Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat mit Beschluss vom 03.04.2007, Az.: 4 B 2757/06, festgestellt, dass Spielgeräte, die auf Grund ihrer technischen Ausstattung die Möglichkeit eines Gewinns bieten könnten, nach ihren aktuellen Spielabläufen tatsächlich aber nicht bieten, keine Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit sind.
Das hier betroffene Gerät "Magic Game" (Ultra Hot) wurde ursprünglich wie ein Geldspielgerät im Sinne des § 33 c Gewerbeordnung behandelt, besaß jedoch nicht die erforderliche Bauartzulassung der PTB. Nachdem zwischenzeitlich ein Update durchgeführt worden ist, wird nur noch um Punkte gespielt. Die von einem Spieler erzielten Punkte werden addiert; die Punktsumme kann nach Spielende auf der internen Festplatte des Gerätes in einer Highscoreliste gespeichert und später wieder abgerufen werden. Mit dem Gerät können sechs Freispiele gewonnen werden. Darüber hinausgehende Spielzeit verlängernde Punktgewinne sind nicht vorgesehen.
Das OVG kommt zum Ergebnis, dass für die Beurteilung der Zulassungs- und Erlaubnispflicht des § 33 c Absatz 1 Satz 2 Gewerbeordnung allein maßgeblich ist, ob dass fragliche Gerät heute noch als Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit anzusehen ist. Um ein Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit handele es sich aber nicht schon dann, wenn das Gerät auf Grund seiner technischen Ausstattung mit Hard- und Software sowie seiner Beschaltung so eingesetzt werden könnte, dass es Geld- oder Sachgewinne bietet, sondern erst dann, wenn es auch tatsächlich so eingesetzt wird. Die Gefahr unangemessener hoher Verluste gehe nicht abstrakt vom Spielgerät, sondern von dem zum Einsatz kommenden aktuellen Spielablauf aus. Darauf stellen auch die in § 6 a SpielV enthaltenen Regelungen ab. Die Prüfung eines solchen Geräts ohne Gewinnmöglichkeit obliegt nach Auffassung des Gerichts nicht der PTB.
Rechtmäßige Untersagung von Aufstellen und Betrieb des Unterhaltungsautomaten "Trendy"
In diesem Verfahren befaßte sich das OVG Münster auch mit der Rechtmäßigkeit einer Untersagung von Aufstellung und Betrieb des Unterhaltungsautomaten "Trendy".Die Aufstellung und der Betrieb des "Trendy" sind nach Ansicht des Senats gemäß § 9 Absatz 2 SpielV verboten. Nach dieser Vorschrift darf der Aufsteller eines Spielgeräts dem Spieler neben der Ausgabe von Gewinnen über gemäß §§ 33 c, d der GewO zugelassene Spielgeräte keine sonstigen Gewinnchancen in Aussicht stellen und keine Zahlungen oder sonstige finanzielle Vergünstigungen gewähren.
Die beim Unterhaltungsautomaten "Trendy" vorgesehenen sogenannten Bonuskredite stellen auch sonstige finanzielle Vergünstigungen dar, weil der Automat mit dem Einsatz weitere geldwerte Vorteile in Gestalt von Freispielen gewährt. Der Nutzer dieses Geräts ist auch Spieler im Sinne des § 9 Absatz 2 SpielV. Spieler ist nicht nur derjenige, der gerade an einem Spielgerät im Sinne des § 33 c Gewerbeordnung spielt, sondern jede Person, die sich in der Spielhalle aufhält und deshalb als potenzieller Spieler in Betracht kommt. Dazu gehören also auch Kunden, die an Unterhaltungsspielgeräten spielen.
Quelle: www.baberlin.de
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Donnerstag, 20. September 2007
Europäischer Gerichtshof klärt Umsatzsteuerpflicht von Wettvermittlern
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wird demnächst die Umsatzsteuerpflicht für die Vermittlung von Pferde- und Sportwetten klären (Rechtssachen C-231/07 Tiercé Ladbroke SA und C-232/07 Derby SA). Das Berufungsgericht Brüssel (Cour d´appel des Bruxelles) legte zwei Verfahren dem EuGH zur Vorabentscheidung vor und bat ihn um Auslegung der Sechsten Umsatzsteuerrichtlinie (77/388/EWG). Das belgische Gericht will vom EuGH wissen, ob die Dienstleistung des Vermittlers entsprechend dieser Richtlinie von der Umsatzsteuer ausgenommen ist. Da die Richtlinie auch in den anderen EU-Mitgliedstaaten umgesetzt wurde, hat die kommende Entscheidung des EuGH auch für diese Bedeutung.
Die Vorlagefrage lautet bei beiden Verfahren:
„Ist die Dienstleistung eines für Rechnung eines den Abschluss von Wetten auf Pferderennen und andere Sportereignisse betreibenden Vollmachtgebers handelnden Vertreters, die darin besteht, dass dieser Vertreter die Wetten im Namen des Vollmachtgebers annimmt, die Wetten aufzeichnet, dem Kunden durch die Ausgabe eines Belegs den Abschluss der Wette bestätigt, die Gelder vereinnahmt, die Gewinne auszahlt, gegenüber dem Vollmachtgeber die alleinige Verantwortung für die Verwaltung der Gelder und auch für Diebstahl und/oder Verlust des Geldes trägt und für diese Tätigkeit eine Vergütung in Form einer Provision seitens seines Vollmachtgebers erhält, nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie (1), der „die Umsätze einschließlich der Vermittlung im Einlagengeschäft …, im Zahlungsverkehr“ befreit, von der Mehrwertsteuer ausgenommen?“
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 88
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wird demnächst die Umsatzsteuerpflicht für die Vermittlung von Pferde- und Sportwetten klären (Rechtssachen C-231/07 Tiercé Ladbroke SA und C-232/07 Derby SA). Das Berufungsgericht Brüssel (Cour d´appel des Bruxelles) legte zwei Verfahren dem EuGH zur Vorabentscheidung vor und bat ihn um Auslegung der Sechsten Umsatzsteuerrichtlinie (77/388/EWG). Das belgische Gericht will vom EuGH wissen, ob die Dienstleistung des Vermittlers entsprechend dieser Richtlinie von der Umsatzsteuer ausgenommen ist. Da die Richtlinie auch in den anderen EU-Mitgliedstaaten umgesetzt wurde, hat die kommende Entscheidung des EuGH auch für diese Bedeutung.
Die Vorlagefrage lautet bei beiden Verfahren:
„Ist die Dienstleistung eines für Rechnung eines den Abschluss von Wetten auf Pferderennen und andere Sportereignisse betreibenden Vollmachtgebers handelnden Vertreters, die darin besteht, dass dieser Vertreter die Wetten im Namen des Vollmachtgebers annimmt, die Wetten aufzeichnet, dem Kunden durch die Ausgabe eines Belegs den Abschluss der Wette bestätigt, die Gelder vereinnahmt, die Gewinne auszahlt, gegenüber dem Vollmachtgeber die alleinige Verantwortung für die Verwaltung der Gelder und auch für Diebstahl und/oder Verlust des Geldes trägt und für diese Tätigkeit eine Vergütung in Form einer Provision seitens seines Vollmachtgebers erhält, nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie (1), der „die Umsätze einschließlich der Vermittlung im Einlagengeschäft …, im Zahlungsverkehr“ befreit, von der Mehrwertsteuer ausgenommen?“
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 88
Oberlandesgericht Wien hält österreichische Glücksspielrechtslage für europarechtswidrig
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Oberlandesgericht (OLG) Wien hat mit Beschluss vom 25. Juli 2007 einen Rekurs der Firma Omnia Communications-Centers GmbH zurückgewiesen (Az. 3 R 80/07t). Damit war der beklagte Buchmacher bwin, von dem die Firma Omnia Unterlassung seines Glücksspielangebots verlangt hatte, auch letztinstanzlich erfolgreich.
Interessant sind die europarechtlichen Ausführungen des Gerichts in den nunmehr vorliegenden Entscheidungsgründen. Das OLG verweist auf das Placanica-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 6. März 2007 und äußert nach einer Analyse dieses Urteils durchgreifende Zweifel an der Europarechtskonformität der derzeitigen Rechtslage. Das Gericht hält maßgebliche Vorschriften des österreichischen Glücksspielgesetzes (GSpG) für nicht mit dem Europarecht vereinbar:
„Im Lichte dieses neuesten Urteils und älterer Judikatur des EuGH bestehen gravierende Bedenken gegen die Gemeinschaftsrechtskonformität der §§ 3, 14 Abs 2 Z 1, Abs 5 Satz 1 und 21 Abs 2 Z 1, Abs 4 Satz 1 GSpG sowie der daran anknüpfenden §§ 52, 56 GSpG und § 168 StGB.
Zum einen erachtet der EuGH eine in Italien normierte Limitierung auf 1.000 (!) Glücksspielkonzessionen, die auf de ersten Blick keineswegs restriktiv erscheint, nur unter eingeschränkten Voraussetzungen als zulässig. (…) [Es] ist mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Gerichtshof die österreichische Limitierung auf eine einzige Konzession (für Ausspielungen) bzw 12 Konzessionen (für Spielbanken) als unzulässige Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs qualifizieren würde.
Zum anderen leitet der EuGH aus dem Diskriminierungsverbot ab, dass eine absolute Gleichbehandlung von in- und ausländischen Dienstleistungsanbietern erfolgen muss. Nationale Vorschriften, die die Ausübung bestimmter Tätigkeiten an das Erfordernis einer inländischen Niederlassung knüpfen, sind nach gefestigter Judikatur des EuGH unzulässig (…). Die Beschränkungen des §§ 14 Abs 2 Z 1, 21 Abs 2 Z 1 GSpG, wonach nur Kapital- bzw Aktiengesellschaften mit Sitz in Österreich als Konzessionäre in Betracht kommen, dürften daher dem Diskriminierungsverbot zuwiderlaufen (…).“
Nach einem Bericht der österreichischen Zeitung „Der Standard“ gibt es aufgrund der auch von der EU-Kommission geäuerten europarechtlichen Bedenken inzwischen Überlegungen für eine Novellierung. Diese Pläne des österreichischen Finanzministeriums sehen nach dem Bericht einerseits eine leichte Öffnung des Marktes vor. Andererseits will man damit auch eine höhere Besteuerung der Branche ermöglichen. Erwartet wird u. a. eine frühzeitige Neuausschreibung der zwölf Konzessionen für Spielbanken (die derzeit alle von Casinos Austria gehalten werden).
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 88
Das Oberlandesgericht (OLG) Wien hat mit Beschluss vom 25. Juli 2007 einen Rekurs der Firma Omnia Communications-Centers GmbH zurückgewiesen (Az. 3 R 80/07t). Damit war der beklagte Buchmacher bwin, von dem die Firma Omnia Unterlassung seines Glücksspielangebots verlangt hatte, auch letztinstanzlich erfolgreich.
Interessant sind die europarechtlichen Ausführungen des Gerichts in den nunmehr vorliegenden Entscheidungsgründen. Das OLG verweist auf das Placanica-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 6. März 2007 und äußert nach einer Analyse dieses Urteils durchgreifende Zweifel an der Europarechtskonformität der derzeitigen Rechtslage. Das Gericht hält maßgebliche Vorschriften des österreichischen Glücksspielgesetzes (GSpG) für nicht mit dem Europarecht vereinbar:
„Im Lichte dieses neuesten Urteils und älterer Judikatur des EuGH bestehen gravierende Bedenken gegen die Gemeinschaftsrechtskonformität der §§ 3, 14 Abs 2 Z 1, Abs 5 Satz 1 und 21 Abs 2 Z 1, Abs 4 Satz 1 GSpG sowie der daran anknüpfenden §§ 52, 56 GSpG und § 168 StGB.
Zum einen erachtet der EuGH eine in Italien normierte Limitierung auf 1.000 (!) Glücksspielkonzessionen, die auf de ersten Blick keineswegs restriktiv erscheint, nur unter eingeschränkten Voraussetzungen als zulässig. (…) [Es] ist mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Gerichtshof die österreichische Limitierung auf eine einzige Konzession (für Ausspielungen) bzw 12 Konzessionen (für Spielbanken) als unzulässige Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs qualifizieren würde.
Zum anderen leitet der EuGH aus dem Diskriminierungsverbot ab, dass eine absolute Gleichbehandlung von in- und ausländischen Dienstleistungsanbietern erfolgen muss. Nationale Vorschriften, die die Ausübung bestimmter Tätigkeiten an das Erfordernis einer inländischen Niederlassung knüpfen, sind nach gefestigter Judikatur des EuGH unzulässig (…). Die Beschränkungen des §§ 14 Abs 2 Z 1, 21 Abs 2 Z 1 GSpG, wonach nur Kapital- bzw Aktiengesellschaften mit Sitz in Österreich als Konzessionäre in Betracht kommen, dürften daher dem Diskriminierungsverbot zuwiderlaufen (…).“
Nach einem Bericht der österreichischen Zeitung „Der Standard“ gibt es aufgrund der auch von der EU-Kommission geäuerten europarechtlichen Bedenken inzwischen Überlegungen für eine Novellierung. Diese Pläne des österreichischen Finanzministeriums sehen nach dem Bericht einerseits eine leichte Öffnung des Marktes vor. Andererseits will man damit auch eine höhere Besteuerung der Branche ermöglichen. Erwartet wird u. a. eine frühzeitige Neuausschreibung der zwölf Konzessionen für Spielbanken (die derzeit alle von Casinos Austria gehalten werden).
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 88
Einstweilige Verfügung gegen Schlecker wegen Lottoangebots
Das Landgericht Saarbrücken hat durch am 19.09.2007 verkündetes Urteil die Einstweilige Verfügung eines Lotto-Annahmestelleninhabers vom 3.8.2007 (Az. 71 O 79/07) gegen Schlecker bestätigt. Der Inhaber einer Lotto-Annahmestelle im Saarland hatte gegen den Einzelkaufmann Herrn Schlecker eine Einstweilige Verfügung erwirkt, wonach es ihm verboten wurde, im geschäftlichen Verkehr Zahlenlotterien, insbesondere die Lotterie "6 aus 49", anzubieten und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen. Das Verbot ist gestützt auf §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 3 Abs. 2 Satz 1, 4 Satz 1, 8 Satz 1 SportwettenGSaarl.
Hiergegen hatte Schlecker Widerspruch eingelegt, der nunmehr nach mündlicher Verhandlung abgewiesen und die Einstweilige Verfügung bestätigt wurde. Die begründete Entscheidung liegt noch nicht vor. Gegen dieses Urteil kann Schlecker binnen Monatsfrist seit Zustellung Berufung bei dem zuständigen Oberlandesgericht einlegen.
Hiergegen hatte Schlecker Widerspruch eingelegt, der nunmehr nach mündlicher Verhandlung abgewiesen und die Einstweilige Verfügung bestätigt wurde. Die begründete Entscheidung liegt noch nicht vor. Gegen dieses Urteil kann Schlecker binnen Monatsfrist seit Zustellung Berufung bei dem zuständigen Oberlandesgericht einlegen.
Mittwoch, 19. September 2007
Betrieb eines Tipomat-Sportwettterminals in einer Spielhalle verstößt nicht gegen Spielverordnung
Das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg hat mit Urteil vom 18. Juli 2007, Az.: Au 4 K 06.1474, entschieden, dass der Betrieb eines Tipomat-Sportwettterminals in einer Spielhalle, mit dem Spieleinsätze angenommen und Wetten online an eine in Malta ansässige Sportwettengesellschaft weitergeleitet werden, nicht gegen Vorschriften der Spielverordnung verstößt.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich die Berufung zugelassen, die zwischenzeitlich beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Az.: 22 BV 07.2107 eingelegt worden ist. Soweit ersichtlich, existiert noch keine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage, ob Automaten zur Annahme von Sportwetten in Spielhallen im Wege einer Auflage gemäß § 33 i GewO untersagt werden können.
Entnehmen Sie bitte Einzelheiten dem BA-Rundschreiben-Nr. 044/07 vom 04.09.2007, dem auch das vollständige Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 18.Juli 2007, Az.: Au 4 K 06.1474, beigefügt ist.
Quelle: BA Bundesverband Automatenunternehmer e.V.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich die Berufung zugelassen, die zwischenzeitlich beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Az.: 22 BV 07.2107 eingelegt worden ist. Soweit ersichtlich, existiert noch keine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage, ob Automaten zur Annahme von Sportwetten in Spielhallen im Wege einer Auflage gemäß § 33 i GewO untersagt werden können.
Entnehmen Sie bitte Einzelheiten dem BA-Rundschreiben-Nr. 044/07 vom 04.09.2007, dem auch das vollständige Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 18.Juli 2007, Az.: Au 4 K 06.1474, beigefügt ist.
Quelle: BA Bundesverband Automatenunternehmer e.V.
Aufstellung und Betrieb von Fun-Games verstößt gegen § 6 a SpielV
Mit Beschluss vom 07. August 2007, Az.: 5 G 1621/07 (3), hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in einem Eilverfahren beschlossen, dass die Aufstellung und der Betrieb von Fun-Games gegen § 6 a SpielV verstößt und grundsätzlich den Widerruf der Spielhallenerlaubnis rechtfertigt.
Der Betreiber von im Frankfurter Bahnhofsviertel gelegenen Spielhallen hat zusätzlich zu den von der PTB gemäß § 33 c GewO zugelassenen Geldspielgeräten sechs bzw. sieben Fun-Games aufgestellt („Multi Game“, „Multi Game II“, „Magic Games“, „Magic Games II“, „Game Master“ mit der Software „Multi Game“ und „Black Jack“ mit der Software „Multi Game“).
Unter ausdrücklichem Hinweis auf den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Januar 2007, Az.: 8 TG 1753/06 (siehe BA-RS-Nr.: 17/07 vom 19.03.2007), hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es für ein Verbot nach § 6 a Satz 1 lit. a SpielV ausreicht, dass die angezeigten Spielpunkte nicht unmittelbar in maximal 6 Freispiele umgesetzt, sondern „aufaddiert“ und zum Weiterspielen mit der Chance einer weiteren Punkteerhöhung genutzt werden können und darin eine (verbotene) Berechtigung zum Weiterspielen zu sehen ist. Zudem verstoßen alle genannten Fun-Games gegen § 6 a Satz 1 lit. b SpielV. Durch den am Ende der Spielsequenz dokumentierten Punktestand, der bei der Spielvariante „Magic Games II“ separat von dem Kreditkonto gebucht wird, besteht die Möglichkeit, auf der Grundlage des Spielergebnisses Gewinne auszuzahlen. Die „gewonnenen Punkte“ repräsentieren einen Geldwert. Dieser wird bestimmt durch den Geldeinsatz, der pro Spiel zu leisten ist. Mit der Speicherung der erspielten Punkte sind diese, unabhängig wie die Bezeichnung des Kontos lautet, auf das sie aufgebucht werden, auf ein ähnliches, zur Geldauszahlung benutzbares Speichermedium im Sinne des § 6 a Satz 1 b SpielV aufgebucht. Dies gilt auch dann, wenn die Gewinnpunkte, wie bei dem Spiel „Magic Games II“, auf eine sogenannte Highscore-Liste umgetragen werden können.
Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes ist zwischenzeitlich Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Az.: 8 TG 1755/07 eingelegt worden.
Entnehmen Sie bitte Einzelheiten dem BA-Rundschreiben-Nr. 045/07 vom 04.09.2007, dem auch der vollständige Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 07.08.2007, Az.: 5 G 1621/07 (3), beigefügt ist.
Quelle: BA Bundesverband Automatenunternehmer e.V.
Der Betreiber von im Frankfurter Bahnhofsviertel gelegenen Spielhallen hat zusätzlich zu den von der PTB gemäß § 33 c GewO zugelassenen Geldspielgeräten sechs bzw. sieben Fun-Games aufgestellt („Multi Game“, „Multi Game II“, „Magic Games“, „Magic Games II“, „Game Master“ mit der Software „Multi Game“ und „Black Jack“ mit der Software „Multi Game“).
Unter ausdrücklichem Hinweis auf den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Januar 2007, Az.: 8 TG 1753/06 (siehe BA-RS-Nr.: 17/07 vom 19.03.2007), hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es für ein Verbot nach § 6 a Satz 1 lit. a SpielV ausreicht, dass die angezeigten Spielpunkte nicht unmittelbar in maximal 6 Freispiele umgesetzt, sondern „aufaddiert“ und zum Weiterspielen mit der Chance einer weiteren Punkteerhöhung genutzt werden können und darin eine (verbotene) Berechtigung zum Weiterspielen zu sehen ist. Zudem verstoßen alle genannten Fun-Games gegen § 6 a Satz 1 lit. b SpielV. Durch den am Ende der Spielsequenz dokumentierten Punktestand, der bei der Spielvariante „Magic Games II“ separat von dem Kreditkonto gebucht wird, besteht die Möglichkeit, auf der Grundlage des Spielergebnisses Gewinne auszuzahlen. Die „gewonnenen Punkte“ repräsentieren einen Geldwert. Dieser wird bestimmt durch den Geldeinsatz, der pro Spiel zu leisten ist. Mit der Speicherung der erspielten Punkte sind diese, unabhängig wie die Bezeichnung des Kontos lautet, auf das sie aufgebucht werden, auf ein ähnliches, zur Geldauszahlung benutzbares Speichermedium im Sinne des § 6 a Satz 1 b SpielV aufgebucht. Dies gilt auch dann, wenn die Gewinnpunkte, wie bei dem Spiel „Magic Games II“, auf eine sogenannte Highscore-Liste umgetragen werden können.
Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes ist zwischenzeitlich Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Az.: 8 TG 1755/07 eingelegt worden.
Entnehmen Sie bitte Einzelheiten dem BA-Rundschreiben-Nr. 045/07 vom 04.09.2007, dem auch der vollständige Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 07.08.2007, Az.: 5 G 1621/07 (3), beigefügt ist.
Quelle: BA Bundesverband Automatenunternehmer e.V.
Beschluss des BFH zur Umsatzsteuer
Der Bundesverband Automatenunternehmer teilt mit:
Mit BA-Rundschreiben-Nr. 23/07 vom 26.4.2007 haben wir darüber informiert, dass das Finanzgericht Düsseldorf am 27.3.2007 in vier Fällen die Vollziehung der Umsatzsteuer auf Umsätze aus Geldgewinnspielgeräten ausgesetzt hat. Die Finanzverwaltung hat dagegen beim Bundesfinanzhof (BFH) Beschwerde eingelegt.
Nach mündlicher Auskunft der Geschäftsstelle des zuständigen V. Senats des BFH ist eines der Verfahren (Az. V B 96/07) inzwischen durch Beschluss abgeschlossen. Die Entscheidung ist allerdings noch bis zum 19.9.2007 gesperrt, sodass keine Auskunft darüber gegeben werden durfte, wie das Verfahren ausgegangen ist. Selbstverständlich werden wir den Beschluss auf der BA-Seite unmittelbar nach seiner Freigabe zugänglich machen.
Es ist zu erwarten, dass der BFH die Beschlüsse des FG Düsseldorf bestätigt hat bzw. bestätigen wird, weil hierfür bereits ernsthafte rechtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuer auf Umsätze aus Geldgewinnspielgeräten genügen. Wir gehen nicht davon aus, dass sich der BFH bereits in diesem Beschluss inhaltlich mit der Frage der Europarechtsmäßigkeit auseinandergesetzt hat.
Zwischenzeitlich hat auch das FG Hamburg mit Beschluss vom 7.8.2007, Az. 7 V 78/07, ernsthafte rechtliche Zweifel dahingehend geäußert, ob das in Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG (früher: Art. 13 Teil B Buchst. f der 6. EG-Richtlinie) den Mitgliedstaaten eingeräumte Ermessen, Bedingungen und Beschränkungen der Steuerbefreiung von sonstigen Glücksspielen mit Geldeinsatz festzulegen, durch die Änderung des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG ab 6. Mai 2006 gemeinschaftsrechtskonform ausgeübt wurde. Gegen diesen Beschluss ist ebenfalls Beschwerde zum BFH eingelegt worden (Aktenzeichen beim BFH: V B 192/07).
Wie auch immer der BFH entschieden hat, die Umsatzbesteuerung ist noch nicht „gekippt“. Über die Rechtmäßigkeit der Besteuerung werden zunächst das FG Düsseldorf – mit großer Wahrscheinlichkeit anschließend der BFH und ggf. auch der EuGH – erst im Hauptsacheverfahren entscheiden.
Mit BA-Rundschreiben-Nr. 23/07 vom 26.4.2007 haben wir darüber informiert, dass das Finanzgericht Düsseldorf am 27.3.2007 in vier Fällen die Vollziehung der Umsatzsteuer auf Umsätze aus Geldgewinnspielgeräten ausgesetzt hat. Die Finanzverwaltung hat dagegen beim Bundesfinanzhof (BFH) Beschwerde eingelegt.
Nach mündlicher Auskunft der Geschäftsstelle des zuständigen V. Senats des BFH ist eines der Verfahren (Az. V B 96/07) inzwischen durch Beschluss abgeschlossen. Die Entscheidung ist allerdings noch bis zum 19.9.2007 gesperrt, sodass keine Auskunft darüber gegeben werden durfte, wie das Verfahren ausgegangen ist. Selbstverständlich werden wir den Beschluss auf der BA-Seite unmittelbar nach seiner Freigabe zugänglich machen.
Es ist zu erwarten, dass der BFH die Beschlüsse des FG Düsseldorf bestätigt hat bzw. bestätigen wird, weil hierfür bereits ernsthafte rechtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuer auf Umsätze aus Geldgewinnspielgeräten genügen. Wir gehen nicht davon aus, dass sich der BFH bereits in diesem Beschluss inhaltlich mit der Frage der Europarechtsmäßigkeit auseinandergesetzt hat.
Zwischenzeitlich hat auch das FG Hamburg mit Beschluss vom 7.8.2007, Az. 7 V 78/07, ernsthafte rechtliche Zweifel dahingehend geäußert, ob das in Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG (früher: Art. 13 Teil B Buchst. f der 6. EG-Richtlinie) den Mitgliedstaaten eingeräumte Ermessen, Bedingungen und Beschränkungen der Steuerbefreiung von sonstigen Glücksspielen mit Geldeinsatz festzulegen, durch die Änderung des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG ab 6. Mai 2006 gemeinschaftsrechtskonform ausgeübt wurde. Gegen diesen Beschluss ist ebenfalls Beschwerde zum BFH eingelegt worden (Aktenzeichen beim BFH: V B 192/07).
Wie auch immer der BFH entschieden hat, die Umsatzbesteuerung ist noch nicht „gekippt“. Über die Rechtmäßigkeit der Besteuerung werden zunächst das FG Düsseldorf – mit großer Wahrscheinlichkeit anschließend der BFH und ggf. auch der EuGH – erst im Hauptsacheverfahren entscheiden.
Beschluss des BFH zur Umsatzsteuer - Begründung
Der Bundesverband Automatenunternehmer teilt mit:
Mit Nachricht vom 13.09.2007 haben wir darüber informiert, dass der 5. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) eines der vor dem Finanzgericht (FG) Düsseldorf geführten Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuer auf Umsätze aus Geld-Gewinn-Spiel-Geräten durch Beschluss entschieden hat.
In dem Beschluss vom 09.08.2007, Az. V B 96/07, der heute veröffentlicht wurde, hat sich der BFH - wie von uns vermutet - inhaltlich zur Frage der Europarechtskonformität der Umsatzsteuer auf Umsätze aus Geld-Gewinn-Spiel-Geräten nicht geäußert. Die Entscheidung stützt sich ausschließlich darauf, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen, weil die streitige Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht entschieden wurde und im Schrifttum sowie in der Rechtssprechung der Finanzgerichte unterschiedliche Auffassungen vertreten werden. Der BFH weist ausdrücklich darauf hin, dass die Aussetzung der Vollziehung nicht voraussetzt, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen.
Letztlich sind also die Hauptsacheverfahren vor dem FG Düsseldorf und dem BFH, gegebenenfalls auch dem EuGH, abzuwarten.
Mit Nachricht vom 13.09.2007 haben wir darüber informiert, dass der 5. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) eines der vor dem Finanzgericht (FG) Düsseldorf geführten Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuer auf Umsätze aus Geld-Gewinn-Spiel-Geräten durch Beschluss entschieden hat.
In dem Beschluss vom 09.08.2007, Az. V B 96/07, der heute veröffentlicht wurde, hat sich der BFH - wie von uns vermutet - inhaltlich zur Frage der Europarechtskonformität der Umsatzsteuer auf Umsätze aus Geld-Gewinn-Spiel-Geräten nicht geäußert. Die Entscheidung stützt sich ausschließlich darauf, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen, weil die streitige Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht entschieden wurde und im Schrifttum sowie in der Rechtssprechung der Finanzgerichte unterschiedliche Auffassungen vertreten werden. Der BFH weist ausdrücklich darauf hin, dass die Aussetzung der Vollziehung nicht voraussetzt, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen.
Letztlich sind also die Hauptsacheverfahren vor dem FG Düsseldorf und dem BFH, gegebenenfalls auch dem EuGH, abzuwarten.
VG Minden: Unzulässiger Betrieb von mit Jackpots gekoppelten GGSG
Das Verwaltungsgericht Minden hat mit 2 Urteilen vom 08.08.2007, Az. 3 K 82/07 und 3 K 2772/06, den Betrieb von Jackpot-Systemen, die über Kabelverbindungen mit Geldspielgeräten gekoppelt sind, als Verstoß gegen § 9 Absatz 2 und § 7 Absatz 4 Spielverordnung für unzulässig erklärt.
In den zu beurteilenden Fällen war ein Jackpotsystem über den Geldspielgeräten „Blue Power“ und „Croco“ installiert. Kabelverbindungen führten von dem Jackpot in beide Geldspielgeräte. Der Jackpot bestand aus drei rotierenden Walzen, zwei Anzeigen und der Angabe, bei welchen Kombinationen welcher Betrag auf den Jackpot addiert wird. Die untere Anzeige stand für den „Jackpot Silber“ und die obere Anzeige für den „Jackpot Gold“. Das Jackpotsystem war in einer Vielzahl von Gaststätten installiert und wurde zentral gesteuert. Es war während des ganzen Tages in Betrieb, unabhängig davon, ob die Gaststätte geöffnet war oder nicht. Eine Teilnahme war über das Spielen der Geldspielgeräte in den angeschlossenen Gaststätten und über Teilnahmekarten möglich. Bei einer Auslösung des Jackpots wurde angezeigt, in welcher der angeschlossenen Gaststätten der Jackpot ausgelöst worden war. Bei Auslösung des Jackpots leuchteten Pfeile auf der linken oder rechten Seite des Jackpotsystems in Richtung des gekoppelten Geldspielgerätes. Den Gewinner wurde der Betrag in bar in der Gaststätte ausgezahlt. Sofern das Geldspielgerät, das gewonnen hatte, zum Zeitpunkt der Auslösung nicht bespielt wurde und keiner den angezeigten Auslösungsbetrag per Karte getippt hatte, verfiel der Betrag.
Das Gericht sah in dem Betrieb des mit Geldspielgeräten gekoppelten Jackpotsystems einen Verstoß gegen § 9 Absatz 2 Spielverordnung, wobei es unerheblich ist, wenn das Jackpotangebot zivilrechtlich – z.B. durch einen anderen Betreiber – von dem Geldspielangebot getrennt wird.
Der Betrieb des gekoppelten Jackpot ist zudem bereits gemäß § 33 c Gewerbeordnung und § 7 Absatz 4 SpielV verboten. Für die technische Verbindung der beiden Geldspielgeräte mit dem Jackpot, bei der es sich insoweit um eine wesentliche bauliche Veränderung der Geldspielgeräte handelt, liegt eine Zulassung nicht vor, wobei es zweifelhaft ist, ob eine Zulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt erfolgen könne. Durch die technische Koppelung wird das Geldspielgerät in seiner Bauart derart verändert, dass die Erfüllung der in § 13 SpielV genannten Spielbedingungen in Frage zu stellen sei. Durch die aktuelle Gewinnanzeige mittels der optisch auffälligen, digitalen Leuchtanzeige des Jackpotsystems erhält das Geldspielgerät einen zusätzlichen Spielanreiz. Es sei durch ein auffälliges Missverhältnis zwischen Einsatz und möglichem Gewinn gekennzeichnet, das den Spieler zu einem Dauerspiel und damit zu unangemessen hohen Verlusten verleite, da die statistische Wahrscheinlichkeit eines Gewinnes äußerst gering sei. Darüber hinaus sei durch die Kopplung der Geldspielgeräte mit dem Jackpot die ordnungsgemäße Funktion der Geldspielgeräte gestört. Das gewinnentscheidende Ereignis des Jackpot wird nicht in dem Spielplan des Geldspielgerätes verzeichnet. Darüber hinaus entspricht die Summe aus beiden Gewinnen nicht mehr dem im Gewinnplan angegebenen Betrag. Gemäß § 7 Absatz 4 SpielV hat der Aufsteller ein Geldspielgerät, dessen ordnungsgemäße Funktion gestört ist, unverzüglich aus dem Verkehr zu ziehen.
Weitere Einzelheiten können Sie dem BA-Rundschreiben-Nr. 051/07 vom 17.09.2007 entnehmen, dem auch die beiden Urteile des Verwaltungsgerichts Minden vom 08.08.2007, Az. 3 K 82/07 und 3 K 2772/06, beigefügt sind.
Quelle: BA Bundesverband Auromatenunternehmer e.V.
In den zu beurteilenden Fällen war ein Jackpotsystem über den Geldspielgeräten „Blue Power“ und „Croco“ installiert. Kabelverbindungen führten von dem Jackpot in beide Geldspielgeräte. Der Jackpot bestand aus drei rotierenden Walzen, zwei Anzeigen und der Angabe, bei welchen Kombinationen welcher Betrag auf den Jackpot addiert wird. Die untere Anzeige stand für den „Jackpot Silber“ und die obere Anzeige für den „Jackpot Gold“. Das Jackpotsystem war in einer Vielzahl von Gaststätten installiert und wurde zentral gesteuert. Es war während des ganzen Tages in Betrieb, unabhängig davon, ob die Gaststätte geöffnet war oder nicht. Eine Teilnahme war über das Spielen der Geldspielgeräte in den angeschlossenen Gaststätten und über Teilnahmekarten möglich. Bei einer Auslösung des Jackpots wurde angezeigt, in welcher der angeschlossenen Gaststätten der Jackpot ausgelöst worden war. Bei Auslösung des Jackpots leuchteten Pfeile auf der linken oder rechten Seite des Jackpotsystems in Richtung des gekoppelten Geldspielgerätes. Den Gewinner wurde der Betrag in bar in der Gaststätte ausgezahlt. Sofern das Geldspielgerät, das gewonnen hatte, zum Zeitpunkt der Auslösung nicht bespielt wurde und keiner den angezeigten Auslösungsbetrag per Karte getippt hatte, verfiel der Betrag.
Das Gericht sah in dem Betrieb des mit Geldspielgeräten gekoppelten Jackpotsystems einen Verstoß gegen § 9 Absatz 2 Spielverordnung, wobei es unerheblich ist, wenn das Jackpotangebot zivilrechtlich – z.B. durch einen anderen Betreiber – von dem Geldspielangebot getrennt wird.
Der Betrieb des gekoppelten Jackpot ist zudem bereits gemäß § 33 c Gewerbeordnung und § 7 Absatz 4 SpielV verboten. Für die technische Verbindung der beiden Geldspielgeräte mit dem Jackpot, bei der es sich insoweit um eine wesentliche bauliche Veränderung der Geldspielgeräte handelt, liegt eine Zulassung nicht vor, wobei es zweifelhaft ist, ob eine Zulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt erfolgen könne. Durch die technische Koppelung wird das Geldspielgerät in seiner Bauart derart verändert, dass die Erfüllung der in § 13 SpielV genannten Spielbedingungen in Frage zu stellen sei. Durch die aktuelle Gewinnanzeige mittels der optisch auffälligen, digitalen Leuchtanzeige des Jackpotsystems erhält das Geldspielgerät einen zusätzlichen Spielanreiz. Es sei durch ein auffälliges Missverhältnis zwischen Einsatz und möglichem Gewinn gekennzeichnet, das den Spieler zu einem Dauerspiel und damit zu unangemessen hohen Verlusten verleite, da die statistische Wahrscheinlichkeit eines Gewinnes äußerst gering sei. Darüber hinaus sei durch die Kopplung der Geldspielgeräte mit dem Jackpot die ordnungsgemäße Funktion der Geldspielgeräte gestört. Das gewinnentscheidende Ereignis des Jackpot wird nicht in dem Spielplan des Geldspielgerätes verzeichnet. Darüber hinaus entspricht die Summe aus beiden Gewinnen nicht mehr dem im Gewinnplan angegebenen Betrag. Gemäß § 7 Absatz 4 SpielV hat der Aufsteller ein Geldspielgerät, dessen ordnungsgemäße Funktion gestört ist, unverzüglich aus dem Verkehr zu ziehen.
Weitere Einzelheiten können Sie dem BA-Rundschreiben-Nr. 051/07 vom 17.09.2007 entnehmen, dem auch die beiden Urteile des Verwaltungsgerichts Minden vom 08.08.2007, Az. 3 K 82/07 und 3 K 2772/06, beigefügt sind.
Quelle: BA Bundesverband Auromatenunternehmer e.V.
VG München: Roulette-Turnier in Spielhalle verstößt geg. § 9 II SpielV
Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat mit Beschluss vom 16.05.2007, Az. M 16 S 07.1783, entschieden, dass die Veranstaltung eines kostenlosen Roulette-Turniers in einer Spielhalle, bei dem die Teilnehmer keine finanziellen Risiken eingehen, gegen das Vergünstigungsverbot des § 9 Absatz 2 SpielV verstößt. Nach dieser Vorschrift ist die in Aussichtstellung sonstiger Gewinnchancen oder Gewährung von Zahlungen oder sonstigen finanziellen Vergünstigungen neben der Ausgabe von Gewinnen über gemäß § 33 c und § 33 d GewO zugelassene Geldspielgeräte oder andere Spiele unzulässig. Verstöße werden gemäß § 19 Absatz 1 Nr. 8 a SpielV als Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 144 Absatz 2 Nr. 1 GewO geahndet.
Nach Auffassung des Gerichts ist die Verbotsvorschrift des § 9 Absatz 2 SpielV dann einschlägig, wenn – und dies dürfte gerade Zweck der Mehrheit der Besucher einer Spielhalle sein – ein aus diesem Zwecke sich dort aufhaltender und betätigender Interessent durch das Angebot, im gleichen Hause und ohne dies verlassen haben zu müssen, an durchschnittlich drei Abenden der Woche an einem „Roulette-Turnier“ teilnehmen und so zusätzlich auf einen der Gewinne hoffen kann. Dass der Spieltrieb durch dieses Roulette-Turnier nicht unerheblich gesteigert wird, und nicht nur auf einen einmaligen Besuch des Turniers hinausläuft, belegen Spielplan und Spielkonditionen: Nur wer an allen, möglichst jedoch an vielen Abenden den Einsatz der kostenlosen 200 Jetons ausnützt, wird realistisch die Möglichkeit haben, im Finale auch Aussichten auf den Gewinn des Turniers zu haben.
Nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts stellt der Betreiber der Spielhalle damit Spielern sonstige Gewinnchancen bzw. sonstige finanzielle Vergünstigungen im Sinne von § 9 Absatz 2 SpielV in Aussicht. Diese Vergünstigungen bewegen sich auch nicht im Bagatellbereich – wie etwa das Verabreichen von Erfrischungen sowie das Anbieten künstlerischer Darbietungen. Sie stehen auch in unmittelbaren räumlichen wie sachlichen Bezug zu dem Spielhallenbetrieb und es ist die Veranstaltung ohne jegliche Erschwernis zu erreichen. Der Spielhallenbetreiber hat keine Vorkehrungen getroffen, die es ausschließen, dass die Roulette-Werbeveranstaltung von Besuchern der Spielhalle aufgesucht werden, etwa durch räumliche bzw. organisatorische Maßnahmen.
Einzelheiten können Sie dem BA-Rundschreiben-Nr. 050/07 vom 17.09.2007´entnehmen, dem auch der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Mai 2007, Az. M 16 S 07.1783, beigefügt ist.
Quelle: BA Bundesverband Automatenunternehmer e.V.
Nach Auffassung des Gerichts ist die Verbotsvorschrift des § 9 Absatz 2 SpielV dann einschlägig, wenn – und dies dürfte gerade Zweck der Mehrheit der Besucher einer Spielhalle sein – ein aus diesem Zwecke sich dort aufhaltender und betätigender Interessent durch das Angebot, im gleichen Hause und ohne dies verlassen haben zu müssen, an durchschnittlich drei Abenden der Woche an einem „Roulette-Turnier“ teilnehmen und so zusätzlich auf einen der Gewinne hoffen kann. Dass der Spieltrieb durch dieses Roulette-Turnier nicht unerheblich gesteigert wird, und nicht nur auf einen einmaligen Besuch des Turniers hinausläuft, belegen Spielplan und Spielkonditionen: Nur wer an allen, möglichst jedoch an vielen Abenden den Einsatz der kostenlosen 200 Jetons ausnützt, wird realistisch die Möglichkeit haben, im Finale auch Aussichten auf den Gewinn des Turniers zu haben.
Nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts stellt der Betreiber der Spielhalle damit Spielern sonstige Gewinnchancen bzw. sonstige finanzielle Vergünstigungen im Sinne von § 9 Absatz 2 SpielV in Aussicht. Diese Vergünstigungen bewegen sich auch nicht im Bagatellbereich – wie etwa das Verabreichen von Erfrischungen sowie das Anbieten künstlerischer Darbietungen. Sie stehen auch in unmittelbaren räumlichen wie sachlichen Bezug zu dem Spielhallenbetrieb und es ist die Veranstaltung ohne jegliche Erschwernis zu erreichen. Der Spielhallenbetreiber hat keine Vorkehrungen getroffen, die es ausschließen, dass die Roulette-Werbeveranstaltung von Besuchern der Spielhalle aufgesucht werden, etwa durch räumliche bzw. organisatorische Maßnahmen.
Einzelheiten können Sie dem BA-Rundschreiben-Nr. 050/07 vom 17.09.2007´entnehmen, dem auch der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Mai 2007, Az. M 16 S 07.1783, beigefügt ist.
Quelle: BA Bundesverband Automatenunternehmer e.V.
Dienstag, 18. September 2007
Vollstreckungsschutz für Sportwettenvermittler
Verwaltungsgericht Mainz hält Rechtslage in Rheinland-Pfalz für verfassungs- und europarechtswidrig
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Verwaltungsgericht Mainz hat einer von der Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertretenen Sportwettenvermittlungsgesellschaft Vollstreckungsschutz gewährt (Beschluss vom 12. September 2007, Az. 6 L 583/07.MZ). Die Vermittlungsgesellschaft darf damit bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache weiter Sportwetten an den in Österreich staatlich zugelassenen Buchmacher vermitteln.
Das Verwaltungsgericht begründete diese Entscheidung damit, dass der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen sei, auch wenn derzeit gewichtigere Gründe für die Rechtswidrigkeit der Verfügung sprächen. Das Gericht verweist darauf, dass es in Rheinland-Pfalz – anders als in allen anderen Bundesländern – ein privates Sportwettmonopol gibt. Das Bundesverfassungsgericht würde daher wohl erst recht die Rechtslage in Rheinland-Pfalz für verfassungswidrig erklären, da ein Glücksspielmonopol zu Gunsten eines Privaten im Hinblick auf die Berufsfreiheit (Art. 12 Grundgesetz) noch bedenklicher erscheine als ein staatliches Glücksspielmonopol (S. 4). Zusätzlich bleibe es ungewiss, ob das Bundesverfassungsgericht eine Übergangsfrist auch zu Gunsten eines privates Unternehmens treffen würde (wie es dies in seinem Grundsatzurteil vom 28. März 2006 bezüglich der Rechtslage in Bayern getan hat).
Selbst wenn die Übergangsregelung auch für die Rechtslage in Rheinland-Pfalz gelte, sei die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung nicht gerechtfertigt (S. 6). Zunächst müsste geklärt werden, ob die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts bereits angemessen erfüllt seien (was nur in dem Hauptsacheverfahren entschieden werden könne). Darüber hinaus spreche vieles dafür, dass die rheinland-pfälzische Rechtslage gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG-Vertrag) und die Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG-Vertrag) verstoße. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Europarechts dürften entgegenstehende nationale Vorschriften nicht angewandt werden. Eine Übergangsregelung kenne das Europarecht nicht.
Für die Vereinbarkeit mit höherrangigem Europarecht spiele die tatsächliche Ausgestaltung durch den Auflagenbescheid des Finanzministeriums keine Rolle. Bislang sei nämlich die Gesetzeslage dem höherrangigen Recht nicht angepasst worden.
Angesichts der sehr schwerwiegenden verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Bedenken gehe die Interessenabwägung zu Lasten der Stadt aus. Dies habe auch keine konkreten, über den vermeintlichen Rechtsverstoß hinausgehenden Gefahren für das Wohl der Allgemeinheit dargetan.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 87
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Verwaltungsgericht Mainz hat einer von der Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertretenen Sportwettenvermittlungsgesellschaft Vollstreckungsschutz gewährt (Beschluss vom 12. September 2007, Az. 6 L 583/07.MZ). Die Vermittlungsgesellschaft darf damit bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache weiter Sportwetten an den in Österreich staatlich zugelassenen Buchmacher vermitteln.
Das Verwaltungsgericht begründete diese Entscheidung damit, dass der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen sei, auch wenn derzeit gewichtigere Gründe für die Rechtswidrigkeit der Verfügung sprächen. Das Gericht verweist darauf, dass es in Rheinland-Pfalz – anders als in allen anderen Bundesländern – ein privates Sportwettmonopol gibt. Das Bundesverfassungsgericht würde daher wohl erst recht die Rechtslage in Rheinland-Pfalz für verfassungswidrig erklären, da ein Glücksspielmonopol zu Gunsten eines Privaten im Hinblick auf die Berufsfreiheit (Art. 12 Grundgesetz) noch bedenklicher erscheine als ein staatliches Glücksspielmonopol (S. 4). Zusätzlich bleibe es ungewiss, ob das Bundesverfassungsgericht eine Übergangsfrist auch zu Gunsten eines privates Unternehmens treffen würde (wie es dies in seinem Grundsatzurteil vom 28. März 2006 bezüglich der Rechtslage in Bayern getan hat).
Selbst wenn die Übergangsregelung auch für die Rechtslage in Rheinland-Pfalz gelte, sei die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung nicht gerechtfertigt (S. 6). Zunächst müsste geklärt werden, ob die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts bereits angemessen erfüllt seien (was nur in dem Hauptsacheverfahren entschieden werden könne). Darüber hinaus spreche vieles dafür, dass die rheinland-pfälzische Rechtslage gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG-Vertrag) und die Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG-Vertrag) verstoße. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Europarechts dürften entgegenstehende nationale Vorschriften nicht angewandt werden. Eine Übergangsregelung kenne das Europarecht nicht.
Für die Vereinbarkeit mit höherrangigem Europarecht spiele die tatsächliche Ausgestaltung durch den Auflagenbescheid des Finanzministeriums keine Rolle. Bislang sei nämlich die Gesetzeslage dem höherrangigen Recht nicht angepasst worden.
Angesichts der sehr schwerwiegenden verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Bedenken gehe die Interessenabwägung zu Lasten der Stadt aus. Dies habe auch keine konkreten, über den vermeintlichen Rechtsverstoß hinausgehenden Gefahren für das Wohl der Allgemeinheit dargetan.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 87
FDP fordert Liberalisierung des Sportwettenmarkts
Das Präsidium der Freien Demokratischen Partei hat auf seiner Sitzung am 17. September 2007 beschlossen:
Die FDP fordert den Bundesrat auf, eine länderübergreifende Arbeitsgruppe zur Erarbeitung einer marktwirtschaftlichen Neuordnung des Sportwettenrechts einzusetzen.
Der von den Ministerpräsidenten der Länder beschlossene neue Glücksspielstaatsvertrag schafft keine dauerhafte Lösung. Schon jetzt ist die Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit des geplanten Staatsmonopols absehbar. Das vorgesehene vollständige Wettverbot im Internet auch für konzessionierte Sportwettveranstalter und -vermittler aus anderen EU-Ländern ist praktisch nicht durchzusetzen und ein klarer Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht. Die EU-Kommission hat bereits ein Vertragsverletzungsverfahren angekündigt, sollten die Regelungen so wie im Glücksspielstaatsvertrag beschlossen auch umgesetzt werden. Die vorsätzliche Herbeiführung dieses Zustandes rechtlicher Unsicherheit ist eines Rechtsstaates nicht würdig und für die Betroffenen schlichtweg unzumutbar.
Dazu kommt: Die geplanten Regelungen werden in den Bundesländern zu erheblichen Einnahmeverlusten führen, wenn moderne Medien wie das Internet nicht genutzt werden können und auf Werbung völlig verzichtet werden muss. Bereits jetzt sind die Umsätze aus Sportwetten stark zurückgegangen. Damit fehlen der Sport – und Kulturförderung dringend benötigte Mittel. Echte Freunde des Sports sind für das Konzessionsmodell und gegen das staatliche Wettmonopol.
Die neu zu fassenden Regelungen sollten sich an den entsprechenden Modellen in anderen Ländern der Europäischen Union orientieren, die den Weg der Öffnung des Sportwettenmarktes bereits gegangen sind und gemeinschaftsrechtkonforme Lösungen eingeführt haben.
Es sollte schnellstmöglich ein marktwirtschaftliches Konzept zur rechtlichen Ordnung des Sportwettenmarktes entwickelt werden. Dessen Rahmenbedingungen sind so auszugestalten, dass eine adäquate finanzielle Teilhabe der Länder gewährleistet und damit eine nachhaltige Förderung des Sports und anderer gemeinwohlorientierter Belange gesichert ist. Gegen eine mögliche Spielsucht und problematisches Spielverhalten ist Vorsorge zu treffen.
Diese Voraussetzungen erfüllt ein Konzessionsmodell. Welche Anzahl von Konzessionen für die Veranstaltung oder Vermittlung von Sportwetten im Sinne eines geregelten Wettbewerbs und zur Abdeckung des Marktpotentials angemessen ist, sollten die Länder bestimmen. Die Konzessionen können im Rahmen eines Versteigerungsverfahrens an privatwirtschaftliche und bisherige staatliche Sportwettunternehmen vergeben werden. Bietberechtigt sind nur Unternehmen, die für sich und für ihre verantwortlich handelnden Personen besondere Kriterien erfüllen. Dazu gehören beispielsweise:
Die FDP fordert den Bundesrat auf, eine länderübergreifende Arbeitsgruppe zur Erarbeitung einer marktwirtschaftlichen Neuordnung des Sportwettenrechts einzusetzen.
Der von den Ministerpräsidenten der Länder beschlossene neue Glücksspielstaatsvertrag schafft keine dauerhafte Lösung. Schon jetzt ist die Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit des geplanten Staatsmonopols absehbar. Das vorgesehene vollständige Wettverbot im Internet auch für konzessionierte Sportwettveranstalter und -vermittler aus anderen EU-Ländern ist praktisch nicht durchzusetzen und ein klarer Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht. Die EU-Kommission hat bereits ein Vertragsverletzungsverfahren angekündigt, sollten die Regelungen so wie im Glücksspielstaatsvertrag beschlossen auch umgesetzt werden. Die vorsätzliche Herbeiführung dieses Zustandes rechtlicher Unsicherheit ist eines Rechtsstaates nicht würdig und für die Betroffenen schlichtweg unzumutbar.
Dazu kommt: Die geplanten Regelungen werden in den Bundesländern zu erheblichen Einnahmeverlusten führen, wenn moderne Medien wie das Internet nicht genutzt werden können und auf Werbung völlig verzichtet werden muss. Bereits jetzt sind die Umsätze aus Sportwetten stark zurückgegangen. Damit fehlen der Sport – und Kulturförderung dringend benötigte Mittel. Echte Freunde des Sports sind für das Konzessionsmodell und gegen das staatliche Wettmonopol.
Die neu zu fassenden Regelungen sollten sich an den entsprechenden Modellen in anderen Ländern der Europäischen Union orientieren, die den Weg der Öffnung des Sportwettenmarktes bereits gegangen sind und gemeinschaftsrechtkonforme Lösungen eingeführt haben.
Es sollte schnellstmöglich ein marktwirtschaftliches Konzept zur rechtlichen Ordnung des Sportwettenmarktes entwickelt werden. Dessen Rahmenbedingungen sind so auszugestalten, dass eine adäquate finanzielle Teilhabe der Länder gewährleistet und damit eine nachhaltige Förderung des Sports und anderer gemeinwohlorientierter Belange gesichert ist. Gegen eine mögliche Spielsucht und problematisches Spielverhalten ist Vorsorge zu treffen.
Diese Voraussetzungen erfüllt ein Konzessionsmodell. Welche Anzahl von Konzessionen für die Veranstaltung oder Vermittlung von Sportwetten im Sinne eines geregelten Wettbewerbs und zur Abdeckung des Marktpotentials angemessen ist, sollten die Länder bestimmen. Die Konzessionen können im Rahmen eines Versteigerungsverfahrens an privatwirtschaftliche und bisherige staatliche Sportwettunternehmen vergeben werden. Bietberechtigt sind nur Unternehmen, die für sich und für ihre verantwortlich handelnden Personen besondere Kriterien erfüllen. Dazu gehören beispielsweise:
- persönliche Zuverlässigkeit,
- fachliche Eignung,
- inländischer Geschäftssitz,
- Stellung einer Bankgarantie,
- effektives Überwachungssystem gegen Missbrauch/ Betrug,
- effektiver Jugendschutz,
- Ausschluss unseriöser Spielformen.
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