Pressemitteilung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. September 2007
Der 7. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hatte in mehreren in Eilverfahren getroffenen Beschlüssen vom 30. August 2007 aufgrund in jüngster Zeit ergangener unterschiedlicher erstinstanzlicher Entscheidungen der hessischen Verwaltungsgerichte Anlass, sich erneut mit der Zulässigkeit der privaten Vermittlung von Sportwetten zu befassen. Er hat die bisherige Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs bestätigt, wonach weiterhin allein das Land Hessen befugt sei, innerhalb seines Staatsgebietes Sportwetten zu vermitteln, während dies privaten Anbietern von den zuständigen Behörden untersagt werden könne. Jedenfalls in der Übergangszeit bis zu der vom Bundesverfassungsgericht angemahnten Neuregelung bestünden hiergegen keine durchgreifenden verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken. Es sei zumindest in der notwendigen Weise damit begonnen worden, das staatliche Wettmonopol konsequent an einer Bekämpfung der Wettsucht und an einer Begrenzung der Wettleidenschaft auszurichten. Aus dem von den privaten Wettanbietern hiergegen ins Feld
geführten Urteil des Europäische Gerichtshofs vom 6. März 2007 (sog. Placanica-Entscheidung) ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte, da dort nur die bisherige Rechtsprechung fortgesetzt werde, an der sich der Hessische Verwaltungsgerichtshof auch in der Vergangenheit bereits orientiert habe.
Der 7. Senat teilt auch nicht die Bedenken des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes und der Kommission der EG, nach deren Auffassung es noch erhebliche Defizite bei der Suchtbekämpfung gebe. Keinen Anlass hatte der Senat, sich bereits jetzt zu dem von den Ländern beabsichtigten Staatsvertrag zur Neuregelung des Lotteriewesens ab dem nächsten Jahr zu äußern.
Die Entscheidungen sind unanfechtbar.
Az.: 7 TG 616/07 u. a.
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