Im Rahmen der glücksspielrechtlichen Aufsichtstätigkeit hat die Landesdirektion Sachsen als Obere Glücksspielaufsichtsbehörde des Freistaates Sachsen den ersten Untersagungsbescheid gegen eine Sportwettvermittlung in Dresden erlassen und Zwangsmaßnahmen veranlasst. Notwendig wurde dies, da das in Rede stehende Wettbüro die Vermittlung an einen nicht mehr im Konzessionsverfahren beteiligten privaten Sportwettanbieter vorgenommen hatte. Kenntnis über den illegalen Zustand hat die Landesdirektion Sachsen im Ergebnis von Vor-Ort-Kontrollen im gesamten Freistaat Sachsen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Gewerbeämtern erlangt.
Private Wettanbieter dürfen seit der Änderung des Glücksspielstaatsvertrages zum 1. Juli 2012 Sportwetten anbieten, sofern sie durch das Land Hessen eine Konzession erhalten haben und die Vermittlung durch ein von der Landesdirektion Sachsen genehmigtes Wettbüro erfolgt. Werden Sportwetten ohne diese Erlaubnisse vermittelt, sind sie illegal.
Der Betreiber des Wettbüros hat trotz behördlichen Verbots weiterhin Sportwetten an einen nicht mehr im Konzessionsverfahren zugelassenen Wettanbieter vermittelt und damit gegen die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages verstoßen. Zur Durchsetzung der Untersagungsverfügung wurde seitens der Landesdirektion Sachsen daher ein Zwangsgeld festgesetzt. Darüber hinaus wurde dem Betroffenen unmittelbarer Zwang angedroht, falls er den Verpflichtungen des Untersagungsbescheids der Landesdirektion Sachsen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Zwangsgeldfestsetzungsbescheides nachkommt. Im Rahmen des unmittelbaren Zwangs können die erforderlichen Betriebsmittel versiegelt oder auf Kosten des Betreibers des Sportwettbüros entfernt werden.
Pressemitteilung vom 22. Juli 2013
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Freitag, 26. Juli 2013
Verfassungsgerichtshof Österreich: Regeln für Pokersalons verfassungswidrig
Definition als Glücksspiel erlaubt, Bestimmungen zu Konzessionserteilung jedoch unsachlich und daher aufgehoben
Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass die Regelungen im Glücksspielgesetz zum Pokern verfassungswidrig sind.
Zwar kann der Gesetzgeber, wenn er das will, das Pokern als Glücksspiel definieren. Diese Einordnung verstößt für sich genommen noch nicht gegen die Verfassung.
Es ist jedoch nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz der Verfassung vereinbar, wenn für das Pokerspiel nur eine einzige Konzession vorgesehen ist. Diese Neuregelung bewirkt unsachliche und damit verfassungswidrige Nachteile für jene, die bisher – legal aufgrund ihrer Gewerbeberechtigung – Pokersalons betrieben haben. Die Vergabe einer einzigen Konzession bedeutet nämlich, dass alle Pokersalons bis auf jenen, der die Konzession erhält, ihren Betrieb einstellen müssen. Bislang wurde jedoch noch gar keine Konzession für Pokern ausgeschrieben, was die Nachteile der Neuregelung verschärft, weil damit für alle, die bislang Pokersalons auf gewerberechtlicher Grundlage gesetzmäßig betrieben haben, ein Verbot wirkt. Die Bestimmungen zur Ausschreibung der Pokerkonzession und zur Übergangsfrist werden also als verfassungswidrig aufgehoben. Aus verfahrenstechnischen Gründen fällt damit auch die Definition des Pokerns als Glücksspiel, wobei, wie gesagt, der Verfassungsgerichtshof dagegen für sich genommen keine Bedenken hat. Bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber gelten für den Betrieb von Pokersalons wieder jene Voraussetzungen wie vor dem neuen Glücksspielgesetz.
Presseinformation vom 26. Juli 2013
Zahl der Entscheidung: G 26/2013, G 90/2013
Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass die Regelungen im Glücksspielgesetz zum Pokern verfassungswidrig sind.
Zwar kann der Gesetzgeber, wenn er das will, das Pokern als Glücksspiel definieren. Diese Einordnung verstößt für sich genommen noch nicht gegen die Verfassung.
Es ist jedoch nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz der Verfassung vereinbar, wenn für das Pokerspiel nur eine einzige Konzession vorgesehen ist. Diese Neuregelung bewirkt unsachliche und damit verfassungswidrige Nachteile für jene, die bisher – legal aufgrund ihrer Gewerbeberechtigung – Pokersalons betrieben haben. Die Vergabe einer einzigen Konzession bedeutet nämlich, dass alle Pokersalons bis auf jenen, der die Konzession erhält, ihren Betrieb einstellen müssen. Bislang wurde jedoch noch gar keine Konzession für Pokern ausgeschrieben, was die Nachteile der Neuregelung verschärft, weil damit für alle, die bislang Pokersalons auf gewerberechtlicher Grundlage gesetzmäßig betrieben haben, ein Verbot wirkt. Die Bestimmungen zur Ausschreibung der Pokerkonzession und zur Übergangsfrist werden also als verfassungswidrig aufgehoben. Aus verfahrenstechnischen Gründen fällt damit auch die Definition des Pokerns als Glücksspiel, wobei, wie gesagt, der Verfassungsgerichtshof dagegen für sich genommen keine Bedenken hat. Bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber gelten für den Betrieb von Pokersalons wieder jene Voraussetzungen wie vor dem neuen Glücksspielgesetz.
Presseinformation vom 26. Juli 2013
Zahl der Entscheidung: G 26/2013, G 90/2013
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