Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe
Die Vermittlung von Sportwetten an private Veranstalter, die lediglich im Besitz einer von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft erteilten Konzession sind, kann in Baden-Württemberg auch nach dem In-Kraft-Treten des Glücksspielstaatsvertrags zum 01.01.2008 ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht und europäisches Gemeinschaftsrecht untersagt werden. Dies hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe mit Urteil vom 12.03.2008 entschieden und damit die Klage der Betreiberin einer Annahmestelle für Sportwetten in Bruchsal gegen eine Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe abgewiesen.
Die Klägerin vermittelt Sportwetten mit fester Gewinnquote an eine Firma in Malta, die eine entsprechende Erlaubnis der maltesischen Behörden besitzt. Das Regierungspräsidium hat der Klägerin ihre weitere Tätigkeit untersagt. Hiergegen hat die Klägerin geltend gemacht, der seit dem 01.01.2008 geltende Glücksspielstaatsvertrag mit ausschließlich staatlichen Zugangsmöglichkeiten zu einer Sportwettenerlaubnis sei verfassungs- und europarechtswidrig. Auch die tatsächliche Ausgestaltung des Monopols genüge nicht den europäischen Vorgaben. Es fehle an einer in sich stimmigen und systematischen Regelung zur Begrenzung der Wetttätigkeit, einer Untersuchung der Suchtgefahren und schließlich würde weiterhin zu Glücksspielen angereizt und ermuntert. Lotto werbe bundesweit massiv und gehe weit über die bloße sachliche Information hinaus.
Wie das Gericht in seinen nunmehr vorliegenden Entscheidungsgründen ausführt, verstößt der Glücksspielstaatsvertrag und die hierauf beruhende Untersagungsverfügung nicht gegen verfassungsrechtliche und europarechtliche Vorgaben. Der Glücksspielstaatsvertrag verfolge unter anderem die Ziele, der Sucht nach Wetten und Glücksspiel zu begegnen, die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen und Jugend und Verbraucher zu schützen. Die Verfassungsmäßigkeit des Glücksspielstaatsvertrags hänge nicht davon ab, ob Lotto Baden-Württemberg diese Zielvorgaben erfülle. Soweit dessen Werbemaßnahmen derzeit noch einen Anreiz oder eine Ermunterung beinhalten und sich nicht nur auf Information und Aufklärung beschränken, begründe dies keinen grundsätzlichen Mangel des Glücksspielstaatsvertrags. Dieser sehe nämlich eine Glücksspielaufsicht vor und derzeit sei nicht erkennbar, dass die hierfür zuständige Behörde nicht willens oder nicht in der Lage sei, ihren Aufgaben nachzukommen und auch gegen den Monopolanbieter von Sportwetten einzuschreiten.
Die Untersagungsverfügung verstoße auch nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. Das auch nach dem Glücksspielstaatsvertrag fortbestehende staatliche Monopol für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten zu feststehenden Gewinnquoten greife zwar in die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit der als Sportwettenvermittler tätigen Klägerin ein. Dies sei jedoch aus zwingenden Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Durch die dem Glücksspielstaatsvertrag zugrunde liegenden Maßnahmen zur Suchtprävention und zum Jugendschutz sowie zur Reduzierung der Werbetätigkeit werde die Wetttätigkeit begrenzt; dies diene dem Schutz der Verbraucher und der sozialen Ordnung.
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 12.03.2008 – 4 K 207/08 –. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Beteiligten können die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einlegen.
Das Blog zur aktuellen rechtlichen Entwicklung bei Glücksspielen und Sportwetten: Informationen zu Spielbanken, Casino-Spielen, Lotterien, gewerblichen Spielvermittlern, Spielgemeinschaften, Rubbellosen, Glücksspielautomaten, Geschicklichkeitsspielen, Unterhaltungsspielen, Gewinnspielen, Hausverlosungen, Poker, Sportwetten, Pferdewetten, Finanzwetten, Wettbörsen, Sportzertifikaten, Informationsbörsen (prediction markets) sowie Event- und Informationsderivaten
Abonnieren
Kommentare zum Post (Atom)
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen