Das Blog zur aktuellen rechtlichen Entwicklung bei Glücksspielen und Sportwetten: Informationen zu Spielbanken, Casino-Spielen, Lotterien, gewerblichen Spielvermittlern, Spielgemeinschaften, Rubbellosen, Glücksspielautomaten, Geschicklichkeitsspielen, Unterhaltungsspielen, Gewinnspielen, Hausverlosungen, Poker, Sportwetten, Pferdewetten, Finanzwetten, Wettbörsen, Sportzertifikaten, Informationsbörsen (prediction markets) sowie Event- und Informationsderivaten
Freitag, 28. Dezember 2007
VEWU: Ring frei für die nächste Runde gegen den Glücksspielstaatsvertrag
Vor diesem Hintergrund startet der Verband Europäischer Wettunternehmer (VEWU) eine neue Initiative, die insbesondere Aufklärungsarbeit im Sport leisten soll. "Wir haben heute ein erstes Schreiben an Breitensportvereine verschickt und ihnen die neue Situation geschildert, vor der auch sie stehen. Die Finanzierung des Sports ist durch die Werbe- und Vertriebsrestriktionen des Glückspielstaatsvertrages mittelfristig gefährdet und wir möchten, dass die Verantwortlichen dies wissen.
Auf unserer neuen Website www.kein-gluecksspielstaatsvertrag.de wollen wir den Meinungsbildungsprozess im Sport im Jahre 2008 aktuell abbilden. Wir sind überzeugt, dass immer mehr Bürger und Sportfunktionäre bald erkennen werden, wer die wirklichen Freunde des Sports sind", so Markus Maul, Präsident des VEWU.
Der VEWU freut sich auf Ihren Besuch auf www.kein-gluecksspielstaatsvertrag.de und wünscht allen ein gesundes und erfolgreiches Jahr 2008.
Kontakt:
Verband Europäischer Wettunternehmer (VEWU) www.vewu.com
Freitag, 21. Dezember 2007
Bayerischer Verfassungsgerichtshof lehnt Popularklage gegen Lotteriestaatsvertrag ab
Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 18. Dezember 2007 über eine Popularklage auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit
1. des § 14 des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2004 (GVBl S. 230, BayRS 2187-4-I),
2. des Staatsvertrags über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnahmen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2004 (GVBl S. 236, BayRS 2187-5-F)
I.
Gegenstand der Popularklage sind Regelungen zum Lotteriewesen in Deutschland. Der von allen Ländern geschlossene Lotteriestaatsvertrag enthält in § 14 Anforderungen an die gewerbliche Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen mit Ausnahme der Spielbanken. Im Regionalisierungsstaatsvertrag wird die Verteilung der den Ländern zustehenden Lotterieeinnahmen mit dem Ziel geregelt, Einnahmeverschiebungen zwischen den Ländern aufgrund gewerblicher Spielvermittlung auszugleichen.
II.
1. Die Antragstellerin ist der Auffassung, § 14 Lotteriestaatsvertrag schränke die Berufsfreiheit der gewerblichen Spielvermittler unverhältnismäßig ein. Die Beschränkung der Werbemöglichkeiten und die Verpflichtung, mindestens zwei Drittel der von den Spielern vereinnahmten Beträge für die Teilnahme am Spiel an den Veranstalter weiterzuleiten, sowie verschiedene Offenlegungspflichten seien mit Gemeinwohlbelangen nicht zu rechtfertigen. Die Regelungen dienten nur vordergründig dem Schutz der Spielteilnehmer; letztlich sollten gewerbliche Spielvermittler vom Markt verdrängt und die Einnahmen des Staates gesichert werden. § 14 Lotteriestaatsvertrag sei auch deshalb nichtig, weil er durch höherrangiges Recht nicht gedeckt sei; es fehle an einer Regelungskompetenz des Landesgesetzgebers.
Der Regionalisierungsstaatsvertrag verfolge ebenfalls rein wirtschaftliche Ziele. Er schränke den Wettbewerb unzulässig ein und verstoße sowohl gegen Europäisches Recht wie auch gegen Bundesrecht.
2. Der Bayerische Landtag und die Bayerische Staatsregierung halten die Popularklage für unbegründet.
Der Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren des Glücksspiels sei ein überragendes Gemeinschaftsgut, das die in § 14 Abs. 2 Lotteriestaatsvertrag enthaltenen ordnungsrechtlichen Regelungen rechtfertige. Sie seien aufgrund des Inhalts und ihrer Zielsetzung dem Glücksspielrecht zuzuordnen, das als Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in die Zuständigkeit der Länder falle.
Der Regionalisierungsstaatsvertrag berühre nicht den Wesensgehalt der allgemeinen Handlungsfreiheit der gewerblichen Spielvermittler, sondern regle lediglich ein angemessenes, zweckmäßiges Verfahren zur Berechnung und Durchführung der Ausgleichszahlungen unter den Ländern. Ein offenkundiger, schwerwiegender Widerspruch zu höherrangigem Recht bestehe schon deshalb nicht, weil der Regionalisierungsstaatsvertrag als ordnungsrechtliche Maßnahme im Interesse der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt sei.
III.
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat die Popularklage mit Entscheidung vom 18. Dezember 2007 als unbegründet abgewiesen. Die Regelungen zur gewerblichen Vermittlung von Glücksspielen in § 14 Abs. 2 Lotteriestaatsvertrag sowie zur Verteilung der Lotterieeinnahmen unter den Ländern im Regionalisierungsstaatsvertrag verstoßen nicht gegen die Bayerische Verfassung.
1. Die Popularklage ist zulässig.
Sie kann nur gegen Rechtsvorschriften des bayerischen Landesrechts erhoben werden. Daher ist sie dahin auszulegen, dass sie sich gegen die Zustimmungsbeschlüsse des Bayerischen Landtags vom 17. Juni 2004 (GVBl S. 230, 236) zu den von der Antragstellerin beanstandeten staatsvertraglichen Bestimmungen richtet. Durch die Zustimmungsbeschlüsse des Bayerischen Landtags werden die Regelungen der Staatsverträge in bayerisches Landesrecht transformiert.
2. Die Popularklage ist jedoch unbegründet.
a) § 14 Abs. 2 Lotteriestaatsvertrag verletzt weder das Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) noch das Grundrecht der Handlungsfreiheit (Art. 101 BV).
aa) Die Zustimmung des Landesgesetzgebers zu den Vorschriften über die gewerbliche Spielvermittlung verstößt nicht gegen die Kompetenzordnung des Grundgesetzes. Die Regelungen in § 14 Abs. 2 Lotteriestaatsvertrag widersprechen nicht den Vorschriften des Bundesgesetzgebers z. B. im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
Es ergeben sich auch keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Systemgerechtigkeit und der Widerspruchsfreiheit von Normen. Der Einwand der Antragstellerin, die aggressive Werbepraxis der staatlichen Lotteriegesellschaften stehe in Widerspruch zu der für gewerbliche Spielvermittler geltenden Beschränkung auf angemessene Werbemaßnahmen, führt nicht zur Verfassungswidrigkeit der Regelung. Diese ist in sich widerspruchsfrei, da die Veranstalter der gleichen Beschränkung unterliegen. Sie ist auch nicht zu unbestimmt. Durch die Bezugnahme auf § 1 Lotteriestaatsvertrag ergeben sich hinreichend deutliche Konturen für den Umfang der zulässigen Werbemaßnahmen.
bb) Das Grundrecht der Handlungsfreiheit, das den beruflichen und wirtschaftlichen Bereich mit umfasst, ist nicht verletzt. Den Regelungen in § 14 Abs. 2 Lotteriestaatsvertrag liegt mit der vom Gesetzgeber beabsichtigten Bekämpfung der Spielsucht ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel zugrunde. Glücksspiele können nach dem gegenwärtigen Stand der Forschung zu krankhaftem Suchtverhalten führen. Die Beschränkung der Werbemaßnahmen ist geeignet und erforderlich, die Spielsucht zu bekämpfen. Auch die Verpflichtung des gewerblichen Spielvermittlers, zwei Drittel der von den Spielern vereinnahmten Beträge zur Teilnahme am Spiel weiterzuleiten, stützt sich auf Belange des Gemeinwohls. Die Pflichten zur Offenlegung dienen dem Schutz der Spieler vor betrügerischen Machenschaften bei Glücksspielangeboten und vor Übervorteilung durch Täuschung über Gewinnchancen. Anhaltspunkte für unverhältnismäßige Eingriffe in die Rechte der Spielvermittler aus Art. 101 BV sind nicht erkennbar.
b) Auch der Regionalisierungsstaatsvertrag ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
aa) Zwar verstößt dieser Vertrag nach Auffassung des Bundeskartellamts gegen Europäisches Recht, weil er Einschränkungen des Wettbewerbs der Lottogesellschaften auf dem Markt für Lotterien und auf dem Nachfragemarkt für die Leistungen nach bundesweiter gewerblicher Spielvermittlung bewirke. Auch wenn diese Rechtsauffassung zugrunde gelegt wird, ist der Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags zum Regionalisierungsstaatsvertrag nicht verfassungswidrig. Für eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips der Bayerischen Verfassung, die im Popularklageverfahren alleiniger Prüfungsmaßstab ist, fehlt es bereits an einem offensichtlichen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften können die Mitgliedstaaten im Interesse des Gemeinwohls die Zulassung von Glücksspielen beschränken.
bb) Die Vorschriften des Regionalisierungsstaatsvertrags verstoßen nicht gegen das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV). Zwar wird hierdurch mittelbar die wirtschaftliche Betätigung der gewerblichen Spielvermittler beeinträchtigt. Die Einschränkungen sind aber mit Blick auf die verfolgten Gemeinwohlziele nicht unverhältnismäßig.
Mittwoch, 19. Dezember 2007
Tipp24 AG: Unternehmen geht von Fortsetzung des Internet-Geschäftes aus
Am 19. Dezember 2007 wurde bekannt, dass offenbar alle Länderparlamente dem Glücksspielstaatsvertrag zugestimmt haben. Dennoch sieht die Hamburger Tipp24 AG ihre geschäftliche Existenz nicht als gefährdet an: Das Unternehmen, Marktführer im Bereich der Vermittlung von staatlichen Lotterien im Internet, hält den Glückspielstaatsvertrag nach wie vor für eindeutig rechtswidrig und wird seine Rechte notfalls einklagen.
Der Staatsvertrag sieht vor, dass die Vermittlung von Lotterien im Internet unter Einhaltung von Restriktionen befristet auf ein Jahr erlaubt ist. Ab 2009 soll das Online- Geschäft mit dem zweifelhaften Argument einer hohen Suchtgefahr unter anderem bei Lotto und Klassenlotterien verboten werden.
Gutachten von namhaften Verfassungsrechtlern wie z.B. Prof. Dr. Bodo Pieroth oder Prof. Dr. Hermes bescheinigen dem Glücksspielstaatsvertrag, dass er gegen die deutsche Verfassung und europäisches Recht verstößt. Auch die EU und das Bundeskartellamt haben sich in diesem Sinne eindeutig positioniert. Jens Schumann, Vorstand und Gründer der Tipp24 AG: „Das staatliche Vorgehen in diesem Fall ist ein neuerliches Beispiel dafür, wie die Politik unter dem Deckmantel der Ordnungspolitik einseitig in die Marktwirtschaft eingreift. Erfolgreiche Unternehmen im staatlichen Lotterieumfeld sollen mit dem Argument des Schutzes der Bevölkerung vor Spielsucht ausgeschaltet werden. Wie ernst es dem Staat tatsächlich damit ist, kann man jeden Tag in Annahmestellen, Casinos und Spielhallen sehen, die weiterhin ungehemmt werben.“
Zum Mega-Jackpot in diesem Monat hat die Tipp24 AG wie auch die Annahmestellen einen sehr großen Ansturm auf ihr Lotto-Angebot erlebt, die Webseite www.tipp24.de verzeichnete zeitweise bis zu 30 mal mehr Kunden als zu einstelligen Jackpots. Schumann: „Dies zeigt einmal mehr die Attraktivität des Mediums Internet für den Bereich Lotto. Ein Verbot ist nicht zeitgemäß und bevormundet die Verbraucher.“
Donnerstag, 13. Dezember 2007
OVG Bautzen bestätigt bwin-Lizenz: - bwin darf sein Angebot auf Grundlage seiner in der DDR erteilten Lizenz anbieten
- Sportwetten dürfen auch über das Internet angeboten werden
- Nutzungseinschränkung für alte Bundesländer
- Bundesweite Bewerbung von bwin mit einschränkenden Hinweisen zulässig
- Staatliches Wettmonopol und Glücksspielstaatsvertrag der Länder nicht mehr umsetzbar
- Trennung von Lotto und Sportwette unausweichlich
Das Oberverwaltungsgericht Bautzen hat heute letztinstanzlich weitgehend einem Antrag von bwin e.K. entsprochen, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Verfügung des Regierungspräsidiums Chemnitz wiederherzustellen. Das Regierungspräsidium Chemnitz hatte im August 2006 dem Inhaber der bwin e.K., Dr. Steffen Pfennigwerth, die Ausübung seiner Geschäftstätigkeit im Bereich Sportwetten in der derzeitigen Form untersagt. Gemäß der heutigen Entscheidung des OVG Bautzen darf die bwin e.K. sein Angebot auch über das Internet anbieten, allerdings untersagt das OVG bwin e.K., Wetten von Personen, die sich in den alten Bundesländern aufhalten, anzunehmen. Zur Umsetzung sei das Einfügen eines Disclaimers erforderlich, mit dem Personen ihren tatsächlichen Aufenthaltsort bestätigen. Damit setzt sich das OVG Bautzen in Widerspruch zu Entscheidungen der landesweit zuständigen obersten Verwaltungsgerichte in Bayern und Hessen, die für diese Bundesländer das Angebot von bwin e.K. zugelassen hatten. In einer zweiten Entscheidung hat das OVG Bautzen das Angebot der internationalen bwin-Gruppe www.bwin.com für Sachsen untersagt, diese Entscheidung aber regional auf Sachsen begrenzt, so dass dieses Angebot in den übrigen Bundesländern von der Entscheidung nicht berührt wird.
Die bundesweite Bewerbung von bwin e.K. ist laut OVG Bautzen zulässig, wenn ein entsprechender Hinweis darauf aufgenommen wird, dass Personen, die sich in den alten Bundesländern aufhalten nicht teilnehmen dürfen.
Dr. Steffen Pfennigwerth, Inhaber der bwin e.K.: "Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts stellt endgültig klar, dass das bwin Angebot in Deutschland legal zur Verfügung gestellt wird und - mit entsprechenden Hinweisen - bundesweit beworben werden kann. Damit ist der Glücksspielstaatsvertrag der Länder, der ein staatliches Monopol für Sportwetten in Deutschland festschreiben soll, nicht mehr umsetzbar. Nach der Entscheidung des OVG Bautzen ist ein Monopol nicht mehr herstellbar - ein gesetzliches Verbot eines legalen Sportwettenanbieters wäre verfassungs- und gemeinschaftsrechtlich unzulässig. Ich freue mich insbesondere, dass damit die Arbeitsplätze meiner Mitarbeiter am Standort Neugersdorf in Sachsen gesichert sind. Gleichzeitig befremdet es mich, dass ausgerechnet ein Sächsisches Gericht entgegen der Regelungen des Einigungsvertrages wieder in den Grenzen der alten DDR denkt und entscheidet. Damit werden Mauern wieder aufgezogen, die ich schon längst überwunden glaubte."
Pfennigwerth fügte hinzu: "Die Entscheidung bestätigt die Wirksamkeit der mir erteilten Sportwettenerlaubnis und bedeutet weiterhin einen wichtigen Meilenstein in der Einhaltung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit als fundamentale Grundsätze der Europäischen Union. Die bwin Gruppe ist damit nicht mehr aus dem deutschen Markt zu drängen."
Über bwin e.K.:
bwin e.K. mit Sitz in Neugersdorf/Sachsen bietet das private Sportwettenangebot www.bwin.de an. Herr Dr. Steffen Pfennigwerth betreibt das Unternehmen als Einzelkaufmann. Er ist Betreiber der Domain www.bwin.de und hält seit 1990 die Lizenz für die Veranstaltung von Sportwetten in Deutschland. Im Frühjahr 2002 beteiligte sich die österreichische bwin Interactive Entertainment AG mit Sitz in Wien mit 50 Prozent atypisch-still an der bwin e.K.
Als einer von drei privaten lizenzierten Wettanbietern in Deutschland ist bwin einer der wichtigen Sponsoren des deutschen Sports. 2005 und 2006 sponserte bwin unter anderem die Ausstattung von über 20.000 Amateur-Mannschaften mit insgesamt zwei Millionen Euro. Ein wichtiges Ziel von bwin ist die Förderung des fairen sportlichen Wettbewerbs und die Bereitstellung eines sicheren Wettangebotes sowie eine effektive Prävention vor Spielsucht. Mit der vorhandenen Expertise in Sachen Sicherheit ist bwin daher ein wichtiger Partner von Verbänden und Politik bei der Diskussion um sichere Standards für Sportwetten.
Für Rückfragen:
bwin e.K., c/o Hartmut Schultz Kommunikation GmbH
Tel.: 089/99 24 96 20
Fax: 089/99 24 96 22
E-Mail: schultz@schultz-kommunikation.de
Dienstag, 11. Dezember 2007
Sechs deutsche Sportwetten-Verfahren vom EuGH zur gemeinsamen Verhandlung verbunden
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die jeweils drei Vorlageverfahren der beiden deutschen Verwaltungsgerichte Gießen und Stuttgart zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Dieser bereits am 15. Oktober 2007 vom Präsidenten des EuGH gefaßte Beschluss wurde nunmehr vom Gerichtshof veröffentlicht. Eine derartige Verfahrensverbindung war von Europarechtsexperten bereits erwartet worden (vgl. Arendts, ZfWG 2007, 347, 351).
Davon getrennt wird der EuGH über die ihm bereits im letzten Jahr vom Verwaltungsgericht Köln vorgelegte Rechtssache Winner Wetten (Rs. C-409/06) entscheiden. Hierbei geht es um die Nichtanwendung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit auf die Vermittlung von Sportwetten für eine Übergangszeit. Dem lagen mehrere Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts NRW zugrunde, das trotz ausdrücklich festgestellter Europarechtswidrigkeit der deutschen Rechtslage entgegen der ständigen Rechtsprechung des EuGH die Grundfreiheiten nicht angewendet hatte.
Der EuGH verwies in dem Verbindungsbeschluss darauf, dass diese sechs Rechtssachen die Auslegung der Art. 43 und 49 EG bei dem binnengrenzüberschreitenden Angebot von Sportwetten beträfen, wenn durch ein staatliches Monopol die Erteilung einer Genehmigung praktisch unmöglich gemacht werde. Damit bestehe ein inhaltlicher Zusammenhang.
Diese Verbindung dürfte zu einer umfassenden Klärung des europarechtlich höchst problematischen Glücksspielmonopols in Deutschland führen. In Deutschland gibt es in 15 Bundesländern ein staatliches Glücksspielmonopol sowie in dem Land Rheinland-Pfalz ein einem privaten Unternehmen erteiltes Monopol. Nur diese Monopolunternehmen dürfen nach Auffassung der deutschen Behörden Glücksspiele, zu denen nach herrschender, wenn auch bestrittener Auffassung Sportwetten gehören, anbieten. Dieses Monopol wird durch die §§ 284 ff. StGB strafrechtlich abgesichert, da Tatbestandsmerkmal des § 284 Abs. 1 StGB das Fehlen einer entsprechenden behördlichen Genehmigung ist. Eine derartige behördliche Genehmigung wird allerdings in Deutschland einem privaten Antragsteller nicht erteilt.
* * *
Beschluss
1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Art. 43 und 49 EG im Hinblick auf eine nationale Regelung, die unter Androhung von strafrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Sanktionen die Sammlung von Wetten auf Sportereignisse ohne Genehmigung der zuständigen Behörde verbietet, die aber durch die Einrichtung eines staatlichen Monopols die Erteilung dieser Genehmigung praktisch unmöglich macht.
2 Da die genannten Rechtssachen ihrem Gegenstand nach miteinander in Zusammenhang stehen, sind sie gemäß Art. 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren sowie zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssachen C‑316/07, C‑358/07, C‑359/07, C‑360/07, C‑409/07 und C‑410/07 werden zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren sowie zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
Staatsvertrag mit der Brechstange: Skepsis in den Landtagen
Zwei Wochen vor Weihnachten diskutieren noch 11 von 16 Landtagen, ob sie dem geplanten Glückspielstaatsvertrag zustimmen oder nicht. Dabei soll der Staatsvertrag bereits zum 1. Januar in Kraft treten. Die Zweifel der Parlamentarier beziehen sich nicht nur auf die drohenden Verluste in dreistelliger Millionenhöhe , sondern auch auf rechtliche Bedenken. Die führenden deutschen Verfassungsrechtler, das Bundeskartellamt und die EU-Kommission verurteilen den Glückspielstaatsvertrag als rechtswidrig.
"Seit nun mehr über einem Jahr versuchen die Länder mit der erfundenen "Lottosucht" das Glückspielmonopol zu erzwingen", so Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes. "Es bleibt unverständlich, wie ein so offensichtlich rechtswidriger Staatsvertrag zur Ratifizierung vorgelegt werden konnte." Mit welchen Mitteln die Abgeordneten unter Druck gesetzt werden, zeigen die jüngsten Beispiele aus Niedersachsen und Hamburg: Ministerpräsident Christian Wulff drohte (nach Berichten von Landtagsabgeordneten) mit dem Ende der Koalition und der Erste Bürgermeister Ole von Beust mit Rücktritt, falls ihre Landtage dem geplanten Glückspielstaatsvertrag nicht zustimmen sollten.
Im Sächsischen Landtag fand am Montag eine Anhörung zum Staatsvertrag statt. Dort ist es auch um die Folgen eines Inkrafttretens gegangen: Denn selbst wenn der geplante Glückspielstaatsvertrag am 1. Januar in Kraft tritt, würde sein marodes Fundament das deutsche Lotto in ein Rechtschaos stürzen und Deutschland teuer zu stehen kommen. Da die Landesregierungen bewusst die Notifizierungspflicht der Ausführungsgesetze bei der EU missachten, hat die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren angekündigt. Daneben sind Schadenersatzforderungen in mehrstelliger Millionenhöhe von betroffenen Unternehmen zu erwarten.
Norman Faber: "Die Landesregierungen setzen die Brechstange an, um den Glücksspielstaatsvertrag durchzuboxen. Gegen die zunehmenden Zweifel und die massive Kritik von Politikern und Fachleuten."
Pressekontakt:
Sharif Thib
030-700 186-738
presse@deutscherlottoverband.de
Freitag, 7. Dezember 2007
bwin: Zivilgerichte in Hessen und Bayern bestätigen Wirksamkeit der Lizenzen von bwin in Deutschland
bwin plädiert erneut für Trennung von Lotto und Sportwetten
Eine Reihe aktueller Gerichtsentscheidungen haben die bundesweite Wirksamkeit der Lizenzgrundlagen von bwin in Deutschland bestätigt. Das Landgericht Wiesbaden hat eine Klage der Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Hessen auf Unterlassung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten durch Unternehmen der bwin Gruppe mit Urteil vom 29.11.2007 zurückgewiesen.
Das Landgericht bestätigte sowohl die Wirksamkeit der gibraltesischen Lizenz der bwin International Ltd. wie auch die deutsche Lizenz der bwin e.K für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten in Hessen. Das Gericht führt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH in den Rechtssachen Gambelli und Placanica aus, bei Vorliegen ausländischer Glücksspielgenehmigungen stelle ein Verbot von Glücksspielen in anderen Mitgliedstaaten der EG einen Verstoß gegen die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit eines ausländischen Veranstalters dar.
Auch die deutsche Lizenz der bwin e.K. wurde vom Landgericht Hessen bestätigt. Die Wirksamkeit der Lizenz ist ohnehin unbestritten, seitens der staatlichen Konkurrenten wird allerdings deren bundesweite Gültigkeit angegriffen. Hierzu führte das Gericht aus:
"Die Ausdehnung der ursprünglich nur für die DDR erteilten Genehmigung auf das gesamte (neue) Bundesgebiet ergibt sich aber aus Art. 19 des Einigungsvertrages."
Eine weitere Bestätigung der Rechtsauffassung von bwin folgt aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.11.2007 (Az.: 1 BvR 2218/06). Mit dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht eine gegenteilige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben, welches die Untersagung der Sportwettenvermittlung in den alten Bundesländern an einen Inhaber einer DDR-Lizenz noch bestätigt hatte.
Auch das Landgericht München hat mit einem gestern verkündeten Urteil eine Klage gegen bwin abgewiesen. Damit haben in Bayern und Hessen nun auch die Zivilgerichte bestätigt, dass das Online-Angebot von bwin nicht untersagt werden darf. In gleicher Weise haben dies schon für die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Verwaltungsgerichtshöfe Bayern und Hessen im Mai bzw. November entschieden.
Diese Gerichtsentscheidungen setzen ein weiteres Fragezeichen hinter den umstrittenen Glücksspielstaatsvertrag. Jörg Wacker, Direktor bwin: "Der neue Glückspielstaatsvertrag führt eindeutig in eine Sackgasse. Er wird mit seiner Verknüpfung von Lotterien und Sportwetten letztlich dafür sorgen, dass das Glücksspielmonopol insgesamt fallen wird. Rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll kann nur die Trennung der wesentlich auf Geschicklichkeitselementen beruhenden Sportwetten oder Poker von reinen Glücksspielen wie der Lotterie sein."
Über bwin e.K.:
bwin e.K. mit Sitz in Neugersdorf/Sachsen bietet das private Sportwettenangebot www.bwin.de an. Herr Dr. Steffen Pfennigwerth betreibt das Unternehmen als Einzelkaufmann. Er ist Betreiber der Domain www.bwin.de und hält seit 1990 die Lizenz für die Veranstaltung von Sportwetten in Deutschland. Im Frühjahr 2002 beteiligte sich die österreichische bwin Interactive Entertainment AG mit Sitz in Wien mit 50 Prozent atypisch-still an der bwin e.K. Als einer von drei privaten lizenzierten Wettanbietern in Deutschland ist bwin einer der wichtigen Sponsoren des deutschen Sports. 2005 und 2006 sponserte bwin unter anderem die Ausstattung von über 20.000 Amateur-Mannschaften mit insgesamt zwei Millionen Euro. Ein wichtiges Ziel von bwin ist die Förderung des fairen sportlichen Wettbewerbs und die Bereitstellung eines sicheren Wettangebotes sowie eine effektive Prävention vor Spielsucht. Mit der vorhandenen Expertise in Sachen Sicherheit ist bwin daher ein wichtiger Partner von Verbänden und Politik bei der Diskussion um sichere Standards für Sportwetten.
Pressekontakt:
bwin e.K., c/o Hartmut Schultz Kommunikation GmbH
Tel.: 089/99 24 96 20
Fax: 089/99 24 96 22
E-Mail: schultz@schultz-kommunikation.de
Donnerstag, 6. Dezember 2007
Kunde von Tipp24.de knackt Mega-Jackpot im Internet
Jens Schumann, Vorstand der Tipp24 AG: „Der Ansturm auf unsere Seite war unglaublich groß. Wir hatten 20- bis 30-mal so viele Scheinabgaben wie zu herkömmlichen Jackpots. Immer mehr Lottospieler haben im Internet getippt. Dass ein langjähriger Kunde den 43 Millionen-Jackpot geknackt hat, freut uns ganz besonders.“
Bereits am vergangenen Wochenende wurden vier von insgesamt zehn Lotto- Sechsern bei Tipp24.de erzielt, es fehlte allerdings die Superzahl 0. Schon kurz nach Ziehungsende erhalten Tipp24-Kunden eine Gewinnbenachrichtigung per SMS und E-Mail - ein kostenloser Service des Unternehmens, ebenso wie die automatische Gewinngutschrift.
Pressemitteilung der Tipp24 AG
Lotto informiert: Rekordjackpot geknackt
Drei Lottospieler haben bei der gestrigen Mittwochsziehung den mit rund 45 Millionen Euro gefüllten Rekordjackpot im Lotto 6 aus 49 geknackt. Die Glückspilze, unter ihnen ein Leser der "Bild"-Zeitung sowie ein Internet-Spieler, hatten als bundesweit Einzige die sechs richtigen Gewinnzahlen 9, 10, 24, 28, 39 und 42 mitsamt der passenden Superzahl 3 auf ihren Spielscheinen verzeichnet. Sie dürfen sich nun über einen Gewinn in Höhe von jeweils rund 15,1 Millionen Euro freuen. Damit steigt die Zahl der Lotto-Millionäre in diesem Jahr auf 77.
Der Leser der "Bild"-Zeitung landete den Volltreffer mit einem der 24 vom Blatt verlosten Systemscheinen. Die Zeitung hatte den Spielschein in Niedersachsen gekauft. Der Internet-Spieler hatte seinen Tipp beim gewerblichen Vermittler "Tipp24" abgegeben. Dieser Glückstipp wurde in Schleswig-Holstein eingelesen. Der weitere Treffer der ersten Gewinnklasse wurde in Thüringen erzielt.
Die erste Gewinnklasse war zuvor seit dem 24. Oktober in zwölf aufeinander folgenden Ziehungen unbesetzt geblieben. Bei der gestrigen Ziehung lagen die Spieleinsätze mit rund 138 Millionen Euro auf dem höchsten Stand, der je für eine Mittwochsziehung verzeichnet wurde. Neben den drei Glückspilzen können sich insgesamt 21 weitere Spielteilnehmer aus dem Bundesgebiet über einen Lotto-Sechser freuen. Sie stammen aus Baden-Württemberg (4x), Bayern (3x), Berlin (2x), Brandenburg (2x), Hamburg, Hessen (2x), Mecklenburg-Vorpommern (2x), Niedersachsen (2x), Nordrhein-Westfalen (2x) und Rheinland-Pfalz und erhalten für ihren Sechser jeweils rund 263.000 Euro.
Der große Kater nach dem letzten Lotto-Jackpot?
Norman Faber fordert Stopp des Glücksspielstaatsvertrages
Der größte deutsche Lotto-Jackpot aller Zeiten wird voraussichtlich auch der letzte gewesen sein. Schuld ist der geplante Glücksspielstaatsvertrag. "Lotto hat die Umsätze mit einer riesigen Werbeschlacht angekurbelt. All das soll ab Januar verboten werden," so Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes. "Mit dem geplanten Glücksspielstaatsvertrag folgt auf die Jackpot-Euphorie der große Lotto-Kater." Denn Jackpots in dieser Höhe sind ab Januar nicht mehr möglich.
Derzeit diskutieren noch 11 von 16 Landtagen, ob sie dem Staatsvertrag zustimmen sollen. Er verbietet (unter dem Vorwand der "Lottosucht") ab Januar fast jegliche Werbung für Lotto und Lotterien und soll nach einer Übergangszeit auch die privaten Lottovermittler vernichten. Der Vertrag war von den führenden deutschen Verfassungsrechtlern, der EU-Kommission und dem Bundeskartellamt als eindeutig rechtswidrig klassifiziert worden.
Besonders kritisiert der Deutsche Lottoverband das geplante Internetverbot, das auch von der EU-Kommission für europarechtswidrig erklärt wurde. Präsidiumsmitglied Jens Schumann: "Warum der einzige wirklich kontrollierbare Vertriebsweg demnächst verboten werden soll, ist doch für die Menschen völlig unverständlich." Wenn schon eine Suchtkontrolle gewünscht sei, sei sie nur im Internetlotto überhaupt effektiv möglich, so Schumann.
DLV-Präsident Norman Faber forderte die Landtage auf, den rechtswidrigen Staatsvertrag nicht mehr vor Weihnachten zu ratifizieren: "In den noch fehlenden elf Landtagen rumort es überall. Einige Ministerpräsidenten haben sich derart in die Sache verbissen, dass sie die deutlichen Warnungen der EU ignorieren und selbst hohe Schadenersatzforderungen in Kauf nehmen. Für das deutsche Lotto, für Sport und Wohlfahrt, für die öffentlichen Haushalte und für viele mittelständische Unternehmen wäre es das Beste, wenn der grundfalsche Staatsvertrag noch vermieden werden könnte."
Pressekontakt: Steffen Bäuerle
presse@deutscherlottoverband.de
Mittwoch, 5. Dezember 2007
VEWU: Ein liberalisierter Wettmarkt braucht fairen und sauberen Sport
Der Verband Europäischer Wettunternehmer (VEWU) begrüßt die aktuelle Erklärung der UEFA, konsequent gegen Wettmanipulationen im Fußball vorzugehen. Ein fairer und sauberer Sport sei geradezu ein existentielles Bedürfnis jedes Wettanbieters, denn nur ein manipulationsfreier Sport biete eine seriöse Planungsgrundlage für sein unternehmerisches Handeln, so RA Markus Maul, Präsident des VEWU. Alle Mitglieder des VEWU hätten sich daher bereits vor zwei Jahren auf Wunsch von DFB und DFL dem Früherkennungs- und Reaktionssystem Betradar angeschlossen.
Diese Initiative des deutschen Fußballs im Jahr 2005 war eine Reaktion auf den bisher größten deutschen Wettskandal um den Schiedsrichter Hoyzer. Dieser Wettskandal passierte nicht - wie gerne von Lotto unterstellt - bei den Privaten, sondern bei den staatlich kontrollierten Oddset Wettannahmestellen. Umso peinlicher, dass bei der Gründungssitzung zum Frühwarnsystem die Vertreter von Lotto und Oddset durch Fernbleiben glänzten.
Vor diesem Hintergrund gleicht die heutige Meldung des Präsidenten der European Lotteries, Dr. Winfried Wortmann, einer Farce. Lotto, das den größten Wettskandal ermöglicht hat, behauptet nun, nur eine staatliche Kontrolle von Sportwetten sichere faire sportliche Wettbewerbe. „Es ist schon verrückt, wie schnell man vergessen hat, dass der Hoyzer Wettbetrug über die eigenen Annahmestellen abgewickelt wurde. Die Lottovertreter präsentieren sich heute als die Saubermänner der Nation und glauben ernsthaft, das würde ihnen jemand abnehmen. Das ist peinlich und zeigt, wie schwach ihre Argumente für den Erhalt des Glücksspielmonopols sind. Die Schelte gegen den EU-Binnenmarktskommissar McCreevy, der grenzüberschreitende Sportwettangebote einfordert, wird bei Herrn McCreevy vermutlich nur ein Lächeln hervorbringen und die Kommission in ihrem Bestreben, den Sportwettmarkt zu öffnen, wohl eher bestärken“, so Markus Maul.
Kaum eine Diskussion wird so verlogen geführt wie die um das Glücksspielmonopol. Die Umkehr der Tatsachen beim Thema Wettbetrug ist da nur eine Geschichte. Eine Steigerung erfährt die Diskussion ganz aktuell beim Thema Lotto-Jackpot. Man wolle sich künftig ausschließlich auf Suchtprävention und Spielerschutz konzentrieren, heißt es bei Lotto. Dafür wurde eigens ein Ethik Beirat gegründet, der über die Einhaltung der sozialen Verantwortung bei Glücksspielen wachen soll. Seit über einer Woche wird jedoch nahezu in allen Medien für den 43 Millionen EURO Jackpot beworben. Der Lottosprecher hat einen Interview-Marathon hinter sich, damit auch der letzte Bürger vom Lottofieber gepackt wird und noch schnell einen Tippschein ausfüllt. Aber wo bleibt die moralische Kritik der drei Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, Dr. Rudolf Seiters, Barbara Stamm und Renate Schmidt? Kein Wort ist zu hören von den höchsten deutschen Ethik-Wächtern, weder zur Sozialverträglichkeit eines Einzelgewinns von 43 Millionen EURO noch zu seiner massiven Bewerbung.
„Diese Dinge sind für jeden, der über einen gesunden Menschenverstand verfügt, nur schwer zu ertragen. Wir nehmen es jedenfalls niemand ab, dass er diese wahnsinnigen Geschichten ernsthaft glaubt. Wir wünschen uns, die Scharlatanerie würde endlich aufhören und man würde sich auf eine ernsthafte und sachliche Diskussion einlassen, so Markus Maul abschließend.
PARR: Kultur und Sport stärken – Regelkompetenz für Sportwetten an Bund übertragen
BERLIN. Anlässlich drohender Milliardenverluste für Kultur und Sport aufgrund des umstrittenen Glückspielstaatsvertrags erklärt der sportpolitische Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion Detlef PARR:
Das kopflose Gesetzgebungsverfahren in den Ländern führt in eine Sackgasse, aus der es nur einen sinnvollen Ausweg gibt. Die FDP-Bundestagsfraktion hat diesen Weg seit Monaten aufgezeichnet: Die Verfechter eines Sportwettenmonopols in den Ländern müssen schleunigst handeln und die Kompetenz im Bereich der Sportwetten an den Bund abgeben. Nur auf diesem Wege ist eine europataugliche Lösung möglich: ein Konzessionsmodell oder eine gewerberechtliche Regelung in Anlehnung an die Pferdewetten durch den Bund.
Der volkswirtschaftliche Irrsinn, der hinter dem geplanten Glücksspielstaatsvertrag steckt, wird immer deutlicher. Auch die staatlichen Lottogesellschaften fangen nun an zu begreifen, dass dieser Staatsvertrag ruinöse Folgen haben wird. In den letzten zwei Jahren gab es dramatische Einbrüche der Einnahmen, Tendenz weiter sinkend. Die Konsequenzen bekommen vor allem die Kultur und der Sport zu spüren, wie die Entwicklung der Sportstiftung in Nordrhein-Westfalen beispielhaft zeigt. Ihnen droht ein finanzielles Desaster.
Macht nur ausländisches Bier betrunken?
(...) Falchetto kommt aus Österreich - und so redet er, wie ein Österreicher eben redet. Ruhig und leise, überlegt und mit dieser gewissen Portion Schmäh in der Stimme. Die Tonlage wechselt Falchetto auch dann nicht, wenn er sich ärgert. Über das staatliche Monopol für Sportwetten in Deutschland etwa. Was er davon hält, beschreibt er mit einem Vergleich: "Das ist in etwa so, als wenn in Deutschland kein Bier mehr getrunken werden darf, es sei denn, es kommt von deutschen Brauereien. Die Leute machen ja ansonsten zu viel Blödsinn, wenn sie betrunken sind."
European Lotteries: UEFA/Wettmanipulationen – Strikte staatlichen Kontrolle von Sportwetten muss erhalten bleiben
Der Präsident von European Lotteries (EL), Dr. Winfried Wortmann, rief heute die Europäische Union dazu auf, gegen Wettmanipulationen im Fußball und in anderen Sportarten vorzugehen. Er unterstützte damit einen entsprechenden Aufruf des UEFA-Präsidenten Michel Platini, die jener am Wochenende gemacht hatte. Die Europäische Polizeibehörde Europol untersucht derzeit 26 unter dem Dach der UEFA organisierte Spiele, bei denen der Verdacht besteht, dass sie durch Wetten manipuliert wurden. Diese Ermittlungen schließen sich an an eine Reihe von jüngsten Wettskandalen in mehreren europäischen Ländern.
"Die steigende Zahl von tatsächlichen und versuchten Manipulationen von sportlichen Wettbewerben durch Wetten macht deutlich, wie wichtig eine strikte polizeiliche und damit staatliche Kontrolle von Sportwetten ist. Die Europäische Kommission tut Europa und seinen Bürgern, die einen fairen und von Kriminalität freien Sport wollen, keinen Gefallen, wenn sie nationale Regierungen dazu drängt, diese strikte staatliche Kontrolle aufzugeben", sagte Dr. Wortmann.
Dr. Wortmann wies in diesem Zusammenhang auf die von der Europäischen Kommission betriebenen Verfahren gegen derzeit neun Mitgliedstaaten hin, in denen jene dazu gedrängt werden, grenzüberschreitende Sportwettenangebote zuzulassen. Nach jüngsten Ankündigungen von EU-Binnenmarktskommissar Charlie McCreevy drohen bald auch weiteren Mitgliedstaaten solche Verfahren.
"EL-Mitglieder dienen dem öffentlichen Interesse und unterliegen strenger staatlicher Aufsicht; eine beträchtliche Anzahl von ihnen stehen im Eigentum des Staates. Sie sind daher die zuverlässigsten Partner des Sports, wenn es darum geht, sportliche Wettbewerbe vor unredlicher Beeinflussung durch Wetten zu schützen", ergänzte Dr. Wortmann.
Dr. Wortmann wies darauf hin, dass EL-Mitglieder die Höhe der Wetteinsätze streng überwachen und untereinander und mit den Behörden und der UEFA eng kooperieren. Auch ist es bei Ihnen nicht möglich, anders als bei manchen kommerziellen Anbietern, Hunderttausende und mehr Euro auf ein einziges Match zu setzen. "Je mehr Geld hier im Spiel ist, desto größer ist die Korruptionsgefahr", sagte Dr. Wortmann.
Dr. Wortmann gab ferner zu bedenken, dass die seit einigen Jahren stattfindende unkontrollierte Expansion von Wettmöglichkeiten – durch grenzüberschreitende Internetangebote von nicht staatlich konzessionierten, kommerziellen Betreibern - die Wahrscheinlichkeit von Manipulationsversuchen erheblich erhöhe. Die Angebote einiger kommerzieller Anbieter umfassen bereits heute täglich bis zu 8.000 verschiedene Wettmöglichkeiten aus über 80 verschiedenen Sportbereichen. Auch mache es einen Unterschied, ob Wetten nur auf Endresultate, wie bei den staatlichen Anbietern, oder auch auf Einzelereignisse während eines Spiels, wie bei kommerziellen Anbietern, abgeschlossen werden können.
Dr. Wortmann erinnerte auch daran, dass die größten US-Sportorganisationen in einem offenen Brief an den Kongress im Frühjahr ihre entschiedene Ablehnung gegenüber einer Liberalisierung von Sportwetten in ihrem Land erklärt hatten, unter Hinweis auf die Gefahren die eine solche für die Integrität des Sports bedeuten würde.
Abschließend bekräftigte Dr. Wortmann die Bereitschaft von EL, die seit vielen Jahren bestehende Kooperation mit UEFA zu intensivieren und bat den Organen und Einrichtungen der Europäischen Union die volle Unterstützung des Verbandes und seiner Mitglieder an, um einen fairen und sauberen Sport in Europa sicherzustellen.
* * *
European Lotteries (EL) ist der europäische Dachverband der staatlichen Lotterien und Sportwettenabieter sowie von anderen staatlich konzessionierten Organisationen, die Glücksspiele zum öffentlichen Nutzen organisieren. EL vertritt 74 Organisationen aus 43 europäischen Ländern.
Dienstag, 4. Dezember 2007
SPORTWETTEN.DE AG: Rücktritt des Aufsichtsratsvorsitzenden
SPORTWETTEN.DE AG: Erweiterung des Pferdewettangebots
Die Tochtergesellschaft der SPORTWETTEN.DE AG, die Pferdewetten.de GmbH, Online-Marktführer im Bereich Pferdewetten in Deutschland, erweitert im Januar 2008 ihre Angebotspalette um amerikanische Pferderennen, die auf der Plattform www.pferdewetten.de sowohl ausgestrahlt, als auch bewettet werden können. Pferdewetten.de hat dazu einen Vertrag mit dem führenden amerikanischen Anbieter Magna Entertainment Corp. (MEC) geschlossen. Das Angebot wird bereits im Januar 2008 den Kunden im Internet und in den Wettshops der Gesellschaft zur Verfügung stehen.
Die Rennen der bekanntesten Rennbahnen aus den USA (u. a. Santa Anita Park - Los Angeles, Gulfstream Park – Miami, Churchill Downs – Louisville) werden täglich ab ca. 18.00 Uhr (MEZ) sowohl online, als auch in den Wettshops der Gesellschaft im Angebot sein. Die Gesellschaft rechnet mit einer Umsatz- und Ergebniserhöhung im Kerngeschäft Pferdewetten von ca. 20 %. Neben den Rennen aus Frankreich und Großbritannien gehören diese Rennen aus den USA zu den attraktivsten Angeboten in diesem Bereich weltweit. Pferdewetten.de bietet ihren Kunden durch die vertraglich mit MEC vereinbarte Wettvermittlung den direkten Zugang in die größten Wettpools der USA. Insbesondere die Kombinationswetten erfreuen sich dabei wegen ihrer hohen Quoten sehr großer Beliebtheit. Klaus Zellmann, Vorstand der SPORTWETTEN.DE AG erklärte dazu: 'Wir freuen uns sehr, dass wir als Marktführer im Bereich Pferdewetten mit der MEC einen Vermittlungsvertrag für Wetten in die USA schließen konnten. Die Wetten auf die Rennbahnen der MEC sind für uns unzweifelhaft das beste Produkt in Übersee.
Durch diesen Vertragsabschluss können wir die Angebotspalette für unsere Kunden erheblich und attraktiv erweitern, nicht zuletzt deshalb, weil durch die Zeitverschiebung die Rennen in den USA bei uns am Abend laufen. In diesem Vertragsabschluss sehen wir einen wesentlichen Schritt unser Ziel zu erreichen, ein 24 Stunden-Angebot im Bereich der Pferdewetten zu etablieren. Pferdewetten.de erwartet aus dem Angebot dieser amerikanischen Pferderennen eine Umsatz- und Ertragssteigerung von ca. 20 % bereits im Jahr 2008, die dann in entsprechender Größenordnung für SPORTWETTEN.DE AG ergebniswirksam werden wird.'
Kontakt: SPORTWETTEN.DE AG
Klaus Zellmann, Vorstand,
Pestalozzistr. 16-18, 22305 Hamburg,
Telefon: +49(0)40 878890-0, Telefax: +49(0)40 878890-22,
Internet: www.sportwetten-de.ag
FLUXX AG: Rekord-Jackpot beschert Rekord-Umsätze
Der höchste Lotto-Jackpot in der Geschichte Deutschlands sorgt bei der FLUXX AG für Rekord-Umsätze. 'Die Spieleinsätze auf unseren Plattformen werden bis zu zehn Mal höher liegen als an einem normalen Lotto-Mittwoch', so Rainer Jacken, Vorstandssprecher der FLUXX AG. Der Glücksspielspezialist aus Altenholz bei Kiel betreibt verschiedene Lotto-Annahmestellen im Internet, wie zum Beispiel www.jaxx.com, sowie den JAXX Lottoservice beim Drogeriediscounter Schlecker.
'Da herkömmliche Annahmestellen bei hohen Jackpots schnell ihre Kapazitätsgrenzen erreichen und sich lange Schlangen vor den Kiosken bilden, weichen immer mehr Tipper auf alternative Angebote von gewerblichen Spielvermittlern aus', so Rainer Jacken über die Gründe für den deutlich überproportionalen Anstieg der Lottoeinsätze bei FLUXX. 'Auch neue Spieler oder solche, die nur gelegentlich Lotto spielen, nutzen den bequemen und sicheren Weg über unsere Verkaufsstellen im Internet, im Supermarkt oder bei Schlecker.'
Die deutlich über Plan liegenden Erlöse aus der Lottovermittlung im vierten Quartal, werden sich auch ergebnisseitig positiv auf den Geschäftsverlauf im Gesamtjahr 2007 auswirken, lautet es aus der Vorstandsetage weiter.
Montag, 3. Dezember 2007
Wettbetrug: Rechtsexperten fordert eigenen Straftatbestand
„Die bisherigen Fälle haben gezeigt, dass freiwillige Regelungen und Verbandsrecht nicht ausreichen.“, erklärte Rechtsanwalt Arendts. So habe man etwa auch beim Kapitalmarkt lange Zeit versucht, Insidervergehen und Kursmanipulationen mit mehr oder weniger freiwilligen Regelungen zu erfassen, bis man sich zu einem eigenen Straftatbestand entschlossen habe. Dieser sei angesichts der Besonderheiten des Wettbetrugs erforderlich, bei dem Sportereignisse manipuliert werden, um Buchmachern zu schaden.
Im Fall des Schiedsrichters Hoyzer habe der Bundesgerichtshof zwar Ende 2006 die strafrechtlichen Verurteilungen bestätigt, so Arendts, habe dies aber sehr umständlich rechtlich begründen müssen. So sei der BGH davon ausgegangen, dass der Wettkunde bei Abschluss des Wettvertrages stillschweigend erklärt habe, die gewetteten Spiele nicht zu manipulieren. Der Vermögensschaden liege darin, dass sich das Wettrisiko erheblich zu Ungunsten der Wettveranstalter verschoben habe.
Schutzziel eines eigenen Straftatbestandes Wettbetrugs solle die Manipulationsfreiheit von sportlichen Ereignissen sein, erklärte Frau Rechtsanwältin Alice Wotsch von der Kanzlei Arendts. Für einen effektiven Schutz sei es erforderlich, auch Vorbereitungshandlungen zur Beeinflussung von Spielen unter Strafe zu stellen. Sobald einem Spieler oder einem Schiedsrichter für eine Manipulation Vorteile angeboten würden, müsse eine Meldepflicht bestehen. Ein entsprechender Straftatbestand solle europaweit möglichst einheitlich eingeführt werden, um grenzüberschreitende Sachverhalte möglichst effektiv zu erfassen.
Lotto informiert: Lotto-Jackpot erneut nicht geknackt
Am Mittwoch rund 43 Millionen Euro zu gewinnen
Der Jackpot im Lotto 6 aus 49 wurde auch am vergangenen Wochenende nicht geknackt. Zwar hatten bundesweit gleich zehn Spielteilnehmer die sechs richtigen Gewinnzahlen 12, 21, 23, 29, 35 und 41 auf ihrem Spielschein verzeichnet, zum größten Einzelgewinn aller Zeiten fehlte ihnen aber die passende Superzahl 0. Die Spielteilnehmer aus Baden-Württemberg, Berlin, Hamburg, Hessen (3x), Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen (2x) und Rheinland-Pfalz erhalten für ihren Sechser jeweils rund 600.000 Euro.
Damit steigt der Lotto-Jackpot bis zur nächsten Ziehung am Mittwoch, 5. Dezember, auf rund 43 Millionen Euro an und liegt erstmals in der mehr als 50-jährigen Lottogeschichte über der Marke von 40 Millionen Euro. Seit dem 24. Oktober hat bundesweit in zwölf aufeinander folgenden Ziehungen kein Spielteilnehmer mehr die sechs Richtigen mitsamt der passenden Superzahl korrekt vorausgesagt.
Insgesamt wurden für die vergangene Samstagsziehung rund 151,5 Millionen Euro eingesetzt, deutlich weniger als im September 1994, als mit umgerechnet rund 176,6 Millionen Euro der bislang höchste Spieleinsatz aller Zeiten verzeichnet wurde.
Dagegen war im Spiel 77 die erste Gewinnklasse am Wochenende zweimal besetzt. Spielteilnehmer aus Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen gewannen dank ihres Ja-Kreuzchens im Teilnahmefeld der Zusatzlotterie und der richtigen Losnummer 5397178 jeweils 870.000 Euro.
Kartellamt untersagt Verstaatlichung von Lotto Rheinland-Pfalz
Mainz, 30. November 2007. Mit der Untersagung der Verstaatlichung von Lotto Rheinland-Pfalz hat das Bundeskartellamt klargestellt, dass auch beim deutschen Lotto Wettbewerb herrschen muss. Geplant war die Übernahme einer Mehrheit von 51 Prozent an Lotto Rheinland-Pfalz durch das Land. "Lotto ist kein rechtsfreier Raum, es unterliegt den deutschen und europäischen Kartellregeln," so Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes. "Damit ist eindeutig, dass der geplante Glücksspielstaatsvertrag das höherrangige Wettbewerbsrecht verletzt und deshalb in weiten Teilen unanwendbar ist."
Die Landesregierung will gegen diese Entscheidung vorgehen, weil der geplante Glücksspielstaatsvertrag in Rheinland-Pfalz jetzt völlig ins Leere zu laufen droht. Norman Faber: "Nach dem Auslaufen der Lottokonzession in Rheinland-Pfalz im Jahr 2009 wird es eine europaweite Ausschreibung geben müssen. Damit ist Rheinland-Pfalz das erste Bundesland, in dem der schlecht gemachte Staatsvertrag das Lottomonopol komplett vernichtet."
Beim Kartellamt ist das Land mit seinem Versuch gescheitert, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem März 2006 für die geplante Verstaatlichung zu vereinnahmen. Juristische Fachkreise räumen den geplanten Klagen des Landes geringe Chancen ein. Norman Faber: "Die Untersagung war der Rechtslage nach zwingend und ist sehr gut begründet."
Pressekontakt: Steffen Bäuerle
030-700 186-738
presse@deutscherlottoverband.de
Freitag, 30. November 2007
Neues Börsensegment für Sportzertifikate
Für die seit Frühjahr im Freiverkehr gehandelten Sportzertifikate, mit denen langfristige Fußballwetten verbrieft werden (Meisterschaft bzw. Platzierung bei der Deutschen Fußball-Bundesliga), gibt es nunmehr ein eigenes Börsensegment. Bei der Börse Berlin wurde ein Segment mit der Bezeichnung Eventplus eingeführt. Hintergrund ist hierfür, dass seit dem 1. November 2007, mit dem die MiFID-Umsetzung in Deutschland in Kraft trat, Finanzprodukte mit einer ereignisabhängigen Grundlage (d.h. ohne Bezugsgröße wie Aktie oder Index) erlaubt sind. In diesem Zusammenhang plant die Börse Berlin auch den Handel mit Wetterderivaten als weitere ereignisabhängige Finanzprodukte.
Die Wertpapierhandelsbank TRADEGATE AG wird für alle von der Wiener Firma Ex-tra Sportwetten AG emittierten Sportzertifikate An- und Verkaufskurse im Regulierten Markt an der Börse Berlin stellen und auch als Skontroführer die Kurse feststellen. Daneben erfolgt der Handel provisions- und spesenfrei auch auf der eigenen Handelsplattform TRADEGATE.
Martin Arendts
Donnerstag, 29. November 2007
Bundeskartellamt untersagt Erwerb von Anteilen des Landes Rheinland-Pfalz an der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH
Das Bundeskartellamt hat den Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung von 51% durch das Land Rheinland-Pfalz an der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH untersagt. Die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH ist die einzige Lottogesellschaft in Deutschland, an der noch keine staatliche Mehrheitsbeteiligung besteht. Anteilseigner sind derzeit die drei rheinland-pfälzischen Sportbünde.
Die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH verfügt mit ihren Lotterieprodukten wie Zahlenlotto, Spiel 77, Super 6, Keno und GlücksSpirale, die sie über mehr als 1.200 Annahmestellen vertreibt, auf dem rheinland-pfälzischen Lotteriemarkt über eine marktbeherrschende Stellung. Mit der Nord- und der Süddeutschen Klassenlotterie, den beiden Fernsehlotterien Aktion Mensch und ARD-Fernsehlotterie sowie über die gewerblichen Spielvermittler existiert auf diesem Markt nur ein geringer Restwettbewerb. Zudem bestehen wegen der starken Regulierung von Lotterien durch den geltenden Lotteriestaatsvertrag und den zukünftigen Glücksspielstaatsvertrag, der am 1. Januar 2008 in Kraft treten soll, hohe rechtliche und tatsächliche Marktzutrittsschranken.
Durch die Mehrheitsbeteiligung des Landes Rheinland-Pfalz wäre es zu einer Verstärkung dieser marktbeherrschenden Stellung gekommen. Stärkster Wettbewerber auf dem rheinland-pfälzischen Lotteriemarkt ist die Süddeutsche Klassenlotterie, die von den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen getragen wird. Durch den Zusammenschluss wäre eine strukturelle Verbindung zwischen Lotto Rheinland-Pfalz GmbH und Süddeutscher Klassenlotterie entstanden, die den bisher bestehenden Wettbewerb weitgehend beseitigt hätte. Da die Trägerländer der Süddeutschen Klassenlotterie mit Ausnahme von Rheinland-Pfalz zudem die jeweiligen Landeslottogesellschaften kontrollieren, wäre auch der aktuelle und potenzielle Wettbewerb zwischen der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH und den Landeslottogesellschaften dieser Trägerländer vermindert worden. Dies hätte nicht nur die marktbeherrschende Stellung der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH auf dem rheinland-pfälzischen Lotteriemarkt weiter abgesichert, sondern auch zu einer Verstärkung der marktbeherrschenden Stellungen der Landeslottogesellschaften der fünf anderen Trägerländer auf den jeweiligen Landeslotteriemärkten geführt.
Das Bundeskartellamt hat mit dieser Entscheidung erneut deutlich gemacht, dass auch stark regulierte Bereiche wie das Glücksspielwesen keine "wettbewerbsfreien Zonen" sind. Das Kartellrecht, hier die Fusionskontrolle, ist ohne Einschränkungen anwendbar.
WestLotto erwartet Klagewelle gegen Staatsvertrag
Der zu Jahresbeginn in Kraft tretende Staatsvertrag räumt dem Ziel der Spielsucht-Bekämpfung höchste Priorität ein und manifestiert das bisher bestehende Glücksspiel- Monopol des Staates. Glücksspiel und dessen Vermittlung im Internet werden nach Ablauf einer Übergangsfrist nicht mehr erlaubt sein.
Quelle: dpa
Privater Sportwettenvermittler darf in Rheinland-Pfalz weiter tätig sein
Das Verwaltungsgericht Mainz hatte einer von der Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertretenen Sportwettenvermittlungsgesellschaft Vollstreckungsschutz gegen eine Untersagungsverfügung gewährt (Beschluss vom 12. September 2007, Az. 6 L 583/07.MZ, vgl. Sportwettenrecht aktuell Nr. 87). Die dagegen von der Stadt Worms eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz nunmehr verworfen (Beschluss vom 22. November 2007, Az. 6 B 11043/07.OVG). Damit kann die Sportwettenvermittlungsgesellschaft weiterhin Wetten von Kunden in Rheinland-Pfalz an den in dem EU-Mitgliedstaat Österreich staatlich zugelassenen und dort laufend behördlich überwachten Buchmacher vermitteln. Die Stadt Worms, die ihre Beschwerde zu spät eingelegt hatte, hat nunmehr auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 92
Bundeskartellamt untersagt Mehrheitsbeteiligung des Landes Rheinland-Pfalz an der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH
Das Bundeskartellamt hat dem Land Rheinland-Pfalz eine geplante Mehrheitsbeteiligung an der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH verboten. Für dieses private, den Sportbünden Rheinland, Pfalz und Rheinhessen gehörende Unternehmen besteht in diesem Bundesland ein ohne Ausschreibung erteiltes Glücksspielmonopol. Dies hatte die Europäische Kommission bereits als rechtswidrig beurteilt. Die Firma Lotto Rheinland-Pfalz GmbH bietet ihre Dienstleistungen binnengrenzüberschreitend auch in dem EU-Mitgliedstaat Luxemburg an, während die deutschen Bundesländer den deutschen Markt nach außen gegen Glücksspiel- und Wettanbieter aus anderen Mitgliedstaaten abschotten wollen.
Das Bundeskartellamt begründete die Untersagung damit, dass bei einem Einstieg des Landes Rheinland-Pfalz in die Lottogesellschaft deren ohnehin schon marktbeherrschende Stellung in dem Bundesland noch verstärkt werde. Die Kartellbehörde hatte bereits im letzten Jahr das Verhalten der in dem sog. Deutschen Lotto- und Totoblock zusammengeschlossenen Landeslotteriegesellschaften als kartellrechtswidrig beurteilt. Das Verhalten der Monopolanbieter sei insbesondere nicht mit den Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags vereinbar.
Gegen die Entscheidung des Bundeskartellamts, wonach dem Land die Übernahme von 51 Prozent der Anteile von den Sportbünden (die weiter mit 49% beteiligt sein sollten) verboten wird, würden Rechtsmittel eingelegt, teilte das rheinland-pfälzische Finanzministerium heute in Mainz mit. Das Land werde den Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf anrufen und dort den Bescheid des Kartellamtes anfechten.
Ohne eine staatliche Mehrheitsbeteiligung an der rheinland-pfälzischen Lotteriegesellschaft ist die Zukunft des geplanten Glücksspielstaatsvertrags fragwürdig. Begründet wir ein dadurch verschärftes Monopol nämlich damit, dass nur der Staat Glücksspiele anbieten dürfe, nicht jedoch ein privates Unternehmen. Auch verfassungsrechtlich dürfte ein ohne Ausschreibung unter der Hand vergebenes privates Monopol nicht zu halten sein.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 92
Dienstag, 27. November 2007
Deutsche Spielbanken Interessen- und Arbeitsgemeinschaft (DeSIA) wählt neues Sprecherteam
Die Deutsche Spielbanken Interessen- und Arbeitsgemeinschaft (DesSIA) wurde im Jahr 2002 gegründet. Sie hat sich zum Ziel gesetzt, die Zusammenarbeit unter den konzessionierten deutschen Spielbanken zu fördern und gemeinsame Interessen auf Bundes- und EU-Ebene zu vertreten.
Pressemitteilung der DeSIA
OLG Celle: Spielbank muss Spieler trotz Sperre Gewinn auszahlen
Ein Spieler klagt gegen eine niedersächsische Spielbank auf Auszahlung seines Gewinns. Gegen ihn liegt eine Sperrmitteilung aus einem anderen Bundesland aus dem Jahre 1989 vor. Dennoch ließ ihn die Spielbank, deren Leiter persönlich mit dem Kläger bekannt ist, jahrelang ungehindert spielen und zahlte auch Gewinne an ihn aus. Nachdem er eine größere Summe gewann, verweigerte die Spielbank die Auszahlung unter Berufung auf die Sperrmitteilung und eine entsprechende Vorschrift in ihrer Hausordnung.
Auf die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Landgericht Hannover hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle der Klage nun Erfolgsaussicht eingeräumt.
Zwar darf eine Spielbank in ihrer Hausordnung allgemeine Kriterien festlegen, nach denen Spielverträge mit bestimmten Personen nicht zustande kommen sollen. Es reicht hierfür aber nach Auffassung des Senats nicht aus, dass ihr eine Sperrmitteilung von einer anderen Spielbank in Deutschland oder Österreich vorliegt. Der Spieler könne in einem solchen Fall nicht erkennen, ob eine solche Sperrmitteilung ergangen ist, ob der Spielbetrieb hiervon Kenntnis hat und ob er im Ergebnis tatsächlich ausgeschlossen ist.
Zudem handele ein Spielbetrieb dann treuwidrig, wenn er den Spieler jahrelang unkontrolliert hat spielen lassen und gegen Vorlage des Personalausweises auch Gewinne ausgezahlt hat, sich dann aber bei einem größeren Gewinn „aus heiterem Himmel“ auf die über 15 Jahre alte Sperre berufen will.
OLG Celle - Beschluss vom 20. November 2007, Aktenzeichen: 4 W 206/07
Pressemitteilung des OLG Celle
adesso AG: Beratungsauftrag für größtes Lotterieprojekt in Osteuropa übernommen
Online-Lotterie für sechs Zeitzonen
Mit dem Großprojekt wird in Russland Pionierarbeit betrieben: Zwar existieren dort bereits regionale und auch landesweit operierende Lotterien, jedoch kein Online-Angebot. Dr. Rüdiger Striemer, Vorstandsmitglied der adesso AG sagt dazu: "Genau hier liegt die Herausforderung: In einem Land von der Ausdehnung Russlands einen Online-Verkauf aufzubauen, der sich über sechs Zeitzonen erstrecken wird."
"Online" bedeutet dabei, dass der Lottoschein jedes Spielers am Verkaufstresen im Moment des Verkaufs elektronisch registriert und verarbeitet wird. Dabei steht das Verkaufsterminal in direktem Kontakt zu einem Zentralsystem, das sämtliche Spielaufträge entgegennimmt und verarbeitet. Ein Prozess, der absolut sicher und verbindlich funktionieren muss.
Projektverlauf und Aufgaben
In einem ersten Projektschritt haben die Berater von adesso dabei geholfen, die Lieferanten der technischen Infrastruktur (Zentralsystem, Terminals, Netzwerk) auszuwählen und entsprechende Vereinbarungen auszuhandeln. Der nächste, umfangreiche Schritt umfasst die eigentliche Umsetzung – eine anspruchsvolle Aufgabe, da die Lotteriegesellschaft zunächst aufgebaut werden muss. Parallel sind aber bereits wichtige Entscheidungen zu treffen: so zum Beispiel, wie zentrale Prozesse - von der Spielauftragsannahme bis hin zur Gewinnauszahlung - gestaltet werden sollen. Ziel ist, 2008 den Verkauf zu starten und dann das Vertriebsnetz auszubauen. Auf dem Weg dorthin werden die adesso-Mitarbeiter ihre umfangreichen Erfahrungen im europäischen Lotteriegeschäft einsetzen können.
Lotto-Kompetenz von adesso
Die in Deutschland und in der Schweiz an sechs Hauptstandorten vertretene adesso AG ist seit Jahren gefragter Partner der staatlichen Lottogesellschaften. Bereits acht der 16 deutschen Landesgesellschaften arbeiten mit dem IT-Dienstleister zusammen, beispielsweise bei Projekten in Nordrhein-Westfalen, Hamburg oder Sachsen. Darüber hinaus bietet das Unternehmen die Dienstleistungen für Lotteriegesellschaften verstärkt auch im europäischen Ausland an.
Internationalisierungsstrategie
Für Rüdiger Striemer ist der Auftrag aus Russland ein deutlicher Beleg für den Erfolg der Internationalisierungsstrategie des Unternehmens im Lotteriebereich: "Auch in Luxemburg und der Schweiz haben wir bereits Gesellschaften als Kunden gewonnen. Das Thema Lotto, speziell im Online-Bereich, ist international interessant. Hier machen uns Fachwissen und Erfahrung zu einem spezialisierten Dienstleister, der auch im Ausland gefragt ist. Wir sehen das Großprojekt in Russland als wichtigen Baustein im Rahmen unserer Wachstumsstrategie, die wir konsequent weiter verfolgen."
Pressemitteilung von adesso
Montag, 26. November 2007
SPORTWETTEN.DE AG: FLUXX AG veröffentlicht Angebotsunterlage
Für den Erwerb aller auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stamm-Stückaktien der SPORTWETTEN.DE AG, ISIN DE000548851 / WKN 548851 und ISIN DE000A0EPT67 / WKN A0EPT6 bietet die FLUXX AG dabei eine Gegenleistung von 1,09 EUR je Aktie an. Dieses Angebot kann bis zum Freitag, 21. Dezember 2007, 24.00 Uhr angenommen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat der SPORTWETTEN.DE AG werden sich zu gegebenen Zeitpunkt zu dem Angebot äußern.
Donnerstag, 22. November 2007
Bundesgerichtshof bejaht bei einer Spielbank auch für Automatenspielsäle eine allgemeine Kontrollpflicht
Der III. Zivilsenat hat bereits in seinem Urteil vom 15. Dezember 2005 (III ZR 65/05 = BGHZ 165, 276) entschieden, dass eine wunschgemäß erteilte Spielsperre Ansprüche auf Ersatz von Spielverlusten begründen kann, wenn die Spielbank die Sperre nicht durch ausreichende Kontrollen durchsetzt. Damals war es ebenfalls um die Teilnahme am Automatenspiel gegangen. Die Besonderheit des Falles hatte darin bestanden, dass der betroffene Spieler die für die Spieleinsätze erforderlichen Geldbeträge jeweils aus den im Automatenspielsaal vorhandenen und von Mitarbeitern der Spielbank bedienten Telecash-Geräten entnommen hatte. Der Senat hatte entschieden, dass jedenfalls bei derartigen Telecash-Abhebungen für die zuständigen Mitarbeiter der Spielbank hinreichender Anlass bestanden habe zu kontrollieren, ob der Spieler zu den gesperrten Spielern zählte.
Im vorliegenden Rechtsstreit waren jedoch anders als bei dem zuvor behandelten Fall die verspielten Beträge zumindest weitaus überwiegend - nicht von im Spielsaal befindlichen Telecash-Geräten, sondern per EC-Karte von außerhalb des Casinos aufgestellten Bank-Geldautomaten abgehoben worden. Es war daher nunmehr die in der Entscheidung vom 15. Dezember 2005 noch offen gelassene Rechtsfrage zu entscheiden, ob auch beim Automatenspiel eine generelle Kontrollpflicht besteht. Beide Vorinstanzen haben dies bejaht; der III. Zivilsenat hat diese Rechtsauffassung gebilligt.
Auch für den Bereich des Automatenspiels ist es dringend geboten, die verhängte Spielsperre effektiv durchzusetzen, damit diese ihre Schutzfunktion entfalten kann. Anhaltspunkte dafür, dass eine generelle Kontrollpflicht hier der Spielbank nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein könnte, bestanden nicht. Insbesondere war nicht erkennbar, dass die Durchführung solcher Kontrollen den wirtschaftlichen Betrieb der Spielbank in nennenswerter Weise hätte beeinträchtigen können.
Gleichwohl konnte die Verurteilung der beklagten Spielbank zum Ersatz der Spielverluste beim derzeitigen Sach- und Streitstand nicht bestehen bleiben. Die beklagte Spielbank hatte sich nämlich bei der Unterlassung allgemeiner Zugangskontrollen für das Automatenspiel während des hier in Rede stehenden Zeitraums (Januar 2000 bis August 2001) in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden. Bis zum Bekanntwerden des Senatsurteils vom 15. Dezember 2005 (BGHZ 165, 276) durfte die Spielbank nach dem früheren Stand der Rechtsprechung, insbesondere dem Urteil des XI. Zivilsenats vom 31. Oktober 1995 (XI ZR 6/95 = BGHZ 131, 136), annehmen, dass eine derartige Kontrollpflicht nicht bestehe. Der XI. Zivilsenat hatte nämlich entschieden, dass die Spielbank auch bei einer antragsgemäß verhängten Spielsperre keine Schutzpflichten habe, die auf Wahrnehmung der Vermögensinteressen ihrer Gäste gerichtet waren. Aus dieser inzwischen durch das Urteil des III. Zivilsenats vom 15. Dezember 2005 (aaO) überholten - Betrachtungsweise durfte die Spielbank folgern, dass ihr jeweils beim Kleinen Spiel keine allgemeinen Kontrollpflichten oblagen, die über die Überwachung der im Spielsaal aufgestellten Telecash-Geräte hinausgingen.
Der III. Zivilsenat hat daher das verurteilende Erkenntnis des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, welches nunmehr dem beweisbewehrten Vortrag des Klägers nachzugehen haben wird, dass bei ihm im fraglichen Zeitpunkt aufgrund einer Spielsuchterkrankung eine partielle Geschäftsunfähigkeit vorgelegen habe.
Urteil vom 22. November 2007 III ZR 9/07
LG Münster - Urteil vom 29. November 2005 - 4 O 725/04
OLG Hamm - Urteil vom 4. Dezember 2006 - 22 U 250/05
Karlsruhe, den 22. November 2007
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Mittwoch, 21. November 2007
Vermittlung von Sportwetten aus Baden-Württemberg über Internet darf untersagt werden
Kurzbeschreibung: Mit Beschluss vom 05.11.2007 hat der 6. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) im Anschluss an seine bisherige Rechtsprechung in einem weiteren Fall zuungunsten eines gewerblichen Vermittlers von Sportwetten entschieden.
Das Regierungspräsidium Karlsruhe hatte dem Betreiber eines sächsischen Wettbüros (Antragsteller), das die Vermittlung von Sportwetten an einen in Gibraltar konzessionierten Wettunternehmer anbietet, unter Anordnung der sofortigen Vollziehung u. a. untersagt, in Baden-Württemberg Sportwetten zu veranstalten, zu vermitteln, hierfür zu werben oder solche Tätigkeiten zu unterstützen. Auf Antrag des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Sofortvollzug mit der Begründung ausgesetzt, es sei technisch nicht möglich bzw. unzumutbar, der Verfügung nachzukommen. Der VGH ist dieser Auffassung nicht gefolgt und hat auf die Beschwerde des Landes den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt.
Der VGH ist entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung - ebenso wie auch das Verwaltungsgericht - davon ausgegangen, dass die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten an private Veranstalter, die (lediglich) im Besitz einer von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft erteilten Konzession sind, in Baden-Württemberg während der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28.03.2006 bestimmten, bis 31.12.2007 befristeten Übergangszeit ohne Verstoß gegen Verfassungs- und europäisches Gemeinschaftsrecht untersagt werden darf. Rechtsgrundlage hierfür sei der vorübergehend noch anwendbare Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland vom 18.12.2003. An diesem Ergebnis ändere auch nichts, dass der Antragsteller über eine ihm zu DDR-Zeiten erteilte Genehmigung verfüge, ein Wettbüro zu eröffnen. Denn eine von einem Hoheitsträger in der früheren DDR erteilte gewerberechtliche Erlaubnis rechtfertige es jedenfalls nicht, Sportwetten auch in den „alten“ Bundesländern zu veranstalten und zu vermitteln. Eben hierauf sei die Tätigkeit des Antragstellers jedoch gerichtet, indem er sein Internetangebot, Sportwetten nach Gibraltar zu vermitteln, auch an Wettinteressenten in Baden-Württemberg richte.
Es sei dem Antragsteller auch möglich und zumutbar, die Untersagungsverfügung zu befolgen. Er könne die ihm untersagten Tätigkeiten ohne Weiteres einstellen. So könne er seine Wettangebote ausdrücklich und eindeutig dahin einschränken, dass diese sich künftig nicht mehr an Wettinteressenten in Baden-Württemberg richten und darauf hinweisen, dass Wetten aus Baden-Württemberg von ihm auch nicht vermittelt würden; er könne tatsächlich so verfahren und durch eine entsprechende Gestaltung seiner Internetseite von den Wettinteressenten vorab entsprechende Angaben verlangen.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 6 S 2223/07).
Montag, 19. November 2007
bwin prüft Einsteig in Online-Zahlungsverkehr
Quelle: Dow Jones Newswires
LOTTO Hamburg stellt als erster Glücksspielanbieter den LOTTO-INTERNET-STICK vor
Im Vorfeld der Hamburger Verbrauchermesse "Du und Deine Welt" hat die staatliche Lotteriegesellschaft LOTTO Hamburg heute den LOTTO-INTERNET-STICK vorgestellt. Er erfüllt als erstes Verfahren vollständig alle Auflagen, die der neue Glücksspielstaatsvertrag ab dem 1.1.2008 an Glücksspielangebote im Internet stellt. Lottospielen im Internet bei LOTTO Hamburg wird ab Mitte Dezember für Hamburger nur noch mit dem LOTTO-INTERNET-STICK möglich sein. Er stellt sicher, dass nur noch registrierte, volljährige Spieler teilnehmen können.
LOTTO Hamburg ist damit der erste deutsche Glücksspielanbieter, der eine Lösung auf den Markt bringt, die die neuen hohen Anforderungen zum 1.1.2008 an Jugendschutz und Spielsuchtprävention im Internet auch technisch erfüllt. "Wir haben den staatlichen Auftrag, Menschen, die spielen wollen, ein sicheres und zeitgemäßes Spielangebot zu unterbreiten - das gilt natürlich auch in der Übergangszeit bis zum 31.12.2008, die der Glücksspielstaatsvertrag für das Glücksspiel im Internet einräumt", sagt Siegfried Spies, Geschäftsführer von LOTTO Hamburg, zur Einführung des Sticks.
Die Kommission für Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten (KJM) hat den Stick bereits im Juli als System positiv bewertet, das geeignet ist, geschlossenen Benutzergruppen Glücksspiele zugänglich zu machen. Prof. Dr. Wolf-Dieter Ring, Vorsitzender der KJM: "Das Konzept von LOTTO Hamburg hat Modellcharakter für den Jugendschutz. Es bietet eine gute Kombination aus Sicherheit und Anwenderfreundlichkeit. Der LOTTO-INTERNET-STICK ist eine wegweisende technologische Weltneuheit und tauglich für alle Bereiche des Internets, in denen sich Nutzer eindeutig identifizieren müssen. Die KJM setzt darauf, dass andere Anbieter jugendgefährdender Inhalte im Internet dem positiven Beispiel von LOTTO Hamburg folgen werden." Der Stick kommt vom Münchner Konzern Giesecke & Devrient. Die Spezialisten für Sicherheitstechnologien entwickeln und produzieren unter anderem Kreditkarten und SIM-Karten für Mobiltelefone, stellen Banknotenpapier her und drucken Banknoten, darunter auch den Euro.
Durch die Regelungen des neuen Glücksspielstaatsvertrags wird die Nutzung des Sticks und das Online-Spielangebot insgesamt auf Hamburger Gebiet beschränkt bleiben. Eine Online-Scheinabgabe wird nur von Computern möglich sein, die über Hamburger Einwahlknoten ans Internet angeschlossen sind. "Unsere Erlaubnis, Glücksspiele anzubieten, beschränkt sich auf die Freie und Hansestadt Hamburg. Uns ist wichtig, mit dem LOTTO-INTERNET-STICK zu zeigen, dass Glücksspiel im Internet und echter Jugendschutz zusammen funktionieren können. Wir sind uns sicher, dass auch für andere Unternehmen der Glücksspielbranche und Anbieter jugendgefährdender Inhalte im Internet das Beispiel von LOTTO Hamburg interessant sein dürfte, denn Jugendschutz ist eine der wichtigsten Aufgaben unserer Gesellschaft", so Siegfried Spies.
Der LOTTO-INTERNET-STICK wird immer dann benötigt, wenn im Internet vertrauliche Daten an LOTTO Hamburg übertragen, oder ein Spielschein online abgegeben werden soll. Er wird dazu einfach in einen freien USB-Anschluss des Computers gesteckt und konfiguriert sich dann automatisch. Zusammen mit dem Nutzernamen und einer PIN ist so sichergestellt, dass niemand anderes als der registrierte Spieler vor dem Rechner sitzt. Sensible Daten wie Kontonummer oder Adressen können dank des Sticks weder abgefangen noch manipuliert werden.
Den kleinen USB-Stick erhalten Spieler in Hamburg bereits ab dem 17.11.2007 auf der Messe "Du und Deine Welt" direkt am Stand von LOTTO Hamburg in der Halle B4.EG. Ab dem 19.11. ist der Stick dann in 57 Lotto-Annahmestellen in Hamburg zu haben. Frühstartern bietet LOTTO Hamburg ein besonderes Bonbon: Bis zum 30.11.2007 wird der Stick kostenlos abgegeben, danach ist er gegen eine Schutzgebühr von 3,00 Euro erhältlich. Um den Stick zu bekommen, ist lediglich der Personalausweis und ein Formular nötig, das registrierten Spielern auf der Internetseite von LOTTO Hamburg unter www.lotto-hh.de zur Verfügung steht.
NORDWEST LOTTO UND TOTO HAMBURG
Birte Engelken
Pressestelle
Überseering 4, 22297 Hamburg
Europäischer Gerichtshof entscheidet zum deutschen Sportwettenmonopol - neue Vorlageverfahren aus Deutschland
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Ob das derzeit in Deutschland bestehende Monopol bezüglich Sportwetten zugunsten staatlicher Unternehmen bzw. eines privaten Anbieters (Lotto Rheinland-Pfalz GmbH) auch zukünftig aufrechterhalten werden kann, wird vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschieden werden. Das Verwaltungsgericht Gießen hat nunmehr neben dem bereits bekannten Vorlageverfahren Markus Stoß gegen Wetteraukreis (Rechtssache C-316/07) zwei weitere Verfahren dem EuGH gemäß Art. 234 EG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt, nämlich Avalon Service-Online-Dienste GmbH gegen Wetteraukreis (Rechtssache C-409/07) und Olaf Amadeus Wilhelm Happel gegen Wetteraukreis (Rechtssache C-410/07). Diese Verfahren betreffen jeweils Untersagungsverfügungen gegen Vermittler von in anderen EU-MItgliedstaaten staatlich zugelassenen Buchmachern.
Das Verwaltungsgericht Gießen bitten den EuGH in den beiden neuen Fällen um die Beantwortung folgender Fragen:
- Sind die Art. 43 und 49 EGV dahingehend auszulegen, dass sie einem innerstaatlichen Monopol auf bestimmte Glücksspiele wie z.B. Sportwetten entgegenstehen, wenn es in dem betreffenden Mitgliedstaat insgesamt an einer kohärenten und systematischen Politik zur Beschränkung des Glücksspiels fehlt, insbesondere weil die innerstaatlich konzessionierten Veranstalter zur Teilnahme an anderen Glücksspielen - wie staatlichen Lotterien und Kasinospielen - ermuntern, und ferner andere Spiele mit gleichem oder höherem mutmaßlichen Suchtgefährdungspotential - wie Wetten auf bestimmte Sportereignisse (wie Pferderennen) und Automatenspiel - von privaten Dienstleistungsanbietern erbracht werden dürfen?
- Sind Art. 43 und 49 EGV dahingehend auszulegen, dass durch dafür berufene staatliche Stellen der Mitgliedstaaten ausgestellte Genehmigungen der Veranstaltung von Sportwetten, die nicht auf das jeweilige Staatsgebiet beschränkt sind, den Inhaber der Genehmigung wie auch von ihm beauftragte Dritte berechtigen, auch im Bereich der anderen Mitgliedstaaten ohne zusätzlich erforderliche nationale Genehmigungen die jeweiligen Angebote zum Abschluss von Verträgen anzubieten und durchzuführen?
Damit sind nunmehr insgesamt sieben deutsche Sportwettenverfahren beim Europäischen Gerichthof anhängig (eines aus Köln und je drei aus Gießen und Stuttgart). Es ist davon auszugehen, dass der EuGH zumindest die Verfahren aus Gießen und Stuttgart zur gemeinsamen Verhandlung verbinden wird (ähnlich wie bereits in dem Placanica-Verfahren). Eine Entscheidung des EuGH dürfte allerdings wohl erst in zwei bis drei Jahren ergehen.
Bis dahin wollen die deutschen Monopolanbieter, die in einem Kartell, dem sog. Deutschen Lotto- und Totoblock, zusammengeschlossen sind, den deutschen Markt gegenüber Anbietern aus anderen EU-Mitgliedstaaten abschotten. Ein Mittel hierfür ist der zum 1. Januar 2008 geplante Glücksspielstaatsvertrag, mit dem das Angebot und die Bewerbung von Sportwetten und Glücksspielen über das Internet und damit ein binnengrenzüberschreitendes Angebot komplett verboten werden soll, um den deutschen Monopolanbietern die Einnahmen zu sichern. Dies hatte die Europäische Kommission als offenkundig europarechtswidrig beurteilt und ein weiteres Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland (neben dem bereits im April 2006 eingeleiteten) angekündigt, sollte der Glücksspielstaatsvertrag tatsächlich ratifiziert werden.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 91
Sonntag, 18. November 2007
Sportwettenvermittlung darf bis zu einer verfassungs- und europarechtskonformen Neuregelung nicht bestraft werden
Die 30. Große Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat eine Strafbarkeit der binnengrenzüberschreitenden Vermittlung und des Anbietens von Sportwetten nach § 284 StGB (unerlaubtes Glücksspiel) mit deutlichen Worten abgelehnt (Beschluss vom 15. November 2007, Az. 5/30 KLs – 3650 Js 236524/06 (11/07)). Eine Strafbarkeit sei angesichts des derzeitigen verfassungswidrigen und nicht mit dem Europarecht in Einklang zu bringenden Wettmonopols ausgeschlossen. Auch die derzeitige tatsächliche Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols sei grundgesetzwidrig. Eine Bestrafung nach § 284 StGB komme erst nach einer verfassungs- und europarechtskonformen Neuregelung wieder in Betracht.
Die Große Strafkammer lehnte damit die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen einen von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE (http://www.wettrecht.de/), vertretenen Sportwettenvermittler ab. Dieser hatte im angeklagten Zeitraum (Juni 2006 bis Januar 2007) Verträge über Sportwetten an einen in dem EU-Mitgliedstaat Malta staatlich zugelassenen und dort laufend behördlich überwachten Buchmacher vermittelt.
Nach Ansicht der Großen Strafkammer ist eine Strafbarkeit nach § 284 StGB aus verfassungsrechtlichen wie auch aus Gründen des EU-Gemeinschaftsrechts zu verneinen. Beim Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten handele es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht um Tätigkeiten, die von vornherein nur der öffentlichen Hand zugänglich und ihr vorbehalten seien (S. 3 der Entscheidungsgründe). Ein Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) könne nur dann gerechtfertigt sein, wenn er legitimen Gemeinwohlzwecken diene, während fiskalische Erwägungen auszuscheiden hätten. Das staatliche Wettmonopol stelle daher in seiner gegenwärtigen gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung einen unverhältnismäßigen und damit verfassungswidrigen Eingriff dar (S. 4). Das staatliche Sportwettenangebot ODDSET sei nicht konsequent am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht ausgerichtet, sondern es gebe ein Regelungsdefizit.
Eine Bestrafung verbiete sich damit aus verfassungsrechtlichen Gründen, solange es an einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage für das staatliche Wettmonopol fehle. Dies wäre rechtsstaatswidrig, weil die verfassungsrechtlichen Grundlagen für eine strafrechtliche Sanktion entfallen seien. Bestraft würde ein bloßer Verwaltungsungehorsam, obwohl die derzeitige verwaltungsrechtliche Rechtsgrundlage, das hessische Sportwetten- und Lotteriegesetz und die tatsächliche Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols nach Maßgabe der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung grundgesetzwidrig sei.
Die vorübergehend angeordnete Fortgeltung des bayerischen Staatslotteriegesetzes durch das Bundesverfassungsgericht bedeute nicht, dass die vorhandene Rechtslage während der Übergangszeit als verfassungsgemäß anzusehen sei, sie bleibe vielmehr in ihrer gegenwärtigen gesetzlichen Form verfassungswidrig (S. 5). Ein Verstoß gegen eine verfassungswidrige, aber übergangsweise hinzunehmende Freiheitsbeschränkung könne nicht als kriminelles Unrecht geahndet werden. Eine solche Fortgeltungsanordnung stelle für das Strafrecht keine tragfähige Grundlage dar.
Das hessische Sportwetten- und Lotteriegesetz, der Lotteriestaatvertrag, das staatliche Sportwettenmonopol und der Ausschluss privater Wettunternehmen verstießen weiterhin gegen das Grundgesetz (S. 5). Eine Bestrafung sein daher solange ausgeschlossen, bis der Gesetzgeber ein verfassungsgemäßes Gesetz erlassen habe.
Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Beurteilung kommt das Landgericht zu folgendem Fazit:
„Ohne eine der Verfassung entsprechende gesetzliche Grundlage, die erforderlich ist, um den Eingriff in das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG zu rechtfertigen, kommt eine Bestrafung nach § 284 StGB nicht in Betracht. Das Strafrecht kann nicht zur Durchsetzung eines staatlichen Wettmonopols herangezogen werden, das gegen Verfassungsrecht verstößt. Der Staat verhielte sich willkürlich, wenn er die Erteilung einer Erlaubnis unter der Berufung auf ein mit der Verfassung unvereinbares Gesetz (…) versagt und gleichzeitig denjenigen bestraft, der ohne diese behördliche Erlaubnis einen grundrechtlich geschützten Beruf ausübt.“
Im Übrigen verbiete auch das europäische Gemeinschaftsrecht eine Bestrafung. Einer Verurteilung aufgrund der derzeitigen gesetzlichen Grundlage stünden die Niederlassungsfreiheit und der freie Dienstleistungsverkehr entgegen (S. 7). Das Gericht verweist hierbei auf die Sportwetten-Urteilsserie des EuGH (Placanica, Gambelli, Zenatti). Das Strafrecht dürfe danach nicht die durch das Gemeinschaftsrecht garantierten Grundfreiheiten beschränken. Ein Mitgliedstaat dürfe keine strafrechtlichen Sanktionen wegen einer nicht erfüllten Verwaltungsformalität verhängen, wenn er die Erfüllung dieser Formalität unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht abgelehnt oder vereitelt habe.
Auch in europarechtlicher Hinsicht fehlten strukturelle Vorgaben, die dafür sorgten, dass fiskalische Interessen hinter den anerkannten Zielen der aktiven Suchtbekämpfung und Begrenzung der Wettleidenschaft zurückträten (S. 8). Insoweit liefen die Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts parallel zu den vom EuGH zum europäischen Gemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben. Daraus folge, dass das hessische Lotteriegesetz und der geltende Lotteriestaatsvertrag auch in europarechtlicher Hinsicht keine tragfähige Grundlage seien, um das staatliche Wettmonopol zu rechtfertigen. Aufgrund des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts dürfe eine strafrechtliche Sanktion nicht verhängt werden. Eine Sportwettenvermittlung oder -veranstaltung, die „ohne behördliche Erlaubnis“ durchgeführt worden ist, dürfe nicht bestraft werden, wenn der „Täter“ sich diese Erlaubnis nicht hätte beschaffen können, weil der betreffende Mitgliedstaat es unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht abgelehnt hätte, sie ihm zu erteilen (S. 8).
Bis zu einer gesetzlichen verfassungemäßen Neuregelung des Sportwettenmonopols ist eine Bestrafung nach § 284 StGB nach Auffassung der Großen Strafkammer ausgeschlossen. Hinsichtlich des geplanten Glücksspielstaatsvertrags weist das Landgericht darauf hin, dass auch in Zukunft der Frage nachzugehen sei, ob ein Staatsmonopol auf den Wettbetrieb verfassungsrechtlich dann noch aufrecht erhalten werden könne, wenn entsprechende Wetten in anderer technischer Form – nämlich über das Internet – von privaten Betreiber angeboten werden dürften.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 91
Freitag, 16. November 2007
Gutachten klärt Grenzen für Werbung und Vertrieb für das Glücksspielmonopol
Lottoblock muss Werbung massiv reduzieren / Nur 2 von 78 untersuchten aktuellen Werbemaßnahmen erfüllen Kriterien des Staatsvertrags / Jackpotwerbung künftig unzulässig / Zahl der Annahmestellen ist zu reduzieren
Der Deutsche Buchmacherverband Essen e.V. hat den durch zahlreiche Veröffentlichungen bekannten Wettbewerbs- und Werberechtler Prof. Dr. Peter W. Heermann von der Universität Bayreuth beauftragt, die Werbe- und Vertriebsregelungen des geplanten Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) auf ihre Vereinbarkeit mit Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht sowie im Vergleich mit der aktuellen Praxis des Deutschen Lotto- und Totoblocks (DLTB) zu untersuchen.
Prof. Dr. Heermann stellt in seinem nun vorgelegten Gutachten zunächst fest, dass die Regelungen des GlüStV zur Beschränkung von Werbung und Vertrieb wesentliche Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs außer acht lässt, obwohl der GlüStV die Neuauflage des Monopols bei Sportwetten eigentlich legitimieren soll. Trotz dieser gesetzgeberischen Mängel wird der staatliche Lottoblock seine Werbung nach den Vorgaben des GlüStV drastisch umstellen müssen. Weder Inhalt, Gestaltung noch der Umfang aktueller Werbemaßnahmen des DLTB sind mit den Zielen des Staatsvertrags vereinbar. Gemessen am GlüStV, halten nur 2 von 78 untersuchten Werbebeispielen die vorgesehenen rechtlichen Anforderungen ein.
Laut GlüStV hat Werbung sich ausschließlich auf "eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel" zu beschränken. Wo liegt jedoch die Grenze zwischen "Information" und "Anreiz"? Prof.Dr. Heermann setzt hier deutliche Grenzen: "Information über die Möglichkeit zum Glücksspiel" beschränkt sich allein auf Mitteilungen über das Ob, Wo, Wann der Glücksspielteilnahme und die Bedingungen hierfür. Werbung darf in keinem Fall gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel auffordern, anreizen oder ermuntern. Folglich ist bereitsWerbung für Jackpots oder hochwertige Sachgewinne unzulässig, da gerade diese einen erheblichen Anreiz- und Aufforderungscharakter beinhaltet. Werbung ist zudem unzulässig, wenn die Information hinter einer reklamehaften Aufmachung zurücktritt. Neben Inhalt und Gestaltung der Werbemaßnahmen muss der DLTB auch den Werbeumfang deutlich reduzieren. Die bisherigen Werbeausgaben von über 100 Mio. Euro pro Jahr stehen den Zielsetzungen des GlüStV klar entgegen.
Anknüpfend an die rechtlichen Vorgaben des EuGH und insbesondere des BVerfG ist eine deutliche Reduzierung der Zahl von rund 26.000 Annahme- und Verkaufsstellen des DLTB erforderlich. Denn in einem Monopol muss der Zugang zu Glücksspielen für den Durchschnittsverbraucher im Vergleich zu seinem Zugang zu "normalen" Gütern des täglichen Lebens in räumlicher Hinsicht deutlich erschwert werden, um so die Gelegenheit zum Spiel zu vermindern. So verfügt die Deutsche Post bundesweit nur über ca. 12.500 Filialen, obgleich sie -im Gegensatz zu einem staatlichen Glücksspielanbieter - einen flächendeckenden Gewährleistungsauftrag zu erfüllen hat.
Die vorgesehenen Einschränkungen für Werbung und Vertrieb sind nach Ansicht von Prof. Dr. Heermann im Glücksspielstaatsvertrag zur Legitimation des Monopols verfassungs- und gemeinschaftsrechtlich unzureichend. So wird Werbung im Fernsehen, Internet und über Telekommunikationsanlagen verboten, während die Werbeträger Radio, Print, Plakat oder Briefsendungen zulässig bleiben. Die ungleiche Behandlung dieser Werbemedien ist weder nachvollziehbar noch in sich schlüssig und systematisch. Hervorzuheben ist auch, dass verschiedene rechtlich zweifelhafte Ausnahmen, z.B. für "die Ziehung der Lottozahlen und Sendungen, die zugelassene Lotterien zum Gegenstand haben", das generelle Verbot des Werbeträgers Fernsehen zugunsten des DLTB massiv aushöhlen. "Dieses ist weder "kohärent und systematisch", noch mit der Regelungssystematik des GlüStV vereinbar", so Prof. Dr. Heermann.
Fahrplan der Gerichte für 2008 - volle Kohärenzprüfung "Neuer Wein in neuen Schläuchen"
Der VDSD e.V. hatte sich in einer Pressemeldung zu einer interessanten Kostenentscheidung des BVerfG vom 22.10.2007 geäußert. Die Reaktion hierauf kam prompt in einem Beitrag von Dr. Manfred Hecker, welcher die Ausführungen als von einseitigem, "lobbyistischen Berichtsinteresse belastet" sah. Der VDSD kann diese Heftigkeit nicht nachvollziehen. Glaubt man den weiteren Ausführungen des Autors, so können nämlich sinngemäß mit aller Gelassenheit die weiteren Umsetzungsmaßnahmen des Glücksspielstaatsvertrages abgewartet werden, so dass ab dem 01.01.2008 mit einer verfassungs- und europarechtskonformen Rechtslage gerechnet werden kann.
Bei genauer Analyse der Situation im Glücksspielbereich bestehen gerade hieran erhebliche Zweifel und lassen vermuten, dass eben gerade diese Gelassenheit abhanden gekommen ist. Die Situation ist vielmehr so, dass sich Anzeichen für eine unklare rechtliche Situation ab 01.01.2008 häufen und nicht ignoriert werden können.
Tatsächlich stellt sich die Situation so dar, dass in einer Vielzahl von Landesparlamenten der Gesetzgebungsprozess durch mündliche und schriftliche Anhörungen ins Stocken geraten ist. Zum Teil ist noch nicht einmal geklärt, welche Behörde für den Vollzug der Ausführungsgesetze zuständig ist. Gleichzeitig treten erste schmerzhafte Einnahmeausfälle für den Sport infolge der Umsatzeinbußen auf, welche frühzeitig prognostiziert, jedoch scheinbar ignoriert wurden.
Die bekräftigten Bedenken der EU-Kommission gegen den Glücksspielstaatsvertrag zeigen Wirkung. Eine Vielzahl von Verwaltungsgerichten hat von der Vorlagemöglichkeit Gebrauch gemacht und Entscheidungen an den EuGH vorgelegt. Entscheidungen hierzu stehen aus.
Einige Länder befinden sich in der Frage der Notifizierungspflicht in einer problematischen Situation. Was hieraus konkret für die rechtliche Situation ab 2008 folgt, ist noch nicht im Detail bekannt. Die Anwendung der Ausführungsgesetze könnte jedoch fraglich sein.
Schließlich ist ab dem 01.01.2008 zu prüfen, ob das vom BVerfG in seiner Entscheidung vom 28.03.2006 monierte Regelungsdefizit tatsächlich durch den Glücksspielstaatsvertrag und die Ausführungsgesetze zu einer widerspruchsfreien Gesamtregelung hingeführt ist. Der VGH Kassel hat hier in einem Beschluss vom 08.11.2007, Az.: 7 TG 1845/07, den Fahrplan einer gerichtlichen Prüfung festgelegt und mitgeteilt, dass dann die volle Kohärenz Prüfungsmaßstab einer Rechtfertigung des Glücksspielmonopols ist.
Weiterhin stellt sich die Frage, ob die dann einhergehende Ausübung des Monopols durch die Gesellschaften des DTLB den Kriterien genügt, die einen gerechtfertigten Ausschluss privater Anbieter begründen.
Angesichts der Präsenz der Annahmestellen und des aktuellen Angebots von Jackpots bestehen hieran Zweifel. Ob quasi über Nacht eine Änderung von einer nur dem "Mindestmaß an Konsistenz" entsprechenden zu einer dem Vollmaßstab gerechten Regelung und Ausübung herbeigeführt werden kann, bleibt abzuwarten. Ob die nur geringfügige Ausdünnung des Netzes der Annahmestellen ausreichend ist, wird sicher noch die Gerichte beschäftigen.
Auch die Situation um die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH bleibt spannend. Kann hier rechtzeitig, noch vor dem 31.12.2007 eine rechtssichere Übertragung an das Land erfolgen? Die Folgen für den Glücksspielstaatsvertrag, im Fall, dass die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH nicht mehrheitlich vom Land übernommen werden kann, sind ebenso nicht abzusehen.
All diese Unwägbarkeiten lassen bei einem vorsichtigen Betrachter Zweifel aufkommen, ob tatsächlich die Gelassenheit vorhanden ist, die vorgegeben wird. Kann unter diesen Umständen mit einer verfassungs- und europarechtskonformen Rechtsgrundlage pünktlich zum 01.01.2008 gerechnet werden?
Verstärkt wird dieser Zweifel auch durch eine Betrachtung der Situation im übrigen EU-Bereich. In Frankreich beginnen Gespräche zur Schaffung einer EU-konformen Lösung. Italien hat sich bewegt. Auch Schweden scheint sich zukünftig vom staatlichen Monopol lösen zu wollen. Ob daher in einem europäischen Umfeld ein Glücksspielmonopol auf Dauer haltbar und zukunftsfähig ist, bleibt kritisch abzuwarten.
Wie der VDSD bereits mitteilte, hat die Sportwetten Gera GmbH neben anderen Veranstaltern, welche mit DDR Lizenz tätig sind, eine Feststellungsklage am Verwaltungsgericht Gera erhoben - basierend auf einem Rechtsgutachten von Prof. Dr. Horn. Dieses bereits rechtshängige Verfahren wird grundsätzlich klären, ob die Sportwetten Gera GmbH überhaupt von den neuen Regelungen betroffen ist.
In jedem Fall werden letztlich die Gerichte alle diese Fragen prüfen. Ob damit am 01.01.2008 wirklich mit einer rechtssicheren Lösung im Glücksspielbereich gerechnet werden kann, bleibt abzuwarten. Der VDSD rechnet nicht damit.
Wir werden daher unsere Mitglieder und die Öffentlichkeit weiter über aktuelle Entwicklungen informieren.
VDSD e.V.
Nitzschke
Vorstand
Zwei weitere Sportwetten-Vorlagen an den Europäischen Gerichtshof durch das Verwaltungsgericht Gießen
Das Verwaltungsgericht Gießen hat neben dem bereits bekannten Vorlageverfahren Markus Stoß gegen Wetteraukreis (Rechtssache C-316/07) zwei weitere Verfahren dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) gemäß Art. 234 EG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt, nämlich
Avalon Service-Online-Dienste GmbH gegen Wetteraukreis
(Rechtssache C-409/07) und
Olaf Amadeus Wilhelm Happel gegen Wetteraukreis
(Rechtssache C-410/07)
Damit sind nunmehr insgesamt sieben deutsche Sportwettenverfahren beim Europäischen Gerichthof anhängig (eines aus Köln und je drei aus Gießen und Stuttgart).
Die Vorlagefragen des Verwaltungsgerichts Gießen an den EuGH lauten in den beiden neuen Fällen:
Sind die Art. 43 und 49 EGV dahingehend auszulegen, dass sie einem innerstaatlichen Monopol auf bestimmte Glücksspiele wie z.B. Sportwetten entgegenstehen, wenn es in dem betreffenden Mitgliedstaat insgesamt an einer kohärenten und systematischen Politik zur Beschränkung des Glücksspiels fehlt, insbesondere weil die innerstaatlich konzessionierten Veranstalter zur Teilnahme an anderen Glücksspielen - wie staatlichen Lotterien und Kasinospielen - ermuntern, und ferner andere Spiele mit gleichem oder höherem mutmaßlichen Suchtgefährdungspotential - wie Wetten auf bestimmte Sportereignisse (wie Pferderennen) und Automatenspiel - von privaten Dienstleistungsanbietern erbracht werden dürfen?
Sind Art. 43 und 49 EGV dahingehend auszulegen, dass durch dafür berufene staatliche Stellen der Mitgliedstaaten ausgestellte Genehmigungen der Veranstaltung von Sportwetten, die nicht auf das jeweilige Staatsgebiet beschränkt sind, den Inhaber der Genehmigung wie auch von ihm beauftragte Dritte berechtigen, auch im Bereich der anderen Mitgliedstaaten ohne zusätzlich erforderliche nationale Genehmigungen die jeweiligen Angebote zum Abschluss von Verträgen anzubieten und durchzuführen?
Mittwoch, 14. November 2007
Bundeskartellamt will Übernahme der Mehrheit an der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH durch das Land verhindern
Das Land Rheinland-Pfalz plant, 51 Prozent der Anteile an der bislang rein privaten Lotto Rheinland-Pfalz GmbH zu übernehmen. Damit will das Land die Voraussetzungen für den vorgesehenen Glücksspielstaatsvertrag schaffen und eine staatliche Kontrolle sicherstellen. Mit dem zum 1. Januar 2008 geplanten Vertrag wollen die 16 deutschen Bundesländer das staatliche Wett- und Glücksspielmonopol noch verschärfen und für zunächst vier weitere Jahre verlängern, um Einnahmen für den Fiskus sicherzustellen. Nach Aussage des rheinland-pfälzischen Ministerpräsidenten Kurt Beck gebe es ohne Monopol "ein riesen Loch".
Die rheinland-pfälzische Lottogesellschaft ist das einzige Privatunternehmen im sog. Deutschen Toto- und Lottoblock, dem Kartell der Monopolanbieter. Bislang sind die Sportbünde Rheinland, Pfalz und Rheinhessen die Gesellschafter (zukünftig nur noch zu 49%). Ein Konkurrenzangebot des privaten Unternehmens FLUXX hatten die Sportbünde ausgeschlagen.
Lotto Rheinland-Pfalz bietet seine Dienstleistungen binnengrenzüberschreitend auch in dem EU-MItgliedstaat Luxemburg an, während die deutschen Bundesländer den deutschen Markt nach außen gegen Anbieter aus anderen Mitgliedstaaten abschotten wollen. Die Europäische Kommission hatte dies als europarechtswidrig kritisiert und eine europaweite Ausschreibung gefordert, wenn das Lotteriewesen in Rheinland-Pfalz privat bleibe.
Das Verwaltungsgericht Main hatte kürzlich ein Glücksspielmonopol zugunsten eines privaten Unternehmens für verfassungsrechtlich unzulässig gehalten (Beschluss vom 12. September 2007, Az. 6 L 583/07.MZ). Auch verstoße die Rechtslage in Rheinland-Pfalz gegen die durch den EG-Vertrag garantierten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit.
Nach Auskunft des Bundeskartellamtes können sich die Beteiligten zu der Abmahnung äußern. Dazu ist am Freitag ein Treffen in Bonn geplant. Bis zum 30. November 2007 will das Kartellamt das Verfahren abschließen und eine Entscheidung treffen.
Der Geschäftsführer von Lotto Rheinland-Pfalz GmbH, Hans-Peter Schössler, erklärte: "Es ist eine Forderung der Europäischen Kommission, dass es in Deutschland nur einen Staatsvertrag geben kann, wenn alle Gesellschaften auch mehrheitlich vom Staat getragen werden."