Montag, 5. Februar 2007

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg: Wettannahmestelle darf weiter tätig sein - Beschwerde des Landes Baden-Württemberg zurückgewiesen

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat mit heute zugestelltem Beschluss vom 25. Januar 2007 (Az. 6 S 2964/06) eine Beschwerde des Landes Baden-Württemberg zurückgewiesen. Der Antragsteller, ein von der Kanzlei ARENDTS ANWÄLTE (http://www.wettrecht.de/) vertretener Wettvermittler, war damit auch letztinstanzlich gegen eine vom Regierungspräsidium Karlsruhe erlassene Untersagungsverfügung erfolgreich. Bereits das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart hatte mit Beschluss vom 23. November 2006 (Az. 4 K 3895/06) die aufschiebende Wirkung angeordnet und dem Vermittler damit Vollstreckungsschutz gewährt (vgl. Sportwettenrecht aktuell Nr. 53).

Der VGH verweist darauf, dass nach dem Sportwetten-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 auch in der vom Gericht angeordneten Übergangszeit begonnen werden muss, das bestehende Wettmonopol konsequent an einer Bekämpfung der Wettsucht und einer Begrenzung der Wettleidenschaft auszurichten. Dies hatte das VG Stuttgart verneint. So hatte das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass keinerlei Maßnahmen zu erkennen seien, die vom Bundesverfassungsgericht kritisierten Vertriebwege zu begrenzen. Auch bezüglich eines wirksamen Jugendschutzes bestünden erhebliche Zweifel. Daran anknüpfend führt der VGH aus, dass das Land immer noch nicht nachgewiesen habe, dass den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprochen worden wäre. Auch auf das Werbeverhalten der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg, das nach Auffassung des Verwaltungsgerichts über sachliche Informationen hinausgeht, sei die Beschwerde nicht eingegangen.

Kommentar: Die völlig uneinheitliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur binnengrenzüberschreitenden Vermittlung von Sportwetten setzt sich fort. Während zahlreiche Oberwaltungsgerichte (so etwa das OVG Nordrhein-Westfalen, der Bayerische VGH und das OVG Berlin-Brandenburg) entgegen der strafrechtlichen Wertung Untersagungsverfügungen bestätigt haben, haben andere (so kürzlich das OVG Schleswig-Holstein und das OVG Saarland) durchgreifende rechtliche Bedenken geäußert und Vollstreckungsschutz gewährt. Der VGH Baden-Württemberg hat sich nunmehr dieser Ansicht angeschlossen. Es bleibt zu hoffen, dass der Europäische Gerichts mit seiner nunmehr für März erwarteten Placanica-Entscheidung die Bedeutung der Niederlassungs- und Dienstleitungsfreiheit bei der grenzüberschreitenden Vermittlung von Sportwetten klären wird.

aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 63

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