Spielbank muss Spieler trotz Sperre einen größeren Gewinn auszahlen, wenn sie ihn jahrelang unkontrolliert hat spielen lassen und gegen Vorlage des Personalausweises Gewinne ausgezahlt hat
Ein Spieler klagt gegen eine niedersächsische Spielbank auf Auszahlung seines Gewinns. Gegen ihn liegt eine Sperrmitteilung aus einem anderen Bundesland aus dem Jahre 1989 vor. Dennoch ließ ihn die Spielbank, deren Leiter persönlich mit dem Kläger bekannt ist, jahrelang ungehindert spielen und zahlte auch Gewinne an ihn aus. Nachdem er eine größere Summe gewann, verweigerte die Spielbank die Auszahlung unter Berufung auf die Sperrmitteilung und eine entsprechende Vorschrift in ihrer Hausordnung.
Auf die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Landgericht Hannover hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle der Klage nun Erfolgsaussicht eingeräumt.
Zwar darf eine Spielbank in ihrer Hausordnung allgemeine Kriterien festlegen, nach denen Spielverträge mit bestimmten Personen nicht zustande kommen sollen. Es reicht hierfür aber nach Auffassung des Senats nicht aus, dass ihr eine Sperrmitteilung von einer anderen Spielbank in Deutschland oder Österreich vorliegt. Der Spieler könne in einem solchen Fall nicht erkennen, ob eine solche Sperrmitteilung ergangen ist, ob der Spielbetrieb hiervon Kenntnis hat und ob er im Ergebnis tatsächlich ausgeschlossen ist.
Zudem handele ein Spielbetrieb dann treuwidrig, wenn er den Spieler jahrelang unkontrolliert hat spielen lassen und gegen Vorlage des Personalausweises auch Gewinne ausgezahlt hat, sich dann aber bei einem größeren Gewinn „aus heiterem Himmel“ auf die über 15 Jahre alte Sperre berufen will.
OLG Celle - Beschluss vom 20. November 2007, Aktenzeichen: 4 W 206/07
Pressemitteilung des OLG Celle
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