Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG) hat sich erneut mit der Zulässigkeit von Unterhaltungsautomaten beschäftigt, bei denen Punkte ein - unter Umständen unbegrenztes - Weiterspielen ermöglichen (Beschluss vom 10.1.2008, Az. 7 ME 179/06).
Das OVG Lüneburg hält es für ein Verbot gemäß § 6a Satz 1 Buchstabe a SpielV für ausreicht, dass die angezeigten Spielpunkte eines Unterhaltungsgeräts ohne Gewinnmöglichkeit nicht unmittelbar in maximal sechs Freispiele umgesetzt, sondern "aufaddiert" und zum Weiterspielen genutzt werden können, so dass mit der dadurch potentiell unbegrenzten Weiterspielberechtigung die die Dauer des Spielens begrenzende Vorschrift des § 6a Satz 3 SpielV umgangen wird. Die Gelegenheit, unbegrenzt weiterspielen zu können, sei geeignet, den Spieltrieb eines Spielers "für überlange Zeit" zu wecken.
Weiterhin beurteilt das OVG die Möglichkeit der Teilnahme an einer Verlosung an einem sogenannten TV-Glücksrad, die jedem Inhaber einer Kundenkarte einmal am Tag offen steht, als Inaussichtstellen einer sonstigen Gewinnchance im Sinne des § 9 Abs. 2 SpielV und damit als unzulässig. Der Spieler werde damit unter Inaussichtstellen einer kostenlosen Gewinnchance möglichst häufig in die Spielhalle gelockt, argumnetierte das Gericht.
SpielV §§ 6a, 9
Fundstelle: GewArch (Gewerbearchiv) 2008, S. 214
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