ vom 6. März 2007 nochmals bestätigt.“
Der Deutsche Lotto- und Totoblock ist nach wie vor zuversichtlich, dass die Gesetzge-ber in den Bundesländern den eingeschlagenen Weg beim Glücksspiel-Staatsvertrag weiterverfolgen werden, weil nur so effektiver Spieler- und Jugendschutz möglich ist.
Anmerkung:
Der Deutsche Lotto- und Totoblock scheint die Stellungnahme der Kommission nicht gelesen zu haben. Das Notifizierungsverfahren betraf nur die Internet-Regelungen (die allerdings einen wesentlichen Kern des geplanten Staatsvertrags darstellen, da damit der deutsche Markt abgeschottet werden soll). Diese hat die Kommission aus mehreren Gründen als klar europarechtswidrig bezeichnet (vgl. Sportwettenrecht aktuell Nr. 75). Ein Verbot kann nach Auffassung der Kommission auch nicht mit Spielerschutz gerechtfertigt werden.
Das geplante Internet-Verbot ist damit endgültig gescheitert. Anbieter aus anderen EU-Mitgliedstaaten können damit nicht - wie von den deutschen Ländern geplant - vom deutsche Sportwetten- und Glücksspielmarkt fern gehalten werden. Die deutsche Monopolregelung wird sich somit nicht halten können.
Im Übrigen hat die Kommission angekündigt, auch die anderen, nicht vom Notifizierungsverfahren betroffenen Regelungen zu prüfen. Ein Vertreter der Kommission hat heute erneut erhebliche Zweifel an dem geplanten Glücksspielstaatsvertrag geäußert und eine umfassende Prüfung angekündigt. Auch hat die Kommission in ihrer Stellungnahme das Fehler eine Überprüfung einer Rechtfertigung für die Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit und eine fehlende Gefahrenabschätzung bemängelt. Bereits aus diesen Grund werden die anderen einschränkenden Regelungen nicht zu halten sein.
Der Deutsche Lotto- und Totoblock begrüßt die Feststellung von Ministerpräsident Wulff, dass der Staatsvertrag wie vorgesehen zum 1. Januar 2008 in Kraft treten wird. „In ihrer Stellungnahme zum Entwurf des Staatsvertrages hat die EU-Kommission die grundsätzliche Zulässigkeit des Glücksspielmonopols nicht in Zweifel gezogen“, ergänzt Dr. Friedhelm Repnik, Geschäftsführer der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg und Federführer des Deutschen Lotto- und Totoblocks.
Die EU-Kommission hat das geplante Internetverbot auf dem deutschen Markt beanstandet. „Ausländische Anbieter können ohne deutsche Genehmigung auf diesem Markt ohnehin nicht legal tätig sein. Verbotsvorschriften in Bezug auf Glücksspiele außerhalb des Internets wurden vom Europäischen Gerichtshof bislang stets als rechtmäßig eingestuft, wenn sie dem Spielerschutz dienen“, so Dr. Repnik weiter. „Dies hat die jüngste Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache ‚Placanica’ vom 6. März 2007 nochmals bestätigt.“
Der Deutsche Lotto- und Totoblock ist nach wie vor zuversichtlich, dass die Gesetzge-ber in den Bundesländern den eingeschlagenen Weg beim Glücksspiel-Staatsvertrag weiterverfolgen werden, weil nur so effektiver Spieler- und Jugendschutz möglich ist.
Anmerkung:
Der Deutsche Lotto- und Totoblock scheint die Stellungnahme der Kommission nicht gelesen zu haben. Das Notifizierungsverfahren betraf nur die Internet-Regelungen (die allerdings einen wesentlichen Kern des geplanten Staatsvertrags darstellen, da damit der deutsche Markt abgeschottet werden soll). Diese hat die Kommission aus mehreren Gründen als klar europarechtswidrig bezeichnet (vgl. Sportwettenrecht aktuell Nr. 75). Ein Verbot kann nach Auffassung der Kommission auch nicht mit Spielerschutz gerechtfertigt werden.
Das geplante Internet-Verbot ist damit endgültig gescheitert. Anbieter aus anderen EU-Mitgliedstaaten können damit nicht - wie von den deutschen Ländern geplant - vom deutsche Sportwetten- und Glücksspielmarkt fern gehalten werden. Die deutsche Monopolregelung wird sich somit nicht halten können.
Im Übrigen hat die Kommission angekündigt, auch die anderen, nicht vom Notifizierungsverfahren betroffenen Regelungen zu prüfen. Ein Vertreter der Kommission hat heute erneut erhebliche Zweifel an dem geplanten Glücksspielstaatsvertrag geäußert und eine umfassende Prüfung angekündigt. Auch hat die Kommission in ihrer Stellungnahme das Fehler eine Überprüfung einer Rechtfertigung für die Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit und eine fehlende Gefahrenabschätzung bemängelt. Bereits aus diesen Grund werden die anderen einschränkenden Regelungen nicht zu halten sein.
Sonntag, 25. März 2007
Glücksspielstaatsvertrag endgültig gescheitert? – EU-Kommission verwirft Entwurf
Die Europäische Kommission hält den Entwurf des Glücksspielstaatsvertrags, der am 13. Dezember 2006 von 15 der 16 Ministerpräsidenten der deutschen Länder (gegen Schleswig-Holstein) abgesegnet worden war, für europarechtswidrig. Angesichts der nunmehr vorliegenden klaren Stellungnahme der Kommission ist die Ratifizierung des Staatsvertrags gescheitert. Es bleibt damit offen, wie das Glücksspielrecht in Deutschland zukünftig geregelt werden wird. Allerdings besteht angesichts der zum Jahresende auslaufenden, vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Übergangsfrist nunmehr ein gewisser Zeitdruck, eine verfassungs- und europarechtlich unbedenkliche Regelung zu verabschieden.
Aufgrund der sog. „Dienste der Informationsgesellschaft“ betreffenden EG-Richtlinie 98/48/EG war der Entwurf der Europäischen Kommission noch im Dezember 2006 notifiziert worden, da das Anbieten und Bewerben von Glücksspielen über das Internet komplett verboten werden sollte. Von einer derartigen Regelung wäre vor allem das grenzüberschreitende Angebot von anderen Mitgliedstaaten aus an Kunden in Deutschland massiv betroffen und so das Monopol in Deutschland geschützt worden (was offenkundig Hintergedanke der Regelung war).
Die von Deutschland genannten Gründe der Bekämpfung der Spielsucht und des Jugendschutzes für die Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit hält die Kommission für nicht hinreichend. Die Kommission verweist hierzu auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der hierfür in seinem Lindman-Urteil zunächst eine Überprüfung und Gefahrenabschätzung durch den Mitgliedstaat gefordert hatte:
„Die Erläuterungen des notifizierten Entwurfs erhalten keine Daten zur Unterstützung der Erklärungen, dass eine tatsächliche Gefahr der Spielsucht im Internet in Deutschland vorliegt, die eine Bedrohung eines grundlegenden Interesses der deutschen Öffentlichkeit darstellt und es wurden keine Folgenabschätzung oder Studien zum Nachweis dieser Tatsache vorgelegt. Es ist festzustellen, dass den Gründen, auf die sich Mitgliedstaaten zur Rechtfertigung berufen, eine Analyse der Zweckdienlichkeit und der Verhältnismäßigkeit der von dem Staat verabschiedeten einschränkenden Maßnahme beigefügt werden muss, in der statistische oder andere Belege offenbart werden müssen, die jegliche Schlussfolgerungen hinsichtlich des Ausmaßes der Gefahr im Zusammenhang mit Glücksspielen zulassen (siehe Urteil des Gerichtshofs vom 13. November 2003, Rechtssache C-42/02, Lindman, Slg. 2003 I-3519, Rn. 25 und 26).“
Im Übrigen sei der Entwurf auch nicht angemessen, da er keine kohärente, in sich schlüssige Regelung darstelle. Die Kommission verweist darauf, dass „er auf Lotterien und Sportwetten Anwendung findet, nicht aber auf Glücksspiele, die eine viel höhere Gefahr der Spielsucht aufweisen. So werden zum Beispiel Glücksspiele mit einem hohen Suchtpotential, wie Glücksspielautomaten oder Pferdewetten nicht von dem Verbot abgedeckt.“
Im Übrigen hält die Kommission die geplante Regelung auch für unverhältnismäßig, da es zur Erreichung der angeführten Ziele mildere Mittel gäbe. Nach Ansicht der Kommission „gibt es weniger einschränkende Maßnahmen zur Bekämpfung der Spielsucht und zum Schutz von Jugendlichen, z. B. eine zwingende vorherigen Registrierung mit strikten Auflagen der korrekten Identifizierung des Spielers und seines Alters und durch die Auflage von Begrenzungen der Spieleinsätze.“
Abschließend fordert die Europäische Kommission Deutschland zu einer ausführlichen Stellungnahme und zur Information über „beabsichtigte Folgemaßnahmen“ auf. Im Verletzungsfall droht die Kommission vorsorglich gleich mit einem Vertragsverletzungsverfahren.
Kommentar:
Angesichts der kompromisslosen Haltung der Kommission und der vernichtenden Kritik an dem Konzept der geplanten Regelung kann der Glücksspielstaatsvertrag nicht wie geplant verabschiedet werden. Aus den Anmerkungen der Kommission wird deutlich, dass wohl nur eine sämtliche Glücksspielformen übergreifende Regelung als folgerichtig akzeptiert werden wird. Keine Gnade dürfte eine Regelung finden, die Formen mit hohem Suchtpotential wie die von der Kommission genannten Glücksspielautomaten nicht einschränkt, während andere Formen ohne größeres Suchtpotential, wie etwa Lotterien, rigoros beschränkt werden. Letztlich fordert die Kommmission für das Glücksspielrecht einen „großen Wurf“, d.h. eine umfassende, durch fundierte Untersuchungen untermauerte, in sich schlüssige Regelung.
aus: Sportwetttenrecht aktuell Nr. 75
Aufgrund der sog. „Dienste der Informationsgesellschaft“ betreffenden EG-Richtlinie 98/48/EG war der Entwurf der Europäischen Kommission noch im Dezember 2006 notifiziert worden, da das Anbieten und Bewerben von Glücksspielen über das Internet komplett verboten werden sollte. Von einer derartigen Regelung wäre vor allem das grenzüberschreitende Angebot von anderen Mitgliedstaaten aus an Kunden in Deutschland massiv betroffen und so das Monopol in Deutschland geschützt worden (was offenkundig Hintergedanke der Regelung war).
Die von Deutschland genannten Gründe der Bekämpfung der Spielsucht und des Jugendschutzes für die Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit hält die Kommission für nicht hinreichend. Die Kommission verweist hierzu auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der hierfür in seinem Lindman-Urteil zunächst eine Überprüfung und Gefahrenabschätzung durch den Mitgliedstaat gefordert hatte:
„Die Erläuterungen des notifizierten Entwurfs erhalten keine Daten zur Unterstützung der Erklärungen, dass eine tatsächliche Gefahr der Spielsucht im Internet in Deutschland vorliegt, die eine Bedrohung eines grundlegenden Interesses der deutschen Öffentlichkeit darstellt und es wurden keine Folgenabschätzung oder Studien zum Nachweis dieser Tatsache vorgelegt. Es ist festzustellen, dass den Gründen, auf die sich Mitgliedstaaten zur Rechtfertigung berufen, eine Analyse der Zweckdienlichkeit und der Verhältnismäßigkeit der von dem Staat verabschiedeten einschränkenden Maßnahme beigefügt werden muss, in der statistische oder andere Belege offenbart werden müssen, die jegliche Schlussfolgerungen hinsichtlich des Ausmaßes der Gefahr im Zusammenhang mit Glücksspielen zulassen (siehe Urteil des Gerichtshofs vom 13. November 2003, Rechtssache C-42/02, Lindman, Slg. 2003 I-3519, Rn. 25 und 26).“
Im Übrigen sei der Entwurf auch nicht angemessen, da er keine kohärente, in sich schlüssige Regelung darstelle. Die Kommission verweist darauf, dass „er auf Lotterien und Sportwetten Anwendung findet, nicht aber auf Glücksspiele, die eine viel höhere Gefahr der Spielsucht aufweisen. So werden zum Beispiel Glücksspiele mit einem hohen Suchtpotential, wie Glücksspielautomaten oder Pferdewetten nicht von dem Verbot abgedeckt.“
Im Übrigen hält die Kommission die geplante Regelung auch für unverhältnismäßig, da es zur Erreichung der angeführten Ziele mildere Mittel gäbe. Nach Ansicht der Kommission „gibt es weniger einschränkende Maßnahmen zur Bekämpfung der Spielsucht und zum Schutz von Jugendlichen, z. B. eine zwingende vorherigen Registrierung mit strikten Auflagen der korrekten Identifizierung des Spielers und seines Alters und durch die Auflage von Begrenzungen der Spieleinsätze.“
Abschließend fordert die Europäische Kommission Deutschland zu einer ausführlichen Stellungnahme und zur Information über „beabsichtigte Folgemaßnahmen“ auf. Im Verletzungsfall droht die Kommission vorsorglich gleich mit einem Vertragsverletzungsverfahren.
Kommentar:
Angesichts der kompromisslosen Haltung der Kommission und der vernichtenden Kritik an dem Konzept der geplanten Regelung kann der Glücksspielstaatsvertrag nicht wie geplant verabschiedet werden. Aus den Anmerkungen der Kommission wird deutlich, dass wohl nur eine sämtliche Glücksspielformen übergreifende Regelung als folgerichtig akzeptiert werden wird. Keine Gnade dürfte eine Regelung finden, die Formen mit hohem Suchtpotential wie die von der Kommission genannten Glücksspielautomaten nicht einschränkt, während andere Formen ohne größeres Suchtpotential, wie etwa Lotterien, rigoros beschränkt werden. Letztlich fordert die Kommmission für das Glücksspielrecht einen „großen Wurf“, d.h. eine umfassende, durch fundierte Untersuchungen untermauerte, in sich schlüssige Regelung.
aus: Sportwetttenrecht aktuell Nr. 75
Staatliches Glücksspiel „Quicky“ rechtswidrig
Das von dem Staatsunternehmen Toto-Lotto Niedersachsen GmbH (LOTTO Niedersachsen) angebotene Spielsystem "Quicky" ist rechtwidrig. Dies entschied das Landgericht Hannover in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren mit Urteil vom 15. März 2007 (Az. 23 O 99/05).
Bei „Quicky“ handelt es sich um ein Lotteriespiel mit der Formel "8 aus 20" + Jokerzahl "1 aus 4", welches nicht in herkömmlichen Lotto-Verkaufsstellen, sondern seit Mai 2005 in einer Testphase auch in 19 ausgewählten Gastronomiebetrieben gespielt werden kann. Die Ziehung der Gewinnzahlen erfolgt alle 3 Minuten und die Ergebnisse werden über einen Monitor vor Ort ausgestrahlt. Bei einem Einsatz von 1,00 Euro bis 5,00 Euro besteht eine Gewinnchance von bis zu 50.000,00 Euro.
Die auf Unterlassung klagende Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs hatte vorgetragen, es handele sich insoweit um ein Glücksspiel, welches den Genehmigungserfordernissen der Gewerbeordnung unterliege, diese jedoch nicht erfülle. LOTTO Niedersachsen hatte dagegen argumentiert, es handele sich um ein Lotteriespiel, wofür die erforderliche Konzession nach dem Lotterie-Staatsvertrag und dem Niedersächsischen Lotteriegesetz vorläge. Die Gewerbeordnung sei für eine solche Art des Lotteriespiels nicht anwendbar.
Das Landgericht folgte der Rechtsansicht der Wettbewerbszentrale. Es sei wettbewerbswidrig, wenn LOTTO Niedersachsen „Quicky“ auch außerhalb der Toto-Lotto-Annahmestellen, insbesondere im gastronomischen Umfeld an den Orten anbiete, an dem bekanntermaßen vielfach Glücksspielgeräte aufgestellt seien. Gerade an diesen Orten wirke es sich wettbewerbsrechtlich aus, dass „Quicky“ in eine Art und Weise veranstaltet werde, die zumindest in Teilen mit den typischen Erscheinungsformen und Rahmenbedingungen eines Glücksspiels an Geldspielautomaten funktionell und strukturell vergleichbar sei. Insbesondere gelte dies wegen der verhältnismäßig geringen Einsatzhöhe, der kurzen Spieldauer, der sofortigen Gewinnermittlung, der schnellen Verfügbarkeit über Gewinne und vor allem wegen der hohen zeitlichen Taktfrequenz der sukzessiven Spielteilnahmemöglichkeit.
Kommentar:
Das (allerdings noch nicht rechtskräftige) Urteil zeigt, wie sehr die kontinuierliche Ausweitung des staatlichen Glücksspielangebots das gesamte Konzept eines staatlichen Monopols unglaubwürdig macht. Während die Politiker nach außen den Schutz vor Spielsucht vorschieben, um den „privaten Restwettbewerb“ auch noch auszuschalten, verhalten sich die durchaus auf Umsätze schauenden staatlichen Glücksspielunternehmen genau konträr dazu. Dies kann auf Dauer nicht funktionieren und ist rechtlich nicht haltbar.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 75
Bei „Quicky“ handelt es sich um ein Lotteriespiel mit der Formel "8 aus 20" + Jokerzahl "1 aus 4", welches nicht in herkömmlichen Lotto-Verkaufsstellen, sondern seit Mai 2005 in einer Testphase auch in 19 ausgewählten Gastronomiebetrieben gespielt werden kann. Die Ziehung der Gewinnzahlen erfolgt alle 3 Minuten und die Ergebnisse werden über einen Monitor vor Ort ausgestrahlt. Bei einem Einsatz von 1,00 Euro bis 5,00 Euro besteht eine Gewinnchance von bis zu 50.000,00 Euro.
Die auf Unterlassung klagende Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs hatte vorgetragen, es handele sich insoweit um ein Glücksspiel, welches den Genehmigungserfordernissen der Gewerbeordnung unterliege, diese jedoch nicht erfülle. LOTTO Niedersachsen hatte dagegen argumentiert, es handele sich um ein Lotteriespiel, wofür die erforderliche Konzession nach dem Lotterie-Staatsvertrag und dem Niedersächsischen Lotteriegesetz vorläge. Die Gewerbeordnung sei für eine solche Art des Lotteriespiels nicht anwendbar.
Das Landgericht folgte der Rechtsansicht der Wettbewerbszentrale. Es sei wettbewerbswidrig, wenn LOTTO Niedersachsen „Quicky“ auch außerhalb der Toto-Lotto-Annahmestellen, insbesondere im gastronomischen Umfeld an den Orten anbiete, an dem bekanntermaßen vielfach Glücksspielgeräte aufgestellt seien. Gerade an diesen Orten wirke es sich wettbewerbsrechtlich aus, dass „Quicky“ in eine Art und Weise veranstaltet werde, die zumindest in Teilen mit den typischen Erscheinungsformen und Rahmenbedingungen eines Glücksspiels an Geldspielautomaten funktionell und strukturell vergleichbar sei. Insbesondere gelte dies wegen der verhältnismäßig geringen Einsatzhöhe, der kurzen Spieldauer, der sofortigen Gewinnermittlung, der schnellen Verfügbarkeit über Gewinne und vor allem wegen der hohen zeitlichen Taktfrequenz der sukzessiven Spielteilnahmemöglichkeit.
Kommentar:
Das (allerdings noch nicht rechtskräftige) Urteil zeigt, wie sehr die kontinuierliche Ausweitung des staatlichen Glücksspielangebots das gesamte Konzept eines staatlichen Monopols unglaubwürdig macht. Während die Politiker nach außen den Schutz vor Spielsucht vorschieben, um den „privaten Restwettbewerb“ auch noch auszuschalten, verhalten sich die durchaus auf Umsätze schauenden staatlichen Glücksspielunternehmen genau konträr dazu. Dies kann auf Dauer nicht funktionieren und ist rechtlich nicht haltbar.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 75