Samstag, 5. Mai 2012

Glückspielstaatsvertrag - Hans-Jörn Arp und Wolfgang Kubicki: Ein guter Tag für Schleswig-Holstein

Pressemitteilung vom 3. Mai 2012 Zu der Vergabe der Lizenzen an private Sportwettenanbieter erklären der stellvertretende CDU-Fraktionsvorsitzende Hans-Jörn Arp und der FDP-Fraktionsvorsitzende Wolfgang Kubicki: "Die Vergabe der heutigen (3. Mai 2012) Lizenzen bedeutet für uns den Abschluss eines langen parlamentarischen Verfahrens und ist im Ergebnis die Bestätigung für unsere konsequente und sachorientierte Arbeit. Durch die neuen Lizenzen können wir nun endlich das Glücksspiel im Internet unter strengere staatliche Aufsicht stellen, den bestehenden Graumarkt austrocknen und das Glücksspiel kanalisieren. Das zeigt einmal mehr, dass die Koalition aus CDU und FDP immer bereit ist, den Unternehmen die Planungssicherheit zu geben, die sie brauchen, um Arbeitsplätze zu schaffen und Steuern zahlen zu können, ohne dabei zu Unrecht von ideologischen Vorkämpfern in die Schmuddelecke gestellt zu werden." Es sei bedauerlich, so Arp, dass die 15 anderen Bundesländer bis heute keinen europarechtskonformen Glücksspielstaatsvertrag vorlegen konnten. "Die 15 anderen Bundesländer tun damit auch nichts, um Spielerschutz und Suchtprävention im bestehenden unkontrollierten Markt im Internet sicherzustellen", so Arp. Es bleibe aber beim langfristigen Ziel, eine für ganz Deutschland geltende, europarechtlich unbedenkliche Lösung zu finden, mit der alle leben können. Dass nun die Lizenzen vergeben werden, zeige, dass sich sachorientiertes Arbeiten ohne ideologische Barrieren für die Menschen in Schleswig-Holstein auszahle. Kubicki: "Dass das Innenministerium beginnt, die Lizenzen für die Glücksspielanbieter zu vergeben, ist ein ganz normaler verwaltungstechnischer Vorgang. Wenn Herr Dr. Stegner nun den Vorwurf erhebt, die schwarz-gelbe Regierung zeige hiermit, dass sie 'Null Respekt vor dem Wählerwillen' habe, offenbart er mangelnde Demokratiekenntnisse. Der Wählerwille wird am 06. Mai bei der Wahl und nicht in Umfragen ausgedrückt. Deutlich wurde in der Vergangenheit, dass der Wähler zumindest Herrn Dr. Stegner nicht will." "Wir haben uns für ein modernes Glücksspielrecht ausgesprochen und eine seriöse Neuregulierung vorgenommen. Schleswig-Holstein hat keine Steuereinnahmen zu verschenken. Wir werden die zusätzlichen Einnahmen nutzen, um das strukturelle Defizit abzubauen. Besonders erfreulich ist es dabei, dass z.B. der Landessportverband Schleswig-Holstein durch den regulierten Glücksspielmarkt nun deutlich mehr Geld für den Behinderten- und Breitensport erhält", so Hans-Jörn Arp und Wolfgang Kubicki abschließend. Pressesprecher Dirk Hundertmark Landeshaus, 24105 Kiel Telefon 0431-988-1440 Telefax 0431-988-1443 E-mail: info@cdu.ltsh.de Internet: http://www.cdu.ltsh.de Pressesprecherin Susann Wilke Postfach 7121, 24171 Kiel Telefon 0431-988-1488 Telefax 0431-988-1497 E-mail: presse@fdp-sh.de Internet: http://www.fdp-sh.de

Donnerstag, 3. Mai 2012

Schleswig-Holstein vergibt erste Lizenzen an private Sportwettenanbieter; Klaus Schlie: Wir lassen nur seriöse und leistungsfähige Unternehmen zu

Das schleswig-holsteinische Innenministerium hat die ersten drei Glückspiellizenzen an private Anbieter von Sportwetten vergeben. Polco Limited von Betfair, die Personal Exchange International der Jaxx SE (beide mit Firmensitz auf Malta) sowie Oddset von Nordwestlotto aus Kiel dürfen mit sofortiger Wirkung bis zum 30. April 2018 für Spielerinnen und Spieler mit Wohnsitz in Schleswig-Holstein Sportwetten im Internet veranstalten. Dies teilte Innenminister Klaus Schlie am Donnerstag (3. Mai) in Kiel mit. „Hohe Anforderungen an die Lizenzvergabe garantieren, dass nur seriöse und wirtschaftlich leistungsfähige Unternehmen auf dem Markt zugelassen werden“, sagte Schlie. Die Genehmigungen sind an strenge Auflagen geknüpft. Die Unternehmen mussten anhand sehr umfangreicher Unterlagen ihre Zuverlässigkeit, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die Transparenz und Sicherheit des Glücksspiels nachweisen. Dazu gehörten beispielweise Konzepte zur sicheren Abwicklung von Zahlungen, zur Bekämpfung von Geldwäsche und zur Abwehr von Manipulationen und Betrug. Außerdem mussten die Unternehmen darstellen, mit welchen Maßnahmen Minderjährige und gesperrte Spieler vom Wettbetrieb ausgeschlossen bleiben sollen, und wie sie die öffentliche Sicherheit, insbesondere die IT- und Datensicherheit gewährleisten wollen. Dass Sportwetten seriös veranstaltet werden können, liegt allerdings nicht in der alleinigen Verantwortung der Glücksspielanbieter. Schlie legt großen Wert darauf, dass auch die Sportverbände ihrer Verantwortung für einen sauberen Sport gerecht werden. „Die Sportverbände müssen alles in ihrer Macht stehende tun, damit Sportveranstaltungen ohne Manipulationen stattfinden“, sagte der Minister. Eine Zusammenarbeit zwischen Glücksspielanbietern und Sportverbänden sei wünschenswert. Für Sportwetten liegen Anträge von 23 weiteren Glückspielanbietern vor. Für Online-Casinospiele wie Poker, Roulette, Baccara und Black Jack haben 14 Antragsteller ihr Interesse angemeldet. Schlie sagte, die Anträge würden mit größter Sorgfalt bearbeitet. In den nächsten Wochen sei mit der Vergabe weiterer Lizenzen zu rechnen. Schleswig-Holstein ist seit Jahresbeginn das bislang bundesweit einzige Land mit einem eigenen, europarechtskonformen Glücksspielgesetz. Es reguliert den Glücksspielmarkt durch klare Vorgaben. Glückspiele im Internet sind erlaubt. Private können Lizenzen für Sportwetten erwerben; eine Begrenzung auf eine bestimmte Zahl von Anbietern gibt es nicht. Der Staat bleibt Monopolist bei der Veranstaltung von Lottospielen, allerdings dürfen Private Lottoscheine verkaufen und annehmen. Verantwortlich für diesen Pressetext: Thomas Giebeler Innenministerium Düsternbrooker Weg 92 24105 Kiel Telefon: 0431 988-3007, Telefax: 0431 988-3003

JAXX SE: mybet erhält Sportwettlizenz in Schleswig-Holstein

- mybet-Betreiber PEI Ltd. erhält eine der drei ersten Lizenzen - Start der Website www.mybet.de mit Sport- und Livewetten - Casino und Pokerangebote folgen voraussichtlich im Sommer Kiel, 3. Mai 2012 - Die zur Unternehmensgruppe der JAXX SE (Deutsche Börse,Prime Standard, ISIN DE000A0JRU67) gehörende PEI Ltd. gehört zu den drei ersten Unternehmen, die eine Lizenz für die Veranstaltung und Vermarktungvon Sportwetten in Schleswig-Holstein erhält. In Kürze können im Internetunter www.mybet.de ganz legal Wetten auf Fußball, Tennis, Handball und viele weitere Sportarten platziert werden. Die Abgaben in Höhe von 20 Prozent auf den Umsatz werden an das Land Schleswig-Holstein abgeführt und fließen größtenteils in die Förderung des Breitensports. Die Genehmigung für mybet wurde heute vom schleswig-holsteinischen Innenministerium erteilt. Für die JAXX-Gruppe bedeutet die Lizenzerteilung, dass mybet erstmals auf Basis einer deutschen Lizenz rechtssicher agieren kann. Für die deutschen Kunden von mybet heißt das: 100 Prozent Seriosität, 100 Prozent Sicherheit und 100 Prozent Spaß. Mathias Dahms, Vorstandssprecher der in Kiel ansässigen Holding JAXX SE: "Als Schleswig-Holsteiner sind wir natürlich besonders stolz darauf, eine der ersten schleswig-holsteinischen Sportwettlizenzen in unseren Händen zu halten. Die Genehmigung für mybet ist schon jetzt ein historisches Dokument, weil sie für eine zukunftsweisende Regulierung des Glücksspielwesens steht. Die Regulierungsbehörde in Kiel hat ein besonders aufwendiges und anspruchsvolles Prüfverfahren durchgeführt, das zum Teildeutlich über die Anforderungen in anderen europäischen Ländern hinausgeht. Das war ein hartes Stück Arbeit. Schleswig-Holstein hat es als einziges Bundesland verstanden, ein europa- und verfassungsrechtskonformes Gesetz zu formulieren, das die Interessen der Spieler, der Anbieter und des Landes gleichermaßen berücksichtigt. Der Staatsvertragsentwurf der anderen 15 Bundesländer ist offenkundig ein schlechter Kompromiss, der sich im föderalen Gestrüpp verheddert hat. Auch die Opposition im Kieler Landtag wird jetzt feststellen, dass das eigene Glücksspielgesetz gut für das Land und seine Finanzen ist." Die Erteilung der Lizenz kommt gerade rechtzeitig zum Beginn einer Reihe von Sport-Highlights, zu denen mybet spannende Wetten anbieten wird: Auf das Ende der Bundesligasaison folgen hochklassige Finalspiele im DFB-Pokal und in der Champions League. Im Juni steht dann mit der Fußball-Europameisterschaft in Polen und der Ukraine das Top-Event des Jahres auf dem Programm. Die Sommerpause im Fußball wird durch die Olympischen Sommerspiele in London gefüllt, bevor es dann in die neue Bundesligasaison 2012/2013 geht. Durch das Sponsoring der Clubs SpvGG Greuther Fürth und Fortuna Düsseldorf spielt mybet dabei sowohl in der ersten als auch in der zweiten Liga mit. mybet hat ebenfalls einen Antrag auf Erteilung einer Lizenz für Casino und Poker gestellt. Aufgrund der Vielzahl von Bewerbern und des aufwendigen Prüfverfahrens hat das Innenministerium die Erweiterung der Genehmigung zum Sommer in Aussicht gestellt. Über JAXX: Die im Prime Standard der Deutschen Börse notierte JAXX SE ist eine Finanzholding, die Beteiligungen an internationalen Unternehmen der Glücksspielbranche hält. Derzeit ist JAXX an Unternehmen in Deutschland, England, Italien, Spanien, Österreich, Malta und Belgien beteiligt. Der Hauptsitz der JAXX SE befindet sich in Kiel. Die Beteiligungsunternehmen bilden das gesamte Spektrum der Games- und Gambling-Branche ab. Abhängig von der regulatorischen Länderstruktur vermitteln oder vermarkten sie Sport- und Pferdewetten, Lotterien oder Casino- und Pokerspiele. Zu den bekanntesten Marken der JAXX-Gruppe gehört der Sportwettanbieter myBet. Die Aktien der JAXX SE werden seit 1999 an der Deutschen Börse unter der ISIN DE000A0JRU67 gehandelt. Kontakt: JAXX SE, Investor Relations & Corporate Communications, Stefan Zenker, Tel. +49 (40) 85 37 88 47, Fax +49 (40) 85 37 88 30 Mail stefan.zenker@jaxx.com

Kleine Anfrage der LINKEN zur Sportwetten-Besteuerung (Drucksache 17/9358)

Auswirkungen durch den Gesetzentwurf des Bundesrates zur Besteuerung von Sportwetten (Bundestagsdrucksache 17/8494) Der Gesetzentwurf (GE) zur Besteuerung von Sportwetten hat neben einer steuerlichen Dimension auch eine suchtpräventive Dimension. Ziel des GE ist die Absorption des Schwarzmarktes im Glücksspielbereich. Dazu soll ein Steuersatz von 5% gewählt werden. Allerdings gibt es zahlreiche ungeklärte Fragen hinsichtlich der richtigen Steuersatzhöhe sowie der gewählten Bemessungsgrundlage. Diese und weitere offene Fragen werden abgefragt, um abzuschätzen, ob das Ziel des GE erreicht werden kann. Quelle: DIE LINKE in Deutschen Bundestag

Erste Sportwetten-Lizenzen in Schleswig-Holstein

Nach einer Meldung der Nachrichtenagentur dpa hat das Schleswig-holsteinische Innenministerium die ersten Lizenzen für private Sportwettenanbieter vergeben. Die Lizenzen gehen an die Tochterfirma des Wettanbieters Betfair, Polco Limited, und an die Personal Exchange International von Jaxx SE, beide mit Firmensitz auf Malta. Außerdem erhält Oddset von Nordwestlotto aus Kiel eine Lizenz. Es liegen 23 weitere Anträge vor, 14 Firmen wollen Online-Casinospiele anbieten. Mit der Vergabe weiterer Lizenzen sei in den nächsten Wochen zu rechnen.

Donnerstag, 26. April 2012

Bayerische Staatsregierung: Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag

Pressemitteilung vom 26.04.12 Innenminister Joachim Herrmann hat heute im Bayerischen Landtag den Entwurf eines bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Glückspielstaatsvertrags vorgestellt. Der Entwurf enthält insbesondere restriktive Bestimmungen für Spielhallen. "Hauptziel der neuen Regelungen ist die Bekämpfung der Spielsucht", so Herrmann. "Da derzeit von Spielhallen mit die größte Suchtgefahr ausgeht, müssen wir hier für eine spürbare Reduzierung des Angebots sorgen. Das Verbot der Mehrfachkonzessionen und der vorgesehene Mindestabstand von 250 Metern Luftlinie zwischen Spielhallen ist das Aus für neue riesige Spielhallenkomplexe." Das Verbot von Mehrfachkonzessionen bedeutet, dass künftig keine Erlaubnis für eine Spielhalle mehr erteilt werden darf, wenn im baulichen Verbund bereits eine weitere Spielhalle existiert. Zusätzlich soll die Möglichkeit zum Glücksspiel auch durch eine Verlängerung der Sperrzeiten für Spielhallen eingeschränkt werden.Der Innenminister: "Wir schlagen künftig eine generelle Mindestsperrzeit von 3.00 Uhr bis 6.00 Uhr vor. Den Gemeinden wollen wir aber weitergehend die Möglichkeit einräumen, die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse zu verlängern. Damit geben wir ihnen ein zusätzliches Steuerungsinstrument in die Hand, um ganz konkret in jedem Einzelfall reagieren zu können." Der Glücksspielstaatsvertrag selbst verschärft zudem die Anforderungen an die äußere Gestaltung und die Werbung für Spielhallen. Spielhallen werden künftig auch eine gesonderte glücksspielrechtliche Erlaubnis benötigen, mit der die Einhaltung der Beschränkungen sichergestellt werden kann. Für bereits bestehende Spielhallen gibt es übergangsweise Sonderregelungen, da hier aus Rechtsgründen auf Bestandsschutz Rücksicht zu nehmen ist. So müssen Spielhallen, die bereits vor dem im Glücksspielstaatsvertrag festgesetzten Stichtag 28. Oktober 2011 betrieben wurden, erst nach einer Übergangsfrist von fünf Jahren die strengen Anforderungen erfüllen. Der Entwurf für ein Ausführungsgesetz enthält schließlich auch die notwendigen Regelungen zur Festlegung der zuständigen Behörden und Verfahren. Er soll zeitgleich mit dem Glücksspielstaatsvertrag am 1. Juli 2012 in Kraft treten.

Beck: Glücksspielstaatsvertrag sichert Spieler- und Jugendschutz

30 Jahre "Lotto am Mittwoch" Seit 30 Jahren gibt es das Mittwochslotto. In einer Feierstunde aus diesem Anlass von Lotto Rheinland-Pfalz in den Räumen des ZDF in Mainz betonte Ministerpräsident Kurt Beck auch die Bedeutung des Glücksspielstaatsvertrages. "Die vergangenen Jahre haben gezeigt, dass es richtig ist, das Glücksspiel durch den Glücksspielstaatsvertrag dem Ordnungsrecht zu unterwerfen und dadurch die Ausweitung von Glücksspielsucht und von betrügerischen Machenschaften einzudämmen", sagte der Ministerpräsident. Der Staat schütze nicht nur spielsuchtgefährdete Personen, die sich durch übermäßiges Spielen von Glücksspielen verschuldeten sowie ihren Arbeitsplatz und ihre persönlichen Beziehungen gefährdeten, sondern auch deren Familien, die unter der Verschuldung, dem Arbeitsplatzverlust und den Veränderungen der Persönlichkeit des Spielsüchtigen zu leiden hätten. Kurt Beck: "Durch die im Glücksspielstaatsvertrag und im Landesglücksspielgesetz enthaltene Erlaubnispflicht wird sichergestellt, dass nur zuverlässige Personen oder Unternehmen öffentliche Glücksspiele veranstalten und vermitteln. Dies dient insbesondere dem Spieler- und dem Jugendschutz, einem weiteren Ziel des Glücksspielstaatsvertrages." Der Ministerpräsident verwies auch auf die bisherige Bilanz des Gewinnspiels: "Das Lotto am Mittwoch hat inzwischen millionenfach kleine und größere Gewinne ausgeschüttet und auch rund 700 Spielteilnehmer zu Millionären gemacht. Dabei summieren sich die Spieleinsätze seit 1982 auf beeindruckende 28,7 Milliarden Euro." In Rheinland-Pfalz würden 50 Prozent an die Gewinner ausgeschüttet, und 38 Prozent entfielen als Lotteriesteuer und Konzessionsangaben an das Land. Ein großer Teil der eingespielten Gelder komme damit dem Gemeinwohl zugute. Quelle: Staatskanzlei Rheinland-Pfalz

Hans-Jörn Arp zu TOP 19+23: Die CDU in Schleswig-Holstein hält die Tür für ein notifiziertes, europarechtskonformes Glücksspielgesetz offen!

Der stellvertretende Vorsitzende der CDU-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag sagte zum Glücksspielneuordnungsaufhebungsgesetz der SPD sowie zum Antrag der Dänenampel zum Glücksspielstaatsvertrag: "Die Regierungskoalition hält die Tür für ein notifiziertes, europarechtskonformes Glücksspielgesetz von den anderen 15 Bundesländern offen." Die Koalition nehme zur Kenntnis, dass dem Gesetzentwurf zum Lotterie- und Sportwettengesetz des Bundesrates ein Beihilfeverfahren drohen könnte. Im Gesetzentwurf sei eine Absenkung des Steuersatzes von 16 2/3 auf 5 Prozent vorgesehen. Diese Änderungen haben Auswirkungen auf das Steueraufkommen insgesamt und damit auch auf die Beihilfe für Rennvereine, die daraus ihre Zuchtprogramme betrieben. Durch den neuen Glücksspielstaatsvertrag könnten so ausländische gegenüber inländischen Rennvereinen diskriminiert werden, weil auf Wetten im Ausland ebenfalls eine Steuer von 5 Prozent erhoben werde, ausländische Rennvereine jedoch nicht beihilfeberechtigt seien. "Die Dänenampel sollte bei den anderen Bundesländern darauf hinwirken, dass ein notifizierter, europarechtskonformer Glücksspielstaatsvertrag vorgelegt wird. Das ist bis zum heutigen Tag nicht geschehen. Wir haben uns für ein modernes Glücksspielrecht ausgesprochen und eine seriöse Neuregulierung vorgenommen", so Hans-Jörn Arp abschließend. Quelle: CDU-Fraktion des Schleswig-Holsteinischen Landtages

Wolfgang Kubicki: Glücksspielstaatsvertrag ist europarechtswidrig

In seiner Rede zu Top 19 und 23 (Erste Lesung des Entwurfes eines Gesetzes zur Aufhebung des Gesetzes zur Neuordnung des Glücksspiels; Beitritt des Landes zum Glücksspielstaatsvertrag) erklärt der Vorsitzende der FDP-Landtagsfraktion, Wolfgang Kubicki: "Wir beraten heute bereits zum zweiten Mal das Gesetz zur Aufhebung des Glücksspielgesetzes. Ein objektiver Zuhörer müsste nun die Erwartung haben, dass sich neue Tatbestände ergeben haben, die die Regierungskoalition zwingen müsste, ihre bisherige Meinung zu überdenken. Für die Antragssteller scheint ein Grund die Stellungnahme der EU-Kommission zum Glücksspielstaatsvertrag der anderen fünfzehn Bundesländer zu sein. Tatsächlich aber ist diesem von Seiten der EU-Kommission nur eine höflich formulierte, aber ein-deutige Absage erteilt worden. Dass Sie, Herr Dr. Stegner, eine ungewöhnliche, teils geradezu bizarre Rechtsauffassung vertreten, war mir bekannt. Als Politologe sei Ihnen das auch gestattet. Aber mittlerweile zweifle ich an Ihren Englischkenntnissen. Sie haben hier im Plenum am 21. März erklärt, dass eine Befassung problemlos möglich sei, auch wenn die Mitteilung bis dahin nur in englischer Sprache vorlag. Nur weil die Mitteilung der EU-Kommission in diplomatisch-höflichem Ton geschrieben ist, heißt das nicht, dass die EU-Kommission den Entwurf positiv bewertet. Sie dürfen Höflichkeit nicht als Zustimmung auslegen. Die EU-Kommission sieht auch weiterhin die quantitative Anzahl der Lizenzen äußerst kritisch. Dazu zitiere ich aus der EU-Mitteilung: 'Die Kommission hat festgestellt, dass sie im Zusammenhang mit den von den deutschen Behörden angegebenen Hauptzielen (im Einzelnen die Kanalisierung der Verbrauchernachfrage in ein gesteuertes System sowie die Bekämpfung von Kriminalität und Betrug) nicht erkennen kann, inwiefern eine Beschränkung der Gesamtzahl der Konzessionen für das Angebot von Online-Sportwetten zur Erreichung der gesetzten Ziele geeignet ist.‘ Statt möglichst hohe Standards gegen Geldwäsche und beim Spielerschutz zu setzen und damit die Probleme zu bekämpfen, wollen die anderen Bundesländer durch die quantitative Beschränkung der Anzahl das Problem lösen. Das wäre in etwa so, wie wenn wir beschließen würden, dass wir die Qualität bei den Medizinberufen dadurch steigen wollen, dass wir die Zahl der Zulassungen bei Ärzten beschränken. Da fordern wir doch auch qualitative Hochschulabschlüsse und lassen nicht jeden selbst ernannten Medizinmann eine Lizenz erwerben. Die EU-Kommission wird auf Seite 2 der deutschen Stellungnahme noch deutlicher, indem sie die 15 Bundesländer deutlich ermahnt. 'Die Dienststellen der Kommission möchten jedoch daran erinnern, dass derartige Beschränkungen zur Erreichung der avisierten Ziele geeignet sein und die Bedingungen in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit erfüllen müssen, welche in der Rechtsprechung des Gerichtshofs festgelegt wurden.‘ Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass ein Mitgliedsstaat alle Umstände darlegen muss, weshalb und wie er eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs in der EU durch eine nationale Maßnahme begründen möchte. Denn nur dann ist eine Einschätzung möglich, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen tatsächlich dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Dieser Forderung sind die 15 Bundesländer nicht nachgekommen. Die Kommission kritisiert in ihrer Mitteilung mehrfach die fehlenden wissenschaftlichen Erhebungen, welche die Maßnahmen aus dem Glücksspielstaatsvertrag rechtfertigen könnten. Zudem zeigt sich, dass der Glücksspielstaatsvertrag nun auch unüberbrückbare beihilferechtliche Schwierigkeiten bekommen wird. In einem Brief an den Finanzausschuss weist das Bundesfinanzministerium darauf hin, dass die vorgeschlagene Absenkung des Steuersatzes im Rennwett- und Lotteriegesetzes europarechtswidrig ist. Die seit 1922 geltende Rückerstattung des Aufkommens aus der Besteuerung von Pferdewetten, mit denen die Pferdezucht finanziert wird, stellt eine Beihilfe dar. Dass dies bislang nicht beanstandet wurde, liegt an der Tatsache, dass der Kommission die Existenz dieser Vergünstigung vermutlich gar nicht bekannt war. Wenn nun durch den Glücksspielstaatsvertrag eine materiell-rechtliche Änderung des Steuergesetzes erfolgt, wird eine Notifizierung durch die EU-Kommission notwendig. Aufgrund der beihilferechtlichen Problematik bei Pferdewetten sowie der vorgesehenen unterschiedlichen Besteuerung von Sport- und Pferdewetten, die objektiv nicht begründbar ist, würde die gewünschten Genehmigung der Beihilfe seitens der EU-Kommission ausbleiben. Die EU-Kommission kritisiert weiter, dass ihr schleierhaft sei, wie man mit der 'beschränkten Zahl verfügbarer Konzessionen und mit einer sehr hohen Glücksspielabgabe in der Summe (…), ein wirtschaftlich tragfähiges und in der Folge stabiles und attraktives Onlineangebot für Sportwetten bereit(zu)stellen‘ will. Wer dem uns hier vorliegenden Gesetzentwurf der SPD zustimmt, zwingt den Landtag einer europarechtswidrigen Regelung zuzustimmen, die vor Gericht keinen Bestand haben wird. Der Glücksspielstaatsvertrag ist kein geeignetes Mittel, um den bestehenden Graumarkt auszutrocknen und das Glücksspiel unter strengere staatlicher Aufsicht zu stellen. Und wer dem Gesetzesentwurf der SPD zustimmt, wird keine zusätzlichen Einnahmen, weder für den Haushalt noch für den Sport im Land, erzielen. Es reicht nicht, in Sonntagsreden immer nur die Bedeutung des Sports für Gesellschaft, Integration und Entwicklung anzupreisen. Es müssen auch Taten erfolgen. Mit der heutigen Abstimmung können Sie das dokumentieren. Wer dem vorgelegten Gesetzentwurf der SPD zustimmt, stimmt gleichzeitig gegen den Breitensport in unserem Land." Quelle: FDP-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag

Mittwoch, 25. April 2012

ZAK untersagt Glücksspielwerbung bei Sky

ZAK-Pressemitteilung 06/2012 vom 24.4.2012 (Auszug) Die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Medienanstalten (ZAK) hat heute bei ihrer Sitzung in Halle (Saale) festgestellt, dass die Ausstrahlung von Werbung für den Sportwettenanbieter „bwin“ durch den Pay-TV-Sender Sky ein Rechtsverstoß ist. Die ZAK hat die weitere Ausstrahlung von allen Fernsehwerbeformen für „bwin“ untersagt und den Sofortvollzug dieser Aufsichtsmaßnahme angeordnet. Sky hatte in der Sendung „Live Fußball: Bundesliga / Samstags-Konferenz“ am 28. Januar 2012 mehrfach Sponsorhinweise und Splitscreenwerbung für „bwin“ ausgestrahlt und damit gegen das Verbot der Fernsehwerbung für öffentliches Glücksspiel verstoßen.

Dienstag, 24. April 2012

Ministerpräsident Beck: Neues Gesetz sichert Ausgleich der Interessen

Der Ministerrat hat heute einen Gesetzentwurf verabschiedet, der den von der Ministerpräsidentenkonferenz am 15. Dezember 2011 beschlossenen Glückspieländerungsstaatsvertrag in Landesrecht transformiert und um weitere Vorschriften ergänzt. Ministerpräsident Beck sagte, dass die Landesregierung damit einen überzeugenden Ausgleich zwischen den unterschiedlichen Interessen erreicht habe: "Der Gesetzentwurf trägt den wichtigen Zielen Rechnung, die Spielsucht und den Schwarzmarkt zu bekämpfen sowie den Jugend- und Spielerschutz zu verstärken. Gleichzeitig werden die wirtschaftlichen Interessen der seriösen Glücksspielanbieter gewahrt", so Beck. Entsprechend den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes werde die Vermittlung von Glücksspielen mit Augenmaß weiterentwickelt. Künftig würden die unterschiedlichen Arten von Glücksspielen entsprechend ihrer spezifischen Gefährdungspotenziale differenziert behandelt. Der Ministerpräsident kündigte an, dass das Gesetz – ebenso wie vergleichbare Gesetze in den anderen Ländern zur Umsetzung des Glückspieländerungsstaatsvertrages – bereits am 1. Juli in Kraft treten solle. Die Gesetzesinitiative wurde notwendig, weil der Europäische Gerichtshof in den letzten zwei Jahren in mehreren Entscheidungen das Glücksspielrecht in Deutschland beanstandet hat. Die Länder – mit Ausnahme von Schleswig-Holstein, das einen eigenen Weg gehen möchte – haben deshalb mit dem Glücksspieländerungsstaatsvertrag einen neuen rechtlichen Rahmen geschaffen, der nach dessen Notifizierung seitens der EU-Kommission am 20. März 2012 nunmehr mit entsprechenden Ländergesetzen ausgefüllt und erweitert wird. Die Kernpunkte im Einzelnen: - Lotterien unterliegen auch künftig einem staatlichen bzw. staatlich verantworteten Veranstaltungsmonopol. In Rheinland-Pfalz wird diese Aufgabe auch weiterhin durch die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH, die mehrheitlich im Besitz des Landes ist, wahrgenommen. - Der Sportwettbereich wird liberalisiert. Für einen Zeitraum von sieben Jahren soll anstelle des bisherigen Wettveranstaltungsmonopols des Staates ein Konzessionssystem mit maximal 20 Sportwettkonzessionen erprobt werden. - Künftig können in Rheinland-Pfalz in 240 Wettlokalen der Konzessionsnehmer Sportwetten vermittelt werden. Dort dürfen künftig auch Live-Wetten zugelassen werden. Ist die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH Konzessionsnehmer, kann die Vermittlung von Sportwetten an diese auch in den zahlenmäßig ab 1. Juli 2014 begrenzten Annahmestellen erfolgen. Live-Wetten sind in Annahmestellen unzulässig. Das Gleiche gilt für Verkaufsstellen sonstiger Konzessionsnehmer, in denen Sportwetten künftig als Nebengeschäft vermittelt werden können. - Unter dem Aspekt der Schwarzmarktbekämpfung wird das bisherige Internetverbot gelockert. Künftig können unter strengen Voraussetzungen Lotterien, Sport- und Pferdewetten im Internet veranstaltet oder vermittelt werden. Wegen des besonders hohen Suchtpotenzials gilt dies nicht für Casinospiele, die auch weiterhin nicht im Internet angeboten werden können. - Die Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb von Spielhallen kann künftig nur noch dann erteilt werden, wenn die Spielhalle nicht in einem baulichen Verbund mit einer oder mehreren weiteren Spielhallen steht oder die Spielhalle einen Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie zu einer anderen Spielhalle oder zu einer Jugendeinrichtung nicht unterschreitet. Damit soll eine weitere Ausdehnung der in den vergangenen Jahren stark angewachsenen Zahl von Spielhallen verhindert und die von dem gewerblichen Spiel in Spielhallen ausgehende Suchtgefahr eingedämmt werden. - Der Jugend- und Spielerschutz werden verstärkt. Künftig sind die Spielhallen verpflichtet, vor jedem Zutritt zu einer Spielhalle durch Kontrolle des Ausweises eine Identitätskontrolle und einen Abgleich mit einer Spielersperrliste vorzunehmen. Bislang hatten die Spielhallen nur bei Zweifeln an der Volljährigkeit die Pflicht, eine Ausweiskontrolle durchzuführen. Eine Spielersperrliste gab es bislang nicht. Dem Jugendschutz dienen sollen auch Testkäufe und Testspiele mit minderjährigen Personen, die im Glückspieländerungsstaatsvertrag ausdrücklich zugelassen wurden. - Klassenlotterien werden nur noch von einer von allen Vertragsländern gemeinsamen getragenen Anstalt des öffentlichen Rechts veranstaltet. Anstelle der Nordwestdeutschen Klassenlotterie und der Süddeutschen Klassenlotterie tritt künftig die Gemeinsame Klassenlotterie der Länder. Quelle: Staatskanzlei Rheinland-Pfalz

Oberlandesgericht Hamm: Sportwettbüro kann dem Rauchverbot unterliegen

Pressemitteilung des Präsidenten des OLG Hamm vom 04.04.2012 Ein Betreiber eines Sportwettbüros muss sich wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Rauchverbot nach dem Nichtraucherschutzgesetz NRW verantworten, weil er in seinem mit Tischen, Sitzplätzen und einem Getränkeautomaten zum Direktverzehr ausgestatteten Geschäftslokal Aschenbecher aufgestellt und dort das Rauchen zugelassen hat. Das hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 22. März 2012 entschieden. In einem Sportwettbüro, welches mit Sitzplätzen, Tischen mit Aschenbechern und einem Getränkeautomaten für nicht alkoholische Getränke ausgestattet war, trafen Mitarbeiter des Ordnungsamtes im Februar 2011 rauchende Gäste an. Dessen Betreiber war daraufhin vom Amtsgericht Bielefeld wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Rauchverbot zu einer Geldbuße von 150 Euro verurteilt worden, seine hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde führte nur zu einer Herabsetzung der Buße auf 100 Euro. Der Senat hat ausgeführt, das Sportwettbüro unterfiele dem gesetzlichen Rauchverbot. Es sei eine Freizeiteinrichtung, weil es den Besuchern Gelegenheit biete, sich einige Zeit in den Räumlichkeiten aufzuhalten, um etwa dem Verlauf der Sportveranstaltungen zu folgen. Da zudem nicht alkoholische Getränke zum direkten Verzehr an Ort und Stelle über den Automaten angeboten werden, sei das Sportwettbüro auch Gaststätte. Der verantwortliche Betreiber habe nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um das Rauchverbot durchzusetzen, er habe vielmehr Aschenbecher bereitgestellt und daher vorsätzlich gehandelt. Dass der Betreiber aufgrund einer amtlichen Informationsbroschüre, in der ausgeführt war, dass Wettbüros „in der Regel“ nicht vom Nichtraucherschutzgesetz erfasst werden, fälschlicher Weise glaubte, nichts Unerlaubtes zu tun, entschuldige ihn nicht. Als Gewerbetreibender hätte er sich über die maßgeblichen Vorschriften informieren müssen. Wegen dieses vermeidbaren Verbotsirrtums sei aber die Geldbuße herabzusetzen. Beschluss des 3. Senats für Bußgeldsachen (III-3 RBs 81/12)

Montag, 23. April 2012

Verwaltungsgericht Kassel: Klage gegen Verbot der unerlaubten Vermittlung von Sportwetten erfolgreich

Pressemitteilung Nr. 9/2012 Kassel, den 23. April 2012 Das Verwaltungsgericht Kassel hat mit Urteil vom 11.4.2012 einen Untersagungsbescheid aufgehoben, mit dem einem Gaststätteninhaber in Kassel das Anbieten und Vermitteln von Sportwetten verboten worden ist. Der Kläger hatte in seiner Gaststätte ohne behördliche Erlaubnis einen Sportwettenterminal aufgestellt, auf dem seine Gäste im Internet Seiten internationaler Wettveranstalter ansteuern konnten. Die Stadt Kassel als zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde untersagte dem Kläger daraufhin die Vermittlung von Sportwetten, um damit ein strafbares Verhalten nach § 284 des Strafgesetzbuches zu unterbinden. Nach erfolglosem Widerspruch legte der Gaststätteninhaber im Jahr 2007 Klage beim Verwaltungsgericht mit der Begründung ein, das strafbewehrte Verbot der Vermittlung von Sportwetten verstoße gegen das EU-Gemeinschaftsrecht, insbesondere gegen die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit. Das Verfahren wurde ausgesetzt, bis Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 8.9.2010 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2010 und 1.6.2011 die Rechtslage grundsätzlich geklärt hatten. Im danach fortgesetzten Verfahren des Klägers hat das Verwaltungsgericht nun zu seinen Gunsten entschieden. In der schriftlichen Urteilsbegründung wird ausgeführt, dass dem Kläger zwar keine Erlaubnis der zuständigen Behörde zur Vermittlung von Sportwetten erteilt worden sei. Das staatliche Wettmonopol in Deutschland und die damit begründete Untersagung der ungenehmigten Vermittlung von Sportwetten könnten aber keinen Bestand haben, weil damit gegen das Recht der Europäischen Union verstoßen werde. Die mit dem Verbot verbundene Beschränkung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit sei unverhältnismäßig, weil sie nicht geeignet sei, die Verwirklichung der mit der Beschränkung verfolgten Ziele auch tatsächlich zu erreichen. Das staatliche Wettmonopol sei insbesondere weder geeignet, die Spielsucht zurückzudrängen noch ein übermäßiges Spielangebot zu vermeiden. In Deutschland seien nämlich die Regelungen im Bereich des Spielens an Geldspielautomaten seit dem 1.1.2006 erheblich gelockert worden. Seither verhindere ein massiv expandierender Spielautomatenmarkt eine erfolgversprechende Eindämmung der Spielsucht und eine wirksame Begrenzung des Spielangebots. Die Regelungen und Praktiken auf dem Spielautomatenmarkt konterkarierten die für Sportwetten getroffenen Vorkehrungen. Angesicht der widersprüchlichen Regelungen und Praktiken auf den beiden wichtigsten Sektoren des Glückspielmarktes fehle es an einer kohärenten Regelung zur Begrenzung der Wetttätigkeit, wie sie nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Rechtfertigung einer Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit von Anbietern und Vermittlern von Sportwetten erforderlich sei. Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof beantragt werden. Az.: 4 K 692/11.KS

Donnerstag, 19. April 2012

BAV: Bayerische Staatsregierung vernichtet Existenzen kleiner und mittelständischer Unternehmer durch rechts- und verfassungswidrigen Glücksspieländerungsstaatsvertrag

Gesetzentwurf der Bayerischen Staatsregierung zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland und anderer Rechtsvorschriften

Die Bayerische Staatsregierung hat am 17.04.2012 ihren Entwurf für ein Bayerisches Ausführungsgesetz zum geplanten Glücksspieländerungsstaatsvertrag verabschiedet. Mit diesem Gesetzesentwurf geht sie aber die formell und materiell rechts- und verfassungswidrigen Schritte weiter, die der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag eingeschlagen hat. Die Länder sind bereits formell nicht zuständig.
Eine rechtssichere Regelung bzgl. der Ansiedlung von Spielhallen kann aus Sicht vieler Rechtsexperten allein über das Baurecht erreicht werden. Und dafür liegt die Regelungskompetenz allein beim Bund.
Wir können nur wiederholen, dass wir eine Änderung des Baurechts unterstützen, um die Kommunen in ihren Steuerungsmöglichkeiten zu stärken.

Auch inhaltlich sind die Regelungen rechtswidrig. Sie verstoßen gegen Verfassungs- und Europarecht.

1. Verbot von Mehrfachkonzessionen und Übergangsfrist sind verfassungswidrig

Es darf nicht vergessen werden, dass die bau- und gewerberechtlichen Erlaubnisse alle unbefristet erteilt wurden.

Auf Basis dieser Erlaubnisse haben die Unternehmer langfristige Mietverträge abgeschlossen, in Gebäude und Einrichtung (v.a. auch Ausbau der Spielstätten, Geräte) investiert, Finanzierungen abgeschlossen, Kalkulationen zur Amortisation und zum Gewinn angestellt.

Die vorgesehen Übergangsfrist ist ein enteignungsgleicher Eingriff zu Lasten der Betreiber.

Die für bereits bestehende Spielhallen vorgesehene Übergangsfrist von fünf Jahren liegt unterhalb jeder Kalkulations- und steuerrechtlichen Abschreibungsfrist.

Mit einem automatischen Verfall der Konzessionen – auch nach einer weiteren Härtefallfrist – werden alle Investitionen wirtschaftlich wertlos. Dies stellt nicht nur aus Sicht der betroffenen Unternehmer, sondern auch aus Sicht der Gebäudeeigentümer und -vermieter einen enteignungsgleichen Eingriff dar.

Selbst die vorgesehene Härtefallregelung mit einer Weiterführung von Mehrfachkonzessionen mit 48 Geräten und gleichzeitig notwendigem Konzept zur weiteren Abschmelzung, maximal bis zum Ablauf des GlüÄndStV (30.06.2021) führt zur Unrentabilität und damit zur Enteignung! Denn bei einer Abschmelzung können die vereinbarte Miete und die kalkulierten Aufwendungen und Belastungen nicht mehr erwirtschaftet werden.
Es muss eine Weiterführung der genehmigten und bestandskräftigen Konzessionen auf unbestimmte Zeit ohne Abschmelzung darstellbar sein!

2. Mindestabstände greifen in Grundrechte der Eigentümer ein

Soweit im Ersten GlüÄndStV und im Ausführungsgesetz Mindestabstände zwischen Spielhallen vorgesehen sind, stellen diese ebenfalls eine Ungleichbehandlung von Grundstückseigentümern und damit einen rechtswidrigen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Freiheit des Eigentums dar.

Da zudem nicht geklärt ist, welche Spielhalle zukünftig, z.B. nach Auslaufen von Übergangsfristen, den Vorzug innerhalb dieser Abstandsfläche erhält, ist die Regelung zu unbestimmt und damit ebenfalls rechtswidrig.
Vor allem gilt es aber zu bedenken, dass diese Regelung wieder zu einer Aufsplitterung von Spielhallen an die jeweilige Grenze der Abstandsflächen führen wird – alle 250 Meter eine Spielhalle.
Das anvisierte Ziel einer Regulierung wird dadurch nicht erreicht!

3. Suchtgefährdung aufgrund schon bestehender Regulierung unbegründet

Das gewerbliche Geld-Gewinnspiel ist bereits der am stärksten regulierte Bereich des Glücksspielmarktes in Deutschland!

Aus der Spielverordnung ergeben sich bereits zahlreiche Einschränkungen beim Spielablauf, bei Gewinn und Verlust, Maximalverlust, zur Geräteaufstellung, usw.

Diese bewirken alle einen effektiven Spielerschutz.
Durch die geplante und ebenfalls bereits initiierte Änderung der Spielverordnung werden diese Regelungen weiter deutlich verschärft.

Dass das gewerbliche Geld-Gewinnspiel die größte Suchtgefahr birgt, geht an den Ergebnissen der Suchtforschung vorbei.

In Deutschland sind nach übereinstimmenden Untersuchungsergebnissen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) im Auftrag des Deutschen Lottoblocks, des Instituts für Therapieforschung (IFT) im Auftrag des Bundesgesundheitsministeriums, der Universität Greifswald im Auftrag der Bundesländer (PAGE-Studie - 15.022 befragte Personen) sowie einer weiteren Studie (Buth & Stöver) bei allen Spielformen zusammen etwa 103.000 – 290.000 Personen als pathologische Spieler zu bezeichnen. Bezogen auf die erwachsene Bevölkerung (= ca. 54 Mio. Menschen) sind dies 0,2 bis 0,56%, je nach Untersuchungsmethode.

Die Werte sind über die Jahre hinweg konstant. Deutschland liegt damit im europäischen Vergleich am unteren Ende des Spektrums, das von 0,2 bis 2% reicht.

Die Professoren Peren und Clement von der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg haben festgestellt, dass gemessen an den Ausgaben für Glücksspiele das gewerbliche Geld-Gewinnspiel nach Lotto und Lotterien das am wenigsten problematische Spielangebot ist. Auf jeweils 100 Millionen Euro Ausgaben für das Online-Glücksspiel entfallen 6,67% auf pathologische Spieler. Beim Roulett und den Spielautomaten in den staatlichen Spielbanken sind es 2,56%. Weit weniger gefährlich für krankhafte Spieler sind Lotto und Geldspielgeräte in Gaststätten und Spielhallen. Auf jeweils 100 Millionen Ausgaben der Spieler entfallen beim Lotto nur 0,35% und bei den Geldspielgeräten nur 0,9% der krankhaften Spieler.

Trotz dieser nachgewiesenen Suchtgefährdung gerade bei den staatlichen Spielbanken und trotz der ausdrücklichen Forderung des EuGH in den Urteilen, die nun als Grund für die Vernichtung der gewerblichen Spielhallen herangezogen werden, werden die staatlichen Spielbanken in den aktuellen Gesetzesentwürfen nicht weiter reguliert. Ganz im Gegenteil werden ihnen wieder Werberechte eingeräumt, also weitere Rechte zuerkannt.
Damit fehlt es an der vom EuGH geforderten Kohärenz der Regelungen im Glücksspielbereich. Die Regelungen werden somit in absehbarer Zeit wieder als europarechtswidrig aufgehoben werden!

4. Wettbewerbsverzerrung und Existenzvernichtung durch Sperrzeitregelung

Die Absicht, den Kommunen die Erhöhung der Sperrzeit bei gewerblichen Spielhallen zu eröffnen, wird zu einer Wettbewerbsverzerrung und zu einem Sperrzeitentourismus zwischen den Kommunen mit unterschiedlicher Regelung führen.

Überzogene Regelungen der Kommunen werden zur Existenzvernichtung bei kleinen und mittelständischen Betrieben führen.
Nach der aktuellen Gaststättenverordnung kann bei Vorliegen eines besonderen Grundes bereits jetzt eine längere Sperrzeit z.B. in betroffenen Stadtteilen festgesetzt werden.
Die Kommunen haben bei Bedarf also auch hier bereits jetzt alle Möglichkeiten. Eine weitere Öffnung zu Gunsten der Kommunen ist aus den genannten Gründen abzulehnen.

5. Vernichtung von Unternehmenswerten

Bei vielen kleinen und mittelständischen Betrieben stellt der Unternehmenswert einen nicht unerheblichen Teil der Alterssicherung dar.
Die erteilten Konzessionen sind aber personengebunden.
Durch den automatischen Wegfall der Konzessionen bei einer Übertragung derselben auf Rechtsnachfolger, gleich ob im Wege der Betriebsnachfolge durch Kinder, Erben oder durch Verkauf, wird das Betriebsvermögen wertlos gemacht. Der Übernehmer kann die Übergangsfrist nicht ausschöpfen, der Übergeber kann keine Erlöse mehr erzielen. Der Betrieb ist bereits jetzt wertlos.

6. Schlussbemerkungen:

Die Zurückdrängung des legalen Glücks- und Gewinnspiels leistet dem illegalen Spiel (besonders im Internet [ohne soziale Kontrolle], aber auch in Hinterzimmern) Vorschub. Der Online-Markt boomt und macht schon gegenwärtig mindestens 10% des gesamten Marktes von Glücks- und Gewinnspielen aus - Tendenz progressiv steigend. Die Vertriebskanäle für Online-Gewinnspiele sind Internet, Mobilanwendungen und Internetfernsehen. Der projizierte Anstieg aller drei Bereiche von 2003 bis 2012 liegt bei 1017%. Altersbeschränkungen greifen hier nicht. Gerade vor diesem Hintergrund leistet das 20-Cent-Spiel an gewerblichen Geldspielgeräten einen wesentlichen Beitrag zur Kanalisierung des Spieltriebs.
Dem gegenüber droht durch den geplanten Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag, das Bayerischen Ausführungsgesetz und dem darin vorgesehenen automatischen Wegfall aller bisher genehmigten Konzessionen in fünf Jahren vielen der von uns vertretenen Unternehmen die Existenzvernichtung.

Die oft über Generationen hinweg geschaffenen Unternehmenswerte, die zugleich auch die Alterssicherung darstellen, werden von heute auf morgen auf "Ramschniveau" gesetzt.

Bayerischer Automaten Verband e.V.

Andy Meindl Petra Höcketstaller
1. Vorsitzender stellv. Vorsitzende

V.i.S.d.P.: BAV e.V., Ch. Szegedi, Ludwigstr. 21, 84524 Neuötting, Tel. (08671) 8865 10

Samstag, 14. April 2012

Medienaufsicht beanstandet „Show zum Tag des Glücks“

ZAK-Pressemitteilung 04/2012: (...) Untersagung bei „Das Vierte“

Die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Medienanstalten (ZAK) hat heute bei ihrer Sitzung in Berlin über mehrere Verstöße gegen werberechtliche Vorschriften entschieden.

(...)

„Das Vierte“ hatte am 11. November 2011 die „Show zum Tag des Glücks“ ausgestrahlt und damit gegen das Werbeverbot für öffentliches Glücksspiel verstoßen. Die ZAK hat die Sendung beanstandet und eine weitere Ausstrahlung untersagt. Die „Show zum Tag des Glücks“ ist Werbung für die Süddeutsche Klassenlotterie (SKL). Die SKL wurde 26 Mal in der Moderation erwähnt, Logo und Lotterielos der SKL wurden mehr als 200 Mal eingeblendet. Wer als Kandidat an der „Show zum Tag des Glücks“ teilnehmen will, muss ein Los der SKL besitzen. Auch darin zeigte sich der werbliche Charakter der Sendung.

Freitag, 13. April 2012

Rechtssache Raione: Neue Sportwetten-Vorlage an den EuGH aus Italien

Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Toscana (Italien), eingereicht am 2. Januar 2012 - Cristian Rainone u. a./Ministero dell'Interno u. a.
(Rechtssache C-8/12)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht: Tribunale Amministrativo Regionale per la Toscana

Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Cristian Rainone, Orentino Viviani, Miriam Befani
Beklagte: Ministero dell'Interno, Questura di Prato und Questura di Firenze

Vorlagefragen

Sind die Art. 43 EG und 49 EG dahin auszulegen, dass sie einer mitgliedstaatlichen Regelung wie der italienischen nach Art. 88 T.U.L.P.S. und Art. 2 Abs. 2b des Decreto-legge Nr. 40 vom 25. März 2010, umgewandelt in Gesetz Nr. 73/2010 grundsätzlich entgegenstehen? Nach Art. 88 T.U.L.P.S. kann "nur Personen, die Inhaber einer Konzession oder Genehmigung sind, die ihnen von Ministerien oder anderen Stellen, die nach dem Gesetz zur Veranstaltung und Verwaltung von Wetten befugt sind, erteilt worden ist, und Personen, die vom Inhaber der Konzession oder der Genehmigung aufgrund eben dieser Konzession oder dieser Genehmigung beauftragt sind, die Erlaubnis für die Annahme von Wetten erteilt werden", und nach Art. 2 Abs. 2b des Decreto-legge Nr. 40 ist "Art. 88 des [T.U.L.P.S.] nach dem Regio Decreto Nr. 773 vom 18. Juni 1931 in geänderter Fassung dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Erlaubnis, wenn sie für einen Geschäftsbetrieb erteilt wurde, in dessen Rahmen öffentliche Spiele mit Geldgewinnen durchgeführt und gesammelt werden, erst dann wirksam wird, wenn dem Inhaber dieses Betriebs die entsprechende Konzession für die Durchführung und das Sammeln solcher Spiele vom Ministero dell'economia e delle finanze - Amministrazione autonoma die monopoli di Stato erteilt worden ist"?

Sind die Art. 43 EG und 49 EG dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie Art. 38 Abs. 2 des Decreto-legge Nr. 223 vom 4. Juli 2006, umgewandelt in Gesetz Nr. 248/2006, grundsätzlich entgegenstehen, wonach "Art. 1 Abs. 287 des Gesetzes Nr. 311 vom 30. Dezember 2004, ... durch Folgendes ersetzt [wird]:

‚287. Mit Verfügungen des Ministero dell'economia e delle finanze - Amministrazione autonoma dei monopoli di Stato werden die neuen Modalitäten für den Vertrieb von Spielen mit Ausnahme der Pferderennwetten unter Beachtung der folgenden Kriterien festgelegt:
...
l) die Festlegung der Modalitäten des Schutzes der Inhaber einer Konzession für das Sammeln von Wetten zu festen Sätzen auf der Grundlage anderer Ereignisse als Pferderennen, geregelt durch die Verordnung gemäß dem Dekret Nr. 111 des Ministers für Wirtschaft und Finanzen vom 1. März 2006.'"

Die Frage zur Vereinbarkeit von Art. 38 Abs. 2 mit den genannten gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen betrifft ausschließlich die Teile dieser Bestimmung, die Folgendes vorsehen: a) eine allgemeine Tendenz zum Schutz der Konzessionen, die vor der Änderung der Rechtsvorschriften erteilt wurden; b) die Verpflichtung, dass neue Annahmestellen nur in einer bestimmten Entfernung von den bereits bestehenden errichtet werden, was praktisch zur Aufrechterhaltung bereits bestehender Geschäftspositionen führen könnte. Die Frage betrifft außerdem die von der Amministrazione autonoma dei monopoli di Stato vorgetragene allgemeine Auslegung von Art. 38 Abs. 2 leg.cit., durch die in die Konzessionsvereinbarungen (Art. 23 Abs. 3) die bereits genannte Verfallsklausel für den Fall der unmittelbaren oder mittelbaren grenzüberschreitenden Ausübung vergleichbarer Tätigkeiten eingefügt wurde.

Ist, falls die Frage bejaht wird, d. h. wenn die in den vorhergehenden Randnummern angeführten nationalen Vorschriften für mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar erachtet werden, Art. 49 EG dahin auszulegen, dass im Fall einer Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs aus Gründen des Allgemeininteresses sicherheitshalber der Frage nachgegangen werden muss, ob diesem Allgemeininteresse nicht bereits durch die Vorschriften, Kontrollen und Überprüfungen, denen der Erbringer der Dienstleistungen im Niederlassungsstaat unterworfen ist, hinreichend Rechnung getragen wird?

Hat, falls die Frage im Sinne des im vorigen Absatz Ausgeführten bejaht wird, das vorlegende Gericht bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer gleichartigen Beschränkung den Umstand zu berücksichtigen, dass die im Staat der Niederlassung des Dienstleistungserbringers anzuwendenden Vorschriften Kontrollen gleicher oder sogar höherer Intensität vorsehen als im Staat, in dem die Dienstleistungen erbracht werden?