Wettskandale um gekaufte Spielergebnisse in deutschen, italienischen und spanischen Fußballligen haben in den vergangenen Jahren europaweit Schlagzeilen gemacht. Doch Fußball ist nur das prominenteste Beispiel, auch andere Sportarten sind von kriminellen Manipulationen betroffen. Die EU-Abgeordneten fordern nun, dieses Problem gemeinsam auf der europäischen Ebene anzugehen.
Bestechung von Funktionären, Sportlern oder Schiedsrichtern, um Sportergebnisse für illegale Wetten zu manipulieren, steht oft in Verbindung zu organisiertem Verbrechen und ist ein ernstes Problem in Europa. Um dagegen auf EU-Ebene etwas zu unternehmen, haben 399 EU-Abgeordnete eine Schriftliche Erklärung unterzeichnet.
In der Erklärung fordern sie eine groß angelegte Studie, die sich mit Bestechungsfällen im europäischen Sport befasst. So sollen Verbindungen zwischen organisiertem Verbrechen, illegalen Wetten, Schiedsrichtern, Sportlern und Sportfunktionären aufgedeckt werden. Außerdem wollen die Abgeordneten, dass die EU-Kommission Sportwetten im Internet reguliert. Das trage dazu bei, Ergebnisabsprachen zu bekämpfen und Fairness im Sport zu sichern.
"Wenn die Zuschauer nicht das Gefühl haben, dass fairer Wettbewerb Grundlage des Sports sind, hat der Sport an sich keinen Wert, erzeugt keine Emotionen und ist nichts weiter als ein schmutziges Geschäft", erklärte der polnische EU-Abgeordnete Tadeusz Zwiefka von der Europäischen Volkspartei, der die Schriftliche Erklärung mitinitiiert hatte. Da es sich um ein Problem in vielen Mitgliedstaaten handle, müsse auf europäischer Ebene auf der Grundlage des Vertrags von Lissabon etwas dagegen unternommen werden.
Seit der Vertrag von Lissabon 2009 in Kraft getreten ist, gehört Sport zu den Kompetenzen des Europäischen Parlaments. Neben der Schriftlichen Erklärung werden sich die EU-Abgeordneten voraussichtlich im November im Plenum mit einem Bericht zur europäischen Dimension des Sports befassen. In dem Bericht geht es um Doping, Rassismus, Betrug, Freiwilligenarbeit, Schutz von Minderjährigen und Umweltschutz im Sport.
Eine Schriftliche Erklärung ist eine kurze Stellungnahme des EU-Parlaments von maximal 200 Wörtern. Sie muss von mindestens der Hälfte der Abgeordneten unterzeichnet werden und sich mit einer EU-Zuständigkeit befassen, um dann an die jeweils relevanten Institutionen weitergeleitet zu werden.
Quelle: Europäisches Parlament
Das Blog zur aktuellen rechtlichen Entwicklung bei Glücksspielen und Sportwetten: Informationen zu Spielbanken, Casino-Spielen, Lotterien, gewerblichen Spielvermittlern, Spielgemeinschaften, Rubbellosen, Glücksspielautomaten, Geschicklichkeitsspielen, Unterhaltungsspielen, Gewinnspielen, Hausverlosungen, Poker, Sportwetten, Pferdewetten, Finanzwetten, Wettbörsen, Sportzertifikaten, Informationsbörsen (prediction markets) sowie Event- und Informationsderivaten
Mittwoch, 29. Juni 2011
Tipp24 SE: Rechtskräftig: Lotterievermittlung über das Internet ist erlaubt
- Erste Grundsatzurteile zur Lotterievermittlung im Internet rechtskräftig
- Gerichtliche Tatsachenerhebung: Lottosucht nicht existent
(Hamburg, 29. Juni 2011) Jetzt ist es rechtskräftig: Die Vermittlung von Lotterien im Internet, insbesondere von Lotto 6 aus 49, ist erlaubt. Ebenso die Werbung dafür. Die Urteile des Verwaltungsgerichts Halle vom 11. November letzten Jahres hierzu sind seit 28. Juni 2011 rechtskräftig. Das Land Sachsen-Anhalt hat seine Berufungen endgültig zurückgezogen.
Das Verwaltungsgericht Halle hatte sämtliche Restriktionen des Glücksspiel-Staatsvertrags (GlüStV) für private Lotterievermittler wie Tipp24 für unanwendbar erklärt. Hierzu gehören das Internetverbot, das Erfordernis einer Erlaubnis zur Vermittlung von Lotterien im Internet sowie Werbeverbote. Damit folgte das Gericht den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), der zentrale Beschränkungen des GlüStV aufgrund mangelnder Kohärenz und Systematik am 8. September 2010 für unanwendbar erklärt hatte.
Das Verwaltungsgericht Halle verwies in seinen Ausführungen auf die inkohärenten Regelungen der unterschiedlichen Glücksspielbereiche. Das Gericht stellte fest, dass die Beschränkungen für private Lottovermittler unverhältnismäßig sind. Es hatte in einer Tatsachenerhebung rund 100 Fachkliniken sowie sämtliche Betreuungsgerichte Deutschlands zur Bedeutung von Lotto im Rahmen von Spielsucht befragt. Die Analyse der Ergebnisse zeigte, dass eine Lottosucht faktisch nicht existiert. Eine ergänzende wissenschaftliche Analyse ordnete dies in den Stand der Forschung ein.
Das Gericht hat sich so selbst davon überzeugt, dass es keine Anhaltspunkte für eine nennenswerte Suchtgefahr bei Lotto gibt. Dies wäre aber, so das Gericht, zur Rechtfertigung der drastischen Verbote für den privaten Vertrieb erforderlich gewesen. Die Verbote verstoßen daher gegen Europarecht. Tipp24 braucht sie nicht zu beachten und darf ohne Erlaubnis im Internet Lotto vermitteln.
Der Gesetzgeber muss diese nun rechtskräftige Tatsachenfeststellung bei der Novellierung des Glücksspiel-Staatsvertrages berücksichtigen.
Dr. Hans Cornehl, Vorstand der Tipp24 SE: 'Das Urteil bestätigt unsere langjährige Erfahrung, dass es beim Vertrieb von Lotto keine Gefahren gibt. Es gibt daher auch keinen Grund mehr, die private Vermittlung staatlicher Lotterien mit unnötigen Beschränkungen zu belegen.'
Quelle: Tipp24 SE
- Gerichtliche Tatsachenerhebung: Lottosucht nicht existent
(Hamburg, 29. Juni 2011) Jetzt ist es rechtskräftig: Die Vermittlung von Lotterien im Internet, insbesondere von Lotto 6 aus 49, ist erlaubt. Ebenso die Werbung dafür. Die Urteile des Verwaltungsgerichts Halle vom 11. November letzten Jahres hierzu sind seit 28. Juni 2011 rechtskräftig. Das Land Sachsen-Anhalt hat seine Berufungen endgültig zurückgezogen.
Das Verwaltungsgericht Halle hatte sämtliche Restriktionen des Glücksspiel-Staatsvertrags (GlüStV) für private Lotterievermittler wie Tipp24 für unanwendbar erklärt. Hierzu gehören das Internetverbot, das Erfordernis einer Erlaubnis zur Vermittlung von Lotterien im Internet sowie Werbeverbote. Damit folgte das Gericht den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), der zentrale Beschränkungen des GlüStV aufgrund mangelnder Kohärenz und Systematik am 8. September 2010 für unanwendbar erklärt hatte.
Das Verwaltungsgericht Halle verwies in seinen Ausführungen auf die inkohärenten Regelungen der unterschiedlichen Glücksspielbereiche. Das Gericht stellte fest, dass die Beschränkungen für private Lottovermittler unverhältnismäßig sind. Es hatte in einer Tatsachenerhebung rund 100 Fachkliniken sowie sämtliche Betreuungsgerichte Deutschlands zur Bedeutung von Lotto im Rahmen von Spielsucht befragt. Die Analyse der Ergebnisse zeigte, dass eine Lottosucht faktisch nicht existiert. Eine ergänzende wissenschaftliche Analyse ordnete dies in den Stand der Forschung ein.
Das Gericht hat sich so selbst davon überzeugt, dass es keine Anhaltspunkte für eine nennenswerte Suchtgefahr bei Lotto gibt. Dies wäre aber, so das Gericht, zur Rechtfertigung der drastischen Verbote für den privaten Vertrieb erforderlich gewesen. Die Verbote verstoßen daher gegen Europarecht. Tipp24 braucht sie nicht zu beachten und darf ohne Erlaubnis im Internet Lotto vermitteln.
Der Gesetzgeber muss diese nun rechtskräftige Tatsachenfeststellung bei der Novellierung des Glücksspiel-Staatsvertrages berücksichtigen.
Dr. Hans Cornehl, Vorstand der Tipp24 SE: 'Das Urteil bestätigt unsere langjährige Erfahrung, dass es beim Vertrieb von Lotto keine Gefahren gibt. Es gibt daher auch keinen Grund mehr, die private Vermittlung staatlicher Lotterien mit unnötigen Beschränkungen zu belegen.'
Quelle: Tipp24 SE
Hans-Jörn Arp zur Neuregelung des Glücksspielstaatsvertrages
Der schleswig-holsteinische Landtagsabgeordnete Hans-Jörn Arp (CDU) hat in seinem heutigen (29. Juni 2011) Debattenbeitrag zur Neuordnung des Glücksspiels die relevanten Änderungen des bisherigen Entwurfes heraus gestellt:
* Bei der Genehmigung von Wetten auf Ausgang oder Verlauf eines Sportwettbewerbs ist Einvernehmen mit dem Fachbeirat bei der Prüfstelle herzustellen (§ 4 Abs. 1).
* Die Genehmigung zur Veranstaltung von Glücksspielen ist künftig auch zu versagen, "wenn der Veranstalter unzuverlässig ist" (§ 4 Abs. 2).
* Die Erstgenehmigung zur Veranstaltung von Glücksspielen wird auf sieben statt auf zwei Jahre begrenzt (§ 4 Abs. 3).
* Das Lottomonopol des Landes wird noch einmal ausdrücklich mit der "effektiven Manipulations- und Betrugsprävention" begründet (§ 6 Abs. 2).
* Der Ausschluss mutmaßlich spielsüchtiger Personen aus Spielbanken kann künftig auch aufgrund "berechtigter Hinweise Dritter" erfolgen (§ 17 Abs. 2); eine Aufhebung des Ausschlusses kann nur erfolgen, wenn der Spieler "glaubhaft versichert", nicht mehr spielsüchtig zu sein (§ 17 Abs. 5).
* Wer selbst an einem Sportereignis beteiligt ist und gleichzeitig selbst darauf wettet bzw. das Wetten durch andere fördert, kann mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro belegt werden (§ 21 Abs. 3).
* Wer Wetten veranstaltet, darf Wettkunden keine Kredite gewähren, die diese zum Spiel einsetzen (§ 21 Abs. 6).
* Mit Blick auf Werbung wird klargestellt, dass sich diese nicht gezielt an Minderjährige richten darf (§ 26).
* Hinsichtlich des Sozialkonzepts werden die Bestimmungen noch präziser gefasst; Anbieter öffentlicher Glücksspiele müssen unter anderem "im Rahmen der Prävention leicht zugängliche und leicht verständliche Informationen" über Spielrisiken, Adressen von Beratungsstellen und Selbsterhebungsbogen zur Suchtgefährdung bereitstellen (§ 28 Abs. 2); der Prüfstelle ist alle zwei Jahre ein Bericht über die Anstrengungen der Glücksspielanbieter zuzuleiten (§ 28 Abs. 4).
* Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates der Prüfstelle wird neu gefasst; unter anderem gehören ihm künftig je ein Repräsentant des Deutschen Olympischen Sportbundes, des Verbraucherschutzes, der Suchtverbände und des Finanzministeriums an (§ 33 Abs. 4 neu); der "organisierte Sport" ist künftig im Fachbeirat vertreten (§ 34).
* Es wird präzisiert, das 5 % des Aufkommens aus der Abgabe auf Online-Glücksspiele "zur Finanzierung der Suchtarbeit sowie zur Finanzierung der Schuldner- und Insolvenzberatung" zu verwenden ist.
Der Landtagsabgeordnete betonte, dass angesichts der Verzögerungen bei der Beratung des Glücksspieländerungsstaatsvertrages die Bereitschaft Schleswig-Holsteins, eine endgültige Entscheidung über ein eigenes Glücksspielgesetz auf August zu verschieben, zielführend sei. Arp kündigte an, dass ein Ausführungsgesetz für die Verteilung der Lottomittel an den Sport in der dritten Lesung übernommen werde.
Quelle: CDU-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag
* Bei der Genehmigung von Wetten auf Ausgang oder Verlauf eines Sportwettbewerbs ist Einvernehmen mit dem Fachbeirat bei der Prüfstelle herzustellen (§ 4 Abs. 1).
* Die Genehmigung zur Veranstaltung von Glücksspielen ist künftig auch zu versagen, "wenn der Veranstalter unzuverlässig ist" (§ 4 Abs. 2).
* Die Erstgenehmigung zur Veranstaltung von Glücksspielen wird auf sieben statt auf zwei Jahre begrenzt (§ 4 Abs. 3).
* Das Lottomonopol des Landes wird noch einmal ausdrücklich mit der "effektiven Manipulations- und Betrugsprävention" begründet (§ 6 Abs. 2).
* Der Ausschluss mutmaßlich spielsüchtiger Personen aus Spielbanken kann künftig auch aufgrund "berechtigter Hinweise Dritter" erfolgen (§ 17 Abs. 2); eine Aufhebung des Ausschlusses kann nur erfolgen, wenn der Spieler "glaubhaft versichert", nicht mehr spielsüchtig zu sein (§ 17 Abs. 5).
* Wer selbst an einem Sportereignis beteiligt ist und gleichzeitig selbst darauf wettet bzw. das Wetten durch andere fördert, kann mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro belegt werden (§ 21 Abs. 3).
* Wer Wetten veranstaltet, darf Wettkunden keine Kredite gewähren, die diese zum Spiel einsetzen (§ 21 Abs. 6).
* Mit Blick auf Werbung wird klargestellt, dass sich diese nicht gezielt an Minderjährige richten darf (§ 26).
* Hinsichtlich des Sozialkonzepts werden die Bestimmungen noch präziser gefasst; Anbieter öffentlicher Glücksspiele müssen unter anderem "im Rahmen der Prävention leicht zugängliche und leicht verständliche Informationen" über Spielrisiken, Adressen von Beratungsstellen und Selbsterhebungsbogen zur Suchtgefährdung bereitstellen (§ 28 Abs. 2); der Prüfstelle ist alle zwei Jahre ein Bericht über die Anstrengungen der Glücksspielanbieter zuzuleiten (§ 28 Abs. 4).
* Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates der Prüfstelle wird neu gefasst; unter anderem gehören ihm künftig je ein Repräsentant des Deutschen Olympischen Sportbundes, des Verbraucherschutzes, der Suchtverbände und des Finanzministeriums an (§ 33 Abs. 4 neu); der "organisierte Sport" ist künftig im Fachbeirat vertreten (§ 34).
* Es wird präzisiert, das 5 % des Aufkommens aus der Abgabe auf Online-Glücksspiele "zur Finanzierung der Suchtarbeit sowie zur Finanzierung der Schuldner- und Insolvenzberatung" zu verwenden ist.
Der Landtagsabgeordnete betonte, dass angesichts der Verzögerungen bei der Beratung des Glücksspieländerungsstaatsvertrages die Bereitschaft Schleswig-Holsteins, eine endgültige Entscheidung über ein eigenes Glücksspielgesetz auf August zu verschieben, zielführend sei. Arp kündigte an, dass ein Ausführungsgesetz für die Verteilung der Lottomittel an den Sport in der dritten Lesung übernommen werde.
Quelle: CDU-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag
Dienstag, 28. Juni 2011
OVG Berlin-Brandenburg: Vermittlung von Sportwetten an Internet-Anbieter illegal
Pressemitteilung 14/11 des OVG Berlin-Brandenburg
Berlin, den 27.06.2011
Der 1. Senat hat am 8. Juni 2011 in mehreren Berufungsverfahren über die Untersagung privater Vermittlung von Sportwetten mündlich verhandelt.
Zwei der Verfahren (OVG 1 B 31.08 u. OVG 1 B 3.09) sind von den Beteiligten einvernehmlich beendet worden. In der danach zu treffenden Kostenentscheidung hat das Oberverwaltungsgericht das bisher in der überwiegenden Zahl der Fälle praktizierte Geschäftsmodell, bei dem in den Wettbüros ohne staatliche Erlaubnis Sportwetten an private, im EU-Ausland lizensierte Internet-Veranstalter vermittelt werden, unabhängig von der Vereinbarkeit des deutschen Glücksspielmonopols mit verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben für illegal erklärt. Die Veranstaltung von Sportwetten im Internet sei nach dem Glücksspielstaatsvertrag für jedermann verboten (§ 4 Abs. 4 GlüStV). Dieses sog. Internet-Verbot sei mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) vereinbar und stelle auch eine zulässige und verhältnismäßige Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 und 56 AEUV) im Interesse des Verbraucherschutzes und der Bekämpfung bestimmter Formen von Kriminalität dar. Der Erlaubnisvorbehalt und die strafrechtliche Absicherung seien insoweit ebenfalls unbedenklich. Das Internet-Verbot schließe damit auch die private Vermittlung von Wetten in Wettbüros vor Ort an diese illegalen Anbieter aus, weil nur die gewerbliche Vermittlung erlaubter Glücksspielveranstaltungen erlaubnisfähig sei.
In der Frage der Vereinbarkeit des Glücksspielmonopols mit verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben hat das Oberverwaltungsgericht noch zusätzlichen Aufklärungsbedarf gesehen, vor allem hinsichtlich des Werbeverhaltens der Träger des staatlichen Monopols. Eine verhältnismäßige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit nach dem Recht der Europäischen Union erfordere u.a., dass auch die tatsächliche Ausgestaltung des Monopols streng an den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages orientiert und nicht in Wirklichkeit auf den Zweck der Einnahmeerzielung ausgerichtet sei. Dieser Frage müsse bundesweit für alle Glücksspielarten unter Berücksichtigung des von ihnen ausgehenden Suchtpotentials nachgegangen werden. Kritik hat das Oberverwaltungsgericht an der Schaltung von Hörfunkwerbung für Jackpot-Ausspielungen der Zahlenlotterie „6 aus 49“ geübt; insoweit werde noch weiter zu prüfen sein, ob diese Hörfunkwerbung nach dem Hörerlebnis für einen durchschnittlichen Rundfunkhörer einen unzulässigen Anreiz zur Teilnahme an der Lotterie gebe. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beteiligten im Hinblick darauf, dass der Glücksspielstaatsvertrag ausläuft, dass diskutiert wird, das staatliche Monopol auf Sportwetten aufzugeben, sowie mit Blick auf die gegenwärtigen rechtlichen Befunde in der mündlichen Verhandlung zur Beilegung der noch anhängigen Untersagungsfälle im Vergleichswege aufgefordert.
Beschlüsse vom 8. Juni 2011 - OVG 1 B 31.08 u. OVG 1 B 3.09
Berlin, den 27.06.2011
Der 1. Senat hat am 8. Juni 2011 in mehreren Berufungsverfahren über die Untersagung privater Vermittlung von Sportwetten mündlich verhandelt.
Zwei der Verfahren (OVG 1 B 31.08 u. OVG 1 B 3.09) sind von den Beteiligten einvernehmlich beendet worden. In der danach zu treffenden Kostenentscheidung hat das Oberverwaltungsgericht das bisher in der überwiegenden Zahl der Fälle praktizierte Geschäftsmodell, bei dem in den Wettbüros ohne staatliche Erlaubnis Sportwetten an private, im EU-Ausland lizensierte Internet-Veranstalter vermittelt werden, unabhängig von der Vereinbarkeit des deutschen Glücksspielmonopols mit verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben für illegal erklärt. Die Veranstaltung von Sportwetten im Internet sei nach dem Glücksspielstaatsvertrag für jedermann verboten (§ 4 Abs. 4 GlüStV). Dieses sog. Internet-Verbot sei mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) vereinbar und stelle auch eine zulässige und verhältnismäßige Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 und 56 AEUV) im Interesse des Verbraucherschutzes und der Bekämpfung bestimmter Formen von Kriminalität dar. Der Erlaubnisvorbehalt und die strafrechtliche Absicherung seien insoweit ebenfalls unbedenklich. Das Internet-Verbot schließe damit auch die private Vermittlung von Wetten in Wettbüros vor Ort an diese illegalen Anbieter aus, weil nur die gewerbliche Vermittlung erlaubter Glücksspielveranstaltungen erlaubnisfähig sei.
In der Frage der Vereinbarkeit des Glücksspielmonopols mit verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben hat das Oberverwaltungsgericht noch zusätzlichen Aufklärungsbedarf gesehen, vor allem hinsichtlich des Werbeverhaltens der Träger des staatlichen Monopols. Eine verhältnismäßige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit nach dem Recht der Europäischen Union erfordere u.a., dass auch die tatsächliche Ausgestaltung des Monopols streng an den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages orientiert und nicht in Wirklichkeit auf den Zweck der Einnahmeerzielung ausgerichtet sei. Dieser Frage müsse bundesweit für alle Glücksspielarten unter Berücksichtigung des von ihnen ausgehenden Suchtpotentials nachgegangen werden. Kritik hat das Oberverwaltungsgericht an der Schaltung von Hörfunkwerbung für Jackpot-Ausspielungen der Zahlenlotterie „6 aus 49“ geübt; insoweit werde noch weiter zu prüfen sein, ob diese Hörfunkwerbung nach dem Hörerlebnis für einen durchschnittlichen Rundfunkhörer einen unzulässigen Anreiz zur Teilnahme an der Lotterie gebe. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beteiligten im Hinblick darauf, dass der Glücksspielstaatsvertrag ausläuft, dass diskutiert wird, das staatliche Monopol auf Sportwetten aufzugeben, sowie mit Blick auf die gegenwärtigen rechtlichen Befunde in der mündlichen Verhandlung zur Beilegung der noch anhängigen Untersagungsfälle im Vergleichswege aufgefordert.
Beschlüsse vom 8. Juni 2011 - OVG 1 B 31.08 u. OVG 1 B 3.09
Montag, 27. Juni 2011
Hans-Jörn Arp und Wolfgang Kubicki zur Änderung des Glücksspielgesetzes: Für uns ist Suchtprävention keine Alibiveranstaltung!
Nach den ausführlichen Anhörungen zum Glücksspielgesetz haben CDU und FDP Anregungen insbesondere der Suchtverbände aufgenommen, die sie bereits zur kommenden Landtagssitzung in ihren Gesetzentwurf einfließen lassen:
"Für uns ist die Suchtprävention keine Alibiveranstaltung. Wir wollen Spielsüchtigen helfen. Gleichzeitig wollen wir über eine sinnvolle Suchprävention erreichen, dass die Zahl der Spielsüchtigen in Deutschland endlich abnimmt", erklärte Hans-Jörn Arp (CDU) heute (27. Juni 2011) in Kiel.
FDP-Fraktionschef Wolfgang Kubicki betonte, die Suchtverbände hätten in der Anhörung wichtige Anregungen gegeben: "Die Suchtverbände haben sich ausführlich mit unserem ursprünglichen Vorschlag auseinandergesetzt. Mit den jetzt vorgelegten Änderungen nehmen wir Anregungen aus ihrem Bereich auf", so Kubicki.
Mit der Änderung des Gesetzentwurfes werden weitergehende Regelungen beim Sozialkonzept eingeführt. Beispielsweise werden Anbieter von öffentlichen Glücksspielen ausdrücklich verpflichtet, Hilfsmaßnahmen wie Spielsperren sowie Adressen von Beratungsstellen und Selbsthilfegruppen für spielsuchtgefährdete Spielerinnen und Spieler bereit zu stellen.
In den einzurichtenden Verwaltungsrat der Glücksspielaufsicht wird je ein Vertreter des Verbraucherschutzes und der Suchtverbände berufen. Jeweils fünf Prozent des Aufkommens aus der Abgabe der Online-Glücksspiele werden zur Finanzierung der Suchtarbeit und der Schuldner- und Insolvenzberatung verwendet:
"Damit geben wir den Suchtexperten die nötigen Befugnisse und die erforderlichen Mittel, um so effektiv wie möglich Spieler vor Sucht schützen zu können", erklärte Arp.
FDP-Fraktionschef Kubicki betonte, mit diesen Änderungen werde deutlich, dass Schleswig-Holstein als bislang einziges Bundesland ernsthaft bereit sei, die Spieler wirksam vor den Gefahren der Spielsucht zu schützen:
"Wir zeigen, dass weniger staatliches Monopol eine bessere Kontrolle und einen wirksameren Schutz ermöglichen kann. Entscheidend ist eine klare ordnungspolitische Regelung", so Kubicki abschließend.
Quelle: CDU- und FDP-Landtagsfraktionen im Schleswig-holsteinischen Landtag
"Für uns ist die Suchtprävention keine Alibiveranstaltung. Wir wollen Spielsüchtigen helfen. Gleichzeitig wollen wir über eine sinnvolle Suchprävention erreichen, dass die Zahl der Spielsüchtigen in Deutschland endlich abnimmt", erklärte Hans-Jörn Arp (CDU) heute (27. Juni 2011) in Kiel.
FDP-Fraktionschef Wolfgang Kubicki betonte, die Suchtverbände hätten in der Anhörung wichtige Anregungen gegeben: "Die Suchtverbände haben sich ausführlich mit unserem ursprünglichen Vorschlag auseinandergesetzt. Mit den jetzt vorgelegten Änderungen nehmen wir Anregungen aus ihrem Bereich auf", so Kubicki.
Mit der Änderung des Gesetzentwurfes werden weitergehende Regelungen beim Sozialkonzept eingeführt. Beispielsweise werden Anbieter von öffentlichen Glücksspielen ausdrücklich verpflichtet, Hilfsmaßnahmen wie Spielsperren sowie Adressen von Beratungsstellen und Selbsthilfegruppen für spielsuchtgefährdete Spielerinnen und Spieler bereit zu stellen.
In den einzurichtenden Verwaltungsrat der Glücksspielaufsicht wird je ein Vertreter des Verbraucherschutzes und der Suchtverbände berufen. Jeweils fünf Prozent des Aufkommens aus der Abgabe der Online-Glücksspiele werden zur Finanzierung der Suchtarbeit und der Schuldner- und Insolvenzberatung verwendet:
"Damit geben wir den Suchtexperten die nötigen Befugnisse und die erforderlichen Mittel, um so effektiv wie möglich Spieler vor Sucht schützen zu können", erklärte Arp.
FDP-Fraktionschef Kubicki betonte, mit diesen Änderungen werde deutlich, dass Schleswig-Holstein als bislang einziges Bundesland ernsthaft bereit sei, die Spieler wirksam vor den Gefahren der Spielsucht zu schützen:
"Wir zeigen, dass weniger staatliches Monopol eine bessere Kontrolle und einen wirksameren Schutz ermöglichen kann. Entscheidend ist eine klare ordnungspolitische Regelung", so Kubicki abschließend.
Quelle: CDU- und FDP-Landtagsfraktionen im Schleswig-holsteinischen Landtag
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