Das "Hamburger Abendblatt" hat den schleswig-holsteinischen Landtagsabgeordneten Arp zum geplanten Glücksspielstaatsvertrag und dem von ihn vorgelegten Altrenativentwurf interviewt.
Auszüge aus dem Interview:
ABENDBLATT: Schleswig-Holstein hat sich als einziges Bundesland gegen den geplanten neuen Glücksspielstaatsvertrag ausgesprochen. Warum wollen Sie - die CDU-Landtagsfraktion und Ministerpräsident Peter Harry Carstensen - ein staatliches Glücksspielmonopol in Deutschland verhindern?
HANS-JÖRN ARP: Das Monopol des Staatlichen Toto- und Lottoblocks hat in der heutigen Zeit keine Berechtigung mehr. Der Status widerspricht den Regeln des freien Wettbewerbs nach europäischem Recht. Wir wollen die Regelungen für das Glücksspiel in Deutschland jetzt diesen europäischen Vorgaben anpassen. Eine wichtige Voraussetzung ist dabei auch die Liberalisierung des Vertriebs.
ABENDBLATT: Der neue Staatsvertrag soll aber gerade den Vertrieb von Lotto im Internet verbieten.
ARP: Und genau das ist völlig absurd. Junge deutsche Unternehmen wie Fluxx oder Tipp24, die Lotto erfolgreich im Internet vertreiben, müssten dann verboten werden. Zugleich würden Sportwettenanbieter wie Bwin in die Illegalität getrieben. Mit dem zusätzlichen Nachteil, dass der Staat auf diese Unternehmen dann überhaupt keinen Zugriff mehr hat. Da sagen wir: Das darf nicht sein. Ein Verbot des Vertriebs übers Internet passt nicht mehr in die Welt in der wir leben. Mir kann niemand erklären, warum Lottovertrieb im Internet verboten wird, gleichzeitig aber Medikamente legal darüber bestellt werden dürfen.
ABENDBLATT: Sie haben jetzt einen eigenen Entwurf für einen neuen Staatsvertrag für Sportwetten vorgelegt. Warum?
ARP: Wir sind überzeugt, dass nach dem jüngsten Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu Glücksspielen in Italien, der geplante Glücksspielstaatsvertrag für Deutschland rechtlich keinen Bestand mehr hat. Europa öffnet immer mehr seine Märkte - und wir Deutschen meinen, uns mit einem Glücksspielstaatsvertrag abschotten zu können, der völlig weltfremd und wahrscheinlich auch verfassungswidrig ist. Dieser Staatsvertrag würde schnell durch Gerichtsklagen zu Fall gebracht. Deshalb wäre es sinnvoll, ihn erst gar nicht umzusetzen, sondern durch eine liberalere Regelung zu ersetzen.
(...)
Das Blog zur aktuellen rechtlichen Entwicklung bei Glücksspielen und Sportwetten: Informationen zu Spielbanken, Casino-Spielen, Lotterien, gewerblichen Spielvermittlern, Spielgemeinschaften, Rubbellosen, Glücksspielautomaten, Geschicklichkeitsspielen, Unterhaltungsspielen, Gewinnspielen, Hausverlosungen, Poker, Sportwetten, Pferdewetten, Finanzwetten, Wettbörsen, Sportzertifikaten, Informationsbörsen (prediction markets) sowie Event- und Informationsderivaten
Freitag, 9. März 2007
Stritzl und Arp zu ihrem Alternativentwurf für einen Sportwetten-Staatsvertrag
Zu der heutigen Berichterstattung in den Lübecker Nachrichten (S. 9) über Äußerungen Innenminister Stegners im Streit um die Zukunft des Glückspielmarktes erklären der stellvertretende Fraktionsvorsitzende der CDU-Landtagsfraktion, Thomas Stritzl, und Hans-Jörn Arp, MdL:
„Herr Stegner plädiert für ein gemeinsames Vorgehen der Länder. Nun denn: Unser Entwurf beruht auf den Eckpunkten der von den Ministerpräsidenten der Länder mit Beschluss vom 23.05.2005 einberufenen Kommission Sportwetten vom 22. Februar 2006. Wenn also der Minister seinen Worten Taten folgen lassen will, muss er nur dafür sorgen, dass diese Übereinkunft wieder auf die Tagesordnung kommt.“
Diese Kommission sei bereits am 22. Februar 2006 davon überzeugt gewesen, dass unter anderem die gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Entwicklungen im nationalen und internationalen Bereich eine Überprüfung und Neuordnung des Rechts für Sportwetten erforderlich machen. Sie hatte sich zum Ziel gesetzt, „die Rahmenbedingungen wettbewerbsgerecht so zu gestalten, dass unbeschadet der Förderung anderer Gemeinwohlbelange eine nachhaltige Förderung des Sports weiter ermöglicht wird.“
Arp: „In dieser Kommission haben die Staats- und Senatskanzleien von Berlin, Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz für alle Ministerpräsidenten an diesen Eckpunkten mit gearbeitet. Unser Entwurf bewegt sich genau auf dieser Linie.“ Stritzl betonte, dass nach dem EuGH Urteil zu Placanica nun politischer Handlungsbedarf bestehe. „Ich hoffe deshalb, dass sich die Länder auf diesen gemeinsamen Vorschlag vom Februar 2006 rückbesinnen und nun entsprechend verfahren werden.“
Schließlich habe sich mittlerweile auch der Vorsitzende der CSU-Fraktion im Bayerischen Landtag, Joachim Herrmann, dafür ausgesprochen, anlässlich des jüngsten Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) das aktuelle Staatsvertragskonzept der Länder noch einmal zu überdenken.
Die Kommentarlage nach diesem Urteil sei eindeutig gewesen: Der vorliegende Entwurf des Staatsvertrages sei so nicht zu halten.
Offenbar sei das mittlerweile auch Minister Stegner klar, der nunmehr mit seiner Kritik die Flucht nach vorne antrete, dabei allerdings unseriös und unredlich argumentiere.
`Unseriös`, weil sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch der Europäische Gerichtshof eindeutig klargestellt hätten, dass staatliche Monopolstrukturen im Glückspielwesen und somit Eingriffe in den geschützten Grundrechtsbereich sowie in europäisches Recht nicht mit fiskalischen Erwägungen gestützt werden dürfen. Genau dies betreibe der Verfassungsminister Schleswig-Holsteins aber; erkennbar mit dem Ziel, Ängste vor angeblich wegfallenden Fördergeldern zu erzeugen.
`Unredlich`, weil der Innenminister vor diesem Hintergrund offensichtlich bewusst verschweigt, dass die alternativen Vorstellungen der CDU für einen gesonderten Sportwettenstaatsvertrag sehr wohl eine Abgabenregelung vorsehen und ein solcher Staatsvertrag dann auch eigenständig neben dem Lottostaatsvertrag fungieren solle.
„Wir freuen uns auf sachdienliche und zukunftsorientierte Beiträge des Herrn Ministers zu dieser komplexen Thematik,“ so Stritzl und Arp abschließend.
Quelle: Pressemitteilung CDU-Landtagsfraktion Schleswig-Holstein
„Herr Stegner plädiert für ein gemeinsames Vorgehen der Länder. Nun denn: Unser Entwurf beruht auf den Eckpunkten der von den Ministerpräsidenten der Länder mit Beschluss vom 23.05.2005 einberufenen Kommission Sportwetten vom 22. Februar 2006. Wenn also der Minister seinen Worten Taten folgen lassen will, muss er nur dafür sorgen, dass diese Übereinkunft wieder auf die Tagesordnung kommt.“
Diese Kommission sei bereits am 22. Februar 2006 davon überzeugt gewesen, dass unter anderem die gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Entwicklungen im nationalen und internationalen Bereich eine Überprüfung und Neuordnung des Rechts für Sportwetten erforderlich machen. Sie hatte sich zum Ziel gesetzt, „die Rahmenbedingungen wettbewerbsgerecht so zu gestalten, dass unbeschadet der Förderung anderer Gemeinwohlbelange eine nachhaltige Förderung des Sports weiter ermöglicht wird.“
Arp: „In dieser Kommission haben die Staats- und Senatskanzleien von Berlin, Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz für alle Ministerpräsidenten an diesen Eckpunkten mit gearbeitet. Unser Entwurf bewegt sich genau auf dieser Linie.“ Stritzl betonte, dass nach dem EuGH Urteil zu Placanica nun politischer Handlungsbedarf bestehe. „Ich hoffe deshalb, dass sich die Länder auf diesen gemeinsamen Vorschlag vom Februar 2006 rückbesinnen und nun entsprechend verfahren werden.“
Schließlich habe sich mittlerweile auch der Vorsitzende der CSU-Fraktion im Bayerischen Landtag, Joachim Herrmann, dafür ausgesprochen, anlässlich des jüngsten Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) das aktuelle Staatsvertragskonzept der Länder noch einmal zu überdenken.
Die Kommentarlage nach diesem Urteil sei eindeutig gewesen: Der vorliegende Entwurf des Staatsvertrages sei so nicht zu halten.
Offenbar sei das mittlerweile auch Minister Stegner klar, der nunmehr mit seiner Kritik die Flucht nach vorne antrete, dabei allerdings unseriös und unredlich argumentiere.
`Unseriös`, weil sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch der Europäische Gerichtshof eindeutig klargestellt hätten, dass staatliche Monopolstrukturen im Glückspielwesen und somit Eingriffe in den geschützten Grundrechtsbereich sowie in europäisches Recht nicht mit fiskalischen Erwägungen gestützt werden dürfen. Genau dies betreibe der Verfassungsminister Schleswig-Holsteins aber; erkennbar mit dem Ziel, Ängste vor angeblich wegfallenden Fördergeldern zu erzeugen.
`Unredlich`, weil der Innenminister vor diesem Hintergrund offensichtlich bewusst verschweigt, dass die alternativen Vorstellungen der CDU für einen gesonderten Sportwettenstaatsvertrag sehr wohl eine Abgabenregelung vorsehen und ein solcher Staatsvertrag dann auch eigenständig neben dem Lottostaatsvertrag fungieren solle.
„Wir freuen uns auf sachdienliche und zukunftsorientierte Beiträge des Herrn Ministers zu dieser komplexen Thematik,“ so Stritzl und Arp abschließend.
Quelle: Pressemitteilung CDU-Landtagsfraktion Schleswig-Holstein
Donnerstag, 8. März 2007
Die Grünen zum Placanica-Urteil
Mit seinem „Placanica-Urteil“ hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) den geplanten Glücksspielstaatsvertrag und damit das staatliche Glücksspiel-Monopol ins Wanken gebracht. In diesem Fall ging es um italienische Wettbürobetreiber, die für ein englisches Unternehmen Sportwetten vermittelten. Dies war nach italienischem Recht verboten. Der EuGH hat nun entschieden, dass das Verbot einen unzulässigen Eingriff in die durch das Gemeinschaftsrecht garantierten Grundfreiheiten darstellt. Demzufolge müsste auch der deutsche Sportwettenmarkt für ausländische Anbieter geöffnet werden.
Martin Runge, wirtschaftspolitischer Sprecher der Landtagsgrünen, sieht seine Auffassung durch den EuGH bestätigt. Er hatte ein staatliches Monopol immer für fragwürdig gehalten und sich deshalb für ein kontrolliertes Miteinander öffentlicher und privater Anbieter eingesetzt. Die Vorschläge des CSU-Fraktionsvorsitzenden Herrmann, der den Markt für Wetten zwar öffnen, bei Lotterien jedoch das staatliche Monopol erhalten wissen wolle, gingen immerhin in die richtige Richtung. Herrmanns Schuldzuweisungen an den Bund in Sachen Geldspielautomaten seien jedoch ein klassisches Eigentor. Schließlich, so Martin Runge, seien es die Landesregierungen, allen voran die bayerische, gewesen, die dafür gesorgt hätten, dass das Recht der Spielhallen im Rahmen der Föderalismusreform zwar in die ausschließliche Landeskompetenz ging, dass gleichzeitig aber materielle Regelungen etwa über die Anzahl der Spielautomaten, die Höhe der Einsätze und der Gewinne beim Bund verblieben sind.
Die Grünen im Bayerischen Landtag, Pressestelle
Martin Runge, wirtschaftspolitischer Sprecher der Landtagsgrünen, sieht seine Auffassung durch den EuGH bestätigt. Er hatte ein staatliches Monopol immer für fragwürdig gehalten und sich deshalb für ein kontrolliertes Miteinander öffentlicher und privater Anbieter eingesetzt. Die Vorschläge des CSU-Fraktionsvorsitzenden Herrmann, der den Markt für Wetten zwar öffnen, bei Lotterien jedoch das staatliche Monopol erhalten wissen wolle, gingen immerhin in die richtige Richtung. Herrmanns Schuldzuweisungen an den Bund in Sachen Geldspielautomaten seien jedoch ein klassisches Eigentor. Schließlich, so Martin Runge, seien es die Landesregierungen, allen voran die bayerische, gewesen, die dafür gesorgt hätten, dass das Recht der Spielhallen im Rahmen der Föderalismusreform zwar in die ausschließliche Landeskompetenz ging, dass gleichzeitig aber materielle Regelungen etwa über die Anzahl der Spielautomaten, die Höhe der Einsätze und der Gewinne beim Bund verblieben sind.
Die Grünen im Bayerischen Landtag, Pressestelle
LandesSportBund Niedersachsen zum Placanica-Urteil
Der LandesSportBund Niedersachsen begrüßt die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache Placanica. „Wir sehen uns in unserer Haltung bestätigt, das staatliche Glücksspielmonopol zu erhalten. Ich bedanke mich für den Sport in Niedersachsen ausdrücklich bei Ministerpräsident Christian Wulff für seine klare Haltung in dieser Frage“, erklärte LSB-Präsident Prof. Dr. Wolf-Rüdiger Umbach zu der EuGH-Entscheidung vom 6. März 2007. Das Gericht hatte zu beurteilen, ob das italienische Konzessionsmodell europarechtlich zulässig ist. Umbach teilt die Auffassung von Wulff, dass die EU-Richter mit ihrer Entscheidung die europarechtlichen Risiken eines Konzessionsmodells deutlich gemacht hätten.
Dr. Umbach stellt noch einmal klar: „Der Vereinssport in Niedersachsen ist auf eine verlässliche öffentliche Sportförderung angewiesen. Rund 26,6 Mio. Euro erhält der LSB aus Konzessionsabgaben aus Lotterien und Sportwetten als Finanzhilfe. Mit dem Geld fördern wir den täglichen Übungsbetrieb in Sportvereinen ebenso wie den Leistungssport, Vereinsangebote für junge Menschen und die sportfachliche Arbeit der 57 Landesfachverbände. Die Sportfördermittel sind das zentrale finanzielle Rückgrat für die Sportvereine und Sportverbände.“
Dr. Umbach spricht sich daher klar gegen Überlegungen des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) und der Deutschen Fußballliga (DFL) für eine kontrollierte Öffnung des Sportwettenmarktes aus. Europarechtlich sei nach dem Placania-Urteil ein solches Modell nicht vorstellbar.
Bereits Ende 2006 hatte der LandesSportBund sich gemeinsam mit den übrigen 15 Landessportbünden für den von den Ministerpräsidenten beschlossenen neuen Staatsvertrag zum Glücksspielwesen ausgesprochen. Dieser liegt aktuell zur Ratifizierung bei den Länderparlamenten. „Wir hoffen, dass sich die 16 Länderparlamente geschlossen für den Staatsvertrag aussprechen. Die Entscheidung der Luxemburger Richter ist aus unserer Sicht ein klares Argument für das staatliche Monopol bei der Veranstaltung von Sportwetten.“ Dr. Umbach kündigte an, das weitere Vorgehen des LandesSportBundes auf der nächsten Sitzung der Ständigen Konferenz der Landessportbünde am 23./24. März 2007 in Wiesbaden zu erörtern.
Quelle: LandesSportBund Niedersachsen
Dr. Umbach stellt noch einmal klar: „Der Vereinssport in Niedersachsen ist auf eine verlässliche öffentliche Sportförderung angewiesen. Rund 26,6 Mio. Euro erhält der LSB aus Konzessionsabgaben aus Lotterien und Sportwetten als Finanzhilfe. Mit dem Geld fördern wir den täglichen Übungsbetrieb in Sportvereinen ebenso wie den Leistungssport, Vereinsangebote für junge Menschen und die sportfachliche Arbeit der 57 Landesfachverbände. Die Sportfördermittel sind das zentrale finanzielle Rückgrat für die Sportvereine und Sportverbände.“
Dr. Umbach spricht sich daher klar gegen Überlegungen des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) und der Deutschen Fußballliga (DFL) für eine kontrollierte Öffnung des Sportwettenmarktes aus. Europarechtlich sei nach dem Placania-Urteil ein solches Modell nicht vorstellbar.
Bereits Ende 2006 hatte der LandesSportBund sich gemeinsam mit den übrigen 15 Landessportbünden für den von den Ministerpräsidenten beschlossenen neuen Staatsvertrag zum Glücksspielwesen ausgesprochen. Dieser liegt aktuell zur Ratifizierung bei den Länderparlamenten. „Wir hoffen, dass sich die 16 Länderparlamente geschlossen für den Staatsvertrag aussprechen. Die Entscheidung der Luxemburger Richter ist aus unserer Sicht ein klares Argument für das staatliche Monopol bei der Veranstaltung von Sportwetten.“ Dr. Umbach kündigte an, das weitere Vorgehen des LandesSportBundes auf der nächsten Sitzung der Ständigen Konferenz der Landessportbünde am 23./24. März 2007 in Wiesbaden zu erörtern.
Quelle: LandesSportBund Niedersachsen
Mittwoch, 7. März 2007
WestLotto zum Placanica-Urteil
Die bisherige Berichterstattung zu Placanica stellt in vielen Fällen das Glücksspielmonopol in Frage. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) lässt aber in der Placanica-Entscheidung das traditionelle deutsche Monopol unangetastet, während er das italienische Konzessionsmodell in der jetzigen Form europarechtlich beanstandet hat.
„Placanica zeigt in aller Deutlichkeit, dass ein Konzessionsmodell, wie es von einigen privaten Anbietern gefordert wird, immer wieder zu Konfliktpotenzial und mittelfristig zu einer Liberalisierung des Marktes führt“, kommentiert Dr. Winfried Wortmann, Geschäftsführer von WestLotto, die Entscheidung. Auch duale Systeme, die einen liberalisierten Sportwettenmarkt und ein Monopol für den Lotteriemarkt vorsehen, stellen keine stabile Alternative dar. Diese führen zwangsläufig in die Liberalisierung des Gesamtmarktes, die sich nicht mit dem Gedanken der Glücksspielsucht-Prävention vereinbaren lässt.
„In Deutschland haben wir ein klares staatliches Monopol, dessen zentrales Anliegen im Spielerschutz und in der Suchtvorbeugung liegt. Der EuGH hat stets die Position vertreten, dass Glücksspielmonopole europarechtlich zulässig sind, wenn sie sich an diesen Zielen ausrichten“, sagt Dr. Wortmann. Erst im Dezember hatte das Bundesverfassungsgericht den Unternehmensaktivitäten von WestLotto in Nordrhein-Westfalen Verfassungskonformität bestätigt. „Der Ratifizierung des Staatsvertrages in den Bundesländern stehen nun keine europarechtlichen Bedenken mehr entgegen.“
WestLotto selbst nimmt – als größtes staatliches Lotterieunternehmen – seine Verantwortung in Sachen Spielsuchtbekämpfung sehr ernst. Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom März vergangenen Jahres verzichtet das Unternehmen konsequent auf aggressive Werbung und achtet streng auf die Einhaltung des Jugendschutzes in den Annahmestellen in NRW. Über den Deutschen Lotto- und Totoblock arbeitet WestLotto eng mit der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zusammen und unterstützt diverse Beratungs- und Aufklärungsmaßnahmen. Dazu kommt auf Landesebene ein intensiver Dialog mit der Landesfachstelle Glücksspielsucht.
Quelle: Pressemitteilung WestLotto
„Placanica zeigt in aller Deutlichkeit, dass ein Konzessionsmodell, wie es von einigen privaten Anbietern gefordert wird, immer wieder zu Konfliktpotenzial und mittelfristig zu einer Liberalisierung des Marktes führt“, kommentiert Dr. Winfried Wortmann, Geschäftsführer von WestLotto, die Entscheidung. Auch duale Systeme, die einen liberalisierten Sportwettenmarkt und ein Monopol für den Lotteriemarkt vorsehen, stellen keine stabile Alternative dar. Diese führen zwangsläufig in die Liberalisierung des Gesamtmarktes, die sich nicht mit dem Gedanken der Glücksspielsucht-Prävention vereinbaren lässt.
„In Deutschland haben wir ein klares staatliches Monopol, dessen zentrales Anliegen im Spielerschutz und in der Suchtvorbeugung liegt. Der EuGH hat stets die Position vertreten, dass Glücksspielmonopole europarechtlich zulässig sind, wenn sie sich an diesen Zielen ausrichten“, sagt Dr. Wortmann. Erst im Dezember hatte das Bundesverfassungsgericht den Unternehmensaktivitäten von WestLotto in Nordrhein-Westfalen Verfassungskonformität bestätigt. „Der Ratifizierung des Staatsvertrages in den Bundesländern stehen nun keine europarechtlichen Bedenken mehr entgegen.“
WestLotto selbst nimmt – als größtes staatliches Lotterieunternehmen – seine Verantwortung in Sachen Spielsuchtbekämpfung sehr ernst. Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom März vergangenen Jahres verzichtet das Unternehmen konsequent auf aggressive Werbung und achtet streng auf die Einhaltung des Jugendschutzes in den Annahmestellen in NRW. Über den Deutschen Lotto- und Totoblock arbeitet WestLotto eng mit der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zusammen und unterstützt diverse Beratungs- und Aufklärungsmaßnahmen. Dazu kommt auf Landesebene ein intensiver Dialog mit der Landesfachstelle Glücksspielsucht.
Quelle: Pressemitteilung WestLotto
FLUXX AG: Kooperation mit SCHLECKER wird ausgeweitet
Die FLUXX AG weitet ihre bisher auf das Internet fokussierte Zusammenarbeit mit dem Drogeriediscounter SCHLECKER aus. Derzeit wird im Raum Krefeld in 400 SCHLECKER-Märkten der Lotto-Vertrieb an der Kasse getestet. Bei erfolgreichem Testverlauf ist eine Ausstattung aller 14.000 europäischen SCHLECKER-Märkte geplant.
Paddy Power zum Placanica-Urteil
Irischer Buchmacher Paddy Power sieht Urteil als eindeutige Rechtsgrundlage für eine Liberalisierung des deutschen Sportwettmarktes
Das mit Spannung erwartete Urteil des Europäischen Gerichtshofes in Sachen “Placanica” ist gefallen – mit folgenschweren Konsequenzen für das deutsche Wettmonopol. Die Richter entschieden, dass auch private Wettanbieter bei der Vergabe von Konzessionen zugelassen werden müssen. Geklagt hatte ein britischer Wettanbieter gegen ein entsprechendes Gesetz in Italien, das ihm seine Tätigkeit auf dem italienischen Markt untersagte.
Das Placanica-Urteil bedeutet rein rechtlich auch das Aus für den angestrebten neuen Staatsvertrag der deutschen Ministerpräsidentenkonferenz, da dieser aufgrund der jetzigen Rechtslage eine Prüfung durch die EU nicht bestehen könnte.
Der irische Wettanbieter Paddy Power hat den Luxemburger Rechtsspruch mit großer Freude zur Kenntnis genommen: „Das Wichtigste ist, dass es nun endlich ein eindeutiges Urteil auf europäischer Ebene gibt. Es ist im Interesse von Anbietern wie auch Nutzern, eine einheitliche europäische Rechtslage vorzufinden, deren Anforderungen und Reglementierungen wir uns nur allzu gerne stellen werden. Gerade Deutschland muss aufgrund der neuen rechtlichen Gegebenheiten über ein Konzessionsmodell für den Sportwettmarkt nachdenken, wie Schleswig-Holstein es bereits plant. Wir sehen mit großer Zuversicht in die Zukunft und freuen uns sehr darauf, unsere Produkte auch zukünftig in Kontinentaleuropa anbieten zu können“, so Paddy Power, Pressesprecher des gleichnamigen Unternehmens.
Das mit Spannung erwartete Urteil des Europäischen Gerichtshofes in Sachen “Placanica” ist gefallen – mit folgenschweren Konsequenzen für das deutsche Wettmonopol. Die Richter entschieden, dass auch private Wettanbieter bei der Vergabe von Konzessionen zugelassen werden müssen. Geklagt hatte ein britischer Wettanbieter gegen ein entsprechendes Gesetz in Italien, das ihm seine Tätigkeit auf dem italienischen Markt untersagte.
Das Placanica-Urteil bedeutet rein rechtlich auch das Aus für den angestrebten neuen Staatsvertrag der deutschen Ministerpräsidentenkonferenz, da dieser aufgrund der jetzigen Rechtslage eine Prüfung durch die EU nicht bestehen könnte.
Der irische Wettanbieter Paddy Power hat den Luxemburger Rechtsspruch mit großer Freude zur Kenntnis genommen: „Das Wichtigste ist, dass es nun endlich ein eindeutiges Urteil auf europäischer Ebene gibt. Es ist im Interesse von Anbietern wie auch Nutzern, eine einheitliche europäische Rechtslage vorzufinden, deren Anforderungen und Reglementierungen wir uns nur allzu gerne stellen werden. Gerade Deutschland muss aufgrund der neuen rechtlichen Gegebenheiten über ein Konzessionsmodell für den Sportwettmarkt nachdenken, wie Schleswig-Holstein es bereits plant. Wir sehen mit großer Zuversicht in die Zukunft und freuen uns sehr darauf, unsere Produkte auch zukünftig in Kontinentaleuropa anbieten zu können“, so Paddy Power, Pressesprecher des gleichnamigen Unternehmens.
CSU-Fraktionsvorsitzender zum Placanica-Urteil
Der Vorsitzende der CSU-Fraktion im Bayerischen Landtag, Joachim Herrmann, hat sich dafür ausgesprochen, anlässlich des jüngsten Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) das aktuelle Staatsvertragskonzept der Länder noch einmal zu überdenken. "Denn es ist nach wie vor unklar, wie eine übereinstimmende Position aller Länder einschließlich Schleswig-Holstein zu erreichen ist." Der Vorschlag von Schleswig-Holstein sieht zum Beispiel vor, zwei getrennte Staatsverträge aufzusetzen und den Lottomarkt mit seinen staatlichen Anbietern weitgehend bestehen zu lassen, währenddessen die Sportwetten mit einem Konzessionsmodell nach britischem Vorbild privatisiert werden sollen. Der Fraktionsvorsitzende sagte, dass der EuGH zwar nicht über die Zulässigkeit staatlicher Glücksspielmonopole geurteilt habe. Aus dem Urteil gehe aber eindeutig hervor, dass Konzessionsmodelle möglich seien, nur eben nicht so, wie es Italien praktiziert habe.
Herrmann erinnerte daran, dass das bayerische Staatsmonopol ein massiver Eingriff in die Finanzierungsmöglichkeiten des deutschen Fußballs sei. Deshalb habe der Deutsche Fußballbund auch gravierende verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht.
Die auf die Suchtbekämpfung abgestellte Begründung des Staatsmonopols stehe außerdem solange auf tönernen Füßen, als die größte Spielsucht in Deutschland, nämlich die Spielautomatensucht, von keiner einzigen staatlichen Stelle ernsthaft bekämpft werde. "Hier zeigt ja auch der Bundestag offensichtlich keine Absicht, dieses Thema anzugehen." Im Gegensatz zu den Sportwetten und der Lotterie sei für das Automaten-Glücksspiel der Bund zuständig, weil er sich im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung in diesem Bereich die Gesetzgebungskompetenz angeeignet hat.
Quelle: www.csu-landtag.de
Herrmann erinnerte daran, dass das bayerische Staatsmonopol ein massiver Eingriff in die Finanzierungsmöglichkeiten des deutschen Fußballs sei. Deshalb habe der Deutsche Fußballbund auch gravierende verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht.
Die auf die Suchtbekämpfung abgestellte Begründung des Staatsmonopols stehe außerdem solange auf tönernen Füßen, als die größte Spielsucht in Deutschland, nämlich die Spielautomatensucht, von keiner einzigen staatlichen Stelle ernsthaft bekämpft werde. "Hier zeigt ja auch der Bundestag offensichtlich keine Absicht, dieses Thema anzugehen." Im Gegensatz zu den Sportwetten und der Lotterie sei für das Automaten-Glücksspiel der Bund zuständig, weil er sich im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung in diesem Bereich die Gesetzgebungskompetenz angeeignet hat.
Quelle: www.csu-landtag.de
CDU/CSU-Gruppe zum Placanica-Urteil
Ausdrücklich begrüßt hat der Vorsitzende der CDU/CSU-Gruppe im Europäischen Parlament, Werner Langen, die heutige Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Zulässigkeit nationaler Glücksspielmonopole im Fall Placanica gegen Italien (Az. C-338/04, C-359/04 und C-360/04). Mit seinem Urteil habe der EuGH klargestellt, dass ein Verbot grenzüberschreitend tätiger Glücksspiel- und Wettanbieter durch die Mitgliedstaaten gegen die Dienstleistungs- und die Niederlassungsfreiheit und damit gegen europäisches Recht verstößt. "Daraus folgt unmittelbar, dass die Ministerpräsidenten der deutschen Bundesländer den gerade erst ausgehandelten Lottostaatsvertrag in seiner aktuellen Form in den Papierkorb werfen können", so der Gruppenvorsitzende.
Langen forderte die Mitgliedstaaten und im Falle Deutschlands auch die Bundesländer auf, den europäischen Glücksspielsektor nicht länger "mit Verträgen aus dem letzten Jahrhundert" und durch unhaltbar gewordene Monopole zu behindern: "Die Ministerpräsidenten der Länder sind jetzt aufgefordert, einen neuen Staatsvertrag zu erarbeiten, der es privaten Anbietern ermöglicht, sowohl grenzüberschreitend als auch auf ihren Heimatmärkten wirtschaftlich und ohne staatliche Behinderungen arbeiten zu können".
Der CDU-Europaabgeordnete aus Rheinland-Pfalz bezeichnete das bisherige Hauptargument für eine staatliche Reglementierung, nämlich den angeblichen Schutz vor Spielsucht, als lediglich vorgeschoben. "In Wirklichkeit geht es hier um knallharte wirtschaftliche Interessen insbesondere der Bundesländer, die ihr bisheriges Glücksspielmonopol behalten wollen. Dies ist aber weder rechtlich haltbar, noch im Zeitalter grenzüberschreitender elektronischer Kommunikation praktisch umsetzbar", betonte Langen. Der Gruppenvorsitzende erklärte abschließend, dass dem heutigen EuGH-Urteil auch durch eine Hilfskonstruktion wie ein staatliches Lizenzsystem für private Anbieter Rechnung getragen werden könne. Entscheidend dürften dabei aber neben der Wahrung europäischen Rechts auch wirtschaftliche Kriterien wie die Sicherung von Arbeitsplätzen im Glücksspielsektor sein, der bereits jetzt in Deutschland Umsätze in Milliardenhöhe aufzuweisen habe.
Quelle: CDU/CSU-Gruppe in der EVP-ED-Fraktion im Europäischen Parlament
Langen forderte die Mitgliedstaaten und im Falle Deutschlands auch die Bundesländer auf, den europäischen Glücksspielsektor nicht länger "mit Verträgen aus dem letzten Jahrhundert" und durch unhaltbar gewordene Monopole zu behindern: "Die Ministerpräsidenten der Länder sind jetzt aufgefordert, einen neuen Staatsvertrag zu erarbeiten, der es privaten Anbietern ermöglicht, sowohl grenzüberschreitend als auch auf ihren Heimatmärkten wirtschaftlich und ohne staatliche Behinderungen arbeiten zu können".
Der CDU-Europaabgeordnete aus Rheinland-Pfalz bezeichnete das bisherige Hauptargument für eine staatliche Reglementierung, nämlich den angeblichen Schutz vor Spielsucht, als lediglich vorgeschoben. "In Wirklichkeit geht es hier um knallharte wirtschaftliche Interessen insbesondere der Bundesländer, die ihr bisheriges Glücksspielmonopol behalten wollen. Dies ist aber weder rechtlich haltbar, noch im Zeitalter grenzüberschreitender elektronischer Kommunikation praktisch umsetzbar", betonte Langen. Der Gruppenvorsitzende erklärte abschließend, dass dem heutigen EuGH-Urteil auch durch eine Hilfskonstruktion wie ein staatliches Lizenzsystem für private Anbieter Rechnung getragen werden könne. Entscheidend dürften dabei aber neben der Wahrung europäischen Rechts auch wirtschaftliche Kriterien wie die Sicherung von Arbeitsplätzen im Glücksspielsektor sein, der bereits jetzt in Deutschland Umsätze in Milliardenhöhe aufzuweisen habe.
Quelle: CDU/CSU-Gruppe in der EVP-ED-Fraktion im Europäischen Parlament
Arbeitsgruppe mit DFL und DFB soll Wirkungen von EuGH-Urteil prüfen
Eine Arbeitsgruppe des deutschen Sports soll die Auswirkungen des Wett-Urteils durch den Europäischen Gerichtshof prüfen. Die Gewährleistung der finanziellen Mittelaus den Sportwetten seien für den Sport unabdingbar, sagte der Präsident des Deutschen Olympischen Sportbundes, Thomas Bach. Die EuGH-Richter in Luxemburg hatten nach einer Klage durch die italienische Justiz geurteilt, dass auch private Anbieter von Wetten bei der Vergabe von Konzessionen zugelassen werden müssen.
Quelle: dpa
Quelle: dpa
Dienstag, 6. März 2007
EBA zum Placanica-Urteil
Heute liegt die endgültige Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) im Placanica-Fall (Rechtssache C-338/04) vor. Damit wurde ein weiterer Nagel in den Sarg des staatlichen Glücksspielmonopols geschlagen. Es handelt sich um eine Grundsatzentscheidung, die auf der EuGH-Rechtsprechung im Gambelli-Fall (C-243/01) aufbaut und von der sich die European Betting Association (EBA) erhofft, dass sie jenen EU-Mitgliedstaaten und nationalen Behörden als Richtlinie dient, die ihre einzelstaatlichen Gesetze und rechtlichen Rahmenbedingungen entsprechend abändern müssen, um mit dem EU-Vertrag von Rom konform zu gehen. Aufgrund dieser Entscheidung ruft die EBA alle Mitgliedstaaten auf, ihre Glücksspielmonopole aufzulösen und einen offenen und fairen Wettbewerb durch zugelassene und reglementierte Betreiber mit in Europa ausgestellten Lizenzen zuzulassen. Zudem sind alle Versuche, diese Betriebe und ihre leitenden Angestellten und örtlichen Zulieferer einzuschüchtern und zu kriminalisieren, umgehend einzustellen und praktische Lösungsansätze zu erarbeiten, die mit europäischem Recht konform gehen.
Der Placanica-Fall wie der vorausgehende Gambelli-Fall ergab sich aus der Frage, ob das italienische Gesetz der Beschränkung der Wettgeschäfte auf jene Personen oder Unternehmen, die in Italien eine Zulassung haben, mit den EU-Grundsätzen der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit, vereinbar ist. Die Entscheidung im Fall Gambelli hat im Jahr 2003 klargestellt, dass die von den Mitgliedstaaten auferlegten Beschränkungen an ihren Glücksspielmärkten nur dann mit Artikel 49 (Dienstleistungsfreiheit)und 43 (Niederlassungsfreiheit) vereinbar sind, wenn sie aus sehr klar umrissenen Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder
Gesundheit oder aufgrund der im überwiegenden öffentlichen Interesse gefällten Entscheidungen erfolgen. Die zur Erreichung eines solchen Ziels notwendigen Mittel dürfen dabei jedoch nicht überschritten oder in diskriminierender Weise angewandt werden. Insbesondere wurde die Bereicherung der Staatskasse zu diesem Zweck als unrechtmäßige Zielsetzung erachtet. Placanica wiederholt dies, um jeglichen Zweifel in dieser Angelegenheit zu beseitigen. Italien ist nicht der einzige Mitgliedstaat, in dem die Gambelli-Entscheidung bis heute unbeachtet blieb, da bei etlichen weiteren Mitgliedstaaten ähnlich gelagerte Fälle vor dem EuGH anhängig sind.
Die Placanica-Entscheidung verdeutlicht das Gambelli-Urteil und ist sogar noch expliziter hinsichtlich der Meinung des Europäischen Gerichtshofs in dieser Angelegenheit. Der ehemalige Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof, Siegbert Alber, nimmt wie folgt zu dieser jüngsten Entscheidung Stellung: "Monopole können und dürfen nicht die einzige Möglichkeit zur Regelung des Glücksspiels sein. Die Erteilungvon Konzessionen kann den gleichen Zielen dienen. Die Begründung der italienischen Monopole im Fall Placanica ist weit ehrlicher als die Angaben anderer Mitgliedstaaten, weil Italien zugibt, dass es mit seinem Modell der gleichzeitigen Vergabe von Konzessionen die Einnahmen erhöhen und lediglich illegale Glücksspielbetreiber bekämpfen will."
Um dem zu entsprechen, reicht es nicht aus, allen Akteuren die Möglichkeit einzuräumen, Anträge zu stellen. Es müssen hierfür auch die Voraussetzungen geschaffen werden. Ein System, im dem eine örtliche Konzession erforderlich ist und Unternehmen mit ihren Servern ortsansässig sein müssen usw., hat auch angemessene
Möglichkeiten zu bieten, ein legitimes öffentliches Interesse zu verfolgen, ansonsten wird dieses System auch nicht den Vorgaben des Vertrags entsprechen. Die EBA ist davon überzeugt, dass ein tragbarer Ansatz zur gegenseitigen Anerkennung von Normen und Zulassungen innerhalb der EU und damit die grenzüberschreitende Umsetzung möglich ist, ohne dass Online-Unternehmen sich in jedem einzelnen Mitgliedstaat der EU niederlassen müssen. Genau darum geht es schließlich im Internet-Geschäft. Es gibt keinen Grund, warum dieser Ansatz nicht auch in dieser Branche erfolgreich sein sollte.
Die EBA erwartet, dass die Rechtssache Placanica der Europäischen Kommission weitere unwiderlegbare gesetzliche Argumente und eine eindeutige Rechtfertigung liefert, um gegen Mitgliedstaaten Vertragsverletzungsverfahren wegen ungesetzlicher Beschränkungen im Glücksspielbereich einzuleiten. Es wird davon ausgegangen, dass die Europäische Kommission mit Nachdruck und erhöhter Geschwindigkeit alle anhängigen Vertragsverletzungsverfahren in diesem Bereich im Sinne jener im gesetzlichen Rahmen agierenden Unternehmen, die täglich finanziellen Schaden erleiden, und jener Führungskräfte, die in verschiedenen europäischen Rechtsprechungen wie Verbrecher behandelt werden, verfolgen wird.
Zudem muss anerkannt werden, dass Online-Wetten und -Glücksspiel eine beliebte Form der Unterhaltung sind, der Erwachsene in ganz Europa frönen möchten, wobei sie selbst entscheiden, bei welchem zugelassenen und regulierten europäischen Anbieter sie spielen möchten. Ein durch Wettbewerb gekennzeichneter Markt, in dem zugelassene und reglementierte Unternehmen in einem innovativen und technologiegetriebenen Geschäftsbereich gegeneinander antreten, ist der einzige Weg, den größtmöglichen Verbraucherwert und Verbraucherschutz zu erzielen.
Die EBA ist der Ansicht, dass die Rechtslage weiter geklärt wurde, und dass jetzt alle notwendigen Vorgaben vorliegen, die es Regierungen ermöglicht, ihre Politik in diesem Bereich zu überdenken. Die EBA hofft, dass Regierungen, die nach langfristigen Lösungen in Übereinstimmung mit dem europäischen Recht suchen, die Verbraucherinteressen schützen und die Entwicklung eines regulierten europäischen Markts im Sinn einer Zusammenarbeit mit den Regierungen und nicht im Zeichen eines Konflikts ermöglichen. Mögen sie nun die Gelegenheit zum Dialog mit der Industrie erkennen und ergreifen.
Die EBA ist ein Verband der führenden, europäischen Glücksspielunternehmen. Die EBA hat ihren Sitz in Brüssel und ist ein gemeinnütziger Verband. Der Verband setzt sich im Rahmen des EU-Gesetzes dafür ein, dass Mitglieder mit Sitz und Zulassung in
einem Mitgliedstaat ihre Dienstleistungen in allen weiteren EU-Mitgliedstaaten anbieten können und ebenso aus diesen Geschäfte annehmen können.
Quelle: Pressemitteilung EBA
Der Placanica-Fall wie der vorausgehende Gambelli-Fall ergab sich aus der Frage, ob das italienische Gesetz der Beschränkung der Wettgeschäfte auf jene Personen oder Unternehmen, die in Italien eine Zulassung haben, mit den EU-Grundsätzen der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit, vereinbar ist. Die Entscheidung im Fall Gambelli hat im Jahr 2003 klargestellt, dass die von den Mitgliedstaaten auferlegten Beschränkungen an ihren Glücksspielmärkten nur dann mit Artikel 49 (Dienstleistungsfreiheit)und 43 (Niederlassungsfreiheit) vereinbar sind, wenn sie aus sehr klar umrissenen Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder
Gesundheit oder aufgrund der im überwiegenden öffentlichen Interesse gefällten Entscheidungen erfolgen. Die zur Erreichung eines solchen Ziels notwendigen Mittel dürfen dabei jedoch nicht überschritten oder in diskriminierender Weise angewandt werden. Insbesondere wurde die Bereicherung der Staatskasse zu diesem Zweck als unrechtmäßige Zielsetzung erachtet. Placanica wiederholt dies, um jeglichen Zweifel in dieser Angelegenheit zu beseitigen. Italien ist nicht der einzige Mitgliedstaat, in dem die Gambelli-Entscheidung bis heute unbeachtet blieb, da bei etlichen weiteren Mitgliedstaaten ähnlich gelagerte Fälle vor dem EuGH anhängig sind.
Die Placanica-Entscheidung verdeutlicht das Gambelli-Urteil und ist sogar noch expliziter hinsichtlich der Meinung des Europäischen Gerichtshofs in dieser Angelegenheit. Der ehemalige Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof, Siegbert Alber, nimmt wie folgt zu dieser jüngsten Entscheidung Stellung: "Monopole können und dürfen nicht die einzige Möglichkeit zur Regelung des Glücksspiels sein. Die Erteilungvon Konzessionen kann den gleichen Zielen dienen. Die Begründung der italienischen Monopole im Fall Placanica ist weit ehrlicher als die Angaben anderer Mitgliedstaaten, weil Italien zugibt, dass es mit seinem Modell der gleichzeitigen Vergabe von Konzessionen die Einnahmen erhöhen und lediglich illegale Glücksspielbetreiber bekämpfen will."
Um dem zu entsprechen, reicht es nicht aus, allen Akteuren die Möglichkeit einzuräumen, Anträge zu stellen. Es müssen hierfür auch die Voraussetzungen geschaffen werden. Ein System, im dem eine örtliche Konzession erforderlich ist und Unternehmen mit ihren Servern ortsansässig sein müssen usw., hat auch angemessene
Möglichkeiten zu bieten, ein legitimes öffentliches Interesse zu verfolgen, ansonsten wird dieses System auch nicht den Vorgaben des Vertrags entsprechen. Die EBA ist davon überzeugt, dass ein tragbarer Ansatz zur gegenseitigen Anerkennung von Normen und Zulassungen innerhalb der EU und damit die grenzüberschreitende Umsetzung möglich ist, ohne dass Online-Unternehmen sich in jedem einzelnen Mitgliedstaat der EU niederlassen müssen. Genau darum geht es schließlich im Internet-Geschäft. Es gibt keinen Grund, warum dieser Ansatz nicht auch in dieser Branche erfolgreich sein sollte.
Die EBA erwartet, dass die Rechtssache Placanica der Europäischen Kommission weitere unwiderlegbare gesetzliche Argumente und eine eindeutige Rechtfertigung liefert, um gegen Mitgliedstaaten Vertragsverletzungsverfahren wegen ungesetzlicher Beschränkungen im Glücksspielbereich einzuleiten. Es wird davon ausgegangen, dass die Europäische Kommission mit Nachdruck und erhöhter Geschwindigkeit alle anhängigen Vertragsverletzungsverfahren in diesem Bereich im Sinne jener im gesetzlichen Rahmen agierenden Unternehmen, die täglich finanziellen Schaden erleiden, und jener Führungskräfte, die in verschiedenen europäischen Rechtsprechungen wie Verbrecher behandelt werden, verfolgen wird.
Zudem muss anerkannt werden, dass Online-Wetten und -Glücksspiel eine beliebte Form der Unterhaltung sind, der Erwachsene in ganz Europa frönen möchten, wobei sie selbst entscheiden, bei welchem zugelassenen und regulierten europäischen Anbieter sie spielen möchten. Ein durch Wettbewerb gekennzeichneter Markt, in dem zugelassene und reglementierte Unternehmen in einem innovativen und technologiegetriebenen Geschäftsbereich gegeneinander antreten, ist der einzige Weg, den größtmöglichen Verbraucherwert und Verbraucherschutz zu erzielen.
Die EBA ist der Ansicht, dass die Rechtslage weiter geklärt wurde, und dass jetzt alle notwendigen Vorgaben vorliegen, die es Regierungen ermöglicht, ihre Politik in diesem Bereich zu überdenken. Die EBA hofft, dass Regierungen, die nach langfristigen Lösungen in Übereinstimmung mit dem europäischen Recht suchen, die Verbraucherinteressen schützen und die Entwicklung eines regulierten europäischen Markts im Sinn einer Zusammenarbeit mit den Regierungen und nicht im Zeichen eines Konflikts ermöglichen. Mögen sie nun die Gelegenheit zum Dialog mit der Industrie erkennen und ergreifen.
Die EBA ist ein Verband der führenden, europäischen Glücksspielunternehmen. Die EBA hat ihren Sitz in Brüssel und ist ein gemeinnütziger Verband. Der Verband setzt sich im Rahmen des EU-Gesetzes dafür ein, dass Mitglieder mit Sitz und Zulassung in
einem Mitgliedstaat ihre Dienstleistungen in allen weiteren EU-Mitgliedstaaten anbieten können und ebenso aus diesen Geschäfte annehmen können.
Quelle: Pressemitteilung EBA
Der Streit um Sportwetten – was sagen eigentlich die Menschen auf der Straße?
Umfrage von tns emnid bei der Bevölkerung
Der Streit um Sportwetten zwischen Verwaltungsgerichten und Ordnungsbehörden einerseits und den privaten Wettvermittlungsbüros andererseits hält seit Monaten an. Die Medien berichten fast täglich über Sinn und Unsinn des Sportwettmonopols in Deutschland. Für den Verband Europäischer Wettunternehmer (VEWU) Anlass, die Menschen auf der Straße nach ihrer Einstellung zu privaten und staatlichen Sportwetten zu befragen.
Das Meinungsforschungsinstitut tns emnid hat im Auftrag von VEWU Ende Januar eine repräsentative Befragung in der Bevölkerung zu Sportwetten und zur Frage der Marktöffnung oder Erhalt des Monopols vorgenommen. Die Ergebnisse wurden im Rahmen einer Pressekonferenz am 6. März in Berlin vorgestellt.
Hier die wichtigsten Ergebnisse im Überblick:
1. Mehr als 2/3 der Bevölkerung (63%) machen keinen Unterschied zwischen der Teilnahme an privaten oder staatlichen Sportwetten. Ebenfalls 63 % sind der Meinung, dass sowohl private als auch staatliche Sportwetten erlaubt sein sollten.
2. 85 % der Befragten sehen bei der Frage der Suchtgefahr von Sportwetten keinen Unterschied zwischen staatlichen oder privaten Wettangeboten.
3. Die Hälfte aller Befragten (51%) sieht die Umsatzverbesserung als Hauptmotiv des Staates, die privaten Wettbewerber zu verbieten. Nur 8% sehen das Motiv in der Verringerung der Suchtgefahr. 36% sind der Meinung, dass beide Gründe eine Rolle spielen.
4. Für den Fall eines Verbotes privater Sportwetten in Deutschland vermuten 73% aller Befragten, dass sie dann bei privaten ausländischen Anbietern wetten würden. 72% sehen die Gefahr, dass Arbeitsplätze in Deutschland verloren gehen, 59% sehen Einnahmenverluste des Staates.
5. Der durchschnittliche Wetteinsatz pro Monat liegt bei Euro 38,04 (staatliche Sportwetten) bzw. Euro 38,85 (private Sportwetten) und damit in einem Bereich, der keine großen finanziellen Risiken birgt.
Markus Maul, Präsident des Verbands Europäischer Wettunternehmer (VEWU), ist von den Ergebnissen positiv überrascht. Die Umfrage zeige, dass die Menschen den seit Monaten andauernden Streit gar nicht nachvollziehen können. Auch glaubten sie nicht der Propaganda der staatlichen Lotteriegesellschaften, dass es dem Staat vorrangig darum gehe, die Menschen vor der Gefahr der Spielsucht zu schützen. „Die Umfrage zeigt, dass die Verantwortlichen in der Politik die Menschen und ihre Urteilsfähigkeit oftmals unterschätzen. Wir freuen uns daher, dass es uns mit der Umfrage gelungen ist, das Thema in der Öffentlichkeit zu versachlichen“, so Maul abschließend.
Quelle: Pressemitteilung VEWU
Der Streit um Sportwetten zwischen Verwaltungsgerichten und Ordnungsbehörden einerseits und den privaten Wettvermittlungsbüros andererseits hält seit Monaten an. Die Medien berichten fast täglich über Sinn und Unsinn des Sportwettmonopols in Deutschland. Für den Verband Europäischer Wettunternehmer (VEWU) Anlass, die Menschen auf der Straße nach ihrer Einstellung zu privaten und staatlichen Sportwetten zu befragen.
Das Meinungsforschungsinstitut tns emnid hat im Auftrag von VEWU Ende Januar eine repräsentative Befragung in der Bevölkerung zu Sportwetten und zur Frage der Marktöffnung oder Erhalt des Monopols vorgenommen. Die Ergebnisse wurden im Rahmen einer Pressekonferenz am 6. März in Berlin vorgestellt.
Hier die wichtigsten Ergebnisse im Überblick:
1. Mehr als 2/3 der Bevölkerung (63%) machen keinen Unterschied zwischen der Teilnahme an privaten oder staatlichen Sportwetten. Ebenfalls 63 % sind der Meinung, dass sowohl private als auch staatliche Sportwetten erlaubt sein sollten.
2. 85 % der Befragten sehen bei der Frage der Suchtgefahr von Sportwetten keinen Unterschied zwischen staatlichen oder privaten Wettangeboten.
3. Die Hälfte aller Befragten (51%) sieht die Umsatzverbesserung als Hauptmotiv des Staates, die privaten Wettbewerber zu verbieten. Nur 8% sehen das Motiv in der Verringerung der Suchtgefahr. 36% sind der Meinung, dass beide Gründe eine Rolle spielen.
4. Für den Fall eines Verbotes privater Sportwetten in Deutschland vermuten 73% aller Befragten, dass sie dann bei privaten ausländischen Anbietern wetten würden. 72% sehen die Gefahr, dass Arbeitsplätze in Deutschland verloren gehen, 59% sehen Einnahmenverluste des Staates.
5. Der durchschnittliche Wetteinsatz pro Monat liegt bei Euro 38,04 (staatliche Sportwetten) bzw. Euro 38,85 (private Sportwetten) und damit in einem Bereich, der keine großen finanziellen Risiken birgt.
Markus Maul, Präsident des Verbands Europäischer Wettunternehmer (VEWU), ist von den Ergebnissen positiv überrascht. Die Umfrage zeige, dass die Menschen den seit Monaten andauernden Streit gar nicht nachvollziehen können. Auch glaubten sie nicht der Propaganda der staatlichen Lotteriegesellschaften, dass es dem Staat vorrangig darum gehe, die Menschen vor der Gefahr der Spielsucht zu schützen. „Die Umfrage zeigt, dass die Verantwortlichen in der Politik die Menschen und ihre Urteilsfähigkeit oftmals unterschätzen. Wir freuen uns daher, dass es uns mit der Umfrage gelungen ist, das Thema in der Öffentlichkeit zu versachlichen“, so Maul abschließend.
Quelle: Pressemitteilung VEWU
VEWU zum Placanica-Urteil
Europa erhöht den Druck auf Deutschland
Placanica-Urteil des EuGH bringt die Wende im Streit um das Wettmonopol in Deutschland
Für den Verband Europäischer Wettunternehmer (VEWU) ist das heutige Urteil des EuGH ein eindeutiges Signal für den Fall des Monopols in Deutschland.
• Der EuGH bestätigt in beeindruckender Weise die EG-Widrigkeit der italienischen Sportwetten-Beschränkungen.
• Die Richter führen aus, dass unter dem bloßem Hinweis auf die fehlende Erlaubnis ausländischen Wettunternehmen und ihren Vermittlern das Angebot von Sportwetten nicht verboten werden kann.
• Das Veranstaltermonopol kann nicht aufrecht erhalten werden. Der EuGH fordert eine diskriminierungsfreie Vergabe von Veranstalter-Lizenzen. Werden solche Lizenzen nicht offen ausgeschrieben, ist die Vermittlung von Sportwetten an Veranstalter im EU-Ausland zulässig. Voraussetzung ist lediglich, dass die ausländischen Veranstalter in ihrem Heimatland der staatlichen Kontrolle unterliegen. Damit wird dem Verbraucherschutz Rechnung getragen. Der völlige Ausschluß von Unternehmen aus anderen EG-Staaten ist unverhältnismäßig.
• Die in Deutschland geführten Strafverfahren gegen Sportwett-Vermittler müssen eingestellt werden. Der EuGH hat klargestellt, daß eine Strafsanktion ausscheidet, wenn kein Verfahren zur Konzessionsvergabe vorgesehen ist.
Für Markus Maul, Präsident des VEWU, ist das Urteil positiv für die privaten Wettanbieter auch in Deutschland zu werten. „Ich gehe fest davon aus, dass die Staatskanzleien der Bundesländer das Urteil genauestens prüfen und ihre Ministerpräsidenten über sämtliche Gefahren aufklären werden, die im Staatsvertragsentwurf ganz offensichtlich lauern. Es ist davon auszugehen, dass auch die EU-Kommission bei der anstehenden Entscheidung über die Fortsetzung des Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland das Urteil zu Rate ziehen wird. Das heutige Urteil bezieht sich zwar auf Italien, das im Unterschied zu Deutschland eine limitierte Zahl von Lizenzen vergeben hat. Wenn die Richter aber bereits in diesem teilliberalisierten Modell Zweifel daran erkennen lassen, dass eine zahlenmäßige Beschränkung von Anbietern dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit enstpricht, läßt sich daraus ableiten, dass ein staatliches Monopol erst recht nicht geeignet und erforderlich ist, um den möglichen Gefahren der Sportwette zu begegnen“.
Für die Menschen auf der Straße macht es ebenfalls keinen Unterschied, ob Sportwetten staatlich oder privat angeboten werden. Dies ist ein Ergebnis einer aktuellen Meinungsumfrage von tns emnid zur Einstellung der Bevölkerung zu Sportwetten.
Die notwendige Kontrolle und Suchtprävention kann auch in einem liberalen Sportwettstaatsvertrag geregelt werden, wie ihn Schleswig-Holstein für heute angekündigt hat.
Pressemitteilung: VEWU
Placanica-Urteil des EuGH bringt die Wende im Streit um das Wettmonopol in Deutschland
Für den Verband Europäischer Wettunternehmer (VEWU) ist das heutige Urteil des EuGH ein eindeutiges Signal für den Fall des Monopols in Deutschland.
• Der EuGH bestätigt in beeindruckender Weise die EG-Widrigkeit der italienischen Sportwetten-Beschränkungen.
• Die Richter führen aus, dass unter dem bloßem Hinweis auf die fehlende Erlaubnis ausländischen Wettunternehmen und ihren Vermittlern das Angebot von Sportwetten nicht verboten werden kann.
• Das Veranstaltermonopol kann nicht aufrecht erhalten werden. Der EuGH fordert eine diskriminierungsfreie Vergabe von Veranstalter-Lizenzen. Werden solche Lizenzen nicht offen ausgeschrieben, ist die Vermittlung von Sportwetten an Veranstalter im EU-Ausland zulässig. Voraussetzung ist lediglich, dass die ausländischen Veranstalter in ihrem Heimatland der staatlichen Kontrolle unterliegen. Damit wird dem Verbraucherschutz Rechnung getragen. Der völlige Ausschluß von Unternehmen aus anderen EG-Staaten ist unverhältnismäßig.
• Die in Deutschland geführten Strafverfahren gegen Sportwett-Vermittler müssen eingestellt werden. Der EuGH hat klargestellt, daß eine Strafsanktion ausscheidet, wenn kein Verfahren zur Konzessionsvergabe vorgesehen ist.
Für Markus Maul, Präsident des VEWU, ist das Urteil positiv für die privaten Wettanbieter auch in Deutschland zu werten. „Ich gehe fest davon aus, dass die Staatskanzleien der Bundesländer das Urteil genauestens prüfen und ihre Ministerpräsidenten über sämtliche Gefahren aufklären werden, die im Staatsvertragsentwurf ganz offensichtlich lauern. Es ist davon auszugehen, dass auch die EU-Kommission bei der anstehenden Entscheidung über die Fortsetzung des Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland das Urteil zu Rate ziehen wird. Das heutige Urteil bezieht sich zwar auf Italien, das im Unterschied zu Deutschland eine limitierte Zahl von Lizenzen vergeben hat. Wenn die Richter aber bereits in diesem teilliberalisierten Modell Zweifel daran erkennen lassen, dass eine zahlenmäßige Beschränkung von Anbietern dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit enstpricht, läßt sich daraus ableiten, dass ein staatliches Monopol erst recht nicht geeignet und erforderlich ist, um den möglichen Gefahren der Sportwette zu begegnen“.
Für die Menschen auf der Straße macht es ebenfalls keinen Unterschied, ob Sportwetten staatlich oder privat angeboten werden. Dies ist ein Ergebnis einer aktuellen Meinungsumfrage von tns emnid zur Einstellung der Bevölkerung zu Sportwetten.
Die notwendige Kontrolle und Suchtprävention kann auch in einem liberalen Sportwettstaatsvertrag geregelt werden, wie ihn Schleswig-Holstein für heute angekündigt hat.
Pressemitteilung: VEWU
DOSB zum Placanica-Urteil
DOSB-Arbeitsgruppe prüft EuGH-Urteil zum Thema Sportwetten
Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) wird sich in den kommenden Wochen eingehend mit dem am Dienstag (6. März 2007) ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofes zum Thema Sportwetten befassen. „Wir werden das Urteil sorgfältig daraufhin prüfen müssen, welche Auswirkungen es auf den deutschen Markt hat. Unabdingbar für den Sport ist die Gewährleistung der finanziellen Mittel, die er bislang aus den Sportwetten erhalten hat, auch für die Zukunft“, sagt DOSB-Präsident Dr. Thomas Bach.
Der Europäische Gerichtshof hat am Dienstag (6. März 2007) im Strafverfahren gegen Massimiliano Placanica und andere für gemeinschaftsrechtswidrig erklärt, dass in Italien Vermittler, die für Rechnung ausländischer Unternehmen Wetten sammeln, mit Strafe bedroht sind.
Unter Vorsitz von Dr. Michael Vesper, Generaldirektor des Deutschen Olympischen Sportbundes, wird in Kürze eine hochrangige Arbeitsgruppe die Thematik diskutieren. Der Gruppe werden führende Vertreter der Spitzenverbände, darunter auch des Deutschen Fußball-Bundes und der Deutschen Fußball Liga, sowie der Landessportbünde angehören.
„Wir erwarten, dass eine europafeste und verfassungsgemäße Lösung gefunden wird, die die Finanzierung der gemeinnützigen Aufgaben des Sports sicher stellt“, erklärt Michael Vesper: „Jetzt sind die Ministerpräsidenten der Länder gefordert. Es sollte möglich sein, eine Regelung zu erreichen, die der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesverfassungsgerichtes folgt und dem Sport mit seinen 90.000 Vereinen hilft.“
Quelle: Deutscher Olympischer Sportbund (DOSB)
Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) wird sich in den kommenden Wochen eingehend mit dem am Dienstag (6. März 2007) ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofes zum Thema Sportwetten befassen. „Wir werden das Urteil sorgfältig daraufhin prüfen müssen, welche Auswirkungen es auf den deutschen Markt hat. Unabdingbar für den Sport ist die Gewährleistung der finanziellen Mittel, die er bislang aus den Sportwetten erhalten hat, auch für die Zukunft“, sagt DOSB-Präsident Dr. Thomas Bach.
Der Europäische Gerichtshof hat am Dienstag (6. März 2007) im Strafverfahren gegen Massimiliano Placanica und andere für gemeinschaftsrechtswidrig erklärt, dass in Italien Vermittler, die für Rechnung ausländischer Unternehmen Wetten sammeln, mit Strafe bedroht sind.
Unter Vorsitz von Dr. Michael Vesper, Generaldirektor des Deutschen Olympischen Sportbundes, wird in Kürze eine hochrangige Arbeitsgruppe die Thematik diskutieren. Der Gruppe werden führende Vertreter der Spitzenverbände, darunter auch des Deutschen Fußball-Bundes und der Deutschen Fußball Liga, sowie der Landessportbünde angehören.
„Wir erwarten, dass eine europafeste und verfassungsgemäße Lösung gefunden wird, die die Finanzierung der gemeinnützigen Aufgaben des Sports sicher stellt“, erklärt Michael Vesper: „Jetzt sind die Ministerpräsidenten der Länder gefordert. Es sollte möglich sein, eine Regelung zu erreichen, die der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesverfassungsgerichtes folgt und dem Sport mit seinen 90.000 Vereinen hilft.“
Quelle: Deutscher Olympischer Sportbund (DOSB)
VDZ zum PLacanica-Urteil
VDZ begrüßt Sportwetten-Urteil des EuGH
Italiens Vorgehen gegen die Vermittlung ausländischer Sportwetten illegal / Verleger fordern Liberalisierung für Deutschland
Nach dem heutigen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg verstößt das derzeitige italienische Modell der Vergabe von Sportwettkonzessionen gegen Europarecht. Recht bekamen mehrere italienische Wettbürobetreiber, unter ihnen M. Placanica, die nun auch ohne Konzession Wetten für einen britischen Wettveranstalter in Italien vermitteln dürfen.
Das EuGH-Urteil ist ein weiterer Schritt auf dem Weg zu einer faktischen Abschaffung staatlicher Sportwettenmonopole und setzt deshalb auch Deutschland unter Zugzwang. Obwohl eine Zulassung privater Wettanbieter nach einem Gutachten des ifo Instituts für Wirtschaftsforschung volkswirtschaftlich vorteilhafter und nach diversen Rechtsgutachten allein rechtmäßig wäre, wollen 15 Bundesländer weiter an ihrem Monopol festhalten. Allein Schleswig-Holstein tritt bislang für eine geregelte Liberalisierung ein. Der VDZ fordert alle Bundesländer auf, unverzüglich einen privaten Sportwettenmarkt zuzulassen, in dem konzessionierte Veranstalter Wetten anbieten und bewerben dürfen.
"Ohne eine zügige Liberalisierung des Sportwettenmarktes verpassen die Bundesländer ihre vielleicht letzte Chance, die Veranstaltung von Sportwetten, Arbeitsplätze sowie Wettgelder in Deutschland zu halten und gleichzeitig - mit Hilfe einer Wettabgabe - einen Beitrag zur Finanzierung gemeinnütziger Zwecke wie der Sportförderung nachhaltig zu sichern", sagte Dr. Christoph Fiedler, Leiter Europa- und Medienpolitik im VDZ. "Bundesländer, die sich jetzt immer noch dem Vorbild von Schleswig-Holstein verweigern, sind verantwortlich, wenn immer mehr Wettgelder ins Ausland fließen und weder etwas zur Wirtschaft und Werbung noch - mittels einer Wettabgabe - zur Finanzierung gemeinnütziger Zwecke beitragen."
Quelle: Pressemitteilung VDZ
Italiens Vorgehen gegen die Vermittlung ausländischer Sportwetten illegal / Verleger fordern Liberalisierung für Deutschland
Nach dem heutigen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg verstößt das derzeitige italienische Modell der Vergabe von Sportwettkonzessionen gegen Europarecht. Recht bekamen mehrere italienische Wettbürobetreiber, unter ihnen M. Placanica, die nun auch ohne Konzession Wetten für einen britischen Wettveranstalter in Italien vermitteln dürfen.
Das EuGH-Urteil ist ein weiterer Schritt auf dem Weg zu einer faktischen Abschaffung staatlicher Sportwettenmonopole und setzt deshalb auch Deutschland unter Zugzwang. Obwohl eine Zulassung privater Wettanbieter nach einem Gutachten des ifo Instituts für Wirtschaftsforschung volkswirtschaftlich vorteilhafter und nach diversen Rechtsgutachten allein rechtmäßig wäre, wollen 15 Bundesländer weiter an ihrem Monopol festhalten. Allein Schleswig-Holstein tritt bislang für eine geregelte Liberalisierung ein. Der VDZ fordert alle Bundesländer auf, unverzüglich einen privaten Sportwettenmarkt zuzulassen, in dem konzessionierte Veranstalter Wetten anbieten und bewerben dürfen.
"Ohne eine zügige Liberalisierung des Sportwettenmarktes verpassen die Bundesländer ihre vielleicht letzte Chance, die Veranstaltung von Sportwetten, Arbeitsplätze sowie Wettgelder in Deutschland zu halten und gleichzeitig - mit Hilfe einer Wettabgabe - einen Beitrag zur Finanzierung gemeinnütziger Zwecke wie der Sportförderung nachhaltig zu sichern", sagte Dr. Christoph Fiedler, Leiter Europa- und Medienpolitik im VDZ. "Bundesländer, die sich jetzt immer noch dem Vorbild von Schleswig-Holstein verweigern, sind verantwortlich, wenn immer mehr Wettgelder ins Ausland fließen und weder etwas zur Wirtschaft und Werbung noch - mittels einer Wettabgabe - zur Finanzierung gemeinnütziger Zwecke beitragen."
Quelle: Pressemitteilung VDZ
FDP zum Placanica-Urteil
Nach EuGH-Entscheidung zu Sportwetten jetzt einen europakonformen Staatsvertrag vorlegen!
Die FDP-Bundestagsfraktion begrüßt die heutige Entscheidung des EuGHs im Fall Placanica. Der protektionistische Ansatz Italiens wurde damit entschieden zurückgewiesen. Damit bestätigt der EuGH die seit langem vertretene Position der FDP. Gleichzeitig handelt es sich auch um ein deutliches Signal an Deutschland: Ein europakonformer Staatsvertrag muss nun vorgelegt werden. Die geplante Umsetzung des vorliegenden Entwurfes eines Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom Dezember 2006 sollte nun in weite Ferne gerückt sein. Dieser neue Staatsvertrag, der von den Ministerpräsidenten ausgehandelt wurde, liegt noch bei der Europäischen Kommission zur Genehmigung. Die Kommission wird das heutige Urteil nicht unberücksichtigt lassen können. Die im Staatsvertragsentwurf enthaltenen verfassungs- und europarechtlichen Bedenken wurden auch im Rechtsgutachten von DFB und DFL vor einigen Tagen deutlich hervorgehoben.
Die Europäische Kommission, der EuGH, das Bundeskartellamt und viele Politiker stehen bereits für eine Öffnung des Sportwett-Marktes. Die FDP-Bundestagsfraktion fordert eine Kehrtwende, um die verlorene Zeit gut zu machen: der geltende Staatsvertrag muss Ende des Jahres durch einen neuen ersetzt werden. Die 15 Ministerpräsidenten, die den Staatvertrag im Dezember lediglich "zustimmend zur Kenntnis" genommen haben, sollten endlich ihren sturen Alleingang beenden und dem Vorbild ihres Kollegen Peter Harry Carstensen (CDU) folgen: heute wird in Schleswig-Holstein ein alternatives Modell zu einem dualen Staatsvertrag vorgestellt.
Es liegen genügend Modelle auf dem Tisch, sie müssen endlich bei den Überlegungen der Ministerpräsidenten berücksichtigt werden. Im Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom März 2006 ist die Zulassung privater Anbieter ausdrücklich vorgesehen. Das Bundesverfassungsgericht hat einen ausreichenden zeitlichen Rahmen bis zum 31.12.2007 ermöglicht.
Quelle: Pressemitteilung FDP
Die FDP-Bundestagsfraktion begrüßt die heutige Entscheidung des EuGHs im Fall Placanica. Der protektionistische Ansatz Italiens wurde damit entschieden zurückgewiesen. Damit bestätigt der EuGH die seit langem vertretene Position der FDP. Gleichzeitig handelt es sich auch um ein deutliches Signal an Deutschland: Ein europakonformer Staatsvertrag muss nun vorgelegt werden. Die geplante Umsetzung des vorliegenden Entwurfes eines Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom Dezember 2006 sollte nun in weite Ferne gerückt sein. Dieser neue Staatsvertrag, der von den Ministerpräsidenten ausgehandelt wurde, liegt noch bei der Europäischen Kommission zur Genehmigung. Die Kommission wird das heutige Urteil nicht unberücksichtigt lassen können. Die im Staatsvertragsentwurf enthaltenen verfassungs- und europarechtlichen Bedenken wurden auch im Rechtsgutachten von DFB und DFL vor einigen Tagen deutlich hervorgehoben.
Die Europäische Kommission, der EuGH, das Bundeskartellamt und viele Politiker stehen bereits für eine Öffnung des Sportwett-Marktes. Die FDP-Bundestagsfraktion fordert eine Kehrtwende, um die verlorene Zeit gut zu machen: der geltende Staatsvertrag muss Ende des Jahres durch einen neuen ersetzt werden. Die 15 Ministerpräsidenten, die den Staatvertrag im Dezember lediglich "zustimmend zur Kenntnis" genommen haben, sollten endlich ihren sturen Alleingang beenden und dem Vorbild ihres Kollegen Peter Harry Carstensen (CDU) folgen: heute wird in Schleswig-Holstein ein alternatives Modell zu einem dualen Staatsvertrag vorgestellt.
Es liegen genügend Modelle auf dem Tisch, sie müssen endlich bei den Überlegungen der Ministerpräsidenten berücksichtigt werden. Im Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom März 2006 ist die Zulassung privater Anbieter ausdrücklich vorgesehen. Das Bundesverfassungsgericht hat einen ausreichenden zeitlichen Rahmen bis zum 31.12.2007 ermöglicht.
Quelle: Pressemitteilung FDP
Tipp24 AG zum Placanica-Urteil
Europäischer Gerichtshof liberalisiert europäischen Glücksspielmarkt
Durch das heute verkündete Urteil des EuGH zum Fall Placanica wird die Ratifizierung des geplanten Glücksspielstaatsvertrages faktisch obsolet. Das grenzüberschreitende Angebot von Glücksspielen, die in einem Mitgliedstaat der EU genehmigt sind, darf laut EuGH von einem anderen Mitgliedstaat weder strafrechtlich noch verwaltungsrechtlich unterbunden werden.
Der geplante deutsche Glücksspielstaatsvertrag hat nun keine Zukunft mehr, da er diesen Grundsätzen, insbesondere der Verhältnismäßigkeit und der Erforderlichkeit, widerspricht. Sollten die Ministerpräsidenten ihm dennoch zustimmen, könnten in der Folge ausländische Anbieter auf dem deutschen Markt tätig sein, während etablierte deutsche Unternehmen wie die Tipp24 AG verboten würden.
Jens Schumann, Vorstand der Tipp24 AG: 'Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Ministerpräsidenten den geplanten Staatsvertrag in Kenntnis dieses Urteils unterschreiben werden. Damit wäre das drohende Verbot unserer Geschäftstätigkeit abgewendet. Gleichzeitig erleichtert uns das Urteil die Expansion im Ausland. Dafür sind wir mit unseren beiden Tochterfirmen in Spanien und Italien hervorragend aufgestellt.'
Das Urteil hat auch Bedeutung für das noch bis Ende März laufende Notifizierungsverfahren bei der Europäischen Kommission.
Die CDU-Fraktion Schleswig-Holstein reagiert mit einem neuen Staatsvertrags-Entwurf, der die Trennung von Sportwetten sowie Lotto und Lotterien vorsieht. Danach würde das Sportwettenrecht, wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert, neu geregelt, für das deutsche Lotto behielte der Staatsvertrag von 2004 Gültigkeit.
Quelle: Pressemitteilung Tipp24 AG
Durch das heute verkündete Urteil des EuGH zum Fall Placanica wird die Ratifizierung des geplanten Glücksspielstaatsvertrages faktisch obsolet. Das grenzüberschreitende Angebot von Glücksspielen, die in einem Mitgliedstaat der EU genehmigt sind, darf laut EuGH von einem anderen Mitgliedstaat weder strafrechtlich noch verwaltungsrechtlich unterbunden werden.
Der geplante deutsche Glücksspielstaatsvertrag hat nun keine Zukunft mehr, da er diesen Grundsätzen, insbesondere der Verhältnismäßigkeit und der Erforderlichkeit, widerspricht. Sollten die Ministerpräsidenten ihm dennoch zustimmen, könnten in der Folge ausländische Anbieter auf dem deutschen Markt tätig sein, während etablierte deutsche Unternehmen wie die Tipp24 AG verboten würden.
Jens Schumann, Vorstand der Tipp24 AG: 'Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Ministerpräsidenten den geplanten Staatsvertrag in Kenntnis dieses Urteils unterschreiben werden. Damit wäre das drohende Verbot unserer Geschäftstätigkeit abgewendet. Gleichzeitig erleichtert uns das Urteil die Expansion im Ausland. Dafür sind wir mit unseren beiden Tochterfirmen in Spanien und Italien hervorragend aufgestellt.'
Das Urteil hat auch Bedeutung für das noch bis Ende März laufende Notifizierungsverfahren bei der Europäischen Kommission.
Die CDU-Fraktion Schleswig-Holstein reagiert mit einem neuen Staatsvertrags-Entwurf, der die Trennung von Sportwetten sowie Lotto und Lotterien vorsieht. Danach würde das Sportwettenrecht, wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert, neu geregelt, für das deutsche Lotto behielte der Staatsvertrag von 2004 Gültigkeit.
Quelle: Pressemitteilung Tipp24 AG
Bayerisches Staatsministerium des Innern zum Placanica-Urteil
Schmid: "Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Placanica zeigt Tücken des "Konzessionsmodells" - Entscheidung der Länder für konsequenten Spielerschutz bestätigt"
"Die heutige Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zeigt die Tücken des "Konzessionsmodells" und bestätigt die Entscheidung der Länder für einen konsequenten Spielerschutz", betont Innenstaatssekretär Georg Schmid. Damit werden die Annahmen bestätigt, die die Länder beim Glücksspielstaatsvertrag geleitet haben. Ein Konzessionsmodell ist unter den gegenwärtigen europarechtlichen Rahmenbedingungen nicht geeignet, die ordnungs- und gesellschaftspolitischen Ziele des Staatsvertrags zu erreichen. Die Entscheidung des EuGH in Sachen Placanica zeigt, dass selbst eine Begrenzung auf 1000 Konzessionen in Frage gestellt wird und deshalb mit einer enormen Expansion des Angebots gerechnet werden müsste. Im gleichen Maß würde aber die Zahl der suchtkranken und suchtgefährdeten Glücksspieler steigen. Dagegen erfüllt die konsequente ordnungsrechtliche Ausrichtung des Wettmonopols am Ziel der Spielsuchtbekämpfung, wie sie das Bundesverfassungsgericht gefordert hat, zugleich die Forderungen des EuGH an eine kohärente und systematische Politik im Glücksspielbereich. Die Kernziele eines Schutzes der Spieler und der Allgemeinheit sind heute nur auf dem im Glücksspielstaatsvertrag vorgesehenen Weg zu verwirklichen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich in seinem heutigen Urteil in Sachen Placanica mit Einzelheiten des in Italien geltenden Konzessionsmodells bei Sportwetten beschäftigt. Er hat den bis 2003 geltenden Ausschluss börsennotierter Gesellschaften als gemeinschaftsrechtswidrig beanstandet und zu der Begrenzung der Zahl der Konzessionen auf 1000 für ganz Italien erhebliche Zweifel geäußert. Der EuGH hat andererseits seine ständige Rechtsprechung bestätigt, dass die schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft, die mit Glücksspielen und Wetten einhergehen, Beschränkungen der Handelsfreiheiten des EG-Vertrages rechtfertigen. Die Mitgliedstaaten sind frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glückspiele zu bestimmen. Es steht in ihrem Ermessen, welche Erfordernisse zum Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung erforderlich sind. Sie müssen dabei aber eine kohärente und systematische Politik der Begrenzung der Möglichkeiten zum Spiel verfolgen.
Quelle: Pressemitteilung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
"Die heutige Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zeigt die Tücken des "Konzessionsmodells" und bestätigt die Entscheidung der Länder für einen konsequenten Spielerschutz", betont Innenstaatssekretär Georg Schmid. Damit werden die Annahmen bestätigt, die die Länder beim Glücksspielstaatsvertrag geleitet haben. Ein Konzessionsmodell ist unter den gegenwärtigen europarechtlichen Rahmenbedingungen nicht geeignet, die ordnungs- und gesellschaftspolitischen Ziele des Staatsvertrags zu erreichen. Die Entscheidung des EuGH in Sachen Placanica zeigt, dass selbst eine Begrenzung auf 1000 Konzessionen in Frage gestellt wird und deshalb mit einer enormen Expansion des Angebots gerechnet werden müsste. Im gleichen Maß würde aber die Zahl der suchtkranken und suchtgefährdeten Glücksspieler steigen. Dagegen erfüllt die konsequente ordnungsrechtliche Ausrichtung des Wettmonopols am Ziel der Spielsuchtbekämpfung, wie sie das Bundesverfassungsgericht gefordert hat, zugleich die Forderungen des EuGH an eine kohärente und systematische Politik im Glücksspielbereich. Die Kernziele eines Schutzes der Spieler und der Allgemeinheit sind heute nur auf dem im Glücksspielstaatsvertrag vorgesehenen Weg zu verwirklichen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich in seinem heutigen Urteil in Sachen Placanica mit Einzelheiten des in Italien geltenden Konzessionsmodells bei Sportwetten beschäftigt. Er hat den bis 2003 geltenden Ausschluss börsennotierter Gesellschaften als gemeinschaftsrechtswidrig beanstandet und zu der Begrenzung der Zahl der Konzessionen auf 1000 für ganz Italien erhebliche Zweifel geäußert. Der EuGH hat andererseits seine ständige Rechtsprechung bestätigt, dass die schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft, die mit Glücksspielen und Wetten einhergehen, Beschränkungen der Handelsfreiheiten des EG-Vertrages rechtfertigen. Die Mitgliedstaaten sind frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glückspiele zu bestimmen. Es steht in ihrem Ermessen, welche Erfordernisse zum Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung erforderlich sind. Sie müssen dabei aber eine kohärente und systematische Politik der Begrenzung der Möglichkeiten zum Spiel verfolgen.
Quelle: Pressemitteilung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
VPRT zum Placanica-Urteil
VPRT begrüßt EuGH-Entscheidung im Fall Placanica: Klares Signal an die Länder, dass duales System im Wettmarkt europarechtlich Bestand hat
Von reguliertem Nebeneinander staatlicher und privater Wettangebote profitieren Wirtschaft, Staat, der Sport und Wettkunden - Umsetzung eines solchen Modells "Gebot der Vernunft"
Der Verband Privater Rundfunk und Telemedien e. V. (VPRT) hat heute die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) im italienischen Fall "Placanica" als klares Signal an die Länder in Deutschland gewertet, sich bei dem zur Zeit in Vorbereitung befindlichen Glücksspielstaatsvertrag auf ein duales System, also ein reguliertes Nebeneinander von privaten und staatlichen Wettanbietern, festzulegen. Von einem Konzessionsmodell ausgehend, hat der EuGH den vollständigen Ausschluss bestimmter Wirtschaftsteilnehmer - wie bei einem Staatsmonopol der Fall - als unverhältnismäßig bewertet.
"Die Entscheidung im Fall Placanica schreibt der Politik ins Stammbuch, dass ein Monopol gegen die EU-weite Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit des EG-Vertrages verstößt, in dem es klar stellt, dass die von ihr vorgeschriebenen Beschränkungen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen müssen. Der Staat kann durch entsprechende Zulassungsregelungen für Wettanbieter gewährleisten, dass er das Spielverhalten seiner Bürger so kanalisiert, dass den wichtigen Zielen Jugendschutz und Suchtprävention Rechnung getragen wird. Hierzu hatte der VPRT frühzeitig Alternativen eines Konzessionsmodells aufgezeigt. Der Ball liegt nun bei den Ländern, diese Rechtsauslegung in den neuen Staatsvertrag umzusetzen", so VPRT-Präsident Jürgen Doetz.
Thomas Deissenberger, stellvertretender Sprecher des AK Wetten im VPRT und Geschäftsführer DSF DeutschesSportFernsehen: "Ein Monopol kennt nur Verlierer: Die Medien, den Sport, den Staat, die Wettkunden und natürlich die betroffenen Sportwettenanbieter mit ihren Mitarbeitern. Auf Grund der neuen rechtlichen Situation müssen die Länder ihren Staatsvertragsentwurf nun auf den rechtlichen Prüfstand stellen. Placanica gibt ihnen die Möglichkeit, eine europarechtskonforme Lösung zu erarbeiten, die nur Gewinner kennen würde. Wir vertrauen darauf, dass sich jetzt in diesem Thema die Vernunft durchsetzt."
Der AK Wetten hatte im Herbst 2006 eine Studie von Deloitte veröffentlicht, nach der bei einer Beibehaltung des staatlichen Monopols das Gesamtaufkommen aus Steuern und Abgaben in den nächsten 5 Jahren um bis zu 78 Prozent sinken könnte. In einem dualen System hingegen könnte der Staat von einem deutlichen Umsatzwachstum der Sportwettenanbieter in Deutschland durch ein signifikant steigendes Steueraufkommen profitieren. "Diese Entwicklung lässt sich 1:1 auf die werbetreibenden Medien und den Sport übertragen", so Deissenberger.
Quelle: Pressemitteilung VPRT
Von reguliertem Nebeneinander staatlicher und privater Wettangebote profitieren Wirtschaft, Staat, der Sport und Wettkunden - Umsetzung eines solchen Modells "Gebot der Vernunft"
Der Verband Privater Rundfunk und Telemedien e. V. (VPRT) hat heute die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) im italienischen Fall "Placanica" als klares Signal an die Länder in Deutschland gewertet, sich bei dem zur Zeit in Vorbereitung befindlichen Glücksspielstaatsvertrag auf ein duales System, also ein reguliertes Nebeneinander von privaten und staatlichen Wettanbietern, festzulegen. Von einem Konzessionsmodell ausgehend, hat der EuGH den vollständigen Ausschluss bestimmter Wirtschaftsteilnehmer - wie bei einem Staatsmonopol der Fall - als unverhältnismäßig bewertet.
"Die Entscheidung im Fall Placanica schreibt der Politik ins Stammbuch, dass ein Monopol gegen die EU-weite Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit des EG-Vertrages verstößt, in dem es klar stellt, dass die von ihr vorgeschriebenen Beschränkungen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen müssen. Der Staat kann durch entsprechende Zulassungsregelungen für Wettanbieter gewährleisten, dass er das Spielverhalten seiner Bürger so kanalisiert, dass den wichtigen Zielen Jugendschutz und Suchtprävention Rechnung getragen wird. Hierzu hatte der VPRT frühzeitig Alternativen eines Konzessionsmodells aufgezeigt. Der Ball liegt nun bei den Ländern, diese Rechtsauslegung in den neuen Staatsvertrag umzusetzen", so VPRT-Präsident Jürgen Doetz.
Thomas Deissenberger, stellvertretender Sprecher des AK Wetten im VPRT und Geschäftsführer DSF DeutschesSportFernsehen: "Ein Monopol kennt nur Verlierer: Die Medien, den Sport, den Staat, die Wettkunden und natürlich die betroffenen Sportwettenanbieter mit ihren Mitarbeitern. Auf Grund der neuen rechtlichen Situation müssen die Länder ihren Staatsvertragsentwurf nun auf den rechtlichen Prüfstand stellen. Placanica gibt ihnen die Möglichkeit, eine europarechtskonforme Lösung zu erarbeiten, die nur Gewinner kennen würde. Wir vertrauen darauf, dass sich jetzt in diesem Thema die Vernunft durchsetzt."
Der AK Wetten hatte im Herbst 2006 eine Studie von Deloitte veröffentlicht, nach der bei einer Beibehaltung des staatlichen Monopols das Gesamtaufkommen aus Steuern und Abgaben in den nächsten 5 Jahren um bis zu 78 Prozent sinken könnte. In einem dualen System hingegen könnte der Staat von einem deutlichen Umsatzwachstum der Sportwettenanbieter in Deutschland durch ein signifikant steigendes Steueraufkommen profitieren. "Diese Entwicklung lässt sich 1:1 auf die werbetreibenden Medien und den Sport übertragen", so Deissenberger.
Quelle: Pressemitteilung VPRT
Deutscher Lottoverband zum Placanica-Urteil
Europäischer Gerichtshof stellt sich mit Placanica-Urteil gegen Pläne der Ministerpräsidenten
Duales Staatsvertragssystem ist die beste Alternative
Das heute verkündete Urteil des Europäischen Gerichtshofes im Fall "Placanica" macht den geplanten deutschen Glücksspielsstaatsvertrag zur Makulatur. "Die Länder müssen sich jetzt ernsthaft mit dem dualen Staatsvertragssystem auseinandersetzen, das von der schleswig-holsteinischen CDU-Landtagsfraktion für Sportwetten und Lotto vorgeschlagen wurde", so Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes. Danach würde das Sportwettenrecht wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert neu geregelt; bei Lotto und Lotterien bliebe es dagegen beim Lotteriestaatsvertrag von 2004: "Der geltende Staatsvertrag bietet ausreichende Instrumente, den Lotteriemarkt zu regeln und die Förderung von Sport, Sozialem und Kultur zu sichern."
Mehrere Bundesländer - Hamburg, Niedersachsen, Bayern und andere - hatten ihre Vertragsunterschrift von der Entscheidung aus Luxemburg abhängig gemacht, nachdem es auf der Ministerpräsidentenkonferenz am 13. Dezember 2006 zu keiner Einigung gekommen war. Der schleswig-holsteinische Ministerpräsident Peter Harry Carstensen lehnte eine Zustimmung ab und erhält jetzt den erwarteten Rückenwind aus Luxemburg.
Das Urteil des EuGH stellt hohe Anforderungen an staatliche Monopole, weil das grenzüberschreitende Angebot von in einem Mitgliedstaat erlaubten Glücksspielen nicht ausgeschlossen werden darf. Damit kann der vorliegende Entwurf zum Glücksspielstaatsvertrag nicht mehr weiterverfolgt werden. Eine eingeschränkte Liberalisierung der Glücksspielmärkte ist nach dem Urteil die einzige Lösung, die der rechtlichen und wirtschaftlichen Vernunft Rechnung trägt. Das Urteil hat auch Bedeutung für das noch bis Ende März laufende Notifizierungsverfahren bei der Europäischen Kommission.
Außerdem ist davon auszugehen, dass die EU-Kommission im laufenden Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland weitere Schritte einleiten wird. Da vom Lotteriespiel nachgewiesenermaßen keine signifikante Suchtgefahr ausgeht, ist es offensichtlich, dass die Länder mit der Verhinderung gewerblicher Spielvermittler wie Faber, Fluxx und Tipp24 allein einen langjährig existenten Wettbewerb zerstören wollen und weder gesundheitspolitische noch andere legitime Ziele verfolgen.
Der Deutsche Lottoverband kämpft für den Erhalt der bewährten Wettbewerbsstrukturen bei der Vermittlung des staatlichen Lotteriemonopols und fordert die Aufrechterhaltung des geltenden Lotteriestaatsvertrages aus 2004; seine Mitglieder wehren sich gegen ein faktisches Berufsverbot für private Lottovermittler durch den geplanten neuen Glücksspielstaatsvertrag ab 2008. Die Branche sorgt jedes Jahr für gut 2 Milliarden Euro zusätzliche Umsätze bei staatlichen Lotto- und Lotterieveranstaltern. Rund 600 Millionen Euro davon kommen Sport, Wohlfahrt und Kultur zu Gute. 35.000 Arbeitsplätze sind in Gefahr. Durch das Urteil des EuGH ist die Rettung der betroffenen Unternehmen greifbar geworden.
Quelle: Pressemitteilung Deutscher Lottoverband
Duales Staatsvertragssystem ist die beste Alternative
Das heute verkündete Urteil des Europäischen Gerichtshofes im Fall "Placanica" macht den geplanten deutschen Glücksspielsstaatsvertrag zur Makulatur. "Die Länder müssen sich jetzt ernsthaft mit dem dualen Staatsvertragssystem auseinandersetzen, das von der schleswig-holsteinischen CDU-Landtagsfraktion für Sportwetten und Lotto vorgeschlagen wurde", so Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes. Danach würde das Sportwettenrecht wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert neu geregelt; bei Lotto und Lotterien bliebe es dagegen beim Lotteriestaatsvertrag von 2004: "Der geltende Staatsvertrag bietet ausreichende Instrumente, den Lotteriemarkt zu regeln und die Förderung von Sport, Sozialem und Kultur zu sichern."
Mehrere Bundesländer - Hamburg, Niedersachsen, Bayern und andere - hatten ihre Vertragsunterschrift von der Entscheidung aus Luxemburg abhängig gemacht, nachdem es auf der Ministerpräsidentenkonferenz am 13. Dezember 2006 zu keiner Einigung gekommen war. Der schleswig-holsteinische Ministerpräsident Peter Harry Carstensen lehnte eine Zustimmung ab und erhält jetzt den erwarteten Rückenwind aus Luxemburg.
Das Urteil des EuGH stellt hohe Anforderungen an staatliche Monopole, weil das grenzüberschreitende Angebot von in einem Mitgliedstaat erlaubten Glücksspielen nicht ausgeschlossen werden darf. Damit kann der vorliegende Entwurf zum Glücksspielstaatsvertrag nicht mehr weiterverfolgt werden. Eine eingeschränkte Liberalisierung der Glücksspielmärkte ist nach dem Urteil die einzige Lösung, die der rechtlichen und wirtschaftlichen Vernunft Rechnung trägt. Das Urteil hat auch Bedeutung für das noch bis Ende März laufende Notifizierungsverfahren bei der Europäischen Kommission.
Außerdem ist davon auszugehen, dass die EU-Kommission im laufenden Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland weitere Schritte einleiten wird. Da vom Lotteriespiel nachgewiesenermaßen keine signifikante Suchtgefahr ausgeht, ist es offensichtlich, dass die Länder mit der Verhinderung gewerblicher Spielvermittler wie Faber, Fluxx und Tipp24 allein einen langjährig existenten Wettbewerb zerstören wollen und weder gesundheitspolitische noch andere legitime Ziele verfolgen.
Der Deutsche Lottoverband kämpft für den Erhalt der bewährten Wettbewerbsstrukturen bei der Vermittlung des staatlichen Lotteriemonopols und fordert die Aufrechterhaltung des geltenden Lotteriestaatsvertrages aus 2004; seine Mitglieder wehren sich gegen ein faktisches Berufsverbot für private Lottovermittler durch den geplanten neuen Glücksspielstaatsvertrag ab 2008. Die Branche sorgt jedes Jahr für gut 2 Milliarden Euro zusätzliche Umsätze bei staatlichen Lotto- und Lotterieveranstaltern. Rund 600 Millionen Euro davon kommen Sport, Wohlfahrt und Kultur zu Gute. 35.000 Arbeitsplätze sind in Gefahr. Durch das Urteil des EuGH ist die Rettung der betroffenen Unternehmen greifbar geworden.
Quelle: Pressemitteilung Deutscher Lottoverband
Deutscher Lotto- und Totoblock zum Placanica-Urteil
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute in seinem Urteil in der Sache Placanica entschieden, dass die italienische Glücksspielregelung nicht europarechtskonform ist. In Italien gibt es ein begrenztes Konzessionsmodell, das nicht mit dem deutschen Glücksspielmonopol vergleichbar ist. Daher ist das Urteil ohne unmittelbare Bedeutung für das deutsche Glücksspielmonopol.
"Das Urteil betrifft die Rechtslage in Italien", sagte Dr. Friedhelm Repnik, Geschäftsführer der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg und Federführer des Deutschen Lotto- und Totoblocks. "Der Europäische Gerichtshof bezieht sich in seinem Urteil nicht auf das deutsche Glücksspielmonopol und auch nicht auf den neuen Glücksspielstaatsvertrag, den die Ministerpräsidentenkonferenz am 13. Dezember 2006 beschlossen hat", sagte Dr. Repnik.
Das italienische Gesetz sieht eine begrenzte Konzessionierung von kommerziellen Anbietern vor und hält Unternehmen mit Sitz in anderen EU-Ländern vom italienischen Markt fern. Begründet wird dies mit dem Argument der Kriminalitätsbekämpfung, die allein durch italienische Behörden und deren Zulassung gewährleistet sei. Dies sieht der EuGH als eine unzulässige Beschränkung der europäischen Marktfreiheiten an.
"Die Lage in Italien ist eine vollkommen andere als in Deutschland. Dort gibt es eine teilweise Marktöffnung, hier bei uns ein klares staatliches Monopol, dessen zentrale Anliegen der Spielerschutz und die Suchtprävention sind. Der EuGH hat stets die Position vertreten, dass Glücksspielmonopole europarechtlich zulässig sind, wenn sie sich an diesen Zielen ausrichten", so Repnik. "Da das vorliegende Urteil keine Änderung der Rechtsprechung zur generellen Zulässigkeit von Glücksspielmonopolen gebracht hat, stehen der Ratifizierung des Staatsvertrages in den Bundesländern nun keine europarechtlichen Bedenken mehr entgegen."
Quelle: Deutscher Lotto- und Totoblock, Staatliche Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg
"Das Urteil betrifft die Rechtslage in Italien", sagte Dr. Friedhelm Repnik, Geschäftsführer der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg und Federführer des Deutschen Lotto- und Totoblocks. "Der Europäische Gerichtshof bezieht sich in seinem Urteil nicht auf das deutsche Glücksspielmonopol und auch nicht auf den neuen Glücksspielstaatsvertrag, den die Ministerpräsidentenkonferenz am 13. Dezember 2006 beschlossen hat", sagte Dr. Repnik.
Das italienische Gesetz sieht eine begrenzte Konzessionierung von kommerziellen Anbietern vor und hält Unternehmen mit Sitz in anderen EU-Ländern vom italienischen Markt fern. Begründet wird dies mit dem Argument der Kriminalitätsbekämpfung, die allein durch italienische Behörden und deren Zulassung gewährleistet sei. Dies sieht der EuGH als eine unzulässige Beschränkung der europäischen Marktfreiheiten an.
"Die Lage in Italien ist eine vollkommen andere als in Deutschland. Dort gibt es eine teilweise Marktöffnung, hier bei uns ein klares staatliches Monopol, dessen zentrale Anliegen der Spielerschutz und die Suchtprävention sind. Der EuGH hat stets die Position vertreten, dass Glücksspielmonopole europarechtlich zulässig sind, wenn sie sich an diesen Zielen ausrichten", so Repnik. "Da das vorliegende Urteil keine Änderung der Rechtsprechung zur generellen Zulässigkeit von Glücksspielmonopolen gebracht hat, stehen der Ratifizierung des Staatsvertrages in den Bundesländern nun keine europarechtlichen Bedenken mehr entgegen."
Quelle: Deutscher Lotto- und Totoblock, Staatliche Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg
Remote Gambling Association zum Placanica-Urteil
Die RGA hat heute die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs begrüßt, die wirksam gegenden protektionistischen Ansatz der Regulierung des Glücksspiels in Italien vorgeht. Mit dieser Entscheidung hat der EuGH erneut klargestellt, dass er an dem Grundsatz der Verwirklichung eines Binnenmarktes festhalten wird.
Die RGA ist fest davon überzeugt, dass nach europäischem Recht lizenzierte Glücksspielanbieter berechtigt sind, ihre Dienstleistungen grenzüberschreitend anzubieten und es ihnen möglich sein sollte, auf gleicher Basis mit lokal lizenzierten Anbietern in Wettbewerb zu treten. Die RGA hofft, dass jeder Mitgliedstaat, der ähnliche oder noch weniger tragbare Einschränkungen als Italien auferlegt, sich der Ansicht des EuGH anschließt und sich bereit erklärt, vorhandene eigene Gesetze und Richtlinien zu überarbeiten.
Ausgehend von dem früheren Gambelli-Urteil hat das Gericht die Leitlinien für die Mitgliedstaaten, private Anbieter vom Markt auszuschließen, verschärft. Mitgliedstaaten ist es nicht mehr länger möglich, uneinheitliche, unverhältnismäßige und diskriminierende Regelwerke aufrecht zu erhalten, die zwar das Existenzrecht einer breiten Palette an heimischen, ja sogar staatlich betriebenen Glücksspielmöglichkeiten verbriefen, aber gleichzeitig privaten sowie in anderen EU-Staaten ansässigen Anbietern die selben Privilegien verweigern. In der Presseerklärung des EuGH vom 6.3.2007 heißt es, dass private Anbieter nicht mit der bloßen Rechtfertigung ausgeschlossen werden können, um betrügerische und kriminelle Aktivitäten im Glücksspielsektor zu verhindern. Denn – so der EuGH-:
„der vollständige Ausschluss (…) von Kapitalgesellschaften von den Ausschreibungen für die Konzessionsvergabe [geht] über das hinaus, was zur Erreichung des verfolgten Zieles erforderlich ist (...)“
Weiter heißt es zum unverhältnismäßigen Ausschluss privater Wettanbieter vom italienischen Sportwettenmarkt:
„(…) für die Kontrolle der Konten und Tätigkeiten der Betreiber stehen auch andere Mittel zur Verfügung, die die Niederlassungsfreiheit oder Dienstleistungsfreiheit weniger beschränken.“
"Es ist schwer nachvollziehbar, wie das Gericht zu einem anderen Beschluss hätte kommen können, und wir sind mit dem Ergebnis sehr zufrieden“, so Clive Hawkswood, CEO der RGA. “Dies sollte Regierungen und Regulierer in ganz Europa wach rütteln, insbesondere in Italien, Deutschland und Frankreich. Zudem wird dadurch die Position der Europäischen Kommission gestärkt, die bereits Prozesse wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte gegen die unfairen Glücksspielgesetze in so vielen Rechtskreisen angestrengt hat."
Die RGA schließt sich der überwiegenden Meinung der deutschen Presse an: Die Placanica-Entscheidung ist ein folgenschweres Urteil auch für Deutschland (Zitat: DPA/Reuters). Dieses Urteil wird sich auf die derzeit in Deutschland geführte Debatte auswirken. Die Ministerpräsidenten sind nunmehr dazu angehalten, ihren Staatsvertragsentwurf gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben des EuGH und dem diese Vorgaben berücksichtigenden Entwurfs aus Schleswig-Holstein anzupassen. Sollten sie an dessen gegenwärtiger Form nichts ändern wollen, werden sie – wie die
heutige Entscheidung gezeigt hat - unausweichlich in einen gemeinschaftsrechtlichen Konflikt geraten.
Quelle: Pressemitteilung RGA
Die RGA ist fest davon überzeugt, dass nach europäischem Recht lizenzierte Glücksspielanbieter berechtigt sind, ihre Dienstleistungen grenzüberschreitend anzubieten und es ihnen möglich sein sollte, auf gleicher Basis mit lokal lizenzierten Anbietern in Wettbewerb zu treten. Die RGA hofft, dass jeder Mitgliedstaat, der ähnliche oder noch weniger tragbare Einschränkungen als Italien auferlegt, sich der Ansicht des EuGH anschließt und sich bereit erklärt, vorhandene eigene Gesetze und Richtlinien zu überarbeiten.
Ausgehend von dem früheren Gambelli-Urteil hat das Gericht die Leitlinien für die Mitgliedstaaten, private Anbieter vom Markt auszuschließen, verschärft. Mitgliedstaaten ist es nicht mehr länger möglich, uneinheitliche, unverhältnismäßige und diskriminierende Regelwerke aufrecht zu erhalten, die zwar das Existenzrecht einer breiten Palette an heimischen, ja sogar staatlich betriebenen Glücksspielmöglichkeiten verbriefen, aber gleichzeitig privaten sowie in anderen EU-Staaten ansässigen Anbietern die selben Privilegien verweigern. In der Presseerklärung des EuGH vom 6.3.2007 heißt es, dass private Anbieter nicht mit der bloßen Rechtfertigung ausgeschlossen werden können, um betrügerische und kriminelle Aktivitäten im Glücksspielsektor zu verhindern. Denn – so der EuGH-:
„der vollständige Ausschluss (…) von Kapitalgesellschaften von den Ausschreibungen für die Konzessionsvergabe [geht] über das hinaus, was zur Erreichung des verfolgten Zieles erforderlich ist (...)“
Weiter heißt es zum unverhältnismäßigen Ausschluss privater Wettanbieter vom italienischen Sportwettenmarkt:
„(…) für die Kontrolle der Konten und Tätigkeiten der Betreiber stehen auch andere Mittel zur Verfügung, die die Niederlassungsfreiheit oder Dienstleistungsfreiheit weniger beschränken.“
"Es ist schwer nachvollziehbar, wie das Gericht zu einem anderen Beschluss hätte kommen können, und wir sind mit dem Ergebnis sehr zufrieden“, so Clive Hawkswood, CEO der RGA. “Dies sollte Regierungen und Regulierer in ganz Europa wach rütteln, insbesondere in Italien, Deutschland und Frankreich. Zudem wird dadurch die Position der Europäischen Kommission gestärkt, die bereits Prozesse wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte gegen die unfairen Glücksspielgesetze in so vielen Rechtskreisen angestrengt hat."
Die RGA schließt sich der überwiegenden Meinung der deutschen Presse an: Die Placanica-Entscheidung ist ein folgenschweres Urteil auch für Deutschland (Zitat: DPA/Reuters). Dieses Urteil wird sich auf die derzeit in Deutschland geführte Debatte auswirken. Die Ministerpräsidenten sind nunmehr dazu angehalten, ihren Staatsvertragsentwurf gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben des EuGH und dem diese Vorgaben berücksichtigenden Entwurfs aus Schleswig-Holstein anzupassen. Sollten sie an dessen gegenwärtiger Form nichts ändern wollen, werden sie – wie die
heutige Entscheidung gezeigt hat - unausweichlich in einen gemeinschaftsrechtlichen Konflikt geraten.
Quelle: Pressemitteilung RGA
Stanleybet International zum Placanica-Urteil
EuGH erhöht Druck auf Kommission und Mitgliedstaaten, protektionistische Sportwettenregulierungen zu beenden
Gambelli-Urteil bezüglich Dienstleistungsfreiheit für grenzüberschreitende Sportwettenangebote bestätigt
Stanleybet International fordert EU-Kommission und nationale Gesetzgeber zur Durchsetzung der EuGH-Vorgaben auf
Der höchste europäische Gerichtshof entschied heute zugunsten von Stanleybet International, einem der führenden in Großbritannien lizenzierten privaten Sportwettenanbieter, der von den italienischen Behörden daran gehindert wurde, Wetten aus Italien anzunehmen.
Das heutige Urteil im Fall Placanica (C-338/04) stellt fest, dass die italienische Gesetzgebung für Sportwetten keine Maßnahmen beinhalten darf, die „eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit und der Niederlassungsfreiheit gemäß der Artikel 43 und 49 des EG-Vertrags darstellen.“
Damit bestätigen die Richter das Gambelli-Urteil des EuGH vom November 2003, das in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Sportwettenanbietern eindeutig das Recht zubilligt, ihre Dienstleistung auch in einem anderen Mitgliedstaat zu offerieren. Wie bereits Piergiorgio Gambelli war auch Massimilliano Placanica als Wettvermittler für Stanleybet International tätig.
Adrian Morris, Director Finance und stellvertretender Managing Director von Stanleybet International, kommentierte das Urteil heute im Rahmen einer Pressekonferenz in Brüssel:
„Wir begrüßen die uneingeschränkte Bekräftigung der mit dem Gambelli-Urteil 2003 festgestellten Grundsätze ebenso wie die explizite Verurteilung der Restriktion privater Wettanbieter durch die italienischen Behörden. Wir rufen die italienischen Gerichte auf, den klaren Maßgaben des EuGH zu folgen und die mit europäischen Prinzipien im Gegensatz stehenden Auslegungen nationalen Rechts auszuräumen. Es ist nun höchste Zeit für die EU-Kommission bestehendes Recht durchzusetzen und für nationale Gesetzgeber dem Richterspruch zu folgen.“
„Wie bereits das Bundesverfassungsgericht erkennt auch der EuGH in seinem Urteil zu Placanica an, dass ein Konzessionssystem einen wirksamen Mechanismus darstellen kann, um die im Sportwettensektor tätigen Anbieter zu kontrollieren.“ Gegenteilig müsse der in Deutschland vorliegende Staatsvertragsentwurf zum Glücksspielwesen bewertet werden:
Die Richter stellten zwar fest, dass die Gemeinwohlziele des Staates Einschränkungen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit rechtfertigen können, diese aber dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen müssten. Genau das ist nach Ansicht von Stanleybet bei einem rigiden Monopol, wie es der Vertragsentwurf der Länder vorsieht, sehr fraglich. Daher werde der Staatsvertrag, sofern er von den Länderparlamenten ratifiziert würde, vor dem Europäischen Gerichtshof mit großer Wahrscheinlichkeit keinen Bestand haben.
Stanleybet International Ltd Euro RSCG ABC
Adrian Morris, Director of Finance Marcus Rügamer
Gambelli-Urteil bezüglich Dienstleistungsfreiheit für grenzüberschreitende Sportwettenangebote bestätigt
Stanleybet International fordert EU-Kommission und nationale Gesetzgeber zur Durchsetzung der EuGH-Vorgaben auf
Der höchste europäische Gerichtshof entschied heute zugunsten von Stanleybet International, einem der führenden in Großbritannien lizenzierten privaten Sportwettenanbieter, der von den italienischen Behörden daran gehindert wurde, Wetten aus Italien anzunehmen.
Das heutige Urteil im Fall Placanica (C-338/04) stellt fest, dass die italienische Gesetzgebung für Sportwetten keine Maßnahmen beinhalten darf, die „eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit und der Niederlassungsfreiheit gemäß der Artikel 43 und 49 des EG-Vertrags darstellen.“
Damit bestätigen die Richter das Gambelli-Urteil des EuGH vom November 2003, das in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Sportwettenanbietern eindeutig das Recht zubilligt, ihre Dienstleistung auch in einem anderen Mitgliedstaat zu offerieren. Wie bereits Piergiorgio Gambelli war auch Massimilliano Placanica als Wettvermittler für Stanleybet International tätig.
Adrian Morris, Director Finance und stellvertretender Managing Director von Stanleybet International, kommentierte das Urteil heute im Rahmen einer Pressekonferenz in Brüssel:
„Wir begrüßen die uneingeschränkte Bekräftigung der mit dem Gambelli-Urteil 2003 festgestellten Grundsätze ebenso wie die explizite Verurteilung der Restriktion privater Wettanbieter durch die italienischen Behörden. Wir rufen die italienischen Gerichte auf, den klaren Maßgaben des EuGH zu folgen und die mit europäischen Prinzipien im Gegensatz stehenden Auslegungen nationalen Rechts auszuräumen. Es ist nun höchste Zeit für die EU-Kommission bestehendes Recht durchzusetzen und für nationale Gesetzgeber dem Richterspruch zu folgen.“
„Wie bereits das Bundesverfassungsgericht erkennt auch der EuGH in seinem Urteil zu Placanica an, dass ein Konzessionssystem einen wirksamen Mechanismus darstellen kann, um die im Sportwettensektor tätigen Anbieter zu kontrollieren.“ Gegenteilig müsse der in Deutschland vorliegende Staatsvertragsentwurf zum Glücksspielwesen bewertet werden:
Die Richter stellten zwar fest, dass die Gemeinwohlziele des Staates Einschränkungen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit rechtfertigen können, diese aber dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen müssten. Genau das ist nach Ansicht von Stanleybet bei einem rigiden Monopol, wie es der Vertragsentwurf der Länder vorsieht, sehr fraglich. Daher werde der Staatsvertrag, sofern er von den Länderparlamenten ratifiziert würde, vor dem Europäischen Gerichtshof mit großer Wahrscheinlichkeit keinen Bestand haben.
Stanleybet International Ltd Euro RSCG ABC
Adrian Morris, Director of Finance Marcus Rügamer
Expekt.com zum Placanica-Urteil
EuGH verpasst staatlichen Wettmonopolen einen Rückschlag
Ein staatliches Wettmonopol verstößt gegen die Grundsätze der freien Dienstleistungsverkehrs.
Der Europäische Gerichtshof hat am Dienstag im italienischen Fall “Placanica” entschieden, dass EU-Mitgliedstaaten, die ein staatliches Wettmonopol aufrecht erhalten, gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen.
“Das sind erfreuliche Nachrichten für Expekt.com und andere Gaming-Anbieter. Das Urteil unterstreicht einmal mehr, dass Monopole ein Relikt aus der Vergangenheit sind und dass der europäische Markt für private Anbieter geöffnet werden muss“, betont Per Widerström, CEO von Expekt.com.
Expekt.com hat kürzlich in Finnland die größte jemals durchgeführte Umfrage eingeleitet, bei der 10.003 Personen zu Ihrer Meinung bezüglich Gaming befragt wurden.
Knapp die Hälfte der Befragten (49%) würden das Monopol lieber aufheben und lediglich 29% sprachen sich für eine Beibehaltung aus.
“Der Trend ist eindeutig, die Kunden in Europa verlangen nach eine Liberalisierung”, unterstreicht Per Widerström.
Quelle: Pressemitteilung Expekt.com
Ein staatliches Wettmonopol verstößt gegen die Grundsätze der freien Dienstleistungsverkehrs.
Der Europäische Gerichtshof hat am Dienstag im italienischen Fall “Placanica” entschieden, dass EU-Mitgliedstaaten, die ein staatliches Wettmonopol aufrecht erhalten, gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen.
“Das sind erfreuliche Nachrichten für Expekt.com und andere Gaming-Anbieter. Das Urteil unterstreicht einmal mehr, dass Monopole ein Relikt aus der Vergangenheit sind und dass der europäische Markt für private Anbieter geöffnet werden muss“, betont Per Widerström, CEO von Expekt.com.
Expekt.com hat kürzlich in Finnland die größte jemals durchgeführte Umfrage eingeleitet, bei der 10.003 Personen zu Ihrer Meinung bezüglich Gaming befragt wurden.
Knapp die Hälfte der Befragten (49%) würden das Monopol lieber aufheben und lediglich 29% sprachen sich für eine Beibehaltung aus.
“Der Trend ist eindeutig, die Kunden in Europa verlangen nach eine Liberalisierung”, unterstreicht Per Widerström.
Quelle: Pressemitteilung Expekt.com
bwin zum Placanica-Urteil
Der deutsche Online-Sportwettenanbieter bwin e.K. begrüsst die heutige Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Fall Placanica. Dieser habe erneut klargestellt, dass unverhältnismässige Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit, wie im aktuellen Entwurf des Glücksspielstaatsvertrags der Länder in Deutschland vorgesehen, nicht zulässig seien.
Jörg Wacker, Direktor bwin e.K., zum Urteil:"Das Warten der Länder auf die 'Placanica'-Entscheidung des EuGH hat sich gelohnt. Die Entscheidung stärkt unmissverständlich die Dienstleistungsfreiheit als eine der fundamentalen Säulen der Europäischen Union. Monopole sind zudem nicht geeignet bei Sportwetten die Kanalisierung von Spielverhalten sicherzustellen. Das Urteil ist Richtung weisend für die regulierte Öffnung der europäischen Sportwettenmärkte und des deutschen Sportwettenmarktes."
Vor diesem Hintergrund ist nach Ansicht bwins das generelle Verbot von Online-Sportwettunterhaltung im aktuellen Entwurf des neuen Glücksspielstaatsvertrages europarechtlich nicht haltbar. "Die Länder sind aufgerufen, einen neuen, EU-konformen Glücksspielstaatsvertrag zu erarbeiten. Wir werden diesen Prozess wie schon in der Vergangenheit konstruktiv unterstützen", ergänzt Steffen Pfennigwerth, Inhaber der in Sachsen ansässigen bwin e.K..
Nach der EuGH-Entscheidung seien nach Ansicht bwins Monopole im Sportwettenbereich innerhalb der EU praktisch nicht mehr durchsetzbar. bwin sieht darin seine Rechtsauffassung und die verschiedener Verwaltungsgerichte in Deutschland bestätigt, dass Untersagungen von Aktivitäten des Unternehmens, das über eine EU-Lizenz verfügt, schon in der Vergangenheit gemeinschaftsrechtswidrig waren.
"Der ehemalige Vize-Präsident des Europäischen Parlaments und Generalanwalt im Verfahren Gambelli, Professor Siegbert Alber, kommentiert die heutige Entscheidung des EuGH wie folgt. Monopole können und dürfen nicht die einzige Möglichkeit zur Regelung des Glücksspiels sein. Die Erteilung von Konzessionen kann den gleichen Zielen dienen. Die Begründung der italienischen Monopole im Fall Placanica ist weit ehrlicher als die Angaben anderer Mitgliedstaaten, weil Italien zugibt, dass es mit seinem Modell der gleichzeitigen Vergabe von Konzessionen die Einnahmen erhöhen und lediglich illegale Glücksspielbetreiber bekämpfen will. Nach der Gambelli-Entscheidung des EuGH und der Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren in Zusammenhang mit Glücksspiel gegen insgesamt neun Mitgliedstaaten durch die Europäische Kommission bestätigt das heutige Placanica-Urteil die bwin Rechtsauffassung und bedeutet gleichzeitig eine weitere wichtige Bestätigung der Dienstleistungsfreiheit", heisst es seitens bwin.
Quelle: Pressemitteilung bwin
Jörg Wacker, Direktor bwin e.K., zum Urteil:"Das Warten der Länder auf die 'Placanica'-Entscheidung des EuGH hat sich gelohnt. Die Entscheidung stärkt unmissverständlich die Dienstleistungsfreiheit als eine der fundamentalen Säulen der Europäischen Union. Monopole sind zudem nicht geeignet bei Sportwetten die Kanalisierung von Spielverhalten sicherzustellen. Das Urteil ist Richtung weisend für die regulierte Öffnung der europäischen Sportwettenmärkte und des deutschen Sportwettenmarktes."
Vor diesem Hintergrund ist nach Ansicht bwins das generelle Verbot von Online-Sportwettunterhaltung im aktuellen Entwurf des neuen Glücksspielstaatsvertrages europarechtlich nicht haltbar. "Die Länder sind aufgerufen, einen neuen, EU-konformen Glücksspielstaatsvertrag zu erarbeiten. Wir werden diesen Prozess wie schon in der Vergangenheit konstruktiv unterstützen", ergänzt Steffen Pfennigwerth, Inhaber der in Sachsen ansässigen bwin e.K..
Nach der EuGH-Entscheidung seien nach Ansicht bwins Monopole im Sportwettenbereich innerhalb der EU praktisch nicht mehr durchsetzbar. bwin sieht darin seine Rechtsauffassung und die verschiedener Verwaltungsgerichte in Deutschland bestätigt, dass Untersagungen von Aktivitäten des Unternehmens, das über eine EU-Lizenz verfügt, schon in der Vergangenheit gemeinschaftsrechtswidrig waren.
"Der ehemalige Vize-Präsident des Europäischen Parlaments und Generalanwalt im Verfahren Gambelli, Professor Siegbert Alber, kommentiert die heutige Entscheidung des EuGH wie folgt. Monopole können und dürfen nicht die einzige Möglichkeit zur Regelung des Glücksspiels sein. Die Erteilung von Konzessionen kann den gleichen Zielen dienen. Die Begründung der italienischen Monopole im Fall Placanica ist weit ehrlicher als die Angaben anderer Mitgliedstaaten, weil Italien zugibt, dass es mit seinem Modell der gleichzeitigen Vergabe von Konzessionen die Einnahmen erhöhen und lediglich illegale Glücksspielbetreiber bekämpfen will. Nach der Gambelli-Entscheidung des EuGH und der Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren in Zusammenhang mit Glücksspiel gegen insgesamt neun Mitgliedstaaten durch die Europäische Kommission bestätigt das heutige Placanica-Urteil die bwin Rechtsauffassung und bedeutet gleichzeitig eine weitere wichtige Bestätigung der Dienstleistungsfreiheit", heisst es seitens bwin.
Quelle: Pressemitteilung bwin
FLUXX-Chef Rainer Jacken zum EuGH-Urteil: "Glücksspiel-Staatsvertrag kann zu den Akten gelegt werden"
Die große Kammer des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg hat heute ihr Urteil in der Rechtssache Placanica verkündet. Bei dem Verfahren ging es um die Grundsätze der Niederlassungsfreiheit und des freien grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs in Europa in Bezug auf das Angebot von Sportwetten.
Das heutige Urteil des EuGH bedeutet faktisch das Ende staatlicher Monopole, denn das grenzüberschreitende Angebot von Glücksspielen von einem EU-Mitgliedsstaat in einen anderen darf danach zukünftig weder strafrechtlich noch verwaltungsrechtlich unterbunden werden. Dies hat auch direkte Auswirkungen auf den deutschen Entwurf zum Glücksspielstaatsvertrag, der als Monopollösung den Folgen dieses EuGH-Urteils weder aus rechtlicher noch aus wirtschaftlicher Sicht gerecht wird.
Von dem noch bis Ende März laufenden Notifizierungsverfahren bei der EU-Kommission, erwarten Europarechtsexperten weitere Einwände gegen den Glücksspielstaatsvertrag, die in einem Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland münden könnten.
Rainer Jacken, Vorstandssprecher der FLUXX AG: "Die Worte aus Luxemburg sind deutlich: An staatliche Monopole werden in Europa hohe Anforderungen gestellt. Ein wenig über eventuelle Spielsucht plaudern, um dann verfassungsgemäße Grundrechte einzuschränken - so funktioniert es eben nicht. Der vorliegende Entwurf zum Glücksspielstaatsvertrag ist faktisch Makulatur. Wir erwarten nun eine durchdachte, wirtschaftlich und rechtlich tragfähige Reaktion auf dieses wegweisende Urteil. Ein duales Staatsvertrags-System für den deutschen Glücksspielmarkt wäre so eine plausible Antwort. Einerseits die Sportwette kontrolliert liberalisieren und andererseits den erfolgreichen Lottomarkt gesetzlich so belassen, wie er durch den seit 2004 gültigen Staatsvertrag geregelt ist - das ist eine Lösung, die der rechtlichen und wirtschaftlichen Vernunft Rechnung trägt."
Quelle: Pressemitteilung FLUXX AG
Das heutige Urteil des EuGH bedeutet faktisch das Ende staatlicher Monopole, denn das grenzüberschreitende Angebot von Glücksspielen von einem EU-Mitgliedsstaat in einen anderen darf danach zukünftig weder strafrechtlich noch verwaltungsrechtlich unterbunden werden. Dies hat auch direkte Auswirkungen auf den deutschen Entwurf zum Glücksspielstaatsvertrag, der als Monopollösung den Folgen dieses EuGH-Urteils weder aus rechtlicher noch aus wirtschaftlicher Sicht gerecht wird.
Von dem noch bis Ende März laufenden Notifizierungsverfahren bei der EU-Kommission, erwarten Europarechtsexperten weitere Einwände gegen den Glücksspielstaatsvertrag, die in einem Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland münden könnten.
Rainer Jacken, Vorstandssprecher der FLUXX AG: "Die Worte aus Luxemburg sind deutlich: An staatliche Monopole werden in Europa hohe Anforderungen gestellt. Ein wenig über eventuelle Spielsucht plaudern, um dann verfassungsgemäße Grundrechte einzuschränken - so funktioniert es eben nicht. Der vorliegende Entwurf zum Glücksspielstaatsvertrag ist faktisch Makulatur. Wir erwarten nun eine durchdachte, wirtschaftlich und rechtlich tragfähige Reaktion auf dieses wegweisende Urteil. Ein duales Staatsvertrags-System für den deutschen Glücksspielmarkt wäre so eine plausible Antwort. Einerseits die Sportwette kontrolliert liberalisieren und andererseits den erfolgreichen Lottomarkt gesetzlich so belassen, wie er durch den seit 2004 gültigen Staatsvertrag geregelt ist - das ist eine Lösung, die der rechtlichen und wirtschaftlichen Vernunft Rechnung trägt."
Quelle: Pressemitteilung FLUXX AG
Hans-Jörn Arp und Thomas Stritzl zum Staatsvertrag:,,Diese Chance zur Gestaltung wahrnehmen"
Die schleswig-holsteinischen Landtagsabgeordneten Hans-Jörn Arp und Thomas Stritzl (stellv. Fraktionsvorsitzender) haben in Reaktion auf das „Placanica“ Urteil des Europäischen Gerichtshofs heute ihren Entwurf für einen Sportwettenstaatsvertrag vorgelegt, der auf den Eckwertebeschlüssen ihrer Fraktion beruht. Sie forderten die politisch Verantwortlichen in den Bundesländern auf, die Chance zur Gestaltung wahrzunehmen: „Die Aussagen des EuGH sind – auch wenn sie sich auf das italienische System beziehen - eindeutig: die bereits angekündigten Klagen gegen den jetzigen Staatsvertragsentwurf hätten Erfolg“, so Stritzl. Für jedes Monopol sei konkret nachzuweisen, dass es den geringmöglichsten Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit darstelle, um das angegebene staatliche Ziel zu erreichen. Dieser Nachweis sei durch den vorliegenden Staatsvertragsentwurf der Länder nicht erbracht worden. Im Übrigen habe bereits ein Gutachten des renommierten Verfassungsrechtlers Prof. Rupert Scholz ergeben, dass dieser Entwurf neben erheblichen europarechtlichen Mängeln auch erhebliche Verfassungsverstöße aufweise.
Die Zeit, bis zum Ende des Jahres einen tragfähigen Staatsvertrag zu schließen, sei nun äußerst knapp bemessen, so Hans-Jörn Arp. Das staatliche Monopol deutscher Prägung sei nach der Placanica-Entscheidung in einem gemeinsamen Europa nicht mehr zu halten: „Wer den vorliegenden Staatsvertragsentwurf jetzt noch beschließt, nimmt billigend in Kauf, dass Gerichte – und nicht die verantwortlichen Politiker – über die zukünftige Ausgestaltung des Glücksspielwesens in Deutschland entscheiden.“
Stritzl und Arp stellten ihren Entwurf eines Staatsvertrages für Sportwetten vor, der getrennt und ergänzend zum Lotteriestaatsvertrag den Bereich Sportwetten regeln soll (und Bestandteil dieser Pressemitteilung ist). Dieser ist durch drei Kriterien gekennzeichnet:
1. Konzessionierung privater Anbieter unter strenger staatlicher Aufsicht, die den Vorgaben des EuGH aus dem Placanica-Urteil Rechnung trägt.
2. Konsequente und wirkungsvolle Suchtprävention
3. Erhalt der Fördermittel für sportliche und kulturelle Zwecke
Arp und Stritzl sprachen sich dafür aus, im Interesse einer geordneten Glücksspielpolitik alle Anstrengungen zu unternehmen, um zügig zu einer einvernehmlichen Lösung zu kommen. „Das Monopol hat keine Chance.“
Quelle: Pressemeldung CDU-Landtagsfraktion Schleswig-Holstein
Die Zeit, bis zum Ende des Jahres einen tragfähigen Staatsvertrag zu schließen, sei nun äußerst knapp bemessen, so Hans-Jörn Arp. Das staatliche Monopol deutscher Prägung sei nach der Placanica-Entscheidung in einem gemeinsamen Europa nicht mehr zu halten: „Wer den vorliegenden Staatsvertragsentwurf jetzt noch beschließt, nimmt billigend in Kauf, dass Gerichte – und nicht die verantwortlichen Politiker – über die zukünftige Ausgestaltung des Glücksspielwesens in Deutschland entscheiden.“
Stritzl und Arp stellten ihren Entwurf eines Staatsvertrages für Sportwetten vor, der getrennt und ergänzend zum Lotteriestaatsvertrag den Bereich Sportwetten regeln soll (und Bestandteil dieser Pressemitteilung ist). Dieser ist durch drei Kriterien gekennzeichnet:
1. Konzessionierung privater Anbieter unter strenger staatlicher Aufsicht, die den Vorgaben des EuGH aus dem Placanica-Urteil Rechnung trägt.
2. Konsequente und wirkungsvolle Suchtprävention
3. Erhalt der Fördermittel für sportliche und kulturelle Zwecke
Arp und Stritzl sprachen sich dafür aus, im Interesse einer geordneten Glücksspielpolitik alle Anstrengungen zu unternehmen, um zügig zu einer einvernehmlichen Lösung zu kommen. „Das Monopol hat keine Chance.“
Quelle: Pressemeldung CDU-Landtagsfraktion Schleswig-Holstein
Quo vadis Glücksspielstaatsvertrag? – Alternativentwurf der CDU Schleswig-Holstein
Welche Auswirkungen hat das Placanica-Urteil auf den im Dezember 2006 von 15 der 16 deutschen Länderministerpräsidenten verabschiedeten Entwurf eines Glücksspielstaatsvertrags? Die staatlichen Anbieter geben sich zuversichtlich und sehen sich sogar bestätigt. „Der von den Ministerpräsidenten im Dezember 2006 eingeschlagene Weg kann nun konsequent beschritten und weiterverfolgt werden“, kommentiert Hansjörg Höltkemeier, Vorstand der staatlichen Deutschen Klassenlotterie Berlin, das Urteil.
Ganz anders sieht dies der Deutsche Lottoverband, in dem sich private Glücksspielvermittler zusammen gefunden haben. "Das heute Morgen verkündete Urteil des Europäischen Gerichtshofes im Fall Placanica macht den geplanten deutschen Glücksspielsstaatsvertrag zur Makulatur. Die Länder müssen sich endlich ernsthaft mit dem dualen Staatsvertragssystem auseinandersetzen." fordert Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes. "Danach würde das Sportwettenrecht wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert neu geregelt; bei Lotto und Lotterien bliebe es dagegen beim Lotteriestaatsvertrag von 2004: Der geltende Staatsvertrag bietet ausreichende Instrumente, den Lotteriemarkt zu regeln und die Förderung von Sport, Sozialem und Kultur zu sichern."
Was stimmt? Nach dem Placanica-Urteil ist klar, dass das Angebot von Sportwetten von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen von dem Empfangsstaat nicht strafrechtlich sanktioniert und auch nicht verwaltungsrechtlich unterbunden werden darf. Eine Abschottung des deutschen Marktes – so wie sie bisher versucht wurde – ist daher nicht mehr möglich. Der EuGH hat auch nicht die Möglichkeit eines staatlichen Monopols für Glücksspiele bestätigt, wie heute Vertreter der staatlichen Anbieter geäußert haben. Vielmehr bejaht der Gerichtshof im seinem Placanica-Urteil die grundsätzliche Möglichkeit einen Konzessionssystems, d.h. die kontrollierte Zulassung privater Anbieter. Laut EuGH kann ein Konzessionssystem ein wirksamer Mechanismus sein, um die im Bereich der Glücksspiele tätigen Wirtschaftsteilnehmer mit dem Ziel zu kontrollieren, der Ausbeutung dieser Tätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken vorzubeugen. Europarechtlich ist daher ein Konzessionssystem durchaus denkbar, das allerdings nicht diskriminierend sein darf und auch sonst den Anforderungen des EuGH genügen muss (insbesondere Prüfung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit).
Die CDU Schleswig-Holstein hat heute Nachmittag einen Alternativentwurf für einen Staatsvertrag vorlegen, der ein Konzessionsmodell für Sportwetten vorsieht. Der von den Landtagsabgeordneten Hans-Jörn Arp und Thomas Stritzl vorgelegte Entwurf sieht die Zulassung privater Anbieter vor (§ 4 Sportwettenstaatsvertrag-E). In dem Entwurf ist der Schutz Minderjähriger, deren Teilnahme ausdrücklich verboten wird, und Spielsüchtiger geregelt. Die Konzessionäre müssen – ähnlich wie in Österreich – eine Sicherheit in Form einer Bankgarantie hinterlegen (§ 8). Für den Verbraucherschutz sind umfangreiche Informationspflichten vorgesehen (§ 9). Auch muss auf Spielscheinen auf die Suchtgefahr und Hilfsmöglichkeiten hingewiesen werden (§ 10). Des Weiteren ist ein übergreifendes Sperrsystem zur Bekämpfung der Wettsucht vorgesehen (§ 11), verbunden mit einer Sperrdatei (§ 14).
Nicht zuletzt sieht der Alternativentwurf natürlich in § 12 Konzessionsabgaben vor. Diese Abgabe soll 15% des Rohertrags (Spieleinsatz abzüglich Spielgewinn) betragen. So will man sicherstellen (so auch eines der ausdrücklich genannten Ziele des Alternativentwurfs), dass ein erheblicher Teil der Einnahmen gemeinnützigen Zwecken, dem Sport und der Suchtforschung zugute kommt.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 72
Ganz anders sieht dies der Deutsche Lottoverband, in dem sich private Glücksspielvermittler zusammen gefunden haben. "Das heute Morgen verkündete Urteil des Europäischen Gerichtshofes im Fall Placanica macht den geplanten deutschen Glücksspielsstaatsvertrag zur Makulatur. Die Länder müssen sich endlich ernsthaft mit dem dualen Staatsvertragssystem auseinandersetzen." fordert Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes. "Danach würde das Sportwettenrecht wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert neu geregelt; bei Lotto und Lotterien bliebe es dagegen beim Lotteriestaatsvertrag von 2004: Der geltende Staatsvertrag bietet ausreichende Instrumente, den Lotteriemarkt zu regeln und die Förderung von Sport, Sozialem und Kultur zu sichern."
Was stimmt? Nach dem Placanica-Urteil ist klar, dass das Angebot von Sportwetten von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen von dem Empfangsstaat nicht strafrechtlich sanktioniert und auch nicht verwaltungsrechtlich unterbunden werden darf. Eine Abschottung des deutschen Marktes – so wie sie bisher versucht wurde – ist daher nicht mehr möglich. Der EuGH hat auch nicht die Möglichkeit eines staatlichen Monopols für Glücksspiele bestätigt, wie heute Vertreter der staatlichen Anbieter geäußert haben. Vielmehr bejaht der Gerichtshof im seinem Placanica-Urteil die grundsätzliche Möglichkeit einen Konzessionssystems, d.h. die kontrollierte Zulassung privater Anbieter. Laut EuGH kann ein Konzessionssystem ein wirksamer Mechanismus sein, um die im Bereich der Glücksspiele tätigen Wirtschaftsteilnehmer mit dem Ziel zu kontrollieren, der Ausbeutung dieser Tätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken vorzubeugen. Europarechtlich ist daher ein Konzessionssystem durchaus denkbar, das allerdings nicht diskriminierend sein darf und auch sonst den Anforderungen des EuGH genügen muss (insbesondere Prüfung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit).
Die CDU Schleswig-Holstein hat heute Nachmittag einen Alternativentwurf für einen Staatsvertrag vorlegen, der ein Konzessionsmodell für Sportwetten vorsieht. Der von den Landtagsabgeordneten Hans-Jörn Arp und Thomas Stritzl vorgelegte Entwurf sieht die Zulassung privater Anbieter vor (§ 4 Sportwettenstaatsvertrag-E). In dem Entwurf ist der Schutz Minderjähriger, deren Teilnahme ausdrücklich verboten wird, und Spielsüchtiger geregelt. Die Konzessionäre müssen – ähnlich wie in Österreich – eine Sicherheit in Form einer Bankgarantie hinterlegen (§ 8). Für den Verbraucherschutz sind umfangreiche Informationspflichten vorgesehen (§ 9). Auch muss auf Spielscheinen auf die Suchtgefahr und Hilfsmöglichkeiten hingewiesen werden (§ 10). Des Weiteren ist ein übergreifendes Sperrsystem zur Bekämpfung der Wettsucht vorgesehen (§ 11), verbunden mit einer Sperrdatei (§ 14).
Nicht zuletzt sieht der Alternativentwurf natürlich in § 12 Konzessionsabgaben vor. Diese Abgabe soll 15% des Rohertrags (Spieleinsatz abzüglich Spielgewinn) betragen. So will man sicherstellen (so auch eines der ausdrücklich genannten Ziele des Alternativentwurfs), dass ein erheblicher Teil der Einnahmen gemeinnützigen Zwecken, dem Sport und der Suchtforschung zugute kommt.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 72
Auswirkungen des Placanica-Urteils auf Deutschland
„Das Urteil betrifft ja nur die Rechtslage in Italien“ - Der Deutsche Lotto- und Totoblock, das Kartell der staatlichen Anbieter, versucht das heute verkündeten Placanica-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in seinem Sinne zu interpretieren. Der EuGH habe nicht über das deutsche Glücksspielmonopol entschieden, so dass der Glücksspielstaatsvertrag wie geplant umgesetzt werden könne.
Die staatlichen Anbieter verkennen damit die Funktion des Vorlageverfahrens, bei dem der EuGH keine nationalen, hier „italienischen“ Fälle entscheidet, sondern zur Wahrung der Rechtseinheit das europäische Gemeinschaftsrecht verbindlich auslegt. Die Anforderungen der EuGH an eine noch zulässige Einschränkung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit bei der grenzüberschreitenden Vermittlung von Sportwetten sind unmittelbar in Deutschland anwendbar und von allen deutschen Behörden und Gerichten zu beachten. Insoweit hat das Urteil auch Auswirkungen auf das Glückspielmonopol in Deutschland, auch wenn die grundsätzliche Zulässigkeit derartiger Monopole nicht Gegenstand des Verfahrens war (diesbezüglich sind jedoch zwei Verfahren vor dem EFTA-Gerichtshof anhängig).
Nach dem Placanica-Urteil ist klar, dass das Angebot von Sportwetten von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen von dem Empfangsstaat nicht strafrechtlich sanktioniert werden darf. Das Strafrecht darf nach der klaren Vorgabe des EuGH nicht die durch das Gemeinschaftsrecht garantierten Grundfreiheiten beschränken. Damit dürfen Vermittler, die von Deutschland aus Sportwetten an in anderen EU-Mitgliedstaaten staatlich zugelassene Buchmacher weiterleiten, in Deutschland nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden. Auch eine verwaltungsrechtliche Untersagung ist unzulässig. Damit ist der deutsche Sportwettenmarkt für Anbieter aus anderen EU- und EWR-Mitgliedstaaten geöffnet.
In dieser Situation dürfte es wirtschaftlich wenig Sinn machen, das Wettmonopol in Deutschland weiter aufrecht zu erhalten. Die unter der Marke „ODDSET“ agierenden staatlichen Anbieter sind angesichts ihrer schlechten Quoten gegenüber privaten Anbietern nicht wettbewerbsfähig und dürften weiter rapide Marktanteile verlieren. Die politische Diskussion wird daher erst jetzt richtig losgehen, da der geplante Glücksspielstaatsvertrag in der bisherigen Form nicht mehr haltbar sein wird. Die CDU Schleswig-Holstein will nach Zeitungsberichten noch heute einen Alternativentwurf für einen Staatsvertrag vorlegen, der ein Konzessionsmodell für Sportwetten vorsieht.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 71
Die staatlichen Anbieter verkennen damit die Funktion des Vorlageverfahrens, bei dem der EuGH keine nationalen, hier „italienischen“ Fälle entscheidet, sondern zur Wahrung der Rechtseinheit das europäische Gemeinschaftsrecht verbindlich auslegt. Die Anforderungen der EuGH an eine noch zulässige Einschränkung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit bei der grenzüberschreitenden Vermittlung von Sportwetten sind unmittelbar in Deutschland anwendbar und von allen deutschen Behörden und Gerichten zu beachten. Insoweit hat das Urteil auch Auswirkungen auf das Glückspielmonopol in Deutschland, auch wenn die grundsätzliche Zulässigkeit derartiger Monopole nicht Gegenstand des Verfahrens war (diesbezüglich sind jedoch zwei Verfahren vor dem EFTA-Gerichtshof anhängig).
Nach dem Placanica-Urteil ist klar, dass das Angebot von Sportwetten von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen von dem Empfangsstaat nicht strafrechtlich sanktioniert werden darf. Das Strafrecht darf nach der klaren Vorgabe des EuGH nicht die durch das Gemeinschaftsrecht garantierten Grundfreiheiten beschränken. Damit dürfen Vermittler, die von Deutschland aus Sportwetten an in anderen EU-Mitgliedstaaten staatlich zugelassene Buchmacher weiterleiten, in Deutschland nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden. Auch eine verwaltungsrechtliche Untersagung ist unzulässig. Damit ist der deutsche Sportwettenmarkt für Anbieter aus anderen EU- und EWR-Mitgliedstaaten geöffnet.
In dieser Situation dürfte es wirtschaftlich wenig Sinn machen, das Wettmonopol in Deutschland weiter aufrecht zu erhalten. Die unter der Marke „ODDSET“ agierenden staatlichen Anbieter sind angesichts ihrer schlechten Quoten gegenüber privaten Anbietern nicht wettbewerbsfähig und dürften weiter rapide Marktanteile verlieren. Die politische Diskussion wird daher erst jetzt richtig losgehen, da der geplante Glücksspielstaatsvertrag in der bisherigen Form nicht mehr haltbar sein wird. Die CDU Schleswig-Holstein will nach Zeitungsberichten noch heute einen Alternativentwurf für einen Staatsvertrag vorlegen, der ein Konzessionsmodell für Sportwetten vorsieht.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 71
Placanica-Urteil liberalisiert Sportwettenmarkt
Das vom Europäische Gerichtshof (EuGH) heute verkündeten Placanica-Urteil (verbundene Rs. C-338/04, C-359/04 und C-360/04) wird den Sportwettenmarkt in der Europäischen Union zwangsläufig liberalisieren. Das binnengrenzüberschreitende Angebot von Sportwetten (d. h. von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen) darf von dem Empfangsstaat nicht strafrechtlich sanktioniert werden. Damit ist auch das Wettmonopol in Deutschland nicht mehr haltbar, da die Vermittlung von Sportwetten in andere EU-Mitgliedstaaten nicht mehr verboten werden darf.
Der EuGH bezieht sich auf sein Gambelli-Urteil, dass eine derartige strafrechtliche Sanktionierung eine Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit darstellt (Rn. 42). Beschränkungen von Agenturen, die in anderen Mitgliedstaaten das Sammeln von Wetten betreiben, stellen Hindernisse für die Niederlassungsfreiheit dar. Das strafrechtliche Verbot der Vermittlung von Sportwetten ist eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit, auch wenn die Vermittler in demselben Mitgliedstaat wie die Empfänger der Dienstleistungen (Wettkunden) ansässig sind.
Der Gerichtshof betont noch einmal ausdrücklich, dass Beschränkungen der Mitgliedstaaten den sich aus der Rechtsprechung des EuGH ergebenden Anforderungen hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit genügen müssen (Rn. 48). Für jede Beschränkung muss im Einzelnen geprüft werden, ob sie verhältnismäßig ist. Auf keinen Fall darf die Beschränkung diskriminierend angewandt werden.
Ein Konzessionssystem kann nach der Einschätzung des EuGH ein wirksamer Mechanismus sein, um die im Bereich der Glücksspiele tätigen Wirtschaftsteilnehmer mit dem Ziel zu kontrollieren, der Ausbeutung dieser Tätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken vorzubeugen (Rn. 57). Ob dies tatsächlich dem von der italienischen Regierung angegebenen Zweck dient, die Ausbeutung zu kriminellen und betrügerischen Zwecken vorzubeugen, müssen die vorlegenden Gerichte prüfen. Die in Italien erfolgte Ausschreibung von Konzessionen war auf jeden Fall gemeinschaftsrechtswidrig, da bestimmte Kapitalgesellschaften ausgeschlossen waren.
Am wichtigsten sind die Ausführungen des EuGH zu den strafrechtlichen Sanktionen. Der EuGH betont hierbei klar die Schranken, die den Mitgliedstaaten durch das Gemeinschaftsrecht auferlegt sind. „Für das Strafrecht sind zwar grundsätzlich die Mitgliedstaaten zuständig, jedoch setzt das Gemeinschaftsrecht dieser Zuständigkeit nach ständiger Rechtsprechung Schranken. Das Strafrecht darf nämlich nicht die durch das Gemeinschaftsrecht garantierten Grundfreiheiten beschränken. Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass ein Mitgliedstaat keine strafrechtlichen Sanktionen wegen einer nicht erfüllten Verwaltungsformalität verhängen darf, wenn er die Erfüllung dieser Formalität unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht abgelehnt oder vereitelt hat.“
Als Fazit hält der EuGH fest: „Deshalb ist festzustellen, dass die Art. 43 EG und 49 EG dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen, die für Personen wie die Beschuldigten der Ausgangsverfahren eine strafrechtliche Sanktion wegen Sammelns von Wetten ohne die nach dem nationalen Recht erforderliche Konzession oder polizeiliche Genehmigung vorsieht, dann entgegenstehen, wenn sich diese Personen diese Konzessionen oder Genehmigungen deshalb nicht beschaffen konnten, weil dieser Mitgliedstaat es unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht abgelehnt hatte, sie ihnen zu erteilen.“
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 70
Der EuGH bezieht sich auf sein Gambelli-Urteil, dass eine derartige strafrechtliche Sanktionierung eine Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit darstellt (Rn. 42). Beschränkungen von Agenturen, die in anderen Mitgliedstaaten das Sammeln von Wetten betreiben, stellen Hindernisse für die Niederlassungsfreiheit dar. Das strafrechtliche Verbot der Vermittlung von Sportwetten ist eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit, auch wenn die Vermittler in demselben Mitgliedstaat wie die Empfänger der Dienstleistungen (Wettkunden) ansässig sind.
Der Gerichtshof betont noch einmal ausdrücklich, dass Beschränkungen der Mitgliedstaaten den sich aus der Rechtsprechung des EuGH ergebenden Anforderungen hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit genügen müssen (Rn. 48). Für jede Beschränkung muss im Einzelnen geprüft werden, ob sie verhältnismäßig ist. Auf keinen Fall darf die Beschränkung diskriminierend angewandt werden.
Ein Konzessionssystem kann nach der Einschätzung des EuGH ein wirksamer Mechanismus sein, um die im Bereich der Glücksspiele tätigen Wirtschaftsteilnehmer mit dem Ziel zu kontrollieren, der Ausbeutung dieser Tätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken vorzubeugen (Rn. 57). Ob dies tatsächlich dem von der italienischen Regierung angegebenen Zweck dient, die Ausbeutung zu kriminellen und betrügerischen Zwecken vorzubeugen, müssen die vorlegenden Gerichte prüfen. Die in Italien erfolgte Ausschreibung von Konzessionen war auf jeden Fall gemeinschaftsrechtswidrig, da bestimmte Kapitalgesellschaften ausgeschlossen waren.
Am wichtigsten sind die Ausführungen des EuGH zu den strafrechtlichen Sanktionen. Der EuGH betont hierbei klar die Schranken, die den Mitgliedstaaten durch das Gemeinschaftsrecht auferlegt sind. „Für das Strafrecht sind zwar grundsätzlich die Mitgliedstaaten zuständig, jedoch setzt das Gemeinschaftsrecht dieser Zuständigkeit nach ständiger Rechtsprechung Schranken. Das Strafrecht darf nämlich nicht die durch das Gemeinschaftsrecht garantierten Grundfreiheiten beschränken. Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass ein Mitgliedstaat keine strafrechtlichen Sanktionen wegen einer nicht erfüllten Verwaltungsformalität verhängen darf, wenn er die Erfüllung dieser Formalität unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht abgelehnt oder vereitelt hat.“
Als Fazit hält der EuGH fest: „Deshalb ist festzustellen, dass die Art. 43 EG und 49 EG dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen, die für Personen wie die Beschuldigten der Ausgangsverfahren eine strafrechtliche Sanktion wegen Sammelns von Wetten ohne die nach dem nationalen Recht erforderliche Konzession oder polizeiliche Genehmigung vorsieht, dann entgegenstehen, wenn sich diese Personen diese Konzessionen oder Genehmigungen deshalb nicht beschaffen konnten, weil dieser Mitgliedstaat es unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht abgelehnt hatte, sie ihnen zu erteilen.“
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 70
CDU Schleswig-Holstein legt Alternativ-Entwurf für Staatsvertrag mit Konzessionsmodell vor
Nach einem Bericht in der Zeitung "Euro am Sionntag" will die CDU-Fraktion im schleswig-holsteinischen Landtag heute einen neuen Entwurf für einen neuen Glücksspiel-Staatsvertrag präsentieren. Das knapp zehnseitige Papier soll nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum so genannten Fall Placanica vorgestellt werden. "Nach jetzigem Stand werden wir bereits am Dienstag kurz nach dem EuGH-Urteil einen Alternativvorschlag vorlegen können", zitiert die Wirtschaftszeitung den CDU-Landtagsabgeordneten und Glücksspiel-Experten Hans-Jörn Arp. Der Entwurf sei bereits fast fertig und sehe im Kern einen dualen Staatsvertrag vor, der Lotterie und andere Glücksspielarten wie Sportwetten unterschiedlich behandelt. Damit könne die Existenz privater Lottovermittler gesichert werden. In den nächsten Wochen sei geplant, den neuen Entwurf auch Fraktionen in anderen Bundesländern zur Ansicht und Prüfung vorzulegen.
Schleswig-Holstein ist als einziges Bundesland bisher gegen den bestehenden Gesetzentwurf für einen Glücksspiel-Staatsvertrag, der das staatliche Wettmonopol zementieren will. Ministerpräsident Peter-Harry Carstensen (CDU) lehnte vergangenen Dezember den Entwurf als einziger der 16 Regierungschefs mit der Begründung ab, dieser sei verfassungsrechtlich bedenklich.
Quelle: Euro am Sonntag
Schleswig-Holstein ist als einziges Bundesland bisher gegen den bestehenden Gesetzentwurf für einen Glücksspiel-Staatsvertrag, der das staatliche Wettmonopol zementieren will. Ministerpräsident Peter-Harry Carstensen (CDU) lehnte vergangenen Dezember den Entwurf als einziger der 16 Regierungschefs mit der Begründung ab, dieser sei verfassungsrechtlich bedenklich.
Quelle: Euro am Sonntag
Montag, 5. März 2007
SportZertifikate: Sportwetten als Wertpapiere
Manche Kritiker sehen die Börse als die größte Wettveranstaltung an. Die Ex-tra Sportwetten AG (http://www.ex-tra-sportwetten.at) mit Sitz in Wien, eine Tochtergesellschaft der Berliner Effektengesellschaft, geht noch einen Schritt weiter und verbrieft Sportwetten, die dann als Ex-tra SportZertifikate gehandelt werden können.
"Die Sportwetten-Märkte entwickeln eine Dynamik, wie sie niemand erwartet hat", sagte Michael Mainelli, Wirtschafts-Professor am Londoner Gresham College, hierzu in einem Interview mit dem Handelsblatt. Man müsse bedenken, dass das Aktiengeschäft im Prinzip nichts anderes sei als das mit den Sportwetten: Beim Kauf einer Aktie gehe der Käufer eine Wette gegen den ehemaligen Aktienbesitzer ein. Als Argument für die Sportbörsen bringen Ökonomen wirtschaftliche Vorteile ins Spiel. So bestehe beispielsweise im Fußball die Chance, dass sich Fußballklubs durch den Handel mit Sportzertifikaten gegen sportlichen und damit finanziellen Misserfolg absichern könnten. Denkbar ist auch eine Rückabsicherungsmöglichkeit für Buchmacher.
Die von Ex-tra emittierten Zertifikate werden in Form von nennwertlosen, auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen ausgegeben und unterliegen österreichischem Recht. Die Zertifikatsinhaber haben das Recht, von der Emittentin am Zahltag die Zahlung des Einlösungsbetrages oder des vorzeitigen Einlösungsbetrages zu verlangen. Die endgültigen Bedingungen können darüber hinaus vorsehen, dass die Emittentin an den dort näher bezeichneten Ausschüttungstagen Ausschüttungen an die Zertifikatsinhaber erbringt.
Einsteigen will Ex-tra laut Handelblatt mit Zertifikaten auf die in Deutschland und Österreich beliebtesten Sportarten Fußball und Formel-1-Rennen. Ins Angebot sollen zunächst börsentäglich handelbare Meister- und Platzierungszertifikate auf die deutsche Fußball-Bundesliga kommen. Auch für die 2008 in der Schweiz und in Österreich stattfindende Fußball-Europameisterschaft soll es Zertifikate geben.
Die Mitte letzten Jahres gegründete Ex-tra Sportwetten AG hat vom Magistrat der Stadt Wien eine Bewilligung zum gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten erhalten. Die Firma hat nunmehr ihren operativen Geschäftsbetrieb aufgenommen und die ersten Ex-tra SportZertifikate für die laufende Fußball-Bundesliga-Saison begeben. Den von der österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA) gebilligten Basisprospekt vom 16. Februar 2007 sowie die einzelnen Zertifikatsbedingungen hat die Gesellschaft auf ihrer Internet-Seite zur Einsicht hinterlegt. Ein öffentliches Angebot in Deutschland ist – wohl aus rechtlichen Gründen – zunächst nicht vorgesehen.
Die Zulassung zum Handel mit den Ex-tra Sportzertifikaten ist von der Tradegate AG Wertpapierhandelsbank, einer weiteren Konzerntochter der Berliner Effektengesellschaft AG, bei der Börse Frankfurt Smart Trading und der Wertpapierbörse Berlin-Bremen beantragt worden. Der Handel im Freiverkehr an den beiden Wertpapierbörsen kann voraussichtlich ab dem 7. März 2007 beginnen. Weiterhin soll der Handel auf der elektronischen Handelsplattform TRADEGATE unter der Internetseite www.sportzertifikate.de erfolgen.
"Die Sportwetten-Märkte entwickeln eine Dynamik, wie sie niemand erwartet hat", sagte Michael Mainelli, Wirtschafts-Professor am Londoner Gresham College, hierzu in einem Interview mit dem Handelsblatt. Man müsse bedenken, dass das Aktiengeschäft im Prinzip nichts anderes sei als das mit den Sportwetten: Beim Kauf einer Aktie gehe der Käufer eine Wette gegen den ehemaligen Aktienbesitzer ein. Als Argument für die Sportbörsen bringen Ökonomen wirtschaftliche Vorteile ins Spiel. So bestehe beispielsweise im Fußball die Chance, dass sich Fußballklubs durch den Handel mit Sportzertifikaten gegen sportlichen und damit finanziellen Misserfolg absichern könnten. Denkbar ist auch eine Rückabsicherungsmöglichkeit für Buchmacher.
Die von Ex-tra emittierten Zertifikate werden in Form von nennwertlosen, auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen ausgegeben und unterliegen österreichischem Recht. Die Zertifikatsinhaber haben das Recht, von der Emittentin am Zahltag die Zahlung des Einlösungsbetrages oder des vorzeitigen Einlösungsbetrages zu verlangen. Die endgültigen Bedingungen können darüber hinaus vorsehen, dass die Emittentin an den dort näher bezeichneten Ausschüttungstagen Ausschüttungen an die Zertifikatsinhaber erbringt.
Einsteigen will Ex-tra laut Handelblatt mit Zertifikaten auf die in Deutschland und Österreich beliebtesten Sportarten Fußball und Formel-1-Rennen. Ins Angebot sollen zunächst börsentäglich handelbare Meister- und Platzierungszertifikate auf die deutsche Fußball-Bundesliga kommen. Auch für die 2008 in der Schweiz und in Österreich stattfindende Fußball-Europameisterschaft soll es Zertifikate geben.
Die Mitte letzten Jahres gegründete Ex-tra Sportwetten AG hat vom Magistrat der Stadt Wien eine Bewilligung zum gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten erhalten. Die Firma hat nunmehr ihren operativen Geschäftsbetrieb aufgenommen und die ersten Ex-tra SportZertifikate für die laufende Fußball-Bundesliga-Saison begeben. Den von der österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA) gebilligten Basisprospekt vom 16. Februar 2007 sowie die einzelnen Zertifikatsbedingungen hat die Gesellschaft auf ihrer Internet-Seite zur Einsicht hinterlegt. Ein öffentliches Angebot in Deutschland ist – wohl aus rechtlichen Gründen – zunächst nicht vorgesehen.
Die Zulassung zum Handel mit den Ex-tra Sportzertifikaten ist von der Tradegate AG Wertpapierhandelsbank, einer weiteren Konzerntochter der Berliner Effektengesellschaft AG, bei der Börse Frankfurt Smart Trading und der Wertpapierbörse Berlin-Bremen beantragt worden. Der Handel im Freiverkehr an den beiden Wertpapierbörsen kann voraussichtlich ab dem 7. März 2007 beginnen. Weiterhin soll der Handel auf der elektronischen Handelsplattform TRADEGATE unter der Internetseite www.sportzertifikate.de erfolgen.
Hintergründe zum Placanica-Urteil des Europäischen Gerichtshofs
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wird am Dienstag, den 6. März 2007, sein seit längerer Zeit erwartetes Placanica-Urteil verkünden (verbundene Rs. C-338/04, C-359/04 und C-360/04). Es ist zu hoffen, dass er damit die Reichweite der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit bei dem binnengrenzüberschreitenden Angebot von Sportwetten weiter klären wird. Strittig ist derzeit insbesondere, unter welchen Voraussetzungen diese Grundfreiheiten von den Mitgliedstaaten gerechtfertigt eingeschränkt werden können.
Die hohe politische Bedeutung ergibt sich aus der langen Bedenkzeit seit der mündlichen Verhandlung im März 2006 und aus dem Umstand, dass die Große Kammer des EuGH diese Sache entscheidet. Die Bedeutung und möglichen Auswirkungen dieser Entscheidung kann man besser verstehen, wenn man die prozessuale Situation und die Hintergründe richtig einordnen kann.
1. Prozessuale Situation: Vorlageverfahren
Prozessualer Hintergrund sind drei Strafverfahren gegen italienische Sportwettenvermittler, darunter ein Verfahren gegen Herrn Massimiliano Placanica, nach dem die Rechtssache – entsprechend der Übung beim EuGH – benannt ist. Diese drei Vermittler hatten Verträge über Sportwetten an einen in dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland staatlich zugelassenen Buchmacher vermittelt und waren deswegen angeklagt worden.
Die damit befassten italienischen Gerichte hatten Bedenken, ob die strafrechtliche Sanktionierung mit Europracht vereinbar ist. Sie legten deshalb Fragen zur Klärung der europarechtlichen Lage dem EuGH vor, der diese drei Verfahren zusammenfasste. Weitere, erst später eingegangene ähnliche Vorlageverfahren aus Italien sind noch beim EuGH anhängig (Rs. C-395/05, C-397/05, C-446/05 und C-191/06).
Das Vorlageverfahren nach Art. 234 EG-Vertrag dient vor allem der Wahrung der Rechteinheit. Die Vorschriften des EG-Vertrags und das Sekundärrecht (Verordnungen, Richtlinien etc.) soll europaweit einheitlich angewandt werden. Soweit in dem nationalen Gerichtsverfahren kein Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts mehr möglich ist, ist das Gericht daher zur Vorlage an den EuGH verpflichtet. Darüber hinaus kann jedes Gericht (auch ein Amtsgericht) eine Frage vorlegt, wenn es dies für seine Entscheidung für erforderlich hält.
In der Praxis hat das Vorlageverfahren auch erhebliche Bedeutung für den Individualrechtsschutz der Bürger und Unternehmen, die sich auf eine europarechtlich garantierte Rechtsposition berufen. Bislang gibt es nämlich keinen Rechtsbehelf, einen Mitgliedstaat unmittelbar vor dem EuGH zur Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu zwingen. Nur die Europäische Kommission kann als „Hüterin der Verträge“ einen Mitgliedstaat in einem langwierigen Vertragsverletzungsverfahren zur Einhaltung des europäischen Gemeinschaftsrechts verpflichten und vor den EuGH bringen.
Bricht eine Behörde oder ein Gericht Europarecht, besteht ein europarechtlicher Schadenersatzanspruch, der allerdings erst hinterher mühsam durchgesetzt werden muss. Beispiel für einen derartigen offenen Bruch des Europarechts ist etwa das Vorgehen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, das in zahlreichen Entscheidungen zur binnengrenzüberschreitenden Vermittlung von Sportwetten Europarecht ausdrücklich suspendiert hat (Pilotfall: Beschluss vom 28. Juni 2006, Az. 4 B 961/06).
2. Die zu entscheidenden Vorlagefragen
in seinem im November 2003 ergangenen Gambelli-Urteil hatte der EuGH zu der gerade bei der Strafandrohung als schärfste staatliche Maßnahme erforderlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung den nationalen Gerichten detaillierte Kriterien vorgegeben. Dieser Prüfungsmaßstab („Gambelli-Kriterien“) ist für die nationalen Behörden und Gerichte verbindlich. Der italienische Kassationsgerichtshofs (Corte suprema di cassazione) hatte dagegen trotz des kurz zuvor ergangenen Gambelli-Urteils in seiner Entscheidung Nr. 23271/04 festgestellt, dass es nicht Aufgabe des Richters sei, über die Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit von Strafandrohungen zu entscheiden. Dies hielten zwei italienische Strafgerichte für unzutreffend.
a) Vorlagefragen in dem Verfahren Placanica
Das Tribunale Larino hat das Verfahren gegen Herrn Placanica ausgesetzt, da es Zweifel hatte, ob das Konzessionssystem damit gerechtfertigt werden kann, dass Glücksspiele dadurch in kontrollierbare Bahnen gelenkt werden. In dem Beschluss vom 8. Juli 2004, der zu der Rechtssache C 338/04 geführt hat, stellt es dem Gerichtshof folgende Frage:
Wie bewertet der Gerichtshof die Vereinbarkeit von Artikel 4 Absatz 4bis des Gesetzes Nr. 401/89 mit den in den Artikeln 43 ff. EG und 49 EG zum Ausdruck gebrachten Grundsätzen in Bezug auf die Niederlassungsfreiheit und den freien grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr, auch im Licht des Unterschieds bei der Auslegung zwischen den Entscheidungen des Gerichtshofes (insbesondere dem Urteil Gambelli) und der Entscheidung Nr. 23271/04 der Corte suprema di cassazione, Vereinigte Kammern? Insbesondere wird um Klärung gebeten, ob die in der Anklageschrift angeführte Sanktionsregelung, die Massimiliano Placanica rügt, im italienischen Staat anwendbar ist.
b) Vorlagefragen Christian Palazzese (Rs. C-359/04) und Angelo Sorricchio (Rs. C-360/04)
Das Tribunale Teramo hat durch zwei Beschlüsse vom 23. Juli 2004 mit ähnlichem Inhalt ebenfalls die Verfahren ausgesetzt und unter dem Gesichtspunkt der Voraussetzungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen für die Konzessionen folgende Frage vorgelegt:
Können die Artikel 43 Absatz 1 und 49 Absatz 1 EG dahin ausgelegt werden, dass die Mitgliedstaaten zeitlich begrenzt (für eine Zeit von 6 bis 12 Jahren) von den Grundsätzen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs in der Europäischen Union durch eine Regelung, wie sie im Folgenden wiedergegeben ist, abweichen können, ohne die erwähnten Gemeinschaftsprinzipien zu verletzen:
1. Einigen Personen werden Konzessionen für bestimmte Dienstleistungstätigkeiten, die für 6 bis 12 Jahre gültig sind, auf der Grundlage einer Regelung erteilt, die dazu geführt hat, dass von der Ausschreibung für ihre Erteilung bestimmte Gruppen von (nicht italienischen) Wettbewerbern ausgeschlossen waren;
2. nachdem später zur Kenntnis genommen worden war, dass diese Regelung nicht mit den Grundsätzen der Artikel 43 und 49 des Vertrages vereinbar war, wurde sie dahin geändert, dass künftig die Teilnahme auch den Personen gestattet wurde, die davon ausgeschlossen worden waren;
3. die Konzessionen, die auf der Grundlage der vorherigen Regelung erteilt worden waren, die, wie bereits ausgeführt, für gegen die Grundsätze der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs verstoßend befunden wurde, wurden nicht zurückgenommen, und es wurde keine neue Ausschreibung nach der neuen Regelung, die jetzt diese Grundsätze einhält, veranstaltet;
4. stattdessen werden weiterhin Personen strafrechtlich verfolgt, die in Verbindung mit Personen tätig sind, die für diese Tätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat zugelassen worden sind, doch von der Ausschreibung gerade wegen der Ausschlussregelungen nach den vorher geltenden Bestimmungen, die später aufgehoben wurden, ausgeschlossen waren?
3. Schlussanträge des Generalanwalts Colomer
Der zuständige Generalanwalt des EuGH Colomer legte am 16. Mai 2006 sehr engagierte Schlussanträge vor, in denen er eine Klärung der Rechtsfragen forderte. Seine Anträge beginnen mit der Aufforderung:
„,Rien ne va plus´. Der Gerichtshof kann sich einer tiefgehenden Auseinandersetzung mit den Auswirkungen der Grundfreiheiten des EG-Vertrags im Glücksspielsektor nicht länger entziehen."
Der Generalanwalt verwarf klar den italienischen Ansatz, sich auf den Territorialcharakter der (in diesem Fall britischen) Zulassung zu berufen. Dies verstoße gegen die Gemeinschaftstreue. Aus dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung schloss der Generalanwalt:
„Wenn danach ein Veranstalter aus einem anderen Mitgliedstaat die dort geltenden gesetzlichen Anforderungen erfüllt, müssen die Behörden des Staates, in dem die Dienstleistung erbracht wird, davon ausgehen, dass dies eine ausreichende Garantie für seine Integrität ist.“
Im Übrigen beurteilte er die italienischen Bestimmungen als diskriminierend, so dass sie bereits alleine aus diesem Grund nicht anwendbar seien. Darüber hinaus seien die Bestimmungen auch nicht verhältnismäßig.
Als Schlussfazit kommt er zu dem Ergebnis:
„Aufgrund des Vorstehenden schlage ich dem Gerichtshof vor, die Fragen, die vom Tribunale Teramo und vom Tribunale Larino vorgelegt worden sind, wie folgt zu beantworten:
Die Artikel 43 EG und 49 EG sind in dem Sinne auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die das Sammeln, die Annahme, die Registrierung und die Übermittlung von Wetten ohne die hierfür erforderliche Konzession oder Genehmigung des jeweiligen Mitgliedstaats für Rechnung eines Unternehmens, das eine solche Konzession oder Genehmigung für die Erbringung derartiger Dienstleistungen in dem betroffenen Mitgliedstaat nicht erlangen kann, aber eine in dem Mitgliedstaat seiner Niederlassung hierfür erteilte Zulassung besitzt, verbietet, indem es die genannten Tätigkeiten mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bedroht.“
Falls der EuGH dieser Argumentation folgen sollte, darf das grenzüberschreitende Angebot von Sportwetten von einem Mitgliedstaat (dort behördlich zugelassener Buchmacher) in einen anderen Mitgliedstaat (dort ansässige Vermittler und Wettkunden) nicht mehr strafrechtlich (und damit auch nicht mehr verwaltungsrechtlich) unterbunden werden.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 68
Die hohe politische Bedeutung ergibt sich aus der langen Bedenkzeit seit der mündlichen Verhandlung im März 2006 und aus dem Umstand, dass die Große Kammer des EuGH diese Sache entscheidet. Die Bedeutung und möglichen Auswirkungen dieser Entscheidung kann man besser verstehen, wenn man die prozessuale Situation und die Hintergründe richtig einordnen kann.
1. Prozessuale Situation: Vorlageverfahren
Prozessualer Hintergrund sind drei Strafverfahren gegen italienische Sportwettenvermittler, darunter ein Verfahren gegen Herrn Massimiliano Placanica, nach dem die Rechtssache – entsprechend der Übung beim EuGH – benannt ist. Diese drei Vermittler hatten Verträge über Sportwetten an einen in dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland staatlich zugelassenen Buchmacher vermittelt und waren deswegen angeklagt worden.
Die damit befassten italienischen Gerichte hatten Bedenken, ob die strafrechtliche Sanktionierung mit Europracht vereinbar ist. Sie legten deshalb Fragen zur Klärung der europarechtlichen Lage dem EuGH vor, der diese drei Verfahren zusammenfasste. Weitere, erst später eingegangene ähnliche Vorlageverfahren aus Italien sind noch beim EuGH anhängig (Rs. C-395/05, C-397/05, C-446/05 und C-191/06).
Das Vorlageverfahren nach Art. 234 EG-Vertrag dient vor allem der Wahrung der Rechteinheit. Die Vorschriften des EG-Vertrags und das Sekundärrecht (Verordnungen, Richtlinien etc.) soll europaweit einheitlich angewandt werden. Soweit in dem nationalen Gerichtsverfahren kein Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts mehr möglich ist, ist das Gericht daher zur Vorlage an den EuGH verpflichtet. Darüber hinaus kann jedes Gericht (auch ein Amtsgericht) eine Frage vorlegt, wenn es dies für seine Entscheidung für erforderlich hält.
In der Praxis hat das Vorlageverfahren auch erhebliche Bedeutung für den Individualrechtsschutz der Bürger und Unternehmen, die sich auf eine europarechtlich garantierte Rechtsposition berufen. Bislang gibt es nämlich keinen Rechtsbehelf, einen Mitgliedstaat unmittelbar vor dem EuGH zur Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu zwingen. Nur die Europäische Kommission kann als „Hüterin der Verträge“ einen Mitgliedstaat in einem langwierigen Vertragsverletzungsverfahren zur Einhaltung des europäischen Gemeinschaftsrechts verpflichten und vor den EuGH bringen.
Bricht eine Behörde oder ein Gericht Europarecht, besteht ein europarechtlicher Schadenersatzanspruch, der allerdings erst hinterher mühsam durchgesetzt werden muss. Beispiel für einen derartigen offenen Bruch des Europarechts ist etwa das Vorgehen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, das in zahlreichen Entscheidungen zur binnengrenzüberschreitenden Vermittlung von Sportwetten Europarecht ausdrücklich suspendiert hat (Pilotfall: Beschluss vom 28. Juni 2006, Az. 4 B 961/06).
2. Die zu entscheidenden Vorlagefragen
in seinem im November 2003 ergangenen Gambelli-Urteil hatte der EuGH zu der gerade bei der Strafandrohung als schärfste staatliche Maßnahme erforderlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung den nationalen Gerichten detaillierte Kriterien vorgegeben. Dieser Prüfungsmaßstab („Gambelli-Kriterien“) ist für die nationalen Behörden und Gerichte verbindlich. Der italienische Kassationsgerichtshofs (Corte suprema di cassazione) hatte dagegen trotz des kurz zuvor ergangenen Gambelli-Urteils in seiner Entscheidung Nr. 23271/04 festgestellt, dass es nicht Aufgabe des Richters sei, über die Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit von Strafandrohungen zu entscheiden. Dies hielten zwei italienische Strafgerichte für unzutreffend.
a) Vorlagefragen in dem Verfahren Placanica
Das Tribunale Larino hat das Verfahren gegen Herrn Placanica ausgesetzt, da es Zweifel hatte, ob das Konzessionssystem damit gerechtfertigt werden kann, dass Glücksspiele dadurch in kontrollierbare Bahnen gelenkt werden. In dem Beschluss vom 8. Juli 2004, der zu der Rechtssache C 338/04 geführt hat, stellt es dem Gerichtshof folgende Frage:
Wie bewertet der Gerichtshof die Vereinbarkeit von Artikel 4 Absatz 4bis des Gesetzes Nr. 401/89 mit den in den Artikeln 43 ff. EG und 49 EG zum Ausdruck gebrachten Grundsätzen in Bezug auf die Niederlassungsfreiheit und den freien grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr, auch im Licht des Unterschieds bei der Auslegung zwischen den Entscheidungen des Gerichtshofes (insbesondere dem Urteil Gambelli) und der Entscheidung Nr. 23271/04 der Corte suprema di cassazione, Vereinigte Kammern? Insbesondere wird um Klärung gebeten, ob die in der Anklageschrift angeführte Sanktionsregelung, die Massimiliano Placanica rügt, im italienischen Staat anwendbar ist.
b) Vorlagefragen Christian Palazzese (Rs. C-359/04) und Angelo Sorricchio (Rs. C-360/04)
Das Tribunale Teramo hat durch zwei Beschlüsse vom 23. Juli 2004 mit ähnlichem Inhalt ebenfalls die Verfahren ausgesetzt und unter dem Gesichtspunkt der Voraussetzungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen für die Konzessionen folgende Frage vorgelegt:
Können die Artikel 43 Absatz 1 und 49 Absatz 1 EG dahin ausgelegt werden, dass die Mitgliedstaaten zeitlich begrenzt (für eine Zeit von 6 bis 12 Jahren) von den Grundsätzen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs in der Europäischen Union durch eine Regelung, wie sie im Folgenden wiedergegeben ist, abweichen können, ohne die erwähnten Gemeinschaftsprinzipien zu verletzen:
1. Einigen Personen werden Konzessionen für bestimmte Dienstleistungstätigkeiten, die für 6 bis 12 Jahre gültig sind, auf der Grundlage einer Regelung erteilt, die dazu geführt hat, dass von der Ausschreibung für ihre Erteilung bestimmte Gruppen von (nicht italienischen) Wettbewerbern ausgeschlossen waren;
2. nachdem später zur Kenntnis genommen worden war, dass diese Regelung nicht mit den Grundsätzen der Artikel 43 und 49 des Vertrages vereinbar war, wurde sie dahin geändert, dass künftig die Teilnahme auch den Personen gestattet wurde, die davon ausgeschlossen worden waren;
3. die Konzessionen, die auf der Grundlage der vorherigen Regelung erteilt worden waren, die, wie bereits ausgeführt, für gegen die Grundsätze der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs verstoßend befunden wurde, wurden nicht zurückgenommen, und es wurde keine neue Ausschreibung nach der neuen Regelung, die jetzt diese Grundsätze einhält, veranstaltet;
4. stattdessen werden weiterhin Personen strafrechtlich verfolgt, die in Verbindung mit Personen tätig sind, die für diese Tätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat zugelassen worden sind, doch von der Ausschreibung gerade wegen der Ausschlussregelungen nach den vorher geltenden Bestimmungen, die später aufgehoben wurden, ausgeschlossen waren?
3. Schlussanträge des Generalanwalts Colomer
Der zuständige Generalanwalt des EuGH Colomer legte am 16. Mai 2006 sehr engagierte Schlussanträge vor, in denen er eine Klärung der Rechtsfragen forderte. Seine Anträge beginnen mit der Aufforderung:
„,Rien ne va plus´. Der Gerichtshof kann sich einer tiefgehenden Auseinandersetzung mit den Auswirkungen der Grundfreiheiten des EG-Vertrags im Glücksspielsektor nicht länger entziehen."
Der Generalanwalt verwarf klar den italienischen Ansatz, sich auf den Territorialcharakter der (in diesem Fall britischen) Zulassung zu berufen. Dies verstoße gegen die Gemeinschaftstreue. Aus dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung schloss der Generalanwalt:
„Wenn danach ein Veranstalter aus einem anderen Mitgliedstaat die dort geltenden gesetzlichen Anforderungen erfüllt, müssen die Behörden des Staates, in dem die Dienstleistung erbracht wird, davon ausgehen, dass dies eine ausreichende Garantie für seine Integrität ist.“
Im Übrigen beurteilte er die italienischen Bestimmungen als diskriminierend, so dass sie bereits alleine aus diesem Grund nicht anwendbar seien. Darüber hinaus seien die Bestimmungen auch nicht verhältnismäßig.
Als Schlussfazit kommt er zu dem Ergebnis:
„Aufgrund des Vorstehenden schlage ich dem Gerichtshof vor, die Fragen, die vom Tribunale Teramo und vom Tribunale Larino vorgelegt worden sind, wie folgt zu beantworten:
Die Artikel 43 EG und 49 EG sind in dem Sinne auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die das Sammeln, die Annahme, die Registrierung und die Übermittlung von Wetten ohne die hierfür erforderliche Konzession oder Genehmigung des jeweiligen Mitgliedstaats für Rechnung eines Unternehmens, das eine solche Konzession oder Genehmigung für die Erbringung derartiger Dienstleistungen in dem betroffenen Mitgliedstaat nicht erlangen kann, aber eine in dem Mitgliedstaat seiner Niederlassung hierfür erteilte Zulassung besitzt, verbietet, indem es die genannten Tätigkeiten mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bedroht.“
Falls der EuGH dieser Argumentation folgen sollte, darf das grenzüberschreitende Angebot von Sportwetten von einem Mitgliedstaat (dort behördlich zugelassener Buchmacher) in einen anderen Mitgliedstaat (dort ansässige Vermittler und Wettkunden) nicht mehr strafrechtlich (und damit auch nicht mehr verwaltungsrechtlich) unterbunden werden.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 68