Ad-hoc-Mitteilung
Die Tipp24 AG wird zum 1. Januar 2009 ihre Geschäftsfelder neu ordnen. Dabei wird der Großteil der Aktivitäten, die in Verbindung mit der Vermittlung oder dem Angebot von Lotterieprodukten stehen, in der bereits seit 2007 in Großbritannien tätigen MyLotto24 Ltd. und deren Tochtergesellschaften gebündelt.
Dies betrifft sowohl die Vermittlung der staatlichen deutschen Lotto-Produkte, die Angebote der Tochterunternehmen Ventura24 in Spanien und Puntogiocco24 in Italien sowie die bereits laufenden Aktivitäten der britischen Tochterunternehmen. Die Vermittlung der deutschen Klassenlotterien NKL und SKL wird hingegen weiterhin von der Tipp24 AG durchgeführt.
Mit der Bündelung des Glücksspielgeschäftes bei der Geschäftsführung von MyLotto24 in Großbritannien schafft die Unternehmensgruppe die Voraussetzungen für eine positive Entwicklung des Auslandsgeschäftes. Damit zieht die Tipp24 AG die Konsequenzen aus dem nach ihrer Überzeugung rechtswidrigen Glücksspielstaatsvertrag, dessen zweite Stufe zum 1. Januar 2009 in Kraft tritt und die Vermittlung staatlicher Lotterien über das Internet verbietet. Die Tipp24 AG hofft, nach einer Klärung der Rechtslage in ihrem Sinne diese Tätigkeit baldmöglichst wieder aus Deutschland aufnehmen zu können.
Der Vorstand der Tipp24 AG hat entschieden, sich zukünftig auf den Ausbau des Geschäftsbereichs Tipp24Games sowie auf die Identifizierung und Akquisition neuer Geschäftsmodelle in Deutschland und Europa zu konzentrieren.
Die börsennotierte Tipp24 AG ist seit 2002 profitabel und hat allein in den Jahren 2007 und 2008 einen Beitrag zum deutschen Steueraufkommen in Höhe von weit über 250 Mio. Euro geleistet. Das Unternehmen beschäftigt in Deutschland 170 Mitarbeiter.
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Glücksspielrecht, Glücksspielstaatsvertrag, Lottovermittler
Das Blog zur aktuellen rechtlichen Entwicklung bei Glücksspielen und Sportwetten: Informationen zu Spielbanken, Casino-Spielen, Lotterien, gewerblichen Spielvermittlern, Spielgemeinschaften, Rubbellosen, Glücksspielautomaten, Geschicklichkeitsspielen, Unterhaltungsspielen, Gewinnspielen, Hausverlosungen, Poker, Sportwetten, Pferdewetten, Finanzwetten, Wettbörsen, Sportzertifikaten, Informationsbörsen (prediction markets) sowie Event- und Informationsderivaten
Dienstag, 30. Dezember 2008
Dienstag, 23. Dezember 2008
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof hält Sportwettenmonopol für rechtmäßig
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: Staatliches Sportwettenmonopol in Bayern rechtmäßig
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit heute bekannt gewordenem Urteil vom 18. Dezember 2008 entschieden, dass die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten durch private Veranstalter in Bayern untersagt werden darf, wenn der Veranstalter keine in Bayern gültige Erlaubnis besitzt. Der BayVGH wies damit die Berufung gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach zurück.
Die Stadt Nürnberg hatte der Klägerin die Vermittlung von Sportwetten an einen Buchmacher mit Sitz und Konzession in Malta untersagt und sie verpflichtet, den Betrieb einzustellen. Die Klägerin kam der Aufforderung nach erfolglos durchgeführten Eilverfahren nach. In dem nun entschiedenen Hauptsacheverfahren wandte sich die Klägerin gegen die Schließung von zwei Wettannahmestellen.
Nach Auffassung des BayVGH war die Betriebseinstellungsverfügung rechtmäßig. Die Aufrechterhaltung der Untersagungsverfügung habe sich nach den materiellen Vorgaben des seit dem 1. Januar 2008 geltenden Glücksspielstaatsvertrages zu richten und sei mit diesem vereinbar.
Nach dem Glücksspielstaatsvertrag, der einheitlich in allen Bundesländern gilt, dürften zum Schutz der Spieler vor Suchtgefahren nur staatliche Wetten angeboten und vermittelt werden. Das staatliche Veranstaltungsmonopol für Sportwetten stehe in Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Der Gesetzgeber habe sämtliche vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 26. März 2006 ausgesprochenen Anregungen zur Suchtprävention sowie zum Jugend- und Spielerschutz aufgegriffen und umgesetzt. Das Verbot der Vermittlung von Sportwetten durch Private begegne auch im Hinblick auf europäisches Gemeinschaftsrecht keinen Bedenken. Die Beschränkungen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit seien unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, insbesondere zur Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht, gerechtfertigt. Das staatliche Wettmonopol biete grundsätzlich die Möglichkeit, die Wettleidenschaft systematisch zu bekämpfen, den Betrieb der Sportwetten in geordnete Bahnen zu lenken und die Risiken im Hinblick auf Betrug und andere Straftaten weitgehend aus zuschalten. Im Übrigen habe der Freistaat Bayern aufgekommene Zweifel an einer ausreichenden Einhaltung der Jugend- und Spielerschutzbestimmungen beim Kundenkartensystem zum Anlass genommen, seine bisherigen Kontrollen zu intensivieren und entsprechende Verstöße zu sanktionieren.
Die Revision gegen dieses Urteil hat der BayVGH zugelassen.
(Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 18. Dezember 2008 Az. 10 BV 07.558)
Pressemitteilung vom 23. Dezember 2008
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Wettrecht, Dienstleistungsfreiheit bei Sportwetten, Glücksspielstaatsvertrag
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit heute bekannt gewordenem Urteil vom 18. Dezember 2008 entschieden, dass die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten durch private Veranstalter in Bayern untersagt werden darf, wenn der Veranstalter keine in Bayern gültige Erlaubnis besitzt. Der BayVGH wies damit die Berufung gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach zurück.
Die Stadt Nürnberg hatte der Klägerin die Vermittlung von Sportwetten an einen Buchmacher mit Sitz und Konzession in Malta untersagt und sie verpflichtet, den Betrieb einzustellen. Die Klägerin kam der Aufforderung nach erfolglos durchgeführten Eilverfahren nach. In dem nun entschiedenen Hauptsacheverfahren wandte sich die Klägerin gegen die Schließung von zwei Wettannahmestellen.
Nach Auffassung des BayVGH war die Betriebseinstellungsverfügung rechtmäßig. Die Aufrechterhaltung der Untersagungsverfügung habe sich nach den materiellen Vorgaben des seit dem 1. Januar 2008 geltenden Glücksspielstaatsvertrages zu richten und sei mit diesem vereinbar.
Nach dem Glücksspielstaatsvertrag, der einheitlich in allen Bundesländern gilt, dürften zum Schutz der Spieler vor Suchtgefahren nur staatliche Wetten angeboten und vermittelt werden. Das staatliche Veranstaltungsmonopol für Sportwetten stehe in Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Der Gesetzgeber habe sämtliche vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 26. März 2006 ausgesprochenen Anregungen zur Suchtprävention sowie zum Jugend- und Spielerschutz aufgegriffen und umgesetzt. Das Verbot der Vermittlung von Sportwetten durch Private begegne auch im Hinblick auf europäisches Gemeinschaftsrecht keinen Bedenken. Die Beschränkungen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit seien unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, insbesondere zur Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht, gerechtfertigt. Das staatliche Wettmonopol biete grundsätzlich die Möglichkeit, die Wettleidenschaft systematisch zu bekämpfen, den Betrieb der Sportwetten in geordnete Bahnen zu lenken und die Risiken im Hinblick auf Betrug und andere Straftaten weitgehend aus zuschalten. Im Übrigen habe der Freistaat Bayern aufgekommene Zweifel an einer ausreichenden Einhaltung der Jugend- und Spielerschutzbestimmungen beim Kundenkartensystem zum Anlass genommen, seine bisherigen Kontrollen zu intensivieren und entsprechende Verstöße zu sanktionieren.
Die Revision gegen dieses Urteil hat der BayVGH zugelassen.
(Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 18. Dezember 2008 Az. 10 BV 07.558)
Pressemitteilung vom 23. Dezember 2008
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Wettrecht, Dienstleistungsfreiheit bei Sportwetten, Glücksspielstaatsvertrag
Sportwettenmonopol: Anfrage an die Europäische Kommission
MÜNDLICHE ANFRAGE für die Fragestunde während der Dezember-Tagung 2008 gemäß Artikel 109 der Geschäftsordnung von Karin Riis-Jørgensen an die Kommission
Betrifft: Liberalisierung des staatlichen Glücksspielmonopols
Zwischen dem 6. und 8. November 2008 wurden in Griechenland (Athen und Thessaloniki) zwei Vermittler eines in der EU zugelassenen und den Regulierungsbestimmungen der EU unterliegenden Sportwettenanbieters zusammen mit drei Kunden von den griechischen Behörden festgenommen und inhaftiert, weil sie gegen die griechischen Rechtsvorschriften über das Sportwettenmonopol verstoßen hatten.
Diese Rechtsvorschriften sind bereits Gegenstand einer mit Gründen versehenen Stellungnahme, die die Kommission am 28. Februar 2008 im Zusammenhang mit in den letzten zweieinhalb Jahren gegen 10 Mitgliedstaaten eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren übermittelt hat.
Hält die Kommission diese Verhaftungen in Anbetracht von Randnr. 73 Absatz 4(1) des Urteils des EUGH in der Rechtssache Placanica (C-338/04) für unverhältnismäßig?
Warum geht die Kommission nicht energischer vor und leitet gegen die Länder, denen bereits eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt wurde, wie Griechenland, Dänemark, Schweden, Finnland und die Niederlande und die durch Aktionen wie vorstehend für Griechenland beschrieben oder durch völlige Untätigkeit deutlich gezeigt haben, dass sie nicht bereit sind, sich an den EU-Vertrag zu halten, vor dem EuGH Verfahren ein?
__________________________
Fußnote
(1) Die Artikel 43 EG und 49 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen, die für Personen wie die Beschuldigten der Ausgangsverfahren eine strafrechtliche Sanktion wegen Sammelns von Wetten ohne die nach dem nationalen Recht erforderliche Konzession oder polizeiliche Genehmigung vorsieht, dann entgegenstehen, wenn sich diese Personen diese Konzessionen oder Genehmigungen deshalb nicht beschaffen konnten, weil der betreffende Mitgliedstaat es unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht abgelehnt hatte, sie ihnen zu erteilen.
Betrifft: Liberalisierung des staatlichen Glücksspielmonopols
Zwischen dem 6. und 8. November 2008 wurden in Griechenland (Athen und Thessaloniki) zwei Vermittler eines in der EU zugelassenen und den Regulierungsbestimmungen der EU unterliegenden Sportwettenanbieters zusammen mit drei Kunden von den griechischen Behörden festgenommen und inhaftiert, weil sie gegen die griechischen Rechtsvorschriften über das Sportwettenmonopol verstoßen hatten.
Diese Rechtsvorschriften sind bereits Gegenstand einer mit Gründen versehenen Stellungnahme, die die Kommission am 28. Februar 2008 im Zusammenhang mit in den letzten zweieinhalb Jahren gegen 10 Mitgliedstaaten eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren übermittelt hat.
Hält die Kommission diese Verhaftungen in Anbetracht von Randnr. 73 Absatz 4(1) des Urteils des EUGH in der Rechtssache Placanica (C-338/04) für unverhältnismäßig?
Warum geht die Kommission nicht energischer vor und leitet gegen die Länder, denen bereits eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt wurde, wie Griechenland, Dänemark, Schweden, Finnland und die Niederlande und die durch Aktionen wie vorstehend für Griechenland beschrieben oder durch völlige Untätigkeit deutlich gezeigt haben, dass sie nicht bereit sind, sich an den EU-Vertrag zu halten, vor dem EuGH Verfahren ein?
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Fußnote
(1) Die Artikel 43 EG und 49 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen, die für Personen wie die Beschuldigten der Ausgangsverfahren eine strafrechtliche Sanktion wegen Sammelns von Wetten ohne die nach dem nationalen Recht erforderliche Konzession oder polizeiliche Genehmigung vorsieht, dann entgegenstehen, wenn sich diese Personen diese Konzessionen oder Genehmigungen deshalb nicht beschaffen konnten, weil der betreffende Mitgliedstaat es unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht abgelehnt hatte, sie ihnen zu erteilen.
Montag, 22. Dezember 2008
Century Casinos verkauft südafrikanische Casinos
Colorado Springs, Colorado, 22. Dezember 2008 - Century Casinos, Inc. (NASDAQ Capital Market® und Wiener Börse: CNTY) gab heute bekannt, dass ihre Tochtergesellschaft Century Resorts Limited einen Vertrag über den Verkauf aller begebenen Aktien von Century Casinos Africa (Pty) Limited (CCA) abgeschlossen hat.
Der gesamte Verkaufspreis beruht auf einem Unternehmenswert von ZAR 460 Mio. (ca. EUR34 Mio.), was einen geschätzten Nettoerlös von ca. ZAR 357 Mio. (ca. EUR26 Mio.) ergibt und bei Inkrafttreten des Vertrages zahlbar ist. Die Muttergesellschaft des Käufers bürgt für den Kaufpreis.
CCA besitzt und betreibt das Caledon Hotel, Spa & Casino in der Nähe von Kapstadt, Südafrika, und hält 60% an, und erbringt technische Casinodienstleistungen für, Century Casino Newcastle in Newcastle, Südafrika. CCA wies ein durchschnittliches jährliches konsolidiertes EBITDA von ZAR 54 Mio. in den letzten drei Jahren aus und trug 32% zu den gesamten jährlichen Nettoerlösen der Gesellschaft bei.
Der Käufer ist Tsogo Sun Gaming (Pty) Limited, eine hundertprozentige Tochter von Tsogo Sun Holdings (Pty) Limited, welche eine Tochtergesellschaft von der an der Johannesburger Börse gelisteten Hosken Consolidated Investments Limited (HCI) und der an der Londoner Börse gelisteten SAB Miller ist. Tsogo Sun Gaming ist ein bedeutender Casino- und Hotel-Eigentümer- und Betreiber im südlichen Afrika mit fünf Casinos und einem Portfolio von 82 Hotels in acht Ländern.
Das Inkrafttreten des Vertrages unterliegt bestimmten Bedingungen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, behördlichen Genehmigungen, und wird voraussichtlich im ersten Halbjahr 2009 erfolgen. Außerdem beinhaltet der Vertrag für Casino-Transaktionen dieser Größenordnung übliche Gewährleistungspflichten und Haftungsfreistellungen.
Über Century Casinos, Inc.: Century Casinos, Inc. ist ein internationales Casinounternehmen mit Sitz in Delaware, USA. Die Gesellschaft besitzt und betreibt das Womacks Casino & Hotel in Cripple Creek, Colorado, das Century Casino & Hotel in Central City, Colorado, sowie das Century Casino & Hotel in Edmonton, Kanada. Weiters betreibt die Gesellschaft Casinos an Bord des Luxus-Kreuzfahrtschiffes Silver Cloud sowie den Schiffen von Oceania Cruises und verfügt über einen Vertrag, die Casinos auf allen Schiffen (voraussichtlich drei), die von TUI Cruises vor dem 31. Dezember 2012 in Betrieb genommen werden, zu betreiben. Über ihre Tochtergesellschaft Century Casinos Africa (Pty) Limited besitzt und betreibt die Gesellschaft das Caledon Hotel, Spa & Casino in der Nähe von Kapstadt, Südafrika und hält 60% an und erbringt technische Casinodienstleistungen für das Century Casino Newcastle in Newcastle, Südafrika. Weiters besitzt und betreibt das Unternehmen über seine österreichische Tochtergesellschaft, Century Casinos Europe GmbH, das Century Casino Millennium im Marriott Hotel in Prag, Tschechien und hält 33,3% der Anteile an Casinos Poland Ltd., dem Eigentümer von sieben Vollcasinos und einem Spielautomatencasino in Polen. Century Casinos, Inc. verfolgt laufend weitere internationale Casino-Projekte in verschiedenen Entwicklungsstufen.
Für weitere Informationen besuchen Sie unsere Homepage unter www.centurycasinos.com. Die Aktien der Gesellschaft werden unter dem Tickersymbol CNTY am NASDAQ Capital Market® und im Prime Market Segment der Wiener Börse gehandelt.
Rückfragehinweis:
Century Casinos Europe GmbH
Mag. Peter Hötzinger, CO-CEO Tel.:0664/3553935
mailto:peter.hoetzinger@cnty.com http://www.cnty.com
Der gesamte Verkaufspreis beruht auf einem Unternehmenswert von ZAR 460 Mio. (ca. EUR34 Mio.), was einen geschätzten Nettoerlös von ca. ZAR 357 Mio. (ca. EUR26 Mio.) ergibt und bei Inkrafttreten des Vertrages zahlbar ist. Die Muttergesellschaft des Käufers bürgt für den Kaufpreis.
CCA besitzt und betreibt das Caledon Hotel, Spa & Casino in der Nähe von Kapstadt, Südafrika, und hält 60% an, und erbringt technische Casinodienstleistungen für, Century Casino Newcastle in Newcastle, Südafrika. CCA wies ein durchschnittliches jährliches konsolidiertes EBITDA von ZAR 54 Mio. in den letzten drei Jahren aus und trug 32% zu den gesamten jährlichen Nettoerlösen der Gesellschaft bei.
Der Käufer ist Tsogo Sun Gaming (Pty) Limited, eine hundertprozentige Tochter von Tsogo Sun Holdings (Pty) Limited, welche eine Tochtergesellschaft von der an der Johannesburger Börse gelisteten Hosken Consolidated Investments Limited (HCI) und der an der Londoner Börse gelisteten SAB Miller ist. Tsogo Sun Gaming ist ein bedeutender Casino- und Hotel-Eigentümer- und Betreiber im südlichen Afrika mit fünf Casinos und einem Portfolio von 82 Hotels in acht Ländern.
Das Inkrafttreten des Vertrages unterliegt bestimmten Bedingungen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, behördlichen Genehmigungen, und wird voraussichtlich im ersten Halbjahr 2009 erfolgen. Außerdem beinhaltet der Vertrag für Casino-Transaktionen dieser Größenordnung übliche Gewährleistungspflichten und Haftungsfreistellungen.
Über Century Casinos, Inc.: Century Casinos, Inc. ist ein internationales Casinounternehmen mit Sitz in Delaware, USA. Die Gesellschaft besitzt und betreibt das Womacks Casino & Hotel in Cripple Creek, Colorado, das Century Casino & Hotel in Central City, Colorado, sowie das Century Casino & Hotel in Edmonton, Kanada. Weiters betreibt die Gesellschaft Casinos an Bord des Luxus-Kreuzfahrtschiffes Silver Cloud sowie den Schiffen von Oceania Cruises und verfügt über einen Vertrag, die Casinos auf allen Schiffen (voraussichtlich drei), die von TUI Cruises vor dem 31. Dezember 2012 in Betrieb genommen werden, zu betreiben. Über ihre Tochtergesellschaft Century Casinos Africa (Pty) Limited besitzt und betreibt die Gesellschaft das Caledon Hotel, Spa & Casino in der Nähe von Kapstadt, Südafrika und hält 60% an und erbringt technische Casinodienstleistungen für das Century Casino Newcastle in Newcastle, Südafrika. Weiters besitzt und betreibt das Unternehmen über seine österreichische Tochtergesellschaft, Century Casinos Europe GmbH, das Century Casino Millennium im Marriott Hotel in Prag, Tschechien und hält 33,3% der Anteile an Casinos Poland Ltd., dem Eigentümer von sieben Vollcasinos und einem Spielautomatencasino in Polen. Century Casinos, Inc. verfolgt laufend weitere internationale Casino-Projekte in verschiedenen Entwicklungsstufen.
Für weitere Informationen besuchen Sie unsere Homepage unter www.centurycasinos.com. Die Aktien der Gesellschaft werden unter dem Tickersymbol CNTY am NASDAQ Capital Market® und im Prime Market Segment der Wiener Börse gehandelt.
Rückfragehinweis:
Century Casinos Europe GmbH
Mag. Peter Hötzinger, CO-CEO Tel.:0664/3553935
mailto:peter.hoetzinger@cnty.com http://www.cnty.com
Dienstag, 16. Dezember 2008
Änderung im Aufsichtsrat der Tipp24 AG
Ad-hoc-Meldung der Tipp24 AG
(Hamburg, 16. Dezember 2008) Der Vorstand der Tipp24 AG hat am 16. Dezember 2008 beim Amtsgericht Hamburg die gerichtliche Bestellung von Hendrik Pressmar als neues Aufsichtsratsmitglied beantragt. Pressmar löst Annet Aris ab, die ihr Amt als Mitglied des Aufsichtsrats mit Wirkung zum 19. Dezember 2008 niederlegt.
Pressmar ist aktuell unter anderem für die Reederei Johann M. K. Blumenthal GmbH&Co. KG als Berater tätig. Zuvor arbeitete er mehrere Jahre als Rechtsanwalt bei White&Case. Er komplettiert den Aufsichtrat der Tipp24 AG um den Vorsitzenden Klaus F. Jaenecke und dessen Stellvertreter Oliver Jaster.
Über die Tipp24 AG: Tipp24 wurde 1999 gegründet und ist heute - gemessen an den vermittelten Spieleinsätzen - die Nr. 1 für Lotterieprodukte im Internet. Von Anfang an konnte das Unternehmen beeindruckende Wachstumsraten aufweisen. Angeboten werden fast alle staatlichen Lotterieprodukte. Mit nur wenigen Mausklicks wird der Tippschein abgegeben - rund um die Uhr, schnell und zuverlässig. Die Spielquittung wird sicher verwahrt, eine automatische Gewinn¬benachrichtigung erfolgt per SMS und E-Mail und die Gewinne werden automatisch gutgeschrieben. Tochtergesellschaften von Tipp24 (www.tipp24.com) sind Ventura24 in Spanien (www.ventura24.es), Puntogioco24 (www.puntogioco24.it) in Italien und MyLotto24 (www.mylotto24.co.uk) in Großbritannien. Seit 2005 werden die Aktien der Tipp24 AG an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt.
(Hamburg, 16. Dezember 2008) Der Vorstand der Tipp24 AG hat am 16. Dezember 2008 beim Amtsgericht Hamburg die gerichtliche Bestellung von Hendrik Pressmar als neues Aufsichtsratsmitglied beantragt. Pressmar löst Annet Aris ab, die ihr Amt als Mitglied des Aufsichtsrats mit Wirkung zum 19. Dezember 2008 niederlegt.
Pressmar ist aktuell unter anderem für die Reederei Johann M. K. Blumenthal GmbH&Co. KG als Berater tätig. Zuvor arbeitete er mehrere Jahre als Rechtsanwalt bei White&Case. Er komplettiert den Aufsichtrat der Tipp24 AG um den Vorsitzenden Klaus F. Jaenecke und dessen Stellvertreter Oliver Jaster.
Über die Tipp24 AG: Tipp24 wurde 1999 gegründet und ist heute - gemessen an den vermittelten Spieleinsätzen - die Nr. 1 für Lotterieprodukte im Internet. Von Anfang an konnte das Unternehmen beeindruckende Wachstumsraten aufweisen. Angeboten werden fast alle staatlichen Lotterieprodukte. Mit nur wenigen Mausklicks wird der Tippschein abgegeben - rund um die Uhr, schnell und zuverlässig. Die Spielquittung wird sicher verwahrt, eine automatische Gewinn¬benachrichtigung erfolgt per SMS und E-Mail und die Gewinne werden automatisch gutgeschrieben. Tochtergesellschaften von Tipp24 (www.tipp24.com) sind Ventura24 in Spanien (www.ventura24.es), Puntogioco24 (www.puntogioco24.it) in Italien und MyLotto24 (www.mylotto24.co.uk) in Großbritannien. Seit 2005 werden die Aktien der Tipp24 AG an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt.
Donnerstag, 11. Dezember 2008
Tipp24 AG stellt Online-Werbung 2009 weitgehend ein
- Grund ist eine Regelung des Glücksspiel-Staatsvertrages – Spielsuchtprävention wird vorgeschoben
- Folgen des Glückspielstaatsvertrages bedrohen 170 Arbeitsplätze in Hamburg
Zum 1. Januar 2009 wird die Tipp24 AG ihre Online-Werbung für die Vermittlung von staatlichen Lotterien in Deutschland weitgehend einstellen. Grund dafür ist eine Regelung des neuen Glücksspiel-Staatsvertrages, die jegliche Werbung im Internet für Lotterien untersagt. Dieses Verbot wird mit Spielsuchtprävention begründet. Studien, die den von Tipp24 vermittelten Lotterien - beispielsweise Lotto 6 aus 49, ARD-Fernsehlotterie und SKL - eine besondere Suchtgefährdung nachweisen, gibt es allerdings nicht.
Die Tipp24 AG wird weiter juristisch gegen diese Verbote vorgehen. Aus diesem Grund wird sie die Kooperationen mit einigen wenigen Partnern aufrecht erhalten bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage in den bereits laufenden Verfahren. Dies wird hauptsächlich in Berlin stattfinden, da das dortige Verwaltungsgericht den Glücksspielstaatsvertrag in einem ersten Hauptsacheverfahren für EU-rechtswidrig und damit in weiten Teilen für nichtig befunden hat.
Jens Schumann, Vorstandsvorsitzender der Tipp24 AG, stellt dazu fest: „Es ist sehr bedauerlich, dass die Politik auch in Zeiten der aktuellen Wirtschaftskrise an Symbolpolitik festhält, die nicht nur die direkt betroffenen Firmen wie Tipp24 massiv behindert, sondern erhebliche Nebeneffekte hat. So werden zum Beispiel der Internet-Werbewirtschaft, die ihre Prognosen für 2009 aufgrund der nachlassenden Konjunktur vor kurzem deutlich reduzieren musste, auf einen Schlag mehrere Millionen Euro entzogen.“
Bei Tipp24 selbst sind durch die Folgen des Glückspielstaatsvertrages über 170 Arbeitsplätze bedroht. Die börsennotierte Gesellschaft ist seit 2002 profitabel und hat allein in den Jahren 2007 und 2008 einen Beitrag zum deutschen Steueraufkommen in Höhe von ca. 230 Mio. Euro geleistet. Die von Tipp24 vermittelten Lotto-Spieleinsätze sind ausschließlich dem deutschen Lotto und den von ihm geförderten Zwecken zugute gekommen.
Über die Tipp24 AG: Tipp24 wurde 1999 gegründet und ist heute - gemessen an den vermittelten Spieleinsätzen - die Nr. 1 für Lotterieprodukte im Internet. Von Anfang an konnte das Unternehmen beeindruckende Wachstumsraten aufweisen. Angeboten werden fast alle staatlichen Lotterieprodukte. Mit nur wenigen Mausklicks wird der Tippschein abgegeben - rund um die Uhr, schnell und zuverlässig. Die Spielquittung wird sicher verwahrt, eine automatische Gewinnbenachrichtigung erfolgt per SMS und E-Mail und die Gewinne werden automatisch gutgeschrieben. Tochtergesellschaften von Tipp24 (www.tipp24.com) sind Ventura24 in Spanien (www.ventura24.es), Puntogioco24 (www.puntogioco24.it) in Italien und MyLotto24 (www.mylotto24.co.uk) in Großbritannien. Seit 2005 werden die Aktien der Tipp24 AG an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt.
Pressekontakt:
Tipp24 AG
Andrea Fratini
Leitung Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Telefon: +49 40 32 55 33-660
Fax: +49 40 32 55 33-5600
E-Mail:
Internet: www.tipp24.com
- Folgen des Glückspielstaatsvertrages bedrohen 170 Arbeitsplätze in Hamburg
Zum 1. Januar 2009 wird die Tipp24 AG ihre Online-Werbung für die Vermittlung von staatlichen Lotterien in Deutschland weitgehend einstellen. Grund dafür ist eine Regelung des neuen Glücksspiel-Staatsvertrages, die jegliche Werbung im Internet für Lotterien untersagt. Dieses Verbot wird mit Spielsuchtprävention begründet. Studien, die den von Tipp24 vermittelten Lotterien - beispielsweise Lotto 6 aus 49, ARD-Fernsehlotterie und SKL - eine besondere Suchtgefährdung nachweisen, gibt es allerdings nicht.
Die Tipp24 AG wird weiter juristisch gegen diese Verbote vorgehen. Aus diesem Grund wird sie die Kooperationen mit einigen wenigen Partnern aufrecht erhalten bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage in den bereits laufenden Verfahren. Dies wird hauptsächlich in Berlin stattfinden, da das dortige Verwaltungsgericht den Glücksspielstaatsvertrag in einem ersten Hauptsacheverfahren für EU-rechtswidrig und damit in weiten Teilen für nichtig befunden hat.
Jens Schumann, Vorstandsvorsitzender der Tipp24 AG, stellt dazu fest: „Es ist sehr bedauerlich, dass die Politik auch in Zeiten der aktuellen Wirtschaftskrise an Symbolpolitik festhält, die nicht nur die direkt betroffenen Firmen wie Tipp24 massiv behindert, sondern erhebliche Nebeneffekte hat. So werden zum Beispiel der Internet-Werbewirtschaft, die ihre Prognosen für 2009 aufgrund der nachlassenden Konjunktur vor kurzem deutlich reduzieren musste, auf einen Schlag mehrere Millionen Euro entzogen.“
Bei Tipp24 selbst sind durch die Folgen des Glückspielstaatsvertrages über 170 Arbeitsplätze bedroht. Die börsennotierte Gesellschaft ist seit 2002 profitabel und hat allein in den Jahren 2007 und 2008 einen Beitrag zum deutschen Steueraufkommen in Höhe von ca. 230 Mio. Euro geleistet. Die von Tipp24 vermittelten Lotto-Spieleinsätze sind ausschließlich dem deutschen Lotto und den von ihm geförderten Zwecken zugute gekommen.
Über die Tipp24 AG: Tipp24 wurde 1999 gegründet und ist heute - gemessen an den vermittelten Spieleinsätzen - die Nr. 1 für Lotterieprodukte im Internet. Von Anfang an konnte das Unternehmen beeindruckende Wachstumsraten aufweisen. Angeboten werden fast alle staatlichen Lotterieprodukte. Mit nur wenigen Mausklicks wird der Tippschein abgegeben - rund um die Uhr, schnell und zuverlässig. Die Spielquittung wird sicher verwahrt, eine automatische Gewinnbenachrichtigung erfolgt per SMS und E-Mail und die Gewinne werden automatisch gutgeschrieben. Tochtergesellschaften von Tipp24 (www.tipp24.com) sind Ventura24 in Spanien (www.ventura24.es), Puntogioco24 (www.puntogioco24.it) in Italien und MyLotto24 (www.mylotto24.co.uk) in Großbritannien. Seit 2005 werden die Aktien der Tipp24 AG an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt.
Pressekontakt:
Tipp24 AG
Andrea Fratini
Leitung Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Telefon: +49 40 32 55 33-660
Fax: +49 40 32 55 33-5600
E-Mail:
Internet: www.tipp24.com
Dienstag, 9. Dezember 2008
Tipp24 AG: Online-Werbung wird 2009 weitgehend eingestellt
Zum 1. Januar 2009 wird die Tipp24 AG ihre Online-Werbung für die Vermittlung von staatlichen Lotterien in Deutschland weitgehend einstellen. Grund dafür ist eine Regelung des neuen Glücksspiel-Staatsvertrages, die jegliche Werbung im Internet für Lotterien untersagt.
Milliardenverlust – Sportwetten Gera kritisiert Staatsvertrag
Pressemitteilung des Verbands der privaten lizenzierten Sportwettenanbieter Deutschlands e.V.
Am fünften Dezember wurde in der Bundespressekonferenz in Berlin eine Studie über die Auswirkungen des Glücksspielstaatsvertrages auf die deutsche Volkswirtschaft vorgestellt.
Ergebnisse dieser Untersuchung: in den kommenden drei Jahren drohen den Bundesländern durch die Monopolisierung des Lotto- und Glücksspielmarktes Einnahmeverluste von bis zu fünf Milliarden Euro. Mehr als 50.000 Arbeitsplätze stehen auf dem Spiel.
Private Lottoanbieter sehen sich durch die strikten Einschränkungen in ihrer Existenz gefährdet. Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes, fürchtet im Interview mit dem VDSD, Mitarbeiter seines Faber Lotto-Service entlassen zu müssen, da er nun gezwungen ist, sein komplettes Internetangebot einzustellen. „Das ist eine dramatische Situation, denn sie ist völlig ungerechtfertigt. Lottosucht soll hierfür die Rechtfertigung sein, doch wir können keinen Lottosüchtigen finden“, so Faber. Ihm zufolge ist Lottosucht eine Erfindung der Politik, um somit ein Monopol begründen zu können. Welch fatale Folgen dies für die deutsche Wirtschaft hat, wird dabei jedoch außer acht gelassen.
Leidtragende der Entwicklung werden vor allem Wohlfahrtseinrichtungen und der Breitensport sein, denen nach Einschätzung der Wirtschaftsforscher alleine 2008 mehr als 500 Millionen Euro an Fördergeldern weniger zugute kommen werden. „Allein bei der Lotterie „6 aus 49“ ist ein Rückgang der Spieleinsätze um eine Milliarde Euro im Jahr 2009 realistisch“, so Studienleiter Lars Hornuf.
Der Glücksspielstaatsvertrag ist Anfang 2008 in Kraft getreten und hat die strikte Monopolisierung des Glücksspielmarktes in Deutschland zum Ziel. Übergangsfristen von einem Jahr haben zur Folge, dass die Konsequenzen des Staatsvertrages erst zum 1. Januar 2009 spürbar werden.
VDSD-Mitglied Sportwetten Gera beobachtet diese Entwicklung ebenfalls kritisch, wenngleich das Unternehmen selbst nicht direkt betroffen ist, da seine gültige Lizenz bereits bundesweit bestätigt wurde.
Einen Filmbeitrag zur Präsentation der Studie sehen Sie auf der Seite des Verbandes der privaten lizenzierten Sportwettenanbieter Deutschlands, www.vdsd-online.de
VDSD 09.12.2008
Angaben zum Autor:
VDSD e.V.
Herr Rainer Nitzschke
Wiesestr. 189
07551 Gera
info@vdsd-online.de
Am fünften Dezember wurde in der Bundespressekonferenz in Berlin eine Studie über die Auswirkungen des Glücksspielstaatsvertrages auf die deutsche Volkswirtschaft vorgestellt.
Ergebnisse dieser Untersuchung: in den kommenden drei Jahren drohen den Bundesländern durch die Monopolisierung des Lotto- und Glücksspielmarktes Einnahmeverluste von bis zu fünf Milliarden Euro. Mehr als 50.000 Arbeitsplätze stehen auf dem Spiel.
Private Lottoanbieter sehen sich durch die strikten Einschränkungen in ihrer Existenz gefährdet. Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes, fürchtet im Interview mit dem VDSD, Mitarbeiter seines Faber Lotto-Service entlassen zu müssen, da er nun gezwungen ist, sein komplettes Internetangebot einzustellen. „Das ist eine dramatische Situation, denn sie ist völlig ungerechtfertigt. Lottosucht soll hierfür die Rechtfertigung sein, doch wir können keinen Lottosüchtigen finden“, so Faber. Ihm zufolge ist Lottosucht eine Erfindung der Politik, um somit ein Monopol begründen zu können. Welch fatale Folgen dies für die deutsche Wirtschaft hat, wird dabei jedoch außer acht gelassen.
Leidtragende der Entwicklung werden vor allem Wohlfahrtseinrichtungen und der Breitensport sein, denen nach Einschätzung der Wirtschaftsforscher alleine 2008 mehr als 500 Millionen Euro an Fördergeldern weniger zugute kommen werden. „Allein bei der Lotterie „6 aus 49“ ist ein Rückgang der Spieleinsätze um eine Milliarde Euro im Jahr 2009 realistisch“, so Studienleiter Lars Hornuf.
Der Glücksspielstaatsvertrag ist Anfang 2008 in Kraft getreten und hat die strikte Monopolisierung des Glücksspielmarktes in Deutschland zum Ziel. Übergangsfristen von einem Jahr haben zur Folge, dass die Konsequenzen des Staatsvertrages erst zum 1. Januar 2009 spürbar werden.
VDSD-Mitglied Sportwetten Gera beobachtet diese Entwicklung ebenfalls kritisch, wenngleich das Unternehmen selbst nicht direkt betroffen ist, da seine gültige Lizenz bereits bundesweit bestätigt wurde.
Einen Filmbeitrag zur Präsentation der Studie sehen Sie auf der Seite des Verbandes der privaten lizenzierten Sportwettenanbieter Deutschlands, www.vdsd-online.de
VDSD 09.12.2008
Angaben zum Autor:
VDSD e.V.
Herr Rainer Nitzschke
Wiesestr. 189
07551 Gera
info@vdsd-online.de
Freitag, 5. Dezember 2008
Deutscher Lottoverband: Weitere Belastung der Steuerzahler in Milliarden-Höhe durch Glücksspielstaatsvertrag
• Wirtschaftsstudie belegt: Bundesländern drohen fünf Milliarden Euro Einnahmeverluste
• Neuer Staatsvertrag kostet mehr als 50.000 Arbeitsplätze in Deutschland
Hamburg, 5. Dezember 2008. Den Bundesländern drohen in den kommenden drei Jahren fünf Milliarden Euro Einnahmeverluste. Ursache ist der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Glücksspielstaatsvertrag. Diese beängstigenden Zahlen belegt eine am 5. Dezember 2008 vom Münchener MKW veröffentlichte „Studie über die Auswirkungen des Glücksspielstaatsvertrages zum Lotterie- und Sportwettmarkt auf die deutsche Volkswirtschaft“. Die ifo-Anschluss-Studie belegt als dramatische Auswirkung des Staatsvertrages den Verlust von rund 50.000 Arbeitsplätzen in Deutschland.
Der schon im Vorfeld heftig umstrittene Glücksspielstaatsvertrag beschäftigt seit seinem Inkrafttreten zahlreiche Gerichte. Die strikte Monopolausrichtung – insbesondere auch im Vertrieb – sorgt zudem dafür, dass Deutschland ein weiteres Vertragsverletzungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof droht.
Für einige Regelungen wie das Internetverbot gilt noch eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2008, so dass erst 2009 die vollen Konsequenzen dieses Vertragswerkes spürbar werden. Bereits jetzt sinken die staatlichen Einnahmen massiv, bedingt durch die Umsetzung der ersten Maßnahmen des Staatsvertrages zur Reduzierung von Vertrieb und Werbung. Für 2008 erwarten die Wirtschaftsforscher ein Minus von rund einer Milliarde Euro und in Folge mehr als 500 Millionen Euro Fördergelder weniger für Wohlfahrtseinrichtungen und Breitensport. Diese verheerenden Entwicklungen hatte das unabhängige ifo-Institut schon 2006 in einer Studie vorausgesagt.
Die Negativ-Bilanz der aktuellen ifo-Anschluss-Studie ist aber noch weitaus dramatischer. Das Gutachten prognostiziert gravierende Folgen für den deutschen Lotterie- und Sportwettmarkt. Kumuliert für den Zeitraum bis 2011 heisst das:
- Die Differenz der Zahl der direkt und indirekt Beschäftigten in einem regulierten deutschen Lotto- und Wettmarkt beträgt 51.570 Beschäftigte gegenüber einem Monopol.
- Die staatlichen Mindereinnahmen (Lotteriesteuer, Konzessionsabgaben und Gewinnabführung) betragen 5,5 Milliarden Euro, im Vergleich eines regulierten Marktes zu einem Monopol.
„Allein bei der Lotterie „6 aus 49“ ist ein Rückgang der Spieleinsätze um eine Milliarde Euro im Jahr 2009 durchaus realistisch“, so MKW-Studienleiter Lars Hornuf. „Es besteht sogar ein beträchtliches ‚Restrisiko’, dass die tatsächlichen Einbrüche unsere Worst Case-Prognosen noch übersteigen. Unsere Szenarien stellen vorsichtige Schätzungen dar, die, wie es bereits in der ifo-Studie der Fall war, durchaus auch dramatischer ausfallen können“. Hornuf stellt klar, dass es sich bei der vorliegenden Studie um eine Wirkungs- und nicht um eine Kosten-/Nutzenanalyse handele. Der Fokus liege auf den wirtschaftlichen Auswirkungen unterschiedlicher gesetzlicher Rahmenbedingungen und den hiervon ausgehenden ökonomischen Rückwirkungen auf andere Sektoren.
Auch das wichtigste Argument der Vertragsbefürworter greift nicht: Statt dass der Staatsvertrag Spielsüchtige und Jugendliche schützt, wächst der Schwarzmarkt seit seiner Einführung unkontrollierbar und rapide. Eine aktuelle Analyse des legalen/illegalen Marktes für Glücksspiel in Deutschland geht davon aus, dass bereits jetzt elf Milliarden Euro an Spieleinsätzen in diesen unkontrollierten Bereich abfließen.
„Ohne Rücksicht auf Verluste wird unter dem absurden Argument der Lottosucht mit dem Glücksspielstaatsvertrag eine gesunde Branche kaputt gemacht. Selbst Günther Jauchs SKL-Show wurde schon von den Fernsehschirmen verbannt“, so Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes. „Die Zeche zahlen aber viel mehr noch die kleinen Kioskbesitzer, die ihre Annahmestellen schließen müssen, gewerbliche Spielvermittler, denen die Geschäftsgrundlage entzogen wird, Sportvereine, denen die Unterstützung gekürzt wird, und die Steuerzahler, die die Löcher in den Landeshaushalten stopfen müssen. Nicht zuletzt angesichts der aktuellen Wirtschaftskrise ist der Glücksspielstaatsvertrag eine einzige Katastrophe.“ Faber appelliert erneut an die verantwortlichen Politiker, den Schaden zu begrenzen und eine europarechtskonforme Regelung des deutschen Glücksspielmarktes herbeizuführen.
Die Studie ist vor dem Hintergrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 erstellt worden. Dieses Urteil hatte festgestellt, dass die bisherige Rechtslage zu Sportwetten in Deutschland die Berufsfreiheit privater Vermittler verletzt und daher mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Nach den Vorgaben des Gerichts musste bis Ende 2007 deshalb das Sportwettenrecht neu geregelt werden. Rechtlich gab es für die Bundesländer nur zwei Möglichkeiten: entweder ein eng gefasstes staatliches Monopol auf dem Sportwettenmarkt – konsequent an der Suchtbekämpfung orientiert – oder eine regulierte Marktöffnung mit Zulassung privater Veranstalter und Vermittler. Mit dem neuen Glücksspielstaatsvertrag, der zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, gehen die Politiker weit über die vom Bundesverfassungsgericht untersuchten Sportwetten hinaus. Werbeverbote und das Verbot von Internetangeboten werden auch für das Lottospiel und die Klassenlotterien verhängt.
Die komplette Studie steht als kostenloser Download zur Verfügung:
Wirtschaftsforschung_Studie.pdf
Pressekontakt:
Rüdiger Keuchel
040 – 89 00 39 69
presse(at)deutscherlottoverband.de
* * *
Glücksspielrecht, Glücksspielstaatsvertrag, Glücksspielmonopol, Lottovermittler
• Neuer Staatsvertrag kostet mehr als 50.000 Arbeitsplätze in Deutschland
Hamburg, 5. Dezember 2008. Den Bundesländern drohen in den kommenden drei Jahren fünf Milliarden Euro Einnahmeverluste. Ursache ist der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Glücksspielstaatsvertrag. Diese beängstigenden Zahlen belegt eine am 5. Dezember 2008 vom Münchener MKW veröffentlichte „Studie über die Auswirkungen des Glücksspielstaatsvertrages zum Lotterie- und Sportwettmarkt auf die deutsche Volkswirtschaft“. Die ifo-Anschluss-Studie belegt als dramatische Auswirkung des Staatsvertrages den Verlust von rund 50.000 Arbeitsplätzen in Deutschland.
Der schon im Vorfeld heftig umstrittene Glücksspielstaatsvertrag beschäftigt seit seinem Inkrafttreten zahlreiche Gerichte. Die strikte Monopolausrichtung – insbesondere auch im Vertrieb – sorgt zudem dafür, dass Deutschland ein weiteres Vertragsverletzungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof droht.
Für einige Regelungen wie das Internetverbot gilt noch eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2008, so dass erst 2009 die vollen Konsequenzen dieses Vertragswerkes spürbar werden. Bereits jetzt sinken die staatlichen Einnahmen massiv, bedingt durch die Umsetzung der ersten Maßnahmen des Staatsvertrages zur Reduzierung von Vertrieb und Werbung. Für 2008 erwarten die Wirtschaftsforscher ein Minus von rund einer Milliarde Euro und in Folge mehr als 500 Millionen Euro Fördergelder weniger für Wohlfahrtseinrichtungen und Breitensport. Diese verheerenden Entwicklungen hatte das unabhängige ifo-Institut schon 2006 in einer Studie vorausgesagt.
Die Negativ-Bilanz der aktuellen ifo-Anschluss-Studie ist aber noch weitaus dramatischer. Das Gutachten prognostiziert gravierende Folgen für den deutschen Lotterie- und Sportwettmarkt. Kumuliert für den Zeitraum bis 2011 heisst das:
- Die Differenz der Zahl der direkt und indirekt Beschäftigten in einem regulierten deutschen Lotto- und Wettmarkt beträgt 51.570 Beschäftigte gegenüber einem Monopol.
- Die staatlichen Mindereinnahmen (Lotteriesteuer, Konzessionsabgaben und Gewinnabführung) betragen 5,5 Milliarden Euro, im Vergleich eines regulierten Marktes zu einem Monopol.
„Allein bei der Lotterie „6 aus 49“ ist ein Rückgang der Spieleinsätze um eine Milliarde Euro im Jahr 2009 durchaus realistisch“, so MKW-Studienleiter Lars Hornuf. „Es besteht sogar ein beträchtliches ‚Restrisiko’, dass die tatsächlichen Einbrüche unsere Worst Case-Prognosen noch übersteigen. Unsere Szenarien stellen vorsichtige Schätzungen dar, die, wie es bereits in der ifo-Studie der Fall war, durchaus auch dramatischer ausfallen können“. Hornuf stellt klar, dass es sich bei der vorliegenden Studie um eine Wirkungs- und nicht um eine Kosten-/Nutzenanalyse handele. Der Fokus liege auf den wirtschaftlichen Auswirkungen unterschiedlicher gesetzlicher Rahmenbedingungen und den hiervon ausgehenden ökonomischen Rückwirkungen auf andere Sektoren.
Auch das wichtigste Argument der Vertragsbefürworter greift nicht: Statt dass der Staatsvertrag Spielsüchtige und Jugendliche schützt, wächst der Schwarzmarkt seit seiner Einführung unkontrollierbar und rapide. Eine aktuelle Analyse des legalen/illegalen Marktes für Glücksspiel in Deutschland geht davon aus, dass bereits jetzt elf Milliarden Euro an Spieleinsätzen in diesen unkontrollierten Bereich abfließen.
„Ohne Rücksicht auf Verluste wird unter dem absurden Argument der Lottosucht mit dem Glücksspielstaatsvertrag eine gesunde Branche kaputt gemacht. Selbst Günther Jauchs SKL-Show wurde schon von den Fernsehschirmen verbannt“, so Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes. „Die Zeche zahlen aber viel mehr noch die kleinen Kioskbesitzer, die ihre Annahmestellen schließen müssen, gewerbliche Spielvermittler, denen die Geschäftsgrundlage entzogen wird, Sportvereine, denen die Unterstützung gekürzt wird, und die Steuerzahler, die die Löcher in den Landeshaushalten stopfen müssen. Nicht zuletzt angesichts der aktuellen Wirtschaftskrise ist der Glücksspielstaatsvertrag eine einzige Katastrophe.“ Faber appelliert erneut an die verantwortlichen Politiker, den Schaden zu begrenzen und eine europarechtskonforme Regelung des deutschen Glücksspielmarktes herbeizuführen.
Die Studie ist vor dem Hintergrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 erstellt worden. Dieses Urteil hatte festgestellt, dass die bisherige Rechtslage zu Sportwetten in Deutschland die Berufsfreiheit privater Vermittler verletzt und daher mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Nach den Vorgaben des Gerichts musste bis Ende 2007 deshalb das Sportwettenrecht neu geregelt werden. Rechtlich gab es für die Bundesländer nur zwei Möglichkeiten: entweder ein eng gefasstes staatliches Monopol auf dem Sportwettenmarkt – konsequent an der Suchtbekämpfung orientiert – oder eine regulierte Marktöffnung mit Zulassung privater Veranstalter und Vermittler. Mit dem neuen Glücksspielstaatsvertrag, der zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, gehen die Politiker weit über die vom Bundesverfassungsgericht untersuchten Sportwetten hinaus. Werbeverbote und das Verbot von Internetangeboten werden auch für das Lottospiel und die Klassenlotterien verhängt.
Die komplette Studie steht als kostenloser Download zur Verfügung:
Wirtschaftsforschung_Studie.pdf
Pressekontakt:
Rüdiger Keuchel
040 – 89 00 39 69
presse(at)deutscherlottoverband.de
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Glücksspielrecht, Glücksspielstaatsvertrag, Glücksspielmonopol, Lottovermittler
Donnerstag, 4. Dezember 2008
Schweiz: Pokerturniere - Urteil des Bundesgerichts zu den vorsorglichen Massnahmen
Pressemitteilung der Eidgenössischen Spielbankenkommission
Im Beschwerdeverfahren gegen die Pokerverfügungen der ESBK hatte der Schweizerische Casino Verband (SCV) im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen verlangt, dass die Durchführung der als Geschicklichkeitsspiele qualifizierten Pokerturniere bis zum Abschluss des Verfahrens ausserhalb von Casinos verboten werden sollte. Zudem sollte die ESBK keine Turniere mehr als Geschicklichkeitsspiele qualifizieren dürfen.
Mit Zwischenentscheid vom 18. März 2008 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, diese Begehren abzuweisen respektive nicht darauf einzutreten. Diesen Entscheid hat der SCV an das Bundesgericht weitergezogen.
Mit nun vorliegendem Urteil vom 13. August 2008 stützt das Bundesgericht den Entscheid der Vorinstanz vollumfänglich. Wie diese wies auch das Bundesgericht die eingangs erwähnten Begehren des SCV ab, soweit es darauf eintrat.
Demnach können die von der ESBK als Geschicklichkeitsspiele qualifizierten Turniere bis auf Weiteres legal durchgeführt werden, sofern der Kanton oder die Gemeinde nichts anderes bestimmen.
Die ESBK wird vorläufig wie bis anhin Gesuche zur Durchführung von Pokerturnieren prüfen und im positiven Fall als Geschicklichkeitsspiele qualifizieren. Vorbehalten bleibt ein anderslautendes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, wo das Verfahren zur Grundsatzfrage, ob bestimmte Formen von Pokerturnieren Geschicklichkeitsspiele sind, weiterhin hängig ist.
Weitere Auskünfte:
Eidg. Spielbankenkommission ESBK, T +41 31 323 12 04
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Glücksspielrecht, Pokerrecht, Pokerturniere
Im Beschwerdeverfahren gegen die Pokerverfügungen der ESBK hatte der Schweizerische Casino Verband (SCV) im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen verlangt, dass die Durchführung der als Geschicklichkeitsspiele qualifizierten Pokerturniere bis zum Abschluss des Verfahrens ausserhalb von Casinos verboten werden sollte. Zudem sollte die ESBK keine Turniere mehr als Geschicklichkeitsspiele qualifizieren dürfen.
Mit Zwischenentscheid vom 18. März 2008 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, diese Begehren abzuweisen respektive nicht darauf einzutreten. Diesen Entscheid hat der SCV an das Bundesgericht weitergezogen.
Mit nun vorliegendem Urteil vom 13. August 2008 stützt das Bundesgericht den Entscheid der Vorinstanz vollumfänglich. Wie diese wies auch das Bundesgericht die eingangs erwähnten Begehren des SCV ab, soweit es darauf eintrat.
Demnach können die von der ESBK als Geschicklichkeitsspiele qualifizierten Turniere bis auf Weiteres legal durchgeführt werden, sofern der Kanton oder die Gemeinde nichts anderes bestimmen.
Die ESBK wird vorläufig wie bis anhin Gesuche zur Durchführung von Pokerturnieren prüfen und im positiven Fall als Geschicklichkeitsspiele qualifizieren. Vorbehalten bleibt ein anderslautendes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, wo das Verfahren zur Grundsatzfrage, ob bestimmte Formen von Pokerturnieren Geschicklichkeitsspiele sind, weiterhin hängig ist.
Weitere Auskünfte:
Eidg. Spielbankenkommission ESBK, T +41 31 323 12 04
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Glücksspielrecht, Pokerrecht, Pokerturniere
Mittwoch, 3. Dezember 2008
Nur vor dem 1. Januar 2007 bereits tatsächlich betriebene Lotterievermittlungen sind noch bis Ende 2008 erlaubnisfrei
Pressemitteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom 25. November 2008 im Eilverfahren entschieden, dass eine erlaubnisfreie Vermittlung von Lotterien im Übergangszeitraum von 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 nur für Vermittlungsstellen zulässig ist, die schon vor dem 1. Januar 2007 tatsächlich betrieben wurden. In allen anderen Fällen bedarf die Lotterievermittlung einer behördlichen Genehmigung.
Die Antragstellerin vermittelt als gewerbliche Spielvermittlerin die von den staatlichen Lottogesellschaften durchgeführten Lotterien "6 aus 49", "Spiel 77" und "Super Sechs" über die Filialen großer Handelsunternehmen und Tankstellen auf terrestrischem Weg. Bis zum 1. Januar 2007 waren es 44 Geschäftslokale, über die tatsächlich Vermittlungen stattfanden. In den Jahren 2007 und 2008 wurden weitere 1.675 Vertriebsstellen eingerichtet. Die Regierung der Oberpfalz untersagte der Antragstellerin den Vertrieb von Lottoprodukten in terrestrischen Vertriebsstellen, mit Ausnahme der in den 44 bis zum 1. Januar 2007 bereits betriebenen Vertriebsstellen. Für den Fall der nicht fristgerechten Einstellung des Vertriebs wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 50.000,- EUR angedroht. Hiergegen ließ die Antragstellerin Klage erheben, über die noch nicht entschieden ist.
Um bis zu dieser Entscheidung weiter in allen Vertriebsstellen Lotterien vermitteln zu dürfen, stellte sie zugleich einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, den das Verwaltungsgericht Regensburg ablehnte. Die von der Antragstellerin dagegen eingelegte Beschwerde wies der BayVGH nun zurück.
Nach Auffassung des BayVGH ist die Übergangsvorschrift des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV), wonach die bis zum 1. Januar 2007 bereits erlaubnisfrei betriebene Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen bis zum 31. Dezember 2008 erlaubnisfrei fortgesetzt werden kann, nicht auf die seit 2007 eingerichteten 1.675 Vertriebsstellen der Antragstellerin anwendbar. Nur die vor dem 1. Januar 2007 tatsächlich ausgeführte erlaubte Spielvermittlung falle unter die Übergangsregelung, da der Gesetzgeber nur den zum Stichtag vorhandenen "Besitzstand" der gewerblichen Spielvermittler habe begünstigen wollen. Nicht von der Übergangsregelung erfasst seien dagegen erst im Jahr 2007 und später in Betrieb genommene Spielvermittlungen.
Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gibt es nicht.
(Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 25. November 2008 Az. 10 CS 08.2055)
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom 25. November 2008 im Eilverfahren entschieden, dass eine erlaubnisfreie Vermittlung von Lotterien im Übergangszeitraum von 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 nur für Vermittlungsstellen zulässig ist, die schon vor dem 1. Januar 2007 tatsächlich betrieben wurden. In allen anderen Fällen bedarf die Lotterievermittlung einer behördlichen Genehmigung.
Die Antragstellerin vermittelt als gewerbliche Spielvermittlerin die von den staatlichen Lottogesellschaften durchgeführten Lotterien "6 aus 49", "Spiel 77" und "Super Sechs" über die Filialen großer Handelsunternehmen und Tankstellen auf terrestrischem Weg. Bis zum 1. Januar 2007 waren es 44 Geschäftslokale, über die tatsächlich Vermittlungen stattfanden. In den Jahren 2007 und 2008 wurden weitere 1.675 Vertriebsstellen eingerichtet. Die Regierung der Oberpfalz untersagte der Antragstellerin den Vertrieb von Lottoprodukten in terrestrischen Vertriebsstellen, mit Ausnahme der in den 44 bis zum 1. Januar 2007 bereits betriebenen Vertriebsstellen. Für den Fall der nicht fristgerechten Einstellung des Vertriebs wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 50.000,- EUR angedroht. Hiergegen ließ die Antragstellerin Klage erheben, über die noch nicht entschieden ist.
Um bis zu dieser Entscheidung weiter in allen Vertriebsstellen Lotterien vermitteln zu dürfen, stellte sie zugleich einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, den das Verwaltungsgericht Regensburg ablehnte. Die von der Antragstellerin dagegen eingelegte Beschwerde wies der BayVGH nun zurück.
Nach Auffassung des BayVGH ist die Übergangsvorschrift des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV), wonach die bis zum 1. Januar 2007 bereits erlaubnisfrei betriebene Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen bis zum 31. Dezember 2008 erlaubnisfrei fortgesetzt werden kann, nicht auf die seit 2007 eingerichteten 1.675 Vertriebsstellen der Antragstellerin anwendbar. Nur die vor dem 1. Januar 2007 tatsächlich ausgeführte erlaubte Spielvermittlung falle unter die Übergangsregelung, da der Gesetzgeber nur den zum Stichtag vorhandenen "Besitzstand" der gewerblichen Spielvermittler habe begünstigen wollen. Nicht von der Übergangsregelung erfasst seien dagegen erst im Jahr 2007 und später in Betrieb genommene Spielvermittlungen.
Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gibt es nicht.
(Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 25. November 2008 Az. 10 CS 08.2055)
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: In Bayern abrufbare Internetwerbung für Glücksspiele darf verboten werden
Pressemitteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom 20. November 2008 im Eilverfahren entschieden, dass Internetwerbung für öffentliche Glücksspiele räumlich beschränkt auf den Freistaat Bayern untersagt werden darf.
Die Antragstellerin betreibt einen Online-Sportnachrichtendienst und wirbt im Rahmen ihres Internetauftritts insbesondere für Sportwetten. Der Freistaat Bayern hatte ihr räumlich uneingeschränkt untersagt, auf ihrer Internetseite für öffentliche Glücksspiele zu werben. Hiergegen ließ die Antragstellerin Klage erheben, über die noch nicht entschieden ist. Um bis zu dieser Entscheidung weiter Sportwetten auf ihrer Internetseite anbieten zu dürfen, stellte sie zugleich einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, den das Verwaltungsgericht München ablehnte. Der BayVGH gab nun der Beschwerde der Antragstellerin insoweit statt, als sich das Werbeverbot auf Gebiete außerhalb des Freistaat Bayerns erstreckt. Im Übrigen wies er die Beschwerde zurück.
Nach Auffassung des BayVGH ist das Verbot der Internetwerbung für Sportwetten nach dem Glücksspielstaatsvertrag verfassungs- und europarechtlich zulässig. Reine Warnhinweise (sog. "disclaimer") auf die Gefahren des Glücksspiels oder auf die bestehende Rechtslage seien nicht ebenso effektiv wie der völlige Werbeverzicht. Es könne aber nach dem Glücksspielstaatsvertrag nur ein räumlich auf das Gebiet des jeweiligen Bundeslandes beschränktes Werbeverbot ausgesprochen werden. Mit dem räumlich auf das Gebiet des Freistaats Bayern beschränkten Internet-Werbeverbot werde von der Antragstellerin nichts Unmögliches oder technisch nicht Umsetzbares verlangt. Die Antragstellerin könne der räumlich beschränkten Untersagung dadurch nachkommen, dass sie den Internetinhalt vollständig entferne oder aber ihre Werbung mit Hilfe sogenannter Geolokalisationstechnologie beschränke.
Geolokalisations-Programme erlauben es, Internetnutzer in bestimmten Ländern mit einem auf sie zugeschnittenen Angebot zu versorgen oder sie von bestimmter Werbung auszuschließen. Dabei kann der Standort eines Internetnutzers mit 99%iger Wahrscheinlichkeit einem bestimmten europäischen Staat zugeordnet werden. Diese „geo targeting“ – Technologie wird etwa von der Fa. Google verwendet, um ihren Kunden in den verschiedenen europäischen Ländern jeweils auf ihr Herkunftsland zugeschnittene Werbeangebote zu unterbreiten. Daher ist nach Ansicht des BayVGH mit Hilfe dieser Technologie grundsätzlich auch eine räumliche Beschränkung der Online-Werbung für Wettangebote möglich.
Zwischen den Parteien war streitig, ob die Geolokalisationsprogramme nach dem gegenwärtigen Stand der Technik mit der gleichen Genauigkeit auch innerhalb des Bundesgebiets zwischen den Internetnutzern der einzelnen Bundesländer unterscheiden können. Beide Parteien legten sich widersprechende technische Gutachten vor. Der BayVGH hat diese Frage letztlich offen gelassen. Er hat die Antragstellerin zum einen darauf verwiesen, dass sie vor dem Einsatz eines solchen Programms eine verbindliche Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Geeignetheit dieses Mittels herbeiführen könne und dass ihr zum anderen die Möglichkeit der völligen Abschaltung der Werbung zur Verfügung stehe. Dies sei ihr im Hinblick darauf, dass die Sportwettenwerbung im Internet auch in allen anderen Bundesländern verboten ist, zumutbar.
Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gibt es nicht.
(Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. November 2008 Az. 10 CS 08.2399)
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom 20. November 2008 im Eilverfahren entschieden, dass Internetwerbung für öffentliche Glücksspiele räumlich beschränkt auf den Freistaat Bayern untersagt werden darf.
Die Antragstellerin betreibt einen Online-Sportnachrichtendienst und wirbt im Rahmen ihres Internetauftritts insbesondere für Sportwetten. Der Freistaat Bayern hatte ihr räumlich uneingeschränkt untersagt, auf ihrer Internetseite für öffentliche Glücksspiele zu werben. Hiergegen ließ die Antragstellerin Klage erheben, über die noch nicht entschieden ist. Um bis zu dieser Entscheidung weiter Sportwetten auf ihrer Internetseite anbieten zu dürfen, stellte sie zugleich einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, den das Verwaltungsgericht München ablehnte. Der BayVGH gab nun der Beschwerde der Antragstellerin insoweit statt, als sich das Werbeverbot auf Gebiete außerhalb des Freistaat Bayerns erstreckt. Im Übrigen wies er die Beschwerde zurück.
Nach Auffassung des BayVGH ist das Verbot der Internetwerbung für Sportwetten nach dem Glücksspielstaatsvertrag verfassungs- und europarechtlich zulässig. Reine Warnhinweise (sog. "disclaimer") auf die Gefahren des Glücksspiels oder auf die bestehende Rechtslage seien nicht ebenso effektiv wie der völlige Werbeverzicht. Es könne aber nach dem Glücksspielstaatsvertrag nur ein räumlich auf das Gebiet des jeweiligen Bundeslandes beschränktes Werbeverbot ausgesprochen werden. Mit dem räumlich auf das Gebiet des Freistaats Bayern beschränkten Internet-Werbeverbot werde von der Antragstellerin nichts Unmögliches oder technisch nicht Umsetzbares verlangt. Die Antragstellerin könne der räumlich beschränkten Untersagung dadurch nachkommen, dass sie den Internetinhalt vollständig entferne oder aber ihre Werbung mit Hilfe sogenannter Geolokalisationstechnologie beschränke.
Geolokalisations-Programme erlauben es, Internetnutzer in bestimmten Ländern mit einem auf sie zugeschnittenen Angebot zu versorgen oder sie von bestimmter Werbung auszuschließen. Dabei kann der Standort eines Internetnutzers mit 99%iger Wahrscheinlichkeit einem bestimmten europäischen Staat zugeordnet werden. Diese „geo targeting“ – Technologie wird etwa von der Fa. Google verwendet, um ihren Kunden in den verschiedenen europäischen Ländern jeweils auf ihr Herkunftsland zugeschnittene Werbeangebote zu unterbreiten. Daher ist nach Ansicht des BayVGH mit Hilfe dieser Technologie grundsätzlich auch eine räumliche Beschränkung der Online-Werbung für Wettangebote möglich.
Zwischen den Parteien war streitig, ob die Geolokalisationsprogramme nach dem gegenwärtigen Stand der Technik mit der gleichen Genauigkeit auch innerhalb des Bundesgebiets zwischen den Internetnutzern der einzelnen Bundesländer unterscheiden können. Beide Parteien legten sich widersprechende technische Gutachten vor. Der BayVGH hat diese Frage letztlich offen gelassen. Er hat die Antragstellerin zum einen darauf verwiesen, dass sie vor dem Einsatz eines solchen Programms eine verbindliche Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Geeignetheit dieses Mittels herbeiführen könne und dass ihr zum anderen die Möglichkeit der völligen Abschaltung der Werbung zur Verfügung stehe. Dies sei ihr im Hinblick darauf, dass die Sportwettenwerbung im Internet auch in allen anderen Bundesländern verboten ist, zumutbar.
Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gibt es nicht.
(Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. November 2008 Az. 10 CS 08.2399)
Mittwoch, 19. November 2008
Sächsisches Oberverwaltungsgericht erklärt Vergnügungssteuersatzung der Stadt Leipzig für unwirksam
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat mit Urteilen vom 6. Oktober 2008 (Az. 5 A 237/08 und 5 A 265/08) die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Leipzig für unwirksam erklärt.
Diese Vergnügungssteuersatzung sieht einen Steuersatz von 7,5% des Spieleinsatzes vor, wobei der Spieleinsatz die Verwendung von Einkommen und Vermögen durch den Spieler zur Erlangung des Spielvergnügens ist. Wenn der Spieleinsatz in der tatsächlichen Höhe nicht ermittelt werden kann, gilt als Spieleinsatz das dreifache des Einspielergebnisses.
Das OVG kommt zu dem Ergebnis, dass die in der Satzung vorgesehene Erhebung der Vergnügungssteuer anhand des Spieleinsatzes dem Charakter der Vergnügungssteuer als Aufwandssteuer entgegenstehe. Dieser sei daher kein tauglicher Steuermaßstab. Der Aufwand des Spielers besteht aus dem Betrag, den er in das Gerät einwirft sowie aus zusätzlichen Gewinnen, die auf das Punktekonto gebucht werden und zum weiteren Spiel verwandt werden. Die in den Auslesestreifen der Geräte ausgewiesenen und im Satzungsgebiet zur Berechnung der Vergnügungsteuer herangezogenen Positionen "Einwurf" oder "Einsätze" sind nicht bereinigt um den auf die Vergnügungssteuer entfallenden Anteil des vom Spieler getätigten Einsatzes. D.h. der Vergnügungssteueranteil wird nicht vor dem Spiel rechnerisch abgesondert und wird daher auch als Teil des Spielkapitals der Gewinnermittlung zu Grunde gelegt, obwohl er vorher herausgerechnet werden müsste.
Solange aber eine Aussonderung des Steueranteils vom Spielkapital nicht möglich sei, werde der Charakter der örtlichen Aufwandsteuer bereits deshalb nicht gewahrt, weil die Bemessungsgrundlage auf den gesamten eingesetzten Geldbetrag bezogen sei.
Im Ergebnis ist bei Zugrundelegung des Steuermaßstabes "Spieleinsatz" der Vergnügungssteueranteil in der Höhe nicht vorhersehbar, weil der Spielverlauf nicht absehbar ist und sich die Positionen "Einsatz" und "Einwurf" nicht proportional zum Einspielergebnis verhalten.
Insbesondere fehlt es nach Ansicht des Sächsischen OVG an dem erforderlichen lockeren Bezug zwischen Steuermaßstab und Vergnügungsaufwand, der durch den Spieleinsatz nicht gewährleistet ist, wenn das Spielkapital wie hier nicht vom Vergnügungssteueranteil zu trennen ist.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das OVG die Revision zugelassen, weil die Frage, ob der Charakter der Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer durch eine auf den Spieleinsatz bezogene Bemessungsgrundlage gewahrt wird, höchstrichterlich bisher nicht entschieden ist.
Diese Vergnügungssteuersatzung sieht einen Steuersatz von 7,5% des Spieleinsatzes vor, wobei der Spieleinsatz die Verwendung von Einkommen und Vermögen durch den Spieler zur Erlangung des Spielvergnügens ist. Wenn der Spieleinsatz in der tatsächlichen Höhe nicht ermittelt werden kann, gilt als Spieleinsatz das dreifache des Einspielergebnisses.
Das OVG kommt zu dem Ergebnis, dass die in der Satzung vorgesehene Erhebung der Vergnügungssteuer anhand des Spieleinsatzes dem Charakter der Vergnügungssteuer als Aufwandssteuer entgegenstehe. Dieser sei daher kein tauglicher Steuermaßstab. Der Aufwand des Spielers besteht aus dem Betrag, den er in das Gerät einwirft sowie aus zusätzlichen Gewinnen, die auf das Punktekonto gebucht werden und zum weiteren Spiel verwandt werden. Die in den Auslesestreifen der Geräte ausgewiesenen und im Satzungsgebiet zur Berechnung der Vergnügungsteuer herangezogenen Positionen "Einwurf" oder "Einsätze" sind nicht bereinigt um den auf die Vergnügungssteuer entfallenden Anteil des vom Spieler getätigten Einsatzes. D.h. der Vergnügungssteueranteil wird nicht vor dem Spiel rechnerisch abgesondert und wird daher auch als Teil des Spielkapitals der Gewinnermittlung zu Grunde gelegt, obwohl er vorher herausgerechnet werden müsste.
Solange aber eine Aussonderung des Steueranteils vom Spielkapital nicht möglich sei, werde der Charakter der örtlichen Aufwandsteuer bereits deshalb nicht gewahrt, weil die Bemessungsgrundlage auf den gesamten eingesetzten Geldbetrag bezogen sei.
Im Ergebnis ist bei Zugrundelegung des Steuermaßstabes "Spieleinsatz" der Vergnügungssteueranteil in der Höhe nicht vorhersehbar, weil der Spielverlauf nicht absehbar ist und sich die Positionen "Einsatz" und "Einwurf" nicht proportional zum Einspielergebnis verhalten.
Insbesondere fehlt es nach Ansicht des Sächsischen OVG an dem erforderlichen lockeren Bezug zwischen Steuermaßstab und Vergnügungsaufwand, der durch den Spieleinsatz nicht gewährleistet ist, wenn das Spielkapital wie hier nicht vom Vergnügungssteueranteil zu trennen ist.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das OVG die Revision zugelassen, weil die Frage, ob der Charakter der Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer durch eine auf den Spieleinsatz bezogene Bemessungsgrundlage gewahrt wird, höchstrichterlich bisher nicht entschieden ist.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof entscheidet zur Zulässigkeit von Bonussystemen in Spielhallen
Mit Urteil vom 15. Oktober 2008 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschieden, dass Nachlässe auf den Einsatz bei Geldspielgeräten nur dann verboten sind, wenn der Nachlass an weitere Spiele gekoppelt wird (Az. 10 BV 08.351).
Der BayVGH hat damit der Betreiberin zweier Spielotheken Recht gegeben, der das zuständige Landratsamt aufgegeben hatte, ihr Bonussystem stillzulegen und abzubauen. Die Kunden der Spielotheken der Klägerin erhalten bei ihrem Eintritt eine Chipkarte, auf der ihr Name, ferner eine Kundennummer und die Kennnummer der Spielhalle eingetragen sind. Mit Hilfe eines am Geldspielgerät installierten, von diesem aber technisch völlig getrennten Zusatzgeräts werden dem Spieler Bonuspunkte je 20-Cent-Spieleinheit gutgeschrieben, deren Wert (0,9 Cent je Bonuspunkt) für die Bezahlung von Getränken verwendet oder beim Verlassen der Spielhalle in bar ausgezahlt wird. Die Gutschrift der Bonuspunkte ist vom Gewinn oder Verlust am Geldspielautomaten unabhängig.
Der BayVGH sah darin im Ergebnis keinen Verstoß gegen geltendes Recht. Zwar darf nach der einschlägigen Vorschrift der Spielverordnung der Aufsteller eines Spielgerätes dem Spieler keine Vergünstigungen bei der Höhe der Einsätze für weitere Spiele gewähren, des Weiteren darf er keine unentgeltlichen Spiele, Zahlungen oder sonstige finanzielle Vergünstigungen gewähren. Allgemeine Preisrabatte auch in Form von Bonuspunkten sind nach der Auffassung des BayVGH hiervon nicht erfasst. Die Gewährung des Bonus im System der Klägerin sei nicht an weitere Spiele geknüpft und hänge auch weder von der Spieldauer noch von der Zahl der Spiele ab. Es werde daher kein besonderer Anreiz zum Weiterspielen geschaffen. Daher sei ein Verbot des Bonussystems zum Schutz der Spieler nicht erforderlich. Es liege auch keine unzulässige sonstige Vergünstigung vor, sondern lediglich ein erlaubtes elektronisch verbuchtes Rabattsystem, ähnlich einer sog. Paybackkarte.
Die Revision gegen dieses Urteil zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wurde zugelassen.
Der BayVGH hat damit der Betreiberin zweier Spielotheken Recht gegeben, der das zuständige Landratsamt aufgegeben hatte, ihr Bonussystem stillzulegen und abzubauen. Die Kunden der Spielotheken der Klägerin erhalten bei ihrem Eintritt eine Chipkarte, auf der ihr Name, ferner eine Kundennummer und die Kennnummer der Spielhalle eingetragen sind. Mit Hilfe eines am Geldspielgerät installierten, von diesem aber technisch völlig getrennten Zusatzgeräts werden dem Spieler Bonuspunkte je 20-Cent-Spieleinheit gutgeschrieben, deren Wert (0,9 Cent je Bonuspunkt) für die Bezahlung von Getränken verwendet oder beim Verlassen der Spielhalle in bar ausgezahlt wird. Die Gutschrift der Bonuspunkte ist vom Gewinn oder Verlust am Geldspielautomaten unabhängig.
Der BayVGH sah darin im Ergebnis keinen Verstoß gegen geltendes Recht. Zwar darf nach der einschlägigen Vorschrift der Spielverordnung der Aufsteller eines Spielgerätes dem Spieler keine Vergünstigungen bei der Höhe der Einsätze für weitere Spiele gewähren, des Weiteren darf er keine unentgeltlichen Spiele, Zahlungen oder sonstige finanzielle Vergünstigungen gewähren. Allgemeine Preisrabatte auch in Form von Bonuspunkten sind nach der Auffassung des BayVGH hiervon nicht erfasst. Die Gewährung des Bonus im System der Klägerin sei nicht an weitere Spiele geknüpft und hänge auch weder von der Spieldauer noch von der Zahl der Spiele ab. Es werde daher kein besonderer Anreiz zum Weiterspielen geschaffen. Daher sei ein Verbot des Bonussystems zum Schutz der Spieler nicht erforderlich. Es liege auch keine unzulässige sonstige Vergünstigung vor, sondern lediglich ein erlaubtes elektronisch verbuchtes Rabattsystem, ähnlich einer sog. Paybackkarte.
Die Revision gegen dieses Urteil zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wurde zugelassen.
Dienstag, 18. November 2008
Kommission der Landesmedienanstalten beschließt gemeinsame Gewinnspielregeln
ALM-Pressemitteilung 19/2008:
Neue und umfassende Regelungen für Gewinnspiele im Radio und Fernsehen rücken näher. Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) und die Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK) der Landesmedienanstalten haben nach intensiven Vorarbeiten jetzt eine entsprechende Gewinnspielsatzung verabschiedet. „Damit setzen die Landesmedienanstalten ein klares Zeichen für mehr Transparenz und Verbraucherschutz im Rundfunk“, so ZAK-Vorsitzender Thomas Langheinrich. Vorgesehen ist, dass die Satzung den Gremien aller 14 Landesmedienanstalten zur Entscheidung möglichst noch in diesem Jahr vorgelegt wird. Vorher werden auch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten über die Details der Gewinnspielsatzung informiert und in einem gesetzlich vorgeschriebenem Verfahren beteiligt.
Besonders wichtig war den Medienhütern der Kinder- und Jugendschutz. So dürfen in Zukunft Jugendliche erst ab 14 Jahren an Gewinnspielen im Radio oder Fernsehen teilnehmen, eine Teilnahme an Gewinnspielsendungen ist Kindern und Jugendlichen in Zukunft generell untersagt. „Damit tragen die Landesmedienanstalten dem unterschiedlichen Gefährdungspotential bei Gewinnspielen und Gewinnspielsendungen Rechnung“, so der ZAK-Beauftragte für Programm und Werbung, Prof. Dr. Norbert Schneider, unter dessen Federführung in enger Zusammenarbeit mit der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) die Satzung entstanden ist.
Neu ist unter anderem auch:
- Bei einem Gewinnspiel muss im Rahmen einer entsprechenden Sendung innerhalb von 30 Minuten ein Anrufer durchgestellt werden, nach 3 Stunden muss die Sendung beendet sein.
- Ein Telefonanruf darf nicht mehr als 50 Cent kosten.
- Darüber hinaus müssen in Zukunft Gewinnspiele nach klaren, für die Nutzer nachvollziehbaren und verständlichen Regeln ablaufen. Irreführung ist untersagt.
- Gewinnspielsendungen müssen alle 15 Minuten über Bildschirmeinblendungen über Teilnahmebedingungen informieren.
- Es darf nicht zu einer Mehrfachteilnahme an einem Gewinnspiel animiert werden.
- Bei Missachtung der neuen Vorschriften drohen den Veranstaltern Bußgelder bis 500.000 Euro.
Gegenüber den Landesmedienanstalten besteht eine Informationspflicht, das heißt, die Veranstalter müssen den Ablauf der Gewinnspiele umfassend dokumentieren.
Die verabschiedete Gewinnspielsatzung ist zeitnah unter www.alm.de abrufbar.
Der am 1. September in Kraft getretene 10. Rundfunkstaatsvertrag beauftragt die Landesmedienanstalten, eine Gewinnspielsatzung für Fernsehen und Radio zu erlassen. Damit ist zum ersten Mal auch eine gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, dass Verstöße von den Landesmedienanstalten auch geahndet werden können. Ein erster Entwurf der Satzung wurde im Oktober veröffentlicht und den von den neuen Gewinnspielvorgaben betroffenen Radio- und TV-Sendern Gelegenheit gegeben, sich zum Entwurf zu äußern.
Neue und umfassende Regelungen für Gewinnspiele im Radio und Fernsehen rücken näher. Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) und die Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK) der Landesmedienanstalten haben nach intensiven Vorarbeiten jetzt eine entsprechende Gewinnspielsatzung verabschiedet. „Damit setzen die Landesmedienanstalten ein klares Zeichen für mehr Transparenz und Verbraucherschutz im Rundfunk“, so ZAK-Vorsitzender Thomas Langheinrich. Vorgesehen ist, dass die Satzung den Gremien aller 14 Landesmedienanstalten zur Entscheidung möglichst noch in diesem Jahr vorgelegt wird. Vorher werden auch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten über die Details der Gewinnspielsatzung informiert und in einem gesetzlich vorgeschriebenem Verfahren beteiligt.
Besonders wichtig war den Medienhütern der Kinder- und Jugendschutz. So dürfen in Zukunft Jugendliche erst ab 14 Jahren an Gewinnspielen im Radio oder Fernsehen teilnehmen, eine Teilnahme an Gewinnspielsendungen ist Kindern und Jugendlichen in Zukunft generell untersagt. „Damit tragen die Landesmedienanstalten dem unterschiedlichen Gefährdungspotential bei Gewinnspielen und Gewinnspielsendungen Rechnung“, so der ZAK-Beauftragte für Programm und Werbung, Prof. Dr. Norbert Schneider, unter dessen Federführung in enger Zusammenarbeit mit der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) die Satzung entstanden ist.
Neu ist unter anderem auch:
- Bei einem Gewinnspiel muss im Rahmen einer entsprechenden Sendung innerhalb von 30 Minuten ein Anrufer durchgestellt werden, nach 3 Stunden muss die Sendung beendet sein.
- Ein Telefonanruf darf nicht mehr als 50 Cent kosten.
- Darüber hinaus müssen in Zukunft Gewinnspiele nach klaren, für die Nutzer nachvollziehbaren und verständlichen Regeln ablaufen. Irreführung ist untersagt.
- Gewinnspielsendungen müssen alle 15 Minuten über Bildschirmeinblendungen über Teilnahmebedingungen informieren.
- Es darf nicht zu einer Mehrfachteilnahme an einem Gewinnspiel animiert werden.
- Bei Missachtung der neuen Vorschriften drohen den Veranstaltern Bußgelder bis 500.000 Euro.
Gegenüber den Landesmedienanstalten besteht eine Informationspflicht, das heißt, die Veranstalter müssen den Ablauf der Gewinnspiele umfassend dokumentieren.
Die verabschiedete Gewinnspielsatzung ist zeitnah unter www.alm.de abrufbar.
Der am 1. September in Kraft getretene 10. Rundfunkstaatsvertrag beauftragt die Landesmedienanstalten, eine Gewinnspielsatzung für Fernsehen und Radio zu erlassen. Damit ist zum ersten Mal auch eine gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, dass Verstöße von den Landesmedienanstalten auch geahndet werden können. Ein erster Entwurf der Satzung wurde im Oktober veröffentlicht und den von den neuen Gewinnspielvorgaben betroffenen Radio- und TV-Sendern Gelegenheit gegeben, sich zum Entwurf zu äußern.
Donnerstag, 6. November 2008
JAXX AG trotzt deutschem Lottomarkt und wächst um 81 Prozent
- Neunmonatszahlen sind geprägt von erfolgreichem Wachstum im Ausland und chaotischer Rechtslage in Deutschland
- Quartalsverlust auf 232 TEuro reduziert
- Anlaufkosten für britischen Markteintritt belasten weiterhin Ergebnis
Altenholz, 6. November 2008 – Der Glücksspielspezialist JAXX AG (ehem. FLUXX AG; ISIN DE000A0JRU67) hat heute seinen Bericht über die ersten neun Monate des Geschäftsjahres 2008 veröffentlicht.
Das dritte Quartal zeigt erneut, dass sich die JAXX-Gruppe immer stärker aus der Abhängigkeit vom deutschen Lotteriemarkt löst, der weiterhin massiv unter der regulatorischen Debatte leidet. Während die Umsätze, die JAXX an deutsche Lottogesellschaften vermittelt, weiter rückläufig sind, konnten die Umsätze mit Sport- und Pferdewetten sowie mit spanischen Lottoprodukten deutlich gesteigert werden.
Quartalsumsatz steigt um 71 Prozent
Insgesamt stieg der Konzernumsatz im dritten Quartal 2008 gegenüber dem Vorjahresquartal von 16,7 Mio. Euro um 71 Prozent auf 28,6 Mio. Euro. Im Neunmonatsvergleich erhöhten sich die Umsätze sogar um 81 Prozent von 48,0 Mio. Euro auf 86,7 Mio. Euro.
Die Umsätze im Sportwettensegment stiegen im dritten Quartal im Vergleich zum Vorjahr um 68,2 Prozent auf 16,7 Mio. Euro. Im Neunmonatsvergleich kletterten die Erlöse um 80,4 Prozent auf 49,4 Mio. Euro. Das Segmentergebnis war allerdings noch stark belastet durch den Aufbau des UK-Geschäfts sowie durch verhältnismäßig niedrige Wettmargen im dritten Quartal.
Der Umsatz im Pferdewettensegment lag nach neun Monaten bei 20,2 Mio. Euro, der nahezu komplett von der seit Beginn des Jahres konsolidierten Sportwetten.de AG erzielt wurde. Die JAXX AG hatte im September ihre Beteiligung an dem deutschen Marktführer für Online-Pferdewetten weiter auf 65,1 Prozent erhöht.
270 Prozent Wachstum in Spanien
Während die in Deutschland vermittelten Online-Lotto-Umsätze durch die Auswirkungen des Glücksspielstaatsvertrags in den ersten drei Quartalen um über 30 Prozent zurückgingen, konnte der Umsatz in Spanien um mehr als 270 Prozent erhöht werden. Der im August gestartete Vertrieb von Losen für die spanische Weihnachtslotterie sowie neue Marketing-Kooperationen und Spielgemeinschaftsprodukte lassen ein weiteres Ansteigen der Umsätze erwarten.
Das Konzernergebnis vor Steuern, Zinsen und Abschreibungen (EBITDA) lag nach den ersten neun Monaten 2008 mit 5.671 TEuro knapp 11 Prozent über dem Vergleichswert des Vorjahreszeitraums. Im dritten Quartal stieg das EBITDA um 41 Prozent von 1.243 TEuro in 2007 auf 1.750 TEuro in 2008.
Das Ergebnis vor Steuern und Zinsen (EBIT) konnte im Neunmonatsvergleich von -4.056 TEuro in 2007 auf -769 TEuro in 2008 deutlich verbessert werden. Im Quartalsvergleich verbesserte sich das EBIT von -1.897 TEuro im dritten Quartal 2007 auf -232 TEuro im dritten Quartal 2008. Das EBIT liegt somit geringfügig unter dem des zweiten Quartals 2008 (-160 TEuro), in dem allerdings die Veräußerung von Tippgemeinschaftsverträgen aus dem Anlagevermögen zu zusätzlichen Erträgen geführt hatte. Im dritten Quartal wurden keine weiteren Verträge veräußert.
Das Konzernergebnis lag im dritten Quartal 2008 bei -454 TEuro gegenüber -2.844 TEuro im dritten Quartal 2007. Im Neunmonatsvergleich konnte das Ergebnis von -4.559 TEuro in 2007 auf -1.244 TEuro in 2008 verbessert werden. Die seit Januar konsolidierte Sportwetten.de AG hat mit 371 Tsd. Euro zu der Ergebnisverbesserung beigetragen. Der im Wesentlichen durch Anlaufinvestitionen verursachte Verlustbeitrag der britischen Tochter JAXX UK Ltd. beträgt rund 1.500 Tsd. Euro. Das Ergebnis je Aktie lag bei -0,08 Euro gegenüber -0,31 Euro in den ersten neun Monaten 2007.
Ausblick
Die JAXX AG wird ihren Fokus in Zukunft noch stärker als bisher auf die Entwicklung der Geschäftstätigkeit jenseits des deutschen Lotteriemarkts richten. Das erfolgreiche, profitable Wachstum der Beteiligungen an den Gesellschaften myBet.com (QED), DigiDis und Sportwetten.de soll weiter forciert werden, während das Lotto-Vermittlungsgeschäft in Deutschland den widrigen regulatorischen Umständen entsprechend weiter rückläufig sein wird.
Aufgrund der chaotischen Rechtslage ist eine seriöse Prognose für das Lotto-Geschäft im Inland derzeit nicht möglich. Durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ist auch nicht mehr auszuschließen, dass Teile des Geschäftsbetriebs in Deutschland ab 2009 vorübergehend oder dauerhaft eingestellt und gegebenenfalls die Werthaltigkeit der zuzuordnenden Verlustvorträge und Investitionen überprüft werden müssen.
Der Vorstand rechnet allerdings damit, dass das Geschäft in Spanien bereits im kommenden Jahr einen bedeutenden Teil des zu erwartenden Umsatzrückgangs in der Lotto-Vermittlung in Deutschland auffangen wird. Aufgrund der höheren Margen im spanischen Markt dürfte der Rückgang des Ergebnisbeitrags sogar überkompensiert werden können.
Die Sportwettentochter myBet.com ist hervorragend ins letzte Quartal des Jahres gestartet und konnte im Oktober bereits Rekordumsätze verbuchen. Ertragsseitig wird das gesamte Sportwettensegment innerhalb des JAXX-Konzerns jedoch auf Ganzjahressicht keinen Überschuss erzielen, da sich die Anlaufverluste der britischen Tochter JAXX UK Ltd. noch stark belastend auswirken. Der Break-even ist für Anfang 2009 geplant.
Aufwendungen für Rechtsberatung und Rechtstreitigkeiten im Zuge der regulatorischen Entwicklung werden auch im vierten Quartal das Ergebnis zusätzlich belasten. Dennoch bekräftigt der Vorstand der JAXX AG seine Erwartungen, im Gesamtjahr 2008 ein zweistelliges Umsatzwachstum sowie ein deutlich positives Ergebnis zu erzielen.
Der vollständige Neunmonatsbericht 2008 wird heute auf den Internetseiten www.deutsche-boerse.com und www.jaxx.ag zum Download zur Verfügung gestellt.
Quelle: JAXX AG
- Quartalsverlust auf 232 TEuro reduziert
- Anlaufkosten für britischen Markteintritt belasten weiterhin Ergebnis
Altenholz, 6. November 2008 – Der Glücksspielspezialist JAXX AG (ehem. FLUXX AG; ISIN DE000A0JRU67) hat heute seinen Bericht über die ersten neun Monate des Geschäftsjahres 2008 veröffentlicht.
Das dritte Quartal zeigt erneut, dass sich die JAXX-Gruppe immer stärker aus der Abhängigkeit vom deutschen Lotteriemarkt löst, der weiterhin massiv unter der regulatorischen Debatte leidet. Während die Umsätze, die JAXX an deutsche Lottogesellschaften vermittelt, weiter rückläufig sind, konnten die Umsätze mit Sport- und Pferdewetten sowie mit spanischen Lottoprodukten deutlich gesteigert werden.
Quartalsumsatz steigt um 71 Prozent
Insgesamt stieg der Konzernumsatz im dritten Quartal 2008 gegenüber dem Vorjahresquartal von 16,7 Mio. Euro um 71 Prozent auf 28,6 Mio. Euro. Im Neunmonatsvergleich erhöhten sich die Umsätze sogar um 81 Prozent von 48,0 Mio. Euro auf 86,7 Mio. Euro.
Die Umsätze im Sportwettensegment stiegen im dritten Quartal im Vergleich zum Vorjahr um 68,2 Prozent auf 16,7 Mio. Euro. Im Neunmonatsvergleich kletterten die Erlöse um 80,4 Prozent auf 49,4 Mio. Euro. Das Segmentergebnis war allerdings noch stark belastet durch den Aufbau des UK-Geschäfts sowie durch verhältnismäßig niedrige Wettmargen im dritten Quartal.
Der Umsatz im Pferdewettensegment lag nach neun Monaten bei 20,2 Mio. Euro, der nahezu komplett von der seit Beginn des Jahres konsolidierten Sportwetten.de AG erzielt wurde. Die JAXX AG hatte im September ihre Beteiligung an dem deutschen Marktführer für Online-Pferdewetten weiter auf 65,1 Prozent erhöht.
270 Prozent Wachstum in Spanien
Während die in Deutschland vermittelten Online-Lotto-Umsätze durch die Auswirkungen des Glücksspielstaatsvertrags in den ersten drei Quartalen um über 30 Prozent zurückgingen, konnte der Umsatz in Spanien um mehr als 270 Prozent erhöht werden. Der im August gestartete Vertrieb von Losen für die spanische Weihnachtslotterie sowie neue Marketing-Kooperationen und Spielgemeinschaftsprodukte lassen ein weiteres Ansteigen der Umsätze erwarten.
Das Konzernergebnis vor Steuern, Zinsen und Abschreibungen (EBITDA) lag nach den ersten neun Monaten 2008 mit 5.671 TEuro knapp 11 Prozent über dem Vergleichswert des Vorjahreszeitraums. Im dritten Quartal stieg das EBITDA um 41 Prozent von 1.243 TEuro in 2007 auf 1.750 TEuro in 2008.
Das Ergebnis vor Steuern und Zinsen (EBIT) konnte im Neunmonatsvergleich von -4.056 TEuro in 2007 auf -769 TEuro in 2008 deutlich verbessert werden. Im Quartalsvergleich verbesserte sich das EBIT von -1.897 TEuro im dritten Quartal 2007 auf -232 TEuro im dritten Quartal 2008. Das EBIT liegt somit geringfügig unter dem des zweiten Quartals 2008 (-160 TEuro), in dem allerdings die Veräußerung von Tippgemeinschaftsverträgen aus dem Anlagevermögen zu zusätzlichen Erträgen geführt hatte. Im dritten Quartal wurden keine weiteren Verträge veräußert.
Das Konzernergebnis lag im dritten Quartal 2008 bei -454 TEuro gegenüber -2.844 TEuro im dritten Quartal 2007. Im Neunmonatsvergleich konnte das Ergebnis von -4.559 TEuro in 2007 auf -1.244 TEuro in 2008 verbessert werden. Die seit Januar konsolidierte Sportwetten.de AG hat mit 371 Tsd. Euro zu der Ergebnisverbesserung beigetragen. Der im Wesentlichen durch Anlaufinvestitionen verursachte Verlustbeitrag der britischen Tochter JAXX UK Ltd. beträgt rund 1.500 Tsd. Euro. Das Ergebnis je Aktie lag bei -0,08 Euro gegenüber -0,31 Euro in den ersten neun Monaten 2007.
Ausblick
Die JAXX AG wird ihren Fokus in Zukunft noch stärker als bisher auf die Entwicklung der Geschäftstätigkeit jenseits des deutschen Lotteriemarkts richten. Das erfolgreiche, profitable Wachstum der Beteiligungen an den Gesellschaften myBet.com (QED), DigiDis und Sportwetten.de soll weiter forciert werden, während das Lotto-Vermittlungsgeschäft in Deutschland den widrigen regulatorischen Umständen entsprechend weiter rückläufig sein wird.
Aufgrund der chaotischen Rechtslage ist eine seriöse Prognose für das Lotto-Geschäft im Inland derzeit nicht möglich. Durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ist auch nicht mehr auszuschließen, dass Teile des Geschäftsbetriebs in Deutschland ab 2009 vorübergehend oder dauerhaft eingestellt und gegebenenfalls die Werthaltigkeit der zuzuordnenden Verlustvorträge und Investitionen überprüft werden müssen.
Der Vorstand rechnet allerdings damit, dass das Geschäft in Spanien bereits im kommenden Jahr einen bedeutenden Teil des zu erwartenden Umsatzrückgangs in der Lotto-Vermittlung in Deutschland auffangen wird. Aufgrund der höheren Margen im spanischen Markt dürfte der Rückgang des Ergebnisbeitrags sogar überkompensiert werden können.
Die Sportwettentochter myBet.com ist hervorragend ins letzte Quartal des Jahres gestartet und konnte im Oktober bereits Rekordumsätze verbuchen. Ertragsseitig wird das gesamte Sportwettensegment innerhalb des JAXX-Konzerns jedoch auf Ganzjahressicht keinen Überschuss erzielen, da sich die Anlaufverluste der britischen Tochter JAXX UK Ltd. noch stark belastend auswirken. Der Break-even ist für Anfang 2009 geplant.
Aufwendungen für Rechtsberatung und Rechtstreitigkeiten im Zuge der regulatorischen Entwicklung werden auch im vierten Quartal das Ergebnis zusätzlich belasten. Dennoch bekräftigt der Vorstand der JAXX AG seine Erwartungen, im Gesamtjahr 2008 ein zweistelliges Umsatzwachstum sowie ein deutlich positives Ergebnis zu erzielen.
Der vollständige Neunmonatsbericht 2008 wird heute auf den Internetseiten www.deutsche-boerse.com und www.jaxx.ag zum Download zur Verfügung gestellt.
Quelle: JAXX AG
bet-at-home.com - offizieller Premium Sponsor der Handball-WM in Kroatien
bet-at-home.com und die International Handball Federation (IHF) haben im Hinblick auf die 21. Handball-Weltmeisterschaft, die vom 16. Januar bis zum 1. Februar 2009 in Kroatien ausgetragen wird, eine Sponsoringvereinbarung unterzeichnet. Der internationale Online-Wettanbieter wird demnach als einer der Hauptsponsoren der Veranstaltung auftreten.
Das börsennotierte Unternehmen, das in der Spielzeit 2006/07 bereits eine Kooperation mit der EHF Champions League einging und derzeit beim ungarischen Topteam Pick Szeged präsent ist, setzt damit sein Engagement im Spitzenhandball weiter fort.
"Wir haben mit dem Handballsport bislang auch ausschließlich positive Erfahrungen gemacht", so die Begründung von Claus Retschitzegger, Unternehmenssprecher des Internet-Konzerns. "Hinzu kommt, dass gerade in unseren Kernmärkten Osteuropas sowie in Deutschland und Spanien, ein starkes Interesse an Handball herrscht. Dies macht die Weltmeisterschaft für unser Unternehmen sehr attraktiv. Eine umfassende TV-Präsenz, die wir vor Ort mit diversen Promotionaktivitäten ergänzen werden, garantieren uns zudem eine weitere Stärkung der Marke."
Auch IHF-Verwaltungsdirektor Christoph Geissler zeigt sich erfreut: "Wir sind überglücklich, dass wir erstmals einen der führenden Wettanbieter als Partner verpflichten konnten und würden uns eine weitere Zusammenarbeit mit bet-at-home.com, die über die Weltmeisterschaft hinaus geht, wünschen."
Über bet-at-home.com:
Die bet-at-home.com AG ist ein Unternehmen mit Beteiligungen in Deutschland, Österreich und Malta. Über hundertprozentige Tochterunternehmen verfügt die Gesellschaft über eine Casino- und Sportwetten Lizenz, ausgestellt von Malta, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union. Mit aktuell knapp 1,5 Mio. registrierten Kunden aus über 70 Ländern zählt das an der Frankfurter und Wiener Börse notierte Unternehmen zu den populärsten Wettanbietern Europas. Sportwetten, Casinospiele und Poker werden auf www.bet-at-home.com, Pferdewetten auf www.racebets.com angeboten.
Pressekontakt:
Mag. Claus Retschitzegger
Corporate Communications
bet-at-home.com AG
Tel: +43 732 9015 - 1024
Fax: +43 732 9015 - 1001
Das börsennotierte Unternehmen, das in der Spielzeit 2006/07 bereits eine Kooperation mit der EHF Champions League einging und derzeit beim ungarischen Topteam Pick Szeged präsent ist, setzt damit sein Engagement im Spitzenhandball weiter fort.
"Wir haben mit dem Handballsport bislang auch ausschließlich positive Erfahrungen gemacht", so die Begründung von Claus Retschitzegger, Unternehmenssprecher des Internet-Konzerns. "Hinzu kommt, dass gerade in unseren Kernmärkten Osteuropas sowie in Deutschland und Spanien, ein starkes Interesse an Handball herrscht. Dies macht die Weltmeisterschaft für unser Unternehmen sehr attraktiv. Eine umfassende TV-Präsenz, die wir vor Ort mit diversen Promotionaktivitäten ergänzen werden, garantieren uns zudem eine weitere Stärkung der Marke."
Auch IHF-Verwaltungsdirektor Christoph Geissler zeigt sich erfreut: "Wir sind überglücklich, dass wir erstmals einen der führenden Wettanbieter als Partner verpflichten konnten und würden uns eine weitere Zusammenarbeit mit bet-at-home.com, die über die Weltmeisterschaft hinaus geht, wünschen."
Über bet-at-home.com:
Die bet-at-home.com AG ist ein Unternehmen mit Beteiligungen in Deutschland, Österreich und Malta. Über hundertprozentige Tochterunternehmen verfügt die Gesellschaft über eine Casino- und Sportwetten Lizenz, ausgestellt von Malta, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union. Mit aktuell knapp 1,5 Mio. registrierten Kunden aus über 70 Ländern zählt das an der Frankfurter und Wiener Börse notierte Unternehmen zu den populärsten Wettanbietern Europas. Sportwetten, Casinospiele und Poker werden auf www.bet-at-home.com, Pferdewetten auf www.racebets.com angeboten.
Pressekontakt:
Mag. Claus Retschitzegger
Corporate Communications
bet-at-home.com AG
Tel: +43 732 9015 - 1024
Fax: +43 732 9015 - 1001
Samstag, 25. Oktober 2008
AVN und AWI informieren Behörden in Hannover
AWI aktuell
Berlin/Stuttgart. Die AWI informierte in Zusammenarbeit mit dem AVN (Automaten Verband Niedersachsen e.V.) am 24. Oktober 2008 mehr als 40 Mitarbeiter von Gemeinden, Ordnungsämtern, Polizeibehörden, Kommunalverwaltungen und Landkreisen sowie aus dem niedersächsiischen Wirtschaftsministerium über den neuesten Stand der Spielverordnung und deren Umsetzung.
Schwerpunkte der Veranstaltung waren - wie schon zuvor in anderen Bundesländern - Informationen über die aktuelle Gesetzeslage, Manipulationen an Unterhaltungsgeräten mit Geldgewinnmöglichkeit durch Dritte sowie die Erläuterung der Unterschiede zwischen am Markt befindlichen reinen Unterhaltungsgeräten, nicht mehr zulässigen, so genannten „Fun-Games“ und zulässigen Unterhaltungsgeräten mit Geldgewinnmöglichkeit für den gewerblichen Bereich sowie für Gaststätten. Zu Beginn stellte der Vorsitzende des AVN, Uwe Lücker, die besondere Situation im niedersächsischen Raum dar.
Der Sicherheitsbeauftragte des Arbeitsausschuss Münzautomaten (AMA), Frank-Peter Rösner, ging in seiner Darstellung auf die praktischen Ergebnisse der Aktion "Roter Brief" ein, indem er schilderte, wie die Branche gegen so genannte „schwarze Schafe" vorgeht. Lutz Albrecht, von der IHK Berlin vereidigter Sachverständiger, erläuterte die Unterschiede bei Geräten nach § 6a Spielverordnung.
Für Einblicke der anderen Art sorgte der Sicherheitsbeauftragte eines Herstellerunternehmens, welcher anschaulich darlegte, mit welchen Problemen Automatenaufstellunternehmen in der Praxis zu kämpfen haben, wenn durch Dritte mit krimineller Energie versucht wird, Unterhaltungsautomaten mit Geldgewinnmöglichkeit "anzuzapfen". An Fallbeispielen wurde demonstriert, auf welchen Wegen manipuliert und versucht wird, sich unrechtmäßig Kasseninhalte "anzueignen".
Im Anschluss an den theoretischen Teil verschafften sich die Teilnehmer in der „Merkur-Spielothek“ im Zentrum von Hannover unter fachkundiger Anleitung einen Überblick über die Abläufe und Gegebenheiten vor Ort. Claudia Hecke von der Kommunikationsabteilung der Gauselmann AG stand den Fragen der Teilnehmer Rede und Antwort und trug wie alle anderen Referenten dazu bei, Vorurteile abzubauen und Fakten zu vermitteln.
Für Rückfragen: Dirk Lamprecht, Tel.: 030 - 24 08 77 60
Berlin, 25.10.2008
Berlin/Stuttgart. Die AWI informierte in Zusammenarbeit mit dem AVN (Automaten Verband Niedersachsen e.V.) am 24. Oktober 2008 mehr als 40 Mitarbeiter von Gemeinden, Ordnungsämtern, Polizeibehörden, Kommunalverwaltungen und Landkreisen sowie aus dem niedersächsiischen Wirtschaftsministerium über den neuesten Stand der Spielverordnung und deren Umsetzung.
Schwerpunkte der Veranstaltung waren - wie schon zuvor in anderen Bundesländern - Informationen über die aktuelle Gesetzeslage, Manipulationen an Unterhaltungsgeräten mit Geldgewinnmöglichkeit durch Dritte sowie die Erläuterung der Unterschiede zwischen am Markt befindlichen reinen Unterhaltungsgeräten, nicht mehr zulässigen, so genannten „Fun-Games“ und zulässigen Unterhaltungsgeräten mit Geldgewinnmöglichkeit für den gewerblichen Bereich sowie für Gaststätten. Zu Beginn stellte der Vorsitzende des AVN, Uwe Lücker, die besondere Situation im niedersächsischen Raum dar.
Der Sicherheitsbeauftragte des Arbeitsausschuss Münzautomaten (AMA), Frank-Peter Rösner, ging in seiner Darstellung auf die praktischen Ergebnisse der Aktion "Roter Brief" ein, indem er schilderte, wie die Branche gegen so genannte „schwarze Schafe" vorgeht. Lutz Albrecht, von der IHK Berlin vereidigter Sachverständiger, erläuterte die Unterschiede bei Geräten nach § 6a Spielverordnung.
Für Einblicke der anderen Art sorgte der Sicherheitsbeauftragte eines Herstellerunternehmens, welcher anschaulich darlegte, mit welchen Problemen Automatenaufstellunternehmen in der Praxis zu kämpfen haben, wenn durch Dritte mit krimineller Energie versucht wird, Unterhaltungsautomaten mit Geldgewinnmöglichkeit "anzuzapfen". An Fallbeispielen wurde demonstriert, auf welchen Wegen manipuliert und versucht wird, sich unrechtmäßig Kasseninhalte "anzueignen".
Im Anschluss an den theoretischen Teil verschafften sich die Teilnehmer in der „Merkur-Spielothek“ im Zentrum von Hannover unter fachkundiger Anleitung einen Überblick über die Abläufe und Gegebenheiten vor Ort. Claudia Hecke von der Kommunikationsabteilung der Gauselmann AG stand den Fragen der Teilnehmer Rede und Antwort und trug wie alle anderen Referenten dazu bei, Vorurteile abzubauen und Fakten zu vermitteln.
Für Rückfragen: Dirk Lamprecht, Tel.: 030 - 24 08 77 60
Berlin, 25.10.2008
Freitag, 24. Oktober 2008
FC Bayern München kooperiert mit bwin-Gruppe
Neuer Premium Partner für den FC Bayern
Der deutsche Rekordmeister und die internationale bwin-Gruppe haben sich auf eine gemeinsame Kooperation bis zum 30. Juni 2010 geeinigt. „Wir freuen uns, mit der bwin Gruppe einen Partner gewonnen zu haben, der mit seiner starken Marke und seiner Fokussierung auf Partnerschaften mit Spitzenclubs in Europa hervorragend zum FC Bayern München passt“, sagt Bayern Münchens Vorstandsvorsitzender Karl-Heinz Rummenigge. „Die Kooperation ist ein weiterer wichtiger Bestandteil in der internationalen Sponsoringstrategie der bwin Gruppe“, erläutert Jörg Wacker, Direktor bwin e.K.
Quelle: FC Bayern München
http://www.fcbayern.t-com.de
Der deutsche Rekordmeister und die internationale bwin-Gruppe haben sich auf eine gemeinsame Kooperation bis zum 30. Juni 2010 geeinigt. „Wir freuen uns, mit der bwin Gruppe einen Partner gewonnen zu haben, der mit seiner starken Marke und seiner Fokussierung auf Partnerschaften mit Spitzenclubs in Europa hervorragend zum FC Bayern München passt“, sagt Bayern Münchens Vorstandsvorsitzender Karl-Heinz Rummenigge. „Die Kooperation ist ein weiterer wichtiger Bestandteil in der internationalen Sponsoringstrategie der bwin Gruppe“, erläutert Jörg Wacker, Direktor bwin e.K.
Quelle: FC Bayern München
http://www.fcbayern.t-com.de
Donnerstag, 23. Oktober 2008
Lotto in Berlin obsiegt erneut im "Süßwaren-Streit"
Pressemitteilung der Deutschen Klassenlotterie Berlin (DKLB)
Berlin, 23. Oktober 2008 - Das Landgericht Berlin hat gestern den Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung gegen eine einzelne Berliner Annahmestelle in vollem Umfang zurückgewiesen.
Mit dem Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung hatte - wie bereits gegen die DKLB - ein nicht konzessionierter, ausländischer Anbieter erwirken wollen, dass die betroffene Annahmestelle neben Einschränkungen bei der Werbung, das Lotterieangebot vom Süßwarenangebot zu trennen habe, und sich dabei insbesondere auf den Jugendschutz berufen.
Die Annahmestelle hatte dieser Argumentation nicht folgen können und Widerspruch eingelegt. In der Vergangenheit hatte auch die Fachstelle für Suchtprävention im Land Berlin auf den fehlenden Kausalzusammenhang zwischen Süßwarenangebot und Spielsucht hingewiesen.
In der gestrigen mündlichen Verhandlung ist die Kammer dem Antrag der Berliner Annahmestelle gefolgt und hat den Antrag auf Einstweilige Verfügung vollumfänglich zurückgewiesen. Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor.
"Wir freuen uns, dass das Landgericht nun schon zum zweiten Mal innerhalb nur weniger Tage so entschieden hat. Für die Berliner Annahmestellen und die Berliner LOTTO-Spieler ist auch dies wieder einmal ein guter Tag" erklärt das Vorstandsmitglied der DKLB, Hans-Georg Wieck.
Berlin, 23. Oktober 2008 - Das Landgericht Berlin hat gestern den Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung gegen eine einzelne Berliner Annahmestelle in vollem Umfang zurückgewiesen.
Mit dem Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung hatte - wie bereits gegen die DKLB - ein nicht konzessionierter, ausländischer Anbieter erwirken wollen, dass die betroffene Annahmestelle neben Einschränkungen bei der Werbung, das Lotterieangebot vom Süßwarenangebot zu trennen habe, und sich dabei insbesondere auf den Jugendschutz berufen.
Die Annahmestelle hatte dieser Argumentation nicht folgen können und Widerspruch eingelegt. In der Vergangenheit hatte auch die Fachstelle für Suchtprävention im Land Berlin auf den fehlenden Kausalzusammenhang zwischen Süßwarenangebot und Spielsucht hingewiesen.
In der gestrigen mündlichen Verhandlung ist die Kammer dem Antrag der Berliner Annahmestelle gefolgt und hat den Antrag auf Einstweilige Verfügung vollumfänglich zurückgewiesen. Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor.
"Wir freuen uns, dass das Landgericht nun schon zum zweiten Mal innerhalb nur weniger Tage so entschieden hat. Für die Berliner Annahmestellen und die Berliner LOTTO-Spieler ist auch dies wieder einmal ein guter Tag" erklärt das Vorstandsmitglied der DKLB, Hans-Georg Wieck.
Hauptversammlung der SPORTWETTEN.DE AG
Bericht zur Hauptversammlung - Neuer Aufsichtsrat gewählt
Die SPORTWETTEN.DE AG (ISIN: DE0005488514 und DE000A0EPT67) gibt bekannt, dass die Hauptversammlung der Gesellschaft am heutigen Tag die Herren Mathias Dahms, Bad Oldesloe, Vorstand der JAXX AG mit dem Sitz in Altenholz, Stefan Hänel, Kiel, Vorstand der JAXX AG mit dem Sitz in Altenholz, und Sergej Lychak, Selbständiger Unternehmensberater, Zürich, bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 beschließt, in den Aufsichtsrat gewählt hat.
Auf der anschließenden konstituierenden Sitzung des Aufsichtsrats wurde Herr Mathias Dahms zum Vorsitzenden und Herr Sergej Lychak zum stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats gewählt.
Alle weiteren zur Abstimmung gebrachten Tagesordnungspunkte wurden mit großer Mehrheit angenommen. Sämtliche Beschlüsse erfolgten mit einer Zustimmung von deutlich über 99% der abgegebenen Stimmen. Die Präsenz lag zum Zeitpunkt der Abstimmung mit 7.067.193 Stimmen bei 65,37% des stimmberechtigten Kapitals.
Die Tagesordnungspunkte 4 (Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses sowie der Lageberichte der Sportwetten.de AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2007 mit dem Bericht des Aufsichtsrates und dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz des Handelsgesetzbuches), 5 (Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2007) und 6 (Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2007) wurden auf die nächste Hauptversammlung der Gesellschaft vertagt.
Hamburg, den 17.10.2008
SPORTWETTEN.DE AG
Klaus Zellmann
Vorstand
Die SPORTWETTEN.DE AG (ISIN: DE0005488514 und DE000A0EPT67) gibt bekannt, dass die Hauptversammlung der Gesellschaft am heutigen Tag die Herren Mathias Dahms, Bad Oldesloe, Vorstand der JAXX AG mit dem Sitz in Altenholz, Stefan Hänel, Kiel, Vorstand der JAXX AG mit dem Sitz in Altenholz, und Sergej Lychak, Selbständiger Unternehmensberater, Zürich, bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 beschließt, in den Aufsichtsrat gewählt hat.
Auf der anschließenden konstituierenden Sitzung des Aufsichtsrats wurde Herr Mathias Dahms zum Vorsitzenden und Herr Sergej Lychak zum stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats gewählt.
Alle weiteren zur Abstimmung gebrachten Tagesordnungspunkte wurden mit großer Mehrheit angenommen. Sämtliche Beschlüsse erfolgten mit einer Zustimmung von deutlich über 99% der abgegebenen Stimmen. Die Präsenz lag zum Zeitpunkt der Abstimmung mit 7.067.193 Stimmen bei 65,37% des stimmberechtigten Kapitals.
Die Tagesordnungspunkte 4 (Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses sowie der Lageberichte der Sportwetten.de AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2007 mit dem Bericht des Aufsichtsrates und dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz des Handelsgesetzbuches), 5 (Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2007) und 6 (Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2007) wurden auf die nächste Hauptversammlung der Gesellschaft vertagt.
Hamburg, den 17.10.2008
SPORTWETTEN.DE AG
Klaus Zellmann
Vorstand
Mittwoch, 22. Oktober 2008
Verfassungsbeschwerde der Tipp24 AG gegen Glücksspielrecht in Berlin und Niedersachsen nicht angenommen
Tipp24 geht weiterhin von Europarechtswidrigkeit des Glücksspiel-Staatsvertrags aus
(Hamburg, 22. Oktober 2008) Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 14. Oktober 2008 entschieden, eine Verfassungsbeschwerde der Tipp24 AG gegen verschiedene Bestimmungen des Glücksspiel-Staatsvertrags und der Ausführungsgesetze in Niedersachsen und Berlin nicht zur Entscheidung anzunehmen. Der Beschluss wurde dem Unternehmen am 22. Oktober zugestellt. Zeitpunkt und Ausgang der Entscheidung waren für Tipp24 unerwartet.
Die Verfassungsbeschwerde der Tipp24 AG richtete sich unter anderem gegen das Internetvermittlungsverbot und die Erlaubnispflicht für die gewerbliche Lotto-Vermittlung, das Internetwerbeverbot, die Werbebeschränkungen, die Beschränkung auf das Landesgebiet sowie gegen Übergangsvorschriften für die Lottovermittlung im Internet in den beiden Bundesländern.
Das Gericht begründete die Nichtannahme damit, dass die schwerwiegenden Eingriffe in das Grundrecht der Berufsfreiheit angesichts der gesetzlichen Ziele der Verhinderung und Bekämpfung der Glücksspielsucht gerechtfertigt und verhältnismäßig seien. Nicht Gegenstand der Entscheidung war die Vereinbarkeit des Glücksspiel-Staatsvertrags und der Landesvorschriften mit dem Europarecht, die von mehreren Verwaltungsgerichten in Frage gestellt worden ist. Das Verwaltungsgericht Berlin hatte bereits am 22. September 2008 die Berliner Vorschriften, die jetzt vom Bundesverfassungsgericht auf die Vereinbarkeit mit den Grundrechten überprüft worden sind, für unanwendbar erklärt. Jens Schumann, Vorstandsvorsitzender der Tipp24 AG: "Sowohl die Entscheidung an sich als auch deren Ausgang kamen für uns völlig unerwartet, nachdem wir einen wesentlichen Etappensieg beim Verwaltungsgericht in Berlin erzielen konnten. Das Berliner Urteil bleibt von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes unberührt, da es auf europarechtlichen Erwägungen basiert. Wir gehen weiterhin von der Europarechtswidrigkeit des Glücksspiel-Staatsvertrags und der Landesvorschriften aus."
Für das Unternehmen ergeben sich keine unmittelbaren Änderungen im Geschäftsbetrieb.
Über die Tipp24 AG:
Tipp24 wurde 1999 gegründet und ist heute - gemessen an den vermittelten Spieleinsätzen - die Nr. 1 für Lotterieprodukte im Internet. Von Anfang an konnte das Unternehmen beeindruckende Wachstumsraten aufweisen. Angeboten werden fast alle staatlichen Lotterieprodukte. Mit nur wenigen Mausklicks wird der Tippschein abgegeben - rund um die Uhr, schnell und zuverlässig. Die Spielquittung wird sicher verwahrt, eine automatische Gewinnbenachrichtigung erfolgt per SMS und E-Mail und die Gewinne werden automatisch gutgeschrieben. Tochtergesellschaften von Tipp24 (www.tipp24.de) sind Ventura24 in Spanien (www.ventura24.es), Puntogioco24 (www.puntogioco24.it) in Italien und MyLotto24 (www.mylotto24.co.uk) in Großbritannien. Seit 2005 werden die Aktien der Tipp24 AG an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt.
Pressekontakt:
Tipp24 AG, Andrea Fratini
Leitung Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
(Hamburg, 22. Oktober 2008) Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 14. Oktober 2008 entschieden, eine Verfassungsbeschwerde der Tipp24 AG gegen verschiedene Bestimmungen des Glücksspiel-Staatsvertrags und der Ausführungsgesetze in Niedersachsen und Berlin nicht zur Entscheidung anzunehmen. Der Beschluss wurde dem Unternehmen am 22. Oktober zugestellt. Zeitpunkt und Ausgang der Entscheidung waren für Tipp24 unerwartet.
Die Verfassungsbeschwerde der Tipp24 AG richtete sich unter anderem gegen das Internetvermittlungsverbot und die Erlaubnispflicht für die gewerbliche Lotto-Vermittlung, das Internetwerbeverbot, die Werbebeschränkungen, die Beschränkung auf das Landesgebiet sowie gegen Übergangsvorschriften für die Lottovermittlung im Internet in den beiden Bundesländern.
Das Gericht begründete die Nichtannahme damit, dass die schwerwiegenden Eingriffe in das Grundrecht der Berufsfreiheit angesichts der gesetzlichen Ziele der Verhinderung und Bekämpfung der Glücksspielsucht gerechtfertigt und verhältnismäßig seien. Nicht Gegenstand der Entscheidung war die Vereinbarkeit des Glücksspiel-Staatsvertrags und der Landesvorschriften mit dem Europarecht, die von mehreren Verwaltungsgerichten in Frage gestellt worden ist. Das Verwaltungsgericht Berlin hatte bereits am 22. September 2008 die Berliner Vorschriften, die jetzt vom Bundesverfassungsgericht auf die Vereinbarkeit mit den Grundrechten überprüft worden sind, für unanwendbar erklärt. Jens Schumann, Vorstandsvorsitzender der Tipp24 AG: "Sowohl die Entscheidung an sich als auch deren Ausgang kamen für uns völlig unerwartet, nachdem wir einen wesentlichen Etappensieg beim Verwaltungsgericht in Berlin erzielen konnten. Das Berliner Urteil bleibt von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes unberührt, da es auf europarechtlichen Erwägungen basiert. Wir gehen weiterhin von der Europarechtswidrigkeit des Glücksspiel-Staatsvertrags und der Landesvorschriften aus."
Für das Unternehmen ergeben sich keine unmittelbaren Änderungen im Geschäftsbetrieb.
Über die Tipp24 AG:
Tipp24 wurde 1999 gegründet und ist heute - gemessen an den vermittelten Spieleinsätzen - die Nr. 1 für Lotterieprodukte im Internet. Von Anfang an konnte das Unternehmen beeindruckende Wachstumsraten aufweisen. Angeboten werden fast alle staatlichen Lotterieprodukte. Mit nur wenigen Mausklicks wird der Tippschein abgegeben - rund um die Uhr, schnell und zuverlässig. Die Spielquittung wird sicher verwahrt, eine automatische Gewinnbenachrichtigung erfolgt per SMS und E-Mail und die Gewinne werden automatisch gutgeschrieben. Tochtergesellschaften von Tipp24 (www.tipp24.de) sind Ventura24 in Spanien (www.ventura24.es), Puntogioco24 (www.puntogioco24.it) in Italien und MyLotto24 (www.mylotto24.co.uk) in Großbritannien. Seit 2005 werden die Aktien der Tipp24 AG an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt.
Pressekontakt:
Tipp24 AG, Andrea Fratini
Leitung Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Bundesregierung hält Glücksspielstaatsvertrag der Länder für rechtsfest
„Die Bundesregierung sieht den Glücksspielstaatsvertrag als verfassungs- und europarechtskonform an. Sie unterstützt die Länder in deren Entscheidung, das staatliche Wettmonopol aufrechtzuhalten.“ Diese Antwort des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie erhielt die FDP-Bundestagsfraktion auf eine Kleine Anfrage zu Sportwetten und Glücksspiel. Detlef Parr, sportpolitischer Sprecher seiner Fraktion, hatte die parlamentarische Initiative gestartet.
Zum aktuellen Stand des von Brüssel gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleiteten europarechtlichen Beanstandungsverfahrens heißt es in der veröffentlichten Antwort: „Die Bundesregierung hat in dem Vertragsverletzungsverfahren zum Glücksspielstaatsvertrag am 20. Mai 2008 ihre Stellungnahme zu dem Mahnschreiben der EU-Kommission vom 1. Februar 2008 abgegeben. Darin stellt die Bundesregierung dar, aus welchen Gründen die zwischen Bund und Ländern unterschiedlichen, in der Natur der jeweils angebotenen Glücksspiele liegenden Ausgestaltungen der jeweiligen rechtlichen Rahmenbedingungen auch unter europarechtlichen Maßgaben aufrechterhalten werden können. Eine Reaktion der EU-Kommission auf die deutsche Stellungnahme ist noch nicht ergangen.“
Der FDP-Bundestagsabgeordnete Parr kritisierte diese offizielle Erklärung.
Quelle: DOSB PRESSE
Zum aktuellen Stand des von Brüssel gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleiteten europarechtlichen Beanstandungsverfahrens heißt es in der veröffentlichten Antwort: „Die Bundesregierung hat in dem Vertragsverletzungsverfahren zum Glücksspielstaatsvertrag am 20. Mai 2008 ihre Stellungnahme zu dem Mahnschreiben der EU-Kommission vom 1. Februar 2008 abgegeben. Darin stellt die Bundesregierung dar, aus welchen Gründen die zwischen Bund und Ländern unterschiedlichen, in der Natur der jeweils angebotenen Glücksspiele liegenden Ausgestaltungen der jeweiligen rechtlichen Rahmenbedingungen auch unter europarechtlichen Maßgaben aufrechterhalten werden können. Eine Reaktion der EU-Kommission auf die deutsche Stellungnahme ist noch nicht ergangen.“
Der FDP-Bundestagsabgeordnete Parr kritisierte diese offizielle Erklärung.
Quelle: DOSB PRESSE
Verwaltungsgericht Schwerin bestätigt Rechtmäßigkeit von bwin-Angebot in Mecklenburg-Vorpommern
DDR-Lizenz durch neuen Glücksspielstaatsvertrag nicht aufgehoben
Neugersdorf/Schwerin - Das Verwaltungsgericht Schwerin hat einem Antrag von bwin e.K. entsprochen, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine Verfügung des Innenministeriums Mecklenburg-Vorpommern wiederherzustellen. Die Behörde hatte bwin e.K. untersagt, Sportwetten über das Internet oder auf andere Weise in Mecklenburg-Vorpommern anzubieten und Werbung für sein Angebot im Bundesland zu betreiben.
Das Verwaltungsgericht hat die Aussetzung dieser Verfügung insbesondere damit begründet, dass die bwin e.K. über eine gültige DDR-Lizenz verfüge, die auch den Vertriebsweg Internet mit erfasse. Auf Grund der DDR-Lizenz fänden die einschlägigen Vorschriften des im Januar in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrags auf bwin keine Anwendung. Das Verwaltungsgericht hat zudem erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit des Glücksspielstaatsvertrags mit Verfassungs- und Europarecht.
Über bwin e.K.:
bwin e.K. mit Sitz in Neugersdorf/Sachsen bietet das private Sportwettenangebot www.bwin.de an. Herr Dr. Steffen Pfennigwerth betreibt das Unternehmen als Einzelkaufmann. Ein wichtiges Ziel von bwin ist die Förderung des fairen sportlichen Wettbewerbs und die Bereitstellung eines sicheren Wettangebotes sowie eine effektive Prävention vor Spielsucht. Mit der vorhandenen Expertise in Sachen Sicherheit ist bwin daher ein wichtiger Partner von Verbänden und Politik bei der Diskussion um sichere Standards für Sportwetten.
Pressemitteilung von bwin e.K.
Neugersdorf/Schwerin - Das Verwaltungsgericht Schwerin hat einem Antrag von bwin e.K. entsprochen, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine Verfügung des Innenministeriums Mecklenburg-Vorpommern wiederherzustellen. Die Behörde hatte bwin e.K. untersagt, Sportwetten über das Internet oder auf andere Weise in Mecklenburg-Vorpommern anzubieten und Werbung für sein Angebot im Bundesland zu betreiben.
Das Verwaltungsgericht hat die Aussetzung dieser Verfügung insbesondere damit begründet, dass die bwin e.K. über eine gültige DDR-Lizenz verfüge, die auch den Vertriebsweg Internet mit erfasse. Auf Grund der DDR-Lizenz fänden die einschlägigen Vorschriften des im Januar in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrags auf bwin keine Anwendung. Das Verwaltungsgericht hat zudem erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit des Glücksspielstaatsvertrags mit Verfassungs- und Europarecht.
Über bwin e.K.:
bwin e.K. mit Sitz in Neugersdorf/Sachsen bietet das private Sportwettenangebot www.bwin.de an. Herr Dr. Steffen Pfennigwerth betreibt das Unternehmen als Einzelkaufmann. Ein wichtiges Ziel von bwin ist die Förderung des fairen sportlichen Wettbewerbs und die Bereitstellung eines sicheren Wettangebotes sowie eine effektive Prävention vor Spielsucht. Mit der vorhandenen Expertise in Sachen Sicherheit ist bwin daher ein wichtiger Partner von Verbänden und Politik bei der Diskussion um sichere Standards für Sportwetten.
Pressemitteilung von bwin e.K.
Dienstag, 21. Oktober 2008
Landessportbünde verabreden in Dresden gemeinsamen Kurs
Pressemitteilung des DOSB vom 20.10.2008
Der organisierte Sport will mit seiner Position zum Glückspielstaatsvertrag in die Offensive gehen. Mit einer verstärkten Präsenz am EU-Sitz in Brüssel soll auf die Sinnhaftigkeit der Wettbeschränkung hingewiesen werden.
Es darf nicht sein, dass der Sport für in letzter Konsequenz möglicherweise undurchsichtige Wettunternehmen zum Gegenstand privater Gewinnmaximierung wird. Das Glücksspiel muss kontrollierbar bleiben, will man Spielsucht erst gar nicht aufkommen lassen. Die Integrität der Wettanbieter wird zum zentralen Element künftiger Zulassungsentscheidungen. Wenn das staatliche Wettmonopol fällt, ist es nur eine Frage der Zeit, bis der (Sport-)Wettbetrug eine bislang noch nicht gekannte Dimension annimmt", erklärte Dr. Rolf Müller, Präsident des Landessportbundes Hessen und derzeit Vorsitzender der Konferenz der Landessportbünde in Dresden. Außerdem sei die Abspaltung der Sportwetten für private Wettanbieter möglicherweise das „Einfallstor in den gesamten Wettmarkt", so Müller.
Weitere zentrale Themen der Zusammenkunft der Landessportbünde bei der auch DOSB-Präsident Thomas Bach anwesend war, waren eine Nachbetrachtung der Olympischen Spiele in Peking, die Finanzsituation des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) sowie die Kommunikation zwischen den Landessportbünden und dem DOSB.
In Brüssel wollen die Landessportbünde bei Europaparlamentariern und Kommissionsmitgliedern gezielt für ihre Position zum Glücksspielstaatsvertrag werben. Außerdem soll im Dialog mit dem Deutschen Lottoblock eine geschlossene Position „zur Vertretung verantwortbaren Glückspiels" erreicht werden, heißt es in einer gemeinsamen Erklärung.
"Nachdem sich der ungezügelte Kapitalismus in einer Weise desavouiert hat, wie es vor zwei, drei Monaten noch keiner von uns zu denken gewagt hat, haben wir auch auf diesem überaus sensiblen Feld sicherlich gute Chancen, einem unbeschränkten Liberalismus Einhalt zu gebieten", sagte Gerd Meyer, Präsident des Landessportverbandes im Saarland.
Mit einer besseren Abstimmung müssen Landessportbünde und der DOSB künftig bei der Förderung des Leistungssports vorgehen. Diese Absicht der Konferenz fußt auf der Nachbetrachtung der Ergebnisse deutscher Athletinnen und Athleten bei den Spielen von Peking, die DOSB-Generaldirektor Dr. Michael Vesper den Landessportbünden vorstellte. Mit Blick auf die länderspezifischen Erfolge bei den Spielen im Land der Mitte wird zwar jeder Landessportbund zunächst für sich selbst Analysen vornehmen, im Schulterschluss mit Nachbarländern, Spitzenverbänden und DOSB aber auch für effizientere Betreuungsmethoden und Vorbereitung der Spitzensportler sorgen.
Daneben gibt die Konferenz den Auftrag zur Erarbeitung eines neuen gemeinsamen Förderkonzeptes für den Nachwuchs. Hier wollen wir die guten Erfahrungen aus der Arbeit mit dem sächsischen Nachwuchsförderkonzept einbringen, das schon im Talentbereich das Erreichen der Weltspitze mit im Blick hat", sagte Eberhard Werner, Präsident des Landessportbundes Sachsen. „Die Kommunikation zwischen DOSB und den Landessportbünden muss intensiver werden. Das gilt vor allem für gemeinsame Vermarktungsstrategien. Hier lassen sich künftig nur Erfolge erzielen, wenn die Landessportbünde rechtzeitig in die Projekte eingebunden werden, die in ihren Vereinen letztlich auch umgesetzt werden sollen."
Der organisierte Sport will mit seiner Position zum Glückspielstaatsvertrag in die Offensive gehen. Mit einer verstärkten Präsenz am EU-Sitz in Brüssel soll auf die Sinnhaftigkeit der Wettbeschränkung hingewiesen werden.
Es darf nicht sein, dass der Sport für in letzter Konsequenz möglicherweise undurchsichtige Wettunternehmen zum Gegenstand privater Gewinnmaximierung wird. Das Glücksspiel muss kontrollierbar bleiben, will man Spielsucht erst gar nicht aufkommen lassen. Die Integrität der Wettanbieter wird zum zentralen Element künftiger Zulassungsentscheidungen. Wenn das staatliche Wettmonopol fällt, ist es nur eine Frage der Zeit, bis der (Sport-)Wettbetrug eine bislang noch nicht gekannte Dimension annimmt", erklärte Dr. Rolf Müller, Präsident des Landessportbundes Hessen und derzeit Vorsitzender der Konferenz der Landessportbünde in Dresden. Außerdem sei die Abspaltung der Sportwetten für private Wettanbieter möglicherweise das „Einfallstor in den gesamten Wettmarkt", so Müller.
Weitere zentrale Themen der Zusammenkunft der Landessportbünde bei der auch DOSB-Präsident Thomas Bach anwesend war, waren eine Nachbetrachtung der Olympischen Spiele in Peking, die Finanzsituation des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) sowie die Kommunikation zwischen den Landessportbünden und dem DOSB.
In Brüssel wollen die Landessportbünde bei Europaparlamentariern und Kommissionsmitgliedern gezielt für ihre Position zum Glücksspielstaatsvertrag werben. Außerdem soll im Dialog mit dem Deutschen Lottoblock eine geschlossene Position „zur Vertretung verantwortbaren Glückspiels" erreicht werden, heißt es in einer gemeinsamen Erklärung.
"Nachdem sich der ungezügelte Kapitalismus in einer Weise desavouiert hat, wie es vor zwei, drei Monaten noch keiner von uns zu denken gewagt hat, haben wir auch auf diesem überaus sensiblen Feld sicherlich gute Chancen, einem unbeschränkten Liberalismus Einhalt zu gebieten", sagte Gerd Meyer, Präsident des Landessportverbandes im Saarland.
Mit einer besseren Abstimmung müssen Landessportbünde und der DOSB künftig bei der Förderung des Leistungssports vorgehen. Diese Absicht der Konferenz fußt auf der Nachbetrachtung der Ergebnisse deutscher Athletinnen und Athleten bei den Spielen von Peking, die DOSB-Generaldirektor Dr. Michael Vesper den Landessportbünden vorstellte. Mit Blick auf die länderspezifischen Erfolge bei den Spielen im Land der Mitte wird zwar jeder Landessportbund zunächst für sich selbst Analysen vornehmen, im Schulterschluss mit Nachbarländern, Spitzenverbänden und DOSB aber auch für effizientere Betreuungsmethoden und Vorbereitung der Spitzensportler sorgen.
Daneben gibt die Konferenz den Auftrag zur Erarbeitung eines neuen gemeinsamen Förderkonzeptes für den Nachwuchs. Hier wollen wir die guten Erfahrungen aus der Arbeit mit dem sächsischen Nachwuchsförderkonzept einbringen, das schon im Talentbereich das Erreichen der Weltspitze mit im Blick hat", sagte Eberhard Werner, Präsident des Landessportbundes Sachsen. „Die Kommunikation zwischen DOSB und den Landessportbünden muss intensiver werden. Das gilt vor allem für gemeinsame Vermarktungsstrategien. Hier lassen sich künftig nur Erfolge erzielen, wenn die Landessportbünde rechtzeitig in die Projekte eingebunden werden, die in ihren Vereinen letztlich auch umgesetzt werden sollen."
Sonntag, 19. Oktober 2008
Gericht bestätigt erneut bundesweite Bedeutung von DDR-Lizenzen für Sportwetten
Pressemitteilung von bwin e.K. vom 7. Oktober 2008
bwin: Wichtige Einordnung zu Behördenvorgehen und Schadenersatzansprüchen privater Anbieter mit DDR-Lizenz
Neugersdorf - Mit einer Hauptsachenentscheidung hat heute das Verwaltungsgericht Stuttgart mehrere Untersagungsverfügungen gegen Annahmestellen, die Sportwetten eines Wettbüros mit einer DDR- Lizenz anbieten, aufgehoben. Damit hat das VG Stuttgart festgestellt, dass in der früheren DDR erteilten Erlaubnissen für die Vermittlung von Sportwetten rechtliche Bedeutung auch in den alten Bundesländern zukommt.
Jörg Wacker, Direktor bwin e.K.: "Dieses Urteil bestätigt uns in unserer Rechtsauffassung, dass unsere DDR-Lizenz bundesweit gültig ist. Mit ihrer Entscheidung haben die Stuttgarter Richter eine wichtige rechtliche Einordnung zum Vorgehen verschiedener Behörden gegen Sportwettenanbieter mit DDR-Lizenzen gegeben. bwin wird sich gegen diese unrechtmäßigen Maßnahmen weiter juristisch zur Wehr setzen und mögliche Schäden im Rahmen von Staatshaftungsklagen geltend machen."
bwin e.K. verfügt über eine sogenannte DDR-Lizenz und fällt damit nicht unter den Anwendungsbereich des Glücksspielstaatsvertrags mit seinem Internetverbot für Sportwettenanbieter."
Über bwin e.K.:
bwin e.K. mit Sitz in Neugersdorf/Sachsen bietet das private Sportwettenangebot www.bwin.de an. Herr Dr. Steffen Pfennigwerth betreibt das Unternehmen als Einzelkaufmann. Ein wichtiges Ziel von bwin ist die Förderung des fairen sportlichen Wettbewerbs und die Bereitstellung eines sicheren Wettangebotes sowie eine effektive Prävention vor Spielsucht. Mit der vorhandenen Expertise in Sachen Sicherheit ist bwin daher ein wichtiger Partner von Verbänden und Politik bei der Diskussion um sichere Standards für Sportwetten.
bwin: Wichtige Einordnung zu Behördenvorgehen und Schadenersatzansprüchen privater Anbieter mit DDR-Lizenz
Neugersdorf - Mit einer Hauptsachenentscheidung hat heute das Verwaltungsgericht Stuttgart mehrere Untersagungsverfügungen gegen Annahmestellen, die Sportwetten eines Wettbüros mit einer DDR- Lizenz anbieten, aufgehoben. Damit hat das VG Stuttgart festgestellt, dass in der früheren DDR erteilten Erlaubnissen für die Vermittlung von Sportwetten rechtliche Bedeutung auch in den alten Bundesländern zukommt.
Jörg Wacker, Direktor bwin e.K.: "Dieses Urteil bestätigt uns in unserer Rechtsauffassung, dass unsere DDR-Lizenz bundesweit gültig ist. Mit ihrer Entscheidung haben die Stuttgarter Richter eine wichtige rechtliche Einordnung zum Vorgehen verschiedener Behörden gegen Sportwettenanbieter mit DDR-Lizenzen gegeben. bwin wird sich gegen diese unrechtmäßigen Maßnahmen weiter juristisch zur Wehr setzen und mögliche Schäden im Rahmen von Staatshaftungsklagen geltend machen."
bwin e.K. verfügt über eine sogenannte DDR-Lizenz und fällt damit nicht unter den Anwendungsbereich des Glücksspielstaatsvertrags mit seinem Internetverbot für Sportwettenanbieter."
Über bwin e.K.:
bwin e.K. mit Sitz in Neugersdorf/Sachsen bietet das private Sportwettenangebot www.bwin.de an. Herr Dr. Steffen Pfennigwerth betreibt das Unternehmen als Einzelkaufmann. Ein wichtiges Ziel von bwin ist die Förderung des fairen sportlichen Wettbewerbs und die Bereitstellung eines sicheren Wettangebotes sowie eine effektive Prävention vor Spielsucht. Mit der vorhandenen Expertise in Sachen Sicherheit ist bwin daher ein wichtiger Partner von Verbänden und Politik bei der Diskussion um sichere Standards für Sportwetten.
bwin auch in 2. Instanz vor dem Oberlandesgericht München erfolgreich
Pressemitteilung von bwin e.K.
Neugersdorf - Der Freistaat Bayern als Veranstalter der Sportwette Oddset darf bwin nicht untersagen, Sportwetten im Internet anzubieten und zu bewerben. Das ist die Kernaussage eines Donnerstag verkündeten Berufungsurteils des OLG München. Schon in erster Instanz hat das Landgericht München bwin Recht gegeben. Das Landgericht München war der Auffassung, dass es für bwin als Inhaber einer Gewerbegenehmigung für Sportwetten unzumutbar sei, auch nur übergangsweise bis zu einer höchstrichterlichen Klärung das Sportwettenangebot im Internet einzustellen. bwin e.K. bietet seit 18 Jahren Sportwetten an.
Bereits 2007 hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren eine Untersagungsverfügung der bayerischen Behörden zurückgewiesen.
bwin appelliert vor diesem Hintergrund an die Politik, Online-Glücksspiel zeitgemäß zu regulieren und zu besteuern. Der Glücksspielstaatsvertrag geht an der Realität des Marktes vorbei und führt zu einem erheblichen Schwarz- und Graumarkt. Wenn der deutschen Politik Spielerschutz ein Anliegen ist, dann sollte der Markt reguliert und nicht monopolisiert werden. Nur in einem regulierten Markt ist ein effektiver Spielerschutz zu gewährleisten.
Über bwin e.K.:
bwin e.K. mit Sitz in Neugersdorf/Sachsen bietet das private Sportwettenangebot www.bwin.de an. Herr Dr. Steffen Pfennigwerth betreibt das Unternehmen als Einzelkaufmann. Ein wichtiges Ziel von bwin ist die Förderung des fairen sportlichen Wettbewerbs und die Bereitstellung eines sicheren Wettangebotes sowie eine effektive Prävention vor Spielsucht. Mit der vorhandenen Expertise in Sachen Sicherheit ist bwin daher ein wichtiger Partner von Verbänden und Politik bei der Diskussion um sichere Standards für Sportwetten.
Neugersdorf - Der Freistaat Bayern als Veranstalter der Sportwette Oddset darf bwin nicht untersagen, Sportwetten im Internet anzubieten und zu bewerben. Das ist die Kernaussage eines Donnerstag verkündeten Berufungsurteils des OLG München. Schon in erster Instanz hat das Landgericht München bwin Recht gegeben. Das Landgericht München war der Auffassung, dass es für bwin als Inhaber einer Gewerbegenehmigung für Sportwetten unzumutbar sei, auch nur übergangsweise bis zu einer höchstrichterlichen Klärung das Sportwettenangebot im Internet einzustellen. bwin e.K. bietet seit 18 Jahren Sportwetten an.
Bereits 2007 hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren eine Untersagungsverfügung der bayerischen Behörden zurückgewiesen.
bwin appelliert vor diesem Hintergrund an die Politik, Online-Glücksspiel zeitgemäß zu regulieren und zu besteuern. Der Glücksspielstaatsvertrag geht an der Realität des Marktes vorbei und führt zu einem erheblichen Schwarz- und Graumarkt. Wenn der deutschen Politik Spielerschutz ein Anliegen ist, dann sollte der Markt reguliert und nicht monopolisiert werden. Nur in einem regulierten Markt ist ein effektiver Spielerschutz zu gewährleisten.
Über bwin e.K.:
bwin e.K. mit Sitz in Neugersdorf/Sachsen bietet das private Sportwettenangebot www.bwin.de an. Herr Dr. Steffen Pfennigwerth betreibt das Unternehmen als Einzelkaufmann. Ein wichtiges Ziel von bwin ist die Förderung des fairen sportlichen Wettbewerbs und die Bereitstellung eines sicheren Wettangebotes sowie eine effektive Prävention vor Spielsucht. Mit der vorhandenen Expertise in Sachen Sicherheit ist bwin daher ein wichtiger Partner von Verbänden und Politik bei der Diskussion um sichere Standards für Sportwetten.
Freitag, 17. Oktober 2008
SPORTWETTEN.DE AG: Quartalszahlen belegen Restrukturierungserfolg / Gesamtjahreserwartung bestätigt
Die SPORTWETTEN.DE AG gibt bekannt, dass sie eine Gesamtleistung in den ersten drei Quartalen des Geschäftsjahres 2008 in Höhe von insgesamt 19,684 Mio. EUR erzielte. Im 3. Quartal 2008 lag die Gesamtleistung bei 6,269 Mio. EUR.
Aufgrund der erstmaligen vollständigen Vermittlung der Trabrennwettumsätze auf deutsche Rennen reduzierte sich das Wettvolumen um 1 Mio. EUR gegenüber dem Wettvolumen im 2. Quartal. Andere Buchmacher in Deutschland hatten im 3. Quartal 2008 die Wetten der Kunden fast ausschließlich in den eigenen Büchern gehalten, also nicht in die Totalisatoren der Rennvereine vermittelt, was zum einen ein Wettbewerbsvorteil ob des breiteren Wettartenangebotes ist, zum anderen aber künftig aufgrund der Vertragssituation mit dem Alleinvermarkter der deutschen Trabrennen, der Win Race GmbH, so nicht mehr möglich sein wird. Der Vorstand erwartet in der Folge deshalb wieder eine Steigerung des Trabrennwettvolumens der Kunden der Gesellschaft. Die Vermittlungsprovisionen in die Totalisatoren der Rennvereine (durchschnittlich 10% der Wetteinsätze) werden als Umsatz ausgewiesen. Beim Halten der Wetten ‘im eigenen Buch’ wird dagegen der gesamte Wetteinsatz als eigener Umsatz ausgewiesen. Dieser geht aber einher mit hohen Umsatzkosten für die ausgezahlten Gewinne der Kunden. Die Rohertragsmarge konnte vom 2. auf das 3. Quartal 2008 um einen Prozentpunkt gesteigert werden.
Das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) belief sich auf 578 TEUR (davon allein 428 TEUR im 3. Quartal 2008).
Der Überschuss lag nach drei Quartalen mit 371 TEUR deutlich im positiven Bereich, wovon der Ergebnisbeitrag des 3. Quartals 291 TEUR betragen hat.
Der Vorstand erwartet für das Gesamtjahr 2008 weiterhin ein Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) von über 600.000 EUR.
Hamburg, den 17.10.2008
SPORTWETTEN.DE AG
Klaus Zellmann
Vorstand
Aufgrund der erstmaligen vollständigen Vermittlung der Trabrennwettumsätze auf deutsche Rennen reduzierte sich das Wettvolumen um 1 Mio. EUR gegenüber dem Wettvolumen im 2. Quartal. Andere Buchmacher in Deutschland hatten im 3. Quartal 2008 die Wetten der Kunden fast ausschließlich in den eigenen Büchern gehalten, also nicht in die Totalisatoren der Rennvereine vermittelt, was zum einen ein Wettbewerbsvorteil ob des breiteren Wettartenangebotes ist, zum anderen aber künftig aufgrund der Vertragssituation mit dem Alleinvermarkter der deutschen Trabrennen, der Win Race GmbH, so nicht mehr möglich sein wird. Der Vorstand erwartet in der Folge deshalb wieder eine Steigerung des Trabrennwettvolumens der Kunden der Gesellschaft. Die Vermittlungsprovisionen in die Totalisatoren der Rennvereine (durchschnittlich 10% der Wetteinsätze) werden als Umsatz ausgewiesen. Beim Halten der Wetten ‘im eigenen Buch’ wird dagegen der gesamte Wetteinsatz als eigener Umsatz ausgewiesen. Dieser geht aber einher mit hohen Umsatzkosten für die ausgezahlten Gewinne der Kunden. Die Rohertragsmarge konnte vom 2. auf das 3. Quartal 2008 um einen Prozentpunkt gesteigert werden.
Das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) belief sich auf 578 TEUR (davon allein 428 TEUR im 3. Quartal 2008).
Der Überschuss lag nach drei Quartalen mit 371 TEUR deutlich im positiven Bereich, wovon der Ergebnisbeitrag des 3. Quartals 291 TEUR betragen hat.
Der Vorstand erwartet für das Gesamtjahr 2008 weiterhin ein Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) von über 600.000 EUR.
Hamburg, den 17.10.2008
SPORTWETTEN.DE AG
Klaus Zellmann
Vorstand
Mittwoch, 15. Oktober 2008
European Lotteries: Staatliche Glücksspielmonopole zulässig
Pressemitteilung der European Lotteries
Luxemburg/Brüssel, 14. Oktober 2008 – Heute hat der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof (EuGH), Yves Bot, seine Schlussanträge in der Rechtssache C-42/07 vorgelegt, in der es um ein Vorabentscheidungsersuchen eines portugiesischen Gerichts geht. Das portugiesische Gericht stellte dem EuGH die Frage, ob das Gemeinschaftsrecht einem nationalen Lotterie- und Wettmonopol entgegensteht, das sich auf das gesamte Staatsgebiet einschließlich des Internets erstreckt.
Dr. Winfried Wortmann, Präsident der European Lotteries, begrüßte die Positionen des Generalanwalts ausdrücklich: "Der Generalanwalt hat in seinen Schlussanträgen nochmals eindeutig bestätigt, dass staatliche Glücksspielmonopole zulässig sind. Die Behauptungen der kommerziellen Glücksspielindustrie, exklusive staatliche Glücksspielangebote würden gegen europäisches Recht verstoßen, sind erneut als falsch widerlegt worden. Der Generalanwalt betont in aller Deutlichkeit, dass eine Kommerzialisierung des Glücksspiels in Europa nicht Ziel des Gemeinschaftsrechts ist."
Der Generalanwalt ist der Meinung, dass die Ausführungen von Liga und Bwin für sich genommen nicht belegen, dass die Portugiesische Republik die ihr obliegende Pflicht verletzt, die Ziele, die den in ihren Rechtsvorschriften festgelegten Beschränkungen zugrunde liegen, kohärent und systematisch umzusetzen" (Rn. 292). Er ist der Auffassung, dass "Portugal zu Recht die freie Erbringung von Lotterie- und Wettdienstleistungen im Internet zum Schutz der Verbraucher und der öffentlichen Ordnung einschränken kann", weil Portugal davon ausgehen dürfe, dass Internetglücksspiele mit zu großen Gefahren verbunden sind, um sie einem offenen Markt zu überlassen.
Der Generalanwalt bestätigt erneut, dass die Vergabe eines Ausschließlichkeitsrechts an eine einzige Organisation in einem Mitgliedsstaat eine verhältnismäßige Maßnahme sein kann, um Allgemeinwohlziele wie z. B. den Spielerschutz und die Eindämmung der Spielsuchtgefahren zu verfolgen. Er weist darauf hin, dass die portugiesische Regelung "auch nicht diskriminierend sei, da sie keine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit enthalte."
(Anmerkung: Die aufgeführten Zitate sind einer Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Oktober 2008 entnommen, die auf der Website www.curia.europa.eu verfügbar ist. Ein weiteres Zitat stammt aus dem Originaltext der Schlussanträge (Randnummer 292).
Kontakt:
Rupert Hornig, Generalbevollmächtigter der EL, +32.234.38.20
Luxemburg/Brüssel, 14. Oktober 2008 – Heute hat der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof (EuGH), Yves Bot, seine Schlussanträge in der Rechtssache C-42/07 vorgelegt, in der es um ein Vorabentscheidungsersuchen eines portugiesischen Gerichts geht. Das portugiesische Gericht stellte dem EuGH die Frage, ob das Gemeinschaftsrecht einem nationalen Lotterie- und Wettmonopol entgegensteht, das sich auf das gesamte Staatsgebiet einschließlich des Internets erstreckt.
Dr. Winfried Wortmann, Präsident der European Lotteries, begrüßte die Positionen des Generalanwalts ausdrücklich: "Der Generalanwalt hat in seinen Schlussanträgen nochmals eindeutig bestätigt, dass staatliche Glücksspielmonopole zulässig sind. Die Behauptungen der kommerziellen Glücksspielindustrie, exklusive staatliche Glücksspielangebote würden gegen europäisches Recht verstoßen, sind erneut als falsch widerlegt worden. Der Generalanwalt betont in aller Deutlichkeit, dass eine Kommerzialisierung des Glücksspiels in Europa nicht Ziel des Gemeinschaftsrechts ist."
Der Generalanwalt ist der Meinung, dass die Ausführungen von Liga und Bwin für sich genommen nicht belegen, dass die Portugiesische Republik die ihr obliegende Pflicht verletzt, die Ziele, die den in ihren Rechtsvorschriften festgelegten Beschränkungen zugrunde liegen, kohärent und systematisch umzusetzen" (Rn. 292). Er ist der Auffassung, dass "Portugal zu Recht die freie Erbringung von Lotterie- und Wettdienstleistungen im Internet zum Schutz der Verbraucher und der öffentlichen Ordnung einschränken kann", weil Portugal davon ausgehen dürfe, dass Internetglücksspiele mit zu großen Gefahren verbunden sind, um sie einem offenen Markt zu überlassen.
Der Generalanwalt bestätigt erneut, dass die Vergabe eines Ausschließlichkeitsrechts an eine einzige Organisation in einem Mitgliedsstaat eine verhältnismäßige Maßnahme sein kann, um Allgemeinwohlziele wie z. B. den Spielerschutz und die Eindämmung der Spielsuchtgefahren zu verfolgen. Er weist darauf hin, dass die portugiesische Regelung "auch nicht diskriminierend sei, da sie keine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit enthalte."
(Anmerkung: Die aufgeführten Zitate sind einer Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Oktober 2008 entnommen, die auf der Website www.curia.europa.eu verfügbar ist. Ein weiteres Zitat stammt aus dem Originaltext der Schlussanträge (Randnummer 292).
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Rupert Hornig, Generalbevollmächtigter der EL, +32.234.38.20
Dienstag, 14. Oktober 2008
Online-Glücksspiel: Französischer Generalanwalt veröffentlicht Schlussanträge im Verfahren bwin gegen Santa Casa (C-42/07)
Pressemitteilung von bwin
Wien, Österreich - Heute wurden die Schlussanträge des Generalanwalts im laufenden EuGH-Verfahren bwin und Liga Portuguesa de Futebol Profissional (LPTP) gegen das portugiesische Monopol Santa Casa da Misericordia de Lisboa (SCML), bei dem das portugiesische Sportwetten- und Lotteriemonopol auf dem Prüfstand steht, veröffentlicht.
Nicht notifizierte portugiesische Regelung für bwin nicht bindend
Der Generalanwalt stellt einleitend klar, dass die Erweiterung des portugiesischen Monopols auf das Internet bei der Europäischen Kommission hätte notifiziert werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, kann die Regelung bwin und der Liga nicht entgegen gehalten werden.
Erwartungsgemäß geht die heutige Stellungnahme auch konform mit den Positionen des EuGH in den Fällen Gambelli (2003) und Placanica (2007), bei denen über das italienische Lizenzsystem für Sportwetten entschieden wurde.
Sicherheit im Online-Glücksspiel wesentlich höher als offline
Des Weiteren wird auf die Besonderheiten des Internet in Bezug auf Sicherheit eingegangen. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass gerade im Online-Glücksspiel aufgrund der technischen Besonderheiten des Vertriebskanals Internet die Sicherheit wesentlich höher angesetzt ist als beim Offline-Glücksspiel.
Im Unterschied zu traditionellem Glücksspiel, das heute noch großteils anonym abläuft, kennen lizenzierte Online-Glücksspielanbieter ihre Kunden aufgrund einer verpflichtenden Registrierung. Dies macht sämtliche Transaktionen transparent und nachvollziehbar. So kann Geldwäsche, Spielmanipulation oder problematischem Spielverhalten besonders zuverlässig vorgebeugt werden. Entgegen der in Nummer 271 der Schlussanträge gemachten Aussage ist es bei bwin nicht möglich, auf Kredit zu wetten oder zu spielen.
Co-CEO Manfred Bodner dazu: "In den Bereichen Spielerschutz und Betrugsbekämpfung arbeiten wir seit Jahren mit der Harvard Medical School zusammen, die weltweit die erste empirische Langzeitstudie zu Glücksspielverhalten im Internet durchführt, sowie mit der European Sports Security Association (ESSA), die Wettmanipulation effektiv vorbeugt. Dank dieser Kooperationen können Kunden bei uns sicheres Entertainment genießen."
Urteil in den kommenden Monaten
bwin Co-CEO Norbert Teufelberger geht davon aus, dass bei der erwarteten Grundsatzentscheidung die Sicherheitsaspekte des Internet verstärkt einfließen werden. Und er fügt hinzu: "Nur ein regulierter Online-Gaming-Markt mit einem diversifizierteren attraktiveren Angebot, als dies ein Monopol bieten kann, schafft ausreichend Sicherheit gegen die Risken eines Schwarzmarkts, der tatsächlich der Krimininalität Tür und Tor öffnet."
Hintergrundinformationen
Hintergrundinformation zum EuGH-Verfahren bwin und Liga Portuguesa de Futebol Profissional (LPTP) gegen das portugiesische Monopol Santa Casa da Misericordia de Lisboa (SCML):
Im August 2005 schloss bwin mit der LPTO einen Sponsoringvertrag über vier Saisonen ab. Aufgrund der portugiesischen Gesetzgebung, die SCML die alleinige Vermittlung von Sportwetten zuspricht, brachte SCML gegen bwin und die LPTO Klage ein. bwin ging in die Berufung basierend auf der Interpretation der Artikel 43, 49 und 56 des EU-Vertrags. Das in Portugal mit dem Fall betraute Gericht verwies an den EuGH zur Abklärung von Grundsatzfragen betreffend die Vereinbarkeit von EU-Recht mit dem Glücksspielmonopol SCML.
Was ist ein Vorabentscheidungsverfahren?
Der Gerichtshof arbeitet mit allen Gerichten der Mitgliedstaaten zusammen; diese sind die für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts zuständigen Gerichte. Um eine tatsächliche und einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen und divergierende Auslegungen zu verhindern, können (und müssen mitunter) nationale Gerichte sich an den Gerichtshof wenden und ihn um eine Auslegung des Gemeinschaftsrechts bitten, um etwa die Vereinbarkeit ihrer nationalen Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht prüfen zu können. Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens kann auch die Prüfung der Gültigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts sein. Der Gerichtshof antwortet nicht durch ein bloßes Gutachten, sondern durch Urteil oder mit Gründen versehenen Beschluss. Das nationale Gericht, an das das Urteil oder der Beschluss gerichtet ist, ist bei der Entscheidung in der bei ihm anhängigen Sache an die Auslegung des Gerichthofes gebunden. In gleicher Weise bindet das Urteil des Gerichtshofes andere nationale Gerichte, die mit demselben Problem befasst werden. Siehe http://curia.europa.eu/de/instit/presentationfr/index_cje.htm
Die bwin Gruppe, mit über 13 Millionen registrierten Kunden (davon 8 Millionen Play-Money-Kunden) in mehr als 25 Kernmärkten betreibt basierend auf Lizenzen (z. B. Deutschland, Italien oder Gibraltar) über Tochterfirmen und assoziierte Unternehmen Plattformen für Sportwetten, Poker, Casinospiele, Soft- und Skill- Games sowie Audio- und Video-Streams von Top-Sportveranstaltungen wie z.B. der deutschen Fußball-Bundesliga. Die Konzernmutter bwin Interactive Entertainment AG notiert seit März 2000 an der Wiener Börse (ID-Code BWIN, Reuters ID-Code BWIN.VI). Alle Details zur Gesellschaft sind auf der Investor Relations Website unter www.bwin.ag verfügbar.
Pressekontakt:
Kevin O'Neal, Pressesprecher
bwin Interactive Entertainment AG
Börsegasse 11, 1010 Wien, Austria
Tel.: +43 (0)50 858-24010
E-Mail: press@bwin.com
www.bwin.ag
Wien, Österreich - Heute wurden die Schlussanträge des Generalanwalts im laufenden EuGH-Verfahren bwin und Liga Portuguesa de Futebol Profissional (LPTP) gegen das portugiesische Monopol Santa Casa da Misericordia de Lisboa (SCML), bei dem das portugiesische Sportwetten- und Lotteriemonopol auf dem Prüfstand steht, veröffentlicht.
Nicht notifizierte portugiesische Regelung für bwin nicht bindend
Der Generalanwalt stellt einleitend klar, dass die Erweiterung des portugiesischen Monopols auf das Internet bei der Europäischen Kommission hätte notifiziert werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, kann die Regelung bwin und der Liga nicht entgegen gehalten werden.
Erwartungsgemäß geht die heutige Stellungnahme auch konform mit den Positionen des EuGH in den Fällen Gambelli (2003) und Placanica (2007), bei denen über das italienische Lizenzsystem für Sportwetten entschieden wurde.
Sicherheit im Online-Glücksspiel wesentlich höher als offline
Des Weiteren wird auf die Besonderheiten des Internet in Bezug auf Sicherheit eingegangen. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass gerade im Online-Glücksspiel aufgrund der technischen Besonderheiten des Vertriebskanals Internet die Sicherheit wesentlich höher angesetzt ist als beim Offline-Glücksspiel.
Im Unterschied zu traditionellem Glücksspiel, das heute noch großteils anonym abläuft, kennen lizenzierte Online-Glücksspielanbieter ihre Kunden aufgrund einer verpflichtenden Registrierung. Dies macht sämtliche Transaktionen transparent und nachvollziehbar. So kann Geldwäsche, Spielmanipulation oder problematischem Spielverhalten besonders zuverlässig vorgebeugt werden. Entgegen der in Nummer 271 der Schlussanträge gemachten Aussage ist es bei bwin nicht möglich, auf Kredit zu wetten oder zu spielen.
Co-CEO Manfred Bodner dazu: "In den Bereichen Spielerschutz und Betrugsbekämpfung arbeiten wir seit Jahren mit der Harvard Medical School zusammen, die weltweit die erste empirische Langzeitstudie zu Glücksspielverhalten im Internet durchführt, sowie mit der European Sports Security Association (ESSA), die Wettmanipulation effektiv vorbeugt. Dank dieser Kooperationen können Kunden bei uns sicheres Entertainment genießen."
Urteil in den kommenden Monaten
bwin Co-CEO Norbert Teufelberger geht davon aus, dass bei der erwarteten Grundsatzentscheidung die Sicherheitsaspekte des Internet verstärkt einfließen werden. Und er fügt hinzu: "Nur ein regulierter Online-Gaming-Markt mit einem diversifizierteren attraktiveren Angebot, als dies ein Monopol bieten kann, schafft ausreichend Sicherheit gegen die Risken eines Schwarzmarkts, der tatsächlich der Krimininalität Tür und Tor öffnet."
Hintergrundinformationen
Hintergrundinformation zum EuGH-Verfahren bwin und Liga Portuguesa de Futebol Profissional (LPTP) gegen das portugiesische Monopol Santa Casa da Misericordia de Lisboa (SCML):
Im August 2005 schloss bwin mit der LPTO einen Sponsoringvertrag über vier Saisonen ab. Aufgrund der portugiesischen Gesetzgebung, die SCML die alleinige Vermittlung von Sportwetten zuspricht, brachte SCML gegen bwin und die LPTO Klage ein. bwin ging in die Berufung basierend auf der Interpretation der Artikel 43, 49 und 56 des EU-Vertrags. Das in Portugal mit dem Fall betraute Gericht verwies an den EuGH zur Abklärung von Grundsatzfragen betreffend die Vereinbarkeit von EU-Recht mit dem Glücksspielmonopol SCML.
Was ist ein Vorabentscheidungsverfahren?
Der Gerichtshof arbeitet mit allen Gerichten der Mitgliedstaaten zusammen; diese sind die für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts zuständigen Gerichte. Um eine tatsächliche und einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen und divergierende Auslegungen zu verhindern, können (und müssen mitunter) nationale Gerichte sich an den Gerichtshof wenden und ihn um eine Auslegung des Gemeinschaftsrechts bitten, um etwa die Vereinbarkeit ihrer nationalen Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht prüfen zu können. Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens kann auch die Prüfung der Gültigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts sein. Der Gerichtshof antwortet nicht durch ein bloßes Gutachten, sondern durch Urteil oder mit Gründen versehenen Beschluss. Das nationale Gericht, an das das Urteil oder der Beschluss gerichtet ist, ist bei der Entscheidung in der bei ihm anhängigen Sache an die Auslegung des Gerichthofes gebunden. In gleicher Weise bindet das Urteil des Gerichtshofes andere nationale Gerichte, die mit demselben Problem befasst werden. Siehe http://curia.europa.eu/de/instit/presentationfr/index_cje.htm
Die bwin Gruppe, mit über 13 Millionen registrierten Kunden (davon 8 Millionen Play-Money-Kunden) in mehr als 25 Kernmärkten betreibt basierend auf Lizenzen (z. B. Deutschland, Italien oder Gibraltar) über Tochterfirmen und assoziierte Unternehmen Plattformen für Sportwetten, Poker, Casinospiele, Soft- und Skill- Games sowie Audio- und Video-Streams von Top-Sportveranstaltungen wie z.B. der deutschen Fußball-Bundesliga. Die Konzernmutter bwin Interactive Entertainment AG notiert seit März 2000 an der Wiener Börse (ID-Code BWIN, Reuters ID-Code BWIN.VI). Alle Details zur Gesellschaft sind auf der Investor Relations Website unter www.bwin.ag verfügbar.
Pressekontakt:
Kevin O'Neal, Pressesprecher
bwin Interactive Entertainment AG
Börsegasse 11, 1010 Wien, Austria
Tel.: +43 (0)50 858-24010
E-Mail: press@bwin.com
www.bwin.ag
Online-Wetten: Schlussanträge des französischen Generalanwalts im Liga-Fall zur Vereinbarkeit des portugiesischen Monopols mit EU-Recht
Pressemitteilung der EGBA
Brüssel - Die European Gaming and Betting Association (EGBA) begrüßt die Stellungnahme des Generalanwalts im Vorabentscheidungsverfahren des EGBA-Mitglieds bwin gegen das portugiesische Monopol Santa Casa da Misericórdia de Lisboa (SCML) das Sponsoring der Liga Portuguesa de Futebol Profissional (LPTP) durch bwin betreffend.
Während bei vorangegangenen EuGH-Verfahren wie Gambelli (2003) oder Placanica (2007) über das italienische Lizenzsystem für Sportwetten entschieden wurde, geht es im gegenständlichen Vorabentscheidungsverfahren um die Vereinbarkeit des portugiesischen (online und offline) Sportwetten- und Lotteriemonopols. Die Stellungnahme im gegenständlichen Verfahren ist weitgreifender als die Rechtssprechung bei Gambelli und Placanica und unterstützt die Argumente, die bereits von bwin und den anderen in der EU lizenzierten Online-Glücksspielunternehmen vorgebracht wurden.
Der Generalanwalt stellte einleitend fest, dass seiner Ansicht nach "der Entwurf der portugiesischen Regelung der Kommission hätte notifiziert werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, könne die Regelung bwin und der Liga nicht entgegengehalten werden."
Laut französischem Generalanwalt Bot sei "die portugiesische Regelung, die Santa Casa das Monopol für Internet-Wetten einräumt, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden."
Dazu Sigrid Ligné, EGBA Generalsekretärin: "Nach eingehender Analyse des gegenständlichen Falls kommen wir zu dem Schluss, dass die verlangten Voraussetzungen nicht gegeben sind und damit das portugiesische Glücksspielmonopol nicht mit EU-Recht in Einklang steht."
Der frühere Generalanwalt des EuGH Siegbert Alber kommentiert: "Meines Erachtens können alle staatlichen Vorgaben zumindest gleichermaßen von privaten in der EU lizenzierten Anbietern erfüllt werden. Es ist ein Leichtes, dies mittels der staatlichen Kontrollmechanismen zu überprüfen."
Die in regulierten Märkten wie England, Malta oder Österreich gemachten Erfahrungen zeigen, dass ein Monopol nicht zwangsläufig notwendig ist, um Ziele wie Betrugsbekämpfung oder Konsumentenschutz zu erfüllen.
Die heutige Stellungnahme findet im Kontext einer steigenden Zahl von Anträgen auf Vorabentscheidung statt (16 insgesamt), die von nationalen Gerichten an den Europäischen Gerichtshof verwiesen wurden, und zu einem Zeitpunkt, zu dem die Kommission parallel entscheiden muss, ob sie eine Reihe von Mitgliedsstaaten der EU wegen Unvereinbarkeit ihrer Glücksspielgesetzgebung mit EU-Recht an den Gerichtshof verweisen soll.
Die Ansicht des Generalanwalts ist für den EuGH nicht bindend. Die EGBA erwartet das Urteil im vorliegenden Vorabentscheidungsverfahren für Anfang 2009.
Brüssel - Die European Gaming and Betting Association (EGBA) begrüßt die Stellungnahme des Generalanwalts im Vorabentscheidungsverfahren des EGBA-Mitglieds bwin gegen das portugiesische Monopol Santa Casa da Misericórdia de Lisboa (SCML) das Sponsoring der Liga Portuguesa de Futebol Profissional (LPTP) durch bwin betreffend.
Während bei vorangegangenen EuGH-Verfahren wie Gambelli (2003) oder Placanica (2007) über das italienische Lizenzsystem für Sportwetten entschieden wurde, geht es im gegenständlichen Vorabentscheidungsverfahren um die Vereinbarkeit des portugiesischen (online und offline) Sportwetten- und Lotteriemonopols. Die Stellungnahme im gegenständlichen Verfahren ist weitgreifender als die Rechtssprechung bei Gambelli und Placanica und unterstützt die Argumente, die bereits von bwin und den anderen in der EU lizenzierten Online-Glücksspielunternehmen vorgebracht wurden.
Der Generalanwalt stellte einleitend fest, dass seiner Ansicht nach "der Entwurf der portugiesischen Regelung der Kommission hätte notifiziert werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, könne die Regelung bwin und der Liga nicht entgegengehalten werden."
Laut französischem Generalanwalt Bot sei "die portugiesische Regelung, die Santa Casa das Monopol für Internet-Wetten einräumt, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden."
Dazu Sigrid Ligné, EGBA Generalsekretärin: "Nach eingehender Analyse des gegenständlichen Falls kommen wir zu dem Schluss, dass die verlangten Voraussetzungen nicht gegeben sind und damit das portugiesische Glücksspielmonopol nicht mit EU-Recht in Einklang steht."
Der frühere Generalanwalt des EuGH Siegbert Alber kommentiert: "Meines Erachtens können alle staatlichen Vorgaben zumindest gleichermaßen von privaten in der EU lizenzierten Anbietern erfüllt werden. Es ist ein Leichtes, dies mittels der staatlichen Kontrollmechanismen zu überprüfen."
Die in regulierten Märkten wie England, Malta oder Österreich gemachten Erfahrungen zeigen, dass ein Monopol nicht zwangsläufig notwendig ist, um Ziele wie Betrugsbekämpfung oder Konsumentenschutz zu erfüllen.
Die heutige Stellungnahme findet im Kontext einer steigenden Zahl von Anträgen auf Vorabentscheidung statt (16 insgesamt), die von nationalen Gerichten an den Europäischen Gerichtshof verwiesen wurden, und zu einem Zeitpunkt, zu dem die Kommission parallel entscheiden muss, ob sie eine Reihe von Mitgliedsstaaten der EU wegen Unvereinbarkeit ihrer Glücksspielgesetzgebung mit EU-Recht an den Gerichtshof verweisen soll.
Die Ansicht des Generalanwalts ist für den EuGH nicht bindend. Die EGBA erwartet das Urteil im vorliegenden Vorabentscheidungsverfahren für Anfang 2009.
Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-42/07
Pressemitteilung des EuGH
NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS BOT KANN DIE PORTUGIESISCHE REGELUNG, DIE SANTA CASA DAS MONOPOL FÜR INTERNET-WETTEN EINRÄUMT, MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR SEIN, WENN BESTIMMTE VORAUSSETZUNGEN EINGEHALTEN WERDEN
In seinen Schlussanträgen stellt er jedoch klar, dass der Entwurf der portugiesischen Regelung der Kommission hätte notifiziert werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, könne die Regelung Bwin und der Liga nicht entgegengehalten werden.
Die portugiesischen Rechtsvorschriften räumen der Santa Casa da Misericórdia de Lisboa, einer jahrhundertealten Einrichtung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die mit der Finanzierung von Angelegenheiten des öffentlichen Interesses betraut ist, das ausschließliche Recht ein, Lotterien und Wetten im gesamten Staatsgebiet zu veranstalten und zu betreiben. Die portugiesische Regelung hat dieses ausschließliche Recht auf alle elektronischen Kommunikationsmittel einschließlich des Internets ausgedehnt. Sie sieht auch Sanktionen in Form von Geldbußen für diejenigen vor, die unter Verstoß gegen das genannte Ausschließlichkeitsrecht derartige Spiele veranstalten und für sie werben.
Gegen Bwin, ein Unternehmen für Online-Wetten mit Sitz in Gibraltar, und die Liga Portuguesa de Futebol Profissional wurden Geldbußen in Höhe von 75 000 Euro bzw. 74 500 Euro verhängt, weil sie elektronische Wetten angeboten und für diese Wetten geworben hatten. Das Tribunal de Pequena Instância Criminal Porto, vor dem Bwin und Liga die Geldbußen angefochten haben, stellt sich die Frage, ob die neue portugiesische Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.
In seinen heute vorgelegten Schlussanträgen vertritt Generalanwalt Bot die Auffassung, dass die Ausdehnung der portugiesischen Regelung auf Lotterien und Wetten mittels elektronischer Kommunikationsmittel unter die Richtlinie über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften 1) fällt. Denn die betreffende Regelung verbiete die Erbringung oder Nutzung eines Dienstes und stelle damit eine „technische Vorschrift“ im Sinne der genannten Richtlinie dar.
Da die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie verpflichtet sind, der Kommission jeden Entwurf einer technischen Vorschrift zu übermitteln, hätte nach Ansicht des Generalanwalts der Entwurf der portugiesischen Regelung der Kommission mitgeteilt werden müssen. Sollte die portugiesische Regierung diese Mitteilung nicht vorgenommen haben, könne die portugiesische Regelung weder Bwin noch der Liga entgegengehalten werden und das nationale Gericht dürfe sie nicht anwenden. Es sei Sache des nationalen Gerichts zu prüfen, ob der Entwurf der portugiesischen Regelung der Kommission mitgeteilt wurde. Es habe auch alle sich daraus ergebenden Konsequenzen im Hinblick auf die gegen Liga und Bwin verhängten Geldbußen zu ziehen.
In einem zweiten Schritt prüft der Generalanwalt, ob die neue portugiesische Regelung mit dem Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs vereinbar ist.
Vorab legt er dar, dass die Dienstleistungsfreiheiten keine Öffnung des Marktes im Bereich der Glücks- und Geldspiele bewirken sollen. Nur wenn ein Mitgliedstaat die Glücks- und Geldspiele als eine echte wirtschaftliche Tätigkeit behandle, bei der es um die Erzielung möglichst hoher Gewinne gehe, sollte er verpflichtet sein, diese Tätigkeit für den Markt zu öffnen.
Im Rahmen seiner Untersuchung ist der Generalanwalt der Auffassung, dass die portugiesische Regelung eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellt, da sie es einem in einem anderen Mitgliedstaat als Portugal ansässigen Anbieter von Online-Spielen verbietet, Verbrauchern, die in Portugal ansässig sind, Lotterien und Wetten im Internet anzubieten. Eine derartige Beschränkung sei jedoch mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind: Sie muss aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sie muss geeignet sein, die Erreichung ihrer Ziele zu garantieren, und sie darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist. Auf jedem Fall muss die Beschränkung überdies in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden.
Was die Rechtfertigung der portugiesischen Regelung angeht, konnte Portugal nach Auffassung des Generalanwalts zu Recht die freie Erbringung von Lotterie- und Wettdienstleistungen im Internet zum Schutz der Verbraucher und der öffentlichen Ordnung einschränken. Das vorlegende Gericht habe für die Feststellung, ob die portugiesische Regelung geeignet ist, einen wirksamen Schutz der Verbraucher und der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten, Untersuchungen in zweierlei Hinsicht anzustellen.
Zum einen könnten Ziele, wie sie die portugiesische Regelung verfolgt, durch die Vergabe eines Ausschließlichkeitsrechts an eine einzige Einrichtung nur erreicht werden, wenn diese Einrichtung unter staatlicher Aufsicht stehe. Es sei Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob dies bei Santa Casa der Fall ist.
Zum anderen habe das vorlegende Gericht auch zu prüfen, ob Portugal die in Rede stehende Regelung im Rahmen ihrer Anwendung nicht offenkundig ihrem Zweck entfremdet und nach größtmöglichem Gewinn strebt. Im Hinblick auf die zusätzlichen Spiele, die die portugiesische Regierung im Bereich der Lotterien und Wetten eingerichtet hat, sowie auf die für diese Spiele durchgeführte Werbung erinnert der Generalanwalt an die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach ein Mitgliedstaat in dieser Weise vorgehen kann, um Spieler, die verbotenen Spieltätigkeiten nachgehen, dazu zu veranlassen, zu erlaubten Tätigkeiten überzugehen. Es sei
jedoch Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob die Ausweitung des Spielsortiments und das Maß der betreffenden Werbung offenkundig über dasjenige hinausgehen, was zur Verfolgung der dem Monopol von Santa Casa zugrunde liegenden Ziele erforderlich war. Bezüglich der auf eine Ausweitung der Kasinospiele gerichteten Politik, die die portugiesischen Behörden nach dem Vorbringen der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens verfolgen, ist der Generalanwalt der Auffassung, dass ein Mitgliedstaat für unterschiedliche Spiele unterschiedliche und mehr oder weniger einschränkende Organisationsformen vorsehen darf.
Schließlich meint der Generalanwalt, dass die Vergabe eines Ausschließlichkeitsrechts an eine einzige Einrichtung, die unter der Aufsicht des Mitgliedstaats steht und keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt, eine Maßnahme sein kann, die im Hinblick auf die Verfolgung der Ziele der portugiesischen Regelung verhältnismäßig ist. Die fragliche Regelung sei auch nicht diskriminierend, da sie keine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit enthalte.
HINWEIS: Die Ansicht des Generalanwalts ist für den Gerichtshof nicht bindend. Aufgabe des Generalanwalts ist es, dem Gerichtshof in völliger Unabhängigkeit einen Entscheidungsvorschlag für die betreffende Rechtssache zu unterbreiten. Die Richter des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften treten nunmehr in die Beratung ein. Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet.
__________
1) Richtlinie vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204, S. 37) in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. L 217, S. 18).
NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS BOT KANN DIE PORTUGIESISCHE REGELUNG, DIE SANTA CASA DAS MONOPOL FÜR INTERNET-WETTEN EINRÄUMT, MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR SEIN, WENN BESTIMMTE VORAUSSETZUNGEN EINGEHALTEN WERDEN
In seinen Schlussanträgen stellt er jedoch klar, dass der Entwurf der portugiesischen Regelung der Kommission hätte notifiziert werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, könne die Regelung Bwin und der Liga nicht entgegengehalten werden.
Die portugiesischen Rechtsvorschriften räumen der Santa Casa da Misericórdia de Lisboa, einer jahrhundertealten Einrichtung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die mit der Finanzierung von Angelegenheiten des öffentlichen Interesses betraut ist, das ausschließliche Recht ein, Lotterien und Wetten im gesamten Staatsgebiet zu veranstalten und zu betreiben. Die portugiesische Regelung hat dieses ausschließliche Recht auf alle elektronischen Kommunikationsmittel einschließlich des Internets ausgedehnt. Sie sieht auch Sanktionen in Form von Geldbußen für diejenigen vor, die unter Verstoß gegen das genannte Ausschließlichkeitsrecht derartige Spiele veranstalten und für sie werben.
Gegen Bwin, ein Unternehmen für Online-Wetten mit Sitz in Gibraltar, und die Liga Portuguesa de Futebol Profissional wurden Geldbußen in Höhe von 75 000 Euro bzw. 74 500 Euro verhängt, weil sie elektronische Wetten angeboten und für diese Wetten geworben hatten. Das Tribunal de Pequena Instância Criminal Porto, vor dem Bwin und Liga die Geldbußen angefochten haben, stellt sich die Frage, ob die neue portugiesische Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.
In seinen heute vorgelegten Schlussanträgen vertritt Generalanwalt Bot die Auffassung, dass die Ausdehnung der portugiesischen Regelung auf Lotterien und Wetten mittels elektronischer Kommunikationsmittel unter die Richtlinie über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften 1) fällt. Denn die betreffende Regelung verbiete die Erbringung oder Nutzung eines Dienstes und stelle damit eine „technische Vorschrift“ im Sinne der genannten Richtlinie dar.
Da die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie verpflichtet sind, der Kommission jeden Entwurf einer technischen Vorschrift zu übermitteln, hätte nach Ansicht des Generalanwalts der Entwurf der portugiesischen Regelung der Kommission mitgeteilt werden müssen. Sollte die portugiesische Regierung diese Mitteilung nicht vorgenommen haben, könne die portugiesische Regelung weder Bwin noch der Liga entgegengehalten werden und das nationale Gericht dürfe sie nicht anwenden. Es sei Sache des nationalen Gerichts zu prüfen, ob der Entwurf der portugiesischen Regelung der Kommission mitgeteilt wurde. Es habe auch alle sich daraus ergebenden Konsequenzen im Hinblick auf die gegen Liga und Bwin verhängten Geldbußen zu ziehen.
In einem zweiten Schritt prüft der Generalanwalt, ob die neue portugiesische Regelung mit dem Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs vereinbar ist.
Vorab legt er dar, dass die Dienstleistungsfreiheiten keine Öffnung des Marktes im Bereich der Glücks- und Geldspiele bewirken sollen. Nur wenn ein Mitgliedstaat die Glücks- und Geldspiele als eine echte wirtschaftliche Tätigkeit behandle, bei der es um die Erzielung möglichst hoher Gewinne gehe, sollte er verpflichtet sein, diese Tätigkeit für den Markt zu öffnen.
Im Rahmen seiner Untersuchung ist der Generalanwalt der Auffassung, dass die portugiesische Regelung eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellt, da sie es einem in einem anderen Mitgliedstaat als Portugal ansässigen Anbieter von Online-Spielen verbietet, Verbrauchern, die in Portugal ansässig sind, Lotterien und Wetten im Internet anzubieten. Eine derartige Beschränkung sei jedoch mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind: Sie muss aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sie muss geeignet sein, die Erreichung ihrer Ziele zu garantieren, und sie darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist. Auf jedem Fall muss die Beschränkung überdies in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden.
Was die Rechtfertigung der portugiesischen Regelung angeht, konnte Portugal nach Auffassung des Generalanwalts zu Recht die freie Erbringung von Lotterie- und Wettdienstleistungen im Internet zum Schutz der Verbraucher und der öffentlichen Ordnung einschränken. Das vorlegende Gericht habe für die Feststellung, ob die portugiesische Regelung geeignet ist, einen wirksamen Schutz der Verbraucher und der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten, Untersuchungen in zweierlei Hinsicht anzustellen.
Zum einen könnten Ziele, wie sie die portugiesische Regelung verfolgt, durch die Vergabe eines Ausschließlichkeitsrechts an eine einzige Einrichtung nur erreicht werden, wenn diese Einrichtung unter staatlicher Aufsicht stehe. Es sei Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob dies bei Santa Casa der Fall ist.
Zum anderen habe das vorlegende Gericht auch zu prüfen, ob Portugal die in Rede stehende Regelung im Rahmen ihrer Anwendung nicht offenkundig ihrem Zweck entfremdet und nach größtmöglichem Gewinn strebt. Im Hinblick auf die zusätzlichen Spiele, die die portugiesische Regierung im Bereich der Lotterien und Wetten eingerichtet hat, sowie auf die für diese Spiele durchgeführte Werbung erinnert der Generalanwalt an die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach ein Mitgliedstaat in dieser Weise vorgehen kann, um Spieler, die verbotenen Spieltätigkeiten nachgehen, dazu zu veranlassen, zu erlaubten Tätigkeiten überzugehen. Es sei
jedoch Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob die Ausweitung des Spielsortiments und das Maß der betreffenden Werbung offenkundig über dasjenige hinausgehen, was zur Verfolgung der dem Monopol von Santa Casa zugrunde liegenden Ziele erforderlich war. Bezüglich der auf eine Ausweitung der Kasinospiele gerichteten Politik, die die portugiesischen Behörden nach dem Vorbringen der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens verfolgen, ist der Generalanwalt der Auffassung, dass ein Mitgliedstaat für unterschiedliche Spiele unterschiedliche und mehr oder weniger einschränkende Organisationsformen vorsehen darf.
Schließlich meint der Generalanwalt, dass die Vergabe eines Ausschließlichkeitsrechts an eine einzige Einrichtung, die unter der Aufsicht des Mitgliedstaats steht und keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt, eine Maßnahme sein kann, die im Hinblick auf die Verfolgung der Ziele der portugiesischen Regelung verhältnismäßig ist. Die fragliche Regelung sei auch nicht diskriminierend, da sie keine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit enthalte.
HINWEIS: Die Ansicht des Generalanwalts ist für den Gerichtshof nicht bindend. Aufgabe des Generalanwalts ist es, dem Gerichtshof in völliger Unabhängigkeit einen Entscheidungsvorschlag für die betreffende Rechtssache zu unterbreiten. Die Richter des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften treten nunmehr in die Beratung ein. Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet.
__________
1) Richtlinie vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204, S. 37) in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. L 217, S. 18).
Deepblue sports wird Leadagentur der Win Race Pferderennen Vermarktungs GmbH
Pressemitteilung der Firma Win Race
Win Race entscheidet sich für deepblue sports als Leadagentur, um den deutschen Pferderennsport wieder auf die richtige Bahn zu bringen.
Hamburg, 09.10.2008 – Bereits seit 2007 arbeitet deepblue sports für Win Race, dem Vermarkter aller dem Hauptverband für Traber–Zucht e.V., kurz HVT, angeschlossenen Rennbahnen. Jetzt konnte sich die Agentur für markengetriebene Sportkommunikation in einem Agenturenscreening durchsetzen, um einen viel versprechenden Neustart zu begleiten.
"deepblue sports hat uns mit der ganzheitlichen Kompetenz des Hauses voll und ganz überzeugt. Hier fühlen wir uns kreativ wie auch markenstrategisch bestens aufgehoben.", so Wichard von Alvensleben, Geschäftsführer von Win Race.
Win Race will in naher Zukunft ein neues, attraktiveres Wettangebot im Internet launchen und weitere Vertriebskanäle erschließen, um mehr Einnahmen für die Verbesserung der Bedingungen im Trabrennsport zu schaffen.
Das Team von deepblue sports, das 2004 schon Deutschlands größten Anbieter für Sportwetten bwin (früher betandwin) auf dem deutschen Markt begleitete, wird hierbei Pate für die komplette Markenentwicklung stehen und die gesamte Kommunikation der Marke betreuen.
Oliver Drost, Kreativ-Direktor und Gesellschafter von deepblue sports, ist zufrieden, "Die Entscheidung von Win Race freut uns sehr und bestätigt, dass unsere ganzheitliche Denke der richtige Weg ist."
Mit Experten aus den Bereichen Sport, Marketing und Medien bündelt deepblue sports alle für das Thema Sport relevanten Kompetenzen unter einem Dach. Zu den Kunden zählen unter anderem VfL Wolfsburg, E.ON und congstar. Für seinen stark markengeprägten Ansatz wurde deepblue sports zwei Mal in Folge mit dem Marketingpreis des Sports ausgezeichnet.
Win Race entscheidet sich für deepblue sports als Leadagentur, um den deutschen Pferderennsport wieder auf die richtige Bahn zu bringen.
Hamburg, 09.10.2008 – Bereits seit 2007 arbeitet deepblue sports für Win Race, dem Vermarkter aller dem Hauptverband für Traber–Zucht e.V., kurz HVT, angeschlossenen Rennbahnen. Jetzt konnte sich die Agentur für markengetriebene Sportkommunikation in einem Agenturenscreening durchsetzen, um einen viel versprechenden Neustart zu begleiten.
"deepblue sports hat uns mit der ganzheitlichen Kompetenz des Hauses voll und ganz überzeugt. Hier fühlen wir uns kreativ wie auch markenstrategisch bestens aufgehoben.", so Wichard von Alvensleben, Geschäftsführer von Win Race.
Win Race will in naher Zukunft ein neues, attraktiveres Wettangebot im Internet launchen und weitere Vertriebskanäle erschließen, um mehr Einnahmen für die Verbesserung der Bedingungen im Trabrennsport zu schaffen.
Das Team von deepblue sports, das 2004 schon Deutschlands größten Anbieter für Sportwetten bwin (früher betandwin) auf dem deutschen Markt begleitete, wird hierbei Pate für die komplette Markenentwicklung stehen und die gesamte Kommunikation der Marke betreuen.
Oliver Drost, Kreativ-Direktor und Gesellschafter von deepblue sports, ist zufrieden, "Die Entscheidung von Win Race freut uns sehr und bestätigt, dass unsere ganzheitliche Denke der richtige Weg ist."
Mit Experten aus den Bereichen Sport, Marketing und Medien bündelt deepblue sports alle für das Thema Sport relevanten Kompetenzen unter einem Dach. Zu den Kunden zählen unter anderem VfL Wolfsburg, E.ON und congstar. Für seinen stark markengeprägten Ansatz wurde deepblue sports zwei Mal in Folge mit dem Marketingpreis des Sports ausgezeichnet.
Oberlandesgericht gibt Win Race Recht: Keine TV-Bilder mehr für Buchmacher!
Pressemitteilung der Firma Win Race
Pferdesport-Vermarkter möchte Buchmacher weiter als Vertriebspartner / Faires Win Race Angebot nach OLG-Urteil für Lieferung von Live-Bildern in Wettshops
Hamburg (6. Oktober 2008). Die Win Race ist nicht mehr verpflichtet einzelnen Buchmachern sowie einem ihrer Verbände Livebilder von Pferderennen für ihr eigenes Wettgeschäft zur Verfügung zu stellen. Entsprechende Forderungen der Buchmacher wurden vom Oberlandesgericht Hamburg in zwei einstweiligen Verfügungsverfahren zurückgewiesen (AZ: OLG HH, 1 Kart-U 2/08 und 1 Kart-U 6/08). Ziel der Buchmacher war es in dem Rechtsstreit, von Win Race auf Dauer mit TV-Livebildern von Pferderennen beliefert zu werden, ohne die Konditionen der Rennvereine als Inhaber der TV-Rechte anzuerkennen. Auf der Basis dieses Urteils wird Win Race nun auf die Buchmacher zugehen und ihnen zu fairen Bedingungen ein Vertragsangebot unterbreiten, um die weitere Lieferung von Fernsehbildern in die Wettshops zu gewährleisten.
„Es ist uns sehr wichtig, die Buchmacher als Vertriebspartner für unsere Wettprodukte im Trabrennsport zu behalten. Um diese Sportart aber langfristig auf eine gesunde wirtschaftliche Basis zu stellen, ist es notwendig, dass Buchmacher Pferdewetten ihrer Kunden in die Wettpools der Rennvereine, den sogenannten Totalisator, vermitteln“, erklärte Tim Linden von Win Race. Der Trabrennsport in Deutschland finanziert sich ausschließlich über die Einnahmen aus dem eigenen Wettgeschäft am Totalisator. Wenn die Buchmacher nach dem OLG-Urteil das ihnen unterbreitete Angebot von Win Race zur Kooperation annähmen, würden sie nach Angaben von Linden auch umgehend wieder Bewegtbilder von den Trabrennbahnen auf ihre Bildschirme erhalten.
Zur Erläuterung der wirtschaftlichen Situation: Der deutsche Pferderennsport (Trab und Galopp) hat in den vergangenen 15 Jahren mehr als 75 Prozent seines Umsatzes verloren! Seit der Produktion von Livebildern im Jahr 1993 musste der Sport dramatische Verluste (1993: 350 Mio. €; 2007: 85 Mio. €) von mehr als einer Viertel Milliarde Euro verkraften. Entsprechend ist auch der Deckungsbeitrag für Rennveranstalter, Züchter, Besitzer, Fahrer zur Aufrechterhaltung des Rennbetriebs zusammengebrochen. Die logische Folge: Verlust der wirtschaftlichen Basis, Insolvenzen zahlreicher Rennvereine sowie nahezu eine Halbierung der Zahl deutscher Rennpferde.
Die Win Race ist eine Vermarktungsgesellschaft für Pferderennen. Ziel des Unternehmens ist Erhalt, Förderung und Ausbau des deutschen Trabrennsports. Die Gesellschaft berät deutsche Rennvereine und vermarktet die Rechte der Trabrennvereine in Berlin-Mariendorf, Dinslaken, Gelsenkirchen, Mönchengladbach, München-Daglfing und Straubing. Das Unternehmen ist Partner anderer europäischer Organisationen des Pferderennsports wie beispielsweise der ATG in Schweden.
Pressekontakt:
Win Race Pressestelle; c/o Rainer Thumann; 2media consult
Telefon: +49 (0)4161 – 800 50;
Fax: +49 (0)4161 – 800 520;
Mail: presse@2-media.de
Pferdesport-Vermarkter möchte Buchmacher weiter als Vertriebspartner / Faires Win Race Angebot nach OLG-Urteil für Lieferung von Live-Bildern in Wettshops
Hamburg (6. Oktober 2008). Die Win Race ist nicht mehr verpflichtet einzelnen Buchmachern sowie einem ihrer Verbände Livebilder von Pferderennen für ihr eigenes Wettgeschäft zur Verfügung zu stellen. Entsprechende Forderungen der Buchmacher wurden vom Oberlandesgericht Hamburg in zwei einstweiligen Verfügungsverfahren zurückgewiesen (AZ: OLG HH, 1 Kart-U 2/08 und 1 Kart-U 6/08). Ziel der Buchmacher war es in dem Rechtsstreit, von Win Race auf Dauer mit TV-Livebildern von Pferderennen beliefert zu werden, ohne die Konditionen der Rennvereine als Inhaber der TV-Rechte anzuerkennen. Auf der Basis dieses Urteils wird Win Race nun auf die Buchmacher zugehen und ihnen zu fairen Bedingungen ein Vertragsangebot unterbreiten, um die weitere Lieferung von Fernsehbildern in die Wettshops zu gewährleisten.
„Es ist uns sehr wichtig, die Buchmacher als Vertriebspartner für unsere Wettprodukte im Trabrennsport zu behalten. Um diese Sportart aber langfristig auf eine gesunde wirtschaftliche Basis zu stellen, ist es notwendig, dass Buchmacher Pferdewetten ihrer Kunden in die Wettpools der Rennvereine, den sogenannten Totalisator, vermitteln“, erklärte Tim Linden von Win Race. Der Trabrennsport in Deutschland finanziert sich ausschließlich über die Einnahmen aus dem eigenen Wettgeschäft am Totalisator. Wenn die Buchmacher nach dem OLG-Urteil das ihnen unterbreitete Angebot von Win Race zur Kooperation annähmen, würden sie nach Angaben von Linden auch umgehend wieder Bewegtbilder von den Trabrennbahnen auf ihre Bildschirme erhalten.
Zur Erläuterung der wirtschaftlichen Situation: Der deutsche Pferderennsport (Trab und Galopp) hat in den vergangenen 15 Jahren mehr als 75 Prozent seines Umsatzes verloren! Seit der Produktion von Livebildern im Jahr 1993 musste der Sport dramatische Verluste (1993: 350 Mio. €; 2007: 85 Mio. €) von mehr als einer Viertel Milliarde Euro verkraften. Entsprechend ist auch der Deckungsbeitrag für Rennveranstalter, Züchter, Besitzer, Fahrer zur Aufrechterhaltung des Rennbetriebs zusammengebrochen. Die logische Folge: Verlust der wirtschaftlichen Basis, Insolvenzen zahlreicher Rennvereine sowie nahezu eine Halbierung der Zahl deutscher Rennpferde.
Die Win Race ist eine Vermarktungsgesellschaft für Pferderennen. Ziel des Unternehmens ist Erhalt, Förderung und Ausbau des deutschen Trabrennsports. Die Gesellschaft berät deutsche Rennvereine und vermarktet die Rechte der Trabrennvereine in Berlin-Mariendorf, Dinslaken, Gelsenkirchen, Mönchengladbach, München-Daglfing und Straubing. Das Unternehmen ist Partner anderer europäischer Organisationen des Pferderennsports wie beispielsweise der ATG in Schweden.
Pressekontakt:
Win Race Pressestelle; c/o Rainer Thumann; 2media consult
Telefon: +49 (0)4161 – 800 50;
Fax: +49 (0)4161 – 800 520;
Mail: presse@2-media.de
Montag, 13. Oktober 2008
Umsatzsteuer auf Entgelte für die Vermittlung von Sportwetten?
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Wie wir berichtet hatten (Sportwettenrecht aktuell Nr. 108), hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) kürzlich entschieden, dass die an einen Sportwettenvermittler gezahlte Provision nicht umsatzsteuerbefreit ist (Beschluss vom 14. Mai 2008, verbundene Rechtssachen C-231/07 und C-232/07). Eine Befreiung nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Umsatzsteuerrichtlinie komme nicht in Betracht.
Angesichts dieser Auslegung durch den EuGH gab es mehrere Nachfragen zur steuerrechtlichen Lage in Deutschland. Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Umsatzsteuerlich wird eine Vermittlungsleistung erbracht. Der Ort dieser Vermittlungsleistung bestimmt sich nach der vom Wetthalter erbrachten Leistung. Aufgrund der derzeitigem glücksspielrechtlichen Situation haben diese ihren Sitz allesamt im Ausland, so dass die Vermittlungsleistung des Vermittlers im Inland nicht steuerbar ist. Um eine Steuerfreiheit (wie in der erwähnten Entscheidung des EuGH) prüfen zu können, muss man aber in Deutschland steuerbare Umsätze haben, d.h. im Inland erbrachte Umsätze. Auf die entsprechenden Umsätze fällt somit keine deutsche Umsatzsteuer an.
Wie wir berichtet hatten (Sportwettenrecht aktuell Nr. 108), hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) kürzlich entschieden, dass die an einen Sportwettenvermittler gezahlte Provision nicht umsatzsteuerbefreit ist (Beschluss vom 14. Mai 2008, verbundene Rechtssachen C-231/07 und C-232/07). Eine Befreiung nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Umsatzsteuerrichtlinie komme nicht in Betracht.
Angesichts dieser Auslegung durch den EuGH gab es mehrere Nachfragen zur steuerrechtlichen Lage in Deutschland. Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Umsatzsteuerlich wird eine Vermittlungsleistung erbracht. Der Ort dieser Vermittlungsleistung bestimmt sich nach der vom Wetthalter erbrachten Leistung. Aufgrund der derzeitigem glücksspielrechtlichen Situation haben diese ihren Sitz allesamt im Ausland, so dass die Vermittlungsleistung des Vermittlers im Inland nicht steuerbar ist. Um eine Steuerfreiheit (wie in der erwähnten Entscheidung des EuGH) prüfen zu können, muss man aber in Deutschland steuerbare Umsätze haben, d.h. im Inland erbrachte Umsätze. Auf die entsprechenden Umsätze fällt somit keine deutsche Umsatzsteuer an.
ver.di: Die Spielbanken in Sachsen-Anhalt "zocken" nicht, sondern erfüllen einen ordnungspolitischen Auftrag
Kritik der Gewerkschaft ver.di und des Gesamtbetriebsrates an den Aussagen zu den Spielbanken in Sachsen-Anhalt im Schwarzbuch des Bundes der Steuerzahler
Die landeseigene Spielbank GmbH in Sachsen-Anhalt ist für den Bund der Steuerzahler ein besonders drastisches Beispiel für die Verschwendung von Steuergeldern. Mehr als eine Million Euro sei damit bislang «verspielt» worden, heißt es in dem neuen Schwarzbuch der Organisation, das am Donnerstag in Berlin vorgestellt wurde.
Mit Erstaunen und Unverständnis reagieren die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) und die 100 Angestellten der Spielbanken Sachsen Anhalt, in den drei Spielstätten Wernigerode, Halle und Magdeburg, auf die Behauptung im Schwarzbuch des Steuerzahlerbundes, dass die Spielbanken des Landes unnötigerweise mit einer Million €uro aus Steuergeldern bezuschusst wurden, so Bernhard Stracke von der Bundeskoordinierung Spielbanken und Betreunungssekretär für die Spielbanken in Sachsen-Anhalt.
Spielbanken sind keine Wirtschaftsbetriebe, die Spielbanken in Sachsen-Anhalt haben von der Landesregierung gemäß dem Glücksspielstaatsvertrag und dem Spielbankengesetzt von Sachsen-Anhalt einen ihnen übertragenen ordnungspolitischen Auftrag zu erfüllen, so Stracke.
Dies sind:
1. Das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
2. das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern,
3. den Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten,
4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und mit Glücksspielen verbundenen Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden.
Scheinbar misst man in Sachsen-Anhalt mit zweierlei Maß, wenn es um die Erhaltung von Arbeitsplätzen geht, so Alexander Musiolik, Vorsitzender des Gesamtbetriebsrates der Spielbank Sachsen-Anhalt. Der Gesamtbetriebsrat fragt sich, ob die Beschäftigten der Spielbank nur Arbeitnehmer 2. Klasse sind? Vor kurzem wurden intensivste Bemühungen unternommen, um ca. 100 Arbeitsplätze bei Henkel in Genthin zu erhalten. Der Innenminister reiste aus diesem Anlass sogar nach Düsseldorf. Ebenfalls wurden Millionen in den Waggonbau in Halle investiert, um die Arbeitsplätze zu erhalten.
Zum ersten Mal wurden ca. 0,5 % von dem Volumen, welches die Spielbanken seit Bestehen für das Land erwirtschaftet haben, zur Erhaltung der Arbeitsplätze refinanziert, sprich das, was jeder Unternehmer in Deutschland als normale Kosten und Aufwendungen bezeichnet.
Wie kann man solch einen Betrag als "verspielt" bezeichnen. Es sei denn, man nutzt diese Headline, um von mehreren Hundert Millionen, die man im Hafenbecken von Halle versenkt hat, abzulenken.
Der Gesamtbetriebsrat der Spielbanken Sachsen-Anhalt und die zuständige Gewerkschaft ver.di bietet allen, die sich objektiv mit dem tatsächlichen Sachverhalt auseinandersetzen wollen, ein klärendes Gespräch an. Der Gesamtbetriebsrat hofft, auf diesem Wege die Spielbank als wichtiges staatseigenes Organ (Einrichtung) mit ordnungspolitischem Auftrag und ihren präventiven Aspekt bezüglich der Spielsucht verdeutlichen zu können.
Das seit Januar 2008 gültige Spielbankgesetz, einhergehend mit Ausweiskontrolle und Rauchverbot, hat bei den Spielbanken durch vehemente Umsatzrückgänge tatsächlich zu finanziellen Schwierigkeiten geführt und dazu, dass man sich am Markt neu ausrichten muss. Deshalb befürwortet die Politik eine möglichst schnelle Privatisierung. Die Mitglieder im Finanzausschuss des Landtages der beiden Koalitionsparteien CDU und SPD haben dem Vorschlag von Finanzminister Jens Bullerjahn im Mai 2008 zugestimmt, zur Überbrückung des Liquiditätsengpasses einen Betriebsmittelvorschuss in Höhe von 1 Million Euro zu gewähren, um die finanzielle Handlungsfähigkeit der Spielbanken zunächst zu sichern.
An den Beschäftigten liegt es nicht, so Stracke, haben diese doch für ihre gute und sehr verantwortungsvolle Arbeit seit 10 Jahren keine Gehaltserhöhung mehr bekommen.
Die landeseigenen Spielbanken in Sachsen-Anhalt bestehen seit 1993 und haben bisher immer positive Ergebnisse erzielt, insgesamt die beträchtliche Summe von über 200 Millionen, die in die Landeskasse flossen um dann zweckgebunden sozialen Einrichtungen zugeführt zu werden.
Welche anderen Institutionen des Landes haben dies in vergleichbarer Form geleistet, fragt sich der Gesamtbetriebsrat der Spielbank Sachsen-Anhalt GmbH, so Musiolik ?
Wir halten die Negativpresse, so der Gesamtbetriebsrat, die in letzter Zeit die Spielbanken des Landes zum Thema machen, für üble Stimmungsmache, die auf dem Rücken der 100 Mitarbeiter ausgetragen wird und deren Arbeitsplätze gefährdet.
Kontakt:
V.i.S.d.P: Bernhard Stracke, Bundeskoordinierung Spielbanken,
ver.di Bezirk Rhein-Nahe-Hunsrück, Münsterplatz 2-6, 55116 Mainz
Mail: Bernhard.Stracke@verdi.de
Die landeseigene Spielbank GmbH in Sachsen-Anhalt ist für den Bund der Steuerzahler ein besonders drastisches Beispiel für die Verschwendung von Steuergeldern. Mehr als eine Million Euro sei damit bislang «verspielt» worden, heißt es in dem neuen Schwarzbuch der Organisation, das am Donnerstag in Berlin vorgestellt wurde.
Mit Erstaunen und Unverständnis reagieren die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) und die 100 Angestellten der Spielbanken Sachsen Anhalt, in den drei Spielstätten Wernigerode, Halle und Magdeburg, auf die Behauptung im Schwarzbuch des Steuerzahlerbundes, dass die Spielbanken des Landes unnötigerweise mit einer Million €uro aus Steuergeldern bezuschusst wurden, so Bernhard Stracke von der Bundeskoordinierung Spielbanken und Betreunungssekretär für die Spielbanken in Sachsen-Anhalt.
Spielbanken sind keine Wirtschaftsbetriebe, die Spielbanken in Sachsen-Anhalt haben von der Landesregierung gemäß dem Glücksspielstaatsvertrag und dem Spielbankengesetzt von Sachsen-Anhalt einen ihnen übertragenen ordnungspolitischen Auftrag zu erfüllen, so Stracke.
Dies sind:
1. Das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
2. das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern,
3. den Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten,
4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und mit Glücksspielen verbundenen Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden.
Scheinbar misst man in Sachsen-Anhalt mit zweierlei Maß, wenn es um die Erhaltung von Arbeitsplätzen geht, so Alexander Musiolik, Vorsitzender des Gesamtbetriebsrates der Spielbank Sachsen-Anhalt. Der Gesamtbetriebsrat fragt sich, ob die Beschäftigten der Spielbank nur Arbeitnehmer 2. Klasse sind? Vor kurzem wurden intensivste Bemühungen unternommen, um ca. 100 Arbeitsplätze bei Henkel in Genthin zu erhalten. Der Innenminister reiste aus diesem Anlass sogar nach Düsseldorf. Ebenfalls wurden Millionen in den Waggonbau in Halle investiert, um die Arbeitsplätze zu erhalten.
Zum ersten Mal wurden ca. 0,5 % von dem Volumen, welches die Spielbanken seit Bestehen für das Land erwirtschaftet haben, zur Erhaltung der Arbeitsplätze refinanziert, sprich das, was jeder Unternehmer in Deutschland als normale Kosten und Aufwendungen bezeichnet.
Wie kann man solch einen Betrag als "verspielt" bezeichnen. Es sei denn, man nutzt diese Headline, um von mehreren Hundert Millionen, die man im Hafenbecken von Halle versenkt hat, abzulenken.
Der Gesamtbetriebsrat der Spielbanken Sachsen-Anhalt und die zuständige Gewerkschaft ver.di bietet allen, die sich objektiv mit dem tatsächlichen Sachverhalt auseinandersetzen wollen, ein klärendes Gespräch an. Der Gesamtbetriebsrat hofft, auf diesem Wege die Spielbank als wichtiges staatseigenes Organ (Einrichtung) mit ordnungspolitischem Auftrag und ihren präventiven Aspekt bezüglich der Spielsucht verdeutlichen zu können.
Das seit Januar 2008 gültige Spielbankgesetz, einhergehend mit Ausweiskontrolle und Rauchverbot, hat bei den Spielbanken durch vehemente Umsatzrückgänge tatsächlich zu finanziellen Schwierigkeiten geführt und dazu, dass man sich am Markt neu ausrichten muss. Deshalb befürwortet die Politik eine möglichst schnelle Privatisierung. Die Mitglieder im Finanzausschuss des Landtages der beiden Koalitionsparteien CDU und SPD haben dem Vorschlag von Finanzminister Jens Bullerjahn im Mai 2008 zugestimmt, zur Überbrückung des Liquiditätsengpasses einen Betriebsmittelvorschuss in Höhe von 1 Million Euro zu gewähren, um die finanzielle Handlungsfähigkeit der Spielbanken zunächst zu sichern.
An den Beschäftigten liegt es nicht, so Stracke, haben diese doch für ihre gute und sehr verantwortungsvolle Arbeit seit 10 Jahren keine Gehaltserhöhung mehr bekommen.
Die landeseigenen Spielbanken in Sachsen-Anhalt bestehen seit 1993 und haben bisher immer positive Ergebnisse erzielt, insgesamt die beträchtliche Summe von über 200 Millionen, die in die Landeskasse flossen um dann zweckgebunden sozialen Einrichtungen zugeführt zu werden.
Welche anderen Institutionen des Landes haben dies in vergleichbarer Form geleistet, fragt sich der Gesamtbetriebsrat der Spielbank Sachsen-Anhalt GmbH, so Musiolik ?
Wir halten die Negativpresse, so der Gesamtbetriebsrat, die in letzter Zeit die Spielbanken des Landes zum Thema machen, für üble Stimmungsmache, die auf dem Rücken der 100 Mitarbeiter ausgetragen wird und deren Arbeitsplätze gefährdet.
Kontakt:
V.i.S.d.P: Bernhard Stracke, Bundeskoordinierung Spielbanken,
ver.di Bezirk Rhein-Nahe-Hunsrück, Münsterplatz 2-6, 55116 Mainz
Mail: Bernhard.Stracke@verdi.de
Sonntag, 12. Oktober 2008
Ende des staatlichen Sportwettenmonopols? - VG Berlin erklärt Glücksspielstaatsvertrag für verfassungswidrig und nicht mit Europarecht vereinbar
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Wie bereits vor den Sommerferien gemeldet (Sportwettenrecht aktuell Nr. 109) hatte das Verwaltungsgericht (VG) Berlin in einer Hauptsache die Untersagungsverfügung des Landes Berlin gegen einen Sportwettenvermittler als rechtswidrig aufgehoben (Urteil vom 7. Juli 2008, Az. VG 35 A 167.08). In den nunmehr vorliegenden, am 11. Oktober zugestellten Urteilsgründen (113 Seiten) setzt sich das VG Berlin umfassend mit der Rechtslage, der einschlägigen Rechtsprechung und dem Marktverhalten der staatlichen Monopolanbieter auseinander. Es erklärt sehr detailliert die mit dem Glücksspielstaatsvertrag geschaffene neue Rechtslage und das von ihm als „sog.“ gezeichnete Sportwettenmonopol für verfassungswidrig. Nur weil das VG Berlin darüber hinaus auch eine durchgreifenden Verstoß gegen das europäische Gemeinschaftsrecht annimmt, hat es die Sache nicht – wie im Eilverfahren überlegt – dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.
Der von der Kanzlei ARENDTS ANWÄLTE (www.wettrecht.de) vertretene Kläger kann somit weiter Verträge über Sportwetten an einen in dem EU-Mitgliedstaat Malta staatlich zugelassenen und dort behördlich überwachten privaten Buchmacher vermitteln. Damit ist das staatliche Sportwettenmonopol zumindest hinsichtlich des Landes Berlin bis auf Weiteres faktisch beendet, da das binnengrenzüberschreitende Sportwettenangebot privater Wettanbieter nicht mehr verboten werden darf. Die Behörden können dem Marktzugang nicht mehr abschotten.
Das neue Urteil betrifft eine auf den Glücksspielstaatsvertrag und das dazu ergangene Ausführungsgesetz (AG GlüStV) gestützte Untersagungsverfügung des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin vom 6. März 2008. Das Gericht hält diese gesetzliche Grundlage aufgrund einer umfassenden Analyse für verfassungswidrig. Entgegen den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in dessen Sportwettenurteil vom 28. März 2006 habe es keine hinreichende gesetzliche Neuregelung gegeben (s. die nachfolgenden Leitsätze). Grundstrukturen zu Art und Zuschnitt der Sportwetten seien nicht gesetzlich festgelegt. Gesetzliche Beschränkungen zu dem vom Bundesverfassungsgericht kritisierten Vertrieb von Sportwetten als „Gut des täglichen Lebens“ gebe es nicht. Das staatliche Sportwettenmonopol sei daher als erheblicher Eingriff in die Berufsfreiheit der privaten Anbieter und Vermittler von Sportwetten unverhältnismäßig und verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen.
Das Monopol verstoße darüber hinaus auch gegen die durch den EG-Vertrag garantierte Dienstleistungsfreiheit. Das Ziel der Suchtbekämpfung werde weder kohärent noch systematisch verfolgt. Dem Vermittler privater Sportwetten könne daher die formelle Illegalität seiner Tätigkeit nicht entgegengehalten werden,
Das Urteil des VG Berlin ist noch nicht rechtskräftig. Angesichts der Tragweite der Entscheidung, mit der das durch den Glücksspielstaatsvertrag verschärfte staatliche Monopol für rechtlich nicht haltbar erklärt wird, ist davon auszugehen, dass das Land Berlin gegen dieses Urteil Berufung einlegen wird.
* * *
VG Berlin, Urteil vom 7. Juli 2008, Az. VG 35 A 167.08
Leitsätze:
1. Das Veranstalten und das Vermitteln von Sportwetten unterfallen dem Schutz des Grundrechts der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG, auch wenn diese Tätigkeiten einfachgesetzlich verboten sind und das Veranstalten von Sportwetten dem Staat vorbehalten ist. Eine gegen einen Sportwettenvermittler ergangene Untersagungsverfügung stellt damit einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in dessen Berufsfreiheit dar.
2. Das durch den Glücksspielstaatvertrag und dem Berliner Gesetz über das öffentliche Glücksspiel ausgestaltete sog. Sportwettenmonopol des Landes Berlin ist verfassungswidrig, da es als Eingriff in die Berufsfreiheit der privaten Veranstalter und Vermittler von Sportwetten verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen ist.
3. Nach Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Sportwettenurteil vom 28. März 2006 – 1 BvR 1054/01 – gesetzten Übergangsfrist zum 31. Dezember 2007 ist nunmehr eine vollständige Konsistenz zwischen dem gesetzlichen Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des staatlichen Monopols andererseits erforderlich. Es ist kein Raum für einen weiteren Aufschub bis zur Schaffung einer mit der Berufsfreiheit zu vereinbarenden Rechtslage, wie die in § 25 Abs.1 GlüStV vorgesehene Übergangsfrist für die administrative Umsetzung des Glücksspielstaatvertrags.
4. Es ist nicht ausreichend, die von dem Bundesverfassungsgericht geforderte Regelung fast vollständig der Exekutive zu überlassen. Vielmehr sind zur Herstellung der Konsistenz nach der Wesentlichkeitslehre detaillierte gesetzliche Regelungen, insbesondere Grundstrukturen zu Art und Zuschnitt der Sportwetten, festzulegen. Zu diesen gehören ausreichende strukturelle Vorgaben zur Begrenzung der Werbung für Sportwetten sowie die verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Spielerschutz berücksichtigende gesetzliche Regelungen (wie etwa eine Höchstgrenze für Spieleinsätze).
5. Der Mangel an gesetzlichen Strukturen kann nicht durch die Installation einer Glücksspielaufsicht kompensiert werden, da diese auf kein wirksames normatives Kontrollsystem zurückgreifen kann.
6. Der Gesetzgeber hat nicht gestaltend auf den Vertrieb von Sportwetten eingewirkt. Hinsichtlich des maßgeblichen Vertriebswegs über Annahmestellen ist kein Neugestaltung gegenüber der vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten gesetzlichen Ausgestaltung erkennbar. Sportwetten werden in Berlin weiter durch das engmaschige Netz von Annahmestellen des staatlichen Anbieters als „Gut des täglichen Lebens“ vermarktet. Es sind keine inhaltlichen Beschränkungen der zulässigen Standorte von Annahmestellen und keine gesetzlichen Vorgaben zum zulässigen sonstigen Warenangebot erfolgt.
7. Der Ausschluss eines Vermittlers privater Sportwetten von der nach § 4 Abs. 1 S. 1 GlüStV erforderlichen Erlaubnis durch die Regelungen des § 10 Abs. 5 und Abs. 2 GlüStV i.V.m. § 5 S. 1 AG GlüStV stellt eine unverhältnismäßige und damit gemeinschaftsrechtswidrige Beschränkung seiner Dienstleistungsfreiheit dar. Ihm kann somit die zwangsläufig formelle Illegalität seiner Tätigkeit nicht entgegengehalten werden, so dass für eine Untersagungsverfügung nicht auf § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 i.V.m. § 4 Abs. 1 GlüStV als Ermächtigungsgrundlage gestützt werden kann.
8. Die derzeitige rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung des sog. Sportwettenmonopols des Landes Berlin genügt nicht den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen, weil es das Ziel insbesondere der Suchtbekämpfung nicht durch einen kohärenten und systematischen Beitrag zur Begrenzung der Wetttätigkeit verwirklicht.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 113
Wie bereits vor den Sommerferien gemeldet (Sportwettenrecht aktuell Nr. 109) hatte das Verwaltungsgericht (VG) Berlin in einer Hauptsache die Untersagungsverfügung des Landes Berlin gegen einen Sportwettenvermittler als rechtswidrig aufgehoben (Urteil vom 7. Juli 2008, Az. VG 35 A 167.08). In den nunmehr vorliegenden, am 11. Oktober zugestellten Urteilsgründen (113 Seiten) setzt sich das VG Berlin umfassend mit der Rechtslage, der einschlägigen Rechtsprechung und dem Marktverhalten der staatlichen Monopolanbieter auseinander. Es erklärt sehr detailliert die mit dem Glücksspielstaatsvertrag geschaffene neue Rechtslage und das von ihm als „sog.“ gezeichnete Sportwettenmonopol für verfassungswidrig. Nur weil das VG Berlin darüber hinaus auch eine durchgreifenden Verstoß gegen das europäische Gemeinschaftsrecht annimmt, hat es die Sache nicht – wie im Eilverfahren überlegt – dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.
Der von der Kanzlei ARENDTS ANWÄLTE (www.wettrecht.de) vertretene Kläger kann somit weiter Verträge über Sportwetten an einen in dem EU-Mitgliedstaat Malta staatlich zugelassenen und dort behördlich überwachten privaten Buchmacher vermitteln. Damit ist das staatliche Sportwettenmonopol zumindest hinsichtlich des Landes Berlin bis auf Weiteres faktisch beendet, da das binnengrenzüberschreitende Sportwettenangebot privater Wettanbieter nicht mehr verboten werden darf. Die Behörden können dem Marktzugang nicht mehr abschotten.
Das neue Urteil betrifft eine auf den Glücksspielstaatsvertrag und das dazu ergangene Ausführungsgesetz (AG GlüStV) gestützte Untersagungsverfügung des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin vom 6. März 2008. Das Gericht hält diese gesetzliche Grundlage aufgrund einer umfassenden Analyse für verfassungswidrig. Entgegen den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in dessen Sportwettenurteil vom 28. März 2006 habe es keine hinreichende gesetzliche Neuregelung gegeben (s. die nachfolgenden Leitsätze). Grundstrukturen zu Art und Zuschnitt der Sportwetten seien nicht gesetzlich festgelegt. Gesetzliche Beschränkungen zu dem vom Bundesverfassungsgericht kritisierten Vertrieb von Sportwetten als „Gut des täglichen Lebens“ gebe es nicht. Das staatliche Sportwettenmonopol sei daher als erheblicher Eingriff in die Berufsfreiheit der privaten Anbieter und Vermittler von Sportwetten unverhältnismäßig und verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen.
Das Monopol verstoße darüber hinaus auch gegen die durch den EG-Vertrag garantierte Dienstleistungsfreiheit. Das Ziel der Suchtbekämpfung werde weder kohärent noch systematisch verfolgt. Dem Vermittler privater Sportwetten könne daher die formelle Illegalität seiner Tätigkeit nicht entgegengehalten werden,
Das Urteil des VG Berlin ist noch nicht rechtskräftig. Angesichts der Tragweite der Entscheidung, mit der das durch den Glücksspielstaatsvertrag verschärfte staatliche Monopol für rechtlich nicht haltbar erklärt wird, ist davon auszugehen, dass das Land Berlin gegen dieses Urteil Berufung einlegen wird.
* * *
VG Berlin, Urteil vom 7. Juli 2008, Az. VG 35 A 167.08
Leitsätze:
1. Das Veranstalten und das Vermitteln von Sportwetten unterfallen dem Schutz des Grundrechts der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG, auch wenn diese Tätigkeiten einfachgesetzlich verboten sind und das Veranstalten von Sportwetten dem Staat vorbehalten ist. Eine gegen einen Sportwettenvermittler ergangene Untersagungsverfügung stellt damit einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in dessen Berufsfreiheit dar.
2. Das durch den Glücksspielstaatvertrag und dem Berliner Gesetz über das öffentliche Glücksspiel ausgestaltete sog. Sportwettenmonopol des Landes Berlin ist verfassungswidrig, da es als Eingriff in die Berufsfreiheit der privaten Veranstalter und Vermittler von Sportwetten verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen ist.
3. Nach Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Sportwettenurteil vom 28. März 2006 – 1 BvR 1054/01 – gesetzten Übergangsfrist zum 31. Dezember 2007 ist nunmehr eine vollständige Konsistenz zwischen dem gesetzlichen Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des staatlichen Monopols andererseits erforderlich. Es ist kein Raum für einen weiteren Aufschub bis zur Schaffung einer mit der Berufsfreiheit zu vereinbarenden Rechtslage, wie die in § 25 Abs.1 GlüStV vorgesehene Übergangsfrist für die administrative Umsetzung des Glücksspielstaatvertrags.
4. Es ist nicht ausreichend, die von dem Bundesverfassungsgericht geforderte Regelung fast vollständig der Exekutive zu überlassen. Vielmehr sind zur Herstellung der Konsistenz nach der Wesentlichkeitslehre detaillierte gesetzliche Regelungen, insbesondere Grundstrukturen zu Art und Zuschnitt der Sportwetten, festzulegen. Zu diesen gehören ausreichende strukturelle Vorgaben zur Begrenzung der Werbung für Sportwetten sowie die verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Spielerschutz berücksichtigende gesetzliche Regelungen (wie etwa eine Höchstgrenze für Spieleinsätze).
5. Der Mangel an gesetzlichen Strukturen kann nicht durch die Installation einer Glücksspielaufsicht kompensiert werden, da diese auf kein wirksames normatives Kontrollsystem zurückgreifen kann.
6. Der Gesetzgeber hat nicht gestaltend auf den Vertrieb von Sportwetten eingewirkt. Hinsichtlich des maßgeblichen Vertriebswegs über Annahmestellen ist kein Neugestaltung gegenüber der vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten gesetzlichen Ausgestaltung erkennbar. Sportwetten werden in Berlin weiter durch das engmaschige Netz von Annahmestellen des staatlichen Anbieters als „Gut des täglichen Lebens“ vermarktet. Es sind keine inhaltlichen Beschränkungen der zulässigen Standorte von Annahmestellen und keine gesetzlichen Vorgaben zum zulässigen sonstigen Warenangebot erfolgt.
7. Der Ausschluss eines Vermittlers privater Sportwetten von der nach § 4 Abs. 1 S. 1 GlüStV erforderlichen Erlaubnis durch die Regelungen des § 10 Abs. 5 und Abs. 2 GlüStV i.V.m. § 5 S. 1 AG GlüStV stellt eine unverhältnismäßige und damit gemeinschaftsrechtswidrige Beschränkung seiner Dienstleistungsfreiheit dar. Ihm kann somit die zwangsläufig formelle Illegalität seiner Tätigkeit nicht entgegengehalten werden, so dass für eine Untersagungsverfügung nicht auf § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 i.V.m. § 4 Abs. 1 GlüStV als Ermächtigungsgrundlage gestützt werden kann.
8. Die derzeitige rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung des sog. Sportwettenmonopols des Landes Berlin genügt nicht den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen, weil es das Ziel insbesondere der Suchtbekämpfung nicht durch einen kohärenten und systematischen Beitrag zur Begrenzung der Wetttätigkeit verwirklicht.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 113