Staatliches Monopol auf Automatenspiel kann aus Gründen der Suchtbekämpfung gerechtfertigt werden
In einem heute verkündeten Urteil weist der EFTA-Gerichtshof eine Klage der EFTA-Überwachungsbehörde (EFTA Surveillance Authority, „ESA“) gegen Norwegen ab. Die Klage betraf die Einführung eines Monopols auf den Betrieb von Automatenspielen im Jahr 2003. Norwegen hatte per Gesetz der Staatsgesellschaft „Norsk Tipping“ das ausschließliche Recht zum Betrieb dieser Spiele eingeräumt. Nach Ansicht der ESA verstieß dieses Gesetz gegen die Grundsätze der freien Niederlassung und des freien Dienstleistungsverkehrs im EWR-Abkommen.
Der EFTA-Gerichtshof befand, dass der völlige Ausschluss privater Betreiber, die bislang im Auftrag von Wohlfahrtsorganisationen Automatenspiele betreiben konnten, eine Beschränkung der beiden genannten Grundfreiheiten darstellt. Im Hinblick auf eine mögliche Rechtfertigung dieser Beschränkung urteilte der Gerichtshof unter Verweis auf das Placanica-Urteil des EuGH, dass es den Mitgliedstaaten zwar freistehe, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und das angestrebte Schutzniveau zu bestimmen, dass daraus resultierende Beschränkungen aber zwingenden Gemeinwohlinteressen dienen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen müssen.
In Anwendung dieses Maßstabs kam der EFTA-Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die norwegische Gesetzgebung betreffend Automatenspiele gerechtfertigt werden kann und wies die Klage ab.
Der Gerichtshof stellte zunächst fest, dass eine staatliche Einschränkung von Glückspiel nur dann als dem Gemeinwohl dienend angesehen werden kann, wenn sich darin ein Bemühen ausdrückt, die Gelegenheiten zum Spiel tatsächlich zu reduzieren, und wenn die Finanzierung wohltätiger Belange nur eine Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Beweggrund für die Einschränkung ist. Die ESA hatte vorgetragen, dass die norwegische Regelung des Automatenspiels in Wirklichkeit einen solchen unzulässigen wirtschaftlichen Zweck verfolgt. Tatsächlich sei es dem norwegischen Gesetzgeber nämlich mit der Reform darum gegangen, das Einkommen der bereits bisher vom Automatenspiel profitierenden Wohlfahrtsorganisationen auf dem gleichen Niveau zu halten, und damit wiederum den Staatshaushalt zu entlasten. Demgegenüber befand der Gerichtshof, dass das legitime Ziel des Bekämpfens der Spielsucht als gesetzgenerisches Motiv überwog. Gegenüber diesem Ziel war die Förderung der verschiedenen Wohlfahrtsbelange von untergeordneter Bedeutung.
In Bezug auf das allgemeine Prinzip der Kohärenz stellte der EFTA-Gerichtshof fest, dass ein Staat, der zur Suchtbekämpfung ein Monopol mit dem Ziel des Verringerns von Gelegenheiten zum Spiel einrichtet, nicht gleichzeitig Praktiken wie die umfassende Bewerbung unterstützen oder zulassen darf, die das Spielen attraktiver machen. Obwohl allerdings Norsk Tipping über eines der größten Werbebudgets in Norwegen gebietet, war im vorliegenden Fall klar, dass Automatenspiele bislang nicht beworben wurden und auch in Zukunft nicht würden. Werbung für andere Formen des Glücksspiels spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, weil das Automatenspiel von allen Spielen das größte Suchtpotenzial hat und insofern einen Sonderfall darstellt. Der Gerichtshof unterstrich in diesem Zusammenhang, dass eine kohärente Suchtbekämpfung nach einer wirksamen Kontrolle des Monopols durch den Staat verlangt.
ESA erhob darüber hinaus den Vorwurf, dass die Einführung eines Monopols zum Bekämpfen von im Zusammenhang mit Glücksspiel auftauchenden Problemen nicht erforderlich und folglich unverhältnismäßig sei. Darauf entgegnete der Gerichtshof zum einen, Norwegen habe nicht nachgewiesen, dass es nicht weniger einschneidende Maßnahmen zur Bekämpfung einschlägiger Formen von Kriminalität in Form wie Geldwäsche oder Veruntreuung gibt. Zum anderen billigte der Gerichtshof jedoch die Annahme, dass ein staatlicher Monopolbetreiber unter der wirksamen Kontrolle des Staates das Ziel der Suchtbekämpfung tendenziell besser durchsetzen kann als kommerzielle Betreiber. Die Wirksamkeit der staatlichen Kontrolle und die Durchsetzung einer auf wirkliche Restriktion bedachten Politik wurden als zentrale Punkte gerichtlicher Nachprüfung besonders hervorgehoben. Da die streitgegenständliche Reform des norwegischen Automatenspiels bislang noch nicht in Kraft getreten ist, wollte der Gerichtshof keine generelle Vermutung aufstellen, wonach die staatliche Kontrolle des Monopols und Durchsetzung der Suchtbekämpfungspolitik diesen Anforderungen nicht genüge.
Pressemitteilung des EFTA-Gerichtshofs vom 14. März 2007
Das Blog zur aktuellen rechtlichen Entwicklung bei Glücksspielen und Sportwetten: Informationen zu Spielbanken, Casino-Spielen, Lotterien, gewerblichen Spielvermittlern, Spielgemeinschaften, Rubbellosen, Glücksspielautomaten, Geschicklichkeitsspielen, Unterhaltungsspielen, Gewinnspielen, Hausverlosungen, Poker, Sportwetten, Pferdewetten, Finanzwetten, Wettbörsen, Sportzertifikaten, Informationsbörsen (prediction markets) sowie Event- und Informationsderivaten
Donnerstag, 15. März 2007
Ver.di: Jobverlust bei Fall des staatlichen Glücksspielmonopols
Die Gewerkschaft ver.di befürchtet bei einem Fall des staatlichen Glücksspielmonopols einen massiven Arbeitsplatzabbau in den klassischen Spielbanken. Rund die Hälfte der 5000 Jobs in den 80 Spielbanken in Deutschland sei dann gefährdet, schätzte Bernhard Stracke vom ver.di-Bundesarbeitskreis Spielbanken am Dienstag in Hannover. Ver.di lehne Internet-Casinos ab und begrüße den geplanten neuen Glücksspiel-Staatsvertrag der Länder.
Im vergangenen Dezember hatten 15 der 16 Bundesländer einen Staatsvertrag gebilligt, demzufolge Lotterien, Sportwetten und Spielbanken in Deutschland für weitere vier Jahre nur Sache der Länder sein dürfen und private Internet-Angebote weitgehend verboten werden. Der neue Staatsvertrag soll Anfang 2008 in Kraft treten. Die Länder nehmen mit dem Glücksspiel Milliarden Euro ein. Ein Großteil dieser Einnahmen wird für Sport, Kultur und andere gesellschaftliche Zwecke ausgegeben.
Stracke sagte mit Blick auf Internet-Casinos, die Gewerkschaft befürchte, dass viele Spieler dann zu Hause vor dem Computer säßen statt in die Spielbanken zu gehen. Zudem sei in den klassischen Spielbanken ein besserer Schutz vor Spielsucht möglich. Die Gewerkschaft werde dafür kämpfen, dass das derzeit einzige Internet- Casino Deutschlands in Wiesbaden geschlossen werde.
In Niedersachsen hatte die Landesregierung im Februar einen Antrag abgelehnt, ein Internet-Casino zu eröffnen. Sie bezog sich dabei auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das solche Vorhaben bis Ende 2008 verbietet und Aktivitäten der Länder zur Eindämmung der Spielsucht verlangt.
Quelle: dpa
Im vergangenen Dezember hatten 15 der 16 Bundesländer einen Staatsvertrag gebilligt, demzufolge Lotterien, Sportwetten und Spielbanken in Deutschland für weitere vier Jahre nur Sache der Länder sein dürfen und private Internet-Angebote weitgehend verboten werden. Der neue Staatsvertrag soll Anfang 2008 in Kraft treten. Die Länder nehmen mit dem Glücksspiel Milliarden Euro ein. Ein Großteil dieser Einnahmen wird für Sport, Kultur und andere gesellschaftliche Zwecke ausgegeben.
Stracke sagte mit Blick auf Internet-Casinos, die Gewerkschaft befürchte, dass viele Spieler dann zu Hause vor dem Computer säßen statt in die Spielbanken zu gehen. Zudem sei in den klassischen Spielbanken ein besserer Schutz vor Spielsucht möglich. Die Gewerkschaft werde dafür kämpfen, dass das derzeit einzige Internet- Casino Deutschlands in Wiesbaden geschlossen werde.
In Niedersachsen hatte die Landesregierung im Februar einen Antrag abgelehnt, ein Internet-Casino zu eröffnen. Sie bezog sich dabei auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das solche Vorhaben bis Ende 2008 verbietet und Aktivitäten der Länder zur Eindämmung der Spielsucht verlangt.
Quelle: dpa
Keine Genehmigung für Lotterie "Unsere Welt"
Die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat die Klage der "Stiftung für Umwelt und Entwicklung" abgewiesen. Mit dieser Klage begehrte die Stiftung die Erteilung einer Genehmigung durch das Innenministerium des Lands NRW für die Durchführung einer privaten Lotterieveranstaltung in NRW.
Zur Begründung dieser Entscheidung führte das Gericht aus, die beantragte Lotterieveranstaltung verstoße gegen einzelne Vorschriften des sog. Lotteriestaatsvertrages der Länder der Bundesrepublik Deutschland. Diese Vorschriften verstießen ihrerseits nicht gegen das Grundgesetz, namentlich die Berufsfreiheit des Art. 12 GG und das Gebot der Gleichbehandlung nach Art. 3 GG. Auf europarechtliche Vorgaben könne sich die Klägerin nicht berufen, weil sie selbst nicht grenzüberschreitend in Europa tätig werden wolle.
Quelle: Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf
Zur Begründung dieser Entscheidung führte das Gericht aus, die beantragte Lotterieveranstaltung verstoße gegen einzelne Vorschriften des sog. Lotteriestaatsvertrages der Länder der Bundesrepublik Deutschland. Diese Vorschriften verstießen ihrerseits nicht gegen das Grundgesetz, namentlich die Berufsfreiheit des Art. 12 GG und das Gebot der Gleichbehandlung nach Art. 3 GG. Auf europarechtliche Vorgaben könne sich die Klägerin nicht berufen, weil sie selbst nicht grenzüberschreitend in Europa tätig werden wolle.
Quelle: Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf
bwin zum Spielautomaten-Urteil des EFTA-Gerichtshofs
Der Gerichtshof der EFTA hat am 14. März 2007 seine Entscheidung im Fall des Vertragsverletzungsverfahrens gegen Norwegen bekannt gegeben. Der Gerichtshof hatte zu entscheiden, ob die nationalen norwegischen Regelungen, mit denen ein Monopol für
Spielautomaten eingeführt werden sollte, mit den Binnenmarkt-Vorschriften der EFTA konform gehen. Die EFTA-Überwachungsbehörde hatte ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Norwegen eingeleitet, da eine solche Gesetzgebung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit widerspräche.
Mit seiner Entscheidung ist der EFTA-Gerichtshof inhaltlich den Gambelli- und Placanica-Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs gefolgt, in denen zwar Monopole für grundsätzlich legitim erklärt worden waren, jedoch ausschließlich unter der Voraussetzung, dass das Monopol konsequent darauf ausgerichtet sei, Spielangebote zu reduzieren. Die Entscheidung erlaubt Norwegen zwar, ein Monopol auf Spielautomaten einzuführen, allerdings musste Norwegen in diesem Zusammenhang erhebliche Einschränkungen hinsichtlich Vertriebsnetz, Werbung und Produktgestaltung hinnehmen. So hat Norwegen beispielsweise die Anzahl der Spielautomaten um 30 Prozent von 15.600 auf 10.000 reduziert, was mit entsprechender Verringerung des Steueraufkommens einhergehen wird. Wesentlich für die Einschätzung des Gerichtshofs der EFTA war das von ihm als besonders bedenklich eingestufte Suchtpotenzial von Automatenspielen. In diesem Zusammenhang spricht das Gericht in seiner Presseaussendung ausdrücklich von einem "Sonderfall".
In Anbetracht der Begründung des Gerichtshofs ist davon auszugehen, dass ein Monopol für andere Formen des Glückspiels, die in Bezug auf Spielsucht weit weniger problematisch sind (wie zum Beispiel Sportwetten), für nicht mehr verhältnismäßig beurteilt werden würde. Ferner wäre ein Ausschluss privater Anbieter zum Beispiel vom Sportwettenmarkt dann nicht zulässig, wenn der mit dem höchsten Suchtpotenzial verbundene Spielautomatenmarkt für private Anbieter zugänglich ist.
So lange sich die nationalen Gesetzgeber auf keine einheitliche europaweite Regelung im Glücksspielbereich einigen können, sind nationale Regelungen an der im EG-Vertrag verankerten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit sowie am Diskriminierungsverbot zu messen und jegliche Beschränkungen an den in den Entscheidungen Gambelli und Placanica präzisierten Erfordernissen zu beurteilen. bwin ist davon überzeugt, dass Monopole oder andere die Grundfreiheiten beschränkende Rechtsgebilde nicht geeignet sind, die angeblichen Ziele des Konsumentenschutzes und der Betrugsbekämpfung zu verwirklichen, sondern diese Ziele auch durch gelindere Mittel - wie z. B. einer europaweiten Regulierung - erreicht werden können.
Quelle: Pressemitteilung bwin
Spielautomaten eingeführt werden sollte, mit den Binnenmarkt-Vorschriften der EFTA konform gehen. Die EFTA-Überwachungsbehörde hatte ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Norwegen eingeleitet, da eine solche Gesetzgebung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit widerspräche.
Mit seiner Entscheidung ist der EFTA-Gerichtshof inhaltlich den Gambelli- und Placanica-Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs gefolgt, in denen zwar Monopole für grundsätzlich legitim erklärt worden waren, jedoch ausschließlich unter der Voraussetzung, dass das Monopol konsequent darauf ausgerichtet sei, Spielangebote zu reduzieren. Die Entscheidung erlaubt Norwegen zwar, ein Monopol auf Spielautomaten einzuführen, allerdings musste Norwegen in diesem Zusammenhang erhebliche Einschränkungen hinsichtlich Vertriebsnetz, Werbung und Produktgestaltung hinnehmen. So hat Norwegen beispielsweise die Anzahl der Spielautomaten um 30 Prozent von 15.600 auf 10.000 reduziert, was mit entsprechender Verringerung des Steueraufkommens einhergehen wird. Wesentlich für die Einschätzung des Gerichtshofs der EFTA war das von ihm als besonders bedenklich eingestufte Suchtpotenzial von Automatenspielen. In diesem Zusammenhang spricht das Gericht in seiner Presseaussendung ausdrücklich von einem "Sonderfall".
In Anbetracht der Begründung des Gerichtshofs ist davon auszugehen, dass ein Monopol für andere Formen des Glückspiels, die in Bezug auf Spielsucht weit weniger problematisch sind (wie zum Beispiel Sportwetten), für nicht mehr verhältnismäßig beurteilt werden würde. Ferner wäre ein Ausschluss privater Anbieter zum Beispiel vom Sportwettenmarkt dann nicht zulässig, wenn der mit dem höchsten Suchtpotenzial verbundene Spielautomatenmarkt für private Anbieter zugänglich ist.
So lange sich die nationalen Gesetzgeber auf keine einheitliche europaweite Regelung im Glücksspielbereich einigen können, sind nationale Regelungen an der im EG-Vertrag verankerten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit sowie am Diskriminierungsverbot zu messen und jegliche Beschränkungen an den in den Entscheidungen Gambelli und Placanica präzisierten Erfordernissen zu beurteilen. bwin ist davon überzeugt, dass Monopole oder andere die Grundfreiheiten beschränkende Rechtsgebilde nicht geeignet sind, die angeblichen Ziele des Konsumentenschutzes und der Betrugsbekämpfung zu verwirklichen, sondern diese Ziele auch durch gelindere Mittel - wie z. B. einer europaweiten Regulierung - erreicht werden können.
Quelle: Pressemitteilung bwin
Mittwoch, 14. März 2007
EFTA-Gerichtshof bestätigt norwegisches Monopol für Glücksspielautomaten
Der EFTA-Gerichtshof hat mit Urteil vom 14. März 2007 eine Vertragsverletzungsklage gegen Norwegen abgewiesen (Rechtsache E-1/06). Die für die drei EFTA-Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein zuständige EFTA-Überwachungsbehörde, das Pendant zu EU-Kommission, hatte am 13. März 2006 Klage eingereicht, nachdem die norwegische Regierung einer Entscheidung der Überwachungsbehörde nicht nachgekommen war (vgl. Sportwettenrecht aktuell Nr. 28).
Hintergrund des Verfahrens ist die Einführung eines Monopols für Glücksspielautomaten in Norwegen. Norwegen änderte 2003 sein Glücksspielrecht. Nur noch dem staatseigenen Unternehmen Norsk Tipping war es erlaubt, die ca. 10.000 Glücksspielgeräte als Monopolanbieter zu betreiben. Die EFTA-Überwachungsbehörde bezeichnete diese norwegische Regelung als in sich nicht konsistent und als nicht verhältnismäßig. Sie sei insbesondere nicht mit dem im Gambelli-Urteil festgelegten Konsistenz-Test in Einklang zu bringen und ziele lediglich darauf ab, weiter Einkünfte für humanitäre und gemeinnützige Zwecke zu erzielen.
Das Gericht folgte der Argumentation der Überwachungsbehörde, dass die Gambelli-Grundsätze nicht nur auf Sportwetten, sondern auch auf andere Glücksspielangebote anzuwenden seien (was allerdings nicht heißt, dass man bei Anwendung der europarechtlichen Kriterien zu dem gleichen rechtlichen Ergebnis kommt). Sämtliche Formen von Glücksspielen einschließlich Glücksspielautomaten seien eine wirtschaftliche Tätigkeit, auf die die Grundfreiheiten anwendbar seien (Rn. 25). Der Ausschluss privater Anbieter sei nach den Vorschriften über die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit zur beurteilen (Rn. 26), insbesondere da der Marktzugang verweigert werde (Rn. 27).
Maßgeblich war für den Gerichtshof daher die Frage, ob norwegische Regelung gerechtfertigt ist. Der die Grundfreiheiten einschränkende EFTA-Mitgliedstaat ist hierfür beweispflichtig (Rn. 31).
Der EFTA-Gerichtshof verweist zunächst darauf, dass mit der norwegischen Regelung die Verminderung von Einkünften für gemeinnützige Zwecke vermieden werden sollte. Dies allein sei kein zulässiger Rechtfertigungsgrund (Rn. 36). Auch die Reduzierung von Betriebsausgaben, so dass bei weniger Glücksspielaktivitäten der gleiche Betrag für humanitäre und gemeinnützige Zwecke generiert werde, könne ein Ausschließlichkeitssystem nicht legitimieren (Rn. 38). Letztlich geht der EFTA-Gerichtshof jedoch davon aus, dass die Bekämpfung der Glücksspielsucht und die Verhinderung von Straftaten als Ziele vorrangig sind und die Erzielung von Mitteln für gemeinnützige Zwecke nur nachrangig (Rn. 39 f.).
Anschließend weist das Gericht auf die Bedeutung des Konsistenz-Tests hin. Eine einschränkende Regelung, die sich auf anerkannte Rechtfertigungsgründe stützt, muss mit den anderen Maßnahmen konsistent sein (Rn. 43). Hinsichtlich der Bekämpfung der Glücksspielsucht bedeutet dies, dass Glücksspiele nicht besonders vermarktet werden dürfen, was die Gelegenheiten für Glückspiele erweitern könnte.
Auf den konkreten Fall angewandt bedeutet dies allerdings nach Ansicht des Gerichtshofs, dass zwischen den Glücksspielformen zu differenzieren ist. Es sei zu prüfen, ob in ähnlicher Weise Glücksspielsucht verursacht werde. Die Glücksspielsucht sei in Norwegen zeitgleich mit dem Anstieg von Glücksspielautomaten angestiegen. 81% der Anrufer, die sich an eine Hotline gewandt hatten, gaben Glücksspielautomaten als Problem an, während für Fussball- und Pferdewetten nur 7,7% bzw. 6,8% genannt wurden (Rn. 45). Andere Glücksspielformen, insbesondere Wetten, seien hinsichtlich ihrer Suchtgefahr daher nicht mit Glücksspielautomaten vergleichbar. Die Vermarktung und Entwicklung anderer Glücksspiele müsse daher bei der Konsistenzprüfung der Regelung von Glücksspielautomaten nicht berücksichtigt werden. Diese würden in Norwegen nicht beworben.
Abschließend prüft der Gerichtshof die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit, wobei er die einschlägige EuGH-Rechtsprechung zitiert (Urteile in den Rechtssachen Läära, Zenatti, Anomar, Gambelli, Lindman). Letztlich kommt es darauf an, ob die Einführung eines Monopols eine effektivere Umsetzung der anerkannten Rechtfertigungsgründe bewirkt als weniger einschränkende Maßnahmen (Rn. 49). Dies lehnt das Gericht bezüglich der als Grund vorgebrachten Geldwäsche und der Verhinderung von Veruntreuungen ab (Rn. 50). Es sei nicht erkennbar, dass ein Ausschließlichkeitsrecht für Norsk Tipping dies besser beherrschen könne. Auch Diebstahl und Vandalismus würden dadurch nicht reduziert. Allerdings sei die Folgekriminalität aufgrund von Glücksspielsucht bei dem Ziel der Bekämpfung von Glücksspielsucht zu berücksichtigen.
Die von der nationalen Gesetzgebung verfolgten öffentlichen Ziele seien als Ganzes zu berücksichtigen (Rn. 51 f.). Wahrscheinlich sei das Monopolsystem, für das sich Norwegen entschieden habe, bei der Umsetzung dieser Ziele insgesamt betrachtet effektiver. Es sei zu erwarten, dass die Glücksspielsucht damit besser bekämpft werden könne.
Kommentar: Der EFTA-Gerichtshof setzt die bisherige Linie des EuGH fort, die Einschränkung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit bei Glücksspielen (zu denen europarechtlich auch Sportwetten zählen) nach strikten Kriterien zu überprüfen. Die Prüfung nach diesen Kriterien kann allerdings zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, wie das vorliegende Urteil zeigt. Für die Berechtigung eines Monopols bei Glücksspielautomaten hält der EFTA-Gerichtshof in dem Urteil alleine die Bekämpfung der Glücksspielsucht für maßgeblich, wobei er deren besondere Suchtgefahr hervorhebt. Auch weist er darauf hin, dass Glücksspielautomaten in Norwegen nicht beworben werden. Er differenziert damit in der Entscheidung durchaus zu anderen Glücksspielformen mit einer deutlich geringeren Suchtgefahr. Die Berechtigung eines staatlichen Monopols für Wetten kann aus dieser Entscheidung damit nicht hergeleitet werden.
Der EFTA-Gerichtshof wird diese Abgrenzung in einer weiteren, unmittelbar bevorstehenden Entscheidung weiter herausarbeiten können. Der EFTA-Gerichtshof hat – wie berichtet (Sportwettenrecht aktuell Nr. 58) – am 31. Januar 2007 den Ladbrokes-Fall, eine ebenfalls aus Norwegen stammende Vorlagesache (Rechtssache E-3/06), verhandelt und wird bald erneut über die grundsätzliche Zulässigkeit eines staatlichen Monopols bei Wetten und Glücksspiele nach europäischem Recht entscheiden. Es bleibt spannend, ob der Gerichtshof hierbei noch klarer zwischen den in dem Vorlageverfahren u. a. genannten Pferdewetten und den im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Glücksspielautomaten differenziert.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 74
Hintergrund des Verfahrens ist die Einführung eines Monopols für Glücksspielautomaten in Norwegen. Norwegen änderte 2003 sein Glücksspielrecht. Nur noch dem staatseigenen Unternehmen Norsk Tipping war es erlaubt, die ca. 10.000 Glücksspielgeräte als Monopolanbieter zu betreiben. Die EFTA-Überwachungsbehörde bezeichnete diese norwegische Regelung als in sich nicht konsistent und als nicht verhältnismäßig. Sie sei insbesondere nicht mit dem im Gambelli-Urteil festgelegten Konsistenz-Test in Einklang zu bringen und ziele lediglich darauf ab, weiter Einkünfte für humanitäre und gemeinnützige Zwecke zu erzielen.
Das Gericht folgte der Argumentation der Überwachungsbehörde, dass die Gambelli-Grundsätze nicht nur auf Sportwetten, sondern auch auf andere Glücksspielangebote anzuwenden seien (was allerdings nicht heißt, dass man bei Anwendung der europarechtlichen Kriterien zu dem gleichen rechtlichen Ergebnis kommt). Sämtliche Formen von Glücksspielen einschließlich Glücksspielautomaten seien eine wirtschaftliche Tätigkeit, auf die die Grundfreiheiten anwendbar seien (Rn. 25). Der Ausschluss privater Anbieter sei nach den Vorschriften über die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit zur beurteilen (Rn. 26), insbesondere da der Marktzugang verweigert werde (Rn. 27).
Maßgeblich war für den Gerichtshof daher die Frage, ob norwegische Regelung gerechtfertigt ist. Der die Grundfreiheiten einschränkende EFTA-Mitgliedstaat ist hierfür beweispflichtig (Rn. 31).
Der EFTA-Gerichtshof verweist zunächst darauf, dass mit der norwegischen Regelung die Verminderung von Einkünften für gemeinnützige Zwecke vermieden werden sollte. Dies allein sei kein zulässiger Rechtfertigungsgrund (Rn. 36). Auch die Reduzierung von Betriebsausgaben, so dass bei weniger Glücksspielaktivitäten der gleiche Betrag für humanitäre und gemeinnützige Zwecke generiert werde, könne ein Ausschließlichkeitssystem nicht legitimieren (Rn. 38). Letztlich geht der EFTA-Gerichtshof jedoch davon aus, dass die Bekämpfung der Glücksspielsucht und die Verhinderung von Straftaten als Ziele vorrangig sind und die Erzielung von Mitteln für gemeinnützige Zwecke nur nachrangig (Rn. 39 f.).
Anschließend weist das Gericht auf die Bedeutung des Konsistenz-Tests hin. Eine einschränkende Regelung, die sich auf anerkannte Rechtfertigungsgründe stützt, muss mit den anderen Maßnahmen konsistent sein (Rn. 43). Hinsichtlich der Bekämpfung der Glücksspielsucht bedeutet dies, dass Glücksspiele nicht besonders vermarktet werden dürfen, was die Gelegenheiten für Glückspiele erweitern könnte.
Auf den konkreten Fall angewandt bedeutet dies allerdings nach Ansicht des Gerichtshofs, dass zwischen den Glücksspielformen zu differenzieren ist. Es sei zu prüfen, ob in ähnlicher Weise Glücksspielsucht verursacht werde. Die Glücksspielsucht sei in Norwegen zeitgleich mit dem Anstieg von Glücksspielautomaten angestiegen. 81% der Anrufer, die sich an eine Hotline gewandt hatten, gaben Glücksspielautomaten als Problem an, während für Fussball- und Pferdewetten nur 7,7% bzw. 6,8% genannt wurden (Rn. 45). Andere Glücksspielformen, insbesondere Wetten, seien hinsichtlich ihrer Suchtgefahr daher nicht mit Glücksspielautomaten vergleichbar. Die Vermarktung und Entwicklung anderer Glücksspiele müsse daher bei der Konsistenzprüfung der Regelung von Glücksspielautomaten nicht berücksichtigt werden. Diese würden in Norwegen nicht beworben.
Abschließend prüft der Gerichtshof die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit, wobei er die einschlägige EuGH-Rechtsprechung zitiert (Urteile in den Rechtssachen Läära, Zenatti, Anomar, Gambelli, Lindman). Letztlich kommt es darauf an, ob die Einführung eines Monopols eine effektivere Umsetzung der anerkannten Rechtfertigungsgründe bewirkt als weniger einschränkende Maßnahmen (Rn. 49). Dies lehnt das Gericht bezüglich der als Grund vorgebrachten Geldwäsche und der Verhinderung von Veruntreuungen ab (Rn. 50). Es sei nicht erkennbar, dass ein Ausschließlichkeitsrecht für Norsk Tipping dies besser beherrschen könne. Auch Diebstahl und Vandalismus würden dadurch nicht reduziert. Allerdings sei die Folgekriminalität aufgrund von Glücksspielsucht bei dem Ziel der Bekämpfung von Glücksspielsucht zu berücksichtigen.
Die von der nationalen Gesetzgebung verfolgten öffentlichen Ziele seien als Ganzes zu berücksichtigen (Rn. 51 f.). Wahrscheinlich sei das Monopolsystem, für das sich Norwegen entschieden habe, bei der Umsetzung dieser Ziele insgesamt betrachtet effektiver. Es sei zu erwarten, dass die Glücksspielsucht damit besser bekämpft werden könne.
Kommentar: Der EFTA-Gerichtshof setzt die bisherige Linie des EuGH fort, die Einschränkung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit bei Glücksspielen (zu denen europarechtlich auch Sportwetten zählen) nach strikten Kriterien zu überprüfen. Die Prüfung nach diesen Kriterien kann allerdings zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, wie das vorliegende Urteil zeigt. Für die Berechtigung eines Monopols bei Glücksspielautomaten hält der EFTA-Gerichtshof in dem Urteil alleine die Bekämpfung der Glücksspielsucht für maßgeblich, wobei er deren besondere Suchtgefahr hervorhebt. Auch weist er darauf hin, dass Glücksspielautomaten in Norwegen nicht beworben werden. Er differenziert damit in der Entscheidung durchaus zu anderen Glücksspielformen mit einer deutlich geringeren Suchtgefahr. Die Berechtigung eines staatlichen Monopols für Wetten kann aus dieser Entscheidung damit nicht hergeleitet werden.
Der EFTA-Gerichtshof wird diese Abgrenzung in einer weiteren, unmittelbar bevorstehenden Entscheidung weiter herausarbeiten können. Der EFTA-Gerichtshof hat – wie berichtet (Sportwettenrecht aktuell Nr. 58) – am 31. Januar 2007 den Ladbrokes-Fall, eine ebenfalls aus Norwegen stammende Vorlagesache (Rechtssache E-3/06), verhandelt und wird bald erneut über die grundsätzliche Zulässigkeit eines staatlichen Monopols bei Wetten und Glücksspiele nach europäischem Recht entscheiden. Es bleibt spannend, ob der Gerichtshof hierbei noch klarer zwischen den in dem Vorlageverfahren u. a. genannten Pferdewetten und den im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Glücksspielautomaten differenziert.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 74
Unibet-Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum effektiven Rechtsschutz
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in dem am 13. März 2006 verkündeten Unibet-Urteil noch einmal die Bedeutung des effektiven Rechtsschutzes gegen europarechtswidrige nationale Maßnahmen hervorgehoben. Der EuGH beantwortete damit von dem schwedischen Höchstgericht (Högsta domstolen) vorgelegte Fragen (Rechtssache C-432/05, Unibet (London) Ltd und Unibet (International) Ltd gegen Justitiekanslern).
In dem den britischen Buchmacher Unibet betreffenden Verfahren ging es um die Frage der Rechtsschutzmöglichkeit bezüglich einer gegen die Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG) verstoßenden nationalen Vorschrift. So fragte das schwedische Gericht, ob sich aus dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes die Zulässigkeit einer Klage ergebe, den Verstoß einer bestimmten nationalen Vorschrift gegen die Dienstleistungsfreiheit festzustellen. Der EuGH stellte fest, dass es einem von einer derartigen nationalen Vorschrift Betroffenen wie Unibet nach schwedischem Recht nicht verwehrt ist, die Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften, wie z. B. des Lotteriegesetzes, mit dem Gemeinschaftsrecht in Frage zu stellen, sondern dass es dafür verschiedene inzidente Rechtsbehelfe gibt.
So könne Unibet im Rahmen einer Schadensersatzklage vor den ordentlichen Gerichten prüfen lassen, ob das schwedische Lotteriegesetz mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei (Rn. 56). Aus der Vorlageentscheidung gehe hervor, dass Unibet eine solche Klage erhoben habe und diese zugelassen worden sei. Mit einer derartigen Schadensersatzklage könne Unibet die durch das Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte effektiv schützen lassen. Darüber hinaus habe Unibet die Möglichkeit, im Rahmen eines vor einem Verwaltungsgericht oder einem ordentlichen Gericht angestrengten Verfahrens einen Verstoß dieser Bestimmungen gegen das Gemeinschaftsrecht zu rügen. Gegebenenfalls dürfte das zuständige Gericht die Bestimmungen dieses Gesetzes, die seiner Auffassung nach gegen das Gemeinschaftsrecht verstießen, nicht anwenden (Rn. 62).
Hinsichtlich des vorläufigen Rechtsschutzes weist der EuGH darauf hin, dass ein mit einem nach Gemeinschaftsrecht zu beurteilenden Rechtsstreit befasstes nationales Gericht in der Lage sein muss, vorläufige Maßnahmen zu erlassen, um die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Gemeinschaftsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen (Rn. 67 und 75). Ist die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs, der die Wahrung der dem Einzelnen durch das Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten soll, ungewiss, verlangt der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes, dass das nationale Gericht gleichwohl schon in diesem Stadium die vorläufigen Maßnahmen treffen kann, die erforderlich sind, um die Wahrung der betreffenden Rechte zu sichern (Rn. 72).
Für den Erlass vorläufiger Maßnahmen zur Aussetzung der Anwendung nationaler Bestimmungen, bis das zuständige Gericht über deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht entschieden hat, gelten die durch das vom zuständigen Gericht anzuwendende nationale Recht festgelegten Kriterien. Diese Kriterien dürfen jedoch weder weniger günstig ausgestaltet sein als die für entsprechende innerstaatliche Klagen (Grundsatz der Gleichwertigkeit), noch dürfen sie die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität).
Kommentar: Der EuGH betont noch einmal die Bedeutung des effektiven Rechtsschutzes gegen nationale Vorschriften, die die durch den EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten unzulässig einschränken. Insbesondere der Grundsatz der Effektivität ist von den deutschen Gerichten zu beachten. Zumindest bislang haben die deutschen Verwaltungsgerichte in den von Sportwettenvermittlern gegen Untersagungsverfügungen eingeleitete einstweilige Rechtsschutzverfahren die Hauptsache faktisch vorweggenommen, da die Vermittler bei einer mehrmonatigen Untersagung wirtschaftlich ruiniert waren. Bei der erforderlichen Interessenabwägung hat dieser Gesichtspunkt allerdings bislang keine maßgebliche Rolle gespielt. Das Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen hatte sogar trotz festgestellten Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht eine Übergangsregelung „erfunden“ und damit jegliche Rechtsschutzmöglichkeiten der Betroffenen ausgehebelt (mehr als 200 Beschlüsse, Pilotfall: Beschluss vom 28.6.2006, Az. 4 B 961/06, vgl. Sportwettenrecht aktuell Nr. 36). Gerade bei Eilverfahren in verwaltungsgerichtlichen und UWG-Fällen ist daher darauf zu achten, dass eine durch das Gemeinschaftsrecht garantierte Rechtsposition nicht unwiederbringlich so zerstört wird, dass dem Betroffenen keine Rechtschutzmöglichkeiten mehr bleiben, insbesondere auch eine langwierige Schadensersatzklage keinen hinreichenden Rechtsschutz bietet. Im Zweifelsfall gebietet es das Europarecht, dem Betroffenen zunächst Vollstreckungsschutz zu gewähren.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 73
In dem den britischen Buchmacher Unibet betreffenden Verfahren ging es um die Frage der Rechtsschutzmöglichkeit bezüglich einer gegen die Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG) verstoßenden nationalen Vorschrift. So fragte das schwedische Gericht, ob sich aus dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes die Zulässigkeit einer Klage ergebe, den Verstoß einer bestimmten nationalen Vorschrift gegen die Dienstleistungsfreiheit festzustellen. Der EuGH stellte fest, dass es einem von einer derartigen nationalen Vorschrift Betroffenen wie Unibet nach schwedischem Recht nicht verwehrt ist, die Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften, wie z. B. des Lotteriegesetzes, mit dem Gemeinschaftsrecht in Frage zu stellen, sondern dass es dafür verschiedene inzidente Rechtsbehelfe gibt.
So könne Unibet im Rahmen einer Schadensersatzklage vor den ordentlichen Gerichten prüfen lassen, ob das schwedische Lotteriegesetz mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei (Rn. 56). Aus der Vorlageentscheidung gehe hervor, dass Unibet eine solche Klage erhoben habe und diese zugelassen worden sei. Mit einer derartigen Schadensersatzklage könne Unibet die durch das Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte effektiv schützen lassen. Darüber hinaus habe Unibet die Möglichkeit, im Rahmen eines vor einem Verwaltungsgericht oder einem ordentlichen Gericht angestrengten Verfahrens einen Verstoß dieser Bestimmungen gegen das Gemeinschaftsrecht zu rügen. Gegebenenfalls dürfte das zuständige Gericht die Bestimmungen dieses Gesetzes, die seiner Auffassung nach gegen das Gemeinschaftsrecht verstießen, nicht anwenden (Rn. 62).
Hinsichtlich des vorläufigen Rechtsschutzes weist der EuGH darauf hin, dass ein mit einem nach Gemeinschaftsrecht zu beurteilenden Rechtsstreit befasstes nationales Gericht in der Lage sein muss, vorläufige Maßnahmen zu erlassen, um die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Gemeinschaftsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen (Rn. 67 und 75). Ist die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs, der die Wahrung der dem Einzelnen durch das Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten soll, ungewiss, verlangt der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes, dass das nationale Gericht gleichwohl schon in diesem Stadium die vorläufigen Maßnahmen treffen kann, die erforderlich sind, um die Wahrung der betreffenden Rechte zu sichern (Rn. 72).
Für den Erlass vorläufiger Maßnahmen zur Aussetzung der Anwendung nationaler Bestimmungen, bis das zuständige Gericht über deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht entschieden hat, gelten die durch das vom zuständigen Gericht anzuwendende nationale Recht festgelegten Kriterien. Diese Kriterien dürfen jedoch weder weniger günstig ausgestaltet sein als die für entsprechende innerstaatliche Klagen (Grundsatz der Gleichwertigkeit), noch dürfen sie die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität).
Kommentar: Der EuGH betont noch einmal die Bedeutung des effektiven Rechtsschutzes gegen nationale Vorschriften, die die durch den EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten unzulässig einschränken. Insbesondere der Grundsatz der Effektivität ist von den deutschen Gerichten zu beachten. Zumindest bislang haben die deutschen Verwaltungsgerichte in den von Sportwettenvermittlern gegen Untersagungsverfügungen eingeleitete einstweilige Rechtsschutzverfahren die Hauptsache faktisch vorweggenommen, da die Vermittler bei einer mehrmonatigen Untersagung wirtschaftlich ruiniert waren. Bei der erforderlichen Interessenabwägung hat dieser Gesichtspunkt allerdings bislang keine maßgebliche Rolle gespielt. Das Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen hatte sogar trotz festgestellten Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht eine Übergangsregelung „erfunden“ und damit jegliche Rechtsschutzmöglichkeiten der Betroffenen ausgehebelt (mehr als 200 Beschlüsse, Pilotfall: Beschluss vom 28.6.2006, Az. 4 B 961/06, vgl. Sportwettenrecht aktuell Nr. 36). Gerade bei Eilverfahren in verwaltungsgerichtlichen und UWG-Fällen ist daher darauf zu achten, dass eine durch das Gemeinschaftsrecht garantierte Rechtsposition nicht unwiederbringlich so zerstört wird, dass dem Betroffenen keine Rechtschutzmöglichkeiten mehr bleiben, insbesondere auch eine langwierige Schadensersatzklage keinen hinreichenden Rechtsschutz bietet. Im Zweifelsfall gebietet es das Europarecht, dem Betroffenen zunächst Vollstreckungsschutz zu gewähren.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 73
Vorlage des Verwaltungsgerichts Köln zum Europäischen Gerichtshof („Winner Wetten“)
Das Verwaltungsgericht Köln hat im letzten Jahr (Beschluss vom 21. September 2006, Az. 1 K 5910/05) einen deutschen Sportwetten-Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung gem. Art. 234 EG-Vertrag vorgelegt (vgl. den Bericht in Sportwettenrecht aktuell Nr. 47). Dieses Ersuchen liegt inzwischen dem EuGH vor und wird dort als Rechtssache C-409/06 geführt.
Dem Verfahren liegt eine Untersagungsverfügung der Stadt Bergheim zugrunde. Klägerin des Ausgangsverfahrens ist die Firma Winner Wetten GmbH, nach der die Entscheidung benannt werden wird.
Das Verwaltungsgericht will vom EuGH wissen, ob nationale Regelungen (hier das nordrhein-westfälische Sportwettenmonopol) trotz Verstoßes gegen die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit für eine Übergangszeit weiter angewandt werden dürfen:
„Sind Art. 43 und 49 EGV dahingehend auszulegen, dass nationale Regelungen für ein staatliches Sportwettenmonopol, die unzulässige Beschränkungen der in Art. 43 und 49 EGV garantierten Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit enthalten, weil sie nicht entsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Entscheidung vom 06.11.2003 - Rs C-243/01) in kohärenter und systematischer Weise zur Begrenzung der Wetttätigkeit beitragen, trotz des grundsätzlichen Anwendungsvorrangs unmittelbar geltenden Gemeinschaftsrechts ausnahmsweise für eine Übergangszeit weiterhin angewandt werden dürfen?“
Hintergrund hierfür war eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen, das trotz festgestellten Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht entgegen der ständigen Rechtsprechung des EuGH zur unmittelbaren Anwendung der Grundfreiheiten eine Übergangsregelung „erfunden“ hatte (Beschluss vom 28.6.2006, Az. 4 B 961/06, vgl. Sportwettenrecht aktuell Nr. 36). Dieses europarechtswidrige Vorgehen hält das VG Köln offenkundig für nicht haltbar und zitiert hierfür das Gambelli-Urteil. Die Auffassung des OVG ist auch angesichts der aktuellen Rechtsprechung des EuGH (ganz aktuell das das schwedische Glücksspielmonopol betreffende Unibet-Urteil vom 13. März 2007), in dem dieser noch einmal die Möglichkeit eines effektiven Rechtsschutzes gegen gemeinschaftsrechtswidrige nationale Vorschriften betont hat, mehr als problematisch.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 73
Dem Verfahren liegt eine Untersagungsverfügung der Stadt Bergheim zugrunde. Klägerin des Ausgangsverfahrens ist die Firma Winner Wetten GmbH, nach der die Entscheidung benannt werden wird.
Das Verwaltungsgericht will vom EuGH wissen, ob nationale Regelungen (hier das nordrhein-westfälische Sportwettenmonopol) trotz Verstoßes gegen die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit für eine Übergangszeit weiter angewandt werden dürfen:
„Sind Art. 43 und 49 EGV dahingehend auszulegen, dass nationale Regelungen für ein staatliches Sportwettenmonopol, die unzulässige Beschränkungen der in Art. 43 und 49 EGV garantierten Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit enthalten, weil sie nicht entsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Entscheidung vom 06.11.2003 - Rs C-243/01) in kohärenter und systematischer Weise zur Begrenzung der Wetttätigkeit beitragen, trotz des grundsätzlichen Anwendungsvorrangs unmittelbar geltenden Gemeinschaftsrechts ausnahmsweise für eine Übergangszeit weiterhin angewandt werden dürfen?“
Hintergrund hierfür war eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen, das trotz festgestellten Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht entgegen der ständigen Rechtsprechung des EuGH zur unmittelbaren Anwendung der Grundfreiheiten eine Übergangsregelung „erfunden“ hatte (Beschluss vom 28.6.2006, Az. 4 B 961/06, vgl. Sportwettenrecht aktuell Nr. 36). Dieses europarechtswidrige Vorgehen hält das VG Köln offenkundig für nicht haltbar und zitiert hierfür das Gambelli-Urteil. Die Auffassung des OVG ist auch angesichts der aktuellen Rechtsprechung des EuGH (ganz aktuell das das schwedische Glücksspielmonopol betreffende Unibet-Urteil vom 13. März 2007), in dem dieser noch einmal die Möglichkeit eines effektiven Rechtsschutzes gegen gemeinschaftsrechtswidrige nationale Vorschriften betont hat, mehr als problematisch.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 73
Dienstag, 13. März 2007
European Lotteries zum Unibet-Urteil
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute dem Drängen eines privaten kommerziellen Internetanbieters von Sportwetten und anderen Glücksspielen auf Zugang zum Markt eines EU-Mitgliedstaates einen Riegel vorgeschoben. Der EuGH hat festgestellt, dass europäisches Recht dem Unternehmen Unibet nicht den Anspruch gebe, die Vereinbarkeit eines nationalen Gesetzes mit der EU-Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG-Vertrag) ausserhalb eines vor schwedischen Gerichten anhängigen Hauptsacheverfahrens klären zu lassen.
Dr. Winfried Wortmann, Präsident von European Lotteries, der Vereinigung europäischer staatlicher Lotterie- und Totogesellschaften, und Geschäftsführer der größten deutschen Staatslotterie, Westlotto, begrüßte die heutige Entscheidung: „Sie bestätigt frühere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach sich Unternehmen, die über keine Lizenz in einem Mitgliedsstaat verfügen, an die dort geltenden nationalen Gesetze, die das Angebot an Sportwetten und anderen Glückspielen einschränken, zu halten haben und dass Verstöße gegen diese Gesetze auch wie eh und je durch die Behörden geahndet werden können. Die bloße Behauptung, gleich wie oft sie wiederholt wird, dass nationale Gesetze gegen EU-Recht verstießen, bietet keine Rechtfertigung oder Entschuldigung für die Missachtung dieser nationalen Gesetze.“
Dr. Wortmann erinnerte auch an die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Placanica in der letzten Woche und äusserte sein Unverständnis über deren Interpretation durch die private Glücksspielindustrie und anderer Befürworter einer Kommerzialisierung:
„Anders als oft behauptet, hat sich der EuGH mit keinem Wort für eine europaweite Anerkennung ausländischer Glücksspiellizenzen ausgesprochen. Zudem hat er sich in keinster Weise negativ über Glücksspielmonopole geäussert, weder ausdrücklich noch mittelbar. Im Gegenteil, der EuGH hat seine ständige Rechtsprechung bekräftigt, wonach es den Mitgliedsstaaten frei steht, die Ziele ihrer nationalen Glücksspielspolitik festzulegen und auch das von ihnen angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen. Mitgliedsstaaten können nach wie vor ein Exklusivrecht an staatliche Anbieter vergeben, solange sie dabei ernsthaft und konsequent öffentliches Interesse verfolgen.“
Seit dem Schindler-Urteil in 1994, so auch im aktuellen Placanica-Urteil (Rz. 45 ff), erkennt der EuGH in ständiger Rechtsprechung für Glücksspiele einschließlich der Sportwetten zwingende Gründe des Allgemeininteresses als Rechtfertigung für Beschränkungen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit an, nämlich Verbraucherschutz, Betrugsvorbeugung, Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie die Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen.
Hintergrund zum heute entschiedenen Unibet-Fall: Schweden verfolgt eine restriktive Glücksspielpolitik, die Unibet daran hindert, für seine Glücksspiele zu werben. Das Unternehmen klagte hiergegen mit der Begründung, dies verstoße gegen europäisches Recht, und verlangte, dass das Verbot und die daraus erwachsenden Sanktionen bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren (in dem es Schadensersatz beantragt) nicht angewendet werden dürften. Der EuGH urteilte heute, dass die schwedischen Gerichte nicht verpflichtet sind, die Frage der Vereinbarkeit mit EU-Recht ausserhalb des Hauptsacheverfahrens zu klären.
Unibet besitzt keine schwedische Lizenz und will erklärtermaßen auch keine beantragen. Wie andere Internetanbieter von Glücksspielen vertritt auch Unibet den durch keinerlei EU-Rechtsprechung abgesicherten Standpunkt, dass eine Lizenz aus Gibraltar oder Malta das Recht gebe, seine Glücksspiele über Internet auch in anderen EU-Mitgliedstaaten anzubieten.
European Lotteries (EL) ist die Vereinigung der europäischen staatlichen Lotterie- und Totogesellschaften und vertritt 74 Organisationen. Weitere Informationen über uns finden Sie im Internet unter www.european-lotteries.org.
Quelle: Pressemitteilung European Lotteries
Dr. Winfried Wortmann, Präsident von European Lotteries, der Vereinigung europäischer staatlicher Lotterie- und Totogesellschaften, und Geschäftsführer der größten deutschen Staatslotterie, Westlotto, begrüßte die heutige Entscheidung: „Sie bestätigt frühere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach sich Unternehmen, die über keine Lizenz in einem Mitgliedsstaat verfügen, an die dort geltenden nationalen Gesetze, die das Angebot an Sportwetten und anderen Glückspielen einschränken, zu halten haben und dass Verstöße gegen diese Gesetze auch wie eh und je durch die Behörden geahndet werden können. Die bloße Behauptung, gleich wie oft sie wiederholt wird, dass nationale Gesetze gegen EU-Recht verstießen, bietet keine Rechtfertigung oder Entschuldigung für die Missachtung dieser nationalen Gesetze.“
Dr. Wortmann erinnerte auch an die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Placanica in der letzten Woche und äusserte sein Unverständnis über deren Interpretation durch die private Glücksspielindustrie und anderer Befürworter einer Kommerzialisierung:
„Anders als oft behauptet, hat sich der EuGH mit keinem Wort für eine europaweite Anerkennung ausländischer Glücksspiellizenzen ausgesprochen. Zudem hat er sich in keinster Weise negativ über Glücksspielmonopole geäussert, weder ausdrücklich noch mittelbar. Im Gegenteil, der EuGH hat seine ständige Rechtsprechung bekräftigt, wonach es den Mitgliedsstaaten frei steht, die Ziele ihrer nationalen Glücksspielspolitik festzulegen und auch das von ihnen angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen. Mitgliedsstaaten können nach wie vor ein Exklusivrecht an staatliche Anbieter vergeben, solange sie dabei ernsthaft und konsequent öffentliches Interesse verfolgen.“
Seit dem Schindler-Urteil in 1994, so auch im aktuellen Placanica-Urteil (Rz. 45 ff), erkennt der EuGH in ständiger Rechtsprechung für Glücksspiele einschließlich der Sportwetten zwingende Gründe des Allgemeininteresses als Rechtfertigung für Beschränkungen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit an, nämlich Verbraucherschutz, Betrugsvorbeugung, Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie die Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen.
Hintergrund zum heute entschiedenen Unibet-Fall: Schweden verfolgt eine restriktive Glücksspielpolitik, die Unibet daran hindert, für seine Glücksspiele zu werben. Das Unternehmen klagte hiergegen mit der Begründung, dies verstoße gegen europäisches Recht, und verlangte, dass das Verbot und die daraus erwachsenden Sanktionen bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren (in dem es Schadensersatz beantragt) nicht angewendet werden dürften. Der EuGH urteilte heute, dass die schwedischen Gerichte nicht verpflichtet sind, die Frage der Vereinbarkeit mit EU-Recht ausserhalb des Hauptsacheverfahrens zu klären.
Unibet besitzt keine schwedische Lizenz und will erklärtermaßen auch keine beantragen. Wie andere Internetanbieter von Glücksspielen vertritt auch Unibet den durch keinerlei EU-Rechtsprechung abgesicherten Standpunkt, dass eine Lizenz aus Gibraltar oder Malta das Recht gebe, seine Glücksspiele über Internet auch in anderen EU-Mitgliedstaaten anzubieten.
European Lotteries (EL) ist die Vereinigung der europäischen staatlichen Lotterie- und Totogesellschaften und vertritt 74 Organisationen. Weitere Informationen über uns finden Sie im Internet unter www.european-lotteries.org.
Quelle: Pressemitteilung European Lotteries
Schleswig-Holstein: Innenminister gegen Alternativ-Staatsvertragsentwurf
Im Streit um die Zukunft des Glücksspielmarktes warnte der schleswig-holsteinische Innenminister Ralf Stegner (SPD) in der Presse vor den Folgen eines Alleingangs seines Bundeslandes: "Ein Ausschluss aus dem Deutschen Toto- und Lottoblock würde massive Einnahmeverluste für unser Land bedeuten", sagte Stegner den "Lübecker Nachrichten" am Freitag.
Auf diese Berichterstattung reagierten der stellvertretende Fraktionsvorsitzende der CDU-Fraktion im schleswig-holsteinischen Landtag, Thomas Stritzl, und Hans-Jörn Arp, MdL mit Verwunderung. Die beiden Politiker hatten Anfang letzter Woche in Reaktion auf das "Placanica"-Urteil des EuGH alternative Überlegungen und Vorschläge zur Neuordnung des Sportwettenmarktes auf Grundlage der Eckwertebeschlüsse der CDU-Landtagsfraktion vorgestellt.
„Herr Stegner plädiert für ein gemeinsames Vorgehen der Länder. Nun denn: Unser Entwurf beruht auf den Eckpunkten der von den Ministerpräsidenten der Länder mit Beschluss vom 23.05.2005 einberufenen Kommission Sportwetten vom 22. Februar 2006. Wenn also der Minister seinen Worten Taten folgen lassen will, muss er nur dafür sorgen, dass diese Übereinkunft wieder auf die Tagesordnung kommt.“
Auf diese Berichterstattung reagierten der stellvertretende Fraktionsvorsitzende der CDU-Fraktion im schleswig-holsteinischen Landtag, Thomas Stritzl, und Hans-Jörn Arp, MdL mit Verwunderung. Die beiden Politiker hatten Anfang letzter Woche in Reaktion auf das "Placanica"-Urteil des EuGH alternative Überlegungen und Vorschläge zur Neuordnung des Sportwettenmarktes auf Grundlage der Eckwertebeschlüsse der CDU-Landtagsfraktion vorgestellt.
„Herr Stegner plädiert für ein gemeinsames Vorgehen der Länder. Nun denn: Unser Entwurf beruht auf den Eckpunkten der von den Ministerpräsidenten der Länder mit Beschluss vom 23.05.2005 einberufenen Kommission Sportwetten vom 22. Februar 2006. Wenn also der Minister seinen Worten Taten folgen lassen will, muss er nur dafür sorgen, dass diese Übereinkunft wieder auf die Tagesordnung kommt.“
Montag, 12. März 2007
Landessportverband Baden-Württemberg zum Placanica-Urteil
Der Landessportverband Baden-Württemberg begrüßt die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in der Rechtssache Placanica. „Wir sehen uns in unserer Haltung bestätigt, das staatliche Glücksspielmonopol zu erhalten“, erklärte LSV-Präsident Anton Häffner zu der EuGH-Entscheidung vom 6. März 2007. Das Gericht hatte zu beurteilen, ob das italienische Konzessionsmodell europarechtlich zulässig ist. Anton Häffner teilt dabei die Auffassung von Dr. Friedhelm Repnik, dem Geschäftsführer der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg und Federführer des Deutschen Lotto- und Totoblocks: „Das Urteil betrifft die Rechtslage in Italien. Der Europäische Gerichtshof bezieht sich in seinem Urteil nicht auf das deutsche Glücksspielmonopol und auch nicht auf den neuen Glücksspiel-Staatsvertrag, den die Ministerpräsidenten-Konferenz am 13. Dezember 2006 beschlossen hat“, so Friedhelm Repnik.
Anton Häffner stellte noch einmal klar: „Der Landessportverband Baden-Württemberg und seine Mitgliedsorganisationen sind auf Konzessionsabgaben aus Lotterien und Sportwetten als Finanzhilfe angewiesen. Mit dem Geld wird der tägliche Übungsbetrieb in Sportvereinen ebenso wie der Leistungssport und die sportfachliche Arbeit der 89 Landesfachverbände gefördert. Die Fördermittel aus Wetteinnahmen sind das zentrale finanzielle Rückgrat für die Sportvereine und Sportverbände.
Anton Häffner spricht sich daher klar gegen Überlegungen des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) und der Deutschen Fußballliga (DFL) für eine kontrollierte Öffnung des Sportwettenmarktes aus. „Da das vorliegende Urteil keine Änderung der Rechtsprechung zur generellen Zulässigkeit von Glücksspielmonopolen gebracht hat, stehen der Ratifizierung des Staatsvertrages in den Bundesländern keine europarechtlichen Bedenken entgegen, so die Auffassung des LSV-Präsidenten.“
Anton Häffner kündigte an, das weitere Vorgehen des Landessportverbandes Baden-Württemberg auf der nächsten Sitzung der Ständigen Konferenz der Landessportbünde am 23./24. März 2007 in Wiesbaden zu erörtern.
Landessportverband Baden-Württemberg, Wolf Günthner, Referat Öffentlichkeitsarbeit
Anton Häffner stellte noch einmal klar: „Der Landessportverband Baden-Württemberg und seine Mitgliedsorganisationen sind auf Konzessionsabgaben aus Lotterien und Sportwetten als Finanzhilfe angewiesen. Mit dem Geld wird der tägliche Übungsbetrieb in Sportvereinen ebenso wie der Leistungssport und die sportfachliche Arbeit der 89 Landesfachverbände gefördert. Die Fördermittel aus Wetteinnahmen sind das zentrale finanzielle Rückgrat für die Sportvereine und Sportverbände.
Anton Häffner spricht sich daher klar gegen Überlegungen des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) und der Deutschen Fußballliga (DFL) für eine kontrollierte Öffnung des Sportwettenmarktes aus. „Da das vorliegende Urteil keine Änderung der Rechtsprechung zur generellen Zulässigkeit von Glücksspielmonopolen gebracht hat, stehen der Ratifizierung des Staatsvertrages in den Bundesländern keine europarechtlichen Bedenken entgegen, so die Auffassung des LSV-Präsidenten.“
Anton Häffner kündigte an, das weitere Vorgehen des Landessportverbandes Baden-Württemberg auf der nächsten Sitzung der Ständigen Konferenz der Landessportbünde am 23./24. März 2007 in Wiesbaden zu erörtern.
Landessportverband Baden-Württemberg, Wolf Günthner, Referat Öffentlichkeitsarbeit
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