Schössler: "Angebot ist eine Provokation"
Das Koblenzer Glücksspielunternehmen Lotto Rheinland-Pfalz wird nicht an die Fluxx AG verkauft. Damit widerspricht Lotto-Geschäftsführer Hans-Peter Schössler einer Meldung, nach der der kommerzielle Spielevermittler aus Kiel einen Kauf der rheinland-pfälzischen Lottogesellschaft beabsichtige.
"Ein Verkauf unseres Unternehmens an einen gewerblichen Spielevermittler wie Fluxx kommt nicht in Frage", sagt Schössler: "Es geht bei der aktuellen Diskussion um Lotto Rheinland-Pfalz lediglich um eine Änderung der Gesellschafterstruktur." Zwar habe Fluxx in einem Brief den rheinland-pfälzischen Sportbünden das Interesse am Erwerb des Unternehmens bekundet, doch die Sachlage liegt völlig anders: "Vielmehr übernimmt das Land Rheinland-Pfalz die Mehrheit der Anteile an dem bisher den drei Sportbünden gehörenden Unternehmen, um den Stellenwert eines verantwortungsvollen Umgangs mit Suchtgefahren im Rahmen des staatlichen Lotteriemonopols zu unterstreichen", so Schössler weiter.
"Das Angebot steht diesem Anliegen diametral gegenüber und ist eine reine Provokation eines mit dem deutschen Lotto-Block seit Jahren in verschiedenen Streitfragen überworfenen Internetanbieters, der zudem gerade außerhalb jeder Rechtsgrundlage einen terrestrischen Vertrieb in Konkurrenz gegen unsere eigenen Verkaufsstellen aufbaut", kommentiert der rheinland-pfälzische Lotto-Geschäftsführer die Fluxx-Offerte:
"Die theoretische Annahme, eine Übernahme durch dieses Unternehmen würde real, führt zu der Konsequenz, dass alle unsere gemeinsamen Bemühungen um ein weiterhin staatlich gesichertes Monopol ad absurdum geführt würden."
Die Lotto-Gesellschaft in Rheinland-Pfalz wird auch künftig in enger Zusammenarbeit mit dem Land und den drei Sportbünden agieren und das Glücksspiel für Rheinland-Pfalz organisieren.
"Wir lassen uns nicht auseinander dividieren", sagt Hans-Peter Schössler: "Insofern wird Fluxx mit seinem Angebot nicht die geringste Chance haben. Unser Ziel ist es, den Lotto-Staatsvertrag, der uns künftig die rechtliche Grundlage sichert, die sich über Jugend- und Spielerschutz definiert, nicht zu gefährden."
Pressemitteilung Lotto Rheinland-Pfalz GmbH vom 25. Mai 2007
Das Blog zur aktuellen rechtlichen Entwicklung bei Glücksspielen und Sportwetten: Informationen zu Spielbanken, Casino-Spielen, Lotterien, gewerblichen Spielvermittlern, Spielgemeinschaften, Rubbellosen, Glücksspielautomaten, Geschicklichkeitsspielen, Unterhaltungsspielen, Gewinnspielen, Hausverlosungen, Poker, Sportwetten, Pferdewetten, Finanzwetten, Wettbörsen, Sportzertifikaten, Informationsbörsen (prediction markets) sowie Event- und Informationsderivaten
Freitag, 25. Mai 2007
FLUXX gibt Kaufangebot für Lottogesellschaft ab
Der Glücksspielspezialist FLUXX beabsichtigt, die Mehrheit an der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH zu übernehmen. Ein entsprechendes Kaufangebot wurde den Gesellschaftern der einzigen privaten unter den insgesamt 16 deutschen Lottogesellschaften übermittelt.
Die derzeitigen Gesellschafter der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH - die drei Sportbünde Rheinland, Rheinhessen und Pfalz – haben sich grundsätzlich mit dem Landesfinanzministerium auf einen Verkauf der Lottogesellschaft geeinigt. Im Gespräch war zunächst eine Verstaatlichung des Unternehmens, indem sich das Land Rheinland-Pfalz mehrheitlich an dem Unternehmen beteiligt. Die EU-Kommission hatte zuvor kritisiert, dass die Vergabe der staatlichen Lottolizenz an ein privates Unternehmen ohne öffentliche Ausschreibung erfolgte.
"Als gewissenhafter Unternehmer kann kein Vertreter der drei Gesellschafter unser Angebot außer Acht lassen", so Rainer Jacken, Vorstandssprecher der FLUXX AG. "Wir sind überzeugt, dass wir mit den Eigentümern handelseinig werden können, da unser Angebot finanziell deutlich attraktiver als das des Landes ist. Als innovatives und flexibles Unternehmen aus der Glücksspielbranche sind wir außerdem viel eher in der Lage, den Umsatzrückgang der Lottogesellschaft mit Hilfe von neuen Vertriebs- und Marketingideen wieder umzukehren. Nur so kann die Finanzierung des rheinland-pfälzischen Sports langfristig gesichert und darüber hinaus sogar noch ausgebaut werden."
Die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH mit Sitz in Koblenz erwirtschaftete im Geschäftsjahr 2006 einen Umsatz in Höhe von 461 Mio. Euro und beschäftigt rund 220 Mitarbeiter. Der Vertrieb der Lotterie- und Wettprodukte erfolgt überwiegend über die zirka 1.300 Verkaufsstellen in Rheinland-Pfalz.
Über weitere Details zum Kaufangebot äußert sich FLUXX zum derzeitigen Zeitpunkt nicht, um die weiteren Verhandlungen nicht zu gefährden.
Pressemitteilung der FLUXX AG vom 25. Mai 2007
Die derzeitigen Gesellschafter der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH - die drei Sportbünde Rheinland, Rheinhessen und Pfalz – haben sich grundsätzlich mit dem Landesfinanzministerium auf einen Verkauf der Lottogesellschaft geeinigt. Im Gespräch war zunächst eine Verstaatlichung des Unternehmens, indem sich das Land Rheinland-Pfalz mehrheitlich an dem Unternehmen beteiligt. Die EU-Kommission hatte zuvor kritisiert, dass die Vergabe der staatlichen Lottolizenz an ein privates Unternehmen ohne öffentliche Ausschreibung erfolgte.
"Als gewissenhafter Unternehmer kann kein Vertreter der drei Gesellschafter unser Angebot außer Acht lassen", so Rainer Jacken, Vorstandssprecher der FLUXX AG. "Wir sind überzeugt, dass wir mit den Eigentümern handelseinig werden können, da unser Angebot finanziell deutlich attraktiver als das des Landes ist. Als innovatives und flexibles Unternehmen aus der Glücksspielbranche sind wir außerdem viel eher in der Lage, den Umsatzrückgang der Lottogesellschaft mit Hilfe von neuen Vertriebs- und Marketingideen wieder umzukehren. Nur so kann die Finanzierung des rheinland-pfälzischen Sports langfristig gesichert und darüber hinaus sogar noch ausgebaut werden."
Die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH mit Sitz in Koblenz erwirtschaftete im Geschäftsjahr 2006 einen Umsatz in Höhe von 461 Mio. Euro und beschäftigt rund 220 Mitarbeiter. Der Vertrieb der Lotterie- und Wettprodukte erfolgt überwiegend über die zirka 1.300 Verkaufsstellen in Rheinland-Pfalz.
Über weitere Details zum Kaufangebot äußert sich FLUXX zum derzeitigen Zeitpunkt nicht, um die weiteren Verhandlungen nicht zu gefährden.
Pressemitteilung der FLUXX AG vom 25. Mai 2007
Sportwetten: Verwaltungsgericht Gießen ruft Europäischen Gerichtshof an
Der DOSB berichtete heute wie folgt über die Vorlage des Verwaltungsgerichts Gießen:
Das Verwaltungsgericht Gießen hat in einem Sportwetten-Streitfall den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen und zwei Grundsatzfragen zur Klärung vorgelegt (Beschluss vom 7. Mai 2007, 10 E 13/07).
Das entschied die 10. Kammer unter dem Vorsitz von Prof. Roland Fritz. Der Vorlagebeschluss könnte Bedeutung für alle deutschen Sportwetten-Verfahren bekommen. Bereits zuvor hatte am 21. September 2006 das Verwaltungsgericht Köln dem EuGH Vorlagefragen unterbreitet, die sich allerdings auf die Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung durch den neuen Staatsvertrag ab 1. Januar 2008 beziehen und sich möglicherweise erledigen werden.
Den Inhabern eines Tabakladens in der hessischen Kleinstadt Karben, die Sportwetten des österreichischen Unternehmens Happybet vermittelten, war dies vom Ordnungsamt untersagt worden. Begründung: Diese Gewerbetätigkeit sei nach deutschem Recht verboten, da es hierfür keine Genehmigung des Landes Hessen gibt. Das Verwaltungsgericht Gießen möchte nun vom EuGH geklärt wissen, ob das Sportwettenmonopol hierzulande allein schon deshalb gemeinschaftswidrig ist, weil das Lottospielen beworben wird und andere Glücksspiele, wie Pferdewetten, Spielautomaten und Spielbank-Angebote, durch private Unternehmen betrieben werden dürfen. Entschieden werden sollte aber auch, ob Veranstalter aus anderen EG-Mitgliedsstaaten ihre Dienstleistungen auf der Basis ihrer ausländischen Konzessionen in Deutschland anbieten dürfen.
Quelle: Deutscher Olypischer SportBund www.dosb.de
Das Verwaltungsgericht Gießen hat in einem Sportwetten-Streitfall den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen und zwei Grundsatzfragen zur Klärung vorgelegt (Beschluss vom 7. Mai 2007, 10 E 13/07).
Das entschied die 10. Kammer unter dem Vorsitz von Prof. Roland Fritz. Der Vorlagebeschluss könnte Bedeutung für alle deutschen Sportwetten-Verfahren bekommen. Bereits zuvor hatte am 21. September 2006 das Verwaltungsgericht Köln dem EuGH Vorlagefragen unterbreitet, die sich allerdings auf die Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung durch den neuen Staatsvertrag ab 1. Januar 2008 beziehen und sich möglicherweise erledigen werden.
Den Inhabern eines Tabakladens in der hessischen Kleinstadt Karben, die Sportwetten des österreichischen Unternehmens Happybet vermittelten, war dies vom Ordnungsamt untersagt worden. Begründung: Diese Gewerbetätigkeit sei nach deutschem Recht verboten, da es hierfür keine Genehmigung des Landes Hessen gibt. Das Verwaltungsgericht Gießen möchte nun vom EuGH geklärt wissen, ob das Sportwettenmonopol hierzulande allein schon deshalb gemeinschaftswidrig ist, weil das Lottospielen beworben wird und andere Glücksspiele, wie Pferdewetten, Spielautomaten und Spielbank-Angebote, durch private Unternehmen betrieben werden dürfen. Entschieden werden sollte aber auch, ob Veranstalter aus anderen EG-Mitgliedsstaaten ihre Dienstleistungen auf der Basis ihrer ausländischen Konzessionen in Deutschland anbieten dürfen.
Quelle: Deutscher Olypischer SportBund www.dosb.de
Donnerstag, 24. Mai 2007
Europäische Kommission überprüft Fahrradteam-Ausschluss wegen Sponsoring durch Buchmacher
Der Konflikt um das Sponsoring durch den börsennotierten Buchmacher Unibet verschärft sich. Der deswegen erfolgte Ausschluss des schwedischen Radsportteams Green Cycle (Green Cycle Associates AB) von zwei Toprennen in Belgien hat die EU-Kommission alarmiert. Die Kommission sieht darin einen Verstoss gegen die Dienstleistungsfreiheit und verlangt von der belgischen Regierung nach Meldungen der Nachrichtenagentur dpa mit einer sehr kurzen Frist von zehn Tagen Erläuterungen zu dem Fall. Der Brief wurde laut dpa bereits in der vergangenen Woche verschickt. Die Kommission begründete die knappe Fristsetzung für die Antwort mit der anstehenden Tour de France in Großbritannien, Belgien und Frankreich. Falls die Antworten der belgischen Regierung unzureichend sind, droht ein Vertragverletzungsverfahren gegen Belgien.
Das Team Green Cycle wird unter anderem von dem in Malta staatlich zugelassenen Buchmacher Unibet gesponsort. Dem Team sei die Teilnahme an den Rennen Lüttich-Bastogne-Lüttich und der Flèche Wallone offensichtlich mit Hinweis auf gesetzliche Beschränkungen zu Wettunternehmen versagt worden. Nach dem Ausschluss des Unibet-Teams bei der Tour de France hatte die Kommission bereits im vergangenen Jahr ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich eröffnet. EU-Binnenmarktkommissar Charlie McCreevy hatte dabei deutlich gemacht, dass ausländische Teams nicht ausgeschlossen werden dürften, weil Sponsoren nicht genehm seien. Auskünfte sollen auch von den italienischen Behörden wegen Beschränkungen beim Giro d'Italia verlangt werden.
Quelle: dpa
Das Team Green Cycle wird unter anderem von dem in Malta staatlich zugelassenen Buchmacher Unibet gesponsort. Dem Team sei die Teilnahme an den Rennen Lüttich-Bastogne-Lüttich und der Flèche Wallone offensichtlich mit Hinweis auf gesetzliche Beschränkungen zu Wettunternehmen versagt worden. Nach dem Ausschluss des Unibet-Teams bei der Tour de France hatte die Kommission bereits im vergangenen Jahr ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich eröffnet. EU-Binnenmarktkommissar Charlie McCreevy hatte dabei deutlich gemacht, dass ausländische Teams nicht ausgeschlossen werden dürften, weil Sponsoren nicht genehm seien. Auskünfte sollen auch von den italienischen Behörden wegen Beschränkungen beim Giro d'Italia verlangt werden.
Quelle: dpa
Mittwoch, 23. Mai 2007
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Klare Abgrenzung zwischen Glücksspiel- und Geschicklichkeitsgeräten
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) verzichtet auf eine Revision der Geldspielautomatenverordnung
Medienmitteilungen, EJPD, 11.05.2006
Bern, 11.05.2006. Es bleibt bei der klaren Abgrenzung zwischen Glücksspiel- und Geschicklichkeitsgeräten: Angesichts der überwiegend ablehnenden Stellungnahmen der Vernehmlassung verzichtet das EJPD darauf, durch eine Verordnungsrevision künftig mehr zufallsbestimmte Spielelemente innerhalb eines Geschicklichkeitsspiels zuzulassen.
Gemäss Spielbankengesetz ist der Betrieb von Glücksspielautomaten den Spielbanken vorbehalten, während die Kantone Geschicklichkeitsspielautomaten zulassen können. Wegen des Einbruchs der Umsätze gelangte die Spielautomatenbranche mit dem Ersuchen an das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), das Spielbankengesetz weniger restriktiv auszulegen und die Zulassungskriterien für Geschicklichkeitsspielautomaten zu lockern. Das EJPD schickte darauf eine Teilrevision der Geldspielautomatenverordnung in die Anhörung, wonach künftig mehr zufallsbestimmte Spielelemente innerhalb eines Geschicklichkeitsspiels zugelassen werden sollten.
Keine unechten Geschicklichkeitsautomaten
16 Kantone, die grossen Lotterieveranstalter, der Casinoverband, die Stiftung für Konsumentenschutz und zwei Spielsuchtfachstellen äusserten sich in der Anhörung gegen die Revision. Die bisherige klare Abgrenzung zwischen Glücks- und Geschicklichkeitsspielautomaten werde durch die Revision verwischt und der Verbreitung der so genannten „unechten“ Geschicklichkeitsspielautomaten Vorschub geleistet. Diesen unerwünschten Zustand habe das Parlament mit dem Erlass des Spielbankengesetzes ausdrücklich beseitigen wollen.
Sieben Kantone sprachen sich für die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der Automaten- und Gastronomiebranche und damit für die Revision aus: Die Existenz der Spielautomatenbranche, die wegen starker Umsatzeinbussen bereits mehrere hundert Arbeitsplätze abbauen musste, stehe auf dem Spiel. Nach ihrer Einschätzung hätte die Revision nur zu unbedeutend grösserem Spielsuchtpotential geführt. Die Automaten- und Gastronomiebranche sowie der Schweizerische Gewerbeverband schätzten die vorgeschlagene Revision als ersten Schritt in die richtige Richtung ein.
Angesichts der Stellungnahmen erachtet das EJPD eine Verordnungsrevision als politisch nicht machbar.
Weitere Auskünfte
Reto Brand, Bundesamt für Justiz, T +41 (0)31 322 87 01
Medienmitteilungen, EJPD, 11.05.2006
Bern, 11.05.2006. Es bleibt bei der klaren Abgrenzung zwischen Glücksspiel- und Geschicklichkeitsgeräten: Angesichts der überwiegend ablehnenden Stellungnahmen der Vernehmlassung verzichtet das EJPD darauf, durch eine Verordnungsrevision künftig mehr zufallsbestimmte Spielelemente innerhalb eines Geschicklichkeitsspiels zuzulassen.
Gemäss Spielbankengesetz ist der Betrieb von Glücksspielautomaten den Spielbanken vorbehalten, während die Kantone Geschicklichkeitsspielautomaten zulassen können. Wegen des Einbruchs der Umsätze gelangte die Spielautomatenbranche mit dem Ersuchen an das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), das Spielbankengesetz weniger restriktiv auszulegen und die Zulassungskriterien für Geschicklichkeitsspielautomaten zu lockern. Das EJPD schickte darauf eine Teilrevision der Geldspielautomatenverordnung in die Anhörung, wonach künftig mehr zufallsbestimmte Spielelemente innerhalb eines Geschicklichkeitsspiels zugelassen werden sollten.
Keine unechten Geschicklichkeitsautomaten
16 Kantone, die grossen Lotterieveranstalter, der Casinoverband, die Stiftung für Konsumentenschutz und zwei Spielsuchtfachstellen äusserten sich in der Anhörung gegen die Revision. Die bisherige klare Abgrenzung zwischen Glücks- und Geschicklichkeitsspielautomaten werde durch die Revision verwischt und der Verbreitung der so genannten „unechten“ Geschicklichkeitsspielautomaten Vorschub geleistet. Diesen unerwünschten Zustand habe das Parlament mit dem Erlass des Spielbankengesetzes ausdrücklich beseitigen wollen.
Sieben Kantone sprachen sich für die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der Automaten- und Gastronomiebranche und damit für die Revision aus: Die Existenz der Spielautomatenbranche, die wegen starker Umsatzeinbussen bereits mehrere hundert Arbeitsplätze abbauen musste, stehe auf dem Spiel. Nach ihrer Einschätzung hätte die Revision nur zu unbedeutend grösserem Spielsuchtpotential geführt. Die Automaten- und Gastronomiebranche sowie der Schweizerische Gewerbeverband schätzten die vorgeschlagene Revision als ersten Schritt in die richtige Richtung ein.
Angesichts der Stellungnahmen erachtet das EJPD eine Verordnungsrevision als politisch nicht machbar.
Weitere Auskünfte
Reto Brand, Bundesamt für Justiz, T +41 (0)31 322 87 01
Schweiz: Spielbankenkommission verbietet Geräte des Typs "Tactilo"
Medienmitteilungen, ESBK, 09.01.2007
Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK), Aufsichtsbehörde über das Glücksspiel um Geld, verbietet den Einsatz von Geräten des Typs "Tactilo" ausserhalb von Spielbanken. Obwohl diese Geldspielautomaten Lotterieelemente enthalten, unterstehen sie nach Auffassung der ESBK dem Spielbankengesetz, das, vorbehältlich der Vorschriften des Lotteriegesetzes, Glücksspiele um Geld ausserhalb von Spielbanken verbietet.
Seit 1999 bietet die Loterie Romande in der Westschweiz mit Geldspielautomaten das Spiel "Tactilo" an. Derzeit stehen in Restaurants, Bistros etc. rund 700 solche Geräte im Einsatz. Die Frage, ob Tactilogeräte dem Lotteriegesetz aus dem Jahr 1923 oder dem im Jahr 2000 in Kraft getretenen Spielbankengesetz unterstehen, war seit längerer Zeit umstritten. Klärung erhoffte man sich von der nach Erlass des Spielbankengesetzes in Angriff genommenen Revision des Lotteriegesetzes. Nachdem die Revisionsarbeiten vom Bundesrat im Mai 2004 sistiert worden waren und der Einsatz ähnlicher Geräte auch für die Deutschschweiz geplant war, verbot die ESBK als Aufsichtsbehörde über das Glücksspiel um Geld mit einer - später vom Bundesgericht geschützten - provisorischen Verfügung die beabsichtigte Ausweitung. Gleichzeitig eröffnete sie ein Administrativverfahren, um diese Frage zu entscheiden.
An diesem Administrativverfahren waren u.a. die Loterie Romande sowie sämtliche Kantone als Partei beteiligt. Sie vertraten den Standpunkt, das Tactilospiel sei ein elektronisches Abbild herkömmlicher Lotteriespiele und unterstehe deshalb der Lotteriegesetzgebung.
Die ESBK ist aufgrund ihrer Abklärungen, in deren Verlauf auch technische Expertisen eingeholt wurden, zum Ergebnis gelangt, dass das Tactilospiel Lotterieelemente nur noch in untypischer und abgeschwächter Form aufweist. Diese Elemente, so die ESBK, sind im Vergleich zu den festgestellten Ähnlichkeiten mit den Geldspielautomaten gemäss Spielbankengesetz für das Publikum bedeutungslos. Eine auf den Sinnzusammenhang der Gesetzgebung gerichtete Auslegung führt zum Ergebnis, dass Geräte des Typs Tactilo ebenfalls dem Spielbankengesetz zu unterstellen sind. Dies bedeutet, dass der Betrieb solcher Geräte ausserhalb von Spielbanken verboten ist.
Die ESBK hat angeordnet, die in Betrieb stehenden Tactilogeräte innert sechs Monaten ausser Betrieb zu nehmen und zu entfernen. Der Entscheid der ESBK kann beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Weitere Auskünfte:
Benno Schneider, Eidg. Spielbankenkommission, T +41 (0)71 222 23 53
Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK), Aufsichtsbehörde über das Glücksspiel um Geld, verbietet den Einsatz von Geräten des Typs "Tactilo" ausserhalb von Spielbanken. Obwohl diese Geldspielautomaten Lotterieelemente enthalten, unterstehen sie nach Auffassung der ESBK dem Spielbankengesetz, das, vorbehältlich der Vorschriften des Lotteriegesetzes, Glücksspiele um Geld ausserhalb von Spielbanken verbietet.
Seit 1999 bietet die Loterie Romande in der Westschweiz mit Geldspielautomaten das Spiel "Tactilo" an. Derzeit stehen in Restaurants, Bistros etc. rund 700 solche Geräte im Einsatz. Die Frage, ob Tactilogeräte dem Lotteriegesetz aus dem Jahr 1923 oder dem im Jahr 2000 in Kraft getretenen Spielbankengesetz unterstehen, war seit längerer Zeit umstritten. Klärung erhoffte man sich von der nach Erlass des Spielbankengesetzes in Angriff genommenen Revision des Lotteriegesetzes. Nachdem die Revisionsarbeiten vom Bundesrat im Mai 2004 sistiert worden waren und der Einsatz ähnlicher Geräte auch für die Deutschschweiz geplant war, verbot die ESBK als Aufsichtsbehörde über das Glücksspiel um Geld mit einer - später vom Bundesgericht geschützten - provisorischen Verfügung die beabsichtigte Ausweitung. Gleichzeitig eröffnete sie ein Administrativverfahren, um diese Frage zu entscheiden.
An diesem Administrativverfahren waren u.a. die Loterie Romande sowie sämtliche Kantone als Partei beteiligt. Sie vertraten den Standpunkt, das Tactilospiel sei ein elektronisches Abbild herkömmlicher Lotteriespiele und unterstehe deshalb der Lotteriegesetzgebung.
Die ESBK ist aufgrund ihrer Abklärungen, in deren Verlauf auch technische Expertisen eingeholt wurden, zum Ergebnis gelangt, dass das Tactilospiel Lotterieelemente nur noch in untypischer und abgeschwächter Form aufweist. Diese Elemente, so die ESBK, sind im Vergleich zu den festgestellten Ähnlichkeiten mit den Geldspielautomaten gemäss Spielbankengesetz für das Publikum bedeutungslos. Eine auf den Sinnzusammenhang der Gesetzgebung gerichtete Auslegung führt zum Ergebnis, dass Geräte des Typs Tactilo ebenfalls dem Spielbankengesetz zu unterstellen sind. Dies bedeutet, dass der Betrieb solcher Geräte ausserhalb von Spielbanken verboten ist.
Die ESBK hat angeordnet, die in Betrieb stehenden Tactilogeräte innert sechs Monaten ausser Betrieb zu nehmen und zu entfernen. Der Entscheid der ESBK kann beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Weitere Auskünfte:
Benno Schneider, Eidg. Spielbankenkommission, T +41 (0)71 222 23 53
Bis auf weiteres keine neuen Spielbanken in der Schweiz
Medienmitteilungen, EJPD, 09.03.2007
Bern. Heute hat der Bundesrat entschieden, dass in den nächsten drei Jahren keine neuen Spielbankenkonzessionen erteilt werden. Der Bundesrat hält fest, dass die bisherige Beobachtungszeit nicht ausreicht, um schlüssige Aussagen über die Ausweitung der Spielbankenlandschaft oder Veränderungen von Konzessionen zu machen..
Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) hatte vom Bundesrat den Auftrag erhalten, ihm nach Ablauf von 5 Jahren über die Erfahrungen mit dem Spielbankenbetrieb und dem Spielbankengesetz zu berichten und Empfehlungen für das weitere Vorgehen zu unterbreiten.
Der Bericht kommt zum Schluss, dass der schweizerische Spielbankenmarkt als gesättigt erscheint. Er stellt jedoch auch fest, dass die bisherige Beobachtungszeit nicht ausreicht, um schlüssige Empfehlungen für eine Ausweitung der Spielbankenlandschaft, eine Veränderung der Konzessionskategorien oder auch die Beibehaltung des status quo für die Dauer der laufenden Spielbankenkonzessionen zu unterbreiten. Namentlich ist kein zuverlässiges Urteil darüber möglich, wie sich der Spielbankenbetrieb hinsichtlich Spielsucht und anderer sozialschädlicher Folgen ausgewirkt hat.
Der Bundesrat hat gestützt auf den Bericht entschieden, dass bis auf weiteres keine neuen Spielbankenkonzessionen erteilt werden und auch keine Gesuche für Änderungen der Konzessionskategorie entgegengenommen werden. Er hat die ESBK beauftragt, ihm im Jahre 2009 nochmals Bericht über die Situation zu erstatten und Empfehlungen für das weitere Vorgehen zu unterbreiten.
Die ESBK analysiert in ihrem Bericht auch, inwiefern die Ziele der Spielbankengesetzgebung erreicht wurden. Sie kommt zum Schluss, dass dies weitgehend der Fall ist; insbesondere, was den Schutz des Spielpublikums sowie die Verhinderung der Kriminalität, namentlich auch der Geldwäscherei betrifft. Die fiskalpolitischen Erwartungen wurden ebenfalls erfüllt beziehungsweise übertroffen.
In Teilbereichen sieht der Bundesrat Verbesserungsmöglichkeiten. Er beauftragte das EJPD unter anderem zu prüfen, ob das Verbot von Online-Spielen aufgehoben und wie dieser Markt geregelt werden sollte. Gegenstand einer weiteren Überprüfung ist auch eine Anpassung der Steuersätze für Spielbanken. Der Bundesrat hat das EJPD beauftragt, die Grundlagen der Besteuerung des Bruttospielertrages der Spielbanken zur besseren Ausschöpfung des Steuerpotentials zu überprüfen. Das EJPD wird insbesondere eine Annäherung der beiden Casinotypen A und B prüfen.
Im Jahre 1993 wurde das Spielbankenverbot in der Bundesverfassung aufgehoben. Auf Grundlage der neuen Verfassungsbestimmung wurde das Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken erlassen, das am 1. April 2000 in Kraft getreten ist. In Umsetzung dieses Gesetzes und seiner Verordnungen konzessionierte der Bundesrat in der Folge 21 Spielbanken, die im Zeitraum von Juli 2002 bis November 2003 ihren Betrieb aufnahmen. Die Spielbanken in Arosa und Zermatt haben mittlerweile ihren Betrieb wieder eingestellt. Die aktuelle Casinolandschaft besteht somit aus 19 Spielbanken.
Weitere Auskünfte
Jean-Marie Jordan, Eidg. Spielbankenkommission, T +41 (0)31 323 12 05,
Livio Zanolari, Generalsekretariat EJPD, T +41 (0)31 322 40 90
Bern. Heute hat der Bundesrat entschieden, dass in den nächsten drei Jahren keine neuen Spielbankenkonzessionen erteilt werden. Der Bundesrat hält fest, dass die bisherige Beobachtungszeit nicht ausreicht, um schlüssige Aussagen über die Ausweitung der Spielbankenlandschaft oder Veränderungen von Konzessionen zu machen..
Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) hatte vom Bundesrat den Auftrag erhalten, ihm nach Ablauf von 5 Jahren über die Erfahrungen mit dem Spielbankenbetrieb und dem Spielbankengesetz zu berichten und Empfehlungen für das weitere Vorgehen zu unterbreiten.
Der Bericht kommt zum Schluss, dass der schweizerische Spielbankenmarkt als gesättigt erscheint. Er stellt jedoch auch fest, dass die bisherige Beobachtungszeit nicht ausreicht, um schlüssige Empfehlungen für eine Ausweitung der Spielbankenlandschaft, eine Veränderung der Konzessionskategorien oder auch die Beibehaltung des status quo für die Dauer der laufenden Spielbankenkonzessionen zu unterbreiten. Namentlich ist kein zuverlässiges Urteil darüber möglich, wie sich der Spielbankenbetrieb hinsichtlich Spielsucht und anderer sozialschädlicher Folgen ausgewirkt hat.
Der Bundesrat hat gestützt auf den Bericht entschieden, dass bis auf weiteres keine neuen Spielbankenkonzessionen erteilt werden und auch keine Gesuche für Änderungen der Konzessionskategorie entgegengenommen werden. Er hat die ESBK beauftragt, ihm im Jahre 2009 nochmals Bericht über die Situation zu erstatten und Empfehlungen für das weitere Vorgehen zu unterbreiten.
Die ESBK analysiert in ihrem Bericht auch, inwiefern die Ziele der Spielbankengesetzgebung erreicht wurden. Sie kommt zum Schluss, dass dies weitgehend der Fall ist; insbesondere, was den Schutz des Spielpublikums sowie die Verhinderung der Kriminalität, namentlich auch der Geldwäscherei betrifft. Die fiskalpolitischen Erwartungen wurden ebenfalls erfüllt beziehungsweise übertroffen.
In Teilbereichen sieht der Bundesrat Verbesserungsmöglichkeiten. Er beauftragte das EJPD unter anderem zu prüfen, ob das Verbot von Online-Spielen aufgehoben und wie dieser Markt geregelt werden sollte. Gegenstand einer weiteren Überprüfung ist auch eine Anpassung der Steuersätze für Spielbanken. Der Bundesrat hat das EJPD beauftragt, die Grundlagen der Besteuerung des Bruttospielertrages der Spielbanken zur besseren Ausschöpfung des Steuerpotentials zu überprüfen. Das EJPD wird insbesondere eine Annäherung der beiden Casinotypen A und B prüfen.
Im Jahre 1993 wurde das Spielbankenverbot in der Bundesverfassung aufgehoben. Auf Grundlage der neuen Verfassungsbestimmung wurde das Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken erlassen, das am 1. April 2000 in Kraft getreten ist. In Umsetzung dieses Gesetzes und seiner Verordnungen konzessionierte der Bundesrat in der Folge 21 Spielbanken, die im Zeitraum von Juli 2002 bis November 2003 ihren Betrieb aufnahmen. Die Spielbanken in Arosa und Zermatt haben mittlerweile ihren Betrieb wieder eingestellt. Die aktuelle Casinolandschaft besteht somit aus 19 Spielbanken.
Weitere Auskünfte
Jean-Marie Jordan, Eidg. Spielbankenkommission, T +41 (0)31 323 12 05,
Livio Zanolari, Generalsekretariat EJPD, T +41 (0)31 322 40 90
Eidgenössische Spielbankenkommission zieht positive Bilanz für 2006
Medienmitteilungen, ESBK, 22.05.2007
Bern. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) zieht bei der Berichterstattung über ihre Tätigkeit im Jahr 2006 eine positive Bilanz. Sie erhob 495 Millionen Franken an Spielbankenabgaben, wovon 417 Millionen an die AHV und 78 Millionen an die Kantone gingen. Zu den Schwerpunkten gehörte die Berichterstattung an den Bundesrat über die heutige Situation auf dem Schweizer Casinomarkt. Die ESBK schloss zudem das Verwaltungsverfahren „Tactilo“ ab.
Die Schweizer Casinos steigerten den von ihnen erzielten Bruttospielertrag im Jahr 2006 erneut. Insgesamt erwirtschafteten sie 955 Millionen Franken. Die Einnahmen der öffentlichen Hand aus der Spielbankenabgabe betrugen 495 Millionen Franken: rund 417 Millionen Franken gingen an die AHV, 78 Millionen Franken an die Kantone. Damit kommen rund 52 % der Bruttospielerträge der Allgemeinheit zugute.
Die intensive Inspektionstätigkeit der ESBK zeigte insgesamt ein Bild professionell arbeitender Spielbanken. Im Bereich der Sozialprävention haben die Casinos die Massnahmen gegenüber spielsuchtgefährdeten Spielerinnen und Spielern im Vergleich zum Vorjahr merklich intensiviert.
Die ESBK hat 15 neue Apparatetypen als Geschicklichkeitsspielautomaten qualifiziert, die ausserhalb von Spielbanken legal betrieben werden können. Sie hat gemäss gesetzlichem Auftrag auch das illegale Spiel zu bekämpfen. Hierbei hat sie in 144 Fällen insgesamt 181 Strafentscheide gefällt und damit ihre Pendenzen weiter abgebaut.
Die ESBK verfasste einen Bericht „Casinolandschaft“, in welchem sie die Situation auf dem Spielbankenmarkt fünf Jahre nach der Erteilung der ersten Konzessionen darstellte. Sie empfahl dem Bundesrat, auf die Vergabe von weiteren Konzessionen in den nächsten drei Jahren zu verzichten. Zudem regte sie an, zu prüfen, ob das Verbot der Online-Spielen aufgehoben werden sollte und wie dieser Markt geregelt werden müsste. Überlegungen stellte die ESBK auch zu den geltenden Steuersätzen für die Spielbankenabgabe an; sie empfahl zu überprüfen, ob das Steuerpotenzial allenfalls besser ausgeschöpft werden sollte.
Ende 2006 hat die ESBK das Verfahren zur Qualifikation der von der Loterie Romande verwendeten Spielgeräte „Tactilo“ abgeschlossen. Gestützt auf umfangreiche technische Gutachten und umfassende juristische Abklärungen hat sie den Betrieb dieser Geräte ausserhalb von konzessionierten Spielbanken untersagt. Die Verfügung der ESBK wurde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten.
Weitere Auskünfte:
Jean-Marie Jordan, Eidg. Spielbankenkommission, T +41 (0)31 323 12 05
Bern. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) zieht bei der Berichterstattung über ihre Tätigkeit im Jahr 2006 eine positive Bilanz. Sie erhob 495 Millionen Franken an Spielbankenabgaben, wovon 417 Millionen an die AHV und 78 Millionen an die Kantone gingen. Zu den Schwerpunkten gehörte die Berichterstattung an den Bundesrat über die heutige Situation auf dem Schweizer Casinomarkt. Die ESBK schloss zudem das Verwaltungsverfahren „Tactilo“ ab.
Die Schweizer Casinos steigerten den von ihnen erzielten Bruttospielertrag im Jahr 2006 erneut. Insgesamt erwirtschafteten sie 955 Millionen Franken. Die Einnahmen der öffentlichen Hand aus der Spielbankenabgabe betrugen 495 Millionen Franken: rund 417 Millionen Franken gingen an die AHV, 78 Millionen Franken an die Kantone. Damit kommen rund 52 % der Bruttospielerträge der Allgemeinheit zugute.
Die intensive Inspektionstätigkeit der ESBK zeigte insgesamt ein Bild professionell arbeitender Spielbanken. Im Bereich der Sozialprävention haben die Casinos die Massnahmen gegenüber spielsuchtgefährdeten Spielerinnen und Spielern im Vergleich zum Vorjahr merklich intensiviert.
Die ESBK hat 15 neue Apparatetypen als Geschicklichkeitsspielautomaten qualifiziert, die ausserhalb von Spielbanken legal betrieben werden können. Sie hat gemäss gesetzlichem Auftrag auch das illegale Spiel zu bekämpfen. Hierbei hat sie in 144 Fällen insgesamt 181 Strafentscheide gefällt und damit ihre Pendenzen weiter abgebaut.
Die ESBK verfasste einen Bericht „Casinolandschaft“, in welchem sie die Situation auf dem Spielbankenmarkt fünf Jahre nach der Erteilung der ersten Konzessionen darstellte. Sie empfahl dem Bundesrat, auf die Vergabe von weiteren Konzessionen in den nächsten drei Jahren zu verzichten. Zudem regte sie an, zu prüfen, ob das Verbot der Online-Spielen aufgehoben werden sollte und wie dieser Markt geregelt werden müsste. Überlegungen stellte die ESBK auch zu den geltenden Steuersätzen für die Spielbankenabgabe an; sie empfahl zu überprüfen, ob das Steuerpotenzial allenfalls besser ausgeschöpft werden sollte.
Ende 2006 hat die ESBK das Verfahren zur Qualifikation der von der Loterie Romande verwendeten Spielgeräte „Tactilo“ abgeschlossen. Gestützt auf umfangreiche technische Gutachten und umfassende juristische Abklärungen hat sie den Betrieb dieser Geräte ausserhalb von konzessionierten Spielbanken untersagt. Die Verfügung der ESBK wurde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten.
Weitere Auskünfte:
Jean-Marie Jordan, Eidg. Spielbankenkommission, T +41 (0)31 323 12 05
Österreichisches Finanzministerium zur Fersehwerbung für Glücksspiele
Betreff: Glücksspielwerbung
Zu Ihrem Schreiben vom 4. Mai 2007 nimmt das Bundesministerium für Finanzen wie folgt Stellung:
Zur Frage 1:
Einleitend ist festzuhalten, dass sich der österreichische Gesetzgeber im Bereich des Glücksspiels seit jeher um eine differenzierte Rechtslage bemüht hat, die Verhältnismäßigkeitserwägungen ausreichenden Raum gibt. Je nach Gefährdungslage sollten daher möglichst gelinde Regulierung mittel eingesetzt werden, um die ordnungspolitischen Vorstellungen von Suchtprävention, Spielerschutz und Abwehr von Begleitkriminalität bestmöglich zu verwirklichen. In diesem Zusammenhang ist auch die österreichische Differenzierung zwischen Sportwetten und Glücksspielen zu nennen.
In Anknüpfung an zivilrechtliche Traditionen ist der österreichische Gesetzgeber davon ausgegangen, dass Glücksspiel insbesondere durch seine überwiegende Fremdbestimmtheit in reinen Zufallselementen besonders problematisch ist und sich in dieser differentia specifica von anderen zivilrechtlichen Rechtsgeschäften deutlich unterscheidet. Durch das aleatorische Moment ist der Gegenwert des Rechtsgeschäftes für den Spieler beim Leisten seiner Einsätze nicht abschätzbar und sind unüberlegte Handlungen und Übervorteilungen besonders zu befürchten. Daher hat sich der österreichische Gesetzgeber durch eine Monopolisierung dazu entschlossen, nur ein eingeschränktes, streng kontrolliertes Anbieten von Glücksspiel zuzulassen, das besondere Schutzmaßnahmen des Staates etablieren kann. Dieses Monopol des Bundes wird über ein Konzessionssystem ausgeübt, das strenge Spielerschutz- und Aufsichtsmaßnahmen kennt.
Sportwetten sind dem gegenüber typischerweise nicht rein zufallsbestimmt, sondern beinhalten zahlreiche Geschicklichkeits- und Wissenselemente (etwa Wissen um die Biographie der Sportteilnehmer und ihre bisherigen Wettkämpfe, den Einfluss externer Faktoren wie Wetter auf den Spielausgang, usw.). Sie lassen sich damit nicht mehr in der selben Eindeutigkeit von herkömmlichen zivilrechtlichen Rechtsgeschäften abgrenzen. Vor diesem Hintergrund ist in Österreich der Sportwettenbereich liberalisiert und nicht Teil des Glücksspielmonopols des Bundes. Für ihn gelten die allgemeinen Schutzvorschriften des Zivil und Strafrechts für den Rechtsverkehr.
Im Lichte dieser Ausführungen ist in Österreich ohne glücksspielrechtliche Konzession des Bundesministers für Finanzen nur das Anbieten von Sportwetten erlaubt. Das Anbieten von Glücksspielen im Sinne des § 1 GSpG ist ohne glücksspielrechtliche Konzession des Bundesministers für Finanzen dagegen verboten.
Die in Ihrer Anfrage erwähnten Unternehmen besitzen keine glücksspielrechtliche Konzession des Bundesministers für Finanzen.
Die Homepage von bet-at-home.com bietet durch rechts oben stehenden "Reiter" drei Bereiche, nämlich Sportwetten, Casino und Poker. Die Glücksspieleigenschaften der international gebräuchlichsten "Poker"-Varianten sowie des Beobachtungsroulettes und damit die Rechtsansicht des BMF wurden bereits in mehreren letztinstanzlichen Entscheidungen bestätigt (zB VwGH 2000/17/0201 vom 8.9.2005; LG Feldkirch BI 84/01 vom 13.3.2002; UVS-06/6/SS95/1999/21 vom 3.8.2000).
Die Homepage von bwin.com weist neben dem Wettbereich ebenfalls die Bereiche Poker und Casino auf. Ein entgeltliches Angebot derartiger Glücksspiele in Österreich greift in das Glücksspielmonopol des Bundes ein.
Da für das Glücksspielgesetz von einem einheitlichen GIücksspielbegriff auszugehen ist, besteht damit auch der Verdacht auf Verstöße gegen § 52 Abs 1 Z 1 GSpG und § 56 Abs 1 Z 3 GSpG.
Zur Frage 2:
Die gegenständlichen Werbespots, die dem BMF durch die Komm Austria übermittelt wurden und nun vom Bundeskommunikationssenat neuerlich deskpritiv beschrieben wurden, enthalten selbst keine ausdrücklichen Hinweise auf verbotenes Glücksspiel. So bewirbt der TV-Spot von bwin.com ausschließlich Sportwetten, während der TV-Spot von bet-at-home.at überhaupt nur den Slogan "Das Leben ist ein Spiel" transportiert. Erkennbarer Zweck der Spots ist allerdings in beiden Fällen der Verweis auf die Homepages, die eben zu einem erheblichen Anteil auch in Österreich nicht erlaubtes Glücksspiel enthalten. Es bleibt der anfragenden Behörde in ihrer Entscheidungskompetenz und -verantwortung überlassen, diesen Sachverhalt entsprechend zu würdigen.
Kommt die anfragende Behörde zu dem Ergebnis, dass die Werbespots gegen das GSpG verstoßen, so stellt sich auch die Frage nach der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung der Rundfunkveranstalter. Der Gesetzgeber hat nämlich sowohl in § 52 Abs 1 Z 1 als auch in § 56 Abs 1 Z 3 GSpG bewusst weit auch die "Ermöglichung der Bewerbung" in die Strafbarkeit einbezogen, um eine wirksame Handhabe gegen die Verbreitung illegalen Glücksspiels zu einzurichten (vgl 297 Blg NR 22.GP1). Dies wird durch § 14 Abs 1 Z 60 RF-G für Fernsehwerbung offenbar weiter effektuiert.
Zur Zusatzfrage:
Nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen sowie des Bundeskanzleramtes Verfassungsdienst hält die österreichische Rechtslage in den oben angesprochenen Punkten einer europarechtlichen Überprüfung stand.
Demnach ist insbesondere das Werbeverbot des § 56 GSpG aus gemeinschaftsrechtlicher Perspektive schon durch einen Größenschluss aus der bisherigen EuGH-Judikatur gerechtfertigt, hat der EuGH die Zulässigkeit weit gehender Beschränkungen im Glücksspielbereich auch mehrfach, auch im oft zitierten Gambelli-Urteil, bestätigt.
So gesteht der EuGH Mitgliedstaaten das weitgehende Ermessen zu, Glücksspiele vollständig oder teilweise zu verbieten. Aus dem Umstand, dass ein Mitgliedstaat diesen oder jenen Weg wählt, folge nichts für die "Beurteilung der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit der einschlägigen Bestimmung" (Urteile Läärä, Rz 36 bzw. Zenatti, Rz 34). Weiters sprach der EuGH aus, dass die Gewährung eines ausschließlichen Betriebsrechtes an eine öffentlich-rechtliche Vereinigung nicht unverhältnismäßig sei (Urteil Läärä). Anerkennt jedoch der EuGH die Zulässigkeit, das Betriebsrecht aus Spielerschutzüberlegungen auf bestimmte Unternehmen einzugrenzen, ist ein Werbeverbot für andere Angebote nur die logische Konsequenz aus dieser zulässigen Beschränkung.
Wenn die Republik Österreich daher gemeinschaftsrechtlich zulässiger Weise ein Konzessionssystem installieren kann, das den Wettbewerb bis zu einem gewissen Grad zu den Zeitpunkten der Lizenzvergabe bündelt und für ein kontrolliertes und staatlich überwachtes, mit strengen Spielerschutzauflagen versehenes Angebot sorgt, so muss auch das Verbot von Werbemaßnahmen für andere und damit auch ausländische Glücksspiel angebote gemeinschaftsrechtlich erlaubt sein. Die direkte Bewerbung ausländischen Glückspiels, das nicht unter der strengen inländischen Aufsicht steht, darf aus österreichischer Sicht verboten werden, um den gesellschaftspolitischen Auftrag der Gewährleistung eines ausreichenden Spielerschutzes wahrnehmen zu können. Die in § 56 GSpG angedrohten Strafen (Geldstrafe bis zu 3 000 Euro; bei Vorsatz bis zu 22 000 Euro) sind dabei aber im Übrigen im internationalen Vergleich im unteren Bereich angesiedelt (vgl dazu etwa § 287 des deutschen Strafgesetzbuches, das ein gerichtlich strafbares Delikt mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr normiert).
Die soeben dargelegte österreichische Position wurde jüngst durch die letzten Judikaturentwicklungen auf europäischer Ebene bestätigt. So hat der EuGH am 6. März 2007 in der Rs Placanica ausdrücklich ausgesprochen, dass "ein Konzessionssystem ... ein wirksamer Mechanismus sein [kann], um die Im Bereich der Glücksspiele tätigen Wirtschaftsteilnehmer mit dem Ziel zu kontrollieren, der Ausbeutung dieser Tätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken vorzubeugen" (Rz 57). Den vom Generalanwalt noch diskutierten Anerkennungsgrundsatz ausländischer Konzessionen hat der EuGH nicht aufgenommen. Die Akzeptanz der Installation eines nationalen Konzessionssystems setzt allerdings denklogisch auch die Zulässigkeit von Verboten ausländischer Glücksspiele voraus, da andernfalls eine nationale Konzessionsvergabe wirkungslos wäre. Darüber hinaus hat der EFTA-Gerichtshof am 14. März 2007 sogar die Reverstaatlichung von Teilen des norwegischen Glücksspiels für zulässig erklärt und daher die Zulässigkeit von staatlichen Monopolen im sensiblen Bereich des Glücksspiels weiter gestärkt.
09.05.2007
Für den Bundesminister:
Dr. Franz Philipp Sutter
Zu Ihrem Schreiben vom 4. Mai 2007 nimmt das Bundesministerium für Finanzen wie folgt Stellung:
Zur Frage 1:
Einleitend ist festzuhalten, dass sich der österreichische Gesetzgeber im Bereich des Glücksspiels seit jeher um eine differenzierte Rechtslage bemüht hat, die Verhältnismäßigkeitserwägungen ausreichenden Raum gibt. Je nach Gefährdungslage sollten daher möglichst gelinde Regulierung mittel eingesetzt werden, um die ordnungspolitischen Vorstellungen von Suchtprävention, Spielerschutz und Abwehr von Begleitkriminalität bestmöglich zu verwirklichen. In diesem Zusammenhang ist auch die österreichische Differenzierung zwischen Sportwetten und Glücksspielen zu nennen.
In Anknüpfung an zivilrechtliche Traditionen ist der österreichische Gesetzgeber davon ausgegangen, dass Glücksspiel insbesondere durch seine überwiegende Fremdbestimmtheit in reinen Zufallselementen besonders problematisch ist und sich in dieser differentia specifica von anderen zivilrechtlichen Rechtsgeschäften deutlich unterscheidet. Durch das aleatorische Moment ist der Gegenwert des Rechtsgeschäftes für den Spieler beim Leisten seiner Einsätze nicht abschätzbar und sind unüberlegte Handlungen und Übervorteilungen besonders zu befürchten. Daher hat sich der österreichische Gesetzgeber durch eine Monopolisierung dazu entschlossen, nur ein eingeschränktes, streng kontrolliertes Anbieten von Glücksspiel zuzulassen, das besondere Schutzmaßnahmen des Staates etablieren kann. Dieses Monopol des Bundes wird über ein Konzessionssystem ausgeübt, das strenge Spielerschutz- und Aufsichtsmaßnahmen kennt.
Sportwetten sind dem gegenüber typischerweise nicht rein zufallsbestimmt, sondern beinhalten zahlreiche Geschicklichkeits- und Wissenselemente (etwa Wissen um die Biographie der Sportteilnehmer und ihre bisherigen Wettkämpfe, den Einfluss externer Faktoren wie Wetter auf den Spielausgang, usw.). Sie lassen sich damit nicht mehr in der selben Eindeutigkeit von herkömmlichen zivilrechtlichen Rechtsgeschäften abgrenzen. Vor diesem Hintergrund ist in Österreich der Sportwettenbereich liberalisiert und nicht Teil des Glücksspielmonopols des Bundes. Für ihn gelten die allgemeinen Schutzvorschriften des Zivil und Strafrechts für den Rechtsverkehr.
Im Lichte dieser Ausführungen ist in Österreich ohne glücksspielrechtliche Konzession des Bundesministers für Finanzen nur das Anbieten von Sportwetten erlaubt. Das Anbieten von Glücksspielen im Sinne des § 1 GSpG ist ohne glücksspielrechtliche Konzession des Bundesministers für Finanzen dagegen verboten.
Die in Ihrer Anfrage erwähnten Unternehmen besitzen keine glücksspielrechtliche Konzession des Bundesministers für Finanzen.
Die Homepage von bet-at-home.com bietet durch rechts oben stehenden "Reiter" drei Bereiche, nämlich Sportwetten, Casino und Poker. Die Glücksspieleigenschaften der international gebräuchlichsten "Poker"-Varianten sowie des Beobachtungsroulettes und damit die Rechtsansicht des BMF wurden bereits in mehreren letztinstanzlichen Entscheidungen bestätigt (zB VwGH 2000/17/0201 vom 8.9.2005; LG Feldkirch BI 84/01 vom 13.3.2002; UVS-06/6/SS95/1999/21 vom 3.8.2000).
Die Homepage von bwin.com weist neben dem Wettbereich ebenfalls die Bereiche Poker und Casino auf. Ein entgeltliches Angebot derartiger Glücksspiele in Österreich greift in das Glücksspielmonopol des Bundes ein.
Da für das Glücksspielgesetz von einem einheitlichen GIücksspielbegriff auszugehen ist, besteht damit auch der Verdacht auf Verstöße gegen § 52 Abs 1 Z 1 GSpG und § 56 Abs 1 Z 3 GSpG.
Zur Frage 2:
Die gegenständlichen Werbespots, die dem BMF durch die Komm Austria übermittelt wurden und nun vom Bundeskommunikationssenat neuerlich deskpritiv beschrieben wurden, enthalten selbst keine ausdrücklichen Hinweise auf verbotenes Glücksspiel. So bewirbt der TV-Spot von bwin.com ausschließlich Sportwetten, während der TV-Spot von bet-at-home.at überhaupt nur den Slogan "Das Leben ist ein Spiel" transportiert. Erkennbarer Zweck der Spots ist allerdings in beiden Fällen der Verweis auf die Homepages, die eben zu einem erheblichen Anteil auch in Österreich nicht erlaubtes Glücksspiel enthalten. Es bleibt der anfragenden Behörde in ihrer Entscheidungskompetenz und -verantwortung überlassen, diesen Sachverhalt entsprechend zu würdigen.
Kommt die anfragende Behörde zu dem Ergebnis, dass die Werbespots gegen das GSpG verstoßen, so stellt sich auch die Frage nach der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung der Rundfunkveranstalter. Der Gesetzgeber hat nämlich sowohl in § 52 Abs 1 Z 1 als auch in § 56 Abs 1 Z 3 GSpG bewusst weit auch die "Ermöglichung der Bewerbung" in die Strafbarkeit einbezogen, um eine wirksame Handhabe gegen die Verbreitung illegalen Glücksspiels zu einzurichten (vgl 297 Blg NR 22.GP1). Dies wird durch § 14 Abs 1 Z 60 RF-G für Fernsehwerbung offenbar weiter effektuiert.
Zur Zusatzfrage:
Nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen sowie des Bundeskanzleramtes Verfassungsdienst hält die österreichische Rechtslage in den oben angesprochenen Punkten einer europarechtlichen Überprüfung stand.
Demnach ist insbesondere das Werbeverbot des § 56 GSpG aus gemeinschaftsrechtlicher Perspektive schon durch einen Größenschluss aus der bisherigen EuGH-Judikatur gerechtfertigt, hat der EuGH die Zulässigkeit weit gehender Beschränkungen im Glücksspielbereich auch mehrfach, auch im oft zitierten Gambelli-Urteil, bestätigt.
So gesteht der EuGH Mitgliedstaaten das weitgehende Ermessen zu, Glücksspiele vollständig oder teilweise zu verbieten. Aus dem Umstand, dass ein Mitgliedstaat diesen oder jenen Weg wählt, folge nichts für die "Beurteilung der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit der einschlägigen Bestimmung" (Urteile Läärä, Rz 36 bzw. Zenatti, Rz 34). Weiters sprach der EuGH aus, dass die Gewährung eines ausschließlichen Betriebsrechtes an eine öffentlich-rechtliche Vereinigung nicht unverhältnismäßig sei (Urteil Läärä). Anerkennt jedoch der EuGH die Zulässigkeit, das Betriebsrecht aus Spielerschutzüberlegungen auf bestimmte Unternehmen einzugrenzen, ist ein Werbeverbot für andere Angebote nur die logische Konsequenz aus dieser zulässigen Beschränkung.
Wenn die Republik Österreich daher gemeinschaftsrechtlich zulässiger Weise ein Konzessionssystem installieren kann, das den Wettbewerb bis zu einem gewissen Grad zu den Zeitpunkten der Lizenzvergabe bündelt und für ein kontrolliertes und staatlich überwachtes, mit strengen Spielerschutzauflagen versehenes Angebot sorgt, so muss auch das Verbot von Werbemaßnahmen für andere und damit auch ausländische Glücksspiel angebote gemeinschaftsrechtlich erlaubt sein. Die direkte Bewerbung ausländischen Glückspiels, das nicht unter der strengen inländischen Aufsicht steht, darf aus österreichischer Sicht verboten werden, um den gesellschaftspolitischen Auftrag der Gewährleistung eines ausreichenden Spielerschutzes wahrnehmen zu können. Die in § 56 GSpG angedrohten Strafen (Geldstrafe bis zu 3 000 Euro; bei Vorsatz bis zu 22 000 Euro) sind dabei aber im Übrigen im internationalen Vergleich im unteren Bereich angesiedelt (vgl dazu etwa § 287 des deutschen Strafgesetzbuches, das ein gerichtlich strafbares Delikt mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr normiert).
Die soeben dargelegte österreichische Position wurde jüngst durch die letzten Judikaturentwicklungen auf europäischer Ebene bestätigt. So hat der EuGH am 6. März 2007 in der Rs Placanica ausdrücklich ausgesprochen, dass "ein Konzessionssystem ... ein wirksamer Mechanismus sein [kann], um die Im Bereich der Glücksspiele tätigen Wirtschaftsteilnehmer mit dem Ziel zu kontrollieren, der Ausbeutung dieser Tätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken vorzubeugen" (Rz 57). Den vom Generalanwalt noch diskutierten Anerkennungsgrundsatz ausländischer Konzessionen hat der EuGH nicht aufgenommen. Die Akzeptanz der Installation eines nationalen Konzessionssystems setzt allerdings denklogisch auch die Zulässigkeit von Verboten ausländischer Glücksspiele voraus, da andernfalls eine nationale Konzessionsvergabe wirkungslos wäre. Darüber hinaus hat der EFTA-Gerichtshof am 14. März 2007 sogar die Reverstaatlichung von Teilen des norwegischen Glücksspiels für zulässig erklärt und daher die Zulässigkeit von staatlichen Monopolen im sensiblen Bereich des Glücksspiels weiter gestärkt.
09.05.2007
Für den Bundesminister:
Dr. Franz Philipp Sutter
DGAP-Stimmrechte: sportwetten.de AG
Veröffentlichung gemäß §26 Abs. 1 WpHG
Die COMMIT GmbH 50674 Köln, Deutschland hat uns gemäß § 21 Abs. 1 WpHG am 22.05.2007 mitgeteilt, dass ihr Stimmrechtsanteil an der sportwetten.de AG, München, Deutschland, ISIN: DE000A0EPT67, WKN: A0EPT6 am 18.05.2007 durch Aktien die Schwelle von 3% und 5% der Stimmrechte überschritten hat und nunmehr 6,27% (das entspricht 677988 Stimmrechten) beträgt.
Die COMMIT GmbH 50674 Köln, Deutschland hat uns gemäß § 21 Abs. 1 WpHG am 22.05.2007 mitgeteilt, dass ihr Stimmrechtsanteil an der sportwetten.de AG, München, Deutschland, ISIN: DE000A0EPT67, WKN: A0EPT6 am 18.05.2007 durch Aktien die Schwelle von 3% und 5% der Stimmrechte überschritten hat und nunmehr 6,27% (das entspricht 677988 Stimmrechten) beträgt.
Marktmanipulation bei bwin-Aktien?
Nach einem Bericht des österreichischen Wirtschaftsmagazins "Format" laufen strafrechtliche Vorerhebungen gegen vier Banker und eine Privatperson wegen des Verdachts der Marktmanipulation mit bwin-Aktien. Konkret handle es sich bei den Personen um bwin-Investor Martin Begsteiger, Eugen Duschek (Privatinvest Bank) und Robert Ransauer (Ecetra) sowie Roman Eisenschenk und Martin Lotterstätter (beide: Deutsche Bank), so "Format".
Auslöser sei eine Anzeige der österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA) gewesen, die Ungereimtheiten beim Handel mit bwin-Aktien im Vorjahr dokumentiere. Konkret sei ein Aktienringelspiel aufgedeckt worden: Deutsche Bank, Privatinvest Bank (ein Mitglied der deutschen Allianz- Gruppe) und Ecetra (eine Tochter der Erste Bank) hätten "Format" zufolge gemeinsam mit der Gismo-Privatstiftung von Begsteiger bwin-Aktien im Kreis herumgeschickt, was an der Börse künstliche Nachfrage erzeugt habe, mit dem Resultat steigender Aktienkurse. Für die Ermittler stelle dies eine "gesetzwidrige Kursmanipulation" dar.
Quellen: Format, Vorarlberg Online
Auslöser sei eine Anzeige der österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA) gewesen, die Ungereimtheiten beim Handel mit bwin-Aktien im Vorjahr dokumentiere. Konkret sei ein Aktienringelspiel aufgedeckt worden: Deutsche Bank, Privatinvest Bank (ein Mitglied der deutschen Allianz- Gruppe) und Ecetra (eine Tochter der Erste Bank) hätten "Format" zufolge gemeinsam mit der Gismo-Privatstiftung von Begsteiger bwin-Aktien im Kreis herumgeschickt, was an der Börse künstliche Nachfrage erzeugt habe, mit dem Resultat steigender Aktienkurse. Für die Ermittler stelle dies eine "gesetzwidrige Kursmanipulation" dar.
Quellen: Format, Vorarlberg Online
Offener Brief des Fachverbandes Glücksspielsucht zur Spielverordnung
An die Fraktionen der im Bundestag vertretenen Parteien
11. 05. 2007
Offener Brief
Anpassung der Spielverordnung
- an das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur Liberalisierung des Glücksspielmarktes und
- den Staatsvertrag zum Glücksspielwesen
Sehr geehrte Abgeordnete,
sehr geehrte Damen und Herren,
nach Auffassung unseres bundesweit tätigen Fachverbandes besteht dringender Handlungsbedarf in Bezug auf eine Novellierung der Spielverordnung. Die Spielverordnung regelt bekanntlich die Aufstellung und den Betrieb der gewerblichen Spielautomaten. Diese Spielautomaten unterliegen bisher leider nicht dem Recht der öffentlichen Ordnung, unter das die Spielbanken, die Lotterien und die Sportwetten fallen. Diese unterschiedliche rechtliche Einordnung ist schwer nachvollziehbar, zumal die Spielhallenautomaten –insbesondere nach der letzten Novellierung-, den in Spielbanken aufgestellten Geräten immer ähnlicher werden.
Aus unserer Sicht ist die Spielverordnung in der jetzigen Fassung nicht kompatibel mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 28. 3. 2006 und dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen, der derzeit von den Bundesländern verabschiedet wird. Eine Anpassung an die neue Glücksspielgesetzgebung ist dringend erforderlich, da ansonsten die große Gefahr besteht, dass der Staatsvertrag einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhält. Interessanterweise legen ja die privaten Wettanbieter den Finger immer wieder in diese Wunde und bemängeln die fehlende Kohärenz der Gesetzgebung. Sie tun dies aus unserer Sicht zu Recht, sind doch nach wie vor die Geldspielautomatenspieler die mit Abstand größte Gruppe der Glücksspielsüchtigen, die Beratungs- und Behandlungsstellen aufsuchen. Ihr Anteil liegt zwischen 70% und 80%.
Die Anpassung der Spielverordnung an das neue Glücksspielsrecht könnte auf zwei Wegen erfolgen:
1. Das Verbot sämtlicher Glücksspielgeräte außerhalb staatlich konzessionierter Spielcasinos (vgl. Norwegen oder Schweiz)
2. Die Übertragung sämtlicher Schutzvorschriften, die für Lotterieangebote und Spielbanken künftig gelten, auf den Bereich der Spielhallen bei gleichzeitigem Abbau dieser Geräte aus gastronomischen Betrieben.
Der erstgenannte Ansatz wird angesichts der starken Lobby der Automatenverbände nicht durchsetzbar sein.
Der zweite Ansatz würde beinhalten, dass alle Vorschriften zum Spieler- und Jugendschutz 1:1 auf den Spielhallenbereich übertragen werden. Auf diese Weise würde man quasi zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen: problematisches und süchtiges Glücksspielen würde wirksam eingeschränkt und die Glücksspielgesetzgebung würde kohärenter und damit auch gerichtsfester.
Wir würden uns sehr freuen, wenn unser Vorschlag, den wir auch den anderen Fraktionen der im Bundestag vertretenen Parteien unterbreiten, Ihre Unterstützung findet.
Mit freundlichen Grüßen
Ilona Füchtenschnieder
- Vorsitzende -
11. 05. 2007
Offener Brief
Anpassung der Spielverordnung
- an das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur Liberalisierung des Glücksspielmarktes und
- den Staatsvertrag zum Glücksspielwesen
Sehr geehrte Abgeordnete,
sehr geehrte Damen und Herren,
nach Auffassung unseres bundesweit tätigen Fachverbandes besteht dringender Handlungsbedarf in Bezug auf eine Novellierung der Spielverordnung. Die Spielverordnung regelt bekanntlich die Aufstellung und den Betrieb der gewerblichen Spielautomaten. Diese Spielautomaten unterliegen bisher leider nicht dem Recht der öffentlichen Ordnung, unter das die Spielbanken, die Lotterien und die Sportwetten fallen. Diese unterschiedliche rechtliche Einordnung ist schwer nachvollziehbar, zumal die Spielhallenautomaten –insbesondere nach der letzten Novellierung-, den in Spielbanken aufgestellten Geräten immer ähnlicher werden.
Aus unserer Sicht ist die Spielverordnung in der jetzigen Fassung nicht kompatibel mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 28. 3. 2006 und dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen, der derzeit von den Bundesländern verabschiedet wird. Eine Anpassung an die neue Glücksspielgesetzgebung ist dringend erforderlich, da ansonsten die große Gefahr besteht, dass der Staatsvertrag einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhält. Interessanterweise legen ja die privaten Wettanbieter den Finger immer wieder in diese Wunde und bemängeln die fehlende Kohärenz der Gesetzgebung. Sie tun dies aus unserer Sicht zu Recht, sind doch nach wie vor die Geldspielautomatenspieler die mit Abstand größte Gruppe der Glücksspielsüchtigen, die Beratungs- und Behandlungsstellen aufsuchen. Ihr Anteil liegt zwischen 70% und 80%.
Die Anpassung der Spielverordnung an das neue Glücksspielsrecht könnte auf zwei Wegen erfolgen:
1. Das Verbot sämtlicher Glücksspielgeräte außerhalb staatlich konzessionierter Spielcasinos (vgl. Norwegen oder Schweiz)
2. Die Übertragung sämtlicher Schutzvorschriften, die für Lotterieangebote und Spielbanken künftig gelten, auf den Bereich der Spielhallen bei gleichzeitigem Abbau dieser Geräte aus gastronomischen Betrieben.
Der erstgenannte Ansatz wird angesichts der starken Lobby der Automatenverbände nicht durchsetzbar sein.
Der zweite Ansatz würde beinhalten, dass alle Vorschriften zum Spieler- und Jugendschutz 1:1 auf den Spielhallenbereich übertragen werden. Auf diese Weise würde man quasi zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen: problematisches und süchtiges Glücksspielen würde wirksam eingeschränkt und die Glücksspielgesetzgebung würde kohärenter und damit auch gerichtsfester.
Wir würden uns sehr freuen, wenn unser Vorschlag, den wir auch den anderen Fraktionen der im Bundestag vertretenen Parteien unterbreiten, Ihre Unterstützung findet.
Mit freundlichen Grüßen
Ilona Füchtenschnieder
- Vorsitzende -
Dienstag, 22. Mai 2007
Rüttgers unterzeichnet Glücksspiel-Staatsvertrag
Das Düsseldorfer Kabinett hat den Glücksspiel-Staatsvertrag nach einer Meldung des WDR gebilligt. Der nordrhein-westfälische Ministerpräsident Rüttgers (CDU) setzte als 14. Länderchef seine Unterschrift unter den Entwurf.
Mit diesem Staatsvertrag wollen die deutschen Bundesländer das staatliche Wettmonopol in Deutschland bis mindestens 2011 verlängern. Die Ministerpräsidentenkonferenz hatte den Vertrag im vergangenen Dezember mehrheitlich (gegen Schleswig-Holstein) beschlossen. Der Vertrag soll den Ländern jährliche Einnahmen von mehreren Milliarden Euro bringen und private Angebote von Lotterien und Sportwetten weitgehend ausschließen.
Es ist allerdings fraglich, ob der geplante Staatsvertrag einer verfassungs- und europarechtlichen Prüfung standhält. Die EU-Kommission hält u.a. das vorgesehene Internet-Verbot für rechtswidrig.
Mit diesem Staatsvertrag wollen die deutschen Bundesländer das staatliche Wettmonopol in Deutschland bis mindestens 2011 verlängern. Die Ministerpräsidentenkonferenz hatte den Vertrag im vergangenen Dezember mehrheitlich (gegen Schleswig-Holstein) beschlossen. Der Vertrag soll den Ländern jährliche Einnahmen von mehreren Milliarden Euro bringen und private Angebote von Lotterien und Sportwetten weitgehend ausschließen.
Es ist allerdings fraglich, ob der geplante Staatsvertrag einer verfassungs- und europarechtlichen Prüfung standhält. Die EU-Kommission hält u.a. das vorgesehene Internet-Verbot für rechtswidrig.
EFTA-Gerichtshof verkündet Ladbrokes-Urteil am 30. Mai 2007
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Der EFTA-Gerichthof in Luxemburg, das Pendant zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) für die drei EFTA-Staaten, wird seine Ladbrokes-Entscheidung (Rechtssache E-3/06) am 30. Mai 2007 um 15.00 Uhr verkünden. Von diesem Urteil ist ein wichtiger Impuls für die laufenden Glücksspiel- und Sportwetten-Vorlageverfahren vor dem EuGH und die bevorstehenden Vertragsverletzungeverfahren zu erwarten.
Ausgangsverfahren ist die Klage des britischen Buchmachers Ladbrokes Ltd. gegen zwei norwegische Ministerien (vgl. Sportwettenrecht aktuell Nr. 43). Das Landgericht Oslo (Oslo Tingrett) legte fünf Fragen zur Berechtigung eines Monopols und zur Dienstleistungsfreiheit bei Glücksspielen dem EFTA-Gerichthof vor:
1. Verbietet Art. 31 und/oder 36 EWR eine nationale Gesetzgebung, die vorschreibt, dass bestimmte Formen von Glücksspielen nur von einem dem Staat gehörenden Unternehmen angeboten werden dürfen, das seine Gewinne für kulturelle und sportliche Ziele verwendet?
2. Verbietet Art. 31 und/oder 36 EWR eine nationale Gesetzgebung, die vorschreibt, dass Genehmigungen zum Angebot von Pferderennwetten nur gemeinnützigen Organisationen oder Unternehmen gewährt werden, die die Pferdezucht unterstützen?
3. Verbietet Art. 31 und/oder 36 EWR eine nationale Gesetzgebung, die vorschreibt, dass Genehmigungen zum Angebot von bestimmten Formen von Glücksspielen nur gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen mit einem humanitären oder gesellschaftlich nützlichen Zwecke gewährt werden?
4. Ist es nach EWR-Recht gerechtfertigt, dass eine nationale Gesetzgebung betont, dass Gewinne aus Glücksspielen für humanitäre und gesellschaftlich nützliche Zwecke (einschließlich Sport und Kultur) verwendet werden und keine Quelle privaten Gewinns sein sollen?
5. Schließt Art. 36 EWR eine nationale gesetzliche Regelung aus, die das Angebot und die Vermarktung von Glücksspielen verbietet, die nicht in Norwegen erlaubt, aber in einem anderen EWR-Staat nach dessen nationalem Recht zugelassen sind?
Die erhebliche Bedeutung, die dem Ausgang des Verfahrens beigemessen wird, zeigt sich schon daran, dass nicht nur die Europäische Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde, sondern auch zahlreiche EU-Mitgliedstaaten Stellungnahmen beim Gerichtshof eingereicht haben. So haben zu den aufgeworfenen Rechtsfragen die Regierungen von Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Portugal, Spanien, Slowenien sowie den Niederlanden schriftsätzlich Stellung genommen.
Der EFTA-Gerichthof in Luxemburg, das Pendant zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) für die drei EFTA-Staaten, wird seine Ladbrokes-Entscheidung (Rechtssache E-3/06) am 30. Mai 2007 um 15.00 Uhr verkünden. Von diesem Urteil ist ein wichtiger Impuls für die laufenden Glücksspiel- und Sportwetten-Vorlageverfahren vor dem EuGH und die bevorstehenden Vertragsverletzungeverfahren zu erwarten.
Ausgangsverfahren ist die Klage des britischen Buchmachers Ladbrokes Ltd. gegen zwei norwegische Ministerien (vgl. Sportwettenrecht aktuell Nr. 43). Das Landgericht Oslo (Oslo Tingrett) legte fünf Fragen zur Berechtigung eines Monopols und zur Dienstleistungsfreiheit bei Glücksspielen dem EFTA-Gerichthof vor:
1. Verbietet Art. 31 und/oder 36 EWR eine nationale Gesetzgebung, die vorschreibt, dass bestimmte Formen von Glücksspielen nur von einem dem Staat gehörenden Unternehmen angeboten werden dürfen, das seine Gewinne für kulturelle und sportliche Ziele verwendet?
2. Verbietet Art. 31 und/oder 36 EWR eine nationale Gesetzgebung, die vorschreibt, dass Genehmigungen zum Angebot von Pferderennwetten nur gemeinnützigen Organisationen oder Unternehmen gewährt werden, die die Pferdezucht unterstützen?
3. Verbietet Art. 31 und/oder 36 EWR eine nationale Gesetzgebung, die vorschreibt, dass Genehmigungen zum Angebot von bestimmten Formen von Glücksspielen nur gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen mit einem humanitären oder gesellschaftlich nützlichen Zwecke gewährt werden?
4. Ist es nach EWR-Recht gerechtfertigt, dass eine nationale Gesetzgebung betont, dass Gewinne aus Glücksspielen für humanitäre und gesellschaftlich nützliche Zwecke (einschließlich Sport und Kultur) verwendet werden und keine Quelle privaten Gewinns sein sollen?
5. Schließt Art. 36 EWR eine nationale gesetzliche Regelung aus, die das Angebot und die Vermarktung von Glücksspielen verbietet, die nicht in Norwegen erlaubt, aber in einem anderen EWR-Staat nach dessen nationalem Recht zugelassen sind?
Die erhebliche Bedeutung, die dem Ausgang des Verfahrens beigemessen wird, zeigt sich schon daran, dass nicht nur die Europäische Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde, sondern auch zahlreiche EU-Mitgliedstaaten Stellungnahmen beim Gerichtshof eingereicht haben. So haben zu den aufgeworfenen Rechtsfragen die Regierungen von Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Portugal, Spanien, Slowenien sowie den Niederlanden schriftsätzlich Stellung genommen.
bwin darf in Österreich weiter Glücksspiele anbieten
Die bwin Interactive Entertainment AG hat in einem wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreit mit der Omnia Communications-Centers GmbH einen Erfolg errungen und darf weiterhin Glücksspiele anbieten. Wie der österreichische Sportwetten- und Glücksspielkonzern mit Sitz in Wien mitteilte, lehnte das Handelsgericht in Wien den Antrag des Wettbewerbers auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung nach Einstellung der Glücksspiele in Österreich ab. "Klagen sind nicht der richtige Weg", sagte Manfred Bodner, Co-CEO von bwin.
Omnia, Wiener Anbieter von Online-Geschicklichkeits- und Quizspielen, hatte am Handelsgericht Wien gegen die bwin International Ltd in Gibraltar und gegen die Konzernmutter bwin Interaktive Entertainment AG wegen unlauteren Wettberwerbs geklagt und eine Einstweilige Verfügung beantragt. Omnia begründete das Vorgehen gegen den Wettbewerber mit dem Fehlen einer inländischen Lizenz. bwin agiert auch in Österreich mit einer Lizenz aus Gibraltar.
Quelle: Dow Jones
Omnia, Wiener Anbieter von Online-Geschicklichkeits- und Quizspielen, hatte am Handelsgericht Wien gegen die bwin International Ltd in Gibraltar und gegen die Konzernmutter bwin Interaktive Entertainment AG wegen unlauteren Wettberwerbs geklagt und eine Einstweilige Verfügung beantragt. Omnia begründete das Vorgehen gegen den Wettbewerber mit dem Fehlen einer inländischen Lizenz. bwin agiert auch in Österreich mit einer Lizenz aus Gibraltar.
Quelle: Dow Jones
Landessportbünde: Sportfinanzierung durch Glücksspiele und Sportwetten
Dr. Ekkehard Wienholtz, Präsident des Landessportverbandes Schleswig-Holstein und Sprecher der Landessportbünde, führte in seinem Grußwort zum einjährigen Bestehen des Deutschen Olypmischen SportBundes (DOSB) aus:
"Ein weiteres bedeutendes Thema im ersten Jahr des DOSB war die künftige Gestaltung des Lotto- und Sportwettenbereiches. Auch hier haben der DOSB und seine Verbände immer wieder in die Debatte eingegriffen, um auf die Bedeutung der finanziellen Zukunftssicherung des gemeinnützigen Sports hinzuweisen. Auch wenn noch nicht abzusehen ist, wie sich diese Angelegenheit langfristig entwickeln wird, so ist es dem DOSB und den Landessportbünden in dieser Zeit gelungen, auf die negativen Folgen für die Sportförderung in Folge eines Wegfalls des Lotteriemonopols hinzuweisen und bei der Politik Gehör zu finden.
Trotz derzeit sprudelnder Steuerquellen kann der organisierte Breitensport nicht damit rechnen, dass die öffentliche Hand nachbessert, wenn Konzessionserträge aus dem staatlichen Lotto-Monopol ausbleiben. Deshalb ist es wichtig, dass der Sport in der Frage der weiteren Finanzierung aus Glücksspielerlösen seine Interessen weiterhin mit Nachdruck vertritt. Auch gegenüber denjenigen m „Sportwettengeschäft“, die uns und manchen Politikern Versprechungen machen, ohne zugleich Verlässlichkeit dafür bieten zu können, dass diese phantastischen Versprechungen auch eingehalten werden können.
Ich bin sicher, dass der DOSB als Verband in dieser Frage standhaft bleibt. Die Landessportbünde sind auf eine verlässliche Finanzierung angewiesen. Solange es keine gesetzliche, auch EU-rechtlich abgesicherte Alternative gibt, erwarten wir vom DOSB, dass er mit uns die jetzt vorgesehene, staatsvertragliche Regelung unterstützt. Dabei verschließen sich die Landessportbünde nicht, in den nächsten vier Jahren – der Laufzeit des heutigen Staatsvertrages – an Alternativen mitzuarbeiten."
Quelle: DOSB www.dosb.de
"Ein weiteres bedeutendes Thema im ersten Jahr des DOSB war die künftige Gestaltung des Lotto- und Sportwettenbereiches. Auch hier haben der DOSB und seine Verbände immer wieder in die Debatte eingegriffen, um auf die Bedeutung der finanziellen Zukunftssicherung des gemeinnützigen Sports hinzuweisen. Auch wenn noch nicht abzusehen ist, wie sich diese Angelegenheit langfristig entwickeln wird, so ist es dem DOSB und den Landessportbünden in dieser Zeit gelungen, auf die negativen Folgen für die Sportförderung in Folge eines Wegfalls des Lotteriemonopols hinzuweisen und bei der Politik Gehör zu finden.
Trotz derzeit sprudelnder Steuerquellen kann der organisierte Breitensport nicht damit rechnen, dass die öffentliche Hand nachbessert, wenn Konzessionserträge aus dem staatlichen Lotto-Monopol ausbleiben. Deshalb ist es wichtig, dass der Sport in der Frage der weiteren Finanzierung aus Glücksspielerlösen seine Interessen weiterhin mit Nachdruck vertritt. Auch gegenüber denjenigen m „Sportwettengeschäft“, die uns und manchen Politikern Versprechungen machen, ohne zugleich Verlässlichkeit dafür bieten zu können, dass diese phantastischen Versprechungen auch eingehalten werden können.
Ich bin sicher, dass der DOSB als Verband in dieser Frage standhaft bleibt. Die Landessportbünde sind auf eine verlässliche Finanzierung angewiesen. Solange es keine gesetzliche, auch EU-rechtlich abgesicherte Alternative gibt, erwarten wir vom DOSB, dass er mit uns die jetzt vorgesehene, staatsvertragliche Regelung unterstützt. Dabei verschließen sich die Landessportbünde nicht, in den nächsten vier Jahren – der Laufzeit des heutigen Staatsvertrages – an Alternativen mitzuarbeiten."
Quelle: DOSB www.dosb.de
Land Rheinland-Pfalz will Mehrheit von Lotto Rheinland-Pfalz GmbH
Das Land Rheinland-Pfalz übernimmt nach Informationen der "Allgemeinen Zeitung Mainz" die Mehrheit an der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH. Damit würde das einzige Privatunternehmen im Deutschen Lotto- und Totoblock, dem Kartell der 16 Landeslotteriegesellschaften, in mehrheitlich staatliche Hand wechseln.
Das rheinland-pfälzische Finanzministerium und die Lotto-Gesellschaft hätten sich grundsätzlich darauf verständigt, dass das Land mit einen Anteil von 51 Prozent einsteige. Die drei bisherigen privatrechtlichen Gesellschafter, die Sportbünde Rheinhessen, Rheinland und Pfalz, müssten dieser Veränderung in den kommenden Tagen noch zustimmen. Nach Informationen der Zeitung wird damit gerechnet, dass die Sportbünde der neuen Struktur zustimmen. Mit dieser Lösung behielten das Land und die Sportbünde weiter die Kontrolle über die Verwendung von Konzessionsabgaben und Steuern aus Lotterien und Sportwetten.
Die EU-Kommission hatte kritisiert, dass die Exklusivkonzession für Rheinland-Pfalz ohne Vergabeverfahren an ein privates Unternehmen erteilt wurde. Im Übrigen widerspricht das Beispiel Rheinland-Pfalz dem Argument der Monopolbefürworter, dass angeblich nur ein staatliches Unternehmen sich um Glücksspielsucht kümmern könne.
Das rheinland-pfälzische Finanzministerium und die Lotto-Gesellschaft hätten sich grundsätzlich darauf verständigt, dass das Land mit einen Anteil von 51 Prozent einsteige. Die drei bisherigen privatrechtlichen Gesellschafter, die Sportbünde Rheinhessen, Rheinland und Pfalz, müssten dieser Veränderung in den kommenden Tagen noch zustimmen. Nach Informationen der Zeitung wird damit gerechnet, dass die Sportbünde der neuen Struktur zustimmen. Mit dieser Lösung behielten das Land und die Sportbünde weiter die Kontrolle über die Verwendung von Konzessionsabgaben und Steuern aus Lotterien und Sportwetten.
Die EU-Kommission hatte kritisiert, dass die Exklusivkonzession für Rheinland-Pfalz ohne Vergabeverfahren an ein privates Unternehmen erteilt wurde. Im Übrigen widerspricht das Beispiel Rheinland-Pfalz dem Argument der Monopolbefürworter, dass angeblich nur ein staatliches Unternehmen sich um Glücksspielsucht kümmern könne.
Montag, 21. Mai 2007
DFB und Politiker kritisieren das Sportwetten-Monopol
Der Wettbeauftragte des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) und der Deutschen Fußball Liga (DFL), Wilfried Straub, hat hat nach einem Bericht der Mittelbayerischen Zeitung die Ministerpräsidenten der Länder wegen der beabsichtigten Fortschreibung des staatlichen Wettmonopols kritisiert. „Alle Vorschläge des Fußballs für eine Neuordnung der Sportwetten wurden nicht zur Kenntnis genommen“, sagte Straub. „Hinter den Kulissen wurden die Schachfiguren für den neuen Staatsvertrag bewegt, der weiterhin die privaten Anbieter ausgrenzt.“ Bei Fortschreibung des staatlichen Wettmonopols müsse der Sport schon kurzfristig um seine Einnahmen fürchten. Zudem dürften nach Verabschiedung des neuen Glücksspiel-Staatsvertrages, der von den Bundesländern bis Ende des Jahres ratifiziert werden soll, „Wild-West-Zustände“ eintreten.
Der Staatsrechtler und ehemalige Bundesverteidigungsminister Ruppert Scholz erklärte, der im Entwurf vorliegende Staatsvertrag werde vor dem Bundesverfassungsgericht keinen Bestand haben. Statt einer rechtswidrigen Monopolisierung sollten private Sportwetten-Anbieter zugelassen werden, die mit einer so genannten Lenkungsabgabe auch Beiträge zu Gunsten des Breitensports leisten sollten.
Auch der stellvertretende Vorsitzende des Sportausschusses des Deutschen Bundestages, Peter Rauen (CDU), kritisierte die Arbeit der Ministerpräsidenten und die nicht einheitliche Haltung des deutschen Sports. „Der Sport gräbt sich mit dem kuscheligen Sportwetten-Monopol sein eigenes Grab“, sagte Rauen.
Quelle: Mittelbayerische Zeitung
Der Staatsrechtler und ehemalige Bundesverteidigungsminister Ruppert Scholz erklärte, der im Entwurf vorliegende Staatsvertrag werde vor dem Bundesverfassungsgericht keinen Bestand haben. Statt einer rechtswidrigen Monopolisierung sollten private Sportwetten-Anbieter zugelassen werden, die mit einer so genannten Lenkungsabgabe auch Beiträge zu Gunsten des Breitensports leisten sollten.
Auch der stellvertretende Vorsitzende des Sportausschusses des Deutschen Bundestages, Peter Rauen (CDU), kritisierte die Arbeit der Ministerpräsidenten und die nicht einheitliche Haltung des deutschen Sports. „Der Sport gräbt sich mit dem kuscheligen Sportwetten-Monopol sein eigenes Grab“, sagte Rauen.
Quelle: Mittelbayerische Zeitung
CDU Schleswig-Holstein: Ausweg aus dem Glücksspielchaos
In Berlin erhält die Schleswig-Holsteinische CDU-Landtagsfraktion landes- und parteiübergreifende Unterstützung für ihren Vorschlag einer verfassungs- und europarechtskonformen Neuregelung des deutschen Glücksspielmarktes. Unter anderem sichert der finanzpolitische Sprecher der CDU-Fraktion des Deutschen Bundestages, Otto Bernhardt, seine volle Unterstützung zu.
Die Forderung nach einer kontrollierten Liberalisierung des Sportwettenmarktes gewinnt zunehmend an Befürwortern – über die Landesgrenzen hinweg. Dies war das Ergebnis einer vom stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden der CDU-Fraktion des Schleswig-Holsteinischen Landtags Thomas Stritzl und dem Landtagsabgeordneten Hans-Jörn Arp organisierten Veranstaltung in der Schleswig-Holsteinischen Landesvertretung in Berlin. „Sollte der Glückspielstaatsvertrag in der vorliegenden Fassung 2008 in Kraft treten, droht ein Chaos im Glückspielwesen. Wir hoffen, dass dieses Chaos noch abgewendet werden kann“, so Stritzl und Arp nach der Veranstaltung.
Am 21. Mai trafen sich Fachleute aus Politik, Wirtschaft und Gesellschaft – darunter der Verfassungsrechtler Prof. Rupert Scholz und der Europarechtsexperte Dr. Andreas Rosenfeld, sowie der finanzpolitische Sprecher der CDU-Bundestagsfraktion Otto Bernhardt – in Berlin, um über „Politische Optionen für Lotto und Sportwetten“ zu diskutieren.
Die CDU-Landtagsfraktion Schleswig-Holstein hatte hierzu bereits im März einen eigenen Diskussionsentwurf vorgestellt, der unter Berücksichtigung der derzeitigen Rechtslage für Lotterien und eines kontrolliert liberalisierten Sportwettenmarkts, eine duale Struktur von Lotterien und Sportwetten vorsieht.
Volle Unterstützung von den finanzpolitischen Sprechern der CDU-Bundestagsfraktion der CDU-Landtagsfraktionen Sachsen-Anhalt und Thüringen, Marco Tullner, finanzpolitischer Sprecher der CDU Sachsen-Anhalt, und Mike Mohring, finanzpolitischer Sprecher der thüringischen CDU-Landtagsfraktion und gleichzeitig Vorsitzender der Sprecherkonferenz der CDU-Landtagsfraktionen der Bundesländer für Haushalt und Finanzen, sprachen sich für den Vorschlag eines dualen Staatsvertragsmodells ebenso aus, wie die Bundestagsabgeordneten Otto Bernhardt und Peter Rauen sowie der Parlamentarische Geschäftsführer der FDP-Fraktion im Niedersächsischen Landtag, Jörg Bode. „Bislang hat sich der Bund mit diesem Thema kaum befasst, weil nach unserer Auffassung aufgrund des Subsidiaritätsprinzips die Länder dafür zuständig sind. Die Vorträge von Professor Scholz und Dr. Rosenberg haben mich jedoch in der Auffassung bestärkt, dass der vorliegende Staatsvertragsentwurf nicht tragfähig ist. Die Initiative der CDU-Landtagsfraktion Schleswig-Holsteins hat meine volle Unterstützung. Ich werde prüfen, inwieweit wir von Seiten des Bundestages dazu beitragen können, sie zum Erfolg zu führen“, so Bernhardt.
Mike Mohring wies besonders darauf hin, dass der von der Schleswig-Holsteinischen CDU-Landtagsfraktion aufgezeigte Weg in einer breiteren öffentlichen Diskussion erörtert werden müsse. Er sei überdies davon überzeugt, dass die Förderung des Breitensports in der Zukunft durch eine Fortsetzung der Monopole im Sportwettenbereich nicht mehr in der bisherigen Höhe möglich sein werde. Dies werde selbst von den Monopolbefürwortern so gesehen.
Er forderte für den Fall der Liberalisierung des Sportwettenmarktes die Einführung einer Lenkungsabgabe auf anfallende Sportwettenumsätze.
Professor Scholz: Vorliegender Staatsvertragsentwurf eindeutig verfassungswidrig
Die Neuordnung des deutschen Sportwettenmarkts muss nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 bis zum Ende des Jahres erfolgt sein. Der Vorschlag der Ministerpräsidentenkonferenz vom 13. Dezember 2006, den Bereich der Sportwetten einem strikten Staatsmonopol mit einem weit reichenden Internetverbot zu unterwerfen und den bereits liberalisierten Vertrieb im Lotteriebereich zu monopolisieren, begegnet zunehmend erheblichen verfassungs- und europarechtlichen Bedenken. Professor Rupert Scholz belegte in seinem Vortrag eindrucksvoll seine Auffassung, dass die von der Ministerpräsidentenkonferenz bisher vorgesehene Regelung eindeutig gegen die Verfassung verstoße. Er warnte in diesem Zusammenhang vor Schadensersatzansprüchen der derzeitigen Sportwettenanbieter, da diese nach der durch die Ministerpräsidenten vorgesehene Neuregelung faktisch enteignet würden.
Erste Gerichtsentscheidungen in Deutschland deuten an, wohin der Vorschlag der Ministerpräsidentenkonferenz führen könnte: So sprach das Amtsgericht München einem Wettanbieter, dessen Büros auf polizeiliche Anordnung geschlossen wurden, bereits einen Schadenersatzanspruch zu.
Das Verwaltungsgericht Gießen hat die Frage der Rechtmäßigkeit des Sportwettenmonopols am 07.05.2007 (10 E 13/07) dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung vorgelegt. Die EU-Kommission äußerte bereits durchgreifende Kritik und hat die Länder zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Vor diesem Hintergrund regen sich in den Landesparlamenten – ebenso wie im Bundestag und dem Europäischen Parlament - zunehmend Zweifel an dem geplanten Vorhaben. Im April hatten sich die finanzpolitischen Sprecher der Unionsfraktionen aus Bund und Ländern dafür ausgesprochen, das Sportwettenmonopol abzuschaffen, den Lotteriestaatsvertrag in seiner bisherigen Form zu erhalten und den Wettmarkt kontrolliert zu liberalisieren.
Auf der Tagung in Berlin diskutierten die Teilnehmer daher auch intensiv über das so genannte duale Staatsvertragssystem, das Anfang März von der schleswig-holsteinischen CDU-Fraktion vorgestellt wurde und den deutschen Glückspielmarkt europarechtskonform regeln könnte. Demnach würde für Sportwetten ein neuer Staatsvertrag geschlossen, während für Lotto und Lotterien der Lotteriestaatsvertrag von 2004 weiter gelten würde.
Pressemitteilung der CDU-Landtagsfraktion Schleswig-Holstein vom 21. Mai 2007
Die Forderung nach einer kontrollierten Liberalisierung des Sportwettenmarktes gewinnt zunehmend an Befürwortern – über die Landesgrenzen hinweg. Dies war das Ergebnis einer vom stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden der CDU-Fraktion des Schleswig-Holsteinischen Landtags Thomas Stritzl und dem Landtagsabgeordneten Hans-Jörn Arp organisierten Veranstaltung in der Schleswig-Holsteinischen Landesvertretung in Berlin. „Sollte der Glückspielstaatsvertrag in der vorliegenden Fassung 2008 in Kraft treten, droht ein Chaos im Glückspielwesen. Wir hoffen, dass dieses Chaos noch abgewendet werden kann“, so Stritzl und Arp nach der Veranstaltung.
Am 21. Mai trafen sich Fachleute aus Politik, Wirtschaft und Gesellschaft – darunter der Verfassungsrechtler Prof. Rupert Scholz und der Europarechtsexperte Dr. Andreas Rosenfeld, sowie der finanzpolitische Sprecher der CDU-Bundestagsfraktion Otto Bernhardt – in Berlin, um über „Politische Optionen für Lotto und Sportwetten“ zu diskutieren.
Die CDU-Landtagsfraktion Schleswig-Holstein hatte hierzu bereits im März einen eigenen Diskussionsentwurf vorgestellt, der unter Berücksichtigung der derzeitigen Rechtslage für Lotterien und eines kontrolliert liberalisierten Sportwettenmarkts, eine duale Struktur von Lotterien und Sportwetten vorsieht.
Volle Unterstützung von den finanzpolitischen Sprechern der CDU-Bundestagsfraktion der CDU-Landtagsfraktionen Sachsen-Anhalt und Thüringen, Marco Tullner, finanzpolitischer Sprecher der CDU Sachsen-Anhalt, und Mike Mohring, finanzpolitischer Sprecher der thüringischen CDU-Landtagsfraktion und gleichzeitig Vorsitzender der Sprecherkonferenz der CDU-Landtagsfraktionen der Bundesländer für Haushalt und Finanzen, sprachen sich für den Vorschlag eines dualen Staatsvertragsmodells ebenso aus, wie die Bundestagsabgeordneten Otto Bernhardt und Peter Rauen sowie der Parlamentarische Geschäftsführer der FDP-Fraktion im Niedersächsischen Landtag, Jörg Bode. „Bislang hat sich der Bund mit diesem Thema kaum befasst, weil nach unserer Auffassung aufgrund des Subsidiaritätsprinzips die Länder dafür zuständig sind. Die Vorträge von Professor Scholz und Dr. Rosenberg haben mich jedoch in der Auffassung bestärkt, dass der vorliegende Staatsvertragsentwurf nicht tragfähig ist. Die Initiative der CDU-Landtagsfraktion Schleswig-Holsteins hat meine volle Unterstützung. Ich werde prüfen, inwieweit wir von Seiten des Bundestages dazu beitragen können, sie zum Erfolg zu führen“, so Bernhardt.
Mike Mohring wies besonders darauf hin, dass der von der Schleswig-Holsteinischen CDU-Landtagsfraktion aufgezeigte Weg in einer breiteren öffentlichen Diskussion erörtert werden müsse. Er sei überdies davon überzeugt, dass die Förderung des Breitensports in der Zukunft durch eine Fortsetzung der Monopole im Sportwettenbereich nicht mehr in der bisherigen Höhe möglich sein werde. Dies werde selbst von den Monopolbefürwortern so gesehen.
Er forderte für den Fall der Liberalisierung des Sportwettenmarktes die Einführung einer Lenkungsabgabe auf anfallende Sportwettenumsätze.
Professor Scholz: Vorliegender Staatsvertragsentwurf eindeutig verfassungswidrig
Die Neuordnung des deutschen Sportwettenmarkts muss nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 bis zum Ende des Jahres erfolgt sein. Der Vorschlag der Ministerpräsidentenkonferenz vom 13. Dezember 2006, den Bereich der Sportwetten einem strikten Staatsmonopol mit einem weit reichenden Internetverbot zu unterwerfen und den bereits liberalisierten Vertrieb im Lotteriebereich zu monopolisieren, begegnet zunehmend erheblichen verfassungs- und europarechtlichen Bedenken. Professor Rupert Scholz belegte in seinem Vortrag eindrucksvoll seine Auffassung, dass die von der Ministerpräsidentenkonferenz bisher vorgesehene Regelung eindeutig gegen die Verfassung verstoße. Er warnte in diesem Zusammenhang vor Schadensersatzansprüchen der derzeitigen Sportwettenanbieter, da diese nach der durch die Ministerpräsidenten vorgesehene Neuregelung faktisch enteignet würden.
Erste Gerichtsentscheidungen in Deutschland deuten an, wohin der Vorschlag der Ministerpräsidentenkonferenz führen könnte: So sprach das Amtsgericht München einem Wettanbieter, dessen Büros auf polizeiliche Anordnung geschlossen wurden, bereits einen Schadenersatzanspruch zu.
Das Verwaltungsgericht Gießen hat die Frage der Rechtmäßigkeit des Sportwettenmonopols am 07.05.2007 (10 E 13/07) dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung vorgelegt. Die EU-Kommission äußerte bereits durchgreifende Kritik und hat die Länder zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Vor diesem Hintergrund regen sich in den Landesparlamenten – ebenso wie im Bundestag und dem Europäischen Parlament - zunehmend Zweifel an dem geplanten Vorhaben. Im April hatten sich die finanzpolitischen Sprecher der Unionsfraktionen aus Bund und Ländern dafür ausgesprochen, das Sportwettenmonopol abzuschaffen, den Lotteriestaatsvertrag in seiner bisherigen Form zu erhalten und den Wettmarkt kontrolliert zu liberalisieren.
Auf der Tagung in Berlin diskutierten die Teilnehmer daher auch intensiv über das so genannte duale Staatsvertragssystem, das Anfang März von der schleswig-holsteinischen CDU-Fraktion vorgestellt wurde und den deutschen Glückspielmarkt europarechtskonform regeln könnte. Demnach würde für Sportwetten ein neuer Staatsvertrag geschlossen, während für Lotto und Lotterien der Lotteriestaatsvertrag von 2004 weiter gelten würde.
Pressemitteilung der CDU-Landtagsfraktion Schleswig-Holstein vom 21. Mai 2007
Wirecard AG: Umsatz und EBIT erneut erheblich gesteigert
Die Wirecard AG hat im ersten Quartal 2007 Umsatzerlöse in Höhe von 26,6 Mio. EUR erzielt. Damit hat sich der Umsatz im Vergleich zum Vorjahresquartal (Q1: 17,1 Mio. EUR) um 55% erhöht. Das operative Ergebnis (EBIT) hat sich mit einem Plus von 59% auf 6,1 Mio. EUR gegenüber dem Vorjahresergebnis von 3,8 Mio. EUR ebenfalls erheblich gesteigert und bestätigt das nachhaltige Wachstum. Die EBIT-Marge verbesserte sich im Quartalsvergleich von 22 auf 23%.
Das Konzernergebnis nach Steuern erhöhte sich von 3,2 Mio. EUR um 66% auf 5,3 Mio. EUR. Das Ergebnis pro Aktie ist unter Berücksichtigung der im Vorjahr vorgenommenen Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln von 0,04 EUR auf 0,07 EUR gestiegen.
Im Kerngeschäft der elektronischen Zahlungsabwicklung und Risikomanagement wurden Umsätze in Höhe von 28.229 TEUR (Vj.: 16.436 TEUR) erzielt. Das operative Ergebnis (EBIT) belief sich auf 6.023 TEUR (Q1 Vj.: 4.006 TEUR). Neben den Bankprodukten zur Zahlungsabwicklung, zu denen auch das Akquiring für Geschäftskunden zählt, hat sich das Bankgeschäft der Wirecard Bank AG mit der Herausgabe von virtuellen und physischen Prepaid-Kartenprodukten sehr gut entwickelt und zum Wachstum dieses Segments beigetragen. Im Geschäftsbereich Call Center & Communications legte der Umsatz um 22% auf 2.385 TEUR zu (Vj.: 1.959 TEUR). Das EBIT in diesem Segment verbesserte sich im Vergleich zum Vorjahresquartal von -169 TEUR auf 40 TEUR.
Das Eigenkapital ist von 108.422 TEUR am Ende des Geschäftsjahres 2006 auf 113.683 TEUR zum Ende des ersten Quartals gestiegen. Damit liegt die Eigenkapitalquote des Konzerns bei 51%.
Dr. Markus Braun, Vorstandsvorsitzender der Wirecard AG: 'Wir sind zuversichtlich, über das Gesamtjahr hinweg, die erfolgreiche Entwicklung im ersten Quartal fortschreiben zu können und bestätigen unsere Prognose das EBIT im Gesamtjahr 2007 um mehr als 50% zu erhöhen.'
Quelle: Pressemitteilung Wirecard AG
Das Konzernergebnis nach Steuern erhöhte sich von 3,2 Mio. EUR um 66% auf 5,3 Mio. EUR. Das Ergebnis pro Aktie ist unter Berücksichtigung der im Vorjahr vorgenommenen Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln von 0,04 EUR auf 0,07 EUR gestiegen.
Im Kerngeschäft der elektronischen Zahlungsabwicklung und Risikomanagement wurden Umsätze in Höhe von 28.229 TEUR (Vj.: 16.436 TEUR) erzielt. Das operative Ergebnis (EBIT) belief sich auf 6.023 TEUR (Q1 Vj.: 4.006 TEUR). Neben den Bankprodukten zur Zahlungsabwicklung, zu denen auch das Akquiring für Geschäftskunden zählt, hat sich das Bankgeschäft der Wirecard Bank AG mit der Herausgabe von virtuellen und physischen Prepaid-Kartenprodukten sehr gut entwickelt und zum Wachstum dieses Segments beigetragen. Im Geschäftsbereich Call Center & Communications legte der Umsatz um 22% auf 2.385 TEUR zu (Vj.: 1.959 TEUR). Das EBIT in diesem Segment verbesserte sich im Vergleich zum Vorjahresquartal von -169 TEUR auf 40 TEUR.
Das Eigenkapital ist von 108.422 TEUR am Ende des Geschäftsjahres 2006 auf 113.683 TEUR zum Ende des ersten Quartals gestiegen. Damit liegt die Eigenkapitalquote des Konzerns bei 51%.
Dr. Markus Braun, Vorstandsvorsitzender der Wirecard AG: 'Wir sind zuversichtlich, über das Gesamtjahr hinweg, die erfolgreiche Entwicklung im ersten Quartal fortschreiben zu können und bestätigen unsere Prognose das EBIT im Gesamtjahr 2007 um mehr als 50% zu erhöhen.'
Quelle: Pressemitteilung Wirecard AG
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: Sofortiges Verbot privater Sportwetten im Internet in Bayern rechtswidrig
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit gestern bekannt gegebenem Beschluss im vorläufigen Rechtschutzverfahren entschieden, dass in Bayern Sportwetten im Internet angeboten werden dürfen. Der BayVGH wies damit die Beschwerde des Freistaats Bayern gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach zurück.
Mit Bescheid vom 6. September 2006 untersagte die Regierung von Mittelfranken einem privaten Sportwettenanbieter das Anbieten des Abschlusses von Sportwetten in Bayern via Internet, den Abschluss von Sportwetten via Internet mit Spielteilnehmern in Bayern und die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten in sonstiger Weise, an denen Spieler in Bayern via Internet teilnehmen können. Zugleich ordnete die Behörde die sofortige Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung an. Gegen diesen Bescheid ließ der Sportwettenanbieter Klage erheben, über die noch nicht entschieden worden ist. Auf den zugleich erhobenen Eilantrag hin stellte das Verwaltungsgericht Ansbach mit Beschluss vom 14. Dezember 2006 die aufschiebende Wirkung der Klage wieder her. Die hiergegen vom Freistaat Bayern erhobene Beschwerde wies der BayVGH zurück.
Zur Begründung führte der BayVGH aus, dass es aus technischen Gründen nicht möglich sei, ausschließlich Spieler in Bayern von Internetwettangeboten auf der Internetseite des Sportwettenanbieters auszuschließen. Die Regierung von Mittelranken habe keinen einzigen nachvollziehbaren und überzeugenden Weg aufgezeigt, wie der Sportwettenanbieter – technisch – die Untersagungsverfügung zielführend umsetzen könnte. Es könne aber nicht etwas von einem Bürger verlangt werden, wozu dieser nicht in der Lage sei. Die Beweislast, ob mit einem Bescheid kein unmögliches, unzulässiges oder unzumutbares Verhalten verlangt werde, obliege jedoch der Behörde.
(Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 7. Mai 2007 Az. 24 CS 07.10)
Quelle: Pressemitteilung des BayVGH vom 18. Mai 2007
Die Entscheidung betrifft den Buchmacher bwin.
Mit Bescheid vom 6. September 2006 untersagte die Regierung von Mittelfranken einem privaten Sportwettenanbieter das Anbieten des Abschlusses von Sportwetten in Bayern via Internet, den Abschluss von Sportwetten via Internet mit Spielteilnehmern in Bayern und die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten in sonstiger Weise, an denen Spieler in Bayern via Internet teilnehmen können. Zugleich ordnete die Behörde die sofortige Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung an. Gegen diesen Bescheid ließ der Sportwettenanbieter Klage erheben, über die noch nicht entschieden worden ist. Auf den zugleich erhobenen Eilantrag hin stellte das Verwaltungsgericht Ansbach mit Beschluss vom 14. Dezember 2006 die aufschiebende Wirkung der Klage wieder her. Die hiergegen vom Freistaat Bayern erhobene Beschwerde wies der BayVGH zurück.
Zur Begründung führte der BayVGH aus, dass es aus technischen Gründen nicht möglich sei, ausschließlich Spieler in Bayern von Internetwettangeboten auf der Internetseite des Sportwettenanbieters auszuschließen. Die Regierung von Mittelranken habe keinen einzigen nachvollziehbaren und überzeugenden Weg aufgezeigt, wie der Sportwettenanbieter – technisch – die Untersagungsverfügung zielführend umsetzen könnte. Es könne aber nicht etwas von einem Bürger verlangt werden, wozu dieser nicht in der Lage sei. Die Beweislast, ob mit einem Bescheid kein unmögliches, unzulässiges oder unzumutbares Verhalten verlangt werde, obliege jedoch der Behörde.
(Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 7. Mai 2007 Az. 24 CS 07.10)
Quelle: Pressemitteilung des BayVGH vom 18. Mai 2007
Die Entscheidung betrifft den Buchmacher bwin.